Entscheidungsdatum
29.09.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
L510 2304835-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, alias XXXX , geb. 14.10.1984, StA. ungeklärt, alias XXXX , geb. am XXXX , StA. staatenlos, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Palästinensische Autonomiegebiete, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.08.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, alias römisch 40 , geb. 14.10.1984, StA. ungeklärt, alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. staatenlos, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Palästinensische Autonomiegebiete, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.08.2026 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – V. und VIII. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten haben:1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. und römisch acht. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten haben:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX alias XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 alias römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig ist.
[…]
VIII. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch acht. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3,5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
2. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: 2. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„VII. Gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“„VII. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.“
3. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.3. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein laut eigenen Angaben staatenloser Palästinenser, stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 05.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am nächsten Tag damit, als Palästinenser in Israel keine Rechte zu haben, dort diskriminiert worden sowie nicht fähig zu sein, ein normales Leben zu führen. Ihr Haus sei immer wieder bombardiert worden. Im Rückkehrfall habe sie Angst davor, immer auf der Flucht zu leben und zu sterben. Im Hinblick auf konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen könnte(n) und sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, äußerte sich die bP verneinend.
2. Am 26.08.2024 wurde die bP von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wiederholte sie ihr Vorbringen zur prekären Sicherheitslage, konkretisierte ihre Herkunftsverhältnisse und relevierte ergänzend (sinngemäß), von den palästinensischen Autonomiebehörden als politischer Dissident inkriminiert (und verfolgt) worden zu sein.
Zum Beweis legte sie dem BFA, jeweils in Kopie, eine Geburtsurkunde, ein Gerichtsurteil sowie eine ID-Karte vor, die angeblich aus dem Herkunftsstaat stammten.
3. Am 30.08.2024 erfolgte eine weitere behördliche Einvernahme der bP, wo sie nähere Angaben zum gegen sie erhobenen Strafvorwurf machte. Die bP übergab der Organwalterin des BFA ihr Mobiltelefon und wurde dieses gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt. In der Folge kam es zur Auswertung des Mobiltelefons und zur Rückgabe binnen weniger Wochen.3. Am 30.08.2024 erfolgte eine weitere behördliche Einvernahme der bP, wo sie nähere Angaben zum gegen sie erhobenen Strafvorwurf machte. Die bP übergab der Organwalterin des BFA ihr Mobiltelefon und wurde dieses gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. In der Folge kam es zur Auswertung des Mobiltelefons und zur Rückgabe binnen weniger Wochen.
4. Am 21.10.2024 wurde sie vom BFA neuerlichen Einvernahmen unterzogen, wo ihr insbesondere die Ergebnisse der angeführten Datenträgerauswertung vorgehalten wurden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2024 (erlassen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026), Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.11.2024 (erlassen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,), Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Die Spruchpunkte I. und II. begründete das BFA im Wesentichen mit den Ergebnissen der Handyauswertung, welche eine Zuordnung zum Herkunftsland Jordanien rechtfertigten und zugleich auf wesentliche Bezüge zu diesem Staat schließen ließen, während die vorgelegten Beweismittel ungeeignet seien, ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. begründete das BFA im Wesentichen mit den Ergebnissen der Handyauswertung, welche eine Zuordnung zum Herkunftsland Jordanien rechtfertigten und zugleich auf wesentliche Bezüge zu diesem Staat schließen ließen, während die vorgelegten Beweismittel ungeeignet seien, ihren Rechtsstandpunkt zu untermauern.
6. Gegen den am 22.11.2024 zugestellten Bescheid erhob die Rechtsvertretung mit 18.12.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“). Im Beschwerdeschriftsatz wurde das wesentliche Parteivorbringen wiederholt und dessen Schutzrelevanz moniert, darüber hinaus wurde der Beweiswürdigung des BFA entgegengetreten. Insbesondere sei dem BFA eine fehlerhafte Interpretation der eigenen Beweisergebnisse anzulasten, dies insbesondere im Hinblick auf die Handyauswertung, woraus die belangte Behörde falsche Schlüsse gezogen habe.
7. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes wurde dem Rechtsmittel nach einer amtswegigen Sichtung und Überprüfung des Fluchtvorbringens mit hg. Beschluss vom 07.01.2025, Zl. L510 2304835-1/4Z, die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aF zuerkannt.7. Nach Einlangen des Beschwerdeaktes wurde dem Rechtsmittel nach einer amtswegigen Sichtung und Überprüfung des Fluchtvorbringens mit hg. Beschluss vom 07.01.2025, Zl. L510 2304835-1/4Z, die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aF zuerkannt.
8. Mit ERV-Eingabe vom 05.08.2026 langte hg. eine Stellungnahme der bP ein, in der sie ihr bisheriges Parteivorbringen im Wesentlichen im Lichte der Novellierungen nach dem AMPAG neuerlich zur Darstellung brachte. Unter einem legte sie weitere Beweismittel aus ihrem (angeblichen) Herkunftsland, nämlich ein medizinisches Attest aus dem Jahr 2021 sowie ein Abschlusszeugnis aus dem Jahr 2003, vor.
9. Am 06.08.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wo die bP neuerlich ihre Ausreisemotive erläuterte und diverse Unterlagen, insbesondere integrationsbegründender Natur, vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der bP steht nicht fest. Sie führt den im Kopf ausgewiesenen (Alias-)Datensatz lediglich als Verfahrensidentität. Die bP ist jordanischer Staatsbürger arabisch-palästinenischer Herkunft und sunnitischer Moslem. Sie ist ledig und kinderlos. Die bP beherrscht Arabisch als Muttersprache und in Wort und Schrift.
Die bP erwarb schulische Bildung in unbekanntem, zumindest neunjährigem, Umfang und finanzierte ihren Lebensunterhalt als Verkäufer, Monteur für Überwachungskameras und Küchenhilfe. Zuletzt lebte sie in Amman. Darüberhinausgehende Feststellungen zu ihrem Lebenslauf konnten nicht getroffen werden.
Die bP hat keinen (feststellbaren) Bezug zur UNRWA. Sie verfügt über eine jordanische Identifikationsnummer sowie über familiäre Bindungen im Herkunftsland. Die bP hat eine Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder; der Vater ist vorverstorben.
Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen physischer oder psychischer Natur. Sie ist uneingeschränkt arbeitsfähig.
Im August 2022 verließ sie – laut eigenen (nicht abschließend verifizierbaren) Angaben – auf illegalem Wege ihre Heimat und gelangte auf dem Luftweg zunächst in die Türkei, ehe sie ihre Reise auf dem Landweg schlepperunterstützt nach Österreich fortsetzte, wo sie spätestens am 05.09.2022 einreiste und sich seither ununterbrochen als Antragsteller aufhält.
Die Beschäftigungszeiten der bP am österreichischen Arbeitsmarkt gliedern sich wie folgt:
- 20.02.2026 - laufend: XXXX (Arbeiter)- 20.02.2026 - laufend: römisch 40 (Arbeiter)
- 08.04.2024 - 15.04.2025: XXXX GmbH (Arbeiter)- 08.04.2024 - 15.04.2025: römisch 40 GmbH (Arbeiter)
- 01.01.2024 - 29.02.2024: XXXX (Arbeiter)- 01.01.2024 - 29.02.2024: römisch 40 (Arbeiter)
- 09.12.2023 - 11.12.2023: XXXX GmbH (Arbeiter)- 09.12.2023 - 11.12.2023: römisch 40 GmbH (Arbeiter)
- 18.09.2023 - 07.11.2023: XXXX (Arbeiter)- 18.09.2023 - 07.11.2023: römisch 40 (Arbeiter)
- 05.07.2023 - 06.09.2023: XXXX gesellschaft m.b.H. (Arbeiter)- 05.07.2023 - 06.09.2023: römisch 40 gesellschaft m.b.H. (Arbeiter)
- 01.06.2023 - 04.07.2023: XXXX gesellschaft m.b.H. (geringfügig beschäftigter Arbeiter)- 01.06.2023 - 04.07.2023: römisch 40 gesellschaft m.b.H. (geringfügig beschäftigter Arbeiter)
Dem stehen die nachfolgend angeführten bundesseitigen Transferleistungen gegenüber:
- 16.02.2026 - 19.02.2026: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- 01.01.2026 - 31.01.2026: Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
- 14.08.2025 - 31.12.2025: Arbeitslosengeldbezug
Für die bP wurden für die Zeiträume 05.07.2023 bis 30.11.2023 ( XXXX gesellschaft m.b.H.; 20 Wochenstunden), 13.09.2023 bis 31.01.2024 ( XXXX e. U.; 20 Wochenstunden), 06.12.2023 bis 30.04.2024 ( XXXX GmbH; 40 Wochenstunden), 03.04.2024 bis 31.08.2024 ( XXXX ; 40 Wochenstunden) und 19.02.2026 bis 18.02.2027 ( XXXX ; 40 Wochenstunden) Beschäftigungsbewilligungen erteilt.Für die bP wurden für die Zeiträume 05.07.2023 bis 30.11.2023 ( römisch 40 gesellschaft m.b.H.; 20 Wochenstunden), 13.09.2023 bis 31.01.2024 ( römisch 40 e. U.; 20 Wochenstunden), 06.12.2023 bis 30.04.2024 ( römisch 40 GmbH; 40 Wochenstunden), 03.04.2024 bis 31.08.2024 ( römisch 40 ; 40 Wochenstunden) und 19.02.2026 bis 18.02.2027 ( römisch 40 ; 40 Wochenstunden) Beschäftigungsbewilligungen erteilt.
Die bP verdient aktuell durchschnittlich knapp EUR 2.000,00 netto monatlich und ist daher selbsterhaltungsfähig.
Die bP schloss bis dato keinen Deutschkurs ab, kann sich jedoch auf einfachem Niveau in dieser Zielsprache durchaus verständigen.
Die bP verfügt in Österreich über keine Angehörigen.
Ihre Freizeit verbringt die bP damit, sicher über soziale Medien Deutschkenntnisse anzueignen und in einer Bibliothek regelmäßig Bücher zu lesen.
Eine Beziehung führt die bP nicht.
Die bP ist im Bundesgebiet – mit Ausnahme dessen, dass sie am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt wurde, wobei gegen den Arbeitgeber ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG anhängig ist – nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Die bP ist im Bundesgebiet – mit Ausnahme dessen, dass sie am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt wurde, wobei gegen den Arbeitgeber ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG anhängig ist – nicht nachteilig in Erscheinung getreten.
1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in Jordanien einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Jordanien aus sonstigen in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer beachtlichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde.
1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (USDOS 20.3.2023). König Abdullah römisch zwei regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vergleiche FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vergleiche Al-Jazeera 6.1.2024).
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vergleiche CRS 23.6.2023).
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). Anmerkung, Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).
Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitsbehörden
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden Anmerkung, siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vergleiche OHCHR 14.11.2023).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). Anmerkung, Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).
NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).
Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).
Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).
Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).
Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) Anmerkung, für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).
Minderheiten
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).
Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vergleiche MRG 6.2020).
Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.Anmerkung, Zu den Palästinensern siehe Unterkapitel „Palästinenser“ im Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen“. Zu den syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt „Flüchtlinge“.
Relevante Bevölkerungsgruppen
Palästinenser
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).
Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):
- Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).
- Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).
- Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).
- Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).
Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.Anmerkung, Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.
Grundversorgung und Wirtschaft
Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).
Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).
Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)
Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).
Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).
Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).
Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).
Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).
Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).
Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).
Rückkehr
Informationen zum Umgang mit Rückkehrern stehen nicht zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Stellungnahme vom 05.08.2026, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom BVwG beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche der Rechtsvertretung anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden. Ferner wurden von Gerichts wegen Auszüge aus dem Strafregister („SA“), dem Zentralen Melderegister („ZMR“), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister („IZR“), dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich („GVS“) beigeschafft und die Ergebnisse dieser Abfragen den hg. Feststellungen zugrunde gelegt.
Die bP (bzw. ihre Rechtsvertretung) sowie das BFA stellten im Verfahren vor dem BVwG neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge.
