TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/21 W247 2206587-1

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Veröffentlicht am 21.12.2020
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Entscheidungsdatum

21.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
IntG §10 Abs2 Z3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W247 2206584-1/28E

W247 2206589-1/16E

W247 2206593-1/14E

W247 2206586-1/10E

W247 2206587-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , 5.) mj. XXXX geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch RA XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018 1.) Zl. XXXX , 2.) ZI. XXXX , 3.) ZI. XXXX , 4.) ZI. XXXX und 5.) ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch RA römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018 1.) Zl. römisch 40 , 2.) ZI. römisch 40 , 3.) ZI. römisch 40 , 4.) ZI. römisch 40 und 5.) ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV., wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier., wird stattgegeben und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 Asylgesetz, sowie § 10 Abs. 2 Z 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, Asylgesetz, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 und römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

V. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 Asylgesetz, sowie § 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, Asylgesetz, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

VI.) Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch sechs.) Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater und gesetzlicher Vertreter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (BF2-BF5).

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1.1 Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) reisten erstmals spätestens am 04.11.2015, gemeinsam mit einem Bruder und der Mutter des BF1, unrechtmäßig und schlepperunterstützt, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 04.01.2016 wurde der BF1 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Im Rahmen dessen, gab der BF1 an, er habe bereits in Polen und der Slowakei um Asyl angesucht, weshalb sich seine Dokumente bei den Behörden in Polen befänden. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der BF1, dass er bei der Miliz (Polizei) gearbeitete habe und man ihn in die Ukraine schicken habe wollen. Am 19.12.2014 habe er gekündigt, doch sei von ihm verlangt worden, dass er die Arbeit wieder antrete und in die Ukraine fahre. Im Oktober 2015 sei er mit seinem Bruder nach Hause gefahren und während der Autofahrt von bewaffneten Maskierten angehalten worden. Diese hätten verlangt, dass der BF1 am 15.10.2015 die Arbeit antrete. Der BF1 habe nicht gewollt, weshalb sie verprügelt worden seien. Der BF1 habe sich dann im Spital befunden, eine Behandlung jedoch abgelehnt und habe sich bei Familienangehörigen in der Russischen Föderation versteckt. Als der BF1 wieder in der Lage gewesen sei zu gehen, habe er Zugfahrkarten nach Moskau gekauft. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seines Bruders. Aufgrund eines EURODAC-Treffers ergab sich, dass die BF1-BF5 am 28.10.2015 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Mit Erklärung vom 18.05.2016 erklärte sich Polen gemäß Art. 18 der Dublin III Verordnung für die Führung der Asylverfahren der BF1-BF5 für zuständig.1.2. Am 04.01.2016 wurde der BF1 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Im Rahmen dessen, gab der BF1 an, er habe bereits in Polen und der Slowakei um Asyl angesucht, weshalb sich seine Dokumente bei den Behörden in Polen befänden. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der BF1, dass er bei der Miliz (Polizei) gearbeitete habe und man ihn in die Ukraine schicken habe wollen. Am 19.12.2014 habe er gekündigt, doch sei von ihm verlangt worden, dass er die Arbeit wieder antrete und in die Ukraine fahre. Im Oktober 2015 sei er mit seinem Bruder nach Hause gefahren und während der Autofahrt von bewaffneten Maskierten angehalten worden. Diese hätten verlangt, dass der BF1 am 15.10.2015 die Arbeit antrete. Der BF1 habe nicht gewollt, weshalb sie verprügelt worden seien. Der BF1 habe sich dann im Spital befunden, eine Behandlung jedoch abgelehnt und habe sich bei Familienangehörigen in der Russischen Föderation versteckt. Als der BF1 wieder in der Lage gewesen sei zu gehen, habe er Zugfahrkarten nach Moskau gekauft. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seines Bruders. Aufgrund eines EURODAC-Treffers ergab sich, dass die BF1-BF5 am 28.10.2015 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Mit Erklärung vom 18.05.2016 erklärte sich Polen gemäß Artikel 18, der Dublin römisch drei Verordnung für die Führung der Asylverfahren der BF1-BF5 für zuständig.

1.3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2016 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er etwas zu seiner Rücküberstellung nach Polen angeben wolle, dass er bereits bei seiner ersten Einvernahme gesagt habe, in Polen nicht sicher zu sein. In Polen seien ihm beim Grenzübergang Fingerabdrücke abgenommen worden. Befragt dazu, was einer Ausweisung nach Polen entgegenstehe, gab der BF1 an, dass er in seinem Heimatland Polizist gewesen und 2014 bei einem Einsatz gegen Terroristen gewesen sei, wobei vier Terroristen getötet worden seien. Am 19.12.2014 habe er gekündigt und einen Antrag für die Ukraine stellen müssen, dass er überall auf der Welt kämpfen würde, wenn sie ihn bräuchten. Das (Anm.: Polen) sei einfach zu nahe zu Russland, dort seien zu viele Tschetschenen und er sei sich sicher dort verfolgt zu werden. 1.3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2016 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er etwas zu seiner Rücküberstellung nach Polen angeben wolle, dass er bereits bei seiner ersten Einvernahme gesagt habe, in Polen nicht sicher zu sein. In Polen seien ihm beim Grenzübergang Fingerabdrücke abgenommen worden. Befragt dazu, was einer Ausweisung nach Polen entgegenstehe, gab der BF1 an, dass er in seinem Heimatland Polizist gewesen und 2014 bei einem Einsatz gegen Terroristen gewesen sei, wobei vier Terroristen getötet worden seien. Am 19.12.2014 habe er gekündigt und einen Antrag für die Ukraine stellen müssen, dass er überall auf der Welt kämpfen würde, wenn sie ihn bräuchten. Das Anmerkung, Polen) sei einfach zu nahe zu Russland, dort seien zu viele Tschetschenen und er sei sich sicher dort verfolgt zu werden.

1.4. Mit Bescheid vom 25.07.2016 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18/1/c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gegen die BF1-BF5 gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.4. Mit Bescheid vom 25.07.2016 wurden die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18 /, eins /, c, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gegen die BF1-BF5 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.5. Die gegen diese Bescheide fristgerecht für alle Beschwerdeführer gleichlautende erhobene Beschwerde vom 09.08.2016, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren, weshalb die Entscheidung am 12.01.2017 in Rechtskraft erwuchs.

1.6. Am 19.10.2016 erging ein Festnahme,- sowie Abschiebeauftrag gegen die BF1-BF5 sowie den Bruder und die Mutter des BF1, um die geplante Überstellung nach Polen am 02.11.2016 im Luftweg zu gewährleisten. Am 31.10.2019 wurden die BF1-BF5 sowie der Bruder und die Mutter des BF1 festgenommen und in eine Familienunterkunft verbracht. Die Überstellung am 02.11.2016 war aufgrund der Weigerung der Kinder und des Festhaltens deren Großmutter nicht möglich, weshalb sie abgebrochen wurde.

1.7. Mit Mandatsbescheid vom 03.11.2016 wurde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/206 iVm § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde aufgetragen in der Familienunterkunft in XXXX , Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 03.11.2016 in der Zeit zwischen 18 und 22 Uhr regelmäßig in der dortigen Sicherheitszentrale zu melden. 1.7. Mit Mandatsbescheid vom 03.11.2016 wurde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/206 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es wurde aufgetragen in der Familienunterkunft in römisch 40 , Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 03.11.2016 in der Zeit zwischen 18 und 22 Uhr regelmäßig in der dortigen Sicherheitszentrale zu melden.

1.8. Am 03.11.2016 erging ein erneuter Abschiebeauftrag auf dem Landweg, wobei die Überstellung für 08.11.2016 organisiert wurde. Bei ihrer Überstellung am 08.11.2016 begannen die BF2 und die BF3 zu weinen sowie lautstark zu schreien und klammerten sich am Bett liegend aneinander, wobei sie sich weigerten dieses von selbst zu verlassen, weshalb sie von den Beamten aus der Unterkunft getragen werden mussten, wobei sie sich versuchten aus den Haltegriffen zu winden und um sich schlugen. Die BF4 verhielt sich im Wesentlichen ruhig und wurde von einem Beamten in den Bus verbracht. Der BF1 folgte mit dem BF5 freiwillig in den Bus. Nach Verbringen der Beschwerdeführer in einen Bus der polnischen Behörden am Grenzübergang, lehnte sich der BF1 aus der offenen Türe, beschimpfte die anwesenden Polizisten, sowie die Dolmetscherin auf das Gröbste und spuckte in Richtung eines Beamten.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) reisten erneut spätetens am 14.12.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Folgeanträge auf internationalen Schutz.

2.2. Am 14.12.2016 wurde der BF1 vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Im Rahmen dessen, gab der BF1 an, er sei im November 2016 von Österreich nach Polen abgeschoben worden. Von Polen sei er nicht abgeschoben worden. Befragt dazu, ob es Gründe geben, die gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen sprächen, gab der BF1 an, er könne dort ermordet werden, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe über 10 Jahre für die Sondereinheit zur Bekämpfung von Terroristen gearbeitet und befürchte, dass man ihn wegen Blutrache in Polen schnell finden und ermorden würde. Im Zuge seiner Arbeit habe er Terroristen liquidieren müssen, weshalb deren Angehörige sich an ihm rächen wollen würden. Außerdem fürchte er Rache der „ XXXX -Leute“. Diese Gründe habe er in seinem ersten Verfahren ausführlich dargelegt. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Zuge dessen händigte der BF1 seinen russischen Inlandsreisepass und die Geburtsurkunden der BF2-BF5 vor. 2.2. Am 14.12.2016 wurde der BF1 vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Im Rahmen dessen, gab der BF1 an, er sei im November 2016 von Österreich nach Polen abgeschoben worden. Von Polen sei er nicht abgeschoben worden. Befragt dazu, ob es Gründe geben, die gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen sprächen, gab der BF1 an, er könne dort ermordet werden, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Er habe über 10 Jahre für die Sondereinheit zur Bekämpfung von Terroristen gearbeitet und befürchte, dass man ihn wegen Blutrache in Polen schnell finden und ermorden würde. Im Zuge seiner Arbeit habe er Terroristen liquidieren müssen, weshalb deren Angehörige sich an ihm rächen wollen würden. Außerdem fürchte er Rache der „ römisch 40 -Leute“. Diese Gründe habe er in seinem ersten Verfahren ausführlich dargelegt. Seine Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Zuge dessen händigte der BF1 seinen russischen Inlandsreisepass und die Geburtsurkunden der BF2-BF5 vor.

2.3. Mit für alle Beschwerdeführer (BF1-BF5) gleichlautendem ergänzendem Vorbringen vom 21.12.2016 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das bei der Erstbefragung Niedergeschriebene unvollständig sei und der BF1 Folgendes hinzuzufügen habe: Es sei nicht alles übersetzt worden, was er gesagt habe. Sie seien aus Polen zurückgekehrt, weil es dort Leute gegeben habe, die in den Asylheimen Spionage betreiben würden. Am 26.11.2016 habe er außerdem erfahren, dass auf einen seiner Brüder, der bereits seit 10 Jahren in Österreich lebe, ein Mordanschlag verübt worden sei. Jedes Wochenende hätten sie sich beim Bruder versammelt. In der Annahme, sie würden sich alle in der Wohnung befinden, sei der Täter mit einer Schusswaffe in die Wohnung seines Bruders gekommen. Eigentlich hätte der BF1 umgebracht werden sollen. Sein Bruder lebe bereits seit 10 Jahren in Österreich und sei nie etwas passiert. Erst als der BF1 nach Österreich gekommen sei, hätten die Probleme begonnen. Deshalb seien der BF1 und seine gesamte Familie in Polen nicht sicher.

Nachdem das von den BF1-BF5 erste angestrebte Verfahren noch nicht rechtskräftig und beim BVwG noch anhängig war, wurde am 21.12.2016 eine Beschwerdeergänzung an das BVwG gesandt.

Mit Erklärung vom 27.12.2016 erklärte sich Polen gemäß Art. 18 der Dublin III Verordnung für die Führung der Asylverfahren der BF1-BF5 zuständig.Mit Erklärung vom 27.12.2016 erklärte sich Polen gemäß Artikel 18, der Dublin römisch drei Verordnung für die Führung der Asylverfahren der BF1-BF5 zuständig.

2.4. Aufgrund der mit 12.01.2017 rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung, erging am 09.05.2017 ein erneuter Abschiebeauftrag für die Überstellung am 26.07.2017, wobei am 21.05.2017 lediglich der B1 an der angegebenen Unterkunft der Caritas angetroffen, festgenommen und ins PAZ verbracht werden konnte. Er gab an, dass er nicht wisse, wo sich seine Kinder und seine Mutter aufhalten würden. Der BF1 wurde aufgrund des unbekannten Aufenthalts der BF2-BF5 am 22.05.2017 wieder aus der Haft entlassen. Während seines Aufenthalts im PAZ verletzte sich der Beschwerdeführer, mit einer zuvor heruntergeschlagenen Keramikablage, die über dem Waschbecken hing, selbst.

2.5. Am 07.06.2017 erging ein Bericht der LPD XXXX aufgrund eines Erhebungsersuchens, wobei mitgeteilt wurde, dass die BF2 stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde, die übrigen Familienmitglieder jedoch mehrfach an ihrer Unterkunft der Caritas nicht angetroffen werden konnten. 2.5. Am 07.06.2017 erging ein Bericht der LPD römisch 40 aufgrund eines Erhebungsersuchens, wobei mitgeteilt wurde, dass die BF2 stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde, die übrigen Familienmitglieder jedoch mehrfach an ihrer Unterkunft der Caritas nicht angetroffen werden konnten.

Mit Aktenvermerk des BFA vom 06.07.2017 wurde festgehalten, dass der BF1 zum geladenen Termin ohne seine Kinder, seiner Mutter und seines Bruders in Begleitung einer Vertreterin erschienen sei und angebe, die BF2 befinde sich im Krankenhaus in stationärer Behandlung.

2.6. Am 12.07.2017 ergingen erneute Festnahmeaufträge gegen die BF1-BF5 und ein Durchsuchungsauftrag der von ihnen bewohnten Unterkunft, wobei die Festnahmen am 24.07.2017 unter präventiver Anforderung von Kräften der WEGA vollzogen wurden. In der Unterkunft wurden lediglich der BF1, die BF2 und der BF5 angetroffen, wobei die BF2 von Beginn an lautstark schrie und sich weigerte das Bett zu verlassen, weshalb sie von Beamten begleitet von Schlägen, Tritten und Spucken ihrerseits zum Arrestantenwagen getragen werden musste. Der BF1 begann im Anschluss, bereits im Arrestantenwagen, zu schreien und trat mehrmals gegen die hintere Seitenscheibe der Fahrerseite, weshalb er mit Körperkraft mittels Halsklammer, sowie Handfesseln fixiert werden musste. Der BF1 leistete weiterhin Widerstand, weshalb auch Fußfesseln angelegt wurden. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde der BF1 am 17.12.2018 strafgerichtlich verurteilt. Der BF1 wurde daraufhin in das PAZ verbracht, der BF, die BF2 wurde nach Beiziehen einer Amtsärztin gemäß § 8 UbG in die XXXX überstellt und der BF5 in einen Krisenzentrumsplatz gebracht. Nachdem die BF3, sowie die BF4 nicht angetroffen werden konnten, wurde die geplante Überstellung für 26.07.2017 storniert. 2.6. Am 12.07.2017 ergingen erneute Festnahmeaufträge gegen die BF1-BF5 und ein Durchsuchungsauftrag der von ihnen bewohnten Unterkunft, wobei die Festnahmen am 24.07.2017 unter präventiver Anforderung von Kräften der WEGA vollzogen wurden. In der Unterkunft wurden lediglich der BF1, die BF2 und der BF5 angetroffen, wobei die BF2 von Beginn an lautstark schrie und sich weigerte das Bett zu verlassen, weshalb sie von Beamten begleitet von Schlägen, Tritten und Spucken ihrerseits zum Arrestantenwagen getragen werden musste. Der BF1 begann im Anschluss, bereits im Arrestantenwagen, zu schreien und trat mehrmals gegen die hintere Seitenscheibe der Fahrerseite, weshalb er mit Körperkraft mittels Halsklammer, sowie Handfesseln fixiert werden musste. Der BF1 leistete weiterhin Widerstand, weshalb auch Fußfesseln angelegt wurden. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde der BF1 am 17.12.2018 strafgerichtlich verurteilt. Der BF1 wurde daraufhin in das PAZ verbracht, der BF, die BF2 wurde nach Beiziehen einer Amtsärztin gemäß Paragraph 8, UbG in die römisch 40 überstellt und der BF5 in einen Krisenzentrumsplatz gebracht. Nachdem die BF3, sowie die BF4 nicht angetroffen werden konnten, wurde die geplante Überstellung für 26.07.2017 storniert.

2.7. Am 08.09.2017 ergingen neuerlich Festnahme,- und Abschiebeaufträge gegen die BF1-BF5, wobei die Überstellung für 27.09.2017 organisiert wurde und die Festnahmen am 25.09.2017, nach Ladung in die Betreuungsstelle, wobei lediglich der BF1 sowie BF3-BF5 erschienen, im Wesentlichen ohne Probleme erfolgten. Sie wurden in der Folge in die Familienunterkunft des PAZ verbracht.

Im Anschluss wurde mehrfach erfolglos versucht die BF2 an verschiedenen Adressen anzutreffen.

Am 26.09.2017 flüchtete der BF1 aus der Familienunterkunft des PAZ, indem er sich durch aneinandergeknüpfte Leintücher aus dem 3. Stock abseilte. Dabei ließ er die BF3-BF5 alleine zurück, die im Anschluss unter Mitwirkung des Jugendwohlfahrtsträgers in einer Betrreuungsstelle untergebracht wurden.

Nach mehrmaligen Nachschauen an verschiedenen Adressen, konnten weder der BF1, noch die BF2 ausfindig gemacht werden. Am 14.10.2017 flüchteten die BF3-BF5 zu Fuß aus der Betreuungseinrichtung, weshalb sie in der Folge zur Fahndung ausgeschrieben wurden. Auch neuerliche Nachschauen an den Adressen der Brüder des BF1 verliefen am 15.11.2017 negativ.

3. Dritter und gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz:

3.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) stellten im Juli 2018 erneut Folgeanträge auf internationalen Schutz. Der BF1 stellte zunächst für sich und die BF3 als deren gesetzlicher Vertreter am 03.07.2018 erneut einen Asylantrag.

3.2.1 Im Rahmen der Erstbefragung des BF1 vor der LPD XXXX am selben Tag im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab er auf Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren, verändert habe, an, dass die Gründe, die er bei seiner Erstantragstellung angegeben habe, nach wie vor aufrecht seien. Es habe sich nichts daran geändert und könne er bei Bedarf detailliertere Angaben machen. Die Personen vor denen er geflüchtete sei, seien nach wie vor an ihm interessiert und würden nach ihm suchen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, fürchte er erschossen zu werden. Konkreter Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohe, sei ein Schriftstück, das er der Behörde bereits bei seinem ersten Antrag als Beweis vorgelegt habe. Er sei in einem Krankenhaus gewesen und zuvor gefoltert worden. In Folge der Folter sei er so schwer verletzt gewesen, dass er ins Spital gekommen sei. 3.2.1 Im Rahmen der Erstbefragung des BF1 vor der LPD römisch 40 am selben Tag im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, gab er auf Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren, verändert habe, an, dass die Gründe, die er bei seiner Erstantragstellung angegeben habe, nach wie vor aufrecht seien. Es habe sich nichts daran geändert und könne er bei Bedarf detailliertere Angaben machen. Die Personen vor denen er geflüchtete sei, seien nach wie vor an ihm interessiert und würden nach ihm suchen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, fürchte er erschossen zu werden. Konkreter Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK drohe, sei ein Schriftstück, das er der Behörde bereits bei seinem ersten Antrag als Beweis vorgelegt habe. Er sei in einem Krankenhaus gewesen und zuvor gefoltert worden. In Folge der Folter sei er so schwer verletzt gewesen, dass er ins Spital gekommen sei.

Ihm sei immer wieder mitgeteilt worden, dass es sich in seinem Fall um ein Dublinverfahren handle und dieser noch geprüft werde. Von einer Entscheidung habe er nichts gewusst. Er habe sich in einer Familienunterkunft befunden, erst dort sei ihm gesagt worden, dass er in Anwesenheit von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen abgeschoben werde, weshalb er sich aus dem Fenster mit Leintüchern abgeseilt habe. Drei von seines Kinders seien bei ihm gewesen und nach seiner „Aktion“ offenbar nach XXXX überstellt worden. Von einem Kind wisse er nicht, wo es sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Ca. 2 Wochen später seien sie wieder alle zusammen gewesen, weil seine Kinder das Lager selbständig verlassen hätten. Sie hätten sein Telefon gehabt, weshalb er Kontakt zu seinen Kindern habe herstellen können. Ihm sei immer wieder mitgeteilt worden, dass es sich in seinem Fall um ein Dublinverfahren handle und dieser noch geprüft werde. Von einer Entscheidung habe er nichts gewusst. Er habe sich in einer Familienunterkunft befunden, erst dort sei ihm gesagt worden, dass er in Anwesenheit von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen abgeschoben werde, weshalb er sich aus dem Fenster mit Leintüchern abgeseilt habe. Drei von seines Kinders seien bei ihm gewesen und nach seiner „Aktion“ offenbar nach römisch 40 überstellt worden. Von einem Kind wisse er nicht, wo es sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe. Ca. 2 Wochen später seien sie wieder alle zusammen gewesen, weil seine Kinder das Lager selbständig verlassen hätten. Sie hätten sein Telefon gehabt, weshalb er Kontakt zu seinen Kindern habe herstellen können.

Befragt dazu, wo er sich seit seiner Ankunft in Österreich aufhalte, antwortete der BF1, dass er derzeit keine fixe Adresse habe und mit seinen Kindern bei Bekannten oder Freunden wohne, je nachdem, wo Platz sei. Zuletzt sei er mit ihnen bei Bekannten gewesen, ihre Adresse wolle er jedoch nicht bekanntgeben. Der Name des Bekannten sei XXXX , mehr wisse er nicht. Drei seiner Kinder würden sich derzeit dort befinden. Befragt dazu, wo er sich seit seiner Ankunft in Österreich aufhalte, antwortete der BF1, dass er derzeit keine fixe Adresse habe und mit seinen Kindern bei Bekannten oder Freunden wohne, je nachdem, wo Platz sei. Zuletzt sei er mit ihnen bei Bekannten gewesen, ihre Adresse wolle er jedoch nicht bekanntgeben. Der Name des Bekannten sei römisch 40 , mehr wisse er nicht. Drei seiner Kinder würden sich derzeit dort befinden.

Der BF1 wurde im Zuge der Erstbefragung darüber aufgeklärt, dass eine Folgeantragstellung für die BF2, die BF4 und den BF5 aufgrund deren Abwesenheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, weil dies nur in Verbindung mit deren persönlichen Anwesenheit möglich sei, weshalb lediglich ein Antrag für die BF3 gestellt wurde. Das Asylverfahren des BF1 und der BF3 wurde am selben Tag, wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im Bundesgebiet zugelassen.

3.2.2. Am 09.07.2018 stellte der BF1 als gesetzlicher Vertreter für die BF4 und den BF5 Folgeanträge auf internationalen Schutz, wobei diese ebenfalls zugelassen wurden.

3.2.3. Am 19.07.2018 stellte die BF2 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor der LPD XXXX erstbefragt. Im Rahmen dessen gab die BF2 zusammenfassend an, dass es in ihrem Heimatland immer noch gefährlich sei und sie bei ihrem Vater, sowie ihren drei Geschwistern bleiben wolle. Bei einer Rückkehr meinte sie im Herkunftsstaat große Probleme zu haben und dort geschlagen zu werden. Das Verfahren wurde am 19.07.2018 im Bundesgebiet zugelassen. 3.2.3. Am 19.07.2018 stellte die BF2 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag vor der LPD römisch 40 erstbefragt. Im Rahmen dessen gab die BF2 zusammenfassend an, dass es in ihrem Heimatland immer noch gefährlich sei und sie bei ihrem Vater, sowie ihren drei Geschwistern bleiben wolle. Bei einer Rückkehr meinte sie im Herkunftsstaat große Probleme zu haben und dort geschlagen zu werden. Das Verfahren wurde am 19.07.2018 im Bundesgebiet zugelassen.

3.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.07.2018 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH machte der BF1 geltend, dass er Tschetschenisch, Russisch und ein wenig Deutsch spreche. Am besten spreche er jedoch Russisch. Der BF1 sei gesund und nehme keine Medikamente. Auch seine Kinder (BF2-BF5) seien gesund. Bis dato habe er wahre Angaben gemacht, in XXXX sei jedoch einiges falsch aufgeschrieben worden. Dabei gehe es um seine Einreise nach Österreich. Er sei zuerst in der Ukraine und dann in der Slowakei gewesen. Festgehalten worden sei, die Ukrainer hätten ihn in die Slowakei schicken wollen, dabei sei es umgekehrt gewesen. Er sei von der Slowakei in die Ukraine abgeschoben worden, mehr wisse er nicht mehr. Seit der letzten Befragung habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert, es seien dieselben. In Tschetschenien sei es noch schlimmer geworden, es gebe eine Diktatur. Sein Reisepass, sowie die seiner Kinder befänden sich in Polen. Er habe bereits in der Slowakei um Asyl angesucht, sei dann aber wieder in die Ukraine abgeschoben worden. In der Ukraine sei er verurteilt worden, weil er illegal über die Grenze gegangen sei. Er hätte 2800 Griwen zahlen sollen. Sie hätten ihm 5 Tage gegeben, um die Ukraine zu verlassen, weshalb er mit dem Bus nach Weißrussland gefahren sei. Nach ca. 8 Tagen sei er nach Polen gereist und habe auch dort einen Asylantrag gestellt. Das sei vor ca. 2 Jahren und 10 Monaten gewesen, wobei er nur 2 Tage in Polen gewesen sei. Er finde, Polen seien gefährlich, weshalb er wieder ausgereist sei. Er habe immer schon nach Österreich gewollt, weil seine 3 Brüder mit allen Verwandten in Österreich leben würden. Wie deren Status im Bundesgebiet sei, wisse er nicht. 3.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.07.2018 im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH machte der BF1 geltend, dass er Tschetschenisch, Russisch und ein wenig Deutsch spreche. Am besten spreche er jedoch Russisch. Der BF1 sei gesund und nehme keine Medikamente. Auch seine Kinder (BF2-BF5) seien gesund. Bis dato habe er wahre Angaben gemacht, in römisch 40 sei jedoch einiges falsch aufgeschrieben worden. Dabei gehe es um seine Einreise nach Österreich. Er sei zuerst in der Ukraine und dann in der Slowakei gewesen. Festgehalten worden sei, die Ukrainer hätten ihn in die Slowakei schicken wollen, dabei sei es umgekehrt gewesen. Er sei von der Slowakei in die Ukraine abgeschoben worden, mehr wisse er nicht mehr. Seit der letzten Befragung habe sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert, es seien dieselben. In Tschetschenien sei es noch schlimmer geworden, es gebe eine Diktatur. Sein Reisepass, sowie die seiner Kinder befänden sich in Polen. Er habe bereits in der Slowakei um Asyl angesucht, sei dann aber wieder in die Ukraine abgeschoben worden. In der Ukraine sei er verurteilt worden, weil er illegal über die Grenze gegangen sei. Er hätte 2800 Griwen zahlen sollen. Sie hätten ihm 5 Tage gegeben, um die Ukraine zu verlassen, weshalb er mit dem Bus nach Weißrussland gefahren sei. Nach ca. 8 Tagen sei er nach Polen gereist und habe auch dort einen Asylantrag gestellt. Das sei vor ca. 2 Jahren und 10 Monaten gewesen, wobei er nur 2 Tage in Polen gewesen sei. Er finde, Polen seien gefährlich, weshalb er wieder ausgereist sei. Er habe immer schon nach Österreich gewollt, weil seine 3 Brüder mit allen Verwandten in Österreich leben würden. Wie deren Status im Bundesgebiet sei, wisse er nicht.

