Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W156 2116094-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende Richterin mit den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Christa MARISCHKA über die Beschwerde von Mag. art. B XXXX R XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.08.2015, ZL VA-VR XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2017Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende Richterin mit den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Christa MARISCHKA über die Beschwerde von Mag. art. B römisch 40 R römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.08.2015, ZL VA-VR römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2017
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Feststellung, dass Mag. art. B XXXX R XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin F XXXX XXXX GmbH in der Zeit vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist und in dieser Zeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäßDie Beschwerde wird hinsichtlich Feststellung, dass Mag. art. B römisch 40 R römisch 40 auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin F römisch 40 römisch 40 GmbH in der Zeit vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen ist und in dieser Zeit der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in Verbindung mit § 7 Z 3 lit.a ASVG unterliegt, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt, als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Feststellung, dass Mag. art. B XXXX R XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin F XXXX XXXX GmbH in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009 der Vollversicherungspflicht (Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) unterliegt, sowie der Feststellung der Beitragsgrundlagen stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Feststellung, dass Mag. art. B römisch 40 R römisch 40 auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin F römisch 40 römisch 40 GmbH in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009 der Vollversicherungspflicht (Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) unterliegt, sowie der Feststellung der Beitragsgrundlagen stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, vom 25.08.2015, ZL VA-VR XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin F XXXX XXXX GmbH, in Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet, in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009 der Vollversicherungspflicht (Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) unterliege.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, vom 25.08.2015, ZL VA-VR römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin F römisch 40 römisch 40 GmbH, in Folge als mitbeteiligte Partei bezeichnet, in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009 der Vollversicherungspflicht (Kranken-,Unfall- und Pensionsversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) unterliege.
Es wurden für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Beitragsgrundlagen festgestellt:
Feststellungstyp
Zeitraum
Allg. Beitragsgrundlage/EUR
Beitragsgruppe
Entgelt/Bezug
02-06 2007
3.060,00
D1p
Entgelt/Bezug
09-12 2007
1.152,00
N24
Entgelt/Bezug
01 -01 2008
288,00
N24
Entgelt/Bezug
02-Q6 2008
4.320,00
D1p
Entgelt/Bezug
02 - 06 2009
4.448,00
D1p
In der Zeit vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 sei die Beschwerdeführerin von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen und unterliege in dieser Zeit der Teil Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 In der Zeit vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 sei die Beschwerdeführerin von der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen und unterliege in dieser Zeit der Teil Versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2
ASVG in Verbindung mit § 7 Z 3 lit.a ASVG.ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der Kasse mit Email vom 26.02.2013 im Wesentlichen mitgeteilt habe, dass sie erfahren habe, dass sie von der Kasse von Amts wegen in die Vollversicherung einbezogen worden sei. Dies betreffe die Zeiträume vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom 01.09.2007 bis 31.01.2008, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009. Diesbezüglich gehe die Kasse davon aus, dass sie als Dienstnehmerin der mitbeteiligten Partei gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei.
Sie sei in den genannten Zeiträumen jedoch nicht bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt. Sie sei in den genannten Zeiträumen auch in keiner anders gearteten Vertragsbedingung zur mitbeteiligten Partei gestanden und habe von der mitbeteiligten Partei auch keinerlei Bezüge erhalten.
Vertrags- und Leistungspartner der mitbeteiligten Partei sei die N XXXX W XXXX GmbH, in Folge als GmbH bezeichnet, gewesen. Die Tätigkeiten für die mitbeteiligte Partei seien von mehreren Personen, zum Teil Geschäftsführer und zum Teil externe Auftragnehmer der GmbH, erbracht worden. Sie selbst sei eine solche Auftragnehmerin der GmbH gewesen und diesbezüglich aufgrund einer Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig und nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert gewesen.Vertrags- und Leistungspartner der mitbeteiligten Partei sei die N römisch 40 W römisch 40 GmbH, in Folge als GmbH bezeichnet, gewesen. Die Tätigkeiten für die mitbeteiligte Partei seien von mehreren Personen, zum Teil Geschäftsführer und zum Teil externe Auftragnehmer der GmbH, erbracht worden. Sie selbst sei eine solche Auftragnehmerin der GmbH gewesen und diesbezüglich aufgrund einer Gewerbeberechtigung selbständig erwerbstätig und nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert gewesen.
Die GmbH entwickle und vertreibe unter der Marke N XXXX G XXXX Kommunikationskonzepte für Kunst- und Kulturinstitutionen und verfüge über ein internationales Partnernetzwerk (vgl. XXXX ). Dieses spezielle Know-how sei von der GmbH u.a. auch im Rahmen von Seminaren und Workshops des Studiengangs Kommunikationswirtschaft der mitbeteiligten Partei weitergegeben worden. Zum Beispiel im Wahlfach "Kunst- und Kulturkommunikation" oder im Workshop "Integrierte Kommunikation". Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber der mitbeteiligten Partei sei ausschließlich die GmbH verantwortlich. Die Honorare seien auch ausschließlich von dieser vereinnahmt und versteuert worden. Aus welchem Grund diese, eindeutig der GmbH zustehenden, Honorare nun ihrer Person zugerechnet worden seien sei für sie nicht erkennbar.Die GmbH entwickle und vertreibe unter der Marke N römisch 40 G römisch 40 Kommunikationskonzepte für Kunst- und Kulturinstitutionen und verfüge über ein internationales Partnernetzwerk vergleiche römisch 40 ). Dieses spezielle Know-how sei von der GmbH u.a. auch im Rahmen von Seminaren und Workshops des Studiengangs Kommunikationswirtschaft der mitbeteiligten Partei weitergegeben worden. Zum Beispiel im Wahlfach "Kunst- und Kulturkommunikation" oder im Workshop "Integrierte Kommunikation". Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber der mitbeteiligten Partei sei ausschließlich die GmbH verantwortlich. Die Honorare seien auch ausschließlich von dieser vereinnahmt und versteuert worden. Aus welchem Grund diese, eindeutig der GmbH zustehenden, Honorare nun ihrer Person zugerechnet worden seien sei für sie nicht erkennbar.
Sie habe von der mitbeteiligten Partei keinerlei Bezüge erhalten.
Die GmbH sei seit dem 08.04.2006 mit der Zahl XXXX s im Firmenbuch eingetragen. Im bescheidgegenständlichen Zeitraum sei Herr Mag. St XXXX A XXXX der handelsrechtliche Geschäftsführer gewesen, Gesellschafter Herr F XXXX G XXXX , Herr Mag. Sch XXXX W XXXX , Herr Mag. St XXXX A XXXX und die M XXXX O XXXX T XXXX M XXXX W XXXX GmbH.Die GmbH sei seit dem 08.04.2006 mit der Zahl römisch 40 s im Firmenbuch eingetragen. Im bescheidgegenständlichen Zeitraum sei Herr Mag. St römisch 40 A römisch 40 der handelsrechtliche Geschäftsführer gewesen, Gesellschafter Herr F römisch 40 G römisch 40 , Herr Mag. Sch römisch 40 W römisch 40 , Herr Mag. St römisch 40 A römisch 40 und die M römisch 40 O römisch 40 T römisch 40 M römisch 40 W römisch 40 GmbH.
In der am 12.06.2013 aufgenommenen Niederschrift habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrem Aufenthalt in London sie sich bei der mitbeteiligten Partei um eine Stelle als Bereichsleiterin für das Fach Medien Wirtschaft beworben habe. Daraus sei nichts geworden, sie sei dann aber von Frau Mag. L XXXX Ch XXXX angerufen worden und es sei ihr eine Lehrveranstaltung für Kulturkommunikation angeboten worden. Dies habe zuerst mit dem ORF gemacht werden sollen, aber dann habe man sich an sie gewendet. Das sei, glaube sie, Ende 2006 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aber bereits schwanger gewesen, was man sicherlich schon gesehen habe. Diese Lehrveranstaltung sei für externe Lektoren gedacht gewesen. Sie habe damals in einem anderen Zusammenhang mit dem jetzigen Geschäftsführer der GmbH, Herrn Mag. W XXXX Sch XXXX , im Museum für Moderne Kunst zusammengearbeitet.In der am 12.06.2013 aufgenommenen Niederschrift habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrem Aufenthalt in London sie sich bei der mitbeteiligten Partei um eine Stelle als Bereichsleiterin für das Fach Medien Wirtschaft beworben habe. Daraus sei nichts geworden, sie sei dann aber von Frau Mag. L römisch 40 Ch römisch 40 angerufen worden und es sei ihr eine Lehrveranstaltung für Kulturkommunikation angeboten worden. Dies habe zuerst mit dem ORF gemacht werden sollen, aber dann habe man sich an sie gewendet. Das sei, glaube sie, Ende 2006 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aber bereits schwanger gewesen, was man sicherlich schon gesehen habe. Diese Lehrveranstaltung sei für externe Lektoren gedacht gewesen. Sie habe damals in einem anderen Zusammenhang mit dem jetzigen Geschäftsführer der GmbH, Herrn Mag. W römisch 40 Sch römisch 40 , im Museum für Moderne Kunst zusammengearbeitet.
Die mitbeteiligte Partei habe gesagt, dass sie nur über eine GmbH oder eine andere Gesellschaftsform, zum Beispiel Personengesellschaft, abrechnen könne und dass dies dann über Werkvertrag ginge und dann könne sie die Lehrveranstaltung auch mit jemand anderen teilen. Eine echte Anstellung sei nicht in Frage gekommen, sie nehme an, weil sie schwanger gewesen sei und sowieso externe Vortagende nicht angestellt worden seien. Sie habe also mit Herrn Mag. Sch XXXX die Vorlesung konzipiert und man habe sich die Vortragsstunden geteilt.Die mitbeteiligte Partei habe gesagt, dass sie nur über eine GmbH oder eine andere Gesellschaftsform, zum Beispiel Personengesellschaft, abrechnen könne und dass dies dann über Werkvertrag ginge und dann könne sie die Lehrveranstaltung auch mit jemand anderen teilen. Eine echte Anstellung sei nicht in Frage gekommen, sie nehme an, weil sie schwanger gewesen sei und sowieso externe Vortagende nicht angestellt worden seien. Sie habe also mit Herrn Mag. Sch römisch 40 die Vorlesung konzipiert und man habe sich die Vortragsstunden geteilt.
Für Sponsoring, Finanzierung und Kultur-PR habe man andere Leute eingeladen, Stunden zu halten, wie zum Beispiel Herrn Mag St XXXX .Für Sponsoring, Finanzierung und Kultur-PR habe man andere Leute eingeladen, Stunden zu halten, wie zum Beispiel Herrn Mag St römisch 40 .
Es sei drei Jahre dasselbe Fach (ILV - integrierte Lehrveranstaltung für Kultur) gewesen. Der Vertrag sei mit der GmbH abgeschlossen worden und zwar circa jeweils 72 Stunden im Semester. Sie habe davon weniger als die Hälfte abgehalten, weitere Stunden seien durch Herrn Mag Sch XXXX , Frau K XXXX und Frau K XXXX , welche bereits verstorben sei, und Herrn Mag. St XXXX (dieser jedoch nur im ersten Jahr) gehalten worden.Es sei drei Jahre dasselbe Fach (ILV - integrierte Lehrveranstaltung für Kultur) gewesen. Der Vertrag sei mit der GmbH abgeschlossen worden und zwar circa jeweils 72 Stunden im Semester. Sie habe davon weniger als die Hälfte abgehalten, weitere Stunden seien durch Herrn Mag Sch römisch 40 , Frau K römisch 40 und Frau K römisch 40 , welche bereits verstorben sei, und Herrn Mag. St römisch 40 (dieser jedoch nur im ersten Jahr) gehalten worden.
Sie habe dann ihr Honorar von der GmbH erhalten, indem sie Beratungshonorarnoten an die GmbH gelegt habe. Sie sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Medienberaterin versichert gewesen, dazwischen sei sie auch im Kindergeldbezug gewesen. Diese Rechnungen habe sie an Frau D XXXX B XXXX von der GmbH per E-Mail geschickt. Das Geld sei dann auf ihr Konto überwiesen worden.Sie habe dann ihr Honorar von der GmbH erhalten, indem sie Beratungshonorarnoten an die GmbH gelegt habe. Sie sei bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Medienberaterin versichert gewesen, dazwischen sei sie auch im Kindergeldbezug gewesen. Diese Rechnungen habe sie an Frau D römisch 40 B römisch 40 von der GmbH per E-Mail geschickt. Das Geld sei dann auf ihr Konto überwiesen worden.
