Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2164865-1/6E
W264 2164858-1/6E
W264 2164856-1/6E
W264 2164863-1/6E
W264 2164869-1/6E
W264 2164866-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX (BF2), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.6.2017, Zahl:
1103784202-160147613, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX (BF1), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.2.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.2.2017,
Zahl: 1082939201-151112497 nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 iVm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers römisch 40 ,
geb. XXXX (BF4), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103787106-160147575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF4), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103787106-160147575, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers römisch 40 ,
geb. XXXX (BF5), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1138987409-161730945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF5), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1138987409-161730945, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm
§ 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers römisch 40 ,
geb. XXXX (BF6), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788506-160147559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF6), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788506-160147559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm
§ 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Siebentbeschwerdeführers römisch 40 ,
geb. XXXX (BF7), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , diese vertreten XXXX , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788102-160147532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:geb. römisch 40 (BF7), StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , diese vertreten römisch 40 , Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.6.2017, Zahl: 1103788102-160147532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm
§ 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird festgehalten, dass die Abkürzungen BF1 bis BF7 im Folgenden - zur leichteren Lesbarkeit dieser Entscheidung - beibehalten werden.
Festgehalten wird weiters, dass der BF3 ( XXXX , W264 2164862-1), der Neffe des BF1 ist, welcher für diesen kraft Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 2.11.2016, Zahl: XXXX , die Obsorge inne hat. Das Verfahren des BF3 wurde mit dem Verfahren der BF1 und BF2 und BF3 bis BF7 verbunden und nach Durchführung der Verhandlung wieder getrennt, sodass betreffend den BF3 eine gesonderte Entscheidung ergeht.Festgehalten wird weiters, dass der BF3 ( römisch 40 , W264 2164862-1), der Neffe des BF1 ist, welcher für diesen kraft Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 2.11.2016, Zahl: römisch 40 , die Obsorge inne hat. Das Verfahren des BF3 wurde mit dem Verfahren der BF1 und BF2 und BF3 bis BF7 verbunden und nach Durchführung der Verhandlung wieder getrennt, sodass betreffend den BF3 eine gesonderte Entscheidung ergeht.
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BF2 und der BF1 reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den BF4, BF6 und BF7, in Begleitung des minderjährigen Neffen XXXX (BF3) und der XXXX (Mutter des BF1, welche laut Angaben der BF2 und des BF1 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei), unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.1.2016 für sich und die minderjährigen BF3, BF4, BF6 und BF7 Anträge auf internationalen Schutz.1. Die BF2 und der BF1 reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den BF4, BF6 und BF7, in Begleitung des minderjährigen Neffen römisch 40 (BF3) und der römisch 40 (Mutter des BF1, welche laut Angaben der BF2 und des BF1 freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sei), unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.1.2016 für sich und die minderjährigen BF3, BF4, BF6 und BF7 Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF5 ist am 14.12.2016 geboren und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz am 27.12.2016 gestellt.
2. Der BF1 gab im bisherigen Verfahren an, aus der Provinz Kunduz aus dem Dorf XXXX zu stammen und 2014 nach Kunduz-Stadt verzogen zu sein. Er habe gemeinsam mit der traditionell mit ihm verheirateten BF2 bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater habe in XXXX an der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben, welches der BF1 gemietet habe und ab dem Jahr 2014 habe er in Kunduz Stadt ein Geschäftslokal gemietet und darin ein Lebensmittelgeschäft betrieben, wo er auch Alkoholika (Wodka und Cognac) verkauft habe. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation seiner Person bzw. seiner Familie zuletzt im Heimatland beschrieb er als " mittelmäßig, nicht schlecht".2. Der BF1 gab im bisherigen Verfahren an, aus der Provinz Kunduz aus dem Dorf römisch 40 zu stammen und 2014 nach Kunduz-Stadt verzogen zu sein. Er habe gemeinsam mit der traditionell mit ihm verheirateten BF2 bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater habe in römisch 40 an der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben, welches der BF1 gemietet habe und ab dem Jahr 2014 habe er in Kunduz Stadt ein Geschäftslokal gemietet und darin ein Lebensmittelgeschäft betrieben, wo er auch Alkoholika (Wodka und Cognac) verkauft habe. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation seiner Person bzw. seiner Familie zuletzt im Heimatland beschrieb er als " mittelmäßig, nicht schlecht".
Auf die Frage wer in seiner Herkunftsregion für Sicherheit sorge antwortete er: "In der Stadt Kunduz hat die Regierung die Kontrolle. Auch die Zufahrtswege in die Stadt kontrolliert die Regierung. Außerhalb haben jedoch die Taliban die Kontrolle."
Er selbst habe keine Besitztümer in Afghanistan und die Frage nach dem fluchtauslösenden Ereignis beantwortete er so, dass die Taliban ihn bedroht hätten, da er Alkohol verkauft habe. Sieben Monate lang habe er normal gearbeitet und sei eines Tages ein Mann in das Geschäft gekommen und habe Zigaretten und einen Energydrink gekauft. Dieser Mann habe sich für 10 Minuten im Geschäft befunden und dem BF1 gesagt, er solle wieder zurück in sein Heimatdorf gehen, die Taliban würden ihn brauchen. Dieser Einladung sei er nicht gefolgt, da er wusste, dass er Probleme bekommen werde, da er Alkohol verkaufe. Er hätte dort ein Straßengerichtsverfahren bekommen und dies habe er nicht wollen, so der BF1. ca. drei Monate später sei wieder ein Mann in das Geschäft gekommen und habe Kautabak gekauft. Auch dieser sei 10 Minuten bei ihm gewesen und habe gesagt, dass der BF1 wieder in das Dorf gehen solle. Danach sei dieser Mann gegangen. Der BF1 sei nach Hause gegangen und habe seiner Gattin, der BF2, erzählt, dass er nun schon zum zweiten Mal aufgesucht worden wäre. Er habe mit dem Verkauf von Alkohol aufgehört und zwei Monate lang weitergearbeitet, sodann wurde Kunduz von den Taliban erobert. Am fünften Tage des Opferfestes um 3.30 Uhr haben die Taliban Kunduz angegriffen und um 15.30 Uhr eingenommen. Abends sei ein Freund zum BF1 gekommen und habe ihm erzählt, dass die Taliban in das Geschäft eingebrochen seien und alles gestohlen hätten. Am selben Tage um ca. 18:00 Uhr habe es an der Türe geklopft und die BF2 habe durch das Guckloch bewaffnete Männer vor der Türe stehen sehen. Durch die geschlossene Türe habe die BF2 gefragt, was diese wollten und hätten diese beiden nach dem BF1 gefragt. Die BF2 habe geantwortet, dass der BF1 nicht zu Hause sei. Der BF1 gab vor der belangten Behörde am 20.2.2017 an, dass er viel Angst bekommen habe, da er befürchtet habe, dass ihn die Taliban töten würden. Eine halbe Stunde später sei er über die Grundstücksmauer gesprungen und zum Nachbar Zmaray gegangen. Dort habe er sich einen Monat lang versteckt. Dann sei er alleine für einen Monat in die Stadt Takhar gegangen. Dort habe er die Zeit zugebracht, bis sich die Lage in der Stadt Kunduz beruhigt habe. Er habe seine Familie angerufen und aufgefordert, dass sie auch in die Stadt Takhar kommen sollten und dann sei man gemeinsam weiter nach Kabul. Nach einer Nacht sei die Familie weiter nach Nimroz gegangen und dann weiter in den Iran.
Er habe die Männer, die ihm im Geschäft aufgesucht hätten, nicht gekannt und hätten die Männer nicht gesagt, was die Taliban vom BF1 gebraucht hätten, aber wisse er, dass es sich um den Alkoholverkauf durch seine Person gehandelt habe. Die Taliban hätten ihn dafür bestrafen wollen und daher auch sein Geschäft zerstört. Sein Freund habe gesehen, wie die Taliban die Scheiben eingeschlagen und die Sachen mitgenommen hätten. Zunächst verneinte er die Frage, ob Taliban auch andere Geschäfte zerstört hätten und auf die darauf folgende Frage, woher er wisse, dass keine anderen Geschäfte zerstört worden wären, gab er plötzlich an: "Andere Geschäfte sind auch zerstört worden, aber durch Raketenangriffe etc. Mein Geschäft wurde gezielt zerstört."
Mit dem Verkauf von Alkoholika habe er aufgehört, weil ihn "die Taliban dann schon zum zweiten Mal bedroht" hätten. Auf die Frage nach der Art der Bedrohung gab er an " sie haben jemanden ins Geschäft geschickt und haben mir ausrichten lassen, dass ich ins Dorf gehen soll. Sie sagten die Kommission der Taliban würde mich brauchen." Als die Männer vor der Tür seines Hauses standen, habe er diese nicht durch das Loch in der Türe gesehen, er habe viel zu viel Angst gehabt, um zur Türe zu gehen und nachzuschauen. Seine Frau habe durch das Guckloch 3-4 maskierte Männer mit Waffen gesehen. Die Männer wären bei ihm zu Hause gewesen, da er Alkohol verkauft habe. Sie hätten ihn töten oder mitnehmen und dann töten wollen. Sie hätten ihn auf der Straße in einem Straßengericht hingerichtet. Während der Zeit, als er beim Nachbar war, sei nichts passiert und habe nur seine Frau gewusst, wo er sich aufgehalten habe. In die Stadt Takhar sei er gegangen, weil sein Leben in Kunduz in Gefahr gewesen sei und in Takhar gäbe es keine Taliban. Er sei niemals persönlich bedroht worden.
