Entscheidungsdatum
19.08.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G312 2334092-1/10E
G312 2331817-1/7E
G312 2331819-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX und 3.) XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter ( XXXX ), alle StA: Serbien, alle vertreten durch Mag. Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX , Zl. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2026, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter ( römisch 40 ), alle StA: Serbien, alle vertreten durch Mag. Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2026, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I., III. und IV. werden als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins., römisch drei. und römisch vier. werden als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt II. werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch zwei. Die Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch zwei. werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.“„Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.“
III. Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Kostenersatzantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils vom XXXX wurde den serbischen Staatsbürgern XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2) und XXXX (im Folgenden: BF3) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkte II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) jeweils vom römisch 40 wurde den serbischen Staatsbürgern römisch 40 (im Folgenden: BF1), römisch 40 (im Folgenden: BF2) und römisch 40 (im Folgenden: BF3) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF1 keiner legalen Beschäftigung nachgehe, sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte und sich ihres rechtswidrigen Aufenthalts bewusst sei. Darüber hinaus verfüge die BF1 weder über einen gültigen Aufenthaltstitel noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, weshalb von einer sozialen oder beruflichen Integration in keiner Weise ausgegangen werden könne. Zwar bestünden familiäre Bindungen zu ihrem Ehegatten und ihren Kindern, diese hielten sich jedoch ebenfalls nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem sei die BF1 trotz Kenntnis ihres rechtswidrigen Aufenthalts beharrlich im Bundesgebiet verblieben und habe durch die Vorlage der Reisepässe mit den gefälschten Stempeln einen rechtmäßigen Aufenthalt vortäuschen wollen. Schließlich verfüge die BF1 über ausreichende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, da sie dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht habe, dort sozialisiert worden sei, arbeitsfähig sei und die serbische Sprache beherrsche.
Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am 26.01.2026 fristgerecht Beschwerden. Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die BF2 und BF3 im Bundesgebiet entsprechend integriert seien. Der Ehegatte der BF1 gehe einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge über ein entsprechendes Einkommen. Die BF1 habe mittlerweile einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei der deutschen Sprache für den alltäglichen Gebrauch ausreichend mächtig. Durch die gegenständliche Entscheidung werde daher massiv in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, zumal die Beschwerdeführer im Falle einer Verpflichtung zur Ausreise das im Bundesgebiet aufgebaute Privat- und Familienleben aufgeben müssten.Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am 26.01.2026 fristgerecht Beschwerden. Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die BF2 und BF3 im Bundesgebiet entsprechend integriert seien. Der Ehegatte der BF1 gehe einer Erwerbstätigkeit nach und verfüge über ein entsprechendes Einkommen. Die BF1 habe mittlerweile einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei der deutschen Sprache für den alltäglichen Gebrauch ausreichend mächtig. Durch die gegenständliche Entscheidung werde daher massiv in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, zumal die Beschwerdeführer im Falle einer Verpflichtung zur Ausreise das im Bundesgebiet aufgebaute Privat- und Familienleben aufgeben müssten.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 12.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 10.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilgenommen haben. Der Ehegatte bzw. der Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Am 10.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilgenommen haben. Der Ehegatte bzw. der Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsbürger und wurden allesamt in XXXX (Serbien) geboren. Die BF1 ist verheiratet und die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ihre Muttersprache ist Serbisch.1.1. Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsbürger und wurden allesamt in römisch 40 (Serbien) geboren. Die BF1 ist verheiratet und die Mutter der minderjährigen BF2 und BF3. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Ihre Muttersprache ist Serbisch.
Die BF1 besuchte in Serbien die Grundschule und anschließend eine berufsbildende Mittelschule für Handelsberufe. In Serbien ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die BF1 lebte bis zu ihrer Ausreise aus Serbien gemeinsam mit ihren Eltern und den BF2 und BF3 im Elternhaus in XXXX . Die BF1 lebte bis zu ihrer Ausreise aus Serbien gemeinsam mit ihren Eltern und den BF2 und BF3 im Elternhaus in römisch 40 .
