Norm
ZPO §508a Abs2Rechtssatz
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113633Im RIS seit
23.06.2000Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025