Auf die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen, gab er an: "Nein, weil ich Angst hatte vor den Taliban, ich spürte diese Gefahr."
Auf die Frage was bei aktueller (fiktiver) Heimkehr nach Afghanistan passieren würde und ihn dort erwartete gab er an: " die Taliban würden mich töten, weil ich Alkohol verkauft habe. Zweimal habe ich nicht auf sie gehört und habe sozusagen Befehle nicht ausgeführt, in dem ich nicht ins Heimatdorf zurückgegangen bin."
Die afghanischen Behörden hätten nicht gewusst, dass er Alkoholika verkauft und sei die Nachfrage nach Alkohol in Kunduz unterschiedlich gewesen: freitags habe er mehr verkauft und auch bei Festen. An einem normalen Tag habe er ca. 20 Flaschen verkauft. In der Erstbefragung habe er nichts von seinem Alkoholverkauf und den darauf folgenden Problemen erzählt, da er nicht danach befragt worden sei.
3. Die BF2 gab im bisherigen Verfahren an, dass sie die Gattin des BF1 sei, sie sei Mutter von vier Kindern und habe in Afghanistan als Hausfrau gearbeitet, da Frauen in Kunduz nicht rausgehen oder zur Schule gehen oder zum Arzt gehen dürften. In ihrer Herkunftsregion habe die Regierung versucht für Sicherheit zu sorgen und einen Kontrollposten zu errichten und dann seien die Taliban gekommen, diese seien wie Parasiten. Sie habe kein Eigentum in Afghanistan. Befragt nach dem fluchtauslösenden Grund gab sie am 20.2.2017 vor der belangten Behörde an, dass ihr Mann, der BF1, in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, weil er Probleme mit den Taliban gehabt hätte. "Die Frauen hatten aber auch ein Problem. Die Frauen durften nicht hinausgehen, sie mussten ein Kopftuch tragen und durften sich nicht schminken. Ich durfte auch meine Fingernägel nicht bemalen. Ich hatte keine Freiheit." Sie gab an, dass auch die Kinder keine Zukunft hätten und zum Sterben verurteilt gewesen seien. Es habe auch Attentate gegeben und habe sie und die Kinder einfach nur mehr weg und keine Schüsse mehr hören wollen. Während des Opferfestes vor einem Jahr habe es einen Vorfall mit Taliban in ihrem Heimatdorf gegeben. Sie habe zwei ihrer Kinder genommen und ihr Nachbar, ein Arzt, habe ihren Sohn XXXX , den BF4, genommen. Die Taliban hätten das Feuer eröffnet und den Nachbarn getroffen, dabei sei ihr Sohn auch voller Blut gewesen und habe der Nachbar ins Krankenhaus müssen.3. Die BF2 gab im bisherigen Verfahren an, dass sie die Gattin des BF1 sei, sie sei Mutter von vier Kindern und habe in Afghanistan als Hausfrau gearbeitet, da Frauen in Kunduz nicht rausgehen oder zur Schule gehen oder zum Arzt gehen dürften. In ihrer Herkunftsregion habe die Regierung versucht für Sicherheit zu sorgen und einen Kontrollposten zu errichten und dann seien die Taliban gekommen, diese seien wie Parasiten. Sie habe kein Eigentum in Afghanistan. Befragt nach dem fluchtauslösenden Grund gab sie am 20.2.2017 vor der belangten Behörde an, dass ihr Mann, der BF1, in Afghanistan in Gefahr gewesen sei, weil er Probleme mit den Taliban gehabt hätte. "Die Frauen hatten aber auch ein Problem. Die Frauen durften nicht hinausgehen, sie mussten ein Kopftuch tragen und durften sich nicht schminken. Ich durfte auch meine Fingernägel nicht bemalen. Ich hatte keine Freiheit." Sie gab an, dass auch die Kinder keine Zukunft hätten und zum Sterben verurteilt gewesen seien. Es habe auch Attentate gegeben und habe sie und die Kinder einfach nur mehr weg und keine Schüsse mehr hören wollen. Während des Opferfestes vor einem Jahr habe es einen Vorfall mit Taliban in ihrem Heimatdorf gegeben. Sie habe zwei ihrer Kinder genommen und ihr Nachbar, ein Arzt, habe ihren Sohn römisch 40 , den BF4, genommen. Die Taliban hätten das Feuer eröffnet und den Nachbarn getroffen, dabei sei ihr Sohn auch voller Blut gewesen und habe der Nachbar ins Krankenhaus müssen.
Befragt nach den Problemen ihres Mannes mit den Taliban, gab sie an, ihr Mann habe Alkohol verkauft und ihr erzählt, dass ihn ein Mann im Geschäft aufgesucht habe und aufgefordert habe, dass der BF1 in sein Heimatland zurückkehren solle. Nach einiger Zeit sei wieder ein Mann zu ihrem Ehegatten gekommen, der dasselbe habe wollen. Ihr Ehegatte habe aufgehört Alkohol zu verkaufen und eines Tages seien die Taliban um 18 Uhr zu Besuch gekommen und hätten geklopft. Sie hätten den BF1 töten wollen. 3-4 Personen habe sie gesehen und gefragt, was diese wollten sie habe dabei durch ein Loch in der Türe gesehen, dass es sich um Taliban handelte. Sie habe ihren Mann verleugnet. Diese Männer seien bewaffnet und maskiert gewesen und würden die Taliban Frauen respektieren und das Haus im Falle der Abwesenheit des Ehemannes nicht betreten, so die BF2. Sie persönlich sei nicht bedroht worden. Ihr Mann sei hinüber zum Nachbarn und habe sich dort versteckt. Ein Freund von ihnen habe erzählt, dass die Taliban das Geschäft zerstört haben, die Scheiben eingeschlagen und die Waren gestohlen haben. Der BF1 sei in Gefahr gewesen und was hätten sie und die Kinder ohne diesen machen sollen?
Auch die BF2 verneinte eine innerstaatliche Fluchtalternative dahingehend: "Nein, die Taliban sind überall und die Taliban nach dem Leben meines Mannes trachten."
Auf die Frage was sie für die Rückkehr befürchte: "Wir haben nichts mehr in Afghanistan. Keine Möglichkeiten und kein Geld mehr und das Leben meines Mannes war in Gefahr. Finanziell ging es uns gut."
Für ihre Kinder habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, da sie deren Leben in Afghanistan in Gefahr sehe. Diese hätten von Taliban entführt werden können oder einem Selbstmordattentäter zum Opfer fallen können.
4. Am 6.3.2017 langte eine Stellungnahme vom 22.2.2017 ein. Vorgebracht wurde, dass die BF2 als (verwestlichte) Frau in Afghanistan in der Freiheit ihrer persönlichen Lebensgestaltung massiv eingeschränkt sei und im Falle einer vermeintlichen Übertretung der von den Taliban gesetzten gesellschaftlichen Normen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Es wurde darin zu der Lage verwestlichter Frauen in Afghanistan geschrieben und konkret zu der BF2 und zur Judikatur dazu ausgeführt. Um etwaige Unklarheiten der Fluchtgeschichte des BF1 und mögliche Missverständnisse vorweg zu klären, wurden darin "einige Eckpunkte der Fluchtgeschichte" skizziert. Zu der Angelegenheit mit den Taliban wurde vorgebracht, dass diese eine klare Drohung gewesen sei und wurde näher zum Verhalten der Taliban in Kunduz ausgeführt. Der Fluchtgrund sei in der persönlichen Form der Auslegung des Islam bzw dem Umgang mit den von den Taliban auferlegten Sitten und Normen gelegen. Diesen hätte sich die gegenständliche Familie nicht beugen wollen. Der BF1 trinke gelegentlich Alkohol und sehe darin keinen Widerspruch zu seinem persönlichen Glauben. Er sei wegen des Alkoholverkaufs der Verfolgung der Taliban ausgeliefert. Es sei zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Die Stellungnahme führte zu den Länderfeststellungen aus und zur Situation von Rückkehrern unter Beilage eines Artikels zum Thema "Afghanistan: kein sicheres Land für Flüchtlinge", worin zu Kunduz berichtet wird. Mit dieser Stellungnahme wurde ein Amnesty International Report 2017 über den Berichtszeitraum 2016 vorgelegt, ebenso eine ACCORD-Anfragebeantwortung betreffend Strafe bei Verkauf von Alkohol.
5. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde betreffend die BF1 und BF2 und BF4, BF6 und BF7 jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm5. Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde betreffend die BF1 und BF2 und BF4, BF6 und BF7 jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm
§ 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.1.2016 bzw betreffend den BF5 der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2016 hinsichtlich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und jeweils gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.1.2016 bzw betreffend den BF5 der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2016 hinsichtlich Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und jeweils gemäß
§ 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit den bekämpften Bescheiden wurde den oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen die oben Genannten gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der oben Genannten gemäßParagraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit den bekämpften Bescheiden wurde den oben Genannten ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gegen die oben Genannten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der oben Genannten gemäß
§ 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
6. Mit Schreiben vom 22.3.2017 kündigte Asyl in Not, XXXX , die Vollmacht.6. Mit Schreiben vom 22.3.2017 kündigte Asyl in Not, römisch 40 , die Vollmacht.
7. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird - zusammengefasst - vorgebracht, diese wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts zu bekämpfen. Vorgebracht wurde, dass die BF2 als (verwestlichte) Frau in Afghanistan in der Freiheit ihrer persönlichen Lebensgestaltung massiv eingeschränkt sei und im Falle einer vermeintlichen Übertretung der von den Taliban gesetzten gesellschaftlichen Normen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
Und es wäre die Stellungnahme vom 22.2.2017 nicht berücksichtigt worden. Dass die Reisepässe nicht - wie geplant - vorgelegt werden konnten, sei den Kämpfen in Kunduz geschuldet und wird vorgebracht, dass doch Tazkira und Heiratsurkunde vorgelegt wurden.
In der Beschwerde wurde auch zur Sicherheitslage in Kunduz vorgebracht und gerügt, dass die Länderfeststellungen nur sehr wenig zur tatsächlichen Sicherheitslage festhalten würden. Es wurde in der Beschwerde auch über die Lage in Kabul und die Situation von Rückkehrern in Zusammenschau mit der persönlichen Lage der Beschwerdeführer geschrieben. Beigelegt wurde ebenso der bereits mit der Stellungnahme 22.3.2017 vorgelegte Artikel betreffend die Sicherheit Afghanistans für Flüchtlinge und ein englischsprachiger Artikel über Attacken der Taliban in Kunduz aus Juli 2017 sowie die ACCORD Anfragebeantwortung zu dem Thema Strafe bei Verkauf von Alkohol vom Mai 2012.
8. Am 28.9.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm. Die Beschwerdeführer wurden vertreten von Frau XXXX , Asyl in Not, die die dazugehörigen Vollmachten vom 28.9.2017 vorlegte, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Am 29.9.2017 wurde die Verhandlung zum Zwecke der Rückübersetzung fortgesetzt.8. Am 28.9.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ein Dolmetsch für die Sprache Dari teilnahm. Die Beschwerdeführer wurden vertreten von Frau römisch 40 , Asyl in Not, die die dazugehörigen Vollmachten vom 28.9.2017 vorlegte, welche zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Am 29.9.2017 wurde die Verhandlung zum Zwecke der Rückübersetzung fortgesetzt.
9. Der BF1 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG 2005 und sein Aussageverweigerungsrecht befragt. Zusammengefasst brachte er vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Er habe in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, sei verheiratet mit der BF2. Er gab an, dass sein Neffe, der BF3, im Grunde die gleichen Fluchtgründe habe. Sein Neffe und die Schwester des BF1 seien aufgrund des Krieges bei dem BF1 und der BF2 gewesen und als Kunduz stürzte, seien alle auseinandergetrieben worden. Sie hätten einander aus den Augen verloren und er habe nicht gewusst, wo seine Schwester - die Mutter des BF3 - gewesen sei und aufgrund dessen, dass sein Neffe BF3 bei ihm gewesen sei, sei er auch jetzt bei Ihnen, so der BF1.9. Der BF1 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach dem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG 2005 und sein Aussageverweigerungsrecht befragt. Zusammengefasst brachte er vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Muslim zu sein und aus der Provinz Kunduz zu stammen. Er habe in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht, sei verheiratet mit der BF2. Er gab an, dass sein Neffe, der BF3, im Grunde die gleichen Fluchtgründe habe. Sein Neffe und die Schwester des BF1 seien aufgrund des Krieges bei dem BF1 und der BF2 gewesen und als Kunduz stürzte, seien alle auseinandergetrieben worden. Sie hätten einander aus den Augen verloren und er habe nicht gewusst, wo seine Schwester - die Mutter des BF3 - gewesen sei und aufgrund dessen, dass sein Neffe BF3 bei ihm gewesen sei, sei er auch jetzt bei Ihnen, so der BF1.
Im Wesentlichen blieb der BF1 auf Befragen nach seinen Fluchtgründen bei jenen vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründen. Er brachte vor, dass er zunächst in der Grenzstadt XXXX bei der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben hätte und dort regelmäßig von den Taliban aufgesucht worden wäre. Diese hätten sich Proviant geholt, im Hotel übernachtet und darauf bestanden, zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflegt zu werden. Eines Tages habe man sich für einen Umzug in die Stadt Kunduz entschieden und dort ein Geschäft eröffnet. Der BF1 gab an, dass er im Geschäft Alkohol verkauft habe und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Zweimalig wären Männer zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, die Taliban hätten etwas mit ihm zu bereden. Aufgrund dessen, dass er keine Probleme mit den Taliban hatte, sei das einzige gewesen, das ihm einfiel, dass sie vielleicht von seinen Weinverkäufen erfahren hätten. Auf Befragen gab er an, dass er von diesen Männern bedroht worden wäre, sich diese aber nicht getraut hätten, ihm etwas anzutun, denn er hätte geschrien oder um Hilfe gerufen. In den damaligen Zeitpunkten sei die Stadt noch unter Verwaltung der Regierung gewesen und die Taliban hätten mit der Polizei Probleme bekommen. Er habe sodann den Verkauf von alkoholischen Getränken eingestellt und er und seine Gattin hätten angenommen, dass nun die Taliban sie endlich in Ruhe lassen würden. Ca. zwei Monate später hätten die Taliban die Stadt Kunduz angegriffen und die Stadt eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und darüber informiert, dass die Taliban die Schaufenster seines Geschäftes zerschlagen und sämtliche darin befindliche Ware mitgenommen hätten. Abends habe es an der Haustüre geklopft. Die BF2 habe durch das Sichtloch in der Tür entdeckt, dass ein paar bewaffnete Männer mit verhüllten Gesichtern nach ihm gefragt hätten und habe seine Ehegattin angegeben, sie wüsste nicht, wo der BF1 sei. Er habe sich bei seinem Freund nebenan versteckt. 17 oder 18 Tage lang hätten die Taliban in Kunduz gekämpft und nachdem sich die Lage etwas beruhigt hatte, hätten sie Posten auf den von Kunduz wegführenden Hauptrouten gestellt. Auf diesen Strecken wurde jeder, welcher aus Kunduz kam oder dorthin wollte, unter die Lupe genommen. Als die Patrouillen weg waren, habe er sich getraut, die Stadt zu verlassen. Er sei mit seiner Familie und seinem Neffen nach Takhar gegangen. Dort sei es sicher gewesen, die Taliban wären dort nicht gewesen. Man sei weiter nach Kabul gefahren und nach einem kurzen Aufenthalt von einer Nacht sei es weiter nach Nimroz gegangen. Von dort aus habe man Afghanistan verlassen. Nach wochenlanger Ausbeutung und Gefechten, welche die Taliban durchgeführt hätten, habe die Polizei wieder teilweise die Stadt kontrollieren und die Taliban in äußere Stadtbezirke zurückdrängen können, so der BF1.Im Wesentlichen blieb der BF1 auf Befragen nach seinen Fluchtgründen bei jenen vor der belangten Behörde vorgebrachten Fluchtgründen. Er brachte vor, dass er zunächst in der Grenzstadt römisch 40 bei der Grenze zu Tadschikistan ein Hotel betrieben hätte und dort regelmäßig von den Taliban aufgesucht worden wäre. Diese hätten sich Proviant geholt, im Hotel übernachtet und darauf bestanden, zu jeder Tages- und Nachtzeit verpflegt zu werden. Eines Tages habe man sich für einen Umzug in die Stadt Kunduz entschieden und dort ein Geschäft eröffnet. Der BF1 gab an, dass er im Geschäft Alkohol verkauft habe und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Zweimalig wären Männer zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten ihm gesagt, die Taliban hätten etwas mit ihm zu bereden. Aufgrund dessen, dass er keine Probleme mit den Taliban hatte, sei das einzige gewesen, das ihm einfiel, dass sie vielleicht von seinen Weinverkäufen erfahren hätten. Auf Befragen gab er an, dass er von diesen Männern bedroht worden wäre, sich diese aber nicht getraut hätten, ihm etwas anzutun, denn er hätte geschrien oder um Hilfe gerufen. In den damaligen Zeitpunkten sei die Stadt noch unter Verwaltung der Regierung gewesen und die Taliban hätten mit der Polizei Probleme bekommen. Er habe sodann den Verkauf von alkoholischen Getränken eingestellt und er und seine Gattin hätten angenommen, dass nun die Taliban sie endlich in Ruhe lassen würden. Ca. zwei Monate später hätten die Taliban die Stadt Kunduz angegriffen und die Stadt eingenommen. Ein Freund habe ihn angerufen und darüber informiert, dass die Taliban die Schaufenster seines Geschäftes zerschlagen und sämtliche darin befindliche Ware mitgenommen hätten. Abends habe es an der Haustüre geklopft. Die BF2 habe durch das Sichtloch in der Tür entdeckt, dass ein paar bewaffnete Männer mit verhüllten Gesichtern nach ihm gefragt hätten und habe seine Ehegattin angegeben, sie wüsste nicht, wo der BF1 sei. Er habe sich bei seinem Freund nebenan versteckt. 17 oder 18 Tage lang hätten die Taliban in Kunduz gekämpft und nachdem sich die Lage etwas beruhigt hatte, hätten sie Posten auf den von Kunduz wegführenden Hauptrouten gestellt. Auf diesen Strecken wurde jeder, welcher aus Kunduz kam oder dorthin wollte, unter die Lupe genommen. Als die Patrouillen weg waren, habe er sich getraut, die Stadt zu verlassen. Er sei mit seiner Familie und seinem Neffen nach Takhar gegangen. Dort sei es sicher gewesen, die Taliban wären dort nicht gewesen. Man sei weiter nach Kabul gefahren und nach einem kurzen Aufenthalt von einer Nacht sei es weiter nach Nimroz gegangen. Von dort aus habe man Afghanistan verlassen. Nach wochenlanger Ausbeutung und Gefechten, welche die Taliban durchgeführt hätten, habe die Polizei wieder teilweise die Stadt kontrollieren und die Taliban in äußere Stadtbezirke zurückdrängen können, so der BF1.
