TE OGH 2022/1/25 10ObS122/21w

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juni 2021, GZ 12 Rs 49/21v-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Dem Kläger sind in dem Zeitraum, in dem er Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezog, Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit zugeflossen. Die ihm im Anspruchszeitraum iSd § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG (idF BGBl I 2013/117) – das war der Februar 2016 – zugeflossenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden ihm für seine im Jänner 2016 geleistete selbständige Tätigkeit geleistet. [1] 1. Dem Kläger sind in dem Zeitraum, in dem er Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezog, Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit zugeflossen. Die ihm im Anspruchszeitraum iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 4 KBGG in der Fassung BGBl I 2013/117) – das war der Februar 2016 – zugeflossenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden ihm für seine im Jänner 2016 geleistete selbständige Tätigkeit geleistet.

[2]            2. Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das objektive Überschreiten der Zuverdienstgrenze in § 24 Abs 1 Z 3 KBGG vom Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte (so die Beklagte) oder vom Zeitraum der Ausübung der selbständigen Tätigkeit abhängt (so das Berufungsgericht). [2] 2. Thema des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob das objektive Überschreiten der Zuverdienstgrenze in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG vom Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte (so die Beklagte) oder vom Zeitraum der Ausübung der selbständigen Tätigkeit abhängt (so das Berufungsgericht).

[3]            3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 ObS 144/19b SSV-NF 33/77; zur Rechtslage nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG idF vor BGBl I 2011/129: 10 ObS 34/13t SSV-NF 27/50). Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 8 Abs 1 Z 1 KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (10 ObS 31/20m; 10 ObS 52/21a), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RIS-Justiz RS0132947). [3] 3. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG) entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ausführlich 10 ObS 144/19b SSV-NF 33/77; zur Rechtslage nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG in der Fassung vor BGBl I 2011/129: 10 ObS 34/13t SSV-NF 27/50). Abweichend von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG, für die ausnahmslos das Zuflussprinzip gilt (10 ObS 31/20m; 10 ObS 52/21a), ist bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG) eine Abgrenzung möglich: Für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze sind nur jene Einkünfte maßgeblich, die aus einer während des Anspruchszeitraums ausgeübten Tätigkeit stammen (RIS-Justiz RS0132947).

[4]            4. Die in der Revision zitierten Entscheidungen 10 ObS 31/20m und 10 ObS 52/21a betrafen ausschließlich nach § 8 Abs 1 Z 1 KBGG zu beurteilende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und sind für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig (10 ObS 93/21f; 10 ObS 123/21t; 10 ObS 127/21f). [4] 4. Die in der Revision zitierten Entscheidungen 10 ObS 31/20m und 10 ObS 52/21a betrafen ausschließlich nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG zu beurteilende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und sind für den hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig (10 ObS 93/21f; 10 ObS 123/21t; 10 ObS 127/21f).

[5]       5. Für eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RS0124792). [5] 5. Für eine vor Freistellung durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu (RS0124792).

Textnummer

E134162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00122.21W.0125.000

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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