Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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W140 2234046-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, in Schubhaft zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 05.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF Beschwerde.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom 05.07.2020 wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020, W140 2234046/17E, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020, W140 2234046/17E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:
„Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, hielt sich seit seiner Geburt bis zum 08.03.1995 im Bundesgebiet auf. Der BF befindet sich laut Aktenlage seit 2001 erneut im Bundesgebiet.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.02.2001 (RK 15.02.2001) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, § 135/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.02.2001 (RK 15.02.2001) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins,, Paragraph 135 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bedingt - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.05.2001 (RK 09.05.2001) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, § 164/1 2 U 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.05.2001 (RK 09.05.2001) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins,, Paragraph 164 /, eins, 2 U 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.06.2002 (RK 05.06.2002) wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs 1/4, 129/1, 130, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.06.2002 (RK 05.06.2002) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 130, 229 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 13.10.2004 (RK 13.10.2004) wurde der BF gemäß §§ 127, 129/1, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 13.10.2004 (RK 13.10.2004) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129 /, eins, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.01.2006 (RK 25.01.2006) wurde der BF gemäß § 127 § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.01.2006 (RK 25.01.2006) wurde der BF gemäß Paragraph 127, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.03.2007 (RK 05.03.2007) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 130 (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.03.2007 (RK 05.03.2007) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 130, (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.12.2008 (RK 20.04.2009) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, 130 (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.12.2008 (RK 20.04.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins, 130, (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 23.09.2011 (RK 26.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 23.09.2011 (RK 26.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 29.01.2016 (RK 29.01.2016) wurde der BF gemäß § 83 (1) StGB, § 15 StGB § 127 StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, § 15 StGB § 141 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 29.01.2016 (RK 29.01.2016) wurde der BF gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, 130, (2) 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 141, (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Am 26.11.2018 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 52 a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 21.02.2020 in Anspruch zu nehmen. Der BF setzte in weiterer Folge jedoch keine Schritte und reiste nicht freiwillig aus.Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 21.02.2020 in Anspruch zu nehmen. Der BF setzte in weiterer Folge jedoch keine Schritte und reiste nicht freiwillig aus.
Am 05.07.2020 erfolgte um 09:20 Uhr durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien eine Personenkontrolle in Wien XXXX , XXXX . Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot besteht.Am 05.07.2020 erfolgte um 09:20 Uhr durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien eine Personenkontrolle in Wien römisch 40 , römisch 40 . Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot besteht.
In weiterer Folge wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts um 09:40 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.In weiterer Folge wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts um 09:40 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen.
Der BF wurde am 05.07.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt:
„(…) F: Wie verstehen Sie mich auf Deutsch?
A: Gut, in bin hier aufgewachsen und kann der Einvernahme folgen.
F: Sind sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen? Nehmen Sie Medikamente?
A: Mir geht es nicht gut und ich leide unter Hepatitis C bin HIV positiv. Ich nehme dementsprechende Medikamente. Ich warte noch bis ich hier zum Arzt kann. Ansonsten bin ich im Otto Wagner Spital in Behandlung.
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Ja ich war durch das Schweizer Haus Haderdorf bzw. Herrn XXXX vertreten.A: Ja ich war durch das Schweizer Haus Haderdorf bzw. Herrn römisch 40 vertreten.
- Aus der Aktenlage ergeht, dass Sie sich von Ihrer Geburt bis zum 08.03.1995 im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie befinden sich laut Aktenlage seit 2001 durchgehend im Bundesgebiet.
- Aus der Aktenlage ergeben sich keine Aufenthaltstitel für Ihre Person.
- Am 26.11.2018 wurde gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Hierzu wurden Sie am 15.02.2019 niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom 04.02.2020 zur Zahl: XXXX wurde gegen Sie eine Rückkehrenrtscheidung iVm mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. - Mit Bescheid vom 04.02.2020 zur Zahl: römisch 40 wurde gegen Sie eine Rückkehrenrtscheidung in Verbindung mit mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen.
- Am 05.07.2020 erfolgte um 09:20 Uhr durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien eine Personenkontrolle in Wien XXXX , XXXX . Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit 06.03.2020 besteht. - Am 05.07.2020 erfolgte um 09:20 Uhr durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien eine Personenkontrolle in Wien römisch 40 , römisch 40 . Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot, rechtskräftig seit 06.03.2020 besteht.
- Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Beöhrde wurden Sie auf Grund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts um 09:40 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet und sind nicht behördlich gemeldet. Zudem sind Sie im Bundesgebiet bereits mehrfach straffällig geworden. - Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Beöhrde wurden Sie auf Grund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts um 09:40 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet und sind nicht behördlich gemeldet. Zudem sind Sie im Bundesgebiet bereits mehrfach straffällig geworden.
Was sagen Sie dazu?
A: Ich wusste nicht das gegen mich eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurde. Ich werde mir einen Anwalt nehmen und in Berufung gehen.
F: Geben Sie Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort an.
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Wien, Österreich geboren. A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Wien, Österreich geboren.