2.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA sah sich außer Stande, die Identität der bP festzustellen (siehe Aktenseite [i.d.F. „AS“] 444), was es damit begründete, sie habe keine (originalen) Identitätsdokumente in Vorlage gebracht (siehe AS 480). Das BVwG schließt sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. Auch vor dem BVwG blieb der bP grundsätzlich unbenommen, ihre Identität durch die Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel zu belegen, diese verwies jedoch – vom erkennenden Richter hieauf ausdrücklich angesprochen – abermals auf ihre diesbezüglichen mangelnden Mitwirkungsmöglichkeiten (siehe Verhandlungsschrift vom 06.08.2026 [„VHS“], S. 12), sodass ein Abweichen von den behördlichen Feststellungen zum Vorteil der bP nicht möglich ist und die behördlichen Erwägungen auch nach Durchführung eines gerichtlichen Ermittlungsverfahrens unbeschadet zutreffen. Festzuhalten ist ausdrücklich, dass Kopien von Dokumenten (siehe AS 383f., AS 385f., AS 387f.; OZ 7) – mögen sie auch mit den Parteiangaben korrelierende Personendaten ausweisen – nicht geeignet sind, Identitäten von Antragsstellern mit der für ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlichen Sicherheit zu verifizieren, da diese keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen, sohin leicht ge- bzw. verfälscht werden können und der Umstand, dass sich der Betreffende durchgehend desselben Namens und desselben Geburtsdatums bedient, daran nichts zu ändern vermag, zumal (nahezu) jedem Menschen kognitiv zugetraut werden kann, sich einfachste Identitätsdaten samt wesentlicher Merkmale eines Lebenslaufs einzuprägen und gleichlautend wiederzugeben. Ein denkmögliches Motiv für die unrichtige Angabe von Personendaten (und die daraus resultierende Aneignung einer fremden Identität) könnte (insbesondere im gegenständlichen Fall) nicht zuletzt in der Vorlage eine andere Person betreffender Beweismittel erblickt werden, weshalb ein hoher Beweismaßstab anzulegen ist, dem fallgegenständlich nicht Rechnung getragen wurde. Nur zur Klarstellung sei auch darauf hingewiesen, dass die vorliegende Würdigung auch insofern nicht in Widerspruch zu den hg. Schlussfolgerungen aus der Handyauswertung (siehe dazu näher Punkt 2.2.) steht, als diese sich ausschließlich auf das Herkunftsland bzw. die Staatsangehörigkeit der bP (bzw. einzelner Angehöriger) beziehen, mithin lediglich einen Teilaspekt der ganzheitlichen Identitätsfeststellung erfassen, welcher (gerade im vorliegenden Fall) im untrennbaren Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung steht, für die das AsylG einen herabgesetzten Beweismaßstab vorsieht.
Dass die bP sunnitischer Moslem, in Arabisch alphabetisiert, ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus ihrem eigenen gleichlautenden Vorbringen, welchem keine gegenteiligen Beweisergebnisse entgegenstehen. Anders verhält es sich hingegen mit ihren Angaben zu ihrer Herkunft (aus dem) sowie zur räumlichen Verortung ihrer familären Bindungen im Westjordanland, sodass festzuhalten (und bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen) ist, dass ihrem diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere angesichts der behördlich veranlassten Handyauswertung vom 29.09.2024 (siehe AS 299ff.), kein Glauben geschenkt werden konnte. Dem erkennenden Gericht ist es daher verwehrt, auch jene Angaben zu ihrem Lebenslauf, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen stehen, mit der von der bP behaupteten örtlichen Zuordnung (zum Westjordanland) als erwiesen festzustellen, weshalb sich die diesbezüglichen Feststellungen, soweit ihnen im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zugrunde liegen, auf jene Umstände beschränken, die unabhängig von der angeführten geografischen Verknüpfung festgestellt werden können. Aufgrund der inhaltlichen Überschneidung wird hinsichtlich dieses Themenkomplexes, ebenso wie in Bezug auf den fehlenden UNRWA-Konnex, ergänzend auf die Erwägungen zum Fluchtvorbringen unter Punkt 2.2. (samt Unterpunkten) verwiesen.
Nicht abschließend festzustellen im Stande war das erkennende Gericht außerdem, in welcher Art und in welchem Umfang die bP im Herkunftsland Ausbildung erworben hat. Dies deshalb, weil sie gegenüber der Polizei und dem BFA angab, neun Jahre die Schule besucht und keine weitere Ausbildung erworben zu haben (siehe AS 9, AS 209, AS 211), während sie vor dem BVwG (jeweils zur vorangehenden Verantwortung widersprüchlich) sowohl einen zwölfjährigen Schulbesuch als auch einen Berufsabschluss vorbrachte (siehe VHS, S. 5, S. 13 aE). Eine Klärung war ad hoc nicht möglich, jedoch tut dies im Endeffekt auch nichts zur Sache, sodass von weiteren diesbezüglichen Ermittlungen Abstand genommen wurde. Ein nachteiliges Licht auf die persönliche Faktentreue der bP wirft dieses Antwortverhalten dennoch (siehe dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt 2.2.3.).
Hinsichtlich des Gesundheitszustands der bP ist vorausschickend auszuführen, dass sie sich sowohl gegenüber dem BFA als auch dem BVwG ausdrücklich als gesund und arbeitsfähig deklarierte (siehe AS 201, AS 403; VHS, S. 5). Gegenüber dem BVwG behauptete sie jedoch im Weiteren, sich einer Physiotherapie wegen Rückenbeschwerden zu unterziehen (ebd.) sowie (insoweit mit ihren vorangehenden Ausführungen in gewissem Spannungsverhältnis) wegen auf die herkunftsstaatlichen Vorkommnisse zurückzuführenden Angstsymptomen einen Psychiater in Österreich aufgesucht zu haben (siehe VHS, S. 14), wofür sie auch eine Aufenthaltsbestätigung, ausgestellt vom LKH XXXX am 31.07.2026, vorlegte (siehe Beilage zur VHS). Unbeschadet dessen, dass diesem Beweismittel weder eine Diagnose noch sonstige konkrete Hinweise auf eine Medikation zu entnehmen sind und auch die zum Augenschein vorgelegten Medikamente aus der Gruppe der Antidepressiva für sich alleine genommen keinen verlässlichen Rückschluss auf Art und Ausmaß einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zulassen, konnte eine relevante gesundheitliche Belastung (insbesondere eine solche von Krankheitswert) nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der von der bP selbst angegebenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist vielmehr lediglich von geringfügigen Beschwerden auszugehen; im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgung in Jordanien zweifelsohne (gar auf relativ hohem Niveau) gesichert ist.Hinsichtlich des Gesundheitszustands der bP ist vorausschickend auszuführen, dass sie sich sowohl gegenüber dem BFA als auch dem BVwG ausdrücklich als gesund und arbeitsfähig deklarierte (siehe AS 201, AS 403; VHS, S. 5). Gegenüber dem BVwG behauptete sie jedoch im Weiteren, sich einer Physiotherapie wegen Rückenbeschwerden zu unterziehen (ebd.) sowie (insoweit mit ihren vorangehenden Ausführungen in gewissem Spannungsverhältnis) wegen auf die herkunftsstaatlichen Vorkommnisse zurückzuführenden Angstsymptomen einen Psychiater in Österreich aufgesucht zu haben (siehe VHS, S. 14), wofür sie auch eine Aufenthaltsbestätigung, ausgestellt vom LKH römisch 40 am 31.07.2026, vorlegte (siehe Beilage zur VHS). Unbeschadet dessen, dass diesem Beweismittel weder eine Diagnose noch sonstige konkrete Hinweise auf eine Medikation zu entnehmen sind und auch die zum Augenschein vorgelegten Medikamente aus der Gruppe der Antidepressiva für sich alleine genommen keinen verlässlichen Rückschluss auf Art und Ausmaß einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zulassen, konnte eine relevante gesundheitliche Belastung (insbesondere eine solche von Krankheitswert) nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der von der bP selbst angegebenen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist vielmehr lediglich von geringfügigen Beschwerden auszugehen; im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Versorgung in Jordanien zweifelsohne (gar auf relativ hohem Niveau) gesichert ist.
Die Feststellungen zu den Ausreisemodalitäten, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, beruhen auf ihren Angaben in der polizeilichen Erstbefragung (siehe AS 4f.), welchen grundsätzlich erhöhte Glaubwürdigkeit vor dem Hintergrund zukommt, dass Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG vor allem der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419) und die im Übrigen auch mit ihrer diesbezüglichen Verantwortung vor dem BVwG – zumindest im feststellungsgemäßen Umfang – übereinstimmen (sieheVHS, S. 7). Bezugnehmend auf weitere (maßgebliche) Einzelheiten zur Reisebewegung sei auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. (samt Unterpunkten) an späterer Stelle verwiesen.Die Feststellungen zu den Ausreisemodalitäten, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, beruhen auf ihren Angaben in der polizeilichen Erstbefragung (siehe AS 4f.), welchen grundsätzlich erhöhte Glaubwürdigkeit vor dem Hintergrund zukommt, dass Erstbefragungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG vor allem der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dienen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419) und die im Übrigen auch mit ihrer diesbezüglichen Verantwortung vor dem BVwG – zumindest im feststellungsgemäßen Umfang – übereinstimmen (sieheVHS, S. 7). Bezugnehmend auf weitere (maßgebliche) Einzelheiten zur Reisebewegung sei auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. (samt Unterpunkten) an späterer Stelle verwiesen.
Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der bP in Österreich, ihren hiesigen Aktivitäten und Integrationsbemühungen, gründen sich im Wesentlichen auf die bezughabenden Darlegungen der bP in den Verfahren vor dem BFA und dem BVwG und die von ihr vorgelegten Beweismittel. Ferner wurden von Gerichts wegen Auszüge aus der SA, dem ZMR, IZR, AJWEB und GVS beigeschafft, denen nichts Gegenteiliges entnommen werden konnte. Insbesondere erstattete die bP weder ein Vorbringen noch legte sie entsprechende Beweismittel vor, die über den objektiven Aussagekern der getroffenen Feststellungen hinausgehende oder hievon abweichende Beweisergebnisse zutage fördern würden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der bP basieren einerseits auf ihrem eigenen Aussageverhalten gegenüber dem BVwG und seinem diesbezüglich gewonnenen Gesamteindruck (siehe VHS, S. 6), andererseits wurden weder bis zur mündlichen Verhandlung noch darüber hinaus Bestätigungen über den Abschluss von Integrations- oder Deutschkursen vorgelegt, sodass Entsprechendes nicht zur Feststellung erhoben werden konnte.
Dass die bP keine Beziehung führt und im Bundesgebiet nicht familiär verankert ist, brachte sie auf entsprechende Nachfrage selbst vor (siehe VHS, S. 5).