Mit Herrn Mag. Sch XXXX sei vorher genau besprochen worden, wer welche Stunden wann halte. Sie habe ungefähr zwischen 20 und 30 Stunden insgesamt im Semester abgehalten. Im ersten Jahr habe sie sich die Prüfungen mit Herrn Mag. Sch XXXX geteilt. Dafür habe es aber keine extra Honorare gegeben, dies sei bereits inkludiert gewesen. An Herrn Mag. Sch XXXX habe sie noch intern etwas für die Buchhaltung bezahlen müssen.Mit Herrn Mag. Sch römisch 40 sei vorher genau besprochen worden, wer welche Stunden wann halte. Sie habe ungefähr zwischen 20 und 30 Stunden insgesamt im Semester abgehalten. Im ersten Jahr habe sie sich die Prüfungen mit Herrn Mag. Sch römisch 40 geteilt. Dafür habe es aber keine extra Honorare gegeben, dies sei bereits inkludiert gewesen. An Herrn Mag. Sch römisch 40 habe sie noch intern etwas für die Buchhaltung bezahlen müssen.
Die Stunden seien grundsätzlich immer so abgehalten worden, wie ursprünglich vereinbart. Lediglich sei es manchmal vorgekommen, dass man Stunden untereinander getauscht habe, dies habe man aber intern gemacht, ohne die mitbeteiligte Partei extra verständigen zu müssen.
Der Kasse liegen auch die Honorarnoten vor.
Mit Email vom 17.06.2013 gab Frau Mag.art. R XXXX bekannt, dass hier betonen wolle, dass es ihr damals freigestanden sei, persönlich oder über eine Gesellschaft abzurechnen, der Vertrag über die Gesellschaft sei aber der einzig mögliche Weg für sie gewesen. Lehraufträge seien damals von der mitbeteiligten Partei auch an Gesellschaften vergeben worden, bis zum Jahre 2009. Sie hätte keine andere Vertragsform mit der mitbeteiligten Partei akzeptiert, da sie sich die Lehrveranstaltungen zu Kultur von Anfang an mit anderen Personen, eben u.a. mit Herrn Mag. Sch XXXX & Team teilen habe wollen und sie auch am Start ihrer Selbständigkeit in Österreich nur Werkverträge gemacht habe. Das Teilen der Lehrveranstaltung sei von Anbeginn geplant gewesen und man habe das auch die ganze Zeit so gemacht und daher sei die GmbH hier auch die einzig sinnvolle Variante gewesen. Man habe auch untereinander Tage und Stunden getauscht und den Stundenplan nach den eigenen Bedürfnissen (Museumsöffnungszeiten, Exkursionen,...) geändert. Dies hieße, man habe keine fixe Stunden und Orte gehabt, bzw. habe man sich auch gegenseitig Honorare ausgezahlt. Die Honorarnoten, welche sie mit der mitbeteiligten Partei habe, habe sie auch teils weitergegeben, für andere, welche sie beraten habe, für ihre Beratung Organisationsaufwand etc. Es sei nicht ihr Gehalt gewesen. Es seien alles Honorare für Werkverträge gewesen, welche sie versteuert und Beiträge für die SVA der gewerblichen Wirtschaft gezahlt habe.Mit Email vom 17.06.2013 gab Frau Mag.art. R römisch 40 bekannt, dass hier betonen wolle, dass es ihr damals freigestanden sei, persönlich oder über eine Gesellschaft abzurechnen, der Vertrag über die Gesellschaft sei aber der einzig mögliche Weg für sie gewesen. Lehraufträge seien damals von der mitbeteiligten Partei auch an Gesellschaften vergeben worden, bis zum Jahre 2009. Sie hätte keine andere Vertragsform mit der mitbeteiligten Partei akzeptiert, da sie sich die Lehrveranstaltungen zu Kultur von Anfang an mit anderen Personen, eben u.a. mit Herrn Mag. Sch römisch 40 & Team teilen habe wollen und sie auch am Start ihrer Selbständigkeit in Österreich nur Werkverträge gemacht habe. Das Teilen der Lehrveranstaltung sei von Anbeginn geplant gewesen und man habe das auch die ganze Zeit so gemacht und daher sei die GmbH hier auch die einzig sinnvolle Variante gewesen. Man habe auch untereinander Tage und Stunden getauscht und den Stundenplan nach den eigenen Bedürfnissen (Museumsöffnungszeiten, Exkursionen,...) geändert. Dies hieße, man habe keine fixe Stunden und Orte gehabt, bzw. habe man sich auch gegenseitig Honorare ausgezahlt. Die Honorarnoten, welche sie mit der mitbeteiligten Partei habe, habe sie auch teils weitergegeben, für andere, welche sie beraten habe, für ihre Beratung Organisationsaufwand etc. Es sei nicht ihr Gehalt gewesen. Es seien alles Honorare für Werkverträge gewesen, welche sie versteuert und Beiträge für die SVA der gewerblichen Wirtschaft gezahlt habe.
Herr Mag. St XXXX , welcher im bescheidgegenständlichen Zeitraum der handelsrechtliche Geschäftsführer war, habe am 18.06.2013 niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass Herr Mag. Sch XXXX W XXXX , der jetzige Geschäftsführer und mit 23% an der GmbH Beteiligte, damals mit ihm als Geschäftsführer ein eventuelles Vertragsverhältnis zur mitbeteiligten Partei besprochen habe. Herr Mag. Sch XXXX sei von der mitbeteiligten Partei bezüglich Lehrtätigkeiten angesprochen worden, weil er bereits im Kunst- und Medienbereich in verschiedenen Museen tätig gewesen sei und er habe auch Masterprogramme im Bereich Kulturmanagement geschrieben. Als organisatorischer Geschäftsführer habe er allerdings zu dieser Zeit andere Aufgaben gehabt und deshalb habe er diesen Geschäftsbereich dann Herrn Mag. Sch XXXX überlassen. Er habe dann die Verträge von der mitbeteiligten Partei erhalten und für sie sei es auch sehr wichtig gewesen, in der Szene präsent zu sein. Es solle aber für die Firma auch keine Belastung darstellen. Herr Mag. Sch XXXX habe dann die Koordination mit den einzelnen Vortragenden übernommen. Die meisten Vorträge habe anscheinend Frau Mag.art. R XXXX gehalten. Sie sei aber zu dieser Zeit schwanger gewesen und habe mit Herrn Mag. Sch XXXX vereinbart, dass sie eventuell, falls sie gesundheitlich verhindert wäre, Vorträge mit jemandem tauschen könne bzw. dass diese für sie übernommen würden. Mit den Lektoren habe es keine schriftlichen Verträge gegeben. Die mitbeteiligte Partei habe auflisten sollen, wer wie viele Vorträge gehalten habe und wer daher wie viel Honorar zu bekommen habe.Herr Mag. St römisch 40 , welcher im bescheidgegenständlichen Zeitraum der handelsrechtliche Geschäftsführer war, habe am 18.06.2013 niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass Herr Mag. Sch römisch 40 W römisch 40 , der jetzige Geschäftsführer und mit 23% an der GmbH Beteiligte, damals mit ihm als Geschäftsführer ein eventuelles Vertragsverhältnis zur mitbeteiligten Partei besprochen habe. Herr Mag. Sch römisch 40 sei von der mitbeteiligten Partei bezüglich Lehrtätigkeiten angesprochen worden, weil er bereits im Kunst- und Medienbereich in verschiedenen Museen tätig gewesen sei und er habe auch Masterprogramme im Bereich Kulturmanagement geschrieben. Als organisatorischer Geschäftsführer habe er allerdings zu dieser Zeit andere Aufgaben gehabt und deshalb habe er diesen Geschäftsbereich dann Herrn Mag. Sch römisch 40 überlassen. Er habe dann die Verträge von der mitbeteiligten Partei erhalten und für sie sei es auch sehr wichtig gewesen, in der Szene präsent zu sein. Es solle aber für die Firma auch keine Belastung darstellen. Herr Mag. Sch römisch 40 habe dann die Koordination mit den einzelnen Vortragenden übernommen. Die meisten Vorträge habe anscheinend Frau Mag.art. R römisch 40 gehalten. Sie sei aber zu dieser Zeit schwanger gewesen und habe mit Herrn Mag. Sch römisch 40 vereinbart, dass sie eventuell, falls sie gesundheitlich verhindert wäre, Vorträge mit jemandem tauschen könne bzw. dass diese für sie übernommen würden. Mit den Lektoren habe es keine schriftlichen Verträge gegeben. Die mitbeteiligte Partei habe auflisten sollen, wer wie viele Vorträge gehalten habe und wer daher wie viel Honorar zu bekommen habe.
Er selbst habe einmal an einem Workshop mitgewirkt, er könne sich jedoch im Moment nicht genau erinnern, ob das an der Donau Uni war oder an der mitbeteiligten Partei. Er könne das aber, nachdem er ja ein Angestellter der GmbH sei, dies in seinen Arbeitsaufzeichnungen nachvollziehen und er werde diese Angaben nachreichen. Auch die Honorarnoten der Lektoren werde er nachreichen. Außer mit ihm selbst, da er ja Angestellter sei, seien mit sämtlichen anderen Lektoren mündliche Werkverträge abgeschlossen worden, die Auftragnehmer seien aber teilweise auch in anderen Bereichen für sie tätig gewesen.
Jedenfalls sei es so gewesen, dass es im Vorfeld keine fixe Einteilung gegeben habe, wer welche Stunden halten werde. Es habe sich ja um ein Wahlfach und um Workshops gehandelt und Herr Mag. Sch XXXX habe zu Beginn mit ein paar Leuten gesprochen, welche hierfür in Frage gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe offenbar den größten Anteil der Vorträge gehalten, es habe sich aber um ein dynamisches Team gehandelt und er könne nicht genau sagen, wie die Organisation dazu abgelaufen sei.Jedenfalls sei es so gewesen, dass es im Vorfeld keine fixe Einteilung gegeben habe, wer welche Stunden halten werde. Es habe sich ja um ein Wahlfach und um Workshops gehandelt und Herr Mag. Sch römisch 40 habe zu Beginn mit ein paar Leuten gesprochen, welche hierfür in Frage gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe offenbar den größten Anteil der Vorträge gehalten, es habe sich aber um ein dynamisches Team gehandelt und er könne nicht genau sagen, wie die Organisation dazu abgelaufen sei.
Mit Email vom 24.06.2013 habe Herr Mag. Sch XXXX der Kasse mitgeteilt, dass Herr Mag. St XXXX ihn gebeten habe, die vertragliche Situation mit der mitbeteiligten Partei, Kulturkommunikation, in den Jahren 2007 bis 2009 zu erläutern. Die mitbeteiligte Partei sei seinerzeit an sie herangetreten, für das Fach Kulturkommunikation Einheiten abzuhalten, da der Wunsch bestanden habe, möglichst praxisnah über Kulturkommunikation zu berichten. Dies heiße, dass man gemeinsam mit Beschwerdeführerin das Semester grob skizziert habe und dann unterschiedliche Menschen aus der Praxis eingeladen habe, um über ihre jeweiligen Arbeitsfelder zu berichten. Die Einheiten seien entweder in der mitbeteiligten Partei oder in der jeweiligen Kulturinstitution abgehalten worden. Zu den Teilnehmern haben etwa politische Mandatare oder Geschäftsführer von großen Kulturunternehmen gezählt, welche hierfür keine Honorare gestellt haben. Die Einheiten seien jeweils ein paar Wochen im Voraus eingeteilt worden, die Gesamtsumme auf die Teilnehmer je nach Aufwand geteilt worden. Es gebe keine schriftlichen Werkverträge, es sei alles mündlich festgelegt worden, vor allem auch, wer wann welche Einheiten betreue. Die Beschwerdeführerin habe sicherlich den größten Teil der Einheiten übernommen, da alle anderen, einschließlich er selbst, ja voll im Beruf gestanden seien. Der Kasse liegen auch sämtliche Verträge und Honorarnoten vor.Mit Email vom 24.06.2013 habe Herr Mag. Sch römisch 40 der Kasse mitgeteilt, dass Herr Mag. St römisch 40 ihn gebeten habe, die vertragliche Situation mit der mitbeteiligten Partei, Kulturkommunikation, in den Jahren 2007 bis 2009 zu erläutern. Die mitbeteiligte Partei sei seinerzeit an sie herangetreten, für das Fach Kulturkommunikation Einheiten abzuhalten, da der Wunsch bestanden habe, möglichst praxisnah über Kulturkommunikation zu berichten. Dies heiße, dass man gemeinsam mit Beschwerdeführerin das Semester grob skizziert habe und dann unterschiedliche Menschen aus der Praxis eingeladen habe, um über ihre jeweiligen Arbeitsfelder zu berichten. Die Einheiten seien entweder in der mitbeteiligten Partei oder in der jeweiligen Kulturinstitution abgehalten worden. Zu den Teilnehmern haben etwa politische Mandatare oder Geschäftsführer von großen Kulturunternehmen gezählt, welche hierfür keine Honorare gestellt haben. Die Einheiten seien jeweils ein paar Wochen im Voraus eingeteilt worden, die Gesamtsumme auf die Teilnehmer je nach Aufwand geteilt worden. Es gebe keine schriftlichen Werkverträge, es sei alles mündlich festgelegt worden, vor allem auch, wer wann welche Einheiten betreue. Die Beschwerdeführerin habe sicherlich den größten Teil der Einheiten übernommen, da alle anderen, einschließlich er selbst, ja voll im Beruf gestanden seien. Der Kasse liegen auch sämtliche Verträge und Honorarnoten vor.