1.2. Die BF1 stellte zu keinem Zeitpunkt im Ausland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für Österreich.
Die Beschwerdeführer reisten etwa im Jahr 2020 ohne entsprechenden Aufenthaltstitel nach Österreich ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt (mit kurzen Unterbrechungen) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Am XXXX beantragte die BF1 für sich sowie die BF2 und BF3 bei der MA 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom XXXX abgewiesen.Am römisch 40 beantragte die BF1 für sich sowie die BF2 und BF3 bei der MA 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der MA 35 vom römisch 40 abgewiesen.
1.3. Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Im Jänner 2025 wurde gegen sie wegen des Verdachts der Fälschung der Einreisestempel in ihrem eigenen Reisepass sowie in den Reisepässen der BF2 und BF3 gemäß §§ 31 Abs. 1 und 1a iVm § 120 Abs. 1a FPG Anzeige erstattet. Der BF2 und BF3 sind strafunmündig.1.3. Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Im Jänner 2025 wurde gegen sie wegen des Verdachts der Fälschung der Einreisestempel in ihrem eigenen Reisepass sowie in den Reisepässen der BF2 und BF3 gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und eins a in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG Anzeige erstattet. Der BF2 und BF3 sind strafunmündig.
1.4. Die BF1 ist mit dem einvernommenen Zeugen, einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (gültig bis XXXX ) verfügt. Die Ehe wurde im Jahr 2012 in Serbien geschlossen. Der Ehegatte ist der leibliche Vater der BF3 und BF3.1.4. Die BF1 ist mit dem einvernommenen Zeugen, einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (gültig bis römisch 40 ) verfügt. Die Ehe wurde im Jahr 2012 in Serbien geschlossen. Der Ehegatte ist der leibliche Vater der BF3 und BF3.
Die BF1 und der BF2 waren bereits im Zeitraum von XXXX bis XXXX erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Derzeit ist die BF1 seit XXXX und der BF2 und BF3 seit XXXX mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst. Die BF1 und der BF2 waren bereits im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Derzeit ist die BF1 seit römisch 40 und der BF2 und BF3 seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in Österreich melderechtlich erfasst.
Die Beschwerdeführer leben derzeit gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater in einem gemeinsamen Haushalt.
Die BF1 ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um die minderjährigen BF3 und BF3 und den Haushalt. Sie bestritt bislang ihren Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehegattens, der bis XXXX bei der XXXX erwerbstätig war. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert. Die BF1 ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um die minderjährigen BF3 und BF3 und den Haushalt. Sie bestritt bislang ihren Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehegattens, der bis römisch 40 bei der römisch 40 erwerbstätig war. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert.
Der BF2 und BF3 besuchen derzeit die Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule in XXXX . Der BF2 und BF3 besuchen derzeit die Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule in römisch 40 .
Abgesehen vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie verfügen die Beschwerdeführer über keine tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet.
In Belgien lebt eine Tante der BF1.
1.5. Im Herkunftsstaat Serbien leben weiterhin die Eltern der BF1 im Familienhaus in XXXX . Die Schwiegermutter der BF1 lebt ebenfalls in Serbien gemeinsam mit einem Sohn in XXXX . 1.5. Im Herkunftsstaat Serbien leben weiterhin die Eltern der BF1 im Familienhaus in römisch 40 . Die Schwiegermutter der BF1 lebt ebenfalls in Serbien gemeinsam mit einem Sohn in römisch 40 .
1.6. Die Beschwerdeführer waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie halten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
1.7. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen:
Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 11.8.2023).
Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen trotz Fortschritten in den vergangenen Jahren noch immer unterrepräsentiert (AA 11.8.2023).
Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vgl. CCPR 3.5.2024).Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vergleiche CCPR 3.5.2024).
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung sind mit Freiheitsstrafen sanktioniert; die Regierung setzte aber diese Rechte nicht immer effektiv durch. Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung auch nicht wirksam durchgesetzt. Medienberichten zufolge war häusliche Gewalt die dritthäufigste Straftat im Land. Mehr als die Hälfte der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt wird von den Gerichten abgewiesen. Durchschnittlich werden 30 Frauen pro Jahr von ihren männlichen Familienangehörigen getötet (USDOS 23.4.2024).
