Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
L515 2227896-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 9 Abs. 1 und 4, 57 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 9, Absatz eins und 4, 57 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF, 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 9, Absatz eins und 3 BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, 10 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF, 52 Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich rechtmäßig aufhältig.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich rechtmäßig aufhältig.
I.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:römisch eins.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"[…]
- Bereits im Jahr 2001 reisten Sie mit Ihrem Gatten […] illegal nach Österreich ein, stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid, Zl: […] vom 08.03.2001 negativ entschieden wurde. Am 02.04.2008 stellten Sie vor der PI […] den 2. Antrag auf internationalen Schutz, wobei Ihnen durch Bescheid des BAA, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2011 erteilt.
- Im Zeitraum 2010 bis 2014 waren Sie und Ihr Gatte bei Ihrem Sohn in Belgien aufhältig. Dort stellten Sie einen Asylantrag, demzufolge Sie einen befristeten Aufenthaltstitel für Belgien erhielten. Als Ihnen dieser befristete Aufenthaltstitel in Belgien nicht mehr verlängert wurde, reisten Sie mit Ihrem Gatten wieder in das Bundesgebiet ein.
- Am 20.05.2014 haben Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2014, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zahl […], hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Zugleich wurde Ihnen gemäß § 8 Absatz 1 AsylG iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 31.10.2015 erteilt.- Am 20.05.2014 haben Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2014, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2014, Zahl […], hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Zugleich wurde Ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 31.10.2015 erteilt.
- Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde nach jeweils fristgerechter Antragstellung bis zum 31.10.2019 verlängert.
- Am 06.08.2019 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein (datiert mit 18.07.2019).
- Am 21.11.2019 wurden Sie hinsichtlich der Prüfung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung niederschriftlich von einem Organ des Bundesamt[es] für Fremdenwesen und Asyl befragt, wobei sich die Einvernahme wie folgt gestaltete:
…
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? Was ist Ihre Muttersprache?
VP: Sehr gut. Armenisch.
…
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie gesund? Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Im Moment bin ich fähig Ihre Fragen zu beantworten, ich bin eine aktive und positive Person. Nachgefragt sind Sie gesund? Abgesehen von meinen psychischen Problemen nach dem Tod meines Mannes, habe ich Migräne, Kalkarthrose und Gelenksprobleme und Gastritis.
Nachgefragt, welche Medikamente nehmen Sie? Ich bin selbst Ärztin, und nehme das Antidepressivum Escitalopram 10mg einmal am Tag.
Seit meiner Hüftoperation im August 2014, nehme ich täglich einmal Rheutrog retard, dies ist entzündungshemmend.
Gegen Migräne nehme ich bei Bedarf, Miramax 550 mg und auch Voltaren 100 mg, Zomig 2,5mg.
Gegen Cholesterin nehme ich täglich Simavastatin 40 mg und Ferretag Eisentabletten, täglich jeweils eine.
Gegen Gastritis nehme ich einmal täglich Pantoprazol 40 mg.
Zur Beruhigung nehme ich die Schlaftabletten Xanor einmal täglich und Temesta täglich eine halbe Tablette.
…
LA: Welche Behandlungen und Therapien haben Sie derzeit?
VP: Im Moment bekomme ich die angeführten Medikamente und habe keine Behandlungen oder Therapien. Ich habe vor in der nächsten Zeit eine Operation an der rechten Hüfte vornehmen zu lassen, da auch mein rechtes Hüftgelenk abgenützt ist, und verweise auf die vorgelegte Überweisung und auf die darauf vermerkte Diagnose „Coxalgie dext“.
LA: Haben Sie schon Kontakt mit dem Spital KH […] aufgenommen?
VP: Es ist noch ein Röntgentermin notwendig, es ist mit […] noch nichts ausgemacht, vielleicht werde ich nach […] operieren gehen.
…
LA: Auf welchem Niveau sprechen Sie Deutsch?
VP: Ich habe vor Jahren die A1 Prüfung abgelegt. Ich spreche aber sehr gut Deutsch, weil ich
jeden Tag zuhause Deutsch lerne. Anm.: VP versteht und spricht gut Deutsch. Hat am Anfang der Einvernahme die Verspätung auf Deutsch erklärt.jeden Tag zuhause Deutsch lerne. Anmerkung, VP versteht und spricht gut Deutsch. Hat am Anfang der Einvernahme die Verspätung auf Deutsch erklärt.
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Armenier an, ich bin armenisch apostolischen Glaubens
LA: Wie ist Ihr Familienstand, sind Ihre Familienverhältnisse? (Kinder, Enkel, Geschwister, sonst. Verwandte)
VP: Ich bin verwitwet, seit 2017. Ich habe einen Sohn mit Namen […] der mit seiner Familie (Ehegattin und zwei Kinder 19 Lj. und 22 Lj.) in Belgien/Brüssel lebt, wobei alle belgische Staatsbürger sind.
LA: Wie ist der Kontakt mit Ihrem Sohn bzw. dessen Familie?
VP: Ich habe jeden Tag telefonischen Kontakt.
LA: Sehen Sie Ihren Sohn auch persönlich?
VP: Er besucht ab und zu, er wird in Kürze wieder kommen.
LA: Besuchen Sie ihn auch selbst?
VP: Nein, für mich ist es zu schwer. Nachgefragt, warum ist dies zu schwer? Aus gesundheitlichen Gründen.
LA: Schildern Sie bitte Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich! Was haben Sie alles gemacht?
VP: Mein Gatte war schon im Zuge der Einreise 16.02.2001 nach Österreich sehr krank, ich habe ihn dann durchgehend gepflegt, bis zu seinem Tod 2017. Nach seinem Tod hatte ich selbst gesundheitliche und psychische Probleme, von 2015 bis vor einem Jahr somit ca. November 2018, habe ich die Frauenberatung im […] besucht, nach dem Tod meines Mannes waren es zweimal. Die Frauenberatung […] ist in […] dort war ich bei der Dipl. Soz.arb.[…] .
Ich habe sehr viele österreichische Freunde und Bekannte in XXXX , wohne in XXXX . In Österreich habe ich aber keine Angehörigen, auch vom verstorbenen Ehegattin gibt es keine Angehörigen. Er war ständig im Krankenhaus, da er sechsmal operiert wurde.Ich habe sehr viele österreichische Freunde und Bekannte in römisch 40 , wohne in römisch 40 . In Österreich habe ich aber keine Angehörigen, auch vom verstorbenen Ehegattin gibt es keine Angehörigen. Er war ständig im Krankenhaus, da er sechsmal operiert wurde.
LA: Beschreiben Sie bitte Ihren gewöhnlichen Alltag bzw. Tagesablauf in Österreich?
VP: Den ganzen Tag sitze ich vor dem Computer, ich habe Interesse an der Politik, besonders die österreichische Politik und die Weltpolitik. Ich lerne auch am Computer Deutsch, den ganzen Tag sitze ich vor dem Computer von früh bis spät. Ich bekomme auch Besuch, von meinen Freunden, den ehemaligen Nachbarn, auch die Diakonie besucht mich.