Er selbst heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren, der Tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig, wobei er streng gläubig sei. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation. In Folge gab der BF1 dem BFA auch seine Telefonnummer bekannt. Deutsch habe er in XXXX gelernt, er sei seit 14.12.2016 in XXXX und seine Kinder seien immer bei ihm gewesen. Im Herkunftsstaat habe er 11 Jahre die Mittelschule besucht und abgeschlossen. Nach dem Krieg 2002 habe er etwa 3 Jahre nichts getan und sei dann zur Polizei gegangen. Seit 2005 sei er, bis zum 14.12.2014, bei der Polizei gewesen, wobei er monatlich 2.500 bis 30.000 Rubel verdient habe. Zuletzt habe er in XXXX im Dorf XXXX gelebt. Dort habe er sein ganzes Leben verbracht. Ausgereist sei er am 13.10.2015 illegal. Seit Februar 2018 sei er erneut verheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er vier Kinder und seine nunmehrige Frau sei schwanger. Seine vier Kinder hießen XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Im Herkunftsstaat würden noch sein Vater und seine Mutter, sowie seine Schwester leben. Seine Schwester sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Mutter habe zwei Jahre in Österreich gelebt, sein Vater sei jedoch krank geworden, weshalb sie zurückgegangen sei. Er sei mit seiner Familie zusammen geflüchtet. Seine Mutter, einer seiner Brüder, er und seine Kinder. Sie seien 7 Personen gewesen. Sie seien 5 Brüder und alle seien hier in Österreich. Drei seiner Brüder hätten subsidiären Schutz und seien seit ca. 12 Jahren im Bundesgebiet. Sein weiterer Bruder XXXX sei illegal in Österreich, er habe einen negativen Bescheid bekommen. Sein Bruder habe im Bundesgebiet offiziell geheiratet und nun ein Kind. Seine Frau sei ebenfalls aus Tschetschenien und stamme aus demselben Dorf wie sie. Sie sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigte. Seine Mutter sei am 15.12.2017 aus Österreich ausgereist, ihr gehe es gut und sie pflege nun seinen Vater. Mit seiner Familie habe der BF1 Kontakt. Im Herkunftsstaat habe er nur ein Auto gehabt, das er verkauft habe. Seine Eltern bekommen eine gemeinsame Pension. Seine Ex-Frau habe ihn verlassen und sie hätten sich scheiden lassen. Er wisse nicht, was mit ihr sei, das Gericht habe entschieden, dass die Kinder bei ihm bleiben sollten. Die Flucht habe er für die ganze Familie organisiert, wobei es Tage gedauert habe. Er habe ca. EUR 3.500 gebraucht. Er selbst heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, der Tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig, wobei er streng gläubig sei. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation. In Folge gab der BF1 dem BFA auch seine Telefonnummer bekannt. Deutsch habe er in römisch 40 gelernt, er sei seit 14.12.2016 in römisch 40 und seine Kinder seien immer bei ihm gewesen. Im Herkunftsstaat habe er 11 Jahre die Mittelschule besucht und abgeschlossen. Nach dem Krieg 2002 habe er etwa 3 Jahre nichts getan und sei dann zur Polizei gegangen. Seit 2005 sei er, bis zum 14.12.2014, bei der Polizei gewesen, wobei er monatlich 2.500 bis 30.000 Rubel verdient habe. Zuletzt habe er in römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt. Dort habe er sein ganzes Leben verbracht. Ausgereist sei er am 13.10.2015 illegal. Seit Februar 2018 sei er erneut verheiratet. Mit seiner ersten Frau habe er vier Kinder und seine nunmehrige Frau sei schwanger. Seine vier Kinder hießen römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Im Herkunftsstaat würden noch sein Vater und seine Mutter, sowie seine Schwester leben. Seine Schwester sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Mutter habe zwei Jahre in Österreich gelebt, sein Vater sei jedoch krank geworden, weshalb sie zurückgegangen sei. Er sei mit seiner Familie zusammen geflüchtet. Seine Mutter, einer seiner Brüder, er und seine Kinder. Sie seien 7 Personen gewesen. Sie seien 5 Brüder und alle seien hier in Österreich. Drei seiner Brüder hätten subsidiären Schutz und seien seit ca. 12 Jahren im Bundesgebiet. Sein weiterer Bruder römisch 40 sei illegal in Österreich, er habe einen negativen Bescheid bekommen. Sein Bruder habe im Bundesgebiet offiziell geheiratet und nun ein Kind. Seine Frau sei ebenfalls aus Tschetschenien und stamme aus demselben Dorf wie sie. Sie sei in Österreich subsidiär Schutzberechtigte. Seine Mutter sei am 15.12.2017 aus Österreich ausgereist, ihr gehe es gut und sie pflege nun seinen Vater. Mit seiner Familie habe der BF1 Kontakt. Im Herkunftsstaat habe er nur ein Auto gehabt, das er verkauft habe. Seine Eltern bekommen eine gemeinsame Pension. Seine Ex-Frau habe ihn verlassen und sie hätten sich scheiden lassen. Er wisse nicht, was mit ihr sei, das Gericht habe entschieden, dass die Kinder bei ihm bleiben sollten. Die Flucht habe er für die ganze Familie organisiert, wobei es Tage gedauert habe. Er habe ca. EUR 3.500 gebraucht.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er in Tschetschenien niedergeschlagen worden sei. Er sei von der Polizei weggegangen, weil er nicht in die Ukraine habe fahren wollen und nicht gegen Ukrainer habe kämpfen wollen. Die Ukraine sei ein freies Land, das sei seine politische Meinung, und er wolle nicht gegen diese Leute kämpfen. Er sei ca. 9 Jahre und 8 Monate bei der Polizei gewesen, wobei er für Sträflinge verantwortlich gewesen sei. Der BF1 sei für den Transport von Strafgefangenen zuständig gewesen und habe sie während des Transportes bewacht. Er habe auch im Gefängnis gearbeitet. Sie hätten ihn dann nach XXXX versetzt, wo er jeden Tag ca. 30 km mit dem Auto hingefahren sei. Er habe dort ein Polizeigebäude bewachen und auch Streife fahren müssen. Er habe dann gesehen, wie vier Menschen getötet worden seien. An einem Tag im November 2014 sei er in der Früh auf der Wache gewesen und habe Schüsse gehört. Er habe mit einem Kollegen über Funk gesprochen und ihn gefragt, ob er die Schüsse auch gehört habe. Der Kollege habe ja gesagt und das an ihren Chef weitergeleitet. Eine Gruppe sei sodann dorthin gefahren und er hätte nach 20 Minuten mit Experten zur Tatortsicherung nachfahren sollen. Sie seien dorthin gefahren und hätten einen Kilometer davor gewartet, bis sich die Situation etwas beruhigt habe. Nach ca. 15 Minuten seien sie auch zu dieser Stelle gefahren. Dort seien vier Personen gewesen, die in einer Höhle gelebt hätten und gegen XXXX gewesen seien. Diese vier Menschen seien von anderen Polizisten hingerichtet worden. Die Polizisten hätten gesagt, sie seien Terroristen gewesen. Eine Frau sei an diesem Tag bei ihnen gewesen und hätte ihren Sohn gesucht, wobei sie die Mutter einer der hingerichteten Personen gewesen sei. Der BF1 glaube, dass diese Menschen nur gegen die Regierung und keine Terroristen gewesen seien. Nach einer Stunde seien sie wieder zurückgefahren und er habe sich überlegt, wie er von dort wegfahren könne. Er hätte dann auch in die Ukraine fahren sollen. Einen Monat habe er gebraucht, dann habe er gekündigt. Das sei am 19.12.2014 gewesen. Im Anschluss habe er für alle Pässe machen lassen und sie seien nach Österreich gekommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er in Tschetschenien niedergeschlagen worden sei. Er sei von der Polizei weggegangen, weil er nicht in die Ukraine habe fahren wollen und nicht gegen Ukrainer habe kämpfen wollen. Die Ukraine sei ein freies Land, das sei seine politische Meinung, und er wolle nicht gegen diese Leute kämpfen. Er sei ca. 9 Jahre und 8 Monate bei der Polizei gewesen, wobei er für Sträflinge verantwortlich gewesen sei. Der BF1 sei für den Transport von Strafgefangenen zuständig gewesen und habe sie während des Transportes bewacht. Er habe auch im Gefängnis gearbeitet. Sie hätten ihn dann nach römisch 40 versetzt, wo er jeden Tag ca. 30 km mit dem Auto hingefahren sei. Er habe dort ein Polizeigebäude bewachen und auch Streife fahren müssen. Er habe dann gesehen, wie vier Menschen getötet worden seien. An einem Tag im November 2014 sei er in der Früh auf der Wache gewesen und habe Schüsse gehört. Er habe mit einem Kollegen über Funk gesprochen und ihn gefragt, ob er die Schüsse auch gehört habe. Der Kollege habe ja gesagt und das an ihren Chef weitergeleitet. Eine Gruppe sei sodann dorthin gefahren und er hätte nach 20 Minuten mit Experten zur Tatortsicherung nachfahren sollen. Sie seien dorthin gefahren und hätten einen Kilometer davor gewartet, bis sich die Situation etwas beruhigt habe. Nach ca. 15 Minuten seien sie auch zu dieser Stelle gefahren. Dort seien vier Personen gewesen, die in einer Höhle gelebt hätten und gegen römisch 40 gewesen seien. Diese vier Menschen seien von anderen Polizisten hingerichtet worden. Die Polizisten hätten gesagt, sie seien Terroristen gewesen. Eine Frau sei an diesem Tag bei ihnen gewesen und hätte ihren Sohn gesucht, wobei sie die Mutter einer der hingerichteten Personen gewesen sei. Der BF1 glaube, dass diese Menschen nur gegen die Regierung und keine Terroristen gewesen seien. Nach einer Stunde seien sie wieder zurückgefahren und er habe sich überlegt, wie er von dort wegfahren könne. Er hätte dann auch in die Ukraine fahren sollen. Einen Monat habe er gebraucht, dann habe er gekündigt. Das sei am 19.12.2014 gewesen. Im Anschluss habe er für alle Pässe machen lassen und sie seien nach Österreich gekommen.

Nachgefragt, wann er nun niedergeschlagen worden sei, gab der BF1 an, dass das Anfang Oktober 2015 gewesen sei, weil er nicht in die Ukraine habe fahren wollen. XXXX habe Menschen in die Ukraine schicken wollen. Polizisten hätten immer zuerst kündigen müssen und dann seien sie in die Ukraine gegangen, damit sie dort freiwillig kämpfen. Wer eine Kündigung geschrieben und nicht in die Ukraine gefahren sei, sei verschwunden. Man müsse flüchten, oder werde ermordet. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe. Diesbezüglich habe er immer noch schreckliche Träume und sei deshalb in psychologischer Behandlung. Er werde noch Unterlagen dazu nachreichen. Seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Der BF1 glaube Anfang Oktober 2015 niedergeschlagen worden zu sein. Er habe einen Freund gehabt, seinen Namen wolle er nicht nennen, er sei getötet worden. Er habe für seine Kündigung 1.500 Dollar bezahlt. Nach eineinhalb Jahren seien Menschen zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert wieder zurückzukommen, widrigenfalls sie ihn töten würden. Ein halbes Jahr später, sei er ermordet worden. Menschen, die bei der Polizei gearbeitet hätten, seien in Akten vermerkt und so auffindbar. Im Oktober 2015 sei er geschlagen worden, er wisse jedoch keine Details, sein Bruder sei auch dabei gewesen. Sie seien mit dem Auto auf dem Heimweg von XXXX gewesen und verfolgt worden. Zwei Autos hätten sie dann aufgehalten. Sie seien noch im Auto gewesen und im Auto geschlagen worden. Es habe keine 5 Minuten gedauert und der BF1 habe einen Schock gehabt. Die Angreifer hätten sie mit Händen, Gewehren und Füßen geschlagen. Geredet werde da nicht viel, sondern einfach gemacht und somit sei es erledigt. Es sei eine Aufforderung gewesen dorthin (Anm.: in die Ukraine) zu fahren. XXXX spreche offiziell davon, dass tschetschenische Menschen kämpfen würden, wenn sie es müssten. Inoffiziell würden immer noch Leute in die Ukraine geschickt. Seine Eltern seien bis jetzt nicht belästigt worden und der BF1 hoffe, dass sie in Ruhe gelassen würden. Auf Frage, warum er glaube, dass seine Eltern diesbezüglich keine Probleme hätten, antwortete er, dass er öffentlich nie gegen XXXX , sondern immer sehr vorsichtig gewesen sei. Es gebe verschiedene Stufen. In seinem Fall, würden sie ihn zwingen wieder zu arbeiten und er müsste machen, was sie ihm sagen. Er wolle nicht mehr machen, was sie ihm sagen. Mit Stand 2013 gebe es offiziell 18.000 und inoffiziell 40.000 Polizisten. Befragt, ob die Polizei Personalprobleme habe, gab der BF1 an, dass das unterschiedlich sei. Wenn man zur Polizei gehen wolle, müsse man Geld bezahlen. Er habe damals 2.500 Dollar bezahlt. Die Polizei habe kein Personalproblem. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, wieder zur Polizei zurückgehen zu müssen, aber das wolle er nicht. Wenn er das nicht tue, würde er getötet werden. Er habe den Dienstgrad eines Ober Sergeant gehabt. Nachgefragt, wann er nun niedergeschlagen worden sei, gab der BF1 an, dass das Anfang Oktober 2015 gewesen sei, weil er nicht in die Ukraine habe fahren wollen. römisch 40 habe Menschen in die Ukraine schicken wollen. Polizisten hätten immer zuerst kündigen müssen und dann seien sie in die Ukraine gegangen, damit sie dort freiwillig kämpfen. Wer eine Kündigung geschrieben und nicht in die Ukraine gefahren sei, sei verschwunden. Man müsse flüchten, oder werde ermordet. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe. Diesbezüglich habe er immer noch schreckliche Träume und sei deshalb in psychologischer Behandlung. Er werde noch Unterlagen dazu nachreichen. Seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Der BF1 glaube Anfang Oktober 2015 niedergeschlagen worden zu sein. Er habe einen Freund gehabt, seinen Namen wolle er nicht nennen, er sei getötet worden. Er habe für seine Kündigung 1.500 Dollar bezahlt. Nach eineinhalb Jahren seien Menschen zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert wieder zurückzukommen, widrigenfalls sie ihn töten würden. Ein halbes Jahr später, sei er ermordet worden. Menschen, die bei der Polizei gearbeitet hätten, seien in Akten vermerkt und so auffindbar. Im Oktober 2015 sei er geschlagen worden, er wisse jedoch keine Details, sein Bruder sei auch dabei gewesen. Sie seien mit dem Auto auf dem Heimweg von römisch 40 gewesen und verfolgt worden. Zwei Autos hätten sie dann aufgehalten. Sie seien noch im Auto gewesen und im Auto geschlagen worden. Es habe keine 5 Minuten gedauert und der BF1 habe einen Schock gehabt. Die Angreifer hätten sie mit Händen, Gewehren und Füßen geschlagen. Geredet werde da nicht viel, sondern einfach gemacht und somit sei es erledigt. Es sei eine Aufforderung gewesen dorthin Anmerkung, in die Ukraine) zu fahren. römisch 40 spreche offiziell davon, dass tschetschenische Menschen kämpfen würden, wenn sie es müssten. Inoffiziell würden immer noch Leute in die Ukraine geschickt. Seine Eltern seien bis jetzt nicht belästigt worden und der BF1 hoffe, dass sie in Ruhe gelassen würden. Auf Frage, warum er glaube, dass seine Eltern diesbezüglich keine Probleme hätten, antwortete er, dass er öffentlich nie gegen römisch 40 , sondern immer sehr vorsichtig gewesen sei. Es gebe verschiedene Stufen. In seinem Fall, würden sie ihn zwingen wieder zu arbeiten und er müsste machen, was sie ihm sagen. Er wolle nicht mehr machen, was sie ihm sagen. Mit Stand 2013 gebe es offiziell 18.000 und inoffiziell 40.000 Polizisten. Befragt, ob die Polizei Personalprobleme habe, gab der BF1 an, dass das unterschiedlich sei. Wenn man zur Polizei gehen wolle, müsse man Geld bezahlen. Er habe damals 2.500 Dollar bezahlt. Die Polizei habe kein Personalproblem. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, wieder zur Polizei zurückgehen zu müssen, aber das wolle er nicht. Wenn er das nicht tue, würde er getötet werden. Er habe den Dienstgrad eines Ober Sergeant gehabt.

Zu seinen Integrationsschritten befragt, gab der BF1 an, dass er das gerne machen würde. Er habe drei Monate einen Deutschkurs besucht, sei dann aber immer wieder vor der Polizei geflüchtet. Er müsse Ruhe haben, um lernen zu können. Seine Kinder sprächen so gut „ XXXX “, weil er gewollt habe, dass sie die Schule besuchen. In Polen wisse er nicht, wie viele Spione sich dort befänden. Es sei dort für sie gefährlich und könnte sein, dass Leute aus dem Gefängnis, das er bewacht habe, dort leben würden. Er habe auch seine Verwandten im Bundesgebiet. Österreich sei sicherer, seine Großfamilie sei hier. Kurse, eine Schule, einen Verein besuche er noch nicht, werde er jedoch machen. Er werde Deutsch lernen. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch die Grundversorgung. Gearbeitet habe er im Bundesgebiet noch nie, er wolle jedoch als Fahrer oder in einer Baufirma arbeiten. Seine Frau sei Österreicherin und in der 20. Schwangerschaftswoche. Es gäbe eine Ärztin, bei der er Anfang 2016 gelebt habe. Er habe noch immer Kontakt zu ihr, derzeit jedoch nicht, weil er ihr keine Probleme machen wolle. Zu seinen Integrationsschritten befragt, gab der BF1 an, dass er das gerne machen würde. Er habe drei Monate einen Deutschkurs besucht, sei dann aber immer wieder vor der Polizei geflüchtet. Er müsse Ruhe haben, um lernen zu können. Seine Kinder sprächen so gut „ römisch 40 “, weil er gewollt habe, dass sie die Schule besuchen. In Polen wisse er nicht, wie viele Spione sich dort befänden. Es sei dort für sie gefährlich und könnte sein, dass Leute aus dem Gefängnis, das er bewacht habe, dort leben würden. Er habe auch seine Verwandten im Bundesgebiet. Österreich sei sicherer, seine Großfamilie sei hier. Kurse, eine Schule, einen Verein besuche er noch nicht, werde er jedoch machen. Er werde Deutsch lernen. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er durch die Grundversorgung. Gearbeitet habe er im Bundesgebiet noch nie, er wolle jedoch als Fahrer oder in einer Baufirma arbeiten. Seine Frau sei Österreicherin und in der 20. Schwangerschaftswoche. Es gäbe eine Ärztin, bei der er Anfang 2016 gelebt habe. Er habe noch immer Kontakt zu ihr, derzeit jedoch nicht, weil er ihr keine Probleme machen wolle.

3.4. Am 23.07.2018 brachte die Ehefrau des BF1 eine Stellungnahme ein, in der sie zusammenfassend vorbrachte ihr Mann befinde sich seit ca. 3 Jahren in Österreich. Er sei anständig und sie sei überzeugt, wenn er sich im Bundesgebiet offiziell aufhalten dürfte, hätte er seine Deutschkenntnisse schon verbessert und gearbeitet. Sie könne sagen, dass er ein zielstrebiger und verlässlicher Mensch sei. Er kümmere sich um seine Kinder und würden sie jetzt ein gemeinsames Kind erwarten. In Zukunft würden sie eine normale Familie gründen wollen, sowie, dass die Kinder die Schule besuchen und sich wie normale österreichische Staatsbürger entwickeln. Sie wohne seit 2007 in Österreich und habe im Jahr 2008 eine Lehre als Industriekauffrau begonnen. Bis jetzt arbeite sie in dieser Baufirma. In Österreich habe man mehr Perspektiven sich zu entwickeln, einen Beruf zu erlernen und zu arbeiten. Das würden sie für ihre Kinder wollen und auch ihr Mann habe Interesse daran zuerst seine Sprachkenntnisse zu verbessern und dann zu arbeiten. Er sei integriert und ein kommunikativer Mensch.

3.5. Mit Schreiben vom 20.07.2018, brachte der BF1 ergänzende Dokumente sowie eine Stellungnahme in Vorlage, in der er sich zu den Länderberichten äußerte. Im Wesentlichen führte er aus, dass XXXX einen Vorschlag gemacht habe, damit XXXX lebenslang XXXX bleiben könne. Es sei jedoch eine Diktatur, weil man das Volk nicht befrage und dieses keine andere Wahl habe. Der erste Tschetschenienkrieg habe von 1991 bis 1996 gedauert. 1999 habe der zweite Tschetschenienkrieg begonnen. Nach geschichtlichen Angaben dauere der Krieg zwischen Russen und Tschetschenen bereits 400 Jahre. Inoffiziell gäbe es die Information, dass XXXX beauftragt habe, um XXXX „wegzumachen“. XXXX habe wiederum dem Abgeordneten XXXX befohlen XXXX „wegzumachen“. Dieser habe seine Leute beauftragt, die es ausgeführt hätten. Später hätten sie einen der Beteiligten in XXXX ermordet. Es sei viel Geld an diejenigen geflossen, die die Schuld für XXXX Tod auf sich genommen hätten. In Tschetschenien müsse man sich eine Stelle kaufen, um einen Job zu bekommen und der Preis hänge von der Stelle ab. Bezüglich Korruption wolle er hinzufügen, dass es egal sei, wo ein Mensch hingehe und um Hilfe bitte, überall werde Bestechungsgeld gefordert. In der Russischen Föderation gebe es zwar eine „kostenlose Versicherung“, doch müssten einige Leistungen trotzdem selbst bezahlt werden. Es gebe mehrere inoffizielle Gefängnisse, in denen Menschen gefangen gehalten, gefoltert und umgebracht würden. Auch über Homosexuelle werde offiziell nicht geredet. So würden homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eingesperrt. Offiziell würden sie jedoch beispielsweise wegen Drogendelikte eingesperrt. Ein Polizeibeamter habe zum Beispiel auch nicht das Recht während seines Urlaubs die Russische Föderation zu verlassen, was seiner Meinung nach die Menschenrechte verletze. Auch die medizinische Behandlung sei unzureichend. So sei bei ihm in Tschetschenien eine Meningitis diagnostiziert worden, wobei man ihm in Österreich nach einem MRT gesagt habe, dass er nie an Meningitis erkrankt gewesen sei. Auch bei einem Arztbesuch müsse man Bestechungsgeld zahlen. 3.5. Mit Schreiben vom 20.07.2018, brachte der BF1 ergänzende Dokumente sowie eine Stellungnahme in Vorlage, in der er sich zu den Länderberichten äußerte. Im Wesentlichen führte er aus, dass römisch 40 einen Vorschlag gemacht habe, damit römisch 40 lebenslang römisch 40 bleiben könne. Es sei jedoch eine Diktatur, weil man das Volk nicht befrage und dieses keine andere Wahl habe. Der erste Tschetschenienkrieg habe von 1991 bis 1996 gedauert. 1999 habe der zweite Tschetschenienkrieg begonnen. Nach geschichtlichen Angaben dauere der Krieg zwischen Russen und Tschetschenen bereits 400 Jahre. Inoffiziell gäbe es die Information, dass römisch 40 beauftragt habe, um römisch 40 „wegzumachen“. römisch 40 habe wiederum dem Abgeordneten römisch 40 befohlen römisch 40 „wegzumachen“. Dieser habe seine Leute beauftragt, die es ausgeführt hätten. Später hätten sie einen der Beteiligten in römisch 40 ermordet. Es sei viel Geld an diejenigen geflossen, die die Schuld für römisch 40 Tod auf sich genommen hätten. In Tschetschenien müsse man sich eine Stelle kaufen, um einen Job zu bekommen und der Preis hänge von der Stelle ab. Bezüglich Korruption wolle er hinzufügen, dass es egal sei, wo ein Mensch hingehe und um Hilfe bitte, überall werde Bestechungsgeld gefordert. In der Russischen Föderation gebe es zwar eine „kostenlose Versicherung“, doch müssten einige Leistungen trotzdem selbst bezahlt werden. Es gebe mehrere inoffizielle Gefängnisse, in denen Menschen gefangen gehalten, gefoltert und umgebracht würden. Auch über Homosexuelle werde offiziell nicht geredet. So würden homosexuelle aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eingesperrt. Offiziell würden sie jedoch beispielsweise wegen Drogendelikte eingesperrt. Ein Polizeibeamter habe zum Beispiel auch nicht das Recht während seines Urlaubs die Russische Föderation zu verlassen, was seiner Meinung nach die Menschenrechte verletze. Auch die medizinische Behandlung sei unzureichend. So sei bei ihm in Tschetschenien eine Meningitis diagnostiziert worden, wobei man ihm in Österreich nach einem MRT gesagt habe, dass er nie an Meningitis erkrankt gewesen sei. Auch bei einem Arztbesuch müsse man Bestechungsgeld zahlen.

3.6. Der BF1 gab bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 03.08.2018 vor dem BFA zusammenfassend an, dass er gesund und immer gesund gewesen sei. Bis dato habe er die Wahrheit gesagt und sei ihm alles rückübersetzt worden. Sein Bruder XXXX , geb. XXXX , befinde sich seit einem Jahr in einer Justizanstalt. Die Frau seines Bruders habe ihm gesagt, dass er im Oktober 2018 entlassen werde. Er selbst müsse wegen seiner illegalen Einreise bis 07.08.2018 EUR 500,- Strafe zahlen. Er habe gebeten, den Betrag auf Raten zahlen zu können, habe jedoch noch keine Antwort bekommen. Es könne sein, dass er ins Gefängnis müsse. Sonst habe er keine Probleme im Bundesgebiet. Auch seine Kinder hätten in Österreich keine Probleme. Befragt, warum er von der Slowakei in die Ukraine und nicht nach Tschetschenien abgeschoben worden sei, gab der BF1 an, dass er von der Ukraine in die Slowakei eingereist sei und im grünen Bereich an der Grenze von einem slowakischen Grenzbeamten wieder mitsamt seiner Familie dem ukrainischen Grenzbeamten übergeben worden sei. Sie seien damals 7 Personen gewesen. 3.6. Der BF1 gab bei seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 03.08.2018 vor dem BFA zusammenfassend an, dass er gesund und immer gesund gewesen sei. Bis dato habe er die Wahrheit gesagt und sei ihm alles rückübersetzt worden. Sein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , befinde sich seit einem Jahr in einer Justizanstalt. Die Frau seines Bruders habe ihm gesagt, dass er im Oktober 2018 entlassen werde. Er selbst müsse wegen seiner illegalen Einreise bis 07.08.2018 EUR 500,- Strafe zahlen. Er habe gebeten, den Betrag auf Raten zahlen zu können, habe jedoch noch keine Antwort bekommen. Es könne sein, dass er ins Gefängnis müsse. Sonst habe er keine Probleme im Bundesgebiet. Auch seine Kinder hätten in Österreich keine Probleme. Befragt, warum er von der Slowakei in die Ukraine und nicht nach Tschetschenien abgeschoben worden sei, gab der BF1 an, dass er von der Ukraine in die Slowakei eingereist sei und im grünen Bereich an der Grenze von einem slowakischen Grenzbeamten wieder mitsamt seiner Familie dem ukrainischen Grenzbeamten übergeben worden sei. Sie seien damals 7 Personen gewesen.

In Österreich habe er noch nicht gearbeitet, er lebe von der Caritas und der Grundversorgung. Sein Bruder habe ihn nicht unterstützt, sondern ihm lediglich Geld für Telefongespräche überwiesen. Nach seiner Tätigkeit bei der Polizei, von 2014 bis 2015, habe er immer schwarz gearbeitet. Er sei Hilfsarbeiter auf der Baustelle gewesen und habe gelegentlich auch als Taxifahrer gearbeitet. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Polizei habe er ein schweres Leben gehabt. Sein jüngster Bruder habe einen Imbisstand gehabt, aber damit habe er nie etwas zu tun gehabt.

Auf Frage, wo er und seine Kinder sich während des mehrmaligen Untertauchens aufgehalten hätten, antwortete der BF1, dass seine Kinder zwei Wochen in XXXX gewesen seien, als er aus dem Gefängnis geflüchtet sei, sonst seien sie immer bei ihm gewesen. Seit seiner Ankunft in XXXX am 03.11.2015, sei er immer in XXXX gewesen. Er sei mit drei Kindern nach XXXX gebracht worden und sollte abgeschoben werden. Im November 2016 sei er mit drei Kindern nach Polen abgeschoben worden. Seine älteste Tochter sei in dieser Zeit bei einem Freund, dem er versprochen habe seinen Namen nicht zu nennen, gewesen. Er habe seine Tochter dorthin geschickt. Am 14.12.2016 sei er wieder zurückgekommen und habe einen Folgeantrag gestellt. Seine Kinder seien in Österreich ca. ein Jahr in die Schule gegangen. Sein Sohn sei 6 Monate im Kindergarten gewesen. In den letzten zwei Monaten hätten seine Töchter die Schule nicht besucht und hätten auch kein abgeschlossenes Schuljahr, das sei nicht möglich gewesen. Auf Frage, wo er und seine Kinder sich während des mehrmaligen Untertauchens aufgehalten hätten, antwortete der BF1, dass seine Kinder zwei Wochen in römisch 40 gewesen seien, als er aus dem Gefängnis geflüchtet sei, sonst seien sie immer bei ihm gewesen. Seit seiner Ankunft in römisch 40 am 03.11.2015, sei er immer in römisch 40 gewesen. Er sei mit drei Kindern nach römisch 40 gebracht worden und sollte abgeschoben werden. Im November 2016 sei er mit drei Kindern nach Polen abgeschoben worden. Seine älteste Tochter sei in dieser Zeit bei einem Freund, dem er versprochen habe seinen Namen nicht zu nennen, gewesen. Er habe seine Tochter dorthin geschickt. Am 14.12.2016 sei er wieder zurückgekommen und habe einen Folgeantrag gestellt. Seine Kinder seien in Österreich ca. ein Jahr in die Schule gegangen. Sein Sohn sei 6 Monate im Kindergarten gewesen. In den letzten zwei Monaten hätten seine Töchter die Schule nicht besucht und hätten auch kein abgeschlossenes Schuljahr, das sei nicht möglich gewesen.

Seine Frau habe er vor einem Jahr im XXXX kennengelernt, er habe sie angesprochen. Er habe sie öfter besucht, wenn er die Möglichkeit dazu gehabt habe. Er müsse sich jedoch um seine Kinder kümmern. Seine Mutter habe auch auf die Kinder aufgepasst, aber seitdem sie am 15.12.2017 ausgereist sei, um zu seinem Vater zu fahren, müsse er auf seine Kinder sehen. Er hätte sonst niemanden. Seine Frau sei 1989 oder 1990 geboren, sie sei 27 Jahre alt. Mit 16 sei sie nach Österreich gekommen und arbeite seit 12 Jahren in der Buchhaltung bei einer Baufirma. Seit 3 oder 4 Jahren sei sie Österreicherin. Ursprünglich sei aus Moldavien oder Rumänien, er wisse es nicht genau. Sie sei ein guter Mensch und könne 4 oder 5 Sprachen. Zu ihrer Wohnadresse befragt, wisse er nur, es sei im 7. Stock, Tür 135, nahe der XXXX Station XXXX . Warum seine Frau in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass sie einen Pass habe. Auch wann ihr Verfahren in Österreich abgeschlossen worden sei, wisse er nicht. Befragt dazu, ob jemand auch seiner Familie in Österreich straffällig geworden oder ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, antwortete der BF1, dass er es nicht wisse. Soweit ihm bekannt sei, habe sonst keiner Probleme. Seine Frau habe er vor einem Jahr im römisch 40 kennengelernt, er habe sie angesprochen. Er habe sie öfter besucht, wenn er die Möglichkeit dazu gehabt habe. Er müsse sich jedoch um seine Kinder kümmern. Seine Mutter habe auch auf die Kinder aufgepasst, aber seitdem sie am 15.12.2017 ausgereist sei, um zu seinem Vater zu fahren, müsse er auf seine Kinder sehen. Er hätte sonst niemanden. Seine Frau sei 1989 oder 1990 geboren, sie sei 27 Jahre alt. Mit 16 sei sie nach Österreich gekommen und arbeite seit 12 Jahren in der Buchhaltung bei einer Baufirma. Seit 3 oder 4 Jahren sei sie Österreicherin. Ursprünglich sei aus Moldavien oder Rumänien, er wisse es nicht genau. Sie sei ein guter Mensch und könne 4 oder 5 Sprachen. Zu ihrer Wohnadresse befragt, wisse er nur, es sei im 7. Stock, Tür 135, nahe der römisch 40 Station römisch 40 . Warum seine Frau in Österreich einen Aufenthaltstitel erhalten habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass sie einen Pass habe. Auch wann ihr Verfahren in Österreich abgeschlossen worden sei, wisse er nicht. Befragt dazu, ob jemand auch seiner Familie in Österreich straffällig geworden oder ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, antwortete der BF1, dass er es nicht wisse. Soweit ihm bekannt sei, habe sonst keiner Probleme.

Seine Eltern würden in XXXX im Dorf XXXX leben. Sie hätten dort ein Haus mit 5 oder 6 Zimmern, das ihnen gehöre und würden von der Pension seines Vaters, ca. EUR 200 bis 220 pro Monat, leben. Sein Vater sei Lastwagenfahrer gewesen und habe von 2003 bis 2012 auch bei der Polizei gearbeitet. Dann sei er in Pension gegangen. Der BF1 sei durch seinen Vater zur Polizei gekommen. Er habe damals Geld bezahlt, deshalb sei er zur Polizei gekommen. Seine Schwester lebe ebenso im Heimatdorf, in der Nähe seiner Eltern. Sie sei verheiratet und ihr Mann arbeite illegal als Taxifahrer. Mit ihm habe der BF jedoch nie zusammengearbeitet. Seine Familie werde in Tschetschenien nicht verfolgt. Bis dato hätten sie auch noch keine Probleme gehabt. 12 Jahre zuvor hätten Russen Terror gemacht, weshalb seine Brüder ausgereist seien. Aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist, hätte seine Familie nie Probleme in Tschetschenien gehabt. Seine Eltern würden in römisch 40 im Dorf römisch 40 leben. Sie hätten dort ein Haus mit 5 oder 6 Zimmern, das ihnen gehöre und würden von der Pension seines Vaters, ca. EUR 200 bis 220 pro Monat, leben. Sein Vater sei Lastwagenfahrer gewesen und habe von 2003 bis 2012 auch bei der Polizei gearbeitet. Dann sei er in Pension gegangen. Der BF1 sei durch seinen Vater zur Polizei gekommen. Er habe damals Geld bezahlt, deshalb sei er zur Polizei gekommen. Seine Schwester lebe ebenso im Heimatdorf, in der Nähe seiner Eltern. Sie sei verheiratet und ihr Mann arbeite illegal als Taxifahrer. Mit ihm habe der BF jedoch nie zusammengearbeitet. Seine Familie werde in Tschetschenien nicht verfolgt. Bis dato hätten sie auch noch keine Probleme gehabt. 12 Jahre zuvor hätten Russen Terror gemacht, weshalb seine Brüder ausgereist seien. Aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist, hätte seine Familie nie Probleme in Tschetschenien gehabt.