Die Feststellung, dass die bP am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt wurde, beruht auf den entsprechenden Sachverhaltsdarstellungen der Finanzpolizei (und des AMS) in den hiezu im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen aus den betreffenden (Verwaltungs-)Strafverfahren gegen die Arbeitgeber (siehe AS 53ff., AS 123 ff.). Die bP trat dem Umstand der wiederholten illegalen Beschäfitgung vor dem erkennenden Richter auch nicht (dem Grunde nach) entgegen, sondern machte im Wesentlichen lediglich geltend, selbst schuldlos bzw. unwissend gewesen zu sein, wobei ihre Behauptung betreffend den ersten Tatkomplex, sie selbst habe, als sie von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei davongelaufen sei, nicht gewusst, worum es gehe (siehe VHS, S. 5f.), vor dem Hintergrund des Akteninhalts in keiner Weise zu überzeugen vermag, wird in der Kontrollmitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung vom 06.07.2023, Zl. XXXX , doch ausdrücklich Folgendes festgehalten: „Im Anschluss an die Kontrolle wurde mit der gewerberechtlichen Geschäftsführerein eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, bei welcher Frau XXXX unter anderem angibt, dass XXXX seit dem 01.06.20223 als Reinigungskraft für ihr Restaurant beschäftigt ist und bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, im Moment habe sie jedoch keine Beschäftigungsbewilligung für Hernn XXXX vorliegen. Er arbeitet 3-4 Mal pro Woche für jeweils 2-4 Stunden im Restaurant und bekommt dafür 9,00 Euro die Stunde bezahlt. Den Lohn bekommt er immer täglich nach der Arbeit ausbezahlt.“. Aus Sicht des erkennenden Richters ist das monierte Aussageverhalten der bP, das (insoweit im Widerspruch zur sonstigen Verantwortung) durchaus auch als Leugnen der illegalen Beschäftigung interpretiert werden kann (wobei dies auf die auf S. 601 im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung des Rechtsvertreters „Der BF war während der fraglichen Beschäftigungszeiten im Besitz von zwei durch das AMS erteilten Beschäftigungsbewilligungen“ eindeutig zutrifft), in keiner Weise nachvollziehbar, sieht sie sich doch einer erdrückenden „Beweislast“ und einem von ihrem Arbeitgeber selbst abgelegten Geständnis gegenüber, während der Umstand, dass diesem in weiterer Folge eine Beschäftigungsbewilligung für die bP tatsächlich erteilt wurde (ebenso wie das für sich persönlich proklamierte Unwissen bezüglich der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften), schlichtweg unerheblich ist.Die Feststellung, dass die bP am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt wurde, beruht auf den entsprechenden Sachverhaltsdarstellungen der Finanzpolizei (und des AMS) in den hiezu im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen aus den betreffenden (Verwaltungs-)Strafverfahren gegen die Arbeitgeber (siehe AS 53ff., AS 123 ff.). Die bP trat dem Umstand der wiederholten illegalen Beschäfitgung vor dem erkennenden Richter auch nicht (dem Grunde nach) entgegen, sondern machte im Wesentlichen lediglich geltend, selbst schuldlos bzw. unwissend gewesen zu sein, wobei ihre Behauptung betreffend den ersten Tatkomplex, sie selbst habe, als sie von den einschreitenden Organen der Finanzpolizei davongelaufen sei, nicht gewusst, worum es gehe (siehe VHS, S. 5f.), vor dem Hintergrund des Akteninhalts in keiner Weise zu überzeugen vermag, wird in der Kontrollmitteilung des Amts für Betrugsbekämpfung vom 06.07.2023, Zl. römisch 40 , doch ausdrücklich Folgendes festgehalten: „Im Anschluss an die Kontrolle wurde mit der gewerberechtlichen Geschäftsführerein eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, bei welcher Frau römisch 40 unter anderem angibt, dass römisch 40 seit dem 01.06.20223 als Reinigungskraft für ihr Restaurant beschäftigt ist und bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde, im Moment habe sie jedoch keine Beschäftigungsbewilligung für Hernn römisch 40 vorliegen. Er arbeitet 3-4 Mal pro Woche für jeweils 2-4 Stunden im Restaurant und bekommt dafür 9,00 Euro die Stunde bezahlt. Den Lohn bekommt er immer täglich nach der Arbeit ausbezahlt.“. Aus Sicht des erkennenden Richters ist das monierte Aussageverhalten der bP, das (insoweit im Widerspruch zur sonstigen Verantwortung) durchaus auch als Leugnen der illegalen Beschäftigung interpretiert werden kann (wobei dies auf die auf S. 601 im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung des Rechtsvertreters „Der BF war während der fraglichen Beschäftigungszeiten im Besitz von zwei durch das AMS erteilten Beschäftigungsbewilligungen“ eindeutig zutrifft), in keiner Weise nachvollziehbar, sieht sie sich doch einer erdrückenden „Beweislast“ und einem von ihrem Arbeitgeber selbst abgelegten Geständnis gegenüber, während der Umstand, dass diesem in weiterer Folge eine Beschäftigungsbewilligung für die bP tatsächlich erteilt wurde (ebenso wie das für sich persönlich proklamierte Unwissen bezüglich der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften), schlichtweg unerheblich ist.
Den übrigen Feststellungen wurden die Angaben der bP selbst zugrunde gelegt; darüber hinaus waren keine gegenteiligen Anhaltspunkte im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt auszumitteln.
2.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die bP machte zunächst gegenüber der Polizei im Rahmen der Erstbefragung geltend, als Palästinenser aus dem Westjordanland in der entsprechenden Herkunftsregion von einer allgemeinen Diskriminierungs- sowie prekären Sicherheitslage betroffen zu sein. Im weiteren Verfahren berief sie sch demgegenüber vor dem BFA und BVwG ergänzend (sowie primär) darauf, sie sehe sich mit politisch motivierter Strafverfolgung seitens der Autonomiebehörden konfrontiert, wobei diese nicht auf tatsächlichem Fehlverhalten beruhe. Konkret werde ihr zur Last gelegt, israelische Militärfahrzeuge mit Steinen beworfen zu haben, und sei sie deshalb in Abwesenheit zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Übrigen sei sie im von der UNRWA verwalteten Flüchtlingslager XXXX untergebracht gewesen, wo ihre Kernfamilie (Mutter und Geschwister) nach wie vor versorgt werde. Die bP machte zunächst gegenüber der Polizei im Rahmen der Erstbefragung geltend, als Palästinenser aus dem Westjordanland in der entsprechenden Herkunftsregion von einer allgemeinen Diskriminierungs- sowie prekären Sicherheitslage betroffen zu sein. Im weiteren Verfahren berief sie sch demgegenüber vor dem BFA und BVwG ergänzend (sowie primär) darauf, sie sehe sich mit politisch motivierter Strafverfolgung seitens der Autonomiebehörden konfrontiert, wobei diese nicht auf tatsächlichem Fehlverhalten beruhe. Konkret werde ihr zur Last gelegt, israelische Militärfahrzeuge mit Steinen beworfen zu haben, und sei sie deshalb in Abwesenheit zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Übrigen sei sie im von der UNRWA verwalteten Flüchtlingslager römisch 40 untergebracht gewesen, wo ihre Kernfamilie (Mutter und Geschwister) nach wie vor versorgt werde.
Vorauszuschicken ist, dass das BFA der bP hinreichend Gelegenheit zur Äußerung einräumte und es deren Parteivorbringen – auf Basis parater und verfügbarer Fakten – vollinhaltlich würdigte sowie die zum Ergebnis führenden Erwägungsgründe im angefochtenen Bescheid übersichtlich und schlüssig darlegte. Die Überlegungen des BFA befinden sich im Einklang mit den Denkgesetzen der Logik sowie den (damals) aktuellen (und im Wesentlichen unveränderten) Länderinformationen. Verfahrensfehler unterliefen der belangten Behörden nicht und gelangt das BVwG im Wesentlichen zur selben Schlussfolgerung, wonach die bP (entgegen ihrem Vorbringen) weder zum Westjordanland noch zur UNRWA einen maßgeblichen Bezug aufweist, sondern vielmehr ihre wesentlichen Anknüpfungspunkte in Jordanien als Herkunftsland liegen und sie daher (wie auch aus davon unabhängigen Gründen) an der Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen scheiterte.
Zu den Erwägungen im Einzelnen:
2.2.1. Maßgeblich stützte die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen – welchen sich das erkennende Gericht vorbehaltlos anzuschließen vermag – auf die Ergebnisse der forensischen Handyauswertung vom 29.09.2024 (siehe AS 299ff.). Auf diesem Datenträger konnten Ablichtungen von Personendokumenten sowie Standortinformationen sichergestellt werden, die (teils für sich schon, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit) einen eindeutigen Bezug zu Jordanien herstellen lassen. So finden sich darin u.a. ein jordanischer Führerschein, lautend auf die bP und deren einschlägige Staatsangehörigkeit ausweisend (siehe AS 323), sowie ein auf den Bruder der bP lautender Foto-Auszug aus der Datenseite seines Reisepasses, welcher ebenfalls jordanischer Urheberschaft entstammt (siehe AS 327). Zu beiden Dokumenten ist seitens des erkennenden Gerichts auszuführen, dass diese auf die jeweils betroffene Person bezogene nationale Identifikationsnummern („National No“) ausweisen, was gerichtsnotorisch ein sehr starkes (und grundsätzlich amtliches) Indiz dafür darstellt, dass die solcherart ausgewiesene Person im jordanischen Zivilregister als jordanischer Staatsbürger geführt wird, wobei beim Bruder verstärkend noch hinzutritt, dass auf seinem Reisepass bei der Seriennummer („Passport No“; rechts oben sowie links vom Sekundärbild) die Nicht-Jordanier (palästinensischer Abstammung) kennzeichende „T“-Kategorisierung („temporary“) fehlt (was an der grundsätzlichen Voranstellung dieses Kürzels erkennbar wäre), entspricht es doch der allgemein bekannten Länderinformationslage, dass Angehörigen dieser Personengruppe (in Abgrenzung zu den Staatsbürgern einschlägigen Herkunftsprofils) von den jordanischen Behörden lediglich auf den Reisezweck beschränkte und zeitlich (enger) befristete Reisepässe ausgestellt werden, und das erkennende Gericht dieses Amtswissen bewusst heranzog, um eine derartige Einordnung des vom Bruder erfassten Reisepasses (im Rahmen einer beschwerdeführerfreundlichen Alternativbegründung) gerade auszuschließen.
In der Gesamtschau mit der Standortauslese, die ausschließlich Verknüpfungen zu einer Lokalität in Amman ergab (siehe AS 311ff.), stellt dieser Befund auch nach hg. Überzeugung schon ein erhebliches Indiz dafür dar, gegenständlich (sowohl hinsichtlich der bP als auch ihres Bruders) von einer jordanischen Staatsangehörigkeit und dortigen Verortung auszugehen, andernfalls nach den Denkgesetzen der Logik nicht schlüssig zu erklären wäre, weshalb die Standortanalyse, die exemplarisch drei Standorte ausweist, durchgehend ein und dieselbe Örtlichkeit und damit gerade jene Lokalisierung erkennen lässt, die mit der präsumtiven Staatsangehörigkeit korrespondiert, während für den von der bP behaupteten Herkunftsstaat, das Westjordanland, jeglicher vergleichbarer Anhaltspunkt fehlt.
Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Gericht konfrontierte die bP mit diesen tatsächlichen Schlussfolgerungen, wobei sich die von ihr hiezu vorgebrachten Erklärungsversuche teils als gänzlich unplausibel, teils als mit der objektiven Beweislage schlichtweg unvereinbar erwiesen, weshalb auch das erkennende Gericht letztlich zu der Überzeugung gelangt, dass es sich insoweit um bloße Schutzbehauptungen handelt. Dies deshalb, weil die von ihr bereits gegenüber dem BFA abgegebene Erklärung, der Bruder habe eine Jordanierin geheiratet und eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung erlangt (siehe AS 403), weder für die eine noch andere Schlussfolgerung spricht, sohin schlichtweg keinerlei (da die bP eine Fälschung dieses Beweismittels in keiner Weise in den Raum stellte) Begründungswert aufweist, während die gleichlautend sowohl gegenüber dem BFA als auch gegenüber dem BVwG präsentierte Version, der jordanische Führerschein sei gefälscht worden, um eine Lenkberechtigung der bP im Westjordanland vorzutäuschen (siehe AS 405; VHS, S. 9), einerseits an sich schon nicht nachvollziehbar ist, insbesondere, weil nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich hiezu der (Schatten-)Infrastruktur eines Nachbarstaates bedienen hätte sollen, wenn nach ihrer eigenen Verantwortung gerade im Heimatland Anarchie geherrscht haben will, andererseits sich die bP auf nähere Nachfrage des erkennenden Richters in weitere Widersprüche verstrickte, indem sie davor noch vorbrachte, ihr Flüchtlingskamp im Westjordanland nie verlassen zu haben (siehe VHS, S. 7 aE), und unter dieser Prämisse sohin nicht ersichtlich ist, weshalb überhaupt ein entsprechender Eigenbedarf bestanden haben sollte. Nicht zuletzt widerspricht aber ihre (kontextbezogene) Darstellung zu den geografischen Verhältnissen, wonach das Flüchtlingslager eine Gesamtfläche von 24 km2 aufweise (siehe VHS, S. 9), obwohl diese tatsächlich 0,24 km2 beträgt (siehe https://www.unrwa.org/where-we-work/west-bank/arroub-camp, abgerufen am 27.09.2026), insoweit der objektiven Faktenlage, was erhebliche Zweifel dahingehend rechtfertigt, dass ihr die örtlichen Gegebenheiten jenes Gebietes, in dem sie sich nach eigenen Angaben dauerhaft aufgehalten haben will, in Wahrheit nicht vertraut sind, was sich wiederum in die hier im Rahmen der Gesamtwürdigung gezogene Schlussfolgerung nahtlos einfügt. Zum Reisepass ihres Bruders ist anzumerken, dass sie erstmals gegenüber dem BVwG vorbrachte, das Handy gehöre in Wahrheit diesem (ebd.), obwohl es nahegelegen wäre, einen derart wesentlichen Umstand bereits gegenüber dem BFA offenzulegen (siehe AS 405), unterstellte man die diesbezügliche Glaubwürdigkeit unkritisch. Dies insbesondere deshalb, weil kein – auch nur aus ihrer subjektiven Sicht – nachvollziehbares Eigeninteresse ersichtlich ist, die Herkunft oder Eigentumszuordnung des Geräts zunächst anders darzustellen, etwa um „schutzwürdige“ Interessen dieses Angehörigen zu wahren, wenn er sich selbst (beispielsweise) in einem offenen Asylverfahren befunden hätte. Auch die ergänzende Behauptung, dieser habe ihr sein Mobiltelefon zukommen lassen, weil ihr kein Geld zur Verfügung gestanden sei (siehe VHS, S. 10), begegnet erheblichen Plausibilitätsbedenken, weil hiefür ersichtlich einfachere und weniger aufwendige Möglichkeiten, insbesondere eine Geldtransaktion, offengestanden wäre(n). Sinngemäßes gilt für ihre Angabe, der Bruder habe eine Ablichtung ihres Führerscheins auf seinem Handy gespeichert (ebd.), ohne dass nachvollziehbar dargelegt wurde, aus welchem Grund er diese Datei überhaupt hätte aufbewahren sollen, zumal die bP selbst vorbrachte, lediglich mit dem Fahrzeug eines Freundes gefahren zu sein (siehe VHS, S. 9). Als (letztlich) ausschlaggebendstes Argument (gegen die Richtigkeit dieser Version) erwiesen sich die im Auswertebericht dokumentierten Zeitstempel, denen zufolge die betreffenden Fotodateien allesamt aus dem Jahr 2024 stammten und dies mit ihrer Schilderung, der Bruder habe ihr sein Mobiltelefon schon anlässlich ihrer Einreise in Österreich (Anmerkung: im September 2022) zukommen lassen, gänzlich unvereinbar ist. Nach ihren (insoweit gleichbleibenden) Angaben seien sämtliche Dokumente im Zuge ihrer Reisebewegungen (konkret in Griechenland) verloren gegangen (siehe AS 5, AS 201, AS 203, AS 221, AS 223), sodass die festgestellten Daten entweder voraussetzen würden, die bP habe die betreffenden Aufnahmen, wie von der belangten Behörde moniert, erst in Österreich angefertigt (und sei sie daher entgegen ihrer Darstellung unverändert in Besitz herkunftsstaatlicher Beweismittel), oder die Dateien seien ihr nachträglich vom Bruder übermittelt worden (was einen entsprechenden Besitz des Bruders nahelegen würde), wobei beide Varianten zu ihrer eigenen Verantwortung jeweils im Widerspruch stehen. Legte man – des Weiteren – ihre Angabe gegenüber dem BFA zugrunde, wonach sie die Ablichtungen („Kopien“) bereits vor ihrer Ausreise angefertigt und dem Bruder übermittelt haben will (siehe AS 201), müssten diese zu diesem Zeitpunkt entweder bereits auf dessen (später der bP angeblich überstellten) Mobiltelefon vorhanden gewesen sein oder zuvor (oder auch unmittelbar danach) noch eigens auf einen anderen Datenträger übertragen worden sein, wobei Ersteres wiederum im Widerspruch zu den Zeitstempeln stehen, während Zweiteres bei der geschilderten weiteren Chronologie der Ereginisse völlig lebensfremd anmuten würde.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt daher anstandslos, dass die von der bP vorgebrachten Erklärungsversuche die festgestellte (und ihr vorgehaltene Interpretation der) Beweislage in keiner Weise plausibel aufzulösen (geschweige denn zum eigenen Vorteil zu verkehren) vermögen, sondern vielmehr, da sie von Ungereimtheiten geradezu durchsetzt sind, den Eindruck fingierter Schutzbehauptungen untermauern. Aus diesem Aussageverhalten war in Verbindung mit den sonstigen Beweisergebnissen kein anderer Schluss zu ziehen als jener der bereits dargelegten tatsächlichen Herkunft und Staatsangehörigkeit, zumal kein vernünftiger anderweitiger Grund erkennbar ist, weshalb sich die bP diesbezüglicher Falschangaben bedienen sollte, wenn ihr nicht gerade daran gelegen gewesen wäre, ihr tatsächliches Herkunftsland zu verschleiern.
Darauf, dass sich die bP gegenüber dem BFA am 21.10.2024 offensichtlich entnervt weigerte, zu den behördlichen Vorhalten weitere Angaben zu machen und damit dezidiert eine weitere Mitwirkung an der Wahrheitsfindung verweigerte (siehe AS 415), wobei sie mit ähnlicher Renitenz auch die Befragung vor dem erkennenden Gericht eröffnete (siehe VHS, S. 9), und dies nicht zuletzt – ebenso wie der Umstand, dass sie auch zum Verbleib ihrer Reisedokumente durchwegs widersprüchliche Angaben machte, was die belange Behörde nachvollziehbar herausarbeitete und in ihrer Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise offenlegte (siehe AS 480) – erheblich zulasten ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu veranschlagen ist, sei ergänzend hingewiesen.
2.2.2. Zum Nachteil der bP zu berücksichtigen ist überdies, dass ihre Angaben im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am 06.09.2022 mit jenen im fortgesetzten Verfahren – wie die einleitenden Ausführungen unschwer erkennen lassen – nicht in Einklang zu bringen sind. Die bP begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz vor der österrreichischen Polizei ausschließlich mit der allgemeinen Lage im (vermeintlichen) Herkunftsland und verneinte sie insbesondere die Gefahr staatlicher Sanktionen (siehe AS 6), während sie sich abweichend davon vor der belangten Behörde und dem BVwG zusammengefasst dahingehend äußerte, sich wegen unterstellter Aktivitäten im Fokus der Justiz der Autonomiebehörden zu befinden und den Vollzug einer Haftstrafe gewärtigen zu müssen (siehe AS 205, AS 219ff.; VHS, S. 8ff.).
Das BVwG verkennt prinzipiell nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG aF zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden diente und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hatte (siehe hiezu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012). Ferner mögen auch Bedenken gegen eine unreflektierte Übernahme von Beweisergebnissen (siehe zB VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN) bestehen. Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das BVwG dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nämlich durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen per se nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322). Gemäß § 19 Abs 1 AsylG aF ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. Es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch einer in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (siehe VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Das BVwG verkennt prinzipiell nicht, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG aF zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden diente und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hatte (siehe hiezu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12 und AsylGH 23.10.2012, C19 425588-1/2012). Ferner mögen auch Bedenken gegen eine unreflektierte Übernahme von Beweisergebnissen (siehe zB VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN) bestehen. Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das BVwG dürfen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nämlich durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Selbst etwaige Mängel in der (Niederschrift der) Erstbefragung führen per se nicht dazu, dass eine Verwertung des übrigen in der Niederschrift der Erstbefragung protokollierten Fluchtvorbringens als (schlechthin) unzulässig anzusehen wäre (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0322). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG aF ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen. Es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch einer in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (siehe VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
Das BVwG lässt nicht unberücksichtigt, dass sich die Erstbefragung der bP nicht in erster Linie auf ihre Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Es wäre jedoch – auch mit Blick auf das Wesen der Erstbefragung – zu erwarten gewesen, dass die bP ihre nunmehr geltend gemachten Ausreisegründe konkret vorgebracht hätte. Dass der Zeitdruck sowie der Zweck der Erstbefragung dazu führen, dass eine beschwerdeführende Partei ihre Fluchtgeschichte nicht in sämtlichen Details darlegen wird, versteht sich zwar von selbst, im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht um bloße Ergänzungen geringfügigen Ausmaßes, sondern um die Hinzufügung (bzw. Modifikation) eines gesamten Themenkomplexes. Die bP erwähnte in der Erstbefragung nämlich mit keinem Wort eine von den palästinensischen Autonomiebehörden ausgehende Individualverfolgung ihrer Person (bzw. äußerte sie sich diesbezüglich gar gerade gegensätzlich), während sie im Gegenzug dazu im weiteren Verfahren dies zum Primärvorbringen erhob. Dass sie es also gänzlich unterlassen hat, die im weiteren Verfahren als ausreisekausal dargestellte Strafverfolgung gegenüber der Polizei zu relevieren, wiewohl sie gegenüber der bB vorbrachte, bereits im Februar 2022 gesucht worden zu sein (siehe AS 219), legte nur den Schluss nahe, dass das – dahingehend gegenüber dem Bundesamt (und dem BVwG) adaptierte – Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst, wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des BVwG zu erwarten, dass die den Antragsteller persönlich betreffenden fluchtauslösenden Momente und gegen ihn gerichteten Maßnahmen im Herkunftsland zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall divergierende Darlegung der persönlichen Fluchtmotive entkräftet bereits die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der beschwerdeführenden Partei siehe VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143, siehe auch mwN VwGH 30.09.2019, Ra 2019/20/0455, und zur Maßgeblichkeit der aufgezeigten Widersprüche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).
Fallgegenständlich ist vor diesem Hintergrund entscheidungsrelevant, dass die bP die Richtigkeit der – ihr rückübersetzten (siehe AS 7) – Erstbefragungsniederschrift zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten hat (siehe AS 207; VHS, S. 7). Ein Gegenbeweis wurde daher nicht einmal angetreten, weshalb dem Protokollsinhalt – aufgrund der auf jeder Seite vorzufindenden Unterfertigung (siehe AS 1 ff.) – die volle Beweiskraft nach §§ 14f. AVG unwiderlegt beizumessen ist. Zwar räumte die bP gegenüber dem BFA ein, sich gegenüber der Polizei falscher Identitätsangaben bedient und Verletzungen an den Beinen gehabt zu haben sowie müde gewesen zu sein (siehe AS 205 aE), dies mag ausweislich des Inhalts der Niederschrift (bzw. der weiteren Beweisergebnisse) und auch angesichts der üblichen Erstbefragungssituation, durchaus zutreffen. Dass ihre Angaben jedoch gerade im hier maßgeblichen Umfang unrichtig protokolliert worden wären, brachte sie nicht vor. Dass dies unterblieb, widerlegt insbesondere die abstrakte (hier einseitig zugunsten der bP angestellte) Überlegung, die festgestellten Diskrepanzen seien auf bloße Übersetzungs-, Protokollierungs- oder Übertragungsfehler – mithin externe Faktoren – zurückzuführen. Entsprechend ist von der Richtigkeit der protokollierten Angaben weiterhin auszugehen, weshalb die aufgezeigten – offenkundigen – Widersprüche im Parteienvorbringen vollinhaltlich (zulasten der bP) Berücksichtigung finden. Weiters ist der bP entgegenzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass Erschöpfung oder andere nachteilige Umstände (auch physischer Natur), die keine Nähe zur Postulations(un)fähigkeit aufweisen, ein diametral anderslautendes Vorbringen begründen würden. Zweifelsohne wäre es diesfalls (vor allem auch in Verbindung mit der üblichen Erstbefragungssituation) durchaus denkmöglich, dass das Parteienvorbringen knapp, beispielsweise lediglich mit Stichworten, umrissen wird, die spätere Erstattung gänzlich neuen Vorbringens ist jedoch auch bei Berücksichtigung dieser Umstände schlichtweg auszuschließen, sodass für die bP daraus nichts zu gewinnen ist, sondern es sich offensichtlich um eine (auch mit dem übrigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringende) Schutzbehauptung handelte.Fallgegenständlich ist vor diesem Hintergrund entscheidungsrelevant, dass die bP die Richtigkeit der – ihr rückübersetzten (siehe AS 7) – Erstbefragungsniederschrift zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten hat (siehe AS 207; VHS, S. 7). Ein Gegenbeweis wurde daher nicht einmal angetreten, weshalb dem Protokollsinhalt – aufgrund der auf jeder Seite vorzufindenden Unterfertigung (siehe AS 1 ff.) – die volle Beweiskraft nach Paragraphen 14 f, AVG unwiderlegt beizumessen ist. Zwar räumte die bP gegenüber dem BFA ein, sich gegenüber der Polizei falscher Identitätsangaben bedient und Verletzungen an den Beinen gehabt zu haben sowie müde gewesen zu sein (siehe AS 205 aE), dies mag ausweislich des Inhalts der Niederschrift (bzw. der weiteren Beweisergebnisse) und auch angesichts der üblichen Erstbefragungssituation, durchaus zutreffen. Dass ihre Angaben jedoch gerade im hier maßgeblichen Umfang unrichtig protokolliert worden wären, brachte sie nicht vor. Dass dies unterblieb, widerlegt insbesondere die abstrakte (hier einseitig zugunsten der bP angestellte) Überlegung, die festgestellten Diskrepanzen seien auf bloße Übersetzungs-, Protokollierungs- oder Übertragungsfehler – mithin externe Faktoren – zurückzuführen. Entsprechend ist von der Richtigkeit der protokollierten Angaben weiterhin auszugehen, weshalb die aufgezeigten – offenkundigen – Widersprüche im Parteienvorbringen vollinhaltlich (zulasten der bP) Berücksichtigung finden. Weiters ist der bP entgegenzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass Erschöpfung oder andere nachteilige Umstände (auch physischer Natur), die keine Nähe zur Postulations(un)fähigkeit aufweisen, ein diametral anderslautendes Vorbringen begründen würden. Zweifelsohne wäre es diesfalls (vor allem auch in Verbindung mit der üblichen Erstbefragungssituation) durchaus denkmöglich, dass das Parteienvorbringen knapp, beispielsweise lediglich mit Stichworten, umrissen wird, die spätere Erstattung gänzlich neuen Vorbringens ist jedoch auch bei Berücksichtigung dieser Umstände schlichtweg auszuschließen, sodass für die bP daraus nichts zu gewinnen ist, sondern es sich offensichtlich um eine (auch mit dem übrigen Vorbringen nicht in Einklang zu bringende) Schutzbehauptung handelte.