Da die Beschwerdeführerin nachweislich nicht alle Lehreinheiten selbst abgehalten habe und auch nicht das gesamte Honorar erhalten habe, seien die Beitragsgrundlagen entsprechend berichtigt worden. Dadurch komme auch eine geringfügige Beschäftigung vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 zu Stande.
Mit Schreiben vom 04.08.2014 habe die mitbeteiligte Partei nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das im Rahmen der Lehraufträge vermittelte Wissen unmittelbarer Ausfluss der Geschäftstätigkeit der GmbH gewesen sei. Für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sei ihnen gegenüber ausschließlich diese GmbH verantwortlich gewesen. Im Falle von Leistungsmängeln seien die Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dieser geltend zu machen gewesen. Die Honorare seien ausschließlich an diese GmbH überwiesen worden.
Da jederzeit gewährleistet gewesen sei, dass es zu keiner Einschränkung der Freiheit der Lehre (Autonomie) der die Lehraufgaben erbringenden Erfüllungshilfen der beauftragten GmbH gekommen sei, seien die Vorgaben der Rechtsprechung zur Anerkennung von Lehraufträgen an Gesellschaften (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0010) erfüllt gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme ergänzt, dass Frau Dr. S XXXX S XXXX von M XXXX N XXXX Y XXXX , und Frau Mag. Y XXXX K XXXX , ebenfalls Stunden für die mitbeteiligten Partei gehalten haben, welche sie abgerechnet habe, da diese Abrechnung in den USA zu kompliziert für diese gewesen sei.Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme ergänzt, dass Frau Dr. S römisch 40 S römisch 40 von M römisch 40 N römisch 40 Y römisch 40 , und Frau Mag. Y römisch 40 K römisch 40 , ebenfalls Stunden für die mitbeteiligten Partei gehalten haben, welche sie abgerechnet habe, da diese Abrechnung in den USA zu kompliziert für diese gewesen sei.
Es habe sich um EUR 720,00 im April 2008 und März 2009 von ihr an Dr. S XXXX gehandelt. Sie habe ja wegen dem Baby oft nicht kommen können, dieses sei auch zwei Mal, also für gesamt jeweils EUR 720,00 im Sommersemester 2007 und Sommersemester 2008 von Frau Mag Y XXXX K XXXX der Fall gewesen. Sie frage, ob es möglich wäre, diese Beträge zu berücksichtigen, sie würden nicht zu ihrem Einkommen zählen. Sie habe bar gezahlt, nach dem Einsatz der beiden, die Studentinnen des jeweiligen Jahrgangs können bestätigen, dass Dr. S XXXX und Mag. K XXXX an der FH Wien gewesen seien.Es habe sich um EUR 720,00 im April 2008 und März 2009 von ihr an Dr. S römisch 40 gehandelt. Sie habe ja wegen dem Baby oft nicht kommen können, dieses sei auch zwei Mal, also für gesamt jeweils EUR 720,00 im Sommersemester 2007 und Sommersemester 2008 von Frau Mag Y römisch 40 K römisch 40 der Fall gewesen. Sie frage, ob es möglich wäre, diese Beträge zu berücksichtigen, sie würden nicht zu ihrem Einkommen zählen. Sie habe bar gezahlt, nach dem Einsatz der beiden, die Studentinnen des jeweiligen Jahrgangs können bestätigen, dass Dr. S römisch 40 und Mag. K römisch 40 an der FH Wien gewesen seien.
Die belangte Behörde ging von folgenden Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin sei für die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009 sowie als geringfügig Beschäftigte vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 als Vortragende gegen Entgelt beschäftigt gewesen. Sie habe sämtliche Vorträge bei der mitbeteiligten Partei persönlich abgehalten. Es sei zwar der Vertrag mit der GmbH abgeschlossen worden, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen dennoch selbst erbracht.
In den angeführten Zeiträumen seien in jedem Semester bezüglich des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin Scheinerklärungen in Form von schriftlichen Urkunden (Vereinbarung als externer Lektor an der mitbeteiligten Partei) abgegeben worden, welche den Schein von Rechtsgeschäften zwischen der mitbeteiligten Partei und der GmbH erwecken und das Beschäftigungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin verschleiern sollten.
Die Beschwerdeführerin habe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen diverse Lehrveranstaltungen für den Studiengang Kommunikationswirtschaft unterrichtete. Sie habe sich in diesem Beschäftigungsverhältnis teilweise vertreten lassen. Sie habe ihre Lehrveranstaltungen in den Räumlichkeiten des Dienstgebers abgehalten.
Für ihre Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 einen Anspruch auf Entgelt in der Höhe von EUR 4.212,00, für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Entgelt in Höhe von EUR 4.608,00 und für das Jahr 2009 einen Anspruch auf Entgelt EUR 4.448,00.
Die Geldansprüche ergäben sich aus den vorgelegten Honoraren und den eingesehenen Unterlagen.
Nach Zitierung der angewendeten rechtlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde aus, dass bei objektiver Betrachtungsweise abgesehen von einem Missbrauchszweck zur Vermeidung der Beitragspflicht nach dem ASVG keinen plausiblen Grund in der Änderung der Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse (Verrechnung des Entgelts über eine GmbH) sehen werden könne, und seien alle Vereinbarungen, welche zwischen der mitbeteiligten Partei und der GmbH bezüglich der Beschäftigung von Frau Mag.art. R XXXX getroffen wurden, in Entsprechung der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ZI. 2000/08/0097) für die Beurteilung des sozialversicherungsrelevanten Sachverhalts unbeachtlich und sei bei diesen Vereinbarungen demnach von Scheinvereinbarungen im Sinne des § 539a Abs. 4 ASVG auszugehen.Nach Zitierung der angewendeten rechtlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde aus, dass bei objektiver Betrachtungsweise abgesehen von einem Missbrauchszweck zur Vermeidung der Beitragspflicht nach dem ASVG keinen plausiblen Grund in der Änderung der Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse (Verrechnung des Entgelts über eine GmbH) sehen werden könne, und seien alle Vereinbarungen, welche zwischen der mitbeteiligten Partei und der GmbH bezüglich der Beschäftigung von Frau Mag.art. R römisch 40 getroffen wurden, in Entsprechung der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (ZI. 2000/08/0097) für die Beurteilung des sozialversicherungsrelevanten Sachverhalts unbeachtlich und sei bei diesen Vereinbarungen demnach von Scheinvereinbarungen im Sinne des Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG auszugehen.
Die vereinbarte gegenständliche Tätigkeit habe darin Lektorentätigkeiten bestanden, am Fachhochschul- Studiengang für Kunst- und Kulturkommunikation zu planen und durchzuführen.
Die Rechtsgrundlage für das Fachhochschulwesen, in der für den gegenständlichen Verfahrenszeitraum geltenden Fassung, sei das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 idF BGBl. I Nr. 72/1998. Es enthalte primär Regelungen betreffend die Ziele und Grundsätze des Fachhochschulsektors sowie betreffend das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen, aber auch organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen über die Tätigkeit von Lehrenden an Fachhochschulen-Studiengängen bzw. Fachhochschulen. Die Prüfung der wissenschaftlichen und didaktischen Qualität beantragter Fachhochschul- Studiengänge und die bescheidmäßige Anerkennung sei dem Fachhochschulrat übertragen (vgl. insbes. § 6 Abs 1 FHStG). Durch die Erlassung des Anerkennungsbescheides erlangten die im gegebenen Zusammenhang relevanten Antragsteile - insbesondere Aufnahme-, Studien- und Prüfungsordnung - Rechtsverbindlichkeit, wobei die Studienordnung bzw. das Curriculum die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Lehrbeauftragten definiere.Die Rechtsgrundlage für das Fachhochschulwesen, in der für den gegenständlichen Verfahrenszeitraum geltenden Fassung, sei das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1998,. Es enthalte primär Regelungen betreffend die Ziele und Grundsätze des Fachhochschulsektors sowie betreffend das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen, aber auch organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen über die Tätigkeit von Lehrenden an Fachhochschulen-Studiengängen bzw. Fachhochschulen. Die Prüfung der wissenschaftlichen und didaktischen Qualität beantragter Fachhochschul- Studiengänge und die bescheidmäßige Anerkennung sei dem Fachhochschulrat übertragen vergleiche insbes. Paragraph 6, Absatz eins, FHStG). Durch die Erlassung des Anerkennungsbescheides erlangten die im gegebenen Zusammenhang relevanten Antragsteile - insbesondere Aufnahme-, Studien- und Prüfungsordnung - Rechtsverbindlichkeit, wobei die Studienordnung bzw. das Curriculum die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Lehrbeauftragten definiere.
Innerhalb dieser Rahmenbedingungen würden Lehrbeauftragte an Fachhochschul-Studiengängen auf vertraglicher Basis beschäftigt. Der freien Parteiendisposition unterliege hierbei lediglich die Vereinbarung des Honorars. Die übrigen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit als Lehrbeauftragter würden - im Sinne der obigen Ausführungen - durch den Lehrplan verbindlich festgelegt:
Insbesondere ergäben sich Studienausmaß, Thema und Typ der einzelnen Lehrveranstaltungen unmittelbar aus dem Studienplan. Schon aus der Gewährleistung eines geordneten und planmäßigen Studienablaufs ergäbe sich die Notwendigkeit, dass Ort und Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit verbindlich festgelegt würden.
Die genaue Festlegung der Unterrichts- bzw. Vortragszeit ergäbe sich aus dem Stundenplan. Dieser würde mit dem Studiengangsleiter am Semesteranfang abgestimmt und vereinbart. Die gegenständliche Tätigkeit sei im Rahmen einer dem Lehrbetrieb entsprechenden Organisation erbracht worden, sodass die Beschwerdeführerin hierüber auf längere Zeit nicht frei verfügen konnte. Die Vereinbarungen sehen diesbezüglich eine Verpflichtung zur zuverlässigen Einhaltung aller von der Administration vorgegebenen Termine der Lehrveranstaltungen und deren Prüfungen an.
Bezüglich der Vertretungsmöglichkeit habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich manchmal vertreten habe lassen.
