RS OGH 2025/4/29 2Ob131/06p; 8Ob154/09v; 9Ob66/09k; 1Ob204/11y; 5Ob205/11z; 2Ob78/12b; 7Ob147/12m; 8

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Norm

AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3

Rechtssatz

Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen.Vertragspartnern des ruhenden Nachlasses kommt im abhandlungsgerichtlichen Vertragsgenehmigungsverfahren weiterhin keine Parteistellung zu. Nachlassgläubiger haben im Verlassenschaftsverfahren weiterhin nur insoweit Parteistellung, soweit sie von ihren Rechten nach den Paragraphen 811, ff ABGB bzw Paragraphen 174, f AußStrG Gebrauch machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121672

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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