Norm
AußStrG 2005 §78Rechtssatz
Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121741Im RIS seit
03.03.2007Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026