TE Vwgh Erkenntnis 2014/3/18 2013/22/0332

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Veröffentlicht am 18.03.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG
AuslBG §28
AVG §58 Abs2
AVG §66 Abs4
FPG 2005 §53 Abs2 Z1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §53 Abs2 Z7 idF 2011/I/038
FPG 2005 §60 Abs2 Z8
FPG 2005 §60 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. August 2013, Zl. UVS-FRG/48/17058/2012-27, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23. November 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23. November 2012 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt seit 10. August 2007 in Österreich aufhalte. Ihm sei ein bis 15. März 2012 gültiger Aufenthaltstitel zum Zwecke eines Studiums erteilt worden; ein Verlängerungsantrag sei anhängig. Im Zuge dieses Verlängerungsverfahrens sei von der zuständigen Aufenthaltsbehörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mehreren Beschäftigungen bei diversen Firmen nachgegangen sei und dadurch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen habe. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, dass ihm vom Arbeitsmarktservice (AMS) die Auskunft erteilt worden sei, dass nur der Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragen könne. Wegen der vorgenommenen Anmeldungen zur Sozialversicherung sei er davon ausgegangen, dass seine Arbeitgeber dies gemacht hätten. Er sei nach Österreich gekommen, um an der Wirtschaftsuniversität zu studieren und habe sein letztes Dienstverhältnis auch umgehend beendet, als er erfahren habe, dass er nicht arbeiten dürfe. Die belangte Behörde stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft sei und nur eine Vormerkung wegen einer Verwaltungsübertretung aufweise. Er spreche ausgezeichnet deutsch. In Österreich habe er mit Ausnahme seines Bruders und seiner Ehefrau keine Angehörigen, während in Serbien noch ein Teil seiner Familie lebe.

Nach Wiedergabe der Sozialversicherungsdaten stellte die belangte Behörde nach beweiswürdigenden Erwägungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers den Inhalt der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und 2, sowie auszugsweise der §§ 61, 65b und 67 FPG dar und führte rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer nach den Erhebungen auch der belangten Behörde zwischen 30. November 2010 und 23. November 2012 bei neun unterschiedlichen meldepflichtigen Stellen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, wobei eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für die Ausübung dieser Beschäftigungen nicht vorgelegen habe. Es lägen somit seit November 2010 im Wesentlichen durchgehende Erwerbszeiten des Beschwerdeführers vor, ohne dass dieser über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG verfügt habe. Die Entfaltung einer unerlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit - so führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiter aus - stelle eine Tatsache dar, welche die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertige. Dies werde "bereits in den oben zitierten, hier anzuwendenden Normen ausdrücklich festgelegt". Bei einem Unterbleiben der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehe zweifellos die "Gefahr der Entfaltung weiterer einschlägiger Verstöße", zumal auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Sicherung des gemeinsamen Unterhalts "keineswegs ausreichend beitragen können dürfte" und der Bruder "auch nicht nachhaltig den Unterhalt eines Ehepaares tragen können" werde.Nach Wiedergabe der Sozialversicherungsdaten stellte die belangte Behörde nach beweiswürdigenden Erwägungen zur Verantwortung des Beschwerdeführers den Inhalt der Bestimmungen der Paragraphen 53, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins, und 2, sowie auszugsweise der Paragraphen 61, 65 b, und 67 FPG dar und führte rechtlich aus, dass der Beschwerdeführer nach den Erhebungen auch der belangten Behörde zwischen 30. November 2010 und 23. November 2012 bei neun unterschiedlichen meldepflichtigen Stellen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, wobei eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung für die Ausübung dieser Beschäftigungen nicht vorgelegen habe. Es lägen somit seit November 2010 im Wesentlichen durchgehende Erwerbszeiten des Beschwerdeführers vor, ohne dass dieser über eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG verfügt habe. Die Entfaltung einer unerlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit - so führte die belangte Behörde nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiter aus - stelle eine Tatsache dar, welche die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertige. Dies werde "bereits in den oben zitierten, hier anzuwendenden Normen ausdrücklich festgelegt". Bei einem Unterbleiben der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehe zweifellos die "Gefahr der Entfaltung weiterer einschlägiger Verstöße", zumal auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Sicherung des gemeinsamen Unterhalts "keineswegs ausreichend beitragen können dürfte" und der Bruder "auch nicht nachhaltig den Unterhalt eines Ehepaares tragen können" werde.

