Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1994, *, vertreten durch Mag. Gernot Faber, Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2026, GZ 9 Rs 5/26k-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Oktober 2025, GZ 59 Cgs 63/25s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei für ihr Kind *, geboren * 2023, Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 1. Oktober 2024 bis 13. November 2024 von 53,91 EUR täglich zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die klagende Partei nicht zum Rückersatz des für den 30. September 2024 bezogenen Kinderbetreuungsgelds in Höhe von 53,91 EUR an die beklagte Partei verpflichtet ist.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.244,81 EUR (darin enthalten 374,13 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin beantragte anlässlich der Geburt ihres Sohns die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 11. 1. 2024 bis 13. 11. 2024. Die Leistung wurde für den Zeitraum von 11. 1. 2024 bis einschließlich 30. 9. 2024 in Höhe von 53,91 EUR täglich ausbezahlt.
[2] Die Klägerin, ihr Lebensgefährte und der gemeinsame Sohn lebten zunächst im gemeinsamen Haushalt an der Adresse *. Ende September 2024 zog die Familie um. Der Lebensgefährte der Klägerin meldete sich selbst und den Sohn am 30. 9. 2024 um. Die Klägerin schaffte es aufgrund der Teilnahme an einem Lehrgang, der Öffnungszeiten des Gemeindeamts und einer Erkrankung ihres Kindes erst am 11. 10. 2024, sich ebenfalls umzumelden.
[3] Mit Bescheid vom 26. 2. 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 30. 9. 2024 bis 13. 11. 2024 und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des für 30. 9. 2024 bereits bezogenen Kinderbetreuungsgeldes von 53,91 EUR. Die Klägerin und ihr Sohn hätten mangels gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung von 30. 9. 2024 bis 10. 10. 2024 nicht im gemeinsamen Haushalt im Sinn des § 2 Abs 1 Z 2 KBGG gelebt. Der verbleibende Zeitraum von 11. 10. 2024 bis 13. 11. 2024 erfülle nicht das Erfordernis eines Mindestbezugszeitblocks von 61 Tagen gemäß § 24b Abs 4 KBGG. Mit Bescheid vom 26. 2. 2025 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 30. 9. 2024 bis 13. 11. 2024 und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des für 30. 9. 2024 bereits bezogenen Kinderbetreuungsgeldes von 53,91 EUR. Die Klägerin und ihr Sohn hätten mangels gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung von 30. 9. 2024 bis 10. 10. 2024 nicht im gemeinsamen Haushalt im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG gelebt. Der verbleibende Zeitraum von 11. 10. 2024 bis 13. 11. 2024 erfülle nicht das Erfordernis eines Mindestbezugszeitblocks von 61 Tagen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG.
[4] Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß auch für den Zeitraum vom 30. 9. 2024 bis 13. 11. 2024 bzw erkennbar die Feststellung, dass sie nicht zum Rückersatz des für den 30. 9. 2024 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 53,91 EUR an die beklagte Partei verpflichtet sei. Die Voraussetzung eines tatsächlich gemeinsamen Haushalts sei durchgehend erfüllt gewesen. Nach § 2 Abs 6 KBGG schade eine bis zu 14 Tage verspätete Hauptwohnsitzmeldung nicht. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß auch für den Zeitraum vom 30. 9. 2024 bis 13. 11. 2024 bzw erkennbar die Feststellung, dass sie nicht zum Rückersatz des für den 30. 9. 2024 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von 53,91 EUR an die beklagte Partei verpflichtet sei. Die Voraussetzung eines tatsächlich gemeinsamen Haushalts sei durchgehend erfüllt gewesen. Nach Paragraph 2, Absatz 6, KBGG schade eine bis zu 14 Tage verspätete Hauptwohnsitzmeldung nicht.
[5] Die Beklagte hält dem entgegen, die gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung sei unabdingbare Anspruchsvoraussetzung. Die Toleranzfrist des § 2 Abs 6 KBGG beziehe sich nur auf eine verspätete An- bzw Ummeldung des Kindes, nicht aber auf die verspätete Meldung eines Elternteils. Die Beklagte hält dem entgegen, die gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung sei unabdingbare Anspruchsvoraussetzung. Die Toleranzfrist des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG beziehe sich nur auf eine verspätete An- bzw Ummeldung des Kindes, nicht aber auf die verspätete Meldung eines Elternteils.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung des für den 30. 9. 2024 zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgeldes von 53,91 EUR.
