Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. U***** F*****, vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG, Wien, gegen den Antragsgegner Dr. H***** F*****, vertreten durch Mag. Rudolf Fidesser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2017, GZ 45 R 515/16t-137, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. August 2016, GZ 3 Fam 83/11v-127, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde bereits mit Beschluss vom 16. 3. 2017 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 71 Abs 2 AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung, die am 30. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; 1 Ob 145/16d = RIS-Justiz RS0124792 [T2]; RS0113633; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 71 Rz 4; vgl RS0121741); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln (vgl RIS-Justiz RS0113633 [T1]).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde bereits mit Beschluss vom 16. 3. 2017 zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG erstattete Revisionsrekursbeantwortung, die am 30. 3. 2017 beim Obersten Gerichtshof einlangte, ist nicht nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO analog; 1 Ob 145/16d = RIS-Justiz RS0124792 [T2]; RS0113633; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG Paragraph 71, Rz 4; vergleiche RS0121741); sie ist nach Abschluss des Verfahrens auch nicht mehr sachlich zu behandeln vergleiche RIS-Justiz RS0113633 [T1]).
Textnummer
E118026European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00049.17P.0426.000Im RIS seit
15.05.2017Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017