Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
I414 2231275-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SERBIEN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SERBIEN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der 37-jährige Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), ein serbischer Staatsbürger, ist als 8-Jähriger mit seinem Vater nach Österreich gereist und lebt seit 1991 durchgehend in Österreich. Der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Nach Absolvierung der Pflichtschule begann der BF eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, jedoch hat er die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert. Er ist derzeit ohne Beschäftigung. Zuvor war er als Objektleiter bzw. als Mechaniker beschäftigt. In der Folge war er selbständig mit einer Sicherheitsfirma.
Der BF heiratete Anfang 2000 eine serbische Staatsangehörige, aus dieser Ehe entstammt die mittlerweile 14-jährige Tochter des BF.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.02.2006, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen zu je EUR 2,-- (zwei) rechtskräftig verurteilt (AS I. 287 ff). Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.02.2006, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen zu je EUR 2,-- (zwei) rechtskräftig verurteilt (AS römisch eins. 287 ff).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 10.07.2008, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,-- rechtskräftig verurteilt (AS I. 334 ff).Mit Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 10.07.2008, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,-- rechtskräftig verurteilt (AS römisch eins. 334 ff).
Mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 01.07.2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt (AS I. 311ff). Mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 01.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt (AS römisch eins. 311ff).
Dagegen erhob der BF Berufung.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18.02.2011, Zl. 43 BI 17/11d, wurde die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen. Der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf EUR 2,-herabgesetzt wurde (AS I. 325).Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18.02.2011, Zl. 43 BI 17/11d, wurde die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen. Der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf EUR 2,-herabgesetzt wurde (AS römisch eins. 325).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 08.11.2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 12, 83 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 9,-- rechtskräftig verurteilt (AS I. 301 ff).Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 08.11.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 12, 83, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 9,-- rechtskräftig verurteilt (AS römisch eins. 301 ff).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt (AS I. 295 ff).Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt (AS römisch eins. 295 ff).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 02.05.2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 8,-- rechtskräftig verurteilt (AS I. 307 ff).Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 02.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 8,-- rechtskräftig verurteilt (AS römisch eins. 307 ff).
Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15.10.2013, Zl XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer – unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt (AS I. 419).Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15.10.2013, Zl römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer – unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt (AS römisch eins. 419).
Anfang April 2014 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts Wien als Geschworenengericht vom 11.02.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 Abs 1, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt (AS II. 7 ff).Mit Urteil des Landesgerichts Wien als Geschworenengericht vom 11.02.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, Absatz eins,, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt (AS römisch zwei. 7 ff).
Dagegen erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und Berufung wegen Strafe an das Oberlandesgericht Wien.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.07.2015, Zl. XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen (AS II. 8).Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen (AS römisch zwei. 8).
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.10.2015, Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 18 Jahre herabgesetzt wurde (AS II. 23 ff).Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des BF dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 18 Jahre herabgesetzt wurde (AS römisch zwei. 23 ff).
Der BF wurde im Rahmen, eines ihm persönlich zugestellten Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Er wurde aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen (AS I. 39 ff).Der BF wurde im Rahmen, eines ihm persönlich zugestellten Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Er wurde aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen (AS römisch eins. 39 ff).
Mit Schreiben vom 02.05.2018 teilte der BF mit, dass es ihm aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich sei, sich alle Informationen, welche für die Beantwortung der Fragen notwendig seien, zu beschaffen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Fristerstreckung (AS I. 71).Mit Schreiben vom 02.05.2018 teilte der BF mit, dass es ihm aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich sei, sich alle Informationen, welche für die Beantwortung der Fragen notwendig seien, zu beschaffen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Fristerstreckung (AS römisch eins. 71).
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2018 wurde der BF neuerlich über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt und darüber hinaus aufgefordert unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen (AS I. 163). Der BF machte von der Möglichkeit Stellung zu beziehen keinen Gebrauch.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2018 wurde der BF neuerlich über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt und darüber hinaus aufgefordert unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen (AS römisch eins. 163). Der BF machte von der Möglichkeit Stellung zu beziehen keinen Gebrauch.
Am 15.01.2020 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (AS I. 195 ff).Am 15.01.2020 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (AS römisch eins. 195 ff).
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem BF zugestellt am 24.03.2020, wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) [AS I. 345 ff].Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem BF zugestellt am 24.03.2020, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte das BFA einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) [AS römisch eins. 345 ff].