[7] Der für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erforderliche gemeinsame Haushalt liege nach § 2 Abs 6 KBGG nur vor, wenn Elternteil und Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet seien. Die Toleranzfrist von 14 Tagen gelte nur für das Kind. Gemäß § 24b Abs 4 KBGG könne das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Im Zeitraum von 11. 10. 2024 bis 13. 11. 2024 werde diese Bezugsdauer nicht erfüllt. Der für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erforderliche gemeinsame Haushalt liege nach Paragraph 2, Absatz 6, KBGG nur vor, wenn Elternteil und Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet seien. Die Toleranzfrist von 14 Tagen gelte nur für das Kind. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG könne das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Im Zeitraum von 11. 10. 2024 bis 13. 11. 2024 werde diese Bezugsdauer nicht erfüllt.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.
[9] Die Toleranzfrist des § 2 Abs 6 KBGG sei nicht auf eine verspätete Ummeldung des beziehenden Elternteils bei einem Umzug zu erstrecken. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung liege darin, dass im Regelfall, den das Gesetz vor Augen habe, Eltern ihr neugeborenes Kind erstmals am gemeinsamen Wohnsitz anmelden müssten, unmittelbar nach der Geburt aufgrund der neuen Situation stark belastet seien und daher leicht auf derartige Formalitäten vergessen würden. Auch der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 10 ObS 161/21f in einer vergleichbaren Konstellation zur Parallelbestimmung des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG ausgesprochen, dass diese nicht für den „anderen Elternteil“ gelte. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht, da der Verfassungsgerichtshof die Regelung selbst ohne Nachfrist für verfassungskonform erachtet habe (VfGH G 121/2016). Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig. Die Toleranzfrist des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG sei nicht auf eine verspätete Ummeldung des beziehenden Elternteils bei einem Umzug zu erstrecken. Eine Regelungslücke liege nicht vor. Die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung liege darin, dass im Regelfall, den das Gesetz vor Augen habe, Eltern ihr neugeborenes Kind erstmals am gemeinsamen Wohnsitz anmelden müssten, unmittelbar nach der Geburt aufgrund der neuen Situation stark belastet seien und daher leicht auf derartige Formalitäten vergessen würden. Auch der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 10 ObS 161/21f in einer vergleichbaren Konstellation zur Parallelbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG ausgesprochen, dass diese nicht für den „anderen Elternteil“ gelte. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht, da der Verfassungsgerichtshof die Regelung selbst ohne Nachfrist für verfassungskonform erachtet habe (VfGH G 121 aus 2016,). Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig.
[10] Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, mit der sie begehrt, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig. Sie ist auch berechtigt.
[13] 1.1. Ausgehend von der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die persönlichen Betreuungsleistungen, deren Vergütung das Kinderbetreuungsgeld dient, von einem mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil zu erbringen sind, ist allgemeine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG; vgl 10 ObS 141/25w Rz 9 mwN). 1.1. Ausgehend von der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die persönlichen Betreuungsleistungen, deren Vergütung das Kinderbetreuungsgeld dient, von einem mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil zu erbringen sind, ist allgemeine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG; vergleiche 10 ObS 141/25w Rz 9 mwN).
