Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Kinder-betreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2025, GZ 8 Rs 113/25h-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für die Zeit von 22. 8. 2024 bis 26. 1. 2025.
[2] Die am 22. 8. 2024 geborene Tochter der Klägerin, *, war im relevanten Zeitraum nicht bei ihrer Mutter in L*, hauptwohnsitzlich gemeldet, sondern bei ihrem Vater in S*.
[3] Mit Bescheid vom 10. 3. 2025 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30. 9. 2024 auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum von 22. 8. 2024 bis 26. 1. 2025 ab.
[4] Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes (auch) für diesen Zeitraum, in dem sie tatsächlich mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Bei getrennt lebenden Eltern komme es nicht auf die hauptwohnsitzliche Meldung an.
[5] Die Beklagte wendet ein, bis zum 27. 1. 2025 sei mangels identer Hauptwohnsitzmeldung der Klägerin und ihres Kindes kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Mangels identer hauptwohnsitzlicher Meldung der Klägerin und ihrer Tochter sei die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäß § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6, § 24 Abs 1 KBGG im maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt. Auch bei getrennt lebenden Eltern iSd § 2 Abs 7 KBGG entfalle das Erfordernis der identen Hauptwohnsitzmeldung nicht; vielmehr stelle diese Bestimmung eine im Fall getrennt lebender Eltern zusätzlich zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung auf. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin und der Vater des Kindes als „getrennt lebend“ iSd § 2 Abs 7 KBGG zu qualifizieren seien. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Mangels identer hauptwohnsitzlicher Meldung der Klägerin und ihrer Tochter sei die Anspruchsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins, KBGG im maßgeblichen Zeitraum nicht erfüllt. Auch bei getrennt lebenden Eltern iSd Paragraph 2, Absatz 7, KBGG entfalle das Erfordernis der identen Hauptwohnsitzmeldung nicht; vielmehr stelle diese Bestimmung eine im Fall getrennt lebender Eltern zusätzlich zu erfüllende Anspruchsvoraussetzung auf. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin und der Vater des Kindes als „getrennt lebend“ iSd Paragraph 2, Absatz 7, KBGG zu qualifizieren seien.
Rechtliche Beurteilung
[8] In ihrer außerordentlichen Revision spricht die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO an. In ihrer außerordentlichen Revision spricht die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an.
[9] 1. Ausgehend von der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die persönlichen Betreuungsleistungen, deren Vergütung das Kinderbetreuungsgeld dient, von einem mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil zu erbringen sind, ist allgemeine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG; vgl 10 ObS 17/19a Pkt 1.1.; 10 ObS 21/25y Rz 17 mwN). 1. Ausgehend von der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die persönlichen Betreuungsleistungen, deren Vergütung das Kinderbetreuungsgeld dient, von einem mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil zu erbringen sind, ist allgemeine Voraussetzung des Anspruchs eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG; vergleiche 10 ObS 17/19a Pkt 1.1.; 10 ObS 21/25y Rz 17 mwN).
[10] Ein „gemeinsamer Haushalt“ iSd KBGG liegt aber nach § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG nur vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Ein „gemeinsamer Haushalt“ iSd KBGG liegt aber nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG nur vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.
[11] Die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 iVm § 24 Abs 1 Z 1 KBGG ist demnach nur dann erfüllt, wenn kumulativ zur (faktischen) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ des beziehenden Elternteils und des Kindes an der Wohnadresse der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (vgl RS0132649). Fehlt die gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung, führt das zum Anspruchsverlust für den betroffenen Zeitraum (10 ObS 40/18g ErwGr 3.; 10 ObS 89/23w Rz 10; 10 ObS 17/25k Rz 8 ua). Die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ist demnach nur dann erfüllt, wenn kumulativ zur (faktischen) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind eine „hauptwohnsitzliche Meldung“ des beziehenden Elternteils und des Kindes an der Wohnadresse der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt vergleiche RS0132649). Fehlt die gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung, führt das zum Anspruchsverlust für den betroffenen Zeitraum (10 ObS 40/18g ErwGr 3.; 10 ObS 89/23w Rz 10; 10 ObS 17/25k Rz 8 ua).
