TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/24 G315 2303523-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2026
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Entscheidungsdatum

24.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G315 2303523-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2024, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmungen des AsylG, FPG und BFA-VG in der jeweils geltenden Fassung stützen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmungen des AsylG, FPG und BFA-VG in der jeweils geltenden Fassung stützen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 24.10.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 24.10.2024, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF in Rumänien geboren worden sei, dort die Volksschule absolviert habe, seit dem Jahr 1998 in Österreich aufhältig sei und hier die Hauptschule absolviert habe. Eine integrative Lebensführung könne nicht erkannt weden, er sei sporadisch berufstätig gewesen. Er sei seit 2006 in der Drogenszene beheimatet, trotz mehrerer Versuche (Substitutionsprogramme und soziale Therapien) von seiner Drogensucht bislang nicht losgekommen und befinde sich aktuell wieder in einem Substitutionsprogramm. Den Kontakt zur Drogenszene habe er nie abgebrochen. Bis dato sei er im Bundesgebiet 9 Mal rechtskräftig verurteilt worden, dies hauptsächlich wegen Delikten gegen Leib und Leben und das Vermögen Dritter. Insgesamt sei er zu 9 Jahren unbedingter Haft verurteilt worden und habe bereits Haftstrafen in der Dauer von 6 Jahren und 7 Monaten verbüßt. Nachdem er bereits im Jahr 2006 wegen Suchtgifthandels verurteilt worden sei, sei er zuletzt im Jahr 2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedindgten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden, da er – wähernd eines laufenden Substitutionspgrogrammes – Dritte zur Einfuhr von nicht zum Eigengebrauch gedachten 500 Gramm Heroin von Slowenien nach Österreich bestimmt habe. Es liege eine Steigerung der Delinquenz vor und stelle sein persönliches Verhalten eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eine zeitnahe Straffälligkeit könne nicht ausgeschlossen werden. Er verfüge im Bundesgebiet über ein Privat- und Familienleben, etwa in Person seiner damaligen und heutigen Lebensgefährtin, habe diesem jedoch seine kriminellen Machenschaften vorgezogen.

Der Bescheid wurde dem BF am 29.10.2024 zugesetellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.11.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Aufenthaltsverbot in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos aufzuheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu reduzieren, in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angereget.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Jahr 1992 erstmals in Österreich aufhältig gewesen und seit 1998 offiziell gemeldet sei. Er habe hier die Hauptschule besucht, sei verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und verlobt. Viele seiner Familienangehörigen – etwa seine Mutter, Schwester und Verlobte – würden in Österreich leben und bestehe ein inniges Verhältnis. In Rumänien, wo der BF nicht sozialisiert worden sei und über keine Anknüpfungspunkte verfüge, lebe lediglich seine Großmutter. Die begangenen Gewaltdelikte und Diebstähle würden bereits viele Jahre zurückliegen, eine derartige erneute Straffälligkeit sei daher nicht anzunehmen und sei nie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Zuletzt sei es zu einer Verurteilung wegen SMG-Delikten gekommen, er sei seit Jahren drogenabhängig und bereits mehrfach rückfallig geworden. Zuletzt sei es jeodch zu einem beachtlichen und nachhaltigen Gesinnungswandel sowie außerordentlichen Resozialisierungsbemühungen gekommen. So sei er im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes erwerbstätig, unterziehe sich regelmäßigen Harnkontrollen, nehme psychosoziale Beratung in Anspruch und absolviere ein Anti-Gewalt-Training. Er bereue sein vergangenes Verhalten zutiefst und wolle ein straf- und drogenfreies Leben führen. Es liege keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Das Interesse des BF im Sinne des Art. 8 EMRK überwiege dem öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Jahr 1992 erstmals in Österreich aufhältig gewesen und seit 1998 offiziell gemeldet sei. Er habe hier die Hauptschule besucht, sei verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und verlobt. Viele seiner Familienangehörigen – etwa seine Mutter, Schwester und Verlobte – würden in Österreich leben und bestehe ein inniges Verhältnis. In Rumänien, wo der BF nicht sozialisiert worden sei und über keine Anknüpfungspunkte verfüge, lebe lediglich seine Großmutter. Die begangenen Gewaltdelikte und Diebstähle würden bereits viele Jahre zurückliegen, eine derartige erneute Straffälligkeit sei daher nicht anzunehmen und sei nie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden. Zuletzt sei es zu einer Verurteilung wegen SMG-Delikten gekommen, er sei seit Jahren drogenabhängig und bereits mehrfach rückfallig geworden. Zuletzt sei es jeodch zu einem beachtlichen und nachhaltigen Gesinnungswandel sowie außerordentlichen Resozialisierungsbemühungen gekommen. So sei er im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes erwerbstätig, unterziehe sich regelmäßigen Harnkontrollen, nehme psychosoziale Beratung in Anspruch und absolviere ein Anti-Gewalt-Training. Er bereue sein vergangenes Verhalten zutiefst und wolle ein straf- und drogenfreies Leben führen. Es liege keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Das Interesse des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK überwiege dem öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Mit der Beschwerde wurden nachfolgende Beweismittel vorgelegt:

?        Stellungnahme vom 14.11.2024

?        Arbeitsbestätigung aus 2024

?        Bericht XXXX aus 2024? Bericht römisch 40 aus 2024

3. Den Bescheid sowie Bezug habenden Verwaltungsakt – nicht jedoch die Beschwerde – legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.11.2024 – einlangend am 29.11.2024 – samt einer Stellungnahme vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach entsprechendem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde am 02.12.2024 nachgereicht.

4. Am 02.12.2024 wurde Seitens der zuständigen Justizanstalt das Datum des voraussichtlichen Endes des elektronisch überwachten Hausarrestes mitgeteilt.

5. Am 15.01.2025 kam es zu einer telefonischen Anfrage des BF bezüglich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, am 16.01.2025 teilte er telefonisch seine zeitnahe bedingte Entlassung mit. Er wurde aufgefordert sämtliche für ihn sprechende Unterlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen im Wege seiner Rechtsvertretung vorzulegen. Am 30.01.2025 wurde durch die belangte Behörde eine Vollzugsinfo betreffend die zeitnahe Entlassung des BF übermittelt. Am 04.02.2025 wurden vom BF nachfolgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

?        Stellungnahme vom 22.01.2025

?        Beschluss Landesgericht aus 2025

?        Arbeiterdienstvertrag aus 2024 samt Zusatz

?        Arbeitsbestätigung aus 2024

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2025, G315 2303523-1/10Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Dokumentenvorlage vom 15.05.2025 wurde eine Stellungnahme der Mutter des BF übermittelt (nicht unterfertigt).

8. Am 02.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung statt, ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Die Lebensgefährtin und Mutter des BF wurden zeugenschaftlich einvernommen. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um Unterlagen betreffend persönliche Entwicklung und Resozialisierung vorzulegen. In der Beschwerdeverhandlung wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

?        Zwischenarbeitszeugnis aus 2025

?        Teilnahmebestätigung Anti-Gewalt-Training aus 2025

?        Schreiben XXXX aus 2025? Schreiben römisch 40 aus 2025

9. Nach am 04.06.2025 erfolgter Anforderung langten vier zur Person des BF ergangene Strafurteile ein.

10. Am 05.06.2025 langte eine Auskunft der Landespolizeidirektion betreffend Verwaltungsstrafen des BF ein.

11. Im Juni 2025 wurde zur Person des BF ein Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) eingeholt.

12. Am 22.05.2026 wurde seitens der belangten Behörde polizeiliche Berichterstattung betreffend einen Vorfall aus dem Frühjahr 2026 übermittelt.

13. Am 07.08.2026 wurde im Wege der belangten Behörde von einem Landesgericht mitgeteilt, dass der BF wegen § 83 StGB § 15 StGB § 142 StGB § 15 StGB § 87 StGB § 105 StGB zu AZ: XXXX am 05.08.2026 in Untersuchungshaft genommen wurden. Am 18.08.2026 wurden weiter Berichte und Anzeigen zu strafrechtlich relevanten Taten des BF aus dem Jahr 2026 nachgereicht. 13. Am 07.08.2026 wurde im Wege der belangten Behörde von einem Landesgericht mitgeteilt, dass der BF wegen Paragraph 83, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 142, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 87, StGB Paragraph 105, StGB zu AZ: römisch 40 am 05.08.2026 in Untersuchungshaft genommen wurden. Am 18.08.2026 wurden weiter Berichte und Anzeigen zu strafrechtlich relevanten Taten des BF aus dem Jahr 2026 nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX (Rumänien) geboren. Er spricht Rumänisch als Muttersprache sowie Deutsch. Er leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.1.1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 (Rumänien) geboren. Er spricht Rumänisch als Muttersprache sowie Deutsch. Er leidet an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.

1.1.2. In Österreich lebt die langjährige Lebensgefährtin und Verlobte des BF, welche österreichische Staatsbürgerin ist und über Rumänischkenntnisse verfügt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Verlobte, PS 11 iVm Stellungnahme 22.01.2025, OZ 9 iVm ZMR-Auszug 16.04.2026). Im Jahr 2011 wurde sie wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung als junge Erwachsene rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Im Jahr 2012 wurde sie wegen des Vergehens der Körperverletzung als junge Erwachsene rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Jahr 2017 wurde sie wegen des Vergehens der Körperverletzung erneut zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 16.04.2026). Seit zumindest dem Jahr 2020 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog zuletzt im Jahr 2024 bedarfsorientierte Mindestsicherung (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 16.04.2026).1.1.2. In Österreich lebt die langjährige Lebensgefährtin und Verlobte des BF, welche österreichische Staatsbürgerin ist und über Rumänischkenntnisse verfügt vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Verlobte, PS 11 in Verbindung mit Stellungnahme 22.01.2025, OZ 9 in Verbindung mit ZMR-Auszug 16.04.2026). Im Jahr 2011 wurde sie wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der gefährlichen Drohung als junge Erwachsene rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt. Im Jahr 2012 wurde sie wegen des Vergehens der Körperverletzung als junge Erwachsene rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Jahr 2017 wurde sie wegen des Vergehens der Körperverletzung erneut zu einer Geldstrafe verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 16.04.2026). Seit zumindest dem Jahr 2020 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog zuletzt im Jahr 2024 bedarfsorientierte Mindestsicherung vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 16.04.2026).

Die Mutter des BF sowie seine Schwester samt deren Familie lebt im Bundesgebiet (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Mutter, PS 5 und 11). Seine Mutter hat eine Knieprothese und einen Metallanker im Oberarm, weist eine Behinderung von 50 % auf und geht einer Vollzeitbeschäftigung als Pflegeassistentin nach. Der BF unterstützt sie bei Einkäufen und im täglichen Leben, die Verlobte des BF hilft ihr im Haushalt und bei Einkäufen (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Mutter, PS 10). Zur Schwester des BF und deren Familie besteht inniger Kontakt (vgl. Schreiben Mutter 09.05.2025, OZ 12).Die Mutter des BF sowie seine Schwester samt deren Familie lebt im Bundesgebiet vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen BF und Mutter, PS 5 und 11). Seine Mutter hat eine Knieprothese und einen Metallanker im Oberarm, weist eine Behinderung von 50 % auf und geht einer Vollzeitbeschäftigung als Pflegeassistentin nach. Der BF unterstützt sie bei Einkäufen und im täglichen Leben, die Verlobte des BF hilft ihr im Haushalt und bei Einkäufen vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Mutter, PS 10). Zur Schwester des BF und deren Familie besteht inniger Kontakt vergleiche Schreiben Mutter 09.05.2025, OZ 12).

1.1.3. In Rumänien verfügt der BF in Person seiner Großmutter und Tante über Angehörige und war dort zuletzt zu Urlaubszwecken (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 7), des Weiteren ab XXXX 2017 für 3 Monate, um seinen Führerschein zu machen (vgl. BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 147). Zu seiner Großmutter besteht Kontakt (vgl. BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 148 iVm Beschwerdeverhandlung, PS 7).1.1.3. In Rumänien verfügt der BF in Person seiner Großmutter und Tante über Angehörige und war dort zuletzt zu Urlaubszwecken vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 7), des Weiteren ab römisch 40 2017 für 3 Monate, um seinen Führerschein zu machen vergleiche BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 147). Zu seiner Großmutter besteht Kontakt vergleiche BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 148 in Verbindung mit Beschwerdeverhandlung, PS 7).

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF:

1.2.1. Zum ersten Mal reiste der BF im Jahr 1992 im Alter von etwa XXXX Jahren nach Österreich ein und zog in der Folge wieder nach Rumänien zurück, wo er die Volksschule besuchte. Seit der ersten Klasse Hauptschule – seit dem Jahr 1998 – hält er sich durchgehend mit Lebensmittelpunkt in Österreich auf (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 4f; BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 146f).1.2.1. Zum ersten Mal reiste der BF im Jahr 1992 im Alter von etwa römisch 40 Jahren nach Österreich ein und zog in der Folge wieder nach Rumänien zurück, wo er die Volksschule besuchte. Seit der ersten Klasse Hauptschule – seit dem Jahr 1998 – hält er sich durchgehend mit Lebensmittelpunkt in Österreich auf vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 4f; BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 146f).

