Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
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W170 2209051-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2020, Zl. 1098830402/200716343, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2020, Zl. 1098830402/200716343, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, 68 AVG, 57 AsylG 2005 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG, 68 AVG, 57 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), ein volljähriger iranischer Staatsbürger, dessen Identität nicht feststeht, reiste im Dezember 2015 nach Österreich ein und stellte am 11.12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), ein volljähriger iranischer Staatsbürger, dessen Identität nicht feststeht, reiste im Dezember 2015 nach Österreich ein und stellte am 11.12.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, zum Christentum konvertieren zu wollen; es handle sich hierbei um einen Versuch, eigentlich wolle er keine Religion haben. Er habe in Iran vor seiner Mutter den Koran zerrissen, 2008 gegen die Wahlfälschungen bei den Präsidentenwahlen demonstriert und sei dabei verhaftet worden und sei, nachdem er auf der Flucht an der mazedonischen Grenze mit einem Kreuz demonstriert habe, in Europa „in der Evangelischen Kirche“, genauer einer holländischen Freikirche, getauft worden.
Der erstmalige Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2018, Zl. 15-1098830402/151950553, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Iran zulässig sei und er ab dem 03.12.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit am 04.12.2018 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, schriftlich ausgefertigt am 23.01.2019, L512 2209051-1/14E, als unbegründet abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2019 zugestellt.
1.2. Während des Verfahrens über den erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde dieser vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 27.03.2018, 38 Hv 14/18b, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.09.2018, 7 Bs 203/18p, wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs. 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, weil der Beschwerdeführer am 27.11.2017 in Reith im Alpbachtal den am XXXX .2004 geborenen XXXX dadurch, dass er ihm ein Messer an den Hals hielt, ihn mit Körperkraft bäuchlings zu Boden drückte, ihm die Hose und Unterhose auszog und äußerte, wenn er schreie, werde er ihn umbringen, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich der Vornahme des Analverkehrs, genötigt hat, sowie durch diese Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat sowie XXXX im unmittelbaren Anschluss an diese Tat durch die Äußerung, wenn er jemand davon erzähle, werde er ihn umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung jedweder Erwähnung des Vorfalls genötigt hat.1.2. Während des Verfahrens über den erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde dieser vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 27.03.2018, 38 Hv 14/18b, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.09.2018, 7 Bs 203/18p, wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, weil der Beschwerdeführer am 27.11.2017 in Reith im Alpbachtal den am römisch 40 .2004 geborenen römisch 40 dadurch, dass er ihm ein Messer an den Hals hielt, ihn mit Körperkraft bäuchlings zu Boden drückte, ihm die Hose und Unterhose auszog und äußerte, wenn er schreie, werde er ihn umbringen, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich der Vornahme des Analverkehrs, genötigt hat, sowie durch diese Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen hat sowie römisch 40 im unmittelbaren Anschluss an diese Tat durch die Äußerung, wenn er jemand davon erzähle, werde er ihn umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung jedweder Erwähnung des Vorfalls genötigt hat.
Im Urteil wurde weiters festgestellt, dass das Opfer XXXX als Folge des Übergriffes an einer akuten Belastungsstörung bei Zustand nach Vergewaltigung leidet, einige leichte Verletzungen erlitten hat und darüber hinaus im Bereich des Analabstriches des Kindes eine frische Chlamydieninfektion festgestellt werden konnte. Im Urteil wurde weiters festgestellt, dass das Opfer römisch 40 als Folge des Übergriffes an einer akuten Belastungsstörung bei Zustand nach Vergewaltigung leidet, einige leichte Verletzungen erlitten hat und darüber hinaus im Bereich des Analabstriches des Kindes eine frische Chlamydieninfektion festgestellt werden konnte.
Selbst in der Hauptverhandlung gestand der Beschwerdeführer nur zu, das Alter seines Opfers gekannt und mit diesem Sex gehabt zu haben, dies sei aber einvernehmlich erfolgt, wobei – so das Urteil weiter – das Geständnis des Beschwerdeführers nur genau jene Bereiche erfasste, die ohnehin durch objektive Beweisergebnisse belegt waren. Insbesondere die Gewaltanwendung und die Drohung mit dem Messer bestritt der Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens.
Mildernd wurde vom Landesgericht Innsbruck die Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen dreier Verbrechen gewertet.
