RS OGH 2025/12/16 9Ob149/06m; 5Ob221/11b; 1Ob138/13w; 9Ob12/14a; 7Ob129/16w; 9Ob12/19h; 3Ob136/24g;

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Veröffentlicht am 01.02.2007
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Norm

AußStrG 2005 §78

Rechtssatz

Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121741

Im RIS seit

03.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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