Erneut zum Vorfall befragt, bei welchem er und sein Bruder niedergeschlagen worden seien, gab der BF1 an, dass er an diesem Tag mit seinem Bruder von XXXX nach XXXX , eine Strecke von ca. 18km, gefahren sei. Zwei unbekannte Fahrzeuge hätten sie seit XXXX verfolgt. Kurz vor ihrem Dorf seien sie von den beiden Fahrzeugen gestoppt und von 6 bis 7 Personen aus dem Auto gezogen worden. Es sei nichts gesprochen worden, die Leute hätten nur gesagt: „Du weißt, warum wir dich schlagen“. Der ganze Vorfall habe 5 oder 6 Minuten gedauert und er sei von Kopf bis Fuß mit Fäusten und Füßen geschlagen worden. Sein Bruder sei weniger geschlagen worden. Der BF1 habe überall blaue Flecken, jedoch keine offenen Wunden gehabt und hätte aus der Nase geblutet. Die Leute seien dann weggefahren. Fremde hätten den Vorfall beobachtet und ihnen geholfen. Sie hätten ihn und seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht, wobei er nicht wisse, welches Krankenhaus es gewesen sei. Er vermute das Krankenhaus XXXX Er habe nicht im Krankenhaus bleiben wollen, weshalb er sich selbst entlassen habe und mit dem Taxi nach Hause gefahren sei. Sie seien zu Hause gewesen, bevor es dunkel geworden sei. Er habe einen Arztbrief bekommen, in dem die Diagnose gestanden sei. Er habe nicht verstanden, was dort geschrieben stand und sei nicht mehr ins Krankenhaus gegangen. Auch sein Bruder sei nicht mehr ins Krankenhaus gegangen. Der Vorfall sei am 1.10.2015 gewesen. Im Krankenhaus habe er eine Spritze gegen die Schmerzen bekommen und sei nachgesehen worden, ob bei ihm etwas gebrochen sei. Auch eine Infusion habe er bekommen und seien sein Ellbogen und seine Beine eingebunden worden. Ihm sei schwindelig gewesen, genäht musste er jedoch nicht werden und Knochenbrüche habe er auch keine gehabt. Dass die Fahrzeuge sie seit XXXX verfolgt hätten, habe er erst gemerkt, als diese sie gestoppt hätten. Warum sein Bruder dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr genau. Gelegentlich habe er ihn mitgenommen. Die Verfolgerfahrzeuge seien schwarze PKW gewesen, wobei das Hintere ein Priora gewesen sei, beim Vorderen wisse er es nicht. Bei den Personen habe es sich um junge, große und feste Männer gehandelt. Manche hätten Masken aufgehabt und andere hätten Anzüge mit höheren Krägen getragen. Sie hätten Tschetschenisch gesprochen und sich vulgär ausgedrückt. Ob sie alkoholisiert gewesen seien wisse er nicht, aggressiv seien sie gewesen. Sein Bruder und er seien gleichzeitig nebeneinanderliegend am Straßenrand geschlagen worden. Sein Bruder habe Probleme mit seinem Imbisstand gehabt, weil er nicht immer alles bezahlt habe. Welche Probleme sein Bruder gehabt habe wisse er jedoch nicht, er sei bis zum Magistrat gegangen, der BF1 sei jedoch nicht dabei gewesen. Sein Bruder habe Schutzgeld zahlen müssen, der BF1 wisse jedoch nicht, ob er es bezahlt habe. Das habe ihm sein Bruder nicht erzählt. Er wisse nicht, ob sein Bruder zuvor schon einmal geschlagen worden sei, weil er in einer Mietwohnung gelebt und wenig Kontakt mit ihm gehabt habe. Der BF1 habe nur Kontakt zur Frau seines Bruders gehabt, in dem er gelegentlich mit ihr telefoniert habe. Sie sei jetzt in XXXX . Die Frau seines Bruders sei seit 12 Jahren in Österreich, geheiratet hätten sie in Österreich. Seitdem sein Bruder mit ihr verheiratet sei, seit Sommer 2016, habe er Kontakt mit ihr. Von den Problemen seines Bruders in Tschetschenien wisse er nicht alles. Es gebe Probleme, aber er wisse es nicht. Ob er in Tschetschenien schon überfallen oder geschlagen worden sei, sei ihm nicht bekannt, sein Bruder erzähle ihm nicht alles. Erneut zum Vorfall befragt, bei welchem er und sein Bruder niedergeschlagen worden seien, gab der BF1 an, dass er an diesem Tag mit seinem Bruder von römisch 40 nach römisch 40 , eine Strecke von ca. 18km, gefahren sei. Zwei unbekannte Fahrzeuge hätten sie seit römisch 40 verfolgt. Kurz vor ihrem Dorf seien sie von den beiden Fahrzeugen gestoppt und von 6 bis 7 Personen aus dem Auto gezogen worden. Es sei nichts gesprochen worden, die Leute hätten nur gesagt: „Du weißt, warum wir dich schlagen“. Der ganze Vorfall habe 5 oder 6 Minuten gedauert und er sei von Kopf bis Fuß mit Fäusten und Füßen geschlagen worden. Sein Bruder sei weniger geschlagen worden. Der BF1 habe überall blaue Flecken, jedoch keine offenen Wunden gehabt und hätte aus der Nase geblutet. Die Leute seien dann weggefahren. Fremde hätten den Vorfall beobachtet und ihnen geholfen. Sie hätten ihn und seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht, wobei er nicht wisse, welches Krankenhaus es gewesen sei. Er vermute das Krankenhaus römisch 40 Er habe nicht im Krankenhaus bleiben wollen, weshalb er sich selbst entlassen habe und mit dem Taxi nach Hause gefahren sei. Sie seien zu Hause gewesen, bevor es dunkel geworden sei. Er habe einen Arztbrief bekommen, in dem die Diagnose gestanden sei. Er habe nicht verstanden, was dort geschrieben stand und sei nicht mehr ins Krankenhaus gegangen. Auch sein Bruder sei nicht mehr ins Krankenhaus gegangen. Der Vorfall sei am 1.10.2015 gewesen. Im Krankenhaus habe er eine Spritze gegen die Schmerzen bekommen und sei nachgesehen worden, ob bei ihm etwas gebrochen sei. Auch eine Infusion habe er bekommen und seien sein Ellbogen und seine Beine eingebunden worden. Ihm sei schwindelig gewesen, genäht musste er jedoch nicht werden und Knochenbrüche habe er auch keine gehabt. Dass die Fahrzeuge sie seit römisch 40 verfolgt hätten, habe er erst gemerkt, als diese sie gestoppt hätten. Warum sein Bruder dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr genau. Gelegentlich habe er ihn mitgenommen. Die Verfolgerfahrzeuge seien schwarze PKW gewesen, wobei das Hintere ein Priora gewesen sei, beim Vorderen wisse er es nicht. Bei den Personen habe es sich um junge, große und feste Männer gehandelt. Manche hätten Masken aufgehabt und andere hätten Anzüge mit höheren Krägen getragen. Sie hätten Tschetschenisch gesprochen und sich vulgär ausgedrückt. Ob sie alkoholisiert gewesen seien wisse er nicht, aggressiv seien sie gewesen. Sein Bruder und er seien gleichzeitig nebeneinanderliegend am Straßenrand geschlagen worden. Sein Bruder habe Probleme mit seinem Imbisstand gehabt, weil er nicht immer alles bezahlt habe. Welche Probleme sein Bruder gehabt habe wisse er jedoch nicht, er sei bis zum Magistrat gegangen, der BF1 sei jedoch nicht dabei gewesen. Sein Bruder habe Schutzgeld zahlen müssen, der BF1 wisse jedoch nicht, ob er es bezahlt habe. Das habe ihm sein Bruder nicht erzählt. Er wisse nicht, ob sein Bruder zuvor schon einmal geschlagen worden sei, weil er in einer Mietwohnung gelebt und wenig Kontakt mit ihm gehabt habe. Der BF1 habe nur Kontakt zur Frau seines Bruders gehabt, in dem er gelegentlich mit ihr telefoniert habe. Sie sei jetzt in römisch 40 . Die Frau seines Bruders sei seit 12 Jahren in Österreich, geheiratet hätten sie in Österreich. Seitdem sein Bruder mit ihr verheiratet sei, seit Sommer 2016, habe er Kontakt mit ihr. Von den Problemen seines Bruders in Tschetschenien wisse er nicht alles. Es gebe Probleme, aber er wisse es nicht. Ob er in Tschetschenien schon überfallen oder geschlagen worden sei, sei ihm nicht bekannt, sein Bruder erzähle ihm nicht alles.

Im Krankenhaus habe er ein Attest bekommen, dabei handle es sich um den von ihm vorgelegten, handgeschriebenen Zettel. Auch den computergeschriebenen Zettel, habe er im Krankenhaus mitbekommen. Ob ärztliche Atteste in Tschetschenien immer handschriftlich verfasst werden, wisse der BF1 nicht.

Auf Vorhalt seiner unterschiedlichen Angaben betreffend seine Tätigkeit bei der Polizei, gab der BF1 an, nie gesagt zu haben, dass er Menschen liquidiert hätte. Er sei 9 Jahre und 5 Monate bei der Polizei gewesen und habe als Justizwache gearbeitet. 3 Monate habe er als Justizwache ein Gebäude bewacht. Er habe noch nicht auf eine Person geschossen und sei nie bei einer Spezialeinheit gewesen. Befragt, warum er diesbezüglich widersprüchliche Angaben getätigt habe, antwortete der BF1, dass er nie gesagt habe, dass er jemanden liquidiert hätte. Bezüglich dieser Tätigkeit habe er keine Probleme gehabt, es hätte nur diesen Überfall gegeben. Mit seinen Vorgesetzten habe er nie Probleme gehabt. Zu seiner polizeilichen Ausbildung gefragt, vermeinte er 11 Jahre die Grundschule und drei Monate einen Kurs besucht zu haben. Nach drei Monaten habe er das Schießen geübt und im Anschluss habe er die Gesetze lernen müssen. Erste Hilfe habe er auch gelernt, dann habe er zu arbeiten begonnen. Das Geld für seine Ausreise habe er durch den Verkauf seines Autos gehabt. Dafür habe er ca. 150.000 Rubel bekommen, womit er die Ausreise bezahlt habe. Seine Kinder hätten dieselben Probleme wie er. Sie hätten selbst keine Probleme in Tschetschenien gehabt.

Die minderjährigen BF2-BF5 wurden aufgrund ihres jugendlichen bzw. kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.

3.7. Auch die Ehefrau des BF1 brachte mehrfach schriftlich Dokumente in Vorlage. Am 27.07.2018 brachte sie erneut vor, ihren Ehemann und dessen Kinder unterstützten zu wollen, jedoch keine finanzielle Hilfe anbieten zu können, weil sie einen Kredit bei der Bank hätte. Seitdem sie in Österreich leben würden, hätten sie sich gut angepasst. Die Kinder würden anstreben die Schule zu besuchen und ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Sie sei überzeugt ihr Ehemann würde arbeiten, sobald er seine Deutschkenntnisse verbessert habe.

Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Kopie des russischen Inlandsreisepasses des BF1;

?        Kopie des russischen Führerscheins des BF1 samt beglaubigter Übersetzung vom 15.12.2017;

?        Rechnung über einen VHS Deutsch Integrationskurs auf Sprachniveau A1 betreffend den BF1;

?        Bestätigung des XXXX vom 16.06.2016 betreffend den BF1;? Bestätigung des römisch 40 vom 16.06.2016 betreffend den BF1;

?        Polnischer Fremdenausweis des BF1;

?        Kurzbrief vom 15.09.2017 des XXXX betreffend die BF2;? Kurzbrief vom 15.09.2017 des römisch 40 betreffend die BF2;

?        Schulbesuchsbestätigung vom 30.06.2017 der NMS XXXX betreffend die BF2;? Schulbesuchsbestätigung vom 30.06.2017 der NMS römisch 40 betreffend die BF2;

?        Schulbesuchsbestätigung vom 07.09.2017 der NMS XXXX betreffend die BF3;? Schulbesuchsbestätigung vom 07.09.2017 der NMS römisch 40 betreffend die BF3;

?        Schulbesuchsbestätigung vom 20.09.2017 der VS XXXX betreffend die BF4;? Schulbesuchsbestätigung vom 20.09.2017 der VS römisch 40 betreffend die BF4;

?        Schulbesuchsbestätigung vom 20.09.2017 der VS XXXX betreffend den BF5;? Schulbesuchsbestätigung vom 20.09.2017 der VS römisch 40 betreffend den BF5;

?        Bildausdruck vom 25.05.2018 des XXXX betreffend der Ehefrau des BF1 hinsichtlich ihrer Schwangerschaft;? Bildausdruck vom 25.05.2018 des römisch 40 betreffend der Ehefrau des BF1 hinsichtlich ihrer Schwangerschaft;

?        Arztbrief vom 01.10.2015 des Krankenhauses XXXX samt beglaubigter Übersetzung vom 22.02.2017 betreffend den BF1;? Arztbrief vom 01.10.2015 des Krankenhauses römisch 40 samt beglaubigter Übersetzung vom 22.02.2017 betreffend den BF1;

?        Handschriftliches Schreiben des Krankenhauses XXXX samt (teilweiser) beglaubigter Übersetzung vom 22.02.2017 betreffend den F1;? Handschriftliches Schreiben des Krankenhauses römisch 40 samt (teilweiser) beglaubigter Übersetzung vom 22.02.2017 betreffend den F1;

?        Entlassungsbefehl vom 19.12.2014 des BF1 aus dem Polizeidienst samt beglaubigter Übersetzung vom 22.02.2017;

?        Patientenetikette des XXXX samt Wiederbestellungstermine betreffend den BF1;? Patientenetikette des römisch 40 samt Wiederbestellungstermine betreffend den BF1;

?        Ehevertrag vom 08.03.2018 des Islamischen Zentrums XXXX zwischen dem BF1 und seiner Ehefrau;? Ehevertrag vom 08.03.2018 des Islamischen Zentrums römisch 40 zwischen dem BF1 und seiner Ehefrau;

?        Kopie des Mutterkindpasses der Ehefrau des BF1;

?        3 Unterstützungsschreiben;

3.8.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 20.08.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 3.8.1. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 20.08.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

3.8.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Weiters stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

3.8.3. Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der BF1 zunächst widersprüchliche Aussagen bezüglich seiner Tätigkeit bei der Polizei ausgeführt habe. So habe er einerseits gesagt, er sei bei einer Spezialeinheit tätig gewesen und andererseits, dass er Justizwachebeamter gewesen sei. Auf Vorhalt dessen seitens der Behörde habe er angegeben, nie bei einer Spezialeinheit gewesen zu sein und diesbezüglich nichts zu Protokoll gegeben zu haben. Die Behörde komme daher zur Erkenntnis, dass der BF1 als „normaler Polizist“ gearbeitet habe und nie bei einer Spezialeinheit gewesen sei, sondern mit dieser Aussage seine Überstellung nach Polen habe verhindern wollen. Außerdem schließe die Behörde aus den Länderinformationen, dass zwar Tschetschenen im Ukraine-Konflikt kämpften, diese Einheiten jedoch aus rein freiwilligen, meist ehemaligen Kämpfern aus anderen Konflikten und Soldaten bestehen, sowie eine Stärke von mehreren Hundert nicht überschreiten würden. Im Übrigen sei eine Zwangsrekrutierung von Tschetschenen nicht ermittelbar. Der BF1 sei nie direkt in Kampfhandlung verwickelt gewesen und habe keine Spezialausbildung, weshalb nicht erkannt werden könne, warum der BF1 von Interesse gewesen sein sollte. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum er erst 10 Monate nach Quittieren seines Polizeidienstes „kontaktiert“ worden sei in der Ukraine zu kämpfen und widerspreche sich der BF1 bei seinen Angaben zu dem angeblichen Überfall. Demnach habe er zunächst behauptet, es sei nicht viel gesprochen worden, um dann anzugeben, es sei zu ihm gesagt worden, dass er wisse, warum er geschlagen werde. Außerdem habe er einerseits behauptet im Auto geschlagen worden zu sein und ein anderes Mal, er sei gemeinsam mit seinem Bruder aus dem Auto gezerrt worden und sie seien nebeneinanderliegend am Boden geschlagen worden. Widersprüchlich sei auch, dass er zunächst angegeben habe, er sei nach dem Überfall nicht behandelt worden, weil er diese verweigert habe, bei einer anschließenden Einvernahme jedoch angab, er sei im Krankenhaus versorgt worden und legte dazu einen handgeschriebenen Arztbrief vor. Warum eine handschriftliche Befundung auf einem Zettel mit kopierten Stempeln erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Übersetzung des Schriftstückes, von der Behörde veranlasst, aufgrund der Unleserlichkeit abgebrochen werden müssen. Weiters habe der BF1 einen computergeschriebenen „Arztbrief“ vorgelegt, der jedoch weder unterschrieben sei, noch einen Stempel aufweise, weshalb dieser nicht zur Bestätigung des Überfalls gewertet werden könne. In Zusammenschau seiner widersprüchlichen Angaben, sei der Überfall gegen seine Person unglaubwürdig. Eine konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr habe der BF1 nicht behauptet und seien auch sonst keinerlei Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz hindeuten würden. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben, könne eine individuelle, konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation nicht abgeleitet werden.

3.8.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde ihnen aufgrund der Reisefreiheit in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 3.8.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde ihnen aufgrund der Reisefreiheit in der Russischen Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

3.8.5. Demnach – so die belangte Behörde – könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, zumal diese nicht selbsterhaltungsfähig seien und der BF1 keiner geregelten Arbeit nachgehe, auch Deutsch beherrsche der BF1 keineswegs. Mit seiner von ihm schwangeren Ehefrau konnte der BF1 kein gelebtes Familienleben nachweisen, weil sie sich nur sporadischen sehen und in getrennten Unterkünften leben würden. Die österreichische Staatsbürgerschaft seiner Ehefrau sei kein Hindernis den BF1 und seine Familie in der Russischen Föderation zu besuchen und stünde es ihnen frei den Aufenthalt der BF1-BF5 durch einen Antrag nach dem NAG zu legalisieren. Im Übrigen hatten sie in Österreich nie ein über das Asylrecht hinausgehendes Aufenthaltsrecht und war ihnen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst. In einer Gesamtbetrachtung überwiege demnach das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig.

3.9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3.9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3.10. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 19.09.2018 wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 23.08.2018, in vollem Umfang, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts, erhoben. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass es bezüglich der Tätigkeit des BF1 in Tschetschenien bei seiner Einvernahme im Dezember 2016 zu einem Missverständnis gekommen sei. Er habe richtiggestellt, dass er bei keiner Spezialeinheit, sondern als Wachebeamter tätig gewesen sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht bestanden, die Behörden zu täuschen. Betreffend die Zwangsrekrutierung von Tschetschenen für den Ukraine-Konflikt stützte sich die Behörde auf Beweismittel, die dem Bescheid nicht zu entnehmen seien, weshalb der BF1 der Möglichkeit beraubt werde, sich zu diesen zu äußern. Bezüglich des Überfalls seien seine Aussagen nicht widersprüchlich. Wenn er angebe, dass die Angreifer nicht viel gesprochen hätten, stünde das kaum in Widerspruch zu ein bis zwei Sätzen, diese seien nicht als „viel“ einzustufen. Sein Bruder und er seien von unbekannten Maskierten angegriffen und misshandelt worden, wodurch sie Verletzungen davongetragen, sowie ins Krankenhaus gemusst hätten. Warum er erst mehrere Monate nach Dienstende kontaktiert worden sei, könne er nicht zufriedenstellend beantworten. Ihm sei nicht zumutbar deren Vorgehensweise zu beurteilen. Wo und wie der Überfall genau stattgefunden habe, wolle er hier nicht nochmal schildern, um erneute Missverständnisse zu vermeiden. Richtig sei, dass er im Krankenhaus erste Hilfe bekommen habe, doch habe er sich gegen eine gewollte stationäre Aufnahme ausgesprochen und seine Entlassung unterschrieben. Bezüglich des handgeschriebenen Arztbriefes ersuche er zu bedenken, dass in Tschetschenien noch veraltete Vorgehensweisen herrschen und ein älterer Arzt durchaus handschriftliche Befunde erstelle.

Der BF1 weise den Vorwurf der Scheinehe als ungerechtfertigt zurück und bestehe sehr wohl ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Eine Abschiebung seiner Person, sowie seiner Kinder würde zwangsläufig eine Trennung von seiner Ehefrau und ihrem ungeborenen Kind bedeuten, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstelle. Bislang sei ihre Ehe nur vor der islamischen Glaubensgemeinschaft geschlossen worden, weil es ihnen noch nicht möglich gewesen sei nach österreichischem Recht zu heiraten. Die Umstände hätten sich nun geändert und würden sich der BF1 und seine Ehefrau am 05.11.2018 trauen lassen. Der einzige Grund, warum derzeit kein gemeinsamer Haushalt bestehe, sei die Verpflichtung der BF1-BF5 in einer bestimmten Unterkunft in einem bestimmen Bundesland zu bleiben. Seine Frau könne aufgrund ihrer Berufstätigkeit ebenso schwer ihren Wohnsitz ändern, doch seien sie bemüht bald eine gemeinsame Unterkunft zu beziehen. Im Übrigen sei es unrichtig, dass die Ehefrau des BF1 als österreichische Staatsbürgerin einfach so nach Tschetschenien gehen und dort leben könne. Offenbar habe sich die Behörde nicht ausreichend mit den Traditionen und Gegebenheiten, wie auch der Situation von Frauen in Tschetschenien auseinandergesetzt. Seiner Ehefrau sei es ebenso wenig zumutbar ihre Heimat und ihre Arbeit, der sie schon 10 Jahre nachgehe, aufzugeben und nach Tschetschenien zu ziehen. Einem Aufenthaltstitel nach dem NAG sei zu entgegnen, dass dies grundsätzlich nur mit einem Antrag aus dem Ausland möglich sei, weshalb fraglich sei, wieso die Behörde nicht einfach einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteile. Das BFA habe es auch verabsäumt, die Situation der BF2-BF5 im Falle einer Rückkehr ausreichend zu prüfen. Sie würden in Österreich die Schule besuchen und hätten sich sehr gut integriert. Die Mutter seiner Kinder habe sie vor einigen Jahren verlassen und sei seine nunmehrige Ehefrau, die einzige Mutterfigur im Leben seiner Kinder, die auf deren Zuneigung und Unterstützung angewiesen seien. Die Frau des BF1 sei ein besonderer und wichtiger Bestandteil im Leben seiner Kinder geworden. Der BF1 weise den Vorwurf der Scheinehe als ungerechtfertigt zurück und bestehe sehr wohl ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Eine Abschiebung seiner Person, sowie seiner Kinder würde zwangsläufig eine Trennung von seiner Ehefrau und ihrem ungeborenen Kind bedeuten, was einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstelle. Bislang sei ihre Ehe nur vor der islamischen Glaubensgemeinschaft geschlossen worden, weil es ihnen noch nicht möglich gewesen sei nach österreichischem Recht zu heiraten. Die Umstände hätten sich nun geändert und würden sich der BF1 und seine Ehefrau am 05.11.2018 trauen lassen. Der einzige Grund, warum derzeit kein gemeinsamer Haushalt bestehe, sei die Verpflichtung der BF1-BF5 in einer bestimmten Unterkunft in einem bestimmen Bundesland zu bleiben. Seine Frau könne aufgrund ihrer Berufstätigkeit ebenso schwer ihren Wohnsitz ändern, doch seien sie bemüht bald eine gemeinsame Unterkunft zu beziehen. Im Übrigen sei es unrichtig, dass die Ehefrau des BF1 als österreichische Staatsbürgerin einfach so nach Tschetschenien gehen und dort leben könne. Offenbar habe sich die Behörde nicht ausreichend mit den Traditionen und Gegebenheiten, wie auch der Situation von Frauen in Tschetschenien auseinandergesetzt. Seiner Ehefrau sei es ebenso wenig zumutbar ihre Heimat und ihre Arbeit, der sie schon 10 Jahre nachgehe, aufzugeben und nach Tschetschenien zu ziehen. Einem Aufenthaltstitel nach dem NAG sei zu entgegnen, dass dies grundsätzlich nur mit einem Antrag aus dem Ausland möglich sei, weshalb fraglich sei, wieso die Behörde nicht einfach einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteile. Das BFA habe es auch verabsäumt, die Situation der BF2-BF5 im Falle einer Rückkehr ausreichend zu prüfen. Sie würden in Österreich die Schule besuchen und hätten sich sehr gut integriert. Die Mutter seiner Kinder habe sie vor einigen Jahren verlassen und sei seine nunmehrige Ehefrau, die einzige Mutterfigur im Leben seiner Kinder, die auf deren Zuneigung und Unterstützung angewiesen seien. Die Frau des BF1 sei ein besonderer und wichtiger Bestandteil im Leben seiner Kinder geworden.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem BF1 und seiner Familie der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aus deinem glaubhaften Vorbringen ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Nationalität bzw. deren ethnischen Zugehörigkeit. Auch aus den dem Bescheid zugrundegelegten Länderberichten würden sich Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte ergeben. Die Beweiswürdigung erscheine schließlich wenig substantiiert, weil sich die Behörde mit der individuellen Lage der Beschwerdeführer nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat, weshalb der Bescheid grob mangelhaft und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihnen nicht offen. Das BFA übersehe weiters, das Refoulmentverbot und wird dazu die Entscheidung Chahal v. Vereinigtes Königreich zitiert sowie Auszüge aus den Länderberichten zur Menschenrechtslage in Tschetschenien. Zur Rückkehrsituation wird ebenfalls ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert, der den Länderinformationen zu entnehmen ist. Eine Rückführung nach Tschetschenien würde daher jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten. Aufgrund der Bemühungen der BF1-BF5 zur Festigung ihrer Integration, Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse, sowie das bereits vorhandene soziale Netzwerk auszuweiten, hätte jedenfalls dazu führen müssen, dass ihre Rechte nach Art. 8 EMRK überwiegen würden. Zur Ehefrau des BF1 und deren ungeborenes Kind sei die Bindung sehr stark und würde gegenüber den bereits geschwächten Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig sei. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, 2.) den BF1-BF5 den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu, 3.) ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu, 4.)die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu, 5.) die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem BF1 und seiner Familie der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aus deinem glaubhaften Vorbringen ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Nationalität bzw. deren ethnischen Zugehörigkeit. Auch aus den dem Bescheid zugrundegelegten Länderberichten würden sich Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte ergeben. Die Beweiswürdigung erscheine schließlich wenig substantiiert, weil sich die Behörde mit der individuellen Lage der Beschwerdeführer nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat, weshalb der Bescheid grob mangelhaft und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihnen nicht offen. Das BFA übersehe weiters, das Refoulmentverbot und wird dazu die Entscheidung Chahal v. Vereinigtes Königreich zitiert sowie Auszüge aus den Länderberichten zur Menschenrechtslage in Tschetschenien. Zur Rückkehrsituation wird ebenfalls ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert, der den Länderinformationen zu entnehmen ist. Eine Rückführung nach Tschetschenien würde daher jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten. Aufgrund der Bemühungen der BF1-BF5 zur Festigung ihrer Integration, Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse, sowie das bereits vorhandene soziale Netzwerk auszuweiten, hätte jedenfalls dazu führen müssen, dass ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK überwiegen würden. Zur Ehefrau des BF1 und deren ungeborenes Kind sei die Bindung sehr stark und würde gegenüber den bereits geschwächten Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen, weshalb die Rückkehrentscheidung unzulässig sei. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, 2.) den BF1-BF5 den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu, 3.) ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu, 4.)die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu, 5.) die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen.

Im Zuge der Beschwerde brachten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Terminbestätigung der Eheschließung des BF1 und seiner Frau vom 28.08.2018;

?        9 Seiten (AS 1425-1441) unleserlich;

?        Mutterkindpass der Ehefrau des BF1;

?        Kopie des österreichischen Personalausweises der Ehefrau des BF1;

3.11. Die Beschwerdevorlage vom 24.09.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 27.09.2018 ein.

3.12.1. Am 31.10.2018 wurde per Fax die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 29.10.2018 hinsichtlich der Eheschließung des BF1 und seiner Ehefrau übermittelt. 3.12.1. Am 31.10.2018 wurde per Fax die Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 29.10.2018 hinsichtlich der Eheschließung des BF1 und seiner Ehefrau übermittelt.

3.12.2. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 übermittelte die Ehefrau des BF1 per Fax die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie die Bestätigung über die Meldung, alle ausgestellt am 18.12.2018, der gemeinsamen Tochter mit dem BF1.

3.12.3. Am 27.11.2019 übermittelte die Ehefrau des BF1 eine Vollmacht, wonach der BF1 sie für Auskünfte seines Verfahrens vor dem BVwG bevollmächtige.

3.12.4. Am 30.01.2020 übermittelte die Ehefrau des BF1 eine Einstellungszusage nach gültiger Arbeitserlaubnis hinsichtlich des BF1.

3.13. Mit Ladung vom 29.07.2020 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27.03.2020 mit der Information, dass es beabsichtigt seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machten.

Mit Schreiben vom 03.09.2020 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern erneut das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27.03.2020, letzte KI 21.07.2020, mit der Information, dass es beabsichtigt seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Woche einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machten.

3.14. Am 12.10.2020 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für RUSSISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

„Befragung des BF1:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF1: XXXX geboren, am XXXX . Ich wurde in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation geboren. Mein letzter Wohnort ist Tschetschenische Republik, Rayon: XXXX . Russische Staatsbürgerschaft.BF1: römisch 40 geboren, am römisch 40 . Ich wurde in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Mein letzter Wohnort ist Tschetschenische Republik, Rayon: römisch 40 . Russische Staatsbürgerschaft.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Tschetschene.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Islam.

RI: Welche Ausrichtung?

BF1: Sunnit.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen?

BF1: Es wurde schon alles ans Gericht übermittelt, auch die Geburtsurkunde.

RI: Haben Sie einen Reisepass oder einen Personalausweis, welcher Ihre Identität beweist?

BF1: Der russische Inlandspass befindet sich im Gericht, der Auslandspass in Polen.

RI: Warum ist dieser in Polen?

BF1: Ich bin über Polen eingereist, man hat das Dokument dort beschlagnahmt. Seit 2015 sind die Dokumente dort. Ich habe eine Bestätigung darüber, dass sich dieses Dokument dort befindet. Ich kann es nicht finden.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit?

BF1: Ich habe eine mittlere Ausbildung absolviert, d.h. 11 Klassen Grundschule. Von 2005 bis zum 14.12.2014 habe ich bei der Polizei gearbeitet. Das ist meine Biographie.

RI: Haben Sie eine Art Polizeischule besucht? Wenn ja, von wann bis wann?

BF1: Nein, habe ich nicht. Ich war kein Offizier. Deswegen war das nicht notwendig.

RI: Sie haben bei Ihrer Ersteinvernahme zu Ihrer Erstantragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 04.01.2016 angegeben in der Russischen Föderation 1 Jahr Jus studiert zu haben. Stimmt das und wenn ja, wieso haben Sie dieses Studium nicht fortgesetzt?

BF1: Das war nur 1 Jahr. Ich habe diese Ausbildung nicht abgeschlossen.

RI: Warum haben Sie nicht weiterstudiert?

BF1: Ich habe gearbeitet. Ich konnte es zeitlich mit dem Studium nicht vereinbaren. Das war ein College. Wirtschaft und Recht hieß das. Es war in der Stadt XXXX . Im 1. Bezirk.BF1: Ich habe gearbeitet. Ich konnte es zeitlich mit dem Studium nicht vereinbaren. Das war ein College. Wirtschaft und Recht hieß das. Es war in der Stadt römisch 40 . Im 1. Bezirk.

RI: Wann haben Sie genau begonnen bei der Polizei zu arbeiten und welche Tätigkeiten genau umfasste ihre Arbeit bei der Polizei?

BF1: Am 04. April 2005 kam der Befehl. Meine Aufgabe war wie ein Justizwachebeamter. Ich habe die Verdächtigen und Beschuldigte begleitet.

RI: Während Ihrer gesamten Zeit bei der Polizei von 2005 bis 2014 war Ihr Aufgabengebiet immer das gleiche oder haben Ihre Tätigkeiten und Zuständigkeiten gewechselt?

BF1: In den letzten 3 Monaten hat sich das geändert. Die Abteilung für den Begleitdienst wurde geschlossen. Die 35 Personen, die dort fix gearbeitet haben, diese Leute mussten Polizeidienste in anderen Abteilungen in der Republik verrichten. Ich und drei, vier andere Personen wurden an die Grenze zu XXXX gebracht.BF1: In den letzten 3 Monaten hat sich das geändert. Die Abteilung für den Begleitdienst wurde geschlossen. Die 35 Personen, die dort fix gearbeitet haben, diese Leute mussten Polizeidienste in anderen Abteilungen in der Republik verrichten. Ich und drei, vier andere Personen wurden an die Grenze zu römisch 40 gebracht.

RI: Was haben Sie dort gemacht?

BF1: Wir haben dort das Polizeigebäude bewacht. Dann haben sich automatisch meine Aufgaben und Verpflichtungen geändert. Meine neue Aufgabe war, ein Objekt zu bewachen und zwar das von mir Genannte.

RI: Was für ein Objekt war das genau?

BF1: Vom ROWD war das Gebäude des XXXX . BF1: Vom ROWD war das Gebäude des römisch 40 .

RI: Haben Sie irgendwelche Unterlagen, welche nachweisen, dass Sie in der Russischen Föderation als Polizist tätig gewesen sind?

BF1: Die Originale habe ich dem Polizisten in Kärnten gegeben. Ich kann mich an seinen Familiennamen nicht erinnern. Er hat die Originale.

