Entscheidungsdatum
09.05.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W189 1418528-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zl. 08 06.293-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA Kenia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011, Zl. 08 06.293-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kenia, reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Tag illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am 21.07.2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Dabei gab er im Zuge der Aufnahme seiner Personalien an, dem römisch katholischen Glauben zugehörig zu sein und der Volksgruppe der Luo anzugehören. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Auch seine Mutter sei zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt verstorben. Er habe eine Schwester und habe acht Jahre lang die Schule besucht.
Er sei in XXXX geboren worden, habe jedoch zuletzt in XXXX gelebt.Er sei in römisch 40 geboren worden, habe jedoch zuletzt in römisch 40 gelebt.
Zum Ausreisezeitpunkt aus seinem Heimatland befragt, erklärte er, im vorigen Monat ausgereist zu sein, wobei er Kenia mittels Schiff von Mombasa aus verlassen habe. Er sei illegal ausgereist. Er habe noch nie einen Reisepass besessen. Die Schiffsreise bis nach Italien habe 31 Tage lang gedauert. Er sei nach Ankunft in Italien ca. einen Tag lang zu Fuß bis zu einem Bahnhof gegangen. Dort sei er in irgendeinen Zug gestiegen, mit dem er bis zur Endstation gefahren sei. Jemand habe ihm gesagt, dass er in Österreich sei.
Ein unbekannter weißer Mann habe die Reise organisiert, nachdem er diesem von seinen Problemen erzählt habe. Nachdem er mit dem weißen Mann gesprochen habe, seien sie essen gegangen und eine Stunde später habe ihn dieser auf das Schiff gebracht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte er, dass sein Vater im April 2008 im Zuge der Unruhen nach der Wahl getötet worden sei. Sein Vater sei getötet worden, da er nicht mitmachen habe wollen. Das Haus sei niedergebrannt worden und der Beschwerdeführer sei weggelaufen. Etwas später habe ein Auto angehalten und der Fahrer ihn gefragt, ob er nach Mombasa wolle.
Bei einer Rückkehr befürchte er, von diesen Leuten getötet zu werden.
2. Am 24.07.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Erstaufnahmezentrum Ost in Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich befragt.
Er erklärte, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren.
Er könne keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen.
Die in der Erstbefragung getätigten Ausführungen würden der Wahrheit entsprechen.
Nach Italien sei er Donnerstag letzte Woche (Anm. 17.07.2008) eingereist. Er sei danach mit dem Zug nach Österreich gereist, wobei er einen Tag in Italien aufhältig gewesen sei. Er sei dort in der Hafenstadt herumgegangen, habe einen Bahnhof gesehen und sei dann in einen Zug eingestiegen. Den italienischen Hafen, an dem er angekommen sei, könne er namentlich nicht benennen. Er sei allein auf dem Schiff in einem kleinen Raum versteckt gereist.Nach Italien sei er Donnerstag letzte Woche Anmerkung 17.07.2008) eingereist. Er sei danach mit dem Zug nach Österreich gereist, wobei er einen Tag in Italien aufhältig gewesen sei. Er sei dort in der Hafenstadt herumgegangen, habe einen Bahnhof gesehen und sei dann in einen Zug eingestiegen. Den italienischen Hafen, an dem er angekommen sei, könne er namentlich nicht benennen. Er sei allein auf dem Schiff in einem kleinen Raum versteckt gereist.
Er sei ohne Kontrollen bis nach Wien gereist. Er habe auch gar kein Ticket gehabt, sei aber nicht kontrolliert worden. Er könne überhaupt keine Ortsangaben zu seiner Reisebewegung tätigen.
Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sei nicht vorbestraft und habe auch keine strafbaren Handlungen begangen. Er sei auch niemals im Herkunftsstaat in Haft gewesen und bestehe gegen ihn im Heimatland kein Haftbefehl. Er werde derzeit auch nicht von den Behörden in seinem Heimatland gesucht und habe mit diesen auch nie Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen und habe auch nie politische Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Einen Reisepass habe er nie beantragt oder besessen.
Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes wurde eine Altersfeststellung des Beschwerdeführers in den Raum gestellt, worauf er auf die Richtigkeit seines genannten Geburtsdatums bestand.
Er habe in Österreich keine Verwandten.
Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte er, im Herkunftsstaat von einer Gruppe namens "Mokiki" (gemeint: Mungiki) verfolgt worden zu sein. Diese Gruppe habe Anfang Mai 2008 seinen Vater aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten, was sein Vater aber nicht gewollt habe, weshalb sein Vater von Mitgliedern der Gruppe getötet worden sei. Er hätte sich auch der Gruppe anschließen sollen, Bedingung wäre jedoch gewesen, vorher vier Leute umzubringen und zwei Köpfe zu dieser Gruppe zu bringen, womit er jedoch nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten dann angefangen, seine Familie zu bedrohen, weshalb ihr Haus niedergebrannt worden sei. Deshalb habe er flüchten müssen.
Irgendwelche Beweismittel für sein Vorbringen vorzulegen sei ihm nicht möglich.
Die von ihm genannte Gruppe habe es schon vor seiner Geburt gegeben. Den Anführer der Gruppe kenne er nicht namentlich. Es handle sich um eine Art Bande, die den Leuten Geld wegnehme. Die Gruppe sei in ganz Kenia verbreitet.
Dem Beschwerdeführer wurde schließlich mitgeteilt, dass Dublin-Konsultationen mit Italien geführt werden würden, wobei die italienischen Behörden mit Schreiben vom 22.08.2008 mitteilten, dass der Beschwerdeführer in Italien unbekannt sei.
3. Die Untersuchung zur Bestimmung seines wahren Lebensalters hat ergeben, dass dieses zwischen 23 und 25 Jahre liege und er somit deutlich über 18 Jahre alt sei (Gutachten XXXX vom 04.08.2008).3. Die Untersuchung zur Bestimmung seines wahren Lebensalters hat ergeben, dass dieses zwischen 23 und 25 Jahre liege und er somit deutlich über 18 Jahre alt sei (Gutachten römisch 40 vom 04.08.2008).
Die gesetzliche Vertretung nahm am 11.08.2008 Einsicht in das Gutachten und gab hiezu keine Stellungnahme ab.
4. In einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 13.11.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seiner Person, seinem Geburts- und Aufenthaltsort. Er erklärte, in XXXX gelebt zu haben und beantwortete nähere Fragen zu diesem Ort und dessen Umgebung. Er sei dort in eine näher bezeichnete Grundschule gegangen. Seine Muttersprache sei Luo, habe er in der Schule aber Englisch gelernt.4. In einer weiteren niederschriftlichen Befragung am 13.11.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seiner Person, seinem Geburts- und Aufenthaltsort. Er erklärte, in römisch 40 gelebt zu haben und beantwortete nähere Fragen zu diesem Ort und dessen Umgebung. Er sei dort in eine näher bezeichnete Grundschule gegangen. Seine Muttersprache sei Luo, habe er in der Schule aber Englisch gelernt.
Seine Vater sei im April 2008 und seine Mutter vor neun Jahren verstorben.
Er habe mit seinem Vater und seiner jüngeren Schwester in XXXX gelebt. Er wisse nicht, wo seine jüngere Schwester lebe.Er habe mit seinem Vater und seiner jüngeren Schwester in römisch 40 gelebt. Er wisse nicht, wo seine jüngere Schwester lebe.
Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Fragen zu Kenia gestellt, die er jeweils beantwortete. Er gehöre wie seine Eltern der Ethnie der Luo an.
In XXXX habe er von Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt.In römisch 40 habe er von Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt.
Kenia habe er im September 2008 verlassen. Nach dem Tod seines Vaters im April 2008 habe er auf der Straße in XXXX gelebt. Dies sei die Heimatstadt des Stammes Kuyu. Sein Heimatdorf sei in der Provinz XXXX gelegen.Kenia habe er im September 2008 verlassen. Nach dem Tod seines Vaters im April 2008 habe er auf der Straße in römisch 40 gelebt. Dies sei die Heimatstadt des Stammes Kuyu. Sein Heimatdorf sei in der Provinz römisch 40 gelegen.
Er sei gesund, habe keine Verwandte in Österreich und auch keine Kinder.
Er habe noch keinen Deutschkurs besucht, wolle hier die Schule besuchen und arbeiten. In Kenia habe er Fußball gespielt und wolle er seine Karriere hier fortsetzen. Der Beschwerdeführer sei in der Akademie eines näher bezeichneten Fußballclubs gewesen und habe auch eine Fußballsaison mit diesem Club gespielt und dann in einen anderen Club gewechselt. Er habe mit zehn Jahren zu spielen begonnen und insgesamt beinahe fünf Jahre in Kenia gespielt. Zuletzt habe er in einem Fußballclub in XXXX gespielt, der Kinder und Jugendliche fördere und in den Slums nicht weit (fünf Stunden mit dem Bus) von XXXX angesiedelt sei. In dem Club habe er drei Mal in der Woche trainiert.Er habe noch keinen Deutschkurs besucht, wolle hier die Schule besuchen und arbeiten. In Kenia habe er Fußball gespielt und wolle er seine Karriere hier fortsetzen. Der Beschwerdeführer sei in der Akademie eines näher bezeichneten Fußballclubs gewesen und habe auch eine Fußballsaison mit diesem Club gespielt und dann in einen anderen Club gewechselt. Er habe mit zehn Jahren zu spielen begonnen und insgesamt beinahe fünf Jahre in Kenia gespielt. Zuletzt habe er in einem Fußballclub in römisch 40 gespielt, der Kinder und Jugendliche fördere und in den Slums nicht weit (fünf Stunden mit dem Bus) von römisch 40 angesiedelt sei. In dem Club habe er drei Mal in der Woche trainiert.
Auf Vorhalt, wonach erwiesen sei, dass sein wahres Lebensalter nach dem eingeholten Gutachten über 18 Jahren liege, stimmte der Beschwerdeführer einer weiteren Untersuchung zur Altersfeststellung zu.
Nach Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht im September 2008 sondern bereits Mitte Mai 2008 Kenia verlassen habe.
5. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer eine weitere Untersuchung (MRT) zur Bestimmung seines wahren Lebensalters durchgeführt, die auf ein Alter des Beschwerdeführers von jedenfalls über 19 Jahren kam (Gutachten XXXX vom 29.03.2009).5. In der Folge wurde beim Beschwerdeführer eine weitere Untersuchung (MRT) zur Bestimmung seines wahren Lebensalters durchgeführt, die auf ein Alter des Beschwerdeführers von jedenfalls über 19 Jahren kam (Gutachten römisch 40 vom 29.03.2009).
6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab er eingangs die bisherigen Angaben zu seinem Geburtsdatum, Geburtsort und Aufenthalt im Herkunftsstaat an. In XXXX habe er von seinem fünften Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise aus Kenia gelebt. Er habe dort mit seinem Vater und seiner Schwester gelebt. Weitere Geschwister oder Halbgeschwister habe er nicht.6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab er eingangs die bisherigen Angaben zu seinem Geburtsdatum, Geburtsort und Aufenthalt im Herkunftsstaat an. In römisch 40 habe er von seinem fünften Lebensjahr an bis zu seiner Ausreise aus Kenia gelebt. Er habe dort mit seinem Vater und seiner Schwester gelebt. Weitere Geschwister oder Halbgeschwister habe er nicht.
Sein Vater sei im fünften Monat letzten Jahres, also Mai 2008, gestorben. Seine Mutter sei verstorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei.
Er habe acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er sei im Juni 2008 aus Kenia ausgereist, wobei er sich nicht an das genaue Datum erinnern könne.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, meinte er, dass es dort eine Gruppe namens Mongiki (gemeint: Mungiki) gebe, die eine Art von Rebellengruppe sei und seinen Vater gezwungen habe, dieser beizutreten. Als sich sein Vater geweigert habe, weiterhin dieser Gruppe anzugehören, hätten sie ihn gedrängt, zu ihnen zurückzukommen. Sein Vater habe sich aber weiterhin geweigert. Sie seien eines Nachts gekommen, hätten das Haus angezündet, seinen Vater hinausgezerrt und ihn mit einer Machete zu Tode gehackt.
Er sei dann am nächsten Tag zurückgekehrt, um nach seiner Schwester zu suchen, habe sie aber nicht gefunden. Ein Nachbar habe ihn gewarnt, dass Mongiki ihn suche und er den Ort verlassen solle, zumal Mitglieder von Mongiki die Leute überraschen würden, da man sie nicht an ihrer Kleidung erkenne. Er habe zwei Wochen lang erfolglos nach seiner Schwester gesucht und sei dann nach Mombasa gegangen, wo er zwei Tage geblieben sei. Er habe keine Unterkunft gehabt und auf der Straße geschlafen. Ein Weißer habe ihm schließlich Hilfe angeboten, ihn in ein Restaurant gebracht und mit ihm gegessen. Nach drei Stunden habe ihn der weiße Mann auf ein Frachtschiff gebracht. Dort habe er sich in einem kleinen Raum aufgehalten.
Dies seien alle seine Fluchtgründe und erklärte er auf konkrete Nachfrage, dass er am Tag, an dem sein Vater zu Tode gekommen sei, im Haus eines Freundes gewesen sei. Sie hätten Lärm gehört und seien dort Leute mit Stöcken, Buschmessern und Gewehren gewesen. Er sei hinausgegangen und habe gesehen, wie sie seinen Vater geschlagen hätten. Er habe aber nicht zugesehen, sondern sich weinend abgewendet. Es sei ungefähr gegen Mitternacht gewesen. Das Haus des Freundes sei in etwa fünf Minuten zu Fuß vom Haus des Vaters entfernt gewesen.
Auf Nachfrage erklärte er, der Gruppierung nicht zum Haus des Vaters gefolgt zu sein, da er sonst wahrscheinlich auch getötet worden wäre. Befragt, wie er die Szenerie rund um seinen Vater dann beobachten habe können, erklärte er, sie seien durch den Lärm aufmerksam geworden und hätten sich der Gruppe genähert. Sie hätten gesehen, dass das Haus gebrannt habe und der Vater aus dem Haus gezerrt worden sei. Er sei in Begleitung eines Freunds namens XXXX gewesen.Auf Nachfrage erklärte er, der Gruppierung nicht zum Haus des Vaters gefolgt zu sein, da er sonst wahrscheinlich auch getötet worden wäre. Befragt, wie er die Szenerie rund um seinen Vater dann beobachten habe können, erklärte er, sie seien durch den Lärm aufmerksam geworden und hätten sich der Gruppe genähert. Sie hätten gesehen, dass das Haus gebrannt habe und der Vater aus dem Haus gezerrt worden sei. Er sei in Begleitung eines Freunds namens römisch 40 gewesen.
