RS OGH 2008/12/16 8Ob142/08b, 1Ob10/10t, 1Ob43/11x, 1Ob185/11d, 3Ob113/12g, 9ObA100/13s, 1Ob155/14x,

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Veröffentlicht am 16.12.2008
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Norm

ZPO §507a
ZPO §508a Abs2

Rechtssatz

Eine nicht freigestellte und erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124353

Im RIS seit

15.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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