Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Familienzeitbonus, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2021, GZ 8 Rs 15/21s-16 womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Oktober 2020, GZ 9 Cgs 100/20d-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Familienzeitbonus anlässlich der Geburt des Kindes F* am 27. August 2019 für den Zeitraum von 5. September 2019 bis 30. September 2019 in der Höhe von 22,60 EUR täglich zu gewähren und die bereits fälligen Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Familienzeitbonus auch für den Zeitraum von 1. September 2019 bis 4. September 2019 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 609,67 EUR (darin 101,61 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Familienzeitbonus aus Anlass der Geburt seines Sohnes F* am 27. 8. 2019 für den Zeitraum von 1. 9. 2019 bis 30. 9. 2019.
[2] Im Zeitraum von 1. 9. 2019 bis 30. 9. 2019 lebte der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in einem Einfamilienhaus, das im Eigentum der Eltern seiner Lebensgefährtin steht. Dieses Haus besteht nach einem Dachgeschoßausbau aus zwei Wohnbereichen. Die Gemeinde ordnete dem Haus im Zug dieses Dachgeschoßausbaus zwei Top-Nummern zu, und zwar – nach dem unstrittigen Vorbringen des Klägers – dem Erdgeschoß die Top-Nummer 1 und dem Obergeschoß die Top-Nummer 2. Der Kläger wohnte im hier relevanten Zeitraum mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und der Großmutter der Lebensgefährtin im Erdgeschoß. Die Eltern seiner Lebensgefährtin wohnten im Obergeschoß. Die „hauptwohnsitzliche“ Meldung des Klägers lautet auf „A*/1“ (= Erdgeschoß). Die „hauptwohnsitzliche“ Meldung der Lebensgefährtin des Klägers lautete – ebenso wie jene des gemeinsamen Kindes – bis 5. 9. 2019 unstrittig auf „A*/2“ (= Obergeschoß).
[3] Die beklagte Österreichische Gesundheitskasse lehnte den Antrag des Klägers auf Familienzeitbonus mit Bescheid vom 17. 1. 2020 ab, weil die Mutter des gemeinsamen Kindes erst ab 5. 9. 2019 gemeinsam mit dem Kläger und dem Kind „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sei, sodass es an einem gemeinsamen Haushalt im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG fehle. [3] Die beklagte Österreichische Gesundheitskasse lehnte den Antrag des Klägers auf Familienzeitbonus mit Bescheid vom 17. 1. 2020 ab, weil die Mutter des gemeinsamen Kindes erst ab 5. 9. 2019 gemeinsam mit dem Kläger und dem Kind „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sei, sodass es an einem gemeinsamen Haushalt im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, FamZeitbG fehle.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 1. 9. 2019 bis 30. 9. 2019 statt. Das Wohnhaus sei nach den faktischen Gegebenheiten als Einheit zu betrachten, sodass ihm lediglich eine Adresse zugeordnet werden könne. Die Top-Nummern dienten gemäß § 31 Abs 6 nö BauO 2014 lediglich der Nummerierung und Kennzeichnung der Wohnungen, hätten allerdings keinen Einfluss auf die Adresse. [4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für den Zeitraum von 1. 9. 2019 bis 30. 9. 2019 statt. Das Wohnhaus sei nach den faktischen Gegebenheiten als Einheit zu betrachten, sodass ihm lediglich eine Adresse zugeordnet werden könne. Die Top-Nummern dienten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, nö BauO 2014 lediglich der Nummerierung und Kennzeichnung der Wohnungen, hätten allerdings keinen Einfluss auf die Adresse.
[5] Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren über Berufung der Beklagten ab. Nach den unangefochtenen Feststellungen bilde der gemeinsame Haushalt des Klägers, seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes keine Einheit mit dem gemeinsamen Haushalt der Eltern seiner Lebensgefährtin, weil das Haus aus zwei Wohnbereichen bestehe. Die Mutter des Kindes und das Kind seien erst ab 5. 9. 2019, daher nicht während des gesamten beantragten Bezugszeitraums an der gemeinsamen Adresse mit dem Kläger gemeldet gewesen. Zwar schade eine höchstens bis zehn Tage verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Adresse nicht, die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG gelte jedoch nicht für dessen Mutter. [5] Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren über Berufung der Beklagten ab. Nach den unangefochtenen Feststellungen bilde der gemeinsame Haushalt des Klägers, seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes keine Einheit mit dem gemeinsamen Haushalt der Eltern seiner Lebensgefährtin, weil das Haus aus zwei Wohnbereichen bestehe. Die Mutter des Kindes und das Kind seien erst ab 5. 9. 2019, daher nicht während des gesamten beantragten Bezugszeitraums an der gemeinsamen Adresse mit dem Kläger gemeldet gewesen. Zwar schade eine höchstens bis zehn Tage verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Adresse nicht, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG gelte jedoch nicht für dessen Mutter.
