Entscheidungsdatum
06.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W174 2159323-1/20E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX und auch XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien und auch Tunesien, alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Lybien alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, XXXX, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. IFA 1148352703 / 170613689 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 und auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien und auch Tunesien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Lybien alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, römisch 40 , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017, Zl. IFA 1148352703 / 170613689 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 76 Abs. 3 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.05.2017 aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.05.2017 aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 22.05.2016 bis 05.06.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 07.04.2017 illegal in Österreich ein, und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren worden und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen, anlässlich seiner Ersteinvernahme am 08.04.2017 getätigten und niederschriftlich festgehaltenen Angaben, jeweils über mehrere Monate und teilweise auch wiederholt in Italien, in der Schweiz, in den Niederlanden und in Deutschland aufgehalten und auch jeweils um Asyl angesucht.1.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 07.04.2017 illegal in Österreich ein, und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren worden und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Zuvor hatte sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen, anlässlich seiner Ersteinvernahme am 08.04.2017 getätigten und niederschriftlich festgehaltenen Angaben, jeweils über mehrere Monate und teilweise auch wiederholt in Italien, in der Schweiz, in den Niederlanden und in Deutschland aufgehalten und auch jeweils um Asyl angesucht.
1.2. Am 26.04.2016 langte im Rahmen von Konsulationen mit den deutschen Behörden, deren Zustimmung gemäß Art. 18 Abs 1 lit d Dublin-III-VO betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.1.2. Am 26.04.2016 langte im Rahmen von Konsulationen mit den deutschen Behörden, deren Zustimmung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
1.3. Mit Verfahrensanordnungen vom 03.05.2017 der Betreuungsstelle Ost, 2514 Traiskirchen, wurde dem Beschwerdeführer erstens mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalem Schutz zurückzuweisen, da die Zuständigkeit des Dublin-Staates Deutschland angenommen werde und zweitens, er ab Übernahme der betreffenden Verfahrensanordnung verpflichtet sei, innerhalb einer Woche ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer weder am 03.05.2017, noch am 08.05.2017 den, von der Behörde ergangenen Ladungen unentschuldigt nachkam, wurde er am 15.05.2017 wegen mehr als 48 Stunden andauernder Abwesenheit von seiner ihm zugewiesenen Unterkunft aus der Grundversorgung entlassen. Seither befand sich der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (in der Folge: belangte Behörde), vom 21.05.2017, Zahl: 1148352703 / 170431106-EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Deutschland zuständig ist. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung gemäß § 63 Ab2 AVG durch behördliche Hinterlegung am 22.05.2017 rechtskräftig zugestellt und erlangt mit Ablauf des 06.06.2017 seine Rechtskraft.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (in der Folge: belangte Behörde), vom 21.05.2017, Zahl: 1148352703 / 170431106-EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Deutschland zuständig ist. Weiters wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise und einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Ab2 AVG durch behördliche Hinterlegung am 22.05.2017 rechtskräftig zugestellt und erlangt mit Ablauf des 06.06.2017 seine Rechtskraft.
1.5. Am 22.05.2017, um 16.:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle wegen an der Örtlichkeit vermehrt sich ereignender strafbarer Handlungen (Suchtgifthandel), in XXXX Wien, XXXX, angetroffen und nach fernmündlicher Rücksprache mit der belangten Behörde, auf deren Anordnung direkt in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht, wo er der belangten Behörde vorgeführt und von dieser noch an demselben Tag niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei erhielt der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zum Gegenstand der Amtshandlung:1.5. Am 22.05.2017, um 16.:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle wegen an der Örtlichkeit vermehrt sich ereignender strafbarer Handlungen (Suchtgifthandel), in römisch 40 Wien, römisch 40 , angetroffen und nach fernmündlicher Rücksprache mit der belangten Behörde, auf deren Anordnung direkt in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht, wo er der belangten Behörde vorgeführt und von dieser noch an demselben Tag niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei erhielt der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Arabisch Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zum Gegenstand der Amtshandlung:
"durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung - Verhängung der Schubhaft - Überstellung nach Deutschland" zu äußern.
Nachdem der Beschwerdeführer mittels Vorhalt darüber informiert wurde, dass sein Antrag auf internationalem Schutz von der belangten Behörde am 21.05.2017 als unzulässig zurückgewiesen, eine seit 22.05.2017 durchführbare Außerlandesbringung erlassen worden und für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Deutschland zuständig sei, beantwortete er die im Anschluss an ihn gerichteten Fragen im Wesentlichen wie folgt:
Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und komme aus Libyen. Er wolle gerne entlassen werden, damit er freiwillig nach Italien ausreisen könne. Er befinde sich seit ca. einem Monat im Bundesgebiet und sei davor in Holland gewesen. Er sei in Traiskirchen gewesen, wolle zuerst eine Wohnung finden, um sich behördlich zu melden, habe aber noch keine. Wenn ein Meldezettel gebraucht werde, werde er diesen in zwei Tagen machen. Er brauche nur etwas Geld, um eine Wohnung zu bekommen und er habe Freunde in Italien, die im Geld schicken könnten. Ein Meldezettel sei sehr wichtig, er wolle nicht ohne diesem hier sein. In Österreich wolle er arbeiten und einen Deutschkurs machen, da Österreich, wie im gesagt worden sei, ein gutes Land sei. Einen Reisepass oder andere Ausweise habe er nie besessen, da er schon "sehr jung" nach Europa gekommen sei. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, seine Eltern seien geschieden, er habe seine Heimat danach verlassen und sei sehr klein nach Europa gekommen. Er sei ledig, habe keine Kinder, aber eine Freundin in Holland; nach Deutschland wolle er nicht, sondern nach Holland. Er besitze keine Barmittel, er besitze gar nichts.Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und komme aus Libyen. Er wolle gerne entlassen werden, damit er freiwillig nach Italien ausreisen könne. Er befinde sich seit ca. einem Monat im Bundesgebiet und sei davor in Holland gewesen. Er sei in Traiskirchen gewesen, wolle zuerst eine Wohnung finden, um sich behördlich zu melden, habe aber noch keine. Wenn ein Meldezettel gebraucht werde, werde er diesen in zwei Tagen machen. Er brauche nur etwas Geld, um eine Wohnung zu bekommen und er habe Freunde in Italien, die im Geld schicken könnten. Ein Meldezettel sei sehr wichtig, er wolle nicht ohne diesem hier sein. In Österreich wolle er arbeiten und einen Deutschkurs machen, da Österreich, wie im gesagt worden sei, ein gutes Land sei. Einen Reisepass oder andere Ausweise habe er nie besessen, da er schon "sehr jung" nach Europa gekommen sei. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, seine Eltern seien geschieden, er habe seine Heimat danach verlassen und sei sehr klein nach Europa gekommen. Er sei ledig, habe keine Kinder, aber eine Freundin in Holland; nach Deutschland wolle er nicht, sondern nach Holland. Er besitze keine Barmittel, er besitze gar nichts.
