Entscheidungsdatum
03.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
L508 2122680-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4 und § 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste gemeinsam mit einem Teil seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen (AS 25, 45 – 49) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche. Sein Vater habe dann beschlossen Syrien zu verlassen und nach Österreich auszuwandern. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Syrien zu sterben, da dort Krieg herrsche. Er sei mit dem Vater und vier Geschwistern nach Österreich gekommen. Sie seien Palästinenser und hätten zuvor in Libyen gelebt. Dort sei Krieg gewesen und sei ihre Mutter bei den Kämpfen ums Leben gekommen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2014 (AS 51 – 53) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2014 (AS 51 – 53) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4. Mit Ladung vom 13.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, ihm den zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abzuerkennen. Unter einem wurde der BF zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 19.11.2015 geladen.4. Mit Ladung vom 13.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, ihm den zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abzuerkennen. Unter einem wurde der BF zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 19.11.2015 geladen.
5. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2015 (AS 89 – 94) gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass dem BFA Informationen bekanntgegeben worden seien, dass es sich bei ihm um keinen syrischen Staatsangehörigen handle, an, dass er Palästinenser sei, seine Mutter aber jordanische Dokumente besitze. Er selber sei Palästinenser mit libyschen Dokumenten. Die Dokumente habe er verloren. Er habe seit 1994 in Libyen gelebt. Der BF gab ferner an, dass er nach Palästina zurückkehren wolle. In Libyen habe er Probleme mit Drogen gehabt. Er sei nach Europa gekommen, um sich wegen der Drogenproblematik behandeln zu lassen. In Libyen sei er schlecht behandelt worden und hätte man einmal versucht, ihn zu entführen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2016, Regionaldirektion Salzburg (AS 143 – 195), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2016, Regionaldirektion Salzburg (AS 143 – 195), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen staatenlosen Angehörigen der palästinensischen Minderheit handle und dass er Staatsangehöriger von Jordanien sei. Die jordanische Staatsangehörigkeit stehe aufgrund des in Vorlage gebrachten Familienbuches fest. Bezüglich des tatsächlichen Herkunftsstaates Jordanien habe er keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Der Antragsteller habe sich auf eine angebliche Suchterkrankung berufen, welche ihn zur Ausreise nach Europa veranlasst habe. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liege nicht vor. Keiner der Angehörigen, mit Ausnahme einer Schwester, sei zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.02.2016 (AS 215 – 233) Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen jordanischen Staatsangehörigen handle. Er sei in Libyen aufgewachsen. Der Vater sei staatenloser Palästinenser und sei es wahrscheinlich, dass auch der BF staatenloser Palästinenser sei.
Zur Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf Jordanien wurden die veralteten Länderfeststellungen kritisiert und die Beweiswürdigung als mangelhaft gerügt. Auch die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien sei rechtswidrig. Ob der BF Familienangehörige in Jordanien habe, welche ihn im Falle der Rückkehr unterstützen könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht eruiert worden. Der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte und habe keine Möglichkeit, sich in Jordanien eine Existenz aufzubauen. Bei der Feststellung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF überwiegen würden, weil ein dringender Tatverdacht, eine Straftat begangen zu haben, gegen ihn bestünde, erweise sich als reine Mutmaßung, da derartiges von einem Strafgericht noch nicht festgestellt worden sei. Ferner wurden der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 (AS
237 - 267) wurde in Erledigung der Beschwerde vom 22.02.2016 der
bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt wörtlich fest:
"2.2.1. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jordanischen Staatsangehörigen handelt.
Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher weitgehend in Libyen aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens mit seiner Familie in Libyen verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zu Jordanien verfügt, überhaupt je im Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft gewesen ist bzw. nunmehr ist. Auch in der Beschwerde wird beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen, worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er kein jordanischer Staatsangehöriger sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle es zum Ergebnis kommt, das jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein. Aus dem jordanischen Familienbuch ergibt sich für den BF lediglich die Zugehörigkeit zur Familie des XXXX , dass er dessen Sohn sei und am XXXX in XXXX geboren sei. Eine Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus diesem Familienbuch nicht.Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher weitgehend in Libyen aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens mit seiner Familie in Libyen verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zu Jordanien verfügt, überhaupt je im Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft gewesen ist bzw. nunmehr ist. Auch in der Beschwerde wird beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen, worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er kein jordanischer Staatsangehöriger sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle es zum Ergebnis kommt, das jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein. Aus dem jordanischen Familienbuch ergibt sich für den BF lediglich die Zugehörigkeit zur Familie des römisch 40 , dass er dessen Sohn sei und am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Eine Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus diesem Familienbuch nicht.
Die belangte Behörde hat auch die Ausführungen in den von ihr selbst zitierten Länderberichten unberücksichtigt gelassen. Darin wird beschrieben, dass es für Frauen kein gesetzliches Recht gibt, ihre jordanische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Das Kind einer jordanischen Mutter und einem staatenlosen Palästinenser erhalte daher nicht die Staatsbürgerschaft und dürfe als Folge davon die Schule nicht besuchen und habe keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen (vgl. Seite 28 des angefochtenen Bescheides).Die belangte Behörde hat auch die Ausführungen in den von ihr selbst zitierten Länderberichten unberücksichtigt gelassen. Darin wird beschrieben, dass es für Frauen kein gesetzliches Recht gibt, ihre jordanische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Das Kind einer jordanischen Mutter und einem staatenlosen Palästinenser erhalte daher nicht die Staatsbürgerschaft und dürfe als Folge davon die Schule nicht besuchen und habe keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen vergleiche Seite 28 des angefochtenen Bescheides).
All dies wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und ist der Bescheid daher mit groben Verfahrensmängeln behaftet.
Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu klären und sodann – basierend auf seiner individuellen Lebenssituation – soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land/ den Ländern zu treffen in das/ in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Ergänzend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer auch umfassend zu seinen Fluchtgründen zu befragen haben wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der subsidiären Schutzgewährung wird die belangte Behörde das individuelle Vorbringen entsprechend zu prüfen haben (Rückkehrmöglichkeiten, Familienbezug, Entfremdung, Lebensbedingungen usw.), was der angefochtene Bescheid ebenfalls vermissen lässt.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.
Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.
Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben.
Bei der Feststellung des Herkunftsstaates wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) jordanischen (Staatsbürgerschafts-)Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.).
Sollte sich dabei eine jordanische Staatsbürgerschaft ergeben, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere die dortige Situation bezogen auf die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu ermitteln haben.
Selbiges gilt für das Ergebnis einer sonstigen Staatsbürgerschaft bzw. einer Staatenlosigkeit.
Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch die getroffenen Länderfeststellungen als nicht aktuell erweisen:
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Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtenen Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so trifft die belangte Behörde im Bescheid die Feststellung, dass der Antragsteller weitere Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Er habe aber keine Familienangehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Bezüglich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben verweist die Behörde auf Aussagen des Antragstellers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen. Der Antragsteller sei in Begleitung seines Vaters und der Geschwister nach Österreich gereist. Zur Zeit bestehe ein loser Kontakt zur Mutter, welche ebenfalls Asylwerberin sei; auf Grund der Volljährigkeit sei kein Familienverfahren zu führen; im Rahmen "wiederholter Einvernahmen" habe der Antragsteller keine besonders intensive Beziehung zu einer anderen Person dargelegt. Es könne kein Familienleben festgestellt werden.
Weder dem Bescheid noch dem vorliegenden Akteninhalt sind nun aber niederschriftliche Einvernahmen zu entnehmen, wie sich der Kontakt bzw. das Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern und Eltern konkret gestaltet. Ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsstatus dieser Personen war. Dies ist aber erforderlich um ein Privat- und Familienleben beurteilen und der Entscheidung zugrunde legen zu können. Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungs- und Betretungsverbot hinsichtlich seiner Schwester, welcher ein Aufenthaltsrecht gemäß § 57 AsylG gewährt wurde, besteht, jedoch hat es das Bundesamt verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit den restlichen seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder zu eruieren und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der erstinstanzliche Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers, mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.Weder dem Bescheid noch dem vorliegenden Akteninhalt sind nun aber niederschriftliche Einvernahmen zu entnehmen, wie sich der Kontakt bzw. das Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern und Eltern konkret gestaltet. Ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsstatus dieser Personen war. Dies ist aber erforderlich um ein Privat- und Familienleben beurteilen und der Entscheidung zugrunde legen zu können. Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungs- und Betretungsverbot hinsichtlich seiner Schwester, welcher ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 57, AsylG gewährt wurde, besteht, jedoch hat es das Bundesamt verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit den restlichen seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder zu eruieren und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der erstinstanzliche Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers, mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Gegenständlich wurde sohin, wie die vorherigen Ausführungen aufzeigen, der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt nicht festgestellt. Dieser ist weder dem Bescheid noch dem ho. vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Wie aufgezeigt, wären weitere Ermittlungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, was bereits Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre. Die Behörde ermittelte in wesentlichen Punkten nur ansatzweise und bestehen somit gravierende Ermittlungslücken. Es kann dadurch auch von einer Delegation der eigentlichen Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden. Das Bundesamt hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Letztlich ist noch anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes ist und von der Behörde im fortgesetzten Verfahren mit zu berücksichtigen sein wird.
Über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war aufgrund der Stattgebung der Beschwerde nicht abzusprechen."
9. Am 20.09.2016 wurde vom BFA eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, um das Ermittlungsverfahren entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 02.06.2016 aufgestellten Erfordernissen ordnungsgemäß abschließen zu können und langte am 05.10.2016 die entsprechende Antwort ein (AS
315 - 319).
Demnach werde das jordanische Familienbuch nur Jordaniern ausgestellt, die auch eine Nationalnummer besitzen. Sie würden dieses Dokument erhalten, wenn sie heiraten und diese Ehe beim Sharia-Gericht eingetragen sei. Bis zur Heirat seien sie im Familienbuch der Eltern eingetragen. Beim Sharia-Gericht bekomme man dann eine Heiratsurkunde und mit dieser könne man beim Personenstandsamt das Familienbuch erlangen. Sonst gebe es keine weitere Möglichkeit.
Ein Nicht-Jordanier könne dieses Familienbuch nicht besitzen. Somit könne mit dem Familienbuch die jordanische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden.
10. Bereits zuvor wurde im Asylverfahren des Vaters des BF vom BFA am 10.05.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der jordanischen Nationalnummer in Zusammenhang mt der Staatsbürgerschaft gerichtet und wurde die entsprechende Antwort auch im gegenständlichen Verfahren am 25.10.2016 an das BFA übermittelt (AS 331 - 343).
Hierin werde dargelegt, dass jordanische Staatsbürger eine Nationalnummer erhalten, die auch in ihrem Reisepass eingetragen sei. Palästinenser könnten unter bestimmten Umständen einen jordanischen Reisepass bekommen, jedoch enthalte dieser dann keine Nationalnummer, außer wenn diese die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen.
11. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 02.11.2016 ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 349 – 353).
Der BF gab zu Protokoll, dass er in Damaskus in Jordanien geboren, aber in Syrien registriert worden sei. Dies würden ihm sein Vater und seine Mutter sagen.
Auf eine entsprechenden Vorhalt bezüglich einer Aussage seines Vater vom heutigen Tage erwiderte der BF: "Was ich weiß, bin ich in Syrien geb., registriert in Jordanien, aufgewachsen in Libyen. Grundsätzlich interessiert es mich aber nicht wo ich geboren wurde."
Er sei palästinensischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe XXXX an.Er sei palästinensischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe römisch 40 an.
In weiterer Folge wurde der BF mit dem Erhebungsergebnis des BFA konfrontiert, wonach er am XXXX in XXXX geboren worden sei, und gefragt, weshalb er im Verfahren einen falschen Geburtsort und ein falsches Geburtsdatum genannt habe. Der BF erklärte wörtlich: "Ich kenne mich nicht aus, es ist mir auch egal. Schreibt was ihr wollt."In weiterer Folge wurde der BF mit dem Erhebungsergebnis des BFA konfrontiert, wonach er am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei, und gefragt, weshalb er im Verfahren einen falschen Geburtsort und ein falsches Geburtsdatum genannt habe. Der BF erklärte wörtlich: "Ich kenne mich nicht aus, es ist mir auch egal. Schreibt was ihr wollt."
Ebenso wurde dem BF die Aussage seiner Mutter in deren Verfahren zur Kenntnis gebracht, wonach sich die ganze Familie als Syrer ausgegeben habe und er auch einen jordanischen Pass besessen habe.
Der BF führte aus, dass er gesagt habe, was er wisse. Er würde hier arbeiten und sei es ihm egal, wo er geboren sei.
