Entscheidungsdatum
04.09.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
W251 2311339-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2026, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
I. Die mit Bescheid vom 06.09.2023, Zl. XXXX , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen.römisch eins. Die mit Bescheid vom 06.09.2023, Zl. römisch 40 , zuerkannte Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.
Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II. Der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 widerrufen.römisch zwei. Der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 widerrufen.
III. Gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt.römisch drei. Gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt.
IV. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch vier. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
V. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.
VI. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist.römisch sechs. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist.
VII. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sieben. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
3. Der Beschwerde gegen Spruchunkt VII. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.3. Der Beschwerde gegen Spruchunkt römisch sieben. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Syrien im Juli 2022 verlassen habe. Er habe Syrien verlassen, da Krieg herrsche und es dort keine Sicherheit und keine Zukunft gebe.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) am 09.05.2023 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er den Wehrdienst in Syrien verweigere. Er habe zunächst aufgrund seines Studiums einen Aufschub erhalten. Da er das Studium danach abgeschlossen habe, sei für ihn kein weiterer Aufschub möglich gewesen, sodass er sich entschieden habe aus Syrien zu flüchten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe, da er vom Al Assad Regime zum Wehrdienst eingezogen werde.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe, da er vom Al Assad Regime zum Wehrdienst eingezogen werde.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.2. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände, beziehungsweise die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahren Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 wies das Bundesamt die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahren nicht als Bescheid zu qualifizieren und nicht gesondert anfechtbar ist.
Der Beschwerdeführer brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 04.08.2025 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahren nicht als Bescheid zu qualifizieren und nicht gesondert anfechtbar ist.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 08.04.2026 vom Bundesamt zum Aberkennungsverfahren einvernommen. Er gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen an, dass die Lage in Syrien immer noch nicht stabil sei. Zudem sei sein jüngerer Bruder in Österreich verunglückt. Als die Leiche zurück nach Syrien überstellt worden sei, haben Mitglieder der FSA 30.000 USD verlangt, damit die Leiche deren Territorium passieren könne. Der Beschwerdeführer habe diese daraufhin als Terroristen, Diebe und Verbrecher beschimpft. Da diese der neuen syrischen Regierung angehören, werde er verhaftet, sobald er in Syrien lande. Die neue syrische Regierung bestehe aus Leuten der HTS, vormals Al Nusra und diese seien radikale Islamisten. Minderheiten wie Kurden, Christen und Alewiten sowie Drusen werden nicht in den Wideraufbau des Landes miteinbezogen. Die wichtigsten Ministerien stehen unter der Kontrolle von Leuten von Al Sharaa. Es gebe in der jetzigen Regierung Massaker an den Drusen und Alewiten. Er könne nicht nach Syrien gehen, da er dort sofort getötet werde, entweder von der Familie seiner zweiten Ehefrau oder von Anhängern der FSA.
4. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 28.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt IV-VI). Es wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 28.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt IV-VI). Es wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung in Syrien mehr drohe, da das Regime von Al Assad im Dezember 2024 gefallen sei. Es bestehe daher keine Gefahr mehr von diesem Regime unter Zwang rekrutiert zu werden. Die Übergangsregierung habe die Wehrpflicht abgeschafft und baue eine Freiwilligenarmee auf, die regen Zulauf habe, sodass auch diesbezüglich keine Gefahr der Zwangsrekrutierung oder des Einzugs zur Armee bestehe. Da der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv sei, werde er von der neuen Regierung auch nicht als Gegner wahrgenommen. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, Universitätsabschluss und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes mangelhaft geführt worden sei, da das Bundesamt der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Sicherheitslage unvollständig, da sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes verschlechtert habe. Ebenso habe sich in Syrien die medizinische Versorgung verschlechtert, der Gesundheitsbereich sei mit einem Mangel an Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass die Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion unzureichend sei. Ihm sei eine Rückkehr aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich. Zudem habe das Bundesamt zu Unrecht einen Endigungsgrund angenommen. Eine Veränderung der Sachlage müsse im Zielland dauerhaft sein. Aus dem gegenständlichen Länderbericht ergebe sich jedoch, dass die Sicherheitslage aufgrund von bewaffneten Gruppierungen sowie aufgrund von Entführungen weiterhin unzureichend sei. Jedenfalls habe dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, da er seit vier Jahren in Österreich lebe, eine Beschäftigung vorliege und er mit seiner Frau und seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.08.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
5. Der Beschwerdeführer legte am 24.08.2026 eine syrische Scheidungsurkunde samt beglaubigter Übersetzung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört dem Stamm der XXXX an. Er ist sunnitischer Moslem (Verhandlungsprotokoll vom 20.08.2026 = VP S. 9). Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch und ein wenig Deutsch. Er kann auf Arabisch sehr gut lesen und schreiben, auf Englisch und auf Deutsch kann er etwas lesen und schreiben. Während seines Studiums in Syrien hat er Englisch gelernt (VP S. 13). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört dem Stamm der römisch 40 an. Er ist sunnitischer Moslem (Verhandlungsprotokoll vom 20.08.2026 = VP S. 9). Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem etwas Englisch und ein wenig Deutsch. Er kann auf Arabisch sehr gut lesen und schreiben, auf Englisch und auf Deutsch kann er etwas lesen und schreiben. Während seines Studiums in Syrien hat er Englisch gelernt (VP S. 13).
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre lang die Schule. Anschließend studierte er auf der Universität Physiotherapie, er schloss dieses Studium auch ab (VP S. 13). Von 2013 bis 2022 arbeitete der Beschwerdeführer in Syrien als Elektriker. Der Beschwerdeführer arbeitete von Oktober 2018 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Syrien zudem als Physiotherapeut.
Der Beschwerdeführer ist nach den syrischen Gepflogenheiten und der syrischen Kultur sozialisiert, er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer heiratete 2013 seine erste Ehefrau XXXX , diese Ehe wurde 2019 in Syrien registriert. Aus dieser Ehe entstammten fünf Kinder die zwischen 2015 und 2022 geboren wurden (OZ 15). Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau scheiden ließ und ob diese Ehe noch aufrecht ist. Der Beschwerdeführer heiratete 2013 seine erste Ehefrau römisch 40 , diese Ehe wurde 2019 in Syrien registriert. Aus dieser Ehe entstammten fünf Kinder die zwischen 2015 und 2022 geboren wurden (OZ 15). Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau scheiden ließ und ob diese Ehe noch aufrecht ist.
Der Beschwerdeführer reiste ca. im Juni 2022 aus Syrien aus (OZ 15). Die Ausreisekosten des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 5.000 hat sein Vater übernommen, der Beschwerdeführer musste dafür keine Schulden aufnehmen oder sich Geld von anderen Personen ausborgen.
Der Beschwerdeführer heiratete am 09.09.2025 in Jordanien seine zweite Ehefrau, XXXX , die am XXXX geboren und ebenfalls syrische Staatsangehörige ist (OZ 12). Der Beschwerdeführer heiratete am 09.09.2025 in Jordanien seine zweite Ehefrau, römisch 40 , die am römisch 40 geboren und ebenfalls syrische Staatsangehörige ist (OZ 12).
Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Aleppo im Dorf XXXX , das in der Nähe der Stadt Mambij liegt, geboren (VP S. 14, S. 9). Er wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und sechs Schwestern auf (VP S. 15).Der Beschwerdeführer wurde im Gouvernement Aleppo im Dorf römisch 40 , das in der Nähe der Stadt Mambij liegt, geboren (VP S. 14, S. 9). Er wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und sechs Schwestern auf (VP S. 15).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (VP S. 21, S. 7).
1.2. Zu den Fluchtgründen und Rückkehrhindernissen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2022 Syrien aufgrund der in Syrien unter dem Regime von Al Assad herrschenden Wehrpflicht und der dadurch drohenden Zwangsrekrutierung verlassen, da er nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wollte.
Weder der Beschwerdeführer noch andere Familienmitglieder haben andere Personen in Syrien aufgrund der Kosten für die Überstellung des Leichnams seines in Österreich verstorbenen Bruders oder aus anderen Gründen beschimpft, bedroht oder beleidigt.
Der Beschwerdeführer hat seine zweite Ehefrau nicht gegen den Willen der Familie der zweiten Ehefrau geheiratet, die Familie seiner zweiten Ehefrau war mit der Eheschließung einverstanden. Weder er noch die zweite Ehefrau oder das gemeinsame Kind wurden von der Familie der zweiten Ehefrau bedroht.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer nach dem Fall des Regimes von Al Assad individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Übergangsregierung, die Familie der zweiten Ehefrau oder durch andere Personen.
Bei einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer weder von der neuen Übergangsregierung noch von anderen Gruppierungen der Einzug zum Wehrdienst oder eine Zwangsrekrutierung. Er ist bei einer Rückkehr nach Syrien auch aufgrund seiner Flucht aus Syrien vor dem Militärdienst unter dem Regime von Al Assad und seinem Aufenthalt in einem westlichen Land keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Araber konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Übergangsregierung gerichtete Haltung, ihm wird bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht unterstellt, eine gegen die Übergangsregierung gerichtete Einstellung zu haben. Der Beschwerdeführer ist auch nicht oppositionell tätig.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit August 2022 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 in Österreich zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Ihm wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da ihm in Syrien durch das Assad Regime der Wehrdienst drohe und er die Teilnahme am Wehrdienst ablehne. Es wurde in diesem Bescheid festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt (OZ 15).
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden ist (AS 1f).Mit Schreiben des Bundesamtes vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass mit 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden ist (AS 1f).
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und die A1 Prüfung auch bestanden. Danach hat er zunächst keine weiteren Kruse besucht. Er besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, den er Anfang Oktober abschließen möchte (VP S. 18).
Der Beschwerdeführer zog am 13.09.2023, nachdem ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, nach Wien. Dort bezog er bis zum 29.04.2024 Leistungen des Fonds Soziales Wien bzw. Mindestsicherung. Beginnend mit 30.04.2024 bis zum 31.12.2025 war der Beschwerdeführer für verschiedene Lieferdienste als Essenszusteller tätig. Vom 30.04.2024 bis Ende August 2025 erhielt er als freier Dienstnehmer mehr als EUR 2.000 brutto im Monat. Von September 2025 bis Dezember 2025 war der Beschwerdeführer überwiegend geringfügig beschäftigt, er erhielt zwischen EUR 210 und 1.172 EUR brutto im Monat. Seit dem 26.02.2026 bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom AMS in Höhe von ca. EUR 1.800 im Monat (AS 207-208; Beilage ./I), er besucht über das AMS einen Deutschkurs um sich mit besseren Deutschkenntnissen seine Ausbildung in Syrien zum Physiotherapeuten auch in Österreich nostrifizieren zu lassen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Krankenversicherung, er ist derzeit jedoch auf staatliche Unterstützung, nämlich das Arbeitslosengeld, angewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den meisten Kontakt in Österreich zu seiner zweiten Ehefrau, seinem Kind, seinem Bruder und seinen Cousins. Er hat in Wien keine Freundschaften knüpfen können, zu seinen Nachbarn besteht loser Kontakt (VP S. 21). Er lebt in Österreich überwiegend in seinem syrischen Umfeld, er interessiert sich nicht für die österreichische Werte oder die österreichische Kultur (VP S. 22-23).
Der Beschwerdeführer hat, bevor er nach Wien gezogen ist, gemeinnützige Leistungen in einem anderen Bundesland erbracht, er hat die Straße gereinigt und auch Pflanzen gegossen. Mittlerweile übt er solche Tätigkeiten nicht mehr aus (VP S. 19).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.3.2. Die erste Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 01.12.2023 über das Rote Kreuz in Syrien einen Antrag auf Einreise für sich und die 5 gemeinsamen minderjährigen Kinder. Im April 2024 übermittelte die österreichische Botschaft Damaskus dem Bundesamt diesen Antrag und ersuchte um Mitteilung der Einreiseprognose. Aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes in Syrien wurde gegen den Beschwerdeführer am 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer über dieses mit Schreiben vom 27.01.2025 informiert. Am 29.01.2025 wurde der österreichischen Botschaft in Damaskus eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose für den Antrag der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers durch das Bundesamt übermittelt. Es wurde der Antrag der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers auf Ausstellung von Visa durch die österreichische Botschaft abgelehnt. Am 27.03.2025 erhob die erste Ehefrau des Beschwerdeführers über das österreichische Rote Kreuz gegen die Entscheidung der österreichischen Botschaft eine Beschwerde, die am 03.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und dort noch anhängig ist (AS 208, GZ W165 2341081-1).
Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer und seine erste Ehefrau scheiden haben lassen und ob diese Ehe noch aufrecht ist.
1.3.3. Der Beschwerdeführer flog am 31.08.2025 von Wien nach Jordanien, um dort seine zweite Ehefrau zu heiraten. Er schloss am 09.09.2025 in Jordanien die Ehe mit seiner zweiten Ehefrau.
Er reiste im September 2019 wieder nach Wien zurück um über Kroatien nach Bosnien weiter zu reisen. Der Beschwerdeführer reiste am 19.09.2025 von Bosnien kommend wieder nach Kroatien, zurück in das Schengengebiet (AS 209).
Am 18.09.2025 wurde die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers in Kroatien nach einer illegalen Einreise von Bosnien kommend erkennungsdienstlich behandelt. Um nicht unmittelbar nach Bosnien abgeschoben zu werden, stellte die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers unter einer falschen Identität ( XXXX , geboren am XXXX ) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers wartete ihr Asylverfahren in Kroatien nicht ab, sondern reiste über Slowenien weiter nach Österreich. Sie stellte am 14.01.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 209). Am 18.09.2025 wurde die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers in Kroatien nach einer illegalen Einreise von Bosnien kommend erkennungsdienstlich behandelt. Um nicht unmittelbar nach Bosnien abgeschoben zu werden, stellte die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers unter einer falschen Identität ( römisch 40 , geboren am römisch 40 ) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers wartete ihr Asylverfahren in Kroatien nicht ab, sondern reiste über Slowenien weiter nach Österreich. Sie stellte am 14.01.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (AS 209).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der zweiten Ehefrau ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da Kroatien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der zweiten Ehefrau ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, da Kroatien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist.
Am 03.04.2026 erhob die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über diese Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht entschieden (GZ W165 2341081-1).
Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers bekam am XXXX in Österreich ein Kind (VP S. 25). Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich als Vater in die Geburtsurkunde vom 01.07.2026 eintragen lassen. Der Beschwerdeführer, seine zweite Ehefrau und sein Kind leben in Österreich gemeinsam in einer Wohnung (VP S. 11; GZ W165 2341081-1). Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers bekam am römisch 40 in Österreich ein Kind (VP S. 25). Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich als Vater in die Geburtsurkunde vom 01.07.2026 eintragen lassen. Der Beschwerdeführer, seine zweite Ehefrau und sein Kind leben in Österreich gemeinsam in einer Wohnung (VP S. 11; GZ W165 2341081-1).
1.3.4. Ein Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , reiste im April 2023 von Syrien nach Europa. Dieser stellte am 29.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser besuchte in Syrien 11 Jahre lang die Schule und arbeitete in Syrien als Schneider (OZ 13). Die Ehefrau und die drei Kinder dieses Bruders leben noch in Syrien. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2024 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Ausreisekosten dieses Bruders in Höhe von EUR 5.000 bezahlte der Vater des Beschwerdeführers (OZ 13).1.3.4. Ein Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , reiste im April 2023 von Syrien nach Europa. Dieser stellte am 29.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser besuchte in Syrien 11 Jahre lang die Schule und arbeitete in Syrien als Schneider (OZ 13). Die Ehefrau und die drei Kinder dieses Bruders leben noch in Syrien. Diesem wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.01.2024 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Ausreisekosten dieses Bruders in Höhe von EUR 5.000 bezahlte der Vater des Beschwerdeführers (OZ 13).
Dieser Bruder lebt weiterhin in Österreich. Der Beschwerdeführer hat mit diesem zunächst in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Mittlerweile ist dieser Bruder beim Beschwerdeführer, der nun mit der zweiten Ehefrau und dem Kind zusammenwohnt, ausgezogen und dieser Bruder wohnt bei Cousins in Österreich.