1.6. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 22.05.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt.1.6. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 22.05.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz, könne aus eigenem Entschluss Österreich nicht legal verlassen, verfüge über keinerlei Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und könne auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er sei im Bundesgebiet in keinster Weise integriert, weder beruflich noch sozial verankert und habe weder familiäre noch andere relevante soziale Anknüpfungspunkte; sein Aufenthalt dauere erst kurze Zeit an. Gestützt auf § 76 Abs. 3 FPG wurde die als bestehend erkannte Fluchtgefahr weiters begründet mit, dem unerlaubten und ohne festen Wohnsitz festgestellten Aufenthalt des Beschwerdeführers. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diene Straffällig-keit als Parameter für die Wertung eines ohnehin bestehenden Sicherungsbedarfes, was beim Beschwerdeführer dazu führe, dass der ohnehin vorliegende Sicherungsbedarf noch weiter zu seinem Nachteil zu werten gewesen wäre. Auch die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich. Aufgrund seiner finanziellen Situation, scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung aus und auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme könne aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens bei objektiver Betrachtung nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuß belassen für ein weiteres Verfahren greifbar wäre. Er habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindestens mit der österreichischen Rechtsordnung verbundener erwiesen. Überdies, sei der Beschwerdeführer haftfähig, weshalb sich aus diesem Grunde die Verhängung der Schubhaft ebenso als nicht unverhältnismäßig erweise.Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz, könne aus eigenem Entschluss Österreich nicht legal verlassen, verfüge über keinerlei Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und könne auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er sei im Bundesgebiet in keinster Weise integriert, weder beruflich noch sozial verankert und habe weder familiäre noch andere relevante soziale Anknüpfungspunkte; sein Aufenthalt dauere erst kurze Zeit an. Gestützt auf Paragraph 76, Absatz 3, FPG wurde die als bestehend erkannte Fluchtgefahr weiters begründet mit, dem unerlaubten und ohne festen Wohnsitz festgestellten Aufenthalt des Beschwerdeführers. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diene Straffällig-keit als Parameter für die Wertung eines ohnehin bestehenden Sicherungsbedarfes, was beim Beschwerdeführer dazu führe, dass der ohnehin vorliegende Sicherungsbedarf noch weiter zu seinem Nachteil zu werten gewesen wäre. Auch die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre zur Zweckerreichung nicht dienlich. Aufgrund seiner finanziellen Situation, scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung aus und auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme könne aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens bei objektiver Betrachtung nicht das Auslangen gefunden werden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass er auf freiem Fuß belassen für ein weiteres Verfahren greifbar wäre. Er habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindestens mit der österreichischen Rechtsordnung verbundener erwiesen. Überdies, sei der Beschwerdeführer haftfähig, weshalb sich aus diesem Grunde die Verhängung der Schubhaft ebenso als nicht unverhältnismäßig erweise.
1.7. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22.05.2017, 16.55 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX.1.7. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22.05.2017, 16.55 Uhr, im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 .
Da der Beschwerdeführer während der von der belangten Behörde im Zuge des Schubhaftverfahrens vorgenommenen Einvernahme am 22.05.2017 gegenüber der anwesenden Referentin um ca. 21:00 Uhr, seine Absicht äußerte, sich selbst das Leben nehmen zu wollen, sollte er nach Deutschland und nicht wie es gerne hätte, nach Holland abgeschoben werden, wurde um 21.25 Uhr gemäß § 5 AnhO eine Sicherheitsmaßnahme verfügt. Der Beschwerdeführer wurde visitiert, wobei keine sichtbaren Verletzungen vorgefunden worden seien, mit Einwegkleidung ausgestattet und anschließend – ohne weitere Zwischenfälle – in der verfügten Sicherheitsmaßnahme, in Einzelhaft untergebracht.Da der Beschwerdeführer während der von der belangten Behörde im Zuge des Schubhaftverfahrens vorgenommenen Einvernahme am 22.05.2017 gegenüber der anwesenden Referentin um ca. 21:00 Uhr, seine Absicht äußerte, sich selbst das Leben nehmen zu wollen, sollte er nach Deutschland und nicht wie es gerne hätte, nach Holland abgeschoben werden, wurde um 21.25 Uhr gemäß Paragraph 5, AnhO eine Sicherheitsmaßnahme verfügt. Der Beschwerdeführer wurde visitiert, wobei keine sichtbaren Verletzungen vorgefunden worden seien, mit Einwegkleidung ausgestattet und anschließend – ohne weitere Zwischenfälle – in der verfügten Sicherheitsmaßnahme, in Einzelhaft untergebracht.
1.9. Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 22.05.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die geforderte "erhebliche Fluchtgefahr" im Sinne der Dublin-III-VO liege in diesem Falle nicht vor bzw. habe die belangte Behörde keinerlei Umstände geltend gemacht, welche eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der in § 76 Abs. 3 FGG genannten Kriterien begründen würden.1.9. Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, rechtzeitig Beschwerde gegen Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 22.05.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die geforderte "erhebliche Fluchtgefahr" im Sinne der Dublin-III-VO liege in diesem Falle nicht vor bzw. habe die belangte Behörde keinerlei Umstände geltend gemacht, welche eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der in Paragraph 76, Absatz 3, FGG genannten Kriterien begründen würden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, sei zwar im Rahmen von Z. 9 leg. cit. zu berücksichtigen, dieses Kriterium sei jedoch nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.08.2011, 2008/21/0498) bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden für sich genommen nicht geeignet, ein lediglich durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Es seien weitere über diesen Umstand des fehlenden Wohnsitzes hinausgehende Gesichtspunkte notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung begründen zu können. Solche besonderen Gesichtspunkte habe die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge auch nach wie vor über einen Anspruch auf Grundversorgung, dieser sei ihm bis dato nicht bescheidmäßig entzogen worden, was eine allfällige fehlende Wohnmöglichkeit aufwiege (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230). Die sei uneingeschränkt auf die geltende Rechtslage (insbesondere im Hinblick auf Art. 20 Abs. 5 und Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU) übertragbar.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfüge, sei zwar im Rahmen von Ziffer 9, leg. cit. zu berücksichtigen, dieses Kriterium sei jedoch nach der Rechtsprechung vergleiche VwGH 20.08.2011, 2008/21/0498) bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden für sich genommen nicht geeignet, ein lediglich durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Es seien weitere über diesen Umstand des fehlenden Wohnsitzes hinausgehende Gesichtspunkte notwendig, um die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung begründen zu können. Solche besonderen Gesichtspunkte habe die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge auch nach wie vor über einen Anspruch auf Grundversorgung, dieser sei ihm bis dato nicht bescheidmäßig entzogen worden, was eine allfällige fehlende Wohnmöglichkeit aufwiege vergleiche VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230). Die sei uneingeschränkt auf die geltende Rechtslage (insbesondere im Hinblick auf Artikel 20, Absatz 5 und Artikel 26, der Richtlinie 2013/33/EU) übertragbar.
Nach der ständigen Judikatur stelle ein unrechtmäßiger Aufenthalt ebenso keinen Parameter für das Bestehen einer Fluchtgefahr dar. Der Bescheid sei offenbar erst unmittelbar vor dem polizeilichen Aufgriff hinterlegt worden, der Beschwerdeführer habe erst im Zuge seiner Einvernahme von dieser diesem Umstand Kenntnis erlangt. Dieser Sachverhalt ähnle einem anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen, in welcher insbesondere ausgeführt werde, dem Beschwerde in einem solchen Fall mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen, wäre zu weit gegriffen (vgl. BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen die Außerlandesbringung einzulegen zustehe, und in diesem Fall bis zum Ablauf einer Woche ab dem Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG faktische Abschiebeschutz zukomme.Nach der ständigen Judikatur stelle ein unrechtmäßiger Aufenthalt ebenso keinen Parameter für das Bestehen einer Fluchtgefahr dar. Der Bescheid sei offenbar erst unmittelbar vor dem polizeilichen Aufgriff hinterlegt worden, der Beschwerdeführer habe erst im Zuge seiner Einvernahme von dieser diesem Umstand Kenntnis erlangt. Dieser Sachverhalt ähnle einem anderen vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen, in welcher insbesondere ausgeführt werde, dem Beschwerde in einem solchen Fall mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen, wäre zu weit gegriffen vergleiche BVwG 26.07.2016, W236 2130533-1). Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen die Außerlandesbringung einzulegen zustehe, und in diesem Fall bis zum Ablauf einer Woche ab dem Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG faktische Abschiebeschutz zukomme.