LA: Welche Freunde sind das, und welche Nachbarn? VP: Meine Nachbarin ist von […], dort habe ich gewohnt.
VP: Wie ist der Name der Nachbarin?
LA: Sie ist Russin, aber bereits österreichische Staatsbürgerin, arbeitet in […] und hat den Vornamen […]. Den Familiennamen kann ich nicht angeben. Weiters habe ich […] und […] die sind von meiner Pension, wo ich wohne. […] ist die Chefin der Pension, und […] ist eine Mitarbeiterin in der Pension.
VP: Wie verständigen Sie sich mit diesen Personen?
LA: Ich spreche mit Ihnen auf Deutsch, telefoniere mit Ihnen, auch via Skype.
LA: Geben Sie einen Überblick über Ihre Aufenthaltsorte in Österreich?
VP: In XXXX ein Jahr, in XXXX 10 Jahre, in XXXX ca. 6 Monate, danach XXXX ca. 6 Monate, danach nochmals in XXXX für ca. 6 Jahre, jetzt in XXXX .VP: In römisch 40 ein Jahr, in römisch 40 10 Jahre, in römisch 40 ca. 6 Monate, danach römisch 40 ca. 6 Monate, danach nochmals in römisch 40 für ca. 6 Jahre, jetzt in römisch 40 .
LA: Sie waren aber nicht durchgehend in Österreich? VP: Ich war in Belgien, für dreieinhalb Jahre, vom August bis 2010 bis Mai 2014. Dort bin ich mit meinem Mann solange geblieben, da er operiert werden musste.
LA: Geben Sie bitte Auskunft über Ihren Asylantrag in Belgien?
VP: Wir haben einen Asylantrag gestellt und dann nach 21 Tagen hatten wir ein humanitäres Visum in Belgien bekommen. Das Visum ist abgelaufen, wir haben einen Verlängerungsantrag gestellt, aber nach 6 Monaten wurde abgelehnt.
LA: Welche Reisebewegungen haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich gemacht?
VP: Ich bin einmal ins Ausland gefahren, das war wie gesagt nach Belgien und dann wieder zurück nach Österreich, seitdem bin ich durchgehend in Österreich.
LA: Beschreiben Sie Art und Umfang Ihrer sozialen Kontakte in Österreich?
VP: Ich habe die Frage bereits mit den oben genannten Personen beantwortet. Ich besuche die Veranstaltungen der Gemeinde XXXX . Dort gibt es Frauentreffen, zu denen ich eingeladen werde.VP: Ich habe die Frage bereits mit den oben genannten Personen beantwortet. Ich besuche die Veranstaltungen der Gemeinde römisch 40 . Dort gibt es Frauentreffen, zu denen ich eingeladen werde.
LA: Wann war das letzte Treffen von solchen Veranstaltungen, in der Gemeinde […]?
VP: Vor zwei Monaten, war ich in der Gemeinde dort habe ich einen Antrag auf eine Wohnung gestellt.
Ich muss von meiner Wohnadresse aus, ca. einen Kilometer zu Fuß bis zum Bahnhof gehen und natürlich auch zurückgehen. Aufgrund meines derzeitigen Gesundheitszustandes fällt es mir schwer, wie gesagt muss ich an der zweiten Hüfte operiert werden, dieser Zustand erschwert mit daher die sozialen Kontakte. Das ist auch einer der Gründe, weshalb ich nach […] ziehen möchte, auch ist das Grab meines verstorbenen Mannes in […].
LA: Sind Sie in Vereinen oder anderen Einrichtungen engagiert bzw. Mitglied? (Kirche etc.) VP: Nein, keine.
LA: Haben sich Art oder Umfang der Kontakte, nach dem Tod Ihres Ehegatten geändert?
VP: Aufgrund meines Gesundheitszustandes ist es schwer für mich. Ich bin keine junge Frau mehr, bin schon 77 Jahre alt.
LA: Wie verständigen Sie sich dabei, mit Ihrem Umfeld bzw. im Alltag?
VP: Natürlich spreche ich Deutsch, gehe aber nur zweimal im Monat einkaufen, weil die Geschäfte von mir sehr weit entfernt sind, Interspar.
LA: Wie kommen Sie dorthin?
VP: Ich gehe zu Fuß, es gibt keinen Bus. Einen Kilometer hin und zurück.
LA: Wie und von Wem, wurden Sie bei der Verlassenschaft, Begräbnis samt Behördenwege betreffend Ihres verstorbenen Ehegatten unterstützt?
VP: Ich habe alles mit zwei Sozialarbeiterinnen abgewickelt. Die waren beide vom Krankenhaus […].
LA: Welche Art von Unterstützung benötigen Sie im Alltag?
VP: Ich bin selbstständig, kann im Moment noch für mich selbst sorgen.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich bin in der Grundversorgung, da bekomme ich € 42,- wöchentlich, wobei die Unterkunft bezahlt wird. Allerdings möchte ich in eine andere Wohnung nach […], bei der Genossenschaft […]. Dort ist für mich leichter, dort ist die Infrastruktur besser um den Alltag bewältigen zu können.
LA: Erfolgt eine Unterstützung durch Ihren Sohn? Beschreiben Sie dies Bitte?
VP: Er schickt mir jeden 2. Monat ca. € 300,- also 150/Monat. Er ist LKW Fahrer bei einer amerikanischen Firma, zuvor war er Manager, als Fahrer erhält er mehr Geld.
Pause: von 11:00 bis 11:12 VP: Er schickt mir jeden 2. Monat ca. € 300,- also 150/Monat. Er ist LKW Fahrer bei einer amerikanischen Firma, zuvor war er Manager, als Fahrer erhält er mehr Geld. , Pause: von 11:00 bis 11:12
LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?
VP: Nein. Allerdings habe ich einen Deutschkurs besucht mit Niveau A1, es war im Winter
2008 kann aber nichts mehr dazu angeben.
LA: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich strafbare Handlungen begangen?
VP: Nein.
LA: Geben Sie Ihren Lebenslauf an? VP: Ich bin Zahnärztin, habe insgesamt 35 Jahre lang meinen Beruf ausgeübt davon 20 Jahre in Armenien, sonst in der Ukraine und in Russland, davon habe ich gelebt.
LA: Welche Verwandte haben Sie, und wo sind diese aufhältig?
VP: Ich habe zwei Schwestern, sie waren beide berühmte Journalistinnen, sind jetzt aber beide in Pension und eine Schwester meines Mannes mit einer Tochter und einem Sohn. Sie leben alle in Erewan in der Haupstadt. Dort ist aber Chaos, es kommt ein neuer Premierminister, dass Volk ist gegen diesen Mann.
LA: Haben Sie Kontakt mit Ihren dort aufhältigen Schwestern?
VP: Ja, einige Male, telefonisch im Monat.
LA: Wie leben diese Personen?
VP: Sie leben in Ihren eigenen Eigentumswohnungen.
