TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/24 G312 2325979-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2026
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Entscheidungsdatum

24.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G312 2325979-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER und Dr. Martin DELLASEGA Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2026, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der Schwere des vom BF gesetzten Fehlverhaltens sowie unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens davon auszugehen sei, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF habe gemeinsam mit mehreren Personen gezielt nach einem Bekannten gesucht und diesen schließlich zusammen mit seinem Bruder und seinem Neffen in einem Lokal aufgesucht. In weiterer Folge hätten der BF und seine Mittäter dem Opfer unter Verwendung eines mitgebrachten Maurerhammers sowie leerer Gläser mehrere Schläge versetzt. Dabei sei es ihnen bewusst darauf angekommen, dem Opfer schwere Körperverletzungen zuzufügen. Insbesondere die gegen den Kopfbereich gerichteten Hammerschläge sowie die Angriffe unter Verwendung einer abgebrochenen Flasche seien mit erheblicher Lebensgefahr verbunden gewesen. Angesichts dieser Vorgehensweise sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der BF eine gegenwärtige, schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Dagegen erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfüge und seit vielen Jahren in Österreich rechtmäßig beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig sei. Der BF sei mittlerweile zum zweiten Mal verheiratet und Vater von drei Kindern, wobei die beiden älteren Kinder österreichische Staatsbürger seien. Bislang sei der BF unbescholten gewesen und habe ein geordnetes Leben geführt. Er erkenne sein Fehlverhalten und habe sich in der Justizanstalt zu einer Anti-Aggressionstherapie angemeldet.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 12.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2025, G312 2325979-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2025, G312 2325979-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Am 18.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seines Rechtsvertreters (via Videokonferenz) sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Serbisch und er spricht auch Bosnisch, Kroatisch und etwas Deutsch und Englisch. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Serbisch und er spricht auch Bosnisch, Kroatisch und etwas Deutsch und Englisch.

Der BF ist zum zweiten Mal verheiratet und Vater von insgesamt drei Söhnen, von denen zwei aus seiner ersten Ehe stammen und bereits volljährig sind.

Der BF besuchte in Serbien die Grundschule und absolvierte anschließend eine berufsbildende Schule mit Schwerpunkt Musik sowie einen Kurs zum Maler bzw. Verputzer. In Serbien war er bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet in einer Musikband sowie als Verputzer tätig.

1.2. Der BF reiste erstmals im April 2002 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither – mit kurzen Unterbrechungen – durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Zunächst verfügte er über ein Künstlervisum. Seit Jänner 2011 ist der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“.

Der BF hielt sich vor Begehung der ersten Straftat im Winter 2023 (vgl. Punkt 1.3.) bereits seit rund 20 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bei Unterbleiben der strafrechtlich relevanten Verfehlungen hätte er zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllen können. Der BF hielt sich vor Begehung der ersten Straftat im Winter 2023 vergleiche Punkt 1.3.) bereits seit rund 20 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Bei Unterbleiben der strafrechtlich relevanten Verfehlungen hätte er zu diesem Zeitpunkt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG erfüllen können.

1.3. Der BF weist in Österreich zwei rechtskräftige Verurteilungen auf:

1) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde der BF zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes an das Opfer in Höhe von EUR 10.000,00 sowie an ein weiteres Opfer in Höhe von EUR 400,00 verpflichtet. 1) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 288 Absatz eins und 4 StGB sowie des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Zudem wurde der BF zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes an das Opfer in Höhe von EUR 10.000,00 sowie an ein weiteres Opfer in Höhe von EUR 400,00 verpflichtet.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Winter 2023 eine andere Person gefährlich mit dem Tod einer ihr nahestehenden Person bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie telefonisch kontaktierte, nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders fragte und sodann aggressiv schreiend äußerte, dass er diesen finden und sinngemäß zwischen zwei Autos festbinden und auseinanderfahren werde. Weiters wurde der BF für schuldig erkannt, im August 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen eine andere Person absichtlich schwer am Körper verletzt zu haben. Dem Opfer wurden zentrale Mittelgesichtsfrakturen, eine Nasenbeinfraktur rechts, Quetsch-Riss-Verletzungen an der Stirn, der rechten Wange, unterhalb des linken Auges sowie in der Hinterkopfregion, multiple Schnittwunden an der rechten Brustkorbrückseite, an der Sprunggelenks- und Unterschenkelregion links, an der Knie- und Unterschenkelregion rechts sowie eine Stichverletzung im Bereich der linken Gesäßhälfte zugefügt. Es handelte sich dabei um an sich schwere Verletzungen, die mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit verbunden waren. Die Verletzungen wurden insbesondere dadurch verursacht, dass dem Geschädigten mit einem Hammer ein wuchtiger Schlag gegen den Hinterkopf versetzt wurde, wodurch dieser sofort zu Boden ging. Der BF versetzte ihm sodann weiterhin Schläge, teils mit Gläsern, sowie Tritte. Diese fortdauernden Attacken konnten nur durch das Eingreifen einer hinzueilenden Person beendet werden, die dem BF mit einer Bierflasche einen wuchtigen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte. In weiterer Folge versetzten der BF und ein weiterer Mittäter dem am Boden liegenden Geschädigten weitere Schläge mit einem Hammer, teils auch mit Gläsern, sowie Tritte. Ein weiterer wuchtiger, mit über dem Kopf erhobenem Arm ausgeführter Schlagversuch des BF mit dem Hammer konnte nur durch das Eingreifen einer anderen Person verhindert werden. Schließlich versetzte ein Mittäter dem am Boden liegenden Geschädigten mehrere wuchtige Faustschläge ins Gesicht sowie Fußtritte und konnte nur durch das Eingreifen einer dem Verletzten zu Hilfe eilenden Person von weiteren Attacken abgehalten werden. Weiters versetzte der BF einer anderen Person Faustschläge gegen das Gesicht, wodurch diese eine Kopfprellung erlitt und vorsätzlich am Körper verletzt wurde. Schließlich wurde der BF schuldig erkannt, im August 2025 versucht zu haben, eine andere Person zu einer falschen Beweisaussage vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung zu bestimmen, indem er ihr das Protokoll seiner Einvernahme als Beschuldigter zeigte und sie aufforderte, dieses zu fotografieren und bei ihrer eigenen polizeilichen Einvernahme „genau das Gleiche auszusagen“.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, weiters den Umstand, dass eine Tat beim Versuch geblieben war, das teilweise Geständnis sowie die aufgrund der Alkoholisierung eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39a Abs. 1 Z 3, 4 und 5 StGB, die Tatbegehung gemeinsam mit Mittätern, der Umstand, dass eine Tat unter Einsatz einer Waffe begangen wurde, der Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt bei einer Tat, die dreifache Qualifikation der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sowie die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch standen, weiters den Umstand, dass eine Tat beim Versuch geblieben war, das teilweise Geständnis sowie die aufgrund der Alkoholisierung eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 StGB, die Tatbegehung gemeinsam mit Mittätern, der Umstand, dass eine Tat unter Einsatz einer Waffe begangen wurde, der Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt bei einer Tat, die dreifache Qualifikation der vom Geschädigten erlittenen Verletzungen sowie die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet.