[12] 2. Schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut setzt auch die Bestimmung des § 2 Abs 7 KBGG für den Fall getrennt lebender Eltern – neben anderen, darüber hinaus zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen (vgl 10 ObS 17/19a Pkt 1.2.) – voraus, dass der antragstellende Elternteil mit dem Kind „im gemeinsamen Haushalt lebt“. 2. Schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut setzt auch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, KBGG für den Fall getrennt lebender Eltern – neben anderen, darüber hinaus zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen vergleiche 10 ObS 17/19a Pkt 1.2.) – voraus, dass der antragstellende Elternteil mit dem Kind „im gemeinsamen Haushalt lebt“.
[13] Dass der Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich im Sinn der Legaldefinition des Abs 6 leg cit zu verstehen – und damit im Ergebnis auch hier die (kumulative) Anspruchsvoraussetzung einer gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung zu beachten – ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt (s 10 ObS 17/19a Pkt 1.2. bis 1.4.; 10 ObS 51/19a Pkt 1.; 10 ObS 119/19a Pkt 7. ua). Dass der Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ auch in diesem Zusammenhang grundsätzlich im Sinn der Legaldefinition des Absatz 6, leg cit zu verstehen – und damit im Ergebnis auch hier die (kumulative) Anspruchsvoraussetzung einer gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung zu beachten – ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klargestellt (s 10 ObS 17/19a Pkt 1.2. bis 1.4.; 10 ObS 51/19a Pkt 1.; 10 ObS 119/19a Pkt 7. ua).
[14] 3. Die Klägerin steht demgegenüber auch noch im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, § 2 Abs 7 KBGG sehe hinsichtlich getrennt lebender Eltern ein von § 2 Abs 6 KBGG (terminologisch) abweichendes, rein auf die faktischen Verhältnisse abstellendes Regime vor, weshalb im Anwendungsbereich dieser Bestimmung das Fehlen einer identen Hauptwohnsitzmeldung von antragstellendem Elternteil und Kind unschädlich sei. Entscheidend sei allein, ob die Klägerin mit ihrem Kind faktisch im gemeinsamen Haushalt lebte, was unstrittig der Fall gewesen sei. 3. Die Klägerin steht demgegenüber auch noch im Revisionsverfahren auf dem Standpunkt, Paragraph 2, Absatz 7, KBGG sehe hinsichtlich getrennt lebender Eltern ein von Paragraph 2, Absatz 6, KBGG (terminologisch) abweichendes, rein auf die faktischen Verhältnisse abstellendes Regime vor, weshalb im Anwendungsbereich dieser Bestimmung das Fehlen einer identen Hauptwohnsitzmeldung von antragstellendem Elternteil und Kind unschädlich sei. Entscheidend sei allein, ob die Klägerin mit ihrem Kind faktisch im gemeinsamen Haushalt lebte, was unstrittig der Fall gewesen sei.
