TE OGH 2012/9/26 7Ob147/12m

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Veröffentlicht am 26.09.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 18. Dezember 2009 verstorbenen E***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. L***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Juli 2012, GZ 2 R 96/12y-187, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

2. Der Antrag des bedingt erbantrittserklärten Erben minderjähriger E***** G***** auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Voranzustellen ist, dass ungeklärt ist, ob der Revisionsrekurswerber Nachlassgläubiger ist. Erstmals im gemeinsam mit einer weiteren Rekurswerberin, die ihren Rekurs nachfolgend zurückzog, erhobenen Rekurs behauptete er, Verlassenschaftsgläubiger zu sein, eine Forderung (der weiteren Rekurswerberin) gegen die Verlassenschaft beim Gerichtskommissär sowie beim Verlassenschaftskurator angemeldet und dabei „auf die Abtretung der Ansprüche hingewiesen“ zu haben. Im Verlassenschaftsakt findet sich keine solche Forderungsanmeldung. Die „Abtretung der Ansprüche“ an den Revisionsrekurswerber wurde weder konkretisiert noch bescheinigt.

Selbst wenn er Nachlassgläubiger im Verlassenschaftsverfahren sein sollte, hat er nur insoweit Parteistellung, als er von seinen Rechten gemäß den §§ 811 ff ABGB und §§ 174 f AußStrG Gebrauch macht (RIS-Justiz RS0121672 [T1]; RS0006611 [T21]). Einen Eingriff in die aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erfließenden Rechte behauptet der Rechtsmittelwerber nicht. Nachlassgläubiger erlangen auch nicht Parteistellung im hier vorliegenden Fall der bedingten Erbantrittserklärung. Auch in diesem Fall sind Streitigkeiten mit den Gläubigern über das Zureichen oder „Nichtzureichen“ des Nachlasses im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (Bittner in Rechberger, AußStrG § 174 Rz 5; vgl 8 Ob 154/09v; Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren [2005] Rz 92 f). Dem Nachlassgläubiger steht insbesondere kein Rekursrecht gegen die Einantwortung zu (RIS-Justiz RS0006611 [T15]; 6 Ob 34/01w [AußStrG aF]).Selbst wenn er Nachlassgläubiger im Verlassenschaftsverfahren sein sollte, hat er nur insoweit Parteistellung, als er von seinen Rechten gemäß den Paragraphen 811, ff ABGB und Paragraphen 174, f AußStrG Gebrauch macht (RIS-Justiz RS0121672 [T1]; RS0006611 [T21]). Einen Eingriff in die aus diesen gesetzlichen Bestimmungen erfließenden Rechte behauptet der Rechtsmittelwerber nicht. Nachlassgläubiger erlangen auch nicht Parteistellung im hier vorliegenden Fall der bedingten Erbantrittserklärung. Auch in diesem Fall sind Streitigkeiten mit den Gläubigern über das Zureichen oder „Nichtzureichen“ des Nachlasses im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (Bittner in Rechberger, AußStrG Paragraph 174, Rz 5; vergleiche 8 Ob 154/09v; Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren [2005] Rz 92 f). Dem Nachlassgläubiger steht insbesondere kein Rekursrecht gegen die Einantwortung zu (RIS-Justiz RS0006611 [T15]; 6 Ob 34/01w [AußStrG aF]).

Die Entscheidung des Rekursgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG liegt somit nicht vor.Die Entscheidung des Rekursgerichts stimmt mit dieser Rechtsprechung überein. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG liegt somit nicht vor.

Zu 2.:

Für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Revisionsrekursbeantwortung des bedingt erbserklärten Erben sind keine Kosten zuzusprechen (§ 78 Abs 2 und § 185 AußStrG; 3 Ob 184/07s). Dem bedingt erbserklärten Erben wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses nicht freigestellt. Es steht ihm daher auch gemäß § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO analog für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (7 Ob 234/07y mwN).Für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Revisionsrekursbeantwortung des bedingt erbserklärten Erben sind keine Kosten zuzusprechen (Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 185, AußStrG; 3 Ob 184/07s). Dem bedingt erbserklärten Erben wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses nicht freigestellt. Es steht ihm daher auch gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO analog für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (7 Ob 234/07y mwN).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E102341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00147.12M.0926.000

Im RIS seit

30.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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