Für das von der Behörde gleichfalls benannte Kriterium einer Straffälligkeit für das Bestehen von Fluchtgefahr, finde sich im angefochtenen Bescheid kein Wort einer Begründung. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer unbescholten.
Zudem fehle es dem gefochtenen Bescheid in Hinblick auf die Anwendung gelinderer Mittel an jeglichem Begründungswert, denn es sei kein Bezug zum konkreten Sachverhalt ersichtlich. Aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid mangels individueller Sachverhaltsprüfung als rechtswidrig (vgl. VwGH 28.06.2007,2006/21/0051). Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z. 1 stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an den Adressen: XXXX Wien, oder XXXX, zur Verfügung. Auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung sei das Auslangen zu finden. Dem Beschwerdeführer könne aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume, an bestimmten Orten aufzuhalten.Zudem fehle es dem gefochtenen Bescheid in Hinblick auf die Anwendung gelinderer Mittel an jeglichem Begründungswert, denn es sei kein Bezug zum konkreten Sachverhalt ersichtlich. Aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid mangels individueller Sachverhaltsprüfung als rechtswidrig vergleiche VwGH 28.06.2007,2006/21/0051). Gegenüber dem Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Für den Zweck der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an den Adressen: römisch 40 Wien, oder römisch 40 , zur Verfügung. Auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung sei das Auslangen zu finden. Dem Beschwerdeführer könne aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume, an bestimmten Orten aufzuhalten.
Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung und bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
1.9. Am 30.05.2017 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit Teilen des zugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Unter einem gab die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme einen Überblick zum verfahrensgegenständlichen Verfahrensgang und Sachverhalt und führte dabei insbesondere ergänzend an, dass die von den deutschen Behörden am 26.04.2017 erfolgte Zustimmung zur Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Konsultationsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer eine Überstellungsfrist bis zum 26.10.2017 vorsehe. Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens die Ladungen für den 12. und für den 18.05.2017 unentschuldigt nicht befolgt, habe ohne Abmeldung die ihm zugewiesene Unterkunft mit Grundversorgung in der Betreuungsstelle Ost verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei deshalb mit 18.05.2017 wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers ausgesetzt und eine neue Frist bis zum 26.10.2018 eingeräumt worden.
Begründend wurde weiters im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet bis auf einen Bruder, der ebenfalls am 08.04.2017 einen Asylantrag gestellt habe und unbekannten Aufenthalts sei, keinerlei Familienangehörige und sei weder beruflich noch sozial integriert. Die Verhängung eines gelinderen Mittels käme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Barmittel verfüge, um seine Ausreise bzw. den weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zu seiner Ausreise aus eigenen mit legalen Mitteln zu bestreiten. Auch habe er keine Chance sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in der Schweiz, in den Niederlanden und in Deutschland den dortigen Asylverfahren entzogen, ebenso wie er trotz zugewiesenem Quartier mit Grundversorgung in Österreich, mehrere Ladungen unentschuldigt nicht befolgt habe und ihm wegen seines unbekannten Aufenthalts der Asylbescheid im Akt hinterlegt habe werden müssen. Auch ein weiteres, ihm zugewiesenes Quartier, werde dem Beschwerdeführer nicht vom Untertauchen abhalten, vor allem, da ihm nun bewusst sei, dass ihn die österreichische Behörde nach Deutschland überstellen werde, während er – wie in der niederschriftlichen Einvernahme zum Ausdruck komme – nach Italien oder in die Niederlande reisen wolle. Es müsse daher von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Zum Zwecke der Überstellung nach Deutschland stelle daher die Verhängung von Schubhaft die ultima ratio dar. Es sei beabsichtig, den Beschwerdeführer nach Erhalt des Heimreisezertifikats unmittelbar nach Deutschland zu überstellen.
Abschließend beantragte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz in Höhe von gesamt EUR 426, 20 (Ersatz des Aufwandes für die Vorlage und den Schriftsatz) zu verpflichten.
1.10. Nach entsprechendem Schriftverkehr und zum Teil auch mündlichen Rücksprachen wurden seitens der belangten Behörde mittels Email-Mitteilungen vom 02.06.2017 weitere Aktenteile des Asyl- bzw-Schubhaftverfahrens übermittelt. Unter anderem wurden vorgelegt: der am 22.05.2016 mangels Kenntnis des Aufenthalts des Beschwerdeführers durch behördliche Hinterlegung rechtskräftig zugestellte den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückweisenden Asylbescheid samt Verständigung von der Hinterlegung sowie die Zusage der deutschen Behörden vom 26.04.2017 zur Übernahme des Beschwerdeführers. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Flug für den Beschwerdeführer für den 12.06.2017 gebucht worden sei und dass nach deren Erhalt die diesbezügliche Bestätigung gleichfalls an das Bundesverwaltungsgericht übersandt werde.
1.11. Nach dem beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten aktuellen amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 06.06.2017 ist der Beschwerdeführer, der sich seit 05.06.2017 in Hungerstreik befindet, nach wie vor sowohl geistig als auch körperlich uneingeschränkt haftfähig. Die am 22.05.2017 verfügte Maßnahme der Verhängung von Einzelhaft wegen vom Beschwerdeführer geäußerten Suizids wurde nach einer bei der belangten Behörde am heutigen Tage telefonisch vorgenommenen Rückfrage, da es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei aufgehoben und der Beschwerdeführer nach drei Tagen wieder in die Gemeinschaftszelle verbracht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
2.1.1. Zur Person der Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz in Österreich, spätestens am 07.04.2017 illegal eingereist. Zuvor hat er sich zumindest seit November 2014 zunächst in der Schweiz, dann im November 2016 in den Niederlanden und im Februar 2017 in Deutschland aufgehalten, wo er gleichfalls jeweils Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat.
Er ist nach seinen aktuellen und den hierzu deutlich unterschiedlichen Angaben in der Historie entweder algerischer, tunesischer, lybischer bzw. marokkanischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG, führte bislang verschiedene Namen und Geburtsdaten, nämlich XXXX und auch XXXX, geb. XXXX und auch XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Für das gegebene Verfahren steht somit seine Identität insoweit ausreichend fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Deutschland zuständig ist. Der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, verfügt aber über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.Er ist nach seinen aktuellen und den hierzu deutlich unterschiedlichen Angaben in der Historie entweder algerischer, tunesischer, lybischer bzw. marokkanischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG, führte bislang verschiedene Namen und Geburtsdaten, nämlich römisch 40 und auch römisch 40 , geb. römisch 40 und auch römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Für das gegebene Verfahren steht somit seine Identität insoweit ausreichend fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde, ohne in die Sache einzutreten, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Deutschland zuständig ist. Der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, verfügt aber über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der Beschwerdeführer der am 22.05.2017 Suizidgedanken äußerte, weswegen gegen ihn als Maßnahme unter anderem Einzelhaft angeordnet wurde, wurde mittlerweile nach drei Tagen wieder in die Gemeinschaftszelle verlegt, da die getroffene Maßnahme wegen Nichtvorliegens weiterer Vorkommnisse aufgehoben wurde. Seit 05.06.2017, 07:30 Uhr befindet sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Laut aktueller amtsärztlicher Auskunft vom 06.06.2017 ist er nach wie voll haftfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen und auch keine weiteren sozialen Kontakte. Der Aufenthalt des ebenfalls in Österreich illegal eingereisten leiblichen Bruder des Beschwerdeführers, der gleichfalls am 08.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt hat, ist unbekannt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und verfügt nach seinen Angaben über keinerlei Barmittel oder Reisedokumente. Bei seiner Inhaftnahme am 22.05.2017 hatte er neben einer österreichischen Asylkarte noch bei sich: einen Schlüssel, eine Halskette, einen Ring, einen Ohrring, eine Armbanduhr, eine Schubtasche und fünf US-Dollar (vgl. Referentenauskunft Portal, Auszug aus der Anhaltedatei vom 30.05.2017, OZ1).Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen und auch keine weiteren sozialen Kontakte. Der Aufenthalt des ebenfalls in Österreich illegal eingereisten leiblichen Bruder des Beschwerdeführers, der gleichfalls am 08.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt hat, ist unbekannt. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und verfügt nach seinen Angaben über keinerlei Barmittel oder Reisedokumente. Bei seiner Inhaftnahme am 22.05.2017 hatte er neben einer österreichischen Asylkarte noch bei sich: einen Schlüssel, eine Halskette, einen Ring, einen Ohrring, eine Armbanduhr, eine Schubtasche und fünf US-Dollar vergleiche Referentenauskunft Portal, Auszug aus der Anhaltedatei vom 30.05.2017, OZ1).
2.1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und dem Sicherungsbedarf im Besonderen:
Nachdem der Beschwerdeführer zuvor bereits im November 2014 in der Schweiz, im November 2016 in den Niederlanden und zuletzt im Februar 2017 gleichfalls Anträge auf die Gewährung von internationalem Schutz gestellt hatte, hat er diese Staaten nach eigenen Angaben wiederholt illegal und noch während der dort anhängigen Verfahren wieder verlassen und ist in der Folge ebenso illegal, von Deutschland kommend, spätestens am 07.04.2017 in Österreich eingereist, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auch noch vor Abschluss dieses Verfahrens und zwar zumindest am 13.05.2017 verließ der Beschwerdeführer die ihm in Österreich zugewiesene Unterkunft ohne weitere Hinweise, ist nicht wieder dorthin zurückgekehrt und war somit für die Behörde nicht mehr greifbar. Am 15.05.2017 wurde er wegen 48 Stunden andauernder Abwesenheit von der belangten Behörde wieder aus der Grundversorgung entlassen. Zuvor und danach ist der Beschwerdeführer mehreren Ladungen der belangten Behörde, und zwar jedenfalls den Ladungen vom 03. sowie 18.05.2017 unentschuldigt nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell weder über einen ordentlichen Wohnsitz, noch eine behördliche Meldeadresse bzw. hat nach seinen Angaben bislang keine Wohnung gefunden, Er war daher bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden am 22.05.2017 unbekannten Aufenthalts.
Seither befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, XXXX vollzogen wird. Laut den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen vom 06.06.2017 ist der Beschwerdeführer, der sich seit 05.06.2017, 07:30 Uhr, im Hungerstreik befindet, nach wie vor voll haftfähig.Seither befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, römisch 40 vollzogen wird. Laut den vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen vom 06.06.2017 ist der Beschwerdeführer, der sich seit 05.06.2017, 07:30 Uhr, im Hungerstreik befindet, nach wie vor voll haftfähig.
Die Zustimmung der deutschen Behörden im Rahmen der Umsetzung der Dublin-III-VO zur Verbringung des Beschwerdeführers nach Deutschland liegt seit 26.042017 vor. Die Frist für eine Überstellung nach Deutschland endet am 26.10.2018. Laut Information der belangten Behörde wurde der Flug für den 12.06.2017 bereits gebucht.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Diesem Akteninhalt ist der Beschwerdeführer im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus.
Mangels vorliegender Dokumente geht das Bundesverwaltungsgericht anhand der diesbezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in den insgesamt vier eingeleiteten Asylverfahren, dem mittlerweile mit Bescheid vom 21.05.2017 abgeschlossenen und im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer entweder algerischer, tunesischer, lybischer bzw. marokkanischer Staatsangehöriger ist und verschiedene Namen und Geburtsdaten führt:
XXXX und auch XXXX, geb. XXXX und auch XXXX, alias XXXX geb. XXXX, aliasXXXX, geb. XXXX.römisch 40 und auch römisch 40 , geb. römisch 40 und auch römisch 40 , alias römisch 40 geb. römisch 40 , aliasXXXX, geb. römisch 40 .
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei.
Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 22.05.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nur Barmittel in Höhe von USD 5,00 mit sich führte. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit 15.05.2017 aus der Grundversorgung entlassen und ist demzufolge keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurzfristig, noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen behördlichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Diese stimmen insoweit mit jenen der belangten Behörde überein. Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er sich illegal in Österreich aufhält.
Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich mehrfach dem Zugriff europäischer (Sicherheits)-Behörden entzogen. Nachdem er aus der Schweiz, wo er bereits im November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, illegal ausgereist war, entzog er nach seinem zweiten Asylantrag in den Niederlanden im November 2016 und danach, nach seinem dritten vergleichbaren Antrag im Februar 2017 in Deutschland, jeweils wiederholt den dortigen Behörden durch seine illegale Ausreisen. In Fortsetzung dieser seit 2014 nachweislich gegebenen nicht legalen Reisetätigkeiten innerhalb Europas und den Dublin-Staaten, entzog sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise im Bundesgebiet den österreichischen Behörden, indem er zumindest seit 13.05.2017 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft anwesend war. Die zeitlich davor und danach, von der belangten Behörde an ihn gerichteten Ladungen vom 3. und 18.05.2017 befolgte der Beschwerdeführer unentschuldigt ebenso nicht. Wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13.05.2017 bis zum Aufgriff von den Sicherheitsbehörden in XXXX Wien, XXXX, aufgehalten bzw. genächtigt hat, ist mangels geeigneter Aussagen des Beschwerdeführers nicht bekannt. Damit vernachlässigte der Beschwerdeführer aber auch die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz am 07.04.2017 für das Bundesgebiet bestehenden und ihm daher bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten im Asylverfahren gröblich. Dieser Umstand und auch, dass der Beschwerdeführer offenbar über mehrere Jahre ohne die entsprechenden, sowohl auf den jeweiligen nationalen Ebenen als auch nach europäischem Recht bestehenden Verpflichtungen und Regelungen betreffend die Ein- und Ausreise oder behördlichen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörden im Ergebnis entziehen, ein Leben im Verborgenen führen und aus eigenem entscheiden will, in welchen europäischen Staat er tatsächlich sein Leben verbringt. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht freiwillig bereit, an seiner nach Deutschland bevorstehenden Rücküberstellung mitzuwirken.Der Beschwerdeführer hat sich nachweislich mehrfach dem Zugriff europäischer (Sicherheits)-Behörden entzogen. Nachdem er aus der Schweiz, wo er bereits im November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, illegal ausgereist war, entzog er nach seinem zweiten Asylantrag in den Niederlanden im November 2016 und danach, nach seinem dritten vergleichbaren Antrag im Februar 2017 in Deutschland, jeweils wiederholt den dortigen Behörden durch seine illegale Ausreisen. In Fortsetzung dieser seit 2014 nachweislich gegebenen nicht legalen Reisetätigkeiten innerhalb Europas und den Dublin-Staaten, entzog sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise im Bundesgebiet den österreichischen Behörden, indem er zumindest seit 13.05.2017 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft anwesend war. Die zeitlich davor und danach, von der belangten Behörde an ihn gerichteten Ladungen vom 3. und 18.05.2017 befolgte der Beschwerdeführer unentschuldigt ebenso nicht. Wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 13.05.2017 bis zum Aufgriff von den Sicherheitsbehörden in römisch 40 Wien, römisch 40 , aufgehalten bzw. genächtigt hat, ist mangels geeigneter Aussagen des Beschwerdeführers nicht bekannt. Damit vernachlässigte der Beschwerdeführer aber auch die ihm bereits spätestens bei Stellung seines Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz am 07.04.2017 für das Bundesgebiet bestehenden und ihm daher bekannten Mitwirkungs- und Meldepflichten im Asylverfahren gröblich. Dieser Umstand und auch, dass der Beschwerdeführer offenbar über mehrere Jahre ohne die entsprechenden, sowohl auf den jeweiligen nationalen Ebenen als auch nach europäischem Recht bestehenden Verpflichtungen und Regelungen betreffend die Ein- und Ausreise oder behördlichen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann nur dahingehend gewertet werden, dass er sich dem Zugriff der Behörden im Ergebnis entziehen, ein Leben im Verborgenen führen und aus eigenem entscheiden will, in welchen europäischen Staat er tatsächlich sein Leben verbringt. Insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht freiwillig bereit, an seiner nach Deutschland bevorstehenden Rücküberstellung mitzuwirken.
Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit und der mittlerweile wieder aufgehobenen Maßnahme, Unterbringung des Beschwerdeführers in Einzelhaft, gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen und Auskünfte der der Sicherheitsorgane im Polizeianhaltezentrum XXXX.Die Feststellungen zur gegebenen Hafttauglichkeit und der mittlerweile wieder aufgehobenen Maßnahme, Unterbringung des Beschwerdeführers in Einzelhaft, gründen sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden amtsärztlichen Unterlagen und Auskünfte der der Sicherheitsorgane im Polizeianhaltezentrum römisch 40 .
Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind.
Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben über die mit 06.06.2017 rechtskräftig werdende Anordnung der Außerlandesbringung und Abschiebung nach Deutschland sowie zum Vorliegen der ausdrücklichen Zustimmung der deutschen Behörden zur Rücküberstellung und der bereits für den 12.06.2017 geplanten Flugabschiebung. Die Abschiebung wird somit innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft gemäß der Dublin-III-VO erfolgen können.
Die Feststellungen betreffend die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gerichtsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug.
Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:
2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.:
Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 22.05.2017, Zl. IFA-1148352703 / 170613689, seit 22.05.2017 in Schubhaft angehalten.
2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft und Fluchtgefahr:
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).
Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder gemäß Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Gemäß Art. 28 der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Der gegenständliche Fall betrifft die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens". Die Dublin-III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Artikel 49, leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Gemäß Artikel 28, der Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Abs 2 leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Absatz 2, leg. cit. dürfen die Mitgliedsstatten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass diese Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, der Dublin-III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Der Beschwerdeführer ist entweder algerischer, tunesischer, lybischer oder marokkanischer Staatsangehöriger, sohin jedenfalls kein österreichischer Staatsbürger und Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist entweder algerischer, tunesischer, lybischer oder marokkanischer Staatsangehöriger, sohin jedenfalls kein österreichischer Staatsbürger und Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Auf Grund des mit Ablauf des 06.06.2017 rechtskräftig werdenden Bescheides der belangten Behörde vom 21.05.2017 ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Deutschland, jenes Land das gemäß Art. 18 Abs 1 lit. b der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zulässig und seine gemäß § 61 Abs 1 FPG angeordnet Außerlandesbringung nach Deutschland sohin durchführbar bzw. grundsätzlich durchsetzbar.Auf Grund des mit Ablauf des 06.06.2017 rechtskräftig werdenden Bescheides der belangten Behörde vom 21.05.2017 ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in Bezug auf Deutschland, jenes Land das gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig ist, zulässig und seine gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet Außerlandesbringung nach Deutschland sohin durchführbar bzw. grundsätzlich durchsetzbar.
Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, soweit aus dem Inhalt und insbesondere der Begründung ableitbar, allein auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Sie stellt fest, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren, keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne, keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und aufgrund seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer in keinster Weise in Österreich integriert sei. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründe der nicht feste Wohnsitz und der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet als Kriterien im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen von Fluchtgefahr.Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, soweit aus dem Inhalt und insbesondere der Begründung ableitbar, allein auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Sie stellt fest, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren, keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne, keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und aufgrund seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer in keinster Weise in Österreich integriert sei. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründe der nicht feste Wohnsitz und der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet als Kriterien im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen von Fluchtgefahr.
Zurecht hält dem die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, dass allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz, unzureichende Barmittel und keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarf begründen können (vgl. VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).Zurecht hält dem die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, dass allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz, unzureichende Barmittel und keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügt, in Bezug auf die – wie in diesem Fall – noch nicht lange gegebene Aufenthaltsdauer, noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarf begründen können vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung in Zusammenhang mit der Ablehnung der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines von ihm gesetzten Vorverhaltens als unzuverlässig und nicht mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er hinkünftig für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Weder dass der Beschwerdeführer, bevor er in Österreich am 07.04.2017 illegal einreiste, auch andere europäische Länder bereiste, noch worin das "gesetzte Vorverhalten" des Beschwerdeführers, das einen entsprechenden Sicherungsbedarf bzw. eine Fluchtgefahr begründe und welche weiteren Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG die belangte Behörde dadurch als erfüllt erachtet, lässt sich dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im Ansatz entnehmen bzw. findet in den Feststellungen der belangten Behörde seine Deckung. Verfehlt stellt sich darüber hinaus die von der belangten Behörde als weiteren Nachteil zu wertende Straffälligkeit des Beschwerdeführers dar. Da der Beschwerdeführer, wie aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafregisterauskunft nachweislich ersichtlich wird, bislang unbescholten geblieben ist, kann auch aus diesem Grund weder ein erhöhter Sicherungsbedarf noch eine Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von der belangten Behörde rechtmäßiger Weise geschlossen werden. Diese Passage im Mandatsbescheid der belangten Behörde rekrutiert offenbar auf den von den Sicherheitsbehörden anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers im Anhalteprotokoll vermerkten Umstand, des erhöhten Vorliegens von Suchtgiftvergehen am XXXX, in XXXX Wien, dem Ort an dem Beschwerdeführer angetroffen wurde, wobei dieser Hinweis von der belangten Behörde in Bezug auf den Sicherungsbedarf im vorliegenden Fall fälschlicherweise und daher zu Unrecht heran gezogen wurde.Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung in Zusammenhang mit der Ablehnung der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines von ihm gesetzten Vorverhaltens als unzuverlässig und nicht mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass er hinkünftig für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Weder dass der Beschwerdeführer, bevor er in Österreich am 07.04.2017 illegal einreiste, auch andere europäische Länder bereiste, noch worin das "gesetzte Vorverhalten" des Beschwerdeführers, das einen entsprechenden Sicherungsbedarf bzw. eine Fluchtgefahr begründe und welche weiteren Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG die belangte Behörde dadurch als erfüllt erachtet, lässt sich dem in Beschwerde gezogenen Bescheid im Ansatz entnehmen bzw. findet in den Feststellungen der belangten Behörde seine Deckung. Verfehlt stellt sich darüber hinaus die von der belangten Behörde als weiteren Nachteil zu wertende Straffälligkeit des Beschwerdeführers dar. Da der Beschwerdeführer, wie aus der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafregisterauskunft nachweislich ersichtlich wird, bislang unbescholten geblieben ist, kann auch aus diesem Grund weder ein erhöhter Sicherungsbedarf noch eine Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von der belangten Behörde rechtmäßiger Weise geschlossen werden. Diese Passage im Mandatsbescheid der belangten Behörde rekrutiert offenbar auf den von den Sicherheitsbehörden anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers im Anhalteprotokoll vermerkten Umstand, des erhöhten Vorliegens von Suchtgiftvergehen am römisch 40 , in römisch 40 Wien, dem Ort an dem Beschwerdeführer angetroffen wurde, wobei dieser Hinweis von der belangten Behörde in Bezug auf den Sicherungsbedarf im vorliegenden Fall fälschlicherweise und daher zu Unrecht heran gezogen wurde.