Er habe ab seinem zweiten Lebensmonat bis zu seiner Ausreise nach Europa in Libyen gelebt. Er sei durch Schleusung nach Österreich gekommen, aber hätte nicht in Syrien gelebt. Dies habe ihm der Schlepper gesagt, um in Österreich Asyl zu erhalten.
12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (AS 283 - 292).12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (AS 283 - 292).
13. Am 01.01.2017 langte eine für den BF und dessen Vater (L504 2120994) gemeinsam verfasste Stellungnahme ein (AS 359, 360).
Was den BF betrifft, wurde ausgeführt, dass dieser nie im Besitz eines jordanischen Reisepasses gewesen sei. Der BF sei in Libyen geboren und aufgewachsen und somit zweifelsfrei staatenloser Palästinenser.
Zur Situation der Palästinenser im Bürgerkriegsland Libyen werde unter anderen auf einen ACCORD-Bericht vom 06.03.2015 verwiesen, wonach Palästinenser von allen Konfliktparteien bedroht werden würden und in der Bürgerkriegslage keinerlei Schutz zu erwarten hätten.
14. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 (AS 387) werde zum Ersuchen vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von XXXX [Vater des BF], geboren am XXXX in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer XXXX , berichtet, dass im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer des Vaters des BF festgestellt werden habe können. Dieser sei im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in Jordanien angezeigt worden. Laut Auskunft der jordanischen Behörden sei die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.14. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 (AS 387) werde zum Ersuchen vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von römisch 40 [Vater des BF], geboren am römisch 40 in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer römisch 40 , berichtet, dass im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer des Vaters des BF festgestellt werden habe können. Dieser sei im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in Jordanien angezeigt worden. Laut Auskunft der jordanischen Behörden sei die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.
15. Mit oa. Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Regionaldirektion Salzburg (AS 395 – 450), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).15. Mit oa. Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Regionaldirektion Salzburg (AS 395 – 450), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass Aberkennungsgründe gemäß Genfer Flüchtlingskonvention Art. 1, Abschnitt C vorliegen würden. Der BF habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Er sei kein staatenloser Palästinenser, sondern Staatsangehöriger des haschemitischen Königreiches von Jordanien.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass Aberkennungsgründe gemäß Genfer Flüchtlingskonvention Artikel eins,, Abschnitt C vorliegen würden. Der BF habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Er sei kein staatenloser Palästinenser, sondern Staatsangehöriger des haschemitischen Königreiches von Jordanien.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (AS 408 – 434).
Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen sei, da einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Jordanien zulässig sei.Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen sei, da einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Jordanien zulässig sei.
16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
17. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 (AS 465 – 473) erhob die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation des Beschwerdeführers die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
17.1. Zunächst wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der BF in Libyen aufgewachsen sei und sich in Jordanien im Zuge der Flucht der gesamten Familie kurzzeitig aufgehalten habe. Es sei dem BF von seinen Eltern stets mitgeteilt worden, er wäre Palästinenser. Diese würden im gesamten arabischen Raum verstreut leben und häufig aufgrund von Diskriminierung nicht die Staatsbürgerschaft jenes Landes besitzen, indem sie teilweise seit Generationen leben würden. Der BF sei davon ausgegangen, dass dies auch für ihn der Fall sei. Ob der BF nun tatsächlich die jordanische Staatsbürgerschaft besitze, sei vom BFA nicht nachvollziehbar festgestellt worden. Es finde sich lediglich die Aussage, dass das BFA RD Salzburg am 19.02.2015 per E-Mail informiert worden sei, dass der BF jordanischer Staatsangehöriger wäre. Es werde festgestellt, dass der BF aufgrund eines von seiner Mutter vorgelegten jordanischen Familienbuches die jordanische Staatsangehörigkeit besäße. Nicht ausgeführt werde allerdings, was genau ein "jordanisches Familienbuch" sei und warum sich daraus zweifelsfrei ergeben solle, dass dadurch auch die Staatsangehörigkeit gegeben wäre. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, woher das BFA die angebliche jordanische Nationalnummer des BF bezogen habe.17.1. Zunächst wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der BF in Libyen aufgewachsen sei und sich in Jordanien im Zuge der Flucht der gesamten Familie kurzzeitig aufgehalten habe. Es sei dem BF von seinen Eltern stets mitgeteilt worden, er wäre Palästinenser. Diese würden im gesamten arabischen Raum verstreut leben und häufig aufgrund von Diskriminierung nicht die Staatsbürgerschaft jenes Landes besitzen, indem sie teilweise seit Generationen leben würden. Der BF sei davon ausgegangen, dass dies auch für ihn der Fall sei. Ob der BF nun tatsächlich die jordanische Staatsbürgerschaft besitze, sei vom BFA nicht nachvollziehbar festgestellt worden. Es finde sich lediglich die Aussage, dass das BFA RD Salzburg am 19.02.2015 per E-Mail informiert worden sei, dass der BF jordanischer Staatsangehöriger wäre. Es werde festgestellt, dass der BF aufgrund eines von seiner Mutter vorgelegten jordanischen Familienbuches die jordanische Staatsangehörigkeit besäße. Nicht ausgeführt werde allerdings, was genau ein "jordanisches Familienbuch" sei und warum sich daraus zweifelsfrei ergeben solle, dass dadurch auch die Staatsangehörigkeit gegeben wäre. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, woher das BFA die angebliche jordanische Nationalnummer des BF bezogen habe.
Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, dass das BFA bei der jordanischen Botschaft nachgefragt hätte, ob der BF tatsächlich die jordanische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb dies hiermit ausdrücklich beantragt werde.
Eine Information auf der Website der jordanischen Regierung, dass ab 1949 allen Palästinensern mit Wohnsitz in der West- oder East Bank die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, reiche nicht aus, um von einem Vorliegen derselben auszugehen. In den Länderfeststellungen selbst finde sich nämlich die Information, dass ca. die Hälfte der nach Jordanien geflüchteten Palästinenser die jordanische Staatsbürgerschaft besitze. Das BFA könne daher nicht ohne konkrete, von der jordanischen Botschaft stammende Informationen aufgrund einer Internetseite davon ausgehen, der BF hätte die jordanische Staatsbürgerschaft.
Bereits bei der Einvernahme vor der erstmaligen Bescheiderlasssung am 10.01.2016 sei dem BF keine einzige Frage zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Jordanien gestellt worden. Damals seien die Antworten des BF, bezogen auf sein Herkunftsland, eindeutig auf Libyen bezogen gewesen, da er dies als sein Herkunftsland ansehe. In der neuerlichen Einvernahme nach Zurückverweisung sei der BF erneut mit keinem Wort zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Jordanien befragt worden. So lasse sich dem Protokoll weder eine einzige Frage zu allfälligen Verfolgungssituationen in Jordanien, noch zu allfälligen zu erwartenden lebensgefährlichen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen entnehmen. Ebenso wenig werde der BF darüber befragt, ob er Familienangehörige in Jordanien habe, bei denen er im Falle einer Rückkehr wohnen oder durch welche er Unterstützung finden könnte.
17.2. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass keine Flüchtlingseigenschaft bestehe, weil der BF im Fall seiner Rückkehr in Jordanien keiner asylrelevanten persönlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte § 60 AVG.17.2. Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass keine Flüchtlingseigenschaft bestehe, weil der BF im Fall seiner Rückkehr in Jordanien keiner asylrelevanten persönlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte Paragraph 60, AVG.
17.3. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden.17.3. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden.
17.4. Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte, zumal sich das BFA völlig unzureichend mit der Tatsache beschäftigt habe, dass der BF fast sein gesamtes Leben außerhalb Jordaniens verbracht habe. Er habe nur als Kind kurze Zeit dort gelebt. Ob er Familienangehörige in Jordanien habe, die ihn im Falle der Rückkehr unterstützen könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht eruiert worden. Der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte und habe keine Ortskenntnisse. Es sei aus den Feststellungen nicht ersichtlich, warum das BFA meine, der BF würde bei einer Rückkehr nach Jordanien umfassende staatliche Unterstützungsleistungen erhalten, da aus den Feststellungen hervorgehe, dass Jordanien zu den kleinsten Wirtschaften im Nahen Osten zähle und chronisch von immer höheren Armuts-, Arbeitslosigkeits- und Inflationsraten betroffen sei. Der staatlich fixierte Mindestlohn betrage ca. €17.4. Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte, zumal sich das BFA völlig unzureichend mit der Tatsache beschäftigt habe, dass der BF fast sein gesamtes Leben außerhalb Jordaniens verbracht habe. Er habe nur als Kind kurze Zeit dort gelebt. Ob er Familienangehörige in Jordanien habe, die ihn im Falle der Rückkehr unterstützen könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht eruiert worden. Der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte und habe keine Ortskenntnisse. Es sei aus den Feststellungen nicht ersichtlich, warum das BFA meine, der BF würde bei einer Rückkehr nach Jordanien umfassende staatliche Unterstützungsleistungen erhalten, da aus den Feststellungen hervorgehe, dass Jordanien zu den kleinsten Wirtschaften im Nahen Osten zähle und chronisch von immer höheren Armuts-, Arbeitslosigkeits- und Inflationsraten betroffen sei. Der staatlich fixierte Mindestlohn betrage ca. €
150,--. Gleichzeitig bestehe im Land jedoch ein großer Platz- und Wohnungsmangel, wobei auch die staatlichen Versorgungsleistungen an ihre Grenzen stoßen würden. Es gebe keine Arbeitslosenversicherung und werde erwartet, dass die Familie in solchen Fällen einspringe. Der BF habe jedoch keine Familienangehörigen in Jordanien, die für ihn einspringen könnten. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, wäre der BF bei einer Rückkehr nach Jordanien mit hoher Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit betroffen und durch ein fehlendes familiäres Netz, das ihn im Notfall unterstützen könnte, wäre ihm die Lebensgrundlage komplett entzogen.
17.5. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF seit Juni 2015 geringfügig als Pizzakoch und Küchengehilfe beschäftigt und die Betreiberin mit dem BF zufrieden gewesen sei. Derzeit arbeite der BF in einer anderen Pizzeria. Der BF habe in Österreich keine Sozialhilfe bezogen und sei in der Lage, sich selbst zu versorgen.
17.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug17.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug
17.7. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und aussprechen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtswidrig gewesen sei;
* in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
* in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen;
* den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten hinsichtlich Jordanien zuerkennen;
* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren.* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren.
17.8. Der Beschwerde ist eine Lohn-Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2017 in Kopie angeschlossen.
17.9. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
18. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zu Jordanien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 04.10.2017 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,18. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zu Jordanien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 04.10.2017 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)
Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich, seit Erlassung des bekämpften Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen. Des Weiteren wurde der BF ersucht darzulegen, wie sich das persönliche Verhältnis zu seinem leiblichen Vater in Österreich darstellt.
Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch der BF ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
19. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den asylbehördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien und Angehöriger der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates Jordanien konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Jordanien unzulässig machen würde.
Der BF lebte vor seiner Ausreise nach Europa zuletzt großteils in Libyen. Er besuchte mehrere Jahre eine Grundschule und bestritt seinen Lebensunterhalt als Fahrzeugspengler. Der BF reiste in der Folge gegen Ende Juli 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein Onkel und eine Tante leben nach wie vor in Jordanien.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.000,-- verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 1.000,-- verurteilt.
In Österreich befinden sich der Vater des BF (L504 2120994), die Mutter (L508 2107264), deren nunmehriger Ehegatte (L508 2112099), eine volljährige Schwester samt deren Lebensgefährten und Kind (L508 2130432), noch eine weitere volljährige Schwester (L508 2120646), eine minderjährige Schwester (L508 2130433), ein minderjähriger Bruder (L508 2130435) und zwei volljährige Brüder (L508 2107262 und L508 2107262). Der Vater befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Die Beschwerde einer volljährigen Schwester (L508 2120646) und der zwei volljährigen Brüder (L508 2107262 und L508 2107262) gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen und bezüglich einer weiteren volljährigen Schwester (L508 2130432) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig erklärt. Was die übrigen Personen betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend, wegen einer dringend notwendigen Operation des Stiefvaters des BF, für unzulässig erklärt.In Österreich befinden sich der Vater des BF (L504 2120994), die Mutter (L508 2107264), deren nunmehriger Ehegatte (L508 2112099), eine volljährige Schwester samt deren Lebensgefährten und Kind (L508 2130432), noch eine weitere volljährige Schwester (L508 2120646), eine minderjährige Schwester (L508 2130433), ein minderjähriger Bruder (L508 2130435) und zwei volljährige Brüder (L508 2107262 und L508 2107262). Der Vater befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Die Beschwerde einer volljährigen Schwester (L508 2120646) und der zwei volljährigen Brüder (L508 2107262 und L508 2107262) gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen und bezüglich einer weiteren volljährigen Schwester (L508 2130432) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig erklärt. Was die übrigen Personen betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend, wegen einer dringend notwendigen Operation des Stiefvaters des BF, für unzulässig erklärt.