Der rechtsfreundlich vertretene BF erhob dagegen Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit seinem achten Lebensjahr rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und er seit dem 02.05.2007 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt“ verfüge. Der BF sei mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit ihr eine gemeinsame minderjährige Tochter, die ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt sei und gemeinsam mit ihrer Mutter in Salzburg lebe. Darüber hinaus würden die Geschwister und die Mutter des BF in Österreich leben.
Der BF wurde mehrmals strafgerichtlich zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden sein. Zuletzt sei der BF vom Oberlandesgericht Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt worden. Derzeit verbüße der BF seine Haftstrafe in der Justizanstalt Stein, wo er regelmäßig Besuche von seiner Ehefrau und seiner Tochter sowie seiner Mutter und seinen Brüdern erhalte. Der BF spreche Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und besuchte in Österreich die Schule, er habe eine Lehre absolviert und sei die überwiegende Zeit bis zu seiner Inhaftierung erwerbstätig.
Bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden am Verbleib in Österreich, ergäbe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes jedenfalls unverhältnismäßig sei.
Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Im Falle des BF sei der hypothetische Zeitpunkt der Ausreise erst im Jahr 2032, sofern er nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werde. Das BFA habe in der Prognoseentscheidung weder einen Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise festgestellt, noch dargelegt, inwiefern in zwölf Jahren – also nach Haftentlassung – noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom BF ausgehen werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der BF nach der Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte.
Im Ergebnis erweise sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im Lichte dessen, dass der BF noch mehrere Jahre in Haft sein werde als nicht erforderlich bzw. als unverhältnismäßig. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots reduzieren Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen (AS I. 437 ff).Im Ergebnis erweise sich die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes im Lichte dessen, dass der BF noch mehrere Jahre in Haft sein werde als nicht erforderlich bzw. als unverhältnismäßig. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots reduzieren Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen (AS römisch eins. 437 ff).
Mit Beschwerdevorlage vom 22.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.05.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der 37-jährige BF ist als 8-Jähriger mit seinem Vater nach Österreich gereist und lebt seit 1991 durchgehend in Österreich. Der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich. Nach Absolvierung der Pflichtschule begann der BF eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, jedoch hat er die Lehrabschlussprüfung nicht absolviert. Er ist derzeit ohne Beschäftigung. Zuvor war er als Objektleiter bzw. als Mechaniker beschäftigt. In der Folge war er selbständig mit einer Sicherheitsfirma.
Der BF heiratete Anfang 2000 eine serbische Staatsangehörige, aus dieser Ehe entstammt die mittlerweile 14-jährige Tochter des BF.
Der BF spricht Deutsch und Serbisch.
Die Ehefrau und die gemeinsame Tochter des BF sowie dessen Mutter und die Geschwister leben in Österreich.
Der Vater des BF lebt in Bosnien.
Die Großeltern und weitere Verwandten des BF leben in Serbien. Er hat zu diesen sporadischen Kontakt.
Zuletzt war der BF 2014 für drei bis vier Monate in Serbien. Er war in einer Wohnung eines Freundes in Belgrad untergebracht.
Der BF wird regelmäßig von seiner Ehefrau, seiner Tochter und seiner Mutter sowie seinen Geschwistern in der Justizanstalt besucht.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.02.2006, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen zu je EUR 2,-- (zwei) rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 17.02.2006, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) Tagessätzen zu je EUR 2,-- (zwei) rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 10.07.2008, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 10.07.2008, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 2,-- rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 01.07.2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 01.07.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.
