TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/1 W626 2347749-1

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Veröffentlicht am 01.09.2026
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Entscheidungsdatum

01.09.2026

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  31. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W626 2347749-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.05.2026, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.8.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Anastasios XENIADIS, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.05.2026, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.8.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.06.2024 bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (im Folgenden: SVS) einen Antrag auf Versicherung für Freiberufler (Formular „Versicherungserklärung für Freiberufler“).

2. Die SVS übermittelte der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) die Versicherungserklärung sowie den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung.

Die Beschwerdeführerin gab in diesem Fragebogen an, dass sie keine eigene betriebliche Struktur habe und sie keine eigenen Betriebsmittel einsetze, die steuerlich geltend gemacht werden würden. Weiters gab sie an, dass der Auftraggeber die Betriebsmittel zur Verfügung stelle und diese Betriebsmittel in Gebäude und Maschinen bestehen würden (S 2/3, Formular Versicherungserklärung für Freiberufler).

3. Am 10.04.2025 versendete die ÖGK eine Fragenliste an die Beschwerdeführerin zur rechtlichen Überprüfung einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem ASVG.

4. Am 18.04.2025 beantwortete die Beschwerdeführerin diese Fragen per E-Mail. In dieser Antwort beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Erwachsenenbetreuerin. Sie gab an keinen Gewerbeschein zu besitzen und dazu auch die WKO kontaktiert zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass auch eine Meldung bei der ÖGK notwendig sei.

Es gäbe im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Erwachsenenbetreuung keinen schriftlichen Vertrag, sie arbeite auf Stundenbasis, das sei mündlich vereinbart worden. Es gäbe keine fixen Arbeitszeiten, sie halte sich an die Öffnungszeiten der Behörden und Einrichtungen, die für ihre Tätigkeit zuständig sind. Sie arbeite sowohl in der Kanzlei, um Termine vorzubereiten als auch extern bei den von ihr betreuten Personen.

Insofern würden ihre Arbeitszeiten von ihr selbst bestimmt werden. Sie gebe ihren Auftraggebern vorher Bescheid. Sie arbeite auch für einen zweiten Dienstgeber.

Es sei noch nie vorgekommen, dass sie sich hat vertreten lassen müssen. Für den Fall, dass sie erkranken würde, würden ihre Termine wohl abgesagt werden.

An Betriebsmitteln des Auftraggebers benütze sie das Büro, sie habe einen Schlüssel. Im Büro verwende sie den Computer, Telefon, Scanner und Kopierer. Teilweise arbeite sie auch von zu Hause.

5. Am 07.05.2025 richtete die ÖGK ein Schreiben an den Auftraggeber der Beschwerdeführerin (ein Rechtsanwalt mit Standort in Wien) und teilte mit, dass es vorläufige Ansicht der ÖGK sei, dass eine unselbstständige Beschäftigung vorliegen würde, die gemäß § 4 ASVG zu versichern sei. Der Auftraggeber wurde aufgefordert eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen abzugeben, weshalb er nicht von einer Pflichtversicherung gemäß § 4 ASVG ausgehen würde.5. Am 07.05.2025 richtete die ÖGK ein Schreiben an den Auftraggeber der Beschwerdeführerin (ein Rechtsanwalt mit Standort in Wien) und teilte mit, dass es vorläufige Ansicht der ÖGK sei, dass eine unselbstständige Beschäftigung vorliegen würde, die gemäß Paragraph 4, ASVG zu versichern sei. Der Auftraggeber wurde aufgefordert eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen abzugeben, weshalb er nicht von einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, ASVG ausgehen würde.

6. Am 10.06.2025 gab der Auftraggeber der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab in der er betonte, dass aus seiner Sicht selbstständiges Handeln vorläge, die Beschwerdeführerin könne sich ihre Zeit frei einteilen und könne im Büro des Auftraggebers nach Belieben arbeiten. Besuche bei den betreuten Personen könne sie sich zeitlich frei einteilen. Die Beschwerdeführerin sei frei andere Personen für ihre Termine einzuteilen.

Sie verfüge über einen eigenen PC und könne von diesem in das System der Kanzlei einsteigen. Auch benütze sie ein eigenes Kraftfahrzeug und hätte Mustermappen.

Das wirtschaftliche Risiko liege bei der Beschwerdeführerin. Zusammenfassend meinte der Auftraggeber, dass er die Beschwerdeführerin zu Recht als Selbstständige eingestuft habe.

7. Mit Schreiben vom 31.07.2025 teilte die ÖGK dem Auftraggeber mit, dass man erneut zum Ergebnis gekommen sei, dass ein freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG vorliegen würde. Die ÖGK äußerte die Ansicht, dass kein konkretes Werk geschuldet sei und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zur Verfügung stelle. 7. Mit Schreiben vom 31.07.2025 teilte die ÖGK dem Auftraggeber mit, dass man erneut zum Ergebnis gekommen sei, dass ein freies Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegen würde. Die ÖGK äußerte die Ansicht, dass kein konkretes Werk geschuldet sei und die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft zur Verfügung stelle.

Begründend wurde von der ÖGK angeführt, dass wesentliche Betriebsmittel wie Büroräumlichkeiten, EDV-Systeme, Aktenzugang und Programme von der Kanzlei zur Verfügung gestellt werden würden. Privat genutzte Sachmittel wie der eigene PC und das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin seien nicht dem Anlagevermögen zugeordnet und würden deshalb nicht als wesentliche Betriebsmittel gelten. Mustermappen würden geringfügige Betriebsmittel darstellen und seien unbeachtlich.

Dass Frau XXXX weitgehend örtlich und zeitlich unabhängig arbeite, sei der Natur der Tätigkeit geschuldet und ändere nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.Dass Frau römisch 40 weitgehend örtlich und zeitlich unabhängig arbeite, sei der Natur der Tätigkeit geschuldet und ändere nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.

Die Beschwerdeführerin unterliege auch einer gewissen Kontrolle bei ihrer Tätigkeit und führe Dokumentationen in der Kanzlei durch. Die Beschwerdeführerin nütze die Kanzleiräumlichkeiten regelmäßig und habe einen Schlüssel zu dieser.

Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben sich bisher nicht vertreten lassen zu haben. Zudem informiere sie den Auftraggeber über urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten. Eine freie Vertretungsmöglichkeit nach eigenem Ermessen sei nicht gegeben.

Abschließend wird der Auftraggeber im Schreiben der ÖGK aufgefordert die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen oder innerhalb von 2 Wochen eine weitere Stellungnahme abzugeben.

8. Der Auftraggeber teilte mit Schreiben von 03.12.2025 mit, dass er die Einschätzung der ÖGK nicht teile, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.06.2024 bis 30.09.2025 nach dem ASVG zu versichern gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin sei nun seit 01.10.2025 in der Kanzlei unselbstständig tätig und es sei eine Meldung an die Sozialversicherung nach dem ASVG erfolgt.

9. In weiterer Folge erkundigt sich die ÖGK mit Schreiben von 05.12.2025 inwiefern sich die neue Tätigkeit der Beschwerdeführerin von der Tätigkeit vom 01.06.2024 bis 30.09.2025 unterscheide.

10. Auf Nachfrage der ÖGK teilt die Beschwerdeführerin am 19.12.2025 mit, dass sie in ihrer neuen Tätigkeit nun ua auch für Mahnungen und Inkassoschreiben zuständig sei. Sie würde auch in das Thema Privatkonkurs eingeschult werden.

Weiters wird von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage der ÖGK angegeben, dass sie im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Erwachsenenbetreuung in der Kanzlei den PC, Drucker und Telefongeräte verwendet habe. An privaten Geräten habe sie Laptop und ihr Mobiltelefon verwendet. Diese habe sie besessen und nicht neu anschaffen müssen.

Auf die Frage der Vertretung angesprochen, teilt sie erneut mit, dass sie sich noch nie habe vertreten lassen müssen. Wäre eine Vertretung notwendig gewesen, sei es möglich gewesen auf eine externe Kollegin zurückzugreifen. Diese wäre dann von ihr entlohnt worden.

11. Die ÖGK teilt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.04.2026 mit, dass mit dem Auftraggeber der Beschwerdeführerin kein Konsens erzielt werden konnte. Es werde deshalb eine Meldung von Amts wegen erstellt und erfolge ein Bescheid über die Einstufung als freie Dienstnehmerin. Der Beschwerdeführerin werde damit Parteiengehör ermöglicht.

12. In weiterer Folge nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, verzichtete aber auf eine weitere Stellungnahme.

13. Am 27.05.2026 erließ die ÖGK als belangte Behörde den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid. Mit diesem wurde eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a iVm Abs 8 AlVG festgestellt.13. Am 27.05.2026 erließ die ÖGK als belangte Behörde den nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid. Mit diesem wurde eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein Werkvertrag vorläge, weil vorliegend kein Endprodukt vereinbart worden sei, sondern die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei laufend Leistungen aus der Erwachsenenbetreuung zu erbringen. Diese Verpflichtung sei ohne zeitliche Befristung vorgelegen.