BF1 legt vor:

o) Kopie eines Entlassungsbefehls betreffend den BF1, datiert mit 19.12.2014 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Russischen (das Dokument plus Übersetzung wird zum Akt genommen).

RI: Welchen Dienstgrad haben Sie bei Ihrem Abschied von der Polizei bekleidet?

BF1: Oberst Sergeant.

RI: Bis auf die von Ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder, nämlich Justizwache und Bewachung eines Gebäudes, haben Sie während Ihrer Polizisten-Zeit noch andere Tätigkeitsfelder erfüllt?

BF1: 2014 im November. Vielleicht war das auch nicht im November. Ich verwechsle die Monate. Vielleicht war das im September. Ich weiß es nicht genau. Das war, nachdem ich an diese Grenzeinheit geschickt worden bin. Ich war bei einem Posten. Zeitig in der Früh habe ich gehört, dass irgendwo ein Gefecht stattfindet. Ich meine, ich habe Schüsse wahrgenommen. Ich habe mit dem Funkgerät telefoniert, mit meinen Kollegen, die sich innerhalb des Gebäudes befunden haben. Ich war draußen, ich habe das genau gehört. Die Kollegen drinnen haben das akustisch nicht gehört. Ich fragte, ob sie irgendetwas hören, sie fragten was. Ich sagte, dass es meiner Meinung nach ein Gefecht irgendwo gibt, weil ich die Geräusche hörte, die darauf hinwiesen. Gepanzerte und nicht gepanzerte Fahrzeuge kamen. Dann hat mich der stv. Leiter angerufen. Das waren ca. 20 oder 30 Minuten. Er sagte, dass ich zu der Stelle fahren soll, wo das Gefecht stattfindet. Wenn etwas passiert, dann werden die Leute, die zu einem solchen Vorfall fahren als ermittlungsoperative Gruppe bezeichnet. Ich sollte mit dieser Gruppe dorthin mit einem Kleinbus fahren. Die Kampfhandlung dauerte noch an. Es wurde geschossen, wir sind hingefahren. Ich saß im Fahrzeug. Die Leute, die dorthin vor unsere Einheit gekommen sind, waren aus einer anderen Abteilung. Die Leute waren aus einem Rayon und der Stadt namens XXXX . Die Leute aus XXXX haben den Kampf mit den Kämpfern dort aufgenommen.BF1: 2014 im November. Vielleicht war das auch nicht im November. Ich verwechsle die Monate. Vielleicht war das im September. Ich weiß es nicht genau. Das war, nachdem ich an diese Grenzeinheit geschickt worden bin. Ich war bei einem Posten. Zeitig in der Früh habe ich gehört, dass irgendwo ein Gefecht stattfindet. Ich meine, ich habe Schüsse wahrgenommen. Ich habe mit dem Funkgerät telefoniert, mit meinen Kollegen, die sich innerhalb des Gebäudes befunden haben. Ich war draußen, ich habe das genau gehört. Die Kollegen drinnen haben das akustisch nicht gehört. Ich fragte, ob sie irgendetwas hören, sie fragten was. Ich sagte, dass es meiner Meinung nach ein Gefecht irgendwo gibt, weil ich die Geräusche hörte, die darauf hinwiesen. Gepanzerte und nicht gepanzerte Fahrzeuge kamen. Dann hat mich der stv. Leiter angerufen. Das waren ca. 20 oder 30 Minuten. Er sagte, dass ich zu der Stelle fahren soll, wo das Gefecht stattfindet. Wenn etwas passiert, dann werden die Leute, die zu einem solchen Vorfall fahren als ermittlungsoperative Gruppe bezeichnet. Ich sollte mit dieser Gruppe dorthin mit einem Kleinbus fahren. Die Kampfhandlung dauerte noch an. Es wurde geschossen, wir sind hingefahren. Ich saß im Fahrzeug. Die Leute, die dorthin vor unsere Einheit gekommen sind, waren aus einer anderen Abteilung. Die Leute waren aus einem Rayon und der Stadt namens römisch 40 . Die Leute aus römisch 40 haben den Kampf mit den Kämpfern dort aufgenommen.

RI: Was waren das für Kämpfer?

BF1: Ich weiß es nicht. Sie kamen aus dem Dorf XXXX , wo ich gearbeitet habe. Einer von diesen Leuten hat bei der Bank gearbeitet, das stellte sich heraus. Das habe ich aber erst später erfahren. Die Mutter von ihm ist dorthin gekommen und hat sich nach ihrem Sohn erkundigt. Ihr Sohn wurde dort umgebracht. Sie wollte wissen, wo er sich befindet. Er wurde entführt. Man hätte ihn retten können. Man hätte ihm zwar gesetzlich beschuldigen können, dass er ein Kämpfer war, er war in Wirklichkeit keiner. Die Leute vor ihm haben einen Bunker errichtet. Es waren 3 Personen, die Kämpfer. Der Mann, der in der Bank gearbeitet hat, war nicht bewaffnet. Man hat erfahren, wo sich die Kämpfer befinden. Man hat angenommen, dass er diese Personen kennt bzw. dazu gehört. Man wollte dann, dass er unter Gewaltanwendung mit ihnen Gespräche führt, so, dass sie aufgeben. Aber die Person war nicht involviert. Er gehörte nicht zu den anderen. Als die Verhandlungen begonnen haben, es war so, dass die Leute den Bankangestellten in den Bunker brachten, eine Granate hineingeworfen haben und zu dem Zeitpunkt hat das Gefecht begonnen. Die Kämpfer haben eine Granate dorthin geworfen. Ich habe eben diese Explosionen und Schüsse wahrgenommen. Es wurde eine völlig unschuldige Person umgebracht.BF1: Ich weiß es nicht. Sie kamen aus dem Dorf römisch 40 , wo ich gearbeitet habe. Einer von diesen Leuten hat bei der Bank gearbeitet, das stellte sich heraus. Das habe ich aber erst später erfahren. Die Mutter von ihm ist dorthin gekommen und hat sich nach ihrem Sohn erkundigt. Ihr Sohn wurde dort umgebracht. Sie wollte wissen, wo er sich befindet. Er wurde entführt. Man hätte ihn retten können. Man hätte ihm zwar gesetzlich beschuldigen können, dass er ein Kämpfer war, er war in Wirklichkeit keiner. Die Leute vor ihm haben einen Bunker errichtet. Es waren 3 Personen, die Kämpfer. Der Mann, der in der Bank gearbeitet hat, war nicht bewaffnet. Man hat erfahren, wo sich die Kämpfer befinden. Man hat angenommen, dass er diese Personen kennt bzw. dazu gehört. Man wollte dann, dass er unter Gewaltanwendung mit ihnen Gespräche führt, so, dass sie aufgeben. Aber die Person war nicht involviert. Er gehörte nicht zu den anderen. Als die Verhandlungen begonnen haben, es war so, dass die Leute den Bankangestellten in den Bunker brachten, eine Granate hineingeworfen haben und zu dem Zeitpunkt hat das Gefecht begonnen. Die Kämpfer haben eine Granate dorthin geworfen. Ich habe eben diese Explosionen und Schüsse wahrgenommen. Es wurde eine völlig unschuldige Person umgebracht.

RI: Von wem kam die Granate, von Ihren Polizistenkollegen oder von den 3 Kämpfern?

BF1: Wir sitzen da und da sitzen die Kämpfer. Es kommt die Polizei und führt die Gespräche über die Person, die bei der Bank arbeitet. Dann wurde die Polizei hergebracht, eine Granate wurde hereingebracht von der Polizei. Die Granate wurde von den Kämpfern auf die Polizisten geworfen. Es gab 3 Kämpfer. Es gibt auch einen ehemaligen Mitschüler oder einen Bekannten. Die 3 Kämpfer kennen einen Mann, der keinen wirklichen Bezug zu ihnen hatte.

RI: Wo war der Bankbeamte zu dem Zeitpunkt, als Sie eingetroffen sind?

BF1: Die Polizisten haben ihn zeitig in der Früh entführt, den Bankbeamten und haben ihn dorthin gebracht, wo die Kämpfer waren.

RI: Was geschah dann weiter?

BF1: Als ich im Auto war, habe ich gesehen, wie in dieses Erdloch geschossen wurde.

RI: Die Kämpfer waren in einem Erdloch?

BF1: Ja. Es hat eine Schießerei gegeben zwischen den Polizisten und den Kämpfern. Vorher habe ich das nie direkt beobachtet. Das gehörte nicht zu meinen Aufgaben. Deswegen habe ich mich nie an so einer Stelle befunden.

RI: Was geschah chronologisch danach?

BF1: Dann wurden sie umgebracht.

RI: Schritt für Schritt bitte.

BF1: Als mein Auto sich dieser Stelle näherte, haben die Kämpfer nicht mehr geschossen. Als die Kämpfer noch geschossen haben, haben wir gewartet, bis sie aufhören zu schießen. Mit mir war die Gruppe SOG. Das ist die von mir genannte operative Ermittlungsgruppe. Ich war ein einfacher Fahrer, hinter mir saßen die Offiziere. Wenn sie sagten, stelle das Auto ab, habe ich es selbstverständlich gemacht.

Ich habe es so verstanden, dass wir warten, bis sie umgebracht werden. Dann haben wir uns der Stelle genähert. Dann habe ich ein Fahrzeug namens URAL gesehen. Das ist ein gepanzertes Fahrzeug. Von dort wurde mit einem Granatwerfer dieses Erdloch von URAL beschossen.

RI: War das Fahrzeug ein Polizistenfahrzeug?

BF1: Es war eigentlich ein Fahrzeug der russischen Armee, es war ein Fahrzeug von Söldnern.

RI: War das von der regulären Armee oder von einer Söldnergruppe?

BF1: Von den Söldnern. Es haben nicht Russen geschossen. Man hat den russischen Söldnern gesagt, dass man den Polizisten das Auto übergeben soll. Das waren Leute einer anderen Abteilung. Die „Polizisten“, man kann die Leute nicht als Polizisten bezeichnen, waren aus XXXX , haben das Fahrzeug zu sich genommen. Sie haben mit Granatwerfern geschossen, um die Leute zu töten.BF1: Von den Söldnern. Es haben nicht Russen geschossen. Man hat den russischen Söldnern gesagt, dass man den Polizisten das Auto übergeben soll. Das waren Leute einer anderen Abteilung. Die „Polizisten“, man kann die Leute nicht als Polizisten bezeichnen, waren aus römisch 40 , haben das Fahrzeug zu sich genommen. Sie haben mit Granatwerfern geschossen, um die Leute zu töten.

RI: Was geschah weiter chronologisch? Was war der nächste Schritt, als Sie ankamen?

BF1: Es war auf einem Feld. Ich habe von weitem gesehen, dass man dorthin mit einem Granatwerfer schießt. Unser Auto ist dorthin gekommen, ich saß darin. Die Offiziere sind ausgestiegen. Es sollten die weiteren Aufgaben erfüllt werden, die Leute mussten identifiziert werden usw.

RI: Wer musste identifiziert werden?

BF1: Das war die operative Ermittlungsgruppe, der gehörten Experten an, das sind Kriminalbeamte. Dann wurden die Leichen hinausgebracht. Man hat mit Handys die Leichen fotografiert.

RI: Sie sprechen von den Leichen der Kämpfer und dieses Bankbeamten?

BF1: Ja. Ich weiß nicht wirklich, ob das Kämpfer waren. Die offizielle Version, die in den Nachrichten gezeigt wurde, da waren es Kämpfer. Ich weiß sicher, dass einer von ihnen auf keinen Fall ein Kämpfer war. Ich habe es niemandem gesagt und zu Hause mit niemandem darüber gesprochen.

RI: Der Kämpfer und der Bankbeamte sind nicht erschossen worden, sondern mit einem Granatwerfer getötet worden. Stimmt das?

BF1: Sie wurden mit automatischen Sturmgewehren beschossen. Das was sie an Waffen dort hatten, wurde eingesetzt.

RI: Sind die Kämpfer an den Granatwerfern oder an den Kugeln gestorben?

BF1: Ich kann keine genaue Todesursache feststellen, ich war im Auto.

RI: Haben Sie die Ermordung dieser Kämpfer persönlich gesehen?

BF1: Als die Leichen hinausgeführt wurden, waren die Gedärme draußen. Ich kann nicht sagen, ob sie durch Schussverletzungen oder durch eine Granate gestorben sind. Die Leichen waren zerstückelt.

RI: Haben Sie die Ermordung dieser Kämpfer persönlich gesehen?

BF1: Natürlich ja. Ich habe gesehen, dass aus Granatwerfern und Sturmgewehren geschossen wurde.

RI: Wurden die Kämpfer hingerichtet oder starben sie bei Kampfhandlungen?

BF1: Es war kalt. Ich habe mich ins Auto gesetzt. Die Offiziere sind eingestiegen. Die Offiziere sprachen untereinander, dass sie die Fotos an den FSB schickten, den russischen föderalen nationalen Sicherheitsdienst. Sie sagten untereinander, dass es für sie nicht günstig wäre, wenn man die Leute lebend rausbrachte. Ich bin schweigend gesessen. Sie haben sich so benommen, als wäre ich dort nicht. Sie haben untereinander gelacht. Sie haben sich gefreut.

RI: Wurden die Kämpfer im Rahmen der allgemeinen Kampfhandlungen getötet oder wurden sie im Anschluss hingerichtet?

BF1: Ich glaube, dass das während der Kampfhandlungen war. Die Gedärme waren draußen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben nach Ihrer Folgeasylantragstellung im Zuge Ihrer Ersteinvernahme am 14.12.2016 zu Ihrer beruflichen Tätigkeit als Polizist im Herkunftsstaat auf Seite 5 u.a. Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich habe über zehn Jahre für die Sondereinheit für die Bekämpfung gegen Terrorismus gearbeitet…“. Weiter geben Sie auf derselben Seite an: „…Im Zuge meiner Arbeit musste ich Terroristen liquidieren, weshalb deren Angehörige sich an mir rächen wollen…“. Vor dem BFA am 19.07.2018 hingegen haben Sie auf Seite 7 des BFA-Prot. u.a. angegeben als Polizist für den Transport von Sträflingen tätig gewesen zu sein und auch im Gefängnis gearbeitet zu haben. Vor dem BFA am 03.08.2018 gaben Sie auf Seite 8 des Protokolls an bei der Polizei als Justizwache gearbeitet zu haben und auch 3 Monate ein Gebäude bewacht zu haben. Selbiges haben Sie auch heute angegeben. Insgesamt haben Sie bei beiden Einvernahmen vor dem BFA übereinstimmend angegeben im Herkunftsstaat 9 Jahre und 8 Monate als Polizist gearbeitet zu haben.

1)       Wieso haben Sie im Zuge Ihrer Asylantragstellungen in Österreich derart unterschiedliche Angaben zu Ihrem eigentlichen Tätigkeitsbereich als Polizist im Herkunftsstaat gemacht? Wie erklären Sie sich diese massiven Widersprüchlichkeiten?

BF1: Ich nehme an, dass das der Dolmetscher damals nicht richtig übersetzt hat. Wenn Sie das interessiert, kann ich das auch näher erklären. Es gibt eine Haftform, die IWS heißt. Das ist eine temporäre Isolations-Haft. Ich versuche zu erklären, warum die damalige Dolmetscherin das verwechselt hat. In der IWS-Abteilung gibt es einen Begleitdienst. 25+10 Personen das ist die allgemeine Abteilung. 35 waren wir insgesamt. Von 35 Personen waren 25 Personen in der Isolations-Haft tätig. 10 Personen waren im Begleitdienst. Wir haben die Leute zu Gerichten gebracht. Ich habe einen Befehl bekommen, dass ich im Begleitdienst tätig sein muss. Bezüglich der Anti-terroristischen Einheit, die Sie jetzt angesprochen haben, möchte ich auch etwas sagen. Ich habe nie gesagt, dass ich jemanden umgebracht habe. Ich habe auch nie gesagt, dass ich einen Terroristen umgebracht habe. Leute wurden aus der Abteilung umgebracht, in der ich arbeitete. Auch die Leute aus XXXX . Deshalb kam es zu der fehlenden Übereinstimmung.BF1: Ich nehme an, dass das der Dolmetscher damals nicht richtig übersetzt hat. Wenn Sie das interessiert, kann ich das auch näher erklären. Es gibt eine Haftform, die IWS heißt. Das ist eine temporäre Isolations-Haft. Ich versuche zu erklären, warum die damalige Dolmetscherin das verwechselt hat. In der IWS-Abteilung gibt es einen Begleitdienst. 25+10 Personen das ist die allgemeine Abteilung. 35 waren wir insgesamt. Von 35 Personen waren 25 Personen in der Isolations-Haft tätig. 10 Personen waren im Begleitdienst. Wir haben die Leute zu Gerichten gebracht. Ich habe einen Befehl bekommen, dass ich im Begleitdienst tätig sein muss. Bezüglich der Anti-terroristischen Einheit, die Sie jetzt angesprochen haben, möchte ich auch etwas sagen. Ich habe nie gesagt, dass ich jemanden umgebracht habe. Ich habe auch nie gesagt, dass ich einen Terroristen umgebracht habe. Leute wurden aus der Abteilung umgebracht, in der ich arbeitete. Auch die Leute aus römisch 40 . Deshalb kam es zu der fehlenden Übereinstimmung.

RI: Ist Ihnen das Ersteinvernahmeprotokoll vom 14.12.2016 rückübersetzt worden?

BF1: Es gab so viele Dolmetscherinnen bis jetzt. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.

RI: Aus dem Ersteinvernahmeprotokoll vom 14.12.2016 ist auf jeder Seite eine Unterschrift. Sie haben angegeben, alles verstanden zu haben. Sie haben keine Ergänzungen oder Korrekturen zum Protokoll getätigt: Sie haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolles mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

BF1: Die D hätte irgendetwas sagen können.

RI: Das Protokoll wurde rückübersetzt. Das haben Sie bestätigt. Sie haben keine Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen.

BF1: Wenn ich ein Blatt auf Russisch nehme und dieses einer Person nur vorlege, die Deutsch kann und wenn ich frage, ob sie verstanden habe.

RI: Das ganze Protokoll wurde Ihnen auf Russisch vorgelesen. Das haben Sie bestätigt. Sie haben dazu keine Korrekturen vorgenommen. Sie haben die Angaben per Unterschrift bestätigt.

BF1: Ich habe die Worte nicht auf Deutsch verstanden.

RI: Es wurde Ihnen nicht auf Deutsch, sondern auf Russisch vorgelesen.

BF1: Fragen Sie bitte die D, was Sie damals übersetzt hat.

RI: Auch heute wird Ihnen das Protokoll rückübersetzt werden.

BF1: Bitte um Entschuldigung.

RI: Haben Sie jemals im Rahmen Ihrer Polizistentätigkeit Menschen auf Befehl erschossen?

BF1: Nein. So etwas ist nicht vorgekommen. Ich würde niemanden umbringen, um keine Leute umzubringen, bin ich hierhergekommen. Ich hoffe, dass wir heute noch dazu kommen.

RI: Was haben Sie vom Zeitpunkt Ihres Austritts aus dem Polizeidienst an bis zu Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation beruflich getan?

BF1: Als Taxifahrer habe ich gearbeitet. Ich bin auch nach Russland gefahren. Ich bin mit 2 anderen dorthin zu einer Baustelle gefahren. Wir haben eine zeitlang dort gearbeitet. Wir sind wieder zurückgekommen. Ich habe nicht offiziell gearbeitet. Es gab eine Zeitperiode, wo ich ein bisschen Geld dazu verdienen konnte.

RI: Das war am Bau?

BF1: Das war in einer anderen Stadt. Das war nur kurz. Wir haben eine kleine Wand aufgestellt. Es hat sich nichts mehr ergeben.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt?

BF1: In Russland?

RI: An Ihrem letzten Wohnort in der Russischen Föderation.

BF1: Sie meinen nicht in der Tschetschenischen Republik.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Zu Hause habe ich eine verheiratete Schwester mit 3 Kindern. Ältere Eltern habe ich. Das sind alle meine Verwandten. Ich habe noch Onkel und Tanten. Ich habe nur die nähesten Verwandten genannt.

RI: Wie viele Onkel und Tanten haben Sie?

BF1: 4 Onkel dort. Aber es gibt auch Onkel ms dort. Es gab 4, einer ist gestorben. Jetzt leben noch 3 Onkel dort.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF1: Ja. Ich spreche fast jeden Tag mit meiner Mutter, auch mit meinem Vater.

RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in der RF lebenden Verwandten?

BF1: Über WhatsApp.

RI: Wovon leben Ihre in der RF wohnhaften Verwandten?

BF1: Sie bekommen eine Pension.

RI: Verfügen diese Verwandten im Herkunftsstaat immer noch über ein eigenes Haus bzw. eine eigene Wohnung?

BF1: Meine Eltern leben dort, wo ich angemeldet war. Die Straße heißt XXXX . Ich war dort angemeldet.BF1: Meine Eltern leben dort, wo ich angemeldet war. Die Straße heißt römisch 40 . Ich war dort angemeldet.

RI: Ist das Ihr Haus oder ist das ein Mietshaus?

BF1: Es ist mein Elternhaus.

RI: Wann haben Sie die Mutter Ihrer Kinder (BF2- BF5) geheiratet? Ich meine Ihre mittlerweile geschiedene Frau.

BF1: 2002. Als ich 18 wurde, zu meinem Geburtstag, habe ich nicht offiziell geheiratet. Sie war 17 und ich war 18.

RI: Wann und wieso haben Sie sich scheiden lassen?

BF1: Als ich in der Arbeit war, hat sie die Kinder zurückgelassen und ist gegangen. Ich habe mich von ihr offiziell scheiden lassen. Ich habe die diesbezüglichen Unterlagen.

RI: Haben Sie noch Kontakt zur Mutter Ihrer Kinder?

BF1: Vor 2 Monaten hatte ich Kontakt. Sie ist die biologische Mutter meiner Kinder. Ich wollte, dass sie mit ihnen spricht. Ihre und meine Nummern hat sie blockiert. Ich habe die Korrespondenz. Leider gibt es die Sprachnachrichten nicht mehr, ich habe das automatisch gelöscht bei der Bereinigung des Telefonates. Meine Kinder wollten nicht mit ihr sprechen. Ich habe darauf bestanden.

RI: Stehen Sie in Kontakt mit ihr und stehen die Kinder zu ihr in Kontakt?

BF1: Nein.

RI: Welche Verwandte von Ihnen leben in Österreich?

BF1: 4 Brüder und ihre Ehefrauen und ihre Kinder. XXXX und deren Familien.BF1: 4 Brüder und ihre Ehefrauen und ihre Kinder. römisch 40 und deren Familien.

RI: Wann sind diese Verwandte von Ihnen erstmals nach Österreich gekommen und welchen Aufenthaltsstatus haben diese?

BF1: Der älteste Bruder XXXX ist zuerst gekommen. Ich kann nicht genau sagen, in welchem Jahr. In den 2000ern. 2003 oder 2004. Er hat eine graue Karte. Das wird auch als § 15 bezeichnet, aber ich weiß es nicht genau. Ich weiß nicht, wie man es richtig bezeichnet.BF1: Der älteste Bruder römisch 40 ist zuerst gekommen. Ich kann nicht genau sagen, in welchem Jahr. In den 2000ern. 2003 oder 2004. Er hat eine graue Karte. Das wird auch als Paragraph 15, bezeichnet, aber ich weiß es nicht genau. Ich weiß nicht, wie man es richtig bezeichnet.

Der 2. Bruder namens XXXX hat auch den gleichen Status. Ich weiß nicht, ob sich etwas geändert hat. Er hatte den gleichen Status. 2006 glaube ich, kam er nach Österreich oder Ende 2005. Der 2. Bruder namens römisch 40 hat auch den gleichen Status. Ich weiß nicht, ob sich etwas geändert hat. Er hatte den gleichen Status. 2006 glaube ich, kam er nach Österreich oder Ende 2005.

Der 3. Bruder ist zusammen mit dem 2. Bruder gekommen. Es ist XXXX . § 15, auch graue Karte. Der 3. Bruder ist zusammen mit dem 2. Bruder gekommen. Es ist römisch 40 . Paragraph 15,, auch graue Karte.

Der Bruder XXXX hat die Rot-Weiß-Rot Karte. Ich weiß nicht, welchen Aufenthaltstitel er vorher hatte. Wir sind zusammen gekommen.Der Bruder römisch 40 hat die Rot-Weiß-Rot Karte. Ich weiß nicht, welchen Aufenthaltstitel er vorher hatte. Wir sind zusammen gekommen.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat erstmals verlassen, wo außerhalb Ihres Herkunftsstaates haben Sie dann gelebt und wo haben Sie bisher Asylanträge gestellt?

BF1: Sie meinen, bevor ich nach Österreich kam?

RI: Ja.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Als ich Russland verlassen habe, war ich zuerst in der Ukraine. Dort habe ich nicht um Asyl angesucht. Ich habe dann die ukrainisch-slowakische Grenze überquert. Ich habe dort um Asyl angesucht. Man hat mich wieder den Ukrainern übergeben. Ca. 30 Stunden wurde ich festgehalten. Dann bin ich von der Ukraine nach Weißrussland und dann nach Polen gefahren. Dann von Polen über Tschechien bin ich nach Österreich gekommen. In Polen habe ich um Asyl angesucht. Nach 2 Tagen bin ich von dort ausgereist.

RI: Haben Sie den Ausgang Ihrer Asylverfahren in der Slowakei und in Polen abgewartet?

BF1: In der Slowakei konnte ich auf das Ergebnis nicht warten. Man sagte und ich wusste, dass man dort keine Flüchtlinge aufnimmt. Über die Slowakei wollte ich nach Österreich. Ich fühlte mich in diesem Land mehr geschützt. Aus dem gleichen Grund habe ich Polen verlassen. In Polen hat man meinen Pass beschlagnahmt und gesagt, dass man meinen Antrag überprüfen wird. In diesem Land habe ich mich nicht sicher gefühlt. Dort sind viele verschiedene Leute. Die Leute werden nicht so mit einer Achtung behandelt wie hier. Dort könnte es jederzeit Unruhen und dort gibt es auch Nationalisten.

RI: Wann und warum ist Ihre Mutter in die Russische Föderation zurückgekehrt?

BF1: Sie ist zurückgekehrt, weil sie und mein Vater krank und alt sind. Sie dachte, dass sie nicht in Gefahr ist. Sie ist deswegen zurückgekehrt, sie leben bis jetzt dort.

RI: Haben Sie Ihren kranken Vater seit Ihrer Ausreise im Oktober 2015 wieder einmal besucht um zu erfahren, wie es ihm geht?

BF1: Nein. Natürlich nicht.

RI: Leben Ihre Eltern nun unbehelligt in der Russischen Föderation und lebte Ihr Vater Oktober 2015 unbehelligt in der Russischen Föderation?

BF1: Wenn er ein einziges Wort sagt, was er nicht sagen darf, dann wird er Probleme bekommen.

RI: Hat er oder Ihre Mutter auf Grund Ihres Problemes jemals Probleme mit den Behörden gehabt?

BF1: Bevor meine Mutter zurückgekehrt ist, sind 2 Personen zweimal gekommen. Sie haben nach mir gefragt. Das waren bewaffnete Beamte. Ich weiß nicht genau, wer das war. Sie waren in Zivil.

RI: Wann war das ca., als sie vorbeigekommen sind?

BF1: Ein halbes Jahr nach meiner Ausreise. Das kann ich genau nicht mehr sagen. Mein Vater hat gesagt, dass ich ausgereist bin, um Geld zu verdienen, ins Ausland.

RI: Wann und mit welchen Verwandten sind Sie gemeinsam nach Österreich gekommen und war Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF1: Mit mir sind 4 Kinder und meine Mutter gekommen, mein Bruder XXXX . Österreich war von Anfang an das Ziel meiner Reise. Das ist ein Faktum.BF1: Mit mir sind 4 Kinder und meine Mutter gekommen, mein Bruder römisch 40 . Österreich war von Anfang an das Ziel meiner Reise. Das ist ein Faktum.

RI: Wieso?

BF1: Ich habe über das Land gelesen, dass die Menschenrechte mehr beachtet werden.

RI: Was wussten Sie über Österreich?

BF1: Meine Brüder waren hier. Als ich mit ihnen gesprochen habe. Sie haben gesagt, dass man hier die Natur achtet und man sich gut gegenüber den Tieren gut verhält.

RI: Waren Ihre Brüder bevor Sie nach Österreich kamen, auch Polizisten im Herkunftsstaat?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Oktober 2015 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Mein jüngerer Bruder ist hingefahren. XXXX . Der Jüngere nicht.BF1: Mein jüngerer Bruder ist hingefahren. römisch 40 . Der Jüngere nicht.

RI: Wie lange war er dort? Wann war das?

BF1: Ich weiß nicht, wie lange er dort war. Ca. vor einem halben Jahr.

RI: War das zu Besuch?

BF1: Er war nicht lange dort. Er hat nicht gesagt, weswegen er dorthin gefahren ist. Ich weiß nur, dass er hingefahren und wieder zurückgekommen ist.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF1: Nach den von mir geschilderten Ereignissen – ich meine jetzt die Ermordung, über die wir heute gesprochen haben, hätte ich Dokumente unterschreiben müssen, dass ich in die Ukraine fahre. Dort gab es Krieg. Ich habe die Arbeit gekündigt. Ich wurde danach zusammengeschlagen. Ich bekam Probleme. Deswegen bin ich hierhergekommen.

RI: Wann hätten Sie diese Dokumente unterschreiben müssen?

BF1: In den letzten Tagen meiner Arbeit als Polizist.

RI: Wann war der Vorfall, bei dem Sie zusammengeschlagen worden sind?

BF1: 2015. Ich habe das in den Dokumenten. Im September oder Okt. Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. Mit meinem Bruder bin ich nach Hause gefahren. Wir wurden zusammengeschlagen. Wir sind ausgereist.

RI: Wie lief der Überfall genau ab? Wo fand er statt und wie erfolgte der körperliche Übergriff?

BF1: Der Überfall ereignete sich bei meinem Dorf XXXX . Ich bin mit einem Auto gefahren. Man hat mein Auto dadurch blockiert, dass vor und hinter meinem Auto Autos stehengeblieben sind. Man hat mich geschimpft. Dann hat man mich geschlagen. BF1: Der Überfall ereignete sich bei meinem Dorf römisch 40 . Ich bin mit einem Auto gefahren. Man hat mein Auto dadurch blockiert, dass vor und hinter meinem Auto Autos stehengeblieben sind. Man hat mich geschimpft. Dann hat man mich geschlagen.

RI: Wie viele Leute waren bei dem Überfall beteiligt?

BF1: 6-7 Personen, sicher nicht 3 oder 4. Es waren definitiv mehr als 3 oder 4.

RI: Waren die Leute bewaffnet?

BF1: Ein Teil war in Zivil. Ein Teil hatte schwarze Uniformen. Manchmal haben die Leute Hosen der militärischen Uniform mit Oberteil in Zivil.

RI: Ein Teil war in Zivil ein Teil hatte schwarze Uniformen an?

BF1: Ja.

RI: Waren auf der Uniform Hoheitsabzeichen?

BF1: Ich kann mich an keine Hoheitszeichen erinnern.

RI: Waren diese Leute bewaffnet?

BF1: Ja. Pistolen und auch Sturmgewehre. Ich kann mich nicht an alle Waffenarten erinnern. Sie hatten Gummiknüppel. Ich hatte Schläge mit Gewehrkolben bekommen.

RI: Waren diese maskiert oder konnten Sie diese erkennen?

BF1: Die Gesichter waren verdeckt. Ich kann nicht sagen, wer das war. Vielleicht waren die Gesichter nicht von allen bedeckt. Ich weiß es nicht. Die Leute, die ich gesehen habe, hatten verdeckte Gesichter.

RI: Sind alle aus den Fahrzeugen gestiegen, ist ein Teil in den Fahrzeugen geblieben?

BF1: Ich weiß es nicht. Mein Auto wurde blockiert. Ich konnte im Spiegel sehen, dass hinter mir auch ein Auto war, sodass ich nicht entkommen konnte.

RI: Wieso glauben Sie, dass Sie zusammengeschlagen worden sind?

BF1: Weil man mich für einen Feigling gehalten hat, weil ich nicht in die Ukraine wollte. XXXX wollte aus allen Abteilungen dorthin die Leute schicken.BF1: Weil man mich für einen Feigling gehalten hat, weil ich nicht in die Ukraine wollte. römisch 40 wollte aus allen Abteilungen dorthin die Leute schicken.

