Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lechner & Dr. Pfurtscheller Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** Rechtsanwälte KG, *****, wegen 251.870,64 EUR sA, im Verfahren überdie außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, GZ 1 R 265/11i-32, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. September 2011, GZ 34 Cg 138/10s-25, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 11. Juli 2012 entschieden.
Die klagende Partei hatte am 9. Juli 2012 im Elektronischen Rechtsverkehr eine an das Erstgericht gerichtete Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am 16. Juli 2012 übermittelt wurde.
Mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 ZPO ist die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353; RS0113633).Mangels Freistellung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353; RS0113633).
Textnummer
E101521European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00113.12G.0808.000Im RIS seit
16.08.2012Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012