Dagegen erhob der BF Berufung.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18.02.2011, Zl. XXXX , wurde die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen. Der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf EUR 2,-herabgesetzt wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18.02.2011, Zl. römisch 40 , wurde die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen. Der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe wurde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes auf EUR 2,-herabgesetzt wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 08.11.2011, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 12, 83 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 9,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 08.11.2011, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 12, 83, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 9,-- rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.01.2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 4,-- rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 02.05.2012, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 8,-- rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 02.05.2012, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 8,-- rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15.10.2013, Zl XXXX , wurde der BF wegen das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB zu einer – unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 15.10.2013, Zl römisch 40 , wurde der BF wegen das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer – unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Anfang April 2014 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts Wien als Geschworenengericht vom 11.02.2015, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 Abs 1, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Wien als Geschworenengericht vom 11.02.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, Absatz eins,, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF Anfang Dezember 2013 in Salzburg in der Absicht, dadurch den Erstangeklagten die Begehung einer nach § 173 StGB mit Strafe bedrohten, wenn auch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Sprengstoff an den Erstangeklagten zu überlassen, von dem er wusste, dass er ihn zur Vorbereitung der dort genannten mit Strafe bedrohten Handlung erwarb, indem er ihm eine Rohrbombe mit einem Gesamtgewicht von 6,3 kg und einer Ladungsmenge von etwa 700 g Schwarzpulver übergab, nachdem der Erstangeklagte ihm mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, Menschen unter Verwendung einer Sprengfalle zu töten und dafür ein geeignetes Tatmittel benötige;Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF Anfang Dezember 2013 in Salzburg in der Absicht, dadurch den Erstangeklagten die Begehung einer nach Paragraph 173, StGB mit Strafe bedrohten, wenn auch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Sprengstoff an den Erstangeklagten zu überlassen, von dem er wusste, dass er ihn zur Vorbereitung der dort genannten mit Strafe bedrohten Handlung erwarb, indem er ihm eine Rohrbombe mit einem Gesamtgewicht von 6,3 kg und einer Ladungsmenge von etwa 700 g Schwarzpulver übergab, nachdem der Erstangeklagte ihm mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, Menschen unter Verwendung einer Sprengfalle zu töten und dafür ein geeignetes Tatmittel benötige;
Am 11.01.2014 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten die späteren Opfer mit dem Vorsatz, sich und den Erstangeklagten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache, ein Mineralölgeschäft über den Ankauf eines Tanklastzugs mit 30.000 Liter Dieselkraftstoff um Euro 20.000,-- abzuschließen zu wollen, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von Euro 20.000,-- Bargeld als vermeintlichen Kaufpreis an den Erstangeklagten, sohin zu einer Handlung, die die späteren Opfer in einem Euro 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, verleitet, indem er gegenüber den Opfern als vermeintlicher Verkäufer des Mineralöls auftrat und an das vom ersten Opfer an den Erstangeklagten übergebene Bargeld in Verwahrung nahm.
Im Zeitraum vom Dezember 2013 bis 11.1.2014, indem der BF den Erstangeklagten den bei der Tatbegehung verwendeten Revolver Smith & Wesson Kaliber 38 Spezial sowie ein Sturmgewehr AK-47 samt zwei Magazinen und Munition, das bei der Tatausführung letztlich nicht zum Einsatz gelangte, verschaffte, ihn bei der Tatausführung begleitete und sich bereithielt, allfällige weitere als Verstärkung der Opfer auftretende Personen unter Vorhalt des Sturmgewehr zumindest in Schach zu halten und an einem Einschreiten zu hindern, und zwar:
Indem der Erstangeklagte als unmittelbarer Täter am 11.01.2014 gegen 02:50 Uhr in Wien im unmittelbaren Anschluss an das Mineralölgeschäft im Fahrzeuginneren eines Pkws die Opfer vorsätzlich getötet und zwar:
1. das am Fahrersitz befindliche erste Opfer, indem er drei Schüsse aus einem Revolver Smith & Wesson, Kaliber 38 Spezial, von hinten gegen dessen Kopf und Brustbereich abgab, wodurch das Opfer einen Schädeldurchschuss mit Verletzungen der linken Kleinhirnhemisphäre sowie zwei Steckschüsse im Brustbereich erlitt, sodass der dort sofort eintrat;
2. das am Beifahrersitz befindliche zweite Opfer, indem er im unmittelbaren Anschluss an die zuvor dargestellte Tat eine Splitterhandgranate M-75 ex-jugoslawische Fertigung oder ein vergleichbares Nachfolgemodell in den vorderen Fahrzeugraum warf und dort zur Detonation brachte, wodurch das zweite Opfer eine Amputation der linken Hand, Eröffnungen der Brust-und Bauchhöhle sowie zahlreiche weitere Verletzungen erlitt und letztlich infolge des Explosionstraumas an einer inneren Verblutung aufgrund eines Einrisses der Körperhauptschlagader verstarb.