1.3.5. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , reiste im Juli 2023 aus Syrien aus und dieser stellte am 15.08.2026 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bei der Einreise nach Österreich erst 16 Jahre alt. Er besuchte in Syrien die Schule und arbeitete auch als Tischler. Die Ausreise dieses Bruders in Höhe von EUR 5.000 wurde ebenfalls vom Vater des Beschwerdeführers bezahlt (OZ 18). Dieser Bruder ist am 10.09.2023 in Österreich verunglückt (Auszug aus dem ZPR). Der Leichnam dieses Bruders wurde nach Syrien zurücküberstellt. 1.3.5. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , reiste im Juli 2023 aus Syrien aus und dieser stellte am 15.08.2026 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war bei der Einreise nach Österreich erst 16 Jahre alt. Er besuchte in Syrien die Schule und arbeitete auch als Tischler. Die Ausreise dieses Bruders in Höhe von EUR 5.000 wurde ebenfalls vom Vater des Beschwerdeführers bezahlt (OZ 18). Dieser Bruder ist am 10.09.2023 in Österreich verunglückt (Auszug aus dem ZPR). Der Leichnam dieses Bruders wurde nach Syrien zurücküberstellt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Die Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben noch in Syrien im Herkunftsort im großen Haus der Familie. Die Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in diesem Haus (VP S. 15).
Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt ebenfalls noch in Syrien. Ihr Ehemann lebt in Deutschland und hat die Familienzusammenführung beantragt. Eine weitere Schwester ist verheiratet und lebt im Libanon, dort lebt auch ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt im Irak und ist dort verheiratet (VP S. 15).
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in Syrien auf Baustellen. Zudem hat die Familie des Beschwerdeführers in Syrien noch ein großes Eigentumshaus und eine große Landwirtschaft, in der Oliven und Mandeln verkauft werden (OZ 15, S. 8). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Syrien gut und diese ist nicht von einer angespannten Nahrungsmittelsicherheit oder angespannten Wirtschaftslage betroffen.
Der Beschwerdeführer hat drei Onkel und fünf Tanten väterlicherseits. Zwei Onkel leben in Syrien im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Vier Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Syrien, eine davon lebt in der Nähe von Araqqa, eine in der Nähe der Stadt Aleppo, eine im Herkunftsort und eine andere in einer anderen Stadt in Syrien. Ein Onkel väterlicherseits arbeitet in Syrien als Bauarbeiter. Der andere Onkel väterlicherseits in Syrien erlitt eine Berufsverletzung und hat auch Kinder mit Behinderungen, dieser erhält finanzielle Unterstützung von wohltätigen Organisationen. Eine Tante väterlicherseits lebt mit ihrem Ehemann in den Niederlanden und ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Österreich (VP S. 15f).
Der Beschwerdeführer hat einen Onkel und drei Tanten mütterlicherseits. Dieser Onkel und die Tanten mütterlicherseits leben alle noch in Syrien. Die Kinder des Onkels mütterlicherseits leben im Libanon, im Irak und in der Türkei. Die Kinder der zwei verheirateten Tanten leben im Irak, in der Türkei und in Österreich. Die unverheiratete Tante mütterlicherseits lebt beim Onkel mütterlicherseits. Die Kinder dieser Tanten und Onkel unterstützen diese finanziell (VP S. 16).
Ein Onkel väterlicherseits, sechs Cousins väterlicherseits, zwei Cousins mütterlicherseits, eine Cousine väterlicherseits und ein Bruder des Beschwerdeführers leben derzeit in Österreich. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und arbeitet als Lieferant. Ein Cousin arbeitet als Lieferant, ein Cousin holt seinen Pflichtschulabschluss nach und macht die Ausbildung zum KFZ-Lackierer und die anderen Verwandten in Österreich arbeiten in der Gastronomie (VP S. 21). Die Anwaltskosten des Beschwerdeführers in Österreich werden vom Bruder und vom Onkel in Österreich übernommen (VP S. 22). Es besteht zu diesen keine finanzielle Abhängigkeit und keine Wohngemeinschaft, jedoch wird der Beschwerdeführer von seinen Verwandten in Österreich mit kleineren finanziellen Beträgen unterstützt, wenn er Geld benötigt (VP S. 20-21).
Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie in Syrien derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers in Syrien kann ihn bei einer Rückkehr nach Syrien finanziell unterstützen. Er kann bei einer Rückkehr nach Syrien zumindest anfängliche finanzielle Unterstützung von seinen Verwandten in Syrien erhalten. Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seines Clans zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse, er hat auch keine Schulden.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Syrien vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Herkunftsort. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Herkunftsort gelebt, ihm sind die örtlichen Strukturen des Gouvernements Aleppo bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
1.4.2. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, im Gouvernement Aleppo aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist durch die internationalen Flughäfen in Damaskus und Aleppo, durch die offenen Grenzübergänge sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Ansiedelung in seinem Herkunftsort kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft sowie allenfalls medizinische Versorgung, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Herkunftsort einer Arbeit als Elektriker oder als Physiotherapeut nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann wieder im Haus seines Vaters bei seiner Familie wohnen. Seine Familie in Syrien kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch wieder in der familieneigenen Landwirtschaft arbeiten. Er kann auch von seinen Verwandten in Österreich bei einer Rückkehr nach Syrien zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Herkunftsort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien vom 28.02.2026 (LIB),
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien vom 17.07.2023 (LIB 2023),
- Research Paper der Staatendokumentation, Syria: The situation in Northeast Syria after the agreement between the Syrian Government and the DAANES vom 02.07.2026 (RP)
- UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, aus Mai 2026 (UNHCR)
- EUAA Country Guidance Syria, aus Dezember 2025 (EUAA)
1.5.1. Politische Lage:
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar Al Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen. Die Offensive gegen Al Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt, auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. (LIB, Kap. 3)
Nach dem Sturz der ehemaligen Regierung von Al Assad im Dezember 2024 leiteten die neuen Behörden einen formellen politischen Übergang ein. Sie haben seither bedeutende Schritte unternommen, darunter die Verabschiedung einer auf fünf Jahre angelegten Verfassungserklärung am 13. März 2025 sowie die Durchführung indirekter Parlamentswahlen im Oktober 2025.
Die Regierung hat sich um eine regionale und globale Neupositionierung Syriens bemüht, indem sie Beziehungen zu den Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, der Türkei, den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates und anderen Akteuren aufbaute. Dies trug zur Aussetzung und Aufhebung von Sanktionen sowie zur Streichung von Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) von der Liste der Terrororganisationen bei und ebnete Syrien den Weg für den langen Prozess der wirtschaftlichen Erholung und des Wiederaufbaus.
Es bestehen weiterhin grundlegende Fragen hinsichtlich des staatlichen Regierungsmodells und des Ausmaßes, in dem Sicherheits- und Verwaltungskompetenzen übertragen werden können – dies betrifft sowohl die mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebiete im Norden und Nordosten Syriens als auch das mehrheitlich von Drusen bewohnte Gebiet Suweida im Süden des Landes, wo De-facto-Machthaber auch nach dem Sturz der ehemaligen Regierung die lokale Kontrolle ausübten. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung steht Suweida weiterhin weitgehend außerhalb der staatlichen Kontrolle. Unterdessen haben die Vorstöße der Regierung Ende Januar 2026 in die meisten Gebiete, die zuvor unter der De-facto-Kontrolle der Demokratischen Autonomieverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) standen, einen politischen und militärischen Übergangsprozess eingeleitet, der auf die Eingliederung dieser Gebiete unter staatliche Kontrolle abzielt. (UNHCR)
Mit dem Waffenstillstandsabkommen vom 30. Januar wurde die Kontrolle über die von den SDF gehaltenen Gebiete faktisch eingefroren. Die politischen Strukturen der DAANES sowie die YPG und YPJ blieben in jenen Gebieten bestehen, die überwiegend von Kurden bewohnt sind, aber auch in einigen gemischten Bezirken sowie in Dörfern des arabischen Stammes der Tayy südlich von Qamischli und in Dörfern von Arabern, die in den 1960er Jahren in kurdischen Grenzregionen angesiedelt worden waren. (RP)
Die Regierung hat die Kontrolle über Ölfelder und den Flughafen von Qamischli übernommen und ist dabei, auch die Kontrolle über Grenzübergänge zu erlangen. Wichtige politische und sicherheitsrelevante Fragen sind weiterhin Gegenstand von Verhandlungen, darunter der Umfang der kurdischen Beteiligung an zentralen Institutionen, das Verwaltungsmodell für Gebiete mit kurdischer Bevölkerungsmehrheit sowie das Ausmaß der lokalen Autonomie im Sicherheitsbereich. (UNHCR)
1.5.2. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Sturz der früheren Regierung verbessert. Das Gesamtniveau der Gewalt ging im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 um 44 Prozent zurück. Diese Fortschritte verliefen jedoch ungleichmäßig: In Teilen des Landes – insbesondere in Gebieten mit Minderheitenbevölkerung – verschlechterte sich die Lage zeitweise im Jahr 2025. Bis ins Jahr 2026 hinein kam es zu weiteren Verbesserungen der Sicherheitslage, abgesehen von Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Januar 2026.
Während des gesamten Jahres 2025 blieb die territoriale Kontrolle zersplittert. Gebiete im Norden und Nordosten sowie in Suweida entzogen sich weitgehend der staatlichen Kontrolle. Bis Anfang 2026 hatte die Regierung ihre Kontrolle auf Gebiete ausgeweitet, die zuvor von der DAANES/SDF gehalten wurden, während Suweida weiterhin außerhalb der staatlichen Kontrolle blieb.
Zu den wesentlichen Sicherheitsbedrohungen zählen gesellschaftliche Spaltungen und konfessionelle Spannungen, die schleppenden Fortschritte bei der Aufarbeitung von Unrecht (Transitional Justice) angesichts anhaltender Selbstjustiz, bewaffneter Widerstand gegen die neue politische Ordnung, fortgesetzte Aktivitäten des „Islamischen Staates“ (Da’esh) sowie ausländische Einmischung. Die nach jahrelangen Konflikten weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen stellt ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar ebenso wie der Anstieg der Kriminalität. Zudem besteht Bedarf an einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einführung wirksamer Disziplinarmechanismen. (UNHCR)
Sicherheitslage in Aleppo:
ACLED verzeichnete im Gouvernement Aleppo im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Vorfälle pro Woche). Bei der Mehrzahl dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen oder Gewalt aus der Distanz; diese erreichten ihren Höhepunkt im Januar und Februar 2025 und zeigten in den Folgemonaten einen rückläufigen Trend. Auch die Zahl der Gefechte, über die in den vorangegangenen Monaten durchgehend berichtet worden war, folgte einem ähnlichen Verlauf. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Vorfällen pro Woche entspricht. Die höchste Vorfallhäufigkeit verzeichneten die Distrikte Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 erfasste ACLED insgesamt 1.235 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 29,4 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 444 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner im genannten Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 21 zivile Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 registrierte das SNHR insgesamt 465 Todesopfer. Bezogen auf die Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum.
Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo verbessert, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. Zwar weist das Gouvernement die höchste Gesamtzahl an Sicherheitsvorfällen aller Gouvernements auf, doch ist die durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner angesichts der hohen Bevölkerungszahl vergleichsweise niedrig; zudem ist die Zahl der Todesopfer seit März 2025 stark rückläufig. Auch unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Rückkehrern – sowohl Binnenvertriebenen als auch aus dem Ausland Zurückgekehrten – lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Aleppo zwar willkürliche Gewalt vorkommt, jedoch nicht in hohem Ausmaß. (EUAA)
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der Übergangsregierung. (Syria-Live-Map; Carter Center; RP)
1.5.3. Einreisefreiheit und Bewegungsfreiheit:
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt (LIB Kap. 14)
Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert und es wurden keine allgemeinen Verletzungen der Bewegungsfreiheit im Land gemeldet. Die meisten festen Kontrollpunkte innerhalb städtischer Gebiete wurden abgebaut; die verbleibenden Kontrollpunkte – vorwiegend an Fernstraßen zwischen den Städten – sind seltener und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert. (EUAA)
Die Bewegungsfreiheit hängt jedoch auch weiterhin von individuellen Merkmalen, dem geografischen Standort und der lokalen Sicherheitslage ab. Wiederkehrende Feindseligkeiten, konfessionelle Spannungen, Vergeltungsmaßnahmen und Kriminalität schränken die Mobilität ein. Angehörige von Minderheitengruppen – wie etwa Alawiten, Drusen, Kurden und Beduinen – sind erhöhten Risiken ausgesetzt, wenn sie sich in Gebieten aufhalten, in denen sie eine Minderheit darstellen oder in denen starke Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen herrschen. Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung gebracht werden oder als ihr nahestehend wahrgenommen werden, schränken selber ihre Bewegungen aus Angst vor Verhaftung oder Vergeltungsmaßnahmen häufig ein. Sicherheitsmaßnahmen wie Kontrollpunkte und vorübergehende Ausgangssperren schränken die Bewegungsfreiheit zusätzlich ein. (UNHCR)
Syrische Staatsangehörige, die in ihr Land zurückkehren, müssen bei der Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Reisepässe und Personalausweise, die von der früheren Regierung ausgestellt wurden, gelten als gültig. Personen ohne Ausweispapiere, die jedoch in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind, kann die Einreise dennoch gestattet werden, sofern ihre Identität an den Grenzübergängen anhand der Datenbank der Zivilstandsbehörde überprüft wird. In diesem Fall erhalten sie für die Einreise einen Auszug aus dem Personenstandsregister. Zudem sind syrische Auslandsvertretungen befugt, vorläufige Reisedokumente und Reisepässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu ermöglichen, die ihre Dokumente verloren haben.
Es liegen keine Berichte über Misshandlungen oder gezielte Maßnahmen gegen Rückkehrer aus dem Ausland vor. Für Personen, die sich durch Miete oder Kauf einer Immobilie in Damaskus niederlassen möchten, bestehen keine rechtlichen Auflagen. (EUAA)
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Mit Stand 19.1.2026 sind neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar. Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Personen werden an der Grenze aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft nicht diskriminierend behandelt. (LIB Kap. 14)
1.5.4. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von Al Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersag. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. (LIB Kap. 9)
In einigen Regionen der DAANES gilt seit 2018 die Wehrpflicht, die durch das im Juni 2019 verabschiedete Selbstverteidigungsgesetz formalisiert wurde. Es sah für Männer im Alter zwischen 18 und 31 Jahren einen 12-monatigen Dienst in den Selbstverteidigungskräften (HXP/Hêzên Xweparastinê) vor. Obwohl dieses Gesetz offiziell noch immer in Kraft ist und nie aufgehoben wurde, gab es seit dem Ende der Kämpfe im Januar 2026 keine neuen Einberufungen für die HXP mehr. Die verbleibenden Einheiten der HXP werden teilweise in die YPG überführt. Die HXP existiert zwar noch, befindet sich jedoch faktisch im Auflösungsprozess. Die Kämpfe im Januar wurden auf kurdischer Seite in erster Linie von der YPG und der YPJ geführt, bei denen es sich um Freiwilligeneinheiten handelt. (RP)
Wehrdienst und Zwangsrekrutierung – Stand Juli 2023:
Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren war noch im Juli 2023 die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Eingezogene Männer wurden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese wurden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten konnten im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern konnten.
Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre betrug, wurden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Junge Männer wurden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gab. Rekrutierungen fanden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer hatten.
Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen wurden in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt. Bei allen Eingezogenen bestand die Gefahr an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hing vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. (LIB 2023, Kap. 9.1)
1.5.5. (ehemalige) Assad-Anhänger:
Kriterien für die Bestimmung, wer als mit der ehemaligen Regierung verbunden gilt – und auf welcher Grundlage sie ins Visier genommen werden – sind weiterhin unklar. In einigen Fällen wurden Personen, denen Verbindungen zu ehemaligen Staatssicherheitsbehörden oder Milizen vorgeworfen wurden, auf der Grundlage von Militärunterlagen und bestätigenden Zeugenaussagen festgenommen. In anderen Fällen wurden Personen jedoch aufgrund von Anschuldigungen aus der Gemeinde, ungelösten lokalen oder persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen, die in den sozialen Medien verbreitet wurden, festgenommen. In einigen Fällen waren die betroffenen Personen tatsächlich mit der früheren Regierung verbunden und an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt. In anderen Fällen gibt es keine Beweise für eine Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, und die Personen wurden ausschließlich aufgrund ihrer politischen oder sicherheitspolitischen Position in der ehemaligen Regierung oder ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit ins Visier genommen.
Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Das Risiko, aufgrund früherer Dienste in der SAA zur Zielscheibe zu werden, variiert je nach militärischem Rang, während des Dienstes durchgeführten Aktionen, Standort und ethnisch-religiösem Hintergrund erheblich. Ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der SAA, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden. (LIB Kap. 10.2)
1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage:
Menschenrechte: Die Regierung hat wiederholt ihr Bekenntnis zum Schutz der Menschenrechte aller Syrerinnen und Syrer bekräftigt. Mit der Verfassungserklärung vom März 2025 wurden wesentliche Instrumente der Unterdrückung, die von der früheren Regierung eingesetzt worden waren, abgeschafft; dazu gehörten die Aufhebung von Ausnahmegesetzen, die Annullierung von Entscheidungen des Anti-Terror-Gerichts sowie die Aufhebung sicherheitsbedingter Beschränkungen bei Personenstands- und Eigentumsdokumenten.