Die weitgehende Freiheit hinsichtlich der Arbeitszeiten und dem Arbeitsort sei der Art der Arbeit geschuldet. Die Beschwerdeführerin sei jedoch keinen persönlichen Weisungen des Auftraggebers unterlegen und sei keine umfassende persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Ein Versicherungsverhältnis gemäß § 4 Abs 2 ASVG sei im Ergebnis deshalb nicht vorgelegen.Die weitgehende Freiheit hinsichtlich der Arbeitszeiten und dem Arbeitsort sei der Art der Arbeit geschuldet. Die Beschwerdeführerin sei jedoch keinen persönlichen Weisungen des Auftraggebers unterlegen und sei keine umfassende persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Ein Versicherungsverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei im Ergebnis deshalb nicht vorgelegen.

Eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG liege jedoch vor, weil die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht worden seien und Entgeltlichkeit vorgelegen sei sowie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erfolgt sei. Begründend wird angeführt, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Betriebsmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer unternehmerischen Struktur hätten gewidmet werden müssen und das nicht erfolgt sei.Eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG liege jedoch vor, weil die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht worden seien und Entgeltlichkeit vorgelegen sei sowie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erfolgt sei. Begründend wird angeführt, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Betriebsmittel durch Aufnahme in das Betriebsvermögen der Schaffung einer unternehmerischen Struktur hätten gewidmet werden müssen und das nicht erfolgt sei.

14. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 29.06.2026 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurden die bisherigen Argumente der Beschwerdeführerin und des Auftraggebers zusammenfassend noch einmal ausgeführt. Insbesondere wurde auch hervorgehoben, dass der Umstand, dass einzelne Güter auch privat genutzt werden, nicht die betriebliche Bedeutung ausschließen.

15. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.07.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vorgelegt.

16. In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2026 gab die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an, dass sie davon ausgegangen sei, dass ein Werkvertrag vorliegen würde. Sie habe sich die Kunden ausgesucht und insb Fälle betreut in denen sie ihre Expertise einsetzen könne. Die Kunden seien ihr vom Auftraggeber genannt worden. Erfolge ihrer Tätigkeit seien ua ein neuer Wohnplatz oder die „Stabilisierung“ der betreuten Person gewesen.

Sie habe keine Betriebsmittel des Auftraggebers verwendet (S 6 Protokoll der Verhandlung vom 27.08.2026). Die wiederholten anderslautenden Angaben in den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin seien irrtümlich erfolgt. Aufgrund ihrer Unerfahrenheit in Fragen der Selbstständigkeit habe sie deshalb auch keine Betriebsmittel in das Betriebsvermögen aufgenommen. Der Drucker und der Laptop seien bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit vorhanden gewesen und habe sie diese Geräte ausschließlich für die Arbeit genutzt. Die Beschwerdeführerin legte auch eine Rechnung zum Kauf eines Laptops mit Datum 28.06.2025 (Lieferung zum 30.05.2025) vor.

Die Beschwerdeführerin gab nunmehr ergänzend an, dass sie ihre Tätigkeit weitgehend außerhalb der Kanzlei durchgeführt habe. Sie habe die Dienste durchwegs persönlich durchgeführt. Zu einer Vertretung sei es nie gekommen.

Gleichlautend wie der als Zeuge befragte Auftraggeber, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie kaum Kontrollen, Weisungen und personen- bzw sachbezogenen Vorgaben unterlag.

Die belangte Behörde verwies in der mündlichen Verhandlung auf ihr bisheriges Vorbringen. Ein Werkvertrag läge mangels eines gewährleistungsfähigen Erfolgs nicht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.06.2024 bis 30.09.2025 als Erwachsenenbetreuerin für ihren Auftraggeber, eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei, tätig. Im Rahmen der Erwachsenenbetreuung hat sie insbesondere „problematische“ Personen betreut, das sind Personen die fallweise an psychischen Problemen litten und/oder gefährlich waren.

Ein schriftlicher Vertrag dazu lag nicht vor, die Beschwerdeführerin arbeitete auf mündlich vereinbarter Stundenhonorarbasis von XXXX und legte diesbezüglich entsprechende Honorarnoten nach tatsächlichem Arbeitsanfall. Die Entlohnung erfolgte strikt auf Stundenbasis und war nicht von konkreten Resultaten in der Erwachsenenbetreuung abhängig.Ein schriftlicher Vertrag dazu lag nicht vor, die Beschwerdeführerin arbeitete auf mündlich vereinbarter Stundenhonorarbasis von römisch 40 und legte diesbezüglich entsprechende Honorarnoten nach tatsächlichem Arbeitsanfall. Die Entlohnung erfolgte strikt auf Stundenbasis und war nicht von konkreten Resultaten in der Erwachsenenbetreuung abhängig.

In diesem Zusammenhang unterlag die Beschwerdeführerin keinen fixen Arbeitszeiten und Arbeitsorten. Die Beschwerdeführerin orientierte sich diesbezüglich am Bedarf des Auftraggebers (und damit an den von dem Auftraggeber betreuten Personen) sowie den Öffnungszeiten der Behörden und Einrichtungen, die für ihre Tätigkeit zuständig waren.

Ein wesentlicher Teil der Arbeitsleistung erfolgte außerhalb den Büroräumlichkeiten des Auftraggebers: Die Beschwerdeführerin arbeitete in der Kanzlei vor Ort, um Termine vorzubereiten. Weiters arbeitete die Beschwerdeführerin auch extern bei den von ihr betreuten Personen und den für diese zuständigen Behörden. In anderen Fällen hat die Beschwerdeführerin von zu Hause Termine vorbereitet und dafür auch Ihren eigenen Laptop verwendet.

Die Arbeitszeiten wurden von der Beschwerdeführerin selbst bestimmt, wobei sie ihrem Auftraggeber Bescheid gab und sie sich an den Öffnungszeiten der Behörden und sonstigen zuständigen Stellen orientierte.

Es kam während dem erwähnten Zeitraum ihrer Tätigkeit nie vor, dass sich die Beschwerdeführerin hat vertreten lassen müssen. Für den Fall, dass sie erkranken würde, ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass solche Termine abgesagt worden wären. Termine wurden grundsätzlich und durchgehend von der Beschwerdeführerin selbst wahrgenommen. Eine Vertretung auf institutioneller Basis war nicht für den Fall von Verhinderungen vorgesehen. Eine freie Vertretungsmöglichkeit nach eigenem Ermessen war in der Praxis nicht gegeben.

An Betriebsmitteln des Auftraggebers benutzte die Beschwerdeführerin regelmäßig das Büro des Auftraggebers, sie hatte einen Schlüssel zu dessen Räumlichkeiten und hatte freien Zugang. Im Büro verwendete sie an Betriebsmitteln den Computer, das Telefon, das Dokumentensystem der Kanzlei, Software, Scanner und Kopierer. Die Beschwerdeführerin verwendete sowohl in der Vorbearbeitung als auch Nachbearbeitung der ihr übertragenen Fälle aus der Erwachsenenbetreuung die erwähnte Infrastruktur des Auftraggebers und war auf diese angewiesen.

Fallweise verfasste die Beschwerdeführerin die Berichte auch aus ihrer Privatwohnung und verwendete dafür auch ihre eigenen Sachmittel. Die Beschwerdeführerin bereitete Termine auch von zu Hause vor.

Die Beschwerdeführerin verwendete einen privaten Laptop, Handy und den privaten PKW. Diese wurden vor Aufnahme der Tätigkeit angeschafft und betrieblich bzw steuerlich nicht geltend gemacht. Die erwähnten Sachmittel wurden auch privat genutzt. Daneben verwendete die Beschwerdeführerin eine Mustermappe, die sie nach Ende ihrer Tätigkeit an den Auftraggeber veräußerte.

In ihrer Tätigkeit als Erwachsenenbetreuerin unterlag die Beschwerdeführerin keinen personenbezogenen Vorgaben. Weder war zum Beispiel ein bestimmtes Erscheinungsbild, Sicherheitsvorschriften oder Umgangston zu den Betreuten vorgegeben, noch gab es Vorschriften bzgl zB Kursen die zu besuchen sind. Die Beschwerdeführerin unterlag keinen wesentlichen sachbezogenen Vorgaben in der Erwachsenenvertretung, bspw hinsichtlich des Zeitaufwands für jeden Betreuten und den Fristen in der Vertretung. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sind die Stabilisierung der betreuten Person und ein neuer Wohnplatz Erfolge ihrer Arbeit.

Die Beschwerdeführerin unterlag auch keinen umfassenden Berichtserstattungspflichten, Kontrollmaßnahmen bzw Weisungen. Sie hat ihre Betreuungsmaßnahmen in schriftlichen Berichten dokumentiert und die jeweils notwendigen Stunden bei ihrem Auftraggeber abgerechnet.

Die Beschwerdeführerin hat während des relevanten Zeitraums kein Betreuungsverhältnisse abgelehnt: Der Auftraggeber hat ihr eine Liste von Betreuten vorgelegt und die Beschwerdeführerin hat sich für eine bestimmte Zahl von Personen (von dieser Liste) bereit erklärt die persönliche Betreuung zu übernehmen. Sämtliche betreuten Personen wurden ihr vom Auftraggeber genannt. Mit möglichen (nachträglichen) Absagen durch die Beschwerdeführerin hatte der Auftraggeber auch nicht gerechnet und dementsprechend hatte er keine eigene Vertretung vorgesehen. Er ging davon aus, dass allenfalls eine Vertretung über einen Trägerverein erfolgen könnte. Ganz allgemein vertraute der Auftraggeber auf die besonderen Kenntnisse und bewährten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, die sich diese über mehrere Jahre aufgebaut hat. Die Aufträge wurden zur vollen Zufriedenheit des Auftraggebers ausgeführt, weshalb auch weitere Kontrollmaßnahmen nicht notwendig waren.

Einen weiteren Auftraggeber hatte die Beschwerdeführerin nicht. Im gegenständlichen Zeitraum erbrachte die Beschwerdeführerin zudem (unselbstständige) Leistungen für einen Dienstgeber. Eine organisierte und gezielte unternehmerische Werbetätigkeit zur Gewinnung weiterer Auftraggeber lag nicht vor, so wurde keine Homepage erstellt oder Annoncen geschalten. Die Beschwerdeführerin war auf persönlicher Basis im Kontakt mit anderen Rechtsanwaltskanzleien.

Die Beschwerdeführerin verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung.

Ein Bescheid gemäß § 47 EStG zur Lohnsteuerpflicht bzgl der Tätigkeit der Beschwerdeführerin lag nicht vor.Ein Bescheid gemäß Paragraph 47, EStG zur Lohnsteuerpflicht bzgl der Tätigkeit der Beschwerdeführerin lag nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten in Zusammenschau mit der am 27.08.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem aktenkundigen und regen Schriftverkehr im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde sowie den im Akt befindlichen (wesentlichen) Urkunden getroffen werden.

Der im gegenständlichen Fall verwirklichte und schlussendlich festgestellte Sachverhalt wurde zunächst im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde von den beteiligten Parteien in einer Reihe von wesentlichen Punkten gleichlautend geschildert. Das unterschiedliche Vorbringen der Parteien bezog sich im Verwaltungsverfahren zunächst insb bzgl der unstrittigen persönlichen Arbeitsleistung und den Betriebsmitteln auf die Würdigung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und zwar im konkreten auf die Frage, ob nach dem Gesamtbild des Tätigseins der Beschwerdeführerin (so die belangte Behörde) ein freier Dienstvertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder (so die Beschwerdeführerin) eine nach GSVG zu versichernde selbstständige Tätigkeit vorliegt.Der im gegenständlichen Fall verwirklichte und schlussendlich festgestellte Sachverhalt wurde zunächst im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde von den beteiligten Parteien in einer Reihe von wesentlichen Punkten gleichlautend geschildert. Das unterschiedliche Vorbringen der Parteien bezog sich im Verwaltungsverfahren zunächst insb bzgl der unstrittigen persönlichen Arbeitsleistung und den Betriebsmitteln auf die Würdigung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und zwar im konkreten auf die Frage, ob nach dem Gesamtbild des Tätigseins der Beschwerdeführerin (so die belangte Behörde) ein freier Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG oder (so die Beschwerdeführerin) eine nach GSVG zu versichernde selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Die Bescheidbeschwerde monierte schwerpunktmäßig, dass der Sachverhalt von Seiten der belangten Behörde nicht richtig gewürdigt wurde. So war es unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum sämtliche Dienste persönlich durchgeführt hatte und in keinem einzigen Fall vertreten wurde. Unstrittig war auch, dass die Beschwerdeführerin die von ihr verwendeten Sachmittel nicht dem Betrieb steuerlich gewidmet hat. Davon konnte sich auch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen.

Die Feststellungen zur Kerntätigkeit der Beschwerdeführerin in der Erwachsenenbetreuung basieren auf das diesbezüglich unbedenkliche und glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin und werden von keiner Seite bestritten. So konnte die Beschwerdeführerin sehr anschaulich darlegen, dass sie insb sehr schwierige Personen zu vertreten hatte und dieser Kontakt ausschließlich über den Auftraggeber hergestellt wurde. Auch der verfahrensgegenständliche Zeitraum wurden von keiner Verfahrenspartei bestritt. Auch belegten die Aussagen des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis des Auftraggebers zu der Beschwerdeführerin vorlag, das sich auf die besonderen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stützte.

Ein unterzeichneter Vertrag wurde – mangels Bestehens - zwar im gesamten Verfahren weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde vorgelegt, es ist aber unstrittig, dass eine solche Vereinbarung zur Erwachsenenbetreuung mündlich vorliegt.

In Hinblick auf die Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den vorliegenden Unterlagen konnte eine organisierte unternehmerische Tätigkeit zum Gewinn neuer Auftraggeber (bspw durch Vernetzung auf Plattformen) weitgehend ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie weder Homepage noch Annoncen (oder ähnliches) verwendet hätte.

Betreffend die Feststellungen zum Arbeitsort, zu den Verfügbarkeitszeiten und zum konkreten Ablauf der Vertretungstätigkeit samt Dokumentation wurde den lebensnahen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen im bisherigen schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gefolgt, diese wurden von der belangten Behörde auch nicht bestritten (und hat diese eingeräumt, dass mangels persönlicher Abhängigkeit keine Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 2 ASVG vorliegt).Betreffend die Feststellungen zum Arbeitsort, zu den Verfügbarkeitszeiten und zum konkreten Ablauf der Vertretungstätigkeit samt Dokumentation wurde den lebensnahen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen im bisherigen schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gefolgt, diese wurden von der belangten Behörde auch nicht bestritten (und hat diese eingeräumt, dass mangels persönlicher Abhängigkeit keine Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt).

Dass es tatsächlich während der gesamten Dauer der Tätigkeit zu keiner Vertretung gekommen ist und keine institutionelle Vertretung organisiert war, basiert wiederum auf der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin und dem ausführlichen bisherigen Schriftverkehr im Verfahren vor der belangten Behörde. Im Verhältnis der Beschwerdeführerin und des Auftraggebers ging man grs beidseitig davon aus, dass die Leistungen von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen werden. Diese Feststellung hat sich durch die mündliche Verhandlung bestätigt. In dieser wurde von der Beschwerdeführerin ua bekräftigt, dass es zu keiner Vertretung gekommen war und der Auftraggeber bestätigte, dass er keine Vertretung innerhalb seiner Kanzlei vorgesehen hatte.

Gleichermaßen glaubwürdig gab die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren einheitlich und widerspruchsfrei an, dass sie bereits vereinbarte Dienste im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2024/2025 nie abgelehnt hatte, nicht zuletzt, weil sie sich selbst zuvor auf Basis einer Liste des Auftraggebers bereit erklärt hatte eine bestimmte Zahl an Personen zu vertreten.Gleichermaßen glaubwürdig gab die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren einheitlich und widerspruchsfrei an, dass sie bereits vereinbarte Dienste im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2024 aus 2025, nie abgelehnt hatte, nicht zuletzt, weil sie sich selbst zuvor auf Basis einer Liste des Auftraggebers bereit erklärt hatte eine bestimmte Zahl an Personen zu vertreten.

Das Gericht geht davon aus, dass eine freie Vertretungsmöglichkeit nach eigenem Ermessen nicht gegeben war, weil die Erwachsenenbetreuung eine sehr persönliche Dienstleistung ist und deshalb ein langfristiges Vertrauensverhältnis zwischen den Betreuten und der Beschwerdeführerin erforderte. Diese Feststellung wird auch dadurch belegt, dass es – wie erwähnt – während der gesamten Dauer der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu keiner einzigen Vertretung gekommen ist. Für die Tätigkeit in der Erwachsenenbetreuung waren entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen notwendig, die bei der Beschwerdeführerin vorlagen.

In Bezug auf Weisungen und Berichtspflichten stützen sich die Feststellungen weitgehend auf die nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen, in der mündlichen Verhandlung sowie in den bisherigen schriftlichen Eingaben. Auch von der belangten Behörde wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin kaum speziellen personen- und sachbezogenen Vorgaben unterlag und nur in einem eingeschränkten Maß einer „gewissen“ Kontrolle des Auftraggebers unterstand.

Bzgl den verwendeten Betriebsmitteln lag vorliegend – wie oben bereits einleitend angemerkt - die deutlichste Diskrepanz auf Sachverhaltsebene im Vorbringen vor: Diesbezüglich wirkt die ursprüngliche Aussage der Beschwerdeführerin glaubhaft. Die Beschwerdeführerin gab in diesem verfahrenseinleitenden Fragebogen an, dass sie keine eigene betriebliche Struktur habe und sie keine eigenen Betriebsmittel einsetze, die steuerlich geltend gemacht werden würden. Weiters gab sie an, dass der Auftraggeber die Betriebsmittel zur Verfügung stelle und diese Betriebsmittel in Gebäude und Maschinen bestehen würden (S 2/3, Formular Versicherungserklärung für Freiberufler, am 02.06.2024). Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Beschwerdeführerin auf die betriebliche Infrastruktur angewiesen war, um die übernommenen Aufträge zu bearbeiten. Es ist nicht denkbar, dass ein derart auf Behördenverfahren (AMS, Gerichte, Gesundheitseinrichtungen usw) und genaue Dokumentation ausgerichtetes Betreuungsverhältnis (mit einer großen Zahl an Betreuten) ohne eine entsprechende betriebliche Struktur zu bewältigen ist.