Als mildernd wurde die Tatbegehung als Beitragstäter und als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit drei Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen sowie der Tod zweier Opfer, gewertet. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde ausgeführt, dass unter Abwägung der Strafzumessungsgründe im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Auch wenn der BF keine unmittelbaren Tathandlungen hinsichtlich der Morde setzte, war er den Tatausführungen doch objektiv und subjektiv betrachtet weitaus näher als die Zweitangeklagte, weshalb auch in Anbetracht seiner zahlreichen Vorstrafen (davon 5 einschlägig wegen Betruges bzw. Körperverletzungsdelikten) und nicht zuletzt, weil ihm im Unterschied zum Erstangeklagten der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zukommt, mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren gerade noch das Auslangen zu finden war. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF offenbar wesentlich skrupelloser, als der Erstangeklagte agierte, hatte er doch zunächst sogar eine Rohrbombe für den Mord vorgesehen und besorgt, von der er wusste, dass sie wesentlich größeren Schaden auch für Dritte anrichten können, als die letztlich verwendeten Waffen.
Dagegen erhob der BF Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und Berufung wegen Strafe an das Oberlandesgericht Wien.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.07.2015, Zl. XXXX , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.10.2015, Zl. XXXX , wurde der Berufung des BF dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 18 Jahre herabgesetzt wurde.Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Berufung des BF dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 18 Jahre herabgesetzt wurde.
Hinsichtlich der Berufung des BF wegen der Strafe führte das Oberlandesgericht Wien zusammengefasst aus, dass angesichts des mehrfach einschlägig getrübten Vorleben des BF zunächst nicht von einem maßgerechten Charakter gesprochen werden kann. Darüber hinaus, ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit einem maßgerechten Charakter sich zu den nunmehr zur Aburteilung gekommenen strafbaren Handlungen, die weit überwiegend dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind, hätte drängen lassen.
Ferner wurde der BF als unmittelbarer und einziger Täter wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel verurteilt. Bei der Tatbegehung kam doch nicht nur der vom BF beigebrachte Revolver Smith & Wesson Kaliber 38 Spezial zum Einsatz, sondern begleitete er- dem Wahrspruch der Geschworenen zufolge- den unmittelbaren Täter zum Tatort und hielt er sich zudem bereit, allfällige weitere als Verstärkung der Opfer auftretende Personen unter Vorhalt des Sturmgewehrs zumindest in Schach zu halten und an einem Einschreiten zu hindern.
Ausgehend von den zum Vorteil des BF korrigierten Strafzumessungsgründe gründen und der Herstellung einer ausgewogenen Relation zur zwanzigjährigen Freiheitsstrafe des Erstangeklagten war die Strafe des BF auf achtzehn Jahren zu reduzieren. Zwar wurde dem Erstangeklagten -im Gegensatz zum BF- ein ordentlicher Lebenswandel und eine geständige Verantwortung zugebilligt, allerdings hatten die sechs einschlägigen bezirksgerichtlichen Vorverurteilungen des BF, von denen zwei als Zusatzstrafe verhängt wurden, jeweils nur Verhängung von Geldstrafen zur Folge, sodass diese nicht annähernd dem Bereich der nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen aus dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind. Überdies wird diese maßvoll reduzierte Strafe auch dem Umstand gerecht, dass der Erstangeklagte hinsichtlich der strafbaren Handlung nach § 75 StGB alleine den Tatplan entwickelte, der der Beseitigung von Menschen diente, die er als Bedrohung für sich einstufte, da deren Wissen ihn der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte, und er die unmittelbaren Tathandlungen setzte.Ausgehend von den zum Vorteil des BF korrigierten Strafzumessungsgründe gründen und der Herstellung einer ausgewogenen Relation zur zwanzigjährigen Freiheitsstrafe des Erstangeklagten war die Strafe des BF auf achtzehn Jahren zu reduzieren. Zwar wurde dem Erstangeklagten -im Gegensatz zum BF- ein ordentlicher Lebenswandel und eine geständige Verantwortung zugebilligt, allerdings hatten die sechs einschlägigen bezirksgerichtlichen Vorverurteilungen des BF, von denen zwei als Zusatzstrafe verhängt wurden, jeweils nur Verhängung von Geldstrafen zur Folge, sodass diese nicht annähernd dem Bereich der nunmehr abgeurteilten strafbaren Handlungen aus dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind. Überdies wird diese maßvoll reduzierte Strafe auch dem Umstand gerecht, dass der Erstangeklagte hinsichtlich der strafbaren Handlung nach Paragraph 75, StGB alleine den Tatplan entwickelte, der der Beseitigung von Menschen diente, die er als Bedrohung für sich einstufte, da deren Wissen ihn der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzte, und er die unmittelbaren Tathandlungen setzte.