Auch dieses Antwortverhalten beweist daher eindrucksvoll deren mangelnde Faktentreue sowie die Absenz jeglicher Skrupel, sich gegenüber Organwaltern der Republik Österreich der Unwahrheit zu bedienen und wird dadurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit signifikant erschüttert.
2.2.3. Hinsichtlich der von der bP in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel aus dem angeblichen Herkunftsstaat, nämlich eine Geburtsurkunde (siehe AS 383f.), eine Identitätskarte (siehe AS 385f.), ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2003 (siehe OZ 7) sowie ein medizinisches Attest aus dem Jahr 2021 (siehe OZ 7), welche laut den Ausführungen der Rechtsvertretung insbesondere im Hinblick auf den Status der bP und deren Herkunft aus dem Flüchtlingslager XXXX (unter UNRWA-Verwaltung) Beweiswert entfalteten, ist – wie bereits das BFA zutreffend gewürdigt hat (siehe AS 482) – zunächst auf die urkundliche Beschaffenheit dieser Unterlagen – es handelt sich hiebei um bloße Kopien (siehe VHS, S. 12)– zu verweisen, welche eine Authentifizierung in Ermangelung jeglicher physischer Sicherheitsmerkmale von vornherein ausschließt. Einer solchen Beweisvorlage vermag sohin ohne schlüssige Einbettung in ein glaubhaftes Vorbringen nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert (allenfalls in Richtung einer untergeordneten Indizwirkung) zuzukommen. Die beschriebene (Urkunden-)Eigenschaft mag zwar durchaus – entsprechend der Beweisrüge im Beschwerdeschriftsatz – auch auf die der Handyauswertung zugrunde liegenden Dateien zutreffen, jedoch in der gebotenen Gesamtschau, zumal den gegen den Rechtsstandpunkt der bP sprechenden Tatsachenelementen zufolge der bisherigen Beweiswürdigung ein (deutlich) erhebliche(ere)s Gewicht zukommt, die bisherigen Erwägungen zur Herkunft der bP (und der darauf bezogenen Verfolgung oder sonstigen schutzrelevanten Gefährdung) nicht in Frage zu stellen oder gar zum eigenen Vorteil umzukehren. Im Übrigen ist bezüglich des vorgelegten Abschlusszeugnisses abermals auf den bereits im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Bildungsweg hervorgetretenen Widerspruch (siehe Punkt 2.1.) zu verweisen, welcher insbesondere auch vor dem Hintergrund zusätzlich an Gewicht erfährt (und wahrscheinlich auch darin begründet liegt), dass der gegenüber der Polizei und Administrativinstanz vorgebrachte neunjährige Schulbesuch, ausgehend von ihrem Geburtsjahr ( XXXX ), zeitlich ersichtlich nicht mit dem (im Beweismittel dokumentierten) Abschluss im Jahr 2003 vereinbar ist, und dadaurch weitere Zweifel am Beweismittel selbst angezeigt sind. 2.2.3. Hinsichtlich der von der bP in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel aus dem angeblichen Herkunftsstaat, nämlich eine Geburtsurkunde (siehe AS 383f.), eine Identitätskarte (siehe AS 385f.), ein Schulzeugnis aus dem Jahr 2003 (siehe OZ 7) sowie ein medizinisches Attest aus dem Jahr 2021 (siehe OZ 7), welche laut den Ausführungen der Rechtsvertretung insbesondere im Hinblick auf den Status der bP und deren Herkunft aus dem Flüchtlingslager römisch 40 (unter UNRWA-Verwaltung) Beweiswert entfalteten, ist – wie bereits das BFA zutreffend gewürdigt hat (siehe AS 482) – zunächst auf die urkundliche Beschaffenheit dieser Unterlagen – es handelt sich hiebei um bloße Kopien (siehe VHS, S. 12)– zu verweisen, welche eine Authentifizierung in Ermangelung jeglicher physischer Sicherheitsmerkmale von vornherein ausschließt. Einer solchen Beweisvorlage vermag sohin ohne schlüssige Einbettung in ein glaubhaftes Vorbringen nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert (allenfalls in Richtung einer untergeordneten Indizwirkung) zuzukommen. Die beschriebene (Urkunden-)Eigenschaft mag zwar durchaus – entsprechend der Beweisrüge im Beschwerdeschriftsatz – auch auf die der Handyauswertung zugrunde liegenden Dateien zutreffen, jedoch in der gebotenen Gesamtschau, zumal den gegen den Rechtsstandpunkt der bP sprechenden Tatsachenelementen zufolge der bisherigen Beweiswürdigung ein (deutlich) erhebliche(ere)s Gewicht zukommt, die bisherigen Erwägungen zur Herkunft der bP (und der darauf bezogenen Verfolgung oder sonstigen schutzrelevanten Gefährdung) nicht in Frage zu stellen oder gar zum eigenen Vorteil umzukehren. Im Übrigen ist bezüglich des vorgelegten Abschlusszeugnisses abermals auf den bereits im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Bildungsweg hervorgetretenen Widerspruch (siehe Punkt 2.1.) zu verweisen, welcher insbesondere auch vor dem Hintergrund zusätzlich an Gewicht erfährt (und wahrscheinlich auch darin begründet liegt), dass der gegenüber der Polizei und Administrativinstanz vorgebrachte neunjährige Schulbesuch, ausgehend von ihrem Geburtsjahr ( römisch 40 ), zeitlich ersichtlich nicht mit dem (im Beweismittel dokumentierten) Abschluss im Jahr 2003 vereinbar ist, und dadaurch weitere Zweifel am Beweismittel selbst angezeigt sind.
Bezugnehmend auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach insbesondere eine Anfrage bei der UNRWA hätten klären können, ob die bP und/oder ihre Familie in der Vergangenheit dort regstriert gewesen wäre(n) oder Leistungen bezogen hätte(n), schließt sich das erkennende Gericht auch insoweit einerseits der behördlichen Beweiswürdigung an, welche darauf verweist, dass mangels Vorliegens irgendeines in Richtung einer aufrechten UNRWA-Registrierung deutenden Beweismittels (insbesondere einer individuellen Registrierungsnummer) keine manuelle Registrierungsanfrage durchgeführt werden kann, andererseits ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse (auch über die Erwägungen zum Herkunftsland hinaus) festzuhalten, dass die Identität der bP nicht feststeht und hieaus die bereits unter Punkt 2.2.1. dargelegten Schlüsse zu ziehen sind. Mangels gesicherter Identität der bP können auch die zu ihrer Person vorhandenen Datensätze ihr daher grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden und sohin zum Gegenstand einer solchen Abfrage (oder anderer dahingehender Ermittlungen) gemacht werden.
Was den erfolgten Verweis in der Beschwerde auf den positiven Abschluss der Asylverfahren zweier Mitreisender (und ehemaliger Freunde) der bP anbelangt (siehe u.a. BVwG 06.11.2024, Zl. L508 2281853-1/6E), ist festzuhalten, dass die zitierte Entscheidung für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung entfaltet (siehe VwGH 29.03.2021, Ra 2020/20/0080); wie dargelegt, ergab die individuelle Prüfung, dass es sich bei der bP um keinen staatenlosen Palästinenser handelt, sondern mehrere ineinandergreifende Anhaltspunkte dafür sprechen, (wohlbegründet) von einer tatsächlichen (entsprechenden) Verankerung in Jordanien auszugehen und sie daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen (welche sie ausschließlich von den Automoniebehörden [und allefalls israelischen Behörden] ausgehend behauptete) betroffen ist. Im Übrigen liegen dem angeführten Erkenntnis jedenfalls keine auf das Verfahrensergebnis der bP durchgreifenden Entscheidungsfaktoren zugrunde, zumal dieses über den aufrechten UNRWA-Schutzstatus (und über einen ausschließlich damit im Zusammenhang stehenden ipso-facto Schutz) des dortigen Beschwerdeführers hinausgehend keinen Aussagewert aufweist, sodass daraus für die bP nichts zu gewinnen ist, und ist letztlich jeder Asylantrag im Einzelnen einer konkreten und individuellen Prüfung zu unterziehen.
2.2.4. Die Annahme, dass die bP bei einer Rückkehr nach Jordanien auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützte sich darauf, dass es sich bei der bP um einen erwerbsfähigen Mann mit umfassender Schulbildung handelt, der auch über reichhaltige Berufserfahrung verfügt. Sie kann sich sohin ohne weiteres um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in ihrer Heimat bemühen und dadurch ihren Lebensunterhalt bestreiten. Es liegen jedenfalls keine die Erwerbsfähigkeit ausschließenden körperlichen oder geistigen Krankheiten vor. Außerdem ist zufolge obiger Beweiswürdigung auch von einer familiären Verankerung in Jordanien auszugehen und kann die bP nötigenfalls auch Unterstützung von ihren Verwandten, etwa im Zusammenhang mit Unterstand oder finanzieller Hilfe, erbitten.
Ebenso ist davon auszugehen, dass in Jordanien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rück- bzw. Heimkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die bP in Jordanien eine Lebensgrundlage vorfindet. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Jordanien derart prekär ist, dass alle Bewohner der Republik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären.
Im gegebenen Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände im Hinblick auf die Bestreitung des Lebensunterhaltes detailliert und konkret darzulegen wäre, umso mehr als das Vorhandensein naher Verwandter in der Herkunftsregion dafürspricht, dass – zumindest im Regelfall – eine Lebensgrundlage besteht. Ein gegenteiliges, detailliertes und konkretes Vorbringen wurde nicht erstattet.
2.2.5. In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das BVwG daher zu den unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen und zu dem Schluss, dass die bP bei einer Rückkehr nach Jordanien individuell und konkret aus den angeführten Gründen weder asylrelevante Eingriffe in ihre körperliche Integrität noch Lebensgefahr oder das Erleiden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Nachdem ihr schon zuvor keine maßgeblichen Verfolgungshandlungen bzw. eine maßgebliche Gefährdung gedroht hatte(n), ging das erkennende Gericht begründeter Weise nicht davon aus, dass ihr (eine) solche nach Rückkehr drohen könnte(n). Dass der bP in ihrem Herkunftsland nicht die Verhängung der Todesstrafe droht, war problemlos daraus abzuleiten, dass sie nicht von Strafverfolgungsmaßnahmen in Jordanien betroffen ist. Dafür, dass der bP bei Rückkehr eine Verletzung ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde, gibt es bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen keine Hinweise. Sich auf Jordanien beziehende Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse wurden von der bP nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen.