[6] Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage beantragt.
[7] In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision.
Rechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist zulässig, weil zum Begriff der Wohnadresse (Adresse) in § 2 Abs 3 FamZeitbG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt. [8] Die Revision ist zulässig, weil zum Begriff der Wohnadresse (Adresse) in Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt.
[9] Der Revisionswerber macht geltend, dass durch die Zuweisung von zwei Top-Nummern im Zug eines Dachgeschoßausbaus durch die Gemeinde in einem Einfamilienhaus mit einem Haupteingang, gemeinsamer Wärmeversorgung, einem einheitlichen Wasseranschluss, gemeinsamer Abfallentsorgung und einer einheitlichen Abstellgenehmigung nicht von zwei unterschiedlichen, den Meldevorschriften entsprechenden Hauptwohnsitzen ausgegangen werden könne. Vielmehr liege nur ein einheitliches Wohnobjekt und damit eine einzige Wohnadresse bzw nur ein Hauptwohnsitz vor. An dieser Wohnadresse seien der Kläger, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind während des gesamten Antragszeitraums wohnhaft und gemeldet gewesen. Die Zuteilung von Top-Nummern durch die Gemeinde sei hingegen nicht relevant, diese dienten gemäß § 31 Abs 6 nö BauO nur der Nummerierung und Kennzeichnung der Wohnungen, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Adresse selbst. Auch das Meldegesetz stelle nur auf die Wohnsitznahme an einer Unterkunft ab, nicht jedoch auf Top-Nummern. [9] Der Revisionswerber macht geltend, dass durch die Zuweisung von zwei Top-Nummern im Zug eines Dachgeschoßausbaus durch die Gemeinde in einem Einfamilienhaus mit einem Haupteingang, gemeinsamer Wärmeversorgung, einem einheitlichen Wasseranschluss, gemeinsamer Abfallentsorgung und einer einheitlichen Abstellgenehmigung nicht von zwei unterschiedlichen, den Meldevorschriften entsprechenden Hauptwohnsitzen ausgegangen werden könne. Vielmehr liege nur ein einheitliches Wohnobjekt und damit eine einzige Wohnadresse bzw nur ein Hauptwohnsitz vor. An dieser Wohnadresse seien der Kläger, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind während des gesamten Antragszeitraums wohnhaft und gemeldet gewesen. Die Zuteilung von Top-Nummern durch die Gemeinde sei hingegen nicht relevant, diese dienten gemäß Paragraph 31, Absatz 6, nö BauO nur der Nummerierung und Kennzeichnung der Wohnungen, hätten jedoch keinen Einfluss auf die Adresse selbst. Auch das Meldegesetz stelle nur auf die Wohnsitznahme an einer Unterkunft ab, nicht jedoch auf Top-Nummern.
[10] Die beklagte Österreichische Gesundheitskasse hält dem im Wesentlichen entgegen, dass kumulativ zum gemeinsamen Haushalt eine „hauptwohnsitzliche“ Meldung am Ort des gemeinsamen Haushalts vorliegen müsse, woran es hier fehle. Der Familienzeitbonus stehe dem Vater nicht für Zeiträume zu, in denen die Mutter und das Kind – oder nur das Kind oder nur die Mutter – nicht an derselben Wohnadresse, sondern an einer anderen Adresse – worunter auch eine andere Topnummer zu verstehen sei – „hauptwohnsitzlich“ gemeldet waren.
Dazu ist auszuführen:
1. Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG:1. Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, FamZeitbG:
[11] 1.1 Anspruch auf Familienzeitbonus hat ein Vater für sein Kind, sofern (ua) gemäß § 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht (§ 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG). [11] 1.1 Anspruch auf Familienzeitbonus hat ein Vater für sein Kind, sofern (ua) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, FamZeitbG er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht (Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG).
