Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** L*****, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in Schärding, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 311.150 EUR sA (Revisionsstreitwert 305.000 EUR), über die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. August 2011, GZ 1 R 27/11p-56, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der in der außerordentlichen Revision der Beklagten enthaltene Rekurs gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit und die außerordentliche Revision der Beklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. 10. 2011 zurückgewiesen. Die dem Kläger nicht freigestellte (und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende) Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 3. 11. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633; 7 Ob 78/09k; 3 Ob 63/11b).Der in der außerordentlichen Revision der Beklagten enthaltene Rekurs gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit und die außerordentliche Revision der Beklagten wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. 10. 2011 zurückgewiesen. Die dem Kläger nicht freigestellte (und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO jedenfalls nicht zu honorierende) Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 3. 11. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633; 7 Ob 78/09k; 3 Ob 63/11b).
Textnummer
E98892European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00188.11I.1109.000Im RIS seit
18.11.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011