TE OGH 2013/5/21 1Ob73/13m

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Veröffentlicht am 21.05.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin B***** M***** und vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner N***** N*****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2013, GZ 42 R 556/12v-64, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung in sinngemäßer Anwendung des § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO selbst zu tragen (§ 78 Abs 2 AußStrG; vgl RIS-Justiz RS0113633 [T1]; 1 Ob 150/12h).Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO selbst zu tragen (Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG; vergleiche RIS-Justiz RS0113633 [T1]; 1 Ob 150/12h).

Textnummer

E104179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00073.13M.0521.000

Im RIS seit

06.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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