[12] 1.2 Der Begriff des gemeinsamen Haushalts wurde mit § 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2009/116 geschaffen. Ein gemeinsamer Haushalt lag nach Satz 1 dieser Bestimmung vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sind (10 ObS 69/14s SSV-NF 28/46). In den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung hieß es auszugsweise (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 9): „Nach dem Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Lebensmittelpunkt) liegt. Bei getrennten Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteiles und des Kindes einerseits und gegenteiligen Angaben (zB gemeinsamer Lebensmittelpunkt und gemeinsamer Haushalt an einer der beiden Adressen) bei den Krankenversicherungsträgern andererseits, handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Damit entstehen in den meisten Fällen unnötige Belastungen der Eltern und der Behörden. Durch die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dementsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen des Elternteiles und des Kindes an derselben Adresse voraussetzt, wird eine Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger erreicht.“ Für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG müssen daher seit der Novelle BGBl I 2009/116 zwei Elemente erfüllt sein: Es muss eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des beziehenden Elternteils und des Kindes an derselben Wohnadresse bestehen (vgl dazu 10 ObS 50/19d SSV-NF 33/68) und beide müssen an dieser Adresse auch „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sein (10 ObS 17/19a SSV-NF 33/17 mwH). In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen“ Meldung erfuhr § 2 Abs 6 KBGG weder mit der Novelle BGBl I 2016/53 – mit der auch das Familienzeitbonusgesetz geschaffen wurde – noch mit der Novelle BGBl I 2019/24 eine Änderung. [12] 1.2 Der Begriff des gemeinsamen Haushalts wurde mit Paragraph 2, Absatz 6, KBGG in der Fassung BGBl I 2009/116 geschaffen. Ein gemeinsamer Haushalt lag nach Satz 1 dieser Bestimmung vor, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sind (10 ObS 69/14s SSV-NF 28/46). In den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung hieß es auszugsweise (ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ): „Nach dem Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Lebensmittelpunkt) liegt. Bei getrennten Hauptwohnsitzmeldungen des beziehenden Elternteiles und des Kindes einerseits und gegenteiligen Angaben (zB gemeinsamer Lebensmittelpunkt und gemeinsamer Haushalt an einer der beiden Adressen) bei den Krankenversicherungsträgern andererseits, handelt es sich um einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch. Damit entstehen in den meisten Fällen unnötige Belastungen der Eltern und der Behörden. Durch die Klarstellung, dass ein gemeinsamer Haushalt eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dementsprechenden Hauptwohnsitzmeldungen des Elternteiles und des Kindes an derselben Adresse voraussetzt, wird eine Entlastung der Eltern und der Krankenversicherungsträger erreicht.“ Für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG müssen daher seit der Novelle BGBl I 2009/116 zwei Elemente erfüllt sein: Es muss eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des beziehenden Elternteils und des Kindes an derselben Wohnadresse bestehen vergleiche dazu 10 ObS 50/19d SSV-NF 33/68) und beide müssen an dieser Adresse auch „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sein (10 ObS 17/19a SSV-NF 33/17 mwH). In Bezug auf das hier interessierende Merkmal der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen“ Meldung erfuhr Paragraph 2, Absatz 6, KBGG weder mit der Novelle BGBl I 2016/53 – mit der auch das Familienzeitbonusgesetz geschaffen wurde – noch mit der Novelle BGBl I 2019/24 eine Änderung.
[13] 1.3 In der Entscheidung 10 ObS 69/14s SSV-NF 28/46 begründete der Oberste Gerichtshof ausführlich seine Ansicht, dass der Gesetzgeber des Kinderbetreuungsgeldgesetzes den eine Unterkunft voraussetzenden melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991, BGBl 1992/9 (MeldeG) anwenden wollte, nicht aber jenen des Art 6 Abs 3 B-VG. Daran hielt er auch in Folgeentscheidungen fest (10 ObS 144/15x; 10 ObS 121/18v SSV-NF 33/15 mwH; 10 ObS 19/19w; vgl auch jüngst 10 ObS 136/21d). Die in 10 ObS 144/15x gegen § 2 Abs 6 KBGG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs hatte der Verfassungsgerichtshof nicht (VfGH G 121/2016). Mit der Novelle BGBl I 2019/24 fügte der Gesetzgeber in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG einen ausdrücklichen Hinweis auf § 3 Abs 1 MeldeG ein (Art 2 Z 2 BGBl I 2019/24). [13] 1.3 In der Entscheidung 10 ObS 69/14s SSV-NF 28/46 begründete der Oberste Gerichtshof ausführlich seine Ansicht, dass der Gesetzgeber des Kinderbetreuungsgeldgesetzes den eine Unterkunft voraussetzenden melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff des Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, BGBl 1992/9 (MeldeG) anwenden wollte, nicht aber jenen des Artikel 6, Absatz 3, B-VG. Daran hielt er auch in Folgeentscheidungen fest (10 ObS 144/15x; 10 ObS 121/18v SSV-NF 33/15 mwH; 10 ObS 19/19w; vergleiche auch jüngst 10 ObS 136/21d). Die in 10 ObS 144/15x gegen Paragraph 2, Absatz 6, KBGG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs hatte der Verfassungsgerichtshof nicht (VfGH G 121/2016). Mit der Novelle BGBl I 2019/24 fügte der Gesetzgeber in Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 KBGG einen ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG ein (Artikel 2, Ziffer 2, BGBl I 2019/24).
