Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele M*****, vertreten durch Dr. Sabine Danler-Brunner, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Riccardo M*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Herausgabe und Zustimmung zur Ausfolgung, infolge der außerordentlichen Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juli 2011, GZ 2 R 117/11i-55, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der Klägerin mit Beschluss vom 29. 9. 2011 nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten, deren Beantwortung nicht freigestellt wurde, ist erst am 7. 10. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und damit zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353).Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der Klägerin mit Beschluss vom 29. 9. 2011 nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung des Beklagten, deren Beantwortung nicht freigestellt wurde, ist erst am 7. 10. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und damit zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353).
Textnummer
E98754European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00185.11D.1013.000Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011