TE OGH 2016/9/29 5Ob130/16b

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Veröffentlicht am 29.09.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** K*****, vertreten durch Mag. Matthias Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Rech und Dr. Dietmar Kerschbaumer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 55.000 EUR sA und Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 15 R 52/16a-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 25. 8. 2016 zurückgewiesen. Die klagende Partei hat am 6. 9. 2016 beim Erstgericht eine nicht freigestellte Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am 7. 9. 2016 übermittelt wurde. Sie ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353; RS0043690 [T4, T8]).

Textnummer

E116078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00130.16B.0929.000

Im RIS seit

10.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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