RI: Haben die Leute etwas von Ihnen verlangt?

BF1: Sie haben mich Feigling genannt und mich beschimpft. Ich kann mich nicht an alles erinnern, was sie sagten.

RI: Diente der Überfall Ihrer Einschüchterung oder wollte man Sie zu einem gewissen Tun bringen?

BF1: Zu dem Zeitpunkt wollten sie mich verprügeln. Ich habe verstanden, dass sie den Auftrag haben, mich zusammen zu schlagen, weil ich nicht in die Ukraine fahren wollte.

RI: Sie sagten, dass Sie mit Ihrem Bruder unterwegs gewesen sind. Ist dieser auch verprügelt worden?

BF1: Ja.

RI: Wenn der Vorfall dazu diente, Sie zu bestrafen, weil Sie nicht in die Ukraine wollten, warum wurde Ihr Bruder mitverprügelt?

BF1: Das ist nicht Österreich. Deswegen. Russland wird für ein „demokratisches Land“ gehalten. Warum genau werden Leute von den XXXX -Leuten gezwungen sich auf die Flasche zu setzen, sodass diese in den After eindringt?BF1: Das ist nicht Österreich. Deswegen. Russland wird für ein „demokratisches Land“ gehalten. Warum genau werden Leute von den römisch 40 -Leuten gezwungen sich auf die Flasche zu setzen, sodass diese in den After eindringt?

RI: Warum glauben Sie, dass Ihr Bruder auch verprügelt wurde?

BF1: Ich weiß es nicht. Wahrscheinlich, weil er dort mit mir war.

RI: Was haben die Angreifer genau zu Ihnen gesagt nach dem Zusammenschlagen, wie sind Sie mit ihnen verblieben? Haben sie ihnen Anweisungen gegeben?

BF1: Sie haben uns dort gelassen und sind weggefahren. Ich habe aus ihren Gesprächen verstanden, dass ich zu meiner Dienststelle zurückkehren soll und das Dokument unterschreiben, dass ich in die Ukraine fahren werde. Das war die Bestrafung dafür, dass ich den Dienst quittiert habe und nicht in die Ukraine gefahren bin. Ich hätte gar nicht dorthin fahren sollen.

RI: Wurde Ihnen von den Angreifern nicht genau mitgeteilt, was nun tun sollten um weitere Übergriffe zu vermeiden? Wurden Ihnen konkrete Anweisungen von den Angreifern konkret aufgefordert, bis zu einem gewissen Zeitpunkt den Dienst wiederaufzunehmen?

BF1: Sie sagten, vielleicht denkst du darüber nach.

RI: Wurden Ihnen weitere Gewalt angedroht oder weitere Übergriffe in Aussicht gestellt?

BF1: Sie sagten, dass sie mich umbringen werden. Es waren viele Leute, die uns überfallen haben. Deshalb kann ich mich auch nicht an alles erinnern, was sie gesagt haben.

RI: Wurden Sie und Ihr Bruder mit Fäusten und Tritten traktiert oder haben die Angreifer auch Werkzeuge, wie z.B.: Knüppel oder Stangen, eingesetzt?

BF1: Man hat mich mit den Händen geschlagen und mit den Füßen getreten und mit Gegenständen geschlagen. Das ist sehr schnell vor sich gegangen.

RI: Wie lange dauerte der Zwischenfall insgesamt?

BF1: Maximal 2 Minuten-.

RI: Wurden Sie zum Zwecke des Verprügelns aus dem Auto gezerrt oder hat man Sie im Auto geschlagen?

BF1: Zuerst hat man begonnen, mich im Auto zu schlagen, dann hat mich herausgezerrt und draußen weiter geschlagen.

RI: Welche Verletzungen haben Ihr Bruder und Sie von diesem Überfall davongetragen?

BF1: Mein Kopf wurde angeschwollen und es tat weh. Mein ganzer Körper tat weh. Die Rippen und die Nase waren nicht gebrochen. Ich habe Schlagspuren gehabt.

RI: Wurden Sie unmittelbar nach dem Überfall ins Krankenhaus gebracht oder verging noch einige Zeit bis dahin?

BF1: Man kann eigentlich sagen, dass das gleich danach war. 1 Auto ist stehen geblieben. Der Mann hat mich und meinen Bruder ins Krankenhaus von XXXX gebracht.BF1: Man kann eigentlich sagen, dass das gleich danach war. 1 Auto ist stehen geblieben. Der Mann hat mich und meinen Bruder ins Krankenhaus von römisch 40 gebracht.

RI: Wie langen hielten Sie und Ihr Bruder sich im Krankenhaus auf?

BF1: Wir waren dort nur zwecks Untersuchung.

RI: Als Sie von den Männern in den 2 Autos angehalten wurden, auf welchem Weg von wo nach wo waren Sie da?

BF1: Wir sind von Grosny nach Hause gefahren, dorthin, wo die Eltern leben.

RI: Sie wurden nur untersucht im Krankenhaus. Eine weitere Behandlung hat nicht im Krankenhaus stattgefunden?

BF1: Wir sind von dort weggegangen, wir hatten Angst und Stress. Ich weiß nicht.

RI: Mit Tritten, Fäusten und Werkzeugen wurden Sie von Männern zusammengeschlagen. Sie hätten auch innere Verletzungen davontragen können.

BF1: Nachher hatte ich sehr starke Kopfschmerzen. Seitdem vergesse ich viele Sachen. Bei der Einvernahme konnte ich mich nicht einmal an die Geburtsdaten aller meiner Kinder erinnern. Vielleicht ist das auch Folge der Misshandlungen, vorher hatte ich ein gutes Gedächtnis.

RI: Fühlen Sie Folgeschäden aus der damaligen Misshandlung?

BF1: Schlechte Erinnerungen.

RI: Wohin gingen Sie, nachdem Sie aus dem Krankenhaus entlassen worden sind?

BF1: Ich weiß es nicht. Jedenfalls sind wir nicht gleich nach Hause gegangen.

RI: Sind Sie bis zu Ihrer Abreise bei Ihnen zu Hause verblieben oder sind Sie untergetaucht?

BF1: Ich kam hin und wieder nach Hause. Aber ich war auch in der Wohnung eines Cousins von mir in der Stadt. Jedenfalls habe ich versucht, die Aufenthaltsorte zu wechseln. Ich fühlte mich nicht sicher.

RI: VORHALTUNG: Zum konkreten Ablauf des Überfalls am 01.10.2015 gaben Sie vor dem BFA am 19.07.2018 auf Seite 8 des Protokolls u.a. Folgendes: „…Wir wurden dann von 2 Autos aufgehalten, wir waren noch im Auto und wir wurden dann im Auto geschlagen. Es dauerte keine 5 Minuten…“. Vor dem BFA am 03.08.2018 haben Sie auf Seite 5 die gleiche Situation, wie folgt beschrieben: „… Wir wurden kurz vor unserem Dorf durch die zwei Fahrzeuge gestoppt. Es waren zwischen 6 und 7 Personen, sie haben uns aus dem Auto herausgezogen. Es wurde nichts gesprochen….“.

Heute haben Sie angegeben, dass Sie sowohl im Auto, als auch außerhalb des Autos geschlagen worden sind. Sind Sie nun im Auto sitzend verprügelt worden oder wurden Sie vorher herausgezogen? Ist beides passiert, was stimmt jetzt? Wie erklären Sie sich die widersprüchlichen Darstellungen in Ihren beiden BFA-Einvernahmen?

BF1: Ich erkläre das genau. Das Auto wurde angehalten und blockiert, die Autotür wurde aufgemacht und man hat sofort begonnen, auf mich einzuschlagen. Im und außerhalb des Autos wurde ich zusammengeschlagen.

RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nicht nur mit Fäusten und Tritten, sondern auch mit Gegenständen misshandelt worden sind. Welche Gegenstände wurden benutzt?

BF1: Man hat mich auch mit Gegenständen geschlagen. Ich denke, dass man mich u.a. mit Gewehrkolben geschlagen hat. Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe nicht zuschauen können und ich konnte auch die Leute nicht fragen, womit sie mich schlagen.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Ersteinvernahme am 04.01.2016 im Zuge Ihrer Erstasylantragsstellung haben Sie auf Seite 5 des Protokolls angegeben, Sie seien von den Angreifern aufgefordert worden am 15.10.2015 wieder Ihren Dienst als Polizist anzutreten. Wieso wussten Sie im Rahmen Ihrer beiden Einvernahmen vor dem BFA in 2018, als auch in der heutigen Verhandlung, von dieser Aufforderung durch die Angreifer nicht mehr zu berichten?

BF1: Ich habe das so verstanden, dass die Leute das von mir fordern. Die Leute sagten, du bist ein Feigling. Du hast nicht das gemacht, was man von dir gefordert hat. Ich verstehe das bis jetzt so, dass man mich damals auf diese Weise gewaltsam dazu bringen wollte, dass ich in die Ukraine fahre.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?

BF1: Mein Fluchtgrund ist das, was ich früher und heute geschildert habe. Es gibt keine anderen Fluchtgründe.

RI: Sie haben im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2016 (AS 499) zu Ihrer Erstbefragung am 14.12.2016 im Zuge Ihrer Folgeasylantragstellung angegeben, dass auf einen Ihrer Brüder in Österreich ein Mordanschlag verübt worden wäre. Bitte schildern Sie was passiert sein soll, welchen Bruder dies betrifft und Sie meinen, dass Sie das eigentliche Ziel gewesen sein sollen?

BF1: Ich selbst habe nirgends ein Schreiben geschickt. Wem? Vielleicht war das im Zuge einer Einvernahme.

RI: Es war ein ergänzendes Schreiben nach Ihrer EBV am 14.12.2016. Es ist vom 21.12.2016.

BF1: Dass mein Bruder hier überfallen wurde?

RI: An das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde das von Ihnen unterschriebene Schreiben gerichtet.

BF1: Welcher Bruder wurde überfallen?

RI: Das war meine Frage an Sie. Kennen Sie das Schreiben?

BFV: Nein.

RI zeigt dieses der BFV.

BFV: Von wem wurde das Schreiben eingebracht?

BF1: Sagen Sie mir noch das Datum bitte. Das habe ich nicht geschrieben.

RI: Wissen Sie etwas davon? Kennen Sie das?

BF1: Darf ich mir das anschauen?

RI: Ja.

BF1: Es ist eigentlich wie meine Unterschrift. Vielleicht habe ich damals über XXXX meinen jüngeren Bruder gesprochen, der damals in dem Auto war.BF1: Es ist eigentlich wie meine Unterschrift. Vielleicht habe ich damals über römisch 40 meinen jüngeren Bruder gesprochen, der damals in dem Auto war.

RI: Sie können sich nicht erinnern, ein derartiges Vorbringen geschickt zu haben?

BF1: Ich habe niemandem so ein Schreiben geschickt, in Deutsch schon gar nicht. Wem hätte ich das schicken sollen?

RI: Der Zweck sollte eine ergänzende Erstbefragung vom 14.12.2016 sein. Können Sie sich an diese Stellungnahme erinnern?

BF1: Wenn ich möchte, dass ein Schreiben von mir an das Gericht oder das BFA übermittelt wird, muss ich den Anwalt bitten, dass er das Schreiben übermittelt. Selbst kann ich das nicht.

RI: Ist auf einen Ihrer Brüder in Österreich jemals ein Mordanschlag verübt worden?

BF1: Nein. Es hat zwar einen Konflikt zwischen 2 Brüdern gegeben. Ich weiß nur nicht, in welchem Jahr das war. Vielleicht war das gemeint.

RI liest den Inhalt vor.

BF1: Jetzt habe ich es verstanden. Ich habe, als ich in Polen war gedacht, dass es einen Anschlag auf meinen Bruder gegeben hat. Nachher hat sich herausgestellt, dass es ein familiäres Problem war, es war ein Konflikt zwischen 2 Brüdern.

RI: Aus diesem Schreiben geht hervor, dass ein Täter mit einer Schusswaffe in die Wohnung Ihres Bruders gekommen war und ihn umbringen wollte. Das klingt nicht nach familiärem Konflikt.

BF1: Ich dachte, dass das meinetwegen war.

RI: Die Situation hat es tatsächlich gegeben, dass jemand in die Wohnung Ihres Bruders kam, um ihn umzubringen?

BF1: Details weiß ich nicht. Der Mann wurde auch verurteilt. Das gehört der Vergangenheit an.

RI: Stammt dieses Schreiben von Ihnen?

BF1: Ich habe es nicht verfasst, aber ich habe es unterschrieben. Es kann sein, dass das war, als ich von der polnischen Abschiebung zurückkehrte.

RI: Haben Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten?

BF1: Ich habe sie mitgenommen. Ich konnte sie dort nicht lassen.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Nein.

RI: Hatten Sie in der RF jemals Probleme, abgesehen von dem eben Geschilderten, aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst noch Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?

BF1: Das ist ein politisches Vorbringen. Weil ich nicht in das Territorium eines fremden Staates fahren wollte.

RI wiederholt die Frage.

BF1: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?

BF1: Man wird mich zumindest erniedrigen, das ist das Minimum. Das Maximum ist Mord. Ich kann nicht sagen, was dazwischen passieren wird.

RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?

BF1: Nein.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?

BF1: Nein.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?

BF1: Nein.

RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet?

BF1: Insgesamt vom Anfang bis zum Ende ca. 3.000 Dollar oder Euro. So ungefähr.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?

BF1: Bis jetzt nicht.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Ich habe Bekannte. Aber ich habe keine engen Freunde, weil ich die deutsche Sprache noch nicht so gut beherrsche.

RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht?

BF1: In Russland?

RI wiederholt die Frage.

BF1: Ja. Hier habe ich Kurse gemacht. A1-Anfänger-Kurs.

RI: Haben Sie eine Prüfung gemacht? Haben Sie ein Sprachzertifikat?

BF1: Ich habe es nicht geschafft. Irgendetwas fehlt noch.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF1 (ohne Übersetzung): Alles.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF1 (ohne Übersetzung): Mein Hobby ist, sind schwimmen, Fahrradfahren und Fußball spielen.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?

BF1 (ohne Übersetzung): Fahrradfahren am Wochenende.

Mit Übersetzung: RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF1: Meine Zukunft in Österreich? Glücklich.

RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten?

BF1: Ich habe den Führerschein getauscht. Ich kann in diesem Bereich arbeiten.

RI: Was möchten Sie arbeiten?

BF1: Z.B. Bus fahren.

RI: Seit wann kennen Sie Ihre derzeitige Frau? Wann haben Sie standesamtlich geheiratet?

BF1: An das Datum vom Standesamt kann ich mich nicht mehr erinnern. 2016 oder 2017 haben wir uns kennengelernt. So gut kannte ich sie nicht. Ich habe gewusst, dass es sie gibt. Im Park haben wir uns kennengelernt. Sie spricht Russisch und Englisch und Ukrainisch. 5,6,7 Sprachen.

RI: Wann sind Sie mit ihr zusammengekommen?

BF1: Die Tochter ist schon 2 Jahre alt.

RI: Wann sind Sie ein Paar geworden?

BF1: Hin und wieder waren wir ein Paar. Ich meine, wir sind gemeinsam ausgegangen, das war, als ich im XXXX gelebt habe. Das Jahr weiß ich nicht mehr. BF1: Hin und wieder waren wir ein Paar. Ich meine, wir sind gemeinsam ausgegangen, das war, als ich im römisch 40 gelebt habe. Das Jahr weiß ich nicht mehr.

RI: Seit wann besteht mit Ihrer derzeitigen Frau und Ihren Kindern aus erster Ehe ein gemeinsamer Wohnsitz?

BF1: Als ich von XXXX zurückkam, dann hat sie mich angemeldet mit den Kindern. Das war vor 2 Jahren. BF1: Als ich von römisch 40 zurückkam, dann hat sie mich angemeldet mit den Kindern. Das war vor 2 Jahren.

RI: Seit diesem Zeitpunkt leben Sie durchgehend im gemeinsamen Haushalt?

BF1: Ja.

RI: Wovon lebt Ihre derzeitige Frau und was arbeitet sie?

BF1: Sie arbeitet als Buchhalterin bei der Firma XXXX . Dort in der Nähe ist der Kindergarten, den die Tochter besucht. Ich begleite sie dorthin und hole sie ab.BF1: Sie arbeitet als Buchhalterin bei der Firma römisch 40 . Dort in der Nähe ist der Kindergarten, den die Tochter besucht. Ich begleite sie dorthin und hole sie ab.

RI: Haben Sie im Bundesgebiet bereits entgeltlich gearbeitet?

BF1: Ich habe keine Arbeitsbewilligung, wenn ich eine solche hätte, hätte ich gearbeitet. Ich könnte auch besser Deutsch sprechen.

RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen?

BF1: Ich habe nur 1 Tag in Österreich gearbeitet. Das war offiziell.

RI: Wo?

BF1: Ich habe 5 Stunden Blumen gegossen. Ich habe 1,50 Euro pro Stunde bekommen.

RI: Wer hat Ihnen die Arbeit gegeben?

BF1: In XXXX das Innenministerium. Ich habe für die Gemeinde gearbeitet.BF1: In römisch 40 das Innenministerium. Ich habe für die Gemeinde gearbeitet.

RI: War das mit Dienstleistungsscheck?

BF1: Ich habe das Geld bar bekommen. Ich weiß nicht, wie groß die Summe war, es waren ein paar Euro.

RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?

BF1: Ich habe die Führerscheinprüfung gemacht, um diesen umschreiben zu können. Eine andere Ausbildung habe ich bis jetzt nicht gemacht.

RI: Wovon leben Sie und Ihre Kinder derzeit im Bundesgebiet?

BF1: Jedes Kind bekommt 100 Euro pro Monat von der Caritas. Meine Frau bekommt 1.500 Euro Lohn. Manchmal bekomme ich von der Caritas Geld, manchmal nicht. Das hängt von der Lohnhöhe meiner Frau ab.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF1: Psychisch und physisch bin ich gesund. Wenn ich mich daran erinnere, was zu Hause war, dann geht es mir nicht gut. Deswegen war ich schon beim Psychiater. Auch die Kinder sind gesund. Mein Sohn betreibt Sport.

RI: Haben Sie Unterlagen Ihrer psychiatrischen Behandlung?

BF1: Sehr viele. Auch von der älteren Tochter, ich habe meine Dokumente mitgenommen. Ich weiß jetzt nicht, was dort steht.

BFV sieht sich diese durch.

BF1: Auf Grund der Situation im Heimatland wurde ich hier behandelt.

BFV legt vor: Medizinische Unterlagen für den BF1, datiert vom 03.07.2017 und 04.05.2017. Posttraumatische Belastungsstörung.

RI: Haben Sie zurzeit noch irgendwelche gesundheitliche Beeinträchtigungen?

BF1: Zurzeit nicht.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF1: Absolut ja.

RI: Sind Ihre Kinder in der Schule? Bitte sagen Sie mir zu jedem Ihrer Kinder, ob dieses in der Schule ist bzw. eine Ausbildung macht und legen Sie mir bitte zur Untermauerung Ihrer Angaben Schulzeugnisse, Schulnachrichten oder Ausbildungsbestätigungen vor.

BF1: Ich habe alles mit, aber ich kann nicht alles lesen.

BFV sieht sich diese Unterlagen durch.

RI: In welche Schule geht XXXX , haben Sie ein Zeugnis?RI: In welche Schule geht römisch 40 , haben Sie ein Zeugnis?

BF1: Ich kann mir die Adresse der Schule nicht merken, weil es auf Deutsch ist. Die Schule ist in XXXX . BF1: Ich kann mir die Adresse der Schule nicht merken, weil es auf Deutsch ist. Die Schule ist in römisch 40 .

Die Frau des BF1 sieht sich die Unterlagen an.

BFV: XXXX (BF2) geht in die FMS (Fachmittelschule) F3-Klasse in der XXXX . Sie dürfte mit der Lehre anfangen, als Designerin.BFV: römisch 40 (BF2) geht in die FMS (Fachmittelschule) F3-Klasse in der römisch 40 . Sie dürfte mit der Lehre anfangen, als Designerin.

RI: Bitte schicken Sie mir das letzte Ganzjahreszeugnis.

RI: In welche Schule geht XXXX (BF3), haben Sie ein Zeugnis?RI: In welche Schule geht römisch 40 (BF3), haben Sie ein Zeugnis?

BFV: Mittelschule in XXXX . 4c Klasse.BFV: Mittelschule in römisch 40 . 4c Klasse.

RI: In welche Schule geht XXXX (BF4), haben Sie ein Zeugnis?RI: In welche Schule geht römisch 40 (BF4), haben Sie ein Zeugnis?

BFV: Auch in die Mittelschule in XXXX . 2c Klasse.BFV: Auch in die Mittelschule in römisch 40 . 2c Klasse.

RI: In welche Schule geht XXXX (BF5), haben Sie ein Zeugnis?RI: In welche Schule geht römisch 40 (BF5), haben Sie ein Zeugnis?

BFV: Er geht in die Volksschule in die XXXX , in die 4a. BFV: Er geht in die Volksschule in die römisch 40 , in die 4a.

BF1: Sie hat gesagt, dass der Richter alles hat. Ich habe ihr gesagt, dass sie das alles mitnehmen soll. Meine Frau kann Deutsch. Sie kann das sagen.

RI: Wie geht es der BF2, XXXX ? Ist sie gesund? RI: Wie geht es der BF2, römisch 40 ? Ist sie gesund?

BF1: Ja.

RI: Nimmt die BF2 Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Ist die BF2 in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Wie geht es der BF3, XXXX ? Ist sie gesund? RI: Wie geht es der BF3, römisch 40 ? Ist sie gesund?

BF1: Ja.

RI: Nimmt die BF3 Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Ist die BF3 in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Wie geht es der BF4, XXXX ? Ist sie gesund? RI: Wie geht es der BF4, römisch 40 ? Ist sie gesund?

BF1: Ja. Außer, dass sie eine Brille hat.

RI: Nimmt die BF4 Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Ist die BF4 in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Wie geht es dem BF5, XXXX ? Ist er gesund? RI: Wie geht es dem BF5, römisch 40 ? Ist er gesund?

BF1: Ja. Er beschäftigt sich mit Sport.

RI: Nimmt der BF5 Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Ist der BF5 in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein.

RI: Haben Sie in der Russischen Föderation eine besondere Kampfausbildung gemacht bzw. spezielle Fähigkeiten erlernt, welche Sie im Kriegseinsatz besonders unverzichtbar machen würden?

BF1: Sie meinen die spezielle Vorbereitung? Was meinen Sie genau?

RI wiederholt die Frage.

BF1: Nein, habe ich nicht.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1?

BFV: Zurück zum Vorfall, zur Quittierung des Polizeidienstes, wo Sie und Ihr Bruder zusammengeschlagen wurden. Kam das öfters vor, dass Leute zusammengeschlagen wurden, die bei der Polizei gekündigt haben?

BF1: Wenn ich sage, dass es ähnliche Vorfälle gegeben hat, lautet die 2. Frage, wo sie stattgefunden haben und was sie waren. Das kann ich nicht sagen. Es gab aber solche Vorfälle und es gibt sie und ich kann nicht mehr dazu sagen.

BFV: Die Einvernahme vom 20.07.2018. Sie haben einen Freund von Ihnen erwähnt und gesagt, dass er getötet wurde, nachdem er gekündigt wurde. Deshalb habe ich gefragt.

BF1: Als er von der Polizei weggegangen ist?

BFV: Später.

BF1: Ich habe das nicht so gesagt. Er hat bei der Polizei gearbeitet. Er wurde gezwungen, zurückzukommen und erst dann wurde er umgebracht.

RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten.

Befragung der BF2:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.

BF2: XXXX , geb. XXXX in XXXX . Ich wurde in Russland geboren. Russische Föderation. BF2: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 . Ich wurde in Russland geboren. Russische Föderation.

RI: Was war der letzte Wohnort, an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben?

BF2: XXXX .BF2: römisch 40 .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: Tschetschenin.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF2: Islam. Sunnitin.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen?

BF2 (auf Deutsch): Ich glaube ja, aber ich habe nichts hier. Ich habe keinen Pass.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welcher Schulausbildung und /oder einer Berufsausbildung sind Sie bisher nachgegangen? Gemeint ist im Herkunftsstaat und in Österreich.

BF2: Ich habe die 1. Klasse, die 2. Klasse und die 3. Klasse in Russland besucht. Dann sind wir hierhergekommen.

RI: Und hier?

BF2: Ich habe hier die erste und zweite Klasse und auch dritte Klasse abgeschlossen. Jetzt bin ich beim FMS. Das ist eine Volks-Mittelschule.

RI: Seit wann sind Sie dort? Welche Klasse haben Sie dort und wie lange brauchen Sie noch bis zu Ihrem Abschluss?

BF2: Seit September bin ich bei der FMS-Klasse. Ich weiß nicht, wann das zu Ende sein wird.

RI: Welchen Schwerpunkt hat diese Schule?

BF2: Ausbildung. Glaube ich. Ich gehe in die XXXX , aber am Montag muss ich in die FMS Klasse. Dort gibt es Fächer, die ich brauche. Z.B. Tourismus. Es gibt verschiedene Fächer. Alle 3 Wochen am Montag habe ich ein anderes Fach. Wenn ich fertig bin, suche ich mir ein Fach aus. Es ist eine Lehre. Ich möchte in einer Schneiderei eine Lehre machen. Ich werde ein Berufspraktikum machen, dazu habe ich mich schon angemeldet. Die Schule muss ich vor der Lehre abschließen. Nächstes Jahr muss ich schon fertig sein. BF2: Ausbildung. Glaube ich. Ich gehe in die römisch 40 , aber am Montag muss ich in die FMS Klasse. Dort gibt es Fächer, die ich brauche. Z.B. Tourismus. Es gibt verschiedene Fächer. Alle 3 Wochen am Montag habe ich ein anderes Fach. Wenn ich fertig bin, suche ich mir ein Fach aus. Es ist eine Lehre. Ich möchte in einer Schneiderei eine Lehre machen. Ich werde ein Berufspraktikum machen, dazu habe ich mich schon angemeldet. Die Schule muss ich vor der Lehre abschließen. Nächstes Jahr muss ich schon fertig sein.

RI: Was hat Ihr Vater bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2015 beruflich gearbeitet?

BF2: Er hat 10 Jahre lang bei der Polizei gearbeitet.

RI: Vor seiner Ausreise?

BF2: Er hat nicht gearbeitet.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt?

BF2: Mein Onkel, meine Großmutter und meine Tante. Sie leben in Russland, in Grosny. Die Ortschaft heißt XXXX Mein Großvater lebt auch dort. Ich habe auch Oma und Opa gesagt. Beides.BF2: Mein Onkel, meine Großmutter und meine Tante. Sie leben in Russland, in Grosny. Die Ortschaft heißt römisch 40 Mein Großvater lebt auch dort. Ich habe auch Oma und Opa gesagt. Beides.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF2: Ja. Mit der Großmutter und mit dem Großvater. Per Telefon, aber nicht so oft.

RI: Wie oft?

BF2: 1x in der Woche.

RI: Wovon leben Ihre in der RF wohnhaften Verwandten?

BF2: Sie bekommen eine Pension.

RI: Verfügen Sie, Ihr Vater und die Kinder, im Herkunftsstaat immer noch über ein eigenes Haus bzw. eine eigene Wohnung?

BF2: Nein. Nur meine Großeltern haben ein kleines Haus.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer leiblichen Mutter?

BF2: Ich habe sie geschrieben vor 1 Monat oder so und sie hat nicht reagiert (auf Deutsch). Sie hat mich blockiert.

RI: Welche Verwandte von Ihnen leben in Österreich und seit wann?

BF2: 4 Brüder meines Vaters leben in XXXX . Ich weiß nicht, seit wann. BF2: 4 Brüder meines Vaters leben in römisch 40 . Ich weiß nicht, seit wann.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Oktober 2015 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF2: Nein. Zumindest kann ich mich an so etwas nicht erinnern.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF2: Wir sind mit dem Vater hierher gekommen. Ich weiß nicht, welche Probleme das waren, er hat es uns nicht erzählt.

RI: Haben Sie nur die Fluchtgründe Ihres Vaters oder haben Sie auch eigene Fluchtgründe?

BF2: Ich bin mit meinem Vater gekommen.

RI: Haben Ihre Geschwister andere Fluchtgründe, als die Ihres Vaters?

BF2: Nein.

RI: Hatten Sie in der RF jemals persönlich Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF2: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?

BF2: Ich habe 1x gesehen, wie mein Vater von irgendwelchen Männern zusammengeschlagen wurde.

RI: Da waren Sie dabei?

BF2 (auf Deutsch): Ich war noch klein, aber ich kann mich erinnern.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?

BF2: Ich habe die Frage nicht verstanden.

RI wiederholt die Frage.

BF2: Nein.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?

BF2: Was meinen Sie genau?

RI: Ob sie politisch aktiv waren in Österreich.

BF2: Was bedeutet, politisch aktiv zu sein?

RI wiederholt die Frage.

BF2: Nein.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?

BF2: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF2: Ja. Viele.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF2: Ja. In der Schule.

RI: Welches Sprachniveau sprechen Sie?

BF2: Vielleicht A2.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF2 (ohne Übersetzung): Dass es freie Wahlen gibt, ich kann mir auswählen, was ich machen will, welchen Beruf ich machen will. Es gibt viele Möglichkeiten, etwas anzufangen beruflich.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF2 (ohne Übersetzung): Ich zeichne, lese und nähen.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?

BF2 (ohne Übersetzung): Ich habe meinen Onkel besucht. Ich war essen. Wenn ich nach Haus gekommen bin, dann muss ich alles so genau erklären?

RI: Was Ihnen einfällt?

BF2: Ich bin nach Hause gekommen, habe Tee getrunken, Fernsehen geschaut.

Mit Übersetzung:

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich möchte mein eigenes Geschäft aufmachen mit Bekleidung.

RI: D.h. Sie möchten ein Geschäft betreiben?

BF2: Ich möchte als Bekleidungs-Designerin arbeiten.

RI: Waren Sie in Österreich bisher jemals ehrenamtlich tätig?

BF2: Ich habe hier nicht gearbeitet.

RI: Ehrenamtlich?

BF2: Nein.

RI: Haben Sie Österreich eine sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorzuweisen?

BF2: Ich habe berufspraktische Tage in der Firma XXXX , einer Baufirma, absolviert. Ich habe auch berufspraktische Tage als Bürokauffrau gemacht.BF2: Ich habe berufspraktische Tage in der Firma römisch 40 , einer Baufirma, absolviert. Ich habe auch berufspraktische Tage als Bürokauffrau gemacht.

RI: Ich sehe, Sie tragen ein Kopftuch. Tragen Sie das aus religiösen oder aus modischen Gründen?

BF2: Aus religiösen Gründen.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF2: Ja.

RI: Nehmen Sie zurzeit Medikamente?

BF2: Nein.

RI: Sind Sie zurzeit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF2: Nein. Ich hatte früher eine.

RI: Welcher Art?

BF2: Ich war im Allgemeinen Krankenhaus. Ca. 1 Woche.

RI: Was hatten Sie?

BF2: Mein Psychologe hat mich dorthin geschickt.

RI: Was war die Diagnose?

BF2: Ich weiß es nicht. Mein Vater weiß das.

RI: Haben Sie das Schulzeugnis des letzten Jahres da?

BFV: Ich reiche das nach und vom XXXX den Befund vom 13.07.2017 kann ich vorlegen.BFV: Ich reiche das nach und vom römisch 40 den Befund vom 13.07.2017 kann ich vorlegen.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF2?

BFV: Keine Fragen. Danke.

RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF3 wird in den Saal gebeten.

Befragung der BF3:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF3: XXXX . Ich verstehe alles auf Deutsch. Ich bin am XXXX geboren. Russische StA XXXX . Ich weiß die genaue Adresse nicht.BF3: römisch 40 . Ich verstehe alles auf Deutsch. Ich bin am römisch 40 geboren. Russische StA römisch 40 . Ich weiß die genaue Adresse nicht.

RI: Können Sie Russisch?

BF3: Ein bisschen, aber mit Deutsch tue ich mir leichter.

RI: Ist es Ihnen lieber, wenn wir jetzt in Deutsch fortfahren?

BF3: Ja.

RI: Bitte halten Sie Rücksprache mit der D, wenn Sie etwas nicht verstehen.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF3: Tschetschenisch.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF3: Islam. Sunnitin.

RI: Sie tragen ein Kopftuch aus religiösen oder modischen Gründen?