Der durch den BF gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , keine Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichts XXXX erwuchs damit in Rechtskraft. Der durch den BF gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , keine Folge gegeben. Das Urteil des Landesgerichts römisch 40 erwuchs damit in Rechtskraft.

2) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Zusatzstrafe von 2 Jahren verurteilt. 2) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Zusatzstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 6.000g Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 60 % Cocain, in mehreren Teilhandlungen wie folgt in Verkehr setzte:

1.       Er führte das Suchtgift über nicht feststellbare Grenzübergänge aus dem Ausland aus und nach Österreich ein, indem er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung die Beschaffung im Ausland sowie die Verbringung nach Österreich organisierte und durchführte;

2.       er überließ das Suchtgift in weiterer Folge abgesondert verfolgten sowie weiteren unbekannten Personen.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das umfassende Geständnis sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, das 240-fache Überscheiten der Grenzmenge und den langen Deliktszeitraum als erschwerend.

Der BF stand laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX im Verdacht, im November 2023 an einem gegen eine andere Person gerichteten Angriff mehrerer Personen teilgenommen und die geschädigte Person dabei leicht verletzt zu haben. Er wurde in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , vom gegen ihn erhobenen Vorwurf des Vergehens des Raufhandels gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Der BF stand laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 im Verdacht, im November 2023 an einem gegen eine andere Person gerichteten Angriff mehrerer Personen teilgenommen und die geschädigte Person dabei leicht verletzt zu haben. Er wurde in diesem Zusammenhang mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom gegen ihn erhobenen Vorwurf des Vergehens des Raufhandels gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gegen den BF und eine weitere Person wurden weitere in Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter der „ XXXX “ und der „ XXXX “, die nach Gründung das Vermögen des BF übernommen hatte, Ermittlungen geführt (vgl. 1.4.). Gegen den BF bestand hierzu der Verdacht nach §§ 153 Abs. 1 und 3, 156 Abs. 1 StGB durch überhöhte oder nicht betrieblich bedingte Entnahmen, wodurch die Befriedigung mehrerer Gläubiger in einer Gesamthöhe von zumindest EUR 25.849,33 vereitelt wurde. Da der bereits seit September 2024 in Haft befindliche BF jedoch bereits mit Urteilen des Landegerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX und vom XXXX zu GZ XXXX zu insgesamt 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Falle einer Verurteilung nicht mit einer Zusatzstrafe zu rechnen war, wurde von seiner weiteren Verfolgung gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO endgültig abgesehen.Gegen den BF und eine weitere Person wurden weitere in Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter der „ römisch 40 “ und der „ römisch 40 “, die nach Gründung das Vermögen des BF übernommen hatte, Ermittlungen geführt vergleiche 1.4.). Gegen den BF bestand hierzu der Verdacht nach Paragraphen 153, Absatz eins und 3, 156 Absatz eins, StGB durch überhöhte oder nicht betrieblich bedingte Entnahmen, wodurch die Befriedigung mehrerer Gläubiger in einer Gesamthöhe von zumindest EUR 25.849,33 vereitelt wurde. Da der bereits seit September 2024 in Haft befindliche BF jedoch bereits mit Urteilen des Landegerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 und vom römisch 40 zu GZ römisch 40 zu insgesamt 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde und im Falle einer Verurteilung nicht mit einer Zusatzstrafe zu rechnen war, wurde von seiner weiteren Verfolgung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO endgültig abgesehen.

1.4. Der BF war in Österreich von September 2002 bis September 2024 (mit Hauptwohnsitz) gemeldet. Seit September 2024 befindet er sich in Haft, welche der derzeit in Justizanstalt XXXX verbüßt. 1.4. Der BF war in Österreich von September 2002 bis September 2024 (mit Hauptwohnsitz) gemeldet. Seit September 2024 befindet er sich in Haft, welche der derzeit in Justizanstalt römisch 40 verbüßt.

Der BF nahm während seiner Anhaltung in der Justizanstalt am XXXX sowie am XXXX Beratungsgespräche zum Thema Gewaltprävention in Anspruch. Er hatte im Juni 2026 einen Ausgang nach § 99a StVG und absolvierte laut eigenen Angaben am XXXX eine erste Suchttherapiesitzung.Der BF nahm während seiner Anhaltung in der Justizanstalt am römisch 40 sowie am römisch 40 Beratungsgespräche zum Thema Gewaltprävention in Anspruch. Er hatte im Juni 2026 einen Ausgang nach Paragraph 99 a, StVG und absolvierte laut eigenen Angaben am römisch 40 eine erste Suchttherapiesitzung.

Er war in Österreich erstmals ab April 2002 in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2007. Zuletzt war er von September bis November 2018 im Bundesgebiet bei der „ XXXX “ unselbständig beschäftigt. Weiters war er von Februar 2019 bis zu ihrer Auflösung Gesellschafter der „ XXXX “, die in die „ XXXX “ eingebracht wurde, sowie geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH (vgl. dazu 1.3.). Er war in Österreich erstmals ab April 2002 in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab Dezember 2007. Zuletzt war er von September bis November 2018 im Bundesgebiet bei der „ römisch 40 “ unselbständig beschäftigt. Weiters war er von Februar 2019 bis zu ihrer Auflösung Gesellschafter der „ römisch 40 “, die in die „ römisch 40 “ eingebracht wurde, sowie geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH vergleiche dazu 1.3.).

Der BF legte eine Einstellungszusage der Firma „ XXXX “ vom XXXX vor. Er ist jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.Der BF legte eine Einstellungszusage der Firma „ römisch 40 “ vom römisch 40 vor. Er ist jedoch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau des BF, XXXX , geboren am 20.04.1977, sowie die gemeinsamen volljährigen Söhne XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Seit März 2024 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem BF und seiner Ex-Ehefrau sowie den gemeinsamen Söhnen. Sämtliche Genannten sind österreichische Staatsangehörige und leben derzeit zusammen in einem Haushalt in XXXX . Im Bundesgebiet leben die Ex-Ehefrau des BF, römisch 40 , geboren am 20.04.1977, sowie die gemeinsamen volljährigen Söhne römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Seit März 2024 besteht kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem BF und seiner Ex-Ehefrau sowie den gemeinsamen Söhnen. Sämtliche Genannten sind österreichische Staatsangehörige und leben derzeit zusammen in einem Haushalt in römisch 40 .