[15] 3.1. Zur Begründung dieser Rechtsansicht kann sich die Klägerin jedoch nicht auf die von ihr relevierte Entscheidung des erkennenden Senats zu 10 ObS 45/19v stützen: Die darin enthaltenen Ausführungen, wonach der Wortlaut des § 2 Abs 8 [nunmehr: Abs 7] KBGG – im Gegensatz zu § 2 Abs 6 KBGG – „rein auf faktische Verhältnisse“ abstelle (vgl Pkt 2.3), beziehen sich alleine auf das Tatbestandselement der „getrennt lebenden Eltern“ und auf die – vom Senat nicht geteilte – Argumentation der dort Beklagten, für die Beurteilung, ob die Eltern des Kindes getrennt lebten, sei § 2 Abs 6 KBGG maßgeblich, sodass schon die unterschiedliche hauptwohnsitzliche Meldung der Eltern ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse dazu führe, dass von „getrennt lebenden Eltern“ auszugehen sei. 3.1. Zur Begründung dieser Rechtsansicht kann sich die Klägerin jedoch nicht auf die von ihr relevierte Entscheidung des erkennenden Senats zu 10 ObS 45/19v stützen: Die darin enthaltenen Ausführungen, wonach der Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 8, [nunmehr: Absatz 7 ], KBGG – im Gegensatz zu Paragraph 2, Absatz 6, KBGG – „rein auf faktische Verhältnisse“ abstelle vergleiche Pkt 2.3), beziehen sich alleine auf das Tatbestandselement der „getrennt lebenden Eltern“ und auf die – vom Senat nicht geteilte – Argumentation der dort Beklagten, für die Beurteilung, ob die Eltern des Kindes getrennt lebten, sei Paragraph 2, Absatz 6, KBGG maßgeblich, sodass schon die unterschiedliche hauptwohnsitzliche Meldung der Eltern ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse dazu führe, dass von „getrennt lebenden Eltern“ auszugehen sei.
[16] Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass § 2 Abs 6 KBGG den „gemeinsamen Haushalt“ für das gesamte KBGG definiert; § 2 Abs 8 [nun: Abs 7] KBGG stellt aber hinsichtlich der Frage, ob die Eltern des Kindes getrennt leben, gar nicht auf das Fehlen eines „gemeinsamen Haushalts“ ab. Nur auf diesen Aspekt beziehen sich die in der Entscheidungsbegründung angestellten Überlegungen zur „abweichenden Terminologie“ der beiden genannten Vorschriften. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass Paragraph 2, Absatz 6, KBGG den „gemeinsamen Haushalt“ für das gesamte KBGG definiert; Paragraph 2, Absatz 8, [nun: Absatz 7 ], KBGG stellt aber hinsichtlich der Frage, ob die Eltern des Kindes getrennt leben, gar nicht auf das Fehlen eines „gemeinsamen Haushalts“ ab. Nur auf diesen Aspekt beziehen sich die in der Entscheidungsbegründung angestellten Überlegungen zur „abweichenden Terminologie“ der beiden genannten Vorschriften.
[17] Davon, dass für getrennt lebende Eltern ein Sonderregime statuiert worden sei, in dem für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des bezugsberechtigten Elternteils mit dem Kind entgegen § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG eine gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung (anders als sonst) nicht erforderlich sein soll, kann ausgehend von diesen Erwägungen keine Rede sein. Davon, dass für getrennt lebende Eltern ein Sonderregime statuiert worden sei, in dem für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts des bezugsberechtigten Elternteils mit dem Kind entgegen Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG eine gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung (anders als sonst) nicht erforderlich sein soll, kann ausgehend von diesen Erwägungen keine Rede sein.
[18] 3.2. Andere Argumente, die den Rechtsstandpunkt der Klägerin in dieser Frage stützen könnten, führt die Revision nicht an.
[19] 4. Die Klägerin führt weiters zusammengefasst ins Treffen, für den vorliegenden Fall eines faktisch (unstrittig) bestehenden gemeinsamen Haushalts des antragstellenden Elternteils und des Kindes, müsse die Bestimmung des § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG teleologisch um das Anspruchskriterium der identen Hauptwohnsitzmeldung reduziert werden, sei doch hier ein drohender Missbrauch von vornherein ausgeschlossen. 4. Die Klägerin führt weiters zusammengefasst ins Treffen, für den vorliegenden Fall eines faktisch (unstrittig) bestehenden gemeinsamen Haushalts des antragstellenden Elternteils und des Kindes, müsse die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG teleologisch um das Anspruchskriterium der identen Hauptwohnsitzmeldung reduziert werden, sei doch hier ein drohender Missbrauch von vornherein ausgeschlossen.