Sein Nachbar habe ihm in der Folge konkret gesagt, dass Mongiki von ihm verlangen würde, dass er sich ihnen anschließe und er zu ihnen hingehen solle. Die Lage in Kenia sei so, wenn man dort hingehe und sich weigere mitzumachen, würde einem sofort dasselbe Schicksal wie seinem Vater ereilen.
Auf Nachfrage, ob sein Vater Mongiki beigetreten sei, meinte er, sein Vater habe sich geweigert. Dies sei im selben Monat gewesen, als dieser getötet worden sei.
Zuerst hätten sie seinem Vater einen Brief geschrieben, den dieser nicht beantwortet habe. Danach seien zwei Mongikis zu ihnen nachhause gekommen und habe sein Vater draußen mit ihnen gesprochen, wobei sein Vater gesagt habe, er würde der Mongiki Gruppe nicht beitreten, weil man dann Leute töten müsste. Um beizutreten, müsse man nämlich eine Person als Opfer töten.
Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben zu Beginn der Einvernahme, meinte er, dass sein Vater nie beigetreten sei. Mitglieder von Mongiki seien aufgrund seiner Weigerung gekommen und hätten ihn getötet.
Befragt, warum gerade sein Vater zum Beitritt gedrängt werden hätte sollen, meinte er, dass die Geschichte nach den "post-elections" gewesen sei und zwar nach den Ausschreitungen nach den Wahlen. Sein Vater habe ja einer anderen ethnischen Gruppe angehört als die Mongikis, die Kikuyus seien. Sie hätten seinen Vater zu einem Beitritt zwingen wollen, da dieser schon lange in dem von ihnen kontrollierten Gebiet gelebt habe. Der Führer der Mongikis stamme aus XXXX.Befragt, warum gerade sein Vater zum Beitritt gedrängt werden hätte sollen, meinte er, dass die Geschichte nach den "post-elections" gewesen sei und zwar nach den Ausschreitungen nach den Wahlen. Sein Vater habe ja einer anderen ethnischen Gruppe angehört als die Mongikis, die Kikuyus seien. Sie hätten seinen Vater zu einem Beitritt zwingen wollen, da dieser schon lange in dem von ihnen kontrollierten Gebiet gelebt habe. Der Führer der Mongikis stamme aus römisch 40 .
Sein Vater sei Luo und niemals Mitglied irgendeiner Gruppe gewesen.
Befragt, weshalb der Beschwerdeführer von Interesse für die Mongiki sei und weshalb die Gruppe wolle, dass er ihr beitrete, erklärte er Folgendes: Wenn sie eine Familie zum Beitritt zwingen wollen würden, dann würden sie auch wollen, dass der älteste Sohn beitrete, selbst wenn sie den Vater getötet haben. Die Mongikis seien überall in Kenia und würden von den Leuten eine Art "Finanzgeld" verlangen. Dabei handle es sich um Geld, das sie zB von den Bussen verlangen.
Befragt, weshalb er den örtlich begrenzten Problemen mit den Mongikis nicht durch einen Aufenthalt in Mombasa oder sonst wo entgangen sei, meinte er, zuerst gedacht zu haben, in Mombasa sicher zu sein. Dort gebe es aber auch Mongikis. Die Mongikis seien alle vernetzt und würde man nie wissen, wer zu diesen gehöre.
Befragt, ob er jemals persönlich von den Mongikis bedroht worden sei bzw. sich die Mongikis jemals persönlich an ihn gewandt hätten, meinte er, dass er bedroht worden sei, bevor sie noch seinen Vater getötet hätten.
Wenn er sie angerufen habe, hätten sie ihm gesagt, sie würden ihm den Hals abschneiden, wenn er nicht beitreten würde. Dies sei in der Zeit gewesen, als sie auf seinen Vater Druck ausgeübt hätten.
Befragt, ob er von den Mongikis persönlich aufgefordert worden sei, etwas Spezielles zu tun bzw. zu erfüllen, meinte er, dass sie jedes Mal seine Taschen durchsucht hätten.
Mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat habe er nie Probleme gehabt. Er habe sich jedoch nicht an die staatlichen Behörden gewandt, um die Vorfälle rund um Mongiki zur Anzeige zu bringen. Dies wäre nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zwecklos gewesen, da die staatlichen Behörden lediglich eine Anzeige aufnehmen würden, diese in der Folge aber wieder vergessen würde.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, von Mongiki getötet zu werden. Dahingehend sei er sich zu 100 % sicher.
Seine Schwester sei nun 13 Jahre alt. Er könne nicht angeben, welche konkreten Anstrengungen er unternommen habe, diese zu finden. Auf Vorhalt, dass er selbst angegeben habe, diese gesucht zu haben, meinte er, dass er bei den Nachbarn nach der Schwester gefragt habe. Die Nachbarn hätten Angst gehabt, mit ihm zu sprechen, da sie sich auch vor den Mongikis gefürchtet hätten.
Zu seinen Nachbarn befragt, nannte er die Vornamen der links und rechts von seinem Haus lebenden Nachbarn, wobei er die Familiennamen nicht kenne.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte er, er sei oft müde und falle auch manchmal hin. Medizinische Befunde habe er keine.
Er sei ledig, habe keine Kinder und lebe mit der mit ihm zur Einvernahme erschienenen Vertrauensperson seit August 2008 zusammen.
Er habe hier noch keinen Deutschkurs besucht, besuche aber täglich die Bibliothek und lese dort.
Zu den vorgehaltenen Länderinformationen zu Kenia erklärte er, dass die Regierung versuche, gegen Mongiki zu kämpfen und Mitglieder verfolge. Die Mongiki Sekte existiere immer noch, sei früher jedoch durch das Tragen von Bändern und einer bestimmten Haartracht leicht erkennbar gewesen. Seit sie verfolgt werden würden, würden sie sich normal kleiden und seien dadurch von anderen Leuten nicht zu unterscheiden. Sie würden auch unverändert auf den Busbahnhöfen kassieren.
Der Nachbar, von dem er erfahren habe, dass Mongiki nach ihm suche, heiße XXXX. Dabei handle es sich gleichzeitig um den Freund, bei dem er sich aufgehalten habe, als sein Vater getötet worden sei.Der Nachbar, von dem er erfahren habe, dass Mongiki nach ihm suche, heiße römisch 40 . Dabei handle es sich gleichzeitig um den Freund, bei dem er sich aufgehalten habe, als sein Vater getötet worden sei.
Zu den durchgeführten Untersuchungen zur Bestimmung seines Lebensalters erklärte er nach Vorhalt der Ergebnisse, keine falschen Angaben gemacht zu haben. Er wisse sein Geburtsdatum von seinem Vater und kenne kein anderes Geburtsdatum.
Es wurde eine Ambulanzkarte des KH der XXXX vom 20.05.2009 übermittelt.Es wurde eine Ambulanzkarte des KH der römisch 40 vom 20.05.2009 übermittelt.
7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für XXXX, Zl. XXXX, nach § 27 Abs. 3 SMG zu sieben Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.7. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu sieben Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 09.11.2010 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hat.Am 09.11.2010 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer römisch 40 zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt hat.
Es wurde eine weitere Ambulanzkarte des KH der XXXX vom 10.11.2010 vorgelegt.Es wurde eine weitere Ambulanzkarte des KH der römisch 40 vom 10.11.2010 vorgelegt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt III).8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.03.2011, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Festgestellt wurde weiters, dass sich aus den beiden eingeholten Gutachten ein Alter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren ergeben habe.
Die geltend gemachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in Kenia, sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr oder einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kenia einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in Kenia, sei nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr oder einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kenia einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass bereits aufgrund seiner Falschangaben betreffend seines Alters von der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, zumal er nicht, wie von ihm behauptet, minderjährig sei. Im Übrigen habe sich sein Vorbringen gesteigert und massiv widersprüchlich dargestellt, weshalb diesem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Basierend auf eingeholten Recherchen zur Mungiki-Sekte hielt das Bundesasylamt fest, dass auch daraus, selbst bei unterstellten Wahrheitsgehalt seines Verfolgungsgrundes, von keiner asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei, zumal strafbare Handlungen der Sektenmitglieder vom Staat nicht geduldet werden würden und der Staat gegen rechtswidriges Verhalten der Sektenangehörigen vorgehe. Auch durch die Möglichkeit der Verlegung der Aufenthaltsörtlichkeit innerhalb Kenias sei es möglich, Übergriffen von Sektenmitgliedern zu entgehen; sei die Sekte doch nicht im gesamten Staatsgebiet tätig.
Im Übrigen würden die Länderfeststellungen nicht nahelegen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr allein aufgrund der allgemeinen Lage in Kenia einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Übrigen würden die Länderfeststellungen nicht nahelegen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr allein aufgrund der allgemeinen Lage in Kenia einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aktuelle Verfolgung iSd. GFK glaubhaft dargelegt werden habe können. Auch aus den Länderinformationen zu Kenia in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl ergeben.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Entscheidung keine aktuelle Verfolgung iSd. GFK glaubhaft dargelegt werden habe können. Auch aus den Länderinformationen zu Kenia in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl ergeben.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in seiner Person gelegenes Merkmal aus welchem die Wahrscheinlichkeit für eine derartige Bedrohung zwangsläufig zu erwarten wäre, sei ebenfalls nicht hervorgekommen und hätten sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er im Herkunftsstaat mit einer Verletzung der ihm aus Artikel 3, EMRK zustehenden Rechte zu rechnen gehabt hätte.
Für den Fall einer Rückkehr sei jedenfalls der unbedingt notwendige Lebensunterhalt gesichert, zumal dies aus den Länderinformationen zu Kenia abzuleiten sei. Dem volljährigen Beschwerdeführer sei es in Kenia zumutbar, sich ein eigenes Leben aufzubauen, auch wenn damit Schwierigkeiten verbunden wären, die jedoch nicht unüberwindbar seien.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Zur Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK in Österreich kam die belangte Behörde auch im Lichte der Beziehung mit einer kroatischen zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Staatsangehörigen, zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall überwiegen würden, zumal er auch wegen Drogenkriminalität verurteilt worden sei und dem Beschwerdeführer auch eine Reintegration in Kenia möglich sei, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere dargelegt, dass keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden. Zur Prüfung eines schützenswerten Privatlebens iSv. Artikel 8, EMRK in Österreich kam die belangte Behörde auch im Lichte der Beziehung mit einer kroatischen zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Staatsangehörigen, zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen zugunsten einer Beendigung des Aufenthaltes im konkreten Fall überwiegen würden, zumal er auch wegen Drogenkriminalität verurteilt worden sei und dem Beschwerdeführer auch eine Reintegration in Kenia möglich sei, weshalb die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten sei.
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 23.03.2011 Beschwerde erhoben, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
10. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 (5. Fall), 28a Abs. 2 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei gleichzeitig die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX widerrufen wurde.10. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, (5. Fall), 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt wurde, wobei gleichzeitig die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 widerrufen wurde.
Am 02.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 gemäß § 24 Abs. 2 (2. Satz) Asylgesetz 2005 von Amts wegen fortgesetzt.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Asylgesetz 2005 eingestellt und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2016 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, (2. Satz) Asylgesetz 2005 von Amts wegen fortgesetzt.
12. In der Zwischenzeit – am XXXX – wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.12. In der Zwischenzeit – am römisch 40 – wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer widerrief mit Schreiben vom 12.01.2017 die Vollmacht an XXXX und bevollmächtigte den Verein Menschenrechte Österreich zur Vertretung im Verfahren (Vollmacht vom 10.017.2017). Am 18.01.2017 langte die Mitteilung von XXXX ein, wonach das abgeschlossene Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist.Der Beschwerdeführer widerrief mit Schreiben vom 12.01.2017 die Vollmacht an römisch 40 und bevollmächtigte den Verein Menschenrechte Österreich zur Vertretung im Verfahren (Vollmacht vom 10.017.2017). Am 18.01.2017 langte die Mitteilung von römisch 40 ein, wonach das abgeschlossene Vollmachtsverhältnis aufgelöst ist.
13. Am 17.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 19Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil.
Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verlesen und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Neben den allgemeinen Länderinformationen zu Kenia wurden spezifische Länderberichte betreffend Mungiki besprochen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen vor:
* Empfehlungsschreiben von XXXX vom 12.01.2017, von XXXX vom 07.01.2017 von XXXX vom 05.01.207;* Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 12.01.2017, von römisch 40 vom 07.01.2017 von römisch 40 vom 05.01.207;
* E-Mail XXXX, wonach der Beschwerdeführer eine Prüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden hat;* E-Mail römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer eine Prüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden hat;
* Schreiben des Pastorats der XXXX vom 04.01.2017;* Schreiben des Pastorats der römisch 40 vom 04.01.2017;
* Seminarbestätigung des XXXX, Führen von Hubstaplern vom 27.02.2015 samt Fachkenntnisnachweis desXXXX;* Seminarbestätigung des römisch 40 , Führen von Hubstaplern vom 27.02.2015 samt Fachkenntnisnachweis desXXXX;
* Bestätigung gemäß § 66a AlVG der XXXX vom 02.10.2015;* Bestätigung gemäß Paragraph 66 a, AlVG der römisch 40 vom 02.10.2015;
* Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom 01.04.2016;
* Versicherungsdatenauszug vom 11.01.2017;
* Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.03.2016 sowie
* Arbeitsvorvertrag vom 12.01.2017.
Infolge der Beschwerdeverhandlung wurden mit Fax vom 25.01.2017 ein ÖSD Zertifikat A2 vom 18.01.2017 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 08 06.293-BAW, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 21.07.2008 (Erstbefragung AS 21-37) am 13.11.2008 (AS 129-141) und am 12.05.2009 (AS 225-241), die Beschwerde vom 23.03.2011 (AS 367-371), durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2017 (OZ 19Z), die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand und zur Integration im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Bundesasylamt, durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kenia vom 12.01.2015 sowie
2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Mungiki-Sekte vom 26.11.2008.
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kenia, Angehöriger der Volksgruppe der Luo und dem christlichen Glauben zugehörig.
Seine Identität steht in Ermangelung der Vorlage von Dokumenten nicht fest.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Kenia werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Kenia iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer ist gesund.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr nach Kenia iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kenia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde.
Dem Beschwerdeführer ist es für den Fall einer Rückkehr unbenommen, seinen Aufenthalt innerhalb von Kenia frei zu wählen.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit Juli 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Er weist drei strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei er aufgrund von zwei strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2010 und 2013 wegen Suchtgiftkriminalität zu insgesamt zwei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Zuletzt wurde er am 05.04.2016 wegen einem Urkundendelikt zu einer Geldstrafe verurteilt.
Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und darf Hubstapler führen.