Auf die Frage, was die Taliban in der Zeit der Gefechte ihm angetan hätten, gab er an, dass er sich bei seinem Freund versteckt habe. Bei der beschriebenen Situation mit dem Guckloch wären die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu holen, so der BF1. Danach hätten Gegenangriffe begonnen und die "Taliban hätten keine Zeit mehr für solche Dinge" gehabt, sie "wären zu sehr mit der Verteidigung beschäftigt gewesen", das sage ihm der Hausverstand. Schließlich als Ruhe einkehrte, habe "der Staat Kunduz gewissermaßen unter Kontrolle" gehabt, so der BF1. Seine Gattin und die Kinder seien während dessen er beim Nachbarn Unterschlupf gesucht hatte, "in unserem Haus zuhause" gewesen. Die Taliban würden Frauen und Kinder in solchen Fällen in Ruhe lassen das Haus nicht einmal betreten, wenn der Mann nicht zuhause sei.
Der BF1 gab an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie verfolgt worden zu sein, in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, einer Behörde oder einem Gericht gehabt zu haben. Er berichtete, dass seine Mutter XXXX freiwillig von Österreich nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Bruder XXXX lebe in Deutschland. Der BF1 berichtete, in Afghanistan noch jede Menge Verwandtschaft in der Provinz Kunduz, nämlich Cousins und Cousinen in der Stadt Kunduz gehabt zu haben und wisse er nicht mehr, wer sich nunmehr wo aufhält. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er seit ca einem Jahr keinen Kontakt, die Telefonnummer sei nie mehr erreichbar. Nach Afghanistan habe er vor 10 bis 20 Tagen vor der Verhandlung mit seinem Bruder Kontakt gehabt, dieser rufe ihn über das Intergrenzstadtnet an über den Facebook-Messanger. Er habe kein Vermögen in Afghanistan und die Flucht mit den Ersparnissen finanziert. Außer dem Geschäft habe er an Berufstätigkeit noch aufzuweisen, dass er einmal bei einer Fleischerei gearbeitet habe und ebenso als Fahrer.Der BF1 gab an, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie verfolgt worden zu sein, in Afghanistan nie Probleme mit der Polizei, einer Behörde oder einem Gericht gehabt zu haben. Er berichtete, dass seine Mutter römisch 40 freiwillig von Österreich nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Sein Bruder römisch 40 lebe in Deutschland. Der BF1 berichtete, in Afghanistan noch jede Menge Verwandtschaft in der Provinz Kunduz, nämlich Cousins und Cousinen in der Stadt Kunduz gehabt zu haben und wisse er nicht mehr, wer sich nunmehr wo aufhält. Zu seinem Bruder in Deutschland habe er seit ca einem Jahr keinen Kontakt, die Telefonnummer sei nie mehr erreichbar. Nach Afghanistan habe er vor 10 bis 20 Tagen vor der Verhandlung mit seinem Bruder Kontakt gehabt, dieser rufe ihn über das Intergrenzstadtnet an über den Facebook-Messanger. Er habe kein Vermögen in Afghanistan und die Flucht mit den Ersparnissen finanziert. Außer dem Geschäft habe er an Berufstätigkeit noch aufzuweisen, dass er einmal bei einer Fleischerei gearbeitet habe und ebenso als Fahrer.
Der BF1 brachte vor, dass er in Österreich gerne als Fahrer Kinder zur Schule bringen und abholen würde wollen. Zu seinem Tagesablauf in Österreich brachte er vor, zu Hause immer seiner Frau zu helfen, indem er seinen Sohn in den Kindergarten bringe und von dort abhole und bei den Hausaufgaben helfe. Nach Afghanistan wolle er nicht mehr zurück, er habe dort große Probleme mit den Taliban, es herrsche immer Krieg und habe er dort kein Geschäft und kein Geld. Mit dem in Afghanistan erwirtschafteten Einkommen habe er auskommen können und habe er im Haus seines Vaters gelebt. Er kenne niemanden in Kabul und habe dort nie gelebt.
Die Frage ob seine Kinder und auch der Sohn seiner Schwester, der BF3, die gleichen Fluchtgründe haben wie er, bejahte der BF1.
Der BF1 weinte und es war ersichtlich, dass ihm die Befragung nahe ging.
Auf Befragen durch die Vertreterin gab er an, dass er in Österreich ab und zu Alkohol zu sich nahm. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, nach den religiösen Regeln, die in Afghanistan auferlegt sind, zu leben, führte er aus: "Nein. Es gibt nur Einschränkungen und Verbrechen, das will ich nicht. Ich will frei leben können. Ich will für mich selbst entscheiden können, was ich tue und es mir nicht vorschreiben lassen." Auf Befragen, ob er glaube, dass dies in Afghanistan möglich wäre, verneinte er dies.
Er hätte aus mehreren Gründen keine Möglichkeit, in Kabul ein Geschäft aufzumachen: erstens kenne er niemanden in Kabul, welcher ihn unterstützen könnte. Zweitens gäbe es dort keine Arbeit oder finde man dort schwer Arbeit, geschweige denn dass man ein eigenes Geschäft so einfach aufmachen könne. Wenn, dann müsse er wieder Alkohol verkaufen um genug zu verdienen, um seine Kinder durchzubringen und zur Schule schicken zu können. Drittens sei er bereits von den Taliban genau deshalb bedroht worden und würde er in Kabul nicht nur von den Taliban, sondern auch von der Regierung bedroht werden. Auf Nachfrage führte er konkret aus, dass ihn die Regierung bedrohen würde, weil er Alkohol verkaufen würde und dies von der Regierung verboten sei. Er habe bereits Wodka, Whisky, Cognac, Bier und Rotwein aus Tadschikistan in Afghanistan verkauft.
Der BF1 führte aus, dass sich seine Ehefrau seit ihrer Zeit in Österreich "so viel" verändert habe. Sie sei in Afghanistan nicht glücklich gewesen und hier sei sie "richtig glücklich". In Afghanistan habe sie nicht alleine einkaufen gehen können und sie habe ihm sagen müssen, was er mitnehmen solle. Hier könne sie überall hingehen, er wisse gar nicht wohin sie geht. Sie mache alles selbst. Plötzlich komme sie nach Hause mit Dingen und sage "das ist für dich." Sie gehe alleine in das Krankenhaus und zum Arzt und in Afghanistan wäre dies gar nicht möglich gewesen.
Die BF2 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, selbst keine besonderen Probleme gehabt zu haben und wegen der Probleme ihres Mannes mit den Taliban und der Regierung geflüchtet zu sein. Sie beschrieb, dass Taliban nach ihrem Mann gesucht hätten und sie durch die Haustüre nach ihm gefragt hätten. Das Aussehen der Taliban beschrieb sie dahingehend, dass diese über dem Mund und der Nase einen schwarz- weißen Schal gebunden hatten und einen Turban trugen und als sie ihrem Mann davon erzählt habe, dass diese nach ihm gefragt hätten, habe ihr Mann gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei. Ihr Mann habe große Angst bekommen da er bereits zweimal in seinem Geschäft aufgesucht worden wäre und habe er gesagt, sie würden ihn mitnehmen und töten wenn sie ihn finden. Er habe sich bei seinem Freund, der sein Haus nebenan hatte, versteckt. Die Frage, ob sie persönlich außer der Talibangeschichte ihres Mannes einen Fluchtgrund gehabt habe, verneinte sie. Sie brachte aber dann doch vor, sie habe "meine eigenen Probleme" gehabt. Sie habe nicht alleine aus dem Haus gehen dürfen und habe außerhalb des Hauses immer eine Burka tragen müssen und ohne männliche Begleitung habe sie gar nicht aus dem Haus gehen dürfen. Sogar wenn das Kind erkrankt war, habe sie nicht zum Arzt gehen dürfen. Eine Frau dürfe gar nie allein in der Öffentlichkeit sein. Sie gab an wegen ihrer Volksgruppe oder Religion nicht verfolgt worden zu sein und auf die Frage, was das für eigene Probleme - ob mit Behörden, Gericht, Polizei - gewesen seien, gab sie zur Antwort: "Nein, aber ich lief Gefahr, vergewaltigt oder entführt zu werden."