[14] Ein „gemeinsamer Haushalt“ iSd KBGG liegt aber nach § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG nur vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Ein „gemeinsamer Haushalt“ iSd KBGG liegt aber nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG nur vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
[15] Die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG ist demnach nur dann erfüllt, wenn kumulativ zur (faktischen) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ des beziehenden Elternteils und des Kindes an der Wohnadresse der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (vgl RS0132649). Fehlt es an dem – zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch aufwendige Prüftätigkeiten und damit zur Entlastung der Krankenversicherungsträger statuierten (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 9) – Kriterium der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung, führt das zum Anspruchsverlust für den betroffenen Zeitraum (10 ObS 40/18g Pkt 3.; 10 ObS 141/25w Rz 11 mwN). Die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ist demnach nur dann erfüllt, wenn kumulativ zur (faktischen) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ des beziehenden Elternteils und des Kindes an der Wohnadresse der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt vergleiche RS0132649). Fehlt es an dem – zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch aufwendige Prüftätigkeiten und damit zur Entlastung der Krankenversicherungsträger statuierten (ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ) – Kriterium der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung, führt das zum Anspruchsverlust für den betroffenen Zeitraum (10 ObS 40/18g Pkt 3.; 10 ObS 141/25w Rz 11 mwN).
[16] 1.2. Nach § 3 Abs 5 KBGG und der – hier einschlägigen – Parallelbestimmung des § 24b Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen (RS0129040). 1.2. Nach Paragraph 3, Absatz 5, KBGG und der – hier einschlägigen – Parallelbestimmung des Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezugs der Leistung. Ruhenszeiten des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe, wenn also keine Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gebührt, sind daher für die Einhaltung der Mindestbezugsdauer sowie für die gleichzeitige Verlängerung des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes nicht zu berücksichtigen (RS0129040).
[17] Zwar ist die Regelung des § 3 Abs 5 KBGG bzw des § 24b Abs 4 KBGG nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T2, T4]; vgl bereits RS0129247 zur Vorgängerbestimmung des § 5 Abs 4 KBGG idF vor BGBl I 2016/53). Zwar ist die Regelung des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG bzw des Paragraph 24 b, Absatz 4, KBGG nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T2, T4]; vergleiche bereits RS0129247 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KBGG in der Fassung vor BGBl I 2016/53).
[18] Allerdings liegt die unterlassene Wohnsitzmeldung – selbst aus einem als geringfügig anzusehenden Verschulden – jedenfalls in der Ingerenz des Beziehers, sodass eine teleologische Reduktion in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt. Sind daher das Kind und der bezugsberechtigte Elternteil aufgrund einer verspäteten Ummeldung des Letzteren nach einem Umzug nur noch für einen verbleibenden Bezugsblock von weniger als 61 Tagen an derselben (neuen) Wohnadresse gemeldet, so hat dies zum Widerruf auch des bereits für diesen Zeitraum zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zu führen (vgl 10 ObS 73/25w Rz 15 f; 10 ObS 37/26b Rz 5 f). Allerdings liegt die unterlassene Wohnsitzmeldung – selbst aus einem als geringfügig anzusehenden Verschulden – jedenfalls in der Ingerenz des Beziehers, sodass eine teleologische Reduktion in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt. Sind daher das Kind und der bezugsberechtigte Elternteil aufgrund einer verspäteten Ummeldung des Letzteren nach einem Umzug nur noch für einen verbleibenden Bezugsblock von weniger als 61 Tagen an derselben (neuen) Wohnadresse gemeldet, so hat dies zum Widerruf auch des bereits für diesen Zeitraum zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes zu führen vergleiche 10 ObS 73/25w Rz 15 f; 10 ObS 37/26b Rz 5 f).
[19] 2. Diese Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Die Klägerin argumentiert jedoch, die in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG statuierte Toleranzfrist, derzufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schade, sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf die verspätete Ummeldung des bezugsberechtigten Elternteils nach einem gemeinsamen Umzug sinngemäß anzuwenden. 2. Diese Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Die Klägerin argumentiert jedoch, die in Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG statuierte Toleranzfrist, derzufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schade, sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf die verspätete Ummeldung des bezugsberechtigten Elternteils nach einem gemeinsamen Umzug sinngemäß anzuwenden.
3. Dazu hat der Senat erwogen:
[20] 3.1. § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG lautet in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl I 2023/115): Eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet (§ 3 Abs 1 MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. 3.1. Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG lautet in der hier maßgeblichen Fassung (BGBl I 2023/115): Eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet (Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht.