Festzuhalten sei weiters, dass die einzelnen Lehrveranstaltungen evaluiert und diese Evaluierungsergebnisse nach den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes auch für die Verlängerung der Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienlehrganges herangezogen werden. Darüber hinaus obliege dem Fachhochschulrat im Rahmen seiner externen Qualitätssicherungskontrolle die Förderung der Qualität der Lehrer, weshalb ihm der Erhalter zur Erfüllung dieser Aufgabe auch "laufend" Informationen über die Lehrenden bereitzustellen habe. Diese - in erster Linie gesetzlich durch das Fachhochschulstudiengesetz - vorgegebene Struktur sei aber tendenziell vertretungsfeindlich, stelle sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation (vgl VwGH 25. 4. 2007, ZI. 2005/08/0137).Festzuhalten sei weiters, dass die einzelnen Lehrveranstaltungen evaluiert und diese Evaluierungsergebnisse nach den Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes auch für die Verlängerung der Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienlehrganges herangezogen werden. Darüber hinaus obliege dem Fachhochschulrat im Rahmen seiner externen Qualitätssicherungskontrolle die Förderung der Qualität der Lehrer, weshalb ihm der Erhalter zur Erfüllung dieser Aufgabe auch "laufend" Informationen über die Lehrenden bereitzustellen habe. Diese - in erster Linie gesetzlich durch das Fachhochschulstudiengesetz - vorgegebene Struktur sei aber tendenziell vertretungsfeindlich, stelle sie doch die Person des Lehrenden in den Mittelpunkt der Evaluation vergleiche VwGH 25. 4. 2007, ZI. 2005/08/0137).
Die Möglichkeit, sich im Falle der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen vertreten zu lassen, stelle entsprechend der bisherigen Judikatur des VwGH keine generelle Vertretungsbefugnis dar. Wie festgestellt, sei es zwar zu einer Vertretung der Beschwerdeführerin gekommen, jedoch könne bei objektiver Betrachtung aufgrund ihrer hohen Qualifikation eine Ausübung eines Vertretungsrechtes grundsätzlich nicht erwartet werden.
Damit sei festzuhalten, dass ausgehend vom festgestellten Sachverhalt keine echte (generelle) und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließende Vertretungsbefugnis vorläge.
Zur Weisungsunterworfenheit sei zu bemerken, dass für die an Fachhochschulen tätigen Lehrbeauftragten von der Geltung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Lehrfreiheit auszugehen sei.
Nach Zitierung der relevanten Bestimmungen des FHStG kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Eingliederung der Lektoren in die Organisation der Fachhochschule jedenfalls zu bejahen sei Die Beschwerdeführerin sei zudem an den Studienplan samt der Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs sowie an die allgemeinen organisatorischen Vorgaben gebunden. Das Vorliegen dieser fachlichen Vorgaben sei ein zusätzliches Indiz, dass die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erfolgte (vgl VwGH 25. 4. 2007, ZI. 2005/08/0137).Nach Zitierung der relevanten Bestimmungen des FHStG kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Eingliederung der Lektoren in die Organisation der Fachhochschule jedenfalls zu bejahen sei Die Beschwerdeführerin sei zudem an den Studienplan samt der Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs sowie an die allgemeinen organisatorischen Vorgaben gebunden. Das Vorliegen dieser fachlichen Vorgaben sei ein zusätzliches Indiz, dass die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erfolgte vergleiche VwGH 25. 4. 2007, ZI. 2005/08/0137).
Auf Grund der Qualifikation der Beschwerdeführerin seien weitere Anweisungen im Rahmen ihres Lehrauftrages nicht notwendig. Eine organisatorische Eingliederung in den Lehrbetrieb sei aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung der Lehrpläne und der damit verbundenen Anwesenheitszeiten gegeben. Würden Lehrveranstaltungen auf Grund des Kursinhaltes oder Besprechungen außerhalb der Fachhochschule stattfinden, würde das nichts an der prinzipiellen Einordnung in die Betriebsorganisation ändern. Das Vorliegen dieser fachlichen Vorgaben sei ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin überwiegend in persönlicher Abhängigkeit erfolgte.
Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Erhalter eines Fachhochschulstudienganges habe jedes Jahr bekannt zu geben, welche Lehrkräfte haupt- und nebenberuflich tätig seien, welche Fächer sie unterrichten, welche Qualifikationen sie aufweisen und in welchem Semesterwochenstundenausmaß unterrichtet werde. Die Beschwerdeführerin habe sich an diese Stundenpläne zu halten gehabt, was einer Reglementierung der Arbeitszeit gleich komme. (VwGH vom 21.02.2001, ZI. 96/08/0028-11)
Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass die Bestimmungsfreiheit der Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Beschäftigung weitgehend ausgeschlossen gewesen sei, worin die persönliche Abhängigkeit im dargelegten Sinn zum Ausdruck komme.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom 01.02.2008 bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009 sowie vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 von der mitbeteiligten Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Vortragende Bezüge erhalten.
Bezugnehmend auf die gesetzlichen Bestimmung und die dem Entgelt zugrunde gelegten Honorare folgen Ausführungen zu den Beitragsgrundlagen und der sich aus deren Höhe ergebende Versicherungspflicht wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt.
2. Mit Schreiben vom 28.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie in den genannten Zeiträumen in keinerlei Vertragsverhältnis zur mit beteiligten Partei gestanden habe und von dieser keinerlei Geld- oder Sachbezüge erhalten habe.
Sie sei in den bescheidgegenständlichen Zeiträumen freiberufliche (selbständige) Medienberaterin gewesen und habe auch eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung besessen. Im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung habe sie Beratungsprojekte durchgeführt und hielt Vorträge, Seminare und Workshops abgehalten und sei aufgrund der daraus erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach dem GSVG pflichtversichert gewesen.
Die GmbH sei eine ihrer Kunden gewesen.
Diese Gesellschaft habe auch - in sehr geringem Umfang - Leistungen im Rahmen des Studiengangs Kommunikationswirtschaft der mitbeteiligten Partei. Die Initiative dafür ging von der mitbeteiligten Partei aus (laut Aussagen der beiden Geschäftsführer der GmbH vom 18.6.2013 und 24.6.2013) erbracht.
Die Aufträge der mitbeteiligten Partei an die GmbH hätten sich auf die Konzeptionierung, Vorbereitung und Abhaltung einer Lehrveranstaltung ("Wahlfach Kunst- und Kulturkommunikation") und eines Workshop ("Integrierte Kommunikation") bezogen. Diese Tätigkeiten stünden im unmittelbaren thematischen Zusammenhang mit dem Geschäftsgegenstand der GmbH, hätten aber nur einen sehr kleinen Anteil am Umsatz ausgemacht.
Die folgenden Honorare pro Semester habe die GmbH von der mitbeteiligten Partei erhalten:
SS 2007 (1.2.- 30.6.2007): Wahlfach Kunst- und Kulturkommunikation 6.480,00
WS 2007 (1.9.2007- 31.1.2008): Workshop Integrierte Kommunikation 2.160,00
SS 2008 (1.2.- 30.6.2008): Wahlfach Kunst- und Kulturkommunikation 6.480,00
SS 2009 (1.2.- 30.6.2009): Wahlfach Kunst- und Kulturkommunikation 6.480,00
21.600,00
Die von der GmbH erbrachten Leistungen umfassten die Konzeptionierung sowie Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen (Vorträge, Workshops, Seminare, Museumsbesuche, Exkursionen etc) sowie deren Durchführung. Die Veranstaltungen fanden zum Teil bei der mitbeteiligten Partei und zum Teil extern bei Kunst- oder Kulturinstitutionen (zB in Museen) statt.
Der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung, die Auswahl der Referenten und die Durchführung der Veranstaltungen wäre deutlich höher als das von der mitbeteiligten Partei bezogene Honorar (laut Stellungnahme des Geschäftsführers vom 24.6.2013). Das Konzept habe darin, dass die GmbH verschiedene Personen aus der Praxis - zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich - als Referenten (Dozenten) einlüde, um über ihre jeweiligen Arbeitsfelder zu berichten (zB Kunstsponsoring, freie Kulturarbeit, Kulturpolitik). Dabei handle es sich um Manager bekannter Kulturunternehmen, politische Mandatare und Fachexperten. Zum Teil wären die Leistungen auch von der Geschäftsführung und von Angestellten der GmbH erbracht worden. Jedenfalls habe es sich um ständig wechselnde Personen gehandelt, die für die GmbH gemeinsam und in wechselseitiger Abstimmung im Rahmen von Projektteams tätig gewesen seien. Laut Aussage des früheren Geschäftsführers vom 18.6.2013 habe ein "dynamisches Team" vorgelegen.
Sie sei für die GmbH als externe Projektbeteiligte und Fachexpertin auf freiberuflicher (selbständiger) Basis im Rahmen des Gewerbes als Medienberaterin tätig gewesen. Da sie am 29.4.2007 ein Kind bekommen habe, sei sie in der Zeit davor und danach (somit im gesamten gegenständlichen Zeitraum) nur sehr eingeschränkt für Termine planbar gewesen. Es hätten daher andere Personen wiederholt Projektsitzungs- und Veranstaltungstermine wahrgenommen, für die ursprünglich sie vorgesehen gewesen wäre. In diesem Fall habe sie einen Teil des Honorars an die Vertreter (dh jene Personen, die für sie einsprangen) weiter.
Folgende Subauftragshonorare habe sie von der GmbH für die Projektbeteiligung erhalten (siehe Niederschrift vom 12.6.2013):
SS 2007 (1.2.2007- 30.6.2007): HN v. 13.4. u. 13.8.2007 3.060,00
WS 2007 (1.9.2007- 31.1.2008): HN v. 13.11.2007 u. 25.1.2008 1.440,00
SS 2008 (1.2.2008-30.6.2008): HN v. 12.3. u. 13.3.2008 1.800,00
SS 2009 (1.2.2009-30.6.2009): HNv. 31.3., 28.4. 20.5., 15.6. u. 16.7.2009 4.448,00
10.748,00
In Summe habe sie somit für die Mitwirkung an den gemeinsam erbrachten Projektleistungen knapp 50% des Honorars der mitbeteiligten Partei. Davon habe sie ca. 20% an eigene Vertreter weiterbezahlt. Pro Semester sei sie damit knapp 25 Stunden für die GmbH tätig gewesen (siehe auch die Niederschrift vom 12.6.2013). Das entspräche im Durchschnitt ca einer Stunde pro Woche.
Die Feststellungen der belangten Behörde entsprächen nicht den Gegebenheiten, da nicht sie, sondern die GmbH Vertragspartner gewesen sei.
Die Vorträge seien nicht nur von ihr, sondern auch von anderen Fachexperten und Projektbeteiligten sowie von unentgeltlich tätigen Vortragenden (zB Managern von Kulturbetrieben oder Kulturpolitikern) gehalten worden. Die Vorträge hätten auch nicht nur "in der XXXX " statt, sondern häufig auch an externen Veranstaltungsorten stattgefunden.Die Vorträge seien nicht nur von ihr, sondern auch von anderen Fachexperten und Projektbeteiligten sowie von unentgeltlich tätigen Vortragenden (zB Managern von Kulturbetrieben oder Kulturpolitikern) gehalten worden. Die Vorträge hätten auch nicht nur "in der römisch 40 " statt, sondern häufig auch an externen Veranstaltungsorten stattgefunden.
Im Übrigen stellten die Abhaltung von Vorträgen nur einen Teil des Vertrages mit der mitbeteiligten Partei dar. Wesentlich umfangreicher seien die vertragsgegenständlichen Aufgaben der Konzeptionierung, Vorbereitung und Nachbereitung der Veranstaltungen gewesen. Diese Arbeiten wären allesamt im Rahmen von Projektteams gemeinsam mit anderen Fachexperten und Mitarbeitern der GmbH (nach entsprechenden wechselseitigen Abstimmungen) erbracht worden.
Nicht nachvollziehbar sei auch, aus welchem Grund Entgeltansprüche jeweils pro Kalenderjahr (für 2007, 2008 und 2009) genannt würden, obwohl die Versicherungspflicht und die Beitragsgrundlagen im Bescheidspruch für unterjährige Zeiträume festgestellt würden (02-06/2007, 09-12/2007, 01/2008, 02- 06/2008, 02-06/2009).Nicht nachvollziehbar sei auch, aus welchem Grund Entgeltansprüche jeweils pro Kalenderjahr (für 2007, 2008 und 2009) genannt würden, obwohl die Versicherungspflicht und die Beitragsgrundlagen im Bescheidspruch für unterjährige Zeiträume festgestellt würden (02-06/2007, 09-12/2007, 01 aus 2008,, 02- 06 aus 2008,, 02-06/2009).
In Summe würden sich jedenfalls nach Ansicht der belangten Behörde Entgelte von 13.268,00 Euro ergeben. Dieser Betrag überstiege aber sogar die Summe jener Honorare, die sie von der GmbH für ihre Projektbeteiligung erhalten habe (10.748,00 Euro) und von denen sie ca. 20% an eigene Vertreter weitergegeben habe.