Der Beschwerdeführer ist im Zuge seiner Haft einer Beschäftigung nachgegangen.
Ein Familienleben entfaltet er weder im Bundesgebiet noch im Herkunftsstaat. Familiäre oder soziale Kontakte in den Herkunftsstaat waren nicht erkennbar.
Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1. Politische Lage
Seit dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1963 ist Kenia eine Republik mit weitreichenden Regierungs- und Machtbefugnissen für den vom Volk direkt gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist (GIZ 1.2015). Nach den gewaltsamen Unruhen die durch die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 ausgelöst worden waren, wurden der "National Accord and Reconciliation Act" und das "Comprehensive Reform Framework" verabschiedet. Diese Dokumente bereiteten einen Prozess der Verfassungsreform vor, welcher im August 2010 zu einem Referendum führte. Darin sprachen sich 68% der Wähler für die neue Verfassung aus, welche von einem Expertengremium entworfen wurde. Dieses setzte sich hauptsächlich aus kenianischen Staatsangehörigen, darunter Juristen, zivilgesellschaftliche Führungspersönlichkeiten und religiöse Autoritäten, aber auch aus wenigen internationalen Experten zusammen (KAS 16.9.2014). Im August 2010 trat die neue Verfassung in Kraft, die erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Machtkontrolle, der politischen Partizipation und der Bürgerrechte mit sich bringt (FES, ohne Datum). Nach friedlicher Annahme der neuen Verfassung bahnen sich mit der Umsetzung des Grundrechtekatalogs, den Reformen in den Feldern Sicherheit und Justiz sowie der Einführung einer dezentralen Bezirksverwaltung wichtige Änderungen an. Kenia wird ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land. Einen großen Schritt in diese Richtung hat Kenia mit den Wahlen vom 4.3.2013 gemacht: Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf Bezirksebene gewählt (AA 6.2014a). Ob das neue, erheblich erweiterte Parlament mit 350 Sitzen im Unterhaus sowie 67 Sitzen im Senat seine Funktion von Checks und Balances von Legislative und Exekutive besser erfüllen wird als das alte, ist noch nicht absehbar (GIZ 1.2015).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vgl. AFP 2.12.2014).Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vergleiche AFP 2.12.2014).
Das Gebiet des heutigen Kenia galt schon lange als multiethnisch geprägt, wobei sowohl kriegerische Konflikte als auch Extremwetterereignisse Wanderungsbewegungen und Dauerfehden um Land, Vieh und Wasser auslösten (GIZ 1.2015). Bei gewaltsamen Konflikten unter Beteiligung von Viehhaltern um Rechte an Land und Wasser, um Viehdiebstähle und um Einfluss in lokalen Verwaltungseinheiten sowie bei Vergeltungsmaßnahmen starben laut Darstellung des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (datiert 4.12.14) zwischen Januar und Ende Oktober 2014 landesweit 310 Menschen, 214 wurden verletzt, 220.177 vertrieben. Besonders betroffen sind das Rift Valley und der Nordosten des Landes (BAMF 8.12.2014).
Quellen:
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court. Daneben sprechen die Kadhi’s Courts Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 6.2014a).
Das Rechtssystem Kenias ist an das britische Rechtssystem angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch 'traditionelle' Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten 'Customary Law' basieren auf afrikanischen Traditionen oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht. Mangelnde Rechtssicherheit - darunter fallen zu lange Gerichtsverfahren, eine generell überlastete Justiz, korrupte Richter, aber auch das kaum zu entwirrende Chaos der Landbesitztitel - schreckt Investoren ab und belastet die einheimische Wirtschaft. Auch die Gefängnisse gelten eines modernen Rechtsstaats weiter als unwürdig und sind überfüllt (GIZ 1.2015).
Wichtige Aspekte der neuen Verfassung sind die Stärkung der Menschenrechte, eine bessere Repräsentanz von Frauen und eine Justizreform. Der wohl wichtigste Aspekt darin ist, dass der Präsident nicht mehr nach Gutdünken Richterposten besetzen kann, sondern dies einer gewählten Kommission überlassen muss. Damit sollen Nepotismus, Korruption und Willkür eingeschränkt werden (GIZ 1.2015).
Wie die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Fatou Bensouda, am 5.12.14 erklärte, zog die Anklage die Vorwürfe gegen Kenias amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta mangels stichhaltiger Beweise zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zeugen der Anklage hatten ihre ursprünglichen Aussagen zurückgezogen oder waren nicht mehr zu einer Aussage bereit. Bensouda warf Kenias Regierung vor, das Verfahren behindert und Zeugen eingeschüchtert zu haben. Kenyatta waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Wahlen von 2007 vorgeworfen worden. Damals waren mehr als 1.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben worden. Kenyatta war der erste vor dem IStGH angeklagte amtierende Staatschef (BAMF 8.12.2014).
Quellen:
4. Sicherheitsbehörden
Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die Polizei zuständig, die schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt ist. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel (GIZ 1.2015). Die Polizei ist ineffektiv und korrupt. Die Polizei hält oft Bürger an oder verhaftet diese um Bestechungsgelder zu erzwingen. Straffreiheit stellt ein großes Problem dar. Polizisten werden für kriminelle Aktivitäten, Korruption oder Machtmissbrauch nur selten verhaftet und strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014). Eine beschlossene Reform des Polizeiapparats scheint verschleppt zu werden (GIZ 1.2015).
Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig, obwohl sie nur rund 24.000 Soldaten umfasst, darunter eine kleine Air Force. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1. Beim Putsch und seiner Niederschlagung 1982, als sich Luftwaffenoffiziere gegen den früheren Präsidenten Daniel arap Moi erhoben hatten. Seitdem waren die Streitkräfte einerseits gegenüber dem alten wie dem neuen Präsidenten loyal, ließen sich aber auch nicht für innenpolitische Machtkämpfe missbrauchen. Und 2. griffen sie 2008 ein, um Barrikaden marodierender Milizen zu beseitigen und die Ordnung wieder herzustellen (GIZ 1.2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch definiert das Gesetzbuch Folter nicht und sieht keine Richtlinien für Strafen vor, was die Verfolgung von Folter ausschließt. Berichten zufolge wendet die Polizei Gewalt und Folter oft während Befragungen sowie als Bestrafung von Häftlingen an. Körperliche Übergriffe sind gemäß einer Menschenrechtsorganisation die am meisten angewandte Form von Folter durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Schlägen und außergerichtlichen Tötungen (FH 23.1.2014).
Quellen:
6. Korruption
Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Die Polizei ist die korrupteste Institution im Land (FH 23.1.2014). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Jedoch werden diese Gesetze von der Regierung nicht effektiv umgesetzt und Beamte gehen für korrupte Praktiken oft straffrei (USDOS 27.2.2014). In der kenianischen Innenpolitik hat die Bekämpfung der Korruption seit April 2008 erhöhte Sichtbarkeit. Während die Ergebnisse der 2002 eingerichteten Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) zunächst nicht überzeugten, gehört die Korruptionsbekämpfung seit Annahme der neuen Verfassung zu den aktivsten Politikfeldern (AA 6.2014a).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
In Kenia sind mehr als 2.000 NGOs aktiv, die sich v.a. für Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbelange, aber auch in der Politik und für die Menschenrechte engagieren (AA 6.2014a). Lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und reagieren bei einigen Fragen einsichtig; jedoch ignoriert die Regierung Empfehlungen der UN, anderer internationaler Einrichtungen und von NGOs, wenn diese gegen die Regierungspolitik gehen. Es gibt Berichte, dass Beamte NGOs einschüchtern und mit der Störung ihrer Arbeit drohen, sowie darüber, dass Provinzverwalter und Sicherheitskräfte auf weniger etablierte NGOs störend einwirken, insbesondere in ländlichen Gebieten. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Aktivitäten überwachen (USDOS 27.2.2014). Zu den einflussreichsten Organisationen der so genannten Zivilgesellschaft zählen nach wie vor die Kirchen, die allerdings von Freikirchen und Pfingstkirchen und Sekten bedrängt werden. Durch ihr striktes Nein zur neuen Verfassung, die von der großen Mehrheit der Wähler angenommen wurde, haben sie sich zusätzlich von ihren Schäfchen entfernt. Da Parteien und Gewerkschaften den Interessen der Wananchi (Bürger) nur sehr bedingt Ausdruck verleihen, gibt es traditionell noch aus der Zeit der Moi-Diktatur eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen (GIZ 1.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach den umstrittenen Wahlen vom 27.12.2007 kam es im Zusammenhang mit den ausbrechenden Unruhen zu einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich den im Rahmen der so genannten "post-election violence" verübten Menschenrechtsverletzungen angenommen. Eine wichtige Rolle bei der Bewältigung vergangener Menschenrechtsverletzungen sollte der Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission (Truth, Justice and Reconciliation Commission, TJRC) zukommen. Der von der Kommission im Mai 2013 vorgelegte Bericht ist allerdings bislang ohne jegliche Konsequenzen geblieben. Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 6.2014a). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive Kenya Human Rights Commission versteht sich weiterhin als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch die People against Torture (PAT), die die Folteropfer insbesondere der Moi-Ära vertritt. Von den internationalen Menschenrechtsorganisationen befasst sich Human Rights Watch besonders mit der Frage der Eigentumsrechte der kenianischen Frauen, ein dringendes Problem vor allem für Frauen auf dem Lande (GIZ 1.2015). Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut, bürgerliche und soziale Rechte sind in der Verfassung fest verankert und die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitgehend gewahrt (AA 6.2014a). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar, was sich beispielsweise bei der Berichterstattung über die Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder auch an den jüngsten Versuchen zeigt, die Medienfreiheit gesetzlich einzuschränken (AA 6.2014b). Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema. Die Rechtsstellung von Homo-, Trans- und Bisexuellen bleibt unverändert und wird auch von der neuen Verfassung nicht unmittelbar beeinflusst. Homo-, Trans- und Bisexuelle sind weiterhin Heterosexuellen nicht gleichgestellt; zudem bleiben homosexuelle Akte strafbar und werden gesellschaftlich als "unmoralisch" geächtet. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 6.2014a).
Quellen:
9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit. Alle öffentlichen Versammlungen müssen jedoch im Vorfeld der örtlichen Polizei gemeldet werden, welche solche Treffen auch verbieten kann (FH 23.1.2014).
Am 4.3.2013 wurden in Kenia ein neuer Präsident, eine neue Nationalversammlung, der neu gegründete Senat, Bezirksgouverneure, Bezirksversammlungen und Frauenvertreterinnen gewählt. Die Parteien von Staatspräsident Uhuru Kenyatta (TNA) und Vizepräsident William Ruto (URP) verfügen in der Nationalversammlung und im Senat über eine stabile Mehrheit. Hauptoppositionspartei ist die ODM des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Raila Odinga. Die Parteienlandschaft ist traditionell eher instabil, da Parteien zumeist von Kandidaten gegründet werden, die sich eine Plattform für anstehende Wahlen schaffen möchten. Auch gibt es eine nur sehr gering ausgeprägte Bindung an Parteien. Entscheidend bleibt in Kenia die Stammeszugehörigkeit (AA 6.2014a).
Das neue Parteiengesetz von 2011 schreibt vor, dass nationale Parteien auch national vertreten sein und mindestens 5.000 Unterstützer haben müssen. Das neue Gesetz soll mono-ethnischer Politik, tribalistischer Propaganda und ethnisch definierten Wahlkampfplattformen einen Riegel vorschieben und die ethnische Polarisierung aufheben helfen. Programmatische Unterschiede und ideologische Differenzierungen geraten in Kenias Parteienlandschaft in den Hintergrund, obwohl es sie durchaus gibt. Entsprechende Tendenzen machen sich auch in Wahlkämpfen bemerkbar. Sie sind ein Versuch, die Wählerbasis durch ein ansprechendes Programm über die eigene Ethnie hinaus zu erweitern. Doch ohne multiethnische Personenbündnisse und Koalitionen ist in Kenia ungeachtet aller Programmatik kaum eine Wahl zu gewinnen (GIZ 1.2015).
Quellen:
10. Todesstrafe
Kenia wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist in practice” bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, in welchen die Todesstrafe zwar verhängt wird, aber in den letzten 10 Jahren nicht vollstreckt wurde (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 12.1.2015
11. Religionsfreiheit
Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer. Die Kenianer muslimischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes. Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs (AA 6.2014a). An der Küste stellen die Muslime die Mehrheit, die für einen liberalen Islam steht. Eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen wie in anderen afrikanischen Ländern ist für Kenia undenkbar. Doch die wahabitische Missionierung wirkt auch hier. Terroristische Anschläge, das Problem der Al-Shabab-Milizen in Somalia und die Politisierung der Religion in den Wahlkämpfen und der Verfassungsdebatte 2010 trugen zu einer gewissen Entfremdung bei (GIZ 12.2014). Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Muslime, vor allem ethnische Somali, beschweren sich über willkürliche Verhaftungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte, besonders nach Terroranschlägen innerhalb des Landes, einschließlich im Zusammenhang mit der somalischen Terrororganisation al Shabaab oder ihren Sympathisanten. Christen geben an, dass sie in stark muslimischen Gebieten von muslimischen Regierungsbeamten diskriminiert werden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
12. Ethnische Minderheiten
Kenia ist ein Vielvölkerstaat und seit Jahrtausenden ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 6.2014a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Dass beim letzten Census erstmals mehr Kalenjin gezählt wurden als Luo, fließt in die Arithmetik der Wahlprognosen ein. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme. Und für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und Milizen-Bildung zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 12.2014).
Quellen:
13. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Die Polizei hält regelmäßig Fahrzeuge an und verlangt oft Bestechungsgelder. Ethnische Somali benötigen eine zusätzliche Identifikation (USDOS, 27.2.2014).
Quellen:
14. Grundversorgung/Wirtschaft
Wenngleich Kenia als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika gilt, nimmt das Land dennoch eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 44,23 Milliarden US-Dollar (2013). Damit ist seine Volkswirtschaft genauso groß wie die der übrigen EAC-Mitglieder Tansania, Uganda, Burundi und Ruanda zusammen (AA 6.2014c).