[21] Die Regelung wurde im Zuge der Schaffung des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG) mit BGBl I 2016/53 zum 1. 1. 2017 in den österreichischen Rechtsbestand eingeführt und gilt für Bezugszeiträume ab 1. 1. 2017 (§ 50 Abs 19 KBGG). Damals war noch eine Nachsichtfrist von 10 Tagen – als Ausnahme von dem bis dahin uneingeschränkten Erfordernisses der (durchgehend) identen Hauptwohnsitzmeldung von antragstellendem Elternteil und Kind – vorgesehen. Die Regelung wurde im Zuge der Schaffung des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG) mit BGBl I 2016/53 zum 1. 1. 2017 in den österreichischen Rechtsbestand eingeführt und gilt für Bezugszeiträume ab 1. 1. 2017 (Paragraph 50, Absatz 19, KBGG). Damals war noch eine Nachsichtfrist von 10 Tagen – als Ausnahme von dem bis dahin uneingeschränkten Erfordernisses der (durchgehend) identen Hauptwohnsitzmeldung von antragstellendem Elternteil und Kind – vorgesehen.
[22] Zuvor hatte der Oberste Gerichtshof am 13. 4. 2016 zu 10 ObS 144/15x den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG idF BGBl I 116/2009 als verfassungswidrig aufheben. Das Erfordernis der hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an derselben Adresse stehe in Widerspruch zu dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot. Zwar dürften vom Gesetzgeber auf Verwaltungsvereinfachung zielende pauschalierende Regelungen getroffen werden; diese Erlaubnis finde jedoch ihre Grenzen dort, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen sei als den verwaltungsökonomischen. Die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 6 erster Satz KBGG wirke nur partiell vereinfachend, nehme aber mitunter schwere nachteilige Rechtsfolgen für den beziehenden Elternteil in Kauf. Zuvor hatte der Oberste Gerichtshof am 13. 4. 2016 zu 10 ObS 144/15x den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 116 aus 2009, als verfassungswidrig aufheben. Das Erfordernis der hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an derselben Adresse stehe in Widerspruch zu dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot. Zwar dürften vom Gesetzgeber auf Verwaltungsvereinfachung zielende pauschalierende Regelungen getroffen werden; diese Erlaubnis finde jedoch ihre Grenzen dort, wo anderen Überlegungen, die gegen die Regelung sprechen, größeres Gewicht beizumessen sei als den verwaltungsökonomischen. Die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz KBGG wirke nur partiell vereinfachend, nehme aber mitunter schwere nachteilige Rechtsfolgen für den beziehenden Elternteil in Kauf.
[23] Der Gesetzgeber reagierte mit der Einführung der zehntägigen Nachsichtfrist auf das Offenbarwerden dieser verfassungsrechtlichen Problemlage (vgl I. Faber, DRdA 2022, [20]). Der Gesetzgeber reagierte mit der Einführung der zehntägigen Nachsichtfrist auf das Offenbarwerden dieser verfassungsrechtlichen Problemlage vergleiche römisch eins. Faber, DRdA 2022, [20]).
[24] Der Verfassungsgerichtshof wies zwar mit nachfolgendem Erkenntnis vom 14. 10. 2016, G 121/2016, den Antrag des Obersten Gerichtshofs im Kern unter Verweis darauf ab, das im Allgemeinen leicht zu erfüllende Anspruchskriterium der Hauptwohnsitzmeldung trage den Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung. Dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen vom Erfordernis der hauptwohnsitzlichen Meldung vorgesehen habe, um unvermeidbare Härtefälle abzufedern und keine Möglichkeit eröffne, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts auf andere Weise nachzuweisen, mache die Regelung nicht unsachlich. Hinzu komme, das der Gesetzgeber im Rahmen der Rückforderung gewisse Möglichkeiten der Abfederung von Härtefällen vorsehe. Der Verfassungsgerichtshof wies zwar mit nachfolgendem Erkenntnis vom 14. 10. 2016, G 121 aus 2016,, den Antrag des Obersten Gerichtshofs im Kern unter Verweis darauf ab, das im Allgemeinen leicht zu erfüllende Anspruchskriterium der Hauptwohnsitzmeldung trage den Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und Verwaltungsökonomie Rechnung. Dass der Gesetzgeber keine Ausnahmen vom Erfordernis der hauptwohnsitzlichen Meldung vorgesehen habe, um unvermeidbare Härtefälle abzufedern und keine Möglichkeit eröffne, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts auf andere Weise nachzuweisen, mache die Regelung nicht unsachlich. Hinzu komme, das der Gesetzgeber im Rahmen der Rückforderung gewisse Möglichkeiten der Abfederung von Härtefällen vorsehe.
