TE OGH 2015/4/28 5Ob215/14z

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Veröffentlicht am 28.04.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach E***** E***** M*****, geboren am *****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mag. T***** A*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 3. November 2014, GZ 2 R 71/14z-217, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der von der Revisionsrekursgegnerin verfrüht eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen (5 Ob 114/14x; 5 Ob 158/12i; 5 Ob 19/14a).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach der vom Rechtsmittelwerber in seinem Revisionsrekurs nicht bekämpften und folglich zugrunde zu legenden Rechtsansicht der Vorinstanzen, war die Erblasserin bei Errichtung des - die Erbeinsetzung des Rechtsmittelwerbers enthaltenden - Testaments vom 17. 1. 2007 nicht testierfähig. Diese letztwillige Verfügung ist somit ungültig und kann daher dem Rechtsmittelwerber keinen tauglichen, zu seiner Einantwortung führenden Erbrechtstitel verschaffen. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass - entsprechend der zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertretenen Ansicht - der zur bekämpften Feststellung des Erbrechts der Stadtgemeinde S***** führende Nacherbfall betreffend die letztwillige Verfügung vom 7. 3. 2001 nicht eingetreten wäre. Da diese Rechtsansicht vom fehlenden Nacherbfall somit für die Beurteilung der vom Rechtsmittelwerber aufgrund des Testaments vom 17. 1. 2007 abgegebenen und schon allein infolge damaliger Testierunfähigkeit der Erblasserin erfolglosen Erbantrittserklärung keine entscheidungsrelevante Bedeutung hat, kann daraus keine erhebliche Rechtsfrage abgeleitet werden.

         2. Die Erklärung der I***** H***** zu dem vom Rechtsmittelwerber in Anspruch genommenen Testament vom 17. 1. 2007 war ein „Anerkenntnis“ iSd § 160 AußStrG und - entgegen der vom Rechtsmittelwerber (nunmehr) vertretenen Ansicht - keine, der Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechende Erbschaftsschenkung, für deren Vorliegen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. 2. Die Erklärung der I***** H***** zu dem vom Rechtsmittelwerber in Anspruch genommenen Testament vom 17. 1. 2007 war ein „Anerkenntnis“ iSd Paragraph 160, AußStrG und - entgegen der vom Rechtsmittelwerber (nunmehr) vertretenen Ansicht - keine, der Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB entsprechende Erbschaftsschenkung, für deren Vorliegen keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

         3.1. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, stellt sich somit nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen. 3.1. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, stellt sich somit nicht; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

         3.2. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde verfrüht erstattet; für diese gebührt daher kein Kostenersatz (5 Ob 114/14x; 5 Ob 158/12i; 5 Ob 19/14a).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E110787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00215.14Z.0428.000

Im RIS seit

20.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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