Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** O*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Anfechtung der Auflösung eines Probedienstverhältnisses, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2013, GZ 8 Ra 44/13v-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 27. August 2013 entschieden.
Die Beklagte hatte am 26. August 2013 im Elektronischen Rechtsverkehr eine an das Erstgericht gerichtete Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am 28. August 2013 übermittelt wurde.
Mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 ZPO ist die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353; RS0113633).Mangels Freistellung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist die Revisionsbeantwortung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353; RS0113633).
Textnummer
E105316European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00100.13S.0903.000Im RIS seit
08.10.2013Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013