F: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
A: Ich habe die türkische Staatsbürgerschaft.
F: Wie lautet Ihr Personenstand?
A: Ich war ledig früher und habe keine Kinder.
F: Haben Sie Angehörige in Österreich?
A: ich habe 7 Schwestern und Österreich. Meine Eltern sind bereits verstorben. Meine Eltern haben auch in Österreich gelebt.
F: Welche Angehörigen haben Sie noch in der Türkei?
A: Es gab eine Tante aber die habe ich noch nie gesehen. Ich glaube sie ist auch bereits verstorben.
F: Wo leben Ihre weiteren Verwandten?
A: Meine angehörigen leben alle in Österreich.
F: Wo in Österreich nehmen Sie Unterkunft?
A: Momentan schlafe ich bei der Suchthilfe „ XXXX “ am XXXX . A: Momentan schlafe ich bei der Suchthilfe „ römisch 40 “ am römisch 40 .
F: Warum sind Sie nicht behördlich gemeldet?
A: Ich hatte dort meine Postadresse und weiß nicht warum ich dort nicht mehr gemeldet bin.
Anm.: Unter Nachschau konnte keine Meldung am XXXX gefunden werden. Die letzte behördliche Meldung war in XXXX bis 09.03.2020.Anmerkung, Unter Nachschau konnte keine Meldung am römisch 40 gefunden werden. Die letzte behördliche Meldung war in römisch 40 bis 09.03.2020.
F: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgenbiet?
A: Meine Schwestern unterstützen mich. Bei der Suchthilfe bekomme ich auch etwas zu essen und zu trinken. Ich habe auch eine Freundin Jennifer Leutner und ich bin mit ihr zusammen. Sie unterstützt mich auch.
F: Wie viele Barmittel verfügen Sie derzeit?
A: Derzeit habe ich kein Geld.
F: Sind Sie krankenversichert in Österreich?
A: Bis vor einem Monat hatte ich noch eine.
F: Warum sind Sie bis dato nicht in die Türkei ausgereist?
A: Ich werde nicht freiwillig ausreisen. Ich werde sterben bevor ich in die Türkei gehe. Aber nicht jetzt, ich werde aber nicht in die Türkei fahren.
F: Haben Sie vor sich in Haft selbst zu verletzen?
A: Jetzt nicht. Ich werde jetzt normal vorgehen und mir einen Anwalt organisieren.
Entscheidung:
Aufgrund der Tatsache, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot besteht, befinden Sie sich illegal im Bundesgebiet.Aufgrund der Tatsache, dass gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot besteht, befinden Sie sich illegal im Bundesgebiet.
Sie wirken nicht am Verfahren mit und nahmen unangemeldet Unterkunft.
Da Sie zudem nicht behördlich gemeldet sind, über keine ortsübliche Unterkunft verfügen, und Ihrer Person wenig Vertrauenswürdigkeit zugebilligt werden kann, wird über Sie die Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung verhängt.
Im Anschluss der Einvernahme werden Sie ins PAZ rücküberstellt.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.
Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich keiner legalen Beschäftigung nachgehe und andererseits die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich keiner legalen Beschäftigung nachgehe und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle.
Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen.
Eine Rückkehr in die Türkei ist mir zumutbar und es sprechen keine Gründe dagegen, dass ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Meine Abschiebung in die Türkei wäre somit zulässig.
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann ich kostenlos eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen und wird die zuständige Stelle heute noch verständigt werden. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird eine Rückkehrberatung vorgeschrieben und wird die zuständige Stelle verständigt werden.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja, ich habe alles verstanden.“
Der BF verweigerte die Unterschrift der Niederschrift (AS 491).
Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Mandatsbescheides am 05.07.2020 die Unterschrift (AS 527). Der BF befindet sich seit 05.07.2020 in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte bei der Übernahme des Mandatsbescheides am 05.07.2020 die Unterschrift (AS 527). Der BF befindet sich seit 05.07.2020 in Schubhaft.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG vom 05.07.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der BF verweigerte bei der Übernahme der Verfahrensanordnung die Unterschrift (AS 531).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, BFA-VG vom 05.07.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der BF verweigerte bei der Übernahme der Verfahrensanordnung die Unterschrift (AS 531).
Am 14.08.2020 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft (…)
Am 14.08.2020 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:
„Der Beschwerdeführer (Bf.) hat sich seit Geburt bis zum 08.03.1995 in Österreich aufgehalten. Er befindet sich laut eigenen Angaben seit 1999 durchgehend im Bundesgebiet.
Der Bf. verfügte niemals über eine gültige Aufenthaltsberechtigung für das Österreichische Bundesgebiet.
Am 26.11.2018 wurde gegen den Bf. ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid vom 04.02.2020 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 6.3.2020 in Rechtskraft.Der Bf. verfügte niemals über eine gültige Aufenthaltsberechtigung für das Österreichische Bundesgebiet., Am 26.11.2018 wurde gegen den Bf. ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Mit Bescheid vom 04.02.2020 wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 6.3.2020 in Rechtskraft.