Der BF besucht keinen Deutschkurs und verfügt über normale soziale Kontakte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF ist seit zwei Jahren geringfügig als Pizzakoch und Küchenhilfe beschäftigt. Zuvor befand er sich im Zeitraum von Juli 2014 bis April 2015 in der Grundversorgung und lebte von staatlicher Unterstützung. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Jordanien) war insbesondere festzustellen:
Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.18.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.18.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah II. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah römisch zwei. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll.Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll.
In Jordanien werden theoretisch alle vier Jahre Parlaments- und Kommunalwahlen abgehalten. Ausnahmen sind die Regel. Wahlen werden häufig verschoben, bzw. kommt es immer wieder vor, dass das Parlament vom König aufgelöst wird (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus besitzt das Wahlgesetz ernsthafte Defizite in Bezug auf Gleichheit und Proportionalität. Es gibt Probleme mit Wahlmanipulation in bestimmten Bezirken, wodurch der Einfluss der Wählerstimmen von palästinensischen Bürgern marginalisiert wird (USDOS 13.4.2016).
Bei der Parlamentswahl vom 23. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah II., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016).Bei der Parlamentswahl vom 23. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah römisch zwei., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016).
Die Zusammensetzung des Parlaments hat sich jedoch durch die letzten Wahlen - wie von Beobachtern erwartet - nicht wesentlich verändert. Premierminister der Regierung ist Abdullah Ensour. Auffallend ist, dass trotz des Wahl-Boykotts der Islamischen Aktionsfront [IAF – gegründet von der oppositionellen Muslimbruderschaft], der die Reformen nicht weit genug gingen, insgesamt 37 regierungskritische Kandidaten den Einzug ins Parlament schafften. Davon waren rund zwei Dutzend Islamisten, die teils unabhängig, teils über die Listen moderater religiöser Parteien angetreten waren.
Aufgrund der Machtfülle des Königs sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments begrenzt. Da der König das Ministerkabinett häufig umbildet, entspricht die parteipolitische Ausrichtung des Kabinetts nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments. Aus Sicht der Herrschenden sind die Wahlen nicht viel mehr als ein Barometer für die politische Stimmung im Land. Die Säulen der politischen Macht sind in Jordanien der König, das Königshaus, der Geheimdienst und die Armee (LIPortal 1.2016). Während linke und säkulare Oppositionsgruppen in Jordanien jahrzehntelang unterdrückt wurden, konnten islamistische Kräfte sich relativ unbehelligt in den Moscheen entfalten. Das hat dazu geführt, dass die einzig nennenswerten Oppositionskräfte in Jordanien heute durchwegs Islamisten sind, wobei die ideologische und strategische Ausrichtung stark variiert. Die Mehrheit der in Jordanien ansässigen Islamisten befürwortet eine gewaltlose Islamisierung der Gesellschaft. Nur eine winzige Minderheit strebt eine islamische Republik nach dem Vorbild der Taliban an. (LIPortal 1.2016). Jordanien unterhält traditionell sehr enge Beziehungen zu den USA. Im Zug der Irakkriege und vor allem aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Syrien hat sich diese Tendenz verstärkt (LIPortal 1.2016). Jordanien ist Teil der US-geführten Luftallianz gegen den IS ("Islamischen Staat") und reagierte auf die Verbrennung eines jordanischen Kampfpiloten Anfang Jänner 2016 durch den IS mit einer erhöhten Schlagzahl seiner Angriffe. Wie alle Länder der Region (und nicht nur der Region) hat auch Jordanien das Problem, dass Teile der Bevölkerung für die jihadistischen Ideen ansprechbar sind. In den Reihen des IS kämpfen auch Jordanier. Jordaniens Machthaber sind bemüht, die islamistische Opposition im Königreich politisch klein zu halten. Dies wird einerseits von vielen Jordaniern befürwortet (Standard 18.11.2015), andererseits verursacht das Vorgehen gegen die Opposition wiederum eine Verschärfung der Fronten - wie z.B. die Schließung der Zentrale der jordanischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman durch Sicherheitskräfte. Die Muslimbruderschaft fordert demokratische Reformen in Jordanien, greift die Monarchie aber nicht an. Die Behörden gaben der Bruderschaft keine Begründung für ihren Schritt. Die Bruderschaft arbeitet seit Jahrzehnten legal in Jordanien und genießt ansehnliche Unterstützung in der Bevölkerung. Ihr politischer Arm, die Islamische Aktionsfront, ist die größte Oppositionspartei Jordaniens. Sie wird vor allem von den Palästinensern unterstützt (Euronews 13.4.2016), die zwar über die Hälfte der jordanischen Bevölkerung ausmachen (LIPortal 2.2016), jedoch in Führungspositionen Jordaniens stark unterrepräsentiert sind (Euronews 13.4.2016).
Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur – einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vgl. AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen – nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016).Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur – einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vergleiche AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen – nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016).
Trotz der volatilen Umgebung schafft es der Staat, zu vermeiden, in gewaltsame Konflikte mit regionalen oder heimischen Akteuren hineingezogen zu werden (BTI 2016) (mit kleinen Ausnahmen – s. Abschnitt "Sicherheitslage").
Quellen:
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht eine allgemeine Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, insbesondere an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und Irak kommt es zu wiederholten Zwischenfällen. Sowohl das syrisch-jordanische als auch das irakisch-jordanische Grenzgebiet ist militärisches Sperrgebiet, in dem besondere Bestimmungen gelten (AA 22.4.2016).
In Jordanien kann es regelmäßig sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. Diese Kundgebungen blieben bisher zum weitaus größten Teil friedlich (AA 22.4.2016).
Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah II schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016).Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah römisch zwei schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016).
Sicherheitsrelevante Vorfälle treten dennoch immer wieder auf. Zuletzt kam es im März 2016 in der Stadt Irbid in Nordjordanien zu tödlichen Zusammenstößen zwischen jordanischen Sicherheitskräften und Extremisten, die zu einer salafistisch-jihadistischen Bewegung gehören (New Arab 2.3.2016). Auslöser für diese Zusammenstöße war, dass die jordanischen Sicherheitskräfte in Irbid eine IS-Miliz ausfindig gemacht hatten und dagegen vorgegangen waren. Nach Angaben der jordanischen Behörden, sei dadurch ein Anschlag der IS-Miliz vereitelt worden. In Jordanien wurden bereits Dutzende Rückkehrer aus dem syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt und verurteilt. Die meisten waren Jordanier. Einige von ihnen wurden vom syrischen Al-Kaida-Ableger Nusra Front oder der IS-Miliz angeworben. Seit vergangenem Jahr geht Jordanien verstärkt auch gegen Sympathisanten des IS vor (Standard 2.3.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
In punkto Rechtsstaat weist Jordanien nach wie vor beträchtliche Defizite auf. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz (LIPortal 1.2016).
Das Rechtssystem in Jordanien ist zwar eine getrennt organisierte Einheit und operiert bei Angelegenheiten von geringer allgemeiner Bedeutung weitgehend ohne Einmischung, (wenn auch es immer wieder vorkommt, dass die Rechtsprechung auch in solchen Fällen der politischen Kontrolle unterliegt). Die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit endet aber v.a. dort, wo die politischen und wirtschaftlichen Interessen von politischen Schlüsselfiguren betroffen sind (BTI 2016). Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus werden Richter üblicherweise vom König selbst ernannt, wodurch die Interpretation des Rechts meistens in Einklang mit den Prinzipien der Monarchie steht (BTI 2016).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichts-Verhandlungen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen in Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Gerichtsverhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen können üblicher Weise von Journalisten und NGOs besucht werden, allerdings kann auch dies vom Gericht geändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse zu sein scheint. Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen, auf die die Todesstrafe bzw. eine lebenslängliche Haft steht - bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch hatten laut einem Bericht des Justice Center for Legal Aid von 2012 68 Prozent der Angeklagten während ihrem Verfahren keinen Rechtsbeistand, vor Beginn des Verfahrens waren es sogar 83 Prozent der Angeklagten. Laut dem Bericht war der Zugang zu Rechtsberatung in Polizeistationen praktisch nicht vorhanden. Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten frühzeitig und detailliert über ihre Anklagepunkte informiert zu werden, oder ihnen einen fairen und öffentlichen Gerichtsprozess zu gewährleisten. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßige Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließ (USDOS 13.4.2016).
Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt: säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist, religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System. Das Gewohnheitsrecht wird regional angewendet, vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen, und nur so lange, wie keine Außenstehenden betroffen sind (LIPortal 1.2016).
Die Regierung räumt der Scharia bei Personenstands- und Familienangelegenheiten von Muslimen den Vorrang ein. Für Personenstands- und Familienangelegenheiten, bei denen ein Teil muslimisch und der andere nicht-muslimisch ist, wird ebenfalls die Scharia angewendet. Personenstandsangelegenheiten von Christen werden von konfessionsspezifischen religiösen Tribunalen behandelt (USDOS 14.10.2015).
Ein Problem stellt in Jordanien weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten dar, deren Verhandlungen nicht-öffentlich sind (AA 9.2015). Provinz-Gouverneure haben das Recht, bis zu einem Jahr andauernde Untersuchungshaften mit kaum Möglichkeit auf Einspruch zu verhängen (FH 28.1.2015).
Quellen:
https://www.ecoi.net/local_link/313321/451585_de.html, Zugriff 02.5.2016
Sicherheitsbehörden
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen. Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst), die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie berichten dem Innenministerium mit direktem Zugang zum König, wenn dies nötig ist, und das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 2016).
Neben der städtischen Polizei, der Gendamerie gibt es auch noch die Wüstenpolizei (oder auch Königliche Wüstenpolizei genannt - vorwiegend bestehend aus Beduinen; sie wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt). Seit 1972 sind in Jordanien auch Frauen zum Polizeidienst zugelassen. Eine weitere Polizeieinheit, die sogenannte Special Police Force (SPF, auch "Darak") ist für Aufstandsbekämpfung zuständig sowie für die Sicherung diplomatischer Missionen und ausländischer Gäste (LIPortal 1.2016). Die jordanischen Sicherheitskräfte sind dominiert von den Stämmen, Jordanier palästinensischen Ursprungs werden bezüglich Jobs bei den Sicherheitskräften – so wie allgemein bei Jobs im öffentlichen Sektor – marginalisiert (FH 28.1.2016).
Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs ging die Regierung selten Berichten von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte nach. Kam es doch zu Untersuchungen, folgten selten Verurteilungen. Die Ombudsstelle innerhalb des PSD untersucht Fälle von polizeilichem Missbrauch, allerdings resultieren Beschwerden selten in disziplinären Maßnahmen. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen führen selten zu substantiellen Strafen. Während des Jahres 2015 gab es einige wenige dokumentierte Fälle, in denen Sicherheitskräfte ungestraft exzessive Gewalt anwendeten, bzw. es verabsäumten, Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 18.4.2016).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale und nationale NGOs berichten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet Folter und psychologische Schädigung durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren, wenn ernsthafte Verletzungen entstehen.
Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung. Gemäß der Quasi-Regierungsorganisation National Center for Human Rights (NCHR) erhielt das Public Security Directorate (PSD) im Jahr 2014 140 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlungen in Polizeistationen. In 60 Fällen wurde nichts weiter unternommen, da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückzogen, 49 wurden an die Chefs von Polizeistation zwecks Verhängung von Verwaltungsstrafen weitergeleitet, 6 Fälle wurden auf Grund von mangelnden Beweisen geschlossen, 24 bleiben offen und einer wurde an das Polizeigericht weitergeleitet. Der Bericht des NCHR für das Jahr 2014 kommt zu dem Schluss, dass weder von der Legislative, noch von der Exekutive effektive Schritte unternommen wurden, um das Problem der Folter anzugehen (USDOS 13.4.2016).
Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des § 208 (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016).Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des Paragraph 208, (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Korruption
Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 53/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 45sten von 168 Plätzen (TI 2015), und hat sich damit in den letzten Jahren diesbezüglich etwas verbessert (TI 2013).
Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft, klagen Einheimische und Ausländer gleichermaßen. Auf der weltweiten Skala der "wahrgenommenen Korruption" hat Jordanien sich zwar verbessert und liegt aktuell im vorderen Mittelfeld. Dennoch gehört Jordanien immer noch zu den Staaten, in denen sich die Bürger besonders stark von Korruption betroffen fühlen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen (LIPortal 1.2016).