Mit diesen ihren Ausführungen konnte somit die belangte Behörde weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 21.05.2017 auch tatsächlich gegeben waren, noch warum nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hatte werden können. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die belangte Behörde sich in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2017 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in ihren Ausführungen im Ergebnis auch auf weitere, im vorliegenden Fall gegebene Tatbestände des § 76 Abs. 3 stützt (siehe dazu ausführlich später unter Pkt. 2.3.3. ff.), denn diese weiteren von der Behörde erstmals aufgezeigten Sachverhalts- und Begründungselemente können dem angefochtenen Mandatsbescheid nicht einmal im Ansatz entnommen werden.Mit diesen ihren Ausführungen konnte somit die belangte Behörde weder ausreichend dartun, dass im vorliegenden Fall erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 21.05.2017 auch tatsächlich gegeben waren, noch warum nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hatte werden können. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass die belangte Behörde sich in ihrer Stellungnahme vom 30.05.2017 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in ihren Ausführungen im Ergebnis auch auf weitere, im vorliegenden Fall gegebene Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, stützt (siehe dazu ausführlich später unter Pkt. 2.3.3. ff.), denn diese weiteren von der Behörde erstmals aufgezeigten Sachverhalts- und Begründungselemente können dem angefochtenen Mandatsbescheid nicht einmal im Ansatz entnommen werden.
Damit genügt die im vorliegenden Mandatsbescheid enthaltene Begründung nicht der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/20/00550 mwN), wobei diese Judikatur zur Begründungspflicht nach der Lehre auch für Mandatsbescheide zutrifft. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Mandatsbescheid nicht nur ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen lassen, sondern die vorgenommene Bescheidbegründung entspricht nicht den in der Judikatur aufgestellten Anforderungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde nämlich nicht ausreichend dargetan, welcher Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen, die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eben dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumption dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete.Damit genügt die im vorliegenden Mandatsbescheid enthaltene Begründung nicht der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/20/00550 mwN), wobei diese Judikatur zur Begründungspflicht nach der Lehre auch für Mandatsbescheide zutrifft. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Mandatsbescheid nicht nur ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen lassen, sondern die vorgenommene Bescheidbegründung entspricht nicht den in der Judikatur aufgestellten Anforderungen. In der angefochtenen Entscheidung wurde nämlich nicht ausreichend dargetan, welcher Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen, die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eben dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen sie die Subsumption dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete.
Die Umstände, die den Dublin-Fall des Beschwerdeführers in einem besonderen Lichte erscheinen lassen und erhebliche Fluchtgefahr in seinem Fall begründen, liegen, worauf im Folgenden noch weiter einzugehen sein wird, vielmehr darin, dass mit Ablauf des 06.06.2017 eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der Beschwerdeführer in seinen sowohl in der Schweiz, als auch in den Niederlanden und in Deutschland sowie jetzt in Österreich eingeleiteten Asylverfahren zu seiner Person und zwar in Bezug auf seinem Namen, sein Geburtsdatum und seine Nationalität unterschiedliche und somit jedenfalls weitaus überwiegend falsche Angaben machte, dass er jedenfalls an seinem in Österreich beantragten vierten Asylverfahren nicht mitwirkte, indem er zumindest zwei Ladungen unentschuldigt nicht nachkam, die Rückkehrberatung nicht in Anspruch nahm, zumindest ab 13.05.2017 das ihm zugewiesene Quartier unabgemeldet und damit die Grundversorgung verließ, er danach seiner Meldepflicht nach § 15a AsylG 2005 nicht nachkam und somit seither in Österreich, wie im Übrigen auch schon zuvor, seit November 2014 in anderen europäischen Staaten im Verborgenen lebte. Auf diese Umstände bezieht sich der angefochtene Bescheid jedoch nicht.Die Umstände, die den Dublin-Fall des Beschwerdeführers in einem besonderen Lichte erscheinen lassen und erhebliche Fluchtgefahr in seinem Fall begründen, liegen, worauf im Folgenden noch weiter einzugehen sein wird, vielmehr darin, dass mit Ablauf des 06.06.2017 eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, der Beschwerdeführer in seinen sowohl in der Schweiz, als auch in den Niederlanden und in Deutschland sowie jetzt in Österreich eingeleiteten Asylverfahren zu seiner Person und zwar in Bezug auf seinem Namen, sein Geburtsdatum und seine Nationalität unterschiedliche und somit jedenfalls weitaus überwiegend falsche Angaben machte, dass er jedenfalls an seinem in Österreich beantragten vierten Asylverfahren nicht mitwirkte, indem er zumindest zwei Ladungen unentschuldigt nicht nachkam, die Rückkehrberatung nicht in Anspruch nahm, zumindest ab 13.05.2017 das ihm zugewiesene Quartier unabgemeldet und damit die Grundversorgung verließ, er danach seiner Meldepflicht nach Paragraph 15 a, AsylG 2005 nicht nachkam und somit seither in Österreich, wie im Übrigen auch schon zuvor, seit November 2014 in anderen europäischen Staaten im Verborgenen lebte. Auf diese Umstände bezieht sich der angefochtene Bescheid jedoch nicht.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), sodass auch die Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2017 bis zum 05.06.2017als rechtswidrig zu erklären ist.
2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung der Schubhaft:2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung der Schubhaft:
2.3.3.1. Voraussetzungen für die Schubhaft und Fluchtgefahr:
Zum Beschwerdevorbringen der Sicherungsbedarf sei beim Beschwerdeführer in der nach der Dublin-III-VO geforderten Maßgeblichkeit auch in Bezug auf deren Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, ist ausdrücklich festzuhalten, dass wie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren und den im Zuge desselben dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zugänglich gewordenen Verfahrensunterlagen in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.05.2017 bekannt gewordenen und nachgewiesenen weiteren Umstände nunmehr klar ersichtlich wird, ein den Beschwerdeführer betreffender Sicherheitsbedarf aktuell durchaus begründbar vorliegt.