Die vorgelegten Rechnungen seien von der GmbH gelegt worden und belegten daher die "Geldansprüche" der GmbH (in Summe 21.600 Euro) und nicht etwa ihre.
Die Subauftragshonorare, die sie von GmbH für ihre Projektbeteiligung erhielt, beliefen sich auf 10.748 Euro. Dabei handle es sich aber nicht um Entgeltansprüche gegenüber der GmbH.
Es seien Arbeiten gemeinsam im Rahmen von Projektteams erbracht worden, sodass die mitbeteiligten Partei von vornherein gar nicht aufschlüsseln hätte können, "wer, wann und wieviel" geleistet hatte. Als einzig projektverantwortlicher Vertragspartner der mitbeteiligten Partei fungierte die GmbH. Sie trage für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gesamtleistung die Verantwortung und das entsprechende (Gewährleistungs-)Risiko. Sie stellte daher auch der mitbeteiligten Partei die Gesamtleistung in Rechnung.
Da sie nicht im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für die GmbH tätig gewesen sei, hätten ihr von vornherein keinerlei Weisungen von dieser erteilt werden können. Soweit sie überhaupt in die Erfüllung der Aufträge der mitbeteiligten Partei eingebunden gewesen sei, sei dies immer ohne jede Beschränkung der ihr kraft Artikel 17 StGG zustehenden Lehrfreiheit geschehen.
Sie verweise auf das Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2014, 2011/15/0149
Die Beschwerdeführerin nimmt im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung Bezug auf § 7 FHStG (vormals § 5a FHStG) wonach für nebenberufliche Lehrende an Fachhochschulen ein gesetzliches Vertretungsrecht vorgesehen sei.Die Beschwerdeführerin nimmt im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde zitierten Rechtsprechung Bezug auf Paragraph 7, FHStG (vormals Paragraph 5 a, FHStG) wonach für nebenberufliche Lehrende an Fachhochschulen ein gesetzliches Vertretungsrecht vorgesehen sei.
Die Rechtsprechung beziehe sich auch durchwegs auf Sachverhalte, bei denen Lehrende im Rahmen eines von der Fachhochschule vorgegebenen Curriculums (Studienplans) tätig wurden. Im vorliegenden Fall sei hingegen ein Wahlfach vorgelegen, dessen Inhalte flexibel, praxisnah und aktuell - im Wege von Vorträgen von Fachexperten, Museumsbesuchen und Exkursionen - gestaltet worden seien.
Zur Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlagen führt sie im Wesentlichen aus, dass - abweichend von den Jahren 2007 und 2008 - die Versicherungspflicht (laut Bescheidspruch) im Jahr 2007 nicht mit 1. Februar, sondern erst mit 25. Februar begänne. Nicht ersichtlich sei dabei die (anteilige) Beitragsgrundlage, welche auf den 4-tägigen Zeitraum 25.-28.2.2009 entfalle.
Um welche anderen Fachexperten (Subauftragnehmer der GmbH) es sich bei den einzelnen Kürzungen konkret handle, sei nicht eindeutig aus dem Bescheid erkennbar - möglicherweise um Frau Dr. S XXXX S XXXX (siehe Seite 8 des Bescheides) und/oder Frau Mag. Y XXXX K XXXX (siehe Seite 9 des Bescheides).Um welche anderen Fachexperten (Subauftragnehmer der GmbH) es sich bei den einzelnen Kürzungen konkret handle, sei nicht eindeutig aus dem Bescheid erkennbar - möglicherweise um Frau Dr. S römisch 40 S römisch 40 (siehe Seite 8 des Bescheides) und/oder Frau Mag. Y römisch 40 K römisch 40 (siehe Seite 9 des Bescheides).
Im Sommersemester 2008 habe sie anstelle der von der belangen Behörde festgestellten Entgeltsumme von 4.320,00 Euro tatsächlich nur 1.800,00 Euro erhalten.
Eigene Ausgaben (zB für Vertreter) seien nicht in Abzug gebracht worden. Diese hätten meine steuerlichen und damit auch GSVGpflichtigen Einkünfte entsprechend verringert.
Die nachträgliche fiktive Zurechnung von vermeintlich ASVG-pflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei im Ergebnis unbillig und willkürlich und verletze gravierende Rechtschutzinteressen und Grundrechtsvorschriften. Es werde daher um Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus Sicht der verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmenbedingungen und um eine verfassungskonforme Auslegung der dem Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ersucht.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.05.2017 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war für die mitbeteiligten Partei in der Zeit vom 01.02.2007 bis 30.06.2007, vom bis 30.06.2008 und vom 25.02.2009 bis 30.06.2009 sowie vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 als Vortragende gegen Entgelt beschäftigt und unterrichtete in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen diverse Lehrveranstaltungen für den Studiengang Kommunikationswirtschaft. Die Aufträge bezogen sich auf die Konzeptionierung, Vorbereitung und Abhaltung einer Lehrveranstaltung ("Wahlfach Kunst- und Kulturkommunikation") und eines Workshop ("Integrierte Kommunikation"). Die Lehrveranstaltungen wurden teilweise in den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei, aber auch an externen Orten (ZB. Museen, etc..) abgehalten.
Für ihre Tätigkeit hatte die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Entgelt.
Über die Tätigkeit wurden pro Semester, jeweils mit Datum Semesterbeginn, Vereinbarungen zwischen der mitbeteiligten Partei und der GmbH mit folgendem Inhalt abgeschlossen:
"Art der Tätigkeit und Honorar:
Der Auftragnehmer entsendet nach seinem Dafürhalten für die unten angeführte Lehrveranstaltung Mitarbeiter (externe Lektoren), die den inhaltlichen und didaktischen Anforderungen der mitbeteiligten Partei entsprechen und stimmt diese mit der mitbeteiligten Partei ab.
Die Tätigkeit des externen Lektors erfasst alle selbständig und eigenverantwortlich zu erbringenden Leistungen der didaktischen Planung, Vorbereitung, Durchführung, Prüfung und Nachbereitung der Lehrveranstaltung mit dem Titel:
Wahlfach: Kunst- und Kulturkommunikation
Im Ausmaß von 72 LE pro Semester am Fachhochschul-Studiengang Kommunikationswirtschaft, Vollzeit.
Als Honorar werden 90 € brutto pro LE vereinbart, in Summe max. 6.480,00 €.
Als Rahmenbedingung für die Tätigkeit sind die Punkte gemäß Beilage 1 als Vertragsbestandteil vollständig vereinbart."
Die Beilage zur Lektorentätigkeit – Werkvertrag beinhaltet auszugsweise:
"§ 1 Weisungsfreiheit:
Der Auftragnehmer unterliegt keinerlei persönlichen Weisungen des Auftraggebers. Die fachliche (inhaltliche) Abstimmung mit dem Studiengangsleiter erfolgt nach den Grundsätzen für die Gestaltung von FH-Studiengängen gemäß FHStG in der jeweils geltenden Fassung. Ansonsten unterliegt der Auftragnehmer, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, hinsichtlich seines arbeitsbezogenen Verhaltens keinerlei fachlichen Weisungen.
§ 2 Arbeitsort:Paragraph 2, Arbeitsort:
Dem Auftragnehmer steht es grundsätzlich frei, wo er seine Arbeiten (insbesondere die die taktische Planung und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen) verrichtet. Die Durchführung der Lehrveranstaltungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, in den Lehrsälen des Studienganges.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers:Paragraph 3, Pflichten des Auftragnehmers:
Die Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungen sind inhaltlich und didaktisch entsprechend dem hohen Anspruch des Fachhochschulstudienganges zu gestalten.
Der Auftragnehmer gibt seine Wunschtermine so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch 2 Monate vor Semesterbeginn, dem zuständigen Fachbereichsleiter/Assistenten schriftlich bekannt bzw. stimmt diese mit dem ab. Die vereinbarten Termine sind für beide Seiten bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter ein Strich geändert werden. Die festgelegten Lehrveranstaltungen und Prüfungstermine sind zuverlässig und pünktlich einzuhalten.
Der Auftragnehmer gibt bis spätestens 2 Monate vor Semesterbeginn eine Kurzbeschreibung der Lehrveranstaltung gemäß dem im Studiengang aufliegenden ECTS-Formular dem zuständigen Fachbereichsleiter ab bzw. stimmt diese mit ihm ab. Diese Angaben sind für die gesamte Lehrveranstaltung bindend und können nur in Ausnahmefällen, nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter geändert werden. Der Auftragnehmer hat zu diesem Zeitpunkt auch allfällige Unterrichtserfordernisse (Größe, Beamer, Medienkoffer et cetera) beim Fachbereichsleiter/Assistenten bekanntzugeben.
Der Auftragnehmer ist zu laufender inhaltlicher und taktischer Weiterbildung hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeitsbereiche eigenverantwortlich verpflichtet....
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an allfälligen Lektorenbesprechungen (im Normalfall einmal pro Semester) nach Maßgabe der terminlichen Möglichkeiten teilzunehmen.
Im Rahmen der Lehrveranstaltungen darf nur Original-Software bzw. nur vom Auftraggeber autorisierte Software eingesetzt werden....
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Anwesenheit der Studierenden unter Verwendung der jeweils vorliegenden Anwesenheitslisten gewissenhaft zu überprüfen und die entsprechend ausgefüllten Anwesenheitslisten gemäß den Regelungen des Studienganges dem Fachbereichsleiter/Assistenten des Studienganges zu übergeben. Weiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, von sich aus dem Studiengang jene Studierenden zu melden, welche die erforderliche Mindestanwesenheit innerhalb der Lehrveranstaltung nicht erbracht haben bzw. nicht mehr erbringen können.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen entsprechend den Kriterien der Prüfungsordnung verlaufen und unzulässiges Agieren der Studierenden
(" schummeln") von ihm unterbunden bzw. gemeldet wird. Die Endnoten müssen spätestens 2 Wochen nach der letzten Prüfung beim zuständigen Fachbereichsleiter/Assistenten schriftlich/elektronisch (im Excel-Format) aufliegen. Den Studierenden mit negativem Abschluss ist die Möglichkeit zur Prüfungseinsicht zu gewähren. Die Prüfungsarbeiten, ein Exemplar der Prüfungsunterlagen und die Bewertungskriterien sind spätestens 3 Wochen nach der Prüfung dem Fachbereichsleiter/Assistenten zu übergeben.
§ 4 Abrechnung und Honorar:Paragraph 4, Abrechnung und Honorar:
Die Verrechnung des Honorars erfolgt nach Vertragserfüllung aufgrund der tatsächlich gehaltenen Lehreinheiten sowie einer entsprechend zu übermittelnden Honorarnote.
...
Das Honorar wird dem Auftragnehmer mit Semesterende angewiesen, wenn alle vertraglich vereinbarten Unterlagen vollständig und korrekt übergeben wurden und die Honorarnote vorgelegt wurde.
§ 5 Vertretungsbefugnis:Paragraph 5, Vertretungsbefugnis:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Vertragserfüllung jederzeit und grundlos auf eigene Kosten und eigenes Risiko durch geeignete Dritte vertreten zu lassen. Er hat den Auftraggeber hie von zu verständigen.
§ 8 sonstiges:Paragraph 8, sonstiges:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm während der Dauer des Vertrages anvertrauten oder sonst wie zur Kenntnis gelangten Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse und wird alles unterlassen, was dem Auftraggeber in irgendeiner Weise schaden könnte. .
...
Ist der Auftragnehmer eine juristische Person oder Personengesellschaft, so hat er zu Semesterbeginn dem Auftraggeber mitzuteilen, welche Personen grundsätzlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungen vorgesehen sind. Änderungen dieses Personenkreises sind innerhalb von 8 Tagen dem Auftraggeber mitzuteilen.
Die Aufträge bezogen sich auf die Konzeptionierung, Vorbereitung und Abhaltung einer Lehrveranstaltung ("Wahlfach Kunst- und Kulturkommunikation") und eines Workshop ("Integrierte Kommunikation"). Die Lehrveranstaltungen wurden teilweise in den Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei, aber auch an externen Orten (ZB. Museen, etc..) abgehalten.