Ergänzend führte das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem oben zitierten Urteil aus, dass straferschwerend weiters zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mehrere in § 201 Abs. 1 StGB angeführten Begehungsmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) angewendet und die Tat unter Verwendung einer Waffe begangen hat sowie die dem Opfer im Zuge der Vergewaltigung zugefügten Verletzungen sowie die daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich straferschwerend in Anschlag zu bringen sind. Ergänzend führte das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem oben zitierten Urteil aus, dass straferschwerend weiters zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mehrere in Paragraph 201, Absatz eins, StGB angeführten Begehungsmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) angewendet und die Tat unter Verwendung einer Waffe begangen hat sowie die dem Opfer im Zuge der Vergewaltigung zugefügten Verletzungen sowie die daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich straferschwerend in Anschlag zu bringen sind.
Der Beschwerdeführer wohnte mit XXXX vor der Vergewaltigung in einer Asylwerberunterkunft und borgte sich von diesem immer wieder ein Kabel für eine Spielkonsole aus, es bestand daher ein gewisses Naheverhältnis zu seinem späteren Opfer, das der Beschwerdeführer auch ausnutzte, da er XXXX , als dieser sein Kabel wiederholen wollte, in sein Zimmer lockte und dann vergewaltigte.Der Beschwerdeführer wohnte mit römisch 40 vor der Vergewaltigung in einer Asylwerberunterkunft und borgte sich von diesem immer wieder ein Kabel für eine Spielkonsole aus, es bestand daher ein gewisses Naheverhältnis zu seinem späteren Opfer, das der Beschwerdeführer auch ausnutzte, da er römisch 40 , als dieser sein Kabel wiederholen wollte, in sein Zimmer lockte und dann vergewaltigte.
Die gegen dieses Urteil vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2018, 11 Os 65/18d, zurückgewiesen.
Wegen der oben (unter 1.2.) dargestellten Verurteilung wird der Beschwerdeführer derzeit noch in Strafhaft angehalten, wobei dieser am 01.12.2020 bedingt entlassen werden soll.
1.3. Am 10.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, begründend verwies er einerseits auf die im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe und andererseits darauf, dass er seit 23.06.2020 römisch-katholisch sei; er habe sich nach fünf Jahren taufen lassen. Der Beschwerdeführer legte einen Taufschein samt Bestätigung über die am gleichen Tag erfolgte Firmung vor.
Er habe eine Bibel in Farsi, seine Lieblingsstelle sei, wo „Jesus sich mit Alkoholikern und Verbrechern zusammensetzt. Ein Jude kommt und frage, was er dort verloren hätte. Was machst du in so einer Gesellschaft. Er antwortete, ich bin ein Heiler, ich muss Leute, die krank sind, heilen. Gesunde Menschen brauchen mich nicht.“ Der Beschwerdeführer besuche bereits 4 oder 5 Jahre jede Woche die Kirche, aber man habe ihn 5 Monate vor Ende des Taufkurses inhaftiert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2020, 1098830402/200716343, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2020 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2020, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde erhoben. Es läge ein geänderter Sachverhalt vor, weil der Beschwerdeführer nunmehr getauftes Mitglied der römisch-katholischen Kirche sei, in der Zeit im Gefängnis sein Wissen über das Christentum vertieft habe und nach Abschluss eines ernsthaften Taufkurses schließlich getauft worden sei. Es wurde auf ein – nicht im Akt des Bundesamtes befindliches – Schreiben „des Gefängnispfarrers“ verwiesen; dieses wurde erst nach Vorlage der Beschwerde am 26.11.2020 vorgelegt (zur Beachtlichkeit siehe unten unter 2.). Auch seien die vom Beschwerdeführer gefaxten Integrationsbestätigungen nicht berücksichtigt worden.
1.4. Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018, L512 2209051-1/9Z, über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers am 04.12.2018 (Datum der mündlichen Verkündung) als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2020, 1098830402/200716343, erlassen am 04.11.2020, über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist zur Lage in Iran festzustellen, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.
Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.
Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.
Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.
99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá‘í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 – vornehmlich armenische – Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen – diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá’í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „Verdorbenheit auf Erden“, oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.
Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.
Es trat insoweit hinsichtlich der obigen Feststellungen zu 1.4. keine Änderung im Tatsächlichen ein.