[25] Der Gesetzgeber hielt aber dennoch an der Neuregelung des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG fest. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu dieser Einfügung aus, es werde damit eine „großzügige Nachsichtfrist“ bei der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse geschaffen (ErläutRV 1110 BlgNR 25. GP 4). Zu den konkreten gesetzgeberischen Vorstellungen in Zusammenhang mit dieser Härtefallregelung, insbesondere zur Reichweite der Bestimmung, geben die Materialien allerdings keinen Aufschluss. Der Gesetzgeber hielt aber dennoch an der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG fest. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu dieser Einfügung aus, es werde damit eine „großzügige Nachsichtfrist“ bei der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse geschaffen (ErläutRV 1110 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4, ). Zu den konkreten gesetzgeberischen Vorstellungen in Zusammenhang mit dieser Härtefallregelung, insbesondere zur Reichweite der Bestimmung, geben die Materialien allerdings keinen Aufschluss.
[26] Mit BGBl I 2019/24 wurde ohne nähere Begründung in den Materialien (vgl IA 584/A BlgNR 26. GP) der Hinweis auf § 3 Abs 1 MeldeG eingefügt. Mit BGBl I 2023/115 erfolgte die Verlängerung der Toleranzfrist auf 14 Tage, neuerlich ohne die rechtspolitischen Gründe dafür offenzulegen (vgl IA 3478/A BlgNR 27. GP 18; AB 2181 BlgNR 27. GP 7). Mit BGBl I 2019/24 wurde ohne nähere Begründung in den Materialien vergleiche IA 584/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode der Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG eingefügt. Mit BGBl I 2023/115 erfolgte die Verlängerung der Toleranzfrist auf 14 Tage, neuerlich ohne die rechtspolitischen Gründe dafür offenzulegen vergleiche IA 3478/A BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 18, ; Ausschussbericht 2181, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 7, ).
[27] 3.2. Der Wortlaut des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG schränkt die Anwendung der Nachsichtfrist auf den Fall der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung „des Kindes“ ein. 3.2. Der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG schränkt die Anwendung der Nachsichtfrist auf den Fall der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung „des Kindes“ ein.
[28] Die Anwendung der Regelung auf den bezugsberechtigten Elternteil ginge somit über den äußerst möglichen Wortsinn dieser Bestimmung hinaus, der die Grenzen jeglicher Auslegung absteckt (RS0008788 [T2]; RS0016495).
[29] Dass allerdings selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des § 7 ABGB in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RS0008765 [T1]). Zu prüfen ist demnach, ob die Vorschrift womöglich zu eng geraten und damit unvollständig geblieben ist, weshalb sie – im Wege der Rechtsfortbildung praeter legem – mittels Analogie auf nicht geregelte Fälle erstreckt werden muss. Dass allerdings selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des Paragraph 7, ABGB in der Rechtsprechung anerkannt vergleiche RS0008765 [T1]). Zu prüfen ist demnach, ob die Vorschrift womöglich zu eng geraten und damit unvollständig geblieben ist, weshalb sie – im Wege der Rechtsfortbildung praeter legem – mittels Analogie auf nicht geregelte Fälle erstreckt werden muss.
[30] Ein solcher Analogieschluss setzt eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes, das heißt eine (nicht gewollte) Gesetzeslücke, voraus (RS0098756). Die aus der gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte müssen die Annahme rechtfertigen, das Gesetz sei gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie ergänzungsbedürftig, weil der Gesetzgeber einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen habe (RS0008866 [T9]).