[14] 1.4 Die mit BGBl I 2016/53 geschaffene Bestimmung des § 2 Abs 3 FamZeitbG entspricht hinsichtlich des hier zu behandelnden Tatbestandsmerkmals der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen“ Meldung inhaltlich § 2 Abs 6 KBGG. Unter Berücksichtigung des vergleichbaren Regelungszwecks dieser Bestimmungen ist auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs 3 FamZeitbG davon auszugehen, dass diese Bestimmung auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG abstellt (10 ObS 121/18v SSV-NF 33/15). [14] 1.4 Die mit BGBl I 2016/53 geschaffene Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG entspricht hinsichtlich des hier zu behandelnden Tatbestandsmerkmals der gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen“ Meldung inhaltlich Paragraph 2, Absatz 6, KBGG. Unter Berücksichtigung des vergleichbaren Regelungszwecks dieser Bestimmungen ist auch im Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG davon auszugehen, dass diese Bestimmung auf den Hauptwohnsitzbegriff des Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG abstellt (10 ObS 121/18v SSV-NF 33/15).
[15] 1.5.1 Das Meldegesetz verknüpft das Entstehen der Meldepflicht mit der Tatsache der Aufnahme oder Aufgabe einer Unterkunft (§ 2 Abs 1 MeldeG). § 2 Abs 1 MeldeG begründet die Meldepflicht für vier Fälle, darunter die Aufnahme der Unterkunft in einer Wohnung (§ 3 MeldeG). Die Unterkunftnahme beginnt mit dem erstmaligen widmungsmäßigen Gebrauch der Unterkunft und hängt bloß von objektiven, äußeren (faktischen) Umständen ab (10 ObS 121/18v SSV-NF 33/15 mwH). Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden (§ 3 Abs 1 MeldeG). [15] 1.5.1 Das Meldegesetz verknüpft das Entstehen der Meldepflicht mit der Tatsache der Aufnahme oder Aufgabe einer Unterkunft (Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG). Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG begründet die Meldepflicht für vier Fälle, darunter die Aufnahme der Unterkunft in einer Wohnung (Paragraph 3, MeldeG). Die Unterkunftnahme beginnt mit dem erstmaligen widmungsmäßigen Gebrauch der Unterkunft und hängt bloß von objektiven, äußeren (faktischen) Umständen ab (10 ObS 121/18v SSV-NF 33/15 mwH). Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden (Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG).
[16] 1.5.2 Weder das FamZeitbG noch das MeldeG definieren den in § 2 Abs 3 FamZeitbG verwendeten Begriff der Adresse (Wohnadresse). Das Meldegesetz knüpft an den Begriff der Unterkunft an. Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden (§ 1 Abs 1 MeldeG). Das Meldegesetz unterscheidet nicht zwischen einem (Wohn-)Haus und einer Wohnung, sondern definiert nur den Begriff der Wohnung. Wohnungen sind gemäß § 1 Abs 4 MeldeG Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe (vgl § 1 Abs 2 MeldeG) handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten nach § 1 Abs 4 MeldeG dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen. Ein Wohnsitz eines Menschen ist gemäß § 1 Abs 6 MeldeG an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist wiederum an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (vgl zu diesem Begriff § 1 Abs 8 MeldeG) zu machen (§ 1 Abs 7 erster Halbsatz MeldeG). Der Tatbestand des „Wohnsitzes“ beruht auf zwei Aspekten, einerseits der tatsächlichen Unterkunftnahme und andererseits der Absicht, bis auf weiteres dort (zumindest) einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (10 ObS 69/14s SSV-NF 28/46). [16] 1.5.2 Weder das FamZeitbG noch das MeldeG definieren den in Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG verwendeten Begriff der Adresse (Wohnadresse). Das Meldegesetz knüpft an den Begriff der Unterkunft an. Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden (Paragraph eins, Absatz eins, MeldeG). Das Meldegesetz unterscheidet nicht zwischen einem (Wohn-)Haus und einer Wohnung, sondern definiert nur den Begriff der Wohnung. Wohnungen sind gemäß Paragraph eins, Absatz 4, MeldeG Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, MeldeG) handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten nach Paragraph eins, Absatz 4, MeldeG dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen. Ein Wohnsitz eines Menschen ist gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist wiederum an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen vergleiche zu diesem Begriff Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG) zu machen (Paragraph eins, Absatz 7, erster Halbsatz MeldeG). Der Tatbestand des „Wohnsitzes“ beruht auf zwei Aspekten, einerseits der tatsächlichen Unterkunftnahme und andererseits der Absicht, bis auf weiteres dort (zumindest) einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (10 ObS 69/14s SSV-NF 28/46).