Nach dem geltenden Recht können die Behörden Opfer häuslicher Gewalt schützen, indem sie die Täter für mindestens 48 Stunden und höchstens 30 Tage vorübergehend aus der Wohnung wegweisen. Dieses Gesetz verlangt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialämter, eine elektronische Datenbank der Fälle häuslicher Gewalt führen und Sofort- und Folgemaßnahmen ergreifen. In der Praxis melden Frauen Gewalt jedoch oft nicht, aus Angst vor den Tätern, Stigma, wirtschaftlicher Schwäche, oder weil sie kein Vertrauen in die Institutionen haben. Das Innenministerium unterhält eine rund um die Uhr erreichbare kostenlose Hotline, über die häusliche Gewalt gemeldet werden kann (USDOS 23.4.2024).
Laut Statistiken wurden 2023 in Serbien 28.413 Fälle von häuslicher Gewalt gemeldet, die höchste Zahl seit 2018. Im gleichen Zeitraum gab es 4.095 Anrufe bei der SOS-Hotline für psychosoziale Unterstützung, das einem Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Jahr 2023 wurden in Serbien 27 Frauen ermordet (RFE/RL 23.12.2024). In den Medien wird die zu geringe Zahl der im Bereich häuslicher Gewalt geschulten Sozialarbeiter oder Psychologen in Sozialhilfezentren als Problem genannt sowie die nicht gesicherte Finanzierung der 24 von NGOs geführten Notunterkünfte für Betroffene (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge mangelt es an ausreichendem Personal, Kapazitäten und finanziellen Mitteln in den Frauenhäusern. Kritisiert wird auch, dass sie angeblich nicht alle Teile des Landes abdecken (Pro Asyl 1.12.2024).
In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monate lang untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Darüber hinaus gibt es in Serbien aktuell 43 SOS-Notrufdienste. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (VB Belgrad 17.10.2025).
Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. CCPR 3.5.2024). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche CCPR 3.5.2024).
Frauen-NGOs fordern die Einstufung von Femizid als separates Verbrechen mit ähnlichen Strafen wie schwerer Mord und die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Stelle zur Überwachung von Femiziden, die Analysen durchführen sollte, um Mängel im System zum Schutz Überlebender aufzudecken. Derzeit wird das Gesetz gegen häusliche Gewalt nicht ordnungsgemäß umgesetzt und es mangelt an Notfallmaßnahmen zum Schutz der Opfer. Im November 2023 kritisierte der serbische Ombudsmann den Begriff Femizid. Seine Äußerungen stießen auf Kritik in der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit und wurden als unangemessen bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Die wenigen Unterstützungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt werden vorwiegend von NGOs betrieben, jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln (Pro Asyl 1.12.2024).
Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG
? CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (3.5.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Serbia [CCPR/C/SRB/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108969/G2405637.pdf, Zugriff 27.5.2025
? FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025
? Pro Asyl - Pro Asyl (1.12.2024): Die ,,sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans; Schattenbericht zum Bericht der Bundesregierung von 2024 über die Menschenrechtslage in den ,,sicheren Herkunftsstaaten“ Albanien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, https://www.ecoi.net/en/document/2122537.html, Zugriff 2.6.2025
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home Is No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home römisch eins s No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
? VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Kinder
In Serbien gibt es keinen Minister, der ausschließlich für Kinderrechte zuständig ist. Es gibt jedoch mehrere wichtige Mechanismen und Institutionen, die sich für den Schutz und die Förderung der Kinderrechte einsetzen. Zu den Ministerien, die sich mit kinderspezifischen Themen befassen, gehören das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten (Kinderfürsorge), das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog (Kinderrechtspolitik und -überwachung) und das Ministerium für Familienwohlfahrt und Demografie (Familienschutz, Bevölkerungspolitik, Geburtenpolitik). Serbien hat kein umfassendes Gesetz über Kinderrechte. Die kinderbezogene Agenda ist in die Gesetzgebung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Inneres, Justiz, Sozialfürsorge, Kinderschutz und in andere Gesetze integriert (Eurochild 24.1.2024).