BF3: Aus religiösen Gründen. Ich wollte es schon immer tragen.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen?

BF3: Weiß ich nicht.

RI: Haben Sie einen Personalausweis, einen russischen Pass?

BF3: Ich weiß es nicht.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welcher Schulausbildung und /oder einer Berufsausbildung sind Sie bisher nachgegangen? Gemeint ist im Herkunftsstaat und in Österreich.

BF3: Die Frage habe ich nicht verstanden.

BFV erklärt die Frage.

BF3: Ich besuche noch die Schule.

RI wiederholt die Frage.

BF3: Jetzt gehe ich in die MS XXXX in die 4. Klasse. Ich bin auch in die Volksschule hier gegangen. In Tschetschenien war ich in der Volksschule. Ich war dort bis zur 3. Klasse. BF3: Jetzt gehe ich in die MS römisch 40 in die 4. Klasse. Ich bin auch in die Volksschule hier gegangen. In Tschetschenien war ich in der Volksschule. Ich war dort bis zur 3. Klasse.

RI: Was hat Ihr Vater bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2015 beruflich gearbeitet?

BF3: Er hat nicht gearbeitet. Er kann ja nicht arbeiten, weil er keine Dokumente hatte. In der Russischen Föderation hat er als Polizist gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise aus der RF war er Polizist.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt?

BF3: Die Frage habe ich nicht verstanden.

RI wiederholt die Frage.

BF3: Meine Oma, Opa und Tante leben in Tschetschenien, XXXX .BF3: Meine Oma, Opa und Tante leben in Tschetschenien, römisch 40 .

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF3: Ja. Oma. Opa. Tante. Wir telefonieren einmal in der Woche. Es kann auch noch mehr sein. Einmal in der Woche.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer leiblichen Mutter?

BF3: Nein.

RI: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?

BF3: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe nicht mit ihr geredet. Seit meiner Ausreise aus der RF und früher auch nicht.

RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zurzeit in Österreich und seit wann?

BF3: Meine 4 Onkel.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation im Oktober 2015 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF3: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF3: Mit meinem Vater bin ich hergekommen. Er hat mir nicht alles erzählt. Ich weiß die Gründe nicht, warum mein Vater mit mir hergekommen ist. Ich habe keine eigenen Fluchtgründe. Ich war 9 Jahre.

RI: Haben Ihre Geschwister eigene Fluchtgründe oder die Ihres Vaters?

BF3: Die des Vaters.

RI: Hatten Sie in der RF jemals persönlich Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF3: Nein. Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?

BF3: Was meinen Sie?

RI wiederholt die Frage.

BF3: Das weiß ich nicht.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?

BF3: Nein.

RI: Waren Sie oder Ihre Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?

BF3: Ja. Jetzt in Österreich.

RI: Welcher Art?

BF3: Ich verstehe das nicht.

BF3 (auf Russisch): Nein.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?

BF3: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF3: Ja.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF3: Nein. In der Schule spreche ich Deutsch und gab es Deutschkurse.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau?

BF3: Ich weiß es nicht.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF3 (ohne Übersetzung): Alles. Was soll ich sagen? Ich kann vieles hier erreichen. Ich mag mit Menschen hier umgehen.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF3 (ohne Übersetzung): Ich tue Buch lesen und ich gehe mit meinen Freunden raus. Ich gehe schwimmen und Sport.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?

BF3 (ohne Übersetzung): Gelernt für die Schularbeit.

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF3: Ich will in der Apotheke arbeiten. Ich habe schon ein Praktikum der berufsorientierten Tage. Ich will Pharmazeutin werden.

RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen dafür notwendig sind?

BF3: Mit Menschen umgehen können. Latein muss ich noch lernen.

RI: Waren Sie in Österreich bisher jemals ehrenamtlich tätig?

BF3: Nein.

RI: Haben Sie Österreich eine sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorzuweisen?

BF3: Nein.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF3: Ich bin ganz gesund.

RI: Nehmen Sie zurzeit Medikamente?

BF3: Nein.

RI: Sind Sie zurzeit in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF3: Nein.

RI: Bitte legen Sie mir zur Untermauerung Ihrer Angaben Schulzeugnisse, Schulnachrichten oder Ausbildungsbestätigungen vor.

BFV: Ja. Natürlich.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF3?

BFV: Nein. Danke.

BF1 und BF2 betreten den Saal. BF3 bleibt im Saal.

BFV: Ich beantrage keine Zeugeneinvernahme der Ehegattin des BF1.

[…]

RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legten die Beschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen vor:

?        Patientenbriefe des XXXX betreffend den BF1 (zwei davon wurden in zweifacher Ausfertigung übergeben);? Patientenbriefe des römisch 40 betreffend den BF1 (zwei davon wurden in zweifacher Ausfertigung übergeben);

?        Beglaubigte Übersetzung und Original des Entlassungsbefehls vom 19.12.2014 des BF1 aus dem Polizeidienst;

?        Beschluss des BG XXXX vom 01.10.2020;? Beschluss des BG römisch 40 vom 01.10.2020;

3.15. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 12.10.2020, hg eingelangt am 13.10.2020, wurden die Jahreszeugnisse der BF2-BF5 betreffend das Schuljahr 2019/20, sowie Schulbesuchsbestätigungen der BF2-BF5 vom 09. bzw. 10.09.2020 betreffend das Schuljahr 2020/21, sowie die Kopie eines Nachweises über die Abnahme des Reisepasses des BF1 in polnischer Sprache, an das BVwG übermittelt.

3.16. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 13.10.2020 wurde die Bestätigung vom 14.12.2016 über die Sicherstellung des russischen Inlandsreisepasses des BF1 sowie der Geburtsurkunden der BF2-BF5 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.07.2018 (BF1 und BF3) bzw. 09.07.2018 (BF3-BF5), sowie 19.07.2018 (BF2), der polizeilichen Erstbefragung des BF1 am 03.07.2018 und der BF2 am 19.07.2018, der Einvernahmen des BF1 am 20.07.2018 und am 03.08.2018 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 19.09.2018 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 20.08.2018, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des Urteils des LG XXXX vom 17.12.2018, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2020, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.07.2018 (BF1 und BF3) bzw. 09.07.2018 (BF3-BF5), sowie 19.07.2018 (BF2), der polizeilichen Erstbefragung des BF1 am 03.07.2018 und der BF2 am 19.07.2018, der Einvernahmen des BF1 am 20.07.2018 und am 03.08.2018 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 19.09.2018 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 20.08.2018, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des Urteils des LG römisch 40 vom 17.12.2018, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2020, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang: erste und zweite Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:

Die BF1-BF5 haben am 13.10.2015 ihren Herkunftsstaat mit der Mutter, sowie dem jüngsten Bruder des BF1 verlassen und in Polen am 28.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Spätestens am 04.11.2015 sind sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, die mit Bescheiden vom 25.07.2017 - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurückgewiesen wurden und wurde Polen für die Prüfung ihrer Anträge für zuständig erklärt. Die dagegen für alle Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2017 abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren, weshalb die Entscheidung am 12.01.2017 in Rechtskraft erwuchs.

Am 08.11.2016 sind die Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Polen überstellt worden. Spätestens am 14.12.2016 reisten die BF1-BF5 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Folgeanträge auf internationalen Schutz. Aufgrund der erneuten Erklärung Polens für die Führung des Asylverfahrens zuständig zu sein und der mittlerweile rechtskräftigen Außerlandesbringungen, wurde mehrfach erfolglos versucht die BF1-BF5 nach Polen zu überstellen. Die Beschwerdeführer verhielten sich dabei unkooperativ und aggressiv, wobei ein Vorfall zu einer rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 führte. Nach seiner Flucht aus dem PAZ Ende September 2017 und der anschließenden Flucht der BF3-BF5 Mitte Oktober 2017 aus ihrer Betreuungsstelle, lebten die BF1-BF5 bis zu ihrer dritten Asylantragstellung untergetaucht im Verborgenen und ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Am 03.07.2018 stellte der BF1 für sich und die BF3, am 09.07.018 für die BF4 und den BF5 und am 19.07.2018 für die BF2 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, die wegen Ablaufs der Überstellungsfrist im Bundesgebiet zugelassen wurden.

1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 wurde in Tschetschenien geboren und ist der Vater der minderjährigen BF2 bis BF5. Von der Mutter seiner Kinder wurde der BF1 noch im Herkunftsstaat geschieden und sind die BF2-BF5 danach bei ihm aufgewachsen. Die Mutter der BF2-BF5 lebt in Tschetschenien und zu ihr besteht kein Kontakt. Der BF1 hat zuletzt mit seinen Kindern im Dorf XXXX an der Adresse XXXX gelebt, wo er auch aufgewachsen ist. Dabei handelt es sich um sein Elternhaus, welches seinen Eltern gehört und in dem seine Eltern bis heute wohnen. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 wurde in Tschetschenien geboren und ist der Vater der minderjährigen BF2 bis BF5. Von der Mutter seiner Kinder wurde der BF1 noch im Herkunftsstaat geschieden und sind die BF2-BF5 danach bei ihm aufgewachsen. Die Mutter der BF2-BF5 lebt in Tschetschenien und zu ihr besteht kein Kontakt. Der BF1 hat zuletzt mit seinen Kindern im Dorf römisch 40 an der Adresse römisch 40 gelebt, wo er auch aufgewachsen ist. Dabei handelt es sich um sein Elternhaus, welches seinen Eltern gehört und in dem seine Eltern bis heute wohnen.

Der BF1 hat in der Russischen Föderation 11 Jahre Grundschule besucht und von April 2005 bis Dezember 2014 bei der Polizei gearbeitet, wo er auch Tätigkeiten als Justizwachebeamter und Objektschützer verrichtet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF während seines gesamten Polizeidienstes ausschließlich als Justizwachebeamter und Objektschützer eingesetzt war. Danach, im Jahr 2015, hat er bis zu seiner Ausreise auf der Baustelle als Hilfsarbeiter und als Taxifahrer gearbeitet. Die BF2 hat vor ihrer Ausreise drei Jahre und die BF3 zwei Jahre im Herkunftsstaat die Schule besucht. Die BF1-BF5 verfügen noch über Verwandte in der Russischen Föderation. Die Eltern, sowie die Schwester und drei Onkel des BF1 leben noch in Tschetschenien. Die Schwester des BF1 ist verheiratet und hat drei Kinder, sie wohnt mit ihrer Familie ebenfalls im Heimatdorf des BF1, ganz in der Nähe seiner Eltern. Der Vater des BF1 war bis zu seiner Pensionierung ebenfalls als Polizist tätig und beziehen die Eltern des BF1 im Herkunftsstaat eine Pension. Mit seinen Eltern steht der BF1 beinahe täglich über Whatsapp in Kontakt. Die BF2-BF5 haben mit ihren Großeltern einmal pro Woche Kontakt.

Die BF1-BF5 verfügen über mehrere Familienangehörige im Bundesgebiet. Vier Brüder des BF1 leben mit ihren Familien in Österreich. Die Mutter des BF1 hat sich ebenfalls von November 2015 bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr im Dezember 2017 im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF1 hat am 08.03.2018 nach islamischen Recht und am 29.10.2018 standesamtlich eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 17.12.2018 wurde deren gemeinsame Tochter, die ebenfalls im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, geboren. Die BF1-BF5 leben seit Dezember 2018 mit der Ehefrau des BF1, sowie deren gemeinsamer Tochter im gemeinsamen Haushalt in XXXX und befinden sich in Grundversorgung. Die Ehefrau des BF1 arbeitet bei einer Baufirma als Buchhalterin. Der BF1 bringt die gemeinsame zweijährige Tochter täglich in den Kindergarten und holt sie auch wieder ab. Seit 01.10.2020 sind der BF1 und seine Ehefrau gemeinsam für die BF2-BF5 obsorgeberechtigt.Die BF1-BF5 verfügen über mehrere Familienangehörige im Bundesgebiet. Vier Brüder des BF1 leben mit ihren Familien in Österreich. Die Mutter des BF1 hat sich ebenfalls von November 2015 bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr im Dezember 2017 im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF1 hat am 08.03.2018 nach islamischen Recht und am 29.10.2018 standesamtlich eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Am 17.12.2018 wurde deren gemeinsame Tochter, die ebenfalls im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, geboren. Die BF1-BF5 leben seit Dezember 2018 mit der Ehefrau des BF1, sowie deren gemeinsamer Tochter im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und befinden sich in Grundversorgung. Die Ehefrau des BF1 arbeitet bei einer Baufirma als Buchhalterin. Der BF1 bringt die gemeinsame zweijährige Tochter täglich in den Kindergarten und holt sie auch wieder ab. Seit 01.10.2020 sind der BF1 und seine Ehefrau gemeinsam für die BF2-BF5 obsorgeberechtigt.

Die BF2 besucht in Österreich derzeit eine Fachmittelschule. Das Unterrichtsfach Deutsch hat sie im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019/2020) mit der Note 4 abgeschlossen. Die BF3 besucht im Bundesgebiet derzeit die 4. Klasse einer Neue Mittelschule und hat sie das Unterrichtsfach Deutsch im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019/2020) mit der Note 1 abgeschlossen. Die BF4 besucht in Österreich derzeit die 2. Klasse einer Neue Mittelschule und hat das Unterrichtsfach Deutsch im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019/2020) mit der Note 3 abgeschlossen. Der BF5 besucht im Bundesgebiet derzeit die 4. Klasse Volksschule und hat im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019/2020) das Unterrichtsfach Deutsch mit der Note 4 abgeschlossen. Die BF2 besucht in Österreich derzeit eine Fachmittelschule. Das Unterrichtsfach Deutsch hat sie im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019 aus 2020,) mit der Note 4 abgeschlossen. Die BF3 besucht im Bundesgebiet derzeit die 4. Klasse einer Neue Mittelschule und hat sie das Unterrichtsfach Deutsch im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019 aus 2020,) mit der Note 1 abgeschlossen. Die BF4 besucht in Österreich derzeit die 2. Klasse einer Neue Mittelschule und hat das Unterrichtsfach Deutsch im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019 aus 2020,) mit der Note 3 abgeschlossen. Der BF5 besucht im Bundesgebiet derzeit die 4. Klasse Volksschule und hat im vergangenen Schuljahr (Ganzjahreszeugnis 2019 aus 2020,) das Unterrichtsfach Deutsch mit der Note 4 abgeschlossen.

Der BF1 hat in Österreich einen A1-Deutschkurs, jedoch keine Sprachprüfung absolviert und verfügt allenfalls über einfache Deutschkenntnisse. Er verfügt über Bekannte, jedoch keine Freunde im Bundesgebiet und war nicht erwerbstätig. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage. Die BF2-BF5 sprechen gut Deutsch und haben Freunde im Bundesgebiet. Die BF2 hat im Rahmen ihres Schulbesuchs berufspraktische Tage absolviert. Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich aktiv, noch sind sie im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF1 und die BF2 leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung, nehmen momentan jedoch keine Medikamente ein und befinden sich auch nicht in therapeutischer Behandlung. Die BF3-BF5 sind gesund.

Der BF1 wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich:

1) LG XXXX vom 17.12.2018 RK 21.12.20181) LG römisch 40 vom 17.12.2018 RK 21.12.2018

§ 15 StGB § 125 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 125, StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 24.07.2017

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF1 Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Außerlandesbringung und der seiner Familie, zu hindern versuchte, indem er in Richtung eines Beamten trat, wobei es beim Versuch blieb, weil ihm Hand- und Fußfesseln angelegt wurden und er dennoch arretiert werden konnte. Des Weiteren hat der BF1 eine fremde Sache, den im Eigentum der Republik stehenden Arrestwagen, zu beschädigen versucht, indem er mit voller Wucht von der Innenseite eines Kraftfahrzeuges gegen die linke hintere Seitenscheibe trat, wobei es beim Versuch blieb, weil keine Beschädigung eintrat.

Der BF hat sich somit des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig gemacht.

Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, sowie als mildernd das teilweise Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und, dass es beim Versuch geblieben ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF1) persönlich unglaubwürdig ist.

1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1 bis BF5)

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, zur Verfügung.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF5) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF5) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

1.5.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020;

„Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).

Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c).

Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).

Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).

Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a).

Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019).

[…]

Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).

[…]

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

[…]

Nordkaukasus

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).

Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019).

Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019).

Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).

[…]

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020).

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Rechtsschutz/Justiz

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019).

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Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019).

Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Ausgewiesene Familien können sich grundsätzlich in einer anderen Region der Russischen Föderation niederlassen und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 12.2019). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 13.2.2019), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 12.2019) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinde und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan angelegt haben. Auch Künstler können Beeinträchtigungen ausgesetzt sein, wenn ihre Arbeit nicht im Einklang mit Linie oder Geschmack des Republiksoberhaupts steht. Regimekritikern und Menschenrechtsaktivisten droht unter Umständen Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew, gegen den strafrechtliche Ermittlungen wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes laufen, wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019). Titijew wurde nach fast anderthalb Jahren Gefängnis auf Bewährung freigelassen (AI 10.6.2019).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 13.2.2019).

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Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS 11.3.2020), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020).

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 11.3.2020).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019).

Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017).

Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr 2018. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).

Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vgl. Standard.at 3.11.2017).Ab 2017 wurden Hunderte von homosexuellen Männern von tschetschenischen Behörden entführt und gefoltert, einige wurden getötet. Viele flohen aus der Republik und dem Land. In einem im Dezember 2018 veröffentlichten OSZE-Bericht wurde festgestellt, dass in Tschetschenien schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich des scharfen Vorgehens gegen LGBTI-Personen, begangen wurden, und Russland wurde aufgefordert, eine umfassende Untersuchung durchzuführen [vgl. hierzu Kapitel 19.4 Homosexuelle] (FH 4.2.2019; vergleiche Standard.at 3.11.2017).

Ein zehnminütiges Video der Körperkamera eines Wächters in der Strafkolonie Nr. 1 in Jaroslawl zeigt einen Insassen, wie er von Wächtern gefoltert wird. Das Video vom Juni 2017 wurde am 20.7.2018 von der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja Gazeta veröffentlicht. Das Ermittlungskomitee leitete ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch mit Gewaltanwendung ein (NZZ 23.7.2018). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.1.2019). Das Gerichtsverfahren gegen das Gefängnispersonal ist noch anhängig (HRW 14.1.2020).

Korruption

Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen, genauso wie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Bestimmungen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption (SEM 15.7.2016).

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 4.3.2020). Obwohl das Gesetz Strafen für behördliche Korruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 3.2017, BTI 2018). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als Kleptokratie, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 4.3.2020). Obwohl das Gesetz Strafen für behördliche Korruption vorsieht, bestätigt die Regierung, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte in korrupte Praktiken involviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017). Korruption ist sowohl in der Exekutive als auch in der Legislative und Judikative auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche EASO 3.2017, BTI 2018). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.3.2020).

Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BTI 2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung ( GIZ 7.2020a).Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BTI 2018). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung ( GIZ 7.2020a).

Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet, und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 über 2,2 Mrd. Rubel (über 30 Mio. €) verfügt haben. Allein vom 30.11. bis 5.12.2019 berichteten tschetschenische Beamte über mindestens 12 Initiativen, die aus den Mitteln des Fonds finanziert wurden (ÖB Moskau 12.2019). Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland (SEM 15.7.2016).

Dagestan ist eine der ärmsten Regionen Russlands, bis zu 70% des Budgets stammen aus Subventionen aus Moskau. Auch in Dagestan ist die Gesellschaft in Clans aufgebaut. Nirgendwo sonst in Russland ist der Clan so stark wie in Dagestan, weshalb systemische Korruption in dieser Republik nicht überrascht (WI 25.2.2018). Das staatliche Justizwesen ist in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt (AA 13.2.2019). Zum ersten Mal in der Geschichte der Russischen Föderation wurden Anfang 2018 der Premierminister Dagestans, seine Stellvertreter und der ehemalige Bildungsminister wegen schwerer Korruptionsvorwürfe festgenommen und sofort nach Moskau geflogen. Alle vier stehen im Verdacht, Haushaltsmittel aus Sozialprogrammen in großem Umfang veruntreut zu haben (WI 25.2.2018).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs (GIZ 7.2020a). Die Verfassung postuliert die Russischen Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende UN-Übereinkommen gebunden:

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.9.2012) (AA 13.2.2019).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert [Anm.: Zur mangelhaften Anwendung von EGMR-Urteilen durch Russland vergleiche Kapitel 4. Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 13.2.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands 2019 weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikanierung bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch zu Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden, aber gleichzeitig steigt der öffentliche Aktivismus deutlich. Hinzu kommt, dass sich mehr und mehr Leute für wohltätige Projekte engagieren und freiwillige Arbeit leisten. Regionale zivile Kammern wurden zu einer wichtigen Plattform im Dialog zwischen der Zivilbevölkerung und dem Staat in Russlands Regionen (ÖB Moskau 12.2019). Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausüben. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erfahren in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche FH 4.3.2020). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt (AA 13.2.2019). Derzeit stehen insbesondere die LGBTI-Community in Tschetschenien sowie die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Russland unter Druck (ÖB Moskau 12.2019).

Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden jedoch verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen seit dem Beginn des Kriegs in der Ukraine deutlich, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist auch die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen. Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren auch über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe. Die meisten Vorfälle gab es, wie in den Vorjahren, in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ist gleichzeitig ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu vermerken, der auch im Zusammenhang mit sozialen Problemen (der Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Wenngleich der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland seit 2013 weiterhin ausgesetzt bleibt, unterstützt die EU-Delegation in Moskau den Dialog mit NGOs, Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidigern aktiv (ÖB Moskau 12.2019).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet (ÖB Moskau 12.2019).

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Tschetschenien

NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. BAMF 11.2019).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau 12.2019). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 13.2.2019). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird, und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche BAMF 11.2019).

2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).2017 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019), wo die Betroffenen gefoltert und einige sogar getötet wurden [vgl. Kapitel 19.4. Homosexuelle] (FH 4.2.2019). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angebliche außergerichtliche Tötung von über zwei Dutzend Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung von LGBTI-Personen stehen soll (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AI 22.2.2018). Seitens Amnesty International wurde eine umfassende Untersuchung der Vorwürfe durch die russischen Behörden gefordert. Im Herbst 2017 besuchte das Komitee gegen Folter des Europarates neuerlich Tschetschenien und konsultierte dabei auch die russische Ombudsfrau für Menschenrechte. Ihre nachfolgende Aussage gegenüber den Medien, dass das Komitee keine Bestätigung außergerichtlicher Tötungen oder Folter gefunden habe, wurde vom Komitee unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der mit den russischen Behörden geführten Gespräche zurückgewiesen. Ungeachtet dessen setzten die lokalen Behörden NGO-Berichten zufolge 2018 und 2019 die Repressalien gegen Homosexuelle in Tschetschenien fort (ÖB Moskau 12.2019).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen Schwule berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Auch 2019 blieben frühere gewalttätige Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger ungeahndet (AI 16.4.2020). Im Februar 2020 wurde die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina und eine Menschenrechtsanwältin in Grosny von ca. 15 Frauen und Männern in ihrem Hotel angegriffen und verprügelt. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020).

In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischer Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 12.2019). Der regierungskritische tschetschenische Blogger Tumso Abdurachmanow ist nach eigenen Angaben in seinem polnischen Exil von einem bewaffneten Angreifer attackiert worden. Es sei ihm gelungen, den Angreifer zu überwältigen. Menschenrechtsgruppen verurteilten den Angriff als "Mordversuch". Abdurachmanow betreibt bei YouTube einen Videokanal, der etwa 75.000 Abonnenten hat. In seinen Videos setzt er sich kritisch mit dem tschetschenischen Regionalpräsidenten Ramsan Kadyrow auseinander. Nach eigenen Angaben wurde er in Tschetschenien mit dem Tode bedroht, seit 2015 lebt er im Exil. Dies war nicht der erste Angriff auf einen Tschetschenen, der von Kadyrow als "störend" empfunden wird, erklärte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial. In den meisten Fällen würden die Ermordungen oder Mordversuche von "aus Tschetschenien entsandten Auftragsmördern" in Moskau oder anderen russischen Regionen, aber auch in der Ukraine oder anderen europäischen Ländern ausgeführt. 2019 hatte die Ermordung eines Georgiers mit tschetschenischen Wurzeln im Berliner Tiergarten Aufsehen erregt. Das Opfer soll im sogenannten zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft haben. Laut Bundesanwaltschaft wurde der 40-Jährige von russischen Behörden als "Terrorist" eingestuft und verfolgt. Ein dringend tatverdächtiger russischer Staatsangehöriger sitzt in Untersuchungshaft (AFP 27.2.2020). Anfang 2020 wurde ein anderer politischer Blogger aus Tschetschenien tot in einem Hotel in Frankreich aufgefunden. Imran Aliev (44) habe eine Kopfverletzung erlitten. Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Kawkaski Usel hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Bei Youtube hatte der Tschetschene unter dem Namen Mansur Staryj Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020).

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen. Im Fall des Menschenrechtsaktivisten und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien Ojub Titijew wurde seitens Memorial bekannt, dass Familienangehörige Tschetschenien verlassen mussten (AA 13.2.2019).

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Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 13.2.2019). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019), die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 13.2.2019; vgl. USCIRF 4.2019, FH 4.3.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime (AA 21.5.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2018, GIZ 7.2020c). 2015 wurde von Präsident Putin in Moskau die größte Moschee Europas eröffnet, 2019 folgte eine noch größere Moschee in der tschetschenischen Stadt Schali (ÖB Moskau 12.2019). Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Die Behörden gehen gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten vor allem im Nordkaukasus mit teils gewaltsamer Repression vor (AA 13.2.2019).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 13.2.2019). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 13.2.2019; vergleiche USCIRF 4.2019), die russisch-orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 13.2.2019; vergleiche USCIRF 4.2019, FH 4.3.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime (AA 21.5.2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2018, GIZ 7.2020c). 2015 wurde von Präsident Putin in Moskau die größte Moschee Europas eröffnet, 2019 folgte eine noch größere Moschee in der tschetschenischen Stadt Schali (ÖB Moskau 12.2019). Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 21.5.2018). Die Behörden gehen gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten vor allem im Nordkaukasus mit teils gewaltsamer Repression vor (AA 13.2.2019).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2020c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 7.2020c; vgl. USCIRF 4.2019). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten "traditionellen" Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2019).Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2020c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 7.2020c; vergleiche USCIRF 4.2019). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten "traditionellen" Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, die die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996 und ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2019).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht, und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein „kanonisches Territorium“ verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 7.2020c).

Bestimmte religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong sind aufgrund ihres Glaubens zur Zielscheibe der russischen Behörden geworden. Auch hier stützt man sich vor allem auf das Anti-Extremismusgesetz [das sogenannte Jarowaja-Gesetz]. Die NGO Sova sieht als Hauptgründe der exzessiven Implementierung des Gesetzes einerseits die schlechte Schulung von Polizeibeamten andererseits den Missbrauch der Rechtsvorschrift zum Vorgehen gegen oppositionelle bzw. unabhängige Aktivisten (ÖB Moskau 12.2019). Besonders Muslime, die in Verdacht stehen extremistisch zu sein, sind von strengen Strafen betroffen (USCIRF 4.2018), aber auch moderate muslimische Organisationen sehen sich stärkeren Kontrollen ausgesetzt. Im Jahr 2015 wurde in der Staatsduma ein Gesetz angenommen, das die Kontrolle des Justizministeriums über die Finanzflüsse religiöser Organisationen erhöhen soll. Gruppen, die aus dem Ausland Gelder oder sonstige Vermögenswerte erhalten, müssen seither mehr Informationen zu ihren Einnahmen/Ausgaben an die Behörden vorlegen. Im Zuge der Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Juni 2016 wurden auch die Auflagen für Missionstätigkeiten außerhalb religiöser Institutionen präzisiert (ÖB Moskau 12.2019).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 13.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Im Laufe des Jahres 2019 wurden mindestens 17 Zeugen Jehovas verurteilt, sieben von ihnen zu Freiheitsstrafen. Viele weitere wurden zum Beispiel mit Hausdurchsuchungen schikaniert. Einige von ihnen erklärten, während der Vernehmung gefoltert oder misshandelt worden zu sein (AI 16.4.2020).Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, die die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wird beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 13.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Im Laufe des Jahres 2019 wurden mindestens 17 Zeugen Jehovas verurteilt, sieben von ihnen zu Freiheitsstrafen. Viele weitere wurden zum Beispiel mit Hausdurchsuchungen schikaniert. Einige von ihnen erklärten, während der Vernehmung gefoltert oder misshandelt worden zu sein (AI 16.4.2020).

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Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).In Tschetschenien setzt Ramzan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch. Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten wird teils gewaltsam vorgegangen (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert. Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Anhänger eines „nicht traditionellen“ Islams oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen, können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte werden. Um gegen die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus im Nordkaukasus Erfolge nachweisen zu können, werden auch friedliche muslimische Dissidenten ins Visier genommen. Verletzungen der Religionsfreiheit ergeben sich auch aus der Anwendung von "prophylaktischen Maßnahmen", wie der Führung von schwarzen Listen angeblicher Extremisten, einschließlich weltlicher Dissidenten, und häufigen Razzien bei salafistischen Moscheen und Schikanen gegen ihre Mitglieder (USCIRF 4.2019).

Mutmaßliche Dschihadisten werden in Tschetschenien inhaftiert, und es kann zu Folterungen und Verschwindenlassen kommen. Auch kollektive Strafen gegen ihre Familien können verhängt werden (USCIRF 4.2019).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

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Scheidung und Obsorge

Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex von 1995 geregelt. Gemäß Art. 61 haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß Art. 18 sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) für die Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Art. 21 bis 23 die Gerichte. Gemäß Art. 21 hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, es sei denn, der andere Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäß Art. 24 Z 1 können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden. Gemäß Art. 66 Z 1 hat ein Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilnahme an der Erziehung und bei Entscheidung von Ausbildungsfragen. Gemäß Z 3 sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls das im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Art. 57 bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. 5.35 des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000 bis 3.000 Rubel [ca. 28 – 42 €] nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000 bis 5.000 Rubel [ca. 56 – 70 €] oder bis zu fünf Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex von 1995 geregelt. Gemäß Artikel 61, haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Gemäß Artikel 18, sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) für die Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Artikel 21 bis 23 die Gerichte. Gemäß Artikel 21, hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, es sei denn, der andere Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gemäß Artikel 24, Ziffer eins, können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden. Gemäß Artikel 66, Ziffer eins, hat ein Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilnahme an der Erziehung und bei Entscheidung von Ausbildungsfragen. Gemäß Ziffer 3, sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls das im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Artikel 57, bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 5 Punkt 35, des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000 bis 3.000 Rubel [ca. 28 – 42 €] nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000 bis 5.000 Rubel [ca. 56 – 70 €] oder bis zu fünf Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Obsorge in der Republik Tschetschenien

Da die Republik Tschetschenien Teil der Russischen Föderation ist, gelten die russischen Gesetze auch dort und sind anzuwenden. In der Praxis spielen neben dem positiven Recht traditionell aber auch das islamische Recht und das Gewohnheitsrecht (Adat) eine Rolle. In Tschetschenien ist es traditionell üblich, dass die Kinder nach einer Scheidung in der Familie des Vaters bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Manchmal beschränken der Ex-Mann und seine Verwandten, ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte, den Umgang der Mutter mit dem Kind. Gemäß dem Islam werden die Kinder nach der Scheidung der Eltern bis zu einem bestimmten Alter von der Mutter erzogen, falls sie nicht nochmals geheiratet hat: Buben bis sieben Jahre, Mädchen bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Erst danach werden die Kinder dem Vater übergeben. Der Apparat des Bevollmächtigten für Menschenrechtsfragen in Tschetschenien versucht Hilfestellungen in diversen Fragen zu geben, insbesondere in Familienfragen, wenn geschiedenen Frauen der Kontakt mit ihren Kindern verwehrt wird. Außerdem gibt es bei der geistlichen Führung der Muslime der tschetschenischen Republik noch die „Kommission zur Regulierung familiärer Konflikte“, deren Mitarbeiter sich bemühen, Konflikte friedlich zu regeln und es nicht zu Gerichtsverfahren kommen zu lassen. Das Arbeitsspektrum umfasst die ganze Bandbreite familienrechtlicher Probleme, insbesondere Konfliktsituationen zwischen den Eltern, die mit den Kindern zusammenhängen. Seit der Gründung im März 2012 sind 3.164 Ansuchen um Hilfeleistung an die Kommission gerichtet worden, von denen zu 2.963 Anträgen eine Entscheidung ergangen ist (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Die weit verbreitete tschetschenische Tradition, nach der Kinder nach einer Scheidung bei ihrem Vater bleiben (oder genauer gesagt von Frauen in der Familie ihres Vaters erzogen werden), wurde jahrelang in Frage gestellt, da bestimmte Männer ihre Ehepartnerinnen erpressen und sie am Sehen ihrer Kinder hindern konnten. Die Praxis von Gerichtsverhandlungen zur Vormundschaft und ein Pool von Mediatoren, die auch mit dem Muftiat zusammenarbeiten, sind zu erfolgreichen Methoden geworden, um dieses Problem zu lösen (CSIS 1.2020).