[31] Der Umstand, dass es sich bei der Bestimmung des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG um eine eng begrenzte Ausnahme von der generellen Anspruchsvoraussetzung der übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldung von Kind und Bezieher handelt, steht einer allfälligen Erstreckung auf einen nicht ausdrücklich geregelten Fall nicht entgegen. Auch Ausnahmeregeln sind im Rahmen ihrer engeren ratio legis analogiefähig (RS0008903 [T2, T4, T7]; P. Bydlinski in KBB8 § 7 ABGB Rz 3). Eine Analogie ist daher möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale des geregelten Falls enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (vgl RS0008839 [insb T1]; 10 ObS 136/23g Rz 19 mwN). Der Umstand, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG um eine eng begrenzte Ausnahme von der generellen Anspruchsvoraussetzung der übereinstimmenden Hauptwohnsitzmeldung von Kind und Bezieher handelt, steht einer allfälligen Erstreckung auf einen nicht ausdrücklich geregelten Fall nicht entgegen. Auch Ausnahmeregeln sind im Rahmen ihrer engeren ratio legis analogiefähig (RS0008903 [T2, T4, T7]; P. Bydlinski in KBB8 Paragraph 7, ABGB Rz 3). Eine Analogie ist daher möglich und geboten, wenn der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale des geregelten Falls enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert vergleiche RS0008839 [insb T1]; 10 ObS 136/23g Rz 19 mwN).
[32] 3.3. Schon zu 10 ObS 61/18w (Pkt 6.) hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch bei der in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG statuierten Ausnahmeregelung darauf Bedacht genommen bzw Vorsorge dafür getroffen hat, dass keine aufwendigen Prüftätigkeiten und kein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen. So kann die Nachfrist bei verspäteter Meldung durch einfaches Vergleichen des Meldenachweises und des am Antrag auf Kinderbetreuungsgeld aufscheinenden Datums erbracht werden. 3.3. Schon zu 10 ObS 61/18w (Pkt 6.) hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber auch bei der in Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG statuierten Ausnahmeregelung darauf Bedacht genommen bzw Vorsorge dafür getroffen hat, dass keine aufwendigen Prüftätigkeiten und kein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen. So kann die Nachfrist bei verspäteter Meldung durch einfaches Vergleichen des Meldenachweises und des am Antrag auf Kinderbetreuungsgeld aufscheinenden Datums erbracht werden.
[33] Anerkannt ist zudem, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Nachsichtfrist primär den Fall der vergessenen Erstanmeldung des neugeborenen Kindes vor Augen hatte: Unmittelbar nach der Geburt aufgrund der neuen Situation stark belastete Eltern werden leicht auf derartige Formalitäten wie die gebotene Meldung des Kindes vergessen (vgl etwa Reissner, Anm zu 10 ObS 161/21f, DRdA 2022/53, 601). Anerkannt ist zudem, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Nachsichtfrist primär den Fall der vergessenen Erstanmeldung des neugeborenen Kindes vor Augen hatte: Unmittelbar nach der Geburt aufgrund der neuen Situation stark belastete Eltern werden leicht auf derartige Formalitäten wie die gebotene Meldung des Kindes vergessen vergleiche etwa Reissner, Anmerkung zu 10 ObS 161/21f, DRdA 2022/53, 601).