Zu den großen Herausforderungen im heutigen Kenia zählen die hohe Arbeitslosenquote, eine erdrückende Armut sowie eine hohe Verbrechensrate. Die Tourismusbranche ist zu einer bedeutenden Einkommensquelle geworden und hat dem Land in den letzten Jahren viele Devisen eingebracht. Die reichhaltige Tierwelt und malerische Landschaften machen Kenia zu einem Ausflugsziel vieler Safaris, die jährlich Tausende ausländischer Besucher anziehen (SOS, ohne Datum). Die Einnahmen, vor allem in der Tourismusbranche, drohen infolge der angespannten Sicherheitslage in 2014 allerdings deutlich zu sinken, die Zahl der Touristen war 2013 mit 1,51 Mio. bereits rückläufig. Rund 50 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25 Prozent müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen). 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (AA 6.2014c). Überflutungen und Dürrekatastrophen haben nach wie vor schwere Auswirkungen auf die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Halbnomaden sind besonders hart getroffen. Im dürregeplagten Norden gibt es nur selten Zugang zu medizinischer Versorgung, und vielen Familien fehlt es an grundlegenden Dingen wie fließendem Wasser, Abwasserkanälen und sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2008 wurde Kenia nach den damaligen Wahlen von einer Welle der Gewalt erschüttert. Die Konflikte kosteten mehr als 1.000 Menschen das Leben und führten zu massiven Vertreibungen. Hunderttausende mussten aus ihren Häusern flüchten, und 75.000 Kinder mussten in über 100 Flüchtlingslagern für intern Vertriebene (IDPs) Zuflucht finden (SOS, ohne Datum).
Die Lebensmittelkosten in Kenia sind landesweit nahezu einheitlich; ihre Besteuerung in den Regionen ist gleich. Die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Obst/Gemüse und andere Routineausgaben werden auf rund 10.000 Kes. Geschätzt. Die monatlichen Kosten für Strom (ein Monopol der "Kenya Power and Lighting") liegen bei rund 700 Kes., die Kosten für Wasser werden auf rund 300 Kes. im Monat geschätzt. Die Arbeitslosigkeit in Kenia liegt laut dem Bericht des Kenianischen Büros für Statistik bei etwa 40%. Dies ist u.a. auf die Struktur des Bildungssystems zurückzuführen, dass den Nachwuchs für Arbeitsplätze ausbildet, die es nicht gebe. Zu berücksichtigen sind auch regionale Ungleichheiten. Die unterschiedlichen Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land haben zu der Tendenz der Abwanderung vom Land in die Städte geführt (IOM 27.9.2013).
Quellen:
15. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen und entspricht grundsätzlich auch nicht europäischen Standards. Häufig ist sie technisch, apparativ und/oder hygienisch sehr problematisch; vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi hingegen ist jedoch ziemlich gut, hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen, in ausgewählten aber teuren Privatkrankenhäusern auch komplexe Eingriffe, durchgeführt werden. Laut Schätzungen verfügt rund ein Viertel der Bevölkerung über eine Krankenversicherung, die theoretisch jeder, der eine fixe Anstellung hat, besitzen müsste. Laut Gesetz sollte auch jeder Kenianer in staatlichen Krankenhäusern umsonst bzw. nur um eine geringe Gebühr behandelt werden können, ebenso sollten benötigte Medikamente für solche Personen um vieles billiger als zum Normalpreis zu erhalten sein. Das Kenyatta National Hospital in Nairobi ist dafür die größte und bekannteste Institution, die aber auch immer wieder wegen Finanzierungsproblemen klagt. In der Realität werden diese grundsätzlich positiven Maßnahmen jedoch oft durch Ineffizienz und Korruption konterkariert und viele Menschen werden daher oft nur mangelhaft oder auch gar nicht ärztlich behandelt. Für die Masse der armen Bevölkerung bringen daher die mit einer Behandlung einer Krankheit verbundenen oft hohen Kosten eine (weitere) Verarmung mit sich (ÖB, 19.9.2011).
Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen gerade mal 0,14 Ärzte. Selbst wenn ein Arzt erreichbar wäre, könnten die meisten ihn nicht bezahlen. Krankenhäuser gibt es nur in den wenigen größeren Städten. In den staatlichen Hospitälern werden Patientinnen und Patienten, die nicht bezahlen können, selbst nach einer Operation kurzerhand vor die Tür gesetzt. In den gut ausgestatteten Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte gar nicht erst zugelassen (GIZ 12.2014).
Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt ist in Kenia mit 55 Jahren sehr niedrig. Neben der HIV/AIDS-Pandemie, die in Kenia dramatische Ausmaße angenommen hat, sind ansteckende Krankheiten wie Typhus, Hepatitis A und bakterielle Durchfallerkrankungen in Kenia ebenfalls weit verbreitet. Die häufigen Dürreperioden sind die Hauptursache für den ständigen Wassermangel und treiben Millionen Menschen in den Hungertod (SOS, ohne Datum).
Trotz eines robusten Wirtschaftswachstums und der Reformanstrengungen der kenianischen Regierung ist das Gesundheitssystem des Landes nach wie vor unterentwickelt. Die Mehrheit der in Armut lebenden Kenianer ist von einer guten Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gebiete, in denen es nur wenige Gesundheitseinrichtungen gibt und wo nur wenige Menschen über genügend Geld für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verfügen. Das soziale Sicherungssystem ist unzureichend, und die vorhandenen Gesundheitsleistungen sind oft von geringer Qualität. Hinzu kommen die schlechte Finanzausstattung des Gesundheitswesens und ein ineffizienter Einsatz der vorhandenen Finanzmittel. Kenia hat im Gesundheitssektor mit etlichen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu zählen ein ausgeprägter Fachkräftemangel, die Schwierigkeit, Fachkräfte für die Arbeit in entlegenen Regionen zu gewinnen und sie dort zu halten sowie eine dringend benötigte Verbesserung des Leistungsmanagements. Gleichzeitig treibt das Land die Dezentralisierung des Gesundheitswesens voran. Diese grundlegende Veränderung ist das Ergebnis der neuen Verfassung, die 2010 verabschiedet wurde. Die neue Regierung, die aus den Wahlen 2013 hervorgegangen ist, misst der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung bei und hat etliche weit reichende Maßnahmen zur Reform des Gesundheitssektors auf den Weg gebracht. Dabei hat sie versprochen, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen neben kostenlosen Basisleistungen auch kostenlose Gesundheitsleistungen für die Entbindung anzubieten (GIZ, ohne Datum).
Quellen:
16. Behandlung nach Rückkehr
Asylwerber, welche nach Kenia zurückkehren, sind aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland um Asyl angesucht haben, nach Wissen und Informationen der Botschaft keinen Repressionen des Staates ausgesetzt (ÖB, 12.9.2011).
Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird (ÖB, 4.9.2012). Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können. Nach wie vor leben tausende von intern Vertriebenen in Flüchtlingslagern, was vor allem dadurch bedingt ist, dass diese Familien während der Gewalt alles verloren haben und nun warten, von der Regierung Land zu erhalten. Auch gibt es immer wieder Berichte, dass sich Betrüger als IDPs ausgeben, um so zu einem Stück Land zu kommen. Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden von der Botschaft weiterhin bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB, 12.9.2011).
Quellen:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kenia, Informationen über die Mungiki Sekte vom 26.11.2008
Bitte um Bereitstellung spezifischer Informationen über die Mungiki-Organisation bzw. Sekte.
Insbesondere wären Informationen erforderlich ob
1. der Einflussbereich der Sekte auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist?
2. die Sektenmitgliedschaft beschränkt ist auf eine bestimmte ethnische Zugehörigkeit?
Zu Ihren Fragestellungen können folgende Informationen übermittelt werden:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die Mungiki-Sekte in Kenia, Juni 2007
Struktur der Mungiki Sekte
Das Verbreitungsgebiet der Mungiki-Sekte erstreckt sich über das zentrale Hochland Kenias, die Region zwischen der Hauptstadt Nairobi und dem Mount Kenya. Regionale Hochburgen sind die Slums Nairobis sowie die Central und Rift Valley Provinzen mit Zentren in Nakuru und Laikipia.
Als Führer und spirituelles Oberhaupt der streng hierarchisch aufgebauten Mungiki gilt der nationale Vorsitzende Maina Njenga. Daneben gibt es ein National Coordinating Committee unter dem Vorsitz eines nationalen Koordinators/Generalsekretärs; diesen Posten hatte ehemals Ndura Waruinge inne. Darunter bestehen Hunderte von Koordinationseinheiten auf Provinz-, Distrikt- und Dorfebene. Ähnlich wie in der kenianischen Provinzverwaltung gibt es Provinz und Distrikt Commissioners.
Genaue Zahlenangaben zur Mitgliederschaft sind aufgrund des geheimen Charakters der Sekte nicht möglich. Mungiki hat nach unterschiedlichen eigenen Angaben drei bis 4,5 Millionen Mitglieder.
Wissenschaftliche Studien gehen von 1,5 bis zwei Millionen Mitgliedern aus (darunter mindestens 400.000 Frauen), während verschiedene andere Quellen mit 100.000 Mitgliedern bei steigender Tendenz rechnen. Mitglieder sind nicht nachprüfbar registriert.
Vorwiegend unterprivilegierte junge Männer zwischen 15 und 35 Jahren, aber auch eine gewisse Zahl an Frauen, die vorrangig der ethnischen Gruppe der Kikuyu angehören, bilden die Mitgliederschaft Mungikis. Die Kikuyu sind mit einem Anteil von 22 Prozent an der Bevölkerung Kenias größte ethnische Gruppe. Auch eine geringere Anzahl an Maasai, Luo und Pokot findet sich in Mungiki. Die Mitglieder sind Straßenkinder, Schulabbrecher und arbeitslose Jugendliche sowie Straßen- und Kleinhändler im informellen Sektor. In der Slumbevölkerung Nairobis hat die Sekte viele Anhänger. Weiter zählen jetzt in Nakuru, Eldoret, Narok und Laikipia lebende binnenvertriebene Kikuyu zu den Mitgliedern. Mungiki erhält großen Zulauf aus den genannten Gruppen, weil die Organisation ihnen eine Lebensperspektive bietet. So werden Schulabbrecher und Straßenkinder in Zentren und Farmen im Sinne Mungikis "rehabilitiert" und erhalten Kleinkredite für den Beginn eines "reinen" Lebens.
Alle Mitglieder binden sich mit Treueschwüren und religiösen Ritualen an Mungiki. Zudem haben sie körperliche Erkennungsmerkmale wie Piercings oder Narben, die für Außenstehende nicht als solche erkennbar sind. Früher trugen die Sektenmitglieder Rastalocken (dreadlocks). Mittlerweile verzichten sie auf diese Haartracht, um von der Polizei nicht gleich erkannt zu werden. Die Sekte betet den Kikuyu-Gott Ngai an, der auf dem Mount Kenya wohnen soll. Rauchen und Alkohol sind verboten.
Die Mungiki-Sekte finanziert ihre Aktivitäten vorwiegend durch Mitgliedsbeiträge und womöglich auch durch Spenden von Geschäftsleuten und Politikern. Dem Auswärtigen Amt war nach einer Auskunft aus dem Jahr 2003 bis dato kein Fall eines Austritts bekannt. Aktuellen Zeitungsberichten zufolge wurden in der Vergangenheit abtrünnige Sektenmitglieder und mutmaßliche Verräter ermordet.
Organisationsgeschichte
Die Bezeichnung "Mungiki" leitet sich von dem aus der Sprache der Kikuyu stammenden Wort "irindi" ab, was so viel wie "Menge" oder auch "Wir sind das Volk" bedeutet.
Mungiki wurde 1987 von mehreren Jugendlichen, darunter Ndura Waruinge, gegründet. Nach einer anderen Version der Gründungsgeschichte geht Mungiki auf eine Vision von Maina Njenga zurück. Die Organisation steht in der Tradition religiöser und politischer Erweckungsbewegungen Kenias, in denen sich im vergangenen Jahrhundert Widerstand gegen den Kolonialismus formierte.
Mungiki gilt als Nachfolger der 1979 gegen das damalige Einparteiensystem gegründeten linken Bewegung Mwakenya oder der ebenfalls 1979 entstandenen Bewegung The Tent of the Living God.
Mungiki trat erstmals 1991 in Erscheinung, als es im Rift Valley im Zusammenhang mit Wahlen im Jahr 1992 zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam. In den folgenden Jahren verteidigte Mungiki die Kikuyu gegen von der damaligen korrupten und kleptokratischen Regierung unter Daniel arap Moi betriebenen Landraub und gegen ethnische Übergriffe und unterstützte die Betroffenen. Präsident Moi, ein Angehöriger der ethnischen Gruppe der Kalenjin, verfolgte eine gegen die Interessen der Kikuyu gerichtete Politik. Letztere sahen sich politisch und wirtschaftlich benachteiligt. Mungiki erwies sich in den folgenden Jahren als Gegner der Regierung von Präsident Moi, die ihrerseits gegen die Organisation vorging. Viele Kikuyu verloren durch staatlich geförderte ethnisch motivierte Vertreibungen zwischen1991 und 1995 und 1997/1998 ihr Eigentum. Nach einer Schätzung der kenianischen Menschenrechtskommission wurden zwischen 1991 und 2001 durch staatlich geförderte oder geduldete Gewaltakte 4.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben.Mungiki trat erstmals 1991 in Erscheinung, als es im Rift Valley im Zusammenhang mit Wahlen im Jahr 1992 zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam. In den folgenden Jahren verteidigte Mungiki die Kikuyu gegen von der damaligen korrupten und kleptokratischen Regierung unter Daniel arap Moi betriebenen Landraub und gegen ethnische Übergriffe und unterstützte die Betroffenen. Präsident Moi, ein Angehöriger der ethnischen Gruppe der Kalenjin, verfolgte eine gegen die Interessen der Kikuyu gerichtete Politik. Letztere sahen sich politisch und wirtschaftlich benachteiligt. Mungiki erwies sich in den folgenden Jahren als Gegner der Regierung von Präsident Moi, die ihrerseits gegen die Organisation vorging. Viele Kikuyu verloren durch staatlich geförderte ethnisch motivierte Vertreibungen zwischen1991 und 1995 und 1997 aus 1998, ihr Eigentum. Nach einer Schätzung der kenianischen Menschenrechtskommission wurden zwischen 1991 und 2001 durch staatlich geförderte oder geduldete Gewaltakte 4.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben.
Der Mungiki-Generalsekretär Waruinge (nun "Ibrahim") und 13 weitere Mungiki-Führer, darunter Maina Njenga (nun "Mohammed) konvertierten am 2. September 2000 zum Islam und schlossen sich radikalen Schiiten an. Die meisten Muslime Kenias zählen hingegen zu den gemäßigten Sunniten. Etwa 10 bis 20 Prozent der kenianischen Bevölkerung sind Muslime. Bald darauf folgte die gesamte Organisation. Gemäßigte Muslime und die islamische Elite an der kenianischen Küste missbilligten diese Entwicklung. Sie warfen Mungiki vor, den Islam zu instrumentalisieren, um ihren Gegnern weniger Angriffsfläche zu bieten.