Im Verfahren wurden auch keine Rechnungen oder sonstige Nachweise, etwa für die Einrichtung eines eigenen Büros und Dokumentensystem der Beschwerdeführerin vorgelegt; es wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich eine Rechnung für einen Laptop vorgelegt, der kurz vor Ende des Zeitraums der Tätigkeit angeschafft wurde. Als Lieferort war die Adresse des Auftraggebers vorgesehen, das belegt wiederum, dass ein wesentlicher Teil der stationären Tätigkeit der Beschwerdeführerin aus den Räumlichkeiten des Auftraggebers erfolgte.

In Hinblick auf die Feststellungen, welche Betriebsmittel im Einzelnen von der Beschwerdeführerin eingebracht wurden und welche von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, widersprachen sich die Vorbringen sämtlicher Verfahrensparteien im schriftlichen Verfahren zunächst nicht in grundlegenden Punkten. Die in diesem Zusammenhang aufgetretene Diskrepanz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde betraf – von Ihrem Schwerpunkt - zunächst nämlich nicht die Feststellung, wer welche Betriebsmittel konkret gestellt hat, sondern die Frage, ob die seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Betriebsmittel als wesentliche eigene Betriebsmittel iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren sind. In Hinblick auf die Feststellungen, welche Betriebsmittel im Einzelnen von der Beschwerdeführerin eingebracht wurden und welche von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, widersprachen sich die Vorbringen sämtlicher Verfahrensparteien im schriftlichen Verfahren zunächst nicht in grundlegenden Punkten. Die in diesem Zusammenhang aufgetretene Diskrepanz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde betraf – von Ihrem Schwerpunkt - zunächst nämlich nicht die Feststellung, wer welche Betriebsmittel konkret gestellt hat, sondern die Frage, ob die seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Betriebsmittel als wesentliche eigene Betriebsmittel iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren sind.

Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Antworten irrtümlich erfolgt seien und nicht den Tatsachen entsprachen, sie vielmehr keine Betriebsmittel des Auftraggebers verwendet habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.8.2026). Schlussendlich musste das Gericht den ursprünglichen (klaren) gegenteiligen Aussagen der Beschwerdeführerin in zwei schriftlichen Eingaben (an die SVS am 02.06.2024 und die ÖGK am 18.04.2025) mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit zumessen als der mündlichen Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung: In beiden schriftlichen Eingaben hat die Beschwerdeführerin im Abstand von 10 Monaten jeweils angegeben, dass sie auf die Betriebsmittel vom Auftraggeber zurückgreift und hat die dabei verwendeten Geräte und Sachmittel konkret erwähnt. Den ersten beiden Angaben wird gefolgt, weil sie zeitnah zur Tätigkeit und insb ohne taktische Überlegungen eines laufenden Verfahrens erfolgten.

Die spätere deutliche Abweichung in der Aussage der Beschwerdeführerin konnte nicht schlüssig begründet werden. Sofern die erste Aussage der Beschwerdeführerin zu den Betriebsmitteln in der Stellungnahme an die SVS (02.06.2024) – wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erklärte (Verhandlungsprotokoll vom 27.08.2026) – irrtümlich erfolgte, erklärt das nicht warum diese Aussagen zu den Betriebsmitteln mit 10 Monaten Abstand gegenüber einer anderen Behörde (ÖGK) weitgehend wiederholt wurde. Auch in dieser Antwort (Schreiben der Beschwerdeführerin an die ÖGK vom 18.04.2025) gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen der ÖGK an (konkret: Fragen 13 und 14), dass sie auf die Betriebsmittel (Computer, Drucker, Scanner, Kopierer, Telefon) des Auftraggebers zurückgreift und tw aus dessen Büro arbeitet. Auch in späteren Eingaben gibt die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der ÖGK an, dass sie im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Erwachsenenbetreuung in der Kanzlei den PC, Drucker und Telefongeräte verwendet habe (siehe E-Mail der Beschwerdeführerin vom 19.12.2025 an die ÖGK). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die sonstigen Aussagen der Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf verhältnismäßig gleichbleibend waren, es aber insb beim erwähnten Thema der Betriebsmittel diametrale Unterschiede zu den ursprünglich getroffenen Aussagen gab.

Weiters ist es nicht glaubhaft und widerspricht der Lebenserfahrung, dass bereits vor der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit vorhandenen Sachmittel wie Laptops und Handys nicht auch teilweise privat genutzt wurden. Die Beschwerdeführerin konnte nicht belegen, warum das bei ihr der Fall ist, nicht zuletzt als auch die erwähnten Sachmittel nicht betrieblich geltend gemacht wurden und damit nicht steuerlich abgeschrieben wurden. Es stellt sich die Frage weshalb man Sachmittel – die man vor Aufnahme der Tätigkeit angeschafft hat - ausschließlich beruflich verwendet und nicht steuerlich geltend macht. Die in der mündlichen Verhandlung angeführte Unerfahrenheit in der ersten Selbstständigkeit erklärt nicht warum es nicht zu einer betrieblichen Widmung der Sachmittel kam bzw dass diese Sachmittel tatsächlich nur geschäftlich verwendet wurden. Das insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei den erwähnten Sachmittel (Laptop, Mobiltelefon) auch um typische Geräte der privaten Lebensführung handelt.

Die Feststellungen zum Umfang und der Art des Entgelts der Beschwerdeführerin blieben schlussendlich unbestritten. Darüber hinaus wurden zum Entgelt eindeutige und unbedenkliche Urkunden vorgelegt (siehe die beiden von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Honorarnoten). Aus diesen ging unstrittig hervor, dass es zu einer Abgeltung der Leistungen auf Stundenbasis kam und keine Erfolgskomponente vorlag.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung für ihre Tätigkeit verfügte, ergab sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und wurde auch von der belangten Behörde nicht bestritten.

Es ist auch unstrittig, dass kein Bescheid gemäß § 47 EStG zur Lohnsteuerpflicht vorlag. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in der Verhandlung bestätigt.Es ist auch unstrittig, dass kein Bescheid gemäß Paragraph 47, EStG zur Lohnsteuerpflicht vorlag. Dies wurde von der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in der Verhandlung bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.3.1. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht – auf Basis der erwähnten Feststellungen - der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Gegenständlich steht – auf Basis der erwähnten Feststellungen - der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

ASVG:

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. bis 13. …

14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…)(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(6) …“

„Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1. …

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. bis 19. …

Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(…)

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sindParagraph eins, (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (…)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

a) bis c) …

d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;

e) bis g) …

(3) bis (7) …

(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind Dienstnehmern gleich gestellt.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich die Beschwerdeführerin in der Sache gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit als Erwachsenenbetreuerin in der Rechtsanwaltskanzlei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt sei und somit eine Versicherungspflicht nach ASVG vorliegt.Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wendet sich die Beschwerdeführerin in der Sache gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die Tätigkeit als Erwachsenenbetreuerin in der Rechtsanwaltskanzlei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfolgt sei und somit eine Versicherungspflicht nach ASVG vorliegt.

Vorauszuschicken ist für die im Folgendem vorzunehmende Prüfung, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des im konkreten Fall verwirklichten Sachverhalts nicht „Vereinbarungssache“ zwischen den Parteien, sondern nach den gesetzlich festgelegten Kriterien unter Heranziehung der Rechtsprechung des VwGH zu erfolgen hat. Insbesondere hat auch ausweislich § 539 a ASVG eine Beurteilung aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehalts zu erfolgen. Ein schriftlicher Vertrag liegt im vorliegenden Fall nicht vor, es ist deshalb auf die mündliche Vereinbarung und insbesondere die praktische Umsetzung Bezug zu nehmen.Vorauszuschicken ist für die im Folgendem vorzunehmende Prüfung, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des im konkreten Fall verwirklichten Sachverhalts nicht „Vereinbarungssache“ zwischen den Parteien, sondern nach den gesetzlich festgelegten Kriterien unter Heranziehung der Rechtsprechung des VwGH zu erfolgen hat. Insbesondere hat auch ausweislich Paragraph 539, a ASVG eine Beurteilung aufgrund des wahren wirtschaftlichen Gehalts zu erfolgen. Ein schriftlicher Vertrag liegt im vorliegenden Fall nicht vor, es ist deshalb auf die mündliche Vereinbarung und insbesondere die praktische Umsetzung Bezug zu nehmen.

Dazu ist zunächst zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt.

3.5.1. Prüfung des Vorliegens eines Werkvertrages

Gemäß § 1151 Abs. 1 ABGB entsteht, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.Gemäß Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB entsteht, wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt.

Der Werkvertrag begründet somit in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom 05.06.2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).Der Werkvertrag begründet somit in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche die VwGH-Erkenntnisse vom 05.06.2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet geduldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2013, Zl. 2012/09/0092, mit Verweis auf VwGH-Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).

Der erwähnte Aspekt der wiederkehrenden Leistung liegt hier vor: Wie festgestellt hat sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall (dauerhaft) verpflichtet die Erwachsenenbetreuung entsprechend der Bedürfnisse der einzelnen Kunden auszuführen; sei es bspw als Begleitung zu einem Gerichtstermin oder als Unterstützung bei Behördenterminen (ua AMS). Es liegt damit eine Dienstleistung vor, weil sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, für eine Zeit die Arbeitskraft und das Bemühen gegen Entgelt (auf Stundendatenbasis) zur Verfügung zu stellen, nicht hingegen ein Werk herzustellen.

Folglich hat sie damit nicht die Herstellung eines Werkes im Sinne der soeben zitierten Judikatur des VwGH übernommen. Die zu erbringenden Leistungen waren nämlich nicht schon dergestalt im Vertrag individualisiert und konkretisiert, dass von einer in sich geschlossenen Einheit gesprochen werden könnte. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, dem Auftraggeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Geschuldet war somit die Erbringung von Dienstleistungen aus der Erwachsenenbetreuung, diese war kontinuierlich (und nicht einmalig) zu erbringen. Ein gewährleistungstauglicher Erfolg war nicht vereinbart und festmachbar. Die Anforderungen an die Beschwerdeführerin waren in jedem individuellen Fall aus der Erwachsenenbetreuung unterschiedlich und orientierten sich an die jeweiligen individuellen Bedürfnisse des Betreuten. In einer solchen Situation ist ein „Erfolg“ objektiv im Vorfeld (und auch danach) schwer definierbar.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der geschuldete „Erfolg“ in der Erwachsenenbetreuung in der Erreichung der persönlichen „Stabilisierung“ bzw „Wohnsitzschaffung“ der Betreuten gelegen wäre, weshalb ein Werkvertrag vorliege, kann aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, dass es sich dabei um positive Entwicklungen in der Erwachsenenbetreuung handelt, die für die betreuten Personen wahrnehmbar sind. Es handelt sich dabei jedoch rechtlich nicht um ein Endprodukt im oben genannten Sinn; vielmehr liegt eine gattungsmäßig umschriebene Leistung vor. Außerdem ist – wie erwähnt - kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" beurteilt werden sollten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, mwN).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der geschuldete „Erfolg“ in der Erwachsenenbetreuung in der Erreichung der persönlichen „Stabilisierung“ bzw „Wohnsitzschaffung“ der Betreuten gelegen wäre, weshalb ein Werkvertrag vorliege, kann aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist, dass es sich dabei um positive Entwicklungen in der Erwachsenenbetreuung handelt, die für die betreuten Personen wahrnehmbar sind. Es handelt sich dabei jedoch rechtlich nicht um ein Endprodukt im oben genannten Sinn; vielmehr liegt eine gattungsmäßig umschriebene Leistung vor. Außerdem ist – wie erwähnt - kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" beurteilt werden sollten vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045, mwN).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht ausgegangen werden kann. So wäre es für einen Werkvertrag zudem atypisch, wenn der zu erbringende Erfolg von Dritten (von den Betreuten, die zu „stabilisieren“ wären) abhängen würde. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über eine Dienstleistung vor (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160 sowie VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 12.09.2015, Ra 2015/08/0045)Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht ausgegangen werden kann. So wäre es für einen Werkvertrag zudem atypisch, wenn der zu erbringende Erfolg von Dritten (von den Betreuten, die zu „stabilisieren“ wären) abhängen würde. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über eine Dienstleistung vor vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160 sowie VwGH 14.03.2013, 2012/08/0018; VwGH 12.09.2015, Ra 2015/08/0045)

Auch die Form der Entlohnung, bei der wie festgestellt iW die Arbeitszeit in der Betreuung ( XXXX ) entlohnt wurden, spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Die Entlohnung erfolgte strikt auf Stundenbasis und war nicht von konkreten Resultaten in der Erwachsenenbetreuung abhängig. Es liegt somit eine leistungsbezogene und keine erfolgsbezogene Entlohnung vor, die ebenfalls gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Die Erfolgsabhängigkeit des Entgelts ist charakteristisch für den Werkvertrag. Hingegen ist die Beschäftigung gegen Entgelt ohne Erfolgsabhängigkeit gem § 4 Abs 2 und 4 ASVG für den echten wie für den freien Dienstnehmer ein Tatbestandsmerkmal.Auch die Form der Entlohnung, bei der wie festgestellt iW die Arbeitszeit in der Betreuung ( römisch 40 ) entlohnt wurden, spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Die Entlohnung erfolgte strikt auf Stundenbasis und war nicht von konkreten Resultaten in der Erwachsenenbetreuung abhängig. Es liegt somit eine leistungsbezogene und keine erfolgsbezogene Entlohnung vor, die ebenfalls gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spricht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082). Die Erfolgsabhängigkeit des Entgelts ist charakteristisch für den Werkvertrag. Hingegen ist die Beschäftigung gegen Entgelt ohne Erfolgsabhängigkeit gem Paragraph 4, Absatz 2 und 4 ASVG für den echten wie für den freien Dienstnehmer ein Tatbestandsmerkmal.

Zudem wurde das Verhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, die Verrechnung erfolgte auf Basis von Honorarnoten (siehe die von der Beschwerdeführerin gelegten HN 1/2024 und HM 6/2024 mit Abrechnungen nach stundenweisen Arbeitsanfall). Schließlich liegt auch kein schriftlicher Vertrag vor auf dessen Basis die Beschwerdeführerin tätig wird. Dass es sich vorliegend um kein Zielschuldverhältnis handelt ist evident. In einer Konstellation wie der Erwachsenenbetreuung wäre die Festschreibung eines „Werkes“ auch systemfremd und praktisch kaum umsetzbar, weil die jeweiligen Bedürfnisse der betreuten Personen sehr unterschiedlich sind und im Vorfeld schwer zu sagen ist welche Maßnahmen konkret gesetzt werden müssen und wie ein Erfolg objektiv aussehen würde.Zudem wurde das Verhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, die Verrechnung erfolgte auf Basis von Honorarnoten (siehe die von der Beschwerdeführerin gelegten HN 1 aus 2024, und HM 6 aus 2024, mit Abrechnungen nach stundenweisen Arbeitsanfall). Schließlich liegt auch kein schriftlicher Vertrag vor auf dessen Basis die Beschwerdeführerin tätig wird. Dass es sich vorliegend um kein Zielschuldverhältnis handelt ist evident. In einer Konstellation wie der Erwachsenenbetreuung wäre die Festschreibung eines „Werkes“ auch systemfremd und praktisch kaum umsetzbar, weil die jeweiligen Bedürfnisse der betreuten Personen sehr unterschiedlich sind und im Vorfeld schwer zu sagen ist welche Maßnahmen konkret gesetzt werden müssen und wie ein Erfolg objektiv aussehen würde.

Im Ergebnis liegt somit keine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages vor. Die Beschwerdeführerin hat die Dienstleistungen zudem (ausschließlich) persönlich erbracht (siehe hierzu genauer unten) und war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig (siehe hierzu genauer unten.), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrags, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG begründen würde, auszuschließen ist (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223; 07.08.2015, 2013/08/0159). Sämtliche Aufträge der Beschwerdeführerin kamen von einem Auftraggeber und wurden die Leistungen von der Beschwerdeführerin in allen Fällen selbst erbracht, wobei die Beschwerdeführerin auf die Betriebsmittel des Auftraggebers angewiesen war.Im Ergebnis liegt somit keine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages vor. Die Beschwerdeführerin hat die Dienstleistungen zudem (ausschließlich) persönlich erbracht (siehe hierzu genauer unten) und war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig (siehe hierzu genauer unten.), sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrags, der eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG begründen würde, auszuschließen ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223; 07.08.2015, 2013/08/0159). Sämtliche Aufträge der Beschwerdeführerin kamen von einem Auftraggeber und wurden die Leistungen von der Beschwerdeführerin in allen Fällen selbst erbracht, wobei die Beschwerdeführerin auf die Betriebsmittel des Auftraggebers angewiesen war.

3.5.2. Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG3.5.2. Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG

Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde und folglich eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorliegt.Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde und folglich eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorliegt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverträgen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverträgen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).

Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen.

Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa VwGH-Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH-Erkenntnis vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152, mwN).

Im vorliegenden Fall war das Thema der Vertretung zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsanwaltskanzlei kein praktisches Thema, so lag wie erwähnt kein Vertrag vor in dem das geregelt war und es bestand grundsätzlich die Annahme, dass die Leistungen von der Beschwerdeführerin selbst erfüllt werden. Dies muss umso mehr gelten als in Erwachsenbetreuungen oftmals sehr persönliche und vertrauliche Themen vorliegen, die nicht ohne weiteres von einem neuen Betreuer bearbeitet werden können. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Betreuten und dem Betreuer ist zentral. Es lag aber auch keine (schriftliche) Vorgabe vor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht vertreten lassen kann. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings – wie sie selbst betont - im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen. Das allgemeine Verständnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Auftraggeber war jedenfalls, dass die Leistungen grs von der Beschwerdeführerin selbst zu erbringen waren. In deren Fähigkeiten vertraute der Auftraggeber. Eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis liegt daher im Ergebnis nicht vor.

Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256 mit Verweis auf 20.10.2010, 2007/08/0145, mwN).Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256 mit Verweis auf 20.10.2010, 2007/08/0145, mwN).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.

Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten gleichgültig ist, von welcher gleichwertigen Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt.Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten gleichgültig ist, von welcher gleichwertigen Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt.

Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH-Erkenntnisse vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0193, und vom 14.02.2013, Zl. 2012/08/0268).

Im gegenständlichen Fall wurde ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsanwaltskanzlei vertraglich nicht vereinbart. Auch war die Erwartung der Rechtsanwaltskanzlei, dass die entsprechenden Termine in der Erwachsenenbetreuung tatsächlich von der Beschwerdeführerin selbst wahrgenommen werden, weil diese selbst über die notwendige Expertise verfügte. Wie oben erwähnt war eine gleichmäßige Betreuung vor dem Hintergrund des notwendigen Vertrauensverhältnisses und der sehr persönlichen Themenstellungen essentiell.

Da die Beschwerdeführerin auch keine institutionelle Vertretung hatte, waren Ablehnungen im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der beauftragenden Rechtsanwaltskanzlei auch nicht vorgesehen und hätten den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Auftraggebers widersprochen. So wären im Falle der Erkrankung der Beschwerdeführerin die Termine abgesagt worden (dh nicht an andere Mitarbeiter weitergegeben worden) und sie hätte diese zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen. Eine generelle Vertretungsbefugnis lag damit auch nicht vor und es kam in der tatsächlichen gelebten Praxis zu keiner einzigen Vertretung in einem Zeitraum von fast 1,5 Jahren.

Schlussendlich ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend für die Beurteilung - trotz persönlicher Arbeitspflicht scheidet nämlich Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs 2 ASVG mangels persönlicher Abhängigkeit im Ergebnis aus: Die persönliche Abhängigkeit ist durch die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers charakterisiert, die sich darin äußert, dass er in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (nicht notwendig auch hinsichtlich des Arbeitsverfahrens) dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder – sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist – dessen laufender Kontrolle unterliegt.Schlussendlich ist dieser Aspekt im vorliegenden Fall aber nicht entscheidend für die Beurteilung - trotz persönlicher Arbeitspflicht scheidet nämlich Dienstnehmereigenschaft gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG mangels persönlicher Abhängigkeit im Ergebnis aus: Die persönliche Abhängigkeit ist durch die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers charakterisiert, die sich darin äußert, dass er in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (nicht notwendig auch hinsichtlich des Arbeitsverfahrens) dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder – sofern das Verhalten im Arbeitsvertrag bereits vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist – dessen laufender Kontrolle unterliegt.

Diese generellen Umschreibungen bringen den Kern der persönlichen Abhängigkeit zum Ausdruck. Die darin angesprochenen Merkmale sind aber keineswegs vollständig aufgezählt. So wird etwa die persönliche Arbeitspflicht nicht direkt angesprochen, wohl aber vorausgesetzt (in späteren E hingegen ausdrücklich erwähnt, zB VwGH 96/08/0200, SVSlg 47.761 = SVSlg 47.764 = SVSlg 47.817 = SVSlg 47.865; VwGH 99/08/0174, ARD 5463/12/2004; s auch unten Rz 109 ff). Im Fall der Beschwerdeführerin ist die dafür notwendige Ausschaltung der persönlichen Bestimmungsfreiheit – bei einer Gesamtschau sämtlicher Faktoren - nicht gegeben. Vorauszuschicken ist, dass mit Blick auf die Natur der hier geleisteten Dienste die Vorgaben bzgl Ort und Zeit schon dem Grunde nach gelockert sind. Die vorliegende Beurteilung hat das zu berücksichtigen; starre Prüfungsmuster sind nicht angezeigt.

Der VwGH hat zuletzt in vergleichbaren Konstellationen hervorgehoben (VwGH 26.2.2026, Ra 2025/08/0088) dass bei den Tätigkeiten im Außendienst oder im "delegierten Aktionsbereich" eines Unternehmens die klassische organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers weniger stark ausgeprägt ist. Hier stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. In solchen Fällen kommt insbesondere den Kriterien wie der Weisungsgebundenheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, der Kontrollunterworfenheit, den Berichtspflichten, dem Konkurrenzverbot und dem Auftreten der Mitarbeiter nach außen eine besondere Bedeutung zu.

Die von der Rsp hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/ 08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei Tätigkeiten im „delegierten Aktionsbereich“ des Dienstgebers in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2013/08/0093; VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 und VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).Die von der Rsp hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/ 08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Als personenbezogene Kontrollmechanismen kommen bei Tätigkeiten im „delegierten Aktionsbereich“ des Dienstgebers in erster Linie Berichterstattungspflichten bzw. Berichtspflichten in Frage vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2013/08/0093; VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 und VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020).

Die Beschwerdeführerin unterlag keinen konkreten Vorgaben punkto Arbeitszeit und Arbeitsort. Auch unterlag sie keinen näheren inhaltlichen Weisungen wie sie die Erwachsenbetreuung in der Praxis umzusetzen hat, dh auch bzgl ihres arbeitsbezogenen Verhaltens war die Beschwerdeführerin im wesentlichen Teilen frei. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin war aufgrund der besonderen Natur der Tätigkeit durch eine weitgehend freie Zeiteinteilung, eine fehlende Bindung an einen bestimmten Arbeitsort und einen hohen Grad an eigenverantwortlicher Entscheidungsfreiheit geprägt. Weiters lagen auch keine persönlichen Weisungen vor, wie sich die Beschwerdeführerin in bestimmten Situationen zu verhalten hat. Die Beschwerdeführerin war weitgehend frei wie sie die Erwachsenbetreuung konkret in der Praxis umsetzt, wichtig für den Auftraggeber war nur, dass die vorgeschriebene Betreuung erfolgte. Kontrolle und Berichtstätigkeit fanden auch im vergleichsweise eingeschränkten Ausmaß statt.

Insgesamt sind im Verfahren daher keine Vorgaben des Auftraggebers, hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der Art und Weise wie sie ihre Tätigkeit auszuüben hat hervorgekommen, aus denen der Beschwerdeführerin ein personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre. Es konnten keine unmittelbare Einbindung in die betriebliche Struktur des Auftraggebers, keine Richtlinien für das Verhalten der Beschwerdeführerin und auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin einschränkende Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers festgestellt werden. Es scheidet somit ein echtes Dienstverhältnis in einer Zusammenschau sämtlicher Faktoren gemäß § 4 Abs 2 ASVG aus, weil der Beschwerdeführerin eine sehr weitgehende Freiheit bei der konkreten Umsetzung der Erwachsenenbetreuung zukam und eine Vielzahl von Faktoren – dabei war keiner für sich entscheidend – in der vorliegenden Kombination gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sprachen.Insgesamt sind im Verfahren daher keine Vorgaben des Auftraggebers, hinsichtlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der Art und Weise wie sie ihre Tätigkeit auszuüben hat hervorgekommen, aus denen der Beschwerdeführerin ein personenbezogener Anpassungsdruck bei der Ausübung der Tätigkeit erwachsen wäre. Es konnten keine unmittelbare Einbindung in die betriebliche Struktur des Auftraggebers, keine Richtlinien für das Verhalten der Beschwerdeführerin und auch keine die persönliche Bestimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin einschränkende Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers festgestellt werden. Es scheidet somit ein echtes Dienstverhältnis in einer Zusammenschau sämtlicher Faktoren gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus, weil der Beschwerdeführerin eine sehr weitgehende Freiheit bei der konkreten Umsetzung der Erwachsenenbetreuung zukam und eine Vielzahl von Faktoren – dabei war keiner für sich entscheidend – in der vorliegenden Kombination gegen das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit sprachen.

Daher liegt im gegenständlichen Fall bereits aus diesem Grund kein nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG versicherungspflichtiges (echtes) Dienstverhältnis vor.Daher liegt im gegenständlichen Fall bereits aus diesem Grund kein nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG versicherungspflichtiges (echtes) Dienstverhältnis vor.

Zur Lohnsteuerpflicht

Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988. Ein solcher Bescheid liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, diesbezüglich waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gleichlautend. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988. Ein solcher Bescheid liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, diesbezüglich waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gleichlautend.

Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (§ 47 Abs. 2 EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin – ua mangels Leitung durch den Arbeitgeber und persönliche Einbindung in dessen Unternehmensorganisation - nicht der erwähnten Lohnsteuerpflicht unterlag.Daher hat das Bundesverwaltungsgericht dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts (Paragraph 47, Absatz 2, EStG) ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin – ua mangels Leitung durch den Arbeitgeber und persönliche Einbindung in dessen Unternehmensorganisation - nicht der erwähnten Lohnsteuerpflicht unterlag.

3.5.3. Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG3.5.3. Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG

Im Ergebnis bleibt deshalb abschließend die Frage zu klären, ob sich die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG auf Grund eines freien Dienstvertrages dem Dienstgeber zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Außerdem darf keine der Ausnahmen in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegen.Im Ergebnis bleibt deshalb abschließend die Frage zu klären, ob sich die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf Grund eines freien Dienstvertrages dem Dienstgeber zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet hat. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist Voraussetzung für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses, dass der Dienstnehmer für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes gegen Entgelt tätig wird, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringt und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Außerdem darf keine der Ausnahmen in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG vorliegen.

Wie festgestellt verfügte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung (vgl. § 4 Abs. 4 lit. a ASVG). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich bei der WKO nachgefragt und die Information erhalten, dass es für die fragliche Tätigkeit keinen Gewerbeschein gäbe. Der VwGH führte diesbezüglich in seiner Entscheidungspraxis aus, dass für den Fall, dass eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet werde, insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs 4 ASVG ausschließe (VwGH 8. 3. 2023, Ra 2022/08/012).Wie festgestellt verfügte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG). Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich bei der WKO nachgefragt und die Information erhalten, dass es für die fragliche Tätigkeit keinen Gewerbeschein gäbe. Der VwGH führte diesbezüglich in seiner Entscheidungspraxis aus, dass für den Fall, dass eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet werde, insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausschließe (VwGH 8. 3. 2023, Ra 2022/08/012).