2.3. Die vom BVwG zu Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Jordanien stützten sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Jordanien mit Veröffentlichungsdatum vom 26.01.2024. Die Länderfeststellungen stellten sich in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland ergaben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden konnte. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen in keiner Weise entgegengetreten. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Jordanien mit Veröffentlichungsdatum vom 13.08.2026, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen für diesen Fall.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.1.2.1. Die bP konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Sie konnte ihre Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und ihre Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Zudem handelte es sich beim überwiegenden Fluchtvorbringen um Schilderungen betreffend die (völkerrechtlich als Staat nicht anerkannten) Palästinensischen Autonomiegebiete (Westjordanland), obwohl die bP jordanischer Staatsangehöriger ist und Fluchtgründe nur im Hinblick auf das Herkunftsland geltend gemacht werden können.
Gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und der (zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung im AsylG ergangenen) ständigen Rechtsprechung des VwGH ist nach Art. 3 Z 13 StatusVO das Herkunftsland jenes Land, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt und wird lediglich im Falle der Staatenlosigkeit subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen; die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist nur in Bezug auf das/den Herkunftsland bzw. -staat zu prüfen. (vgl. VwGH vom 19.04.2016, Ra 2014/01/0214; VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0062; VwGH vom 18.12.2020, Ra 2020/19/0030; VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/18/0498; VwGH vom 29.11.2022, Ra 2022/14/0247; VwGH vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0266; VwGH vom 05.04.2023, Ra 2021/19/0294; VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 mwN).Gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung und der (zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung im AsylG ergangenen) ständigen Rechtsprechung des VwGH ist nach Artikel 3, Ziffer 13, StatusVO das Herkunftsland jenes Land, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt und wird lediglich im Falle der Staatenlosigkeit subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen; die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist nur in Bezug auf das/den Herkunftsland bzw. -staat zu prüfen. vergleiche VwGH vom 19.04.2016, Ra 2014/01/0214; VwGH vom 03.05.2016, Ra 2016/18/0062; VwGH vom 18.12.2020, Ra 2020/19/0030; VwGH vom 14.01.2021, Ra 2020/18/0498; VwGH vom 29.11.2022, Ra 2022/14/0247; VwGH vom 02.02.2023, Ra 2022/18/0266; VwGH vom 05.04.2023, Ra 2021/19/0294; VwGH vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 mwN).
Da die bP nicht staatenlos ist, sondern über die jordanische Staatsbürgerschaft verfügt, ist eine allfällige Verfolgung in den Palästinensischen Autonomiegebieten nicht prüfgegenständlich. Die entsprechenden weitwendigen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme gehen daher ins Leere.
Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gegen die bP, welche deren Begründung in einem von der GFK besonders geschützten individuellen Merkmal finden, traten im Hinblick auf das Herkunftsland Jordanien nicht ans Licht und drohen ihr solche auch im Rückkehrfall nicht.
Auch kommt ihr mangels UNRWA-Konnexes schon von vornherein kein allfälliger ispo-facto-Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a StatusVO zu. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gehen daher ebenfalls ins Leere. Auch kommt ihr mangels UNRWA-Konnexes schon von vornherein kein allfälliger ispo-facto-Schutz gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, StatusVO zu. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz gehen daher ebenfalls ins Leere.
Somit ergibt sich, dass eine (allfällige) Furcht der bP, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der bP aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell im Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß 54a Abs. 1 AsylG 2005 unter A) 3.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides und der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß 54a Absatz eins, AsylG 2005 unter A) 3.
Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes
3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der bP im Falle einer Rückkehr nach Jordanien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein der bP im Falle einer Rückkehr nach Jordanien drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.
Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Der bP gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Auch die allgemeine Lage in Jordanien lässt nicht darauf schließen, dass die bP als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Verkannt wird zwar nicht, dass es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die bP einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wäre. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen als regional begrenzt dar. Aus den Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre der bP aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Auch unmittelbare gravierende Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die Sicherheitslage sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Jordanien sind nicht evident. Bezugnehmend auf den aktuellen Irankrieg ist festzuhalten, dass die allgemein notorische Situation keine erhöhte Gefährdungslage für Zivilpersonen in Jordanien im Allgemeinen und in der Herkunftsregion der bP (Amman) im Besonderen erkennen lässt.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
3.2.2.1. Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das BVwG bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. 3.2.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das BVwG bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Dass der bP eine Rückkehr ins Herkunftsland aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK verwehrt wäre, wurde (insbesondere zuletzt in der Beschwerdeverhandlung) weder behauptet noch gibt es diesbezügliche Hinweise. Der bP droht auch abseits der bereits oben abgehandelten Gründe in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Die bP hat im Verfahren weder relevante Erkrankungen noch einen relevanten Behandlungsbedarf dargelegt, weshalb sich daraus auch kein Rückkehrhindernis ergibt. Ebenso wenig läuft die bP in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in Jordanien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren wäre. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vor diesem Hintergrund vorausgesetzt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP in Jordanien nicht in der Lage sein wird, sich mit (un-)selbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist auch davon auszugehen, dass die bP soziale Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen kann und über ein soziales Auffangnetz verfügt. Unter diesen Umständen kann verstärkt davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich – wenn auch womöglich in bescheidenen Verhältnissen – eine eigenständige Existenzgrundlage im Herkunftsland zu schaffen, ohne sich der Gefahr der Verelendung auszusetzen. Auf finanzielle Rückkehrhilfen wird hingewiesen.Dass der bP eine Rückkehr ins Herkunftsland aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK verwehrt wäre, wurde (insbesondere zuletzt in der Beschwerdeverhandlung) weder behauptet noch gibt es diesbezügliche Hinweise. Der bP droht auch abseits der bereits oben abgehandelten Gründe in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Die bP hat im Verfahren weder relevante Erkrankungen noch einen relevanten Behandlungsbedarf dargelegt, weshalb sich daraus auch kein Rückkehrhindernis ergibt. Ebenso wenig läuft die bP in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in Jordanien in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren wäre. Bei der bP handelt es sich um einen gesunden, arbeitswilligen und erwerbsfähigen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vor diesem Hintergrund vorausgesetzt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP in Jordanien nicht in der Lage sein wird, sich mit (un-)selbständig ausgeübten Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist auch davon auszugehen, dass die bP soziale Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen kann und über ein soziales Auffangnetz verfügt. Unter diesen Umständen kann verstärkt davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich – wenn auch womöglich in bescheidenen Verhältnissen – eine eigenständige Existenzgrundlage im Herkunftsland zu schaffen, ohne sich der Gefahr der Verelendung auszusetzen. Auf finanzielle Rückkehrhilfen wird hingewiesen.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der bP auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der bP auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist der bP mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist der bP mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylGAufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids 3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids
Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.1. Die bP ist jordanischer Staatsangehöriger und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu und liegt der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch eine abweisliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.1. Die bP ist jordanischer Staatsangehöriger und kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu und liegt der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch eine abweisliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG grundsätzlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
3.4.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. 3.4.2. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: z. B. Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht auf formal geschlossene Ehen beschränkt. Vielmehr erfasst er auch tatsächlich gelebte und hinreichend gefestigte Beziehungen, die nach ihrem Charakter den Kernbereich familiären Zusammenlebens betreffen. Außereheliche Lebensgemeinschaften können daher den Familienbegriff erfüllen, sofern sie durch ein gewisses Maß an Stabilität, Beständigkeit und tatsächlicher Verbundenheit gekennzeichnet sind. Dies gilt umso mehr, wenn aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind oder die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben und ihren Alltag miteinander gestalten. Bloß lose oder kurzfristige Verbindungen reichen demgegenüber nicht aus und fallen allenfalls in den Schutzbereich des Privatlebens. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine außereheliche Lebensgemeinschaft – abhängig von Dauer, Intensität und gelebter Realität – unter den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fallen kann.Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Begriff des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht auf formal geschlossene Ehen beschränkt. Vielmehr erfasst er auch tatsächlich gelebte und hinreichend gefestigte Beziehungen, die nach ihrem Charakter den Kernbereich familiären Zusammenlebens betreffen. Außereheliche Lebensgemeinschaften können daher den Familienbegriff erfüllen, sofern sie durch ein gewisses Maß an Stabilität, Beständigkeit und tatsächlicher Verbundenheit gekennzeichnet sind. Dies gilt umso mehr, wenn aus der Beziehung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind oder die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben und ihren Alltag miteinander gestalten. Bloß lose oder kurzfristige Verbindungen reichen demgegenüber nicht aus und fallen allenfalls in den Schutzbereich des Privatlebens. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine außereheliche Lebensgemeinschaft – abhängig von Dauer, Intensität und gelebter Realität – unter den Schutzbereich des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK fallen kann.
3.4.3. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist gegenständlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst – bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den durchschnittlichen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus im Wesentlichen durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
3.4.4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziele, nämlich3.4.4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
- das wirtschaftliche Wohl des Landes;
- zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;
Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes):
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.
Wirtschaftliches Wohl:
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügen die bP über einen gesicherten Aufenthalt und sind sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
3.4.5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.4.5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Erst ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.
Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim BVwG für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Es kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeiner Zeit versucht hätte, unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.
- das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens:
Die bP verfügt über keine maßgeblichen familiären, jedoch über die festgestellten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:
Die bP begründete ihr Privat- und Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung ihres unbegründeten Asylantrags vorübergehend legalisiert war. Der bP stünde es frei, allfällige soziale Anknüpfungspunkte in Österreich auch nach der Ausreise weiterhin aufrecht zu halten, z.B. über briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte.
Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
- Grad der Integration:
Die bP reiste (spätestens) am 05.09.2022 in Österreich ein. Seither hält sich die bP durchgehend als Asylwerber bzw. Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet auf, somit ingesamt rund vier Jahre, was in Bezug auf ihr Lebensalter noch einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Die bP nimmt seit Juni 2023 am Erwerbleben in Österreich teil und ist selbsterhaltungsfähig. Die bP schloss bis dato keinen Deutschkurs ab, kann sich jedoch auf einfachem Niveau in dieser Zielsprache durchaus verständigen. Die bP verfügt in Österreich über keine Angehörigen. Ihre Freizit in Österreich verbringt die bP damit, sich über soziale Medien Deutschkenntnisse anzueignen und in einer Bibliothek regelmäßig Bücher zu lesen. Die bP ist im Bundesgebiet – mit Ausnahme dessen, dass sie am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt wurde, wobei gegen den Arbeitgeber ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit a AuslBG anhängig ist – nicht nachteilig in Erscheinung getreten. Die bP reiste (spätestens) am 05.09.2022 in Österreich ein. Seither hält sich die bP durchgehend als Asylwerber bzw. Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet auf, somit ingesamt rund vier Jahre, was in Bezug auf ihr Lebensalter noch einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Die bP nimmt seit Juni 2023 am Erwerbleben in Österreich teil und ist selbsterhaltungsfähig. Die bP schloss bis dato keinen Deutschkurs ab, kann sich jedoch auf einfachem Niveau in dieser Zielsprache durchaus verständigen. Die bP verfügt in Österreich über keine Angehörigen. Ihre Freizit in Österreich verbringt die bP damit, sich über soziale Medien Deutschkenntnisse anzueignen und in einer Bibliothek regelmäßig Bücher zu lesen. Die bP ist im Bundesgebiet – mit Ausnahme dessen, dass sie am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt wurde, wobei gegen den Arbeitgeber ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG anhängig ist – nicht nachteilig in Erscheinung getreten.
- Bindungen zum Herkunftsstaat:
Sie beherrscht die offizielle Amtssprache ihres Herkunftslandes (Arabisch) als Muttersprache bzw. in Wort und Schrift. Die bP erwarb schulische Bildung in unbekanntem, zumindest neunjährigem, Umfang und finanzierte ihren Lebensunterhalt als Verkäufer, Monteur für Überwachungskameras und Küchenhilfe. Zuletzt lebte sie in Amman. Da die bP sich erst seit rund vier Jahren nicht mehr in Jordanien aufhält, kann eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass die Bindungen zu ihrem Herkunftsland abgerissen wären.
- strafrechtliche Unbescholtenheit:
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz. Die bP verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz. Die bP verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren.
- Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Im gegenständlichen Verfahren ist keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, sondern wurden das erstinstanzliche Asylverfahren sowie das Beschwerdeverfahren zwar nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen, dennoch aber ohne unbillige Verzögerung geführt.