1.5. In Iran befindet sich die Familie des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer ist vollkommen gesund, es wurde nicht einmal vorgebracht, dass dieser einer Risikogruppe in Bezug auf Covid-19 angehört.
1.6. Das Bundesamt hat im Bescheid festgestellt, dass derzeit weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie herrsche. Covid-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Iran seien bisher fast 575.000 Fälle von mit diesem Virus infizierten Personen nachgewiesen worden, wobei bisher fast 33.000 Todesfälle bestätigt wurden. Wie gefährlich der Erreger sei, könne derzeit nicht genau beurteilt werden, man gehe aber von einer Sterblichkeitsrate von drei bis fünf Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien. Es hätten sich aber weder schwere körperliche oder ansteckende Krankheiten noch schwere psychische Störungen ergeben, die bei einer Abschiebung nach Iran eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würden und würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welcher einer Rückkehr in den Iran entgegenstehen, existieren.
Zum Gesundheitssystem hat das Bundesamt festgestellt:
„Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vgl. IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).„Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 10.2019; vergleiche IOM 2019). Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 10.2019). Der Rote Halbmond ist auch die zentrale Stelle für den Import von speziellen Medikamenten, die für Patienten in speziellen Apotheken erhältlich sind. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind, Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren (IOM 2019).
Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Das Gesundheitswesen ist zwar fast flächendeckend – laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung, die Qualität schwankt jedoch (GIZ 12.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 29.4.2020a). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan, sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 10.2019).
Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen „Behvarz“ (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise „nahversorgt“ werden. In Städten übernehmen sogenannte „Gesundheitsposten“ in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind (ÖB Teheran 10.2019). 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen (IOM 2019).
Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden („Out-of-pocket expenditure“ ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen (ÖB Teheran 10.2019). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, dass die Versorgung des Kranken mit Gütern des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt (GIZ 12.2019c).
Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten, insofern gibt es zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI www.tamin.ir/. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt (IOM 2019).
Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter (IOM 2019).
Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig (IOM 2019).
Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR 20.000). Pro Jahr sollten 2,450.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2019). Die „Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste“ (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die „Imam Khomeini Stiftung“, um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 10.2019).
Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je nach gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung.
Notwendige Dokumente: Eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden (IOM 2019).
Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, älteren Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme), ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem psychosoziale Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen, Suchtbehandlungen, etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen Nachfrage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren (IOM 2019).
Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vgl. ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen (IOM 2019; vergleiche ÖB Teheran 10.2019). Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es für Bürger Privatkrankenhäuser mit Spezialleistungen in größeren Ballungsräumen. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern (IOM 2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (29.4.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise - Gesundheit, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran- node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 29.4.2020
- GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019c): Gesellschaft Iran, https://www.liportal.de/iran/gesellschaft/, Zugriff 29.4.2020
- IOM – International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Iran, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772190/18364150/Iran_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860035&vernum=-2, Zugriff 29.4.2020
- ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 29.4.2020“
Diesen unter 1.6. dargestellten Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sie fußen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.06.2020 sowie auf von Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberster Gesundheitsbehörde veröffentlichen Informationen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1., 1.2. und 1.3. ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zu 1.4. und 1.6. ergeben sich aus dem schon von der Behörde in das Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom 19.06.2020, das dem Beschwerdeführer in der Einvernahme und insbesondere in seiner Gesamtheit im Bescheid vorgehalten wurde und dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 01.09.2020, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde; bereits bei dieser Einvernahme war der Beschwerdeführer von einem Rechtsberater vertreten, es ist also insbesondere auch davon auszugehen, dass dieser, würde er einer Covid-19 Risikogruppe angehören, dies zumindest angedeutet hätte. Da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er vollkommen gesund sei, erübrigte sich eine weitere Nachfrage durch die Behörde.