LA: Wie bestreiten diese Personen bzw. Ihre Verwandten den Lebensunterhalt?
VP: Sie bekommen eine staatliche Pension, arbeiten aber auch noch gelegentlich als Journalisten. Beide haben eine Firma, davon ist eine ein Finanzunternehmen, die andere ist eine juristische Firma, beide erhalten Geld von einem amerikanischen Fonds oder Stiftung, aber nicht von der Soros Stiftung.
LA: Haben Sie sonst noch Angehörige im Herkunftsstaat?
VP: Nur die beiden Schwestern, und die Schwägerin.
LA: Haben Sie Anspruch auf eine Pension oder andere Leistung seitens Ihres Herkunftsstaates?
VP: Nein, bekomme ich nicht.
LA: Sind Sie nach Ihrer Ausreise (2001?) jemals wieder in Armenien eingereist?
VP: Nein. Ich war zuletzt im Jahr 2001 in Armenien, mein Sohn ist allerdings 2009 nach Armenien gefahren, ich selbst kann aber nicht.
LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Mein Sohn ist im Jahr 1999 geflüchtet, nach den Vorfällen im Parlamentsgebäude. Er war
damals in der Opposition, seine Verfolger sind immer wieder nach Hause gekommen und
haben nach ihm gesucht. Mein Sohn war in der Gruppe der zwei getöteten, die im Parlament getötet wurden.
Vorhalt: Sie haben zuvor gesagt, dass ihr Sohn 2009 wieder nach Armenien eingereist ist, wie
können Sie damit eine bestehende Verfolgung glaubhaft machen?
VP: Es war ein Missverständnis, ich habe die damalige Zeit gemeint, jetzt gibt es die Verfolger
nicht mehr, die sind nicht mehr an der Macht. Ich hätte aber finanzielle Probleme im Armenien, könnte mir die Medikamente nicht leisten, keine Bleibe und auch keine Pension.
LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen?
VP: Ich habe ein gewisses Alter erreicht, die Zeit arbeitet gegen mich, nach Möglichkeit möchte
Ich die letzten Jahre in Frieden leben. Ich brauche nichts mehr als ein kleines Zimmer, meine
medizinischen Behandlungen sind sehr wichtig.
LA: Welche Identitätsdokumente können Sie vorlegen?
VP: Ich kann einen Original Armenischen RP vorlegen.
RP Nr. […] ausgestellt am […] gültig bis […].2021, ltd. Auf […].
Violeta mit Vermerk auf Seite 4: wie folgt vom Dolmetscher übersetzt: Der Reisepass ist im
Ausland bis 03.02.2016 gültig, Armenische Republik (1 Lichtbildseite und Seite mit Vermerk
werden als Beilage 5 zum Akt genommen
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen.
Für die Behörde ist davon auszugehen, dass nach Kundmachung der Änderung der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) am 14.02.2018, dass ARMENIEN, nunmehr als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA 13.05.2019 (letzte Kurzinformation vom ---). Diese ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Aufgrund des Sachverhaltes betreffend der geänderten Herkunftsstaatenverordnung (HStV) Armenien betreffend, als auch jenen in der heutigen Einvernahme getätigten Angaben, geht die Behörde begründet davon aus, dass sich Ihre subjektive und objektive Lage im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt, als Ihnen subsidiärer Schutz im Zuge des Familienverfahrens mit Bescheid v. 27.10.2014 samt nachfolgende, im Zusammenhang mit Ihrer Bezugsperson/Gatte […], geb. […], verst. […]) gewährt wurde, geändert hat.
[…]
LA: Sie haben nun die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben?
VP: Ich möchte ergänzen, dass ich in […] gearbeitet habe. Es war von 2002 bis 2005 als Küchenchefin der […]. Ich werde in den nächsten Tagen Kontakt mit der BH in […] aufnehmen und mich erkundigen. Allerdings ist das anstrengend für mich.
LA: Wünschen Sie einen Ausdruck der Länderfeststellungen zur Staatendokumentation betreffend Armenien bzw. einen Ausdruck der Verordnung der Herkunftsstaaten-Verordnung betreffend Armenien zu erhalten?
VP: Nein danke, die Lage in Armenien kenne ich.
LA: Sie erhalten nun die Möglichkeit binnen 14 Tagen Unterlagen in Vorlage zu bringen, welche im Zusammenhang Ihrer geplanten Hüftoperation stehen und den Besuch des Deutschkurses belegen.
VP: Unterlagen zum Deutschkurs habe ich keine mehr, durch die Reisebewegung nach Belgien und den mehreren Umzügen, kann ich diese nicht mehr vorlegen. Ansonsten bemühe ich mich diese Unterlagen vorzulegen.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass ich mit sehr viel Disziplin für mich selbst sorgen kann, und auch mein Arzt vermerkt hat, dass ich ständig auf fremde Hilfe angewiesen bin, dies ist auf dem ärztlichen Attest zu lesen.
LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles
Umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen.
Ich habe keine Einwände.
…
- Per Begleitschreiben des Diakonie Flüchtlingsdienstes, wurde am 13.12.2019, ein Schreiben des Diagnosezentrum […] und eine Überweisung/Dr. […] in Vorlage gebracht.
…“
I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 9, Absatz 4, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt.
I.2.2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:römisch eins.2.2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:
"...
B) Beweismittel
Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:
Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:Die Behörde zog die folgenden Beweismittel heran:, Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:
- 1 Ärztliches Attest v. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. […] , v. 23.10.2019 worauf Diagnose und Medikation vermerkt ist
- 1 Blutbefund v. 18.04.2019 ltd. Auf […] ausgestellt. v. […]
- 1 Kopie des Hüftimplantatspasses v. 08.08.2014 ausgestellt KH St. […]
- 1 Überweisung an KH […]/Orthopädie, datiert mit 04.07.2019, mit vermerkter Gültigkeit von 14 Tagen
- 1 Überweisung an das KH […]/Orthopädie datiert mit 25.11.2019 ausgestellt v. Dr. […] mit Gültigkeit von 14 Tagen
- 1 Schreiben des Diagnosezentrum […] datiert mit 26.11.2019
Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:, Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:
- Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Armenien
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Altersheim und Übernahme der Kosten ärztlicher Behandlung v. 13.02.2019
- Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „Teiletausch“ und „Wartung“ von Hüftimplantaten, Orthopädische medizinische Einrichtungen v. 20.08.2012
- 25. Herkunftsstaatenverordnung betreffend Armenien
- Akteninhalt des […] (verst. Bezugsperson/Ehegatte), IFA […]
- Recherchen im Internet (jeweils Kopien im Akt):
https://www.erebunimed.com/eng/contact.us
http://slavmed.am/en/insurance/social-package/
https://www.docsonnet.com/de/depression/depressionsarten/reaktive-depression
https://www.google.at/flights?lite=0#flt=/m/0fhp9.EVN.2020-01-5;c:EUR;e:1;s:0;sd:1;t:f;tt:o
https://de.wikipedia.org/wiki/Hüftgelenksarthrose
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht aufgrund des im Original vorgelegten armenischen Reisepasses mit Nr. […] zweifelsfrei fest. Sie sind armenische Staatsbürgerin, führen den Namen XXXX und sind am XXXX , im Ort XXXX , geboren. Sie sind Witwe des […], gehören der Volksgruppe der Armenier an, bekennen sich zum armenisch apostolischen Glauben.Ihre Identität steht aufgrund des im Original vorgelegten armenischen Reisepasses mit Nr. […] zweifelsfrei fest. Sie sind armenische Staatsbürgerin, führen den Namen römisch 40 und sind am römisch 40 , im Ort römisch 40 , geboren. Sie sind Witwe des […], gehören der Volksgruppe der Armenier an, bekennen sich zum armenisch apostolischen Glauben.