Quellen:
Ombudsmann
Zu den positiven Entwicklungen gehört die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können (AA 7.2014). Die Ombudsstelle hat zwischen Februar 2009 und Juni 2013 nicht weniger als 8.626 Bürgerbeschwerden behandelt. Aber das Büro hat nicht nur die Funktion Bürgerbeschwerden nachzugehen, der größere Aufgabenbereich ist das Beobachten der Gesamtleistung der verschiedenen Regierungsabteilungen und -büros, sowie auch der Privatwirtschaft, das Erkennen von Mängeln im Gesetz oder seiner Anwendung und das Fordern der Mängelbeseitigung. (JT 18.3.2014).
Die Ombudsstelle ist dem PSD (Public Security Directorate) untergeordnet. Im Monat Oktober des Jahres 2015 wurden beispielsweise 67 Beschwerden gegen Beamten in unterschiedlichen Positionen und gegen Vergehen unterschiedlicher Art (einschließlich 21 Fälle von behaupteter Körperverletzung) bei der Ombudsstelle eingebracht. Bei Jahresende wurden 37 dieser Fälle nach wie vor untersucht, die übrigen wurden zurückgewiesen.
Einen Gefängnis-Ombudsmann gibt es nicht (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Jordanien ist im regionalen Vergleich weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind (AA 9.2015).
Im aktuellen Jahresbericht zu Jordanien bezeichnet die Menschenrechtsorganisation Freedom House Jordanien als "nicht frei". Amnesty International kritisiert, dass in Jordanien weiterhin die Todesstrafe verhängt wird. Die Zahl der vollstreckten Todesurteile ist allerdings gesunken. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" beklagt die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die fehlende Meinungsfreiheit und die Folter in zahlreichen Gefängnissen. Human Rights Watch kritisiert des Weiteren, dass in Jordanien friedliche Demonstrierende vor Sondergerichte gestellt werden (LIPortal 1.2016).
Laut US Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Einschränkungen der Meinungsfreiheit (einschließlich Inhaftierungen von Journalisten), die die Möglichkeit der Bürger und der Medien darin einschränkt, die Politik und die Beamten der Regierung zu kritisieren; die fehlende Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich zu ändern; sowie Misshandlungen und Vorwürfe von Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Andere Menschenrechtseinschränkungen betrafen Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens während der Untersuchungshaft, lange andauernde Inhaftierungen. Gewalt gegen Frauen ist weitverbreitet, Missbrauch/ Misshandlung von Kindern gibt es weiterhin. Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierungen und Schikanen von/gegenüber Frauen, religiösen Minderheiten, Konvertiten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, etc. (LGBTI-Personen), Palästinensern, Menschen mit Behinderungen sind weiterhin ein Problem. Es besteht weitgehend Straffreiheit bei Menschenrechtseinschränkungen. Die Maßnahmen der Regierung, die gegen die Menschenrechtsbeschränkungen gesetzt wurden, waren ineffizient und intransparent (USDOS 13.4.2016).
Jordaniens Terrorismusbekämpfungsgesetz mit dessen breit und vage formulierten Bestimmungen wurde teilweise benutzt, um die Meinungsfreiheit zu beschränken und Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten zu inhaftieren (HRW 27.1.2016).
Es gab seit dem Jahr 2011 eine beträchtliche Zahl von Demonstrationen und Volksaufständen, die sich hauptsächlich gegen die Regierung und deren Politik wendeten. Sie fanden ohne Zustimmung der Behörden statt, es erfolgte zunächst jedoch auch keine Reaktion durch die Sicherheitskräfte. Erst später, als sich der Konflikt zu intensivieren begann, wurden die Reaktionen von Polizei und Gendarmerie schärfer, bis hin zu regelmäßigem Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken. Auch Verhaftungen von Demonstranten gibt es regelmäßig, jedoch lässt der König diese meist nach kurzer Zeit wieder frei. Das Abebben der Proteste in letzter Zeit ist laut Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung weniger als Folge harter Repression zu sehen, sondern eher als Folge der sich breit machenden Frustration über die mangelnden Erfolge der Proteste (BTI 2016).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in § 15 der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in Paragraph 15, der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).
Gemäß dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten. Das Pressegesetz verbietet kritische Berichte über das Königshaus, die Armee, Parlamentsabgeordnete und "befreundete ausländische Politiker". Im internationalen Pressefreiheits-Ranking von Reporter ohne Grenzen steht Jordanien aktuell auf Platz 143 (gesunken von Platz 141 in 2013, von insgesamt 180, wobei das freieste Land Platz 1 innehat). Die US-basierte Organisation Freedom House bezeichnet Jordanien als "nicht frei" (LIPortal 1.2016).
Eine Gesetzesänderung des Presse- und Publikationsgesetz etablierte im September 2012 Einschränkungen des Internetcontents und führte im Juni 2013 zur Sperrung von 200-300 Websites und Blogs. Dennoch haben es viele Blogger in den letzten Jahren geschafft, in Erscheinung zu treten, und die Proteste [im Rahmen des arabischen Frühlings] haben in verschiedenen Gesellschaftsschichten zu einer offener artikulierten Kritik geführt, als dies davor der Fall war (BTI 2016).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014). Gemäß Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014). Gemäß Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vergleiche HRW 27.1.2016).
Es gab Fälle, in denen politische Aktivisten und Demonstranten verurteilt wurden, und zwar auf Grund der Terrorismus-Anklage "Unterminierung des politischen Regimes" (HRW 27.1.2016).
Im Jahr 2013 gab es mehrere Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte mit exzessiver Gewalt vorgingen und dabei straffrei blieben. Im Jahr 2012 wurden bei teils friedlichen, teils gewaltsamen Straßenprotesten über 300 Demonstranten verhaftet (USDOS 27.2.2014).
Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte diese Freiheit in der Praxis. Das Gesetz gibt dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus jeglichem Grund abzulehnen. Außerdem verbietet es, den Vereinigungen dazu zu benutzen, um politische Organisationen zu stärken. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsrepräsentanten zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium über stattfindende Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei Nicht-Einhaltung sind Strafen von bis zu 10.000 Dinar (14.000 USD) vorgesehen.
Die Regierung steht in starkem Verdacht, die internen Treffen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, politischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen infiltriert zu haben.
Das Ministerium für soziale Entwicklung registrierte im Jahr 2015 533 NGOs und löste 177 auf (wobei 29 davon auf Ansuchen der Gründer aufgelöst wurden) (USDOS 13.4.2016).
Jordaniern steht es frei, sich einer Partei anzuschließen, aber in der Praxis geben sie ihre Stimme entsprechend ihrer Stammeszugehörigkeit ab (FH 28.1.2016).
Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah II. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016).Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah römisch zwei. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016).
Im April 2016 haben jordanische Sicherheitskräfte die Zentrale der islamistischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman geschlossen. Die Bruderschaft sprach von einer "überraschenden und illegalen Aktion” der Behörden (Euronews 13.4.2016).
Quellen:
Todesstrafe
Seit Dezember 2014 – in diesem Monat hat Jordanien 11 jordanische Männer exekutiert - wird die Todesstrafe in Jordanien (nach einem acht-jährigen Moratorium) wieder vollstreckt. (Die Todesstrafe war während des Moratoriums zwar verhängt worden, wurde aber nicht vollzogen.) Die Männer waren alle wegen Mordes verurteilt worden (HRW 27.1.2016). Im Februar 2016 wurden zwei irakische Staatsangehörige gehängt, die Al-Qaeda nahestanden. Es hatte auf Grund des Zeitpunktes der Exekutionen den Anschein, dass diese eine Antwort auf die Ermordung eines jordanischen Piloten durch den IS darstellten (AI 24.2.2016).
Quellen:
19.4. 2016
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung besteht (gemäß einer Schätzung aus dem Jahr 2010) offiziell zu etwa 97 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.6.4016).
Der Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten (FH 28.1.2015). Nichtsdestotrotz legt die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und verweigert einigen religiösen Gruppen die offizielle Anerkennung. Mitglieder von nicht-registrierten religiösen Gruppen sind rechtlicher Diskriminierung und administrativen Hürden ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Baha’i und Druzen dürfen ihren Glauben praktizieren, sehen sich aber mangels staatlicher Anerkennung einer De-Facto-Diskriminierung gegenüber.
Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, und die Prediger dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von der Regierung praktizieren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen, und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren (FH 28.1.2016) Die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen gewähren – mit einigen Einschränkungen – Religionsfreiheit. Die Verfassung ermöglicht die freie Religionsausübung gemäß der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt werden. Außerdem verbietet die Verfassung Diskriminierung aus religiösen Gründen. Die Religionszugehörigkeit bestimmt, welches Personenstandsrecht angewendet wird. Es gibt für Mitglieder nicht anerkannter Konfessionen keine gesetzliche Regelung für zivile Heirat.
Die Beziehungen zwischen Muslimen und Christen sind grundsätzlich friedlich, obwohl es im Berichtszeitraum 2014 kurze gewalttätige Zusammenstöße gab, nachdem ein Mann zugab, seine Tochter ermordet zu haben, weil sie vom Christentum zum Islam konvertiert war. Es gab Berichte von Gewalt, Drohungen und Diskriminierungen gegen Konvertiten vom Christentum und vom Islam sowie gegen Personen in "interreligiösen" Beziehungen. Konvertiten vom Islam zum Christentum sind Berichten zufolge gelegentlich von Sicherheitskräften über ihre religiösen Ansichten und Praktiken befragt worden. Die Regierung verbietet indirekt die Konversion vom Islam und die Missionierung von Muslimen, indem sie jenem Teil des islamischen Rechts (Scharia), das das Personalstatut von MuslimInnen regelt, Vorrang einräumt. Diese Praxis widerspricht den Bestimmungen der Verfassung zur Religionsfreiheit. Außerdem werden weiterhin Personen überwacht, die im Verdacht stehen, Muslime zu einem anderen Glauben bekehren zu wollen. Das Missionieren von Muslimen kann mit der Begründung "Anstachelung von religiösen Konflikten" oder der Begründung "Anrichten eines Schadens für die Einheit des Landes" strafrechtlich verfolgt werden.
Die Heirat zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann ist nicht erlaubt, der Mann muss zum Islam konvertieren (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
98% der Einwohner Jordaniens sind Araber, ein Prozent Tscherkessen und Tschetschenen, sowie ein weiteres Prozent Armenier (CIA 20.6.2014, vgl LIPortal 2.106).98% der Einwohner Jordaniens sind Araber, ein Prozent Tscherkessen und Tschetschenen, sowie ein weiteres Prozent Armenier (CIA 20.6.2014, vergleiche LIPortal 2.106).
Knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft, davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge (LIPortal 2.2016).
(Anm.: Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den und syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt "Flüchtlinge")Anmerkung, Zu den Palästinensern siehe nachfolgendes Unterkapitel. Zu den und syrischen und irakischen Flüchtlingen siehe Abschnitt "Flüchtlinge")
Im von ausländischen Arbeitskräften stark abhängigen Jordanien, gibt es viele ArbeitsmigrantInnen, schätzungsweise 300.000 aus Ägypten. Bei den ca. 70-80.000 ArbeitsmigrantInnen aus Süd/Südostasien handelt es sich zu einem großen Teil um Frauen, die in Privathaushalten, Textilfabriken oder Industriegebieten arbeiten. Oft werden diesen Frauen bei der Ankunft die Papiere abgenommen, ohne die sie Misshandlungen und Ausbeutung schutzlos ausgeliefert sind. Auch aus Syrien stammen viele ArbeitsmigrantInnen. Aus Osteuropa, Marokko und den Philippinen stammen viele Migrantinnen, die oft mit "Künstlerinnen"-Visa ausgestattet - zur Prostitution ins Land kommen, ein Teil dieser Frauen sind Opfer von Menschenhandel (LIPortal 2.2016).
Quellen:
PalästinenserInnen
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung Jordaniens ist palästinensischer Herkunft (BBC-News 1.7.2014, LIPortal 2.2016), davon sind gut zwei Drittel registrierte Palästina-Flüchtlinge. Die Beziehungen zwischen Palästinensern und Jordaniern sind zwiespältig. Obwohl Palästinenser/innen heute mehr als die Hälfte jordanischen Gesamtbevölkerung ausmachen und die jordanische Wirtschaft auf das Kapital und das Know How der palästinensischstämmigen Bevölkerung existentiell angewiesen ist (so gehört z.B. die bedeutende "Arab Bank" mehrheitlich einer palästinensischen Familie), sind die Palästinenser bislang formalpolitisch nicht angemessen repräsentiert. Der Zugang zu Posten im öffentlichen Dienst und bei den Sicherheitskräften ist zwar möglich, aber erschwert. Der aufenthaltsrechtliche Status der Palästinenser ist nicht einheitlich. Ein Teil der in Jordanien lebenden Palästinenser fühlt sich zunehmend von erneuter Staatenlosigkeit bedroht (LIPortal 2.2016).