3.4.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die bP erst seit rund vier Jahren in Österreich aufhält und dieser Zeitraum nicht ausreichend dafür ist, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Ihr Aufenthalt beruht lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (siehe VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von Vornherein unbegründet war, die bP die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die bP diese Vorteile verschaffen.
Bestandteil einer gelungenen Integration ist u. a., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, in dem sie behauptet, Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der bP und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen.
Zu bedenken ist, dass der bP spätestens seit der Zustellung der negativen erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Asylverfahren bewusst sein musste, dass sie im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes erlangen konnte. Dem Fremden musste schon bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war.
Soweit die bP über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die bP hiedurch gezwungen wären, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen.
Eine außergewöhnliche Integration war weder in sprachlicher noch in beruflicher oder in gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Zwar konnte die bP nachweisen, dass sie sich erfolgreich um die Sicherung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbsarbeit bemühte (wobei dieser Aspekt angesichts dessen, dass sie im Bundesgebiet wiederholt der Schwarzarbeit nachging sowie über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg staatliche Transferleistunen [wenn auch aus eigener Versicherung] bezogen hat, nicht uneingeschränkt zu ihrem Vorteil zu würdigen ist) und einfache Kenntnisse der deutschen Sprache erwarb, dieses (nicht geringzuschätzende und prinzipiell lobenswerte) Engagement vermag jedoch schon die kurze Aufenthaltsdauer (welche nur durch eine unberechtigte Asylantragsstellung legalisiert werden konnte) und die fehlenden erheblichen Anknüpfungspunkte privater und familiärer Natur im Inland nicht zu kompensieren. Darüber hinaus sind im Verfahren keine weiteren Gesichtspunkte hervorgetreten, die geeignet wären, das Gewicht der zugunsten der bP sprechenden Interessen nachhaltig zu erhöhen oder im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu ihren Gunsten maßgeblich ins Gewicht fallen zu lassen. Auch sind die Bande ihrer Person zum Herkunftsland, in welchem sie familiär, kulturell sowie sprachlich verfestigt ist, nicht als relativiert oder gar als aufgelöst anzusehen.Eine außergewöhnliche Integration war weder in sprachlicher noch in beruflicher oder in gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. Zwar konnte die bP nachweisen, dass sie sich erfolgreich um die Sicherung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbsarbeit bemühte (wobei dieser Aspekt angesichts dessen, dass sie im Bundesgebiet wiederholt der Schwarzarbeit nachging sowie über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg staatliche Transferleistunen [wenn auch aus eigener Versicherung] bezogen hat, nicht uneingeschränkt zu ihrem Vorteil zu würdigen ist) und einfache Kenntnisse der deutschen Sprache erwarb, dieses (nicht geringzuschätzende und prinzipiell lobenswerte) Engagement vermag jedoch schon die kurze Aufenthaltsdauer (welche nur durch eine unberechtigte Asylantragsstellung legalisiert werden konnte) und die fehlenden erheblichen Anknüpfungspunkte privater und familiärer Natur im Inland nicht zu kompensieren. Darüber hinaus sind im Verfahren keine weiteren Gesichtspunkte hervorgetreten, die geeignet wären, das Gewicht der zugunsten der bP sprechenden Interessen nachhaltig zu erhöhen oder im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu ihren Gunsten maßgeblich ins Gewicht fallen zu lassen. Auch sind die Bande ihrer Person zum Herkunftsland, in welchem sie familiär, kulturell sowie sprachlich verfestigt ist, nicht als relativiert oder gar als aufgelöst anzusehen.
Keinesfalls besteht dadurch eine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (siehe in einem vergleichbaren Fall VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058, bei einem Aufenthalt von insgesamt viereinhalb Jahren samt Erwerbstätigkeit sowie sprachlicher Integration).Keinesfalls besteht dadurch eine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte und ihr schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (siehe in einem vergleichbaren Fall VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058, bei einem Aufenthalt von insgesamt viereinhalb Jahren samt Erwerbstätigkeit sowie sprachlicher Integration).
Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (siehe VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (siehe VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet – an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, das die Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG.Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids 3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids
Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
3.5.2.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der bP, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Jordanien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.3.5.2.Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der bP, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Jordanien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu den Spruchpunkten VI. und VII. des angefochtenen Bescheids und der Maßgabekorrektur unter A) 2.3.6. Zu den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids und der Maßgabekorrektur unter A) 2.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung/Frist für die freiwillige Ausreise
3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. 3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.
§ 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
„§ 55. (1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.„§ 55. (1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
[…]
(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,
1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,
2. wenn Fluchtgefahr besteht oder
3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.
Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.
[…]“
3.6.2. Der Beschwerde der bP wurde mit Beschluss des BVwG vom 07.01.2025, Zl. L510 2304835-1/4Z, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aF nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.6.2. Der Beschwerde der bP wurde mit Beschluss des BVwG vom 07.01.2025, Zl. L510 2304835-1/4Z, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aF nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Während der vom BFA im angefochtenen Bescheid zur Anwendung gebrachte § 55 Abs. 1a FPG aF die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise noch an die Durchführbarkeit der Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG knüpfte, sieht § 55 Abs. 4 Z 1 FPG diese Rechtsfolge nunmehr auch schon dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtfertigen, wobei einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG insoweit (gesetzliche) Tatbestandswirkung zukommt. Liegen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Endentscheidung vor, ist daher (nach Maßgabe der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des FPG) ungeachtet der zuvor zuerkannten aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 07.01.2025 ist damit nicht verbunden, weil dem ein anderer Prüfgegenstand zugrunde liegt. Während der vom BFA im angefochtenen Bescheid zur Anwendung gebrachte Paragraph 55, Absatz eins a, FPG aF die Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise noch an die Durchführbarkeit der Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG knüpfte, sieht Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG diese Rechtsfolge nunmehr auch schon dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtfertigen, wobei einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG insoweit (gesetzliche) Tatbestandswirkung zukommt. Liegen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Endentscheidung vor, ist daher (nach Maßgabe der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des FPG) ungeachtet der zuvor zuerkannten aufschiebenden Wirkung keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 07.01.2025 ist damit nicht verbunden, weil dem ein anderer Prüfgegenstand zugrunde liegt.
Da gegen die bP ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 2 FPG verhängt wurde (siehe dazu Punkt 3.7.), war § 55 Abs. 4 Z 1 FPG zur Anwendung zu bringen und Spruchpunkt VII. nach dieser Maßgabe (sohin ausschließlich hinsichtlich der Rechtsgrundlage) zu berichtigen, während Spruchpunkt VI. hingegen aufgrund der angeführten hg. (Zwischen)Entscheidung ersatzlos zu beheben war.Da gegen die bP ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG verhängt wurde (siehe dazu Punkt 3.7.), war Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zur Anwendung zu bringen und Spruchpunkt römisch sieben. nach dieser Maßgabe (sohin ausschließlich hinsichtlich der Rechtsgrundlage) zu berichtigen, während Spruchpunkt römisch sechs. hingegen aufgrund der angeführten hg. (Zwischen)Entscheidung ersatzlos zu beheben war.
3.7. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides 3.7. Zu Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides
Einreiseverbot
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.
3.3.1. § 53 FPG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:
„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[...]“
In Spruchpunkt VIII. des bekämpften Bescheides vom 20.11.2024 verhängte die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG aF ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen die bP, was sie (im Wesentlichen) wie folgt begründete (auszugsweise Wiedergabe der Bescheidbegründung):In Spruchpunkt römisch acht. des bekämpften Bescheides vom 20.11.2024 verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG aF ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen die bP, was sie (im Wesentlichen) wie folgt begründete (auszugsweise Wiedergabe der Bescheidbegründung):
„Erschwerend ist daher in Ihrem Fall das gesamte Obenstehende zu veranschlagen, besonders jedoch die Umstände, dass Sie die Behörden über Ihre Identität und Nationalität zu täuschen versucht haben und über ein krisengebeuteltes Volk versucht haben einen Aufenthaltsstatus bzw. einen Asylstatus zu erlangen. Zudem sind Sie in Österreich ohne Bewilligung einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie haben keine tatsächlichen Fluchtgründe und sind lediglich aus rein wirtschaftlichen Gründen in das Unionsgebiet eingereist. Sie haben trotz Einkünfte die Grundversorgung unter falschen Personendaten in Anspruch genommen und haben sich mit falschen Personendaten sogar eine Beschäftigungsbewilligung erschlichen. Insgesamt zeigt sich in aller Deutlichkeit, dass Sie zur Durchsetzung Ihrer Interessen nicht gewillt sind sich an die Rechtsordnung zu halten. Dieser Umstand bestätigt die Behörde, dass es unumgänglich ist ein Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren auszusprechen. Aufgrund Ihrer kriminellen Energie ist es notwendig Sie vom Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fern zu halten.“
In der Beschwerde wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die bP habe keine Verstöße gegen das AuslBG gesetzt und sei sie mangels Fach- und Sprachkenntnissen weder verpflichtet noch in der Lage, den Verlauf dieses Verfahrens eigenständig zu überwachen.
3.4.2. Die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG ist demonstrativ, was eindeutig dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn …“). § 53 Abs. 2 FPG normiert in seinen Z. 1 bis 8 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). 3.4.2. Die Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist demonstrativ, was eindeutig dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn …“). Paragraph 53, Absatz 2, FPG normiert in seinen Ziffer eins bis 8 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Es ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 07.11.2012, 2012/18/0057).
Im Hinblick auf die Reichweite eines Einreiseverbotes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A, in Punkt 3. der Entscheidungsgründe darauf hingewiesen, dass die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden dürfe, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten „in den Blick“ zu nehmen sei. Das folge unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem – zulässigen – Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349 mwN).
3.4.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.4.3.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das BFA sein Einreiseverbot auf mehrere (voneinander unabhängige) Fehlverhalten der bP stützte und der sinngemäß im Beschwerdeschriftsatz vertretene Standpunkt, der Vorwurf vermeintlicher Schwarzarbeit sei (allein) entscheidend für die Begründung gewesen, nicht zutrifft, wenn auch zweifelsohne dieses Fehlverhalten den vordergründigen Anknüpfungspunkt dieser Maßnahme bildete, welches das BFA auch nach hg. Einschätzung zu Recht aufgriff:
Die bP wurde am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt, wobei gegen den Arbeitgeber auch ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG anhängig ist.Die bP wurde am 14.06.2023 bei der Schwarzarbeit betreten und von 01.02.2024 bis 29.02.2024 ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG beschäftigt, wobei gegen den Arbeitgeber auch ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG anhängig ist.
Der erste Sachverhaltskomplex ist zweifelsohne unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu subsumieren. Ausweislich des Akteninhalts wurde die bP am 14.06.2023 durch Organe der Finanzpolizei als Dienstnehmer der XXXX gesellschaft m. b. H. im Restaaurant „ XXXX “ bei der Tätigkeit als Reinigungskraft angetroffen bzw. entzog sich diese zwar der Kontrolle durch die einschreitenden Beamten, konnte in weiterer Folge jedoch durch die Mithilfe der zur Amtshandlung beigezogenen gewerberechtlichen Geschäftsführerin identifiziert werden. Im Anschluss an die Kontrolle wurde mit der gewerberechtlichen Geschäftsführerein eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, bei welcher diese u.a. angab, dass die bP seit dem 01.06.2023 als Reinigungskraft für ihr Restaurant beschäftigt sei und bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt worden sei (Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung wurde am 04.06.2023 eingebracht), im Moment habe sie jedoch keine Beschäftigungsbewilligung für die bP vorliegen (siehe AS 53ff.).Der erste Sachverhaltskomplex ist zweifelsohne unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG zu subsumieren. Ausweislich des Akteninhalts wurde die bP am 14.06.2023 durch Organe der Finanzpolizei als Dienstnehmer der römisch 40 gesellschaft m. b. H. im Restaaurant „ römisch 40 “ bei der Tätigkeit als Reinigungskraft angetroffen bzw. entzog sich diese zwar der Kontrolle durch die einschreitenden Beamten, konnte in weiterer Folge jedoch durch die Mithilfe der zur Amtshandlung beigezogenen gewerberechtlichen Geschäftsführerin identifiziert werden. Im Anschluss an die Kontrolle wurde mit der gewerberechtlichen Geschäftsführerein eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, bei welcher diese u.a. angab, dass die bP seit dem 01.06.2023 als Reinigungskraft für ihr Restaurant beschäftigt sei und bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt worden sei (Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung wurde am 04.06.2023 eingebracht), im Moment habe sie jedoch keine Beschäftigungsbewilligung für die bP vorliegen (siehe AS 53ff.).