Sie haben mehrere Asylanträge, darunter in Belgien und auch in Österreich gestellt.
Sie leiden an keiner lebensbedrohenden Krankheit, haben derzeit keine Behandlungen oder Therapien, nehmen folgende Medikamente ein:
Das Antidepressivum Escitalopram 10mg einmal am Tag
Das Medikament Rheutrog retard (seit der Hüftoperation im August 2014 wirkt entzündungshemmend)
Das Migränemedikament Miramax 550 mg und auch Voltaren 100 mg, Zomig 2,5mg; Das Cholesterinmedikament Simavastatin 40 mg und Ferretag Eisentabletten (täglich jeweils eine). Gegen Gastritis nehmen Sie einmal täglich Pantoprazol 40 mg.
Sie sind eingeschränkt mobil, haben in Österreich eine Hüftgelenksprothese erfolgreich implantiert bekommen und wurden zweimal, aufgrund der Diagnose Coxalgie dext (= Hüftgelenksarthrose) an das Krankenhaus […] überwiesen. Eine Zuweisung datiert mit 04. Juli 2019 wurde nicht abschließend verfolgt (keine Operation), eine neuerliche Zuweisung datiert mit 25.11.2019, wurde erwirkt. Unterlagen, wonach eine allfällige Operation im Hinblick auf das zweite Hüftgelenk, terminisiert oder auch diesbezüglich mit dem Krankenhaus […] Kontakt aufgenommen worden wäre oder auch, dass eine ärztliche Abklärung mit dem KH […] erfolgte (Überweisung KH […]) wurden nicht in Vorlage gebracht.
Sie bewältigen Ihren Alltag selbstständig, benötigen keine Hilfe, tätigen zweimal im Monat, Einkäufe zu Fuß in den einen Kilometer, vom Wohnort entfernten Supermarkt.
Sie haben einen Sohn, wobei dieser aussagekonform in Belgien Asyl erhalten hat und dieser Sohn samt dessen Familie (Ehegattin und 2 Kinder) zudem belgische Staatsbürger sind. Sie werden von Ihrem Sohn finanziell unterstützt (€ 150/Monat) und unregelmäßig besucht, haben ansonsten telefonischen Kontakt mit ihm. Sie waren gemeinsam mit Ihrem Ehegatten im Zeitraums von 2010 bis 2014, bei Ihrem Sohn in Belgien aufhältig dabei wurden in Belgien Asylverfahren, hinsichtlich Ihrer Person abgehandelt.
Sie haben telefonischen Kontakt mit Ihren im Herkunftsstaat aufhältigen weiteren Familienangehörigen (zwei Schwestern und Schwägerin).
Sie haben als Zahnärztin 35 Jahre lang Ihren Beruf ausgeübt, davon 20 Jahre im Herkunftsstaat Armenien, sonst in der Ukraine und Russland. Sie sind nunmehr verwitwet, haben Anspruch auf eine staatliche Pension bzw. Sozialleistungen und ärztlicher Grundversorgung im Herkunftsstaat, und können bei einer Rückkehr von diversen staatlichen und privaten Einrichtungen Unterstützung erwarten.
Sie haben im Rahmen Ihres Aufenthaltes, wenn auch geringfügig - soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufgebaut, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Sie haben einen Deutschkurs mit Niveau A1 absolviert.
Es besteht keine Gefährdung oder Bedrohung gegenüber Ihrer Person oder Familie (Sohn) im Herkunftsstaat.
Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt erkannt, dass Ihnen nun eine Rückkehr nach Armenien zumutbar ist.
Sie können die Hauptstadt Jerewan, wo Ihre Verwandten wohnhaft sind, mittels Direktflug, innerhalb von ca. 3 Stunden 25 Minuten (Flugzeit) erreichen, verfügen diesfalls über verschiedene Anknüpfungspunkte betreffend medizinischer und staatlicher Versorgung bzw. den privaten und staatlichen Einrichtungen u. Hilfsorganisationen, welche vorwiegend in der Hauptstadt Jerewan angesiedelt sind.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:, Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Aufgrund der maßgeblichen Änderung der Lage in Ihrem Herkunftsstaat Armenien, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor.
Ihnen wurde im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren hinsichtlich Ihres nunmehr verstorbenen Gatten zuerkannt, da damals nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären und Ihnen auch diesbezüglich nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehen würde.Ihnen wurde im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren hinsichtlich Ihres nunmehr verstorbenen Gatten zuerkannt, da damals nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wären und Ihnen auch diesbezüglich nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offenstehen würde.
Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesamt jedoch unter Berücksichtigung der Länderinformation zu Armenien in Verbindung mit der 25. Herkunftsstaatenverordnung unter Berücksichtigung Ihrer geänderten Familienverhältnisse erkannt, dass Ihnen nun eine Rückkehr nach Armenien zumutbar ist.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich:, Zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie haben die letzten 5 Jahre Ihres Aufenthaltes in Österreich, vorwiegend mit Ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten und dessen notwendiger Pflege bzw. Betreuung verbracht. Weiters sind keine Familienangehörigen in Österreich aufhältig.
Sie unterhalten vorwiegend telefonischen Kontakt mit Ihrem Sohn, welcher samt dessen Familie in Belgien (allesamt belgische Staatsbürger/Ehegattin und Kinder) aufhältig ist. Es bestehen keine Hinweise auf weitere familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Sie sind lediglich geringfügig im Bundesgebiet sozial vernetzt, stehen in regelmäßigen Kontakt mit Ihrer Pensionswirtin und einer dort beschäftigten Mitarbeiterin, haben darüber hinaus noch nennenswerten Kontakt zu einer weiteren Person (mit ursprünglich russischer Abstammung).
In zweimonatigen Abständen besuchen Sie Frauentreffen, nennen in diesem Zusammenhang keine Personen konkret, sind in keinem Verein Mitglied und haben einen Deutschkurs mit Niveau A1 besucht.
Den Großteil des Tages verbringen Sie vor einem Computer, benötigen keine Unterstützung im Alltag.
Es konnte kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person im Bundesgebiet festgestellt werden, welches über jene Personen (Sozialarbeiter der Diakonie) hinausgeht.