Gegen Ende der 1990er Jahre änderte sich die Ausrichtung Mungikis und die Sekte unterstützte nun die ehemalige Regierung Moi. Spätestens seit 2001 ging die Polizei nicht mehr gegen Mungiki vor, die politischen Beobachtern nun als Miliz der Regierungspartei KANU (KenyaAfrican National Union) galt. Ab Anfang 2002 wurde deutlich, dass sich die Mungiki-Führung auf die Seite der Regierung unter Präsident Moi und der Regierungspartei KANU gestellt hatte. Der Mungiki-Führer Maina Njenga strebte sogar eine Kandidatur für die KANU bei den Parlamentswahlen Ende 2002 an. Die Sekte hatte nun ihre soziale Ausrichtung offensichtlich aufgegeben.
Nach einer Konfrontation der Mungiki mit einer "Taliban" genannten Miliz der ethnischen Gruppe der Luo, die eine Reihe von Todesopfern forderte, wurden im März 2002 insgesamt 18 Organisationen verboten, darunter Mungiki und Taliban.
Bei den Präsidenten- und Parlamentswahlen im Dezember 2002 unterstützte die Sekte den Präsidentschaftskandidaten der damaligen Regierungspartei KANU, Uhuru Kenyatta, der jedoch die Wahlen gegen Mwai Kibaki (wie Kenyatta ein Kikuyu) von der Nationalen Regenbogenkoalition (National Rainbow Coalition ? NARC) verlor. Uhuru Kenyatta distanzierte sich wiederholt von Mungiki, worin er von verschiedenen Seiten allerdings als unglaubwürdig beurteilt wurde.
Versuche der Mungiki-Sekte, das Matatu-Geschäft (Betrieb von Überlandbussen) zu übernehmen, das mittlerweile teilweise unter der Kontrolle der Sekte ist, führten immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit der Polizei, mit der Matatu Welfare Association und mit anderen rivalisierenden Gruppen. Nach den Wahlen weigerten sich Matatu-Fahrer in Nakuru, weiterhin Schutzgelder an Mungiki zu zahlen. Aus Rache dafür und für die Wahlniederlage der KANU töteten Sektenmitglieder nach unterschiedlichen Angaben etwa bis zu 50 Menschen.
Darauf verfolgte die neue Regierung unter Mwai Kibaki eine harte Gangart gegenüber der Organisation. Mehr als 900 Mungiki-Anhänger wurden verhaftet. Die Regierung bot Mitgliedern aller Milizen im Lande eine Amnestie an, worauf hin sich 26 Mungiki-Mitglieder stellten. Die Mungiki-Führer Njenga und Waruinge tauchten unter und wiesen die Verantwortung für das Massaker in Nakuru zurück. Am 12. Januar 2003 drohten Mungiki-Führer mit einem Heiligen Krieg (Jihad) gegen die Regierung. Prominente Islamführer Kenias distanzierten sich jedoch von dieser Drohung.
In den folgenden Jahren gingen Sektenangehörige weiter ihren kriminellen Praktiken nach und die Polizei verfolgte mutmaßliche Verbrecher aus den Reihen der Mungiki. Im Jahr 2006 verhaftete die Polizei mehr als 1.100 mutmaßliche Sektenangehörige. Im Jahr 2007 wurden in über mehrere Wochen andauernden Operationen gegen Mungiki bis Anfang Juni mehr als 2.400 mutmaßliche Mungiki-Mitglieder verhaftet.
Als Sektenangehörige im März 2007 die von den Matatu-Eignern erpressten Schutzgelder erhöhen wollten, wehrten sich diese gewaltsam. Es kam daraufhin zu einer Serie teils bestialischer Morde, auch an Polizisten, für welche die Mungiki verantwortlich gemacht werden.
Am 4. Juni 2007 wurde in der Hauptstadt Nairobi eine Polizeipatrouille ermordet, ihre Schusswaffen wurden gestohlen. Auf der Suche nach den Waffen und Anhängern der Mungiki-Sekte, die für die Tat verantwortlich gemacht wurden, führte die Polizei am 5. und 7. Juni 2007 Razzien in XXXX durch. XXXX ist mit etwa 500.000 Einwohnern einer der größten Slums Nairobis und gilt als eine Hochburg der Mungiki-Sekte. Als die Polizisten nach eigener Darstellung beschossen wurden, erwiderten sie das Feuer. In der Folge eskalierte die Gewalt. Die Polizei tötete bis zu mehr als 40 vermutliche Sektenangehörige, etwa 250 Personen wurden verhaftet, Slumbewohner flohen aus XXXX. Kenias Regierung lehnte Verhandlungen mit Führern der Sekte ab.Am 4. Juni 2007 wurde in der Hauptstadt Nairobi eine Polizeipatrouille ermordet, ihre Schusswaffen wurden gestohlen. Auf der Suche nach den Waffen und Anhängern der Mungiki-Sekte, die für die Tat verantwortlich gemacht wurden, führte die Polizei am 5. und 7. Juni 2007 Razzien in römisch 40 durch. römisch 40 ist mit etwa 500.000 Einwohnern einer der größten Slums Nairobis und gilt als eine Hochburg der Mungiki-Sekte. Als die Polizisten nach eigener Darstellung beschossen wurden, erwiderten sie das Feuer. In der Folge eskalierte die Gewalt. Die Polizei tötete bis zu mehr als 40 vermutliche Sektenangehörige, etwa 250 Personen wurden verhaftet, Slumbewohner flohen aus römisch 40 . Kenias Regierung lehnte Verhandlungen mit Führern der Sekte ab.
Der Mungiki-Führer Maina Njenga befindet sich wegen unerlaubten Waffenbesitzes in Haft. Ein Gerichtsurteil wird für den 21. Juni 2007 erwartet. Njenga war am 5. Oktober 2005 verhaftet worden. Der ehemalige Mungiki-Generalsekretär Ndura Waruinge hat mittlerweile die Sekte verlassen und sich einer dem Christentum nahestehenden religiösen Gruppe in Nairobi angeschlossen. Er kandidiert bei den Parlamentswahlen Ende 2007. Im Jahr 2006 wurde er wegen Aufwiegelung zur Gewalt in Haft genommen; Ende Februar 2007 wurde er nach sechsmonatiger Haft gegen Kaution freigelassen.
Ziele der Mungiki Sekte
Das Auswärtige Amt bezeichnet Mungiki in einer Auskunft aus dem Jahr 2003 als pseudo-religiöse, pseudo-politische und quasi-militärische Organisation. In einer Auskunft aus dem Jahr 2005 spricht das Auswärtige Amt von einer kriminellen Vereinigung, die gewaltsam Angst und Schrecken verbreitet unter dem Vorwand, alten Werten und Bräuchen wieder Geltung zu verschaffen.
Nach Auffassung des Instituts für Afrika-Kunde handelt es sich bei Mungiki nicht in erster Linie um eine Religionsgemeinschaft, sondern um eine terroristische Bande, die Elemente organisierter Kriminalität aufweist. Das U.S. Department of State bezeichnet Mungiki als kulturelle, religiöse und politische Bewegung sowie als kriminelle Bande von Schutzgelderpressern.
Mungiki hat sich seit ihrer Gründung von einer religiös-kulturell inspirierten ethnischen Selbstverteidigungsgruppe zu einer straff organisierten kriminellen Mafia entwickelt. Ursprünglich wurde die Sekte gegründet, um arbeitslose und an den Rand der Gesellschaft gedrängte Jugendliche zu unterstützen und die Kikuyu gegen von der damaligen korrupten und kleptokratischen Regierung unter Daniel arap Moi betriebenen Landraub und gegen ethnische Übergriffe zu verteidigen.
Mungiki machte die Politik des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank ebenso wie den europäischen Kolonialismus für in Kenia herrschende Probleme wie Armut, Arbeitslosigkeit und Marginalisierung verantwortlich. Als Lösung dieser Probleme galt der Sekte die Wiederbelebung der alten vorkolonialen Traditionen der Kikuyu. Hierzu bekämpfte sie gewaltsam Freimaurer und das Christentum. Die Sekte berief sich im Sinne einer historisch-moralischen Rechtfertigung auf die Mau Mau, eine Widerstandsbewegung der Kikuyu aus den 1950er Jahren, die einen bewaffneten Aufstand gegen die damalige britische Kolonialmacht durchführte, der allerdings niedergeschlagen wurde.
Mungiki engagierte sich als selbst ernannte Ordnungshüterin, mit dem Ziel, die moralische Ordnung wiederherzustellen. Die Bewegung bekämpfte erstaunlich erfolgreich Drogen- und Alkoholabhängigkeit, zerrüttete Familien, Prostitution sowie die Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten und HIV/AIDS. Ähnlich erfolgreich war sie in einigen von ihr kontrollierten Vororten Nairobis bei der Eindämmung von Kriminalität wie Diebstahl, Vergewaltigung, Rauschgifthandel und Mord.
Mungiki forderte auch die Beschneidung von Mädchen und Frauen, denen die Sekte eine untergeordnete Rolle zuwies. Die Sekte zwang ihre weiblichen Mitglieder sowie andere Frauen in ihrem Einflussbereich, sich beschneiden zu lassen.
Im Laufe der Jahre entwickelte sich die Sekte zu einer kriminellen Vereinigung, die versucht, die Kontrolle über Teile des Transportwesens in Kenia zu erlangen. Unter anderem erpresst sie Schutzgelder von den Fahrern der Matatu genannten Minibusse und Sammeltaxis. Weiter betreibt sie eigene Taxirouten und verkauft in Slums illegal Wasser und Strom. Auch terrorisiert sie die Bevölkerung durch Schutzgelderpressungen und Entführungen. Das Vermögen der Mungiki wurde im Jahr 2003 auf etwa 10 Millionen Euro geschätzt; damals verdiente Mungiki am Matatu-Geschäft in Nairobi monatlich etwa 200.000 Euro.
Teile der Kikuyu-Wirtschaftselite unterstützen die Organisation, die über gute Verbindungen zur früheren Regierungspartei KANU verfügt. Politiker sowohl der früheren KANU-Regierung als auch der nach den Wahlen von 2002 eingesetzten NARC-Regierung instrumentalisierten die Sekte für politische Ziele. Beobachter vermuten, die jüngste Gewalteskalation solle der KANU, die kaum Aussicht hat, die Ende 2007 anstehenden Wahlen zu gewinnen, dazu dienen, das Land unregierbar zu machen und so der Regierung unter Präsident Mwai Kibaki ein Versagen vorwerfen zu können. Bereits wurden Befürchtungen laut, dass das im Zuge der Ereignisse entstehende Klima der Angst im Vorfeld der Wahlen ethnische Spannungen bewirken könnte. Kenias Innenpolitik ist bis heute an ethnischen Solidaritäten und Interessen ausgerichtet. Politische Parteien sind demzufolge weitgehend entlang ethnischer Grenzen organisiert. Dieser Praxis folgt auch das Wahlverhalten. Präsident Kibaki ist wie Innenminister John Michuki und weitere führende Regierungsmitglieder ein Kikuyu. Mindestens fünf Minister sollen Verbindungen zu Mungiki haben. Die Organisation ist jedoch von der Regierung enttäuscht, weil sie die Interessen der Kikuyu nicht nachdrücklich durchsetze.
Verfolgungssituation
Die Mungiki-Sekte wurde wegen ihres kriminellen Charakters und wegen erwiesener schwerkrimineller Aktivitäten im Jahr 2002 verboten, nicht jedoch aus auf die religiöse Orientierung der Sekte ausgerichteten Gründen. Die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Religionsgemeinschaft ist nicht strafbar.
Dem Auswärtigen Amt ist nach einer Auskunft aus dem Jahr 2003 bislang kein Fall von Verfolgung wegen der Mitgliedschaft bei Mungiki bekannt geworden, solange die Person selbst nicht an kriminellen Straftaten beteiligt war.
Seit April 2007 töteten mutmaßliche Mungiki-Mitglieder Dutzende von Menschen, darunter mindestens fünf Polizisten. Hunderte mutmaßlicher Mungiki-Mitglieder wurden seit April 2007 verhaftet und wegen krimineller Vergehen angeklagt.
Bei ihren jüngsten Aktionen gegen Mungiki in Nairobis SlumXXXX Anfang Juni 2007 gingen die Sicherheitskräfte mit anscheinend exzessiver und unverhältnismäßiger Gewalt gegen mutmaßliche Sektenmitglieder und Unbeteiligte vor. Die Polizei erschoss dabei bis zu mehr als 40 Menschen.
Amnesty international befürchtet, dass es in diesem Zusammenhang auch zu extralegalen Tötungen kam. Äußerungen des Innenministers John Michuki waren anscheinend so interpretiert worden, als sei der Polizei erlaubt worden, Mungiki-Mitglieder gezielt zu töten.
http://images.google.at/imgres?imgurl=http://newsimg.bbc.co.uk/media/images/38684000/jpg/_38684453_sect-300.jpg&imgrefurl=http://news.bbc.co.uk/1/hi/not_in_website/syndication/monitoring/media_reports/2650847.stm&usg=__2UvW7pAxegdhZhPlk5e3fN-MRUA=&h=180&w=300&sz=14&hl=de&start=79&tbnid=hdiDsUm_MK5-eM:&tbnh=70&tbnw=116&prev=/images%3Fq%3Dmungiki%26start%3D60%26gbv%3D2%26ndsp%3D20%26hl%3Dde%26sa%3DN (Zugriff am 25.11.2008)
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Responses to Information Requests (RIRs): Kenya: Protection offered by the state to people targeted by members of a sect or by devil worshippers; the government's official position on sects (2004 - Aug. 2006), KEN101593.FE, 7. September 2006
http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/index_e.htm?action=record.viewrec&gotorec=450494 (Zugriff am 25.11-2008)
In einer Anfragebeantwortung vom 7. September 2006 zu Sekten in Kenia nennt das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) Zentralkenia, die Hauptstadt Nairobi, und die östlichen Provinzen des Rift-Tales als wichtigste Verbreitungsgebiete der Mungiki-Sekte und dass sie sich im Wesentlichen aus arbeitslosen jungen Menschen der Kikuyu Volksgruppe zusammensetzt.