Bei dieser Strafzumessungslage wird die verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren bei einem Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe dem hohen Schuld-und Unrechtsgehalt der abgeurteilten Taten durchaus gerecht und trägt auch spezial-und generalpräventiven Erwägungen entsprechend Rechnung. Dass eine schuldangemessene Reaktion auf das Tatverhalten des BF, nur in einer empfindlichen zeitlichen Freiheitsstrafe bestehen kann, ist angesichts des durch die Taten in der Bevölkerung erregten Aufsehen zur Stärkung der allgemeinen Rechtstreue sowie Abschreckung potentieller anderer Gewalttäter auch in generalpräventiver Hinsicht unabdingbar.
Hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit zu Landesgerichts Ried im Innkreis, Zl. XXXX , gegen die sich der BF in seiner Berufung implizit wendet, erscheint hingegen als geeignetes Mittel der Kontrolle des Verhaltens des BF, der nach mehreren Verurteilungen in kurzen Abständen erst unter Beweis stellen muss, dass er sich neuerlich Delinquenz künftig enthalten wird.Hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit zu Landesgerichts Ried im Innkreis, Zl. römisch 40 , gegen die sich der BF in seiner Berufung implizit wendet, erscheint hingegen als geeignetes Mittel der Kontrolle des Verhaltens des BF, der nach mehreren Verurteilungen in kurzen Abständen erst unter Beweis stellen muss, dass er sich neuerlich Delinquenz künftig enthalten wird.
Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.
Der BF befindet sich derzeit in der Justizanstalt Stein und wird voraussichtlich am 28.04.2032 aus der Strafhaft entlassen.
Zur Lage in Serbien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richters aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahren und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Identität des BF und seinen persönlichen privaten- und familiären Verhältnissen beruhen auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den entsprechenden Feststellungen in den vorliegenden Strafurteilen sowie aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde vom 15.01.2020 sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 18.05.2020.
Die Feststellung, wonach der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Fremdenregister.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.01.2020. So gab er an gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus den vorliegenden Strafurteilen sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 18.05.2020.
Die Feststellung zur Schul- und Berufsausbildung des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.2020. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, gab der BF in der Einvernahme an, dass er die Lehrabschlussprüfung zum Automechaniker nicht abgeschlossen hat (AS I. 197).Die Feststellung zur Schul- und Berufsausbildung des BF ergibt sich aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.2020. Entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, gab der BF in der Einvernahme an, dass er die Lehrabschlussprüfung zum Automechaniker nicht abgeschlossen hat (AS römisch eins. 197).
Die Feststellung, wonach der BF als Achtjähriger mit seinem Vater nach Österreich kam, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung zu seiner Ehe Anfang 2000 mit einer serbischen Staatsangehörigen und seiner vierzehnjährigen Tochter ergibt sich aus den unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter des BF sowie dessen Mutter und die Geschwister in Österreich leben, ergibt sich aus der Besucherliste der Haftanstalt, seinen Angaben in der Einvernahme sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellung, wonach der BF Deutsch und Serbisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt wurde (AS I. 195) und der BF angab, dass er mit seiner Ehefrau hauptsächlich serbisch spreche (AS I. 201).Die Feststellung, wonach der BF Deutsch und Serbisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Einvernahme auf Deutsch durchgeführt wurde (AS römisch eins. 195) und der BF angab, dass er mit seiner Ehefrau hauptsächlich serbisch spreche (AS römisch eins. 201).
Die Feststellung, wonach der Vater des BF in Bosnien lebt, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme (AS I. 199). Ebenfalls ergibt sich aus seinen Angaben, dass seine Großeltern in Serbien leben (AS I. 199).Die Feststellung, wonach der Vater des BF in Bosnien lebt, ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme (AS römisch eins. 199). Ebenfalls ergibt sich aus seinen Angaben, dass seine Großeltern in Serbien leben (AS römisch eins. 199).
Die Feststellung, wonach der BF zuletzt 2014 für drei bis vier Monate in einer Wohnung in Belgrad verbrachte, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme (AS I. 199).Die Feststellung, wonach der BF zuletzt 2014 für drei bis vier Monate in einer Wohnung in Belgrad verbrachte, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme (AS römisch eins. 199).