Nach der Rechtsprechung zählen zu diesen Kriterien gemäß § 76 Abs 3 FPG etwa neben der von der belangten Behörde ohnehin schon in ihrer Entscheidung herangezogenen mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere dem Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).Nach der Rechtsprechung zählen zu diesen Kriterien gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG etwa neben der von der belangten Behörde ohnehin schon in ihrer Entscheidung herangezogenen mangelnden sozialen Verankerung in Österreich und insbesondere dem Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können und der damit angesprochenen fehlenden Integration des Fremden in Österreich, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Im vorliegenden Fall liegen solche weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland und auch sein Verhalten bis zu seinem Aufgriff durch die Sicherheitsbehörden, sich dem Zugriff der Behörde durch Negierung seiner Meldeverpflichtung zumindest seit 13.05.2017 und die Nichteinhaltung seiner Verpflichtung behördlichen Ladungen Folge zu leisten, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Vernehmung im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht einsichtig und bereit zeigte, nach Deutschland auszureisen, sondern vielmehr davon sprach, zwar das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen, aber gleichzeitig ausdrücklich anmerkte, er wolle nur nach Italien bzw. in die Niederlande gehen, macht deutlich, dass er sich seiner Verpflichtung zur umgehenden Ausreise zwar durchaus bewusst ist, jedoch nichts unversucht lassen würde, um sich der Behörde zu entziehen, um seiner Abschiebung nach Deutschland zu entgehen. Damit bestätigt der Beschwerdeführer aber schon im Ergebnis das Vorliegen von Fluchtgefahr in Bezug auf seine Person.
Während des gegenständlichen Verfahrens, aber auch in dem in Österreich auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz zeigte sich der Beschwerdeführer nicht daran interessiert am Verfahren tatsächlich mitzuwirken, denn er machte – wie zuvor auch in anderen europäischen Staaten – klar zueinander im Widerspruch und damit falsche und unrichtige Angaben, indem er sowohl angab, die Staatsbürgerschaft von Algerien, Tunesien, Lybien bzw. Marokko inne zu haben. Auch verhinderte der Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens im Bundesgebiet durch sein unentschuldigtes Fernbleiben bei den von der belangten Behörde ihm gegenüber mittels Ladung angekündigten Einvernahmen die weitere angestrebte ergänzende Sachverhaltsermittlung und er vereitelte, indem er die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung ab 13.05.2017 verließ, ohne sich entsprechend der in § 15a AsylG 2005 verankerten und ihm durchaus bekannt gewesenen behördlichen Meldeverpflichtung nachzukommen, eine persönliche Zustellung des ihm gegenüber erlassenen Asylbescheides der belangten Behörde vom 21.05.2017. Eben dieser Bescheid wurde mangels des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers von der belangten Behörde am 22.05.2017 mittels behördlicher Hinterlegung rechtskräftig zugestellt.. Da dieser Bescheid zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Schubhaftverfahren nach den dem Bundesverwaltungs-gericht aktuell zur Verfügung stehenden Sachverhalt nicht in Beschwerde gezogen wurde, wird dieser nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, am 06.06.2017 rechtskräftig werden.Während des gegenständlichen Verfahrens, aber auch in dem in Österreich auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz zeigte sich der Beschwerdeführer nicht daran interessiert am Verfahren tatsächlich mitzuwirken, denn er machte – wie zuvor auch in anderen europäischen Staaten – klar zueinander im Widerspruch und damit falsche und unrichtige Angaben, indem er sowohl angab, die Staatsbürgerschaft von Algerien, Tunesien, Lybien bzw. Marokko inne zu haben. Auch verhinderte der Beschwerdeführer im Zuge des Asylverfahrens im Bundesgebiet durch sein unentschuldigtes Fernbleiben bei den von der belangten Behörde ihm gegenüber mittels Ladung angekündigten Einvernahmen die weitere angestrebte ergänzende Sachverhaltsermittlung und er vereitelte, indem er die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Abmeldung ab 13.05.2017 verließ, ohne sich entsprechend der in Paragraph 15 a, AsylG 2005 verankerten und ihm durchaus bekannt gewesenen behördlichen Meldeverpflichtung nachzukommen, eine persönliche Zustellung des ihm gegenüber erlassenen Asylbescheides der belangten Behörde vom 21.05.2017. Eben dieser Bescheid wurde mangels des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers von der belangten Behörde am 22.05.2017 mittels behördlicher Hinterlegung rechtskräftig zugestellt.. Da dieser Bescheid zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Schubhaftverfahren nach den dem Bundesverwaltungs-gericht aktuell zur Verfügung stehenden Sachverhalt nicht in Beschwerde gezogen wurde, wird dieser nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, am 06.06.2017 rechtskräftig werden.
Fluchtgefahr besteht daher sowohl gemäß § 76 Abs 3 FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall der Überstellung nach Deutschland), der Ziffer 3 (Entziehung dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und damit Entziehung betreffend einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme), der Z 6 (dass ein anderer Staat, nämlich Deutschland, nach der Dublin-III- Verordnung zuständig ist) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.Fluchtgefahr besteht daher sowohl gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr, im vorliegenden Fall der Überstellung nach Deutschland), der Ziffer 3 (Entziehung dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz und damit Entziehung betreffend einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme), der Ziffer 6, (dass ein anderer Staat, nämlich Deutschland, nach der Dublin-III- Verordnung zuständig ist) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer wäre ohnehin freiwillig bereit, nach Italien bzw. in die Niederlande auszureisen vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er nach eigenen Angaben über keine dafür erforderliche Dokumente verfügt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offenbar nunmehr in Kenntnis seiner durchsetzbaren Abschiebentscheidung ist, deren mit Ablauf des 06.06.2017 rechtskräftig werdende schriftliche Ausfertigung ihm wegen unbekannten Aufenthalts nicht persönlich übergeben werden konnte, stellt sich diese Aussage aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als Schutzbehauptung dar. Hinzu kommt, dass sich die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall noch durch den Umstand weiter verdichtet hat, da der Beschwerdeführer infolge Vorliegens eines für den 12.06.2017 bereits gebuchten Fluges mit seiner alsbaldigen Überstellung nach Deutschland zu rechnen hat und er sich, wie es erscheint in diesem Bewusstsein und dem Bundesverwaltungsgericht am heutigen Tage bekannt wurde, seit gestern, den 05.06.2017, ab 07:30 Uhr in Hungerstreik befindet.
Es ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die entgegen der in der Beschwerde geäußerten Meinung, als erheblich auch im Sinne der Regelungen der Dublin-III-VO zu qualifizieren ist.
2.3.3.2. Verhältnismäßigkeit:
Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist.
Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies – wie aus den vorliegenden aktuellem amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht – auch weiterhin.
Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer wird nach eigenen Angaben seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nach Deutschland ignorieren und es unterlassen, unmittelbar bzw. zumindest in der gesetzlich gebotenen zeitlichen Nähe nach Rechtskraft der Behördenentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nach Deutschland selbstständig nachzukommen.
Soweit vorgebracht wird, die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig und die belangte Behörde hätte es unterlassen sich ausreichend damit auseinander zu setzen, ob ein etwaiges vorliegendes Sicherungsbedürfnis durch die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend gewährleistet sei, ist darauf aufmerksam zu machen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und vor allem sein seit seinem Weggang aus dem im zugewiesenen Quartier bewusst gewähltes Leben im Verborgenen bzw. in der Illegalität, wie auch schon zuvor seit November 2014, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung deutlich vergrößern.