Zu den Schritten in Richtung Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz zählen die Einrichtung unabhängiger nationaler Kommissionen für Übergangsjustiz und Vermisstenfragen, die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zur Übergangsjustiz sowie Untersuchungen zu Menschenrechtsverletzungen unter der früheren Regierung, wobei einige Fälle an die Gerichte verwiesen wurden. Es werden weiterhin Massengräber entdeckt, und das Schicksal vieler der Hunderttausenden Vermissten – deren Verschwinden größtenteils der früheren Regierung zuzuschreiben ist – bleibt ungeklärt. Im Dezember 2025 bezeichnete das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) die Gesamtlage in Syrien als „sehr konstruktiv und positiv“. (UNHCR)
Meinungs- und Vereinigungsfreiheit: Die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ist unter den neuen Behörden im Allgemeinen größer als unter der früheren Regierung, bleibt jedoch ungleichmäßig ausgeprägt und fragil. Es wurden Fälle von kurzzeitiger Inhaftierung von Regierungskritikern sowie von Schikanen und körperlichen Übergriffen durch lokale Sicherheitskräfte, Regierungsanhänger oder andere Personen gemeldet; es gibt jedoch keine Anzeichen für eine systematische Politik zur Unterdrückung von Kritik.
Organisationen der Zivilgesellschaft agieren heute unabhängiger als in der Vergangenheit. Zwar bestehen weiterhin bürokratische Hürden und restriktive Rechtsvorschriften für Registrierungen und Tätigkeitsgenehmigungen, doch deren Anwendung erfolgt Berichten zufolge uneinheitlich. Die Grenzen des Zulässigen bei Meinungsäußerungen und Aktivitäten – insbesondere in Fragen der Sicherheit, der Frauenrechte und von Übergriffen auf Minderheiten – variieren je nach Ort und den jeweils zuständigen Amtsträgern. Das Fehlen klarer und einheitlich angewandter Standards trägt Berichten zufolge zur Selbstzensur bei. Insbesondere Aktivistinnen berichten von Online-Verleumdungen, Belästigungen und rechtlicher Einschüchterung, vor allem wenn sie sensible Themen wie Frauen- und Minderheitenrechte ansprechen. Öffentliche Proteste gegen wirtschaftliche Missstände oder bestimmte Regierungsentscheidungen finden im Allgemeinen ohne Einschränkungen statt.
Politische Teilhabe: Die politische Teilhabe bleibt eingeschränkt. Politische Parteien sind weiterhin suspendiert, da die bestehenden Parteien aufgelöst wurden und noch kein neues Gesetz über politische Parteien verabschiedet wurde.
Durchsetzung strenger islamischer Normen: Die Verfassungserklärung schreibt vor, dass der Präsident Muslim sein muss und dass die islamische Rechtslehre die „Hauptquelle der Gesetzgebung“ darstellt. Sie garantiert zudem die Glaubensfreiheit, respektiert alle „offenbarten Religionen“ und gestattet Religionsgemeinschaften die Anwendung eigener familienrechtlicher Bestimmungen, während sie gleichzeitig die Gleichheit aller Bürger ohne Diskriminierung aufgrund von Religion oder Geschlecht bekräftigt. Eine Auflösung potenzieller Spannungen zwischen diesen Bestimmungen ist jedoch bislang weder durch Gesetzgebung noch durch gerichtliche Überprüfung erfolgt.
Nach dem Sturz der früheren Regierung haben verschiedene Akteure – darunter lokale Behörden, Personen aus dem Sicherheitsapparat, bewaffnete Gruppen und private Akteure – versucht, strengere Auslegungen islamischer Normen in Bezug auf Frauenkleidung, die Vermischung der Geschlechter und den Verkauf von Alkohol zu fördern oder durchzusetzen. Diese Bestrebungen verliefen uneinheitlich und beschränkten sich auf lokale Bereiche; sie spiegelten keine allgemeine staatliche Politik wider. In mehreren Fällen führten öffentliche Proteste dazu, dass solche Maßnahmen zurückgenommen oder nicht umgesetzt wurden beziehungsweise als unverbindliche „Empfehlungen“ umgedeutet wurden.
Obwohl Fälle von Belästigung und Übergriffen gemeldet wurden, bleibt das gesellschaftliche Leben in vielen Gebieten weitgehend unverändert. Dennoch warnen Beobachter, dass die kumulative Wirkung dieser Eingriffe in die persönlichen Freiheiten die Gefahr birgt, „ein Umfeld zu schaffen, in dem persönliche Freiheiten eher durch willkürliche Entscheidungsbefugnisse als durch das Gesetz bestimmt werden.“ Teile der Gesellschaft – insbesondere Frauen, säkular orientierte Syrer und Angehörige religiöser Minderheiten – berichten von einem gesteigerten Unsicherheitsgefühl und haben ihr Verhalten als Reaktion darauf konservativeren Normen angepasst. (UNHCR)
1.5.7. Religionsfreiheit:
In der Verfassungserklärung vom 13.3.2025 heißt es in Artikel 3 Absatz 1, dass die islamische Rechtswissenschaft die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist. Bislang ist kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Sie lässt religiösen Konservatismus zu, der im heutigen Syrien tatsächlich weiter verbreitet ist (religiöse Veranstaltungen, Koranauswendiglernen-Wettbewerbe, öffentliche Gebete, Förderung traditioneller Kleidung), jedoch derzeit ohne Zwang. Religiöse Äußerungen kommen „von unten“, aus Teilen der konservativen sunnitischen Bevölkerung, und nicht unbedingt aufgrund einer Anweisung der Behörden von oben. Wenn Beamte versucht haben, islamische Normen zu fördern, stießen sie oft auf öffentlichen Widerstand, der sie letztendlich zum Rückzug zwang. Dies geschah beispielsweise, als versucht wurde, an öffentlichen Stränden sittsame Badekleidung vorzuschreiben oder mehr religiöse Inhalte in Schulbücher aufzunehmen.
Freie Religionsausübung ist möglich, allerdings macht sich unter Nicht-Sunniten eine gewisse Angst vor der sunnitischen Mehrheit und den sunnitischen Machthabern bemerkbar. Es gibt Berichte über Belästigungen durch Sunniten gegenüber Christen. Anzumerken ist allerdings, dass das Regime von Ash Shara vor allem Übergriffe gegenüber Christen verhindern möchte, um seine internationale Reputation und dringend notwendige Investitionen aus dem Ausland nicht zu gefährden. (LIB, Kap. 10.3)
1.5.8. Ethnische und religiöse Minderheiten:
74 % der Bevölkerung in Syrien sind Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land. Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden. Religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist.
Der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften ist eine Priorität der neuen Regierung, die auch Kontrollposten einrichtete um lokale Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem Wiederaufbau des Staates zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. (LIB, Kap. 12)
1.5.9. Grundversorgung und Wirtschaft:
Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad Regime. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Angesichts des angespannten Staatshaushalts sind zudem viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. (LIB Kap. 15)
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit. (LIB Kap. 15)
Die humanitäre Lage ist daher nach wie vor katastrophal. Ca. 90 Prozent der Bevölkerung leben in Armut, und zwei Drittel – rund 16,5 Millionen Menschen – sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wiederaufflammende Gewalt und neue Vertreibungen haben den Hilfsbedarf weiter erhöht, die weitverbreitete wirtschaftliche Not verschärft und bestehende Verwundbarkeiten verstärkt. Besonders gefährdet sind Haushalte, die von Frauen geführt werden, sowie vertriebene Familien. Laut der Analyse zur Ernährungssicherheit für das Jahr 2025 sind 13,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen. (UNHCR)
Wirtschaftslage und Arbeitsmarkt: Die Erwerbsbeteiligung bleibt niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch, insbesondere bei Frauen und Jugendlichen. Im Dezember 2025 deckte der monatliche Mindestlohn lediglich ein Drittel des Grundbedarfs der Haushalte sowie 52 Prozent des Nahrungsmittelbedarfs ab, wodurch viele Menschen ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht mehr decken konnten. Verschärft wurde diese Belastung durch den schrittweisen Abbau staatlicher Subventionen – unter anderem für Kraftstoffe, Kochgas und den öffentlichen Nahverkehr – sowie durch die im Oktober 2025 angekündigten Erhöhungen der Brotpreise und Stromtarife. Diese Maßnahmen trieben große Teile der Bevölkerung in noch tiefere Armut. Es ist zu erwarten, dass der daraus resultierende Preisanstieg die Inflation weiter beschleunigt und die ohnehin hohen Lebenshaltungskosten nochmals verschärft. (UNHCR)
Infrastruktur, Grundversorgung und Belastung der Systeme: Vierzehn Jahre Konflikt haben kritische Infrastruktur, Wohnraum und grundlegende Dienstleistungen schwer beschädigt. Trotz laufender Bemühungen zur Wiederherstellung der Strom- und Wasserversorgung sowie anderer wesentlicher Dienste bestehen weiterhin erhebliche Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von Kampfhandlungen betroffen waren. (UNHCR)
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. Viele Gemeinden sind auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen. Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn.
Syrien leidet zudem unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die Stromnetze oder alternative Stromquellen sind teilweise beschädigt. Die Wiederherstellung des Stromnetzes ist eine der obersten Prioritäten für den Wiederaufbau. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt.
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind. (LIB, Kap. 15)
40 Prozent der Schulen sind nicht in Betrieb, 2,5 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und weitere 1,6 Millionen laufen Gefahr, die Schule abzubrechen.
Die großflächige Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen hat den ohnehin fragilen Arbeitsmarkt und den überlasteten Wohnungssektor Syriens zusätzlich stark unter Druck gesetzt sowie die grundlegende Infrastruktur und die Dienstleistungen erheblich geschwächt. Angesichts von fast zwei Millionen beschädigten oder zerstörten Wohnungen und einer Grundversorgung, die nur mit minimaler Kapazität arbeitet, haben diese Rückkehrbewegungen die Wohnkosten in die Höhe getrieben, Schulen überlastet, Gesundheitseinrichtungen zusätzlich belastet und die Nachfrage nach den wenigen verfügbaren Arbeitsplätzen verschärft.
Sporadische bewaffnete Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes beeinträchtigen weiterhin den Zugang zu Wasser, Strom, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie die Bewegungsfreiheit und den humanitären Zugang. (UNHCR)
Bedingungen in Lagern und Unterkünften für Binnenvertriebene: Die Lebensbedingungen der mehr als 1,08 Millionen Binnenvertriebenen, die in entsprechenden Lagern und Unterkünften leben (von insgesamt 5,5 Millionen Binnenvertriebenen), sind nach wie vor äußerst prekär. Dieser Standorte weisen „schwere oder katastrophale Bedingungen“ auf und sind unzureichend auf raue Witterungsbedingungen vorbereitet. (UNHCR)
1.5.10. Medizinische Versorgung:
Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Die Gesundheitsinfrastruktur wurde weitgehend zerstört – darunter auch Krankenhäuser, die Ziel von Luftangriffen waren. Die Dienste werden durch sich verschlechternde Ausrüstung, unterfinanzierte Operationen und den Mangel an Fachpersonal zusätzlich belastet. Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Es besteht ein kritischer Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, darunter Antibiotika, Kinderarzneimittel, Schmerzmittel, Anästhetika und Medikamente für chronische Erkrankungen wie Herzkrankheiten und Diabetes. Darüber hinaus besteht ein erheblicher Mangel an medizinischen Verbrauchsmaterialien, sowie an Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen. Patienten müssen für das Krankenhaus die meisten Medikamente aus eigener Tasche in lokalen Apotheken erwerben.
Spezialisierte Dienstleistungen sind begrenzt. Private Kliniken und Krankenhäuser bieten jedoch eine hochwertige spezialisierte Versorgung an, allerdings sind diese Dienstleistungen oft mit höheren Kosten verbunden.
Die psychologischen Auswirkungen des Konflikts haben die Nachfrage nach psychologischen Dienstleistungen erhöht, die bereits knapp sind. Diese werden durch einen Mangel an Fachkräften für psychische Gesundheit und Psychopharmaka zweiter eingeschränkt. Es stehen Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zur Verfügung. Allerdings sind die Wartelisten für staatliche Leistungen sehr lang, und eine kontinuierliche psychiatrische Versorgung kann in öffentlichen Einrichtungen nicht erwartet werden. Besser ist die Zugänglichkeit in privaten Kliniken, wo die Kosten für eine psychiatrische Konsultation bis zu 50 USD (43,42 EUR) und für eine Psychotherapie-Sitzung bis zu 50 USD (43,42 EUR) betragen können. Einige Nichtregierungsorganisationen und Nothilfeorganisationen bieten psychologische Dienste an, aber Städte wie Suweida, Idlib, Quneitra und ar-Raqqa sind nach wie vor unterversorgt, während andere Städte eine bessere Abdeckung durch Nichtregierungsorganisationen aufweisen. (LIB Kap. 16)
Bis Ende 2025 sind nur 59 Prozent der Krankenhäuser und 31 Prozent der Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung voll funktionsfähig, wodurch 7,4 Millionen Menschen nur eingeschränkten Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten und Behandlungen hatten. (UNHCR)
1.5.11. Rückkehrer:
Der Konflikt in Syrien zwischen 2011 und 2024 hat eine der weltweit größten Vertreibungskrisen ausgelöst. Stand Februar 2026 sind weiterhin rund 5,5 Millionen Menschen Binnenvertriebene. Aufgrund sporadischer lokaler Gewalteinwirkungen kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen. Dazu zählen die Gewalttaten vom März 2025 in den Küsten- und westlichen Zentralregionen, die Unruhen vom Juli 2025 im Gouvernement Suweida sowie die Feindseligkeiten vom Januar 2026 zwischen Regierungstruppen und den SDF im Norden und Nordosten Syriens.
Der Sturz der ehemaligen Regierung hat eine zunehmende Zahl freiwilliger Rückkehrbewegungen aus dem Ausland ermöglicht. Zwischen dem 8.12.2024 und dem 27.02.2026 sind mehr als 1,47 Millionen Syrer nach Syrien zurückgekehrt, vorwiegend aus den Nachbarländern. Bis zum 26.02.2026 waren mehr als 1,739 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt; darunter befanden sich über eine Million Personen, die zuvor in Unterkünften und Lagern für Binnenvertriebene gelebt hatten.
Zu den wesentlichen Hindernissen für eine nachhaltige Rückkehr zählen beschädigter oder zerstörter Wohnraum, ungeklärte Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und hohe Lebenshaltungskosten, eine unzureichende Grundversorgung sowie Sicherheitsbedenken. Einem erheblichen Teil der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen fehlen amtliche Ausweispapiere, was wiederum den Zugang zu Dienstleistungen, einschließlich Bildung, erschwert.
Viele Binnenvertriebene und Flüchtlinge verhalten sich weiterhin abwartend und hoffen auf weitere Verbesserungen. Der UNHCR geht davon aus, dass die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen selbst unter optimistischen Annahmen Jahre in Anspruch nehmen wird und einige möglicherweise nie zurückkehren können. Zwar hat die Regierung ihre Bereitschaft zur Unterstützung von Rückkehrprozessen bekundet, doch hat sie zugleich auf die begrenzte Aufnahmekapazität hingewiesen und priorisiert die Rückkehr von Binnenvertriebenen – insbesondere jener, die in Lagern und Unterkünften für Vertriebene leben. (UNHCR)
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt.
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. (LIB Kap. 17)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1.000 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland. (LIB, Kap. 17)
1.5.12. Korruption:
Die Korruption im öffentlichen Sektor war unter dem Assad Regime durch ein zunehmendes Maß an Klientelismus und Plünderung von Ressourcen gekennzeichnet. Die Institutionen wurden so verwaltet, dass sie den Interessen der politischen Eliten dienten, die mit dem Regime und seinen Kreisen verbunden waren, und das auf Kosten von Effizienz und Effektivität. Das ehemalige Regime hinterließ ein schweres Erbe an administrativer und finanzieller Korruption sowie veraltete institutionelle Strukturen.