…“
1.2.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde in Bezug auf die bP ausführliche und schlüssige Feststellungen, welche sich jedoch über erhebliche Strecken als –da mit dem gegenständlichen Fall nicht in Verbindung stehend- überschießend darstellen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen geachtet werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
Zur Grundversorgung, der medizinischen Versorgung bzw. zur Lage der Rückkehrer wurde folgendes festgestellt:
"
Grundversorgung und Wirtschaft
Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019)
Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund 174.000 Dram [ca. 323 Euro] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018).
Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018).
…
Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018).
Quellen:
• ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001, Zugriff 7.5.2019
• ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 25.3.2019
• FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der „Samtenen Revolution“, https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-jahr-nach-der-samtenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019
• UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019
• WKO – Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 25.3.2018
1.6. Sozialbeihilfen
Sozialwesen
Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut:
• …
• Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate
• staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft.
• ...
Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/
Pensionssystem
Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert:
?Altersrente
?Verlängerte Dienstrente
?Behindertenrente
?Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben
Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018).
Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem 1. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem 1. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem 1. Januar 2014. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016).
Schutzbedürftige Personen
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2018).
Arbeitslosenunterstützung
…
Quellen:
• IOM – International Organization for Migration (2018): Länderinformationsblatt Armenien 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Zugriff 25.3.2019
• Repat Armenia (26.62018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 19.11.2018
• SSA – Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 19.11.2018
Medizinische Versorgung
Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vgl. MedCOI 2.2018).Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018).
Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung:
• allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt
• spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen
• Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen
• medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie
• Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018).
Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 7.4.2019).
Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2018).
Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).
Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018).
Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten:
? Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt)
…
Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet:
…
? Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre
? Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären
…? Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären, …
Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2018).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 7.4.2019).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
• IOM – International Organization for Migration (2018): http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Länderinformationsblatt Armenien 2018, Zugriff 25.3.2019
• MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019
Rückkehr
Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 7.4.2019).
Das offizielle Internet-Informationsportal „Tundarc“ bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.).
Quellen:
• AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien
• Tundarc (o.D.): Tundarc, http://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 21.3.2019
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 13.02.2019:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
ARMENIEN
Altersheim
Anfragende Stelle: BFA RD N
Ist gewährleistet, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr einen Platz in den kostenlosen Altersheimen bekommen?
Werden die anfallenden Kosten für die ärztlichen Behandlungen vom Staat bzw. vom Altersheim übernommen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurden diese an eine externe Stelle zur Recherche weitergeleitet. Bei dieser handelt es sich um die Internationale Organisation für Migration (IOM). Informationen zu IOM finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.
Weiterführend darf auf das aktuelle LIB Armenien (Kapitel 22. Medizinische Versorgung) verwiesen werden, zu finden auf www.staatendokumentation.at und auf dem Koordinationsboard.
Anmerkung der Staatendokumentation: Betreffend der Frage, ob gewährleistet ist, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr einen Platz in den kostenlosen Altersheimen bekommen werden, sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Staatendokumentation, gemäß der Methodologie der Staatendokumentation, grundsätzlich keine Bewertungen oder Aussagen zu hypothetischen Rechtsansprüchen in Einzelfällen treffen kann, noch darf. Deshalb werden im Folgenden allgemeine Informationen zur Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zu Altersheimen in Armenien zur Verfügung gestellt.
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass eine Unterbringung von alten Personen in einem staatlichen Altersheim generell möglich ist. Die Kosten in staatlichen Pflegeeinrichtungen, einschließlich der medizinischen Grundversorgung, werden in der Regel vom Staat getragen. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um allgemeine Aussagen handelt, aus denen keinesfalls Garantien für Einzelfälle ableitbar sind.
Einzelquellen:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) antwortet auf die Frage betreffend der kostenlosen Unterbringung einer älteren Person in einem Altersheim, dass allein lebende ältere Menschen gemäß dem Beschluss Nr. 1112-N („Bedingungen über die Versorgung von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung“) der Regierung Armeniens in Altersheimen untergebracht werden können. Die Unterbringung in einer solchen Einrichtung erfolgt durch die Zuweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diejenige Person, die in einer solchen Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss, muss sich an die staatliche Stelle für Sozialdienste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden, welche dann (innerhalb von sieben Tagen) darüber entscheidet, in welcher Pflegeeinrichtung die Person untergebracht werden kann.
Es ist nicht möglich, einen Platz im Altersheim vom Ausland aus zu beantragen. Das Ministerium wendet sich an eine der Pflegeeinrichtungen, sobald der Antrag eingeht.
Dem Bericht von IOM ist weiters zu entnehmen, dass alle Kosten in staatlichen Pflegeeinrichtungen, einschließlich der medizinischen Grundversorgung, vom Staat getragen werden. Bei Bedarf an spezifischer medizinischer Behandlung werden alte Menschen, mit der Überweisung durch das jeweilige Altersheim, in Krankenhäusern kostenlos behandelt.
…
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation v. 20.08.2012:
Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt.
Anfragebeantwortungen (AFB) der Staatendokumentation beinhalten auf Basis einlangender Anfragen recherchierte Quellen und Zusammenfassungen. Beide sind unterschiedlich gekennzeichnet. Auch eine Beschreibung von Quellen und Quellenlage wird gegeben. Die AFB kann Arbeitsübersetzungen fremdsprachlicher Quellen beinhalten.
Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung eines konkreten Verfahrens. Das vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.
Bei der Antragstellerin ist in Österreich bisher eine Implantation einer Hüft-Totalendoprothese links mit Pfannenrekonstrukion (MIS) durchgeführt worden und zudem in Bälde eine Hüft-TP MIS rechts geplant.
Bei der Antragstellerin wurden bisher folgende Implantate eingesetzt:
• Trident ® Crossfire ® Polyethylene Insert ID: 28mm, ALPH CDE: D
• Accolade ® TMZF ® Plus, 127°Neck Angle V40TM Hip Stem, SZE: #2, NK LNTH: 30mm, STM LNTH 115mm, TPR: V40TM
• Torx ® 6.5mm Cancellous Bone Screw; DIA: 6.5mm, LNTH: 30mm
• Torx ® 6.5mm Cancellous Bone Screw; DIA: 6.5mm, LNTH: 16mm
• Acetabular Dome Hole Plug
• Trident ® PSL ® HA Cluster Acetabular Shell; SZE: 46mm, ALPH CDE: D
1. Ist eine Nachbehandlung eines solchen Eingriffes, besonders die Implantate betreffend, in Armenien möglich?
Zu Ihren Fragestellungen können nachfolgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
MEDCOI: Medical Advisors’ Office BMA, IMMIGRATION AND NATURALISATION SERVICE,MINISTRY OF THE INTERIOR AND KINGDOM RELATIONS, - THE NETHERLANDS -, REQUEST NUMBER:AM-2551-2012 EUR, 13.08.2012
Ja, eine Behandlung - auch bezüglich genannter Implantate - ist in nachfolgenden medizinischen Einrichtungen möglich:
…
2. Ist eine „Wartung“ bzw. ein teilweiser Teiletausch dieser Implantate in Armenien möglich?
MEDCOI: Medical Advisors’ Office BMA, IMMIGRATION AND NATURALISATION SERVICE,MINISTRY OF THE INTERIOR AND KINGDOM RELATIONS, - THE NETHERLANDS -, REQUEST NUMBER:AM-2551-2012 EUR, 13.08.2012
Ambulante Kontrolle, Nachuntersuchungen und falls notwendig operative Eingriffe und der Tausch von Implantaten sind in den oben genannten Einrichtungen möglich.