Von XXXX 2003 bis XXXX 2006 machte der BF eine Lehre als Kellner, absolvierte die Lehrabschlussprüfung jedoch nicht (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026 iVm Stellungnahme 22.01.2025, OZ 9). Von römisch 40 2003 bis römisch 40 2006 machte der BF eine Lehre als Kellner, absolvierte die Lehrabschlussprüfung jedoch nicht vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026 in Verbindung mit Stellungnahme 22.01.2025, OZ 9).

Seit dem Jahr 2005 weist der BF eine Drogenproblematik auf, wobei er hauptsächlich Heroin konsumierte (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 7f).Seit dem Jahr 2005 weist der BF eine Drogenproblematik auf, wobei er hauptsächlich Heroin konsumierte vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 7f).

Im Zeitraum von 2007 bis 2017 ging der BF insgesamt für rund 7 Monate vier verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, dies überwiegend geringfügig. Im Zeitraum 2007 bis 2021 bezog er insgesamt für rund sechs Jahre Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Von XXXX 2008 bis XXXX 2010 bezog er eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026).Im Zeitraum von 2007 bis 2017 ging der BF insgesamt für rund 7 Monate vier verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach, dies überwiegend geringfügig. Im Zeitraum 2007 bis 2021 bezog er insgesamt für rund sechs Jahre Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Von römisch 40 2008 bis römisch 40 2010 bezog er eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026).

1.2.2. Der BF befand sich vom XXXX in Haft (vgl. ZMR-Auszug 14.04.2026).1.2.2. Der BF befand sich vom römisch 40 in Haft vergleiche ZMR-Auszug 14.04.2026).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG (= gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Mengen), der Vergehen nach § 27 Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z 2 SMG (= gewerbsmäßiges Überlassen/Verschaffen von Suchtgift) und wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG (= Erwerb und Besitz von Suchtgift) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (= gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Mengen), der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (= gewerbsmäßiges Überlassen/Verschaffen von Suchtgift) und wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (= Erwerb und Besitz von Suchtgift) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Ihm wurde in der Folge Strafaufschub und sodann im XXXX 2009 hinsichtlich des Strafrests eine bedingte Strafnachsicht gemäß § 40 Abs. 1 SMG gewährt (vgl. Urteil OLG, OZ 24). Er befand sich in Therapie, doch es gelang ihm Schlupflöcher zu finden (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 7: „Ich habe zwar Therapie statt Strafe bekommen, aber ich habe immer wieder Schlupflöcher gefunden; ich war verantwortungslos“). Die bedingte Strafnachsicht wurde letztlich widerrufen (vgl. Strafregisterauszug 14.04.2026).Ihm wurde in der Folge Strafaufschub und sodann im römisch 40 2009 hinsichtlich des Strafrests eine bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG gewährt vergleiche Urteil OLG, OZ 24). Er befand sich in Therapie, doch es gelang ihm Schlupflöcher zu finden vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 7: „Ich habe zwar Therapie statt Strafe bekommen, aber ich habe immer wieder Schlupflöcher gefunden; ich war verantwortungslos“). Die bedingte Strafnachsicht wurde letztlich widerrufen vergleiche Strafregisterauszug 14.04.2026).

1.2.3. Der BF befand sich vom XXXX .2009 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX .2010 in Haft (vgl. ZMR-Auszug 14.04.2026; bedingte Entlassung laut Strafregisterauszug).1.2.3. Der BF befand sich vom römisch 40 .2009 bis zu seiner bedingten Entlassung am römisch 40 .2010 in Haft vergleiche ZMR-Auszug 14.04.2026; bedingte Entlassung laut Strafregisterauszug).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z 3 StGB – Datum der (letzten) Tat: XXXX .2009 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 129, Ziffer 3, StGB – Datum der (letzten) Tat: römisch 40 .2009 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und § 15 StGB, Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und Paragraph 15, StGB, Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB, Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF

A.) am XXXX .2008 die R.K. durch einen wuchtigen Schlag gegen das Gesicht (Prellung des Innenohres rechts, verbunden mit einem akuten Hörsturz und einem akuten Tinnitus) vorsätzlich am Körper verletzte;A.) am römisch 40 .2008 die R.K. durch einen wuchtigen Schlag gegen das Gesicht (Prellung des Innenohres rechts, verbunden mit einem akuten Hörsturz und einem akuten Tinnitus) vorsätzlich am Körper verletzte;

B.) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern I.) wegnahm, und zwar 1.) am XXXX .2009 Verfügungsberechtigten einer Firma vier Dosen Energy-Drinks im Wert von insgesamt EUR 6,36; 2.) am XXXX .2009 Verfügungsberechtigten einer Einrichtung einen Laptop im Wert von EUR 550,00; 3.) am XXXX .2009 durch Einbruch und Einsteigen in ein Transportmittel der S.D. eine Handtasche, eine Geldbörse, EUR 5,00 an Bargeld und einen Autoschlüssel, wobei sein Vorsatz auch auf die Erlangung eines Autoradios gerichtet war; II.) wegzunehmen versuchte, und zwar am XXXX .2009 durch Einbruch und Einsteigen in ein Transportmittel der K.W. Bargeld und Wertgegenstände;B.) anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern römisch eins.) wegnahm, und zwar 1.) am römisch 40 .2009 Verfügungsberechtigten einer Firma vier Dosen Energy-Drinks im Wert von insgesamt EUR 6,36; 2.) am römisch 40 .2009 Verfügungsberechtigten einer Einrichtung einen Laptop im Wert von EUR 550,00; 3.) am römisch 40 .2009 durch Einbruch und Einsteigen in ein Transportmittel der S.D. eine Handtasche, eine Geldbörse, EUR 5,00 an Bargeld und einen Autoschlüssel, wobei sein Vorsatz auch auf die Erlangung eines Autoradios gerichtet war; römisch zwei.) wegzunehmen versuchte, und zwar am römisch 40 .2009 durch Einbruch und Einsteigen in ein Transportmittel der K.W. Bargeld und Wertgegenstände;

C.) am XXXX .2009 H.H. mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Schlägen und Fußtritten zur Unterlassung seiner Anhaltung nach § 80 Abs. 2 StPO zu nötigen versuchte;C.) am römisch 40 .2009 H.H. mit Gewalt, nämlich durch das Versetzen von Schlägen und Fußtritten zur Unterlassung seiner Anhaltung nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO zu nötigen versuchte;

D.) nachangeführte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, Nachgenannten durch Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar: I.) am XXXX .2009 der K.W. im Zuge der zu B.II. geschilderten Tathandlung deren Führerschein und Blutspenderausweis; II.) am XXXX .2009 der S.D. im Zuge der zu B.I.3. genannten Tathandlungen deren Führerschein und E-Card;D.) nachangeführte Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, Nachgenannten durch Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar: römisch eins.) am römisch 40 .2009 der K.W. im Zuge der zu B.II. geschilderten Tathandlung deren Führerschein und Blutspenderausweis; römisch zwei.) am römisch 40 .2009 der S.D. im Zuge der zu B.I.3. genannten Tathandlungen deren Führerschein und E-Card;

E.) am XXXX .2009 im Zuge der zu B.I.3. genannten Straftat ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die S.D. gehörige Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz wegnahm, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;E.) am römisch 40 .2009 im Zuge der zu B.I.3. genannten Straftat ein unbares Zahlungsmittel, nämlich die S.D. gehörige Bankomatkarte, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz wegnahm, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;

F.) am XXXX .2009 den PKW der S.D., sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nach der zu B.I.3. beschriebenen Tathandlung ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch nahm, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine in § 129 Z 1 geschilderte Handlung, nämlich unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verschaffte;F.) am römisch 40 .2009 den PKW der S.D., sohin ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nach der zu B.I.3. beschriebenen Tathandlung ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch nahm, wobei er die Tat beging, indem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine in Paragraph 129, Ziffer eins, geschilderte Handlung, nämlich unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verschaffte;

G.) am XXXX .2009 eine fremde Sache, nämlich den PKW einer AG durch Einschlagen einer Seitenscheibe und Beschädigung der gegenüberliegenden Fahrertüre beschädigte – Schaden EUR 1.853,18;G.) am römisch 40 .2009 eine fremde Sache, nämlich den PKW einer AG durch Einschlagen einer Seitenscheibe und Beschädigung der gegenüberliegenden Fahrertüre beschädigte – Schaden EUR 1.853,18;

H.) am XXXX .2009, einen ihn als Festgenommenen beamtshandelnden Polizeibeamten durch Versetzen eines Faustschlages gegen die Brust, wodurch dieser zurücktaumelte und anschließendes Umsichschlagen, woraufhin er zu flüchten trachtete, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Befragung und Verwahrung, zu hindern versuchte.H.) am römisch 40 .2009, einen ihn als Festgenommenen beamtshandelnden Polizeibeamten durch Versetzen eines Faustschlages gegen die Brust, wodurch dieser zurücktaumelte und anschließendes Umsichschlagen, woraufhin er zu flüchten trachtete, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Befragung und Verwahrung, zu hindern versuchte.

Nach seiner Haftentlassung lebte der BF mit seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Verlobten zusammen. Sie bewohnten seine Mietwohnung und konnten kaum für den Mietzins aufkommen. Hinzu kommt, dass sie an Drogenproblemen litten, permanent insbesondere Somnubene- und Praxiten-Tabletten verschrieben bekamen und auf Grund ihrer nicht kontrollierbaren Sucht derartige Tabletten auch am Schwarzmarkt erwarben, um sie zu konsumieren. ln der Absicht, ihr Einkommen aufzubessern, verfielen sie auf die ldee, Diebstähle zu begehen (vgl. Urteil LG aus 2011, OZ 24).Nach seiner Haftentlassung lebte der BF mit seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Verlobten zusammen. Sie bewohnten seine Mietwohnung und konnten kaum für den Mietzins aufkommen. Hinzu kommt, dass sie an Drogenproblemen litten, permanent insbesondere Somnubene- und Praxiten-Tabletten verschrieben bekamen und auf Grund ihrer nicht kontrollierbaren Sucht derartige Tabletten auch am Schwarzmarkt erwarben, um sie zu konsumieren. ln der Absicht, ihr Einkommen aufzubessern, verfielen sie auf die ldee, Diebstähle zu begehen vergleiche Urteil LG aus 2011, OZ 24).

1.2.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – Datum der (letzten) Tat: XXXX .2010 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.1.2.4. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – Datum der (letzten) Tat: römisch 40 .2010 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.

Der BF befand sich vom XXXX .2011 bis XXXX .2011 in Haft (vgl. ZMR-Auszug 14.04.2026).Der BF befand sich vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 in Haft vergleiche ZMR-Auszug 14.04.2026).

1.2.5. Vom XXXX .2011 bis XXXX .2013 befand sich der BF erneut in Haft (vgl. ZMR-Auszug 14.04.2026). Während eines Ausganges wurde er am XXXX .2013 stark alkoholisiert wiedereingeliefert (vgl. Vollzugsinformation 31.10.2022, AS 21).1.2.5. Vom römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2013 befand sich der BF erneut in Haft vergleiche ZMR-Auszug 14.04.2026). Während eines Ausganges wurde er am römisch 40 .2013 stark alkoholisiert wiedereingeliefert vergleiche Vollzugsinformation 31.10.2022, AS 21).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils räuberisch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 131 erster Fall, teilweise 15 StGB, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105, Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB – nach Erhöhung der Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht XXXX – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils räuberisch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 131 erster Fall, teilweise 15 StGB, der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105,, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB – nach Erhöhung der Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht römisch 40 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass

A.) der BF und seine Lebensgefährtin [nunmehrige Verlobte] Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I.) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen 1.) wegnahmen, indem sie die Waren jeweils von den vor den Geschäften aufgestellten Kleiderständern nahmen und in die mitgeführten Taschen steckten, und zwar der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am XXXX .2011 Verfügungsberechtigten vierer Firmen Waren im Wert von insgesamt EUR 426,80; 2.) wegzunehmen versuchten, wobei sie jeweils beim Diebstahl beobachtet und nach Passieren der Kassenzone angehalten wurden, und zwar der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am XXXX .2011 Verfügungsberechtigten einer Firma Schuhe und Socken im Gesamtwert von EUR 332,00, indem sie die Waren in mitgeführten Taschen bzw. in der Jacke verbargen;römisch eins.) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen 1.) wegnahmen, indem sie die Waren jeweils von den vor den Geschäften aufgestellten Kleiderständern nahmen und in die mitgeführten Taschen steckten, und zwar der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am römisch 40 .2011 Verfügungsberechtigten vierer Firmen Waren im Wert von insgesamt EUR 426,80; 2.) wegzunehmen versuchten, wobei sie jeweils beim Diebstahl beobachtet und nach Passieren der Kassenzone angehalten wurden, und zwar der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am römisch 40 .2011 Verfügungsberechtigten einer Firma Schuhe und Socken im Gesamtwert von EUR 332,00, indem sie die Waren in mitgeführten Taschen bzw. in der Jacke verbargen;

II. weggenommen, und zwar der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am XXXX .2011 Verfügungsberechtigten einer Firma eine Jacke im Wert von EUR 129,90, wobei die Angeklagten auf frischer Tat betreten wurden der BF mit Wissen seiner Lebensgefährtin Gewalt gegen den Genannten anwendete, um sich und seiner Lebensgefährtin die weggenommene Sache zu erhalten, indem er sich zwischen diese und J.B. stellte, diesen am Oberkörper packte, wegstieß und ihn dadurch an der Verfolgung seiner Lebensgefährtin, welche mit dem Diebesgut flüchtete, hinderte;römisch zwei. weggenommen, und zwar der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am römisch 40 .2011 Verfügungsberechtigten einer Firma eine Jacke im Wert von EUR 129,90, wobei die Angeklagten auf frischer Tat betreten wurden der BF mit Wissen seiner Lebensgefährtin Gewalt gegen den Genannten anwendete, um sich und seiner Lebensgefährtin die weggenommene Sache zu erhalten, indem er sich zwischen diese und J.B. stellte, diesen am Oberkörper packte, wegstieß und ihn dadurch an der Verfolgung seiner Lebensgefährtin, welche mit dem Diebesgut flüchtete, hinderte;

B.) der BF und seine Lebensgefährtin versuchten, Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern, und zwar I.) der BF am XXXX .2011 nach der Eskortierung auf eine Polizeiinspektion auf Grund der unter Punkt A.l.2. angeführten strafbaren Handlung den Polizeibeamten H.H. an seiner Anhaltung und Einvernahme als Beschuldigter, indem er versuchte, aus dem Vernehmungsraum zu flüchten, und dabei mit der Faust gegen den Unterarm des Genannten schlug; II.) der BF am XXXX .2011 die Polizeibeamten F.S. und R.R. an der Vollziehung der Festnahme seiner Lebensgefährtin, indem er diese am linken Oberarm erfasste und versuchte, sie von F.S. wegzuziehen, sowie in der Folge R.R. mit den Händen zur Seite stieß und F.S. an der Schulter erfasste, um diesen zurückzureißen; III.) der BF am XXXX .2011 den Polizeibeamten H.L. an der Streitschlichtung infolge eines tätlichen Angriffes des BF auf seine Lebensgefährtin, indem er diesem mehrere Schläge bzw. Stöße gegen den Oberkörper versetzte, sowie im Anschluss daran die Polizeibeamten H.L. , H.A. und R.R. an seiner Festnahme, indem er mit seinen Händen wild um sich schlug;B.) der BF und seine Lebensgefährtin versuchten, Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern, und zwar römisch eins.) der BF am römisch 40 .2011 nach der Eskortierung auf eine Polizeiinspektion auf Grund der unter Punkt A.l.2. angeführten strafbaren Handlung den Polizeibeamten H.H. an seiner Anhaltung und Einvernahme als Beschuldigter, indem er versuchte, aus dem Vernehmungsraum zu flüchten, und dabei mit der Faust gegen den Unterarm des Genannten schlug; römisch zwei.) der BF am römisch 40 .2011 die Polizeibeamten F.S. und R.R. an der Vollziehung der Festnahme seiner Lebensgefährtin, indem er diese am linken Oberarm erfasste und versuchte, sie von F.S. wegzuziehen, sowie in der Folge R.R. mit den Händen zur Seite stieß und F.S. an der Schulter erfasste, um diesen zurückzureißen; römisch drei.) der BF am römisch 40 .2011 den Polizeibeamten H.L. an der Streitschlichtung infolge eines tätlichen Angriffes des BF auf seine Lebensgefährtin, indem er diesem mehrere Schläge bzw. Stöße gegen den Oberkörper versetzte, sowie im Anschluss daran die Polizeibeamten H.L. , H.A. und R.R. an seiner Festnahme, indem er mit seinen Händen wild um sich schlug;

C.) der BF und seine Lebensgefährtin Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzten, und zwar I.) der BF Beamte während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, am XXXX .2011 zu den unter Punkt B.lll. beschriebenen Amtshandlungen und durch die dort angeführten Handlungen den H.L., der eine Zerrung im Bereich der rechten Schulter erlitt, den H.A., der Prellungen und Abschürfungen im Bereich des rechten Zeigefingers und des linken Unterarms erlitt, und den R.R. der Zerrungen im Bereich des rechten Daumens und der Beugemuskulatur des rechten Unterarms sowie Schürfwunden am rechten und linken Unterarm erlitt; II.) der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am XXXX .2010 den G.P., indem der BF diesen mit einer Hand am Hals erfasste und ihm einen Stoß versetzte, wodurch G.P. zu Boden stürzte, und im Anschluss daran seine Lebensgefährtin diesem Fußtritte gegen seinen Oberkörper und in Richtung seines Kopfes sowie der BF und seine Lebensgefährtin ihm mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzten, wodurch G.P. eine Platzwunde am Hinterkopf, eine Gehirnerschütterung sowie Schürfwunden an beiden Handrücken und den Handflächen erlitt;C.) der BF und seine Lebensgefährtin Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzten, und zwar römisch eins.) der BF Beamte während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten, am römisch 40 .2011 zu den unter Punkt B.lll. beschriebenen Amtshandlungen und durch die dort angeführten Handlungen den H.L., der eine Zerrung im Bereich der rechten Schulter erlitt, den H.A., der Prellungen und Abschürfungen im Bereich des rechten Zeigefingers und des linken Unterarms erlitt, und den R.R. der Zerrungen im Bereich des rechten Daumens und der Beugemuskulatur des rechten Unterarms sowie Schürfwunden am rechten und linken Unterarm erlitt; römisch zwei.) der BF und seine Lebensgefährtin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am römisch 40 .2010 den G.P., indem der BF diesen mit einer Hand am Hals erfasste und ihm einen Stoß versetzte, wodurch G.P. zu Boden stürzte, und im Anschluss daran seine Lebensgefährtin diesem Fußtritte gegen seinen Oberkörper und in Richtung seines Kopfes sowie der BF und seine Lebensgefährtin ihm mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzten, wodurch G.P. eine Platzwunde am Hinterkopf, eine Gehirnerschütterung sowie Schürfwunden an beiden Handrücken und den Handflächen erlitt;

D.) der BF am XXXX .2011 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Apotheker durch Täuschung über Tatsachen, und zwar seiner Berechtigung zum Bezug des Medikamentes Somnubene, unter Verwendung einer falschen Urkunde, und zwar eines durch Überkleben der Daten, Anfertigung einer Kopie und nachträglicher handschriftlicher Veränderung gefälschtes Arztrezept, zu einer Handlung, und zwar zur Ausfolgung des Medikamentes Somnubene, zu verleiten versuchte, wodurch die zuständige Sozialversicherungsanstalt in Höhe des Wertes des Medikamentes am Vermögen geschädigt werden sollte;D.) der BF am römisch 40 .2011 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen Apotheker durch Täuschung über Tatsachen, und zwar seiner Berechtigung zum Bezug des Medikamentes Somnubene, unter Verwendung einer falschen Urkunde, und zwar eines durch Überkleben der Daten, Anfertigung einer Kopie und nachträglicher handschriftlicher Veränderung gefälschtes Arztrezept, zu einer Handlung, und zwar zur Ausfolgung des Medikamentes Somnubene, zu verleiten versuchte, wodurch die zuständige Sozialversicherungsanstalt in Höhe des Wertes des Medikamentes am Vermögen geschädigt werden sollte;

E.) der BF am XXXX .2011 unmittelbar im Anschluss an die unter Punkt B.II. beschriebene strafbare Handlung eine fremde Sache, und zwar das Dienstfahrzeug der Polizeibeamten F.S. und R.R., beschädigte, indem er gegen dieses trat, wodurch eine Eindellung an der rechten Hintertür und ein Schaden in Höhe von EU 2.164,98 verursacht wurde;E.) der BF am römisch 40 .2011 unmittelbar im Anschluss an die unter Punkt B.II. beschriebene strafbare Handlung eine fremde Sache, und zwar das Dienstfahrzeug der Polizeibeamten F.S. und R.R., beschädigte, indem er gegen dieses trat, wodurch eine Eindellung an der rechten Hintertür und ein Schaden in Höhe von EU 2.164,98 verursacht wurde;

F.) der BF am XXXX .2010 M.M. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zur Reparatur seines Fahrzeuges, zu nötigen versucht, indem er gegenüber dem Genannten telefonisch äußerte: ,,Du homosexuelle Drecksau, du Hurensohn, wenn du das Auto nicht so herrichtest, wie es gehört, wirst du es bereuen, das du nie vergisst. Du kannst überall hingehen, wenn es sein muss, stech ich dich ab!";F.) der BF am römisch 40 .2010 M.M. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, und zwar zur Reparatur seines Fahrzeuges, zu nötigen versucht, indem er gegenüber dem Genannten telefonisch äußerte: ,,Du homosexuelle Drecksau, du Hurensohn, wenn du das Auto nicht so herrichtest, wie es gehört, wirst du es bereuen, das du nie vergisst. Du kannst überall hingehen, wenn es sein muss, stech ich dich ab!";

G.) der BF am XXXX .2011 G.S., B.P. und B.H. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte: ,,lch werde euch umbringen, niederstechen, die Gesichter werde ich mir merken, ich werde euch schon irgendwie erwischen, ich werde euch alle ficken!";G.) der BF am römisch 40 .2011 G.S., B.P. und B.H. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte: ,,lch werde euch umbringen, niederstechen, die Gesichter werde ich mir merken, ich werde euch schon irgendwie erwischen, ich werde euch alle ficken!";

Nach seiner Haftentlassung wohnte der BF in der Wohnung seiner Mutter und hatte Schulden in der Höhe von etwa EUR 10.000,00 (vgl. Urteil LG aus 2014, OZ 22).Nach seiner Haftentlassung wohnte der BF in der Wohnung seiner Mutter und hatte Schulden in der Höhe von etwa EUR 10.000,00 vergleiche Urteil LG aus 2014, OZ 22).

Vom XXXX hielt sich der BF in einem Polizeianhaltezentrum auf (vgl. ZMR-Auszug 14.04.2026).Vom römisch 40 hielt sich der BF in einem Polizeianhaltezentrum auf vergleiche ZMR-Auszug 14.04.2026).

1.2.6. Der BF befand sich vom XXXX .2017 in Haft (vgl. ZMR-Auszug 14.04.2026), im Rahmen der Haft erhielt er Substitutionsmedikamention und psychologische Betreuung (vgl. Urteil LG aus 2014, OZ 22; schriftliche Äußerung im Strafverfahren 09.05.2023, AS 163). Am XXXX .2017 gab er positive Harntests ab (vgl. Vollzugsinformation, AS 21).1.2.6. Der BF befand sich vom römisch 40 .2017 in Haft vergleiche ZMR-Auszug 14.04.2026), im Rahmen der Haft erhielt er Substitutionsmedikamention und psychologische Betreuung vergleiche Urteil LG aus 2014, OZ 22; schriftliche Äußerung im Strafverfahren 09.05.2023, AS 163). Am römisch 40 .2017 gab er positive Harntests ab vergleiche Vollzugsinformation, AS 21).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB – nach Anhebung der Strafe durch das Oberlandesgericht XXXX – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB – nach Anhebung der Strafe durch das Oberlandesgericht römisch 40 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF Gewahrsamsinhabern einer Firma nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1.) am XXXX .2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter eine Jeans-Hose im Wert von EUR 119,95; 2.) am XXXX 2014 ein T-Shirt im Wert von EUR 44,95, wobei er bei Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er den R.D. am rechten Oberarm erfasste, ihn mit seinem Körpergewicht gewaltsam zu Boden riss und versuchte, mit seinen Füßen zu treten, sohin Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten – R.D. erlitt durch die Gewalteinwirkung eine Muskelzerrung am rechten Oberarm.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF Gewahrsamsinhabern einer Firma nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: 1.) am römisch 40 .2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter eine Jeans-Hose im Wert von EUR 119,95; 2.) am römisch 40 2014 ein T-Shirt im Wert von EUR 44,95, wobei er bei Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er den R.D. am rechten Oberarm erfasste, ihn mit seinem Körpergewicht gewaltsam zu Boden riss und versuchte, mit seinen Füßen zu treten, sohin Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten – R.D. erlitt durch die Gewalteinwirkung eine Muskelzerrung am rechten Oberarm.

Die Diebstähle beging er, da er für eine in Aussicht stehende Arbeit und die diesbezüglichen Vorstellungsgespräche adrett gekleidet sein wollte und seine finanziellen Mittel nicht ausreichten, um diese Kleidung zu kaufen (vgl. Urteil LG aus 2014, OZ 22). Er stand unter Drogeneinfluss (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).Die Diebstähle beging er, da er für eine in Aussicht stehende Arbeit und die diesbezüglichen Vorstellungsgespräche adrett gekleidet sein wollte und seine finanziellen Mittel nicht ausreichten, um diese Kleidung zu kaufen vergleiche Urteil LG aus 2014, OZ 22). Er stand unter Drogeneinfluss vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5).

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2015 – im Rahmen der Strafhaft – N.U. durch Versetzten eines Faustschlages gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte (Rissquetschwunden im Kopfbereich)Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2015 – im Rahmen der Strafhaft – N.U. durch Versetzten eines Faustschlages gegen dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte (Rissquetschwunden im Kopfbereich)

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB – Datum der (letzten) Tat: XXXX .2016 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt (Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB – Datum der (letzten) Tat: römisch 40 .2016 – zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt (Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen).

1.2.7. Nach seiner Haftentlassung im XXXX 2017 ging der BF nach Rumänien, wo er einen Entzug machte (vgl. schriftliche Äußerung in Strafverfahren 09.05.2023, AS 163). In der Folge kam es einige Male zu Rückfällen (vgl. Ausführungen in Ambulanzbericht aus 2019, AS 173), ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 war er vorübergehend drogenfrei (vgl. BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 148) und ging für wenige Tage einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026).1.2.7. Nach seiner Haftentlassung im römisch 40 2017 ging der BF nach Rumänien, wo er einen Entzug machte vergleiche schriftliche Äußerung in Strafverfahren 09.05.2023, AS 163). In der Folge kam es einige Male zu Rückfällen vergleiche Ausführungen in Ambulanzbericht aus 2019, AS 173), ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 war er vorübergehend drogenfrei vergleiche BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 148) und ging für wenige Tage einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026).

Zu Beginn des Jahres 2019 lebte der BF nicht mit seiner Verlobten zusammen, sondern bei seiner Mutter, es kam zu einem Rückfall im Sinne einer Benzodiazepinabhängigkeit (vgl. Ausführungen in Ambulanzbericht aus 2019, AS 173) und in der Folge zu einer erneuten Substiutionsbehandlung (vgl. schriftliche Äußerung in Strafverfahren 09.05.2023, AS 163). Zu Beginn des Jahres 2019 lebte der BF nicht mit seiner Verlobten zusammen, sondern bei seiner Mutter, es kam zu einem Rückfall im Sinne einer Benzodiazepinabhängigkeit vergleiche Ausführungen in Ambulanzbericht aus 2019, AS 173) und in der Folge zu einer erneuten Substiutionsbehandlung vergleiche schriftliche Äußerung in Strafverfahren 09.05.2023, AS 163).

Ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 lebte er mit seiner Verlobten in einer von deren Eltern finanzierten Wohnung (vgl. BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 147). In den Jahren 2019 bis 2021 ging er insgesamt für rund 1 ½ Monate 4 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026). Ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 lebte er mit seiner Verlobten in einer von deren Eltern finanzierten Wohnung vergleiche BFA-Einvernahme 16.06.2023, AS 147). In den Jahren 2019 bis 2021 ging er insgesamt für rund 1 ½ Monate 4 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026).

Nachdem die Substitutionstherapie vorerst funktionierte, begann der BF – sein Vater erkrankte an Krebs – Anfang des Jahres 2022 damit Compensan nicht retardiert zu konsumieren, sondern die Retardwirkung durch Verstampfen etc. auszuschalten. In der Folge begann er zunächst Benzodiazepine und im Frühjahr 2022 letztlich wieder Heroin beizukonsumieren (vgl. schriftliche Äußerung im Strafverfahren, AS 163f). Von XXXX 2022 ging er einer Erwerbstätigkeit nach und bezog daran anschließend Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026)Nachdem die Substitutionstherapie vorerst funktionierte, begann der BF – sein Vater erkrankte an Krebs – Anfang des Jahres 2022 damit Compensan nicht retardiert zu konsumieren, sondern die Retardwirkung durch Verstampfen etc. auszuschalten. In der Folge begann er zunächst Benzodiazepine und im Frühjahr 2022 letztlich wieder Heroin beizukonsumieren vergleiche schriftliche Äußerung im Strafverfahren, AS 163f). Von römisch 40 2022 ging er einer Erwerbstätigkeit nach und bezog daran anschließend Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 14.04.2026)

1.2.8. Am XXXX .2022 wurde der BF festgenommen, wobei er im Besitz von rund 2 Gramm Heroin war (vgl. Abschlussbericht LPD 24.01.2023, AS 91ff). In der Folge befand er sich in Haft (vgl. Verständigung LG, AS 73), während derer seine Substitutionstherapie aufrechterhalten wurde (vgl. Vollzugsinformation, OZ 8).1.2.8. Am römisch 40 .2022 wurde der BF festgenommen, wobei er im Besitz von rund 2 Gramm Heroin war vergleiche Abschlussbericht LPD 24.01.2023, AS 91ff). In der Folge befand er sich in Haft vergleiche Verständigung LG, AS 73), während derer seine Substitutionstherapie aufrechterhalten wurde vergleiche Vollzugsinformation, OZ 8).

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB iVm § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. EUR 7.000,-- wurden für verfallen erklärt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. EUR 7.000,-- wurden für verfallen erklärt.

Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF hinsichtlich einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, und zwar 499,96 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von mindestens 66,16 Gramm Heroinbase K.M. und A.N. über einen Mittelsmann zur Einfuhr von Slowenien nach Österreich bestimmte und zum Überlassen (an sich selbst) zu bestimmen versuchte. Das Suchtgift war nicht zum überwiegenden Teil für den Eigenkonsum, sondern für den entgeltlichen Weiterverkauf bestimmt.Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF hinsichtlich einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge, und zwar 499,96 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von mindestens 66,16 Gramm Heroinbase K.M. und A.N. über einen Mittelsmann zur Einfuhr von Slowenien nach Österreich bestimmte und zum Überlassen (an sich selbst) zu bestimmen versuchte. Das Suchtgift war nicht zum überwiegenden Teil für den Eigenkonsum, sondern für den entgeltlichen Weiterverkauf bestimmt.

Als mildernd wertete das Strafgericht, dass Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Tatsache der teilweisen Bestimmungstäterschaft sowie die einschlägigen Vorstrafen.

Seit XXXX .2024 befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. E-Mail JA, AS 197), in dessen Rahmen regelmäßige Harnkontrollen und psychosoziale Beratungsgespräche stattfanden und durch eine Sozialarbeiterin bzw. Bewährungshelferin eine positive Entwicklung festgestellt werden konnte (vgl. Schreiben XXXX 14.11.2024, OZ 5). Von XXXX 2024 bis XXXX 2025 – dies war zugleich die letzte Erwerbstätigkeit des BF – ging er einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach, wobei diesbezüglich ein wohlwollendes Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vorliegt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2026 iVm Zwischenzeugnis XXXX .2025, OZ 13). Von XXXX 2024 bis XXXX 2025 besuchte er das Modul I von II eines Anti-Gewalt-Trainings (vgl. Teilnahmebestätigung, OZ 13). Seit römisch 40 .2024 befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest vergleiche E-Mail JA, AS 197), in dessen Rahmen regelmäßige Harnkontrollen und psychosoziale Beratungsgespräche stattfanden und durch eine Sozialarbeiterin bzw. Bewährungshelferin eine positive Entwicklung festgestellt werden konnte vergleiche Schreiben römisch 40 14.11.2024, OZ 5). Von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 – dies war zugleich die letzte Erwerbstätigkeit des BF – ging er einer Beschäftigung als Reinigungskraft nach, wobei diesbezüglich ein wohlwollendes Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vorliegt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.04.2026 in Verbindung mit Zwischenzeugnis römisch 40 .2025, OZ 13). Von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 besuchte er das Modul römisch eins von römisch zwei eines Anti-Gewalt-Trainings vergleiche Teilnahmebestätigung, OZ 13).

Am XXXX .2025 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen (Probezeit 3 Jahre). Es wurde Bewährungshilfe angeordnet und er erhielt die Weisung sich weiterhin für die Dauer eines Jahres – im Inland oder seiner Heimat – einer psychosozialen Beratung und Betreuung in Bezug auf Suchtmittel zu unterziehen (vgl. Beschluss LG, OZ 9). Bis zumindest XXXX 2025 nahm er Bewährungshilfe in Anspruch und zeigte sich bei regelmäßig stattfindenden Terminen sehr kooperativ und aufgeschlossen. Im Zuge der Beratung konnte weiterhin eine positive Entwicklung festgestellt werden (vgl. Schreiben Neustart 30.05.2025, OZ 13).Am römisch 40 .2025 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen (Probezeit 3 Jahre). Es wurde Bewährungshilfe angeordnet und er erhielt die Weisung sich weiterhin für die Dauer eines Jahres – im Inland oder seiner Heimat – einer psychosozialen Beratung und Betreuung in Bezug auf Suchtmittel zu unterziehen vergleiche Beschluss LG, OZ 9). Bis zumindest römisch 40 2025 nahm er Bewährungshilfe in Anspruch und zeigte sich bei regelmäßig stattfindenden Terminen sehr kooperativ und aufgeschlossen. Im Zuge der Beratung konnte weiterhin eine positive Entwicklung festgestellt werden vergleiche Schreiben Neustart 30.05.2025, OZ 13).

1.2.9. Danach befand sich der BF wieder in einem Substitutionsprogramm (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 3), lebt mit seiner Mutter und seiner Verlobten in gemeinsamen Haushalt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Mutter, PS 10 und 12 iVm ZMR-Adressabfrage 22.05.2026) und wurde insbesondere von seiner Verlobten in seiner Abstinenz unterstützt (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Verlobte, PS 11f). Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog zuletzt Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 22.05.2026).1.2.9. Danach befand sich der BF wieder in einem Substitutionsprogramm vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 3), lebt mit seiner Mutter und seiner Verlobten in gemeinsamen Haushalt vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Mutter, PS 10 und 12 in Verbindung mit ZMR-Adressabfrage 22.05.2026) und wurde insbesondere von seiner Verlobten in seiner Abstinenz unterstützt vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Verlobte, PS 11f). Er ging keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog zuletzt Arbeitslosengeld vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 22.05.2026).

1.2.10. Der BF steht nunmehr im dringenden Verdacht am XXXX .2026 gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigen in die Wohnung des A. gekommen zu sein und diesen im Zuge eines Handgemenges durch einen Schlag auf den Hinterkopf verletzt zu haben, wobei einer der Mitbeschuldigten eine CO2-Pistole mitgeführt habe. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurde bei den Mitbeschuldigten die CO2-Pistole vorgefunden und von einem Mitbeschuldigten angegeben kurz vor dem Eintreffen der Polizei Suchtmittel konsumiert zu haben. Der BF gab in seiner Beschuldigtenvernehmung sinngemäß an, dass es zwischen ihm und A. zu einer „Rangelei“ gekommen sei und er nur versucht habe diesen von ihm runter zu bekommen, wobei er A. nicht verletzt habe (vgl. Anlass- und Abschlussbericht LPD 29.03. und 23.04.2026, OZ 26).1.2.10. Der BF steht nunmehr im dringenden Verdacht am römisch 40 .2026 gemeinsam mit zwei Mitbeschuldigen in die Wohnung des A. gekommen zu sein und diesen im Zuge eines Handgemenges durch einen Schlag auf den Hinterkopf verletzt zu haben, wobei einer der Mitbeschuldigten eine CO2-Pistole mitgeführt habe. Im Zuge einer Hausdurchsuchung wurde bei den Mitbeschuldigten die CO2-Pistole vorgefunden und von einem Mitbeschuldigten angegeben kurz vor dem Eintreffen der Polizei Suchtmittel konsumiert zu haben. Der BF gab in seiner Beschuldigtenvernehmung sinngemäß an, dass es zwischen ihm und A. zu einer „Rangelei“ gekommen sei und er nur versucht habe diesen von ihm runter zu bekommen, wobei er A. nicht verletzt habe vergleiche Anlass- und Abschlussbericht LPD 29.03. und 23.04.2026, OZ 26).

1.2.11. Am 05.08.2026 wurde mitgeteilt, dass der BF wegen § 83 StGB § 15 StGB § 142 StGB § 15 StGB § 87 StGB § 105 StGB zu AZ: 729 009 HR 289/26 k in Untersuchungshaft genommen wurde.1.2.11. Am 05.08.2026 wurde mitgeteilt, dass der BF wegen Paragraph 83, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 142, StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 87, StGB Paragraph 105, StGB zu AZ: 729 009 HR 289/26 k in Untersuchungshaft genommen wurde.