Die Vorlesung wurden mit Mag. Sch XXXX konzipiert und wurden sich die Vortragsstunden geteilt. Es wurde im Vorfeld besprochen, wer welche Stunden wann halte. Im ersten Jahr teilte sich die Beschwerdeführerin die Prüfungen mit Herrn Mag. Sch XXXX , wobei diese in den Honoraren bereits inkludiert waren.Die Vorlesung wurden mit Mag. Sch römisch 40 konzipiert und wurden sich die Vortragsstunden geteilt. Es wurde im Vorfeld besprochen, wer welche Stunden wann halte. Im ersten Jahr teilte sich die Beschwerdeführerin die Prüfungen mit Herrn Mag. Sch römisch 40 , wobei diese in den Honoraren bereits inkludiert waren.
Die Stunden wurden grundsätzlich so abgehalten, wie ursprünglich vereinbart. Wurden Stunden untereinander getauscht, erfolgte dies intern, ohne die mitbeteiligte Partei davon zu verständigen zu müssen. Eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch andere Personen erfolgte nicht.
An Herrn Mag. Sch XXXX habe sie noch intern etwas für die Buchhaltung bezahlen müssen.An Herrn Mag. Sch römisch 40 habe sie noch intern etwas für die Buchhaltung bezahlen müssen.
Für Sponsoring, Finanzierung und Kultur-PR habe man andere Leute eingeladen, Stunden zu halten. Die vertraglich vereinbarten Stunden wurden von der Beschwerdeführerin, Herrn Mag Sch XXXX , Frau K XXXX und Frau K XXXX und Herrn Mag. St XXXX (im ersten Jahr) gehalten.Für Sponsoring, Finanzierung und Kultur-PR habe man andere Leute eingeladen, Stunden zu halten. Die vertraglich vereinbarten Stunden wurden von der Beschwerdeführerin, Herrn Mag Sch römisch 40 , Frau K römisch 40 und Frau K römisch 40 und Herrn Mag. St römisch 40 (im ersten Jahr) gehalten.
Die Beschwerdeführerin legte an die GmbH Beratungshonorarnoten an die GmbH. Die Beschwerdeführerin beglich an die GmbH pro Semester einen Betrag zwischen 4 und 8 Arbeitsstunden für die Administration ihrer Honaranoten und beglich aus diesen auch die Honorare für weitere externe Lektoren.
Die Höhe des tatsächlichen Entgeltes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ging im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keiner anderen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Die Beschwerdeführerin stand in keinem Angestelltenverhältnis zur GmbH.
Die Honorarnote wurde entsprechend einem von der mitbeteiligten Partei vorgegebenen
Formular am Vertragsende ausgestellt und das Honorar an die GmbH überwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung erhoben und ist im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.2 Zu A)
I. Abweisung hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2007 bis 31.01.2008römisch eins. Abweisung hinsichtlich des Zeitraumes 01.09.2007 bis 31.01.2008
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Erbringung von Leistungen (sowie die Erzielung von Entgelten hiefür) als Lehrbeauftragter eines Fachhochschul-Studienganges der Beschwerdeführerin oder der GmbH zuzurechnen ist, und ob im Falle der Zurechnung zur Beschwerdeführerin diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, sohin als Dienstnehmerin im Sinne des ASVG für die mitbeteiligte Partei tätig war.
In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, Zl.2005/08/0137, geht der Verwaltungsgerichtshof auf die Tätigkeit von Lehrbeauftragten an Fachhochschulen, insbesondere auf die Auftragserteilung an Personen- oder juristische Gesellschaften detailliert ein und führt dazu aus:
"Eine OEG (seit 1. Jänner 2007, vgl. § 907 Abs. 2 UGB, OG) kann - ebenso wie eine KEG (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) - nur durch natürliche Personen handeln; hiefür kommen ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften ihre Organe), aber auch ihre Mitarbeiter oder sonst von ihr Beauftragte in Frage. Wird also (etwa) eine OEG mit der Erbringung von Leistungen als Lektor beauftragt, so kann diese die Leistungen nicht (faktisch) "persönlich" erbringen. Bei einer (bloßen) Beauftragung einer OEG mit derartigen Leistungen steht demnach nicht fest, welche natürliche Person die Lektorentätigkeit tatsächlich erbringen soll und wird."Eine OEG (seit 1. Jänner 2007, vergleiche Paragraph 907, Absatz 2, UGB, OG) kann - ebenso wie eine KEG (KG) oder auch eine Kapitalgesellschaft (etwa eine GmbH) - nur durch natürliche Personen handeln; hiefür kommen ihre vertretungsbefugten Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften ihre Organe), aber auch ihre Mitarbeiter oder sonst von ihr Beauftragte in Frage. Wird also (etwa) eine OEG mit der Erbringung von Leistungen als Lektor beauftragt, so kann diese die Leistungen nicht (faktisch) "persönlich" erbringen. Bei einer (bloßen) Beauftragung einer OEG mit derartigen Leistungen steht demnach nicht fest, welche natürliche Person die Lektorentätigkeit tatsächlich erbringen soll und wird.
Nach dem Inhalt der vorgelegten Vereinbarungen war die OEG berechtigt (und verpflichtet), LektorInnen aus ihrer Gesellschaft zu nominieren bzw. nach ihrem eigenen Dafürhalten (wenn auch in Abstimmung mit der erstbeschwerdeführenden Partei) eine Person auszuwählen, welche die Lektorentätigkeit sodann faktisch zu erbringen habe. Die OEG wäre demnach berechtigt gewesen, irgendeine (wenn auch fachlich geeignete) Person als Lektor zu bestimmen. Es könnte sich dabei also um einen Gesellschafter, einen Mitarbeiter oder auch einen beliebigen Dritten ("Subauftragnehmer") handeln.
Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, enthält - wie die Beschwerde an sich zutreffend ausführt - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob Lehraufträge von Fachhochschulen nur an natürliche Personen oder auch an juristische Personen oder Personengesellschaften erteilt werden können (anders etwa - zur Frage, wer zu einem Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann - § 15 Abs. 1 GmbHG: nur physische Personen; vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0014, mwN).Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, enthält - wie die Beschwerde an sich zutreffend ausführt - keine ausdrückliche Regelung darüber, ob Lehraufträge von Fachhochschulen nur an natürliche Personen oder auch an juristische Personen oder Personengesellschaften erteilt werden können (anders etwa - zur Frage, wer zu einem Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden kann - Paragraph 15, Absatz eins, GmbHG: nur physische Personen; vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0014, mwN).
Eine Anerkennung (nunmehr (idF BGBl. I Nr. 110/2003) Akkreditierung) als Fachhochschul-Studiengang setzt nach § 12 Abs. 2 Z 3 FHStG (§ 8 Abs. 2 Z 3 FHStG idF BGBl. I Nr. 74/2011) voraus, dass der Unterricht durch einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper (nunmehr: Lehr- und Forschungspersonal) abgehalten wird. Nach Z 5 leg. cit. muss der den Studiengang durchführende Lehrkörper (das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal) eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen.Eine Anerkennung (nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,) Akkreditierung) als Fachhochschul-Studiengang setzt nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, FHStG (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,) voraus, dass der Unterricht durch einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper (nunmehr: Lehr- und Forschungspersonal) abgehalten wird. Nach Ziffer 5, leg. cit. muss der den Studiengang durchführende Lehrkörper (das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal) eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen.
Die Autonomie des Lehrkörpers wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR 18. GP, 10) als einer der zentralen Punkte für die Gestaltung des Fachhochschulbereiches hervorgehoben. Zweck dieser - inneren - Autonomie ist (nach Schweighofer, zfhr 2006, 187 ff (196)), wissenschaftliche und pädagogisch reflektierte Strukturen zu gewährleisten. Ein Fachhochschul-Studiengang soll als Ort einer anspruchsvollen wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung organisiert sein. Diese Leistung soll primär durch das professionelle Engagement eines hoch qualifizierten Lehrkörpers erbracht werden, der sich dieser Verantwortung auch bewusst ist. Darin unterscheidet sich die Fachhochschule von der Schule. Adressat der Autonomiegewährleistung ist der Erhalter, der im Rahmen seiner Organisationsgewalt dafür Sorge zu tragen hat, dass einer solchen professionellen Autonomie des Lehrkörpers Raum gegeben wird.
Mit einer derartigen Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals wäre es aber unvereinbar, würde das Lehrpersonal - wie in den vorliegenden Verträgen angeführt - nach dem Dafürhalten einer dritten Partei (hier der G OEG) ausgewählt, könnte doch diese dritte Partei (im Wege von Mitgesellschaftern (vgl. Art. 7 Nr. 6 der 4. EVHGB, nunmehr § 115 Abs. 3 UGB), als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen. Selbst eine Beschäftigung des Lehr- und Forschungspersonals durch eine dem Erhalter des Fachhochschul-Studienganges nahestehende Person (samt Weisungserteilung aus dieser Beschäftigung) wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen, was aber der Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals diametral entgegenstünde."Mit einer derartigen Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals wäre es aber unvereinbar, würde das Lehrpersonal - wie in den vorliegenden Verträgen angeführt - nach dem Dafürhalten einer dritten Partei (hier der G OEG) ausgewählt, könnte doch diese dritte Partei (im Wege von Mitgesellschaftern vergleiche Artikel 7, Nr. 6 der 4. EVHGB, nunmehr Paragraph 115, Absatz 3, UGB), als Dienstgeber oder als sonstiger Auftraggeber des Lektors) diesem auch (inhaltliche) Weisungen betreffend der Erbringung seiner Tätigkeiten erteilen. Selbst eine Beschäftigung des Lehr- und Forschungspersonals durch eine dem Erhalter des Fachhochschul-Studienganges nahestehende Person (samt Weisungserteilung aus dieser Beschäftigung) wäre in diesem Fall nicht ausgeschlossen, was aber der Autonomie des Lehr- und Forschungspersonals diametral entgegenstünde."
Auch im Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0010, bestätigt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das obzitierte Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, dass die - in erster Linie gesetzlich - vorgegebene Struktur eines Fachhochschul-Studienganges eine tendenziell vertretungsfeindliche sei. Die Konstruktion der Erbringung von Leistungen des Lehrpersonals im Rahmen einer Fachhochschule durch eine OEG stehe auch im Widerspruch zu dieser Vertretungsfeindlichkeit. Wenn schon die Vertretung einer (natürlichen) Person durch eine andere Person tendenziell ausgeschlossen sei, sei es umso mehr ausgeschlossen, dass die Auswahl des Lehrpersonals eines Fachhochschul-Studienganges an eine außenstehende Gesellschaft ausgelagert werde.
Damit sei es aber im Allgemeinen ausgeschlossen, dass Lehraufträge von Fachhochschulen (oder Fachhochschul-Studiengängen) an juristische Personen (oder Personengesellschaften) erteilt werden. Abweichendes möge allenfalls (ohne dass dies hier abschließend zu prüfen wäre) dann gelten, wenn die Fachhochschule mit einer Gebietskörperschaft (oder auch einer Universität) vereinbare, dass diese einen qualifizierten Vertreter entsende. Die Möglichkeit, eine Marktchance für eine Tätigkeit als Lektor an einer Fachhochschule (oder einem Fachhochschul-Studiengang) zu nützen, habe somit (im Allgemeinen) nur eine natürliche Person. Damit sei aber die Leistungserbringung (sowie die Einkunftserzielung) ausschließlich der natürlichen Person, nicht aber einer "zwischengeschalteten" juristischen Person oder Personengesellschaft zuzurechnen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Erbringung der Leistung jedenfalls der Beschwerdeführerin ad personam zuzuordnen ist, zumal es sich bei der vertragsabschließenden Gesellschaft weder einer Universität oder Gebietskörperschaft handelt. Ob diese in einem Angestelltenverhältnis zur GmbH stand oder nicht, kann vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem obzitierten Erkenntnis auch "andere Beauftragte" in seinen Rechtsaufassung einbezieht, daher keine rechtliche Relevanz zu entfalten.
Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).
Die Beschwerdeführerin war im hier maßgeblichen Zeitraum als Lehrbeauftragte bei der mitbeteiligten Partei tätig und hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, die die mitbeteiligte Partei anbietet.