Bemerkung: Orthopädisches Service „Surb Grigor Lusavorich“ z.B. arbeitet neuerdings mit Implantaten wie “Ghonson DePuy” and “Bioimplant”.
…
Die orthopädischen Einrichtungen, wie oben erwähnt, haben die Möglichkeit die genannten Eingriffe durchzuführen.
…“
In Bezug auf die medizinische Versorgung wurde somit zusammengefasst festgestellt, dass die Implantation einer zweiten Hüftprothese sowie eine daraus resultierende ambulante Kontrolle, Nachuntersuchung und falls notwendig operative Eingriffe und der Tausch von Implantaten in Armenien möglich ist und durchgeführt wird. Auch die sonstigen bestehenden Erkrankungen sind in Armenien behandelbar bzw. sind diese nicht unmittelbar lebensgefährdend bzw. verursachen keinen schweren Leidenszustand.
I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführten hätten, nicht mehr vorliegen würden. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geführten hätten, nicht mehr vorliegen würden. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vorliegen. Die bP befinde sich in einem fortgeschrittenen Alter. Eine ausreichende medizinische Versorgung der bP in Armenien wäre angesichts des systemischen Defizits im armenischen Gesundheitssystem, keinesfalls sichergestellt. Bei einer Rückkehr würde die bP in eine aussichtlose Lage geraten.
Ebenso wurde vorgebracht, dass die bP bereits seit 5 1/2 Jahren wieder durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist. Davor lebte sie schon von 2001 bis 2010 in Österreich. Die bP hätte umfangreiche Integrationsschritte gesetzt und befinde sich auch das Grab ihres Gatten in Österreich.
I.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten und von der Zentralregierung kontrolliertem Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Die bP ist eine nicht invalide ältere Frau mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Armenien.
Die bP hat als armenische Staatsbürgerin Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar ist und ergaben sich keine Hinweise, dass sie keine realistische Chance hat, Zugang zum armenischen Gesundheitssystem zu finden.
Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und hat derzeit keine Behandlungen oder Therapien. Aufgrund psychischer Probleme, der im August 2014 stattgefundenen Hüftoperation, wegen auftretender Migräne, wegen Cholesterin und wegen ihrer Gastritis muss die bP folgende Medikamente einnehmen:
Antidepressivum Escitalopram 10mg einmal am Tag; Rheutrog retard (seit der Hüftoperation im August 2014 wirkt entzündungshemmend), Migränemedikament Miramax 550 mg und auch Voltaren 100 mg, Zomig 2,5mg; das Cholesterinmedikament Simavastatin 40 mg und Ferretag Eisentabletten (täglich jeweils eine). Gegen Gastritis nehmen Sie einmal täglich Pantoprazol 40 mg.
Die bP ist eingeschränkt mobil und hat in Österreich eine Hüftgelenksprothese erfolgreich implantiert bekommen. Nicht festgestellt werden konnte die akute Notwendigkeit einer zweiten Hüfttransplantation, welche die bP laut eigenen Angaben beabsichtigt, durchführen zu lassen.
Die bP ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und auf Leistungen der Öffentlichen Hand und Dritter angewiesen.
Die Identität der bP steht fest.
Die bP verfügt über die beschriebenen Deutschkenntnisse und unterhält zu den von ihr beschriebenen Personen Kontakte, wobei sie konkret Besuche von einer russischstämmigen Freundin und den Kontakt mit der Betreiberin und einer Mitarbeiterin der Pension, in der sie wohnt, beschreibt.
Weitere konkrete Unterstützungsleistungen nannte sie nicht. Sie wird von ihrem persönlichen Umfeld nicht wesentlich bei der Bewältigung des Alltages unterstützt, so ist sie auch darauf angewiesen, ihre persönlichen Besorgungen zu Fuß zu erledigen.
Im Übrigen wird auf die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten Feststellungen der bB verwiesen
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.römisch zwei.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
II.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis, nämlich dass der Gatte der bP im Falle einer Rückkehr den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre und und eine Rückkehr der bP nach Armenien zu einer Trennung von ihrem Gatten führen würde, liegt nicht mehr vor.Das ursprünglich bestehende Rückkehrhindernis, nämlich dass der Gatte der bP im Falle einer Rückkehr den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre und und eine Rückkehr der bP nach Armenien zu einer Trennung von ihrem Gatten führen würde, liegt nicht mehr vor.
Ebenso entstanden zwischenzeitig keine relevanten eigenen Gründe, welche der bP aufgrund in ihrer Person oder der Lage in Armenien gelegenen Umstände eine Rückkehr nicht möglich oder unzumutbar in dem Sinne machen würde, dass sie in Armenien einer aktuellen Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren Leidens ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würde. Die bP hat als armenische Staatsbürgerin Zugang zum armenischen Sozial- Pensions- und Gesundheitssystem und verfügt in Armenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei die wirtschaftliche Existenz dieser Angehörigen in Armenien gesichert ist und nichts darauf hindeutet, dass diese nicht über entsprechende Ressourcen verfügen, um die bP nach ihrer Rückkehr zumindest so weit zu unterstützen, dass ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigt werden können.
Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Verwandten in Armenien erwarten. Hinweise, welche auf eine gegenteilige Annahme hindeuten würden, wie etwa ein Zerwürfnis mit der Verwandtschaft kamen im Verfahren nicht hervor und finden sich hieraus insbesondere in den Ausführungen der bP keine Hinweise.Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Verwandten in Armenien erwarten. Hinweise, welche auf eine gegenteilige Annahme hindeuten würden, wie etwa ein Zerwürfnis mit der Verwandtschaft kamen im Verfahren nicht hervor und finden sich hieraus insbesondere in den Ausführungen der bP keine Hinweise.
Weiters lebt der Sohn der bP in Europa und unterstützt er die bP bereits jetzt regelmäßig mit Geldüberweisungen und finden sich in den Ausführungen der bP keine Hinweise, dass er diese Unterstützung einstellen würde, falls die bP nach Armenien zurückkehren würde.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.4 In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich in tatsächlicher Hinsicht bezogen auf ihren objektiven Aussagekern als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
Zu den Beschwerdeangaben ist festzuhalten, dass hierbei der von der bB festgestellte Sachverhalt nicht konkret und substantiiert in Zweifel gezogen wurde. Es wurde lediglich unbescheinigt behauptet, dass die ausreichende medizinische Versorgung der bP in Armenien keinesfalls sichergestellt wäre und dass ihr bloß eine verringerte Pension zustehen würde, wobei diese Ausführungen nicht von den Länderfeststellungen gedeckt sind. So gilt etwa der Pensionsanspruch ab einem Alter von 63 Jahren und mit mindestens 25 Jahre abgeschlossener Beschäftigung, wobei zur Pensionsberechnung die Studienjahre, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen werden. Darüber hinaus gibt es Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen, wozu auch die bP angesichts ihres Alters zählt.