1.2.12. Danach gingen weitere Berichte zur Person des BF und seiner Lebensgefährtin ein. Einem Anlassbericht der LPD Kärnten zufolge werden der BF und seine Lebensgefährtin beschuldigt, im Zeitraum vom XXXX verschiedene gerichtlich strafbaren Handlungen begangen zu haben. Der BF habe zuerst einem im Bericht namentlich genannten Opfer an einem ebenfalls genau bezeichneten Ort ohne jeglichen Grund einen Schlag mit der Hand gegen dessen linke Kopfhälfte (Bereich linkes Ohr) versetzt, wodurch diese Person in weiterer Folge Schmerzen verspürt habe. Das Opfer habe anschließend vor dem BF zu flüchten versucht, wodurch er sich bei einem Mauervorsprung das linke Bein angeschlagen und dadurch eine blutendende Wunde erlitten habe. Das Opfer habe anschließend in Richtung seines Mehrparteienhauses, flüchten können, wo seine Freundin die Sicherheitskräfte telefonisch über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe. Eine weitere namentlich genannte Person wurde vom Fahrzeug, das der BF gelenkt habe, von hinten angefahren; die Lebensgefährtin des BF habe ich auf dem Beifahrersitz befunden. Das Opfer sei in weiterer Folge auf den Boden gestürzt. Die Lebensgefährtin des BF und in weiterer Folge auch der BF selbst hätten anschließend auf ihr Opfer eingeschlagen. Einer der beiden habe ihm anschließend die Handtasche entrissen und diese durchwühlt, wobei jedoch nichts gestohlen worden sei. Die beiden Verdächtigen hätten anschließend einen ebenfalls dort Anwesenden mit den Worten bedroht: „Wenn ihr die Polizei ruft, dann kommen wir zurück und euch wird noch mehr passieren“.1.2.12. Danach gingen weitere Berichte zur Person des BF und seiner Lebensgefährtin ein. Einem Anlassbericht der LPD Kärnten zufolge werden der BF und seine Lebensgefährtin beschuldigt, im Zeitraum vom römisch 40 verschiedene gerichtlich strafbaren Handlungen begangen zu haben. Der BF habe zuerst einem im Bericht namentlich genannten Opfer an einem ebenfalls genau bezeichneten Ort ohne jeglichen Grund einen Schlag mit der Hand gegen dessen linke Kopfhälfte (Bereich linkes Ohr) versetzt, wodurch diese Person in weiterer Folge Schmerzen verspürt habe. Das Opfer habe anschließend vor dem BF zu flüchten versucht, wodurch er sich bei einem Mauervorsprung das linke Bein angeschlagen und dadurch eine blutendende Wunde erlitten habe. Das Opfer habe anschließend in Richtung seines Mehrparteienhauses, flüchten können, wo seine Freundin die Sicherheitskräfte telefonisch über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe. Eine weitere namentlich genannte Person wurde vom Fahrzeug, das der BF gelenkt habe, von hinten angefahren; die Lebensgefährtin des BF habe ich auf dem Beifahrersitz befunden. Das Opfer sei in weiterer Folge auf den Boden gestürzt. Die Lebensgefährtin des BF und in weiterer Folge auch der BF selbst hätten anschließend auf ihr Opfer eingeschlagen. Einer der beiden habe ihm anschließend die Handtasche entrissen und diese durchwühlt, wobei jedoch nichts gestohlen worden sei. Die beiden Verdächtigen hätten anschließend einen ebenfalls dort Anwesenden mit den Worten bedroht: „Wenn ihr die Polizei ruft, dann kommen wir zurück und euch wird noch mehr passieren“.

Mit der selben Nachricht wurde eine Anzeige vorgelegt, wonach der BF sich im März 2026 in der Früh nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat.

Dazu wurde ein Amtsvermerk eines Sicherheitsorganes vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass bei einer Personsdurchsuchung des BF und eine weiteren namentlich genannten Person sowie Durchsuchung des PKW anlässlich des obgenannten Vorfalls diverse Suchtgifte sowie Suchtgiftutensilien (Pfeifen, Spritzen, Nadeln,…) aufgefunden und sichergestellt hätten werden können. Mit einem NIRLAB Gerät und einem Druglab Schnelltest hätte erhoben werden können, dass es sich vermutlich um Kokain und Heroin handelt. Es seien Lichtbilder angefertigt worden. Der BF habe sich nach erfolgter Verweigerung renitent verhalten und begonnen, die Beamten zu filmen. Eines der Amtsorgane habe auch eine Visitenkarte mit der Dienstnummer an den BF ausgehändigt (vgl. verschiedene Berichte aus August 2026, OZ 27 und 28).Dazu wurde ein Amtsvermerk eines Sicherheitsorganes vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass bei einer Personsdurchsuchung des BF und eine weiteren namentlich genannten Person sowie Durchsuchung des PKW anlässlich des obgenannten Vorfalls diverse Suchtgifte sowie Suchtgiftutensilien (Pfeifen, Spritzen, Nadeln,…) aufgefunden und sichergestellt hätten werden können. Mit einem NIRLAB Gerät und einem Druglab Schnelltest hätte erhoben werden können, dass es sich vermutlich um Kokain und Heroin handelt. Es seien Lichtbilder angefertigt worden. Der BF habe sich nach erfolgter Verweigerung renitent verhalten und begonnen, die Beamten zu filmen. Eines der Amtsorgane habe auch eine Visitenkarte mit der Dienstnummer an den BF ausgehändigt vergleiche verschiedene Berichte aus August 2026, OZ 27 und 28).

1.2.13. Der BF ist seit 05.08.2026 in einer Justizanstalt mit Nebenwohnsitz gemeldet. Darüberhinaus besteht weiterhin ein Hauptwohnsitz bei seiner Mutter (ZMR-Auszug zuletzt eingesehen am 19.08.2026).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein bis ins Jahr 2032 gültiger rumänischer Reisepass in Kopie aktenkundig (AS 25). Von den rumänischen Sprachkenntnissen war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in der Sprache Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt (PS 4). In dieser gab er zudem an – abseits seiner Drogensucht – an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (PS 3).

2.2.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF in Österreich:

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab dem Jahr 1992 sowie ab dem Jahr 1998 basieren auf seinem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (PS 4f) sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.06.2023 (AS 146f). So brachte er vor, zum ersten Mal mit etwa XXXX Jahren bzw. im Jahr 1992 nach Österreich gekommen zu sein, in der Folge jedoch wieder nach Rumänien gezogen zu sein, wo er die Volksschule besucht habe. Seit der ersten Klasse Hauptschule habe er sich wieder in Österreich aufgehalten. Ausgehend von dem Ergebnis, dass die Hauptschule ab einem Alter von etwa 10 Jahren besucht wird und der BF ab XXXX 1998 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, war von einem Aufenthalt ab dem Jahr 1998 auszugehen. Seitdem liegen durchgehende Wohnsitzmeldungen, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes vor.Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab dem Jahr 1992 sowie ab dem Jahr 1998 basieren auf seinem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung (PS 4f) sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.06.2023 (AS 146f). So brachte er vor, zum ersten Mal mit etwa römisch 40 Jahren bzw. im Jahr 1992 nach Österreich gekommen zu sein, in der Folge jedoch wieder nach Rumänien gezogen zu sein, wo er die Volksschule besucht habe. Seit der ersten Klasse Hauptschule habe er sich wieder in Österreich aufgehalten. Ausgehend von dem Ergebnis, dass die Hauptschule ab einem Alter von etwa 10 Jahren besucht wird und der BF ab römisch 40 1998 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, war von einem Aufenthalt ab dem Jahr 1998 auszugehen. Seitdem liegen durchgehende Wohnsitzmeldungen, jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes vor.

Die Feststellung zur Krebserkrankung des Vaters basiert auf dem Vorbringen des BF sowie seiner Verlobten in der Beschwerdeverhandlung (PS 8 und 11), welches sich in Anbetracht des im Personenstandsregister mit XXXX 2023 vermerkten Todes des Vaters XXXX als plausibel erwies. Die Feststellung zur Krebserkrankung des Vaters basiert auf dem Vorbringen des BF sowie seiner Verlobten in der Beschwerdeverhandlung (PS 8 und 11), welches sich in Anbetracht des im Personenstandsregister mit römisch 40 2023 vermerkten Todes des Vaters römisch 40 als plausibel erwies.

Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich basieren auf den überwiegend aktenkundigen Strafurteilen und – soweit die Strafurteile nicht aktenkundig waren – dem Strafregisterauszug vom 14.04.2026. Das den Urteilen zu Grunde liegende Verhalten wird in den Feststellungen in bereits anonymisierter Form wiedergegeben. Die Strafurteile vom XXXX .2017 wurden zwar jeweils durch das erkennende Gericht angefordert, langten jedoch in der Folge nicht ein. Eine erneute Anforderung konnte jedoch unterbleiben, da die aktenkundigen Strafurteile ein hinreichendes Bild über das vom BF gesetzte Fehlverhalten bzw. die von ihm ausgehende Gefährdung ermöglichten. Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich basieren auf den überwiegend aktenkundigen Strafurteilen und – soweit die Strafurteile nicht aktenkundig waren – dem Strafregisterauszug vom 14.04.2026. Das den Urteilen zu Grunde liegende Verhalten wird in den Feststellungen in bereits anonymisierter Form wiedergegeben. Die Strafurteile vom römisch 40 .2017 wurden zwar jeweils durch das erkennende Gericht angefordert, langten jedoch in der Folge nicht ein. Eine erneute Anforderung konnte jedoch unterbleiben, da die aktenkundigen Strafurteile ein hinreichendes Bild über das vom BF gesetzte Fehlverhalten bzw. die von ihm ausgehende Gefährdung ermöglichten.

So wie bereits vom Strafgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, geht auch das erkennende Gericht im Hinblick auf die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023 davon aus, dass er die rund 500 Gramm Heroin nicht zum überwiegenden Eigenkonsum, sondern für den entgeltlichen Weiterverkauf erwerben wollte. So erscheint es vollends lebensfremd, dass eine derartig große Menge für den Eigenbedarf angekauft wird. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der BF bereits im Jahr 2006 wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt wurde. Das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung (PS 9), wonach der Erwerb zum Eigenkonsum erfolgt sei, die große Menge lediglich den damit einhergehenden günstigeren Konditionen geschuldet sei und 500 Gramm die Mindestabnahmemenge gewesen sei, vermochten nicht zu überzeugen. Überdies entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (vgl. VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0111).So wie bereits vom Strafgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, geht auch das erkennende Gericht im Hinblick auf die Verurteilung des BF aus dem Jahr 2023 davon aus, dass er die rund 500 Gramm Heroin nicht zum überwiegenden Eigenkonsum, sondern für den entgeltlichen Weiterverkauf erwerben wollte. So erscheint es vollends lebensfremd, dass eine derartig große Menge für den Eigenbedarf angekauft wird. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der BF bereits im Jahr 2006 wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt wurde. Das Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung (PS 9), wonach der Erwerb zum Eigenkonsum erfolgt sei, die große Menge lediglich den damit einhergehenden günstigeren Konditionen geschuldet sei und 500 Gramm die Mindestabnahmemenge gewesen sei, vermochten nicht zu überzeugen. Überdies entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt vergleiche VwGH 18.08.2025, Ra 2024/13/0111).

Zu den im Mai und August eingelangten Berichten zu den in den Feststellungen beschriebenen strafrechtlich relevanten Vorfällen wird festgehalten, dass diesbezüglich noch keine Ergebnisse der jeweiligen Ermittlungsverfahren (eine Einstellung, ein Termin für eine Strafverhandlung etc.) gemeldet wurden und insofern keine in Rechtskraft erwachsende Tat festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit des in den Berichten und Anzeigen Festgehaltenen und dem Umstand, dass der BF Anfang August in Untersuchungshaft genommen wurde, ist jedoch nicht zu zweifeln. Zumindest das von Einsatzkräften im März 2026 beobachtete Verhalten des BF anlässlich einer Fahrzeugkontrolle, nämlich sein aggressives Auftreten und seine offenkundigen Beeinträchtigung und die Beobachtungen zu den mitgeführten Substanzen und den mitgeführten Suchtgiftutensilien können beweiswürdigend herangezogen werden und ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Berichte zu den Taten des BF und seiner Lebensgefährtin im Juli 2026 (sie hätten zwei Personen bedroht, beraubt und attackiert) unzutreffend sein sollten (vgl. Feststellungen unter 1.2.12). Dazu tritt, dass der BF nunmehr in Untersuchungshaft genommen wurde. Diese Umstände werden insofern beweiswürdigend gewertet, als sich das vom BF im Laufe des Verfahrens gewonnene Bild dadurch bestätigt und die Zweifel an seinen Resozialisierungsbemühungen verstärken. Zu den im Mai und August eingelangten Berichten zu den in den Feststellungen beschriebenen strafrechtlich relevanten Vorfällen wird festgehalten, dass diesbezüglich noch keine Ergebnisse der jeweiligen Ermittlungsverfahren (eine Einstellung, ein Termin für eine Strafverhandlung etc.) gemeldet wurden und insofern keine in Rechtskraft erwachsende Tat festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit des in den Berichten und Anzeigen Festgehaltenen und dem Umstand, dass der BF Anfang August in Untersuchungshaft genommen wurde, ist jedoch nicht zu zweifeln. Zumindest das von Einsatzkräften im März 2026 beobachtete Verhalten des BF anlässlich einer Fahrzeugkontrolle, nämlich sein aggressives Auftreten und seine offenkundigen Beeinträchtigung und die Beobachtungen zu den mitgeführten Substanzen und den mitgeführten Suchtgiftutensilien können beweiswürdigend herangezogen werden und ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Berichte zu den Taten des BF und seiner Lebensgefährtin im Juli 2026 (sie hätten zwei Personen bedroht, beraubt und attackiert) unzutreffend sein sollten vergleiche Feststellungen unter 1.2.12). Dazu tritt, dass der BF nunmehr in Untersuchungshaft genommen wurde. Diese Umstände werden insofern beweiswürdigend gewertet, als sich das vom BF im Laufe des Verfahrens gewonnene Bild dadurch bestätigt und die Zweifel an seinen Resozialisierungsbemühungen verstärken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2025, G315 2303523-1/10Z, entschieden wurde und gegenständlich somit lediglich über die Spruchpunkte I. und II. abzusprechen ist.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2025, G315 2303523-1/10Z, entschieden wurde und gegenständlich somit lediglich über die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzusprechen ist.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):

3.1.1. Zur Gefährdungsprognose:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (…)“

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 Abs. 1 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet wie folgt:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.