Im Nordkaukasus sollen Kinder nach der Scheidung immer in der Familie des Vaters bleiben – selbst nach dessen Tod - und ein Gerichtsurteil bedeute nichts. Nach Meinung russischer Beamter würden die örtlichen Gerichte auch die örtlichen Traditionen bei ihren Entscheidungen beachten. Sie würden zwar oft im Sinne der Mutter entscheiden, die Entscheidung würde von den Verwandten des Vaters aber ignoriert. Nach Erfahrung tschetschenischer Gerichtsvollzieher lebten die Kinder oft bei den Verwandten des Vaters, die das Kind dem behördlichen Zugriff entziehen würden, indem der Wohnort des (nicht gemeldeten) Kindes oft gewechselt würde. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass tschetschenische Gerichte offenbar nur selten mit Familienrechts- und Obsorgefragen befasst werden, und außergerichtliche Lösungswege in der Praxis eine bedeutendere Rolle spielen. Selbst wenn Frauen vor Gericht Recht bekommen, ist eine Umsetzung des Urteils oft nicht möglich (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

Ein Artikel vom 10.01.2012 über die Erziehung der Kinder nach der Scheidung besagt, dass, wenn die Eltern des Kindes zusammen leben, die materiellen Aufwendungen vom Vater getragen und die Kinder von der Mutter erzogen werden. Falls sich die Eltern scheiden lassen, und die Kinder das Alter von 7-8 Jahren noch nicht erreicht haben, wird es vorgezogen, die Kinder an Frauen zu geben, vorzugsweise an die Mutter. Damit die Mutter das Recht hat, die Kinder zu erziehen, muss sie a) islamischen Glaubens, b) vernünftig (im Sinne von nicht psychisch erkrankt), c) Vertrauen erweckend (nicht sündhaft im Sinne des Islam) und darf d) nicht verheiratet sein. Falls die Mutter stirbt oder psychisch krank wird, geht das Recht der Erziehung auf die Großmutter mütterlicherseits über, danach auf die Großmutter väterlicherseits, danach auf die Schwester, schließlich auf nahe männliche Verwandte. Falls das Kind das Alter von 7-8 Jahren erreicht hat, und sich die Eltern scheiden lassen, lässt man das Kind bei dem Elternteil, den das Kind wählt. Dieses Wahlrecht steht Mädchen wie Buben gleichermaßen zu. Falls das Kind keinen Vater hat, wählt es zwischen der Mutter und dem Großvater väterlicherseits. Falls ein Sohn die Mutter wählt, bleibt er nachts bei der Mutter und tagsüber beim Vater. Falls der Sohn den Vater wählt, hat dieser nicht das Recht, jenem Besuche bei der Mutter zu verbieten. Falls die Mutter den Sohn besuchen will, hat der Vater nicht das Recht, ihr das zu verbieten. Falls die Tochter den Vater wählt, hat er das Recht, ihr Besuche bei der Mutter zu verbieten, nicht jedoch, der Mutter Besuche bei der Tochter. Falls die Tochter die Mutter wählt, bleibt sie Tag und Nacht bei ihr und der Vater hat das Recht, sie zu besuchen. Falls das Kind beide wählt, entscheidet das Los. Falls das Kind keinen Elternteil wählt, kommt es zur Mutter. Wenn ein Sohn volljährig wird, trägt er für sich selbst die Verantwortung. Wenn die Tochter volljährig und verheiratet ist, muss sie beim Ehemann leben. Falls sie nicht verheiratet ist und nie verheiratet war, wählt sie, bei wem sie leben möchte. Falls sie ohne Eltern leben möchte und man ihr das nicht gestattet, muss sie einen der Beiden wählen. Falls sie keine Eltern mehr hat, geht das Recht, sich um sie zu kümmern, auf den Bruder über, danach auf den Onkel väterlicherseits. Falls sie verheiratet war, soll sie mit den Eltern leben. Falls diese geschieden sind, wählt sie einen Elternteil, aber man verpflichtet sie nicht dazu. All das ist möglich, falls es keine Befürchtung gibt, dass sie sich unsittlich benehmen könnte. Falls eine solche Befürchtung besteht, haben der Vater, Großvater, Bruder oder Onkel das Recht, ihr zu verbieten, dass sie selbständig lebt (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).

In Tschetschenien wurde im Juni 2017 ein Rat von Beamten und religiösen Autoritäten eingerichtet, der geschiedene Ehepaare wieder zusammenbringen soll (HRW 18.1.2018; vgl. FH 4.3.2020). Personen, die zögerten zu kooperieren, einschließlich Frauen aus gewalttätigen Ehen, wurden angeblich unter Druck gesetzt (HRW 18.1.2018).In Tschetschenien wurde im Juni 2017 ein Rat von Beamten und religiösen Autoritäten eingerichtet, der geschiedene Ehepaare wieder zusammenbringen soll (HRW 18.1.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Personen, die zögerten zu kooperieren, einschließlich Frauen aus gewalttätigen Ehen, wurden angeblich unter Druck gesetzt (HRW 18.1.2018).

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). In einigen Fällen schränkten die Behörden diese jedoch ein. Die meisten Russen können jederzeit ins Ausland reisen, aber ca. vier Millionen Mitarbeiter, die mit dem Militär- und Sicherheitsdienst verbunden sind, wurden nach den im Jahr 2014 erlassenen Regeln vom Auslandsreiseverkehr ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020).

Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vgl. Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.], das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (AA 13.2.2019). Einige regionale Behörden schränken die Registrierung vor allem von ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein [bez. Registrierung vergleiche Kapitel 19.1 Meldewesen] (FH 4.3.2020).

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vgl. ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen; 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 13.2.2019; vergleiche ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 13.2.2019).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vgl. FH 4.3.2020).Personen, die innerhalb des Landes reisen, können dies nicht ohne ihren Inlandsreisepass (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Der Inlandspass ermöglicht auch die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme und die Eröffnung eines Bankkontos (AA 21.5.2018; vergleiche FH 4.3.2020).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 13.2.2019).

Meldewesen

2016 wurde der Föderale Migrationsdienst (FMS), der für die Registrierung verantwortlich war, aufgelöst, und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2019). Die neue zuständige Behörde ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (USDOS 13.3.2019).

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vergleiche AA 13.2.2019). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD) über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen „Gosuslugi“ oder per Email (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag für die Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tagen dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag für temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 12.2019).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vergleiche ÖB Moskau 12.2019).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vgl. CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial; vergleiche CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vergleiche EASO 8.2018).

[…]

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropa

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie ziehen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen) in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung seine Nationalität nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als „tschetschenische Diaspora“ bezeichnet wird) veranstaltet wird, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Zahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel 19. Bewegungsfreiheit, bzw. 19.1. Meldewesen]. (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vergleiche EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es dem Büro prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Die Heterogenität und die Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen die oppositionellen Strömungen im Inland sowie die Diaspora im Ausland. Kadyrow will die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten von Angehörigen im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums sollen die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen emigrieren. Tschetschenien bleibt zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht soll sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus erstrecken. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien steht. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe sollen demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung Tschetschenien zu verlassen spielen. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 12.2019). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).Grundsätzlich können Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens an einen anderen Ort in der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 12.2019). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen (AA 13.2.2019). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, denen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist, oder andere Behörden - im Wesentlichen FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungsausschuss - davon überzeugt sind, dass es ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher (AA 13.2.2019), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 13.2.2019; vergleiche EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viel bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern "gefährlicher", als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist, und die Behörden wachsamer sind. Da in Moskau zum Beispiel neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind; viele Dokumentenkontrollen durchgeführt, und routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft werden; ist es hier viel schwieriger, sich versteckt zu halten. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Was die sozioökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in der Russischen Föderation trotz der vergangenen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit (ÖB Moskau 12.2019).

[…]

Grundversorgung

2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vgl. GIZ 7.2020b).2018 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73,6 Millionen, somit ungefähr 62% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 55%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 4,7% (WKO 7.2019), diese ist jedoch abhängig von der jeweiligen Region. Russische StaatsbürgerInnen haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 2018). Das BIP lag 2019 bei ca. 1.542 Milliarden US-Dollar (WKO 7.2019; vergleiche GIZ 7.2020b).

Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den 94. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Die Erhöhung des allgemeinen Satzes der Mehrwertsteuer von 18% auf 20% am Jahresanfang 2019 belastete die Verbrauchernachfrage. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 1,3%. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (GIZ 7.2020b).

Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Behinderungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14% der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 10.444 Rubel [ca. 141 €] entspricht. Auch der Mindestlohn wurde seit 1.5.2018 an das Existenzminimum angeglichen. Der Warenkorb, der zur Berechnung des Existenzminimums herangezogen wird, ist marktfremd. Die errechnete Summe reicht kaum zum Überleben aus. Diese Entwicklung kann nur teilweise durch die Systeme der sozialen Absicherung aufgefangen werden. In den Regionen, die neben dem föderalen Existenzminimum ein höheres regionales Existenzminimum eingeführt haben, haben die Beschäftigten und die Rentner die Möglichkeit, eine aufstockende Leistung bis zur Höhe des regionalen Existenzminimums zu erhalten. Die Entwicklung hin zur Verarmung ist vorwiegend durch extrem niedrige Löhne verursacht. Diese sind zum einen eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik. Zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält. Zum anderen resultieren die niedrigen Löhne aus der primär auf den Erhalt der Arbeitsplätze fokussierten russischen Beschäftigungspolitik. Ungünstig ist zudem die Arbeitsmarktstruktur. Der größte Teil der Beschäftigten arbeitet im öffentlichen Dienst oder in Unternehmen, die ganz oder teilweise dem Staat gehören (33,4 Mio. von 73,1 Mio. Beschäftigten). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15-20% für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6%) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Folglich müssen Arbeitnehmer bis zum 44. Lebensjahr jede Chance zum Vermögensaufbau nutzen, um sich vor Altersarmut zu schützen. Auch bei Migranten wird beim Lohn gespart. Sie verdienen oft nur den Mindestlohn (AA 13.2.2019).

Die Lage der Rentner (29,5% der russischen Bevölkerung) ist stabil, aber prekär. Die Durchschnittsrente beträgt 13.348 Rubel [ca. 180 €]. Die Durchschnittsaltersrente ist ein wenig höher und beträgt 14.075 Rubel [ca. 190 €]. Sie soll ab 2019 als Ausgleich zu der zugleich eingeführten Anhebung des Rentenalters um fünf Jahre (jährlich um ein Jahr bis auf 60 Jahre bei Frauen und 65 Jahre bei Männern) jährlich um durchschnittlich 1.000 Rubel [ca. 14 €] erhöht werden. Gemessen am Existenzminimum ist das durchschnittliche Rentenniveau zwischen 2012 und Ende 2018 um 18% gesunken. Damit führen die Rentner ein Leben an der Grenze des Existenzminimums und sind stark von den Lebensmittelpreisen abhängig. Dennoch gehören die Rentner nicht zu den Verlierern der Politik. Weil die Rente die verlässlichste staatliche Transferleistung ist, sind die Rentner vielmehr ein Stabilisierungsfaktor in vielen Haushalten geworden. Statistisch ist das Armutsrisiko von Haushalten ohne Rentner dreimal höher als das von Haushalten mit Rentnern. Verlierer der aktuellen Politik sind v.a. ältere Arbeitnehmer, Familien mit Kindern und Arbeitsmigranten. An der Höhe des Existenzminimums gemessen sank das Lohnniveau zwischen 2012 und 2018 um 49%. Seit 1.2.2018 sind die Löhne für alle Mitarbeiter im öffentlichen Dienst um 4% pauschal angehoben worden. Weitere Lohnerhöhungen sind im Bildungssystem und Gesundheitswesen geplant, wo die Löhne 23% respektive 19% unter dem landesweiten Durchschnittslohn liegen (AA 13.2.2019).

Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Rentner und Menschen mit Behinderung. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14%), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Renten, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Behinderung, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert [bitte vergleichen Sie hierzu Kapitel 20.2 Sozialbeihilfen] (Russland Analysen 21.2.2020a).

Die EU hat die Verlängerung der wirtschaftlichen Sanktionen gegen Russland bis Juni 2020 beschlossen (Standard.at 20.6.2019).

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Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 7.2020a; vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019).

Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 €] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 €] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 €] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 €] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 €], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 €] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 €] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 €], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 €] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 €] (RIA Nowosti 23.7.2019).

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Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 7.2020c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2020c).

Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

- Familien mit geringem Einkommen;

- Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44 €). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87 €). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313 €) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a).

Mutterschaft

Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterhin 100% des Lohnes (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40 Stunden Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130 €) und der Maximalbetrag bei 61.375 Rubel (ca. 840 €) (IOM 2018). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der 12. Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum 14. Lebensjahres des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b).

Mutterschaftskapital

Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich – innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel, also von 4.152 € auf mehr als 7.500 € (RBTH 22.4.2017). Ab dem 1.1.2020 wird das Mutterschaftskapital in Russland erhöht. Familien, in denen das zweite Kind geboren wird, erhalten 470.000 Rubel (ca. 6.100 €) statt der derzeitigen 453.000. Dies teilte der Minister für Arbeit und soziale Sicherheit mit (Russland Capital 7.6.2019). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017). Die Höhe des Mutterschaftskapital entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden und auf die Geburt des ersten Kindes ausgeweitet werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen 21.2.2020b).

Behinderung

ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2018).

Arbeitslosenunterstützung

Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12 €) und die Maximalhöhe 4.900 Rubel (70 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618 €). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45 €) (IOM 2018).

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Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 7.2020c; vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung auf Grund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte 22.9.2017).

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vergleiche AA 13.2.2019). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019).

Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vgl. AA 13.2.2019).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel 19. Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015; vergleiche AA 13.2.2019).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 12.2019).

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Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

- infektiöse und parasitäre Krankheiten

- Tumore

- endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

- Krankheiten des Nervensystems

- Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

- Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

- Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

- Krankheiten des Kreislaufsystems

- Krankheiten des Atmungssystems

- Krankheiten des Verdauungssystems

- Krankheiten des Urogenitalsystems

- Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

- Krankheiten der Haut und der Unterhaut

- Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

- Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

- Geburtsfehler und Chromosomenfehler

- bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

- Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 7.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

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Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

"Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

“The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

"Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

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Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vgl. BMA 11412).Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 11412). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 11184), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 11412). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132; vergleiche BMA 11412).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24 €). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind:

Sertralin (BMA 12132, BMA 11412)

Escitalopran (BMA 12248, BMA 11412)

Trazodon (BMA 12248, BMA 11543)

Citalopram (BMA 11933, BMA 11412)

Fluoxetin (BMA 11933, BMA 11412)

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Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2019).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung von Problemen zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Im Normalfall sind Rückkehrer aber nicht immer mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert (ÖB Moskau 12.2019).

Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2019). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 12.2019).

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019).

Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018).

Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Diese freiwilligen Rückkehrer erhalten eine umfassende Beratung und eine Reintegrationsleistung vor Ort (besteht im Wesentlichen aus einer Sachleistung), welche eine erneute Existenzgrundlage im Herkunftsland ermöglichen und somit eine Nachhaltigkeit der Rückkehr fördern soll (ÖB Moskau 12.2019).

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Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt auch Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 13.2.2019). Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, wobei die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einen zeitaufwändigen Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte „Vorladungen“ zur Polizei geben (DIS 1.2015).

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Coronavirus disease (COVID-19) weekly epidemiological update - WHO (World Health Organization)

vom 15.12.2020

Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land (RF) 2.653.928 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 46.941 Todesfälle.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen – betreffend die bisherigen von den beschwerdeführenden Parteien angestrengten Asylverfahren in Polen und im Bundesgebiet – ergeben sich aus den Angaben des BF1, sowie insbesondere dem Verwaltungsakt und dem EURODAC-Abgleich (AS 33, XXXX ). Die Feststellung zur Überstellung der BF1-BF5 am 08.11.2016 nach Polen, sowie den darauffolgenden mehrmaligen Überstellungsversuchen und dem unkooperativen Verhalten der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ergibt sich aus diversen Berichten der Polizei, des Abschiebepools und des BFA (insb. Bericht über die erfolgte Abschiebung vom 08.11.2016, AS 419ff; Anhaltemeldung vom 21.05.2017, AS 543ff; Bericht vom 22.05.2017, AS 567ff und AS 583f; Bericht vom 07.06.2017, AS 607f; Meldung vom 24.07.2017, AS 713ff; AS 753; Aktenvermerk vom 25.09.2017, AS 803f; Amtsvermerk vom 26.09.2017 über die Flucht des BF1 aus der Haft, AS 815ff; Aktenvermerk vom 12.10.2017, AS 925; Bericht der Abgängigkeit der BF3-BF5 vom 14.10.2017, AS 959f) Die Feststellung zum Leben der BF1-BF5 im Verborgenen ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit ZMR Auszügen, aus der die fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ersichtlich sind.2.2. Die Feststellungen – betreffend die bisherigen von den beschwerdeführenden Parteien angestrengten Asylverfahren in Polen und im Bundesgebiet – ergeben sich aus den Angaben des BF1, sowie insbesondere dem Verwaltungsakt und dem EURODAC-Abgleich (AS 33, römisch 40 ). Die Feststellung zur Überstellung der BF1-BF5 am 08.11.2016 nach Polen, sowie den darauffolgenden mehrmaligen Überstellungsversuchen und dem unkooperativen Verhalten der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ergibt sich aus diversen Berichten der Polizei, des Abschiebepools und des BFA (insb. Bericht über die erfolgte Abschiebung vom 08.11.2016, AS 419ff; Anhaltemeldung vom 21.05.2017, AS 543ff; Bericht vom 22.05.2017, AS 567ff und AS 583f; Bericht vom 07.06.2017, AS 607f; Meldung vom 24.07.2017, AS 713ff; AS 753; Aktenvermerk vom 25.09.2017, AS 803f; Amtsvermerk vom 26.09.2017 über die Flucht des BF1 aus der Haft, AS 815ff; Aktenvermerk vom 12.10.2017, AS 925; Bericht der Abgängigkeit der BF3-BF5 vom 14.10.2017, AS 959f) Die Feststellung zum Leben der BF1-BF5 im Verborgenen ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit ZMR Auszügen, aus der die fehlenden Meldungen im Bundesgebiet ersichtlich sind.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 04.11.2015, nach Österreich eingereist sind.

2.3. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in ihren Beschwerden und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. Die Feststellungen wonach die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz verfügen, basieren auf den Angaben des BF1, der BF2 und der BF3 vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 14, S. 33 und S. 39 des VH-Prot.) und des BF1 vor dem BFA (S. 5, BFA-Prot. vom 20.07.2018 und vom 03.08.2018). Der BF1 legte die Kopie seines russischen Inlandsreisepasses, sowie seines Führerscheines vor, weshalb seine Identität feststeht. Hinsichtlich der BF2-BF5 hat der BF1 deren Geburtsurkunden vorgelegt, weshalb deren Identitäten ebenfalls feststehen.

2.4. Angesichts seiner vorgebrachten langjährigen autonomen Selbsterhaltungsfähigkeit im Herkunftsland ist von einer Arbeits- und Versorgungsfähigkeit des BF1 grundsätzlich auszugehen. Im Übrigen hat der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein (S. 26f VH-Prot.).

Dass der BF1 im Herkunftsstaat während seines Polizeidienstes von April 2005 bis Dezember 2014 auch Tätigkeiten als Justizwachebeamter und Objektschützer verrichtet hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BFA (S. 7 des BFA-Prot. vom 19.08.2018 und S. 8 des BFA-Prot. vom 03.08.2018), sowie dem BVwG (S. 7 des VH-Prot.) in Zusammenschau mit dem vorgelegten Auszug aus dem Befehl vom 19.12.2014 über die Entlassung des BF1 aus dem Polizeidienst (s. dazu noch unten). Aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben in den Vorverfahren zu seinen Tätigkeitsbereichen im Polizeidienst im Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 über seine gesamte Polizeilaufbahn hinweg durchgehend als Justizwachebeamter bzw. Objektschützer tätig war (siehe Beweiswürdigung).

2.5. Die Feststellungen zu dem Familienleben der BF1-BF5 in Österreich ergeben sich aus deren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie insbesondere der vorgelegten Heiratsurkunde des BF1 und seiner Ehefrau vom 29.10.2018, der Geburtsurkunde deren gemeinsamer Tochter, ausgestellt am 18.12.2018, und des Beschlusses des BG XXXX vom 01.10.2020 hinsichtlich der Übertragung der gemeinsamen Obsorge über die BF2-BF5 auf den BF1 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der gemeinsame Haushalt ist aus aktuell eingeholten ZMR-Auszügen ersichtlich. 2.5. Die Feststellungen zu dem Familienleben der BF1-BF5 in Österreich ergeben sich aus deren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie insbesondere der vorgelegten Heiratsurkunde des BF1 und seiner Ehefrau vom 29.10.2018, der Geburtsurkunde deren gemeinsamer Tochter, ausgestellt am 18.12.2018, und des Beschlusses des BG römisch 40 vom 01.10.2020 hinsichtlich der Übertragung der gemeinsamen Obsorge über die BF2-BF5 auf den BF1 gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der gemeinsame Haushalt ist aus aktuell eingeholten ZMR-Auszügen ersichtlich.

2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, sowie den vor allem von BF1 und BF2 im bisherigen Verfahren getätigten Angaben. Demnach waren der BF1 und die BF2 in psychiatrischer Behandlung (S. 28ff des VH-Prot.). Derzeit nimmt der BF1 nach eigenen Angaben keine Medikamente ein. Auch die BF2 nimmt nach eigenen Angaben, sowie den Angaben des BF1 derzeit keine Medikamente ein. Dass beide an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insb. den Befunden des XXXX betreffend den BF1 vom April und Juli 2017 und dem Patientenbrief betreffend die BF2 vom 13.07.2017 des XXXX . Der BF1 und die BF2 stehen zurzeit nach eigenen Angaben in keiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Im Übrigen wurden auch keine aktuelleren Befunde vorgelegt. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen für den BF1 und die BF2 ergeben sich für diese weder schwere- noch lebensbedrohliche Krankheiten, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Zudem sind posttraumatische Belastungsstörungen den Länderberichten zufolge in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, behandelbar und sind diverse Antidepressiva verfügbar. 2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, sowie den vor allem von BF1 und BF2 im bisherigen Verfahren getätigten Angaben. Demnach waren der BF1 und die BF2 in psychiatrischer Behandlung (S. 28ff des VH-Prot.). Derzeit nimmt der BF1 nach eigenen Angaben keine Medikamente ein. Auch die BF2 nimmt nach eigenen Angaben, sowie den Angaben des BF1 derzeit keine Medikamente ein. Dass beide an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insb. den Befunden des römisch 40 betreffend den BF1 vom April und Juli 2017 und dem Patientenbrief betreffend die BF2 vom 13.07.2017 des römisch 40 . Der BF1 und die BF2 stehen zurzeit nach eigenen Angaben in keiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. Im Übrigen wurden auch keine aktuelleren Befunde vorgelegt. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen für den BF1 und die BF2 ergeben sich für diese weder schwere- noch lebensbedrohliche Krankheiten, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Zudem sind posttraumatische Belastungsstörungen den Länderberichten zufolge in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, behandelbar und sind diverse Antidepressiva verfügbar.

2.7. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF1 beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie der Einsicht in den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des XXXX vom 17.12.2018. 2.7. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF1 beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie der Einsicht in den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des römisch 40 vom 17.12.2018.

2.8. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Den Beschwerdeführern wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht haben.

2.9. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:

2.9.1. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1-BF5) zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat russische Föderation vermochten die Beschwerdeführer eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:

Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer (BF1-BF5) beruht auf der Behauptung, dass der BF1 nach Quittieren seines Polizeidienstes im Dezember 2014 im Oktober 2015 während einer gemeinsamen Autofahrt mit seinem Bruder XXXX von unbekannten Maskierten angehalten und geschlagen worden sei, um den BF1 dazu zu bewegen wieder in den Polizeidienst einzutreten und im Anschluss in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden. Die beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer (BF1-BF5) beruht auf der Behauptung, dass der BF1 nach Quittieren seines Polizeidienstes im Dezember 2014 im Oktober 2015 während einer gemeinsamen Autofahrt mit seinem Bruder römisch 40 von unbekannten Maskierten angehalten und geschlagen worden sei, um den BF1 dazu zu bewegen wieder in den Polizeidienst einzutreten und im Anschluss in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden.

2.9.1.1. Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Angaben des BF1 zum konkreten Ablauf des fluchtauslösenden Überfalls wiederholt widersprüchlich und in seiner Gesamtheit lebensfern erscheinen: So berichtete der BF1 bei seiner Befragung vor dem BFA am 19.07.2018, sein Bruder und er seien im Auto geschlagen worden. Dabei seien sie mit Händen, Gewehren und Füßen geschlagen worden (S. 8 des BFA-Prot.). Demgegenüber gab der BF1 bei seiner erneuten Einvernahme am 03.08.2018 abweichend zum bisher Gesagten an, der BF1 und sein Bruder seien von den Angreifern aus dem Auto herausgezogen und sodann nebeneinander am Boden liegend, am Straßenrand, geschlagen worden. Im Übrigen wusste der BF1 bei dieser Einvernahme nicht mehr von dem zuvor behaupteten Umstand zu berichten, dass er auch mit Gewehren misshandelt worden sei (S. 5f des BFA-Prot.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermeinte der BF1 zunächst mit Gewehrkolben geschlagen worden zu sein (S. 19 des VH-Prot.). Vom erkennenden Richter konkret befragt, ob er und sein Bruder mit Fäusten und Tritten traktiert worden seien, oder die Angreifer auch Werkzeuge eingesetzt hätten, antwortete der BF1 nur vage: „Man hat mich mit den Händen geschlagen und mit den Füßen getreten und mit Gegenständen geschlagen. Das ist sehr schnell von sich gegangen“ (S. 20 des VH-Prot.). Erneut nachgefragt, mit welchen Gegenständen der BF1 nun geschlagen worden sei, gab der BF1 an: „Man hat mich auch mit Gegenständen geschlagen. Ich denke, dass man mich u.a. mit Gewehrkolben geschlagen hat. Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe nicht zuschauen können und konnte auch die Leute nicht frage, womit sie mich schlagen“ (S. 22 des VH-Prot.). Mit diesen Angaben vermochte der BF1 nicht zu überzeugen. Demnach war es dem BF1 - auch nachgefragt vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht möglich kohärente Angaben zur Vorgehensweise der Angreifer zu machen, sowie genau zu schildern wie und womit der BF1 und sein Bruder schließlich misshandelt worden seien. Grundsätzlich ist diese Erinnerungsschwäche für das erkennende Gericht nur schwer nachzuvollziehen, zumal man sich aller Wahrscheinlichkeit nach an eine Misshandlung mit Gewehrkolben wohl genau erinnern würde, stellt ein derartiger Übergriff doch auch für den BF1 als ehemaligen Polizisten ein einschneidendes Erlebnis dar, welches keinesfalls alltäglich ist. Auch wäre davon auszugehen, dass eine Misshandlung mit Gewehrkolben nachhaltigeren körperlichen Schaden hinterlassen würde, als eine blutende Nase und blaue Flecken, wie vom BF1 vor dem BFA am 03.08.2018 behauptet (S. 5f des BFA-Prot.).

Vom verhandlungsleitenden Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt, ob der BF1 und dessen Bruder zum Zwecke des Verprügelns aus dem Auto gezerrt, oder im Auto geschlagen worden sei, meinte der BF1, dass man zunächst begonnen habe ihn im Auto zu schlagen, ihn dann herausgezerrt und draußen weiter geschlagen hätte (S. 20f des VH-Prot.). Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben vor dem BFA am 19.07.2018 und 03.08.2018, erklärte der BF1: „[…] Das Auto wurde angehalten und blockiert, die Autotür wurde aufgemacht und man hat sofort begonnen auf mich einzuschlagen. Im und außerhalb des Autos wurde ich zusammengeschlagen“. Es gilt dabei festzuhalten, dass der BF1 somit insgesamt drei verschiedene Versionen zum konkreten Ablauf der körperlichen Übergriffe (im Auto, außerhalb des Autos, sowie zunächst im Auto und sodann außerhalb des Autos) im Oktober 2015 im bisherigen Verfahren vorgebracht hat und erweckt der BF1 den Eindruck mit der dritten Version vor dem Bundesverwaltungsgericht eine erzählerische Brücke zwischen seiner ersten und zweiten Misshandlungsversion vor dem BFA herstellen zu wollen.

Die Widersprüchlichkeiten bei den bisher vom BF1 getätigten Schilderungen zum Fluchtvorbringen setzen sich auch hinsichtlich der Frage fort, ob und was während des Überfalles auf ihn und seinen Bruder von den vermeintlichen Angreifern gesprochen worden sei. Gab der BF1 bei seiner Erstbefragung am 04.01.2016 - hinsichtlich seines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Bundesgebiet - noch an, ihm sei eine konkrete Deadline, nämlich der 15.10.2015, genannt worden, bis zu der er seine Arbeit wieder anzutreten habe, so vermochte er sich daran vor dem BFA am 19.07.2018 nicht zu erinnern und berichtete BF1, dass da nicht viel geredet, sondern einfach gemacht worden sei (S. 8 des BFA-Prot.). Bei seiner Einvernahme am 03.08.2018 brachte er hingegen vor, die Angreifer hätten zu ihm gesagt: „Du weißt warum wir dich schlagen“. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der BF1 dann hingegen, die Maskierten hätten ihn Feigling genannt und ihn beschimpft, er könne sich jedoch nicht an alles erinnern, was sie gesagt hätten (S. 19 des VH-Prot.). Auf Vorhalt des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, dass er weder bei seinen Befragungen vor dem BFA, noch nun in der mündlichen Verhandlung von einer bei Ersteinvernahme noch genannten Deadline zu berichten wusste, gab der BF1 an: „Ich habe das so verstanden, dass die Leute das von mir fordern. Die Leute sagten, du bist ein Feigling. Du hast nicht das gemacht, was man von dir gefordert hat. Ich verstehe das bis jetzt so, dass man mich damals auf diese Weise gewaltsam dazu bringen wollte, dass ich in die Ukraine fahre“ (Seite 23, VH-Prot.). Der BF1 vermochte sohin auch auf Nachfrage des Richters seine vagen Angaben zu dem beim Überfall tatsächlich Gesprochenen nicht überzeugend zu konkretisieren – auch nicht hinsichtlich der Frage, ob ihm – wie noch bei Ersteinvernahme vom BF1 behauptet - von den Angreifern eine konkrete Deadline zum Wiedereintritt in den Polizeidienst gestellt worden ist - womit insgesamt der Eindruck entsteht, dass der BF1 nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet.

2.9.1.2. Zudem bleibt ganz grundsätzlich auszuführen, wie bereits von der belangten Behörde in ihrem Bescheid, dass der BF1 nach eigenen Angaben weder eine besondere Kampfausbildung absolviert, noch spezielle Fähigkeiten erlernt hat, welche ihn im Kriegseinsatz besonders nützlich machen würden (S. 31 des VH-Prot.), weshalb für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum von den (tschetschenischen) Behörden so viel Aufwand hätte betrieben werden sollen, um gerade den BF1 wieder für den Polizeidienst zu gewinnen und ihn dann in den Krieg zu schicken, zumal zum Zeitpunkt des behaupteten Übergriffs durch die Maskierten bereits 11 Monate nach Ausscheiden des BF1 aus dem Polizeidienst vergangen seien.