Die BF2 gab an, hier gehe es ihr gut und sie würde gerne in einem Kindergarten arbeiten. Die Frage wie sich ihr Alltag hier von dem in Afghanistan unterscheide, beantwortete sie damit, dass es sehr viele Unterschiede gebe. Hier sei sie frei, müsse keine Burka tragen. Hier könne, sie anziehen was sie jetzt anhabe, sie könne sich schminken, frei hingehen wo es ihr gefällt und niemand belästige sie, wenn sie draußen sei.
Sie habe auch österreichische Freunde und zwar Nicole und Annemarie, deren Familiennamen sie sich nur schwer merken könne. Sie besuche seit einem Monat einen Deutschkurs und wenn Sie diesen erfolgreich beendet, versuche sie etwas zu lernen um zu arbeiten. Sie würde gerne in einem Kindergarten arbeiten. Ihr Mann kümmere sich in der Früh um die Kinder und bringe diese in den Kindergarten und zur Schule und hole sie von dort auch ab sie besuche einen Deutschkurs und während dessen bleibe ihr Gatte bei den Kindern zu Hause.
Sie trage hier kein Kopftuch, weil die Menschen hier größtenteils so sind und sie wolle sich hier anpassen, so die BF2. Außerdem zwinge sie hier keiner dazu, sich zu bedecken und sie werde auch nicht bestraft, wenn sie dies nicht tue.
Die Vertreterin legte einen Bericht über Kunduz vor. Den Beschwerdeführern wurde gemeinsam mit der Ladung der Länderbericht idF 22.6.2017 übermittelt und da wenige Tage vor der Verhandlung eine neue Fassung herausgekommen war, wurde der Vertreterin der Länderbericht idF 25.9.2017 zur Verfügung gestellt und ihr innerhalb einer Frist von einer Woche die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vorgelegt wurde auch eine Teilnahmebestätigung betreffend Deutschkurs vom 10.7.2017 und ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 4.8.2017 ("bestanden", 74 von 100 Punkte) betreffend den BF1, eine Geburtsanzeige betreffend den BF5, ein Artikel "Afghanistan Weekly Field Report" 17. September 2017.Die Vertreterin legte einen Bericht über Kunduz vor. Den Beschwerdeführern wurde gemeinsam mit der Ladung der Länderbericht in der Fassung 22.6.2017 übermittelt und da wenige Tage vor der Verhandlung eine neue Fassung herausgekommen war, wurde der Vertreterin der Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 zur Verfügung gestellt und ihr innerhalb einer Frist von einer Woche die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vorgelegt wurde auch eine Teilnahmebestätigung betreffend Deutschkurs vom 10.7.2017 und ein ÖSD-Zertifikat A1 vom 4.8.2017 ("bestanden", 74 von 100 Punkte) betreffend den BF1, eine Geburtsanzeige betreffend den BF5, ein Artikel "Afghanistan Weekly Field Report" 17. September 2017.
Weiters wurde vorgelegt ein handschriftliches Schreiben der Familie Turkanovic, wonach die beiden Familien inzwischen befreundet seien und die Kinder dieser Familien miteinander spielen. Die BF2 habe sich "bis jetzt sehr gut integriert. Sie kleidet sich so wie wir und lernt brav die deutsche Sprache." In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass des Öfteren gemeinsam in die Stadt zum Eisessen gegangen werde, und das Kochen und Einkaufen zusammen erledigt werde. Die Verfasser dieses Schreibens halten darin fest, dass sie im Jahr 1993 aus Bosnien als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien und hoffen, dass auch die Beschwerdeführer in Österreich bleiben dürften. Ein weiteres handschriftliches Schreiben - unleserliche Unterschrift - datiert " XXXX im September 2017", hält fest, dass es sich um die Nachbarin dieser Unterkunft, wo die 150 Menschen untergebracht sind, handle und sie nur bestätigen könne dass sich diese Familie gut integriert habe. Die Kinder würden schon sehr gut Deutsch sprechen und auch der Vater würde schon gut sprechen und wäre es einfach schön, wenn diese junge Familie hier leben könnte. Das nächste dem Gericht vorgelegte Schreiben stammt von Frau XXXX vom 26.9.2017. Die Verfasserin berichtet, dass sie die Beschwerdeführer kenne, da sie seit Anfang Mai 2016 ehrenamtlich Flüchtlingskinder zwischen zwei Jahren und fünf Jahren betreue und die BF4 und BF6 in ihrer Gruppe wären. Es handle sich um liebenswürdige und angenehme Personen und habe es noch nie ein Problem mit ihnen gegeben. Bei verschiedenen Gesprächen mit den Eltern habe die Verfasserin feststellen können, dass sich diese ebenfalls sehr nett und freundlich verhalten und ihre Kinder gut betreuen würden. Die BF1, BF3, BF7 und BF6 würden schon sehr gut Deutsch sprechen und die BF2 habe bisher aufgrund des Babys noch nicht zu eifrig lernen können, freue sich aber schon auf zukünftige Deutschkurse.Weiters wurde vorgelegt ein handschriftliches Schreiben der Familie Turkanovic, wonach die beiden Familien inzwischen befreundet seien und die Kinder dieser Familien miteinander spielen. Die BF2 habe sich "bis jetzt sehr gut integriert. Sie kleidet sich so wie wir und lernt brav die deutsche Sprache." In diesem Schreiben wird mitgeteilt, dass des Öfteren gemeinsam in die Stadt zum Eisessen gegangen werde, und das Kochen und Einkaufen zusammen erledigt werde. Die Verfasser dieses Schreibens halten darin fest, dass sie im Jahr 1993 aus Bosnien als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien und hoffen, dass auch die Beschwerdeführer in Österreich bleiben dürften. Ein weiteres handschriftliches Schreiben - unleserliche Unterschrift - datiert " römisch 40 im September 2017", hält fest, dass es sich um die Nachbarin dieser Unterkunft, wo die 150 Menschen untergebracht sind, handle und sie nur bestätigen könne dass sich diese Familie gut integriert habe. Die Kinder würden schon sehr gut Deutsch sprechen und auch der Vater würde schon gut sprechen und wäre es einfach schön, wenn diese junge Familie hier leben könnte. Das nächste dem Gericht vorgelegte Schreiben stammt von Frau römisch 40 vom 26.9.2017. Die Verfasserin berichtet, dass sie die Beschwerdeführer kenne, da sie seit Anfang Mai 2016 ehrenamtlich Flüchtlingskinder zwischen zwei Jahren und fünf Jahren betreue und die BF4 und BF6 in ihrer Gruppe wären. Es handle sich um liebenswürdige und angenehme Personen und habe es noch nie ein Problem mit ihnen gegeben. Bei verschiedenen Gesprächen mit den Eltern habe die Verfasserin feststellen können, dass sich diese ebenfalls sehr nett und freundlich verhalten und ihre Kinder gut betreuen würden. Die BF1, BF3, BF7 und BF6 würden schon sehr gut Deutsch sprechen und die BF2 habe bisher aufgrund des Babys noch nicht zu eifrig lernen können, freue sich aber schon auf zukünftige Deutschkurse.
Am 29.9.2017 fand die Rückübersetzung statt, da die Dolmetsch am Vortag aufgrund eines unvorhergesehenen Termins vor Durchführung der Rückübersetzung den Gerichtssaal verlassen musste. Am 29.9.2017 konnten Änderungen vorgenommen werden und wurde die BF2 nochmals nach dem Aussehen der Männer, welche sie durch das Guckloch gesehen habe, befragt.
Die Richterin fragte die BF2 woran diese gedacht habe, wenn sie ihre Lebensweise als Frau in Afghanistan betrachte und gab sie dazu an:
"Es gab sehr viele Defizite, ich konnte mich als Frau nicht vollwertig fühlen, ich durfte nicht rausgehen und musste mich verhüllen. Ich hatte keine Rechte als Frau. Auf die Frage, welche Rechte ich haben könnte, wenn ich es aussuchen könnte in Afghanistan, gebe ich an: als erstes hätte ich mich gerne gekleidet wie ich will und ich wollte keine Burka tragen, ich wollte das Recht haben, mich fortbilden zu können, zur Schule gehen zu können und auch selbst arbeiten zu dürfen, ich dürfte nicht einmal alleine zum Arzt gehen. Das Leben als Frau war völlig eingeschränkt und ich fühlte mich nicht frei."
Auf die Frage was sie jetzt in Österreich anders machen wolle als Frau, gab die BF2 an, dass sie so sein wolle wie die Frauen in Österreich. Das erste sei, dass sie sich nicht mehr verhüllen müsse, sie könne sich frei bewegen tagsüber und auch am Abend allein aus dem Hause gehen und etwas unternehmen, wenn ihr danach sei. Sie könne sich fortbilden und möchte auch wie die Frauen hier arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen. Sie besuche jetzt einen Deutschkurs und zu Beginn, als sie nach Österreich gekommen war, habe sie nur zwei Wochen einen Kurs besucht, denn als sie schwanger geworden war, sei es immer schwieriger geworden und habe sie deshalb ausgesetzt. Sie habe sich noch nicht erkundigt, welche Ausbildung man zum Beruf einer Kindergärtnerin benötige.