"Many sources report the existence of an illegal sect called the Mungiki (AFP 18 Oct. 2005; Mail and Guardian 13 Jan. 2006; KBC 21 Jan. 2006; The Standard 29 Dec. 2005; ibid. 7 Oct. 2005; see also Sunday Times 14 May 2006). Concentrated in central Kenya (AFP 18 Oct. 2005; News24 18 Oct. 2005; Mail and Guardian 13 Jan. 2006), in the capital, Nairobi, and in the eastern provinces of the Rift Valley (ibid.; see also Africa Research Bulletin 29 July 2005, 15803), the sect is composed largely of unemployed young people from the Kikuyu ethnic group (ibid.; News24 18 Oct. 2005; AFP 18 Oct. 2005).” (IRB, 7. September 2006)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 28.01.2008
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet in den Briefing Notes vom 28.01.2008, dass durch Massenentlassungen seit den Wahlen bislang etwa 500.000 Arbeitsplätze verloren gingen, vorwiegend in der Tourismusbranche, in der Bauwirtschaft und in auf Export ausgerichteten Plantagen. Dies erhöht die Arbeitslosigkeit und Gewaltbereitschaft in sozialen Brennpunkten wie dem Slum XXXX in der Hauptstadt Nairobi noch weiter. Die dort lebenden Kikuyu wurden durch ethnische Gewalt nach den Wahlen vertrieben. Vorwiegend aus ihnen rekrutiert sich die gewaltbereite Sekte der Mungiki.Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berichtet in den Briefing Notes vom 28.01.2008, dass durch Massenentlassungen seit den Wahlen bislang etwa 500.000 Arbeitsplätze verloren gingen, vorwiegend in der Tourismusbranche, in der Bauwirtschaft und in auf Export ausgerichteten Plantagen. Dies erhöht die Arbeitslosigkeit und Gewaltbereitschaft in sozialen Brennpunkten wie dem Slum römisch 40 in der Hauptstadt Nairobi noch weiter. Die dort lebenden Kikuyu wurden durch ethnische Gewalt nach den Wahlen vertrieben. Vorwiegend aus ihnen rekrutiert sich die gewaltbereite Sekte der Mungiki.
Social consequences
Mass redundancies since the elections have seen the loss of 500,000 jobs to date, primarily in the tourist industry, in farming and on plantations geared towards exports. This increases unemployment and the propensity to violence at flashpoints such as the XXXX slum in the capital, Nairobi. The Kikuyu who lived here were driven out by ethnic violence after the elections. It is primarily from these people that the violent Mungiki sect draws its new recruits.Mass redundancies since the elections have seen the loss of 500,000 jobs to date, primarily in the tourist industry, in farming and on plantations geared towards exports. This increases unemployment and the propensity to violence at flashpoints such as the römisch 40 slum in the capital, Nairobi. The Kikuyu who lived here were driven out by ethnic violence after the elections. römisch eins t is primarily from these people that the violent Mungiki sect draws its new recruits.
3. Schützt der Staat Kenias vor Übergriffen und strafrechtlichen Delikten die von Sektenmitgliedern ausgehen bzw. gesetzt werden?
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Responses to Information Requests (RIRs)[KEN102638.E], Kenya: Treatment of Kikuyu in Nairobi (2005 - October 2007), 2.
November 2007
http://www.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/index_e.htm?action=record.viewrec&gotorec=451543s (Zugriff am 25.11.2008)
In einer Anfragebeantwortung vom 2. November 2007 hält das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) Bezug nehmend auf verschiedene Quellen fest, dass Berichten zufolge die kenianische Polizei hart gegen die Mungiki-Sekte vorgegangen sei. Nach Aussagen von BewohnerInnen Nairobis habe die Polizei wahllos Menschen zusammengetrieben, ihre Häuser zerstört und sie geschlagen. Berichten zufolge sei es schwierig, Mitglieder der Mungiki zu identifizieren. Die kenianische National Commission on Human Rights habe die Vorgehensweise der Polizei kritisiert und sie beschuldigt, für die Tötung von mehr als 450 mutmaßlichen Mitgliedern der Mungiki zwischen Juni und Oktober 2007 verantwortlich zu sein:
"In 2007, there were reports of the Kenyan police cracking down on the Mungiki sect, a criminal group that draws the majority of its members from the Kikuyu ethnic group (Reuters 25 Oct. 2007; ibid. 6 July 2007; AP 12 July 2007). According to a 12 July 2007 Associated Press (AP) article, Nairobi residents have claimed that the police have "indiscriminately rounded up people, demolished their homes and beat them" (see also UN 7 June 2007). It is reportedly difficult for the police to identify members of the sect (UN 7 June 2007). The Kenyan National Commission on Human Rights has criticized the police for their actions (Reuters 25 Oct. 2007; ibid. 6 July 2007; AP 12 July 2007), accusing them of being responsible for the deaths of more than 450 suspected Mungiki followers between June and October 2007 (Reuters 25 Oct. 2007).” (IRB, 2. November 2007)"In 2007, there were reports of the Kenyan police cracking down on the Mungiki sect, a criminal group that draws the majority of its members from the Kikuyu ethnic group (Reuters 25 Oct. 2007; ibid. 6 July 2007; AP 12 July 2007). According to a 12 July 2007 Associated Press (AP) article, Nairobi residents have claimed that the police have "indiscriminately rounded up people, demolished their homes and beat them" (see also UN 7 June 2007). römisch eins t is reportedly difficult for the police to identify members of the sect (UN 7 June 2007). The Kenyan National Commission on Human Rights has criticized the police for their actions (Reuters 25 Oct. 2007; ibid. 6 July 2007; AP 12 July 2007), accusing them of being responsible for the deaths of more than 450 suspected Mungiki followers between June and October 2007 (Reuters 25 Oct. 2007).” (IRB, 2. November 2007)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 12.11.2007
In den Briefing Notes des BAMF vom 12.11.2007 wird die Polizei der extralegalen Tötung von Mitgliedern der Mungiki-Sekte verdächtigt.
In einem vorläufigen Bericht wirft Kenias staatliche Menschenrechtskommission (Kenya National Commission on Human Rights KNCHR) der Polizei vor, zwischen Juni und Oktober 2007 etwa 500 junge Männer getötet zu haben. Viele von ihnen sollen der verbotenen Mungiki-Sekte angehört haben. Meist seien die Opfer mit einem Kopfschuss von hinten getötet und darauf in Leichenschauhäuser gebracht oder in der Umgebung Nairobis deponiert worden. Die Polizei weist die Vorwürfe zurück.
Police officers suspected of illegal killing of members of the Mungiki sects
In a preliminary report, Kenyas national human rights Commission (Kenya National Commission on Human Rights KNCHR) accused the police of killing around 500 young men between June and October 2007.
Many of them are said to be members of the banned Mungiki sects. Most of the victims had been shot in the head and were then taken to city mortuaries or were dumped around Nairobi. The police deny the accusation.
UNITED NATIONS, HUMANITARIAN UPDATE vol., 17 April 2008
Office of the United Nations Humanitarian Coordinator in Kenya
http://www.ecoi.net/file_upload/1504_1225979117_humanitarian-update-vol-17-april-24-30-2008.pdf (Zugriff am 25.11.2008)
Laut United Nations Humanitarian Update wurde der Anführer und Schatzmeister der verbotenen Mungiki-Sekte am 28. April 2008 erschossen – darauf hin sagte die Sekte das erste geplante Versöhnungsgespräch mit der Kirche und Regierungsbeamten ab.
The chairman and the treasurer of the outlawed Mungiki sect were shot dead on 28 April.
Analysts believe that the sect is experiencing a power struggle over its leadership. As a result of these recent killings, the sect cancelled its first planned reconciliatory meeting with church and government officials.
BBC News, Kenia: "Mungiki sect leader is shot dead", 28.04.2008
http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/7371517.stm (Zugriff am 25.11.2008)
BBC News berichtet ebenso über die Ermordung des Anführers des politischen Flügels der verbotenen Mungiki-Sekte zwei Wochen nach Ausschreitungen in Nairobi - mindestens 14 Menschen starben bei Zusammenstößen mit der Polizei.
The chairman of the Kenya National Youth Alliance - the political wing of the outlawed Mungiki sect - has been shot dead in his car.
The Kenya National Youth Alliance brought parts of Nairobi to a standstill less than a fortnight ago.
At least 14 people died as they engaging in running battles with the police, who they had blamed for the recent murder of their jailed leader's wife - charges the police denied.
Hans Seidel Stiftung, Monatsbericht: April 2008
http://www.hss.de/downloads/0804_MB_Kenia.pdf (Zugriff am 25.11.2008)
Im Monat April 2008 kam es erneut zu gezielten Anschlägen und Morden durch die Mungiki Sekte.
Insgesamt kamen dabei über 14 Personen ums Leben. Die Polizei hat rund 30 Personen festgenommen. In einigen kenianischen Städten kam es durch die Mungiki Proteste zeitweise zu einer Beeinträchtigung des öffentlichen Nahverkehrs. Es stellt sich die Frage, ob die kenianischen Sicherheitskräfte in der Lage sind, mit dem Mungiki-Problem fertig zu werden und für Sicherheit zu sorgen. Die Gründe für die erneuten Proteste der Sektenmitglieder sind voraussichtlich nicht eingelöste Wahlversprechen die der Mugiki-Sekte zugute kommen sollten. Dabei wird immer deutlicher, dass verschiedene Mungiki-Fraktionen sich auch gegenseitig bekämpfen.
The Nation: Chaos And More Deaths in Mungiki Protests, 16. April 2008 (veröffentlicht auf allAfrica.com)
Im April 2008 berichtet "The Nation" von gewaltsamen Unruhen und Protesten durch Angehörige der Mungiki in Nairobi und anderen Großstädten.
"The Mungiki mayhem continued for the second day on Tuesday with the killing of a night guard in Nairobi and protests that paralysed public transport in parts of the city, Nyeri and Nakuru. And two days after the violence erupted, the Catholic Church - through the Kenya Episcopal Conference - urged the Government to take control of the security situation and end the reign of terror by gangs. [ ] Police said they had arrested 808 suspected Mungiki members in swoops. Of these, 708 were arrested in Central Province while 100 were seized in Nairobi. And as public anxiety grew, Vice President Kalonzo Musyoka said the Government would issue a statement in Parliament on Monday's riots when Mungiki members caused mayhem in Nairobi and other major towns. Security minister George Saitoti is expected to issue the statement. The guard who was killed was on duty at a garage near Nairobi's Globe Cinema round-about. A suspected Mungiki member died when police shot him in Kariobangi estate, also in Nairobi.
The chaos prompted Rift Valley Railways to suspend all commuter train services after gangsters derailed a passenger train near Kariobangi. Matatu operators in the Eastlands area of Nairobi, the larger Murang'a and Nyeri districts and Naivasha pulled their vehicles from the routes fearing attacks by Mungiki members. In Nairobi, a Kenya Bus Service shuttle bus was burnt when Mungiki members petrol-bombed it on Mbagathi way. Women in Naivasha for the second time this year stopped wearing long trousers following Monday's running battles between Mungiki adherents and the police.
Central provincial police boss Philip Ndwiga said the 808 suspects were flushed out during a night security operation countrywide. He said those found guilty of blocking roads and disrupting transport would be prosecuted. He admitted that the security machinery was caught off guard by the sect. He however said security officers had gathered intelligence on the pending raids and some had already been stationed along the major highways to stop acts of hooliganism. [ ] Later in the evening, the gang attacked commuters in Ngara, Tom Mboya Street, Kencom and other bus stations. One man was hit by a car as he fled from the attackers. The attacks occured at about 8pm. In some estates like South B, residents received leaflets warning them not to leave their houses today."
Taz.de, Neue Regierung in Kenia, Die Barrikaden brennen wieder, 15.04.2008
http://www.taz.de/1/politik/afrika/artikel/1/die-unruhen-gehen-weiter (Zugriff am 25.11.2008)
Taz.de. berichtet ebenso von gewaltsamen Straßenschlachten mit der Polizei durch Angehörige der Mungiki in Nairobi im April 2008.
Es war erst ein paar Stunden her, dass Präsident Mwai Kibaki das neue Kabinett vorgestellt hatte. In den Slums der Hauptstadt Nairobi hatten Hunderte bis tief in die Nacht das Ende der schwersten Krise seit der Unabhängigkeit gefeiert. Doch als sie aufwachten, war alles wie zuvor. Hunderte Mungiki, Anhänger einer illegalen mafiösen Sekte, errichteten Montagmorgen Barrikaden und lieferten sich Straßenschlachten mit der Polizei.
Die Bilder erinnern fatal an den Jahresanfang, als sich Anhänger von Präsident Mwai Kibaki und Oppositionsführer Raila Odinga gegenseitig umbrachten. Bis heute leben hunderttausende Kenianer fern ihrer Heimat in Lagern, weil sie Angst vor der Rückkehr haben. Die Mungiki, eine kriminelle spirituelle Gruppe ethnischer Kikuyu, sind maßgeblich mit dafür verantwortlich. In den Slums von Nakuru und Naivasha haben sie längst die Herrschaft übernommen und verfolgen Nicht-Kikuyus.
Die Polizei wird der Mungiki nicht Herr, auch weil hochrangige Politiker in die Organisation und ihre Schutzgeldgeschäfte etwa im Transportsektor verstrickt sein sollen. Anlass der Proteste am Montag war angeblich der Mord an der Frau von Mungiki-Chef Maina Njenga. Doch dürfte es auch eine Demonstration der Macht gewesen sein. Denn die will man der endlich vorgestellten großen Koalition, der Kibaki als Präsident und Odinga als Premier vorstehen, nicht kampflos überlassen. "Lasst uns die politischen Differenzen vergessen und mit der Arbeit beginnen", hatte Kibaki in seiner Rede vor dem Präsidentenpalast gefordert. Neben ihm nickte Premier Odinga.
USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Kenia, 11. März 2008 http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100487.htm (Zugriff am 25.11.2008)
Der aktuelle Länderbericht zur Menschenrechtslage des US Department of State (USDOS) vom März 2008 berichtet, dass das Verbot der Mungiki noch aufrecht ist und ein wesentlicher Zulauf an armen und arbeitslosen Menschen besteht. Es soll während des Jahres zu 700 extralegalen Tötungen – davon 454 an verdächtigen Mitgliedern der kriminellen Organisation Mungiki - durch die Polizei gekommen sein.
Im Juni 2007 setzte die Polizei hunderte Beamte in Nairobi¿s XXXX Slum ein, nachdem 2 Polizeioffiziere ermordert wurden. Dabei soll die Polizei zwischen 22 und 33 verdächtige Personen getötet haben, davon soll jedoch nur ein Getöteter Mitglied der Mungiki Sekte gewesen sein. Nach Polizeiangaben soll es nur 18 Tote gegeben haben, nachdem man Waffen in Zusammenhang mit den getöteten Polizeibeamten fand.Im Juni 2007 setzte die Polizei hunderte Beamte in Nairobi¿s römisch 40 Slum ein, nachdem 2 Polizeioffiziere ermordert wurden. Dabei soll die Polizei zwischen 22 und 33 verdächtige Personen getötet haben, davon soll jedoch nur ein Getöteter Mitglied der Mungiki Sekte gewesen sein. Nach Polizeiangaben soll es nur 18 Tote gegeben haben, nachdem man Waffen in Zusammenhang mit den getöteten Polizeibeamten fand.