[17] 1.5.3 Das Meldegesetz verweist jedoch an drei Stellen (§ 3 Abs 1a und 2; § 16a Abs 4 MeldeG) auf das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl I 2004/9 (GWR-G). Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung (§ 1 Abs 1 GWR-G). § 3 MeldeG trifft Regelungen über An- und Ummeldung bei der Unterkunftnahme in einer Wohnung. § 3 Abs 2 Satz 1 und 2 MeldeG lauten: „Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.“ [17] 1.5.3 Das Meldegesetz verweist jedoch an drei Stellen (Paragraph 3, Absatz eins a und 2; Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG) auf das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl I 2004/9 (GWR-G). Dieses Gesetz regelt die Einrichtung und Führung eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung (Paragraph eins, Absatz eins, GWR-G). Paragraph 3, MeldeG trifft Regelungen über An- und Ummeldung bei der Unterkunftnahme in einer Wohnung. Paragraph 3, Absatz 2, Satz 1 und 2 MeldeG lauten: „Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.“
[18] 1.5.4 Das GWR-G trifft ua Definitionen der Begriffe Gebäude (§ 2 Z 2 GWR-G), Wohnung (§ 2 Z 4 GWR-G) und Adresse (§ 2 Z 6 GWR-G). Eine Wohnung ist danach ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Eine Adresse ist die Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstücks (Abschnitt A der Anlage zum GWR-G), eines Gebäudes (Abschnitt B der Anlage zum GWR-G), oder einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der Anlage zum GWR-G). Das Register hat ua die Adressen der Gebäude (§ 3 Z 2 GWR-G) und der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zu enthalten (§ 3 Z 3 GWR-G). Anlage C zum GWR-G enthält die Merkmale von Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten und lautet: [18] 1.5.4 Das GWR-G trifft ua Definitionen der Begriffe Gebäude (Paragraph 2, Ziffer 2, GWR-G), Wohnung (Paragraph 2, Ziffer 4, GWR-G) und Adresse (Paragraph 2, Ziffer 6, GWR-G). Eine Wohnung ist danach ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen. Eine Adresse ist die Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstücks (Abschnitt A der Anlage zum GWR-G), eines Gebäudes (Abschnitt B der Anlage zum GWR-G), oder einer Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheit (Abschnitt C der Anlage zum GWR-G). Das Register hat ua die Adressen der Gebäude (Paragraph 3, Ziffer 2, GWR-G) und der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten zu enthalten (Paragraph 3, Ziffer 3, GWR-G). Anlage C zum GWR-G enthält die Merkmale von Adressen der Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten und lautet:
„1. Merkmale der Adresse des Gebäudes, in dem sich die Wohnung oder die sonstige Nutzungseinheit befindet;
2. die Tür- oder Topnummer entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften oder die nähere Lagebestimmung innerhalb des Gebäudes.“
[19] Eine derartige, vom Erstgericht bereits erwähnte landesrechtliche Vorschrift ist § 31 Abs 6 der nö BauO 2014, LGBl 2015/1, wonach Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden vom Gebäudeeigentümer zu nummerieren und zu kennzeichnen sind. [19] Eine derartige, vom Erstgericht bereits erwähnte landesrechtliche Vorschrift ist Paragraph 31, Absatz 6, der nö BauO 2014, LGBl 2015/1, wonach Stiegenhäuser und Wohnungen in Wohngebäuden vom Gebäudeeigentümer zu nummerieren und zu kennzeichnen sind.
[20] 1.6 Für die Bestimmung des Begriffs der Adresse (Wohnadresse) gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG ist daher der Wohnungsbegriff maßgeblich, da insbesondere die Unterkunftnahme in einer Wohnung die Meldepflicht auslöst (§ 3 Abs 1 MeldeG). Daran knüpft wieder die Bestimmung des Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes eines Menschen an. Eine Wohnung kann sich in einem Gebäude befinden, das mehrere Adressen hat (zB auf einem Eckgrundstück). Befinden sich mehrere Wohnungen in einem Gebäude, so sind diese in der Regel entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften nach Tür- oder Topnummer zu bezeichnen, wodurch sich wiederum die Wohnungsadresse bestimmt. [20] 1.6 Für die Bestimmung des Begriffs der Adresse (Wohnadresse) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG ist daher der Wohnungsbegriff maßgeblich, da insbesondere die Unterkunftnahme in einer Wohnung die Meldepflicht auslöst (Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG). Daran knüpft wieder die Bestimmung des Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes eines Menschen an. Eine Wohnung kann sich in einem Gebäude befinden, das mehrere Adressen hat (zB auf einem Eckgrundstück). Befinden sich mehrere Wohnungen in einem Gebäude, so sind diese in der Regel entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften nach Tür- oder Topnummer zu bezeichnen, wodurch sich wiederum die Wohnungsadresse bestimmt.
[21] 1.7 Befinden sich daher in einem Gebäude (einem Wohnhaus) zwei Wohnungen, die wie im vorliegenden Fall mit zwei unterschiedlichen Topnummern von der Meldebehörde – das ist gemäß § 13 Abs 1 MeldeG der Bürgermeister – bezeichnet wurden, so verfügen diese Wohnungen nach der dargestellten Rechtslage auch gemäß § 2 Abs 3 FamZeitbG über unterschiedliche Adressen (Wohnadressen). Dies stimmt mit den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen überein, wonach das Haus seit dem Ausbau des Dachgeschoßes aus zwei Wohnbereichen besteht. Auf die weiteren in der Revision dargestellten Umstände – nur ein Haupteingang, gemeinsame Wärmeversorgung, einheitlicher Wasseranschluss etc – kommt es hingegen nicht an. [21] 1.7 Befinden sich daher in einem Gebäude (einem Wohnhaus) zwei Wohnungen, die wie im vorliegenden Fall mit zwei unterschiedlichen Topnummern von der Meldebehörde – das ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, MeldeG der Bürgermeister – bezeichnet wurden, so verfügen diese Wohnungen nach der dargestellten Rechtslage auch gemäß Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG über unterschiedliche Adressen (Wohnadressen). Dies stimmt mit den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen überein, wonach das Haus seit dem Ausbau des Dachgeschoßes aus zwei Wohnbereichen besteht. Auf die weiteren in der Revision dargestellten Umstände – nur ein Haupteingang, gemeinsame Wärmeversorgung, einheitlicher Wasseranschluss etc – kommt es hingegen nicht an.
[22] 1.8 Zwischenergebnis: Für den Zeitraum von 1. 9. 2019 bis 4. 9. 2019 liegt kein gemeinsamer Haushalt im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 FamZeitbG vor, weil es in diesem Zeitraum an einer gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen“ Meldung des Klägers und des anderen Elternteils fehlt. Daran ändert, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, der Umstand nichts, dass die nachträgliche Hauptwohnsitzmeldung des Kindes gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG im konkreten Fall nicht schadet, weil diese Bestimmung nicht für den anderen Elternteil, also die Mutter des Kindes gilt. [22] 1.8 Zwischenergebnis: Für den Zeitraum von 1. 9. 2019 bis 4. 9. 2019 liegt kein gemeinsamer Haushalt im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, FamZeitbG vor, weil es in diesem Zeitraum an einer gemeinsamen „hauptwohnsitzlichen“ Meldung des Klägers und des anderen Elternteils fehlt. Daran ändert, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, der Umstand nichts, dass die nachträgliche Hauptwohnsitzmeldung des Kindes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 FamZeitbG im konkreten Fall nicht schadet, weil diese Bestimmung nicht für den anderen Elternteil, also die Mutter des Kindes gilt.
[23] 2. Der Kläger hat die Rechtsrüge durch Aufwerfen einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Damit hat der Oberste Gerichtshof – nach einem allgemeinen Grundsatz des Rechtsmittelverfahrens – die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen allseitig und umfassend, also nach allen Richtungen hin, zu überprüfen (RS0043352). [23] 2. Der Kläger hat die Rechtsrüge durch Aufwerfen einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Damit hat der Oberste Gerichtshof – nach einem allgemeinen Grundsatz des Rechtsmittelverfahrens – die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ohne Beschränkung auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen allseitig und umfassend, also nach allen Richtungen hin, zu überprüfen (RS0043352).
3. Höhe und Dauer des Anspruchs:
[24] 3.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht auch dann kein Anspruch auf Familienzeitbonus, wenn die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Sinn des § 2 Abs 3 FamZeitbG nicht für den gesamten, vom Vater gewählten Anspruchszeitraum erfüllt ist, mag ein gemeinsamer Haushalt auch in einer den Mindestzeitraum des § 3 Abs 2 FamZeitbG erreichenden oder überschreitenden Dauer von zumindest 28 Tagen vorliegen (10 ObS 101/19d SSV-NF 33/48; 10 ObS 109/18d SSV-NF 32/67; RS0133088). Dies wurde damit begründet, dass der Familienzeitbonus gemäß § 3 Abs 2 FamZeitbG ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen und innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gebühre. Die Anspruchsdauer sei bei der Antragstellung verbindlich festzulegen, könne ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden (§ 3 Abs 3 FamZeitbG). Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssten sich demnach decken, die Familienzeit dürfe nicht kürzer andauern als der gewählte Anspruchszeitraum (10 ObS 177/19f; 10 ObS 115/19p; 10 ObS 113/19v; 10 ObS 69/20z; 10 ObS 71/21w). [24] 3.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht auch dann kein Anspruch auf Familienzeitbonus, wenn die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, FamZeitbG nicht für den gesamten, vom Vater gewählten Anspruchszeitraum erfüllt ist, mag ein gemeinsamer Haushalt auch in einer den Mindestzeitraum des Paragraph 3, Absatz 2, FamZeitbG erreichenden oder überschreitenden Dauer von zumindest 28 Tagen vorliegen (10 ObS 101/19d SSV-NF 33/48; 10 ObS 109/18d SSV-NF 32/67; RS0133088). Dies wurde damit begründet, dass der Familienzeitbonus gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FamZeitbG ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen und innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gebühre. Die Anspruchsdauer sei bei der Antragstellung verbindlich festzulegen, könne ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden (Paragraph 3, Absatz 3, FamZeitbG). Die Familienzeit und der beantragte Bezugszeitraum müssten sich demnach decken, die Familienzeit dürfe nicht kürzer andauern als der gewählte Anspruchszeitraum (10 ObS 177/19f; 10 ObS 115/19p; 10 ObS 113/19v; 10 ObS 69/20z; 10 ObS 71/21w).
[25] 3.2 Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestoßen. Reissner (ASoK 2019, 402 [409]) erachtet die Sanktion des Verlusts des gänzlichen Anspruchs in einem Fall, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nur während eines Tages des gewählten Anspruchszeitraums nicht verwirklicht waren (10 ObS 101/19d), als unnötig hart, bewege sich der Vater doch immer noch innerhalb des gesetzlich gewollten Zeitausmaßes. Schrattbauer (JAS 2020, 244 [261 f]) kritisiert wiederum, dass der explizite Ausschluss jeglicher Änderungsmöglichkeit des einmal gewählten Bezugszeitraums (§ 3 Abs 3 letzter Satz FamZeitbG) im Fall unvorhergesehener und unvorhersehbarer Ereignisse selbst dann zu einem Wegfall des Anspruchs führe, wenn der Bezugszeitraum ursprünglich richtig geplant und beantragt worden ist und die spätere Verkürzung der Familienzeit nicht im Einflussbereich des Leistungsbeziehers liege (etwa im Fall einer Erkrankung des Kindes und des Vaters gegen Ende der Familienzeit, 10 ObS 132/19p SSV-NF 33/72). I. Faber (DRdA 2022, 18 [20 f]) hält es insbesondere auch vor dem Hintergrund des Zwecks des FamZeitbG für hinterfragenswert, dass aus den gesetzlichen Vorgaben über die Antragstellung – also einer verfahrensrechtlichen Bestimmung – der Schluss zu ziehen, sei, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus materiell nicht auch für einen kürzeren als den gewählten Zeitraum bestehen könne. [25] 3.2 Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestoßen. Reissner (ASoK 2019, 402 [409]) erachtet die Sanktion des Verlusts des gänzlichen Anspruchs in einem Fall, in dem die Anspruchsvoraussetzungen nur während eines Tages des gewählten Anspruchszeitraums nicht verwirklicht waren (10 ObS 101/19d), als unnötig hart, bewege sich der Vater doch immer noch innerhalb des gesetzlich gewollten Zeitausmaßes. Schrattbauer (JAS 2020, 244 [261 f]) kritisiert wiederum, dass der explizite Ausschluss jeglicher Änderungsmöglichkeit des einmal gewählten Bezugszeitraums (Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz FamZeitbG) im Fall unvorhergesehener und unvorhersehbarer Ereignisse selbst dann zu einem Wegfall des Anspruchs führe, wenn der Bezugszeitraum ursprünglich richtig geplant und beantragt worden ist und die spätere Verkürzung der Familienzeit nicht im Einflussbereich des Leistungsbeziehers liege (etwa im Fall einer Erkrankung des Kindes und des Vaters gegen Ende der Familienzeit, 10 ObS 132/19p SSV-NF 33/72). römisch eins. Faber (DRdA 2022, 18 [20 f]) hält es insbesondere auch vor dem Hintergrund des Zwecks des FamZeitbG für hinterfragenswert, dass aus den gesetzlichen Vorgaben über die Antragstellung – also einer verfahrensrechtlichen Bestimmung – der Schluss zu ziehen, sei, dass der Anspruch auf Familienzeitbonus materiell nicht auch für einen kürzeren als den gewählten Zeitraum bestehen könne.