10. Am 13.10.2017 langte die Stellungnahme zu dem aktuellen Länderbericht idF 25.9.2017 zu Afghanistan ein und wird darin zur Sicherheitslage und den Taliban in Kunduz ausgeführt und dazu auf zusätzliche Berichte hingewiesen. Es wird auf die Situation bei der Rückkehr nach Kabul eingegangen und insbesondere zur Familie der Beschwerdeführer hier in Österreich mit dem Hinweis auf Judikatur. Es wird auf Verfolgung aufgrund "unislamischen Verhaltens" der BF2 und des BF1 hingewiesen. Betreffend den BF3 wird vorgebracht, dass dieser den Status eines Asylberechtigten aufgrund einer potentiellen Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Milizen erhalten müsse. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie dem Risiko ausgesetzt, in eine hoffnungslose Lage unmenschlichen erniedrigenden Lebensbedingungen im Sinne einer Verletzung des Art 3 EMRK zu kommen. Jedenfalls sei den BF1 bis BF7 subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Beigelegt wurde der Artikel von Friederike Stahlmann betreffend "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung", eine Kopie eines Klassenfotos der 1c der VS West XXXX , eine Kopie eines Klassenfotos der 4a der VS XXXX , eine Kopie der Schulnachricht betreffend den BF3 vom 3.2.2017 (von 11 Gegenstände sieben "Sehr gut", ein "Befriedigend" und drei "Genügend"), eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung vom 30.6.2017 (von 11 Gegenständen sechs "Sehr gut", zwei "Genügend", drei "Gut"), eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7, eine Bestätigung des SV10. Am 13.10.2017 langte die Stellungnahme zu dem aktuellen Länderbericht in der Fassung 25.9.2017 zu Afghanistan ein und wird darin zur Sicherheitslage und den Taliban in Kunduz ausgeführt und dazu auf zusätzliche Berichte hingewiesen. Es wird auf die Situation bei der Rückkehr nach Kabul eingegangen und insbesondere zur Familie der Beschwerdeführer hier in Österreich mit dem Hinweis auf Judikatur. Es wird auf Verfolgung aufgrund "unislamischen Verhaltens" der BF2 und des BF1 hingewiesen. Betreffend den BF3 wird vorgebracht, dass dieser den Status eines Asylberechtigten aufgrund einer potentiellen Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Milizen erhalten müsse. Im Falle einer Rückkehr wäre die Familie dem Risiko ausgesetzt, in eine hoffnungslose Lage unmenschlichen erniedrigenden Lebensbedingungen im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu kommen. Jedenfalls sei den BF1 bis BF7 subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Beigelegt wurde der Artikel von Friederike Stahlmann betreffend "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihre Chancen auf familiäre Unterstützung", eine Kopie eines Klassenfotos der 1c der VS West römisch 40 , eine Kopie eines Klassenfotos der 4a der VS römisch 40 , eine Kopie der Schulnachricht betreffend den BF3 vom 3.2.2017 (von 11 Gegenstände sieben "Sehr gut", ein "Befriedigend" und drei "Genügend"), eine Kopie der Schulbesuchsbestätigung vom 30.6.2017 (von 11 Gegenständen sechs "Sehr gut", zwei "Genügend", drei "Gut"), eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7, eine Bestätigung des SV
XXXX vom 3.10.2017 betreffend den BF3 (Fußball), Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber" betreffend die BF2 vom 9.10.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7 vom 12.10.2017.römisch 40 vom 3.10.2017 betreffend den BF3 (Fußball), Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Asylwerber" betreffend die BF2 vom 9.10.2017 und eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF7 vom 12.10.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des glaubhaft gemachtenGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des glaubhaft gemachten
Sachverhaltes folgende Feststellungen trifft:
Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
1.1. Die BF1 bis BF7 sind Staatsangehörige von Afghanistan mit der Volksgruppenzugehörigkeit "Tadschiken". Sie gehören der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet. Die BF4 bis BF7 sind unmündige Minderjährige und sind diese die Kinder des BF1 und der BF2.
BF1 und BF2 verließen gemeinsam mit den unmündigen Minderjährigen BF4, BF6 und BF7 und dem Neffen des BF1, dem BF3, schlepperunterstützt die Islamische Republik Afghanistan und reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo sie am 28.1.2016 die Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.2. Die BF2 lebte gemeinsam mit ihrer Familie - BF1, BF4, BF6 und BF7 - bis zur Ausreise mit ihrer Familie in Afghanistan in der Provinz Kunduz.
Die BF2 arbeitete in Afghanistan als Hausfrau. Sie konnte sich in Afghanistan nicht so anziehen wie sie wollte, nicht rausgehen und nicht einkaufen. Sie fühlte sich in ihrem Herkunftsstaat unfrei.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die BF2 eine selbständige Frau ist, welche sich in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.
Sie kleidet, frisiert und schminkt sich nach westlicher Mode.
Sie hat in Österreich bereits Kontakte in ihrer neuen Umgebung knüpfen können. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften ab. Es liegt ihr sehr daran, den Lebensstil, den sie in Österreich führt, in ihrem künftigen Leben fortzuführen. Die BF2 besucht einen Deutschkurs.
Die BF2 wird im Haushalt und bei der Kinderbetreuung von ihrem Ehemann BF1 unterstützt.
Die BF2 möchte in Österreich eine Ausbildung absolvieren und ihr eigenes Einkommen durch Erwerbstätigkeit erwirtschaften. Die BF2 möchte in Österreich gerne in einem Kindergarten tätig sein.
Diese Einstellung der Zweitbeschwerdeführerin steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich das Auftreten von Frauen in der Öffentlichkeit und Bewegungsfreiheit der Frau.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen die BF1 von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen wäre.
1.3. Der BF1, die BF2 und die BF4 bis BF7 leben in Österreich von der Grundversorgung und sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zur Situation in Afghanistan wird festgestellt:
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).
Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).
High-profile Angriffe:
Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)
Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).
Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).
Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).
Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)
Interreligiöse Angriffe
Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017).
Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017).
Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017).
ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben:
Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um
3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017).
Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017).
Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Taliban
Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017):
Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017).
Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).
Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017).
Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017).
Politische Entwicklungen
Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017).
Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017).
Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017).
Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017).
In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
1.12.2015 - 15.2.2016
16.2.2016 - 19.5.2016
20.5.2016 - 15.8.2016
16.8.2016 - 17.11.2016
1.12.2015 - 17.11.2016
sicherheitsrelevante Vorfälle
4.014
6.122
5.996
6.261
22.393
Bewaffnete Zusammenstöße
2.248
3.918
3.753
4.069
13.988
Vorfälle mit IED¿s
770
1.065
1.037
1.126
3.998
gezielte Tötungen
154
163
268
183
768
Selbstmordattentate
20
15
17
19
71
(UN GASC 13.12.2016; UN GASC
7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA )
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Haqqani-Netzwerk
Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017).
Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.).
Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017).
Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017).
Al-Qaida
Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse
IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat
Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch:
MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016).
Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017).
Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).
Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017).
Drogenanbau und Gegenmaßnahmen
Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr 2015. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kunduz
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet - der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet - der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).
Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016).
Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015).
Gewalt gegen Einzelpersonen
35
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
334
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
20
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
23
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
3
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
416
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch:
IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017).
Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017).
Internet und Mobiltelefone:
Das Internet verbreitet sich weiterhin - 9.6% der Bevölkerung nutzen das Internet primär für Nachrichten und Information (USDOS 13.4.2016). Der rapide Benutzeranstieg von Internet und Mobiltelefonen führte zu einem erweiterten Informationsfluss und förderte beliebte Programme in Fernsehen und Radio (FH 27.1.2016).
Internetseiten, mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten, sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot (AA 9.2016).
Talibanangriffe auf die mobile Telefoninfrastruktur behinderten regelmäßig die Kommunikation (FH 27.1.2016).
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).
Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).
Frauen
Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).
Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Bildung
Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).
Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).
Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren
63.911 Frauen (CSO 2016).
Frauenuniversität in Kabul
Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:
MORAA 31.5.2016).
Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:
University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).
Berufstätigkeit
Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).
Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).
Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).
Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).
Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).
Frauen im öffentlichen Dienst
Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).
Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016).
Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften
Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).
Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016).
Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016).
Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften
Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vgl. auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vgl. auch:Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch:
SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen - womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016).
Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016).
Strafverfolgung und Unterstützung
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).
Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016).
Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW-Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW-Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).
Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: UNAMA 4.2015).Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015).
Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016).
Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 - März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täterbei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016).
Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).
Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt - in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).
Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).
Ehrenmorde
Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).
Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).
Legales Heiratsalter:
Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).
In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).
Frauenhäuser
USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).
Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).
Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).
Medizinische Versorgung - Gynäkologie
Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016).
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016)
Zur maßgeblichen Situation der Frauen in Afghanistan (Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016):
"Frauen mit bestimmten Profilen oder unter bestimmten Bedingungen lebende Frauen
Die Regierung hat seit 2001 einige wichtige Schritte zur Verbesserung der Situation der Frauen im Land unternommen, darunter die Aufnahme internationaler Standards zum Schutz der Rechte der Frauen in die nationale Gesetzgebung, insbesondere durch Verabschiedung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz), den Erlass von Maßnahmen zur Stärkung der politischen Teilhabe von Frauen und die Einrichtung eines Ministeriums für Frauenangelegenheiten.