Sofern die Beschwerde darauf hinweist, dass das armenische Gesundheitssystem unter weit verbreiteten und systemischen Defiziten leidet und daraus den Schluss zieht, dass deshalb die medizinische Versorgung der bP in Armenien keinesfalls sichergestellt wäre, lässt sich aus dieser verallgemeinernden und pauschalierenden Behauptung für den konkreten Einzelfall nichts zu gewinnen.
Soweit die rechtlichen Schlüsse der bB moniert wurden, sei auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.1. Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der armenischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der armenische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der armenischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der armenische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
II.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung
II.3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.
II.3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben sind:römisch zwei.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben sind:
Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Situation in Armenien generell verschlechtert hätte oder sonst ein außerhalb des § 9 Abs. 1 Z 1 1. alternative genannter Tatbestand vorliegen würde. Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Situation in Armenien generell verschlechtert hätte oder sonst ein außerhalb des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. alternative genannter Tatbestand vorliegen würde.
Die seinerzeitige Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde im Rahmen des Familienverfahrens vom mittlerweile verstorbenen Gatten der bP abgeleitet, welchem wiederum ausschließlich auf Grund seines Gesundheitszustandes auf Grund seines zweiten Asylantrages am 02.04.2008 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Dies hielt aber weder den Gatten, noch die bP im Jahre 2010 davon ab, Österreich zu verlassen und nach Belgien zu ihrem dort lebenden Sohn zu reisen, sondern stellten diese dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher negativ entschieden wurde. In Belgien erhielten sie lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel, welcher 2014 nicht mehr verlängert wurde, weshalb sie sich zu einer Rückkehr nach Österreich entschlossen und hier den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellten, welcher in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten negativ entschieden wurde und der bP im Familienverfahren aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Gatten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Schon hieraus ist offensichtlich, dass die bP lediglich auf Grund des Gesundheitszustandes des Gatten der bP einen Asylantrag stellten und die bP keine eigenen Gründe hatte.
II.3.2.4. Im Lichte der in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zum Familienverfahren (vgl. hier insbes. VwGH 29.1.2020, Ro2019/18/0002, VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418, VwGH 24.3.2015, 2014/19/0063) ist im gegenständlichen Fall im Rahmen des Aberkennungsverfahrens nach dem Wegfall der abgeleiteten Gründe auch noch zu prüfen, ob in Bezug auf die bP zwischenzeitig originäre Gründe entstand. Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:römisch zwei.3.2.4. Im Lichte der in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundsätze zum Familienverfahren vergleiche hier insbes. VwGH 29.1.2020, Ro2019/18/0002, VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418, VwGH 24.3.2015, 2014/19/0063) ist im gegenständlichen Fall im Rahmen des Aberkennungsverfahrens nach dem Wegfall der abgeleiteten Gründe auch noch zu prüfen, ob in Bezug auf die bP zwischenzeitig originäre Gründe entstand. Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden und kann der bP jedenfalls dahingehend nicht beigepflichtet werden, dass in Armenien bzw. Jerewan „Chaos“ herrsche.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden und kann der bP jedenfalls dahingehend nicht beigepflichtet werden, dass in Armenien bzw. Jerewan „Chaos“ herrsche.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Ebenso ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Behandlungen, bzw. Präparate, welche die bP gegenwärtig benötigt, auch in Armenien möglich bzw. erhältlich sind und nichts darauf hindeutet, dass die bP keine realistische Chance hätte, diese Behandlungen bzw. Präparate auch tatsächlich zu erhalten. Hier wird auf die von der bB getroffenen Feststellungen zum armenischen Gesundheitssystem verwiesen, welchen die bP auch nicht substantiiert entgegentrat. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Umstand, dass die bP gewisse Behandlungen nicht erhalten würde, etwa eine weitere Hüftprothese nicht per se ergibt, dass dies über eine Verringerung der Lebensqualität darüber hinausgehend zu einem qualvollen Zustand führen würde und könnte dieses Hüftleiden etwa durch das Verwenden einer Gehhilfe gelindert werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die in Art. 3 EMRK genannten Rechte darstellen.Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die in Artikel 3, EMRK genannten Rechte darstellen.
Die oa. Ausführungen gelten sowohl für physische als auch für psychische Erkrankungen.
Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, diese Beeinträchtigungen liegen jedoch im Sinne des Vorabsatzes unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK.Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, diese Beeinträchtigungen liegen jedoch im Sinne des Vorabsatzes unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK.
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen im bereits beschriebenen Umfang kam nicht hervor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für die bP exorbitant hohe Kosten anfallen würden, welche ihr de facto den Zugang zu medizinischer Behandlung, welche ihr den Erhalt eines Gesundheitszustandes, welcher ihr ein Leben unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegenden Beeinträchtigungen verunmöglichen würden, ergaben sich im Verfahren nicht,Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen im bereits beschriebenen Umfang kam nicht hervor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass für die bP exorbitant hohe Kosten anfallen würden, welche ihr de facto den Zugang zu medizinischer Behandlung, welche ihr den Erhalt eines Gesundheitszustandes, welcher ihr ein Leben unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegenden Beeinträchtigungen verunmöglichen würden, ergaben sich im Verfahren nicht,
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.
Die Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten erfolgte zu recht.
II.3.2.5. Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war ihr gem. § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.römisch zwei.3.2.5. Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war ihr gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.
II.3.3. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.3. Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …“
§ 58 (1) AsylG:Paragraph 58, (1) AsylG:
Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 von Amts wegen zu prüfen wennDas Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen wenn
1. …
2. …
3. …
4. einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. …
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. - 4. ...
5. einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
(2) - (3) ..."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) - (6) ..."
Gemäß Abs. 3 leg. cit ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Gemäß Absatz 3, leg. cit ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. - 3. ...
4. ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (11) ..."
II.3.3.2. Der bP wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. römisch zwei.3.3.2. Der bP wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
II.3.3.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.3.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.3.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet keinen Eingriff in das Recht auf das Familienleben darstellt, jedoch aufgrund der sonstigen geschilderten Umstände einen solchen in das Recht auf Privatleben.römisch zwei.3.3.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung mangels Familienangehöriger im Bundesgebiet keinen Eingriff in das Recht auf das Familienleben darstellt, jedoch aufgrund der sonstigen geschilderten Umstände einen solchen in das Recht auf Privatleben.