Zum gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab führt die belangte Behörde aus, dass sich der BF in den letzten 10 Jahren (zurückgerechnet von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) im Bundesgebiet aufgehalten habe und grundsätzlich der einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlangende erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) heranzuziehen sei. Fallgegenständlich habe ein kontinuierlicher Aufenthalt in den letzten 10 Jahren jedoch nicht ermittelt werden können, da die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch die langen Haftenthalte des BF – über 4 Jahre in den letzten 10 Jahren – unterbrochen worden sei. Aufgrund des ab dem Jahr 1998 in den Jugendjahren des BF erworbenen Daueraufenthaltsrechts sei der in § 66 Abs. 1 letzer Satz FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) heranzuziehen (vgl. Bescheid, S. 15, 18, 21ff). Zum gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab führt die belangte Behörde aus, dass sich der BF in den letzten 10 Jahren (zurückgerechnet von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes) im Bundesgebiet aufgehalten habe und grundsätzlich der einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlangende erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) heranzuziehen sei. Fallgegenständlich habe ein kontinuierlicher Aufenthalt in den letzten 10 Jahren jedoch nicht ermittelt werden können, da die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch die langen Haftenthalte des BF – über 4 Jahre in den letzten 10 Jahren – unterbrochen worden sei. Aufgrund des ab dem Jahr 1998 in den Jugendjahren des BF erworbenen Daueraufenthaltsrechts sei der in Paragraph 66, Absatz eins, letzer Satz FPG vorgesehen Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) heranzuziehen vergleiche Bescheid, S. 15, 18, 21ff).

In der Beschwerde finden sich zum konkret heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab keine Ausführungen, es wird lediglich allgemein betont, dass der BF keinerlei Gefährdungsmaßstab im Sinne des FPG erfülle. Die entscheidende Instanz habe zu prüfen, ob die Kontinuität des Aufenthalts in den letzten 10 Jahren durchbrochen wurde oder nicht.

Wie den Feststellungen (Punkt 1.2.1.) entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung (Punkt 2.2.2.) näher erläutert wird, befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 1998 in Österreich, weshalb zu prüfen ist, ob gegenständlich der in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anwendbar ist. Demnach ist bei einem seit zehn Jahren im Bundesgebiet vorliegenden Aufenthalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass „die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“. Wie den Feststellungen (Punkt 1.2.1.) entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung (Punkt 2.2.2.) näher erläutert wird, befindet sich der Lebensmittelpunkt des BF seit dem Jahr 1998 in Österreich, weshalb zu prüfen ist, ob gegenständlich der in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anwendbar ist. Demnach ist bei einem seit zehn Jahren im Bundesgebiet vorliegenden Aufenthalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass „die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde“.

Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).

Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).

Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes – im gegenständlichen Fall August 2026 – zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum zu beurteilen.

Für den genannten Aufenthalt ist grundsätzlich von einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Urlaubsbedingte kurzzeitigen Abwesenheiten führen nicht dazu, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des BF in einen anderen Mitgliedstaat verlagert (vgl. EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn 33).Für den genannten Aufenthalt ist grundsätzlich von einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen. Urlaubsbedingte kurzzeitigen Abwesenheiten führen nicht dazu, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des BF in einen anderen Mitgliedstaat verlagert vergleiche EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn 33).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und daran anknüpfend auch des Verwaltungsgerichtshofes finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und daran anknüpfend auch des Verwaltungsgerichtshofes finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.1.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).

Im gegenständlichen Fall befand sich der BF in den letzten 10 Jahren für über 3 Jahre in Haft, weshalb sich die Annahme der belangten Behörde bezüglich einer Unterbrechung der Kontinuität des Aufenthaltes als denkbar erweist. Es muss jedoch näher beleuchtet werden, ob die genannten Haftaufenthalte hinreichend sind, um hierdurch die bis dahin geknüpfte Integrationsverbindung des BF zu Österreich als abgerissen betrachten zu können.

Der BF hält sich seit dem Jahr 1998 – ab dem Alter von XXXX Jahren – im Bundesgebiet auf. Alleine aufgrund seiner Aufenthaltsdauer wäre sohin grundsätzlich von einer gefestigten Integrationsverbindung zu Österreich auszugehen. So besuchte er in Österreich die Hauptschule, absolvierte daran anschließend für annähernd 3 Jahre eine letztlich nicht abgeschlossene Lehre und leben im Bundesgebiet seine Mutter sowie seine langjährige Lebensgefährtin bzw. Verlobte. Die anfänglich erfolgsversprechende Integration des BF, erfuhr jedoch nach rund 8 Jahren – ab dem Jahr 2006 – in Folge seiner Suchterkrankung und Delinquenz sowie der damit einhergehenden Haftaufenthalte erhebliche Rückschläge bzw. Unterbrechungen. So wurde er im Zeitraum 2006 bis Anfang 2016 siebenmal (einmal Zusatzstrafe) verurteilt, befand sich in diesem Zeitraum fünfmal für insgesamt annährend 5 ½ Jahre in Haft und wurde wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz, des Verbrechens des Einbruchdiebstahls, des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls verurteilt. Des Weiteren unter anderem wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung, des schweren Betruges, der Sachbeschädigung und der Körperverletzung. Im Jahr 2016 – sohin während seiner Haft – beging er im Übrigen auch noch das Vergehen der falschen Beweisaussage. Im Zeitraum von 2007 bis ins Jahr 2016 ging er insgesamt ledlich für rund 7 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, dies überwiegend geringfügig. Der BF hält sich seit dem Jahr 1998 – ab dem Alter von römisch 40 Jahren – im Bundesgebiet auf. Alleine aufgrund seiner Aufenthaltsdauer wäre sohin grundsätzlich von einer gefestigten Integrationsverbindung zu Österreich auszugehen. So besuchte er in Österreich die Hauptschule, absolvierte daran anschließend für annähernd 3 Jahre eine letztlich nicht abgeschlossene Lehre und leben im Bundesgebiet seine Mutter sowie seine langjährige Lebensgefährtin bzw. Verlobte. Die anfänglich erfolgsversprechende Integration des BF, erfuhr jedoch nach rund 8 Jahren – ab dem Jahr 2006 – in Folge seiner Suchterkrankung und Delinquenz sowie der damit einhergehenden Haftaufenthalte erhebliche Rückschläge bzw. Unterbrechungen. So wurde er im Zeitraum 2006 bis Anfang 2016 siebenmal (einmal Zusatzstrafe) verurteilt, befand sich in diesem Zeitraum fünfmal für insgesamt annährend 5 ½ Jahre in Haft und wurde wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz, des Verbrechens des Einbruchdiebstahls, des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls verurteilt. Des Weiteren unter anderem wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung, des schweren Betruges, der Sachbeschädigung und der Körperverletzung. Im Jahr 2016 – sohin während seiner Haft – beging er im Übrigen auch noch das Vergehen der falschen Beweisaussage. Im Zeitraum von 2007 bis ins Jahr 2016 ging er insgesamt ledlich für rund 7 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, dies überwiegend geringfügig.

Miteinzubeziehen ist auch, dass der BF ab seiner Haftentlassung im Jahr 2017 hautsächlich gegen seine Suchterkrankung ankämpfte, und – abseits der Beziehung zu seiner mehrfach verurteilten Lebensgefährtin bzw. Verlobten sowie seiner Mutter und seines Aufenthaltes in Österreich – weiterhin keine stabilen integrativen Bindungen aufzubauen vermochte. In diesem Sinne ging er seitdem für insgesamt lediglich rund 1 Jahr und 1 Monat einer Erwerbstätigkeiten nach, dies zumeist nur für wenige Tage, einmal für rund 4 Monate und einmal für rund 7 Monat.

Da sich der BF in den letzten 10 Jahren für über 3 Jahre in Haft befand und seit Kurzem wieder die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde, ist die sich auf die anfängliche Integration, den langjährigen Aufenthalt und die Beziehung zu Angehörigen stützende, jedoch aufgrund der bereits bis dahin aufgrund von fünf Haftaufenthalten im Ausmaß von insgesamt annährend 5 ½ Jahren maßgeblich zu relativierende Integrationsverbindung, nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als abgebrochen zu qualifizieren.

Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dem BF kommt der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zu.Im Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dem BF kommt der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht zu.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).

Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen gerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels vor dem Hintergrund seines strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens sowie seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit.

Zuletzt wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels in Form der Bestimmungstäterschaft zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass er hinsichtlich einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge – jene Menge, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – übersteigenden Menge von rund 500 Gramm Heroin K.M. und A.N. über einen Mittelsmann zur Einfuhr von Slowenien nach Österreich bestimmte und zum Überlassen (an sich selbst) zu bestimmen versuchte. Das Suchtgift war zum überwiegenden Teil für den entgeltlichen Weiterverkauf bestimmt.

Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich bei Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt im Übrigen einen Fall von schwerer Kriminalität dar (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268), bei der auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098).Zur gegenständlichen Straftat des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich bei Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt im Übrigen einen Fall von schwerer Kriminalität dar vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268), bei der auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098).

In die Gefährdungsprognose ist des Weiteren das strafrechtlich massiv getrübte Vorleben des BF miteinzubeziehen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um das erste derartige Fehlverhalten handelt, da er – wenngleich viele Jahre zurückliegenden sowie als junger Erwachsener – bereits im Jahr 2006 wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz, nämlich dem gewerbsmäßigen Inverkehrsetzen von Suchtgift in großen Mengen, und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, nämlich dem gewerbsmäßigen Überlassen/Verschaffen von Suchtgift sowie dem Erwerb und Besitz von Suchtgift, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Des Weiteren kam es zu nachfolgenden Verurteilungen und Straftaten, wobei bezüglich des jeweils konkret zu Grunde liegende Fehlverhaltens auf die Feststellungen unter Punkt 1.2. verwiesen wird:

?        Mit rechtskräftigem Urteilen aus dem Jahr 2010 wurde er wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch und wegen der Vergehen der Körperverletzung, des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch, der versuchten Nötigung, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, der Sachbeschädigung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

?        Mit rechtskräftigen Urteilen aus dem Jahr 2011 wurde er zunächst wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt und in weiterer Folge wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen, teils räuberisch begangenen Diebstahls sowie der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung, des versuchten schweren Betruges, der Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten.

?        Mit rechtskräftigem Urteil aus dem Jahr 2014 wurde der BF wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls und des Vergehens des Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

?        Mit rechtskräftigem Urteil aus dem Jahr 2015 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung – Tat während Strafhaft – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

?        Mit rechtskräftigem Urteil aus dem Jahr 2017 wurde er wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage – Tat während Strafhaft – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Insgesamt wird ersichtlich, dass der BF seit dem Jahr 2006 insgesamt eine Vielzahl von teils schwerwiegenden Straftaten (Suchtmittel-, Gewalt- und Vermögensdelikte) beging, dies bis zum Jahr 2016 in regelmäßigen Abständen. Längere Haftstrafen konnten ihn über viele Jahre hinweg nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz abhalten und setzte er diese mitunter sogar in Haft fort. Wenngleich er nach der Haftentlassung im Jahr 2017 für über 5 Jahre nicht strafrechtlich in Erscheinung trat, kam es im Jahr 2022 letztlich zu einer bemerkenswerten Steigerung der Delinquenz und beging der BF erneut Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz in Bezug auf eine große Menge „harter Drogen“, nämlich Heroin. Die Grenzmenge wurde dabei um das 22,05-Fache überschritten (vgl. Strafurteil, AS 116).Insgesamt wird ersichtlich, dass der BF seit dem Jahr 2006 insgesamt eine Vielzahl von teils schwerwiegenden Straftaten (Suchtmittel-, Gewalt- und Vermögensdelikte) beging, dies bis zum Jahr 2016 in regelmäßigen Abständen. Längere Haftstrafen konnten ihn über viele Jahre hinweg nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz abhalten und setzte er diese mitunter sogar in Haft fort. Wenngleich er nach der Haftentlassung im Jahr 2017 für über 5 Jahre nicht strafrechtlich in Erscheinung trat, kam es im Jahr 2022 letztlich zu einer bemerkenswerten Steigerung der Delinquenz und beging der BF erneut Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz in Bezug auf eine große Menge „harter Drogen“, nämlich Heroin. Die Grenzmenge wurde dabei um das 22,05-Fache überschritten vergleiche Strafurteil, AS 116).

Aufgrund der vom BF begangenen Taten muss von einer ihm innewohnenden – wenngleich mit Suchtmittelkonsum in Zusammenhang stehenden – massiven kriminellen Energie (samt zumindest in der Vergangenheit erheblichem Gewaltpotenzials) ausgegangen werden. Insgesamt kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sein persönliches Verhalten – soweit fallgegenständlich heranzuziehen – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG und damit einhergehend jedenfalls auch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG darstellt.Aufgrund der vom BF begangenen Taten muss von einer ihm innewohnenden – wenngleich mit Suchtmittelkonsum in Zusammenhang stehenden – massiven kriminellen Energie (samt zumindest in der Vergangenheit erheblichem Gewaltpotenzials) ausgegangen werden. Insgesamt kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sein persönliches Verhalten – soweit fallgegenständlich heranzuziehen – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG und damit einhergehend jedenfalls auch eine tatsächliche und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG darstellt.