Es gibt mehrere Lücken in der bestehenden Gesetzgebung, wie das Fehlen des Gesetzes über Kinderrechte und des Ombudsmanns für Kinder, die noch nicht verabschiedet wurden, obwohl die Konsultation zur Information über die Gesetzgebung bereits 2019 begonnen hatte. Darüber hinaus stehen die Überarbeitung des Familiengesetzes zur Einführung und Definition des Kinderbegriffs, zum Verbot der körperlichen Bestrafung von Kindern und der Eheschließung von Minderjährigen sowie zur Klärung anderer grundlegender Fragen im Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte von Kindern noch aus (Eurochild 24.1.2024).
Obwohl die Gesetzgebung allen Kindern das Recht garantiert, frei von Diskriminierung zu leben, können Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder in ländlichen Gebieten dieses Recht nicht ausüben (Eurochild 24.1.2024).
Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne und Protokolle, zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, die Gesetze werden jedoch nicht immer einheitlich oder angemessen umgesetzt. Darüber hinaus sind die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an Unterstützung oder Beratung, um die notwendigen Schritte zur Erlangung von Hilfe zu bewältigen. Den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, mangelt es oft an Mitteln und Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte Unterstützung, Therapie oder Hilfe zu leisten (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die meisten NGOs, die mit und für Kinder in Serbien arbeiten, seit vielen Jahren für ein gesetzliches Verbot der körperlichen Züchtigung eintreten, gibt es starke Anti-Kinderrechtsbewegungen, die sich gegen diese Gesetzgebung aussprechen. Diese Gruppen unterstützen sogenannte „traditionelle Familienwerte“ und „elterliche Autonomie“, die Vorrang vor den Kinderrechten haben (Eurochild 24.1.2024).
Das Kinderschutzsystem in Serbien ist gut geregelt. Allerdings ist es noch betreffend der Einhaltung der internationalen Standards und deren Umsetzung lückenhaft. Trotz der Reformen zur Deinstitutionalisierung gibt es immer noch Kleinkinder, die ihrer elterlichen Fürsorge beraubt und in Heimen untergebracht sind. Kinder mit Behinderungen, die in Heimen überrepräsentiert sind, leben dort in der Regel von den ersten Lebensjahren bis zum Erwachsenenalter und werden später in andere Einrichtungen verlegt. 2021 machten Berichten zufolge Kinder mit Entwicklungsstörungen etwa 80 % der Fälle aus, die aufgrund der fehlenden Unterstützung ihrer Familien in Einrichtungen lebten, wo sie oft mit Erwachsenen untergebracht wurden. Fast 30 % der Kinder mit Behinderungen, die in Heimen leben, besuchen keine Schulen (Eurochild 24.1.2024; vgl. HRW 16.1.2025; USDOS 23.4.2024).Das Kinderschutzsystem in Serbien ist gut geregelt. Allerdings ist es noch betreffend der Einhaltung der internationalen Standards und deren Umsetzung lückenhaft. Trotz der Reformen zur Deinstitutionalisierung gibt es immer noch Kleinkinder, die ihrer elterlichen Fürsorge beraubt und in Heimen untergebracht sind. Kinder mit Behinderungen, die in Heimen überrepräsentiert sind, leben dort in der Regel von den ersten Lebensjahren bis zum Erwachsenenalter und werden später in andere Einrichtungen verlegt. 2021 machten Berichten zufolge Kinder mit Entwicklungsstörungen etwa 80 % der Fälle aus, die aufgrund der fehlenden Unterstützung ihrer Familien in Einrichtungen lebten, wo sie oft mit Erwachsenen untergebracht wurden. Fast 30 % der Kinder mit Behinderungen, die in Heimen leben, besuchen keine Schulen (Eurochild 24.1.2024; vergleiche HRW 16.1.2025; USDOS 23.4.2024).
Kinder von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen sind häufig von Sozialleistungen ausgeschlossen. Es gibt jedoch keine systematischen Bemühungen, dieses Problem anzugehen (Eurochild 24.1.2024).
Die derzeitige nationale Gesetzgebung sieht Bestimmungen zur Prävention und Bestrafung von Kinderhandel vor. Deren wirksame Umsetzung wird jedoch durch verschiedene Barrieren erschwert (Eurochild 24.1.2024).
Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken in Zusammenhang mit Kinderpornografie. 2024 wurde das sogenannte Amber-Alert-System eingeführt, um die Suche nach vermissten oder entführten Kindern und ihre sichere Rückführung zu unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. BaI 27.3.2024).Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken in Zusammenhang mit Kinderpornografie. 2024 wurde das sogenannte Amber-Alert-System eingeführt, um die Suche nach vermissten oder entführten Kindern und ihre sichere Rückführung zu unterstützen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BaI 27.3.2024).
Trotz der Bemühungen der Nationalen Koalition zur Beendigung von Kinderehen, die aus mehr als 20 zivilgesellschaftlichen Organisationen und Institutionen besteht, die sich für die Förderung der Kinderrechte und die Abschaffung der schädlichen Praxis von Kinderehen in der Republik Serbien einsetzen, wurden keine nennenswerten Fortschritte auf dem Gebiet der Prävention und Abschaffung von Kinderehen erzielt. Kinderehen sind besonders unter der Roma-Bevölkerung weit verbreitet. In Serbien sind 22 % der jungen Frauen aus den ärmsten Haushalten und 56 % der jungen Frauen aus den Roma-Siedlungen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet (Eurochild 24.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Trotz der Bemühungen der Nationalen Koalition zur Beendigung von Kinderehen, die aus mehr als 20 zivilgesellschaftlichen Organisationen und Institutionen besteht, die sich für die Förderung der Kinderrechte und die Abschaffung der schädlichen Praxis von Kinderehen in der Republik Serbien einsetzen, wurden keine nennenswerten Fortschritte auf dem Gebiet der Prävention und Abschaffung von Kinderehen erzielt. Kinderehen sind besonders unter der Roma-Bevölkerung weit verbreitet. In Serbien sind 22 % der jungen Frauen aus den ärmsten Haushalten und 56 % der jungen Frauen aus den Roma-Siedlungen vor ihrem 18. Geburtstag verheiratet (Eurochild 24.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz über Geburtenregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach den geltenden Vorschriften können Minderjährige von Eltern ohne Aufenthaltsgenehmigung mehr als ein Jahr lang ohne Geburtenregistrierung bleiben. Bis zur Registrierung sind diese Kinder rechtlich nicht existent, von Staatenlosigkeit bedroht und von zahlreichen Rechten wie Gesundheitsversorgung und sozialer Absicherung ausgeschlossen. Das Ministerium für öffentliche Verwaltung und lokale Selbstverwaltung, die Ombudsstelle und das UNHCR haben eine Vereinbarung getroffen, um problematische Geburtenregistrierungsfälle durch eine Einzelfallprüfung zu lösen (USDOS 23.4.2024).
Statistiken zufolge lag das Armutsrisiko für Kinder im Jahr 2021 bei 27,5 % und damit über der allgemeinen Armutsrisikoquote von 21,2 %, aber knapp unter der allgemeinen Quote für das Risiko von Armut oder sozialer Ausgrenzung von 28,5 %. Haushalte mit unterhaltsberechtigten Kindern, insbesondere solche, die aus zwei Erwachsenen mit drei oder mehr unterhaltsberechtigten Kindern bestehen, sind mit 38,8 % am stärksten von Armut bedroht. Dennoch wird Kinderarmut in der Politik nicht als Priorität anerkannt (Eurochild 24.1.2024).