Die Bekämpfung der Korruption in all ihren Formen ist laut dem Leiter der Zentralen Kontroll- und Inspektionsbehörde eine der obersten Prioritäten im „neuen Syrien“. Obwohl einige institutionelle Schritte unternommen wurden, sind die Fortschritte nach wie vor uneinheitlich. Angesichts der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage, einschließlich weitverbreiteter Entlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, anhaltender Liquiditätsengpässe und des Fehlens eines wirksamen Überwachungssystems, beteiligen sich viele öffentliche Angestellte weiterhin an korrupten Praktiken, um ihr Einkommen aufzubessern. Korruption ist weiterhin in den täglichen Aktivitäten allgegenwärtig und es gibt nach wie vor keine klare Strategie, um sie wirksam zu bekämpfen. (LIB, Kap. 8)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten und in die Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer zu GZ W161 2311339-1 und zu GZ W251 2311339-1, in den Gerichtsakt der ersten Ehefrau zu GZ W117 2318852-1, in den Gerichtsakt der zweiten Ehefrau zu GZ W165 2341081-1, in den Gerichtsakt des Bruders XXXX zu GZ W180 2286328-1 und in den Verfahrensakt des Bruders XXXX sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten und in die Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer zu GZ W161 2311339-1 und zu GZ W251 2311339-1, in den Gerichtsakt der ersten Ehefrau zu GZ W117 2318852-1, in den Gerichtsakt der zweiten Ehefrau zu GZ W165 2341081-1, in den Gerichtsakt des Bruders römisch 40 zu GZ W180 2286328-1 und in den Verfahrensakt des Bruders römisch 40 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass es in den bisherigen Protokollen keine Fehler gebe. Diese werden daher dem Erkenntnis zugrunde gelegt (VP S. 8-9).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den syrischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Syrien mit seiner syrischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort eine Familie gegründet und als Elektriker und Physiotherapeut gearbeitet.
2.1.2. Die Feststellungen zum Ausreisedatum und zu den Ausreisekosten ergeben sich zum einen aus der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 04.08.2022 als auch aus seinen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2023. Dort gab der Beschwerdeführer an, dass er im Juni 2022 Syrien verlassen habe. Er gab in der Erstbefragung auch an, dass die Kosten für seine Ausreise EUR 5.000 betragen haben, sodass auch dies der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Der Beschwerdeführer gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich für seine eigenen Ausreisekosten bei seinem Cousin und seinem Schwager verschuldet habe (VP S. 18). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2023, wonach sein Vater die Ausreiskosten bezahlt hat, da es diesem finanziell gut gehe und dieser auch eine Landwirtschaft in Syrien mit Mandeln und Oliven habe. Zum einen ist für das Gericht kein Grund ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 09.05.2023 unrichtige Angaben zu den finanziellen Verhältnissen machen sollte, zudem sind diese Angaben zeitlich näher zur Ausreise gelegen, sodass diesen auch aus diesem Grund der höhere Beweiswert zukommt. Zudem ist auch aufgrund von anderen Angaben des Beschwerdeführers (siehe auch Punkt 2.4.3.), davon auszugehen, dass dieser versucht im Aberkennungsverfahren die gefestigte wirtschaftliche Situation seiner Familie zu verschleiern. Der Vater des Beschwerdeführers hat auch den Brüdern des Beschwerdeführers jeweils die Ausreiskosten von EUR 5.000 bezahlt. Das Gericht geht daher aufgrund dieser Überlegungen davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers, der über gefestigte finanzielle Verhältnisse in Syrien verfügt, die Ausreisekosten des Beschwerdeführers aus Syrien bis nach Österreich übernommen hat.
2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 133-134; VP S. 7, S. 21), wonach er gesund sei.
Das Gericht verkennt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht, dass der Beschwerdeführervertreter in der Vertagungsbitte vom 17.08.2026 angab, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei am 20.08.2026 bei Gericht zu erscheinen (OZ 5). Dieser Vertagungsbitte war ein ärztlicher Befundbericht eines Allgemeinmediziners, mit den Diagnosen „Depressionen, Epistaxis (Nasenbluten) sowie rez. Vertigo (Schwindel)“ enthalten, sowie Blutbefunde und eine Überweisung zu einem HNO-Facharzt. Der Beschwerdeführer gab jedoch sowohl zu Beginn der Verhandlung vom 20.08.2026 als auch auf die konkrete Frage der Richterin, ob er gesund sei, an, dass er gesund sei. Er ergänzte hier, dass er eine trockene Nasenschleimhaut habe und zur Befeuchtung der Nase derzeit einen Nasenspray und Medikamente gegen Allergien verwende. Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht schließen, dass dieser tatsächlich an Depressionen oder Schwindelanfällen leiden würde. Es wäre anzunehmen, dass er dies sonst auf die konkrete Frage der Richterin jedenfalls angegeben hätte. Jedenfalls ist auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung hervorgekommen. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer gesund ist und er keine medizinische Behandlung benötigt.
2.1.4. Aus nachstehenden Überlegungen konnte nicht festgestellt werden, ob die erste Ehe des Beschwerdeführers bereits geschieden wurde bzw. ob diese noch aufrecht ist:
Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers schon ein Jahr vor der Hochzeit mit der zweiten Ehefrau geschieden worden wäre (AS 214, OZ 12). Dies würde bedeuten, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers bereits im Herbst 2024 geschieden worden wäre. Aus der vorgelegten Scheidungsurkunde ergibt sich, dass die erste Ehe des Beschwerdeführers bereits am 08.10.2024 geschieden worden wäre. Die Scheidung sei jedoch erst am 24.05.2026 im Register des Standesamtes eingetragen worden (OZ 14). Die Angaben der zweiten Ehefrau und der Inhalt der vorgelegten Scheidungsurkunde lassen sich somit in Einklang bringen, stehen jedoch im erheblichen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers zu der behaupteten Scheidung. Der Beschwerdeführer machte nämlich auch selber unterschiedliche Angaben betreffend seine Scheidung von seiner ersten Ehefrau. So gab er zunächst beim Bundesamt an, dass er sich im Dezember 2024 von seiner ersten Ehefrau habe scheiden lassen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer einmal an, dass er die islamische Scheidung seiner ersten Frau gegenüber Anfang 2025 ausgesprochen habe (VP S. 12). Er gab in der Verhandlung jedoch auch an, dass er die islamische Scheidung 5 oder 6 Monate nach dem Sturz der Regierung, sohin im Mai oder Juni 2025 ausgesprochen habe (VP S. 10). Es müsste dem Beschwerdeführer jedoch bekannt sein, wann die Scheidung von seiner Ehefrau stattgefunden habe, da dies wohl ein einschneidendes Erlebnis wäre, dass jedenfalls in Erinnerung bleiben würde. Auch, dass sich diese Scheidung erst vor zwei Jahren bzw. vor einem Jahr ereignet habe und daher noch nicht lange zurückliege, spricht dafür, dass der Beschwerdeführer zu diesem Ereignis konkrete und gleichbleibende Angaben machen können müsste, hätte er sich tatsächlich bereits von seiner ersten Ehefrau scheiden lassen.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren über die Beschwerde gegen die Mitteilung der Einleitung des Aberkennungsverfahren im Schriftsatz vom 15.04.2025 an, dass seine erste Ehefrau und seine Kinder in Syrien Anträge auf die Erteilung eines Einreisetitels für die Familienzusammenführung gestellt haben. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass festzustellen sei, dass ihm weiter die Flüchtlingseigenschaft zukomme, damit er seine erste Ehefrau und die Kinder nach Österreich nachholen könne (AS 49f). Dies spricht somit nicht dafür, dass der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt von seiner ersten Ehefrau geschieden worden wäre oder er überhaupt beabsichtigen würde sich von dieser in der nächsten Zukunft scheiden zu lassen, sodass sich dies nicht mit den Angaben der zweiten Ehefrau und mit dem Inhalt der vorgelegten Scheidungsurkunde in Einklang bringen lässt.
Auch aufgrund nachstehender Widersprüche und Unstimmigkeiten sind die familiären Konstellationen des Beschwerdeführers für das Gericht trotz Durchführung einer mündlichen Verhandlung und trotz eingehender Befragung des Beschwerdeführers undurchsichtig geblieben:
Die zweite Ehefrau gab beim Bundesamt auch an, dass sie ohnedies versucht habe auf legalem Weg nach Österreich zu reisen nämlich über die Familienzusammenführung. Jedoch sei diese Familienzusammenführung gestoppt worden und so habe es keine andere Möglichkeit mehr dafür gegeben. Dies ist jedoch nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Nach der Heiratsurkunde der zweiten Ehefrau sei die zweite Ehe am 09.09.2025 in Jordanien geschlossen worden und bereits wenige Tage später wurde die zweite Ehefrau in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt. Dies steht der Annahme entgegen, dass diese jemals versucht hätte über den legalen Weg einer Familienzusammenführung nach Österreich zu gelangen oder, dass diese jemals einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hätte.
Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers gab in ihrer Erstbefragung am 14.01.2026 jedoch auch an, dass sie im August 2025 aus Syrien ausgereist und in die Türkei weitergereist sei. Sie sei von der Türkei durch unbekannte Länder bis nach Bosnien weitergereist. In Slowenien und Kroatien habe man ihre Fingerabdrücke abgenommen (OZ 12). Bei diesen Angaben fällt insbesondere auf, dass die zweite Ehefrau einen Aufenthalt in Jordanien Anfang September 2025 überhaupt nicht erwähnt hat. Auch, dass Sie im September 2025 nach der Hochzeit nochmal nach Syrien zurückgekehrt sei und dort eine Woche lang aufhältig gewesen wäre, lässt sich nicht mit ihren Angaben in der Erstbefragung zum Ausreisedatum und dem Reiseweg in Einklang bringen.
Auch, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich eine andere Identität hinsichtlich des Namens und hinsichtlich des Geburtsdatums angegeben hat als in Kroatien, schmälert die Glaubhaftigkeit der Angaben der zweiten Ehefrau im Verfahren.
Insbesondere fällt auch auf, dass die zweite Ehefrau in ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass sie und der Beschwerdeführer sich 2019 auf der Universität kennengelernt haben und bereits seit 2019 eine Liebesbeziehung führen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung jedoch an, dass er erst im September 2025 mit der zweiten Ehefrau mit der Eheschließung eine Beziehung geführt habe. Es sei auch erst im September 2025, nachdem die islamische Scheidung ausgesprochen worden sei, für beide klar gewesen, dass sie eine Liebensbeziehung haben und heiraten wollen (VP S. 11).
Es bleibt für das Gericht daher unklar, ob der Beschwerdeführer sich von der ersten Ehefrau habe scheiden lassen, ob er dazu parallel eine andere Beziehung oder eine Ehe geführt habe und ob er jemals beabsichtigt habe seine erste Ehefrau nach Österreich nachzuholen.
Da der Beschwerdeführer jedoch am 10.09.2025 von Kroatien nach Bosnien reiste und dieser am 19.09.2025 von Bosnien wieder zurück nach Kroatien reiste (AS 209, AS 145ff) und die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers am Abend des 18.09.2025 in Kroatien einen Asylantrag stellte, geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer persönlich um eine illegale Einreise seiner zweiten Ehefrau in das Schengen Gebiet bemüht hat um diese in weiterer Folge zu sich nach Österreich zu holen. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich geheiratet hat um mit ihr auch in Österreich zusammen zu leben, da er für deren Einreise nach Österreich auch einen erheblichen Aufwand auf sich genommen hat.
Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedoch aktiv an der Schleppung der zweiten Ehefrau nach Kroatien bzw. nach Österreich beteiligt war, kann nicht festgestellt werden.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und Rückkehrhindernissen des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen, das weitere Bestehen des ursprünglichen Asylgrundes sowie die von ihm darüber hinaus vorgebrachten Asylgründe und Rückkehrhindernisse glaubhaft zu machen:
2.2.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 06.09.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da ihm in Syrien durch das Regime von Al Assad die Einberufung zum Militärdienst drohe. Dem Bescheid wurden die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 17.07.2023 zu Grunde gelegt.
Aus Länderinformationsblatt vom 17.07.2023 ergab sich, dass für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren noch im Juli 2023 die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend war. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre betrug, wurden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Junge Männer wurden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert Bei allen Eingezogenen bestand die Gefahr an die Front abkommandiert werden.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 28.02.2026 ergibt sich, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) noch von Al Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst wurde. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Es findet keine Zwangsrekrutierung mehr statt und es gibt keine Wehrpflicht mehr, sondern die Rekrutierung von Freiwilligen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben.
Auch den UNHRC Richtlinien (Mai 2026) ist zu entnehmen, dass die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft wurde. Die neue Armee basiert auf Freiwilligkeit und es liegen keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vor (UNHCR aus Mai 2026, S. 22)
Auch aus den EUAA Country Guidance (Dezember 2025) ergibt sich, dass keine Fälle von Verfolgung gegen Personen gemeldet wurden, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad Regimes.
Es besteht daher für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien weder eine Gefahr einer Zwangsrekrutierung mehr oder zum Militärdienst eingezogen zu werden noch die Gefahr einer Bedrohung aufgrund seiner Flucht nach Europa vor dem Wehrdienst unter dem Regime von Al Assad.
2.2.2. Der Beschwerdeführer konnte aus nachstehenden Überlegungen auch darüber hinaus keine weiteren Rückkehrbefürchtungen oder andere Asylgründe glaubhaft machen.
So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst an, wegen dem Wehrdienst unter dem Regime von Al Assad aus Syrien geflohen sei. Als erstes Rückkehrhindernis gab er an, dass die derzeitige Regierung aus Extremisten bestehe und er aus diesem Grund bzw. aufgrund seiner politischen und oppositionellen Gesinnung nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne. Lediglich in zwei kurzen Sätzen erwähnte er beiläufig, dass ihm durch die Stämme in Syrien der Tod drohe, da er sich diesen widersetzt und gegen deren Willen seine zweite Ehefrau geheiratet habe (VP S. 23). Danach machte er weitere Angaben zur allgemeinen Sicherheitslage, die nach seiner Ansicht ebenfalls einer Rückkehr entgegenstehe.
Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung die behauptete Feindschaft mit der Familie seiner zweiten Ehefrau nur kurz am Rande erwähnte. Er machte insbesondere in der freien Erzählung, bei der er zuvor aufgefordert wurde alle Gründe, aus denen er nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, abschließend und besonders detailliert und umfangreich darzulegen, diesbezüglich nur sehr vage und allgemein gehaltene Angaben. Der Beschwerdeführer ergänzte erst im weiteren Verlauf der Verhandlung, auf die Frage, ob er in der Verhandlung alles habe angeben können oder ob er noch etwas ergänzen wolle, dass ihm, seiner zweiten Ehefrau und seinem jüngsten Kind in Syrien der Tod drohe und auch dies einer Rückkehr entgegenstehe (VP S. 24). Genaue Angaben dazu, dass die Familie der zweiten Ehefrau nach der Geburt des jüngsten Kindes seiner Familie ausgerichtet habe, dass er, das Kind und die zweite Ehefrau lebendig begraben werden würden, oder, dass die zweite Ehefrau bereits in Syrien durch ihre Familie mit dem Tod bedroht worden wäre, machte der Beschwerdeführer in der freien Erzählung jedoch nicht. Es wäre anzunehmen, dass ein solcher Vorfall und solche Drohungen jedenfalls einprägsam in Erinnerung bleiben würden und der Beschwerdeführer zu solchen bereits in der freien Erzählung umfangreiche und detailliertere Angaben gemacht hätte, hätten sich solche Vorfälle tatsächlich zugetragen.
Diese vagen Angaben zu einer Bedrohung durch die Familie der zweiten Ehefrau wirken konstruiert und nicht wie tatsächlich erlebte Ereignisse.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass weder in der Beschwerde vom 17.06.2026 noch im Schriftsatz vom 19.08.2026 eine Bedrohung durch die Familie der zweiten Ehefrau konkret und substantiiert vorgebracht wurde. Eine solche wird weder im Sachverhalt in der Beschwerde (AS 292-293) noch im Sachverhalt in der Stellungnahem vom 19.08.2026 konkret vorgebracht. Es wäre jedoch anzunehmen, dass beim Vorliegen von Todesdrohungen im Falle einer Rückkehr, solche jedenfalls bereits in der Beschwerde vom 17.06.2026, spätestens jedoch im Schriftsatz vom 19.08.2026 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung konkret und substantiiert vorgerbacht worden wären.
Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohungslage aufgrund der Heirat seiner zweiten Ehefrau auch aus nachstehenden Überlegungen nicht glaubhaft:
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die zweite Ehefrau nach der Hochzeit nach Syrien zurückgekehrt wäre, es habe dann Druck durch die Familie gegeben. Die Familie habe ihr dann Angst gemacht, aber die zweite Ehefrau habe ihrer Familie gesagt, dass es ihr Leben und ihre Entscheidung wäre und die zweite Ehefrau sei nach einer Woche in die Türkei gereist. Es ist nicht plausibel, aus welchem Grund die zweite Ehefrau überhaupt nach der Hochzeit nach Syrien zurückkehren sollte, wenn ihre Familie konservativ und gegen die Heirat mit dem Beschwerdeführer wäre. Es wäre auch anzunehmen, dass ihr bereits bei einer solchen Rückkehr in Syrien erhebliche Konsequenzen drohen würden, wenn sie dort ihrer konservativen Familie sagen würde, dass sie selber Entscheidungen treffen würde bzw. solche bereits durch die Hochzeit gegen den Willen der Familie getroffen habe.
Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der zeitlichen Abläufe nicht stimmig. So gab der Beschwerdeführer dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass seine zweite Ehefrau gegen den Willen der Familie den Beschwerdeführer am 09.09.2025 in Jordanien geheiratet habe. Danach sei diese noch drei Tage in Jordanien geblieben und dann wieder nach Syrien zurückgekehrt. Es habe in Syrien jedoch Druck durch die Familie der zweiten Ehefrau gegeben, diese haben der zweiten Ehefrau Angst gemacht habe. Nach einer Woche sei die zweite Ehefrau bereits in die Türkei weitergereist und anschließend nach Europa geflohen (VP S. 12). Dies würde bedeuten, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers erst 10 Tage nach der Hochzeit, sohin am 19.09.2025 in die Türkei gereist sei. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers gab in ihrer Erstbefragung jedoch an, dass sie durch die Türkei durchgereist sei, sie sei danach durch unbekannte Länder durchgereist, habe sich zwei Tage in Bosnien aufgehalten und sei dann erst nach Kroatien eingereist. Ausgehend von diesen Angaben, wäre die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers wohl erst mehrere Tage nach dem 19.09.2025 in Kroatien eingereist. Jedoch wurde die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 18.09.2025 in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt und diese stellte bereits am 18.09.2025 einen Asylantrag in Kroatien. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den zeitlichen Abläufen und auch zu einem Aufenthalt der zweiten Ehefrau in Syrien nach der Hochzeit sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, dass seine zweite Ehefrau nach der Eheschließung wieder nach Syrien gereist sei, da diese jedoch bereits Morddrohungen von den Eltern erhalten habe, sei diese zur Schwester gereist und danach unmittelbar in die Türkei weitergereist. Es ist jedoch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer solche Morddrohungen nicht in der mündlichen Verhandlung bei seiner freien Erzählung über die Fluchtgründe genau und besonders detailliert angegeben hat. Dies wäre ein entscheidender und einprägsamer Aspekt zu seinen Rückkehrhindernissen. Auch aus diesem Grund wirken seine Angaben diesbezüglich konstruiert und vage.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer angab, dass er bzw. seine Familie in Syrien mehrfach um die Hand seiner zweiten Ehefrau angehalten habe. Die Familie der zweiten Ehefrau habe dies jedoch abgelehnt, da diese mit einem Cousin verheiratet werden sollte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer bereits 29 Jahre alt war, sohin ein Alter in dem sie wohl bereits seit langer Zeit mit einem Cousin in Syrien verheiratet worden wäre, hätte ihre Familie eine solche Heirat bereits vorgesehen gehabt. Der Beschwerdeführer gab auf diesen Vorhalt beim Bundesamt an, dass die Cousins durch den Krieg von einer Hochzeit abgelenkt gewesen wären, diese jedoch nun nach dem Krieg Zeit für eine Heirat hätten (AS 140). Nach den Länderinformationen beträgt das gesetzliche Mindestalter für Frauen 17 Jahre, mit Zustimmung des Vormundes 13 Jahre, sodass die zweite Ehefrau jedenfalls bereits ab dem Jahr 2009 hätte verheiratet werden können. Es ist nicht plausibel, dass die zweite Ehefrau, wenn diese bereits einem Cousin versprochen worden wäre, aufgrund des Krieges bis 2025 noch nicht verheiratet worden wäre. Das Gericht geht daher davon aus, dass die zweite Ehefrau in Syrien keinem anderen Mann versprochen war und diese den Beschwerdeführer nicht gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hat.
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt immer von zwei Cousins gesprochen hat, die die zweite Ehefrau hätten heiraten wollen. Da Frauen in Syrien jedoch keine Mehrfachehen eingehen können, wäre anzunehmen, dass die zweite Ehefrau wohl nur einem Cousin versprochen worden wäre und nicht zwei Cousins. Da die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers bereits 29 Jahre alt war, wäre wohl bereits festgestanden, welchem Cousin sie bereits versprochen worden wäre, hätte die Familie diese unter Zwang mit dem Cousin verheiraten wollen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch die Familie der zweiten Ehefrau sind daher auch aus diesen Überlegungen nicht glaubhaft und diese wirken konstruiert.
Der Beschwerdeführer gab auch an, dass die Familie der zweiten Ehefrau ihn über seine Familie einen Monat nach der Geburt des Kindes bedroht hätten. Da der Beschwerdeführer aber auch angab, dass er um die Hand der zweiten Ehefrau angehalten habe und die Familie der zweiten Ehefrau auch gewusst habe, dass diese den Beschwerdeführer im September 2025 geheiratet habe, ist zudem nicht plausibel, dass diese den Beschwerdeführer erst fast ein Jahr nach der Hochzeit bedrohen würden. Es wäre eher anzunehmen, dass die Familie der zweiten Ehefrau, wäre diese mit der Hochzeit tatsächlich nicht einverstanden gewesen, sich umgehend nach der Hochzeit im September 2025 an die Familie des Beschwerdeführers gewandt hätte um allenfalls auch über diese den Beschwerdeführer zu bedrohen oder umgehend Rache zu üben. Dass die Familie des Beschwerdeführers jedoch in Syrien durch die Familie der zweiten Ehefrau Rachehandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt wäre, wurde im Verfahren nicht substantiiert behauptet.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Heirat der zweiten Ehefrau gegen den Willen ihrer Familie bzw. einer Feindschaft zur Familie der zweiten Ehefrau wirken aufgrund der oben dargelegten Überlegungen konstruiert und sind nicht glaubhaft.
2.2.3. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem Bundesamt auch an, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet werde, da er Mitglieder der FSA, die für den Transport der Leiche seines Bruder EUR 30.000 verlangt haben, als Terroristen, Diebe und Verbrecher beschimpft habe (AS 138).
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer einen solchen Vorfall und eine daraus resultierende Bedrohung in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung gar nicht angegeben hat (VP S. 23-24), auch nicht auf die Frage, ob er noch weitere Angaben zu seinen Rückkehrhindernissen machen wolle (VP S. 24). Erst nach der ersten Rückübersetzung und nach weiteren Fragen durch die Richterin, wie viel für den Transport des Leichnams des Bruders bezahlt worden wäre, erwähnte der Beschwerdeführer in einem Nebensatz, dass sich sein Vater bei Verwandten habe verschulden müsse, deshalb „finden wir“, dass sie Diebe sind (VP S. 25). Nach einer weiteren Rückübersetzung der ergänzenden Fragen ergänzte der Beschwerdeführer, dass „wir betreffend die Bezahlung des Betrages für die Überstellung des Leichnams auch einen Streit mit der regierungsnahen Gruppierung hatten, weil wir sagten sie wären Diebe, nachdem sie so viel Geld von uns nahmen.“ (VP S. 26). Auch hier fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weder erwähnte, dass von ihm die konkreten Beschimpfungen ausgegangen wären, noch, dass er Mitglieder der FSA als „Verbrecher“ oder „Terroristen“ beschimpft habe, er erwähnte in der mündlichen Verhandlung lediglich den Begriff „Diebe“. Es müsste dem Beschwerdeführer, wenn dies ein erhebliches Rückkehrhindernis darstellen würde und ihm aufgrund dessen in Syrien Verfolgung drohen würde, jedenfalls in Erinnerung bleiben welche Personen er mit welchen Begriffen beschimpft hätte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer niemanden in Syrien jemals beschimpft oder beleidigt hat, ihm wird derartiges in Syrien auch nicht unterstellt.
In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass ein solcher Vorfall und eine daraus resultierende Bedrohung weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Schriftsatz vom 19.08.2026 konkret und substantiiert vorgebracht wurde. Insbesondere bleiben seine Angaben betreffend so einen Vorfall in den bisherigen Einvernahmen des gesamten Verfahrens vage und unkonkret. Es wäre jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch dazu, jedenfalls in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung, konkrete und detaillierte Angaben gemacht hätte, hätte sich so ein Vorfall tatsächlich ereignet.
Zudem gab der Beschwerdeführer noch beim Bundesamt an, dass er Mitglieder der ehemaligen FSA beschimpft habe. Die FSA (freie Syrische Armee) ist nach dem aktuellen Länderinformationsblatt eine Koalition von Rebellengruppierungen der syrischen Opposition die 2017 in SNA umbenannt wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung jedoch zum einen an, dass es wegen der Bezahlung des Geldes einen Streit mit regierungsnahen Gruppierungen gegeben habe (VP S. 26), er gab jedoch auch an, dass dieser Betrag direkt an die neue syrische Regierung habe bezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im September 2023, sohin ca. eineinhalb Jahre vor dem Fall des Assad Regimes und vor der Bildung der neuen syrischen Übergangsregierung verstorben ist. Es ist in diesen Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Gruppierungen nannte, die Geld für den Transport des Leichnams verlangt hätten.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Syrien niemanden beschimpft oder beleidigt hat und ihm dies auch bei einer Rückkehr nicht unterstellt wird.
2.2.4. Aus nachstehenden Gründen ist es für das Gericht zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine gegen die syrische Übergangsregierung gerichtete oppositionelle Haltung habe:
Dass er eine solche Haltung habe, die ihn in Syrien einer Gefahr aussetzen würde, gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt nicht konkret und substantiiert an. In der mündlichen Verhandlung gab er zwar an, dass er politisch oppositionell sei, auf die Frage des Gerichts, was er darunter verstehe, gab er jedoch nur nachstehende vagen und ausweichenden Antworten (VP S. 24):
„R: Was genau meinen Sie mit einer politisch oppositionellen Haltung?
BF: Ich widerspreche ihrer Politik. Bis heute gibt es Scharia Gerichte. In Idlib gibt es immer noch geheime Gefängnisse. Sie werden von der Al-Qaida gesteuert. Die Geschwister und Verwandten des Präsidenten sind jetzt Minister und haben wichtige Positionen. Es ist also wie beim alten Regime.
R: Inwiefern widersprechen Sie der Politik?
BF: Ich finde, sie erlassen Gesetze willkürlich und so wie es ihnen passt ohne Einschränkungen. Der Präsident kann also tun und lassen, was er will.
R: Welche Gesetze passen Ihnen nicht, die erlassen wurden?
BF: Zum Beispiel, dass man während der Arbeit verpflichtet ist, ein Kopftuch zu tragen. In Syrien gibt es Drusen, Aleviten, Christen und Juden. Man kann nicht einfach jeden, dazu verpflichten ein Kopftuch zu tragen. All diese Minderheiten werden auch nicht im Parlament vertreten. Auch bis jetzt werden die Drusen eingeschränkt. Ihre Schüler durften nicht zu Prüfungen antreten. Auch sind einige Rückkehrer nach Syrien verschwunden, die eigentlich auch andere Staatsbürgerschaften hatten, nur weil sie oppositionell sind.“
In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers vage und ausweichend wirken und diese nicht den Eindruck machen, als würde er sich tatsächlich mit der Politik der syrischen Übergangsregierung beschäftige oder sich für diese überhaupt interessiert. Den aktuellen Länderinformationen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass ein Gesetz erlassen worden wäre, dass Frauen verpflichten würde ein Kopftuch zu tragen. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass nach dem Sturz der früheren Regierung verschiedene Akteure – darunter lokale Behörden, Personen aus dem Sicherheitsapparat, bewaffnete Gruppen und private Akteure – versucht haben, strengere Auslegungen islamischer Normen in Bezug auf Frauenkleidung, die Vermischung der Geschlechter und den Verkauf von Alkohol zu fördern oder durchzusetzen. Diese Bestrebungen verliefen uneinheitlich und beschränkten sich auf lokale Bereiche, sie spiegelten insbesondere keine allgemeine staatliche Politik wider. In mehreren Fällen führten öffentliche Proteste dazu, dass solche Maßnahmen zurückgenommen oder nicht umgesetzt wurden beziehungsweise als unverbindliche „Empfehlungen“ umgedeutet wurden. Den Länderberichten ist insbesondere keine staatlich angeordnete Kopftuchpflicht in Syrien zu entnehmen.
Es ist dem Länderinformationsblatt auch nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer nach Syrien verschwunden seien, da diese eine oppositionelle Haltung gehabt hätten. Aus dem Länderinformationsblatt lässt sich derartiges nicht entnehmen. Dort ist tatsächlich enthalten, dass die Opposition gegen die syrische Regierung derzeit ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen ist. Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen und Ash Shara hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Es ist dem aktuellen Länderinformationsblatt jedenfalls auch nicht zu entnehmen, dass Kritik an der neuen Regierung oder Oppositionsarbeit verboten sei.
2.2.5. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
74 % der syrischen Bevölkerung sind Muslime mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und sind im ganzen Land ansässig. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und auch die Führungspositionen bei der Polizei, dem Allgemeinen Sicherheitsdienst (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat setzt sich ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern zusammen, und die islamische Rechtslehre bildet die primäre Grundlage der Gesetzgebung.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Araber oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Syrien kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Syrien ausgegangen werden.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
Die Feststellungen zu den diversen Asylverfahren der Familienmitglieder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Diese machen einen plausiblen und nachvollziehbaren Eindruck, sodass diese den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Der Beschwerdeführer gab zu seinen Sozialkontakten in Österreich zwar an, dass er mit seinen Nachbarn in Wien befreundet sei. Er konnte auf Nachfrage jedoch nicht einmal angeben, wie diese heißen würden. Er räumte auf weitere Nachfrage durch das Gericht auch ein, dass er bei diesen auch noch nie zum Besuch eingeladen war (VP S. 21). Es ist für das Gericht in diesem Zusammenhang daher lediglich ein loser Kontakt zu seinen Nachbarn, jedoch keine Freundschaft zu erkennen.
Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich überwiegend in seinem syrischen Umfeld bewegt, ergibt sich daraus, dass er die überwiegende Zeit mit seiner syrischen zweiten Ehefrau, seinem syrischen Bruder und seinen syrischen Cousins verbringt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Österreich keine gefestigten Sozialkontakte. Der Beschwerdeführer hat zwar auch angegeben, dass er in Wien mit seinen Nachbarn befreundet sei, da er dessen Namen jedoch nicht kennt und er bei diesen auch noch nicht eingeladen war, ist nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis zu den Nachbarn über lose Kontakte hinausgehen würde.
Der Beschwerdeführer, der sich bereits seit vier Jahren in Österreich aufhält und über einen Studienabschluss und bereits durch die Sprache Englisch über Fremdsprachenkenntnisse verfügt, müsste zudem kognitiv in der Lage sein die Deutsche Sprache zu erlernen, wenn ein diesbezügliches Interesse bestehen würde. Der Beschwerdeführer hat trotz seines vierjährigen Aufenthalts jedoch nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte zuvor einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und derzeit besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.
Zudem wurde der Beschwerdeführer auch zu österreichischen Werten und zur österreichischen Kultur befragt. Auch hier konnte der Beschwerdeführer kaum substantiierte Angaben machen. So machte er insbesondere nachstehende Angaben (VP S. 22):
„R: Was wissen Sie über die österreichische Kultur?
BF: Ich weiß von der österreichischen traditionellen Kleidung, die aus Leder besteht. Ich kenne auch die Weihnachtsmärkte und die Feiern.
R: Was für Feiertage gibt es in Österreich?
BF: Weihnachten. Ich kenne das Datum nicht, aber an einem Tag wird die Unabhängigkeit hier in Österreich gefeiert. Es gibt auch Silvester.
R: Gibt es sonst noch Feiertage?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wann wird die Unabhängigkeit gefeiert?
BF: Um Ehrlich zu sein, weiß ich das nicht. Ich weiß nicht wann genau, aber ich war am Maria Theresienplatz und habe die Veranstaltung gesehen. Es gab Fallschirmspringer und das Bundesheer war vor Ort.“
Auch auf die weiteren Fragen, was er noch über die österreichische Kultur sagen könne, gab er an, dass er im Integrationskurs vom Attentat und dem ersten Weltkrieg gehört habe, ebenso, dass die Deutschen den zweiten Weltkrieg verloren haben und die Alliierten gewonnen haben und Österreich dann die Unabhängigkeit erlangt habe. Darüber hinaus sind dem Beschwerdeführer keine Angaben mehr zur österreichischen Kultur eingefallen. Es macht für das Gericht nicht den Eindruck, als wäre die Teilnahme des Beschwerdeführers am Werte- und Orientierungskurs im November 2023 in Österreich nachhaltig gewesen oder als hätte der Beschwerdeführer ein tatsächliches Interesse daran sich mit den österreichischen Werten oder der österreichischen Kultur auseinander zu setzen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort sowie zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten sowie aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass der Übergangspräsident Ash Shara trotz gewalttätiger Ausschreitungen bisher verhindert hat, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten.
Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo verbessert, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. Zwar weist das Gouvernement die höchste Gesamtzahl an Sicherheitsvorfällen aller Gouvernements auf, doch ist die durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner angesichts der hohen Bevölkerungszahl vergleichsweise niedrig; zudem ist die Zahl der Todesopfer seit März 2025 stark rückläufig. Nach den EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 lässt sich unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Rückkehrern – sowohl Binnenvertriebenen als auch aus dem Ausland Zurückgekehrten –schlussfolgern, dass im Gouvernement Aleppo zwar willkürliche Gewalt vorkommt, jedoch nicht in hohem Ausmaß.
Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien, insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers im Gouvernement Aleppo steht daher einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsort nicht entgegen.
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ist auch über die internationalen Flughäfen in Damaskus und Aleppo, die Grenzübergänge sowie das Straßennetz in Syrien sicher erreichbar. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine allgemeinen Verletzungen der Bewegungsfreiheit im Land gemeldet. Zivilisten können sich im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den Großstädten bewegen. Die meisten festen Kontrollpunkte innerhalb städtischer Gebiete wurden abgebaut. Die verbleibenden Kontrollpunkte – vorwiegend an Fernstraßen zwischen den Städten – sind seltener und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert. Es liegen auch keine Berichte über Misshandlungen oder gezielte Maßnahmen gegen Rückkehrer aus dem Ausland vor.
2.4.2. Die Feststellung zu seinen Verwandten und Familienangehörigen in Syrien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat daher in Syrien, insbesondere in seinem Herkunftsort ein großes familiäres Netzwerk.
Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Verhandlung angab, mit seiner Familie regelmäßigen Kontakt zu haben.
2.4.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Syrien sowie zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Syrien gründen auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2023 an, dass er im großen Haus seines Vaters gewohnt habe und die finanzielle Situation gut gewesen sei (OZ 15, S. 7). Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2023 auch an, dass es ihm und seiner Familie in Syrien finanziell gut ging und sein Vater die Kosten für die Flucht in Höhe von ca. EUR 5.000 übernommen hat. Sein Vater habe eine Landwirtschaft und Oliven und Mandeln verkauft (OZ 15, S. 8). Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 19.12.2023 an, dass der Vater auch ihm die Ausreisekosten in Höhe von EUR 5.000 bezahlt habe (OZ 13). Der Vater des Beschwerdeführers finanzierte auch seinem Sohn, XXXX , die Ausreisekosten bis nach Österreich in Höhe von EUR 5.000 (OZ 18). Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2023 an, dass er im großen Haus seines Vaters gewohnt habe und die finanzielle Situation gut gewesen sei (OZ 15, S. 7). Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2023 auch an, dass es ihm und seiner Familie in Syrien finanziell gut ging und sein Vater die Kosten für die Flucht in Höhe von ca. EUR 5.000 übernommen hat. Sein Vater habe eine Landwirtschaft und Oliven und Mandeln verkauft (OZ 15, S. 8). Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 19.12.2023 an, dass der Vater auch ihm die Ausreisekosten in Höhe von EUR 5.000 bezahlt habe (OZ 13). Der Vater des Beschwerdeführers finanzierte auch seinem Sohn, römisch 40 , die Ausreisekosten bis nach Österreich in Höhe von EUR 5.000 (OZ 18).
Nach dem Länderinformationsblatt leben 67% der syrischen Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD pro Kopf und Tag, sohin ein mittleres Einkommen von 109,5 USD pro Monat bzw. 1.314 USD pro Jahr. Die Ausreisekosten der drei Söhne von insgesamt EUR 15.000 entsprechend daher ca. dem 13fachen mittleren Jahreseinkommen. Da der Vater die Ausreisekosten in Höhe von jeweils EUR 5.000 für drei Söhne, sohin insgesamt EUR 15.000, innerhalb kurzer Zeit finanzieren konnte und dieser zudem über ein großes Haus sowie eine große Landwirtschaft verfügte und zudem damit viele Familienmitglieder erhalten konnte, ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers 2023 noch über eine sehr gute und gefestigte finanzielle Lage verfügt hat.
Dass Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nun angab, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie in Syrien nunmehr sehr schlecht sei und sich erheblich verschlechtert habe. Dies ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:
Wie bereits unter Punkt 2.2. ausgeführt ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass von der Familie des Beschwerdeführers hohe Kosten für den Transport des Leichnams seines Bruders verlangt worden wären. Insbesondere deshalb nicht, da der Beschwerdeführer noch beim Bundesamt angab, dass Mitglieder der ehemaligen FSA das Geld verlangt hätten. Die FSA (freie Syrische Armee) ist nach dem aktuellen Länderinformationsblatt eine Koalition von Rebellengruppierungen der syrischen Opposition die 2017 in SNA umbenannt wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung jedoch zum einen an, dass es wegen der Bezahlung des Geldes einen Streit mit regierungsnahen Gruppierungen gegeben habe (VP S. 26), er gab jedoch auch an, dass dieser Betrag direkt an die neue syrische Regierung habe bezahlt werden müssen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im September 2023, sohin ca. eineinhalb Jahre vor dem Fall des Assad Regimes und vor der Bildung der neuen syrischen Übergangsregierung verstorben ist. Es ist in diesen Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Gruppierungen nannte, die Geld für den Transport des Leichnams verlangt hätten.
In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass ein solcher Vorfall und eine daraus resultierende Bedrohung weder im Beschwerdeschriftsatz vom 17.06.2026 noch im Schriftsatz vom 19.08.2026 konkret und substantiiert vorgebracht wurde. Insbesondere bleiben seine Angaben betreffend so einen Vorfall in den Einvernahmen im gesamten Verfahren vage und unkonkret. Es wäre jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch dazu, jedenfalls in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung, konkrete und detaillierte Angaben gemacht hätte, hätte sich so ein Vorfall tatsächlich ereignet.
Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass er für die Überstellung durch das Gebiet der FSA 30.000 USD habe zahlen müssen. Diesen Betrag habe der Vater mit dem Verkauf eines Grundstückes sowie durch die Aufnahme von Schulden bei Verwandten aufstellen können. Auf die Frage bei welchen Verwandten er sich diesen Betrag habe ausborgen können, gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Vater bei Bekannten verschuldet habe. Das Haus sei auch nichts wert und er habe das Haus nicht verkaufen können. Es ist unplausibel, dass das Haus gar nicht wert sein solle, auch wenn dieses ein einfaches Lehmhaus sei, zumal der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass es sich um ein großes Haus handelt. Zudem ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer zuerst davon spricht, dass sich der Vater das Geld bei Verwandten ausgeborgt hat und dies dann dahingehend abschwächt, dass er das Geld von Bekannten erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er selber seine Schulden bei seinem Schwager und seiner Schwester im Libanon noch nicht habe zurückzuhalten könne, da die Kosten für den Leichentransport sehr hoch gewesen wären (VP S. 18). Diese Angaben deuten jedoch daraufhin, dass der Beschwerdeführer selber einen Anteil an den Kosten für den Transport des Leichnams übernommen hätte, dies ist jedoch nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Vater die Kosten selber aufgebracht habe. Die Angaben des Beschwerdeführers sind dazu auch in diesem Zusammenhang widersprüchlich und unplausibel, sodass diese auch aus diesem Grund nicht glaubhaft sind.
Zudem gab der Bruder, XXXX , bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Dezember 2023 an, dass sein Vater auf Baustellen arbeite und alle seien auch Landwirte und arbeiten in der familieneigenen Landwirtschaft (OZ 13, S. 4). Es ist nicht plausibel, dass dreieinhalb Monate nach dem Tod des einen Bruders in Österreich, wenn für die Überstellung dessen Leichnams die Landwirtschaft habe verkauft werden müssen, die Familie des Beschwerdeführers immer noch im Besitz der eigenen Landwirtschaft wäre. Dieser gab bei seiner Einvernahme auch nicht an, dass die Überstellung des Leichnams seines Bruders zu Konflikten in Syrien geführt hätte oder, dass sich aus diesem Grund die wirtschaftliche Situation der Familie erheblich verschlechtert habe. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es aufgrund der Überstellung des Leichnams des jüngeren Bruders nach Syrien zu Konflikten gekommen sei oder die Familie des Beschwerdeführers die Landwirtschaft habe verkaufen müssen. Zudem gab der Bruder, römisch 40 , bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Dezember 2023 an, dass sein Vater auf Baustellen arbeite und alle seien auch Landwirte und arbeiten in der familieneigenen Landwirtschaft (OZ 13, S. 4). Es ist nicht plausibel, dass dreieinhalb Monate nach dem Tod des einen Bruders in Österreich, wenn für die Überstellung dessen Leichnams die Landwirtschaft habe verkauft werden müssen, die Familie des Beschwerdeführers immer noch im Besitz der eigenen Landwirtschaft wäre. Dieser gab bei seiner Einvernahme auch nicht an, dass die Überstellung des Leichnams seines Bruders zu Konflikten in Syrien geführt hätte oder, dass sich aus diesem Grund die wirtschaftliche Situation der Familie erheblich verschlechtert habe. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es aufgrund der Überstellung des Leichnams des jüngeren Bruders nach Syrien zu Konflikten gekommen sei oder die Familie des Beschwerdeführers die Landwirtschaft habe verkaufen müssen.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , bei seiner Beschwerde vom 02.02.2024 weder einen Konflikt mit der FSA noch mit sonst einer Gruppierung erwähnte noch, dass für den Transport des Leichnams des Bruders hohe Kosten verlangt worden wären (OZ 13, Beschwerde, S. 1ff). In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , bei seiner Beschwerde vom 02.02.2024 weder einen Konflikt mit der FSA noch mit sonst einer Gruppierung erwähnte noch, dass für den Transport des Leichnams des Bruders hohe Kosten verlangt worden wären (OZ 13, Beschwerde, S. 1ff).
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.05.2023 an, dass es ihm und seiner Familie in Syrien finanziell gut ging und sein Vater die Kosten für die Flucht übernommen hat (OZ 15, S. 8). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich das Geld für die Ausreise vom Schwager hätte ausborgen müssen und er dadurch auch Schulden gemacht habe (VP S. 18) und er dieses Geld auch noch nicht habe zurückzahlen können. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich die Kosten für die Ausreise ausborgen musste oder er diesbezüglich Schulden hat.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass seine Familie ein großes Haus besitze. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass es nur ein einfaches Haus sei und, dass dieses nichts wert sei. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch, dass das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo zu den begehrtesten Wohngebieten zählen, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt (LIB, S. 419). Da das Haus der Familie des Beschwerdeführers groß und offenkundig nicht zerstört und beschädigt ist – im Gegensatz zu vielen anderen Häusern in Syrien – ist nicht plausibel, dass dieses nichts wert sein solle. Bereits hier entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht die gefestigte finanzielle Lage seiner Familie in Syrien zu verschleiern.
Es ist zudem nicht plausibel, dass Bekannte des Vaters diesem einen Betrag von USD 11.000 borgen sollten, wenn dieser sonst keine finanziellen Sicherheiten mehr hätte. Der Betrag von USD 11.000 entspricht mehr als dem 8fachen mittleren Jahreseinkommen (siehe Punkt 2.4.3.). Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass Bekannte des Vaters an diesen einen derart hohen Betrag verborgen würden.
Zudem ist für das Gericht nicht plausibel, dass sich der Vater dieses Geld von Bekannten borgen würde, wenn er auch von Verwandten in Österreich sich dieses Geld borgen könnte. Diese sind in der Lage und Willens dem Beschwerdeführer die Anwaltskosten zu bezahlen.
Aus den oben dargelegten Überlegungen ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass sich der Vater des Beschwerdeführers überhaupt Geld hat borgen müssen, dass er seine Landwirtschaft verkaufen musste oder dass die Kosten für den Transport des Leichnams des Bruders überhaupt USD 35.000 gekostet hätte. Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht die gefestigte finanzielle Lage und das Bestehen eines tragfähigen Netzwerks in Syrien zu verschleiern. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers immer noch die familieneigene Landwirtschaft besitzt und dass die finanzielle Situation seiner Familie in Syrien sehr gut ist.
Das Gericht geht daher zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer selber keine Schulden bei Familienmitgliedern oder bei anderen Personen hat.
2.4.4. Die Feststellungen zur Unterstützungsfähigkeit und Unterstützungswilligkeit seiner in Österreich lebenden Verwandten ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selber angab, dass er von seinen Verwandten in Österreich auch Geld bekomme, wenn er etwas brauche (VP S. 20-21). Dies waren bisher meistens kleinere Beträge, wobei sein Onkel und sein Bruder auch die Anwaltskosten und damit auch bereits höhere Beträge übernommen habe (VP S. 22). Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass die Familienangehörigen in Österreich eine Ausbildung bzw. Lehre machen oder einer Arbeit nachgehen, sodass diese aufgrund eines vorhandenen Einkommens auch in der Lage sind den Beschwerdeführer zumindest anfänglich auch in Syrien finanziell zu unterstützen.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von seiner Familie in Syrien und zumindest anfänglich auch von seiner Familie in Österreich finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch wieder im Haus seiner Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden. Er kann auch wieder in der familieneigenen Landwirtschaft, als Elektriker oder als Physiotherapeut arbeiten
2.4.5. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1.000 sowie die Übernahme von Sachleistungen. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.6. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Syrien und in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
2.4.7. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Herkunftsort und das Herkunftsgouvernement ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und er auch dort gearbeitet und eine Familie gegründet hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in seinem Herkunftsgouvernement bekannt.
2.4.8. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der syrischen Kultur und den syrischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seinem Herkunftsgouvernement aufgewachsen, er hat dort gearbeitet und eine Familie gegründet. Er kann sich daher in seinem Herkunftsgouvernement leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre die Schule besucht und ein Studium zum Physiotherapeuten abgeschlossen. Er spricht Arabisch und etwas Englisch sowie ein wenig Deutsch. Er kann auf Arabisch sehr gut und auf Englisch ein wenig lesen und schreiben, sodass er über ein weit überdurchschnittliches Bildungsniveau im Vergleich zur syrischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung als Elektriker und als Physiotherapeut. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie in Syrien im Eigentumshaus wohnen und von dieser auch finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Er kann auch weiterhin bei seiner Familie in der Landwirtschaft arbeiten. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seines Stammes zurückgreifen und auch von seinen Verwandten in Österreich zumindest anfänglich finanzielle Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Das größte Problem für Rückkehrer ist der fehlende Wohnraum und das Fehlen von sozialen oder familiären Netzwerken. Der Beschwerdeführer kann jedoch wieder bei seiner Familie wohne und von dieser in Syrien auch unterstützt werden, sodass er diesbezüglich nicht betroffen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsort niederlassen und sich dort ein Leben ohne unbillige Härte aufbauen kann, wie es auch andere Landsleute führen können.
2.5. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (Statusverordnung - StatusVO) sowie § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026, lauten auszugsweise:Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (Statusverordnung - StatusVO) sowie Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, Paragraph 125, Absatz 32, FPG 2005 und Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, lauten auszugsweise:
Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Art. 42 StatusVO)Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Artikel 42, StatusVO)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Übergangsbestimmungen (AsylG)
§ 75 (…)Paragraph 75, (…)
(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.(32) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
(…)
Übergangsbestimmungen (FPG)
§ 125 (…)Paragraph 125, (…)
(32) In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.(32) In Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
(…)
Übergangsbestimmungen (BFA-VG)
§ 58 (…)Paragraph 58, (…)
(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.(8) Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
(…)
Das Aberkennungsverfahren wurde im Dezember 2024 eingeleitet, sohin vor dem 12.06.2026. Die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, § 125 Abs. 32 FPG 2005 und § 58 Abs. 8 BFA-VG kommen daher gegenständlich zur Anwendung.Das Aberkennungsverfahren wurde im Dezember 2024 eingeleitet, sohin vor dem 12.06.2026. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005, Paragraph 125, Absatz 32, FPG 2005 und Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG kommen daher gegenständlich zur Anwendung.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
3.1.1. Artikel 3, 5, 6, 9, 10, 11, 13 und 14 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung - StatusVO) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen (Art. 3 StatusVO)Begriffsbestimmungen (Artikel 3, StatusVO)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
5. „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;
(…)
Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (Art. 5 StatusVO)Aus Nachfluchtgründen entstehender Bedarf an internationalem Schutz (Artikel 5, StatusVO)
(1) Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, kann auf Folgendem beruhen:
a) Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat, oder
b) Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen des Herkunftslandes, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die der Antragsteller sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung, Weltanschauung oder Ausrichtung sind.