Die Verbesserungen der Situation von Frauen und Mädchen blieben jedoch Berichten zufolge marginal und Afghanistan wird weiterhin als ‚sehr gefährliches' Land für Frauen und Mädchen betrachtet. Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Menschenrechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt endemisch. Berichten zufolge ist Gewalt gegen Frauen und Mädchen nach wie vor weit verbreitet und nimmt weiter zu. Es wird berichtet, dass derartige Gewaltakte üblicherweise straflos bleiben. Für Frauen ist die vollständige Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Trotz einiger Fortschritte sind Frauen überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen.
Beobachter berichten, dass Gesetze zum Schutz von Frauenrechten weiterhin nur langsam umgesetzt werden, dies betrifft insbesondere die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz). Das im August 2009 verabschiedete Gesetz stellt 22 gegen Frauen gerichtete gewalttätige Handlungen und schädliche traditionelle Bräuche, einschließlich Kinderheirat, Zwangsheirat sowie Vergewaltigung und häusliche Gewalt, unter Strafe und legt die Bestrafung der Täter fest. Den Behörden fehlt Berichten zufolge der politische Wille, das Gesetz umzusetzen. Dementsprechend wird es Berichten zufolge nicht vollständig durchgesetzt, insbesondere nicht in ländlichen Gebieten. Die überwiegende Mehrheit der Fälle der gegen Frauen gerichteten Gewaltakte, einschließlich schwerer Straftaten gegen Frauen, wird immer noch nach traditionellen Streitbeilegungsmechanismen statt wie vom Gesetz vorgesehen strafrechtlich verfolgt. UNAMA berichtet, dass sowohl die afghanische nationale Polizei (ANP) als auch die Staatsanwaltschaften zahlreiche Fälle, einschließlich schwerwiegender Straftaten, an jirgas und shuras zum Zweck der Beratung oder Entscheidung weiterleiten und dadurch die Umsetzung des Gesetzes über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (EVAW-Gesetz) unterminieren und die Praktizierung schädlicher traditioneller Bräuche fördern. Durch Entscheidungen gemäß diesen Mechanismen sind Frauen und Mädchen der Gefahr weiterer Schikanierung und Ausgrenzung ausgesetzt.
Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses.
Während die in diesem Abschnitt beschriebenen Menschenrechtsprobleme Frauen und Mädchen im gesamten Land betreffen, gibt die Situation in Gebieten, die tatsächlich von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, Anlass zu besonderer Sorge.
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge in diesen Gebieten die Rechte von Mädchen und Frauen in schwerwiegender Weise beschnitten, darunter ihr Recht auf Bewegungsfreiheit und politische Partizipation. Außerdem besteht in von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrollierten Gebieten eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Frauen besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zur Justiz ausgesetzt sind und ihnen keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verletzung ihrer Rechte zur Verfügung stehen. Die von den regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) in den von ihnen kontrollierten Gebieten betriebene Paralleljustiz verletzt Berichten zufolge tatsächlich regelmäßig die Rechte von Frauen.
[ ]
Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen
Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund ‚moralischer Vergehen' wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und ‚Weglaufen von zu Hause' (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden ‚moralische Vergehen' zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen ‚moralischen Vergehen' Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen.
[...]
In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Neue Aspekte oder Belege zu Identität oder den Fluchtgründen brachten die Beschwerdeführer mit dem Beschwerdeschriftsatz in das Verfahren nicht ein und steht die Identität der Beschwerdeführer mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die oben unter II.1.1. bis II.1.3. getroffenen Feststellungen zur Identität, zur Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das Strafregister der Republik Österreich und in die von den Beschwerdeführern dem Gericht vorgelegten oben unter I.9 und I.10 genannten Beweismitteln.Die oben unter römisch zwei.1.1. bis römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur Identität, zur Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem und in das Strafregister der Republik Österreich und in die von den Beschwerdeführern dem Gericht vorgelegten oben unter römisch eins.9 und römisch eins.10 genannten Beweismitteln.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die zu den BF1, BF4 bis BF7 und zu der BF2 getroffenen Feststellungen stützen sich weiters auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte sowie auf die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterstützungserklärungen von Personen, welche mit den Beschwerdeführern in Österreich in Kontakt gekommen sind.
2.2. Die zur BF2 getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auch auf deren persönlichen Eindruck, welchen die BF2 hinterließ und auf den in den vorgelegten Schreiben enthaltenen Beschreibungen der BF2 betreffend ihr den Verfassern dieser Schreiben gegenüber an den Tag gelegtes Auftreten in der Öffentlichkeit.
In Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der BF2 gewinnen konnte und dem Vorbringen des BF1, dass er eine Veränderung seiner Gattin seit sie in Österreich ist, wahrgenommen hatte ("so viel; in Afghanistan nicht glücklich. Hier ist sie richtig glücklich") ist zu sagen, dass das Gericht die BF2 hinsichtlich ihre Wünsche nach selbstbestimmtem freien Leben als glaubwürdig ansieht. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der BF ist das Gericht nicht bloß auf den Wortlaut der Aussage beschränkt, sondern es steht ihm frei in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Verfahren auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen.
Die BF hat übereinstimmend und schlüssig und plausibel dargetan, dass ihr Lebensstil in Afghanistan dem nunmehr in Österreich gelebten Lebensstil widersprach. Sie brachte vor, sie sei gewillt, einen Beruf zu erlernen und in Zukunft auszuüben und macht erste Schritte in diese Richtung durch den Besuch eines Deutschkurses. Sie will sich nach eigenen Angaben anpassen und brachte mit der Angabe, dass sie hier nicht gezwungen werde sich zu bedecken und im Falle, dass sie sich nicht bedecke, nicht bestraft werde, zum Ausdruck, dass sie die in Afghanistan für Frauen vorherrschenden aufoktroyierten Lebensumstände aus der konservativ-afghanischen Tradition ablehnt. Damit ist die BF2 mit ihrer persönlichen Wertehaltung am in Europa vorherrschenden Frauenbild orientiert, welches als "westlich" angesehen wird: sie zieht ein selbstbestimmtes Leben jenem traditionell-konservativen Lebensmodell ihres Herkunftsstaates vor.
Entsprechend der Linie des VwGH hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinander zu setzen, wie es der BF2 ergehen würde, wenn sie in der relevanten Herkunftsregion Kunduz den im Entscheidungszeitpunkt gelebten Lebensstil fortführen würde (VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388 mHa VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118-0119).
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ die BF2 glaubhaft den Eindruck, dass sie selbständig und ohne Fremdbestimmung leben möchte, ihr eigenes Einkommen erwirtschaften und einen Beruf ausüben möchte und so in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist.
Aus den vorgelegten Beweismitteln (siehe oben) kommt hervor, dass die BF2 in Österreich bereits Kontakte geknüpft hat mit Personen beiderlei Geschlechts. Sie lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition (bewegt sich außerhalb des Hauses auch ohne das Beisein ihres Gatten, sie teilen sich die familiären Pflichten und sie will selbst für sich entscheiden, wann sie was tun wolle). Die BF2 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften für Frauen ab. Dies verdeutlichte sie in der Verhandlung unter anderem auch damit, indem sie angab "hier bin ich frei, ich muss keine Burka tragen".
Dass die BF2 die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ablehnt, brachte sie mit ihrer Aussage, dass sie sich in Afghanistan nicht hätte so anziehen können wie sie wollte und sie nicht hätte rausgehen dürfen und würde sie hier in Österreich niemand belästigen, wenn sie draußen ist, zum Ausdruck.
Dass die BF2 die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ablehnt, geht weiters aus den Äußerungen der BF2 zu der Kopfbekleidung hervor: das von dem traditionellen afghanischen Frauenrollenbild vorgesehene Kopftuch trägt sie in Österreich nicht, weil sie hier in Österreich niemand dazu zwingt und weil die Menschen hier größtenteils so sind und sie sich anpassen möchte, so die BF. Daraus kommt hervor, dass sie das Kopftuch nicht aus eigenem Wunsch und / oder aus religiöser Überzeugung trägt und bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie - unter Beibehaltung dieser Einstellung - , Gefahr laufen, in ihrem Herkunftsstaat mit Sanktionen rechnen zu müssen.
2.3. Da im Zuge des Verfahrens der Nachfluchtgrund der westlichen Orientierung/selbstständigen Lebensführung hervorgekommen ist, ist das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes BF1, von den Taliban aufgesucht worden zu sein und dies angeblich aufgrund des von ihm in Afghanistan angebotenen Warensortiments (Alkoholika), durch das Bundesverwaltungsgericht nicht relevant und wurde daher nicht weiter geprüft.
