RS OGH 2007/2/1 9Ob149/06m, 5Ob221/11b, 1Ob138/13w, 9Ob12/14a, 7Ob129/16w, 9Ob12/19h

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Veröffentlicht am 01.02.2007
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Norm

AußStrG 2005 §78

Rechtssatz

Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121741

Im RIS seit

03.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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