Weiters leben die Ehefrau des BF, XXXX , geboren am XXXX , mit der er seit April 2024 verheiratet ist, sowie der gemeinsame Sohn, XXXX , geboren am XXXX , im Bundesgebiet. Beide verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit September 2024 besteht aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts des BF kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn.Weiters leben die Ehefrau des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , mit der er seit April 2024 verheiratet ist, sowie der gemeinsame Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Bundesgebiet. Beide verfügen über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Seit September 2024 besteht aufgrund des derzeitigen Haftaufenthalts des BF kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn.

Der BF wird in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Ehefrau sowie seinem ältesten erwachsenen Sohn ( XXXX ) besucht.Der BF wird in der Justizanstalt regelmäßig von seiner Ehefrau sowie seinem ältesten erwachsenen Sohn ( römisch 40 ) besucht.

1.5. Im Herkunftsstaat halten sich der Bruder sowie der Neffe des BF auf, welcher im Haus der Eltern des BF lebt. Der Vater des BF verfügte über ein Haus in Serbien, welches im Eigentum des Großvaters des BF steht. Eine erbrechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens ist bislang nicht erfolgt. Die Mutter des BF lebt derzeit in der Schweiz

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt:

Sozialhilfen

Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Zum Tätigkeitsbereich der Zentren gehört auch die Unterstützung für: Einzelpersonen oder Familien ohne Einkommen; Waisenkinder; Drogen- und Alkoholabhängige; verurteilte Familienmitglieder; Eltern, die noch minderjährig sind: Familien mit 3 oder mehr Kindern. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, welche die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM 9.2024).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise, nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen Zentren für Sozialarbeit im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023).

Seit dem 1. April 2025 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie RSD 12.181,- (EUR 104,11). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung RSD 6.091,- (EUR 52,06). Ab dem 1. Jänner 2025 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind RSD 4.299,63 (EUR 36,75). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt RSD 5.589,50 (EUR 47,77). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf RSD 6.449,45 (EUR 55,12) (VB Belgrad 17.10.2025).

Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vgl. AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue Leistungsbezieher aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung reproduzieren und verstärken, von der schutzbedürftige Personen (wie zum Beispiel Roma) bereits betroffen sind (Voxeurop 15.2.2023; vergleiche AI 4.12.2023). Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten als andere Gruppen (AI 4.2023). Der starke Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, der zeitgleich mit der Einführung des dazugehörigen Gesetzes einsetzte, steht im starken Kontrast zu der anhaltend hohen Quote absoluter Armut in Serbien, die bei 7 % der Gesamtbevölkerung liegt. Das bedeutet, dass fast eine halbe Million Menschen unter der Armutsgrenze von 12.500 serbischen Dinar (106 Euro) pro Monat leben (AI 4.12.2023).

Ab dem 1. Februar 2025 gelten neue, höhere Abrechnungsgrundlagen für das tägliche Arbeitslosengeld (EUR 12) sowie für die maximalen (EUR 650) und minimalen (EUR 280) monatlichen Leistungsbeträge (Stadt Wien 20.1.2025). Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können sie von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM 9.2024).

Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar (IOM 9.2024).

Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Caritas Serbien/Beratungsstelle für Rückkehrende, Solidaritätsdienst-International (SODI)) Hilfe leisten (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG

?        AI - Amnesty International (4.12.2023): Trapped by Automation: Poverty and discrimination in Serbia’s welfare state, https://www.amnesty.org/en/latest/research/2023/12/trapped-by-automation-poverty-and-discrimination-in-serbias-welfare-state/, Zugriff 12.5.2025

?        AI - Amnesty International (4.2023): Serbia - Submission for European Union Enlargement Package/Opinion 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 12.5.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09 aus 2025,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025

?        IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025

?        Stadt Wien - Stadt Wien (20.1.2025): Serbien erhöht Arbeitslosengeld ab 1. Februar 2025, https://www.viennaoffices.at/de/News-Room/City-News/Serbien-erhoeht-Arbeitslosengeld-ab-1-Februar, Zugriff 15.12.2025

?        VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail

?        Voxeurop - Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 12.5.2025

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).

Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09 aus 2025,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025

?        IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen Urteilen (zuletzt vom Landesgericht XXXX vom XXXX ) entnommen werden.2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Zudem konnten die Generalien des BF den im Akt ersichtlichen Urteilen (zuletzt vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ) entnommen werden.

Dass seine Muttersprache Serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Durchführung der Verhandlung unter Beiziehung einer serbischen Dolmetscherin durchgeführt und ist festzustellen, dass der BF zum TEil die deutsche Sprache beherrscht. Der BF führte weiters aus, über Kenntnisse der bosnischen und kroatischen Sprache sowie über gewisse Englischkenntnisse zu verfügen (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Dass seine Muttersprache Serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Durchführung der Verhandlung unter Beiziehung einer serbischen Dolmetscherin durchgeführt und ist festzustellen, dass der BF zum TEil die deutsche Sprache beherrscht. Der BF führte weiters aus, über Kenntnisse der bosnischen und kroatischen Sprache sowie über gewisse Englischkenntnisse zu verfügen vergleiche Verhandlungsschrift S. 3).

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und Familienstand stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 und 6). Die Eheschließung ist durch die im Akt einliegende Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit und weitere Eintragungen in öffentlichen Registern bestätigt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und Familienstand stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3 und 6). Die Eheschließung ist durch die im Akt einliegende Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit und weitere Eintragungen in öffentlichen Registern bestätigt.

Der festgestellte Schulbesuch sowie seine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien beruhen ebenso auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Der festgestellte Schulbesuch sowie seine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit in Serbien beruhen ebenso auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 4).

Die Feststellung, wonach der BF bei Unterbleiben der strafrechtlich relevanten Verfehlungen grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte erfüllen können, beruht auf einer Betrachtung unter Zugrundelegung der festgestellten Aufenthaltsdauer. Hinweise darauf, dass bereits vor der Begehung der Straftaten maßgebliche Verleihungshindernisse vorgelegen wären, sind nicht hervorgekommen.Die Feststellung, wonach der BF bei Unterbleiben der strafrechtlich relevanten Verfehlungen grundsätzlich die allgemeinen Voraussetzungen für eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte erfüllen können, beruht auf einer Betrachtung unter Zugrundelegung der festgestellten Aufenthaltsdauer. Hinweise darauf, dass bereits vor der Begehung der Straftaten maßgebliche Verleihungshindernisse vorgelegen wären, sind nicht hervorgekommen.