(…)
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art. 6 StatusVO)Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Artikel 6, StatusVO)
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Verfolgungshandlungen (Art. 9 StatusVO)Verfolgungshandlungen (Artikel 9, StatusVO)
(1) Eine Handlung wird als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen, wenn sie
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist
(…)
(3) Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Artikel 3 Nummer 5 erfüllt, muss ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.
Verfolgungsgründe (Art. 10 StatusVO)Verfolgungsgründe (Artikel 10, StatusVO)
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
c) der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern umfasst insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
d) der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe umfasst insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe,
i) deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
ii) die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
e) der Begriff der politischen Überzeugung umfasst insbesondere, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie ihre Politik oder ihre Methoden betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(…)
Erlöschen (Art. 11 StatusVO)Erlöschen (Artikel 11, StatusVO)
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen:
(…)
e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;
(…)
Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.
(2) Um zu prüfen, ob Absatz 1 Buchstaben e und f Anwendung finden, berücksichtigt die Asylbehörde:
a) genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303;
b) ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 StatusVO)Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 13, StatusVO)
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Entzug der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 StatusVO)Entzug der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 14, StatusVO)
(1) Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn:
a) dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist;
(…)
3.1.2. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet. Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum). 3.1.2. Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet. Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Mit der Bestimmung, dass es der Drittstaatsangehörige „nach Wegfall“ der genannten Umstände „nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“, stellt Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO schon durch den Wortlaut einen Kausalzusammenhang zwischen der Änderung der Umstände und der Unmöglichkeit für den Betroffenen her, seine Weigerung aufrechtzuerhalten und somit seine Flüchtlingseigenschaft zu behalten, da seine ursprüngliche Furcht vor Verfolgung nicht mehr begründet erscheint. Mithin bilden die Umstände, die die Unfähigkeit oder umgekehrt die Fähigkeit des Herkunftslandes belegen, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung, die zur Zuerkennung oder gegebenenfalls, in symmetrischer Weise, zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führt. Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Änderung der Umstände die Ursachen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten, beseitigt worden sind vergleiche EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).
Bei der Prüfung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO ist weiters darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.Bei der Prüfung über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Wegfalls der Umstände gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO ist weiters darauf abzustellen, ob die konkreten Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft ursprünglich zuerkannt wurde, nach einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung im Herkunftsland nicht mehr vorliegen.
Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ferner auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt (vgl. EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).Schließlich ist nach der Feststellung, dass die Umstände aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ferner auch zu überprüfen, ob andere, weitere Umstände bestehen, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung haben kann. Eine solche Prüfung impliziert eine Beurteilung, die der Beurteilung eines ersten Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gleichkommt vergleiche EuGH 02.03.2010, C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla ua.).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2022 verlassen, da er keinen Aufschub mehr für den Militärdienst unter dem Assad Regime erhalten hätte und ihm daher die zwangsweise Einberufung und Ableistung des Militärdienstes gedroht hätte. Es wurde ihm mit Bescheid vom 06.09.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von Al Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Es findet keine Zwangsrekrutierung mehr statt und es gibt keine Wehrpflicht mehr, sondern die Rekrutierung von Freiwilligen für eine Armee von Freiwilligen. Es gibt auch keine Verfolgung gegen Personen, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes.
Es besteht daher beim Beschwerdeführer keine Gefahr mehr, dass er zwangsweise in Syrien am Militärdienst teilnehmen müsse. Es besteht auch keine Gefahr, dass er in Syrien verfolgt werde, da er sich dem Militärdienst unter dem Regime von Al Assad entzogen hat und nach Europa ausgereist ist. Da das Regime von Al Assad bereits im Dezember 2024, sohin vor mehr als eineinhalb Jahren, gestürzt wurde und seitdem weder ein Hinweis auf das Vorliegen einer Zwangsrekrutierung noch ein Hinweis auf eine Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes und der Flucht nach Europa vorliegt, wurden diese Gefahren nachhaltig beseitigt, sodass eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung im Herkunftsland vorliegt.
3.1.4. Es konnten darüber hinaus auch keine weiteren Umstände festgestellt werden, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien haben könnte.
Bei einer Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer nach dem Fall des Regimes von Al Assad individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Übergangsregierung, die Familie der zweiten Ehefrau oder durch andere Personen.
Der Beschwerdeführer hat seine zweite Ehefrau nicht gegen den Willen der Familie der zweiten Ehefrau geheiratet, die Familie seiner zweiten Ehefrau war mit der Eheschließung einverstanden. Weder er noch die zweite Ehefrau oder das gemeinsame Kind wurden von der Familie der zweiten Ehefrau bedroht.
Weder der Beschwerdeführer noch andere Familienmitglieder haben andere Personen in Syrien aufgrund der Kosten für die Überstellung des Leichnams seines in Österreich verstorbenen Bruders oder aus anderen Gründen beschimpft, bedroht oder beleidigt.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Übergangsregierung gerichtete Haltung, ihm wird bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht unterstellt, eine gegen die Übergangsregierung gerichtete Einstellung zu haben. Der Beschwerdeführer ist auch nicht oppositionell tätig.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher in Syrien keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.5. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor.
74 % der syrischen Bevölkerung sind Muslime mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Sunnitische Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und sind im ganzen Land ansässig. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und auch die Führungspositionen bei der Polizei, dem Allgemeinen Sicherheitsdienst (GSS) und der Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat setzt sich ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern zusammen, und die islamische Rechtslehre bildet die primäre Grundlage der Gesetzgebung.
Auch nach den EUAA Country Guidance (Dezember 2025) rechtfertigt die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, so liegt dies an anderen Umständen als der bloßen Tatsache, sunnitischer Araber zu sein.
3.1.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Nach den EUAA Country Guidance (Dezember 2025) liegen keine Berichte über Misshandlungen oder gezielte Maßnahmen gegen Rückkehrer aus dem Ausland vor. Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen (Mai 2026), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen, die sich den SDF in Gebieten unter deren De-facto-Kontrolle widersetzen, für Personen, die als der ehemaligen Regierung nahestehend wahrgenommen werden, für Frauen und Mädchen, für Kinder sowie für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität ergeben.
Aus den EUAA Country Guidance (Juni 2026), kann sich unter anderem für Personen die mit der ehemaligen Regierung Syriens in Verbindung gebracht werden, für Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum ISIL, für Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie für Personen, denen vorgeworfen wird, gegen religiöse, moralische bzw. gesellschaftliche Normen verstoßen zu haben, ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung in Syrien vorliegt.
3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus dem ursprünglichen Grund, nämlich der Gefahr der Einberufung zum Militärdienst unter dem Assad Regime und seiner Flucht nach Europa, keine begründete Gefahr einer Verfolgung in Syrien im Sinn des Art 11 StatusVO mehr. Es haben sich darüber hinaus auch keine anderen Gründe erbeben, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien haben könnte.3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus dem ursprünglichen Grund, nämlich der Gefahr der Einberufung zum Militärdienst unter dem Assad Regime und seiner Flucht nach Europa, keine begründete Gefahr einer Verfolgung in Syrien im Sinn des Artikel 11, StatusVO mehr. Es haben sich darüber hinaus auch keine anderen Gründe erbeben, aufgrund deren der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien haben könnte.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 13 StatusVO vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel 13, StatusVO vorliegen.
3.1.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die mit Bescheid vom 06.09.2023, zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen wird. 3.1.9. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die mit Bescheid vom 06.09.2023, zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen wird.
Dies war mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 war mit diesem Erkenntnis auch der Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO zu widerrufen.Dies war mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 war mit diesem Erkenntnis auch der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO zu widerrufen.
Gemäß § 7 Abs 3 AsylG 2005 hat der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, dem Bundesamt aus Eigenem zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 hat der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, dem Bundesamt aus Eigenem zurückzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes
3.2.1. Artikel 3, 6, 15 und 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung – StatusVO) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen (Art. 3 StatusVO)Begriffsbestimmungen (Artikel 3, StatusVO)
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
6. „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will;
(…)
Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Art. 6 StatusVO)Akteure, von denen Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann (Artikel 6, StatusVO)
Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann ausgehen von:
a) dem Staat;
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen;
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten.
Ernsthafter Schaden (Art. 15 StatusVO)Ernsthafter Schaden (Artikel 15, StatusVO)
Als ernsthafter Schaden nach Artikel 3 Nummer 6 gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Art. 18 StatusVO)Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes (Artikel 18, StatusVO)
Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.Die Asylbehörde erkennt einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu.
3.2.2. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.3.2.2. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, StatusVO zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK stimmen grundsätzlich überein (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK stimmen grundsätzlich überein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017). Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art. Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner "Art". Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen oder schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland sind für sich genommen nicht geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371; EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen oder schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland sind für sich genommen nicht geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371; EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein. Grundlegende Missstände oder allgemeine Unzulänglichkeiten, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, oder Umweltkatastrophen wie Dürren, sind daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst (EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; Erläuterungen zum AMPAG - ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.). Zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein. Grundlegende Missstände oder allgemeine Unzulänglichkeiten, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, oder Umweltkatastrophen wie Dürren, sind daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst (EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj; Erläuterungen zum AMPAG - ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert bleibt und stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten, variiert. Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo verbessert, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig zurückgeht. Zwar weist das Gouvernement die höchste Gesamtzahl an Sicherheitsvorfällen aller Gouvernements auf, doch ist die durchschnittliche Zahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner angesichts der hohen Bevölkerungszahl vergleichsweise niedrig; zudem ist die Zahl der Todesopfer seit März 2025 stark rückläufig.
Die allgemeine Sicherheitslage im Gouvernement, insbesondere beim Herkunftsort des Beschwerdeführers, ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass es weiterhin zu Auseinandersetzungen und Übergriffen durch diverse Gruppierungen oder zu Anschlägen durch den ISIL kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte begründen.Die allgemeine Sicherheitslage im Gouvernement, insbesondere beim Herkunftsort des Beschwerdeführers, ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass allein der Umstand, dass es weiterhin zu Auseinandersetzungen und Übergriffen durch diverse Gruppierungen oder zu Anschlägen durch den ISIL kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte begründen.
Auch nach den EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 lässt sich unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Rückkehrern – sowohl Binnenvertriebenen als auch aus dem Ausland Zurückgekehrten – entnehmen, dass im Gouvernement Aleppo zwar willkürliche Gewalt vorkommt, jedoch nicht in hohem Ausmaß.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Auseinandersetzungen anderer Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 3 iVm Art. 15 lit. c StatusVO vor. Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Auseinandersetzungen anderer Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 15, Litera c, StatusVO vor.
Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen. Der Beschwerdeführer hat nicht mit dem Regime von Al Assad zusammengearbeitet und er ist auch sonst nicht exponiert.
Darüber hinaus ist das Gouvernement Aleppo sowie der Herkunftsort des Beschwerdeführers über die internationalen Flughäfen in Damaskus und Aleppo und das Straßennetz sowie über die Grenzübergänge über den Landweg sicher erreichbar.
Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in Syrien nicht Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO nicht vor.Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in Syrien nicht Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, StatusVO zu erleiden, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO nicht vor.
3.2.4. Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage und seiner individuellen Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien, in seinen Herkunftsort, Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.
Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum, Energieversorgung und Gesundheitsversorgung in Syrien ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Von 24 bis 26 Millionen Einwohnern sind in Syrien rund 14,56 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit. Es sind daher nicht alle Personen in Syrien gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine zwölfjährige Schulausbildung, einen Universitätsabschluss als Physiotherapeut und jahrelange Berufserfahrung als Elektriker und Physiotherapeut. Zudem spricht der Beschwerdeführer Arabisch und auch etwas Englisch und etwas Deutsch. Er kann auf Arabisch lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen syrischen Bevölkerung, in der 18-40% der schulpflichtigen Kinder gar keine Schule besuchen– über ein weit überdurchschnittliches Bildungs- und Ausbildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist im Gouvernement Aleppo in seinem Herkunftsort aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seinem Herkunftsort zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort über ein großes familiäres Netzwerk. Die Eltern, Geschwister, Tanten und Onkel leben im Herkunftsgouvernement des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt eine Landwirtschaft im Heimatort sowie ein eigenes großes Haus. Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer kann wieder im Haus bei seiner Familie wohnen sowie weiter auf der elterlichen Landwirtschaft oder als Elektriker oder Physiotherapeut arbeiten. Die Familie kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Verwandten rechnen. Der Beschwerdeführer stammt auch aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, er kann auch von seinem Stamm in Syrien unterstützt werden. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer kann sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in seinem Herkunftsort niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen.
3.2.5. Für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs im Sinne von Art. 6 StatusVO zurückzuführen sein. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Grundlegende Missstände, wenn diese beim Fremden nicht absichtlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verursacht werden, sind daher nicht vom Status subsidiären Schutzes iSd StatusVO erfasst (vgl. EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).3.2.5. Für die Erteilung des Status subsidiären Schutzes muss eine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland zudem immer auf das Verhalten eines Akteurs im Sinne von Artikel 6, StatusVO zurückzuführen sein. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Grundlegende Missstände, wenn diese beim Fremden nicht absichtlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verursacht werden, sind daher nicht vom Status subsidiären Schutzes iSd StatusVO erfasst vergleiche EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass sich Syrien derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen befindet. Vierzehn Jahre Konflikt haben kritische Infrastruktur, Wohnraum und grundlegende Dienstleistungen schwer beschädigt. Die großflächige Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen hat den ohnehin fragilen Arbeitsmarkt und den überlasteten Wohnungssektor Syriens zusätzlich stark unter Druck gesetzt sowie die grundlegende Infrastruktur und die Dienstleistungen erheblich geschwächt.
Die angespannte Wirtschafts- und Versorgungslage ist daher auf eine Vielzahl von unterschiedlichsten Ursachen zurückzuführen, denen die Bevölkerung in Syrien allgemein ausgesetzt ist. Die angespannte Wirtschafts- und Versorgungslage stellt sohin keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden auf einen Akteur im Sinne von Art 6 StatusVO zurückzuführen ist. Die angespannte Wirtschafts- und Versorgungslage ist daher auf eine Vielzahl von unterschiedlichsten Ursachen zurückzuführen, denen die Bevölkerung in Syrien allgemein ausgesetzt ist. Die angespannte Wirtschafts- und Versorgungslage stellt sohin keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden auf einen Akteur im Sinne von Artikel 6, StatusVO zurückzuführen ist.
Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen Situation in Syrien jedenfalls auch das Vorliegen eines Akteurs, sodass sowohl aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens als auch aufgrund des Fehlens eines Akteurs die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.Es fehlt daher nach Ansicht des Gerichts hinsichtlich der angespannten wirtschaftlichen Situation in Syrien jedenfalls auch das Vorliegen eines Akteurs, sodass sowohl aufgrund des Fehlens der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens als auch aufgrund des Fehlens eines Akteurs die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.
3.2.7. Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände, die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung nach Art. 3 EMRK begründen könnten. 3.2.7. Der Beschwerdeführer hat auch keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände, die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK begründen könnten.
Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
3.2.8. Das Gericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Richtlinien (Mai 2026), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. UNHCR arbeitet mit den Aufnahmestaaten zusammen, um die freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge in Würde sowie auf der Grundlage einer freien, ernsthaften und informierten Entscheidung zu unterstützen und viele Syrer sind nach der Einschätzung von UNHCR weiterhin an einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien interessiert. UNHCR verweist zwar angesichts der humanitären Krise im Land und der begrenzten Aufnahmekapazität Syriens auch auf die Notwendigkeit geordnete Rückkehrprozesse vorzubereiten, da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsort verfügt und er ein besonders hohes Ausbildungsniveau hat, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Verletzung nach Art. 3 EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 3 iVm Art. 15 StatusVO dar. 3.2.8. Das Gericht verkennt zudem auch nicht, dass in den UNHCR Richtlinien (Mai 2026), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. UNHCR arbeitet mit den Aufnahmestaaten zusammen, um die freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge in Würde sowie auf der Grundlage einer freien, ernsthaften und informierten Entscheidung zu unterstützen und viele Syrer sind nach der Einschätzung von UNHCR weiterhin an einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien interessiert. UNHCR verweist zwar angesichts der humanitären Krise im Land und der begrenzten Aufnahmekapazität Syriens auch auf die Notwendigkeit geordnete Rückkehrprozesse vorzubereiten, da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk im Herkunftsort verfügt und er ein besonders hohes Ausbildungsniveau hat, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Gefahr einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 3, in Verbindung mit Artikel 15, StatusVO dar.