In Jordanien leben mehr als zwei Millionen bei der UNRWA (eine UN-Hilfsorganisation, zuständig für die Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen) registrierte Palästinaflüchtlinge. Die meisten palästinensischen Flüchtlinge, aber nicht alle, sind im Besitz der vollen Staatsbürgerschaft. In Jordanien gibt es 10 anerkannte palästinensische Flüchtlingslager im Land, in denen fast 370.000 Palästinenser leben, das sind in etwa 18 Prozent der insgesamt in Jordanien lebenden Palästinenser. Fast 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte in bitterer Armut leben und einen unsicheren rechtlichen Status haben (UNRWA o.D, Stand: 1.1.2014).
Grob gesprochen gibt es vier Gruppen von Palästinensern, die im Land leben, viele von ihnen sind mit Diskriminierungen konfrontiert:
Diejenigen, welche nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 ins Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland kamen, erhielten die vollwertige Staatsbürgerschaft, ebenso diejenigen, die nach dem Krieg 1967 ins Land kamen und keinen Aufenthaltstitel in der Westbank hatten. Diejenigen, welche nach 1967 noch einen Aufenthaltstitel für die Westbank hatten, hatten keinen Anspruch mehr auf die Staatsbürgerschaft, durften jedoch zeitweilige Reisepässe ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht ein Reisedokument der Palästintnsischen Autonomiebehörde besaßen. Diese Personen hatten Zugang zu manchen Regierungsdiensten, zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren aber die Tarife für Nichtstaatsbürger. Flüchtlinge, die nach 1967 aus Gaza flohen, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft und erhielten temporäre Reisedokumente ohne nationale Nummer. Diese Personen hatten keinen Zugang zu Regierungsdiensten und waren meist komplett von den Diensten der UNRWA abhängig. Die vierte Gruppe sind Syrer palästinensischer Herkunft, die zwar oft an der Grenze abgewiesen wurden, jedoch Zugang zu UNRWA- und einigen Regierungsservices erhielten (USDOS 13.4.2016).
Anm.: Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt "Flüchtlinge".Anmerkung, Informationen zu palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien finden sich in Abschnitt "Flüchtlinge".
Generell haben verheiratete jordanische Frauen nicht das gesetzliche Recht, ihre Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. Dies betrifft tausende Familien mit Vätern palästinensischer Abstammung ohne Staatsbürgerschaft. Deren Kinder erhalten keine Staatsbürgerschaft und dürfen als Folge davon die Schule nicht besuchen und haben keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kinder Identifikationsdokumente beantragen, die ihnen den Zugang zu diesen Diensten ermöglichen (USDOS 13.4.2016). Quellen deuten darauf hin, dass es kein Flüchtlingsrecht in Jordanien gibt. Das bedeutet, dass die palästinensischen Flüchtlinge ohne Staatsbürgerschaft keine politischen, zivilen oder ökonomischen Rechte besitzen und von zahlreichen substantiellen Diensten des Sozialsystems, Gesundheitssystems, Bildungssystems, etc. ausgeschlossen sind (IRB 9.5.2014).
Anm.: Informationen zu den Aufgaben der UNRWA und den Verantwortlichkeiten der Gaststaaten siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten".Anmerkung, Informationen zu den Aufgaben der UNRWA und den Verantwortlichkeiten der Gaststaaten siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Zuständigkeiten von UNRWA und den Gaststaaten".
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt das Reisen im Inland, das Verreisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gab es einige Einschränkungen. Ehemalige Inhaftierte gaben an, dass ihre Reisepässe von den Behörden einbehalten wurden und dass gegenüber Staatsbürgern Reiseverbote verhängt wurden (USDOS 13.4.2016).
Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt "Flüchtlinge".
Quellen:
Flüchtlinge
In Jordanien gibt es kein Asylgesetz. Faktisch ist Jordanien aber eines der wichtigsten Zufluchtsländer für Flüchtlinge weltweit, vor allem in Relation der Einwohnerzahl mit den Flüchtlingen (LIPortal 1.2016). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz der Flüchtlinge vorgesehen (USDOS 13.4.2016). Flüchtlinge bekommen weder einen Aufenthaltstitel noch eine Arbeitserlaubnis (KAS 10.2015).
Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem Palästina-Flüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit gut zwei Millionen registrierter Palästina-Flüchtlinge, von denen mehr als die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzt (LIPortal 1.2016).
Auf die Flüchtlingswellen aus Syrien reagiert die jordanische Regierung seit 2012 mit verstärkter Überwachung der Grenzen und seit 2013 mit der Schließung von illegalen und legalen Grenzübergängen (LIPortal 1.2016). Ab März 2015 begannen die jordanischen Behörden, auch die informellen Grenzübertritte im Osten des Landes zu beschränken, was dazu führte, dass immer mehr Syrer in abgelegenen Wüstengegenden an der jordanischen Grenze strandeten, mit beschränkten Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung (HRW 27.1.2016, vgl. Spiegel 8.12.2015). Viele Flüchtlinge, einschließlich kranke und ältere Personen, sowie Kinder und schwangere Frauen, warteten sogar 120 Tage (ohne Unterkunft, mit beschränkte Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, etc. darauf, das Land betreten zu dürfen. Zumindest 25 Flüchtlinge starben seit April 2015 an den Folgen der harten Bedingungen an der Grenze. (USDOS 13.4.2016). In weiterer Folge bildete sich durch die weiterhin sehr restriktive Aufnahmepolitik (nur sehr wenige syrische Flüchtlinge werden aufgenommen) im Niemandsland zwischen Syrien und Jordanien im Nordosten von Ruesched ein Flüchtlingslager. Die Zahl dieser Flüchtlinge ist auf über 50.000 angewachsen und verteilt sich auf Rukban mit 48.000 und Hadalat mit 6.000 Flüchtlingen auf. Insgesamt wurden davon 28.362 durch den UNHCR registriert. Die jordanische Regierung zusammen mit den NGO unterstützt die Flüchtlinge mit Hilfsgütern so gut wie möglich und wählt täglich ca. 200 bis 300 aus, die dann von der jordanischen Armee in die Auffangstation Rab Al Serhan kommen und von dort in ein gesonderten Bereich in das Flüchtlingslager AZRAQ gebracht werden. Eine Übernahme der gesamten Flüchtlinge auf einen Schwung kommt für Jordanien schon aus Sicherheitsbedenken nicht in Frage (VB Amman).Auf die Flüchtlingswellen aus Syrien reagiert die jordanische Regierung seit 2012 mit verstärkter Überwachung der Grenzen und seit 2013 mit der Schließung von illegalen und legalen Grenzübergängen (LIPortal 1.2016). Ab März 2015 begannen die jordanischen Behörden, auch die informellen Grenzübertritte im Osten des Landes zu beschränken, was dazu führte, dass immer mehr Syrer in abgelegenen Wüstengegenden an der jordanischen Grenze strandeten, mit beschränkten Zugang zu Wasser, Nahrung und medizinischer Versorgung (HRW 27.1.2016, vergleiche Spiegel 8.12.2015). Viele Flüchtlinge, einschließlich kranke und ältere Personen, sowie Kinder und schwangere Frauen, warteten sogar 120 Tage (ohne Unterkunft, mit beschränkte Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, etc. darauf, das Land betreten zu dürfen. Zumindest 25 Flüchtlinge starben seit April 2015 an den Folgen der harten Bedingungen an der Grenze. (USDOS 13.4.2016). In weiterer Folge bildete sich durch die weiterhin sehr restriktive Aufnahmepolitik (nur sehr wenige syrische Flüchtlinge werden aufgenommen) im Niemandsland zwischen Syrien und Jordanien im Nordosten von Ruesched ein Flüchtlingslager. Die Zahl dieser Flüchtlinge ist auf über 50.000 angewachsen und verteilt sich auf Rukban mit 48.000 und Hadalat mit 6.000 Flüchtlingen auf. Insgesamt wurden davon 28.362 durch den UNHCR registriert. Die jordanische Regierung zusammen mit den NGO unterstützt die Flüchtlinge mit Hilfsgütern so gut wie möglich und wählt täglich ca. 200 bis 300 aus, die dann von der jordanischen Armee in die Auffangstation Rab Al Serhan kommen und von dort in ein gesonderten Bereich in das Flüchtlingslager AZRAQ gebracht werden. Eine Übernahme der gesamten Flüchtlinge auf einen Schwung kommt für Jordanien schon aus Sicherheitsbedenken nicht in Frage (VB Amman).
Die Regierung unternahm Zwangsrückführungen von syrischen Flüchtlingen nach Syrien, einschließlich von Frauen, Kindern, Kriegsversehrten und Personen mit Beeinträchtigungen (USDOS 13.4.2016).
Die palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien, die Jordanien betreten wollten, wurden im Jahr 2015 weiterhin abgewiesen. Die Sicherheitsbehörden haben Palästinenser aus Syrien, die Jordanien mit gefälschten syrischen Papieren über inoffizielle Grenzübergänge betreten hatten, oder die über illegalen Menschenschmuggel nach Jordanien gelangt sind, verhaftet und deportiert (HRW 27.1.2016).
Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben. Nicht alle davon sind beim UNHCR registriert (Standard 18.11.2015). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in Jordanien, die beim UNHCR registriert sind, beträgt 640.000. Mehr als 85 Prozent dieser registrierten syrischen Flüchtlinge leben außerhalb der Flüchtlingslager. Von diesen außerhalb der Lager lebenden syrischen Flüchtlinge wiederum leben 9 von 10 unter der Armutsgrenze, die in Jordanien mit 87 USD pro Monat festgelegt ist (UNHCR 19.4.2016). In den überfüllten Flüchtlingslagern (zum Teil improvisierte Zeltlager mangelt es meist an Allem: Wasser, Nahrung, die Gesundheitsfürsorge und der Zugang zu Bildung sind meist nicht, oder nur unzureichend sichergestellt (KAS 10.2015).
Während die meisten syrischen Flüchtlinge in den Städten leben und [sofern sie Arbeit gefunden haben] arbeiten, dürften sie rechtlich gesehen eigentlich nur in den Flüchtlingslagern arbeiten. Palästinenser dürfen nicht in Flüchtlingslagern für Syrer leben. Syrischen Flüchtlingen wurde zum Teil auf Grund von Überfüllung der Zugang zu Schulen verwehrt (FH 28.1.2015).
Die Flüchtlingswelle aus Syrien kommt in Folge einer vor etwa einer Dekade [und auch bereits seit den 1990iger Jahren] stattfindenden Flüchtlingswelle aus dem Irak. Die Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln, sowie die Bereitstellung von Schul- und Arbeitsplätzen stellt bei diesen enormen Flüchtlingszahlen das Land vor extreme Herausforderungen, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Jordanier selbst schon Schwierigkeiten haben, Arbeit zu finden (NYR 3.2016). 160.000 bis 200.000 Syrer arbeiten illegal und ziehen damit den Unmut der Jordanier auf sich. Ohne jede Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen und sich damit ihren Lebens-unterhalt zu finanzieren, sind die Flüchtlinge in Jordanien auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen, die jedoch immer weniger wird (KAS 10.2015). In Jordanien heben nur etwa ein Prozent der syrischen Flüchtlinge Arbeitsgenehmigungen. Dem König ist bewusst, dass die Öffnung des Arbeitsmarktes für die Flüchtlinge extrem unpopulär wäre (BBC 2.2.2016). Derzeit werden dennoch einige Maßnahmen ergriffen, die langfristig gesehen dieses Problem lindern könnten (UNHCR 19.4.2016).
Jordanien hat im Jahr 2015 über 633.000 syrische Flüchtlinge untergebracht, auch wenn die Behörden durch eine Verschärfung der Zugangsbestimmungen den neuerlichen Zustrom von Flüchtlingen begrenzt. (HRW 27.1.2016).