Da auch sonst keine der Ausnahmen in § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG einschlägig ist, sind in weiterer Folge die einzelnen soeben angeführten Voraussetzungen nach § 4 Abs 4 ASVG zu prüfen. Da auch sonst keine der Ausnahmen in Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG einschlägig ist, sind in weiterer Folge die einzelnen soeben angeführten Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu prüfen.

Persönliche Leistungserbringung

Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG setzt voraus, dass die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden. Dieses Kriterium hängt (wie auch die Bezugnahme auf Betriebsmittel, s unten Rz 191 ff) damit zusammen, dass nur dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer in den ASVG-Versicherungsschutz einbezogen werden sollten (vgl auch Resch, DRdA 2000, 15 [18 f]). Die im Vergleich zu dem Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG abgeschwächte persönliche Arbeitspflicht stellt ein Element der Dienstnehmer-Ähnlichkeit dar. An die Stelle der bloß ausnahmsweisen Möglichkeit des Dienstnehmers, Aufträge abzulehnen bzw von einem vereinbarten Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, tritt die „im Wesentlichen“ persönliche Tätigkeit. Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG setzt voraus, dass die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden. Dieses Kriterium hängt (wie auch die Bezugnahme auf Betriebsmittel, s unten Rz 191 ff) damit zusammen, dass nur dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer in den ASVG-Versicherungsschutz einbezogen werden sollten vergleiche auch Resch, DRdA 2000, 15 [18 f]). Die im Vergleich zu dem Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG abgeschwächte persönliche Arbeitspflicht stellt ein Element der Dienstnehmer-Ähnlichkeit dar. An die Stelle der bloß ausnahmsweisen Möglichkeit des Dienstnehmers, Aufträge abzulehnen bzw von einem vereinbarten Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, tritt die „im Wesentlichen“ persönliche Tätigkeit.

Es kommt dabei auf den konkreten freien Dienstvertrag, nicht auf die Gesamtheit der Tätigkeit an. Unerheblich ist es, wenn bei anderen Leistungen oder bei der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt auf andere Personen zurückgegriffen wird (zB Leistungen eines Steuerberaters für die Steuererklärung, stundenweise Beschäftigung einer Sekretärin für einen kleinen Bürobetrieb). Werden hingegen Aufträge an Subunternehmer vollständig oder überwiegend weitergegeben, für die Abwicklung des Auftrags in nicht bloß geringem Umfang Dienstnehmer eingesetzt oder lässt sich der freie Dienstnehmer durch andere Personen generell vertreten, schließt dies die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG aus (vgl Mosler/Glück, RdW 1998, 78 [81]). Eine generelle quantitative Grenze lässt sich schwer festlegen, es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an (für mind 75% Eigenleistung Blasina, Dienstnehmer 61). Wiederum ist nicht die vertragliche Formulierung (zB beliebige Vertretungsmöglichkeit, Beschäftigung von Hilfskräften), sondern die faktische Erbringung der Dienstleistungen entscheidend (aM Tomandl, Sozialversicherung 2000 32 f; dagegen Mosler in Resch, Scheinselbständigkeit 45 [59 f]). Im vorliegenden Fall liegt kein Vertrag vor, der diesbezügliche Regelungen enthält und muss man prüfen welche Regelungen in der praktischen Umsetzung verwendet (gelebt) wurden.Es kommt dabei auf den konkreten freien Dienstvertrag, nicht auf die Gesamtheit der Tätigkeit an. Unerheblich ist es, wenn bei anderen Leistungen oder bei der unternehmerischen Tätigkeit insgesamt auf andere Personen zurückgegriffen wird (zB Leistungen eines Steuerberaters für die Steuererklärung, stundenweise Beschäftigung einer Sekretärin für einen kleinen Bürobetrieb). Werden hingegen Aufträge an Subunternehmer vollständig oder überwiegend weitergegeben, für die Abwicklung des Auftrags in nicht bloß geringem Umfang Dienstnehmer eingesetzt oder lässt sich der freie Dienstnehmer durch andere Personen generell vertreten, schließt dies die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche Mosler/Glück, RdW 1998, 78 [81]). Eine generelle quantitative Grenze lässt sich schwer festlegen, es kommt auf die Verhältnisse im Einzelfall an (für mind 75% Eigenleistung Blasina, Dienstnehmer 61). Wiederum ist nicht die vertragliche Formulierung (zB beliebige Vertretungsmöglichkeit, Beschäftigung von Hilfskräften), sondern die faktische Erbringung der Dienstleistungen entscheidend (aM Tomandl, Sozialversicherung 2000 32 f; dagegen Mosler in Resch, Scheinselbständigkeit 45 [59 f]). Im vorliegenden Fall liegt kein Vertrag vor, der diesbezügliche Regelungen enthält und muss man prüfen welche Regelungen in der praktischen Umsetzung verwendet (gelebt) wurden.

Dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Tätigkeit im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Rechtsanwaltskanzlei und gegen Entgelt ausgeübt hat, steht unstrittig fest. Der Beschwerdeführerin wurden die Angaben der von ihr zu betreuenden Kunden der Rechtsanwaltskanzlei ausschließlich von dieser bekanntgegeben, dh sämtliche Vertretungen kamen über den Auftraggeber zustande. Dafür zahlte ihr die Rechtsanwaltskanzlei als Auftraggeber ein entsprechendes Entgelt für die Betreuung (Stundensatz für Betreuungsleistungen) aus. Die Dienstleistungen wurden von der Beschwerdeführerin stets persönlich erbracht und selbst periodisch abgerechnet. Zu einer Vertretung ist es laut Aussagen der Beschwerdeführerin und des Auftraggebers im gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum von fast 1,5 Jahren nicht gekommen. Ebenso wurde in keinem Fall ein Subunternehmer eingesetzt. Im Ergebnis ist deshalb zu sagen, dass die Dienstleistungen in der gelebten Praxis zur Gänze von der Beschwerdeführerin persönlich erbracht wurden. Wie oben erwähnt, bestand die grs Annahme, dass die Leistungen von der Beschwerdeführerin persönlich erbracht werden.

Prüfung wesentlicher eigener Betriebsmittel

Zur Beurteilung des Vorliegens eines freien Dienstverhältnisses ist deshalb weiters zu klären, ob die Beschwerdeführerin zur Erfüllung ihrer verfahrensgegenständlichen Tätigkeit wesentliche eigene Betriebsmittel zum Einsatz brachte.

Müssen aufgrund der Art der Tätigkeit gar keine (dh weder fremde noch eigene) nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt werden, kommt § 4 Abs 4 ASVG jedenfalls zur Anwendung (vgl Mosler/Glück, RdW 1998, 78 [82]; idS auch VwGH 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009; VwGH 2013/08/0159 ). Die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in der Erwachsenenbetreuung zählen nicht zu den Betriebsmitteln, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt (VwGH 2003/08/0232, infas 2007, S 23 zum DN-Begriff). Freilich kann es auch Fälle geben, in denen ohne nennenswerte eigene Betriebsmittel eine unternehmerische bzw unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt wird (siehe etwa zu wissensbasierten Tätigkeiten, wenn zB bei Seminaren Preis und Werbung selbst festgelegt werden und ein eigener Kundenstock besteht, Brameshuber, ZAS 2017, 64). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass in der Erwachsenenbetreuung Betriebsmittel notwendig waren und verwendet wurden: Ohne ein Büro, Dokumentenverwaltungssystem und betriebliche Infrastruktur wäre die Erwachsenenbetreuung nicht umsetzbar gewesen.Müssen aufgrund der Art der Tätigkeit gar keine (dh weder fremde noch eigene) nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt werden, kommt Paragraph 4, Absatz 4, ASVG jedenfalls zur Anwendung vergleiche Mosler/Glück, RdW 1998, 78 [82]; idS auch VwGH 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009; VwGH 2013/08/0159 ). Die eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in der Erwachsenenbetreuung zählen nicht zu den Betriebsmitteln, weil ihre Verwendung im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft liegt (VwGH 2003/08/0232, infas 2007, S 23 zum DN-Begriff). Freilich kann es auch Fälle geben, in denen ohne nennenswerte eigene Betriebsmittel eine unternehmerische bzw unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt wird (siehe etwa zu wissensbasierten Tätigkeiten, wenn zB bei Seminaren Preis und Werbung selbst festgelegt werden und ein eigener Kundenstock besteht, Brameshuber, ZAS 2017, 64). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass in der Erwachsenenbetreuung Betriebsmittel notwendig waren und verwendet wurden: Ohne ein Büro, Dokumentenverwaltungssystem und betriebliche Infrastruktur wäre die Erwachsenenbetreuung nicht umsetzbar gewesen.

Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt idR kein relevantes Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie (steuerlich) in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 192, Stand 1.7.2020, rdb.at; VwGH 2012/08/0163, ZAS 2014/29, 185 [F. Burger] zu PC, Büroeinrichtung und PKW eines Handelsvertreters; zum PKW eines Werbers VwGH 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009). Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt idR kein relevantes Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie (steuerlich) in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 192, Stand 1.7.2020, rdb.at; VwGH 2012/08/0163, ZAS 2014/29, 185 [F. Burger] zu PC, Büroeinrichtung und PKW eines Handelsvertreters; zum PKW eines Werbers VwGH 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009).

Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. z.B. - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt und auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin wie festgestellt iW nur für die Rechtsanwaltskanzlei tätig. Daneben war sie unselbstständig bei einem Arbeitgeber beschäftigt.Bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie z.B. durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. z.B. - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt und auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin wie festgestellt iW nur für die Rechtsanwaltskanzlei tätig. Daneben war sie unselbstständig bei einem Arbeitgeber beschäftigt.

Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163, mwN). Es ist somit grs notwendig, dass die Wirtschaftsgüter überhaupt steuerlich veranlagt werden, weil sonst nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Wirtschaftsgüter zumindest überwiegend betrieblich genutzt werden. Nur bei solchen Sachmitteln, die ihrer Art nach von vornherein für die betriebliche Tätigkeit bestimmt sind (bei denen also eine Privatnutzung nicht in Betracht kommt), ist die steuerliche Geltendmachung nicht entscheidend. Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163, mwN). Es ist somit grs notwendig, dass die Wirtschaftsgüter überhaupt steuerlich veranlagt werden, weil sonst nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Wirtschaftsgüter zumindest überwiegend betrieblich genutzt werden. Nur bei solchen Sachmitteln, die ihrer Art nach von vornherein für die betriebliche Tätigkeit bestimmt sind (bei denen also eine Privatnutzung nicht in Betracht kommt), ist die steuerliche Geltendmachung nicht entscheidend.

Im Ergebnis kommt es deshalb für die vorliegende Beurteilung auf eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel an, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (VwGH-Erkenntnis vom 25.04.2018, Zl. Ra 2018/08/0044, mwN). Die Beschwerdeführerin hat – wie erwähnt – selbst angegeben, dass sie keine eigene betriebliche Struktur hat und sie keine eigenen Betriebsmittel einsetzt, die steuerlich geltend gemacht werden sowie dass der Auftraggeber die Betriebsmittel zur Verfügung stellt und die Betriebsmittel in Gebäude und Maschinen bestehen (S 2/3, Formular Versicherungserklärung für Freiberufler). Diese Aussagen hat die Beschwerdeführerin im weiteren schriftlichen Verfahrensgang mehrfach wiederholt. Erst im späteren Verfahrensverlauf wurde argumentiert, dass es sich bei den von ihr angeführten Gütern (PWK, Telefon, Laptop), die sie für ihre Tätigkeit verwendete, um wesentliche Betriebsmittel handelte. Diese wurden allerdings nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen.

Die im Fall der Beschwerdeführerin vorliegenden Umstände ihrer Tätigkeit sprechen nicht dafür, dass sie unternehmerisch tätig werden wollte und eine betriebliche Struktur schaffen wollte, die auch für weitere Auftraggeber einsetzbar gewesen wäre. Auch liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin das Ziel hatte weitere Auftraggeber zu gewinnen. So hatte sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Homepage oder ähnliches mit der sie ihre Leistungen auch für Dritte angeboten hätte, dh sie war nicht werbend am Markt tätig. Sie hatte schlussendlich nur einen Auftraggeber und war ansonsten bei einem anderen Dienstgeber unselbstständig beschäftigt.

Diese Aussage ist auch nach der mündlichen Verhandlung glaubhaft und wirkt am nächsten an der Wahrheit (siehe Beweiswürdigung oben). Selbst wenn man annehmen sollte, dass sie Betriebsmittel wie einen Laptop, Handy und Schreibmaterial eingebracht hat, wurden sie nicht in die Abschreibungen in ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgenommen. Es handelt sich hierbei um keine Betriebsmittel, die ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind, sondern um Sachmittel, welche typischerweise auch der privaten Lebensführung dienen.

Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Mustermappen zählen zum (vorbereitenden) Teil der zu erbringenden Dienstleistung und sind grs nicht als Betriebsmittel anzusehen. Diese wurden zudem auch nicht betrieblich gewidmet und der Wert tritt gegenüber den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel deutlich zurück (siehe dazu unten die abschließende Gesamtbetrachtung).

Im Hinblick auf die für die Erwachsenenbetreuung fallweise notwendigen PKW-Fahrten ist zu unterscheiden: Ist das eingesetzte Fahrzeug nicht von vornherein in erster Linie zur betrieblichen Verwendung bestimmt, führt der Umstand allein, dass der Auftragnehmer ein PKW verwendet hat noch nicht dazu, dass dieses ein Betriebsmittel ist. Wird von der Auftragnehmerin entweder für seine Tätigkeit ein Fahrzeug angeschafft oder ein dem privaten Gebrauch dienendes Fahrzeug durch Aufnahme in das Betriebsvermögen einer unternehmerischen Verwendung als Betriebsmittel gewidmet, handelt es sich dagegen um ein Betriebsmittel.

Demgegenüber stellte – wie die ÖGK zu Recht mehrmals hervorgehoben hat - die beauftragende Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführerin ihre Büroeinrichtung, den PC, das elektronische Aktensystem, die Software usw, sprich die gesamte notwendige Betriebsstruktur für ihre Vertretungstätigkeit, zur Verfügung. In diesem Sinne erfolgte sowohl die Vorbearbeitung als auch Nachbearbeitung der übertragenen Fälle aus der Erwachsenenbetreuung zumeist unter Verwendung der wesentlichen Betriebsmittel des Auftraggebers. Wie oben erwähnt hat die Beschwerdeführerin ursprünglich selbst angegeben auf die Betriebsstruktur und Betriebsmittel des Auftraggebers zurückzugreifen.

Die Beschwerdeführerin hat sich durch die Verwendung der (oben angeführten) von ihr eingebrachten Sachmittel auch keine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen. Vielmehr hat sie in erster Linie ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, also ihre Arbeitskraft, unter Verwendung der vorhandenen betrieblichen Struktur der Beschwerdeführerin, eingesetzt. Sämtliche betreute Fälle aus der Erwachsenenbetreuung wurden ihr vom Auftraggeber zugeleitet. Wie bereits angeführt, stellt der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten aber gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232). Der Umstand, dass sie nicht versuchte weitere Kunden zu gewinnen, spricht ebenso dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht unternehmerisch tätig werden wollte und sich wirtschaftlich auf einen Auftraggeber verlassen hat.Die Beschwerdeführerin hat sich durch die Verwendung der (oben angeführten) von ihr eingebrachten Sachmittel auch keine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen. Vielmehr hat sie in erster Linie ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten, also ihre Arbeitskraft, unter Verwendung der vorhandenen betrieblichen Struktur der Beschwerdeführerin, eingesetzt. Sämtliche betreute Fälle aus der Erwachsenenbetreuung wurden ihr vom Auftraggeber zugeleitet. Wie bereits angeführt, stellt der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten aber gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung des VwGH dar vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232). Der Umstand, dass sie nicht versuchte weitere Kunden zu gewinnen, spricht ebenso dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht unternehmerisch tätig werden wollte und sich wirtschaftlich auf einen Auftraggeber verlassen hat.

In der gebotenen Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel treten damit die von der Beschwerdeführerin eingebrachten – teilweise auch privat genutzten und ohnedies nicht steuerlich geltend gemachten - Sachmittel deutlich hinter die von dem Auftraggeber bereitgestellten Betriebsmittel zurück. Die Beschwerdeführerin war im Wesentlichen auf die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101). Ohne die betriebliche Infrastruktur wäre es ihr nicht möglich gewesen ihre Leistungen anzubieten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel treten damit die von der Beschwerdeführerin eingebrachten – teilweise auch privat genutzten und ohnedies nicht steuerlich geltend gemachten - Sachmittel deutlich hinter die von dem Auftraggeber bereitgestellten Betriebsmittel zurück. Die Beschwerdeführerin war im Wesentlichen auf die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel angewiesen vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101). Ohne die betriebliche Infrastruktur wäre es ihr nicht möglich gewesen ihre Leistungen anzubieten.

Da die Beschwerdeführerin über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte und die Leistungen (unstrittig) durchwegs persönlich erbrachte, liegt ein freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vor. Damit liegt – wie im Bescheid der belangten Behörde festgestellt - Vollversicherungspflicht nach dem ASVG in der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 14 iVm Abs 4 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a iVm Abs 8 AlVG vor.Da die Beschwerdeführerin über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügte und die Leistungen (unstrittig) durchwegs persönlich erbrachte, liegt ein freies Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. Damit liegt – wie im Bescheid der belangten Behörde festgestellt - Vollversicherungspflicht nach dem ASVG in der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 8, AlVG vor.

Die Beschwerde vermag deshalb im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG und insbesondere § 4 Abs 4 ASVG. In diesem Zusammenhang hat der VwGH auch wiederholt zu rechtlichen Fragestellungen bzgl Werkverträgen, der persönlichen Erbringung von Leistungen und der Thematik Betriebsmittel Entscheidungen getroffen. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte zahlreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG und insbesondere Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. In diesem Zusammenhang hat der VwGH auch wiederholt zu rechtlichen Fragestellungen bzgl Werkverträgen, der persönlichen Erbringung von Leistungen und der Thematik Betriebsmittel Entscheidungen getroffen. Das gegenständliche Erkenntnis weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebsmittel freier Dienstnehmer freier Dienstvertrag persönliche Arbeitsleistung Versicherungspflicht Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W626.2347749.1.00

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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