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 26.11.2020 vorgelegten Beweismittel ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz – also hier vor dem Bundesamt – zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Daher muss auf die Stellungnahme nicht näher eingegangen werden.Hinsichtlich der mit Schreiben vom 26.11.2020 vorgelegten Beweismittel ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz – also hier vor dem Bundesamt – zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Daher muss auf die Stellungnahme nicht näher eingegangen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Frage, ob das Bundesamt lediglich den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen (Spruchpunkte I. und II.) und über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen absprechen durfte, ohne die Rückkehrentscheidung und die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Iran zu wiederholen:3.1. Zur Frage, ob das Bundesamt lediglich den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen absprechen durfte, ohne die Rückkehrentscheidung und die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Iran zu wiederholen:
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird, (3.) der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (4.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder (5.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn (1.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird, (2.) der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird, (3.) der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (4.) einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder (5.) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 1. Satz FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (1.) dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, (2.) dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder (4.) ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, 1. Satz FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (1.) dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, (2.) dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (3.) ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder (4.) ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, gemäß § 59 Abs. 6 FPG wird, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar (1.) bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ 17 BFA-VG) oder (2.) bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ 18 BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG wird, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar (1.) bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (Paragraph 17, BFA-VG) oder (2.) bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Paragraph 18, BFA-VG). Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 so gilt Paragraph 12 a, AsylG 2005.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, und abermals etwa im Erkenntnis vom 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, ausgesprochen, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, hiefür stellt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, und abermals etwa im Erkenntnis vom 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, ausgesprochen, dass auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, hiefür stellt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, auch klargestellt, dass es im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FPG vorübergehend undurchführbar. Anderes gilt – so der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) –, wie vom Verwaltungs-gerichtshof im asylrechtlichen Zusammenhang bereits festgehalten, bei Rückkehrentscheidungen ohne Einreiseverbot: Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und es stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mit Hinweis auf richtungsweisend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, auch klargestellt, dass es im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend undurchführbar. Anderes gilt – so der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) –, wie vom Verwaltungs-gerichtshof im asylrechtlichen Zusammenhang bereits festgehalten, bei Rückkehrentscheidungen ohne Einreiseverbot: Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und es stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, mit Hinweis auf richtungsweisend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).
Da es im gegenständlichen Fall im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines (unbefristeten) Einreiseverbotes gekommen ist und sich der Sachverhalt hinsichtlich der Bemessung des Einreiseverbotes nicht geändert hat – der Beschwerdeführer wird schon seit vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurde, in Strafhaft wegen der unter 1.2. festgestellten Verurteilung angehalten und kann sich daher trotz des Ablaufs von zwei Jahren nicht bewährt haben, er hat niemals (aktenkundig) sein Bedauern oder seine Reue hinsichtlich der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat ausgedrückt oder für diese vollständig die Verantwortung übernommen noch sind andere Gründe für die Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes ersichtlich, zumal auch eine Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG nicht in Betracht kommt – bedarf es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung und – mangels einer solchen – auch keines neuen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Abschiebung.Da es im gegenständlichen Fall im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bereits zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines (unbefristeten) Einreiseverbotes gekommen ist und sich der Sachverhalt hinsichtlich der Bemessung des Einreiseverbotes nicht geändert hat – der Beschwerdeführer wird schon seit vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig erledigt wurde, in Strafhaft wegen der unter 1.2. festgestellten Verurteilung angehalten und kann sich daher trotz des Ablaufs von zwei Jahren nicht bewährt haben, er hat niemals (aktenkundig) sein Bedauern oder seine Reue hinsichtlich der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat ausgedrückt oder für diese vollständig die Verantwortung übernommen noch sind andere Gründe für die Reduzierung der Dauer des Einreiseverbotes ersichtlich, zumal auch eine Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht in Betracht kommt – bedarf es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung und – mangels einer solchen – auch keines neuen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Abschiebung.
3.1.3. Daran ändert auch nichts, dass gemäß § 51 Abs. 1 und 2 FPG auf Antrag des Fremden während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, festzustellen ist, ob die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Fremden unzulässig ist, dieser als Antrag auf internationalen Schutz gilt und dieser – wie in diesem Fall – bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes selbst dann nicht zu einer Zulässigkeit des Antrags führt (siehe hiezu unten 3.2. und 3.3.), wenn der Fremde eine (asylrelevante) Verfolgung oder eine mit der Abschiebung verbundene reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK dartun kann, da das Bundesamt gemäß § 14 BFA-VG die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten und daher vor Durchführung einer Abschiebung zu prüfen hat, ob diese zu einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK führt.3.1.3. Daran ändert auch nichts, dass gemäß Paragraph 51, Absatz eins und 2 FPG auf Antrag des Fremden während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, festzustellen ist, ob die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Fremden unzulässig ist, dieser als Antrag auf internationalen Schutz gilt und dieser – wie in diesem Fall – bei Vorliegen eines Asylausschlussgrundes selbst dann nicht zu einer Zulässigkeit des Antrags führt (siehe hiezu unten 3.2. und 3.3.), wenn der Fremde eine (asylrelevante) Verfolgung oder eine mit der Abschiebung verbundene reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK dartun kann, da das Bundesamt gemäß Paragraph 14, BFA-VG die Artikel 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten und daher vor Durchführung einer Abschiebung zu prüfen hat, ob diese zu einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK führt.