Neben den syrischen, irakischen und palästinensischen Flüchtlingen gibt es in Jordanien auch noch kleinere Gruppen von Flüchtlingen aus dem Sudan und aus Somalia (Standard 18.11.2015). Seit Dezember 2015 begannen die jordanischen Behörden jedoch damit, Sudanesen massenhaft aus Jordanien zu deportierten (Al Jazeera 30.2.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Ökonomisch und administrativ stützt sich das jordanische Königshaus auf ein Netz führender ostjordanischer und projordanischer palästinensischer Großfamilien aus Landwirtschaft, Handel und Industrie. Aus diesen Familien rekrutieren sich auch zahlreiche Ärzte und Ingenieure sowie ein beträchtlicher Teil der jüngeren Finanz- und Verwaltungseliten. Mitglieder dieser Familien werden vom König und im Rahmen der sogenannten "Elitenrotation" systematisch an den Machtapparat gebunden und erhalten so kontrolliert Zugang zu Ressourcen und Macht (LIPortal 1.2016).
Die aktuellen politischen Entwicklungen in der arabischen Welt - besonders in den Nachbarländern Syrien und Irak sowie in den palästinensischen Gebieten - wirken sich direkt auf die wirtschaftliche Situation Jordaniens aus. Die Inflation ist stark gestiegen und liegt zeitweise bei 5 Prozent (LIPortal 2.2016). Jordanien gerät auf Grund seines überstrapazierten Staatshaushaltes zunehmend in Gefahr in Insolvenz zu gehen (CE 17.3.2016).
Die hohe Zahl syrischer Flüchtlinge im Land hat negative Auswirkungen auf Wirtschaft und Grundversorgung. Die Infrastruktur ist stark überlastet und der öffentliche Dienstleistungssektor hat seine Kapazitätsgrenze längst erreicht. Ein weiteres Problem stellen die besonders in den urbanen Gebieten Jordaniens ins Unermessliche gestiegenen Immobilienpreise dar, die Jordaniern den Zugang zu Wohnraum extrem erschweren und zu starken Unstimmigkeiten führen (KAS 10.2015).
Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien mittlerweile keine Ersparnisse mehr haben und sie aus Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden. Die schon vorher extrem niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale - was die Kaufkraft großer Teile der Bevölkerung und damit die Binnenwirtschaft weiter schwächt. Es herrscht eine hohe Arbeitslosigkeit (offiziell 14 Prozent, inoffiziell 25-30 Prozent) sowie ein sehr niedriges Pro-Kopf-Einkommen. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 190 JD/Monat (ca. 185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr - bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Schätzungsweise 30 Prozent der jordanischen Bevölkerung (offizielle Angaben: 15 Prozent) leben unter der relativen Armutsgrenze (LIPortal 2.2016).
Allgemein sind die Ressourcen des Landes durch die aus Syrien und dem Irak kommenden Flüchtlingsströme in jeder Hinsicht belastet (BTI 2016). Jordanien, das dritt-wasserärmste Land der Welt, kämpft damit, der Bevölkerung ausreichend Wasser zur Verfügung zu stellen. Der rapide Bevölkerungszuwachs, insbesondere durch die Flüchtlingsströme aus Syrien, in Kombination mit der veralteten Wasserversorgungsinfrastruktur verschlimmert die Wasserknappheit in Jordanien zusätzlich (CE 21.9.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Grundsätzlich hat sich das Gesundheitssystem in Jordanien insgesamt verbessert, auch wenn es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen Arm und Reich gibt. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung grundsätzlich gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (KAS 10.2015).
Vor der Flüchtlingskrise war in Jordanien ein beeindruckendes Netzwerk von Erstversorgungszentren, unterstützt von Sekundär- und Tertiär-Gesundheitszentren, entstanden, um der gesamten Bevölkerung Gesundheitsversorgung (in jeweils maximal 10 Kilometer Entfernung) zu gewährleisten. Zu Beginn der Krise erhielten registrierte syrische Flüchtlinge freien Zugang zur Erst- und Zweitversorgung. Seit November 2014 jedoch wurde dieses Angebot auf Grund der Überlastung des Gesundheitssystems wieder zurückgenommen. Doch seit dem syrischen Flüchtlingsstrom sind diese Zentren überlastet, es mangelt an Leistungskapazität, finanziellen Mitteln, Medikamenten und Impfstoffen.
(CE 21.9.2015).
Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen operieren an ihrer Belastungsgrenze und klagen unter nicht zu bewältigten Patientenzahlen. Wartezeiten steigen, die Qualität medizinischer Leistungen nimmt ab, und die Zeit zwischen Kontroll- und Nachuntersuchungen nimmt zu (KAS 10.2015).
Die Überlastung des Gesundheitssystems führt auch in der Gesellschaft zu zunehmenden Spannungen (CE)
Dadurch ist es für syrische Flüchtlinge, die außerhalb der Camps leben (die absolute Mehrheit), schwer, medizinische Versorgung zu erhalten. Zum Teil können sie sich die teurer gewordenen Gebühren nicht leisten, teils besitzen sie die für die Inanspruchnahme der Leistungen erforderlichen Dokumente nicht, teils verhindern langgezogene bürokratische Verfahren die Versorgung (AI 23.3.2016).
Die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern funktioniert grundsätzlich (Stand Juni 2014), allerdings berichten in einer Umfrage 54% der befragten Flüchtlinge, dass sie Probleme oder Barrieren beim Zugang zu den Einrichtungen hatten. Als das größte Problem wurde die räumliche Distanz zu den medizinischen und Grundversorgungs-Einrichtungen genannt, die in Kombination mit dem höheren Alter oder körperlicher Beeinträchtigungen vieler Flüchtlinge oft ein großes Problem darstellt. Auch wurde berichtet, dass die Einrichtungen für die medizinischen Anforderungen unzureichende Kapazitäten aufwiesen (OXFAM 6.2014).
Palästina-Flüchtlinge mit jordanischer Staatsbürgerschaft haben denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie andere jordanische Staatsbürger. UNRWA-Leistungsberechtigte ohne jordanische Staatsbürgerschaft haben beschränkten Zugang zur (öffentlichen) Gesundheitsversorgung und sind in einer schwachen Position. Die UNRWA-Kliniken in Jordanien bieten Leistungen für mehr als 1,1 Millionen Menschen an, das sind in etwa 56 Prozent der registrierten Palästina-Flüchtlinge in Jordanien. Es werden auch zahnärztliche Untersuchungen angeboten und Patienten mit Krankheiten wie Diabetes oder Bluthochdruck werden betreut (UNRWA o.D.).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die UN berichtete, dass die Regierung bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlose Personen und andere gefährdete Personen, mit UNHCR, UNRWA und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet hat (USDOS 13.4.2016).
Quelle:
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BFA in Verbindung mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur jordanischen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem in Kopie vorgelegten jordanischen Familienbuch (vgl. auch die umfassenden Ausführungen unter Punkt 2.2.4).Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zur jordanischen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem in Kopie vorgelegten jordanischen Familienbuch vergleiche auch die umfassenden Ausführungen unter Punkt 2.2.4).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Es sind im Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre. Sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Was die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, in Libyen sowie in Österreich betrifft, so ergeben sich diese aus den entsprechenden Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine Schulbildung oder berufliche Tätigkeit vor seiner Ausreise nach Europa falsche Angaben hätte machen sollen. Der Aufenthalt eines Onkels und einer Tante in Jordanien wurde von der Schwester des BF - XXXX – in deren Verfahren glaubhaft dargelegt.Was die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, in Libyen sowie in Österreich betrifft, so ergeben sich diese aus den entsprechenden Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seine Schulbildung oder berufliche Tätigkeit vor seiner Ausreise nach Europa falsche Angaben hätte machen sollen. Der Aufenthalt eines Onkels und einer Tante in Jordanien wurde von der Schwester des BF - römisch 40 – in deren Verfahren glaubhaft dargelegt.
Die Feststellung betreffend seine berufliche Tätigkeit in Österreich beruht auf den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und der in Kopie vorgelegten Lohn-Gehaltsabrechnung für den Februar 2017.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 03.10.2017.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen und auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren.
2.2.4.1. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des BFA hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.
Der angefochtene Bescheid basiert somit auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung des BFA, wonach sich der BF im gesamten Verfahren als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Zunächst ist daher festzuhalten, dass dem BF in Österreich nur deshalb Asyl gewährt wurde, weil dieser unter bewusster Vorspiegelung falscher Tatsachen und des Verschweigens seiner jordanischen Staatsangehörigkeit die Behörden in Österreich täuschte.
Insoweit ist dem BFA beizupflichten, dass für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF vor allem der Umstand von Bedeutung ist, dass der BF zunächst sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde falsche Angaben bezüglich seiner Identität und seines Herkunftsstaates tätigte. So gab der BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.11.2014 an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Palästinenser zu sein sowie sich vor seiner Ausreise in Syrien aufgehalten zu haben (AS 17, 25, 47). Erst im Zuge einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2015 gestand der BF auf einen entsprechenden Vorhalt in Verbindung mit der vorliegenden Kopie des Familienbuchs ein, unter Umständen doch – wie im Familienbuch dargelegt – nicht im Dezember, sondern im Oktober geboren worden zu sein. Endgültig bestätigt wurde dies vom BF in der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2016, wobei er kurze Zeit später bezüglich seines Geburtsortes und -datums wiederum wörtlich ausführte: "Ich kenne mich nicht aus, es ist mir auch egal. Schreibt was ihr wollt." Im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen gab der BF am 02.11.2016 zudem zu Protokoll, nicht in Syrien gelebt zu haben. Der Schlepper habe ihm zu dieser unwahren Aussage geraten, da er ansonsten in Österreich kein Asyl erhalten würde. Der BF beharrte allerdings weiterhin darauf Palästinenser mit libyschen Dokumenten zu sein (AS 91, 92, 351, 352).Insoweit ist dem BFA beizupflichten, dass für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF vor allem der Umstand von Bedeutung ist, dass der BF zunächst sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch vor der belangten Behörde falsche Angaben bezüglich seiner Identität und seines Herkunftsstaates tätigte. So gab der BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.11.2014 an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Palästinenser zu sein sowie sich vor seiner Ausreise in Syrien aufgehalten zu haben (AS 17, 25, 47). Erst im Zuge einer weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2015 gestand der BF auf einen entsprechenden Vorhalt in Verbindung mit der vorliegenden Kopie des Familienbuchs ein, unter Umständen doch – wie im Familienbuch dargelegt – nicht im Dezember, sondern im Oktober geboren worden zu sein. Endgültig bestätigt wurde dies vom BF in der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2016, wobei er kurze Zeit später bezüglich seines Geburtsortes und -datums wiederum wörtlich ausführte: "Ich kenne mich nicht aus, es ist mir auch egal. Schreibt was ihr wollt." Im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen gab der BF am 02.11.2016 zudem zu Protokoll, nicht in Syrien gelebt zu haben. Der Schlepper habe ihm zu dieser unwahren Aussage geraten, da er ansonsten in Österreich kein Asyl erhalten würde. Der BF beharrte allerdings weiterhin darauf Palästinenser mit libyschen Dokumenten zu sein (AS 91, 92, 351, 352).