Dass der Beschwerdeführer zur behördlichen Meldung verpflichtet ist, wurde ihm, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und neuerlich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Dass er zur Ausreise nach Deutschland verpflichtet ist, wurde von ihm um Zuge seiner Einvernahme im gegenständlichen Verwaltungsverfahren im Ergebnis ebenso bestätigt, so wie auch sein klarer Wille dieser Verpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Damit zeigt sich aber auch, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht gewillt sein wird, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich – wenn er dazu Gelegenheit erhalten würde – wiederum dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versuchen wird. Wie anders sind die Tatsachen zu werten, dass sich der Beschwerdeführer schon wiederholt in der Schweiz, in den Niederlanden und in Deutschland den dort von ihm beantragten insgesamt drei weiteren Asylverfahren und danach nochmals im Bundesgebiet dem neuerlich auf sein weiteres Begehren eingeleiteten vierten Asylverfahren durch das Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft entzogen hat. Trotzdem er sich nach eigenen Angaben seiner Situation und seinen bestehenden Mitwirkungsverpflichtungen im laufenden Asylverfahren bewusst war bzw. zumindest bewusst sein hätte müssen, hat er es vorgezogen, sich ab 13.05.2017 nicht behördlich zu melden und konnte erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und in weiterer Folge festgenommen werden. Aus dem Ermittlungsverfahren werden zudem keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür sichtbar, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden bzw. er sich an einer ihm zugewiesene Unterkunft bis zu seiner Abschiebung für den 12.06.2017 zu erwartenden Überstellung nach Deutschland aufhalten würde. Vielmehr ist mit großer Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nochmals, ohne Hinweise über seinen weiteren Aufenthaltsort, ein solches Quartier verlassen würde, um auf diese Weise den Zugriff der Behörde erneut zu verhindern. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit gestern in den Hungerstreik begeben hat, spricht für diesen Umstand.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Da der Beschwerdeführer am 12.06.2017 mittels Flug nach Deutschland abgeschoben werden soll, liegt sowohl im Lichte der zitierten Judikatur, als auch aus dem Blickwinkel der Dauer die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in diesem Fall vor.
Dies alles und schließlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts der wenigen ihm bis zu seiner geplanten Abschiebung verbleibenden Tagen gegenüber der belangten Behörde angegeben hat, sich wenn er nicht, wie er präferiere nach Italien oder in die Niederlande, sondern vielmehr nach Deutschland gebracht werden solle, versuchen werde, sich das Leben zu nehmen, nichts unversucht lässt, um seine Verbringung nach Deutschland zumindest zu verzögern bzw. zu verhindern, sprechen deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird durch die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist.
2.3.3.3. Gelinderes Mittel:
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht gemäß Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde gemäß Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde gemäß Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung schon wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre in der Lage sich von italienischen Freunden ausreichend finanzielle Mittel für seine freiwillige Weiterreise nach Italien oder für die Anmietung einer Wohnung zu besorgen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer, obwohl er nach eigenen Angaben seit dem Verlassen seiner ihm zugewiesenen Unterkunft eine Wohnung gesucht, aber noch nicht gefunden habe, zum Zeitpunkt seiner Festnahme nur über Barmittel in Höhe von USD 5,00 verfügte.
Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, sowohl in den in der Schweiz, in den Niederlanden und in Deutschland als auch gegenwärtig in Österreich – er hat sich bisher allen von ihm beantragten Asylverfahren durch Verlassen des Landes bzw. der ihm zugewiesenen Unterkunft entzogen – kann mit der von seiner Seite vorgeschlagenen Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden. Auch eine periodische Meldeverpflichtung ist als nicht ausreichend zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer sich bereits diesbezüglich ebenso über längere Zeit als unzuverlässig erwiesen hat. Er ist seinen Mitwirkungspflichten in den behördlichen Verfahren nachweislich und wiederholt nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen. Er verfügt über keinen aufrechten Wohnsitz, behördliche Schriftstücke konnten ihm nur durch behördliche Hinterlegung rechtskräftig zugestellt werden und der Beschwerdeführer blieb für die Behörden bis zu seinem zufälligen Aufgriff nicht greifbar. Schließlich war der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren offenbar nicht bereit, Auskunft darüber zu geben, wann, wie lange und wo er sich seit dem 13.05.2017, dem Tag an dem er nachweislich das im zugewiesene Quartier und die Grundversorgung verlassen hat, tatsächlich im Bundesgebiet, wenn auch illegal, aufgehalten hat.
Im Sinne der Rechtsprechung stellt die Fortdauer der Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall eine "ultima ratio" dar (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391, wonach der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt"). Zum einen wurden im durchgeführten Ermittlungsverfahren, keine nachgewiesenen Umstände bekannt, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprechen würden; der Beschwerdeführer ist gesund, hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz. Auch der nach der Stellungnahme der belangten Behörde sich ebenfalls seit 08.04.2017 im Bundesgebiet, wenn auch unbekannten Aufenthalts befindliche leibliche Bruder des Beschwerdeführers, wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt. Zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens im behördlichen Verfahren nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, Unterkunft an einem ihm zugewiesenen Ort bis zu seiner Abschiebung dauerhaft zu nehmen oder sich bis dahin periodisch bei der Behörde zu melden, – entgegen seiner bisherigen notorisch entgegen gesetzten Verhaltens – auch tatsächlich nachkommen wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer, einmal auf freiem Fuß befindlich, versuchen wird, wie von ihm ausdrücklich angekündigt, wegen der demnächst bevorstehenden Rücküberstellung nach Deutschland, das Leben zu nehmen.Im Sinne der Rechtsprechung stellt die Fortdauer der Verhängung der Schubhaft im vorliegenden Fall eine "ultima ratio" dar vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391, wonach der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt"). Zum einen wurden im durchgeführten Ermittlungsverfahren, keine nachgewiesenen Umstände bekannt, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen des Beschwerdeführers sprechen würden; der Beschwerdeführer ist gesund, hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz. Auch der nach der Stellungnahme der belangten Behörde sich ebenfalls seit 08.04.2017 im Bundesgebiet, wenn auch unbekannten Aufenthalts befindliche leibliche Bruder des Beschwerdeführers, wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht einmal erwähnt. Zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens im behördlichen Verfahren nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie in der Beschwerde angedacht, Unterkunft an einem ihm zugewiesenen Ort bis zu seiner Abschiebung dauerhaft zu nehmen oder sich bis dahin periodisch bei der Behörde zu melden, – entgegen seiner bisherigen notorisch entgegen gesetzten Verhaltens – auch tatsächlich nachkommen wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer, einmal auf freiem Fuß befindlich, versuchen wird, wie von ihm ausdrücklich angekündigt, wegen der demnächst bevorstehenden Rücküberstellung nach Deutschland, das Leben zu nehmen.
2.3.3.4. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall sowohl eine erheblicher Fluchtgefahr bzw. ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, als auch die Verhältnismäßigkeit für die Fortdauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in der Schubhaft ab 06.06.2017 vorliegen. Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers jedenfalls Voraussetzung. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war daher nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist – auch angesichts der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz – deutlich gewachsen. Es erscheint daher umso mehr geboten, bereits unmittelbar bevorstehend durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchzusetzen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind.
2.3.4. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Kostenbegehren:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:Gemäß Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins :
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG gestellt.
Aufgrund der Beschwerdestattgabe und Aufhebung des von der belangten Behörde am 22.05.2017 erlassenen Mandatsbescheid steht der Beschwerdeführer, als im vorliegenden Verfahren obsiegende Partei der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für Übersetzungen angefallen sind, ein Ersatz von Kommissionsgebühren und Barauslagen nicht in Betracht kommt.
2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar gestellt, eine solche ist jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder erforderlich noch geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen insoweit nicht vor, der Sachverhalt ist insbesondere betreffend das Vorliegen einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nicht unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Den in der Beschwerde enthaltenen substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise von der belangten Behörde unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprochen werden. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden.
2.3.6 Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer (erheblichen) Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.
Schlagworte
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2159323.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017