Im Juli 2007 gab es wieder ein scharfes Vorgehen der Polizei gegen Mungiki Mitglieder. Nach Angaben der "Daily Nation" soll die Polizei dabei 27 Personen getötet und Eigentum der Bevölkerun zerstört haben – die Polizei leugnet jedoch diese Anschuldigungen.
Im November 2007 bat der Berichterstatter für extralegale Tötungen der UN um Erlaubnis die Morde an verdächtigen Mungiki Mitgliedern untersuchen zu dürfen – zu Jahresende gab es jedoch noch keine Zustimmung durch die Regierung.
Es gibt Berichte wonach die Mungiki Sekte junge Knaben in den Schulen anwerben soll.
"The 2002 ban on membership in the Mungiki criminal organization remained in effect. In previous years the Mungiki espoused political views and cultural practices that were controversial in mainstream society; later the group became a feared criminal organization, particularly in the public transportation sector, and harassed and intimidated residents. The Mungiki had a significant following among the poor and unemployed.
The Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR) estimated there were 700 extrajudicial killings during the year, including the extrajudicial killing of 454 suspected members of the Mungiki criminal organization. From January to May IMLU reported three deaths in police custody. In all cases IMLU documented, there were clear indications of misuse of firearms by police.
On June 4, unknown assailants killed two police officers in Nairobi's XXXX slum. In response the government deployed hundreds of officers to the area the following night to search for suspected members of Mungiki, the country's largest criminal organization. Media reported that police shot and killed between 22 and 33 persons, but alleged that only one was a Mungiki member; police contended that they killed only 18 suspects after finding weapons in the area belonging to the dead officers.On June 4, unknown assailants killed two police officers in Nairobi's römisch 40 slum. In response the government deployed hundreds of officers to the area the following night to search for suspected members of Mungiki, the country's largest criminal organization. Media reported that police shot and killed between 22 and 33 persons, but alleged that only one was a Mungiki member; police contended that they killed only 18 suspects after finding weapons in the area belonging to the dead officers.
In July police again raided XXXX in a crackdown on Mungiki members.In July police again raided römisch 40 in a crackdown on Mungiki members.
The Daily Nation reported that police killed more than 27 persons and destroyed property, but the police denied the claims.
The government generally cooperated with international governmental organizations. However, in November the UN Special Rapporteur for Extrajudicial Killings requested permission to visit to investigate the killings of suspected Mungiki members. By year's end, the government had not approved the request.
There were reports of children joining gangs and militia, and of the Mungiki gang recruiting young boys from schools.
AA – Auswärtiges Amt, Menschenrechte, Oktober 2008
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kenia/Innenpolitik.html (Zugriff am 25.11.2008)
KNCHR und andere kenianische NROs kritisierten die zwischen Juni und Oktober 2007 erfolgten zahlreichen widerrechtlichen Tötungen durch die Polizei in ihrem Kampf gegen die kriminelle Mungiki-Sekte.
Amnesty International, Amnesty Report 2008, 00.10.2008
Auf Befehl des Ministers für Innere Sicherheit, der ein scharfes Vorgehen gegen die Anhänger der verbotenen Mungiki-Gruppe angeordnet und einen Schießbefehl ausgegeben hatte, wurden zwischen Juni und Oktober mehrere Hundert Personen bei Sicherheitsoperationen von der Polizei erschossen.
Den Mungiki-Mitgliedern wird vorgeworfen, zahlreiche Menschen, darunter Polizeibeamte, in Nairobi und Zentralkenia ermordet zu haben, einige davon durch Enthauptung.
VG Mainz, vom 28.01.2008, 6 K 649/07.MZ, Urteil
Im Jänner 2008 kam es zu nachfolgendem Urteil über eine mögliche Verfolgung durch die Mungiki Sekte in Kenia durch das VG Mainz:
Im Übrigen hätte der Kläger mit Sicherheit im Falle einer Bedrohung durch die Mungiki den Schutz der kenianischen Polizei in Anspruch nehmen können. Die Polizei gehe in aller Härte gegen die Sekte vor. Der Beitritt zu den Mungiki ist nach dem Kenntnisstand des Gerichts grundsätzlich freiwillig. Lediglich im Slum von XXXX sind Ausnahmefälle erzwungenen Beitritts bekannt geworden.Im Übrigen hätte der Kläger mit Sicherheit im Falle einer Bedrohung durch die Mungiki den Schutz der kenianischen Polizei in Anspruch nehmen können. Die Polizei gehe in aller Härte gegen die Sekte vor. Der Beitritt zu den Mungiki ist nach dem Kenntnisstand des Gerichts grundsätzlich freiwillig. Lediglich im Slum von römisch 40 sind Ausnahmefälle erzwungenen Beitritts bekannt geworden.
Aber selbst wenn dem Kläger tatsächlich eine Verfolgung durch die Mungiki drohte, stünde ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, denn es wäre ihm ohne weiteres möglich und zumutbar, sich dem Einzugsbereich dieser Gruppierung zu entziehen. Die Verbreitung der Mungiki beschränkt sich auf das zentrale Hochland Kenias, die Region zwischen der Hauptstadt Nairobi und dem Mount Kenya. Regionale Hochburgen sind die Slums Nairobis sowie die Central und Rift Valley Provinzen mit Zentren in Kanuru und Lakikipia.
Der Kläger dagegen kann als lediger junger Mann auch ohne Familienanschluss in einer größeren Stadt - etwa in den touristischen Hochburgen an der Küste Kenias, z.B. in der ohne Umwege über Nairobi über den internationalen Flughafen erreichbaren Stadt Mombasa - eine einfache Arbeit finden und dort eine Existenz gründen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende
Beweiswürdigung:
Zur Person:
Die Feststellung, wonach die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich aus dem Umstand, dass er keine entsprechenden Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. Seine Staatszugehörigkeit zu Kenia sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus seinen dahingehenden nachvollziehbaren, gleichbleibenden Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Zum Fluchtgrund:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der Verhandlung vom 17.01.2017 zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung bzw. nicht aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Sein Fluchtvorbringen stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer bzw. vorerst sein Vater sollen in das Blickfeld der Mungiki Sekte geraten sein. Nachdem sein Vater sich geweigert habe, der Sekte beizutreten, hätten Sektenmitglieder seinen Vater getötet und das Haus niedergebrannt. Dies habe der Beschwerdeführer selbst beobachtet. Er sei geflüchtet, da auch er gezwungen werden hätte sollen, Mungiki beizutreten.
Nachdem er einem weißen Mann seine Geschichte erzählt habe, habe dieser umgehend und ohne Gegenleistung seine Ausreise versteckt auf einem Schiff organisiert bzw. veranlasst.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Richterin umfassend zu seinem Fluchtvorbringen befragt, und haben sich im Vergleich zu früheren Ausführungen vor dem Bundesasylamt, die bereits widersprüchlich waren, weitere Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Schilderung seines Fluchtgrundes bei der erkennenden Richterin hinterlassen hat, kann nicht von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen werden.
In den Feststellungen wurde ein ausführliches Rechercheergebnis der Staatendokumentation zu Mungiki um die Zeit, als sich die vom Beschwerdeführer geschilderten fluchtauslösenden Ereignisse ereignet haben sollen, zitiert.
Dort wird festgehalten, dass sich Mungiki vorwiegend aus unterprivilegierten jungen Männer zwischen 15 und 35 Jahren bildet, aber auch eine gewisse Zahl an Frauen, die vorrangig der ethnischen Gruppe der Kikuyu angehören, bildet. Abgesehen von der ethnischen Gruppe Kikuyu findet sich eine geringere Anzahl an Maasai, Luo und Pokot in Mungiki. Weiter wird dort ausgeführt, dass die Mitglieder Straßenkinder, Schulabbrecher und arbeitslose Jugendliche sowie Straßen- und Kleinhändler im informellen Sektor sind und die Sekte in der Slumbevölkerung Nairobis viele Anhänger hat. Weiters würden in Nakuru, Eldoret, Narok und Laikipia lebende binnenvertriebene Kikuyu zu den Mitgliedern der Sekte zählen. Auch darüber hinaus wird in der Recherche festgehalten, dass die Sekte junge Menschen – auch in Schulen – rekrutiert.
Hier war bereits festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers, der nach den Ausführungen des Beschwerdeführers primäres Ziel von Mungiki gewesen sein soll, nicht in das Rekrutierungsprofil der Sekte im Jahr 2008 gepasst hat. Weder hat es sich beim Vater um einen jungen unterpriveligierten bzw. perspektivenlosen Mann noch um einen Angehörigen der ethnischen Gruppe der Kikuyu gehandelt. Vielmehr soll der Vater des Beschwerdeführers Luo gewesen und einer Beschäftigung nachgegangen sein und dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ein wirtschaftlich abgesichertes Leben ermöglicht haben. Sein Vater habe als Mechaniker gearbeitet, sie hätten dem Mittelstand angehört und sei es für sie ok gewesen, da sie genug zum Essen, etwas zum Anziehen und ein Dach über den Kopf gehabt hätten (S. 5 Verhandlungsprotokoll).
Auch seine Verantwortung in diesem Zusammenhang, wonach Mungiki nichts mit einer Volksgruppe zu tun habe, sondern eine Organisation sei, in der Luos und viele weitere Volksgruppen seien, trifft in dieser Undifferenziertheit nicht zu (S. 10 Verhandlungsprotokoll), haben die Länderfeststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers doch ergeben, dass Mungiki zum Großteil Mitglieder der Ethnie der Kikuyu habe. Ein Bewusstes Rekrutieren von Luo war aus den Länderfeststellungen nicht ableitbar.
Das Vorbringen ist demnach bereits nicht mit der Ländersituation im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse in Einklang zu bringen.
Abgesehen davon haben sich aber gravierende Widersprüche ergeben.
Der Beschwerdeführer ordnete die Geschehnisse zeitlich vollkommen widersprüchlich ein und dies obwohl im Zuge des fluchtauslösenden Ereignisses sein Vater ermordet worden sein soll und der Beschwerdeführer über entsprechende Schulbildung verfügt. Hier war vorab im Übrigen darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer erklärte, im Zuge seiner drei Einvernahmen vor den Asylbehörden immer die Wahrheit gesagt zu haben. Er meinte auch auf Nachfrage, ob er noch etwas Zusätzliches vorzubringen bzw. zu ergänzen habe, dass alles gleich bleibe. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Die Protokolle seiner Einvernahmen vor dem BFA wurden dem Beschwerdeführer auch jeweils rückübersetzt und unterfertigte er diese auch vorbehaltslos.
Im Zuge der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei im April 2008 getötet worden (AS 15), am 24.07.2008 erklärte er dann, sein Vater sei Anfang Mai vorerst aufgefordert worden, Mungiki beizutreten und dann getötet worden (AS 33). Im Zuge seiner weiteren Einvernahme am 13.11.2008 erklärte er schließlich, dass sein Vater konkret am 26.04.2008 verstorben sei (AS 137). Am 12.05.2009 gab er dann wiederum an, sein Vater sei im fünften Monat, also im Mai 2008 verstorben (AS 229).
In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, sein Vater sei an einem Samstag ermordet worden, wobei er das genaue Datum nicht wisse. Er meinte auf weitere Nachfrage, dass es der siebente Monat gewesen sei und präzisierte er, dass es Juli und zwar fast Ende Juli gewesen sei (S. 9 Verhandlungsprotokoll), was in gravierendem Widerspruch zu seinen schon widersprüchlichen Angaben im bisherigen Verfahren steht.
Besonders schwer wiegt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdeverhandlung nicht an den Todestag seines Vaters erinnern können will, zumal es sich um ein einschneidendes und noch dazu lebensverändertes Ereignis handelt und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit sehr wohl ein konkretes Datum angegeben hat. Dies wurde ihm auch vorgehalten und meinte er lapidar, dass er es wisse (S. 10 Verhandlungsprotokoll).
Das in der Beschwerdeverhandlung genannte Datum der Ermordung seines Vaters ist im Übrigen denkunmöglich, hat des Beschwerdeführer seinen Antrag doch am 21.07.2008 gestellt und geht sich dieses Datum in zeitlicher Hinsicht nicht im Hinblick auf seine Ausführungen zu seiner Ausreise mit einem Containerschiff aus. Der Beschwerdeführer zog sich hier auf bloße Ausflüchte betreffend Erinnerungs- und Gedächtnisprobleme zurück, für die es keine medizinischen Anhaltspunkte gibt (S. 10 Verhandlungsprotokoll).
Widersprüchlich gestalten sich aber auch die weiteren Ausführungen rund um den behaupteten Übergriff von Mungiki auf seinen Vater.
Am 12.05.2009 erklärte der Beschwerdeführer, der Vorfall habe sich ca. gegen Mitternacht zugetragen (AS 231). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er im Widerspruch dazu, der Vorfall sei am Morgen gewesen, wobei er sich an die Uhrzeit nicht mehr erinnern könne (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt meinte er dann, dass es gegen 02 und 03 Uhr gewesen sei (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Die Zeitangaben Mitternacht – am Morgen sind unterschiedlich und müssen Erklärungsversuche, wonach es sich dabei um den gleichen Zeitpunkt handle, als bloße Schutzbehauptung gewertet werden.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte er den behaupteten Vorfall derart, dass seine Schwester und er draußen gewesen seien und sein Vater im Haus gewesen sei. Sein Vater sei mit der Axt getötet worden und seine Schwester und er seien gerannt. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er dies. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Vor dem Bundesasylamt wurde er ausführlich befragt und schilderte er damals im Widerspruch dazu, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls in Begleitung seines Freundes XXXX den Vorfall beobachtet habe (AS 229). Damals erklärte er auch, dass er nach dem Vorfall zwei Wochen nach seiner Schwester gesucht habe und über deren Verbleib nichts wisse (AS 229), was wohl vollkommen unlogisch ist, wäre er tatsächlich mit dieser vom Haus seines Vaters geflüchtet.In der Beschwerdeverhandlung schilderte er den behaupteten Vorfall derart, dass seine Schwester und er draußen gewesen seien und sein Vater im Haus gewesen sei. Sein Vater sei mit der Axt getötet worden und seine Schwester und er seien gerannt. Auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte er dies. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Vor dem Bundesasylamt wurde er ausführlich befragt und schilderte er damals im Widerspruch dazu, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls in Begleitung seines Freundes römisch 40 den Vorfall beobachtet habe (AS 229). Damals erklärte er auch, dass er nach dem Vorfall zwei Wochen nach seiner Schwester gesucht habe und über deren Verbleib nichts wisse (AS 229), was wohl vollkommen unlogisch ist, wäre er tatsächlich mit dieser vom Haus seines Vaters geflüchtet.