Diesbezüglich ist nunmehr dem BFA ebenfalls zuzustimmen, dass dem BF bezüglich den Ausführungen zu seiner Staatsangehörigkeit nicht gefolgt werden kann, zumal das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das jordanische Familienbuch nur Jordaniern ausgestellt wird, die auch eine Nationalnummer besitzen. Diese erhalten dieses Dokument (Buch), wenn sie heiraten und diese Ehe beim Sharia-Gericht eingetragen ist. Bis zu einer Heirat sind sie im Familienbuch der Eltern eingetragen. Beim Sharia-Gericht bekommt man dann eine Heiratsurkunde und mit dieser kann man beim Personenstandsamt das Familienbuch erlangen. Ein Nicht-Jordanier kann dieses Familienbuch nicht besitzen. Somit kann mit einem Familienbuch die jordanische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Insoweit nun sowohl der Vater als auch die Mutter sowie der BF selbst mit einer entsprechenden Nationalnummer in diesem Familienbuch angeführt sind, bestehen keine Zweifel mehr an der jordanischen Staatsangehörigkeit (und Identität) des BF. Bestätigt werden diese Ausführungen einerseits auch durch einen Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 (AS 387) zum Ersuchen des BFA vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von XXXX [Vater des BF], geboren am XXXX in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer XXXX , wonach im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität des Vaters aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer festgestellt werden konnte und andererseits durch die Vorlage einen jordanischen Reisepasses im Original seitens der Mutter des BF für deren Person. Insoweit erübrigt es sich auch, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, wonach dem BF von seinen Eltern stets mitgeteilt worden sei, er wäre Palästinenser und würden diese häufig aufgrund von Diskriminierung nicht die Staatsbürgerschaft jenes Landes besitzen, indem sie teilweise seit Generationen leben würden. Insoweit das jordanische Familienbuch von Seiten der Familie des BF selbst vorgelegt wurde, bedarf es wohl - abgesehen von den obigen Ausführungen - auch keiner näheren Erklärungen zum Inhalt und Zweck dieses Dokuments, wobei zur Vollständigkeit festzuhalten ist, dass die Nationalnummer ohnehin dem Familienbuch entnommen werden kann.Diesbezüglich ist nunmehr dem BFA ebenfalls zuzustimmen, dass dem BF bezüglich den Ausführungen zu seiner Staatsangehörigkeit nicht gefolgt werden kann, zumal das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das jordanische Familienbuch nur Jordaniern ausgestellt wird, die auch eine Nationalnummer besitzen. Diese erhalten dieses Dokument (Buch), wenn sie heiraten und diese Ehe beim Sharia-Gericht eingetragen ist. Bis zu einer Heirat sind sie im Familienbuch der Eltern eingetragen. Beim Sharia-Gericht bekommt man dann eine Heiratsurkunde und mit dieser kann man beim Personenstandsamt das Familienbuch erlangen. Ein Nicht-Jordanier kann dieses Familienbuch nicht besitzen. Somit kann mit einem Familienbuch die jordanische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Insoweit nun sowohl der Vater als auch die Mutter sowie der BF selbst mit einer entsprechenden Nationalnummer in diesem Familienbuch angeführt sind, bestehen keine Zweifel mehr an der jordanischen Staatsangehörigkeit (und Identität) des BF. Bestätigt werden diese Ausführungen einerseits auch durch einen Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 (AS 387) zum Ersuchen des BFA vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von römisch 40 [Vater des BF], geboren am römisch 40 in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer römisch 40 , wonach im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität des Vaters aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer festgestellt werden konnte und andererseits durch die Vorlage einen jordanischen Reisepasses im Original seitens der Mutter des BF für deren Person. Insoweit erübrigt es sich auch, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, wonach dem BF von seinen Eltern stets mitgeteilt worden sei, er wäre Palästinenser und würden diese häufig aufgrund von Diskriminierung nicht die Staatsbürgerschaft jenes Landes besitzen, indem sie teilweise seit Generationen leben würden. Insoweit das jordanische Familienbuch von Seiten der Familie des BF selbst vorgelegt wurde, bedarf es wohl - abgesehen von den obigen Ausführungen - auch keiner näheren Erklärungen zum Inhalt und Zweck dieses Dokuments, wobei zur Vollständigkeit festzuhalten ist, dass die Nationalnummer ohnehin dem Familienbuch entnommen werden kann.
Richtigerweise darf zur Vollständigkeit auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der BF nicht einmal davor zurückschreckte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.11.2014 zu behaupten, dass seine Mutter bei Kämpfen in Libyen das Leben verloren habe (AS 47). Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA am 02.11.2016 bestätigte der BF jedoch, dass es sich bei XXXX - einer im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerberin - um seine Mutter handle (AS 351), womit festzuhalten ist, dass der BF auch in diesem Punkt nicht die Wahrheit zu Protokoll gab.Richtigerweise darf zur Vollständigkeit auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der BF nicht einmal davor zurückschreckte im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.11.2014 zu behaupten, dass seine Mutter bei Kämpfen in Libyen das Leben verloren habe (AS 47). Im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA am 02.11.2016 bestätigte der BF jedoch, dass es sich bei römisch 40 - einer im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerberin - um seine Mutter handle (AS 351), womit festzuhalten ist, dass der BF auch in diesem Punkt nicht die Wahrheit zu Protokoll gab.
Vermochte der BF sohin mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzustellen, dass er ein staatenloser Palästinenser sei, so war auch unter Berücksichtigung der dazu vorgelegten UNRWA-Registrierungskarte (AS 360) zu keinem abweichenden Ergebnis zu gelangen, zumal der BF bzw. dessen Vater lediglich eine Kopie in Vorlage brachte und somit eine Verifizierung des - schlecht lesbaren - Schriftstückes nicht möglich war. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch auffallend, dass das UNRWA-Zertifikat für alle Familienangehörigen auf den Familiennamen " XXXX " ausgestellt wurde. Der Name " XXXX " bzw. " XXXX " scheint auf diesem Dokument allerdings nicht auf. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bezüglich der Glaubwürdigkeit des BF und dessen Familie ist daher naheliegenderweise der Schluss zu ziehen, dass sich die Familie des BF allenfalls unter einem falschen Namen bei der UNRWA registriert hat, um gegebenenfalls Vorteile hieraus zu lukrieren. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Unterlagen lediglich versucht, seinem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Insoweit die Schwester des BF (L508 2120646) diese Namensunstimmigkeiten in deren Verfahren in der Beschwerde aufzuklären versucht und ausführt, dass der Name " XXXX " vermutlich der Stammesname des Vaters sei, wobei es im arabischen Sprachraum üblich sei, den Stammesnamen als Nachnamen zu führen und Asylwerber aus arabischen Ländern jedoch bei der Ankunft in Österreich und im Zuge der Asylantragstellung häufig andere Nachnamen verwenden würden, da die diesbezüglichen Gepflogenheiten völlig anders seien als in Europa, so bleibt zunächst festzuhalten, dass die Schwester des BF bereits selbst darlegte, dass es sich lediglich um eine Vermutung ihrerseits handle, dass der Name " XXXX " der Stammesname ihres Vaters sei, was jedoch ihre Argumentation erheblich schwächt, zumal davon ausgegangen werden, dass der Schwester des BF der Stammesname des Vaters zweifelsfrei bekannt sein müsste. Im Übrigen wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass des Öfteren Personen aus dem arabischen Kulturkreis in Europa ihren Stammesnamen als Familiennamen angeben, was in der Folge im Zuge von Ermittlungen im Asylverfahren zu Tage tritt. Es erscheint aber völlig unplausibel, dass der Vater des BF bzw. dessen Familie - grundlos - im Nahen Osten und bei ihrer Antragstellung in Europa unterschiedliche Familiennamen angeben sollten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Familie auch in Europa zunächst den von ihr in der Heimat benutzten Namen - laut den Schilderungen der Schwester des BF " XXXX " - verwenden würde, was jedoch nicht der Fall war.Vermochte der BF sohin mit seinen Aussagen nicht glaubhaft darzustellen, dass er ein staatenloser Palästinenser sei, so war auch unter Berücksichtigung der dazu vorgelegten UNRWA-Registrierungskarte (AS 360) zu keinem abweichenden Ergebnis zu gelangen, zumal der BF bzw. dessen Vater lediglich eine Kopie in Vorlage brachte und somit eine Verifizierung des - schlecht lesbaren - Schriftstückes nicht möglich war. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch auffallend, dass das UNRWA-Zertifikat für alle Familienangehörigen auf den Familiennamen " römisch 40 " ausgestellt wurde. Der Name " römisch 40 " bzw. " römisch 40 " scheint auf diesem Dokument allerdings nicht auf. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bezüglich der Glaubwürdigkeit des BF und dessen Familie ist daher naheliegenderweise der Schluss zu ziehen, dass sich die Familie des BF allenfalls unter einem falschen Namen bei der UNRWA registriert hat, um gegebenenfalls Vorteile hieraus zu lukrieren. Der Beschwerdeführer hat mit diesen Unterlagen lediglich versucht, seinem Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Insoweit die Schwester des BF (L508 2120646) diese Namensunstimmigkeiten in deren Verfahren in der Beschwerde aufzuklären versucht und ausführt, dass der Name " römisch 40 " vermutlich der Stammesname des Vaters sei, wobei es im arabischen Sprachraum üblich sei, den Stammesnamen als Nachnamen zu führen und Asylwerber aus arabischen Ländern jedoch bei der Ankunft in Österreich und im Zuge der Asylantragstellung häufig andere Nachnamen verwenden würden, da die diesbezüglichen Gepflogenheiten völlig anders seien als in Europa, so bleibt zunächst festzuhalten, dass die Schwester des BF bereits selbst darlegte, dass es sich lediglich um eine Vermutung ihrerseits handle, dass der Name " römisch 40 " der Stammesname ihres Vaters sei, was jedoch ihre Argumentation erheblich schwächt, zumal davon ausgegangen werden, dass der Schwester des BF der Stammesname des Vaters zweifelsfrei bekannt sein müsste. Im Übrigen wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass des Öfteren Personen aus dem arabischen Kulturkreis in Europa ihren Stammesnamen als Familiennamen angeben, was in der Folge im Zuge von Ermittlungen im Asylverfahren zu Tage tritt. Es erscheint aber völlig unplausibel, dass der Vater des BF bzw. dessen Familie - grundlos - im Nahen Osten und bei ihrer Antragstellung in Europa unterschiedliche Familiennamen angeben sollten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Familie auch in Europa zunächst den von ihr in der Heimat benutzten Namen - laut den Schilderungen der Schwester des BF " römisch 40 " - verwenden würde, was jedoch nicht der Fall war.
2.2.4.3. Dass der BF Jordanien allenfalls fluchtartig aus Furcht vor Verfolgung verlassen hätte müssen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht einmal ansatzweise hervorgekommen.
Die Feststellungen betreffend Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Jordanien und betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr oder anderer zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisse beruhen darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr nach Jordanien anzunehmen gewesen wäre.
2.2.4.4. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.5. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Ebenso wenig wurde der Argumentation in der Beweiswürdigung in substantiierter Weise entgegengetreten.
2.2.4.6. Wenn der Beschwerdeführer das durchgeführte Ermittlungsverfahren bemängelt, ist diesbezüglich anzumerken, dass das Protokoll der Einvernahmen vor dem BFA den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem Herkunftsstaat und seinem Ausreisevorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen diese Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der zuletzt erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2016 nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorbrachte. Des Weiteren bestätigte der BF mit seiner Unterschrift, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
2.2.4.7. Insoweit der BF zudem moniert, dass ihm zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht bei der ersten Einvernahme vor dem BFA eine einzige Frage zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Jordanien gestellt worden sei, zumal die Antworten des BF, bezogen auf sein Herkunftsland, eindeutig auf Libyen bezogen gewesen seien, da er dies als sein Herkunftsland ansehe, so kann dieser Behauptung nicht gefolgt werden. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.11.2015 wurde dem BF zweifelsfrei mitgeteilt, dass die belangte Behörde den BF als jordanischen Staatsangehörigen ansehe. In der Folge wurde der BF auch befragt, ob er in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Jordanien neue Fluchtgründe geltend machen wolle. Abgesehen von der Erwähnung einer Drogensucht in Libyen beschränkte sich der BF hierbei auf den Wunsch nach Palästina zu gehen. Aufgrund der Formulierung der angeführten Frage - mit Herkunftsstaat Jordanien - zeigt sich aber jedenfalls, dass dem BF bewusst gewesen sein musste, dass sich die an ihn gestellten Fragen auf Jordanien als Herkunftsland beziehen. Dass dies auch der BF so verstanden hat, zeigt sich daran, dass der BF unter anderem auch gefragt wurde, ob in seinem Herkunftsland jemals Übergriffe gegen seine Person stattgefunden hätten. Diese wurde von ihm verneint und in der Folge ergänzt, dass er jedoch in Libyen schlecht behandelt worden sei. Diese Differenzierung zeigt ebenfalls, dass dem BF sehr wohl bewusst war, dass sich die an ihn gestellten Fragen bezüglich der Situation im Fall einer Rückkehr auf Jordanien als Herkunftsland beziehen. Insoweit der BF zudem moniert, dass er nicht befragt worden sei, ob er Familienangehörige in Jordanien habe, bei denen er im Falle einer Rückkehr wohnen oder durch welche er Unterstützung finden könnte, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2017 ersucht wurde mitzuteilen, ob er über Verwandte in Jordanien verfüge. Der BF ließ diese Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch ungenützt verstreichen.
2.2.4.8. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt weitere Ermittlungen zum Vorbringen vornehmen hätte müssen, ist auszuführen, dass das BFA aufgrund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).2.2.4.8. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt weitere Ermittlungen zum Vorbringen vornehmen hätte müssen, ist auszuführen, dass das BFA aufgrund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung als ausreichend dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
2.2.4.9. Die Rüge in der Beschwerde, dass die Begründung § 60 AVG verletze, geht ebenfalls ins Leere. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat das BFA getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.2.2.4.9. Die Rüge in der Beschwerde, dass die Begründung Paragraph 60, AVG verletze, geht ebenfalls ins Leere. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat das BFA getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Jordanien gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.18.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Jordanien, denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten sind. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Jordanien gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins.18.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Jordanien, denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten sind. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben, wobei festzuhalten ist, dass die herangezogenen Länderfeststellungen überwiegend aus dem Jahr 2016 stammen.