In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass es zuletzt zu einem beachtlichen und nachhaltigen Gesinnungswandel sowie außerordentlichen Resozialisierungsbemühungen gekommen sei. So sei der BF im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes erwerbstätig, unterziehe sich regelmäßigen Harnkontrollen, nehme psychosoziale Beratung in Anspruch und absolviere ein Anti-Gewalt-Training. Er bereue sein vergangenes Verhalten zutiefst und wolle ein straf- und drogenfreies Leben führen.

Fallgegenständlich liegen jedoch keine Zweifel an der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr bzw. anzunehmenden Wiederholungsgefahr vor. Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Bei grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098).Fallgegenständlich liegen jedoch keine Zweifel an der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefahr bzw. anzunehmenden Wiederholungsgefahr vor. Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Im Übrigen stellt Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Bei grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel reicht auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung aus vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0098).

Die zuletzt vom BF begangenen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz datieren mit XXXX 2022 und er befand er sich bis XXXX 2025 in Strafhaft. Fallgegenständlich sind die im Falle von (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandel hohe Wiederholungsgefahr, die bereits einmal – wenngleich viele Jahre zurückliegende – Verurteilung wegen Suchtgifthandels, die wiederholte Straffälligkeit bis zum Jahr 2017, die bereits seit über 20 Jahren vorliegende Suchtmittelproblematik, der Zusammenhang zwischen Suchtmittelproblematik und Delinquenz und die wiederholt nicht nachhaltig erfolgreichen Substitutionsbehandlungen sowie sonstigen Therapien zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass der BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2017 über mehr als 5 Jahre hinweg nicht strafrechtlich in Erscheinung trat. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass es nach der Haftentlassung trotz eines Entzuges in Rumänien einige Male zu Rückfällen kam. Auch im Jahr 2019 – damals lebte er wie aktuell mit seiner Mutter zusammen – wurde er rückfällig. Nach erneuter Substitutionsbehandlung im Jahr 2019 lebte er – wie aktuell – mit seiner Verlobten zusammen, dennoch konnte offenkundig keine nachhaltige Suchtmittelentwöhnung bewirkt werden. So wurde er im Jahr 2022 trotz Substitutionsbehandlung und trotz laufender Erwerbstätigkeit massiv rückfällig und es kam letztlich zum bereits beschriebenen Suchtgifthandel. Zwar wird nicht verkannt, dass für den Rückfall im Jahr 2022 mitunter auch die Krebserkrankung seines Vaters verantwortlich war, doch vermag dies nichts an der anzunehmenden Wiederholungsgefahr zu ändern, da zukünftige schwierige Lebenssituationen und Rückschläge nicht ausgeschlossen werden können. Die zuletzt vom BF begangenen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz datieren mit römisch 40 2022 und er befand er sich bis römisch 40 2025 in Strafhaft. Fallgegenständlich sind die im Falle von (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandel hohe Wiederholungsgefahr, die bereits einmal – wenngleich viele Jahre zurückliegende – Verurteilung wegen Suchtgifthandels, die wiederholte Straffälligkeit bis zum Jahr 2017, die bereits seit über 20 Jahren vorliegende Suchtmittelproblematik, der Zusammenhang zwischen Suchtmittelproblematik und Delinquenz und die wiederholt nicht nachhaltig erfolgreichen Substitutionsbehandlungen sowie sonstigen Therapien zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass der BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2017 über mehr als 5 Jahre hinweg nicht strafrechtlich in Erscheinung trat. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass es nach der Haftentlassung trotz eines Entzuges in Rumänien einige Male zu Rückfällen kam. Auch im Jahr 2019 – damals lebte er wie aktuell mit seiner Mutter zusammen – wurde er rückfällig. Nach erneuter Substitutionsbehandlung im Jahr 2019 lebte er – wie aktuell – mit seiner Verlobten zusammen, dennoch konnte offenkundig keine nachhaltige Suchtmittelentwöhnung bewirkt werden. So wurde er im Jahr 2022 trotz Substitutionsbehandlung und trotz laufender Erwerbstätigkeit massiv rückfällig und es kam letztlich zum bereits beschriebenen Suchtgifthandel. Zwar wird nicht verkannt, dass für den Rückfall im Jahr 2022 mitunter auch die Krebserkrankung seines Vaters verantwortlich war, doch vermag dies nichts an der anzunehmenden Wiederholungsgefahr zu ändern, da zukünftige schwierige Lebenssituationen und Rückschläge nicht ausgeschlossen werden können.

Bereits im elektronisch überwachten Hausarrest unterzog sich der BF einer psychosozialen Beratung, welche nach seiner Haftentlassung fortgesetzt wurde. Im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests absolvierte er zudem das Modul I eines Anti-Gewalt-Trainings. Des Weiteren ging er während des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie nach seiner Entlassung wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF befand sich auch in Substitutionsbehandlung und lebte – bis zu der Anfang August 2026 über ihn verhängten Untersuchungshaft – mit seiner Mutter und seiner Verlobten zusammen. Bereits im elektronisch überwachten Hausarrest unterzog sich der BF einer psychosozialen Beratung, welche nach seiner Haftentlassung fortgesetzt wurde. Im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests absolvierte er zudem das Modul römisch eins eines Anti-Gewalt-Trainings. Des Weiteren ging er während des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie nach seiner Entlassung wieder einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF befand sich auch in Substitutionsbehandlung und lebte – bis zu der Anfang August 2026 über ihn verhängten Untersuchungshaft – mit seiner Mutter und seiner Verlobten zusammen.

Schon aufgrund der bereits früher wiederholt fehlgeschlagenen Therapien, die der BF absolvierte – er wurde zuletzt trotz des Zusammenlebens mit Angehörigen und einer laufenden Erwerbstätigkeit straffällig – war nicht vom gänzlichen Wegfall einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Der BF hat sich zu dieser Frage in der mündlichen Verhandlung auch lediglich auf die erhaltene Fußfessel bezogen. Die zu Protokoll genommenen Passagen lauten wie folgt (PS 7):

„[…] RI: Weshalb sollte ich davon ausgehen, dass Ihr Leben jetzt eine positive Wendung nehmen wird?

BF: Seit ich mit der Fußfessel entlassen worden bin, versuche ich, mein Leben in die richtigen Bahnen zu lenken und mir auch Hilfe zu nehmen. […]“

Allein das Wohlverhalten mit einer Fußfessel konnte das Gericht aber nicht überzeugen, dass sich die Einstellung des BF zu den rechtlich geschützten Werten nunmehr maßgeblich derart geändert haben sollte, dass nicht mehr von einem Rückfall auszugehen ist.

Das Wohlverhalten seit der Haftentlassung (der BF wurde Ende Februar 2025 vorzeitig bedingt entlassen) war auch zu beachten, jedoch schien der seitdem verstrichene Zeitraum als zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung durch den BF mit der hier erforderlichen Sicherheit ausgehen zu können.

Der BF hat die Dauer des Verfahrens jedenfalls nicht genutzt, um sich um einen positiven Lebenswandel zu bemühen und im Verfahren davon berichten zu können. Vielmehr weisen die im Mai und August 2026 erhaltenen Berichte über die in den Feststellungen näher beschriebenen strafrechtlich relevanten Vorfälle bzw. das von den Einsatzkräften beobachtete Verhalten sowie die Beobachtungen zu den mitgeführten Substanzen und die offenkundige Beeinträchtigung des BF (um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Feststellungen unter 1.2.12. und die Beweiswürdigung verwiesen) auf einen erneuten Rückfall in die Sucht und Kriminalität hin. Durch diese Umstände haben sich die Zweifel des Gerichtes an den vorgebrachten Resozialisierungsbemühungen des BF erhärtet bzw. verstärkt.

Selbst wenn die Ermittlungsverfahren zu diesen Vorfällen eingestellt oder ein Gerichtsverfahren zu einem Freispruch führen würde, ist der nunmehr verstrichene Wohlverhaltenszeitraum seit der Entlassung aus der Haft im Februar 2025 zu kurz, um mit der hier erforderlichen Sicherheit von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Der BF wird einen Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung erst durch einen signifikanten Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen.

Im Ergebnis erweist sich sowohl der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG sowie damit einhergehend auch der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als mühelos erfüllt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.Im Ergebnis erweist sich sowohl der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG sowie damit einhergehend auch der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als mühelos erfüllt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich dem Grunde nach als zulässig.

3.1.2. Zur Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG:3.1.2. Zur Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG:

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

-        Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes

Nachdem sich der BF zum ersten Mal ab dem Jahr 1992 vorübergehend in Österreich aufhielt und in der Folge zum Zwecke des Volksschulbesuches nach Rumänien zurückkehrte, hält er sich seit dem Jahr 1998 – sohin seit 28 Jahren – durchgehend mit Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet auf. Einer derart langen Aufenthaltsdauer kommt im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung jedenfalls bedeutendes Gewicht zu.

-        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Zunächst gilt es anzumerken, dass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).Zunächst gilt es anzumerken, dass es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die vom Fremden ins Treffen geführte Beziehung als "Familienleben" oder als "Privatleben" zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0121; 29.5.2020, Ra 2020/14/0191).

In Person seiner Mutter und seiner langjährigen Lebensgefährten bzw. Verlobten – mit welchen er in gemeinsamen Haushalt lebt – verfügt der BF über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Wenngleich die Mutter des BF eine körperliche Behinderung von 50 % aufweist, kann bereits aufgrund ihrer Vollzeittätigkeit als Pflegeassistentin kein besonderer Unterstützungsbedarf erkannt werden. Des Weiteren ist nicht hervorgekommen, dass die aktuell durch den BF (und seine Verlobte) geleistete Unterstützung nicht auch von der Schwester des BF übernommen werden könnte. Des Weiteren soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Lebensgefährtin bzw. Verlobte des BF in den Jahren 2011 (damals wurde sie gemeinsam mit dem BF straffällig), 2012 und 2017 straffällig wurde. Dass zumindest bei ihr nunmehr ein Gesinnungswandel eingetreten ist, kann aufgrund der auch zu ihrer Person vorliegenden Berichte (siehe dazu die Feststellungen unter 1.2.12) nicht festgestellt werden. In Person seiner Mutter und seiner langjährigen Lebensgefährten bzw. Verlobten – mit welchen er in gemeinsamen Haushalt lebt – verfügt der BF über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Wenngleich die Mutter des BF eine körperliche Behinderung von 50 % aufweist, kann bereits aufgrund ihrer Vollzeittätigkeit als Pflegeassistentin kein besonderer Unterstützungsbedarf erkannt werden. Des Weiteren ist nicht hervorgekommen, dass die aktuell durch den BF (und seine Verlobte) geleistete Unterstützung nicht auch von der Schwester des BF übernommen werden könnte. Des Weiteren soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Lebensgefährtin bzw. Verlobte des BF in den Jahren 2011 (damals wurde sie gemeinsam mit dem BF straffällig), 2012 und 2017 straffällig wurde. Dass zumindest bei ihr nunmehr ein Gesinnungswandel eingetreten ist, kann aufgrund der auch zu ihrer Person vorliegenden Berichte (siehe dazu die Feststellungen unter 1.2.12) nicht festgestellt werden.

Den familiären Bindungen des BF kommt im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung jedenfalls entsprechend hohes Gewicht zu.

-        Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

In Person seiner Schwester und deren Familie verfügt der BF im Bundesgebiet abseits seiner Mutter und Verlobten über berücksichtigungswürdige private Bindungen.

Fallgegenständlich liegt keine der langen Aufenthaltsdauer des BF entsprechende Integration vor. So kam es in den ersten 8 Jahren seines Aufenthaltes zwar zu vielversprechenden Integrationsbemühungen (Schule, Lehre, Spracherwerb), diese erfuhren in Folge seiner Suchterkrankung und Delinquenz sowie der damit einhergehenden Haftaufenthalte erhebliche Rückschläge. Damit einhergehend konnte sich der BF auch nie nachhaltig in den österreichischen Arbeitsmarkt einfügen. Nunmehr ist die Integrationsverbindung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als abgebrochen zu qualifizieren (siehe Ausführungen zum anzuwendenden Gefährdungsmaßstab, Punkt 3.1.1.). Eine gänzliche Resozialisierung kann aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens noch nicht festgestellt werden.

-        Bindung zum Heimatstaat

Der BF ist in Rumänien geboren, besuchte dort die Volksschule und ist dort bis zum Alter von 10 Jahren – abseits eines vorübergehenden Aufenthalts in Österreich – aufgewachsen. In Person seiner Großmutter – zumindest mit ihr steht der BF in Kontakt – und Tante verfügt er dort auch noch über Angehörige. Angesichts des Umstandes, dass er nach Rumänien zu Urlaubszwecken und um dort seinen Führerschein sowie einen Entzug zu machen zurückkehrte, dies zuletzt zumindest im Jahr 2017, kann gegenständlich nicht von einem Verlust der Bindungen zu seinem Heimatstaat ausgegangen werden. Daher ist zu erwarten, dass er bei der Reintegration in Rumänien nicht auf unüberwindbare Probleme stoßen wird, sondern es ihm vielmehr möglich sein wird, sich erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates einzufügen. Es ist anzunehmen, dass er zumindest anfänglich bei dort lebenden Angehörigen Unterkunft nehmen können wird.

