TE OGH 2021/6/22 10ObS42/21f

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Kinderbetreuungsgeld, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2021, GZ 12 Rs 1/21k-12, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Kinderbetreuungsgeld, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2021, GZ 12 Rs 1/21k-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2021 wurde die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Jänner 2021, GZ 12 Rs 1/21k-12, zurückgewiesen.

[2]       Die nicht freigestellte, beim Erstgericht am 26. Mai 2021 eingelangte und dem Obersten Gerichtshof am 27. Mai 2021 übermittelte Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist daher wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RS0124353).

Textnummer

E132251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00042.21F.0622.000

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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