RS OGH 1988/9/6 10ObS126/88, 10ObS220/01b, 10ObS219/01f, 10ObS294/01k, 10ObS24/02f, 10ObS226/01k, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

ABGB §6
ABGB §7

Rechtssatz

Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 126/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 126/88
    SSV-NV 2/83
  • 10 ObS 220/01b
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 220/01b
    nur: Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie. (T1)
  • 10 ObS 219/01f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 219/01f
    nur T1
  • 10 ObS 294/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
    nur T1
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
    nur T1
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
    nur T1
  • 5 Ob 118/07z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 118/07z
    Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt dann nicht, wenn die unzweifelhafte „Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der „Natur der Sache" nicht zuwiderläuft. (T2); Veröff: SZ 2007/113
  • 5 Ob 6/11k
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 6/11k
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008765

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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