Daher kann dem Bundesamt – im Lichte der obigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht entgegengetreten werden, wenn es die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz nur mit der Entscheidung über die (Nicht-)Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, nicht aber mit der Entscheidung über die (Nicht-)Erlassung einer Rückkehrentscheidung und folglich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung verbindet und liegt daher keine Unzuständigkeit des Bundesamtes zu einer Zurückweisung des Antrages und einer Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ohne Absprache über eine Rückkehrentscheidung und einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung vor.
3.2. Zur Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 13.08.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgt ist:
3.2.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).
3.2.2. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheids nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte, konkret, ob die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge auf internationalen Schutz (im angefochtenen Umfang) durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN), hier also das (mündlich verkündete) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).3.2.2. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheids nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte, konkret, ob die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge auf internationalen Schutz (im angefochtenen Umfang) durch die erstinstanzliche Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN), hier also das (mündlich verkündete) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2018. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung (nach Rechtskraft der zuletzt in der Sache ergangenen Entscheidung) zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
3.2.3. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. 3.2.3. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vergleiche zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130).
Schon vor der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2018 über den erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde dieser vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 27.03.2018, 38 Hv 14/18b, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.09.2018, 7 Bs 203/18p, wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach § 206 Abs. 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Es handelt sich hierbei also nicht nicht um eine neue, das heißt nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2014 hervorgekommene, Tatsache. Schon vor der rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2018 über den erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde dieser vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 27.03.2018, 38 Hv 14/18b, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13.09.2018, 7 Bs 203/18p, wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Es handelt sich hierbei also nicht nicht um eine neue, das heißt nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2014 hervorgekommene, Tatsache.
Bei dem dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen hat der Beschwerdeführer am 27.11.2017 in Reith im Alpbachtal den am XXXX .2004 geborenen, also 13-jährigen Jungen, XXXX dadurch, dass er ihm ein Messer an den Hals hielt, ihn mit Körperkraft bäuchlings zu Boden drückte, ihm die Hose und Unterhose auszog und äußerte, wenn er schreie, werde er ihn umbringen, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich der Vornahme des Analverkehrs, genötigt, sowie durch diese Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen sowie XXXX im unmittelbaren Anschluss an diese Tat durch die Äußerung, wenn er jemand davon erzähle, werde er ihn umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung jedweder Erwähnung des Vorfalls genötigt. Das Opfer litt jedenfalls zum Zeitpunkt der Verurteilung als Folge des Übergriffes an einer akuten Belastungsstörung bei Zustand nach Vergewaltigung, es hat durch den Angriff nicht nur einige leichte Verletzungen erlitten, sondern wurde darüber hinaus im Bereich des Analabstriches des Kindes eine frische Chlamydieninfektion, sohin eine sexuell übertragbare Erkrankung, festgestellt. Selbst in der Hauptverhandlung gestand der Beschwerdeführer nur zu, das Alter seines Opfers gekannt und mit diesem Sex gehabt zu haben, dies sei aber einvernehmlich erfolgt, wobei das Geständnis des Beschwerdeführers nur genau jene Bereiche erfasste, die ohnehin durch objektive Beweisergebnisse belegt waren. Insbesondere die Gewaltanwendung und die Drohung mit dem Messer bestritt der Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens. Mildernd wurde vom Landesgericht Innsbruck die Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen dreier Verbrechen gewertet. Ergänzend führte das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem oben zitierten Urteil aus, dass straferschwerend weiters zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mehrere in § 201 Abs. 1 StGB angeführten Begehungsmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) angewendet und die Tat unter Verwendung einer Waffe begangen hat sowie die dem Opfer im Zuge der Vergewaltigung zugefügten Verletzungen sowie die daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich straferschwerend in Anschlag zu bringen sind. Bei dem dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Verbrechen hat der Beschwerdeführer am 27.11.2017 in Reith im Alpbachtal den am römisch 40 .2004 geborenen, also 13-jährigen Jungen, römisch 40 dadurch, dass er ihm ein