[26] 3.3 Reissner (ASoK 2019, 402 [403 f]) weist überdies auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (in der Folge: RL 2019/1158) und insbesondere deren Art 8 hin. Aus dieser Bestimmung ergebe sich – iVm Art 4 Abs 1 RL 2019/1158 – die Verpflichtung zur Zahlung eines Familienzeitbonus für 10 Tage (vgl) nach den Maßstäben des Krankenstands- bzw Krankenversicherungsrechts. § 3 FamZeitbG werde nach den Vorgaben der bis 2. 8. 2022 umzusetzenden Richtlinie (Art 20 Abs 1 RL 2019/1158) zu adaptieren sein. [26] 3.3 Reissner (ASoK 2019, 402 [403 f]) weist überdies auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (in der Folge: RL 2019/1158) und insbesondere deren Artikel 8, hin. Aus dieser Bestimmung ergebe sich – in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, RL 2019/1158 – die Verpflichtung zur Zahlung eines Familienzeitbonus für 10 Tage vergleiche nach den Maßstäben des Krankenstands- bzw Krankenversicherungsrechts. Paragraph 3, FamZeitbG werde nach den Vorgaben der bis 2. 8. 2022 umzusetzenden Richtlinie (Artikel 20, Absatz eins, RL 2019/1158) zu adaptieren sein.
[27] Unter Beachtung der dargestellten Kritik und der unionsrechtlichen Vorgaben ist eine neuerliche Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der §§ 2 und 3 FamZeitbG erforderlich: [27] Unter Beachtung der dargestellten Kritik und der unionsrechtlichen Vorgaben ist eine neuerliche Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 FamZeitbG erforderlich:
4. Anspruchsberechtigung:
[28] 4.1 Die materielle Anspruchsberechtigung regelt unter dieser ausdrücklichen Überschrift § 2 FamZeitbG. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: [28] 4.1 Die materielle Anspruchsberechtigung regelt unter dieser ausdrücklichen Überschrift Paragraph 2, FamZeitbG. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
„§ 2. (1) Anspruch auf den Familienzeitbonus hat ein Vater (Adoptivvater, Dauerpflegevater) für sein Kind (Adoptivkind, Dauerpflegekind), sofern
…
3. er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit (Abs. 4) befindet,3. er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit (Absatz 4,) befindet,
4. er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (Abs. 3),4. er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben (Absatz 3,),
…
(3) Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht.
…
(4) Als Familienzeit im Sinne dieses Gesetzes versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (§ 3 Abs. 2), in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit (Abs. 1 Z 5) unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält. …“(4) Als Familienzeit im Sinne dieses Gesetzes versteht man den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (Paragraph 3, Absatz 2,), in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit (Absatz eins, Ziffer 5,) unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält. …“
[29] 4.2 Der Zweck des Familienzeitbonus für Väter wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt beschrieben (ErläutRV 1110 BlgNR 24. GP 1): „Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, sollen eine finanzielle Unterstützung erhalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Familiengründungszeit wichtig ist, damit das Neugeborene rasch eine sehr enge emotionale Bindung (auch) zum Vater aufbauen, dieser seine unter den Auswirkungen der gerade erfolgten Geburt stehende Partnerin bei der Pflege und Betreuung des Säuglings, bei den Behördenwegen, bei Haushaltsarbeiten etc bestmöglich unterstützen kann, und um den Zusammenhalt in der Familie von Anfang an zu stärken.“ Anspruchsberechtigt sind daher Väter, die sich in Familienzeit befinden und die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. [29] 4.2 Der Zweck des Familienzeitbonus für Väter wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt beschrieben (ErläutRV 1110 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode eins, ): „Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen, sollen eine finanziel