RS OGH 2025/10/30 3Ob88/00p; 3Ob112/01v; 8ObA156/01a; 3Ob254/01a; 8Ob95/02g; 3Ob147/04w; 17Ob12/07z;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2000
beobachten
merken

Norm

ZPO §508a Abs2
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113633

Im RIS seit

23.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten