TE Bvwg Beschluss 2017/5/15 W111 2152167-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W111 2152167-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldawien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26.04.2017, beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer respektive Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden: Beschwerdeführer), einem Staatsangehörigen Moldawiens, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, Zl. 1070642203-170212439, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer respektive Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden: Beschwerdeführer), einem Staatsangehörigen Moldawiens, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien" gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 in der Justizanstalt XXXX zugestellt.Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 wurde der oben angeführte Bescheid vom 10.03.2017 gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das im Bescheid angeführte Zielland der Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG richtigerweise "Moldawien" (anstatt wie fälschlicherweise angeführt "Serbien") zu lauten habe.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017 wurde der oben angeführte Bescheid vom 10.03.2017 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass das im Bescheid angeführte Zielland der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG richtigerweise "Moldawien" (anstatt wie fälschlicherweise angeführt "Serbien") zu lauten habe.

Der angeführte Berichtigungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.03.2017 persönlich übernommen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017, zugestellt am gleichen Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.

4. Mit am 03.04.2017 beim BFA eingelangtem Schriftsatz (datiert ebenfalls mit 03.04.2017) erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde im vollen Umfang und bezeichnete den angefochtenen Bescheid mit "Bescheid vom 22.03.2017 (Berichtigung)". Im Rahmen dieses Beschwerdeschriftsatzes wurde inhaltlich ausschließlich auf den Bescheidinhalt des berichtigten Bescheides vom 10.03.2017 eingegangen. Auch richten sich die Anträge und Begründung ausschließlich auf den Bescheidinhalt des berichtigten Bescheides. Hinsichtlich des Berichtigungsbescheides vom 22.03.2017 wurden inhaltlich keinerlei Mängel moniert bzw. auf diesen gerichtete Anträge gestellt.

5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 05.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Verbesserungsauftrag vom 11.04.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass sich aus der Beschwerdeschrift nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht eindeutig eruieren lasse, welcher der beiden oben beschriebenen Bescheide angefochten werde bzw. auf welchen Bescheid sich die vorgebrachten Anträge bzw. Begründungen stützen würden sowie dass die am 03.04.2017 eingebrachte Beschwerde anhand des Zustelldatums des Bescheides vom 10.03.2017 als verspätet einzustufen wäre. Es wurde daher darum ersucht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und klarzustellen, welcher Bescheid angefochten wird, sowie welche Anträge und Begründungen die Beschwerde beinhalte.

7. Mit Eingabe vom 26.04.2017 wurde durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017 richte, welcher dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 zugestellt worden sei. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, zu welchem begründend zusammenfassend ausgeführt wurde, die ARGE Rechtsberatung sei fallgegenständlich mit Schreiben vom 30.03.2017, eingegangen am selben Tag, durch die Behörde benachrichtigt worden, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer, welcher derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüße, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Auch der Beschwerdeführer selbst sei erst mit Schreiben vom 30.03.2017, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist, von einer möglichen Inanspruchnahme von Rechtsberatung informiert worden. Im Glauben, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer frühestens am gleichen Tag wie die Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters zugestellt worden, habe die Rechtsberaterin den Beschwerdeführer am 03.04.2017 in der Justizanstalt besucht und die Beschwerde ihrer Annahme nach rechtzeitig am gleichen Tag eingebracht, zumal das genaue Zustelldatum weder habe herausgefunden werden können, noch hätte das BFA über dieses Auskunft erteilt. Im Ergebnis seien daher aufgrund eines Fehlers, welcher weder der Rechtsberatung, noch dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, keine rechtzeitige Rechtsberatung und Beschwerdeeinbringung möglich gewesen. Das Rechtsberatungsgespräch habe zum frühest möglichen Zeitpunkt, dem 03.04.2017 stattgefunden; im Zuge dieses Gespräches seien die Bescheide vorgelegt worden, doch habe nicht eruiert werden können, wann diese genau zugestellt worden wären. Im Ergebnis könne dem Beschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben wäre.7. Mit Eingabe vom 26.04.2017 wurde durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers klargestellt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2017 richte, welcher dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 zugestellt worden sei. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, zu welchem begründend zusammenfassend ausgeführt wurde, die ARGE Rechtsberatung sei fallgegenständlich mit Schreiben vom 30.03.2017, eingegangen am selben Tag, durch die Behörde benachrichtigt worden, dass beabsichtigt sei, gegen den Beschwerdeführer, welcher derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 verbüße, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Auch der Beschwerdeführer selbst sei erst mit Schreiben vom 30.03.2017, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Beschwerdefrist, von einer möglichen Inanspruchnahme von Rechtsberatung informiert worden. Im Glauben, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer frühestens am gleichen Tag wie die Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters zugestellt worden, habe die Rechtsberaterin den Beschwerdeführer am 03.04.2017 in der Justizanstalt besucht und die Beschwerde ihrer Annahme nach rechtzeitig am gleichen Tag eingebracht, zumal das genaue Zustelldatum weder habe herausgefunden werden können, noch hätte das BFA über dieses Auskunft erteilt. Im Ergebnis seien daher aufgrund eines Fehlers, welcher weder der Rechtsberatung, noch dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, keine rechtzeitige Rechtsberatung und Beschwerdeeinbringung möglich gewesen. Das Rechtsberatungsgespräch habe zum frühest möglichen Zeitpunkt, dem 03.04.2017 stattgefunden; im Zuge dieses Gespräches seien die Bescheide vorgelegt worden, doch habe nicht eruiert werden können, wann diese genau zugestellt worden wären. Im Ergebnis könne dem Beschwerdeführer kein Verschulden angelastet werden, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 15.03.2017 durch den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX übernommen wurde.Aus der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid am 15.03.2017 durch den Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 übernommen wurde.

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde unbestritten am 03.04.2017 bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Bescheid wurde mit zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids angegeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.2.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

2.1.3. In Bezug auf den am 26.04.2017 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, ausgesprochen hat, § 33 Abs. 4 VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.2.1.3. In Bezug auf den am 26.04.2017 eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, ausgesprochen hat, Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG könne verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.

Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallgegenständlich nach der am 05.04.2017 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist, liegt die diesbezügliche Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Zum Spruchteil A I. (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):2.2. Zum Spruchteil A römisch eins. (Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):

2.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.2.2.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Absatz 5, leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32 ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32, ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur)".

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum im Sinne einer Unkenntnis von Rechtsvorschriften einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter der Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.1.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 3.4.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.6.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.1.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden.

Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (VwGH 14.12.1995; 95/19/0622; 27.2.1996, 95/04/0218; 25.2.2003, 2002/10/0223; Hengstschläger3 Rz 610; Thienel4 324). ( ) Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Beweismittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115 f).Die Behörde ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (VwGH 14.12.1995; 95/19/0622; 27.2.1996, 95/04/0218; 25.2.2003, 2002/10/0223; Hengstschläger3 Rz 610; Thienel4 324). ( ) Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Beweismittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.3.1997, 97/02/0093; 25.2.2003, 2002/10/2002) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115 f).

Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972).Der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.5.1997, 97/18/257; 1.8.2000, 2000/21/0097; 19.9.2007, 2007/08/0097). Vielmehr genügt es, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten zu haben vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98.18.0355; 19.11.2003, 2003/21/0090) um dessen Pflicht auszulösen, im Falle seiner Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, diese nicht auf sich beruhen zu lassen (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0291; 27.1.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972) sowie den Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, zumal aus der Rechtmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des allfällig zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsstelle sowie die dafür zur Verfügung stehende Frist hervorgeht und aufgrund der besonderen Bedeutung des Zustelldatums für die Einhaltung der Rechtmittelfrist, der Partei erhöhte Sorgfaltspflicht zukommt (VwGH 7.8.2001, 98/18/0068). Hat die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei es unterlassen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen, trifft diese ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12.12.1997, 96/19/3394, 10.5.2000, 95/18/0972).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, hinzuweisen (vgl. VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400): "Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a.a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Antragsteller nicht vor. ( ) Dass der Antragsteller gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, hinzuweisen vergleiche VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400): "Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht vergleiche Walter/Mayer, a.a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Antragsteller nicht vor. ( ) Dass der Antragsteller gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Antragsteller ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."