Die belangte Behörde gelangte im Rahmen ihrer nach § 61 FPG gebotenen Interessenabwägung ferner zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots und sie begründete abschließend die Dauer des Aufenthaltsverbots näher.Die belangte Behörde gelangte im Rahmen ihrer nach Paragraph 61, FPG gebotenen Interessenabwägung ferner zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots und sie begründete abschließend die Dauer des Aufenthaltsverbots näher.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde, die von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand nahm, erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (August 2013) geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 68/2013.Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (August 2013) geltende Fassung, nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1), oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn dieser Bestimmung sind gemäß § 63 Abs. 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3 FPG.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,), oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn dieser Bestimmung sind gemäß Paragraph 63, Absatz 2, FPG insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7, bis 9 und Absatz 3, FPG.

§ 53 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

"Einreiseverbot

§ 53.Paragraph 53,

...

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt , Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit , Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt , Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

...

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

..."

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 63 Abs. 1 und Abs. 3 iVm § 53 Abs. 2 Z 7 FPG stützte, weil eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, dass der erstinstanzliche Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt wird, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (siehe etwa das Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0082, mwN). Dessen ungeachtet stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht diese spruchmäßig bezogenen Bestimmungen des FPG dar, sondern § 53 Abs. 2 Z 1 FPG sowie § 67 FPG. Weshalb auf den Beschwerdeführer der auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige abstellende § 67 FPG anwendbar sein sollte, führte die belangte Behörde nicht aus; dies ist auch nicht zu erkennen.Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG stützte, weil eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, dass der erstinstanzliche Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt wird, im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (siehe etwa das Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0082, mwN). Dessen ungeachtet stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht diese spruchmäßig bezogenen Bestimmungen des FPG dar, sondern Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sowie Paragraph 67, FPG. Weshalb auf den Beschwerdeführer der auf unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige abstellende Paragraph 67, FPG anwendbar sein sollte, führte die belangte Behörde nicht aus; dies ist auch nicht zu erkennen.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist jedoch nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist jedoch nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011 mehrfach ausgesprochen, dass der bloße Vorwurf, der Fremde sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht erfüllt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0072, sowie vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit , Absatz 5, FPG in der Fassung , vor dem FrÄG 2011 mehrfach ausgesprochen, dass der bloße Vorwurf, der Fremde sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden sei, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht erfüllt vergleiche , u.a. die Erkenntnisse vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0072, sowie vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Feststellungen zu einer - auch dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmenden - Betretung des Beschwerdeführers bei einer konkreten Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, traf die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht. Ebenso wenig traf sie im Übrigen Feststellungen zu den Beschäftigungen selbst.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers nicht erfüllt wurde, weil der nach dem AuslBG unzulässig beschäftigte Ausländer verwaltungsrechtlich nach diesem Gesetz nicht strafbar ist (vgl. § 28 AuslBG). Dass eine andere in § 53 Abs. 2 Z 1 FPG aufgezählte Verwaltungsübertretung vorgelegen wäre, stellte die belangte Behörde nicht fest.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG durch das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers nicht erfüllt wurde, weil der nach dem AuslBG unzulässig beschäftigte Ausländer verwaltungsrechtlich nach diesem Gesetz nicht strafbar ist vergleiche , Paragraph 28, AuslBG). Dass eine andere in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG aufgezählte Verwaltungsübertretung vorgelegen wäre, stellte die belangte Behörde nicht fest.

Der von der belangten Behörde bejahte Tatbestand für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots lässt sich somit aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der von der belangten Behörde bejahte Tatbestand für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots lässt sich somit aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5, VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF, BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 18. März 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013220332.X00

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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