2.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF aus, im April 2002 in das Bundesgebiet eingereist zu sein (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). Die Feststellungen zu dem seit Jänner 2011 bestehenden Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der BF aus, im April 2002 in das Bundesgebiet eingereist zu sein vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). Die Feststellungen zu dem seit Jänner 2011 bestehenden Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Aus dem Einreisezeitpunkt im April 2002 ergibt sich, dass er sich vor der Begehung der ersten Straftat (vgl. Pkt. 1.3.) rund 20 Jahre rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich aufhielt. Aus dem Einreisezeitpunkt im April 2002 ergibt sich, dass er sich vor der Begehung der ersten Straftat vergleiche Pkt. 1.3.) rund 20 Jahre rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich aufhielt.

2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen.

Das Bezirksgericht XXXX teilte mit Schreiben vom 02.06.2026 mit, dass das Verfahren zu XXXX wegen des Verdachtes auf Raufhandel mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zugunsten des BF endete.Das Bezirksgericht römisch 40 teilte mit Schreiben vom 02.06.2026 mit, dass das Verfahren zu römisch 40 wegen des Verdachtes auf Raufhandel mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zugunsten des BF endete.

Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.06.2026 ergab sich, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren zu XXXX gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt wurde.Aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 02.06.2026 ergab sich, dass das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren zu römisch 40 gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde.

2.4. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Haft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Zentralem Melderegister.

Die Feststellung, wonach der BF am XXXX sowie am XXXX Beratungsgespräche zum Thema Gewaltprävention in Anspruch nahm, beruht auf den im Akt einliegenden Teilnahme- bzw. Bestätigungsnachweisen. Die Feststellung, wonach der BF am römisch 40 sowie am römisch 40 Beratungsgespräche zum Thema Gewaltprävention in Anspruch nahm, beruht auf den im Akt einliegenden Teilnahme- bzw. Bestätigungsnachweisen.

Dass dem BF im Juni 2026 ein Ausgang nach § 99a StVG gewährt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 28.05.2026. Die Teilnahme an einer ersten Suchttherapiesitzung am XXXX stützt sich auf seine eigenen Angaben im Schreiben vom 12.06.2026Dass dem BF im Juni 2026 ein Ausgang nach Paragraph 99 a, StVG gewährt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Justizanstalt römisch 40 vom 28.05.2026. Die Teilnahme an einer ersten Suchttherapiesitzung am römisch 40 stützt sich auf seine eigenen Angaben im Schreiben vom 12.06.2026

Die (früheren) Erwerbstätigkeiten des BF sowie der Arbeitslosengeldbezug im Bundesgebiet gehen aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor. Die Stellung des BF als Gesellschafter der in die „ XXXX “ eingebrachten „ XXXX “ sowie als geschäftsführender Gesellschafter der „ XXXX “ ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX . Die seitens der BF vorgelegte Einstellungszusage ist im Akt ersichtlich.Die (früheren) Erwerbstätigkeiten des BF sowie der Arbeitslosengeldbezug im Bundesgebiet gehen aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug hervor. Die Stellung des BF als Gesellschafter der in die „ römisch 40 “ eingebrachten „ römisch 40 “ sowie als geschäftsführender Gesellschafter der „ römisch 40 “ ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Die seitens der BF vorgelegte Einstellungszusage ist im Akt ersichtlich.

Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen familiären Angehörigen beruhen auf den Angaben des BF im gesamten Verfahren sowie auf der im Akt ersichtlichen Kopie der österreichischen Reisepässe seiner zwei ältesten Söhne.

Aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Ex-Ehefrau des BF derzeit mit den beiden volljährigen gemeinsamen Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Ebenso ergibt sich daraus, dass seine Ehefrau mit dem minderjährigen gemeinsamen Sohn in Österreich wohnhaft ist.

Eine Besucherliste der JA XXXX , aus welcher ersichtlich ist, dass der BF regelmäßig von seiner Ehefrau sowie seinem ältesten Sohn besucht wird, ist im Akt einliegend.Eine Besucherliste der JA römisch 40 , aus welcher ersichtlich ist, dass der BF regelmäßig von seiner Ehefrau sowie seinem ältesten Sohn besucht wird, ist im Akt einliegend.

2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien und der Schweiz folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 und 7). Der BF führte weiters vor der belangten Behörde aus, dass ein Haus in Serbien seinem Großvater gehöre, wobei eine erbrechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bislang nicht erfolgt sei. 2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Serbien und der Schweiz folgen seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 und 7). Der BF führte weiters vor der belangten Behörde aus, dass ein Haus in Serbien seinem Großvater gehöre, wobei eine erbrechtliche Auseinandersetzung bzw. ein Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bislang nicht erfolgt sei.