Kinder aus marginalisierten und vulnerablen Gruppen, wie z. B. Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die in ländlichen Gebieten leben, sind am stärksten von Armut betroffen (Eurochild 24.1.2024; vgl. AI 4.12.2023). Familien in diesen Regionen haben Schwierigkeiten, die Grundbedürfnisse ihrer Kinder zu befriedigen, einschließlich Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Darüber hinaus fehlen in diesen Gegenden andere soziale Dienste und Unterstützungssystem, die in den städtischen Zentren zur Verfügung stehen. Kinder aus Minderheitengruppen (Roma-Kinder) sind vielfältigen Formen der Diskriminierung ausgesetzt, die zu Armut und sozialer Ausgrenzung führen. Roma-Kinder sehen sich aufgrund mangelnder Informationen, fehlender Gesundheitsinfrastruktur in den Siedlungen und diskriminierender Einstellungen der Gesundheitsdienstleister auch mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert (Eurochild 24.1.2024).Kinder aus marginalisierten und vulnerablen Gruppen, wie z. B. Roma-Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die in ländlichen Gebieten leben, sind am stärksten von Armut betroffen (Eurochild 24.1.2024; vergleiche AI 4.12.2023). Familien in diesen Regionen haben Schwierigkeiten, die Grundbedürfnisse ihrer Kinder zu befriedigen, einschließlich Nahrung, Kleidung und Unterkunft. Darüber hinaus fehlen in diesen Gegenden andere soziale Dienste und Unterstützungssystem, die in den städtischen Zentren zur Verfügung stehen. Kinder aus Minderheitengruppen (Roma-Kinder) sind vielfältigen Formen der Diskriminierung ausgesetzt, die zu Armut und sozialer Ausgrenzung führen. Roma-Kinder sehen sich aufgrund mangelnder Informationen, fehlender Gesundheitsinfrastruktur in den Siedlungen und diskriminierender Einstellungen der Gesundheitsdienstleister auch mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert (Eurochild 24.1.2024).
Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch. Ethnische Diskriminierung und wirtschaftliche Not hielten einige Kinder vom Schulbesuch ab. Berichten zufolge haben Kinder aus benachteiligten Gruppen eher nur eingeschränkten Zugang zu Vorschulprogrammen. Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (USDOS 23.4.2024).
Quellen
? AI - Amnesty International (4.12.2023): Trapped by Automation: Poverty and discrimination in Serbia’s welfare state, https://www.amnesty.org/en/latest/research/2023/12/trapped-by-automation-poverty-and-discrimination-in-serbias-welfare-state/, Zugriff 12.5.2025
? BaI - Balkan Insight (27.3.2024): Serbia Uses ‘Amber Alert’ for First Time After Girl Disappears, https://balkaninsight.com/2024/03/27/serbia-uses-amber-alert-for-first-time-after-girl-disappears, Zugriff 27.5.2025
? Eurochild - Eurochild (24.1.2024): Children’s Rights: Political will or won’t?, https://eurochild.org/uploads/2023/11/Childrens-Rights-Political-will-or-wont.pdf, Zugriff 26.5.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Serbia/Kosovo - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2120114.html, Zugriff 19.5.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025
Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.8.2025): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/serbien-node/serbiensicherheit-207502, Zugriff 22.4.2025
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09/2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.10.2025): Länderkurzinformation Serbien - Unbegleitete minderjährige Rückkehrer: Aufnahme, Unterbringung, Unterstützung; Stand: 09 aus 2025,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131632.html, Zugriff 2.12.2025
? IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den vorgelegten serbischen Reisepässen. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S. 4). 2.1. Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den vorgelegten serbischen Reisepässen. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift, S. 4).
Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer aus Serbien sowie zu ihren Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift, S. 5 f.). Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer aus Serbien sowie zu ihren Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift, S. 5 f.).
2.2. Der festgestellte Einreisezeitpunkt im Jahr 2020 beruht auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie sich seit etwa sechs Jahren in Österreich aufhalten (vgl. Verhandlungsschrift, S. 10).2.2. Der festgestellte Einreisezeitpunkt im Jahr 2020 beruht auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sie sich seit etwa sechs Jahren in Österreich aufhalten vergleiche Verhandlungsschrift, S. 10).
Die Feststellungen zu dem von der BF1 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie zu dessen rechtskräftiger Abweisung ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Darüber hinaus gaben sowohl die BF1 als auch ihr als Zeuge einvernommener Ehegatte übereinstimmend an, im Ausland keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift, S. 7 f. und 12).Die Feststellungen zu dem von der BF1 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie zu dessen rechtskräftiger Abweisung ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Darüber hinaus gaben sowohl die BF1 als auch ihr als Zeuge einvernommener Ehegatte übereinstimmend an, im Ausland keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich gestellt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift, S. 7 f. und 12).
2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug bzw. aufgrund deren Strafunmündigkeit.