Grundsätzlich kann auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 AVG Rz 36).Grundsätzlich kann auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, AVG Rz 36).

Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z 1 VwGVG, welcher dem § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.Die angeführte Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG, welcher dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist, übertragbar.

2.2.2. Der zu beurteilende Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation fallgegenständlich mit dem 30.03.2017 datiert ist (und an diesem Datum sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Rechtsberatungsorganisation übermittelt wurde); zu diesem Zeitpunkt war jedoch die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 zugestellten Bescheid bereits verstrichen. Im Zuge des am 03.04.2017 in der Justizanstalt XXXX stattgefundenen Rechtsberatungsgesprächs (an diesem Datum wurde der Rechtsberatungsorganisation auch eine Vollmacht für das Verfahren erteilt) habe das genaue Datum der Zustellung des anzufechtenden Bescheides nicht mehr eruiert werden können, die Beschwerde sei noch am gleichen Tag unter der Annahme einer offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden.2.2.2. Der zu beurteilende Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation fallgegenständlich mit dem 30.03.2017 datiert ist (und an diesem Datum sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Rechtsberatungsorganisation übermittelt wurde); zu diesem Zeitpunkt war jedoch die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 zugestellten Bescheid bereits verstrichen. Im Zuge des am 03.04.2017 in der Justizanstalt römisch 40 stattgefundenen Rechtsberatungsgesprächs (an diesem Datum wurde der Rechtsberatungsorganisation auch eine Vollmacht für das Verfahren erteilt) habe das genaue Datum der Zustellung des anzufechtenden Bescheides nicht mehr eruiert werden können, die Beschwerde sei noch am gleichen Tag unter der Annahme einer offenen Rechtsmittelfrist eingebracht worden.

Festzuhalten ist zunächst, dass der gewillkürten Vertretung des Beschwerdeführers (deren Verhalten dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist) jedenfalls bereits am 03.04.2017 klar gewesen sein muss, dass der zu berichtigende Bescheid vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Berichtigungsbescheides, welcher dem Beschwerdeführer am 24.03.2017 zugestellt worden war, erlassen worden sein musste. Bei dem am 03.04.2017 stattgefundenen Beratungsgespräch wurde der gewillkürten Vertreterin jener mit 10.03.2017 datierte Bescheid vorgelegt, sodass dieser auch vor dem Hintergrund des Bescheiddatums bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte auffallen müssen, dass der Bescheid bereits vor dem 30.03.2017, dem Datum der Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters, ergangen sein musste, zumal auch der Berichtigungsbescheid bereits vor jenem Datum erlassen worden war. Vor diesem Hintergrund wäre es der antragstellenden Partei bzw deren gewillkürter Vertretung daher jedenfalls möglich gewesen, die Rechtsmittelfrist des ursprünglichen Bescheides zu eruieren, insbesondere da auch dem Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt des Rechtsberatungsgesprächs in der Justizanstalt bekannt gewesen sein musste, dass er jenen Bescheid bereits mehrere Wochen zuvor zugestellt bekommen hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages mit dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu laufen. Selbst unter der Annahme, dass die verspätet – erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte – Bestellung einer Rechtsberatungsorganisation respektive der Irrtum über den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne obiger Rechtsprechung darstellen würde, welches der – im betreffenden Zeitraum in einer Justizanstalt inhaftierten – Partei eine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung verunmöglicht hätte, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem Hintergrund obiger Erwägungen als verspätet zu erachten. Selbst wenn man der gewillkürten Vertreterin des Antragstellers, deren Vollmacht ab dem 03.04.2017 bestand, eine Woche für die Eruierung des Datums der Zustellung des anzufechtenden Bescheides sowie damit einhergehend des Ablaufs der Rechtsmittelfrist zubilligen würde, so wäre der folglich erst am 26.04.2017 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls als verspätet anzusehen.

Ein Grund, weshalb die Ermittlung der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sein sollte, wurde nicht substantiiert dargelegt. So wären – selbst wenn dem Beschwerdeführer das Datum der Bescheidzustellung nicht mehr erinnerlich gewesen wäre – entsprechende Erkundigungen bei der belangten Behörde sowie in der Justizanstalt möglich gewesen. In der Justizanstalt wurde die Ausfolgung des in Frage stehenden Bescheides an den Beschwerdeführer jedenfalls schriftlich vermerkt (vgl. die im Akt einliegende, per E-Mail übermittelte, Kopie aus dem Zustellbuch).Ein Grund, weshalb die Ermittlung der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sein sollte, wurde nicht substantiiert dargelegt. So wären – selbst wenn dem Beschwerdeführer das Datum der Bescheidzustellung nicht mehr erinnerlich gewesen wäre – entsprechende Erkundigungen bei der belangten Behörde sowie in der Justizanstalt möglich gewesen. In der Justizanstalt wurde die Ausfolgung des in Frage stehenden Bescheides an den Beschwerdeführer jedenfalls schriftlich vermerkt vergleiche die im Akt einliegende, per E-Mail übermittelte, Kopie aus dem Zustellbuch).

Im Übrigen müsste im gegenständlichen Fall, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Person handelt, welche mit der deutschen Sprache und der österreichischen Rechtsordnung nicht vertraut ist und somit ein geringerer Maßstab bei der Beurteilung der ihn treffenden Sorgfaltspflichten anzulegen ist, dennoch ein über den Grad eines minderen Versehens hinausgehendes Verschulden an einer Versäumung der Rechtsmittelfrist erkannt werden:

Der vom Antragsteller anzufechtende Bescheid enthält neben einem in die Muttersprache des Antragstellers (Rumänisch) übersetzten Spruch, dem zufolge gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unter gleichzeitiger Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung erlassen wurde, auch eine vollständige, ebenfalls in die Muttersprache des Antragstellers übersetzte Rechtsmittelbelehrung. Dieser Rechtsmittelbelehrung ist klar zu entnehmen, dass gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl VwGH 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 7. 9. 2004, 2001/18/0037; 31. 8. 2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23. 6. 1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren vergleiche VwGH 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 7. 9. 2004, 2001/18/0037; 31. 8. 2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23. 6. 1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 2002/18/0291; 31. 8. 2006, 2004/21/0139).

Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31. 8. 2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 28. 1. 2003, 99/18/0320; 31. 8. 2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise – zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat – behauptet und glaubhaft macht (vgl Rz 115 ff), den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insb auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzten (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands), ergebnislos blieben (vgl VwGH 21. 5. 1997, 96/21/0574; 24. 2. 2000, 98/21/0421). (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 83 f)Ein Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31. 8. 2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen vergleiche VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 28. 1. 2003, 99/18/0320; 31. 8. 2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und in nachvollziehbarer Weise – zB durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat – behauptet und glaubhaft macht vergleiche Rz 115 ff), den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsvertreter oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel oder eine sonstige Eingabe zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 19. 11. 2003, 2003/21/0090; 31. 8. 2006, 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insb auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden vergleiche VwGH 13. 12. 2001, 99/21/0110; 28. 1. 2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzten (Erhebung eines Rechtsmittels, Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands), ergebnislos blieben vergleiche VwGH 21. 5. 1997, 96/21/0574; 24. 2. 2000, 98/21/0421). vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 83 f)

