TE OGH 2013/11/19 4Ob178/13z

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, gegen die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr. Johannes M. Mühllechner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 42.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagen Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 22. August 2013, GZ 3 R 110/13m-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist erst am 24. Oktober 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist erst am 24. Oktober 2013 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vergleiche RIS-Justiz RS0113633).

Textnummer

E105955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00178.13Z.1119.000

Im RIS seit

06.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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