2.4. Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquelle und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.2.4. Die unter römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquelle und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus dem den Beschwerdeführern mit der Verhandlungsladung übermittelten und dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Vertreterin übermittelten Länderbericht idF 25.9.2017. Zwischenzeitig wurde der Länderbericht aktualisiert und liegt nunmehr idF 21.12.2017 vor. Es ergeben sich aus der nunmehr aktuellen Fassung keine signifikanten Änderungen, sodass die Fassung 21.12.2017 der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um den gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellten Länderbericht der Staatendokumentation des BFA. Diese Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter sind dem Länderbericht mit der am 13.10.2017 eingelangten Stellungnahme entgegen getreten.Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus dem den Beschwerdeführern mit der Verhandlungsladung übermittelten und dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Vertreterin übermittelten Länderbericht in der Fassung 25.9.2017. Zwischenzeitig wurde der Länderbericht aktualisiert und liegt nunmehr in der Fassung 21.12.2017 vor. Es ergeben sich aus der nunmehr aktuellen Fassung keine signifikanten Änderungen, sodass die Fassung 21.12.2017 der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um den gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellten Länderbericht der Staatendokumentation des BFA. Diese Länderfeststellungen stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, welche in ihren Aussagen ein einzelfallunabhängiges schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter sind dem Länderbericht mit der am 13.10.2017 eingelangten Stellungnahme entgegen getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsvorschriften für das gegenständliche Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs 4, 2. Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl zu § 10 Abs 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, 2, Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
3.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:
Die gegenständliche Verwaltungssache langte am 19.7.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In Ermangelung einer anderslautenden Norm in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen, sodass in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin zukommt.
Ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG liegt vor, da der BF1 und die BF2 iSdEin Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG liegt vor, da der BF1 und die BF2 iSd
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG verheiratet sind und Eltern der minderjährigen BF4 bis BF7 sind.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG verheiratet sind und Eltern der minderjährigen BF4 bis BF7 sind.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Die Beschwerdeführer haben den Antrag auf internationalen Schutz am 28.1.2016 gestellt, somit nach dem 15.11.2015, sodass die §§ 2 Abs 1 Z 15 und 3 Abs 4 bis 4b AsylG 2005 (Asyl auf Zeit) Anwendung finden. Die mit 1.1.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, welche gemäß § 75 Abs 24 für Asylanträge gelten, welche nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:Die Beschwerdeführer haben den Antrag auf internationalen Schutz am 28.1.2016 gestellt, somit nach dem 15.11.2015, sodass die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4 bis 4 b AsylG 2005 (Asyl auf Zeit) Anwendung finden. Die mit 1.1.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, welche gemäß Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, welche nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:
"(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; VwGH 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; VwGH 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; VwGH 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 1.6.1994, 94/18/0263; VwGH 1.2.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.9.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.9.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; VwGH 3.5.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; VwGH 3.5.2000, 99/01/0359).
Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; VwGH 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, VwGH 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; VwGH 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, VwGH 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF2, in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388).
Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der BF2 bei Beibehaltung des westlichen Lebensstils und der westlichen Lebenseinstellung, vor Verfolgung im Sinne der GFK in ihrem Herkunftsstaat wohlbegründet ist. Dies ergibt sich aber auch aus dem Länderbericht, wonach viele Frauen sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst sind. Eine Verteidigung von Frauenrechten ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Frauen.
Das verdeutlicht, dass die grundsätzliche Haltung gegenüber Frauen in Afghanistan noch nicht derart verbessert ist, dass sich eine den westlichen Werten zugetane Frau wohlfühlen und / oder ihre Lebensvorstellungen ohne Einschränkungen oder argwöhnische Beobachtung der afghanischen Gesellschaft umsetzen könnte.
Der Lebensstil der BF2 und deren Wunsch, selbstbestimmt das eigene Leben nach eigenen Vorstellungen zu organisieren und sich selbst zu erhalten, unterscheidet sich nicht von jenem, welchen die Frauen in Österreich zu führen pflegen.
Im Wissen, dass "westlicher Lebensstil" nicht etwa bloß aus dem Umstand des Erscheinungsbildes von Beschwerdeführern bei der mündlichen Verhandlung erkennbar ist (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388), sei an dieser Stelle dennoch angemerkt, dass der Kleidungsstil der in der Verhandlung angezogenen Kleidungsstücke der BF2 nicht jenem Kleidungsstil entsprach, welcher in Afghanistan von Frauen erwartet wird zu tragen. Die BF2 würde daher bereits aufgrund ihrer optischen Erscheinung auffallend vom Erscheinungsbild der Frau in der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft abweichen, wenn sie ihre weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion in Afghanistan fortsetzen würde und spätestens dann, wenn sie ihre in Österreich an den Tag gelegte Lebensweise, wie zum Beispiel den Ehemann in die Arbeitsteilung bei der Kindererziehung einzubinden, in Afghanistan weiter betreiben würde.Im Wissen, dass "westlicher Lebensstil" nicht etwa bloß aus dem Umstand des Erscheinungsbildes von Beschwerdeführern bei der mündlichen Verhandlung erkennbar ist vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388), sei an dieser Stelle dennoch angemerkt, dass der Kleidungsstil der in der Verhandlung angezogenen Kleidungsstücke der BF2 nicht jenem Kleidungsstil entsprach, welcher in Afghanistan von Frauen erwartet wird zu tragen. Die BF2 würde daher bereits aufgrund ihrer optischen Erscheinung auffallend vom Erscheinungsbild der Frau in der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft abweichen, wenn sie ihre weiterhin angestrebte Lebensweise in ihrer Heimatregion in Afghanistan fortsetzen würde und spätestens dann, wenn sie ihre in Österreich an den Tag gelegte Lebensweise, wie zum Beispiel den Ehemann in die Arbeitsteilung bei der Kindererziehung einzubinden, in Afghanistan weiter betreiben würde.
Nicht zuletzt ist auch davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der BF2 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das in Österreich bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde, und der BF2 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF2 mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Aus dem Länderbericht geht hervor, dass selbst Polizistinnen von Gewalt gegen ihre Person berichten. Das bedeutet, dass für eine Frau - und erst recht für eine solche, die sich nicht an die von der afghanischen Gesellschaft und der Religion auferlegten Vorgaben gebunden fühlt - in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Aus dem Länderbericht geht hervor, dass die ländlichen Gegenden extrem konservativ und aktiv gegen Initiativen, welche den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern sollen, agieren. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (dh bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein.
Die BF2 brachte in der Verhandlung vor, dass sie einen Beruf ausüben wolle. Dem Länderbericht zufolge besagt Artikel 22 der afghanischen Verfassung, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Zwar wird im Länderbericht erwähnt, dass jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte geführt und sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert habe; jedoch wird im Länderbericht festgehalten, dass die vollumfängliche Realisierung der Rechte der Frauen innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig bleibt.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die BF2 aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, die sich außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren. Denn die Situation in Afghanistan wirkt sich für die BF2 so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Dies, da die BF2 nicht Willens ist, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, welche gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau ist.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BF2 nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre. Zwar normiert laut dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation die im Jahr 2004 angenommene Verfassung, dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben und hat sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert, aber bleibt die vollumfängliche Realisierung der Rechte der Frau innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterschiedlich sein und ist die Berufsausübung wegen der eingeschränkten Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung schwierig. Frauen sind noch immer einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt, nämlich Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und (weit verbreitete sexualisierte und geschlechtsspezifische) Gewalt.
Die an westlichen Werten und an westlicher Lebenseinstellung orientierende BF2 kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie bei dem bestehenden Risiko Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, etwa ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Laut dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation fehlt trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren eine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht).
Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg und wird das kodifizierte Recht unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um. Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen.
Die BF2 würde dadurch in Afghanistan als Frau, die sich Kleidungsvorschriften bzw religiösen Zwängen nicht unterwerfen möchte, als eine Frau welche sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt, wahrgenommen werden. Die BF2 ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).Die BF2 würde dadurch in Afghanistan als Frau, die sich Kleidungsvorschriften bzw religiösen Zwängen nicht unterwerfen möchte, als eine Frau welche sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benimmt, wahrgenommen werden. Die BF2 ist insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR).
Damit liegt hinsichtlich die BF2 der Nachfluchtgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der selbstständig lebenden Frauen vor. Es liegt keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF2 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und der BF2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu den im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht volljährigen BF4 bis BF7 ist zu sagen, dass in deren Fällen der Status der Asylberechtigten aufgrund des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 vergeben wurde.Zu den im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht volljährigen BF4 bis BF7 ist zu sagen, dass in deren Fällen der Status der Asylberechtigten aufgrund des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 vergeben wurde.
Zu dem BF1 ist zu sagen, dass gemäß § 34 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen sind.Zu dem BF1 ist zu sagen, dass gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen sind.
§ 34 Asylgesetz 2005 (in Kraft seit 1.11.2017) normiert zum Familienverfahren im Inland wie folgt:Paragraph 34, Asylgesetz 2005 (in Kraft seit 1.11.2017) normiert zum Familienverfahren im Inland wie folgt:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist ua wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005).Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist ua wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005).
Bezüglich BF1 waren im Hinblick auf die Asylgewährung für seine Ehefrau seine eigenen Fluchtgründe nicht mehr zu prüfen und war ihm gemäß § 34 AsylG 2005 Asyl zu gewähren und hinsichtlich seine Person die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.Bezüglich BF1 waren im Hinblick auf die Asylgewährung für seine Ehefrau seine eigenen Fluchtgründe nicht mehr zu prüfen und war ihm gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl zu gewähren und hinsichtlich seine Person die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Spruchpunkt A) wiedergegeben.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2164858.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018