Aufgrund des Umstandes, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2016 datieren, hat die erkennende Richterin in aktuelle Länderberichte zu Jordanien Einsicht genommen, wie etwa dem Amnesty International Report 2016/2017 vom 16.05.2017 sowie auf der Homepage des deutschen Auswärtigen Amtes (Abfrage am 28.12.2017) Nachschau gehalten und ist festzuhalten, dass sich aus all diesen Berichten keine aktuelle wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Situation und der Sicherheitslage in Jordanien ergibt, weswegen es, insbesondere nach Prüfung der Situation in Jordanien anhand aktueller Berichte, auch nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen.Aufgrund des Umstandes, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 2016 datieren, hat die erkennende Richterin in aktuelle Länderberichte zu Jordanien Einsicht genommen, wie etwa dem Amnesty International Report 2016 aus 2017, vom 16.05.2017 sowie auf der Homepage des deutschen Auswärtigen Amtes (Abfrage am 28.12.2017) Nachschau gehalten und ist festzuhalten, dass sich aus all diesen Berichten keine aktuelle wesentliche Verschlechterung der allgemeinen Situation und der Sicherheitslage in Jordanien ergibt, weswegen es, insbesondere nach Prüfung der Situation in Jordanien anhand aktueller Berichte, auch nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF ist den der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zur Abgabe einer Stellungnahme mit Schreiben vom 04.10.2017 übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Jordanien nicht entgegen getreten.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zu zeichnen. Daran besteht im gegenwärtigen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Von Seiten des BF wurde in der Beschwerde ferner der Antrag gestellt, bei der jordanischen Botschaft nachzufragen, ob der BF tatsächlich die jordanische Staatsangehörigkeit besitze.
Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA bzw. von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen, insbesondere aufgrund der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 04.10.2016 und 25.10.2016, als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BFA bzw. von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen, insbesondere aufgrund der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 04.10.2016 und 25.10.2016, als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Das Bundesveraltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.
2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.2.8. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (§ 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005):3.1. Zur Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005):
3.1.1. § 7 AsylG lautet:3.1.1. Paragraph 7, AsylG lautet:
"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.(2) In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.
(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Unbeachtlich der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich der Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben und die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes iSd Art. 1 Abschnitt C der GFK gegeben. Dem Vorliegen eines Endigungsgrundes wurde auch weder in der Beschwerdeschrift noch in einer allfälligen Stellungnahme im ergänzenden Ermittlungsverfahren in qualifizierter Form entgegengetreten.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich der Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben und die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes iSd Artikel eins, Abschnitt C der GFK gegeben. Dem Vorliegen eines Endigungsgrundes wurde auch weder in der Beschwerdeschrift noch in einer allfälligen Stellungnahme im ergänzenden Ermittlungsverfahren in qualifizierter Form entgegengetreten.
Inhaltlich wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass der Grund für die Asylgewährung weggefallen ist.
3.1.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.1.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Die belangte Behörde hat daher auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die belangte Behörde hat daher auch gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3, leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit mehrjähriger Schulbildung sowie Berufserfahrung als Fahrzeugspengler) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Jordanien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Jordaniens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Jordanien gegeben ist.
Im Fall des Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers, wie etwa ein Onkel und eine Tante, lebt nach wie vor in Jordanien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden könnte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum der BF als Erwachsener nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist im arabischen Kulturraum aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert, weshalb auch diesbezüglich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - keine weitergehenden Ermittlungen angezeigt waren.
Zudem kam nicht hervor, dass er in Jordanien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Ein Onkel und eine Tante leben nach wie vor in Jordanien und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Jordanien gesorgt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 57 AsylG sowie § 52 FPG):3.3. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 57, AsylG sowie Paragraph 52, FPG):
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.3.3.2.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Jordanien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten sein Aufenthaltsrecht mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.3.4. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.3.4. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.3.4.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass sich der Vater, die Mutter, der nunmehrige Gatte der Mutter, zwei volljährige Schwestern, zwei volljährige Brüder und zwei weitere minderjährige Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten.
Die Beschwerde einer volljährigen Schwester (L508 2120646) und der zwei volljährigen Brüder (L508 2107262 und L508 2107262) gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Sind von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehrere Personen einer Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Sind von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehrere Personen einer Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Was die Mutter (L508 2107264), deren nunmehrigen Ehegatten (L508 2112099), eine minderjährige Schwester (L508 2130433) und einen minderjähriger Bruder (L508 2130435) betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig erklärt. Von einem also unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann somit nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist überdies erwachsen und führt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen minderjährigen Geschwistern kein gemeinsames Familienleben, weswegen der Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für ihn nicht zum Tragen kommt.Was die Mutter (L508 2107264), deren nunmehrigen Ehegatten (L508 2112099), eine minderjährige Schwester (L508 2130433) und einen minderjähriger Bruder (L508 2130435) betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig erklärt. Von einem also unter dieser Überschrift zu berücksichtigenden Familienleben mit Personen, die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, kann somit nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist überdies erwachsen und führt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen minderjährigen Geschwistern kein gemeinsames Familienleben, weswegen der Ausspruch über die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für ihn nicht zum Tragen kommt.
Zum Vater und der volljährigen Schwester samt deren Lebensgefährten und Kind (L508 2130432) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung zwischen einem Elternteil und einem erwachsenen Kind oder zwei erwachsenen Geschwistern im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass er in einem speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater oder seiner Schwester samt deren Familie (L508 2130432) stehen würde, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Zum Vater und der volljährigen Schwester samt deren Lebensgefährten und Kind (L508 2130432) ist nochmals darauf hinzuweisen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung zwischen einem Elternteil und einem erwachsenen Kind oder zwei erwachsenen Geschwistern im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass er in einem speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater oder seiner Schwester samt deren Familie (L508 2130432) stehen würde, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Dem wurde auch seitens der bevollmächtigen Rechtsberatungsorganisation nichts entgegengesetzt. Aus diesem Grund ist in diesem Zusammenhang mangels eines Familienlebens nicht davon auszugehen, dass in ein solches eingegriffen bzw. dass ein solches durch eine durch eine Rückkehrentscheidung bezüglich des Beschwerdeführers in den Heimatstaat verletzt werden könnte.
Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der aufenthaltsbeenden Maßnahme ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des BF ausgegangen werden kann.
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2014 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher rund drei Jahre und fünf Monate, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom BF lediglich – wie sich im Aberkennungsverfahren zeigte - erschlichen wurde und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpfte, er zeitweise versucht hat, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und er sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mitte November 2014 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz auch stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Bereits mit einem ersten Bescheid des BFA vom 10.01.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aber wieder aberkannt. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Aberkennung seines Status des Asylberechtigten rund eineinhalb Jahre nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können.Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2014 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher rund drei Jahre und fünf Monate, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom BF lediglich – wie sich im Aberkennungsverfahren zeigte - erschlichen wurde und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpfte, er zeitweise versucht hat, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und er sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mitte November 2014 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz auch stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Bereits mit einem ersten Bescheid des BFA vom 10.01.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aber wieder aberkannt. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Aberkennung seines Status des Asylberechtigten rund eineinhalb Jahre nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können.
Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bislang keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen seines Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachte.
Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist aber darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.
Was mittlerweile erworbene Sprachkenntnisse betrifft, so sei in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Zudem ist dem Akteninhalt nicht entnehmbar, dass der BF Mitglied in einem Verein ist oder sich karitativ betätigt. Eine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht genossen.
Des Weiteren ist zwar anzuerkennen, dass der BF in Österreich zeitweise versucht hat, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, allerdings kann von der dargelegten rund zweijährigen geringfügigen Beschäftigung als Pizzakoch und Küchenhilfe aktuell nicht auf eine regelmäßige Beschäftigung durch die er im Stande ist seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltige Integration des BF in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, geschlossen werden. Insofern fällt diese Tätigkeit bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht, zumal der BF zuvor im Übrigen auch von Juli 2014 bis April 2015 regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Jedenfalls hat diese geringfügige Beschäftigung noch keine besondere wirtschaftliche Integration bewirkt.
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal der BF während seines Aufenthaltes in Österreich auch bereits zweimal wegen der Begehung eines Strafrechtsdelikts rechtskräftig verurteilt wurde.
So sind dem BF zwei strafgerichtliche Verurteilungen zu einer bedingten Haft- und einer unbedingten Geldstrafe anzulasten:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.000,--, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 1.000,--, verurteilt.
Diese strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen auch gegen eine gelungene Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im arabischen Kulturraum verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ein Teil der engsten Familienangehörigen, etwa eine Tante und ein Onkel leben. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache Arabisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im arabischen Kulturraum verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ein Teil der engsten Familienangehörigen, etwa eine Tante und ein Onkel leben. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Aufgrund dieser Fakten, der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von rund drei Jahren und fünf Monaten und in Anbetracht der Würdigung der mangelnden Integration kann weder von einer nachhaltigen Integration noch von einem ernsthaften Bemühen in diese Richtung gesprochen werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 52 Abs. 2 Z 3 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Sohin war Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen erstem Satz der negative Ausspruch nach § 55 AsylG 2005 entfällt (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Sohin war Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen erstem Satz der negative Ausspruch nach Paragraph 55, AsylG 2005 entfällt (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).
3.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.5. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung des ihm mit Bescheid des BFA vom 13.11.2014 zuerkannten Status eines Asylberechtigten tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.3.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung des ihm mit Bescheid des BFA vom 13.11.2014 zuerkannten Status eines Asylberechtigten tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.3.6.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 04.10.2017 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 04.10.2017 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu zur im Ergebnis inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich § 41 Abs. 7 AsylG 2005, auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu zur im Ergebnis inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, nämlich Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3). Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Was die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes betrifft, so ist Folgendes anzumerken. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der GRC ausführlich in diesen Entscheidungen zu U 466/11 und U 1836/11, beide vom 14. März 2012, auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG] hegt, noch habe der damalige Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.Was die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes betrifft, so ist Folgendes anzumerken. Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der GRC ausführlich in diesen Entscheidungen zu U 466/11 und U 1836/11, beide vom 14. März 2012, auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG] hegt, noch habe der damalige Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Zum Argument der Beschwerde, aufgrund der Entscheidung des EGMR, Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, ist Folgendes auszuführen: Der EGMR hegte in seiner Entscheidung Denk gegen Österreich, vom 05.12.2013, 23396/09, keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG]. Tatsächlich wurde Österreich im Rahmen dieser Entscheidung wegen Verletzung des Art. 6 EMRK wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH betreffend ein auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz gestütztes Verfahren (Streichung von Notstandshilfe wegen Vereitelung eines Stellenangebots) verurteilt. Der VwGH sei demnach das erste und einzige Tribunal gewesen, das über das Vorbringen der Beschwerdeführer entschieden habe, und die Nachprüfung habe nicht nur rechtliche, sondern auch wichtige Sachverhaltsfragen betroffen. Ganz abgesehen davon, dass sich der EGMR in seiner in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidung somit nicht auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG] bezieht, da es sich um ein Verfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung handelt, stellt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht das erste und einzige Tribunal dar, welches das Anliegen des BF überprüfen könne, zumal hier noch die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH und VfGH möglich ist.Zum Argument der Beschwerde, aufgrund der Entscheidung des EGMR, Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, sei eine mündliche Verhandlung abzuhalten, ist Folgendes auszuführen: Der EGMR hegte in seiner Entscheidung Denk gegen Österreich, vom 05.12.2013, 23396/09, keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG]. Tatsächlich wurde Österreich im Rahmen dieser Entscheidung wegen Verletzung des Artikel 6, EMRK wegen Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH betreffend ein auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz gestütztes Verfahren (Streichung von Notstandshilfe wegen Vereitelung eines Stellenangebots) verurteilt. Der VwGH sei demnach das erste und einzige Tribunal gewesen, das über das Vorbringen der Beschwerdeführer entschieden habe, und die Nachprüfung habe nicht nur rechtliche, sondern auch wichtige Sachverhaltsfragen betroffen. Ganz abgesehen davon, dass sich der EGMR in seiner in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidung somit nicht auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 [im Ergebnis inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG] bezieht, da es sich um ein Verfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung handelt, stellt das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht das erste und einzige Tribunal dar, welches das Anliegen des BF überprüfen könne, zumal hier noch die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH und VfGH möglich ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser nunmehr auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt sind.
Des Weiteren ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts-hofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung) eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014, Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014, Ra 2014/180059-12 vom 22.04.2015, Ra 2016/20/0235-5 vom 28. Oktober 2016, Ra 2016/18/0268 vom 10.03.2017, Ra 2017/20/0123-15 vom 02.08.2017 sowie Ra 2017/18/0238-4 vom 30.08.2017 und VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids an.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L508.2122680.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018