II.3.3.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.3.5. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.3.6. Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig, wobei festzuhalten ist, dass sie nach der erstmaligen negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Jahre 2001 ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkam und bis zum Jahre 2008 rechtswidrig in diesem verharrte. Andererseits unterließ es die hierzu berufene Behörde in diesem Zeitraum offensichtlich, den rechtmäßigen Zustand durch die Setzung entsprechender fremdenpolizeilicher Maßnahmen herzustellen.römisch zwei.3.3.6. Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig, wobei festzuhalten ist, dass sie nach der erstmaligen negativen Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Jahre 2001 ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkam und bis zum Jahre 2008 rechtswidrig in diesem verharrte. Andererseits unterließ es die hierzu berufene Behörde in diesem Zeitraum offensichtlich, den rechtmäßigen Zustand durch die Setzung entsprechender fremdenpolizeilicher Maßnahmen herzustellen.
Mit neuerlicher Antragstellung im Jahre 2008 und Erteilung eines Aufenthaltsrechts stellte sich ihr Aufenthalt nicht als rechtswidrig dar, wobei festzuhalten ist, dass sich die bP freiwillig von 2010 – 2014 nicht im Bundesgebiet aufhielt, erst 2014 wieder unter den beschriebenen Umständen –welche sichtlich nicht aus völlig freien Stücken erfolgte und die bP und ihr Gatte einen weiteren Aufenthalt bei ihrem Sohn einen solchen in Österreich vorgezogen hätten- zurückkehrte und neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, worauf ihr im Familienverfahren der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Auch wenn gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur regelmäßig bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029-0032, und vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249-0253) sein wird, vertritt das ho. Gericht sie Ansicht, dass sich die bP aufgrund des von ihr beschriebenen Verhaltens nicht auf die langjährige Aufenthaltsdauer per se berufen kann, um von einem Überwiegen der privaten Interessen ausgehen zu können.Auch wenn gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur regelmäßig bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inhaltsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029-0032, und vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249-0253) sein wird, vertritt das ho. Gericht sie Ansicht, dass sich die bP aufgrund des von ihr beschriebenen Verhaltens nicht auf die langjährige Aufenthaltsdauer per se berufen kann, um von einem Überwiegen der privaten Interessen ausgehen zu können.
Von einer umfassenden sozialen und sprachlichen Integration kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Die bP verfügt über die von ihr genannten, punktuellen soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und eignete sich Kenntnisse in der deutschen Sprache an, welche so weit reichen, dass sie sich verständigen kann.
Wie sich aus den bereits zitierten Ausführungen der bB ergibt, kann zwar nicht festgestellt werden, dass die bP in Österreich vielfältig integriert wäre, andererseits kann auch nicht festgestellt werden, dass die bP ihren Aufenthalt in Österreich völlig ungenützt verstreichen ließ um soziale Anknüpfungspunkte aufzubauen. Die bP ist bereits seit 2001 aus Armenien ausgereist ist und sich seitdem – bis auf vier Jahre wo sie sich in Belgien aufhielt – in Österreich aufgehalten hat.
Auf Grund dieser langen Aufenthaltsdauer außerhalb Armeniens, welcher unweigerlich zu einer Ausdünnung der sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat der bP führte, sowie des fortgeschrittenen Alters der bP ist jedenfalls von einer erheblichen sozialen Entwurzelung in ihrem Herkunftsstaat auszugehen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung –wobei hier insbesondere das fortgeschrittene Alter und die soziale Entwurzelung der bP in Armenien besonders ins Gewicht fallen- geht das ho. Gericht in dubio für die bP gerade noch von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK aus.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung –wobei hier insbesondere das fortgeschrittene Alter und die soziale Entwurzelung der bP in Armenien besonders ins Gewicht fallen- geht das ho. Gericht in dubio für die bP gerade noch von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK aus.
Das ho. Gericht weist auch darauf hin, dass sich aus dem hier vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass der Gatte der bP schon 2017 verstorben ist und ihr trotzdem nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 31.10.2017 eine weitere Verlängerung um zwei Jahre erteilt wurde. Es ist letztlich davon auszugehen, dass es der bB bereits 2017 freigestanden wäre, der bP den Status einer subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Der Umstand dass dies nicht der Fall war, ist im Lichte des Art. 8 EMRK zu Gunsten der bP nicht gänzlich unbeachtlich.Das ho. Gericht weist auch darauf hin, dass sich aus dem hier vorliegenden Sachverhalt ergibt, dass der Gatte der bP schon 2017 verstorben ist und ihr trotzdem nach Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 31.10.2017 eine weitere Verlängerung um zwei Jahre erteilt wurde. Es ist letztlich davon auszugehen, dass es der bB bereits 2017 freigestanden wäre, der bP den Status einer subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Der Umstand dass dies nicht der Fall war, ist im Lichte des Artikel 8, EMRK zu Gunsten der bP nicht gänzlich unbeachtlich.
II.3.3.7. Frage der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.3.3.7. Frage der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55 AsyG lautet:Paragraph 55, AsyG lautet:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im
Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist undSinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9,
Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-
punkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche
Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Im gegenständlichen Fall hat die bP weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt, noch geht sie einer entsprechenden erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG liegen nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat die bP weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt, noch geht sie einer entsprechenden erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegen nicht vor.
Basierend auf die Feststellungen zu Art. 8 EMRK ist davon auszugehen, dass das Tatbestandsmerkmal der Z 1 leg. cit. erfüllt ist.Basierend auf die Feststellungen zu Artikel 8, EMRK ist davon auszugehen, dass das Tatbestandsmerkmal der Ziffer eins, leg. cit. erfüllt ist.
Versagungsgründe (§ 60 AsyG) für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor.Versagungsgründe (Paragraph 60, AsyG) für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung liegen nicht vor.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der bP gem. § 55 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate ab dem Ausstellungsdatum (§ 54 Abs. 2 AsylG).Aufgrund der oa. Ausführungen ist der bP gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer beträgt 12 Monate ab dem Ausstellungsdatum (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG).
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Es sie an dieser Stelle nachmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesen Themenkreis betreffende Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Die bP legte auch nicht nachvollziehbar und dar, welches Beweisthema in einer allfälligen Verhandlung noch zu klären wäre, bzw. die Verhandlung in der Lage wäre, zu klären. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Die bP legte auch nicht nachvollziehbar und dar, welches Beweisthema in einer allfälligen Verhandlung noch zu klären wäre, bzw. die Verhandlung in der Lage wäre, zu klären. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit Armeniens in Zweifel gezogen hätte.
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu Gunsten der bP entschieden wurde.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
II.5. Aufgrund der von der bB festgestellten und der bP vorgetragenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Bestimmungen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.5. Aufgrund der von der bB festgestellten und der bP vorgetragenen Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Bestimmungen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, welche hier ebenfalls berücksichtigt wurde.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen, welche hier ebenfalls berücksichtigt wurde.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Familienverfahren Gesundheitszustand Interessenabwägung medizinische Versorgung non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sicherer Herkunftsstaat soziale VerhältnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L515.2227896.1.00Im RIS seit
12.11.2020Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020