Die Feststellung, wonach der BF regelmäßig in der Justizanstalt von seiner Ehefrau, seiner Tochter, seiner Mutter und seinen Geschwistern besucht wird, ergibt sich aus der Besucherliste der Haftanstalt (AS I. 229 bis 247).Die Feststellung, wonach der BF regelmäßig in der Justizanstalt von seiner Ehefrau, seiner Tochter, seiner Mutter und seinen Geschwistern besucht wird, ergibt sich aus der Besucherliste der Haftanstalt (AS römisch eins. 229 bis 247).
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die den Verurteilungen zugrundeliegenden Handlungen und Strafzumessungsgründe können anhand der im Akt vorliegenden Strafurteile festgestellt werden.
Die Feststellung, wonach sich der BF derzeit in Strafhaft befindet und er voraussichtlich am 28.04.2032 aus der Strafhaft entlassen wird, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Der BF hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Serbien aufgrund der allgemeinen Lage in Serbien unzulässig sein sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 5 FPG, gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG, gestützt sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Serbien festgestellt.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt- EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt- EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz), verfügen, unzulässig wäre.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Die belangte Behörde hat daher die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat daher die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt.
Weiterst trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach auch das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Weiterst trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach auch das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der BF wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb die Tatsache des § 53 Abs. 3 Z 5 hier auch vorliegt.Der BF wurde zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb die Tatsache des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, hier auch vorliegt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Der BF weist zahlreiche Vorstrafen, davon 5 einschlägig wegen Betruges beziehungsweise Körperverletzungsdelikten auf. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts Wien als Geschworenengericht vom 11.02.2015 wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 Abs 1, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt. Nach Berufung wegen Strafe wurde die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Jahre herabgesetzt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe führte das Landesgericht aus, dass dem BF der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zukommt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF offenbar wesentlich skrupelloser, als der Erstangeklagte agierte, hatte der BF doch zunächst sogar eine Rohrbombe für den Mord vorgesehen und besorgt, von der er wusste, dass sie wesentlich größeren Schaden auch für Dritte anrichten könnte, als die letztlich verwendeten Waffen.Der BF weist zahlreiche Vorstrafen, davon 5 einschlägig wegen Betruges beziehungsweise Körperverletzungsdelikten auf. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts Wien als Geschworenengericht vom 11.02.2015 wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, Absatz eins,, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt. Nach Berufung wegen Strafe wurde die Freiheitsstrafe auf 18 (achtzehn) Jahre herabgesetzt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe führte das Landesgericht aus, dass dem BF der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zukommt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF offenbar wesentlich skrupelloser, als der Erstangeklagte agierte, hatte der BF doch zunächst sogar eine Rohrbombe für den Mord vorgesehen und besorgt, von der er wusste, dass sie wesentlich größeren Schaden auch für Dritte anrichten könnte, als die letztlich verwendeten Waffen.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht führte zusammengefasst aus, dass angesichts des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens des BF kann zunächst nicht von einem maßgerechten Charakter gesprochen werden. Darüber hinaus, ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit einem maßgerechten Charakter sich zu den nunmehr zur Aburteilung gekommenen strafbaren Handlungen, die weit überwiegend dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind, hätte drängen lassen. Aufgrund der mit Wirkung an der Tat planmäßigen Täuschung der Opfer, die ansonsten kein Geld übergeben hätten, kann keine unable Unerheblichkeit seines Verhaltens für die Tatausführung festgestellt werden Gleiches gilt für den Schuldspruch nach § 75 StGB, kam bei der Tatbegehung durch nicht nur der von ihm beigebrachte Revolver zum Einsatz, sondern begleitet hätte er den unmittelbaren Täter zum Tatort und hielt er sich zudem bereit, allfällige weitere als Verstärkung der Opfer auftretende Personen unter Vorhalt des Sturmgewehr zumindest in Schach zu halten und an einem Einschreiten zu hindern dass eine schuldangemessene Reaktion auf das Tatverhalten des BF, nur in einer empfindlichen zeitlichen Freiheitsstrafe bestehen kann, ist angesichts des durch die Taten in der Bevölkerung erregten Aufsehen zur Stärkung der allgemeinen Rechtstreue sowie Abschreckung potentieller anderer Gewalttäter auch in generalpräventiver Hinsicht unabdingbar.Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht führte zusammengefasst aus, dass angesichts des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens des BF kann zunächst nicht von einem maßgerechten Charakter gesprochen werden. Darüber hinaus, ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit einem maßgerechten Charakter sich zu den nunmehr zur Aburteilung gekommenen strafbaren Handlungen, die weit überwiegend dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen sind, hätte drängen lassen. Aufgrund der mit Wirkung an der Tat planmäßigen Täuschung der Opfer, die ansonsten kein Geld übergeben hätten, kann keine unable Unerheblichkeit seines Verhaltens für die Tatausführung festgestellt werden Gleiches gilt für den Schuldspruch nach Paragraph 75, StGB, kam bei der Tatbegehung durch nicht nur der von ihm beigebrachte Revolver zum Einsatz, sondern begleitet hätte er den unmittelbaren Täter zum Tatort und hielt er sich zudem bereit, allfällige weitere als Verstärkung der Opfer auftretende Personen unter Vorhalt des Sturmgewehr zumindest in Schach zu halten und an einem Einschreiten zu hindern dass eine schuldangemessene Reaktion auf das Tatverhalten des BF, nur in einer empfindlichen zeitlichen Freiheitsstrafe bestehen kann, ist angesichts des durch die Taten in der Bevölkerung erregten Aufsehen zur Stärkung der allgemeinen Rechtstreue sowie Abschreckung potentieller anderer Gewalttäter auch in generalpräventiver Hinsicht unabdingbar.
Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft und hat noch voraussichtlich weitere zwölf Jahre zu verbüßen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).
Diesbezüglich ist anzumerken, dass der BF bereits zahlreiche Vorstrafen (davon 5 einschlägig wegen Betruges bzw. Körperverletzungsdelikten) aufweist. Aufgrund der vorherigen Verurteilungen wusste der BF um den Unrechtsgehalt seiner Taten und er ließ sich trotz seines Familienlebens nicht davon abbringen, neuerlich und in gesteigerter Form – Schwerstkriminalität – straffällig zu werden. Aufgrund der Steigerung des strafrechtlichen Verhaltens des BF, des raschen Rückfalls während offener Probezeit und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen. Ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Die Aufenthaltsbeendigung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Der BF ist seit seinem 8-Lebensjahr hier in Österreich. Er ist in Österreich mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und hat eine 14-jährige Tochter, welche beide in Österreich leben. Darüber hinaus lebt hier seine Mutter und seine Geschwister. In Österreich hat der BF die Schule absolviert und war berufstätig. Der BF ließ sich trotz seines Privat- und Familienlebens nicht davon abbringen massiv straffällig zu werden. Der Kontakt zu seiner Familie ist durch seine Inhaftierung stark eingeschränkt, gleichwohl er von seinen Angehörigen regelmäßig besucht wird. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Schwerstkriminalität wie vom BF begangen, gegenüber.
Es bestehen auch noch Bindungen des BF nach Serbien. So unterhält sich der BF mit seiner Ehefrau auf Serbisch und verbrachte seine bisherigen Urlaube in Serbien. Zuletzt war er im Jahr 2014 für mehrere Monate in Belgrad. Darüber hinaus leben die Großeltern und zumindest ein Freund in Serbien. Es spricht nichts dagegen, dass der BF in Serbien durch Annahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern kann. Seine 14-jährige Tochter ist im anpassungsfähigen Alter und wie der BF und seine Ehefrau ist sie serbische Staatsangehörige. Bis zu seiner voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft ist seine Tochter volljährig. Es wurden auch keine Gründe vorgebracht, die gegen das Fortsetzen des Familienlebens in Serbien sprechen. Es wird daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich in die serbische Gesellschaft zu integrieren.
Darüber hinaus ist es dem BF zumutbar die Kontakte zu seiner Familie sowie zu seinen in Österreich lebenden Verwandten durch Besuche in Serbien, Telefonate und anderen Kommunikationsmittel zu pflegen.
Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines stets rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen (Ehefrau, Tochter, Mutter und Geschwister) zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße (das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 Abs 1, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall und 75 StGB) des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines stets rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen (Ehefrau, Tochter, Mutter und Geschwister) zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße (das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, Absatz eins,, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall und 75 StGB) des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 52 Abs. 5 und 9 FPG als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 52, Absatz 5 und 9 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den BF aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den BF aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG erlassen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen.