Die Feststellungen zur Fälschung der Einreisestempel durch die BF1 ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 11.01.2025 sowie aus den eigenen Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, in welcher sie selbst einräumte, die Einreisestempel in ihrem Reisepass sowie in den Reisepässen der BF2 und BF3 gefälscht zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 7). Die Feststellungen zur Fälschung der Einreisestempel durch die BF1 ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 11.01.2025 sowie aus den eigenen Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung, in welcher sie selbst einräumte, die Einreisestempel in ihrem Reisepass sowie in den Reisepässen der BF2 und BF3 gefälscht zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 7).
2.4. Der Zeitpunkt der Eheschließung der BF1 beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). 2.4. Der Zeitpunkt der Eheschließung der BF1 beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 8).
Die festgestellten behördlichen Meldeadresse beruhen auf den aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen zum Aufenthalt sowie zur bis Ende Juli 2026 bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Ehegatten im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der BF1 sowie aus einem den Ehegatten betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister und einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge ist sie in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie selbst vor, den derzeitigen Lebensunterhalt vom Einkommen ihres Ehegatten zu bestreiten. Dass die BF2 und BF3 in Österreich die Schule besuchen, beruht auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Besuchsbestätigung und Schulzeugnissen.
2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Serbien beruhen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S. 6). 2.5. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Serbien beruhen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift, S. 6).
2.6. Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beruhen auf der festgestellten Einreise der Beschwerdeführer im Jahr 2020 und der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich somit seit nunmehr etwa 6 Jahren als illegal darstellt. Die BF1 führte im gesamten Verfahren zudem an, dass sie sich ihres illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst sei (vgl. Verhandlungsschrift, S. 10). 2.6. Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet beruhen auf der festgestellten Einreise der Beschwerdeführer im Jahr 2020 und der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich somit seit nunmehr etwa 6 Jahren als illegal darstellt. Die BF1 führte im gesamten Verfahren zudem an, dass sie sich ihres illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst sei vergleiche Verhandlungsschrift, S. 10).
2.7. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A)
3.1. Anzuwendendes Recht:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkte II.). Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz eins, Ziffer eins, erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch vier.).
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
3.2. Zur Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).
Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
3.3. Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide: 3.3. Zu Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Beschwerdeführer sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Gemäß § 58 Abs. 1a Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins a, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. waren daher abzuweisenDie Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins. waren daher abzuweisen
3.4. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide: 3.4. Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
§ 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.4.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Wie festgestellt halten sich die Beschwerdeführer seit mehreren Jahren illegal im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.
Weiters darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein Familienleben mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten bzw. Vater verfügen.
Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer, von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer, von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).
Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Die BF1 brachte zu keinem Zeitpunkt im Ausland einen auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für Österreich. Ebenso stellte sie zwar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am XXXX bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, wobei dieser Antrag mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Die BF1 brachte zu keinem Zeitpunkt im Ausland einen auf Erteilung eines Aufenthaltstitel für Österreich. Ebenso stellte sie zwar nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, wobei dieser Antrag mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Damit liegt ein eindeutiger Fall der Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, wird als Ausdruck mangelnden Respekts gegenüber der österreichischen Rechtsordnung gewertet. Die BF1 wäre daher verpflichtet gewesen, gemeinsam mit den minderjährigen BF2 und BF3 nach Serbien zurückzukehren und von dort aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen, was jedoch unterblieben ist. Sowohl der BF1 als auch ihrem Ehemann war somit von Beginn an bewusst gewesen, dass ein durchgehender Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich rechtlich nicht zulässig ist.
Besonders ins Gewicht fällt darüber hinaus das Verhalten der BF1 im Zusammenhang mit der Fälschung der Einreisestempel in ihrem eigenen Reisepass sowie in den Reisepässen der BF2 und BF3. Die BF1 wurde diesbezüglich angezeigt und räumte in der mündlichen Verhandlung selbst ein, die Stempel gefälscht zu haben. Ihr Verhalten beschränkt sich damit nicht auf die bloße Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften, sondern zeigt ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen zur Täuschung der zuständigen Behörden. Dies ist im Rahmen der Interessenabwägung erheblich zu Lasten der BF1 zu berücksichtigen. Besonders erschwerend ist dabei, dass die BF1 die gefälschten Stempel nicht nur in ihrem eigenen Reisepass, sondern auch in den Reisepässen der minderjährigen BF2 und BF3 verwendete und dadurch gezielt versuchte, die für den Aufenthalt maßgeblichen Ein- und Ausreisevorgänge unrichtig darzustellen.