[34] Dass sich die Anwendung der Nachsichtfrist nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers jedoch über diesen Regelfall der vergessenen Erstanmeldung des neugeborenen Kindes hinaus auch auf andere Konstellationen, namentlich auf spätere Umzüge, erstrecken sollte, bei denen Bezieher von Kinderbetreuungsgeld mit Blick auf die mitunter – und zwar nicht nur in den ersten Lebenswochen des Kindes – sehr fordernde (Betreuungs-)Situation die rechtzeitige hauptwohnsitzliche Meldung versäumen, ergibt sich aus dem (insofern) weit gefassten Gesetzeswortlaut in Zusammenschau mit der Genese der Regelung. Wie bereits angemerkt, folgte die Einführung der Toleranzfrist auf die offenbar gewordene verfassungsrechtliche Problematik in Zusammenhang mit dem (uneingeschränkten) Anspruchserfordernis der hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an derselben Adresse, die den Obersten Gerichtshof zur Anfechtung des § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG beim Verfassungsgerichtshof veranlasste (10 ObS 144/15x). Der dieser Anfechtung zugrundeliegende Anlassfall war nun aber gerade dadurch geprägt, dass das Kind nach einem Umzug verspätet an der neuen Wohnadresse gemeldet worden war. Dass sich die Anwendung der Nachsichtfrist nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers jedoch über diesen Regelfall der vergessenen Erstanmeldung des neugeborenen Kindes hinaus auch auf andere Konstellationen, namentlich auf spätere Umzüge, erstrecken sollte, bei denen Bezieher von Kinderbetreuungsgeld mit Blick auf die mitunter – und zwar nicht nur in den ersten Lebenswochen des Kindes – sehr fordernde (Betreuungs-)Situation die rechtzeitige hauptwohnsitzliche Meldung versäumen, ergibt sich aus dem (insofern) weit gefassten Gesetzeswortlaut in Zusammenschau mit der Genese der Regelung. Wie bereits angemerkt, folgte die Einführung der Toleranzfrist auf die offenbar gewordene verfassungsrechtliche Problematik in Zusammenhang mit dem (uneingeschränkten) Anspruchserfordernis der hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an derselben Adresse, die den Obersten Gerichtshof zur Anfechtung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG beim Verfassungsgerichtshof veranlasste (10 ObS 144/15x). Der dieser Anfechtung zugrundeliegende Anlassfall war nun aber gerade dadurch geprägt, dass das Kind nach einem Umzug verspätet an der neuen Wohnadresse gemeldet worden war.
[35] Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Anwendung der Bestimmung des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG auf den Fall der verspäteten Erstanmeldung des Kindes beschränkt sein sollte. So wird denn auch in der Literatur – zu Recht – nicht in Zweifel gezogen, dass die Toleranzfrist als Ausnahme vom zwingenden Erfordernis der durchgehenden hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an derselben Adresse nicht etwa auf die Konstellation der erstmaligen Meldung des Kindes nach der Geburt eingeschränkt sein soll, sondern vielmehr nach der gesetzgeberischen Vorstellung bei jeder weiteren (Um-)Meldung des Kindes gelten soll (vgl etwa Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG2 § 2 KBGG 61 f). Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG auf den Fall der verspäteten Erstanmeldung des Kindes beschränkt sein sollte. So wird denn auch in der Literatur – zu Recht – nicht in Zweifel gezogen, dass die Toleranzfrist als Ausnahme vom zwingenden Erfordernis der durchgehenden hauptwohnsitzlichen Meldung von Elternteil und Kind an derselben Adresse nicht etwa auf die Konstellation der erstmaligen Meldung des Kindes nach der Geburt eingeschränkt sein soll, sondern vielmehr nach der gesetzgeberischen Vorstellung bei jeder weiteren (Um-)Meldung des Kindes gelten soll vergleiche etwa Weißenböck in Holzmann-Windhofer/Weißenböck, KBGG2 Paragraph 2, KBGG 61 f).
[36] 3.4. Ausgehend von diesen Erwägungen liegt der Regelung des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG ein (weiter) Normzweck zugrunde, der ganz allgemein darauf gerichtet ist, Härten zu vermeiden, die sich aus dem Erfordernis der identen Hauptwohnsitzmeldung von bezugsberechtigtem Elternteil und Kind unter besonderer Bedachtnahme darauf ergeben, dass im Bezugszeitraum aufgrund der für viele Eltern herausfordernden Betreuungssituation eher als sonst Fehler bzw Versäumnisse bei der gebotenen Anmeldung des (gemeinsamen) Hauptwohnsitzes passieren können. 3.4. Ausgehend von diesen Erwägungen liegt der Regelung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG ein (weiter) Normzweck zugrunde, der ganz allgemein darauf gerichtet ist, Härten zu vermeiden, die sich aus dem Erfordernis der identen Hauptwohnsitzmeldung von bezugsberechtigtem Elternteil und Kind unter besonderer Bedachtnahme darauf ergeben, dass im Bezugszeitraum aufgrund der für viele Eltern herausfordernden Betreuungssituation eher als sonst Fehler bzw Versäumnisse bei der gebotenen Anmeldung des (gemeinsamen) Hauptwohnsitzes passieren können.