3.2.9. In der gegenständlichen Rechtssache konnte keine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 StatusVO oder das Vorliegen eines Akteurs gemäß Art. 6 StatusVO festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien weder aufgrund seiner persönlichen Umstände noch aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.3.2.9. In der gegenständlichen Rechtssache konnte keine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohende tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, StatusVO oder das Vorliegen eines Akteurs gemäß Artikel 6, StatusVO festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien weder aufgrund seiner persönlichen Umstände noch aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
3.2.10. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes heranzuziehen ist.3.2.10. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen ist, dass Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes heranzuziehen ist.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 20053.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005
3.3.1. Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, der auszugsweise wie folgt lautet:3.3.1. Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, der auszugsweise wie folgt lautet:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK (AsylG)
§ 54a (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Paragraph 54 a, (1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
(…)“
3.3.2. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.3.3.2. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
3.3.3. Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). 3.3.3. Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung).
Das Vorliegen einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK – auch unabhängig vom Vorliegen eines Akteurs – wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist.Das Vorliegen einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK – auch unabhängig vom Vorliegen eines Akteurs – wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.4. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 3.4. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
3.4.1. § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise:
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(…)
3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ heranzuziehen ist.3.4.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als Rechtsgrundlage für die Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ heranzuziehen ist.
3.5. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung 3.5. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.5.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).3.5.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026, lauten auszugsweise:Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG, jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, lauten auszugsweise:
Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 (…)Paragraph 52, (…)
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…)
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(…)
Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(…)
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(…)
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(…)
3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 08.10.2025, Ra 2025/18/0203). 3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 08.10.2025, Ra 2025/18/0203).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.5.3. Ein Onkel väterlicherseits, sechs Cousins väterlicherseits, zwei Cousins mütterlicherseits, eine Cousine väterlicherseits und ein Bruder des Beschwerdeführers leben derzeit in Österreich. Der Beschwerdeführer wird von diesen Verwandten in Österreich mit kleineren finanziellen Beträgen unterstützt, wenn er Geld benötigt, es besteht zu diesen jedoch keine finanzielle Abhängigkeit und keine Wohngemeinschaft, sodass bei diesen die erforderliche Beziehungsintensität fehlt und kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich vorliegt. 3.5.3. Ein Onkel väterlicherseits, sechs Cousins väterlicherseits, zwei Cousins mütterlicherseits, eine Cousine väterlicherseits und ein Bruder des Beschwerdeführers leben derzeit in Österreich. Der Beschwerdeführer wird von diesen Verwandten in Österreich mit kleineren finanziellen Beträgen unterstützt, wenn er Geld benötigt, es besteht zu diesen jedoch keine finanzielle Abhängigkeit und keine Wohngemeinschaft, sodass bei diesen die erforderliche Beziehungsintensität fehlt und kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich vorliegt.
Der Beschwerdeführer lebt zudem mit seiner zweiten Ehefrau und dem jüngsten Kind, dass Anfang Juni 2026 geboren wurde, in Österreich im gemeinsamen Haushalt zusammen. Zwischen diesen besteht daher ein Familienleben in Österreich.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz der zweiten Ehefrau vom 14.01.2026 mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Kroatien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Das Verfahren der zweiten Ehefrau auf internationalen Schutz ist daher nicht in Österreich, sondern in Kroatien zu führen. Weder das Kind noch die zweite Ehefrau verfügen betreffend Österreich über einen Aufenthaltstitel, sodass auch diese Überlegungen das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich relativiert.In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz der zweiten Ehefrau vom 14.01.2026 mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.03.2026 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, da Kroatien für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Das Verfahren der zweiten Ehefrau auf internationalen Schutz ist daher nicht in Österreich, sondern in Kroatien zu führen. Weder das Kind noch die zweite Ehefrau verfügen betreffend Österreich über einen Aufenthaltstitel, sodass auch diese Überlegungen das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich relativiert.
Das jüngste Kind des Beschwerdeführers wurde im Juni 2026 geboren, sohin zu einem Zeitpunkt, als das Bundesamt dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 28.05.2026 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt hat. Auch gegen die zweite Ehefrau wurde mit Bescheid vom 26.03.2026 der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig ist. Das Kind wurde daher zu einem Zeitpunkt geboren, als gegen den Beschwerdeführer bereits die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt wurde und gegen die zweite Ehefrau bereits mit Bescheid ausgesprochen wurde, dass Kroatien für die Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Art. 20 Abs 3 Dublin III-VO ist die rechtliche Situation für das Kind, das nach der Ankunft der zweiten Ehefrau in Österreich geboren wurde, untrennbar mit der rechtlichen Situation der zweiten Ehefrau verbunden, sodass auch für das Kind Kroatien für die Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig ist. Das jüngste Kind des Beschwerdeführers wurde im Juni 2026 geboren, sohin zu einem Zeitpunkt, als das Bundesamt dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 28.05.2026 die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen hat und die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt hat. Auch gegen die zweite Ehefrau wurde mit Bescheid vom 26.03.2026 der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig ist. Das Kind wurde daher zu einem Zeitpunkt geboren, als gegen den Beschwerdeführer bereits die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt wurde und gegen die zweite Ehefrau bereits mit Bescheid ausgesprochen wurde, dass Kroatien für die Führung ihres Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO ist die rechtliche Situation für das Kind, das nach der Ankunft der zweiten Ehefrau in Österreich geboren wurde, untrennbar mit der rechtlichen Situation der zweiten Ehefrau verbunden, sodass auch für das Kind Kroatien für die Führung eines Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig ist.
Es ist daher Kroatien für die Führung des Verfahrens der zweiten Ehefrau und des Kindes zuständig, sodass die zweite Ehefrau und das Kind nach der Dublin III-VO nach Kroatien zurück zu überstellen sind. Das Verfahren auf internationalen Schutz für das Kind und die zweite Ehefrau ist in Kroatien zu führen.
Der Beschwerdeführer heiratete die zweite Ehefrau zudem zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im Jänner 2026 von Slowenien nach Österreich weiter und stellte am 14.01.2026 ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Es besteht das Familienleben zu dieser in Österreich daher erst seit ca. acht Monaten und dieses wurde zu einem Zeitpunkt begründet, als das Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers bereits eingeleitet war, seinen in Syrien lebenden Kindern und seiner ersten Ehefrau der Familiennachzug verwehrt wurde und er selber daher über seinen unsicheren Status Kenntnis hatte.
All diese Umstände sind daher beim Prüfen des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens in Österreich zu seinem Kind und seiner Ehefrau gemäß Art 8 EMRK relativierend zu berücksichtigen.All diese Umstände sind daher beim Prüfen des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens in Österreich zu seinem Kind und seiner Ehefrau gemäß Artikel 8, EMRK relativierend zu berücksichtigen.
3.5.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer zunächst unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 04.08.2022, somit seit ca. vier Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Dem Beschwerdeführer wurde zwar am 06.09.2023 der Status eines Asylberechtigten und somit ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt, sodass er über einen legalen Aufenthalt verfügt, gegen ihn wurde jedoch am 09.12.2024 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer über dieses mit Schreiben vom 27.01.2025 informiert, sodass er sich seitdem seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Der Beschwerdeführer verfügt, insbesondere in Anbetracht einer Aufenthaltsdauer von ca. 4 Jahren, über sehr geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und die A1 Prüfung auch bestanden. Danach hat er zunächst keine weiteren Kruse besucht. Er besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2, den er Anfang Oktober abschließen möchte. Es kann daher nicht von einem verhältnismäßig gutem Erlernen der deutschen Sprache ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer hat, bevor er im September 2023 nach Wien gezogen ist, gemeinnützige Leistungen erbracht, er hat die Straße gereinigt und auch Pflanzen gegossen. Mittlerweile übt er solche Tätigkeiten seit drei Jahren nicht mehr aus. Auch hier ist daher keine maßgebliche Integrationsverfestigung zu erkennen.
Nachdem der Beschwerdeführer im September 2023 nach Wien zog, bezog er zunächst bis zum 29.04.2024 Leistungen des Fonds Soziales Wien bzw. Mindestsicherung. Beginnend mit 30.04.2024 bis zum 31.05.2025 war der Beschwerdeführer für verschiedene Lieferdienste als Essenszusteller tätig, wobei er solche Tätigkeiten teilweise nur geringfügig ausübte. Der Beschwerdeführer ging daher bei einem Aufenthalt von ca. vier Jahren insgesamt nur ca. 20 Monate einer Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht seit Februar 2026 Arbeitslosengeld vom AMS und geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer hat den meisten Kontakt in Österreich zu seiner zweiten Ehefrau, seinem Kind, seinem Bruder und seinen Cousins. Er hat in Wien keine Freundschaften knüpfen können, zu seinen Nachbarn besteht lediglich loser Kontakt. Er lebt in Österreich überwiegend in seinem syrischen Umfeld, er interessiert sich auch nicht für die österreichische Kultur oder österreichische Werte, sodass auch dies sein Interesse am Verbleib in Österreich nicht erheblich verstärkt.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Syrien auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Syrien sozialisiert, besuchte dort die Schule und eine Universität, er gründete dort eine Familie und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch Arabisch als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seine Eltern, Geschwister, fünf Kinder sowie Tanten und Onkel in Syrien hat.
3.5.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor, zumal seine Deutschkenntnisse nach wie vor gering sind und er sich überwiegend in seinem syrischen Umfeld bewegt. Zudem musste sich der Beschwerdeführer seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens im Jänner 2025 seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein. Die Aufnahme einer – teilweise geringfügigen – Arbeitstätigkeit reicht nicht aus, damit seine privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen übersteigen.
Da der Beschwerdeführer das Familienleben zu seiner zweiten Ehefrau und seinem Kind zu einem Zeitpunkt begründete, als die Familienzusammenführung seiner Kinder in Syrien negativ beschieden wurde, da das Familienleben zu seiner zweiten Ehefrau überhaupt erst in Österreich begründet wurde und dieses hier auch erst seit 8 Monaten besteht, da bereits ein Aberkennungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat der zweiten Ehefrau lief und er die zweite Ehefrau auch in Kenntnis all dieser Umstände heiratete, aufgrund der Zuständigkeit von Kroatien für die Führung des Antrages auf internationalen Schutz für die zweiten Ehefrau und das Kind und da die zweite Ehefrau und das Kind über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen, übersteigen hier die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
3.5.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.5.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat auch weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.5.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 52 Abs. 2 Z 2 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer heranzuziehen ist.3.5.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer heranzuziehen ist.
3.6. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.6. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung sind §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und diese lauten auszugsweise wie folgt:3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung sind Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden und diese lauten auszugsweise wie folgt:
Rückkehrentscheidung
§ 52 (…)Paragraph 52, (…)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(…)
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(…)
3.6.2. Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung muss nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein. Gemeint ist vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).3.6.2. Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung muss nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein. Gemeint ist vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegensteht (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und ihr kommt demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151).
3.6.3. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des Art. 2 und des Art. 3 EMRK und sohin des Art. 18 StatusVO und § 54a AsylG 2005. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des Art. 13 StatusVO. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde jedoch mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.6.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Artikel 2 und des Artikel 3, EMRK und sohin des Artikel 18, StatusVO und Paragraph 54 a, AsylG 2005. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Artikel 13, StatusVO. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde jedoch mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
3.6.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.3.6.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.7. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.7. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.7.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden und dieser lautet auszugsweise:3.7.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden und dieser lautet auszugsweise:
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Paragraph 55, (1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
(…)
3.7.2. Es wurde weder die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben noch wurden besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 3 FPG im Beschwerdeverfahren vorgebracht oder liegen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Es sind im Verfahren auch keine Gründe für die Nichteinräumung einer Frist im Sinne des § 55 Abs. 4 FPG hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise liegen somit vor.3.7.2. Es wurde weder die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben noch wurden besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, FPG im Beschwerdeverfahren vorgebracht oder liegen Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden. Es sind im Verfahren auch keine Gründe für die Nichteinräumung einer Frist im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FPG hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise liegen somit vor.
3.7.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt.3.7.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung beträgt.
3.8. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot3.8. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot
3.8.1. § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 lautet auszugsweise:3.8.1. Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, lautet auszugsweise:
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. (…)
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
3.8.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.8.2. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (VwGH vom 16.05.0219, Ra 2019/21/0104). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
3.8.3. Das Bundesamt führte zum verhängten Einreiseverbot aus, dass der Beschwerdeführer, der sich in Österreich aufhalte, gemäß § 192 StGB eine Doppelehe eingegangen sei, sodass er gegen österreichisches Recht verstoßen habe. Obwohl der Beschwerdeführer noch in Syrien verheiratet gewesen sei, habe er sich entschlossen eine zweite Ehefrau zu heiraten, diese nach Österreich zu bringen und mit ihr ein Kind zu zeugen um die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, nämlich, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könne, da seine schwangere Ehefrau in Österreich aufhältig sei. Es liege daher eine Gefährdung nach § 53 Abs 2 Z 7 FPG idgF (vormals § 53 Abs 2 Z 8 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026) vor, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.3.8.3. Das Bundesamt führte zum verhängten Einreiseverbot aus, dass der Beschwerdeführer, der sich in Österreich aufhalte, gemäß Paragraph 192, StGB eine Doppelehe eingegangen sei, sodass er gegen österreichisches Recht verstoßen habe. Obwohl der Beschwerdeführer noch in Syrien verheiratet gewesen sei, habe er sich entschlossen eine zweite Ehefrau zu heiraten, diese nach Österreich zu bringen und mit ihr ein Kind zu zeugen um die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, nämlich, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könne, da seine schwangere Ehefrau in Österreich aufhältig sei. Es liege daher eine Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG idgF (vormals Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) vor, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Dieser Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die erste Ehe beim Eingehen der zweiten Ehe noch bestanden hat. Aus der vorgelegten Scheidungsurkunde – wobei das Gericht auch hier aufgrund der besonders hohen Korruption in Syrien nicht ausschließen kann, dass diese unecht oder unrichtig ist – würde sich ein Scheidungsdatum vor der zweiten Eheschließung ergebe. Diesfalls hätte der Beschwerdeführer zwar unrichtige Angaben im Aberkennungsverfahren hinsichtlich der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemacht (GZ W161 2311339-1), nämlich, dass er mit seiner ersten Ehefrau noch ein Familienleben habe. Jedoch stellt es für eine Partei keine Straftat dar im eigenen Verfahren unrichtige Angaben zu machen.
Zudem stellt § 53 Abs 2 Z 7 FPG idgF (vormals § 53 Abs 2 Z 8 FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026) auf das Vorliegen einer Scheinehe ab, mit der Intention sich auf diese zur Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels zu berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der zweiten Ehefrau ein Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt hat und er lebt mit dem Kind und der zweiten Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Dass zwischen diesen Personen kein Familienleben bestehen würde, hat sich im Verfahren nicht herausgestellt und dies wurde vom Bundesamt auch nicht behauptet. Es liegen daher die Voraussetzungen der Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht vor. Dem Bundesamt ist zudem entgegen zu halten, dass es auch keine Straftat darstellt, Kinder zu zeugen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Bestimmung des § 53 FPG erfüllt ist.Zudem stellt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG idgF (vormals Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) auf das Vorliegen einer Scheinehe ab, mit der Intention sich auf diese zur Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels zu berufen, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der zweiten Ehefrau ein Kind, dessen Vaterschaft er anerkannt hat und er lebt mit dem Kind und der zweiten Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Dass zwischen diesen Personen kein Familienleben bestehen würde, hat sich im Verfahren nicht herausgestellt und dies wurde vom Bundesamt auch nicht behauptet. Es liegen daher die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht vor. Dem Bundesamt ist zudem entgegen zu halten, dass es auch keine Straftat darstellt, Kinder zu zeugen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Bestimmung des Paragraph 53, FPG erfüllt ist.
Es ist zwar aufgrund der Einreise- und Ausreisestempel des Beschwerdeführers und der Antragstellung der zweiten Ehefrau auf internationalen Schutz in Kroatien naheliegend, dass diese sich zusammen in Bosnien aufgehalten habe. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer jedoch als Schlepper aktiv beteiligt habe und daher diesbezüglich eine Straftat verwirklicht habe, liegen keine ausreichenden Hinweise vor. Es wäre auch denkbar, dass der Beschwerdeführer nach Bosnien gereist ist um seine zweite Ehefrau anderweitig zu unterstützen oder diese in Bosnien zu versorgen, ohne sich selber aktiv um die Schleppung in das Schengen-Gebiet gekümmert zu haben. Es liegen daher auch diesbezüglich nicht ausreichend Anhaltspunkte für die Verhängung eines Einreiseverbotes vor.
3.8.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. betreffend das Einreiseverbot war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.3.8.4. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. betreffend das Einreiseverbot war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Doppelehe Einreiseverbot aufgehoben Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Teilbehebung Interessenabwägung Militärdienst öffentliches Interesse politische Veränderung Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt unterstellte politische Gesinnung Versorgungslage Wegfall der Umstände Wehrdienstverweigerung Widerruf ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2311339.2.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026