In seinem Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl.2009/08/0010, führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus:
"Es sind daher bei der folgenden Beurteilung auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer derartigen Tätigkeit zu berücksichtigen (bei der Darstellung der Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes wird durchgehend die aktuelle, durch BGBl. I Nr. 110/2003 eingeführte Terminologie verwendet):"Es sind daher bei der folgenden Beurteilung auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer derartigen Tätigkeit zu berücksichtigen (bei der Darstellung der Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes wird durchgehend die aktuelle, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003, eingeführte Terminologie verwendet):
Mit dem "Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge" (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, wurde das berufsbildende Schulwesen zwecks Entlastung und Ergänzung des Hochschulbereiches ausgebaut (vgl. das Vorblatt zur Regierungsvorlage, 949 BlgNR XVIII. GP).Mit dem "Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge" (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, wurde das berufsbildende Schulwesen zwecks Entlastung und Ergänzung des Hochschulbereiches ausgebaut vergleiche das Vorblatt zur Regierungsvorlage, 949 BlgNR römisch achtzehn. GP).
§ 3 FHStG (Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen) regelt im ersten Absatz, dass Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau sind, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau (Z. 1), die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen (Z. 2), und die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen (Z. 3). Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3 Abs. 2 Z. 1 FHStG). Neben verstärkter Berufs- und Praxisorientierung (im Lehrkörper sind Berufspraktiker vertreten) sind Fachhochschul-Studiengänge gegenüber universitären Studiengängen durch eine (tatsächlich) kürzere Studiendauer gekennzeichnet. Für die Lehrenden bedeutet dies eine stärkere Bindung an die Vorgaben des Lehrplanes, für die Studierenden eine straffere Studiengestaltung (vgl. den allgemeinen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR XVIII. GP, S. 11). Dabei kommen auch "Fernstudienelemente" zum Einsatz. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen (§ 3 Abs. 2 Z. 5 FHStG). Die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen (die auch bestimmte juristische Personen des privaten Rechts sein können) haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003).Paragraph 3, FHStG (Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen) regelt im ersten Absatz, dass Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau sind, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau (Ziffer eins,), die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen (Ziffer 2,), und die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen (Ziffer 3,). Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung unter Berücksichtigung der Ziele und leitenden Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FHStG). Neben verstärkter Berufs- und Praxisorientierung (im Lehrkörper sind Berufspraktiker vertreten) sind Fachhochschul-Studiengänge gegenüber universitären Studiengängen durch eine (tatsächlich) kürzere Studiendauer gekennzeichnet. Für die Lehrenden bedeutet dies eine stärkere Bindung an die Vorgaben des Lehrplanes, für die Studierenden eine straffere Studiengestaltung vergleiche den allgemeinen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR römisch achtzehn. GP, S. 11). Dabei kommen auch "Fernstudienelemente" zum Einsatz. Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, FHStG). Die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen (die auch bestimmte juristische Personen des privaten Rechts sein können) haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und 3 FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,).
§ 3 Abs. 2 Z 9 FHStG bestimmt weiters, dass die Lehrveranstaltungen einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen sind; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, FHStG bestimmt weiters, dass die Lehrveranstaltungen einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen sind; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
Die Qualitätssicherung der Fachhochschul-Studiengänge soll zudem durch die professionelle Kontrolle des Fachhochschulrates gewährleistet werden. Diese Behörde ist für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständig (§ 6 Abs. 1 FHStG). Sie entscheidet auch über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung "Fachhochschule" (§ 6 Abs. 2 Z. 1 FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003). Weiters obliegt ihr gemäß § 6 Abs. 2 FHStG unter anderem auch die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen (Z. 3), die Förderung der Qualität der Lehrer und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (Z. 4) und die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage (Z. 5). Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen (§ 6 Abs. 3 FHStG; vgl. dazu auch die "Verordnung des Fachhochschulrates über die Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb", BIS Verordnung 5/2004). Auf Grund der "Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen" (BGBl. II Nr. 29/2004) hat der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule zwischen 15. und 30. November jedes Jahres dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal bekannt zu geben (§ 3).Die Qualitätssicherung der Fachhochschul-Studiengänge soll zudem durch die professionelle Kontrolle des Fachhochschulrates gewährleistet werden. Diese Behörde ist für die Akkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen zuständig (Paragraph 6, Absatz eins, FHStG). Sie entscheidet auch über die Verleihung und den Widerruf der Bezeichnung "Fachhochschule" (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,). Weiters obliegt ihr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, FHStG unter anderem auch die Sicherung eines dem Paragraph 3, entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen (Ziffer 3,), die Förderung der Qualität der Lehrer und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung, Weiterbildung und sonstige Maßnahmen (Ziffer 4,) und die kontinuierliche Beobachtung des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage (Ziffer 5,). Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen (Paragraph 6, Absatz 3, FHStG; vergleiche dazu auch die "Verordnung des Fachhochschulrates über die Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb", BIS Verordnung 5 aus 2004,). Auf Grund der "Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen" Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2004,) hat der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule zwischen 15. und 30. November jedes Jahres dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Wege des Fachhochschulrates Daten über das von ihm im abgelaufenen Studienjahr für die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen verwendete Personal bekannt zu geben (Paragraph 3,).
Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang setzt gemäß § 12 Abs. 2 FHStG unter anderem voraus, dass den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird (Z. 1), der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen (Z. 2; der Antrag auf Akkreditierung muss gemäß § 12 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. einen Studienplan und eine Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges enthalten), der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird (Z. 3), die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden (Z. 4), der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist (Z. 5), eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist (Z. 8) und die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist (Z. 10). Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen. Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus (§ 13 Abs. 1 und 2 FHStG). Der Evaluationsbericht hat insbesondere Aufschluss über die didaktische Qualität der Lehre und die Adäquanz des Studienplanes hinsichtlich der beruflichen Verwertbarkeit der Ausbildung zu geben (vgl. die Ausführungen zu § 13 FHStG im besonderen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR XVIII. GP, S. 15). Genauere Festlegungen hinsichtlich der Evaluierung enthält eine vom Fachhochschulrat zu erlassende Verordnung (vgl. § 13 Abs. 2a FHStG idF BGBl. I Nr. 110/2003).Ein Antrag auf Akkreditierung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang setzt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, FHStG unter anderem voraus, dass den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (Paragraph 3,) entsprochen wird (Ziffer eins,), der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen (Ziffer 2,; der Antrag auf Akkreditierung muss gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, leg. cit. einen Studienplan und eine Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung des Studienganges enthalten), der Unterricht durch ein wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird (Ziffer 3,), die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden (Ziffer 4,), der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist (Ziffer 5,), eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist (Ziffer 8,) und die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist (Ziffer 10,). Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet, für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen. Jede Verlängerung der Akkreditierung setzt einen neuerlichen Antrag und die Vorlage eines Evaluationsberichtes voraus (Paragraph 13, Absatz eins und 2 FHStG). Der Evaluationsbericht hat insbesondere Aufschluss über die didaktische Qualität der Lehre und die Adäquanz des Studienplanes hinsichtlich der beruflichen Verwertbarkeit der Ausbildung zu geben vergleiche die Ausführungen zu Paragraph 13, FHStG im besonderen Teil der Erläuterungen zur RV, 949 BlgNR römisch achtzehn. GP, S. 15). Genauere Festlegungen hinsichtlich der Evaluierung enthält eine vom Fachhochschulrat zu erlassende Verordnung vergleiche Paragraph 13, Absatz 2 a, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,).
Die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule setzt gemäß § 15 Abs. 2 FHStG unter anderem den Nachweis einer den Bedingungen des § 16 entsprechenden Organisation der betreffenden Einrichtung voraus. Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR XVIII. GP, S. 16) wird zu dieser Bestimmung unter anderem ausgeführt, dass dieser Paragraph die organisatorischen Mindestanforderungen für Fachhochschulen festlegt. § 16 FHStG (idF BGBl. I Nr. 72/1998 und BGBl. I Nr. 110/2003) lautet:Die Verleihung der Bezeichnung "Fachhochschule setzt gemäß Paragraph 15, Absatz 2, FHStG unter anderem den Nachweis einer den Bedingungen des Paragraph 16, entsprechenden Organisation der betreffenden Einrichtung voraus. Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (949 BlgNR römisch achtzehn. GP, S. 16) wird zu dieser Bestimmung unter anderem ausgeführt, dass dieser Paragraph die organisatorischen Mindestanforderungen für Fachhochschulen festlegt. Paragraph 16, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1998, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003,) lautet:
"Fachhochschulkollegium
§ 16. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.Paragraph 16, (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.
(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:
1. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;
2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;
3. Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;
4. Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;
5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
6. Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;
7. Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
8. Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;
9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.
(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt
1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
2. die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
3. die Aberkennung von Prüfungen;
4. die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
5. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;
6. die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.
(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Absatz 3, Ziffer 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen."
3.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.3.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.
Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis, Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, stünde aber im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG).
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Wie zuvor bereits erwähnt, schließt die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus. Mit der Frage, wann ein Beschäftigter berechtigt ist, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt befasst und ist hiebei zu folgenden Ergebnissen gelangt:Wie zuvor bereits erwähnt, schließt die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Mit der Frage, wann ein Beschäftigter berechtigt ist, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt befasst und ist hiebei zu folgenden Ergebnissen gelangt:
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117, vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271), oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, und vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117) vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0289, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271). Hingegen ist es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200, sowie vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Demgemäss muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall (anders als bei der dem Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271 zu Grunde liegenden Sachlage) ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Juli 1991, Zl. 86/08/0155 und vom 29. September 1986, Zl. 82/08/0208; aber auch die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0151, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152). Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200). Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies ja nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Schließlich ist es bei Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis auch nicht entscheidend, ob der jeweilige Beschäftigte von seiner Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht."Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117, vom 12. Mai 1992, Zl. 91/08/0026, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271), oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117, und vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0117) vertreten zu lassen; ebensowenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0293, vom 22. Jänner 1991, Zl. 89/08/0289, und vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271). Hingegen ist es für die Annahme genereller Vertretungsbefugnis unmaßgeblich, dass der Beschäftigte nur geeignete Dritte als Vertreter stellig machen darf, weil es ja bei der Vertretungsberechtigung immer um eine solche in Bezug auf eine übernommene Arbeitspflicht und daher durch eine Person geht, die in der Lage ist, diese Arbeitspflicht gegenüber dem Empfänger der Arbeitsleistung zu erfüllen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200, sowie vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Demgemäss muss selbst die (über eine bloße Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit der jeweiligen Entsendung eines Vertreters seitens des Empfängers der Arbeitsleistung nicht in jedem Fall (anders als bei der dem Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 87/08/0271 zu Grunde liegenden Sachlage) ein zwingendes Indiz für die persönliche Arbeitspflicht des Beschäftigten sein vergleiche die Erkenntnisse vom 2. Juli 1991, Zl. 86/08/0155 und vom 29. September 1986, Zl. 82/08/0208; aber auch die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1988, Zl. 88/08/0151, und vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0152). Umso weniger schadet es, wenn der Beschäftigte verpflichtet ist, den Vertreter rechtzeitig bekannt zu geben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200). Ohne Bedeutung ist ferner, ob der Vertreter durch den Beschäftigten selbst oder den Empfänger der Arbeitsleistungen entlohnt wird, weil dies ja nichts an der Vertretungsbefugnis selbst ändert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. März 1965, Zl. 1101/64). Schließlich ist es bei Bestehen einer generellen Vertretungsbefugnis auch nicht entscheidend, ob der jeweilige Beschäftigte von seiner Berechtigung auch tatsächlich Gebrauch macht."
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Die Beschwerdeführerin hat Lehraufträge jeweils pro Semester erhalten. Die Entlohnung der angenommenen Lehraufträge erfolgte in Form eines "Honorarnote an die GmbH", und wurde von dieser an die Beschwerdeführerin überwiesen. Mit Annahme des Lehrauftrages, entstand die Verpflichtung, die vereinbarten Lehrveranstaltungen auch durchzuführen.
Fachhochschul-Studiengänge bieten auch Lehrveranstaltungen an, die von nicht hauptberuflich bei der Fachhochschule angestellten Lehrbeauftragten durchgeführt werden, die durch ihre Erfahrungen aus dem Hauptberuf den geforderten Praxisbezug der Ausbildung vermitteln können, mit dem Interesse dieser Lehrbeauftragten, eine zeitlich begrenzte Verpflichtungen zur Lehrtätigkeit einzugehen.