Im Fall des BF stehen die ihm zu Last gelegten insgesamt 6 Verurteilungen im Mittelpunkt der Betrachtung. Zuletzt wurde der BF wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 Abs 1, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt.Im Fall des BF stehen die ihm zu Last gelegten insgesamt 6 Verurteilungen im Mittelpunkt der Betrachtung. Zuletzt wurde der BF wegen das Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, Absatz eins,, letzter Fall StGB, das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und die Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall und 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt.
Der letzten Verurteilung liegt zugrunde, der BF Anfang Dezember 2013 in Salzburg in der Absicht, dadurch den Erstangeklagten die Begehung einer nach § 173 StGB mit Strafe bedrohten, wenn auch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Sprengstoff an den Erstangeklagten zu überlassen, von dem er wusste, dass er ihn zur Vorbereitung der dort genannten mit Strafe bedrohten Handlung erwarb, indem er ihm eine Rohrbombe mit einem Gesamtgewicht von 6,3 kg und einer Ladungsmenge von etwa 700 g Schwarzpulver übergab, nachdem der Erstangeklagte ihm mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, Menschen unter Verwendung einer Sprengfalle zu töten und dafür ein geeignetes Tatmittel benötige;Der letzten Verurteilung liegt zugrunde, der BF Anfang Dezember 2013 in Salzburg in der Absicht, dadurch den Erstangeklagten die Begehung einer nach Paragraph 173, StGB mit Strafe bedrohten, wenn auch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen, einen Sprengstoff an den Erstangeklagten zu überlassen, von dem er wusste, dass er ihn zur Vorbereitung der dort genannten mit Strafe bedrohten Handlung erwarb, indem er ihm eine Rohrbombe mit einem Gesamtgewicht von 6,3 kg und einer Ladungsmenge von etwa 700 g Schwarzpulver übergab, nachdem der Erstangeklagte ihm mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, Menschen unter Verwendung einer Sprengfalle zu töten und dafür ein geeignetes Tatmittel benötige;
Am 11.01.2014 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten die späteren Opfer mit dem Vorsatz, sich und den Erstangeklagten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über die Tatsache, ein Mineralölgeschäft über den Ankauf eines Tanklastzugs mit 30.000 Liter Dieselkraftstoff um Euro 20.000,-- abzuschließen zu wollen, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von Euro 20.000,-- Bargeld als vermeintlichen Kaufpreis an den Erstangeklagten, sohin zu einer Handlung, die die späteren Opfer in einem Euro 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, verleitet, indem er gegenüber den Opfern als vermeintlicher Verkäufer des Mineralöls auftrat und an das vom ersten Opfer an den Erstangeklagten übergebene Bargeld in Verwahrung nahm.
Im Zeitraum vom Dezember 2013 bis 11.1.2014, indem der BF den Erstangeklagten den bei der Tatbegehung verwendeten Revolver Smith & Wesson Kaliber 38 Spezial sowie ein Sturmgewehr AK-47 samt zwei Magazinen und Munition, das bei der Tatausführung letztlich nicht zum Einsatz gelangte, verschaffte, ihn bei der Tatausführung begleitete und sich bereithielt, allfällige weitere als Verstärkung der Opfer auftretende Personen unter Vorhalt des Sturmgewehr zumindest in Schach zu halten und an einem Einschreiten zu hindern, und zwar: Indem der Erstangeklagt als unmittelbarer Täter am 11.01.2014 gegen 02:50 Uhr in Wien im unmittelbaren Anschluss an das Mineralölgeschäft im Fahrzeuginneren eines Pkws die Opfer vorsätzlich getötet hat.
Wie bereits unter Punkt 3.1. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.Wie bereits unter Punkt 3.1. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).
Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 festgehalten, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 festgehalten, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich unter Beachtung der wiederholten Straffälligkeit, den Unwerten der Taten, insbesondere der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengstoff, des schweren Betrugs, des 2-fachen Mordes als Beitragstäter und der sich daraus ergebenden negativen Zukunftsprognose gegenständlich ebenfalls als verhältnismäßig und angemessen.
3.3. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie oben ausgeführt, hat die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs einen massiven Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem BF geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung des Einreiseverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
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ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2231275.1.00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020