Aufgrund des bis dato bereits seit etwa 6 Jahren dauernden rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet lässt sich schließlich ableiten, dass die BF1 lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtige, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl der BF2 und BF3 nicht kompensiert werden kann.
Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der BF2 und BF3 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihren Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der BF2 und BF3 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihren Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert.
In Bezug auf die BF2 und BF3 ist festzuhalten, dass aufgrund ihres jungen Alters und ihrer bestehenden Abhängigkeit von den Eltern von keinem maßgeblich eigenständigen Privat- und Familienleben auszugehen ist. Eine Rückkehr nach Serbien steht dem Kindeswohl auch nicht entscheidungswesentlich entgegen, zumal die BF2 und BF3 gemeinsam mit der BF1 und im bestehenden Familienverband zurückkehren würden.
Auch wenn dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukommt, kann auch aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat frei wählen können.
Hinsichtlich der BF2 und BF3 ist zwar ebenso zu berücksichtigen, dass sie die Schule besuchen und diese Umstände jedenfalls für den Aspekt des Privatlebens eine Rolle spielen (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156). Zum Schulbesuch ist jedoch festzuhalten, dass dies – da in Österreich der Schulbesuch bis zur 9. Schulstufe verpflichtend ist – die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Im Übrigen weisen auch sie keine außerschulischen Aktivitäten auf, weshalb von keiner besonderen sozialen Integration der Beschwerdeführer gesprochen werden kann.Hinsichtlich der BF2 und BF3 ist zwar ebenso zu berücksichtigen, dass sie die Schule besuchen und diese Umstände jedenfalls für den Aspekt des Privatlebens eine Rolle spielen vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156). Zum Schulbesuch ist jedoch festzuhalten, dass dies – da in Österreich der Schulbesuch bis zur 9. Schulstufe verpflichtend ist – die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Im Übrigen weisen auch sie keine außerschulischen Aktivitäten auf, weshalb von keiner besonderen sozialen Integration der Beschwerdeführer gesprochen werden kann.
Abgesehen davon kommt im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" zu. Hierbei ist nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt. Abgesehen davon kommt im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" zu. Hierbei ist nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt.
Hinsichtlich der BF1 ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Sie ging im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach, ist aktuell auch nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor. Zudem hat sie auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation der BF1 wurde nicht einmal behauptet. Maßgebliche Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Die BF1 verfügt außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich.
Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Darüber hinaus ist der BF1 auch vorzuwerfen, dass sie unter beharrlicher Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung jahrelang illegal im Bundesgebiet verblieb.
Hierzu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen unter anderem die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Hierzu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen unter anderem die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht wird, dass für den Fall, dass der Ehemann bzw. Vater nicht mit nach Serbien umzöge, die Beschwerdeführer von diesem getrennt wären, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei einer – wie hier vorliegenden – von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die die BF2 und BF3 12 und 8 Jahre alt sind, weshalb auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel möglich ist. Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht wird, dass für den Fall, dass der Ehemann bzw. Vater nicht mit nach Serbien umzöge, die Beschwerdeführer von diesem getrennt wären, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei einer – wie hier vorliegenden – von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die die BF2 und BF3 12 und 8 Jahre alt sind, weshalb auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel möglich ist.
Es bleibt den Beschwerdeführern weiter unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei ihrem Ehemann bzw. Vater zu sein. Im Übrigen hätte der BF1 bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse – auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Schließlich ist hervorzuheben, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, im Wege der Auslandsantragstellung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Aufgrund des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war der jeweilige Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.Aufgrund des Inkrafttretens des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) war der jeweilige Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide: 3.5. Zu Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.
Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat.
Die Beschwerden gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide: 3.5. Zu Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide:
§ 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.(1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.
Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den Beschwerdeführern im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.
Somit waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Somit waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Zurückweisung des Kostenersatzantrages:
Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951).
Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch, sodass der darauf gerichtete Antrag der BF1 zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2331817.1.00Im RIS seit
30.09.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026