Wenn auch in den Vereinbarungen für den gegenständlichen Zeitraum ein Vertretungsrecht vereinbart wurde, wäre dies lediglich aus dem Kreis der Mitarbeiter der GmbH erfolgt. Soweit die Beschwerdeführerin aber die abzuhaltenden Vorträge und dahinterliegenden Tätigkeiten mit Kollegen teilte und fallweise mit diesem Kollegen Stunden tauschte, liegt im Sinne der obangeführten Judikatur keine echte und damit die persönliche Abhängigkeit ausschließende Vertretungsbefugnis vor. Das vereinbarte Vertretungsrecht ist als eine Scheinvereinbarung zu qualifizieren, auch deshalb, weil die in der "Beilage zur Lektorentätigkeit" gestellten Anforderungen für Lehrende der mitbeteiligten Partei eine faktische Wahrnehmung des vertraglichen Vertretungsrechts ausschließen würden.
Die Beschwerdeführerin hatte nicht nur Wissen in den Lehrveranstaltungen zu vermitteln, sondern auch die Vorlesungsunterlagen vorbereitet, am Ende des (ersten) Semesters auch eine Prüfung abgehalten und die Ergebnisse benotet. Weiters organisierte die Beschwerdeführerin Termine mit externen Lektoren und Begann ihre Vorbereitungstätigkeiten für das Wahlfach bereits vor Semesterbeginn.
Die Beschwerdeführerin bestimmte weiter die Durchführung der einzelnen Vorlesungszeiten durch die persönliche didaktische Art des Vortrages, und gab sie auch die Gestaltung der Lehrveranstaltung vor, da sie auf Grund der abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur "didaktischen Planung, Vorbereitung und Durchführung" der Lehrveranstaltungen verpflichtet war. Dem kam die Beschwerdeführerin nach, indem sie die vorbereitenden Tätigkeiten der Lehrveranstaltungen – unter Zusammenarbeit mit Kollegen der GmbH – vornahm.
Eine Vertretung der Beschwerdeführerin von Dritten, konnte nicht festgestellt werde, zumal diese auch angab, dass das Teilen der Lehrveranstaltung von Beginn an geplant war und sie und ihr Kollege die Stunden und Tage untereinander tauschten.
Letztlich lässt sich auch § 8 der "Beilage zur Lektorentätigkeit", der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten statuiert, nicht mit der behaupteten generellen Vertretungsbefugnis in Einklang bringen, entspricht es doch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185; vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0042, vom 14.3.2013, Zl. 2009/08/0188).Letztlich lässt sich auch Paragraph 8, der "Beilage zur Lektorentätigkeit", der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten statuiert, nicht mit der behaupteten generellen Vertretungsbefugnis in Einklang bringen, entspricht es doch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers ein generelles Vertretungsrecht ausschließt (VwGH vom 19.10.2015, Zl. 2013/08/0185; vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0042, vom 14.3.2013, Zl. 2009/08/0188).
Der Verweis auf § 7 Abs. 3 FHStG, idF BGBl. I Nr. 74/2011, wonach sich nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 von anderen geeigneten Personen vertreten lassen kann, geht insoferne ins Leere, als diese Bestimmung erst mit dem 01.03.2012 in Kraft trat. Die Vorgängerbestimmung des § 5a FHStG idF. BGBl. I Nr. 89/2007 trat mit dem 05.12.2007 in Kraft, sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Dennoch kann die Beschwerdeführerin nicht unter nebenberufliches Lehrpersonal im Sinne dieser Bestimmungen subsumiert werden, da sie weder unter die Z1 (ausschließlich in der Lehre tätig, Z2 (nicht mehr als sechs Semesterstunden lehrend) oder Z3 (nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehend) fallen würde.Der Verweis auf Paragraph 7, Absatz 3, FHStG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, wonach sich nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Absatz 2, von anderen geeigneten Personen vertreten lassen kann, geht insoferne ins Leere, als diese Bestimmung erst mit dem 01.03.2012 in Kraft trat. Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 5 a, FHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2007, trat mit dem 05.12.2007 in Kraft, sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Dennoch kann die Beschwerdeführerin nicht unter nebenberufliches Lehrpersonal im Sinne dieser Bestimmungen subsumiert werden, da sie weder unter die Z1 (ausschließlich in der Lehre tätig, Z2 (nicht mehr als sechs Semesterstunden lehrend) oder Z3 (nachweislich einer anderen voll sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehend) fallen würde.
Zur Frage der Bindung der Beschwerdeführerin an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit war die Beschwerdeführerin zwar nicht zur ausschließlichen Abhaltung der Lehrveranstaltungen an die Räumlichkeiten der mitbeteiligten Partei gebunden, konnte sie doch ihre Vor- und Nachbereitungsarbeiten in eigenen Räumlichkeiten ausüben und externe Exkursionen vornehmen. Der Stundenplan für die Kurse, welche in der Fachhochschule abgehalten wurden, wurde aber jeweils vor Beginn des Semesters durch den Studiengangsleiter in Abstimmung mit den Lektoren festgelegt. Diese einmal festgelegten Zeiten waren zuverlässig einzuhalten. Ein Stundentausch war nach Information des Studiengangsleiters zwecks Mitteilung an die Studenten möglich.
Soweit der Stundenplan den Ort und die Zeiten der Lehrveranstaltungen (Kurse) vorgibt und die Beschwerdeführerin - bereits auf Grund der dargestellten vertraglichen Vereinbarung - diesen grundsätzlich einzuhalten hatte, kann eine Bindung nicht angezweifelt werden.
In Anbetracht der festgestellten persönlichen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Einbindung in die Organisation der mitbeteiligten Partei kann der belangen Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese ein Ausübung der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit angenommen hatte. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2005/08/0023; vom 21.02.2007, Zl. 2003/08/0232; vom 07.05.2008, Zl. 2006/08/0276, vom 15.10.2003, Zl. 2000/08/0020) und sohin nicht mehr gesondert zu prüfen.
Zur Dauer des versicherungspflichtigen Zeitraumes ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, so auch nach eigenen Angaben, nicht nur die Abhaltung der Lehrveranstaltungen übernommen hatte, sondern auch die didaktische Planung, die bereits mit Semesterbeginn erfolgte. Es ist daher auch hier die belangte Behörde zu bestätigen, wenn diese die Einbeziehung in die Pflichtversicherung über die Dauer des Semesters angenommen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich sohin der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Beschwerdeführerin als Lektorin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur mitbeteiligten Partei als Dienstgeberin tätig war.
Aufgrund der Bestimmungen des § 44 Abs.1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.
Gemäß § 49 Abs.1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält;Gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält;
Gemäß § 5 Abs.1 Z.2 ASVG sind u.a. Dienstnehmer von der Vollversicherung ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs.2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind u.a. Dienstnehmer von der Vollversicherung ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Gemäß § 5 Abs.2 Z.1 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 26,20 (für 2007) bzw. EUR 26,80 (für 2008), insgesamt jedoch von höchstens EUR 341,16 (für 2007) bzw. EUR 349,01 (für 2008) gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 26,20 (für 2007) bzw. EUR 26,80 (für 2008), insgesamt jedoch von höchstens EUR 341,16 (für 2007) bzw. EUR 349,01 (für 2008) gebührt.
Gemäß § 5 Abs.2 Z.2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 341,16 (für 2007) bzw. EUR 349,01 (für 2008) gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 341,16 (für 2007) bzw. EUR 349,01 (für 2008) gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des Betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des Betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG sind die in § 5 Abs. 1 Z. 2 leg.cit von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.
Im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 bezog die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht mehr als € 1.440,00 aufgrund ihrer Tätigkeit bei der mitbeteiligten Partei, das sind jedenfalls nicht mehr als € 288 pro Monat.
Da das Entgelt im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen hat, ist die belangten behörde zu Recht von einer Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in Verbindung mitDa das Entgelt im Zeitraum vom 01.09.2007 bis 31.01.2008 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstiegen hat, ist die belangten behörde zu Recht von einer Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit
§ 7 Z 3 lit.a ASVG ausgegangen.Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG ausgegangen.
II. Zurückverweisungrömisch zwei. Zurückverweisung
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Um eine Zuordnung der Versicherungspflicht in die Vollversicherungspflicht oder Teilversicherungspflicht vornehmen zu können, sind gehörig festgestellte Beitragsgrundlagen von Nöten.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
Aus dem Bescheid der belangten Behörde kann nicht ersehen werden, auf welcher Basis belangte Behörde die Beitragsgrundlagen errechnet hat.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass diese nach Ansicht der belangten Behörde Entgelte von 13.268,00 Euro erhalten habe, sie allerdings lediglich 10.748,00 Euro von der GmbH erhalten habe, von denen noch ca. 20% an eigene Vertreter weitergegeben habe. Zudem brachte sie in der Beschwerde als auch der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihr für die Administration ihrer Honorarnoten von der GmbH Kosten überbunden wurden. Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass Frau Dr. S XXXX S XXXX von M XXXX N XXXX Y XXXX , und Frau Mag. Y XXXX K XXXX , ebenfalls Stunden für die mitbeteiligten Partei gehalten haben, welche sie abgerechnet habe.Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass diese nach Ansicht der belangten Behörde Entgelte von 13.268,00 Euro erhalten habe, sie allerdings lediglich 10.748,00 Euro von der GmbH erhalten habe, von denen noch ca. 20% an eigene Vertreter weitergegeben habe. Zudem brachte sie in der Beschwerde als auch der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihr für die Administration ihrer Honorarnoten von der GmbH Kosten überbunden wurden. Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass Frau Dr. S römisch 40 S römisch 40 von M römisch 40 N römisch 40 Y römisch 40 , und Frau Mag. Y römisch 40 K römisch 40 , ebenfalls Stunden für die mitbeteiligten Partei gehalten haben, welche sie abgerechnet habe.
Diesbezügliche Feststellungen der belangten Behörde fehlen zur Gänze. Die belangte Behörde wird daher ergänzende Ermittlungen zur Höhe des Entgeltes durchzuführen und entsprechende Beweise aufzunehmen haben. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens werden im neuen Bescheid konkrete und begründete Feststellungen zur Art und zur Höhe des Entgeltes der Beschwerdeführerin zu treffen sein. Insbesondere wird zu erheben sein, für welche weiteren Lektorinnen und Vortragenden die Beschwerdeführerin in welchem Zeitraum Honorare beglichen hat, und es wird darzulegen sein, in welchem Umfang Versicherungspflicht vorlag.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus ist, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (Hinweis: E 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Die Berufungsbehörde hat sich daher in ihrem Bescheid - ungeachtet dessen, dass sie nach der Begründung ihres Bescheides der Auffassung war, dass die Dienstnehmerin in den strittigen Zeiträumen der Vollversicherungspflicht unterlag - auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung zu Recht auf die Verneinung der Teilversicherung beschränkt. Über die Frage der Vollversicherungspflicht wird - soweit diese in Streit steht - ein gesondertes Verfahren zu führen sein. Dies bedeutet, dass die nur in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Berufungsbehörde, für die Dienstnehmerin sei auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber in den strittigen Zeiträumen die Vollversicherung gegeben gewesen, eine Bindungswirkung nur im Zusammenhang mit dem Spruch des Bescheides entfaltet, der sich aber auf die Verneinung der Teilversicherung beschränkt (auch VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0101, vom 07.09.2005, Zl. 2002/08/0115).
Da nicht festgestellt werden kann, ob sich durch eine allenfalls verringerte Entgelthöhe für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiten der Vollversicherung nach dem ASVG nicht eine Verschiebung in die Teilversicherung in der Unfallversicherung ergibt, ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es die kostengünstigere und effizientere Variante darstellt, wenn die noch durchzuführenden Ermittlungen durch die belangte Behörde, die in Folge auch für die bescheidmäßige Absprache über eine allfällige Teilversicherungspflicht zuständig ist, durchgeführt werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es dem Bundesverwaltungsgericht nämlich in diesem Fall untersagt, in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid im Umfang der Feststellung der Vollversicherungspflicht und der Beitragsgrundlagen mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der unter Punkt 3.2 angeführten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Schlagworte
Dienstnehmereigenschaft, Entgelt, Ermittlungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2116094.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017