Der Bf. kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern setzte seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort. Er war ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig.
Am 29.5.2020 wurde der Bf. betreten und nach einer niederschriftlichen Einvernahme aus der Haft entlassen. Aufgrund der potentiellen erhöhten Infektionsgefahr mit COVID-19 und der Verhältnismäßigkeit zur Schubhaft wurde von dieser Maßnahme Abstand genommen.
Am 05.07.2020 um 09:20 Uhr wurde der Bf. von Sicherheitsbeamten der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle in Wien XXXX bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurde er gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das Polizei-Anhaltezentrum eingeliefert. Am 05.07.2020 um 09:20 Uhr wurde der Bf. von Sicherheitsbeamten der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle in Wien römisch 40 bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurde er gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das Polizei-Anhaltezentrum eingeliefert.
Da der Bf. keine Bereitschaft zeigt, in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, und er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzte und anzunehmen ist, daß er weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, wurde er zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Zi. 2 in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde dem Bf. im Anschluß an die Niederschrift zugestellt.Da der Bf. keine Bereitschaft zeigt, in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, und er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortsetzte und anzunehmen ist, daß er weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde, wurde er zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde dem Bf. im Anschluß an die Niederschrift zugestellt.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :
- Der Bf. ist illegal in das Österreichische Bundesgebiet aufhältig, da er nie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügte.
- er wurde wiederholt massiv und einschlägig straffällig, weshalb gegen ihne eine Rückkehrentscheidung erlassen und er mit einem Einreiseverbot belegt wurde,
- der Bf. kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich weiterhin an unbekannter Adresse im Bundesgebiet auf.
- mangels einer Meldeadresse ist der Bf. für die Behörde nicht greifbar
- der Bf. hat sich der Erreichbarkeit der Behörde entzogen, seinen Aufenthalt der Behörde nicht bekanntgegeben und tauchte unter.
- aus dem bisherigen Verhalten muß geschlossen werden, daß der Bf. sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen wird.
- Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bfs. ist im Falle einer Entlassung aus der Haft anzunehmen, daß er wiederum untertauchen und sich an unbekannter Adresse aufhalten werde.
Eine Entlassung des Bfs. aus der Schubhaft in ein Gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung mangels einer Adresse, an der der Bf. aufhältig ist, erschien aus diesen Aspekten und aufgrund des langfristigen unbekannten Aufenthaltes des Bfs. als nicht verfahrenssichernd.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muß geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein angesichts der beabsichtigten Abschiebung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt und es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. sich dem weiteren Verfahren zur Verfügung stellen werde.
Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Diese liegt aufgrund des unsteten Aufenthaltes vor. Der Bf. nahm an verschiedenen Adressen Unterkunft, es muß daher davon ausgegangen werden, daß er angesichts der ihm drohenden bevorstehenden Abschiebung wiederum untertauchen wird.
Der Bf. verfügt über keine ausreichenden Barmittel zu Bestreitung seines Lebensunterhaltes und wird nach eigenen Angaben von Freunden unterstützt.
Der Bf. ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz begründet, er verfügt im Bundesgebiet über keine familiäre Bindungen.
Aus der Wohn- und Familiensituation des Bfs. sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens konnte geschlossen werden, dass bezüglich des Bfs. ein beträchtliches Risiko des Unter-tauchens vorliegt.
Am 14.8.2020 langte hieramts gegenständliche Beschwerde ein.
Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vor und es ist die Schubhaft zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen. Der Bf. ist nicht bereit, behördliche Anordnungen zu befolgen und hat bisher in mehreren Punkten nicht mit der Behörde kooperiert.Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als der Bf. für die Behörde nicht greifbar war und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen. Somit liegt eindeutig Fluchtgefahr vor und es ist die Schubhaft zur Sicherung des weiteren fremdenrechtlichen Verfahrens als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen. Der Bf. ist nicht bereit, behördliche Anordnungen zu befolgen und hat bisher in mehreren Punkten nicht mit der Behörde kooperiert.
In der Beschwerde wird vorgebracht, daß sich der Bf. nach Entlassung an einer bekannt-gegebenen Adresse behördlich anmelden könnte. Diese Möglichkeit stand dem Bf. jedoch schon vorher jederzeit offen und muß jetzt angesichts der bestehenden Schubhaft als Versuch angesehen werden, um die Entlassung des Bf. aus der Schubhaft zu erwirken, zumal diese erst sechs (!) Wochen nach Verhängung der Schubhaft bekanntgegeben wurde.
Es besteht daher die Gefahr, dass der Bf. in Kenntnis der beabsichtigten Ausserlandesbringung bei einer Entlassung wiederum untertauchen werde und somit ist ein Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Es kann nicht angenommen werden, daß der Bf. plötzlich angesichts seiner bevorstehenden Abschiebung in sein Heimatland bereit ist, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise.
Es kam die Anwendung eines Gelinderen Mittels mangels Erreichbarkeit für die Behörde nicht in Betracht, sodaß mit einer angeordneten Unterkunftnahme der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Von diesem Aspekt betrachtet erscheint die Anhaltung des Bfs. jedenfalls als verhältnismäßig.
Zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde der Bf. am 20.7.2020 der Türkischen Botschaft vorgeführt. Die Erlangung eines solchen ist nicht als aussichtslos zu betrachten, solange keine definitive Absage erteilt wird und es kann somit die Effektuierung der gegen den Bf. erlassenen Rückkehrentscheidung angenommen werden.
Der Bf. hat bis dato keine Rückkehrorganisation kontaktiert, um seine Ausreise vorzubereiten und hat bisher keine Bereitschaft dazu gezeigt. Über die tägliche Schubhaftbetreuung wäre es dem Bf. jederzeit möglich, zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Ausreise-willigkeit bekanntzugeben und ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen. Dazu zeigte sich der Bf. auch während der Anhaltung in Schubhaft bis dato nicht bereit.
Betreffend des Gesundheitszustandes des Bfs. wird auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Bf. bei auftretenden gesundheitlichen Beschwerden sich jederzeit an den polizei-amtsärztlichen Dienst wenden kann. Er wurde unmittelbar nach seiner Anhaltung auf Haftfähigkeit untersucht und es wurde diese festgestellt.
Zum Vorbringen, daß aufgrund der derzeitigen Corona-Krise eine Abschiebung des Bfs in den nächsten Monaten nicht möglich sein wird, wird angeführt:
Die Rechtsprechung des BVwG lässt klar erkennen, dass die aktuelle COVID-19 Pandemie alleine derzeit kein tragfähiges Argument gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von Schubhaft darstellt. Zwar seien Reisebewegungen derzeit stark eingeschränkt, dabei handle es sich jedoch um bloß vorübergehend verfügte Maßnahmen, deren zeitliche Begrenzung stets betont wird. Das zeige sich auch daran, dass bereits wieder Lockerungen solcher Maßnahmen verfügt wurden.
Die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da gegenwärtig mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen binnen weniger Wochen zu rechnen ist und von einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Abschluss des Verfahrens zur (nochmaligen) Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen ist (s. dazu VwGH vom 1.4.2020, Ra 2020/21/0116).
Die COVID-19-Krise kann nach derzeit als notorisch anzusehendem Wissensstand nicht als „massiver Anhaltspunkt“ für eine Unmöglichkeit einer Abschiebung angesehen werden, vielmehr verzögern sich dadurch allenfalls Abschiebungen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicher-heit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarecht-lichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Der Bf. versucht, durch sein Verhalten seine Abschie-bung zu vereiteln. Es steht fest, dass die Behörde die Ausserlandesbringung des Bfs. tatsächlich durchsetzen kann.
Angesichts der zahlreichen strafrechtlich begangenen Delikte liegt es ebenfalls im öffentlichen Interesse, den Aufenthalt des Bfs. zu beenden und seine Ausserlandesschaffung zu effektuieren.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Bfs. in Schubhaft 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, 2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten. (…)“
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.08.2020 führte das BFA Folgendes aus:
„(…) Bezüglich der Erlangung eines HZ darf darauf hingewiesen werden, dass Herr XXXX (BF) am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt wurde. Im Rahmen dieser Vorführung erklärte sich der BF als nicht rückkehrwillig.„(…) Bezüglich der Erlangung eines HZ darf darauf hingewiesen werden, dass Herr römisch 40 (BF) am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt wurde. Im Rahmen dieser Vorführung erklärte sich der BF als nicht rückkehrwillig.
Von Seiten des türkischen Konsulates werden die Angaben des BF in der Türkei überprüft. Im Hinblick auf den Umstand, dass der BF zuletzt über einen türkischen Reisepass ausgestellt am 15.05.2015 gültig bis zum 14.05.2016 verfügte, ist mit einer positiven Erledigung des offenen Ansuchens auf Ausstellung eines HZ zu rechnen. Am 14.08.2020 erfolgte eine Urgenz an die türkische Vertretungsbehörde.
Inwieweit die Angaben des BF stimmen, dass angeblich keine Verwandten in der Türkei leben, kann von ha. Seite nicht überprüft werden. Bedauerlicherweise neigen Personen, welche eine Abschiebung auf jeden Fall verhindern wollen, dazu, dass Sie bezüglich der familiären Bindungen im Heimatland unrichtige Angaben machen. Diese Personen erhoffen sich dadurch die Abschiebung zu verhindern bzw. eine etwaige Überprüfung durch die heimatlichen Vertretungsbehörden zu erschweren.
