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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der W GmbH in A, vertreten durch die Dr. Martin Brandstetter Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2, Hofmann Center, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10. August 2006, Zl. BMSG-229470/0002- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M in S; 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77;
3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen zu ersetzen:
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Warenpräsentationstätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum von 9. Mai 2003 bis 31. Mai 2003 nicht als "geringfügige Dienstnehmerin" der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen sei sowie dass sie an näher genannten Tagen im Zeitraum vom 13. Juli 2001 bis zum 18. Dezember 2003 gemäß §§ 471a, 471b und 471c ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Warenpräsentationstätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum von 9. Mai 2003 bis 31. Mai 2003 nicht als "geringfügige Dienstnehmerin" der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen sei sowie dass sie an näher genannten Tagen im Zeitraum vom 13. Juli 2001 bis zum 18. Dezember 2003 gemäß Paragraphen 471 a, 471 b und 471 c ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
In der Begründung gab die belangte Behörde den Spruch des vom Landeshauptmann von Oberösterreich bestätigten erstinstanzlichen Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 22. April 2004 wieder, wonach die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Warenpräsentationstätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft in der Zeit vom 9. Mai 2003 bis 31. Mai 2003 als geringfügige Dienstnehmerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung und vom 13. Juli 2001 bis 16. Februar 2002, vom 11. April 2002 bis 13. Juli 2002, vom 19. September 2002 bis 24. Dezember 2002, vom 1. Juni 2003 bis 19. Juli 2003, vom 18. September bis 19. September und am 18. Dezember 2003 als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterlegen sei.
Nach Darstellung des weiteren Ganges des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:
"(Die Erstmitbeteiligte) war für die (beschwerdeführende Gesellschaft) ... als Werbedame tätig und hat in diesem Zusammenhang Marken wie Landhof, Dark Dog etc. in Kaufhäusern beworben. Es wurde zwischen (der Erstmitbeteiligten) und der (beschwerdeführenden Gesellschaft) ein Vertrag, bezeichnet als Werkvertrag (dieser weist jedoch kein Datum und keine Unterschrift der (beschwerdeführenden Gesellschaft) auf!!) abgeschlossen.
Laut diesem Vertrag übernimmt der Werkvertragnehmer die Ausführung dieses Werkvertrages. Bei Durchführung dieser Arbeiten ist er hinsichtlich der zeitlichen Einteilung, der Dauer und des Ablaufs der Arbeit, außer an die örtlichen Gepflogenheiten, an keine Weisungen gebunden. Gegen ähnliche Tätigkeiten für andere Firmen - mit Ausnahme des Hauptmitbewerbers - bestehen keine Einwände. Die Tätigkeit unterliegt keiner direkten Beaufsichtigung. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die Erfüllung der vertraglichen Tätigkeiten zu überprüfen.
Der Werkvertragnehmer ist berechtigt s