2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, das sich insbesondere in seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage manifestiert. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass die von ihm begangenen Gewalttaten bereits nach den Feststellungen des Strafurteils nicht bloß spontan aus einer Augenblickssituation heraus erfolgten, sondern der BF vor dem Tatgeschehen aktiv nach einer bestimmten Person suchte und sich deren Aufenthaltsort verschaffen ließ. Dies spricht bereits für ein zielgerichtetes und konfliktorientiertes Vorgehen des BF. In der mündlichen Verhandlung zeigte er sich hinsichtlich der Tatfolgen zwar bedauernd und führte wiederholt aus, ihm tue das Geschehene leid und er bereue seine Taten. Seine Angaben vermochten jedoch nur eingeschränkt den Eindruck einer vertieften Auseinandersetzung mit den Ursachen seines strafbaren Verhaltens zu vermitteln. Auf die Frage nach den Beweggründen für die Tat verwies er zunächst lediglich auf sein Bedauern und beantwortete die Frage erst nach mehrmaligem Nachfragen. In weiterer Folge stellte er die Geschehnisse als Folge einer wechselseitigen Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss dar und verwies auf eine bereits länger bestehende Feindschaft zwischen den beteiligten Gruppen. Zudem brachte er vor, sein Neffe sei zuvor von Angehörigen der anderen Gruppe angegriffen worden. Diese Schilderungen ließen erkennen, dass der BF sein strafbares Verhalten zumindest teilweise durch das Verhalten Dritter, die bestehende Konfliktsituation sowie den Alkoholkonsum zu erklären versucht. Eine umfassende kritische Reflexion des eigenen Tatbeitrags trat demgegenüber nicht in ausreichendem Maß hervor. Insbesondere relativierte der BF seine Rolle bei der gezielten Suche nach einer beteiligten Person, obwohl ihm die diesbezüglichen Feststellungen des Strafurteils vorgehalten wurden. Er beschränkte sich letztlich darauf, das Urteil zu respektieren, ohne sich mit den darin festgestellten Handlungen näher auseinanderzusetzen. Auch aus seinen Ausführungen, lediglich einmal verurteilt worden zu sein, da es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handle, entstand der Eindruck, dass der BF dazu neigt, sein strafrechtlich relevantes Verhalten zu relativieren (vgl. Verhandlungsschrift S. 8 und 9). Die gezeigten Ansätze von Reue sowie die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen zum Thema Gewaltprävention wirken zwar prognoseverbessernd. Diese Umstände vermochte die von seinem gezeigten Gesamtverhalten ausgehende Gefährdung jedoch derzeit noch nicht entscheidend zu relativieren. Soweit der BF angibt, seine Straftaten zu bereuen, vermag dies angesichts der nur eingeschränkt erkennbaren Schuldeinsicht und der fehlenden vertieften Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten nicht vollends zu überzeugen. Konkrete Anhaltspunkte für eine bereits abgeschlossene und nachhaltige Verhaltensänderung sind derzeit nicht ersichtlich. Dieses Gesamtverhalten des BF, die dem Gewaltdelikt vorausgehende gezielte Konfliktsuche, die nur teilweise erkennbare Verantwortungsübernahme sowie die bislang nicht hinreichend erkennbare kritische Auseinandersetzung mit den Ursachen seines strafbaren Verhaltens sprechen dafür, dass eine nachhaltige Distanzierung von den, den Straftaten zugrunde liegenden Verhaltensmustern derzeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann.2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, das sich insbesondere in seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung und des Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Bestimmung zur falschen Beweisaussage manifestiert. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass die von ihm begangenen Gewalttaten bereits nach den Feststellungen des Strafurteils nicht bloß spontan aus einer Augenblickssituation heraus erfolgten, sondern der BF vor dem Tatgeschehen aktiv nach einer bestimmten Person suchte und sich deren Aufenthaltsort verschaffen ließ. Dies spricht bereits für ein zielgerichtetes und konfliktorientiertes Vorgehen des BF. In der mündlichen Verhandlung zeigte er sich hinsichtlich der Tatfolgen zwar bedauernd und führte wiederholt aus, ihm tue das Geschehene leid und er bereue seine Taten. Seine Angaben vermochten jedoch nur eingeschränkt den Eindruck einer vertieften Auseinandersetzung mit den Ursachen seines strafbaren Verhaltens zu vermitteln. Auf die Frage nach den Beweggründen für die Tat verwies er zunächst lediglich auf sein Bedauern und beantwortete die Frage erst nach mehrmaligem Nachfragen. In weiterer Folge stellte er die Geschehnisse als Folge einer wechselseitigen Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss dar und verwies auf eine bereits länger bestehende Feindschaft zwischen den beteiligten Gruppen. Zudem brachte er vor, sein Neffe sei zuvor von Angehörigen der anderen Gruppe angegriffen worden. Diese Schilderungen ließen erkennen, dass der BF sein strafbares Verhalten zumindest teilweise durch das Verhalten Dritter, die bestehende Konfliktsituation sowie den Alkoholkonsum zu erklären versucht. Eine umfassende kritische Reflexion des eigenen Tatbeitrags trat demgegenüber nicht in ausreichendem Maß hervor. Insbesondere relativierte der BF seine Rolle bei der gezielten Suche nach einer beteiligten Person, obwohl ihm die diesbezüglichen Feststellungen des Strafurteils vorgehalten wurden. Er beschränkte sich letztlich darauf, das Urteil zu respektieren, ohne sich mit den darin festgestellten Handlungen näher auseinanderzusetzen. Auch aus seinen Ausführungen, lediglich einmal verurteilt worden zu sein, da es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handle, entstand der Eindruck, dass der BF dazu neigt, sein strafrechtlich relevantes Verhalten zu relativieren vergleiche Verhandlungsschrift S. 8 und 9). Die gezeigten Ansätze von Reue sowie die Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen zum Thema Gewaltprävention wirken zwar prognoseverbessernd. Diese Umstände vermochte die von seinem gezeigten Gesamtverhalten ausgehende Gefährdung jedoch derzeit noch nicht entscheidend zu relativieren. Soweit der BF angibt, seine Straftaten zu bereuen, vermag dies angesichts der nur eingeschränkt erkennbaren Schuldeinsicht und der fehlenden vertieften Auseinandersetzung mit seinem Tatverhalten nicht vollends zu überzeugen. Konkrete Anhaltspunkte für eine bereits abgeschlossene und nachhaltige Verhaltensänderung sind derzeit nicht ersichtlich. Dieses Gesamtverhalten des BF, die dem Gewaltdelikt vorausgehende gezielte Konfliktsuche, die nur teilweise erkennbare Verantwortungsübernahme sowie die bislang nicht hinreichend erkennbare kritische Auseinandersetzung mit den Ursachen seines strafbaren Verhaltens sprechen dafür, dass eine nachhaltige Distanzierung von den, den Straftaten zugrunde liegenden Verhaltensmustern derzeit noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden kann.

Es ist daher weiterhin von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, weshalb vom BF gegenwärtig eine tatsächliche, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

2.7. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.2. Weiters ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2025 bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nicht zuerkannt wurde.3.2. Weiters ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2025 bereits rechtskräftig der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) nicht zuerkannt wurde.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides.

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 52 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)      Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(…)

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

§ 20 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet:

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments – ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu.

Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen.Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 ). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 ). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) in Frage kommen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift vergleiche etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) in Frage kommen vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).