-        Strafgerichtliche Unbescholtenheit

Der BF wurde im Inland insgesamt 9 Mal (davon einmal Zusatzstrafe) verurteilt, zuletzt im Jahr 2022 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen Feststellungen (Punkt 1.2.) und Ausführungen im Rahmen der Gefährdungsprognose (Punkt 3.1.1.) verwiesen. Durch die schon durch die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zum Ausdruck kommende massive Delinquenz bei gleichzeitig evidenter Wiederholungsgefahr wird das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in hohem Ausmaß erhöht. Der BF wurde nunmehr erneut in Untersuchungshaft genommen, weil er im Verdacht steht, im Mai und August 2026 Suchtgiftdelikte und Delikte gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität von anderen begangen zu haben (vgl. Feststellungen zu 1.2.12. und die beweiswürdigenden Ausführungen dazu).Der BF wurde im Inland insgesamt 9 Mal (davon einmal Zusatzstrafe) verurteilt, zuletzt im Jahr 2022 wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen Feststellungen (Punkt 1.2.) und Ausführungen im Rahmen der Gefährdungsprognose (Punkt 3.1.1.) verwiesen. Durch die schon durch die den rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zum Ausdruck kommende massive Delinquenz bei gleichzeitig evidenter Wiederholungsgefahr wird das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in hohem Ausmaß erhöht. Der BF wurde nunmehr erneut in Untersuchungshaft genommen, weil er im Verdacht steht, im Mai und August 2026 Suchtgiftdelikte und Delikte gegen fremdes Eigentum und die körperliche Integrität von anderen begangen zu haben vergleiche Feststellungen zu 1.2.12. und die beweiswürdigenden Ausführungen dazu).

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht sind nicht aktenkundig

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Der BF wurde Mitte des Jahres 2023 zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geladen. Zumindest ab diesem Zeitpunkt musste er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Ab diesem Zeitpunkt erfahren das Privat- und Familienleben des BF sowie seitdem erbrachte integrative Leistung in Form von Erwerbstätigkeit eine gewisse Relativierung.

-        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht Ende November 2024 vorgelegt und die Dauer des Beschwerdeverfahrens, die in § 34 VwGVG vorgesehene sechsmonatige Dauer um rund ein Jahr übersteigt. Es ist einzuräumen, dass das Verfahren – bei Vorliegen entsprechende Personalressourcen – zügiger durchgeführt hätte werden können. Die Dauer ist gegenständlich jedenfalls nicht auf eine fehlende Mitwirkung der BF zurückzuführen, was gebührend berücksichtigt wird. So kann es ihm etwa nicht zum Vorwurf gereichen, soweit er seinen Aufenthalt ab Mitte des Jahres 2025 dazu nutzte, um private und familiäre Bindungen weiterzuführen sowie Integrationsbemühungen – fallgegenständlich in Form einer Erwerbstätigkeit – zu erbringen.Die gegenständliche Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht Ende November 2024 vorgelegt und die Dauer des Beschwerdeverfahrens, die in Paragraph 34, VwGVG vorgesehene sechsmonatige Dauer um rund ein Jahr übersteigt. Es ist einzuräumen, dass das Verfahren – bei Vorliegen entsprechende Personalressourcen – zügiger durchgeführt hätte werden können. Die Dauer ist gegenständlich jedenfalls nicht auf eine fehlende Mitwirkung der BF zurückzuführen, was gebührend berücksichtigt wird. So kann es ihm etwa nicht zum Vorwurf gereichen, soweit er seinen Aufenthalt ab Mitte des Jahres 2025 dazu nutzte, um private und familiäre Bindungen weiterzuführen sowie Integrationsbemühungen – fallgegenständlich in Form einer Erwerbstätigkeit – zu erbringen.

Allerdings hat der BF die lange Dauer des Verfahrens nicht genutzt, um sich um einen positiven Lebenswandel zu bemühen und im Verfahren davon berichten zu können, wobei vor allem Berichte über eine Bewährung am Arbeitsplatz oder sonstige Resozialisierungs- und Integrationsbemühungen seit der Entlassung aus der Haft im Februar 2025 nach Abgabe der Fußfessel für ihn gesprochen hätten.

-        Schlussfolgerung

Im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung wird ersichtlich, dass sich das Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes vor allem auf seine lange Aufenthaltsdauer sowie die Bindung zu seiner Mutter und Verlobten stützt, wobei die Bindung zur Verlobten eine Relativierung erfährt, als sie ebenfalls mehrfach straffällig wurde und nunmehr im Verdacht steht, zusammen mit dem BF andere Personen bedroht, beraubt und attackiert zu haben.

Bei einem derart langen Aufenthalt muss regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden. Jedoch müssen gegenständlich ungeachtet dessen Umstände in Anschlag gebracht werden, welche das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse bedeutend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. So wurde der BF seit dem Jahr 2006 insgesamt neunmal wegen diversen Verbrechen und einer Vielzahl von Vergehen (Suchtmittel-, Gewalt- und Eigentumsdelikte), zuletzt wie bereits einmal zuvor wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, zu unbedingten Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von rund 9 Jahren sowie einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Dazu tritt, dass der BF nunmehr wieder in Untersuchungshaft genommen wurde und im Verdacht steht, verschiedene Suchtgift-, Eigentums- und Körperverletzungsdelikte begangen zu haben. In diesem Zusammenhang wird auf die entsprechenden Feststellungen sowie die Ausführungen zur Gefährdungsprognose verwiesen (siehe Punkt 1.2. und 3.1.1.). Der langjährige Aufenthalt des BF sowie das sich daraus ergebende persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich wird hierdurch maßgeblich relativiert bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in hohem Maße erhöht.

Angesichts des vom BF gesetzten Gesamtfehlverhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht auch die Bindung zu seiner Mutter sowie die Bindung zu seiner Lebensgefährtin einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. So liegt im Hinblick auf seine Mutter kein außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis vor und kann er – vor dem Hintergrund seiner Delinquenz – im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Mutter und Verlobten zumutbar auf eine Fortsetzung mittels moderner Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchen außerhalb Österreichs verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist auch miteinzubeziehen, dass die Verlobte des BF zwar österreichische Staatsbürgerin ist, jedoch Rumänisch spricht und zuletzt nicht ausschloss den BF nach Rumänien zu begleiten (vgl. Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Verlobte, PS 12: „Ich kann mir das nicht vorstellen, dass er nicht da ist. Für mich ist das total surreal, vielleicht würde ich in Erwägung ziehen, mitzugehen“). Miteinzubeziehen ist auch, dass die Integrationsverbindung zu Österreich als abgebrochen zu betrachten ist, sich der BF ab Mitte 2023 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und die Bindung zu seinem Heimatland nicht als abgebrochen anzusehen ist. Insgesamt kommt das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte sowie unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer von 28 Jahren zu der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich als zulässig.Angesichts des vom BF gesetzten Gesamtfehlverhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit steht auch die Bindung zu seiner Mutter sowie die Bindung zu seiner Lebensgefährtin einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. So liegt im Hinblick auf seine Mutter kein außergewöhnliches Abhängigkeitsverhältnis vor und kann er – vor dem Hintergrund seiner Delinquenz – im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Mutter und Verlobten zumutbar auf eine Fortsetzung mittels moderner Kommunikationsmittel sowie im Rahmen von Besuchen außerhalb Österreichs verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist auch miteinzubeziehen, dass die Verlobte des BF zwar österreichische Staatsbürgerin ist, jedoch Rumänisch spricht und zuletzt nicht ausschloss den BF nach Rumänien zu begleiten vergleiche Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Verlobte, PS 12: „Ich kann mir das nicht vorstellen, dass er nicht da ist. Für mich ist das total surreal, vielleicht würde ich in Erwägung ziehen, mitzugehen“). Miteinzubeziehen ist auch, dass die Integrationsverbindung zu Österreich als abgebrochen zu betrachten ist, sich der BF ab Mitte 2023 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war und die Bindung zu seinem Heimatland nicht als abgebrochen anzusehen ist. Insgesamt kommt das erkennende Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte sowie unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer von 28 Jahren zu der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich als zulässig.

3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes:

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann gegenständlich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann gegenständlich ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der Beobachtungszeitraum ist umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118).

Gegenständlich gilt es insbesondere das 2022 begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels vor dem Hintergrund des bereits zuvor strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens des BF zu berücksichtigen. Das Strafgericht fand zuletzt bei einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren das Auslagen mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und bewegte sich damit im unteren Bereich. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass gegenständlich von einer, angesichts der langjährigen Suchtmittelabhängigkeit, der wiederholten Rückfälle, dem Zusammenhang zwischen Sucht und Delinquenz und der Vielzahl von Vorverurteilungen wegen mitunter Suchtgifthandel, evidenten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss.

Aufgrund der Vielzahl an vom BF begangenen Straftaten (Suchtmittel-, Gewalt- und Eigentumsdelikte) und der zuletzt erfolgten Steigerung der Delinquenz, erweist sich die die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren jedenfalls als verhältnismäßig, weshalb eine Herabsetzung nicht anzudenken war.

Im Falle einer Verurteilung in Bezug auf die im Mai und August 2026 angezeigten Taten des BF wäre wohl eine deutlich höhere Dauer des Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt. Wiewohl die Berichte beweiswürdigend verwertet wurden (dazu darf auch an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen werden), konnten noch keine Feststellungen in Bezug auf erfolgte Verurteilungen und auch keine konkreten Feststellungen in Bezug auf die Straftaten und die verwirklichten Delikte getätigt werden, zumal noch keine Einvernahmeprotokolle durch die Ermittlungsbehörden übermittelt wurden. Insofern war die von der Behörde festgesetzte Dauer zu bestätigen.

Die Beziehung zu seiner Mutter und der Verlobten ist in diese Bemessung bereits miteingeflossen und rechtfertigt keine weitergehende Herabsetzung.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf § 70 Abs. 3 FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FPG, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Des Weiteren, dass auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen vermögen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). Auch in Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FPG (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, mit Verweis auf VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0094).

Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, wovon nur ausnahmsweise unter der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG genannten Voraussetzung Abstand genommen hätte werden dürfen.

Eine über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gefährdung, die eine Versagung des Durchsetzungsaufschubs im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG zu begründen vermag, kann aus massiver Delinquenz wie etwa grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel, die auch in einer hohen Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt, abgeleitet werden (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268). Fallgegenständlich muss von evidenter Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Wenngleich es nach der Haftentlassung im Jahr 2017 zunächst zu keinem unmittelbaren Rückfall im Sinne von Delinquenz kam und auch nach der rezenten Haftentlassung des BF zunächst ein stabiler Eindruck bestand, erfordert die nunmehr gegen den BF bestehende Verdachtslage eine abweichende Bewertung. So besteht gegen ihn nunmehr zumindest der Verdacht der Körperverletzung und gestand er vor der Polizei zumindest die Involvierung in eine Rangelei zu. Von seinen Mitbeschuldigten wurde bei diesem Vorfall im Übrigen eine CO2-Pistole mitgeführt, welche bei einer Hausdurchsuchung letztlich sichergestellt werden konnte. Einer der Mitbeschuldigten gestand bei der Hausdurchsuchung kürzlichen Suchtmittelkonsum zu. Aufgrund des strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens des BF kann aktuell sohin keinesfalls ausgeschlossen werden, dass er binnen kürzester Zeit erneut straffällig werden wird, weshalb seine sofortige Ausreise im Sinne des § 70 Abs. 3 FPG im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Eine über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gefährdung, die eine Versagung des Durchsetzungsaufschubs im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu begründen vermag, kann aus massiver Delinquenz wie etwa grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel, die auch in einer hohen Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt, abgeleitet werden vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0268). Fallgegenständlich muss von evidenter Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Wenngleich es nach der Haftentlassung im Jahr 2017 zunächst zu keinem unmittelbaren Rückfall im Sinne von Delinquenz kam und auch nach der rezenten Haftentlassung des BF zunächst ein stabiler Eindruck bestand, erfordert die nunmehr gegen den BF bestehende Verdachtslage eine abweichende Bewertung. So besteht gegen ihn nunmehr zumindest der Verdacht der Körperverletzung und gestand er vor der Polizei zumindest die Involvierung in eine Rangelei zu. Von seinen Mitbeschuldigten wurde bei diesem Vorfall im Übrigen eine CO2-Pistole mitgeführt, welche bei einer Hausdurchsuchung letztlich sichergestellt werden konnte. Einer der Mitbeschuldigten gestand bei der Hausdurchsuchung kürzlichen Suchtmittelkonsum zu. Aufgrund des strafrechtlich massiv getrübten Vorlebens des BF kann aktuell sohin keinesfalls ausgeschlossen werden, dass er binnen kürzester Zeit erneut straffällig werden wird, weshalb seine sofortige Ausreise im Sinne des Paragraph 70, Absatz 3, FPG im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nicht gegeben sind, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes nicht gegeben sind, war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

3.3. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2303523.1.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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