[37] 3.5. Angesichts dieses weiten Normzwecks spricht aber aus teleologischen Gesichtspunkten nichts dafür, beim gemeinsamen Umzug die verspätet erfolgte Meldung des bezugsberechtigten Elternteils am neuen Hauptwohnsitz anders zu behandeln als die verspätete Meldung des Kindes. In beiden Fällen bedarf es nach der der Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung zur Vermeidung von Härtefällen des Eingreifens der Nachsichtfrist.
[38] Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber bedacht und beabsichtigt worden wäre, lassen sich den angeführten Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Auch der in 10 ObS 61/18w relevierte Aspekt der einfachen Administrierbarkeit spricht nicht gegen eine Erstreckung der Norm auf die – hier zu beurteilende – Fallkonstellation der Verletzung der Meldevorschriften durch verspätete Anmeldung des bezugsberechtigten Elternteils am neuen Hauptwohnsitz der Familie. Der Verwaltungsaufwand zur Prüfung, ob die Nachfrist eingehalten wurde, ist im Allgemeinen vernachlässigbar und unterscheidet sich auch nicht, je nachdem, ob nun das Kind, das Elternteil oder allenfalls beide verspätet an der neuen Wohnadresse gemeldet wurden.
[39] 4. Vor dem Hintergrund dieser näheren Überlegungen lässt sich die in der Entscheidung 10 ObS 161/21f (vgl dort Rz 22) getroffene Festlegung, dass die (Parallel-)Bestimmung des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG, wonach eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes nicht schadet, nicht für den anderen Elternteil gilt, jedenfalls in Ansehung der hier zu beurteilenden Regelung des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG nicht aufrechterhalten. 4. Vor dem Hintergrund dieser näheren Überlegungen lässt sich die in der Entscheidung 10 ObS 161/21f vergleiche dort Rz 22) getroffene Festlegung, dass die (Parallel-)Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG, wonach eine höchstens bis zu zehn Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes nicht schadet, nicht für den anderen Elternteil gilt, jedenfalls in Ansehung der hier zu beurteilenden Regelung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG nicht aufrechterhalten.
[40] Wie gezeigt, ist diese Regelung ausgehend von ihrer eigenen Absicht und der ihr immanenten Teleologie – mit Blick auf die Einschränkung auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen „des Kindes“ – zu eng geraten, sodass eine Analogie geboten ist.
Damit kann als Ergebnis folgender Rechtssatz formuliert werden:
[41] Die in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG normierte Toleranzfrist, der zufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet, ist analog auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des bezugsberechtigten Elternteils an dieser Wohnadresse zu erstrecken. Die in Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG normierte Toleranzfrist, der zufolge eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet, ist analog auf verspätete Hauptwohnsitzmeldungen des bezugsberechtigten Elternteils an dieser Wohnadresse zu erstrecken.
[42] 5. Ausgehend davon ist der Revision der Klägerin Folge zu geben und sind die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
[43] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Ein ausschließliches Rückforderungsverfahren liegt nicht vor (RS0085754), sodass die Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendung von § 77 Abs 2 ASGG insoweit nicht zutreffen. Entsprechend den übrigen Einwendungen der Beklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass für die Klage nur der einfache Einheitssatz zusteht (RS0072316). Für Rechtsmittelschriften gebührt außerdem nur ein Erhöhungsbetrag nach § 23a Satz 2 RATG (iVm BGBl II 2023/131) von 2,60 EUR (RS0126594). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG. Ein ausschließliches Rückforderungsverfahren liegt nicht vor (RS0085754), sodass die Einwendungen der Beklagten gegen die Anwendung von Paragraph 77, Absatz 2, ASGG insoweit nicht zutreffen. Entsprechend den übrigen Einwendungen der Beklagten war allerdings zu berücksichtigen, dass für die Klage nur der einfache Einheitssatz zusteht (RS0072316). Für Rechtsmittelschriften gebührt außerdem nur ein Erhöhungsbetrag nach Paragraph 23 a, Satz 2 RATG in Verbindung mit BGBl II 2023/131) von 2,60 EUR (RS0126594).
Textnummer
E148499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00056.26X.0825.000Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026