Der Umstand, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Arbeitgeber (allenfalls) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht der Heranziehung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nicht entgegen. Anders als die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 5 FPG knüpft Z 6 nämlich nicht an eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung, sondern an die Betretung bei einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung an, was gegenständlich (laut unzweideutigem Geständnis der Arbeitgeberin ersichtlich) der Fall ist.Der Umstand, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Arbeitgeber (allenfalls) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht der Heranziehung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nicht entgegen. Anders als die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FPG knüpft Ziffer 6, nämlich nicht an eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung, sondern an die Betretung bei einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung an, was gegenständlich (laut unzweideutigem Geständnis der Arbeitgeberin ersichtlich) der Fall ist.
Der zweite Sachverhaltskomplex erfüllt hingegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nicht. Zwar war die bP laut AJWEB von 01.02.2024 bis 29.02.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet und wurde gegen den Arbeitgeber mangels Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG auch Anzeige erhoben bzw. ein Strafantrag eingebracht. Die bP wurde jedoch nicht bei der Beschäftigung selbst „betreten“. Eine bloß nachträglich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervorgehende Beschäftigung ohne Bewilligung nach dem AuslBG ist nach der Rechtsprechung einer Betretung bei Schwarzarbeit nicht gleichzuhalten (siehe zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 idF vor dem AMPAG VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Erforderlich wäre vielmehr eine Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die hiefür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine solche lag hier offenkundig nicht vor, zumal das (Verwaltungsstraf-)Verfahren gegen den Arbeitgeber auf einer nachträglichen AMS-Anzeige beruht (siehe AS 123ff.). Mangels Betretung ist § 53 Abs. 2 Z 6 FPG insoweit daher – formell – nicht erfüllt. Die unrechtmäßige Erwerbstätigkeit ist jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung und Gefährdungsprognose dennoch zu berücksichtigen, zumal die Ziffern in § 53 Abs. 2 FPG grundsätzlich nur demonstrativer Natur sind („insbesondere“) und sich daraus nach hg. Ansicht ein dem angeführten Tatbestand zumindest ähnlich gelagerter Unrechtsgehalt im Hinblick auf das zugrunde liegende Fehlverhalten ergibt.Der zweite Sachverhaltskomplex erfüllt hingegen die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG nicht. Zwar war die bP laut AJWEB von 01.02.2024 bis 29.02.2024 als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet und wurde gegen den Arbeitgeber mangels Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG auch Anzeige erhoben bzw. ein Strafantrag eingebracht. Die bP wurde jedoch nicht bei der Beschäftigung selbst „betreten“. Eine bloß nachträglich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervorgehende Beschäftigung ohne Bewilligung nach dem AuslBG ist nach der Rechtsprechung einer Betretung bei Schwarzarbeit nicht gleichzuhalten (siehe zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, in der Fassung vor dem AMPAG VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Erforderlich wäre vielmehr eine Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die hiefür berufenen Behörden (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine solche lag hier offenkundig nicht vor, zumal das (Verwaltungsstraf-)Verfahren gegen den Arbeitgeber auf einer nachträglichen AMS-Anzeige beruht (siehe AS 123ff.). Mangels Betretung ist Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG insoweit daher – formell – nicht erfüllt. Die unrechtmäßige Erwerbstätigkeit ist jedoch im Rahmen der Gesamtbeurteilung und Gefährdungsprognose dennoch zu berücksichtigen, zumal die Ziffern in Paragraph 53, Absatz 2, FPG grundsätzlich nur demonstrativer Natur sind („insbesondere“) und sich daraus nach hg. Ansicht ein dem angeführten Tatbestand zumindest ähnlich gelagerter Unrechtsgehalt im Hinblick auf das zugrunde liegende Fehlverhalten ergibt.
Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist sohin (zumindest hinsichtlich eines Sachverhaltskomplexes) zweifelsohne als erfüllt anzusehen. Mit der Erfüllung dieses Tatbestands ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist sohin (zumindest hinsichtlich eines Sachverhaltskomplexes) zweifelsohne als erfüllt anzusehen. Mit der Erfüllung dieses Tatbestands ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.
Auf ihre illegalen Beschäftigungen im Allgemeinen angesprochen, beschränkte sich die bP vor dem erkennenden Richter (sowie im Beschwerdeschriftsatz) im Wesentlichen darauf, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt und sich auf ihren Arbeitgeber verlassen zu haben (siehe AS 601; VHS, S. 5f.).
Dazu ist auszführen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG darstellt. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es gerade auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie jünger VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Dazu ist auszführen, dass eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG darstellt. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es gerade auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (siehe zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie jünger VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (siehe VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (siehe VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG aF auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (siehe VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (siehe VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG aF auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mwN).
Bei der Bemessung der Dauer des Einreisverbots ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Es kann daher der belangten Behörde angesichts obiger Ausführungen nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde angesichts obiger Ausführungen nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
In diesem Zusammenhang kann auf die bereits im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung (Punkt 3.4.) getätigten Ausführungen (und die bei der dortigen Interessenabwägung zulasten der bP veranschlagten Erwägungen) verwiesen werden, welche ebenso im Falle der Verhängung eines Einreiseverbotes zu gelten haben.
3.4.3.2. Das BVwG schließt sich im Ergebnis der Beurteilung des BFA an, wonach aufgrund des Gesamtverhaltens der bP eine negative Zukunftsprognose zu treffen ist. Allerdings erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von fünf Jahren nach Ansicht des BVwG als zu lang bemessen:
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (siehe VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Zulasten der bP war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die insgesamt negative Zukunftsprognose, namentlich im Hinblick auf ein Ausweichen in die Schwarzarbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts, durch das wiederholte Tatverhalten bestätigt hat. Die bP ging in insgesamt zwei voneinander abgrenzbaren Sachverhaltskomplexen unerlaubten Beschäftigungen nach bzw. trat einschlägig in Erscheinung, wobei jeder dieser Komplexe für sich genommen grundsätzlich geeignet wäre, ein Einreiseverbot im Rahmen des § 53 Abs. 2 (iVm Abs. 1) FPG in der (Höchst-)Dauer von bis zu fünf Jahren zu tragen. Maßgeblich Berücksichtigung zu finden hat zudem, dass sie offensichtlich nicht davor zurückschreckt, den Organwaltern der Republik Österreich mit unzutreffenden Angaben entgegenzutreten, und bediente sie sich wiederholt evidenter Falschangaben sowie bloßer Schutzbehauptungen. Darin manifestiert sich nicht nur eine mangelnde Bereitschaft zu wahrheitsgemäßer Mitwirkung, sondern auch eine ausgeprägte Neigung, behördliche und gerichtliche Entscheidungsprozesse durch bewusst irreführendes Vorbringen zu beeinflussen (und zu verzögern), was als zusätzliches Fehlverhalten zu verwerten, die belangte Behörde zweifelsohne berechtigt war. Allerdings maß sie der freiwilligen Herausgabe ihres Mobiltelefons, welche letzten Endes im Rahmen der Datenträgerauswertung wesentlich zur Sachverhaltsklärung beitrug, nach hg. Einschätzung nicht die gebotene Entlastungswirkung zu, mag sie durch das fortgesetzte Verfahrensverhalten auch nicht unerheblich getrübt worden sein. Zulasten der bP war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die insgesamt negative Zukunftsprognose, namentlich im Hinblick auf ein Ausweichen in die Schwarzarbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts, durch das wiederholte Tatverhalten bestätigt hat. Die bP ging in insgesamt zwei voneinander abgrenzbaren Sachverhaltskomplexen unerlaubten Beschäftigungen nach bzw. trat einschlägig in Erscheinung, wobei jeder dieser Komplexe für sich genommen grundsätzlich geeignet wäre, ein Einreiseverbot im Rahmen des Paragraph 53, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) FPG in der (Höchst-)Dauer von bis zu fünf Jahren zu tragen. Maßgeblich Berücksichtigung zu finden hat zudem, dass sie offensichtlich nicht davor zurückschreckt, den Organwaltern der Republik Österreich mit unzutreffenden Angaben entgegenzutreten, und bediente sie sich wiederholt evidenter Falschangaben sowie bloßer Schutzbehauptungen. Darin manifestiert sich nicht nur eine mangelnde Bereitschaft zu wahrheitsgemäßer Mitwirkung, sondern auch eine ausgeprägte Neigung, behördliche und gerichtliche Entscheidungsprozesse durch bewusst irreführendes Vorbringen zu beeinflussen (und zu verzögern), was als zusätzliches Fehlverhalten zu verwerten, die belangte Behörde zweifelsohne berechtigt war. Allerdings maß sie der freiwilligen Herausgabe ihres Mobiltelefons, welche letzten Endes im Rahmen der Datenträgerauswertung wesentlich zur Sachverhaltsklärung beitrug, nach hg. Einschätzung nicht die gebotene Entlastungswirkung zu, mag sie durch das fortgesetzte Verfahrensverhalten auch nicht unerheblich getrübt worden sein.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete das BVwG eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf die Gesamtdauer von nunmehr dreieinhalb Jahren als erforderlich und angemessen, um den in § 53 Abs. 2 FPG iVm Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten öffentlichen Interessen wirksam Rechnung zu tragen, ohne dabei die durch das Einreiseverbot nachteilig berührten persönlichen Interessen der bP ungebührlich zurückzudrängen.Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtete das BVwG eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf die Gesamtdauer von nunmehr dreieinhalb Jahren als erforderlich und angemessen, um den in Paragraph 53, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK verankerten öffentlichen Interessen wirksam Rechnung zu tragen, ohne dabei die durch das Einreiseverbot nachteilig berührten persönlichen Interessen der bP ungebührlich zurückzudrängen.
Eine weitere Reduktion des Einreiseverbotes war aufgrund der dargelegten Erwägungen – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, welches hiefür schlichtweg keine (nachvollziehbare) Grundlage bot – nicht anzudenken. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, allfällige Bezugspersonen in Österreich oder im sonstigen Schengenraum zu besuchen bzw. persönliche Kontakte zu pflegen, ist im öffentlichen Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Kauf zu nehmen.
Der bP steht es nach erfolgter Ausreise aus dem Schengenraum und Ablauf der Befristung des Einreiseverbots frei, unter den Voraussetzungen des NAG neuerlich nach Österreich einzureisen und sich hier niederzulassen. Das BVwG geht davon aus, dass die festgesetzte Dauer zwingend erforderlich und angemessen ist, um der bP im Herkunftsland die Möglichkeit zur konstruktiven Reflexion zu bieten, sodass zu diesem Zeitpunkt die von ihr ausgehende Gefährlichkeit abgebaut sein und von ihr keine weitere Gefahr iSd § 53 FPG ausgehen wird.Der bP steht es nach erfolgter Ausreise aus dem Schengenraum und Ablauf der Befristung des Einreiseverbots frei, unter den Voraussetzungen des NAG neuerlich nach Österreich einzureisen und sich hier niederzulassen. Das BVwG geht davon aus, dass die festgesetzte Dauer zwingend erforderlich und angemessen ist, um der bP im Herkunftsland die Möglichkeit zur konstruktiven Reflexion zu bieten, sodass zu diesem Zeitpunkt die von ihr ausgehende Gefährlichkeit abgebaut sein und von ihr keine weitere Gefahr iSd Paragraph 53, FPG ausgehen wird.
3.4.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. war sohin mit der Maßgabe der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots sowie der Richtigstellung der heranzuziehenden Rechtsgrundlage abzuweisen.3.4.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. war sohin mit der Maßgabe der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots sowie der Richtigstellung der heranzuziehenden Rechtsgrundlage abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim BVwG anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Einreiseverbot Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Glaubwürdigkeit Herabsetzung Herkunftsland illegale Beschäftigung Integration Interessenabwägung negative Zukunftsprognose öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schwarzarbeit Sicherheitslage Spruchpunktbehebung Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt strafrechtliche Verfolgung Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L510.2304835.1.00Im RIS seit
05.10.2026Zuletzt aktualisiert am
05.10.2026