Ausgehend davon ist festzuhalten, dass der BF jedenfalls eine Form besonders gravierender Gefährdung aufweist, die ihrer Intensität nach mit den vom Verwaltungsgerichtshof als schwerwiegend qualifizierten Deliktsformen – wie etwa einer Vergewaltigung – vergleichbar ist. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass die vom BF begangene Gewaltstraftat einen massiven und vorsätzlichen Angriff auf die körperliche Integrität eines anderen Menschen darstellt, wobei diese zu den besonders geschützten Rechtsgütern zählt. Der BF hat hierbei nicht bloß eine einzelne, situativ bedingte Gewalttat begangen, sondern durch sein Verhalten eine ausgeprägte Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Personen erkennen lassen. Insbesondere wegen der gemeinschaftlich begangenen vorsätzlichen schweren Körperverletzung, bei der der Geschädigte unter Einsatz eines Hammers, von Gläsern sowie durch zahlreiche Schläge und Tritte massiv verletzt wurde, setzte der BF einen schwerwiegenden Angriff auf ein besonders geschütztes Rechtsgut. Die Intensität und Brutalität der Tatausführung, insbesondere die Fortsetzung der Angriffe gegen den bereits am Boden liegenden Geschädigten und die nur durch das Einschreiten Dritter verhinderte weitere Eskalation, weisen einen derartigen Gefährlichkeitsgrad des BF auf, der mit den vom Verwaltungsgerichtshof beispielhaft genannten besonders gravierenden Deliktsformen vergleichbar ist. Dabei fällt ebenso ins Gewicht, dass der BF vor dem Tatgeschehen aktiv nach einer bestimmten Person suchte und sich deren Aufenthaltsort verschaffen ließ und spricht auch dieses Verhalten gegen eine bloß affektbedingte Reaktion auf eine konkrete Situation, sondern zeigt vielmehr ein zielgerichtetes, von einer erheblichen Konfliktbereitschaft getragenes Vorgehen. Der BF begab sich somit bewusst in eine Situation, in der es zur Konfrontation mit der betreffenden Person kommen sollte und offenbart dieses der eigentlichen Tat vorgelagerte Verhalten eine bedenkliche Gewaltbereitschaft und eine geringe Hemmschwelle im Umgang mit Konflikten auf.

Die vom BF verwirklichte Gewaltstraftat ist daher nicht bloß der gewöhnlichen Kriminalität zuzurechnen, sondern stellt aufgrund der massiven Gewaltanwendung gegen die körperliche Integrität anderer Personen, der besonderen Brutalität der Tatausführung und der damit verbundenen hohen kriminellen Energie eine besonders schwerwiegende Form der Gefährdung dar.

Auch die vom BF begangenen Suchtmitteldelikte verstärken die negative Gefährdungsprognose erheblich. Auch hierbei handelte es sich nicht um eine bloß gelegentliche oder untergeordnete Beteiligung an der Suchtgiftkriminalität, sondern um ein über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetztes, arbeitsteilig organisiertes und auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Vorgehen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Die massive Überschreitung der Grenzmenge sowie die Einbindung in eine organisierte Struktur lassen weiters auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen.

Erschwerend ist weiters zu berücksichtigen, dass der BF die Taten teilweise während eines anhängigen Strafverfahrens beging bzw. trotz laufender strafrechtlicher Ermittlungen keine Verhaltensänderung erkennen ließ. Daraus wird deutlich, dass selbst die Konfrontation mit strafrechtlichen Konsequenzen den BF nicht von weiterem deliktischem Verhalten abzuhalten vermochte. Eine nachhaltige Einsicht in das Unrecht seines Handelns oder eine glaubhafte Distanzierung von kriminellen Verhaltensweisen war somit nicht erkennbar.

In der Gesamtschau ergibt sich daraus ein Persönlichkeitsbild, das eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründet.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, ist die von der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ im konkreten Fall jedenfalls zu bejahen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher trotz Erfüllung des damaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes möglich.

Es ist daher insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (von Ausnahmefällen abgesehen) eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Die Wertungen dieses ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen bedarf. In derartigen Fällen hat die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen neben den schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, z.B. Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (von Ausnahmefällen abgesehen) eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können. Die Wertungen dieses ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands sind im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen bedarf. In derartigen Fällen hat die Interessenabwägung – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen neben den schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, z.B. Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel vergleiche VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094).

Diese Wertung ist hier zu berücksichtigen, weil sich der BF zur Zeit der Begehung der ersten Straftat (Winter 2023) schon fast 20 Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, bis dahin strafgerichtlich unbescholten war, sodass kein Verleihungshindernis für die Staatsbürgerschaft vorlag.

Zugunsten des BF sprechen neben seinem langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seiner langjährigen, wenngleich zuletzt wiederholt und teils über längere Zeiträume unterbrochenen Erwerbstätigkeit auch die familiären Bindungen zu seiner serbischen Ehefrau, mit der er seit April 2024 verheiratet ist, und zum gemeinsamen minderjährigen Sohn. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohn verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Ferner sind die familiären Bindungen des BF zu seiner Ex-Ehefrau sowie zu seinen aus dieser Ehe stammenden volljährigen Söhnen zu berücksichtigen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten und allesamt österreichische Staatsbürger sind.

Der BF erhält laut der vorgelegten Besucherliste zudem regelmäßig Besuch durch seine Ehefrau sowie seinen ältesten Sohn.

Das vom BF geltend gemachte Familienleben ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedoch zu relativieren. Der BF befindet sich seit September 2024 in Haft, weshalb die Ausübung des Familienlebens bereits seit geraumer Zeit aus tatsächlichen Gründen erheblich eingeschränkt ist. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn besteht seither nicht mehr. Auch die Pflege regelmäßiger persönlicher Kontakte zu seinen weiteren im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ist aufgrund der Haft naturgemäß nur eingeschränkt möglich.

Dem BF ist es zudem zumutbar, den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen sowie zu allfälligen weiteren Bezugspersonen während der Dauer des Einreiseverbots mittels moderner Kommunikationsmittel, insbesondere telefonisch oder über das Internet, aufrechtzuerhalten. Ebenso steht es seinen Angehörigen grundsätzlich offen, ihn in Serbien zu besuchen. Eine vollständige Unterbindung des Familienlebens ist daher nicht zu erwarten.

Ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinen aus erster Ehe stammenden volljährigen Söhnen, welches seine fortgesetzte Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich machen würde, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr handelt es sich um Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen, deren Aufrechterhaltung nicht zwingend die tägliche persönliche Anwesenheit des BF in Österreich voraussetzt.

Soweit der BF auf seine Unterhaltspflicht gegenüber zwei seiner jüngeren Söhne verweist, vermag auch dieser Umstand die Unverhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu begründen. Die Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt besteht grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen und kann regelmäßig auch vom Ausland aus erfüllt werden. Dass dem BF die Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen von Serbien aus rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar wäre, wurde weder substantiiert behauptet noch sind hierfür im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen. Der Umstand einer bestehenden Unterhaltspflicht vermag daher kein überwiegendes privates Interesse an einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet zu begründen.

Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind auch deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken, wobei dies bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um den Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind auch deren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu bedenken, wobei dies bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um den Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Im vorliegenden Fall brachte der BF vor, gegenüber seinen zwei in Österreich lebenden Söhnen unterhaltspflichtig zu sein. Dieses Vorbringen vermag jedoch keine für das gegenständliche Verfahren relevante Gefährdungslage zu begründen. Die Kinder werden aufgrund der aktuellen Inhaftierung des BF ohnehin ausschließlich von ihren jeweiligen Müttern betreut und versorgt, ohne dass es hierbei an einer tatsächlichen Betreuung oder Existenzsicherung durch den BF ankommt. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Außerdem wurde dazu seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere – wie im vorliegenden Fall – schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Die räumliche Trennung des BF von seiner Familie, insbesondere der Umstand, dass die Kinder – wie bereits jetzt – ohne ihren Vater aufwachsen, ist aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des BF im öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in Kauf zu nehmen. Außerdem wurde dazu seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere – wie im vorliegenden Fall – schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013). Die räumliche Trennung des BF von seiner Familie, insbesondere der Umstand, dass die Kinder – wie bereits jetzt – ohne ihren Vater aufwachsen, ist aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des BF im öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in Kauf zu nehmen.

Zur beruflichen Integration des BF ist festzuhalten, dass dieser zwar im Bundesgebiet wiederholt erwerbstätig war, die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse jedoch überwiegend nur von kurzer Dauer waren und meist lediglich wenige Monate bestanden. Eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ist daher nicht erkennbar, zumal der BF zuletzt von September bis November 2018 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Der BF verfügt zwar über eine Einstellungszusage, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag jedoch eine Einstellungszusage das Gewicht der persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Einer Einstellungszusage kann nicht jenes Gewicht beigemessen werden wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration, zumal diese Arbeitsplatzzusagen auf die Zukunft gerichtet sind und naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195). Der BF verfügt zwar über eine Einstellungszusage, welche zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag jedoch eine Einstellungszusage das Gewicht der persönlichen Interessen des BF am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Einer Einstellungszusage kann nicht jenes Gewicht beigemessen werden wie einer bereits verwirklichten beruflichen Integration, zumal diese Arbeitsplatzzusagen auf die Zukunft gerichtet sind und naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, jeweils im Zusammenhang mit einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt in Österreich; VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195).

Ungeachtet dessen verfügt der BF mit seinem Bruder und seinem Neffen über nahe Angehörige im Herkunftsstaat. Diese halten sich in Serbien auf, wobei der Neffe des BF im Haus der Eltern des BF lebt. Darüber hinaus stand dem Vater des BF ein Haus in Serbien zu, das derzeit im Eigentum des Großvaters des BF steht. Eine erbrechtliche Auseinandersetzung bzw. der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens ist bislang nicht erfolgt. Dem BF wird daher jedenfalls für die Anfangszeit die Möglichkeit offenstehen, im Haus seines Großvaters Unterkunft zu nehmen. Zudem sprechen seine Kenntnisse der serbischen Sprache sowie der Umstand, dass er den Kontakt zu seinen serbischen Wurzeln stets aufrechterhalten hat, gegen eine Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem BF trotz seiner langjährigen Abwesenheit möglich sein wird, sich in Serbien wieder eine Existenz aufzubauen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Suchtgiftdelinquenz zudem wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204 mwN).

Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974). Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht vergleiche das Urteil des EGMR vom 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974).

Da der BF besonders verwerfliche Straftaten (Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie Überschreiten durch das 25-fache der Grenzmenge) begangen hat und an der Verhinderung derartiger qualifizierter Suchtgiftdelinquenz, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), ist angesichts der bestehenden Bindungen zu seinem Heimatstaat trotz des langen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, des Vorliegens der Voraussetzungen des früheren § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG und der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal dies zur Verwirklichung von in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten ist. Da der BF besonders verwerfliche Straftaten (Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie Überschreiten durch das 25-fache der Grenzmenge) begangen hat und an der Verhinderung derartiger qualifizierter Suchtgiftdelinquenz, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), ist angesichts der bestehenden Bindungen zu seinem Heimatstaat trotz des langen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, des Vorliegens der Voraussetzungen des früheren Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG und der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal dies zur Verwirklichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten ist.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, ist die von der Judikatur geforderte „gravierende Straffälligkeit“ im konkreten Fall jedenfalls zu bejahen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher trotz Erfüllung des damaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes möglich.

Im konkreten Fall stellt die schwerwiegende Delinquenz des BF somit zweifelsohne einen derart gewichtigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, der eine Aufenthaltsbeendigung trotz des rund nunmehr 24 Jahre andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, der damit einhergehenden entsprechend intensiven Integration und der bestehenden – wenngleich auch aufgrund der dargelegten Gründe abgeschwächten – familiären und privaten Anbindungen als dringend geboten erscheinen lässt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der BF ist in seinem Heimatland weder Folter, Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr nach Serbien nicht ersichtlich. Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem sonstigen Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre.

Im Übrigen handelt es sich bei Serbien gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien gemäß Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)      Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(…)

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; jüngst VwGH 18.08.2022, Ra 2022/21/0044).

3.5.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten: Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF verwiesen und ausgeführt wurde, dass seine Taten sowie sein Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen würden, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den folgenden Gründen beizutreten:

Der BF hat ein Gesamterhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und stellt dieses zweifelsfrei ein für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Im konkreten Fall handelt es sich zudem bei der vom BF zuletzt verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, in Zusammenhang mit dem zuvor getätigten schweren Gewaltdelikt um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum (von Oktober 2019 bis Anfang März 2021) betrieben wurde und sich auf eine große Menge Suchtgift bezog. Es liegt daher kein einmaliger Fehltritt des BF vor, sondern ein im Zusammenhang mit Suchtgift stehendes, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders verpöntes Fehlverhalten (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).Im konkreten Fall handelt es sich zudem bei der vom BF zuletzt verwirklichten Suchtgiftdelinquenz, wie bereits ausgeführt, in Zusammenhang mit dem zuvor getätigten schweren Gewaltdelikt um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, zumal der Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum (von Oktober 2019 bis Anfang März 2021) betrieben wurde und sich auf eine große Menge Suchtgift bezog. Es liegt daher kein einmaliger Fehltritt des BF vor, sondern ein im Zusammenhang mit Suchtgift stehendes, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders verpöntes Fehlverhalten vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204).

Zusammenfassend ist dem BF ein besonders schwerwiegendes Gesamtfehlverhalten anzulasten. Dieses manifestiert sich insbesondere in einem schweren geplanten Gewaltgedlikt sowie im umfangreichen Suchtgifthandel, der durch ein hochprofessionelles, zielgerichtetes und arbeitsteiliges Vorgehen innerhalb einer agierenden Tätergruppe über einen längeren Deliktszeitraum geprägt war.

Dieses Verhalten stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar und offenbart einen hohen Grad krimineller Energie. Durch sein ausschließlich von finanziellen Motiven geleitetes Handeln setzte der BF eine Vielzahl von Personen erheblichen Gesundheitsgefahren aus.