[20] Dass für eine solche teleologische Reduktion unter Bedachtnahme auf den Gesetzeswortlaut und die klare gesetzgeberische Absicht kein Raum bleibt, hat der Oberste Gerichtshof allerdings bereits in der Entscheidung zu 10 ObS 61/18w [Pkt 6. und 7.] klargestellt: Ziel und Zweck dieser Regelung liegen nach den Gesetzesmaterialien allein darin, Verwaltungsaufwand durch aufwendige Prüftätigkeiten zu vermeiden und so eine Entlastung der Krankenversicherungsträger zu erreichen (ErläutRV 340 BlgNR 24. GP 9). Dass für eine solche teleologische Reduktion unter Bedachtnahme auf den Gesetzeswortlaut und die klare gesetzgeberische Absicht kein Raum bleibt, hat der Oberste Gerichtshof allerdings bereits in der Entscheidung zu 10 ObS 61/18w [Pkt 6. und 7.] klargestellt: Ziel und Zweck dieser Regelung liegen nach den Gesetzesmaterialien allein darin, Verwaltungsaufwand durch aufwendige Prüftätigkeiten zu vermeiden und so eine Entlastung der Krankenversicherungsträger zu erreichen (ErläutRV 340 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ).
[21] Dass dabei – unvermeidbar – Härtefälle auftreten und keine Möglichkeit gegeben ist, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts auf andere Weise nachzuweisen, hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. 10. 2016, G 121/2016, unter den Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und der Verwaltungsökonomie ausdrücklich als nicht unsachlich erachtet. Dass dabei – unvermeidbar – Härtefälle auftreten und keine Möglichkeit gegeben ist, das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts auf andere Weise nachzuweisen, hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. 10. 2016, G 121 aus 2016,, unter den Gesichtspunkten der administrativen Handhabbarkeit und der Verwaltungsökonomie ausdrücklich als nicht unsachlich erachtet.
[22] Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist auch der Anregung der Klägerin, eine (neuerliche) Überprüfung des § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung zu veranlassen, nicht näherzutreten. Vor dem Hintergrund dieses Erkenntnisses ist auch der Anregung der Klägerin, eine (neuerliche) Überprüfung des Paragraph 2, Absatz 6, Satz 1 KBGG durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung zu veranlassen, nicht näherzutreten.
[23] 5. Ihr Prozessvorbringen, wonach die Beklagte pflichtwidrig erst Monate nach Antragstellung Auskunft über die fehlende materielle Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung gegeben und auf diese Weise eine „Sanierung“ des Meldefehlers durch prompte Ummeldung verunmöglicht habe, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Auf darauf gestützte rechtliche Erwägungen ist daher in dritter Instanz nicht mehr einzugehen (vgl RS0043338 [T13, T27]). 5. Ihr Prozessvorbringen, wonach die Beklagte pflichtwidrig erst Monate nach Antragstellung Auskunft über die fehlende materielle Anspruchsvoraussetzung der gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung gegeben und auf diese Weise eine „Sanierung“ des Meldefehlers durch prompte Ummeldung verunmöglicht habe, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Auf darauf gestützte rechtliche Erwägungen ist daher in dritter Instanz nicht mehr einzugehen vergleiche RS0043338 [T13, T27]).
[24] 6. Auf die weiteren in der Revision angestellten Überlegungen zu der bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich zu beachtenden besonderen Anspruchsvoraussetzung des Bezugs der Familienbeihilfe „in eigener Person“ (§ 2 Abs 7 KBGG) kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht an (vgl RS0088931 [T2, T8]). 6. Auf die weiteren in der Revision angestellten Überlegungen zu der bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich zu beachtenden besonderen Anspruchsvoraussetzung des Bezugs der Familienbeihilfe „in eigener Person“ (Paragraph 2, Absatz 7, KBGG) kommt es für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht an vergleiche RS0088931 [T2, T8]).
Textnummer
E146800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00141.25W.0211.000Im RIS seit
06.03.2026Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026