Messer an den Hals hielt, ihn mit Körperkraft bäuchlings zu Boden drückte, ihm die Hose und Unterhose auszog und äußerte, wenn er schreie, werde er ihn umbringen, sohin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich der Vornahme des Analverkehrs, genötigt, sowie durch diese Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen sowie römisch 40 im unmittelbaren Anschluss an diese Tat durch die Äußerung, wenn er jemand davon erzähle, werde er ihn umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zur Unterlassung jedweder Erwähnung des Vorfalls genötigt. Das Opfer litt jedenfalls zum Zeitpunkt der Verurteilung als Folge des Übergriffes an einer akuten Belastungsstörung bei Zustand nach Vergewaltigung, es hat durch den Angriff nicht nur einige leichte Verletzungen erlitten, sondern wurde darüber hinaus im Bereich des Analabstriches des Kindes eine frische Chlamydieninfektion, sohin eine sexuell übertragbare Erkrankung, festgestellt. Selbst in der Hauptverhandlung gestand der Beschwerdeführer nur zu, das Alter seines Opfers gekannt und mit diesem Sex gehabt zu haben, dies sei aber einvernehmlich erfolgt, wobei das Geständnis des Beschwerdeführers nur genau jene Bereiche erfasste, die ohnehin durch objektive Beweisergebnisse belegt waren. Insbesondere die Gewaltanwendung und die Drohung mit dem Messer bestritt der Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens. Mildernd wurde vom Landesgericht Innsbruck die Unbescholtenheit sowie die teilweise geständige Verantwortung, erschwerend hingegen das Zusammentreffen dreier Verbrechen gewertet. Ergänzend führte das Oberlandesgericht Innsbruck in seinem oben zitierten Urteil aus, dass straferschwerend weiters zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mehrere in Paragraph 201, Absatz eins, StGB angeführten Begehungsmittel (Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) angewendet und die Tat unter Verwendung einer Waffe begangen hat sowie die dem Opfer im Zuge der Vergewaltigung zugefügten Verletzungen sowie die daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich straferschwerend in Anschlag zu bringen sind.
Nicht nur ist diese Verurteilung zweifelsohne rechtskräftig, sondern liegt dieser auch ein solch gravierender Fall eines schweren Verbrechens zu Grunde, das bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässt; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer als Erwachsener ein ihm körperlich vollkommen unterlegenes Kind, zu dem noch dazu ein gewisses Naheverhältnis bestand, in sein Zimmer lockte und dann unter Androhung von Waffengewalt vergewaltigte und abermals unter Androhung von Waffengewalt dazu nötigte, (vorerst) über das Geschehen Stillschweigen zu bewahren.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531) hegt keine Zweifel, dass es sich beim (auch) schon durch § 207 Abs. 1 StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt, auch hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.072017, C- 193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. 83 Abs. 1 AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher – so der Gerichtshof weiter – steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Die Verletzung bereits des von § 207 Abs. 1 StGB geschützten Rechtsgutes führt somit dazu, dass typischerweise von einem „besonders schweren Verbrechen“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531) hegt keine Zweifel, dass es sich beim (auch) schon durch Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu schützenden Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt, auch hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.072017, C- 193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher – so der Gerichtshof weiter – steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt. Die Verletzung bereits des von Paragraph 207, Absatz eins, StGB geschützten Rechtsgutes führt somit dazu, dass typischerweise von einem „besonders schweren Verbrechen“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist.
Gegenständlich liegt aber nicht „nur“ ein sexueller Missbrauch von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB, sondern eine Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einem schweren sexuellen Missbrauch Unmündiger nach § 206 Abs. 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z1 StGB, ebenfalls wieder auf einen Unmündigen bezogen, vor. Der Täter hat bisher keine vollständige Schuldeinsicht oder Reue gezeigt und befindet sich wegen der Verurteilung, der diese Straftaten zu Grunde liegen, zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft, sodass keine Bewährung in Frage kommt (siehe VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166), sondern viel mehr von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, auch wenn dieser am 01.12.2020 bedingt entlassen werden soll. Gegenständlich liegt aber nicht „nur“ ein sexueller Missbrauch von Unmündigen gemäß Paragraph 207, Absatz eins, StGB, sondern eine Vergewaltigung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, StGB in Tateinheit mit einem schweren sexuellen Missbrauch Unmündiger nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Z1 StGB, ebenfalls wieder auf einen Unmündigen bezogen, vor. Der Täter hat bisher keine vollständige Schuldeinsicht oder Reue gezeigt und befindet sich wegen der Verurteilung, der diese Straftaten zu Grunde liegen, zum Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft, sodass keine Bewährung in Frage kommt (siehe VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166), sondern viel mehr von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, auch wenn dieser am 01.12.2020 bedingt entlassen werden soll.
Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.12.2018 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz als auch zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere im Hinblick auf die weiterhin drohende Gefährdung der physischen Sicherheit der Bevölkerung bzw. der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung über allenfalls bestehende Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des (wenn auch bisher provisorischen) Schutzes durch Österreich und wäre selbst eine ernstliche und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion zum Christentum nicht geeignet, eine andere Entscheidung als die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz herbeizuführen, sodass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, da der Asylausschlussgrund weiterhin besteht.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen, die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtmäßig.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen, die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtmäßig.
3.3. Zur Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz vom 13.08.2020 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt ist:
3.3.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die grundsätzlichen Ausführungen oben unter 3.2.1. und 3.2.2. verwiesen.
3.3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist – auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist – auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, „eine schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.
3.3.3. Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.2. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher lagen sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.12.2018 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz als auch zum jetzigen Zeitpunkt die (zwingenden) Voraussetzungen für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vor und ist auch eine allenfalls wegen der Konversion drohende reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK in Iran nicht geeignet, eine andere Entscheidung als die Abweisung des Antrages herbeizuführen, sodass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt. 3.3.3. Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.2. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher lagen sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.12.2018 über den ersten Antrag auf internationalen Schutz als auch zum jetzigen Zeitpunkt die (zwingenden) Voraussetzungen für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vor und ist auch eine allenfalls wegen der Konversion drohende reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK in Iran nicht geeignet, eine andere Entscheidung als die Abweisung des Antrages herbeizuführen, sodass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen, die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen, die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtmäßig.
3.4. Zur Frage, ob die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu Recht erfolgt ist:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn (1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn (1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.
3.5. Zum Antrag „jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen“:
3.5.1. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann – auch: trotz Vorliegens eines Antrages – von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).3.5.1. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eigene Regelungen, wann – auch: trotz Vorliegens eines Antrages – von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Allerdings kann schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG – der nach der oben zitierten Rechtsprechung auch in Verfahren im Anwendungsbericht des BFA-VG anwendbar ist – die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Allerdings kann schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG – der nach der oben zitierten Rechtsprechung auch in Verfahren im Anwendungsbericht des BFA-VG anwendbar ist – die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da der Antrag auf internationalen Schutz – wie oben dargestellt – jedenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen ist, kann die Verhandlung in Bezug auf diesen Teil der Entscheidung (Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides) entfallen.Da der Antrag auf internationalen Schutz – wie oben dargestellt – jedenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen ist, kann die Verhandlung in Bezug auf diesen Teil der Entscheidung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides) entfallen.
3.5.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.5.2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, diese Verurteilung sich aus der Aktenlage klar ergibt und dieser in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde, kam die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 niemals in Betracht. Daher erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage nicht nur geklärt, er ist es jedenfalls; aus diesem Grunde konnte auch im Hinblick auf diesen Teil der Entscheidung (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides) eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, diese Verurteilung sich aus der Aktenlage klar ergibt und dieser in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde, kam die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 niemals in Betracht. Daher erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage nicht nur geklärt, er ist es jedenfalls; aus diesem Grunde konnte auch im Hinblick auf diesen Teil der Entscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides) eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.5.3. Daher ist der Antrag, jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Hinsichtlich der Frage, ob das Bundesamt im gegenständlichen Fall zur Zurückweisung des Antrages und einer Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ohne Absprache über eine Rückkehrentscheidung und einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung zuständig war, war keine diesen Fall genau abbildende Rechtsprechung zu finden und ist die Revision aus diesem Grunde zulässig.
Schlagworte
Änderung maßgeblicher Umstände besonders schweres Verbrechen Christentum entschiedene Sache Folgeantrag glaubhafter Kern öffentliche Interessen öffentliche Sicherheit Pandemie res iudicata Scheinkonversion strafrechtliche Verurteilung Vergewaltigung wesentliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2209051.2.00Im RIS seit
03.05.2021Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021