Fallgegenständlich wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt einen Versuch unternommen hätte, von sich aus ein Rechtsmittel einzubringen. Angesichts des Spruchs des Bescheides und insbesondere angesichts der unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung wäre es dem Antragsteller zumutbar gewesen, sich - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle zu wenden (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190), wobei er diesbezügliche Bemühungen auch aus dem Stande der Strafhaft hätte unternehmen können, etwa indem er sich im Falle von Zweifeln über den Inhalt der Erledigung an Mitarbeiter der Justizwache gewandt hätte.Fallgegenständlich wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt einen Versuch unternommen hätte, von sich aus ein Rechtsmittel einzubringen. Angesichts des Spruchs des Bescheides und insbesondere angesichts der unmissverständlich formulierten Rechtsmittelbelehrung wäre es dem Antragsteller zumutbar gewesen, sich - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle zu wenden vergleiche VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0190), wobei er diesbezügliche Bemühungen auch aus dem Stande der Strafhaft hätte unternehmen können, etwa indem er sich im Falle von Zweifeln über den Inhalt der Erledigung an Mitarbeiter der Justizwache gewandt hätte.

Dem Antragsteller müsste daher im konkreten Fall – auch unter der Annahme eines rechtzeitig eingebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung – auffallende Sorglosigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsmittelfrist vorgeworfen werden, diesem hätte bei gehöriger Sorgfalt die Bedeutung von Rechtsmittelfristen und das Vorgehen hinsichtlich einer Beschwerdeerhebung bewusst sein müssen. Nach Durchsicht der – aus ebenjenem Grund – in seine Muttersprache übersetzten Spruchteile sowie des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Bescheides hätte es dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst sein müssen, dass die Zustellung, und damit verbunden die Rechtsmittelfrist, von eminenter Bedeutung sind.

Der Wiedereinsetzungsantrag war somit aufgrund verspäteter Einbringung zurückzuweisen (und wäre auch im Falle seiner Rechtzeitigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen). Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.Der Wiedereinsetzungsantrag war somit aufgrund verspäteter Einbringung zurückzuweisen (und wäre auch im Falle seiner Rechtzeitigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen). Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.

2.3. Zum Spruchteil A II. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):2.3. Zum Spruchteil A römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):

2.3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.2.3.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

Fallgegenständlich betrug die Beschwerdefrist sohin zwei Wochen.

Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ? der sogenannten Bescheidbeschwerde ? zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Fallgegenständlich ist der Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2017, zugestellt am 15.03.2017, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22.03.2017, zugestellt am 24.03.2017, als Beschwerdegegenstand heranzuziehen, wie durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers infolge eines Verbesserungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht präzisiert wurde. Eine gesonderte Anfechtung des am 24.03.2017 zugestellten Berichtigungsbescheides war hingegen nicht intendiert.

Die Möglichkeit der Partei, den berichtigten Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheids noch zu bekämpfen, hängt davon ab, ob dagegen noch mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden kann (vgl insb VwGH 16.4.1991, 90/08/0156; ferner Ritz BAO § 293 Rz 20). Nach stRsp des VwGH (vgl auch VfSlg 8194/1977) ist allerdings die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Bescheid – nur (VwGH 16.4.1991, 90/080156; 24.4.2003, 2003/07/0008; Rz 74) – dann von der Erlassung des Berichtigungsbescheides an (neu) zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein (somit in Wahrheit bereits bestehender) Eingriff in die Rechte der Partei – bzw dessen Ausmaß (VwGH 26.11.1992, 92/09/0300) – zum Ausdruck kommt (VwSlg 317 A/1948; VwGH 24.3.1980, 109/80; 4.9.1996, 96/21/0552; zu einem neuen Rechtseingriff vgl VwGH 24.3.1980, 109/80; ferner VwGH 15.5.2002, 2002/08/0130; 18.3.2004, 2004/05/0033; 24.8.2004, 2004/010301; Rz 74) .Die Möglichkeit der Partei, den berichtigten Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheids noch zu bekämpfen, hängt davon ab, ob dagegen noch mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden kann vergleiche insb VwGH 16.4.1991, 90/08/0156; ferner Ritz BAO Paragraph 293, Rz 20). Nach stRsp des VwGH vergleiche auch VfSlg 8194 aus 1977,) ist allerdings die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den ursprünglichen Bescheid – nur (VwGH 16.4.1991, 90/080156; 24.4.2003, 2003/07/0008; Rz 74) – dann von der Erlassung des Berichtigungsbescheides an (neu) zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung ein (somit in Wahrheit bereits bestehender) Eingriff in die Rechte der Partei – bzw dessen Ausmaß (VwGH 26.11.1992, 92/09/0300) – zum Ausdruck kommt (VwSlg 317 A/1948; VwGH 24.3.1980, 109/80; 4.9.1996, 96/21/0552; zu einem neuen Rechtseingriff vergleiche VwGH 24.3.1980, 109/80; ferner VwGH 15.5.2002, 2002/08/0130; 18.3.2004, 2004/05/0033; 24.8.2004, 2004/010301; Rz 74) .