In diesem Zusammenhang darf auf die Niederschrift vom 05.07.2020 hingewiesen werden, wo der BF nicht ausschließen konnte, dass eine Tante in der Türkei lebt. (…)Inwieweit die Angaben des BF stimmen, dass angeblich keine Verwandten in der Türkei leben, kann von ha. Seite nicht überprüft werden. Bedauerlicherweise neigen Personen, welche eine Abschiebung auf jeden Fall verhindern wollen, dazu, dass Sie bezüglich der familiären Bindungen im Heimatland unrichtige Angaben machen. Diese Personen erhoffen sich dadurch die Abschiebung zu verhindern bzw. eine etwaige Überprüfung durch die heimatlichen Vertretungsbehörden zu erschweren., In diesem Zusammenhang darf auf die Niederschrift vom 05.07.2020 hingewiesen werden, wo der BF nicht ausschließen konnte, dass eine Tante in der Türkei lebt. (…)
Trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist dem BF zumutbar in die Türkei zurückzukehren und können dort die Behandlungen fortgesetzt werden. Unabhängig ob familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei bestehen, existieren Vereine, welche türkische Rückkehrer in Ihrer Reintegration unterstützen. Überdies wurde der BF in Österreich von seiner Familie finanziell unterstützt und wird diese finanzielle Unterstützung in der Türkei fortgesetzt werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untergetaucht wäre, um sich dem Verfahren der Abschiebung in die Türkei zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben (…).“
Mit E-Mail vom 18.08.2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) mit, dass der BF eine ältere Schwester hat, die mit ihrer Familie in der Türkei wohnt. Die anderen sechs Schwestern leben in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen abgelaufenen türkischen Reisepass. Die Identität des BF steht fest. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF hielt sich seit seiner Geburt bis zum 08.03.1995 im Bundesgebiet auf. Der BF befindet sich laut Aktenlage seit 2001 erneut im Bundesgebiet.
Der BF wurde in Österreich seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.02.2001 (RK 15.02.2001) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, § 135/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.02.2001 (RK 15.02.2001) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins,, Paragraph 135 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bedingt - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.05.2001 (RK 09.05.2001) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, § 164/1 2 U 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.05.2001 (RK 09.05.2001) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins,, Paragraph 164 /, eins, 2 U 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.06.2002 (RK 05.06.2002) wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs 1/4, 129/1, 130, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.06.2002 (RK 05.06.2002) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 130, 229 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 13.10.2004 (RK 13.10.2004) wurde der BF gemäß §§ 127, 129/1, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 13.10.2004 (RK 13.10.2004) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129 /, eins, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.01.2006 (RK 25.01.2006) wurde der BF gemäß § 127 § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.01.2006 (RK 25.01.2006) wurde der BF gemäß Paragraph 127, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.03.2007 (RK 05.03.2007) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 130 (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.03.2007 (RK 05.03.2007) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 130, (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.12.2008 (RK 20.04.2009) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, 130 (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.12.2008 (RK 20.04.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins, 130, (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 23.09.2011 (RK 26.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 23.09.2011 (RK 26.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 29.01.2016 (RK 29.01.2016) wurde der BF gemäß § 83 (1) StGB, § 15 StGB § 127 StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, § 15 StGB § 141 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 29.01.2016 (RK 29.01.2016) wurde der BF gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, 130, (2) 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 141, (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Am 26.11.2018 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 52 a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 21.02.2020 in Anspruch zu nehmen. Der BF setzte in weiterer Folge jedoch keine Schritte und reiste nicht freiwillig aus.Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 21.02.2020 in Anspruch zu nehmen. Der BF setzte in weiterer Folge jedoch keine Schritte und reiste nicht freiwillig aus.
Am 05.07.2020 erfolgte um 09:20 Uhr durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien eine Personenkontrolle in Wien XXXX . Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot besteht. In weiterer Folge wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts um 09:40 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 05.07.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte mehrfach Unterschriften.Am 05.07.2020 erfolgte um 09:20 Uhr durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien eine Personenkontrolle in Wien römisch 40 . Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot besteht. In weiterer Folge wurde der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts um 09:40 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 05.07.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 05.07.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte mehrfach Unterschriften.
Der BF befindet sich seit 05.07.2020 in Schubhaft.
Der BF hält sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Der BF ist seit 09.03.2020 behördlich nicht gemeldet.Der BF hält sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Der BF ist seit 09.03.2020 behördlich nicht gemeldet.
Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Der BF verblieb trotz Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot illegal sowie ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt. Der BF verbrachte einen großen Teil seines Aufenthaltes in Haftanstalten. Der BF verfügt über keine Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz und geht derzeit in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist beruflich nicht integriert, er verfügt über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF verfügt über Familienangehörige in der Türkei und in Österreich, die ihn jedoch nicht davon abhielten mehrfach in Österreich strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hinweisen. Bezüglich der in der Beschwerde angeführten Freundin des BF scheint keine aufrechte Meldung auf. Der BF ist HIV-positiv, leidet an Hepatitis C und macht eine Therapie. Der BF verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.08.2020 ist der BF haftfähig. Der BF befand sich von 1996-2000 in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass er sich in dieser Zeit Grundkenntnisse der türkischen Sprache angeeignet hat. Im Fall des BF ist von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Der BF verblieb trotz Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot illegal sowie ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt. Der BF verbrachte einen großen Teil seines Aufenthaltes in Haftanstalten. Der BF verfügt über keine Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz und geht derzeit in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist beruflich nicht integriert, er verfügt über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF verfügt über Familienangehörige in der Türkei und in Österreich, die ihn jedoch nicht davon abhielten mehrfach in Österreich strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hinweisen. Bezüglich der in der Beschwerde angeführten Freundin des BF scheint keine aufrechte Meldung auf. Der BF ist HIV-positiv, leidet an Hepatitis C und macht eine Therapie. Der BF verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.08.2020 ist der BF haftfähig. Der BF befand sich von 1996-2000 in der Türkei. Es ist davon auszugehen, dass er sich in dieser Zeit Grundkenntnisse der türkischen Sprache angeeignet hat. Im Fall des BF ist von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
Die Behörde bemüht sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) und es ist nach den Erfahrungswerten davon auszugehen, dass ein solches auch von der Türkischen Botschaft erlangt werden kann. Der BF wurde am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Im Rahmen dieser Vorführung erklärte sich der BF als nicht rückkehrwillig. Das türkische Konsulat überprüft derzeit die Angaben des BF in der Türkei. Am 14.08.2020 erfolgte eine Urgenz an die türkische Vertretungsbehörde.
Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat - innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft - besteht zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in hinreichendem Maße.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zur elffachen Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie insbesondere den Urteilen des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) sowie XXXX , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.Die Feststellungen zur elffachen Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie insbesondere den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) sowie römisch 40 , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019). Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.
Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF u. a. in Justizanstalten ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in der Türkei sowie in Österreich ergeben sich aus der Beschwerde, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 sowie der Auskunft des VMÖ.
Das Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.08.2020.
Der fremdenrechtliche Status des BF (Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot) ergibt sich aus der Aktenlage.Der fremdenrechtliche Status des BF (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot) ergibt sich aus der Aktenlage.
Die realistische Möglichkeit der Erlangung eines HRZ ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung (…)
Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 05.07.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 05.07.2020 bis 20.08.2020(…)
Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde in Österreich seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.02.2001 (RK 15.02.2001) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, § 135/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bedingt - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.02.2001 (RK 15.02.2001) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins,, Paragraph 135 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bedingt - verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.05.2001 (RK 09.05.2001) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, § 164/1 2 U 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.05.2001 (RK 09.05.2001) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins,, Paragraph 164 /, eins, 2 U 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.06.2002 (RK 05.06.2002) wurde der BF gemäß §§ 127, 128 Abs 1/4, 129/1, 130, 229/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.06.2002 (RK 05.06.2002) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 130, 229 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 13.10.2004 (RK 13.10.2004) wurde der BF gemäß §§ 127, 129/1, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 13.10.2004 (RK 13.10.2004) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129 /, eins, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 25.01.2006 (RK 25.01.2006) wurde der BF gemäß § 127 § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 25.01.2006 (RK 25.01.2006) wurde der BF gemäß Paragraph 127, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.03.2007 (RK 05.03.2007) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 130 (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.03.2007 (RK 05.03.2007) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 130, (1. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 12.12.2008 (RK 20.04.2009) wurde der BF gemäß § 15 §§ 127, 129/1, 130 (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 12.12.2008 (RK 20.04.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 15, Paragraphen 127, 129 /, eins, 130, (2. Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 23.09.2011 (RK 26.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 23.09.2011 (RK 26.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 29.01.2016 (RK 29.01.2016) wurde der BF gemäß § 83 (1) StGB, § 15 StGB § 127 StGB, § 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB, § 15 StGB § 105 (1) StGB, § 15 StGB § 141 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 29.01.2016 (RK 29.01.2016) wurde der BF gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, (1) Ziffer eins, 130, (2) 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 141, (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) wurde der BF gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130 (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 07.03.2017 (RK 11.03.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, (2) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019) wurde der BF gemäß § 15 StGB § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 05.03.2019 (RK 05.03.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF wurde in den Jahren 2001-2019 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß § 52 a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 21.02.2020 in Anspruch zu nehmen. Der BF setzte in weiterer Folge jedoch keine Schritte und reiste nicht freiwillig aus. Am 05.07.2020 wurde der BF durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien im Zuge einer Zufallskontrolle festgenommen. Der BF war behördlich nicht gemeldet und hat sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit entzogen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 brachte der BF auf die Frage warum er bis dato nicht in die Türkei ausgereist wäre vor: „Ich werde nicht freiwillig ausreisen. Ich werde sterben bevor ich in die Türkei gehe. Aber nicht jetzt, ich werde aber nicht in die Türkei fahren.“Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 21.02.2020 in Anspruch zu nehmen. Der BF setzte in weiterer Folge jedoch keine Schritte und reiste nicht freiwillig aus. Am 05.07.2020 wurde der BF durch Sicherheitsbeamte der LPD Wien im Zuge einer Zufallskontrolle festgenommen. Der BF war behördlich nicht gemeldet und hat sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit entzogen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 brachte der BF auf die Frage warum er bis dato nicht in die Türkei ausgereist wäre vor: „Ich werde nicht freiwillig ausreisen. Ich werde sterben bevor ich in die Türkei gehe. Aber nicht jetzt, ich werde aber nicht in die Türkei fahren.“
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Im Fall des BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat., Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.02.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Im Fall des BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.
Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr auszugehen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig - u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz - verurteilt. Der BF setzte nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Der BF war bei seinem Aufgriff am 05.07.2020 behördlich nicht gemeldet und versuchte sich der Greifbarkeit der Behörden zu entziehen. Weiters brachte der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen.Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig - u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz - verurteilt. Der BF setzte nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot keine Bemühungen freiwillig auszureisen. Der BF war bei seinem Aufgriff am 05.07.2020 behördlich nicht gemeldet und versuchte sich der Greifbarkeit der Behörden zu entziehen. Weiters brachte der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen.
Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise in die Türkei zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung der Abschiebung - erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Fall BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot besteht und der BF keine Bemühungen setzte das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF konnte lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle am 05.07.2020 aufgegriffen werden und brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Der BF wurde am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Im Rahmen dieser Vorführung war der BF erneut nicht rückkehrwillig. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig. Auch die in Österreich lebenden Verwandten/Schwestern konnten den BF nicht davon abhalten mehrfach in Österreich strafrechtlich in Erscheinung zu treten.Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass im Fall BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot besteht und der BF keine Bemühungen setzte das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF konnte lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle am 05.07.2020 aufgegriffen werden und brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Der BF wurde am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Im Rahmen dieser Vorführung war der BF erneut nicht rückkehrwillig. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig. Auch die in Österreich lebenden Verwandten/Schwestern konnten den BF nicht davon abhalten mehrfach in Österreich strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Es ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich bei der XXXX -Suchthilfe Wien für die Behörde für das HRZ-Verfahren sowie eine Abschiebung zur Verfügung halten wird. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Es ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich bei der römisch 40 -Suchthilfe Wien für die Behörde für das HRZ-Verfahren sowie eine Abschiebung zur Verfügung halten wird.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für das HRZ-Verfahren sowie die Abschiebung besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das HRZ-Verfahren sowie die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389).
Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.(…)“Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.(…)“
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 02.11.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 02.11.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 02.11.2020 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:
„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen.„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen.
Der gesamte Akt wurde bereits vorab im Zuge des Beschwerdeverfahrens do. Zahl GZ W140 2234046/17E elektronisch an das BVwG übermittelt und wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 20.08.2020 bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. (…)
Wie bereits bei der letzten Vorlage erwähnt wurde, besteht gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm unbefristetem Einreiseverbot. Wie bereits bei der letzten Vorlage erwähnt wurde, besteht gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit unbefristetem Einreiseverbot.
Am 22.09.2020 stellte Obgenannter im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gem. § 76 Abs. 6 FPG weiterhin aufrechterhalten.Am 22.09.2020 stellte Obgenannter im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiterhin aufrechterhalten.
Der Genannte begründete diesen Antrag bei der Erstbefragung wie folgt:
Ich bin in Wien geboren und hier aufgewachsen. Ich habe hier die Schule besucht und eine Lehre als Maler gemacht. Weil ich die türkische Staatsbürgerschaft besitze musste ich zum türkischen Militär einrücken. Ich habe 18 Monate, in der Zeit von 1997 bis ca. Ende 1998, beim türkischen Militär gedient. Nach der Grundausbildung wurde ich in ein Kurden-Gebiet und auch in den Irak geschickt. Dort habe ich viele Leute gesehen welche neben mir gestorben sind. Ich hatte Angst vor der PKK und hatte Verfolgungswahn. Es war psychisch ein großes Drama für mich. Ich habe Angst vor einer Rückkehr wegen den PKK-Anhängern in der Türkei. Ich habe niemanden mehr in der Türkei. Ich könnte dort nicht leben. Außerdem habe ich HIV und Hep C. Ich hätte in der Türkei keine medizinische Versorgung und hätte keine Überlebenschance in der Türkei. Ich bin in der Türkei mehr Ausländer als hier.
Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme zum Asylverfahren vor dem BFA am 02.10.2020 gab der Genannte als Fluchtgrund an: Hauptsächlich möchte ich ein humanitäres Bleiberecht beantragen. Ich habe einen Asylantrag gestellt um einfach mit einem Referenten reden zu können.
Am 12.10.2020 langte die Zustimmung der türkischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
Das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen, da noch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gewartet wird. Es wurde eine dringende Anfrage gestellt, ob der Genannte in der Türkei behandelt werden kann und ob ihm diese Behandlung auch zugänglich ist.
Es ist beabsichtigt, den Genannten unmittelbar nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag in die Türkei abzuschieben.
Die Behörde beantragt daher im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Abs. 1 und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 13 FPG entspricht.“Die Behörde beantragt daher im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Absatz eins und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 13, FPG entspricht.“
Am 04.11.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:
„in Bezug auf oben Genannten wird mitgeteilt, dass mit 02.11.2020 die Antwort der Staatendokumentation ha. einlangte. Nach Rücksprache mit der zuständigen Referentin wird mitgeteilt, dass diese in den nächsten Tagen den Asylantrag mittels Bescheid negativ entscheiden wird.“, Am 04.11.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Inhalt:, „in Bezug auf oben Genannten wird mitgeteilt, dass mit 02.11.2020 die Antwort der Staatendokumentation ha. einlangte. Nach Rücksprache mit der zuständigen Referentin wird mitgeteilt, dass diese in den nächsten Tagen den Asylantrag mittels Bescheid negativ entscheiden wird.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
1. Feststellungen:, 1. Feststellungen:
Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen.