Auch das Vorbringen des BF, wonach keine neuerliche Straffälligkeit vorliege, sondern lediglich eine Zusatzstrafe für bereits zuvor begangene Taten verhängt worden sei, vermag das Gewicht seines Fehlverhaltens nicht zu relativieren. Maßgeblich ist vielmehr das gesamte strafrechtlich relevante Verhalten, welches sich zuletzt durch Suchtgifthandel in erheblichem Ausmaß und über einen längeren Zeitraum auszeichnet.

Die vom BF geäußerte Reue und die Teilnahme an Gewaltpräventionsgesprächen werden zwar nicht verkannt und wirken grundsätzlich prognoseverbessernd. Angesichts der nur eingeschränkt erkennbaren Schuldeinsicht und der fehlenden nachvollziehbaren Aufarbeitung seines strafbaren Verhaltens vermögen diese Umstände die vom BF ausgehende Gefährdung derzeit jedoch nicht entscheidend zu mindern. Aus dem Verfahren ergeben sich daher keine ausreichenden Hinweise darauf, dass bereits eine gefestigte und nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten wäre.

Aufgrund dieses besonders schwerwiegenden und gesellschaftlich in hohem Maße missbilligten Fehlverhaltens ist nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich, dass der BF nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe über einen längeren Zeitraum ein nachhaltiges Wohlverhalten in Freiheit unter Beweis stellt, bevor von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden kann.

Insgesamt verdeutlicht das seitens des BF den Tag gelegte Gesamtverhalten somit, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und weist dieses auf eine die rechtlich geschützten Werte ablehnende Lebenseinstellung hin. Seine Neigung zu einem delinquenten Verhalten ist durch die festgestellten Verurteilungen unzweifelhaft dokumentiert.

Abgesehen von den vorliegenden Verurteilungen ist der BF auch darüber hinaus negativ in Erscheinung getreten, was sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.08.2025 ergibt. Demnach bestand der Verdacht, dass der BF im Zeitraum von Jänner bis September 2024 als 50%iger Gesellschafter der „ XXXX “, die später in die „ XXXX “ eingebracht wurde, sowie als geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH durch möglicherweise überhöhte oder nicht betrieblich veranlasste Entnahmen die Befriedigung mehrerer Gläubiger beeinträchtigt habe. Der dadurch betroffene Forderungsbetrag wurde mit insgesamt zumindest EUR 25.849,33 beziffert. Abgesehen von den vorliegenden Verurteilungen ist der BF auch darüber hinaus negativ in Erscheinung getreten, was sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden polizeilichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.08.2025 ergibt. Demnach bestand der Verdacht, dass der BF im Zeitraum von Jänner bis September 2024 als 50%iger Gesellschafter der „ römisch 40 “, die später in die „ römisch 40 “ eingebracht wurde, sowie als geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH durch möglicherweise überhöhte oder nicht betrieblich veranlasste Entnahmen die Befriedigung mehrerer Gläubiger beeinträchtigt habe. Der dadurch betroffene Forderungsbetrag wurde mit insgesamt zumindest EUR 25.849,33 beziffert.

Das betreffende Ermittlungsverfahren wurde zwar eingestellt, sodass insoweit keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Das dem Verfahren zugrunde liegende Verhalten ist jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF zu berücksichtigen. Dies deshalb, weil die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht aufgrund einer mangelnden Tatverdachtslage erfolgte, sondern mit der Begründung, dass der BF bereits mit Urteilen des Landesgerichts XXXX vom XXXX und vom XXXX zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden war und im Fall einer weiteren Verurteilung nicht mit der Verhängung einer Zusatzstrafe zu rechnen gewesen wäre. Das in Rede stehende Verhalten stellt daher im Rahmen der Gefährdungs- und Zukunftsprognose ein weiteres Indiz für ein erhebliches Fehlverhalten des BF dar und ist bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Zukunftsprognose zu seinen Ungunsten aus.Das betreffende Ermittlungsverfahren wurde zwar eingestellt, sodass insoweit keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Das dem Verfahren zugrunde liegende Verhalten ist jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des BF zu berücksichtigen. Dies deshalb, weil die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht aufgrund einer mangelnden Tatverdachtslage erfolgte, sondern mit der Begründung, dass der BF bereits mit Urteilen des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden war und im Fall einer weiteren Verurteilung nicht mit der Verhängung einer Zusatzstrafe zu rechnen gewesen wäre. Das in Rede stehende Verhalten stellt daher im Rahmen der Gefährdungs- und Zukunftsprognose ein weiteres Indiz für ein erhebliches Fehlverhalten des BF dar und ist bei der Beurteilung seiner Persönlichkeit zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Zukunftsprognose zu seinen Ungunsten aus.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist zudem grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (siehe zB VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der BF ist noch in Haft, sodass noch kein insoweit beachtlicher Beobachtungszeitraum vorliegt vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).

Ebenso lässt sich aus der zuletzt vorgebrachten Strafvollzugslockerung keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten, zumal sich eine solche auch aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" bzw. aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht ergibt (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192). Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden (vgl. ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507). Ebenso lässt sich aus der zuletzt vorgebrachten Strafvollzugslockerung keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten, zumal sich eine solche auch aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" bzw. aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht ergibt vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192). Somit kann aus dem bisherigen Verhalten des BF in der Haft keine Garantie für einen nachhaltigen Gesinnungswandel und ein künftiges Wohlverhalten in Freiheit erachtet werden vergleiche ua. VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0507).

Auch wenn der BF nunmehr vorbringt, Beratungsstellen aufgesucht und im April sowie Mai 2026 Beratungsgespräche zum Thema Gewaltprävention in Anspruch genommen zu haben, zeigt sein übriges Verhalten deutlich, dass keine nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar ist und er von seiner bisherigen Einstellung nicht abzurücken bereit erscheint.

Die im vorliegenden BF vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zudem – wie bereits unter Punkt 3.3. dargelegt – zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen insgesamt nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere an der Verhinderung von Suchmittelkriminalität.

Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Auch die Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren erwies sich nach Einbeziehung der familiären Interessen des BF als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht in Betracht. Das gegenständliche Einreiseverbote ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können.

Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der BF zuletzt über einen längeren Zeitraum hinweg als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgifthandel betrieb und dabei die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nahm, um sich dadurch finanziell zu bereichern.

Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten des BF – vor allem im Hinblick auf der von ihm begangenen schwerwiegenden Verbrechen – und deren damit verbundenen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.(1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG verhängt.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG verhängt.

Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.11.2025 entschieden.Über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 17.11.2025 entschieden.

Es war somit auch gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Es war somit auch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2325979.1.00

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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