Norm
AußStrG 2005 §71 Abs2Rechtssatz
Für eine vor Freistellung durch den OGH eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu.Für eine vor Freistellung durch den OGH eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124792Im RIS seit
19.06.2009Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026