Auf konkreten Vorhalt, dass er dem Bundesasylamt dazu auch angegeben hat, dass eben nicht seine Schwester dabei gewesen sei, sondern jemand anderer und auf Nachfrage, ob er dazu etwas Näheres sagen könne, meinte er, abgesehen von seiner Schwester sei auch eine andere Person namens XXXX dabei gewesen (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen – wie soeben dargelegt – mit dem Vorbringen hinsichtlich einer Suche nach seiner Schwester nicht logisch nachvollziehbar ist, hat er vor dem Bundesasylamt noch angegeben, mit seinem Freund namens XXXX dort gewesen zu sein. Er meinte dann schließlich, dass beide dabei gewesen seien (S. 9 Verhandlungsprotokoll), was offensichtlich eine Schutzbehauptung ist, zumal er in seinen eigenen Ausführungen zuerst nur seine Schwester angeführt hat und erst nach jeweiligen Vorhalten seine Antworten angepasst hat. Auch sein Vorbringen, wonach viele Leute zugeschaut hätten und er bei der Einvernahme nur die Namen erwähnt habe, an die er sich erinnern habe können und er unter Stress gestanden sei, muss als Schutzbehauptung beurteilt worden, zumal der Beschwerdeführer klare Fragen jeweils unterschiedlich beantwortet hat.Auf konkreten Vorhalt, dass er dem Bundesasylamt dazu auch angegeben hat, dass eben nicht seine Schwester dabei gewesen sei, sondern jemand anderer und auf Nachfrage, ob er dazu etwas Näheres sagen könne, meinte er, abgesehen von seiner Schwester sei auch eine andere Person namens römisch 40 dabei gewesen (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen – wie soeben dargelegt – mit dem Vorbringen hinsichtlich einer Suche nach seiner Schwester nicht logisch nachvollziehbar ist, hat er vor dem Bundesasylamt noch angegeben, mit seinem Freund namens römisch 40 dort gewesen zu sein. Er meinte dann schließlich, dass beide dabei gewesen seien (S. 9 Verhandlungsprotokoll), was offensichtlich eine Schutzbehauptung ist, zumal er in seinen eigenen Ausführungen zuerst nur seine Schwester angeführt hat und erst nach jeweiligen Vorhalten seine Antworten angepasst hat. Auch sein Vorbringen, wonach viele Leute zugeschaut hätten und er bei der Einvernahme nur die Namen erwähnt habe, an die er sich erinnern habe können und er unter Stress gestanden sei, muss als Schutzbehauptung beurteilt worden, zumal der Beschwerdeführer klare Fragen jeweils unterschiedlich beantwortet hat.
Es mutet auch nicht nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer nach dem Anschlag auf seinen Vater nicht zur Polizei gegangen sein will, geht doch aus der Recherche der Staatendokumentation hervor, dass Mungikis im Jahr 2008 von der Regierung und von der Polizei sehr stark bekämpft worden seien, weshalb die geäußerte Angst, die Polizei zu involvieren (S. 10 Verhandlungsprotokoll), nicht nachvollziehbar ist.
Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptung nicht glaubhaft machen, wobei er auch persönlich nicht glaubwürdig gewesen ist.
Hier müssen bereits seine Ausführungen zur Ausreise stark in Zweifel gezogen werden, will er doch zufällig einen weißen Mann getroffen haben, der ihn nach einem kurzen Gespräch die Ausreise versteckt auf einem Schiff ermöglicht haben soll, wobei der weiße Mann nichts dafür verlangt haben soll.
Er erklärte auch, den Herkunftsstaat im Oktober oder November 2007 verlassen zu haben (S. 6 Verhandlungsprotokoll), was im Übrigen im Widerspruch zur Einordnung seines Fluchtvorbringens im April oder Mai 2008 steht.
Auch sein weiteres Vorbringen, wonach er in einem unbekannten Hafen ausgestiegen sei und ihm gesagt worden sei, dass er in Mailand sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll), ergibt keinen Sinn, zumal Mailand mitten in Italien und nicht am Meer liegt. Auch seine Verantwortung, wonach er aus dem Schiff ausgestiegen sei, es mitten in der Nacht gewesen sei, er herumgegangen sei und die Leute, die er gefragt habe, gesagt hätten, dass er in Mailand sei (S. 6 Verhandlungsprotokoll), ergibt keinen Sinn.
Vor dem Bundesasylamt will er auch keine Wahrnehmungen zur Reise bis nach Österreich gehabt haben, was offensichtlich bloß der Verschleierung seines Reiseweges dient.
Insgesamt betrachtet – Gratis-Schleppung bis nach Österreich ohne Wahrnehmungen – ist dieses Vorbringen für eine Person, die acht Jahre die Schule besucht hat und Englisch spricht und sich damit in Europa verständigen und lesen kann, vollkommen unglaubwürdig.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit war im Übrigen darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch über sein Alter getäuscht hat, was aus den zwei eingeholten medizinischen Altersfeststellungen ersichtlich ist, die beide von der eindeutigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Der Beschwerdeführer beharrte zwar auf sein angegebenes Alter und meinte, warum er lügen sollte (S. 7 Verhandlungsprotokoll), doch hat er keinerlei Unteralgen zum Nachweis seiner Identität oder seines Alters vorgelegt und wurden die seitens des Bundesasylamtes gehegten Zweifel an seinem Alter von zwei unterschiedlichen Medizinern bestätigt. Es gibt im Übrigen triftige Gründe, weshalb Asylwerber sich als minderjährig ausgeben, zumal damit eine bessere Stellung im Verfahren begründet wird.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt), entnommen. Diese beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb kein Anlass dazu besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit einzelne Quellen älteren Datums sind, hat sich in diesem Zusammenhang keine Änderung der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Den in der Beschwerdeverhandlung zitierten Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und hat der Beschwerdeführer auf eine schriftliche Stellungnahme hiezu verzichtet.
Der Beschwerdeführer gehört zur drittgrößten Ethnie in Kenia und hat eine Verfolgung aufgrund seiner Ethnie auch nicht vorgetragen. Seine Verfolgungsbehauptungen sind vollkommen unglaubwürdig und war sein Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch Mungiki nicht glaubhaft.
Was den Umstand betrifft, dass familiäre Anknüpfungspunkte nicht festgestellt werden konnten, war festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen Mann mit Schulbildung und ohne Sorgepflichten für ein Kind handelt. Als solcher zählt er zu keiner besonders vulnerablen Gruppe bei einer Rückkehr nach Kenia.
Es kann nach diesen Berichten demnach nicht erkannt werden, inwieweit der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Aus den Länderinformationen ergibt sich jedenfalls die Möglichkeit der Erwirtschaftung der Lebensgrundlage für Männer in der Situation des Beschwerdeführers und ist Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft im Ostafrikanischen Raum.
In den Länderfeststellungen wird schließlich ausgeführt, dass die Verfassung und die Gesetze Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr gewähren. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Dem Beschwerdeführer ist es für den Fall einer Rückkehr demnach unbenommen, in einen beliebigen Teil des Herkunftsstaates zurückzukehren, um sich dort eine Existenz aufzubauen.
Hier war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in XXXX geboren wurde, wo seine Volksgruppe (Luo) vorherrschend ist. Gegen eine Rückkehr dorthin – wie aber auch an jeden anderen Ort Kenias – sprechen keine Umstände.Hier war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen in römisch 40 geboren wurde, wo seine Volksgruppe (Luo) vorherrschend ist. Gegen eine Rückkehr dorthin – wie aber auch an jeden anderen Ort Kenias – sprechen keine Umstände.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis für das Vorliegen einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung und meinte er in der Beschwerdeverhandlung auch, grundsätzlich gesund zu sein und verwies nur auf seine Tagesverfassung, wonach er ein bisschen Kopfweh und Husten habe (S. 3 Verhandlungsprotokoll).
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zu Kenia für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch ErkenntnisGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß 28 Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Zu A)
Zu I.:Zu römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist – wie beweiswürdigend umfassend dargelegt – nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubhaft erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den herangezogenen Länderberichten zu Kenia besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Kenia einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auf die bereits in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer als ledigen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter mit Grundschulbildung im Lichte der Länderinformationen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist, ohne in eine ihre Existenz bedrohende Situation zu geraten.Ausgehend von den herangezogenen Länderberichten zu Kenia besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger von Kenia einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Weiters ist diesbezüglich auf die bereits in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen zu verweisen, wonach dem Beschwerdeführer als ledigen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter mit Grundschulbildung im Lichte der Länderinformationen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist, ohne in eine ihre Existenz bedrohende Situation zu geraten.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Kenia sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten, was beweiswürdigend bereits festgehalten wurde.
Es kann für Kenia schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Kenia schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Im vorliegenden Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Im vorliegenden Fall haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Kenia in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Kenia in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,3. den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istWird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]).(Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, [BFA-VG]).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat keine Verwandten bzw. Angehörigen im Bundesgebiet, weshalb im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Soweit er in der Beschwerdeverhandlung eine Beziehung zu einer slowakischen Staatsangehörigen erwähnt, war festzuhalten, dass er mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, keine finanzielle und auch sonst keine besondere Abhängigkeit erkennbar waren.
Der Beschwerdeführer legte deren Personalausweis vor und konnte ohne Einsicht in diesen den Familiennamen seiner Freundin nicht nennen. Er erklärte, seine Freundin lebe in Bratislava. Deren Adresse konnte er erst nach Einsicht auf sein Handy nennen, wobei er die Adresse auch auf einen Zettel notiert hat. Besagte Freundin soll ihn zwei bis drei Mal in der Woche besuchen kommen. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)
Das hier offenbar kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und der genannten Freundin vorliegt, liegt bei den Ausführungen des Beschwerdeführers auf der Hand.Das hier offenbar kein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und der genannten Freundin vorliegt, liegt bei den Ausführungen des Beschwerdeführers auf der Hand.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen – darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen.
Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte vor mittlerweile achteinhalb Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei hat der Beschwerdeführer bereits über sein Alter unwahre Angaben gemacht und sich zu Unrecht als Minderjähriger ausgegeben, weshalb zwei Altersfeststellungen durchgeführt werden mussten, die jeweils die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seines Asylverfahrens eine Verzögerung des Verfahrens verursacht. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat eine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat offenbar frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2011 seine unglaubwürdigen Angaben aufgezeigt. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens, in welchem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Verfahrensdauer und die damit einhergehende Aufenthaltsdauer, muss hier aber darüber hinaus auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während dieser Aufenthaltsdauer mehrfach straffällig geworden ist und über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verhängt wurde und dabei auch die bedingte Strafnachsicht von einer weiter zurückliegenden Strafe widerrufen wurde, womit der Beschwerdeführer insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wurde. Die verbüßte Haftstrafe ist, was die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrifft, ebenso entsprechend zu berücksichtigen.
Was die Aufenthaltsdauer betrifft muss zuletzt auch angeführt werden, dass das Beschwerdeverfahren zuletzt mangels Greifbarkeit des Beschwerdeführers eingestellt werden musste, zumal er seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Auch wenn sich demnach Verzögerungen im Verfahren des Beschwerdeführers ergeben haben, liegen diese nicht bloß im Verschulden der Behörden, sondern wurden diese auch vom Beschwerdeführer selbst verursacht.
Abgesehen von der Relativierung seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist sein bisheriges Fehlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht insofern zu berücksichtigen, als der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, sondern er mittlerweile drei Mal von inländischen Strafgerichten verurteilt wurde.
Bereits zwei Mal wurde er wegen Suchtmitteldelikten verurteilt und gerade bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Auch die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164). Weiter wurde ihm mit seiner letzten Verurteilung Urkundenfälschung zur Last gelegt.Bereits zwei Mal wurde er wegen Suchtmitteldelikten verurteilt und gerade bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Auch die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164). Weiter wurde ihm mit seiner letzten Verurteilung Urkundenfälschung zur Last gelegt.
Angesichts des wiederholten und während eines längeren Zeitraumes gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Umstand, dass er sich auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Jahr 2010 straffällig und war trotz der Verbüßung einer kurzen Haftstrafe weiterhin in die Suchtmittelkriminalität involviert bis er im Jahr 2013 erneut in diesem Zusammenhang – noch dazu wegen einem Verbrechen – verurteilt wurde. Nachdem er im Jahr 2015 aus der Strafhaft entlassen wurde, ist er seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen und ist wieder straffällig geworden, weshalb er im Jahr 2016 neuerlich strafrechtlich verurteilt worden ist.
Diesen sehr gewichtigen Umständen, die seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenstehen, steht eine vergleichsweise geringe und keinesfalls fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet gegenüber.
Während der Strafhaft ist der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgegangen, weshalb er im Moment noch Notstandshilfe bezieht. Ansonsten hat er während der Haft ein Seminar zum Führen von Hubstaplern absolviert.
Erst im Jänner 2007, also nach mehr als acht Jahren im Bundesgebiet, hat er eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und bestanden.
Was die vorgelegten Empfehlungsschreiben betrifft, geht daraus weder eine nachhaltige finanzielle Unterstützung für den Beschwerdeführer hervor und wurde für den Beschwerdeführer keine Verpflichtungserklärung abgegeben. Eine tiefgründige Freundschaft war aus den Ausführungen zu seinen Unterstützern in der Beschwerdeverhandlung nicht erkennbar (S. 12 Verhandlungsprotokoll)
Darüber hinaus findet sich ein Arbeitsvorvertrag aus Jänner 2017 in den vorgelegten Unterlagen. Hier war auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Darüber hinaus findet sich ein Arbeitsvorvertrag aus Jänner 2017 in den vorgelegten Unterlagen. Hier war auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Dass der Beschwerdeführer nach über acht Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals einen Arbeitsvorvertrag vorlegt, kann in der dargelegten Konstellation keine hervorgehobene Bedeutung beigemessen werden. (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Dass der Beschwerdeführer nach über acht Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet erstmals einen Arbeitsvorvertrag vorlegt, kann in der dargelegten Konstellation keine hervorgehobene Bedeutung beigemessen werden. (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität bzw. insgesamt der Verhinderung von Straftaten sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0235, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität bzw. insgesamt der Verhinderung von Straftaten sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 2004, Zl. 2004/18/0235, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Bei der Abwägung seiner – bestehenden, aber nicht besonders gewichtigen – Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein Gesamtfehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Aber auch ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).Aber auch ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Kenia auch vor dem Hintergrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, noch über Anknüpfungspunkte verfügt. Er verfügt dort über entsprechende Sprachkenntnisse und ist mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken.Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in Bezug auf Kenia zum Entscheidungszeitpunkt zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, individuelle Verfolgungsgefahr, Intensität,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W189.1418528.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017