Ergänzend wird festgestellt:
Am 22.09.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde durch das BFA mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 22.09.2020 aufrechterhalten. Das BFA führte in diesem Aktenvermerk u. a. Folgendes aus: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 22.09.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (…) Der Fremde stellte am 22.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Gegen Genannten ist ein unbefristetes Einreiseverbot rechtskräftig und durchsetzbar. Genannter befindet sich seit 02.07.2020 in Schubhaft und ist ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ anhängig. Offensichtlich dient die Asylantragstellung nur dazu, seine Abschiebung zu verhindern. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.(…)“Am 22.09.2020 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde durch das BFA mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.09.2020 aufrechterhalten. Das BFA führte in diesem Aktenvermerk u. a. Folgendes aus: „Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme, dass der am 22.09.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. (…) Der Fremde stellte am 22.09.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Schubhaft. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Gegen Genannten ist ein unbefristetes Einreiseverbot rechtskräftig und durchsetzbar. Genannter befindet sich seit 02.07.2020 in Schubhaft und ist ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ anhängig. Offensichtlich dient die Asylantragstellung nur dazu, seine Abschiebung zu verhindern. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.(…)“
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zum Asylverfahren vor dem BFA am 02.10.2020 gab der BF an: „Hauptsächlich möchte ich ein humanitäres Bleiberecht beantragen. Ich habe einen Asylantrag gestellt um einfach mit einem Referenten reden zu können.“ Das Asylverfahren des BF ist noch nicht abgeschlossen, da auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gewartet wurde. Die Anfragebeantwortung langte am 02.11.2020 ein.
Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Das Gesamtbild ergibt, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz - am 22.09.2020 im Stande der Schubhaft - eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot. Der BF setzte keine Bemühungen das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF konnte lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle am 05.07.2020 aufgegriffen werden und brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Der BF wurde am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Im Rahmen dieser Vorführung war der BF erneut nicht rückkehrwillig. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit die bestehenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten. Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Das Gesamtbild ergibt, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz - am 22.09.2020 im Stande der Schubhaft - eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot. Der BF setzte keine Bemühungen das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF konnte lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle am 05.07.2020 aufgegriffen werden und brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Der BF wurde am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Im Rahmen dieser Vorführung war der BF erneut nicht rückkehrwillig. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF ist nicht bereit die bestehenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.
Sollte das Asylverfahren des BF negativ entschieden werden, ist seitens des BFA beabsichtigt den BF in die Türkei abzuschieben. Am 12.10.2020 langte die Zustimmung der türkischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein.
Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.
Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.11.2020 ist der BF haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis, den Stellungnahmen des BFA sowie dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.11.2020. Auch die Feststellungen des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. – Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. – Fortsetzung der Schubhaft
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet: Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet:
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
§ 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Zur Judikatur:, Zur Judikatur:
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: „In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“
Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz - am 22.09.2020 im Stande der Schubhaft - eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot. Der BF setzte keine Bemühungen das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF konnte lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle am 05.07.2020 aufgegriffen werden und brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Der BF wurde am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Im Rahmen dieser Vorführung war der BF erneut nicht rückkehrwillig. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz. Das Gesamtverhalten des BF - wie auch seine seit dem Jahr 2001 fortlaufende Delinquenz in Österreich - lässt keine positive Prognose zu. Das Gesamtbild ergab, dass der BF nicht bereit ist, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz - am 22.09.2020 im Stande der Schubhaft - eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot. Der BF setzte keine Bemühungen das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der BF konnte lediglich aufgrund einer Zufallskontrolle am 05.07.2020 aufgegriffen werden und brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2020 vor, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Der BF wurde am 21.07.2020 dem türkischen Konsulat vorgeführt. Im Rahmen dieser Vorführung war der BF erneut nicht rückkehrwillig. Der BF wurde seit dem Jahr 2001 11 Mal rechtskräftig verurteilt u. a. mehrfach wegen Eigentumsdelikten und zuletzt nach dem Suchtmittelgesetz. Das Gesamtverhalten des BF - wie auch seine seit dem Jahr 2001 fortlaufende Delinquenz in Österreich - lässt keine positive Prognose zu. Das Gesamtbild ergab, dass der BF nicht bereit ist, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF sein Verfahren zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.
Der BF hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass seitens des BFA geplant ist über den Antrag des BF auf internationalen Schutz negativ zu entscheiden - auch verhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang war auch die mehrfache Straffälligkeit des BF zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“In diesem Zusammenhang war auch die mehrfache Straffälligkeit des BF zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: „(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“
Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus., Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt II. – RevisionZu Spruchpunkt römisch zwei. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2234046.2.00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021