Kommt hingegen nicht erst durch den Berichtigungsbescheid eine Rechtsverletzung in Betracht oder wird sie nicht erst dadurch erkennbar, sondern wird damit lediglich ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben "und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Bescheides in keiner Weise geändert" (so schon VwSlg 10.309 A/1980 unter Berufung auf VwSlg 317 A/1948 und 4082 A/1956; siehe aber auch Rz 73), so hat die Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Frist für das Rechtsmittel gegen den berichtigten Bescheid (vgl VwGH 15.5.2002, 2002/080130; 24.8.2004, 2004/01/0301) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62, Rz 72 bis 74).Kommt hingegen nicht erst durch den Berichtigungsbescheid eine Rechtsverletzung in Betracht oder wird sie nicht erst dadurch erkennbar, sondern wird damit lediglich ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben "und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Bescheides in keiner Weise geändert" (so schon VwSlg 10.309 A/1980 unter Berufung auf VwSlg 317 A/1948 und 4082 A/1956; siehe aber auch Rz 73), so hat die Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Frist für das Rechtsmittel gegen den berichtigten Bescheid vergleiche VwGH 15.5.2002, 2002/080130; 24.8.2004, 2004/01/0301) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62,, Rz 72 bis 74).

Im zu beurteilenden Fall handelte es sich bei der fälschlichen Anführung von Serbien als den Zielstaat einer Abschiebung des Beschwerdeführers um einen offenkundigen Schreibfehler im ursprünglichen Bescheid, zumal aus dem Bescheidkopf, wie auch aus der Begründung in eindeutiger Weise der Beschwerdeführer als Adressat der behördlichen Erledigung ersichtlich wird und die Berichtigung des Zielstaates der Abschiebung (wobei im Rahmen der Begründung korrekterweise Moldawien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen wurde und sich demnach auch die getroffenen Länderfeststellungen auf jenen Staat beziehen) insofern keine Auswirkung auf den rechtlichen Kerninhalt der Erledigung – die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – aufweist.

Die vierzehntägige Beschwerdefrist berechnet sich demzufolge vom Datum der Zustellung des (ursprünglichen) Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sohin dem 15.03.2017.

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.03.2017 persönlich in der JustizanstaltXXXX zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Dieser Umstand ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 171).

Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG zwei Wochen.Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG zwei Wochen.

Der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 15.03.2017 und endete mit Ablauf des 29.03.2017.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeschriftsatz mit dem 03.04.2017 datiert und wurde am gleichen Tag um 17.25 Uhr per E-Mail eingebracht (AS 203).

Nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre (so liegen sowohl der unterfertigte Rückschein als auch ein Auszug aus dem Zustellbuch der Justizanstalt im Akt ein).

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Bei der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.Bei der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierten Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche und unerstreckbare Frist. Eine Fristverlängerung ist im gegenständlichen Fall daher nicht möglich.

2.3.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.2.3.3. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiters kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.Weiters kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

2.5. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist,
Verschulden, Verspätung, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt,
Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2152167.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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