2.9.1.3. Weiters gilt anzumerken, dass der BF1 vor dem BFA am 03.08.2018 noch berichtet hat, seine Eltern hätten bis dato im Herkunftsstaat noch keine Probleme gehabt (S. 5 des BFA-Prot.), was angesichts einer tatsächlichen Suche des BF1 durch die Polizei sehr unwahrscheinlich wäre, zumal es auch nach den Länderberichten in Tschetschenien zu Sippenhaft kommen könne. Auch der Umstand, dass der Vater des BF1 bis zu seiner Pensionierung selbst als Polizist in der Russischen Föderation gedient hat, hätte wohl zu einer stärkeren Einbindung des Vaters bei der Suche nach dem BF1 geführt. Wenn der BF1 nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals vorbringt, sein Vater hätte ein halbes Jahr nach der Ausreise des BF1 Besuch von zwei bewaffneten Beamten bekommen, die sich nach dem BF1 erkundigt hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF1 diesen Vorfall erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat und im bisherigen Verfahren nichts darüber zu berichten wusste. Vor dem Hintergrund dieses sehr späten erstmaligen Vorbringens im Verfahren und der damit einhergehenden inhaltlichen Steigerung des bisherigen Fluchtvorbringens, ist seine Fluchtgeschichte insgesamt stark mit Unglaubhaftigkeit belastet.

Grundsätzlich hält das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche der Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden ist. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme erfolgte Weglassen grundlegender Aspekte des gegenständlichen Fluchtgrundes steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen, sich dem Vorwurf einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.

Es geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Im Übrigen betonte der BF1 mehrfach den guten und regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater, nach Rückkehr seiner Mutter in die Russische Föderation, auch zu dieser, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dessen Vater schon viel früher von den Besuchen der zivilen Beamten berichtet hätte, wären diese auch so geschehen, zumal dieser Umstand das Fluchtvorbringen des BF1 im Bundesgebiet zusätzlich unterstrichen hätte. Insgesamt wirkt es auf das Gericht, als würde der BF1 sein Fluchtvorbringen mit diesem Vorfall nach Belieben steigern, um den Eindruck einer Gefährdungssituation für ihn und seine Kernfamilie im Herkunftsstaat zu erhöhen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Mutter des BF1 im Dezember 2017 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und gab der BF1 weiters vor dem BVwG an, dass sein Bruder XXXX , der behaupteterweise gleichzeitig mit ihm überfallen worden sei und dann gemeinsam mit dem BF1 den Herkunftsstaat verlassen habe, neuerlich vor ca. einem halben Jahr in die Russische Föderation eingereist sei (S. 17 des VH-Prot.). Auch dies spricht gegen eine im Entscheidungszeitpunkt noch aktuelle Gefährdunglage für den BF1 und seiner Familie im Herkunftsstaat. Im Übrigen betonte der BF1 mehrfach den guten und regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater, nach Rückkehr seiner Mutter in die Russische Föderation, auch zu dieser, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dessen Vater schon viel früher von den Besuchen der zivilen Beamten berichtet hätte, wären diese auch so geschehen, zumal dieser Umstand das Fluchtvorbringen des BF1 im Bundesgebiet zusätzlich unterstrichen hätte. Insgesamt wirkt es auf das Gericht, als würde der BF1 sein Fluchtvorbringen mit diesem Vorfall nach Belieben steigern, um den Eindruck einer Gefährdungssituation für ihn und seine Kernfamilie im Herkunftsstaat zu erhöhen. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Mutter des BF1 im Dezember 2017 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und gab der BF1 weiters vor dem BVwG an, dass sein Bruder römisch 40 , der behaupteterweise gleichzeitig mit ihm überfallen worden sei und dann gemeinsam mit dem BF1 den Herkunftsstaat verlassen habe, neuerlich vor ca. einem halben Jahr in die Russische Föderation eingereist sei (S. 17 des VH-Prot.). Auch dies spricht gegen eine im Entscheidungszeitpunkt noch aktuelle Gefährdunglage für den BF1 und seiner Familie im Herkunftsstaat.

Darüber hinaus gab der BF1 vor dem BFA am 19.07.2018 an, dass er im Herkunftsstaat nicht gesucht werde und eigentlich nicht wisse, wer ihn damals zusammengeschlagen habe (S. 6 des BFA-Prot.). Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen die vor dem BVwG behauptete Suche nach ihm in der Russischen Föderation, ca. ein halbes Jahr nach dessen Ausreise.

2.9.1.4. Außerdem tätigte der BF1 widersprüchliche Angaben zu seinem Tätigkeitsbereich als Polizist im Herkunftsstaat. Während der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2016 noch angegeben hat in seinem Heimatland als Polizist tätig gewesen und 2014 an einem Einsatz gegen Terroristen beteiligt gewesen zu sein, vermeinte er bei seiner Ersteinvernahme am 14.12.2016 bereits über 10 Jahre Mitglied einer Sondereinheit zur Bekämpfung von Terroristen gewesen zu sein und im Zuge seiner Arbeit Terroristen liquidiert haben zu müssen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2018 wusste er davon nichts mehr zu berichten und berichtete für Sträflinge und den Transport von Strafgefangenen zuständig gewesen zu sein, indem er sie während des Transportes bewacht habe. Die letzten Monate vor seiner Ausreise sei er versetzt worden und hätte dort ein Gebäude bewacht (S. 8 des BFA-Prot.). Von der Behörde bei seiner erneuten Einvernahme am 03.08.2018 zu seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Polizei befragt, behauptete der BF1, nie gesagt zu haben, dass er Leute liquidiert hätte. Er sei Justizwachebeamter gewesen und hätte dann 3 Monate ein Gebäude bewacht. Er habe noch nie auf eine Person geschossen und sei auch nie bei einer Spezialeinheit gewesen. Befragt, warum er diesbezüglich widersprüchliche Angaben getätigt habe, vermeinte der BF1 nie gesagt zu haben, dass er jemanden liquidiert habe (S. 8 des BFA-Prot.). Auch vom verhandlungsleitenden Richter erneut zu diesem Widerspruch befragt, konnte der BF1 diesen Widerspruch nicht substantiiert aufklären. Demnach gab der BF1 vor dem BVwG an, er nehme an, seine Aussage sei damals nicht richtig übersetzt worden. Es habe eine sogenannte temporäre Isolationshaft gegeben, bei der 35 Polizisten in der allgemeinen Abteilung tätig gewesen wären. 25 davon seien in der Isolationshaft tätig gewesen und 10 Personen im Begleitdienst. Er habe den Befehl bekommen, dass er im Begleitdienst tätig sein müsse und habe Personen zu Gerichten begleitet. Er habe nie gesagt, dass er jemanden umgebracht habe. Leute aus seiner Abteilung seien umgebracht worden, deshalb sei es zu der fehlenden Übereinstimmung gekommen. Grundsätzlich ist dem BF1 entgegenzuhalten, dass dem BF1 das Ersteinvernahmeprotokoll vom 14.12.2016 rückübersetzt worden ist und er mit seiner Unterschrift auf dem Protokoll die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner damaligen Angaben bestätigt hat. Auf Vorhalt dieses Umstandes durch den verhandlungsleitenden Richter gab der BF1 an, dass er die Worte auf Deutsch nicht verstanden hätte (S. 11ff des VH-Prot.). Mit dieser Erklärung vermochte der BF1 ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal ihm das gesamte Protokoll seiner Ersteinvernahme vom 14.12.2016 rückübersetzt worden ist und er dies mit seiner Unterschrift, ohne Ergänzungen oder Korrekturen vorgenommen zu haben, bestätigt hat. Auch bei seinem ergänzenden Vorbringen vom 21.12.2016 verabsäumte der BF1 eine diesbezügliche Klarstellung abzugeben, obwohl er in diesem Schreiben an sich vorgebracht hat, das bei der Erstbefragung am 14.12.2016 Niedergeschriebene sei unvollständig, weshalb er Ergänzungen notwendig seien. Die vom BF1 schließlich vorgenommenen Ergänzungen betrafen allerdings nicht dessen Angaben zu seinem beruflichen Tätigkeitbereich im Herkunftsstaat. Auch bezüglich dieses Schreibens vermeinte der BF1 zunächst vor dem BVwG sich nicht daran erinnern zu können und dass dieses nicht von ihm verfasst sei. Schlussendlich gab er doch zu, dass das Schreiben von ihm unterfertigt worden sei und er den Inhalt kennen würde. In diesem Schreiben berichtete der BF1 von einem Mordanschlag auf seinen Bruder, wobei er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung schließlich klarstellte, dabei habe es sich um ein Missverständnis und eine Familienstreiterei unter Brüdern gehandelt (S. 25 des VH-Prot.).

Wie bereits geschildert, gab der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme seines Vorverfahrens am 14.06.2016 an, dass er 2014 in einem Einsatz gegen Terroristen, bei der vier getötet worden seien, beteiligt gewesen sei. Bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2018 behauptete der BF1 jedoch nur beobachtet zu haben, wie vier Menschen getötet worden seien. Er selbst wäre nur mit Personen der Tatortsicherung nachgefolgt. Die Getöteten hätten in einer Höhle gelebt und seien XXXX - Gegner gewesen. Von den anderen Polizisten sei ihnen mitgeteilt worden, bei ihnen habe es sich um Terroristen gehandelt (S. 7 des BFA-Prot.). Im Gegensatz dazu schilderte der BF1 vor dem BVwG, lediglich als einfacher Fahrer bei einem Einsatz dabei gewesen zu sein, bei dem Kämpfer getötet worden seien. Im Übrigen berichtete der BF1 vor dem BVwG nun von lediglich 3 Kämpfern, einer der Getöteten sei nur ein einfacher Bankbeamter gewesen und wisse der BF1 nicht wirklich, ob diese Leute überhaupt Kämpfer gewesen seien (S. 8ff des VH-Prot.). Hatte der BF1 vor dem BFA am 19.07.2018 auf Seite 7 des Protokolls noch behauptet die vier XXXX -Gegner seien von den Polizisten hingerichtet worden, so meinte der BF1 vor dem BVwG abweichend zu dieser Aussage auf Nachfrage (S. 11, VH-Prot.), dass diese Leute in Rahmen der erfolgten Kampfhandlungen getötet worden seien. Sohin widerspricht sich der BF1 nicht nur hinsichtlich der Tatsache, ob er an dem Einsatz direkt beteiligt gewesen sei, sondern auch dahingehend, ob es sich bei den Personen um Terroristen, einfache Widerstandskämpfer, oder einfache Zivilpersonen gehandelt habe, als auch hinsichtlich der Frage, ob diese Leute im allgemeinen Kampfgeschehen gefallen oder gezielt von den Polizisten hingerichtet worden seien. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dem BF1 die Geschehnisse besser erinnerlich wären, wäre er tatsächlich bei dem Schusswechsel vorort gewesen und sei es nur- wie vor dem BVwG angegeben – als einfacher Fahrer. Auch aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des BF1 zu diesem Vorfall, entsteht der konkrete Eindruck, dass er nicht von tatsächlich Selbsterlebtem berichtet. Wie bereits geschildert, gab der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme seines Vorverfahrens am 14.06.2016 an, dass er 2014 in einem Einsatz gegen Terroristen, bei der vier getötet worden seien, beteiligt gewesen sei. Bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.07.2018 behauptete der BF1 jedoch nur beobachtet zu haben, wie vier Menschen getötet worden seien. Er selbst wäre nur mit Personen der Tatortsicherung nachgefolgt. Die Getöteten hätten in einer Höhle gelebt und seien römisch 40 - Gegner gewesen. Von den anderen Polizisten sei ihnen mitgeteilt worden, bei ihnen habe es sich um Terroristen gehandelt (S. 7 des BFA-Prot.). Im Gegensatz dazu schilderte der BF1 vor dem BVwG, lediglich als einfacher Fahrer bei einem Einsatz dabei gewesen zu sein, bei dem Kämpfer getötet worden seien. Im Übrigen berichtete der BF1 vor dem BVwG nun von lediglich 3 Kämpfern, einer der Getöteten sei nur ein einfacher Bankbeamter gewesen und wisse der BF1 nicht wirklich, ob diese Leute überhaupt Kämpfer gewesen seien (S. 8ff des VH-Prot.). Hatte der BF1 vor dem BFA am 19.07.2018 auf Seite 7 des Protokolls noch behauptet die vier römisch 40 -Gegner seien von den Polizisten hingerichtet worden, so meinte der BF1 vor dem BVwG abweichend zu dieser Aussage auf Nachfrage (S. 11, VH-Prot.), dass diese Leute in Rahmen der erfolgten Kampfhandlungen getötet worden seien. Sohin widerspricht sich der BF1 nicht nur hinsichtlich der Tatsache, ob er an dem Einsatz direkt beteiligt gewesen sei, sondern auch dahingehend, ob es sich bei den Personen um Terroristen, einfache Widerstandskämpfer, oder einfache Zivilpersonen gehandelt habe, als auch hinsichtlich der Frage, ob diese Leute im allgemeinen Kampfgeschehen gefallen oder gezielt von den Polizisten hingerichtet worden seien. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dem BF1 die Geschehnisse besser erinnerlich wären, wäre er tatsächlich bei dem Schusswechsel vorort gewesen und sei es nur- wie vor dem BVwG angegeben – als einfacher Fahrer. Auch aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben des BF1 zu diesem Vorfall, entsteht der konkrete Eindruck, dass er nicht von tatsächlich Selbsterlebtem berichtet.

Nicht nur hinsichtlich seines Tätigkeitsbereichs und dieses konkret geschilderten Vorfalls verstrickte sich der BF1 in Widersprüche, sondern widersprach er sich auch betreffend des Zeitraumes seiner polizeilichen Tätigkeit. Während er vor dem BFA am 19.07.2018 berichtete, er habe 9 Jahre und 8 Monate bei der Polizei gearbeitet (S. 7 des BFA-Prot.), hat er bereits zuvor bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 14.12.2016 noch angegeben, über 10 Jahre bei einer Spezialeinheit tätig gewesen zu sein.

In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel und in der inhaltlich gesteigerten Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft. Es ist den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.

2.9.2. Das aufgezeigte, unglaubhafte Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (BF1) führt in der Folge nicht nur zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern indiziert auch dessen persönliche Unglaubwürdigkeit (siehe Pkt. 2.10.).

2.9.3. Unabhängig von der Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könnten die BF1-BF5, wie behördenseitig bereits ausgeführt, vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch eine Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachen, Sicherheit erlangen:

In jenen Gebieten gibt es nach den Länderberichten größere tschetschenische Bevölkerungsanteile. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht genauso - wie allen russischen Staatsbürgern - das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen dort immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen. Wird jemand offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, gab der BF1 auch an, in der Russischen Föderation nicht offiziell von der Polizei gesucht zu werden. Der BF1-BF5 würden daher die Möglichkeit haben, vor einer behaupteten Verfolgung durch die Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Das erscheint für die Beschwerdeführer auch zumutbar.

Der BF1 hat jahrelange Arbeitserfahrung als Polizist, sowie zuletzt als Taxifahrer und Bauarbeiter gearbeitet. Es wäre ihm daher möglich und zumutbar, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie, wie bereits zuvor, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Aufgrund der obigen Überlegungen und dem Umstand, dass der BF1 im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. So hat der BF1 auch bereits zuvor mit seinen Kindern zusammen mit seinen Eltern in seinem Elternhaus gewohnt und kann nicht erkannt werden und wurde auch beschwerdeseitig nicht vorgebracht, warum ihnen das nicht wieder, zumindest anfänglich, möglich sein sollte.

Auch nach den Länderberichten gelten Familien mit mehr als drei Kindern als besonders schutzbedürftig und erhalten besondere Unterstützung. Ebenfalls wird die Zahlung von Familienbeihilfe gewährt, weshalb auch vor diesem Hintergrund eine existenzbedrohende Lage für die BF1-BF5 nicht erkannt werden kann.

Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF in der Lage war, zwar gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder, über ihm unbekannte Länder die Flucht mit seinen Kindern bis nach Österreich zu meistern, zumal er angab die Reise organisiert zu haben, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste.

Zudem hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Ebenso ist in der Russischen Föderation die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen, an die der BF1 und die BF2 leiden, möglich. Nach den Länderberichten gibt es in der gesamten Russischen Föderation Psychotherapiemöglichkeiten und sind diverse Antidepressiva verfügbar, weshalb der BF1 und die BF2 allenfalls bei Bedarf im Herkunftsstaat behandelt werden könnten, wobei sie derzeit im Bundesgebiet weder medikamentös, noch psychotherapeutisch behandelt werden.

Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es dem BF1 nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo er mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut ist und sich im Rahmen einer Großstadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnte, ebenfalls eine Lebensgrundlage kurzer Zeit für sich und seine Familie schaffen zu können. Auch die BF2-BF5 haben jahrelang im Herkunftsstaat gelebt, sind im tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen und daher ebenfalls mit der Kultur, den Sitten und der Sprache vertraut.

Insgesamt konnten die BF1-BF5 eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF5 in die Russische Föderation möglich ist.

2.10. Zu den Länderfeststellungen:

Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF1-BF5 dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach die BF1-BF5 allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Verhandlung vom 12.10.2020 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Verhandlung vom 12.10.2020 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der arbeitsfähige BF1, der sich und seine Kinder bis zu seiner Ausreise nach eigenen Angaben selbst erhalten konnten, sowie über ausreichend Arbeitserfahrung und eine fundierte Ausbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würden. Außerdem verfügen die Beschwerdeführer über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das in der Lage ist sie bei ihrer Rückkehr zu unterstützten. Auch vor seiner Ausreise lebte der BF1 mit seinen Kindern und seinen Eltern im gemeinsamen Haus, weshalb nicht erkannt werden kann, warum sie diese nicht wieder, zumindest in der Anfangsphase, bei sich aufnehmen sollten.

Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass die BF1-BF5 an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden, sondern gesund sind. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1-BF5 persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würden, weil sie nicht zur Risikogruppe zählen. Vorliegende psychische Erkrankungen, wie beim BF1 und der BF2, erhöhen das Risiko an einem schwerwiegenden Verlauf zu erkranken, nicht. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 2.653.928 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 46.941 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 mit schweren Verlauf zu erkranken, zumal sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner in Österreich als fast doppelt so hoch wie in der Russischen Föderation erweist. Darüber hinaus gehören die BF1-BF5, wie bereits erwähnt, nicht zur Risikogruppe an einem schwerwiegenden Verlauf zu erkranken.

2.11. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers (BF1):

Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Fluchtvorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern indiziert auch - wie im vorliegenden Fall - die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers. Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens, auch in Bezug auf persönliche Angaben, sowie seines unzuverlässigen Verhaltens, hinterlässt der BF1 in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl .98/20/0435 bzw. VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).

Aus diesen Gründen waren der BF1 als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.

2.12. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.3. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A

Der BF1 ist der Vater der minderjährigen BF2-BF5. Es liegt daher im Verhältnis der minderjährigen BF2-BF5 zu ihrem Vater, dem BF1, ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Der BF1 ist der Vater der minderjährigen BF2-BF5. Es liegt daher im Verhältnis der minderjährigen BF2-BF5 zu ihrem Vater, dem BF1, ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1) dieser nicht straffällig geworden ist;

3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnten.

3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

3.5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. 3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

3.5.5. Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, sowie der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens betreffend den ausreisekausalen Vorfall kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.5.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer, die der Volksgruppe der Tschetschenen angehören, muslimischen Glaubens sind und auch eine polizeiliche Verfolgung des BF1 im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnten, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen die BF (BF1-BF5) gerichtete, Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihnen auch gar nicht behauptet.

3.5.7. Da die Beschwerdeführer sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Russische Föderation glaubhaft gemacht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide deshalb gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.3.5.7. Da die Beschwerdeführer sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Russische Föderation glaubhaft gemacht haben, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide deshalb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Im Falle der BF1-BF5 ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche zuletzt VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).

Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann.

3.6.3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):3.6.3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK):

Der arbeitsfähige Erstbeschwerdeführer besuchte 11 Jahre die Grundschule, und hat im Herkunftsstaat langjährige Arbeitserfahrung, nämlich über 9 Jahre, als Polizist, sowie unter anderem als Taxifahrer und Bauarbeiter. Es war ihm durch diese Arbeit möglich, den Lebensunterhalt seiner Familie zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Die minderjährigen BF2-BF5 besuchen in Österreich die Schule. Der BF1 verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Eltern und seiner Schwester samt deren Familie sowie mehrerer Onkel. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr jedenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, weshalb diese vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wären. Schon vor ihrer Ausreise haben die BF1-BF5 im Elternhaus des BF1 gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt, weshalb ihnen dieses auch im Falle der Rückkehr möglich sein wird.

3.6.4. Der BF1 und die BF2 leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung, nehmen beide jedoch zurzeit weder Medikamente ein, noch stehen sie unter ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Die minderjährigen BF3-BF5 sind gesund. Die vom BF1 und der BF2 angegebenen gesundheitlichen Beschwerden rechtfertigen im Hinblick auf den strengen Maßstab der Judikatur die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht, zumal im Verfahren lebensbedrohliche Erkrankungen weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen sind.

Es liegen weder aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, noch der vorgelegten Befunde Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen der Beschwerdeführer vor. Dass ihnen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten sie zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist eine psychotherapeutische Behandlung, wie bereits ausgeführt, in der gesamten Russischen Föderation möglich und verfügbar. Auch diverse Antidepressiva sind in der Russischen Föderation verfügbar. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere reichen die diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführer nicht in die Sphäre des Art. 3 EMRK hinein und können problemlos in der Russischen Föderation behandelt werden. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).Es liegen weder aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, noch der vorgelegten Befunde Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen der Beschwerdeführer vor. Dass ihnen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten sie zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist eine psychotherapeutische Behandlung, wie bereits ausgeführt, in der gesamten Russischen Föderation möglich und verfügbar. Auch diverse Antidepressiva sind in der Russischen Föderation verfügbar. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere reichen die diagnostizierten Krankheiten der Beschwerdeführer nicht in die Sphäre des Artikel 3, EMRK hinein und können problemlos in der Russischen Föderation behandelt werden. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar vergleiche VwGH 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH 21.12.2013, 2011/23/0617).

3.6.5. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. 3.6.5. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.

3.6.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.3.6.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.

3.6.7. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.6.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:3.7. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

3.7.1. Die BF1-BF5 befinden sich seit November 2015, mit einer etwa einmonatigen Unterbrechung, im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.3.7.1. Die BF1-BF5 befinden sich seit November 2015, mit einer etwa einmonatigen Unterbrechung, im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ übertitelte § 52 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ übertitelte Paragraph 52, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., lautet auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.         nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
Paragraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) – (8) [...]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) [...]“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ übertitelte § 55 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ übertitelte Paragraph 55, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., lautet wie folgt:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist

und

2.

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG),

BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt,

mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

„1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

gemäß § 11 vorlegt,gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2.

einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3.

über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002,

BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5.

als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische

Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

…

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10 ) beinhaltet das Modul 1.“Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10, ) beinhaltet das Modul 1.“

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

„3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,„3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist“4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ übertitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.

der Grad der Integration,

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten

ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen

Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).Bei der Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu Paragraph 9, BFA-VG).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30,; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

3.7.3. Die Beschwerdeführer (BF1-BF5) sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.

Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau des BF1, sowie deren gemeinsame Tochter auf, mit denen die BF1-BF5 seit Dezember 2018 auch im gemeinsamen Haushalt leben. Die Ehefrau des BF1 ist gemeinsam mit diesem zur Obsorge der BF2-BF5 berechtigt, weshalb nicht nur ein gemeinsamer Haushalt, sondern auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht und ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK der BF1-BF5 mit der Ehefrau des BF1 sowie deren gemeinsamer Tochter im Bundesgebiet, vorliegt. Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau des BF1, sowie deren gemeinsame Tochter auf, mit denen die BF1-BF5 seit Dezember 2018 auch im gemeinsamen Haushalt leben. Die Ehefrau des BF1 ist gemeinsam mit diesem zur Obsorge der BF2-BF5 berechtigt, weshalb nicht nur ein gemeinsamer Haushalt, sondern auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen besteht und ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK der BF1-BF5 mit der Ehefrau des BF1 sowie deren gemeinsamer Tochter im Bundesgebiet, vorliegt.

3.7.4. Die Beschwerdeführer halten sich seit November 2015, mit einer etwa einmonatigen Unterbrechung nach ihrer Überstellung nach Polen, im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge drei Anträge auf internationalen Schutz, welche zunächst wegen der Dublin-Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen wurden und sich nun auch als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).3.7.4. Die Beschwerdeführer halten sich seit November 2015, mit einer etwa einmonatigen Unterbrechung nach ihrer Überstellung nach Polen, im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge drei Anträge auf internationalen Schutz, welche zunächst wegen der Dublin-Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen wurden und sich nun auch als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Im Übrigen ist der fünfjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer auf drei unberechtigte Asylanträge zurückzuführen, wobei mehrmals versucht wurde die BF1-BF5 zur Ausreise anzuhalten, weshalb das Gewicht ihrer Integration wesentlich gemindert ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Auch ihr Familienleben ist in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich zumindest der BF1 seines und des unsicheren Aufenthaltes seiner gesamten Familie bewusst sein musste, zumal er seine Ehefrau erst im Oktober 2018 geehelicht hat, bereits zuvor nach Polen überstellt wurde und dann mehrfach erfolglos versucht wurde die BF1-BF5 erneut nach Polen zu überstellen. Der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau des BF1 und deren gemeinsamer Tochter besteht im Übrigen auch erst seit Dezember 2018. Im Übrigen ist der fünfjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer auf drei unberechtigte Asylanträge zurückzuführen, wobei mehrmals versucht wurde die BF1-BF5 zur Ausreise anzuhalten, weshalb das Gewicht ihrer Integration wesentlich gemindert ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Auch ihr Familienleben ist in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich zumindest der BF1 seines und des unsicheren Aufenthaltes seiner gesamten Familie bewusst sein musste, zumal er seine Ehefrau erst im Oktober 2018 geehelicht hat, bereits zuvor nach Polen überstellt wurde und dann mehrfach erfolglos versucht wurde die BF1-BF5 erneut nach Polen zu überstellen. Der gemeinsame Haushalt mit der Ehefrau des BF1 und deren gemeinsamer Tochter besteht im Übrigen auch erst seit Dezember 2018.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Zu Gunsten des BF1 ist seine Einstellungszusage, sowie die Teilnahme an einem A1 Sprachkurs zu werten, wobei er darüber hinaus keine Sprachkurse besucht und auch keine Sprachprüfung absolviert hat. Seine Deutschkenntnisse erweisen sich als lediglich einfach. Die BF2 besucht im Bundesgebiet eine Fachmittelschule (9. Schulstufe), die BF3 geht in die 4. Klasse einer Mittelschule, die BF4 in die 2. Klasse einer Mittelschule und der BF5 besucht die 4. Klasse Volksschule. Die BF2-BF5 verfügen über gute Deutschkenntnisse und haben Freunde im Bundesgebiet, wie das in diesem Alter für Kinder bzw. Jugendliche auch aufgrund eines Schulbesuches üblich ist.

Insbesondere ist das Familienleben des BF1 mit seiner Ehegattin und deren gemeinsamer minderjähriger, zweijähriger Tochter zu berücksichtigen, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 19.6.2015, E 426/2015; 9.6.2016, E 2617/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018). Insbesondere ist das Familienleben des BF1 mit seiner Ehegattin und deren gemeinsamer minderjähriger, zweijähriger Tochter zu berücksichtigen, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,).

Zweifellos haben die Ehefrau und die zweijährige Tochter des BF1 ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal ein gemeinsamer Haushalt besteht und es seiner Tochter auch ermöglicht werden soll, die Beziehung zu ihrem Vater zu sichern. Aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau bringt der BF1 seine Tochter täglich in den Kindergarten und holt sie wieder ab, weshalb er aktiv in die Kindererziehung eingebunden und von einem intensiven Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen ist. Die Ehefrau des BF1 und deren gemeinsame Tochter sind österreichische Staatsbürgerinnen, weshalb ein Umzug der beiden in die Russische Föderation mit den BF1-BF5 nicht erwartet werden kann. Im Übrigen ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen Kleinkindern, wie es die zweijährige Tochter des BF1 ist, und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte (vgl. dazu VfGH vom 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb ein solches Kontakthalten des BF1 mit seiner Tochter bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist. Zweifellos haben die Ehefrau und die zweijährige Tochter des BF1 ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal ein gemeinsamer Haushalt besteht und es seiner Tochter auch ermöglicht werden soll, die Beziehung zu ihrem Vater zu sichern. Aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau bringt der BF1 seine Tochter täglich in den Kindergarten und holt sie wieder ab, weshalb er aktiv in die Kindererziehung eingebunden und von einem intensiven Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen ist. Die Ehefrau des BF1 und deren gemeinsame Tochter sind österreichische Staatsbürgerinnen, weshalb ein Umzug der beiden in die Russische Föderation mit den BF1-BF5 nicht erwartet werden kann. Im Übrigen ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen Kleinkindern, wie es die zweijährige Tochter des BF1 ist, und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte vergleiche dazu VfGH vom 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb ein solches Kontakthalten des BF1 mit seiner Tochter bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist.

Ebenso zu berücksichtigen ist das Verhältnis der BF2-BF5 zur Ehefrau des BF1, zumal die minderjährigen BF2-BF5 zu ihrer leiblichen Mutter, die in der Russischen Föderation lebt, keinen Kontakt haben und die Ehefrau des BF1 nun gemeinsam mit diesem zur Obsorge über die BF2-BF5 berechtigt ist. Insofern besteht zwischen den BF2-BF5 sowie der Ehefrau des BF1 auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, zumal sie für deren Pflege und Erziehung gemeinsam mit dem BF1 verantwortlich ist und demnach eine wesentliche Bezugsperson für die BF2-BF5 darstellt.

Demgegenüber verfügt der BF1 über keine Freunde, sondern lediglich Bekannte im Bundesgebiet und ist er auch beruflich nicht integriert. Die BF1-BF5 vermochten sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich nicht vorzuweisen und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Auch wurden beschwerdeseitig keine gemeinnützigen Aktivitäten dargetan oder dazu Beweismittel vorgelegt. Die BF1-BF5 haben sich im Zuge ihres Aufenthaltes mehrfach unkooperativ und aggressiv verhalten, so sind mehrfach Überstellungsversuche nach Polen gescheitert und ist sowohl der BF1 aus der Schubhaft geflüchtet, als auch die BF3-BF5 aus einer Betreuungseinrichtung. Die BF1-BF5 lebten von Oktober 2017 bis Juli 2018, ihrer neuerlichen Asylantragstellung, sohin etwa 9 Monate, im Verborgenen und ohne aufrechte Meldung im Bundesgebiet, weshalb sie auch gegen das Meldegesetz verstießen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich unrechtmäßig ohne Aufenthaltsrecht in Österreich. Im Übrigen wurde der BF1 auch im Bundesgebiet straffällig, indem er versuchte sich gegen seine und der Außerlandesbringung seiner Familie zu wehren, sowie gegen die Scheibe des Arrestwagens schlug. Der BF1 verwirklichte dadurch den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der Sachbeschädigung, weshalb er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Ganz allgemein sind Straftaten bei der Gesamtbeurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wesentlich zu berücksichtigen (jüngst VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Es ist auch unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des BF1 beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ca. 5 Jahren im Bundesgebiet und liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF1 bereits nach 5 Jahren den Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, seine Schulbildung erfahren, sowie seinen Beruf ausgeübt hat, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der BF1 hinreichend vertraut ist. Er war in seinem Herkunftsstaat berufstätig und konnte den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder bestreiten. Außerdem verfügt er in der Russischen Föderation über ein familiäres Netzwerk. Es kann insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der BF1 während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sprachlich oder kulturell von seinem Hintergrund entwurzelt worden wären.

Die minderjährigen Beschwerdeführer BF2-BF5 haben selbst Jahre ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht. Die BF2 und die BF3 befinden sich mit ihren 16 ½ und 14 ¾ Jahren jedoch nicht mehr im anpassungsfähigen Alter. Bei ihnen muss allerdings mitberücksichtigt werden, dass sie mehrjährig im Herkunftsstaat gelebt haben, nämlich 11 bzw. 9 Jahre, und dadurch bereits eine Sozialisierung in der Heimat erfahren haben, sie sind dort auch bereits zur Schule gegangen. Die BF4 und der BF5 sind Kinder im anpassungsfähigem Alter. Bei den BF2-BF5 ist der Umstand gegeben, dass sie – in Anbetracht der lediglich einfachen vorhandenen Deutschkenntnisse des BF1 - einer Landessprache der Russischen Föderation mächtig sind und durch das soziale Gefüge im Rahmen der in Österreich lebenden Kernfamilie in einem tschetschenisch geprägten Umfeld leben und aufwachsen und somit mit den kulturellen, sprachlichen und religiösen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates hinreichend vertraut sind. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer insgesamt zumindest eine Landessprache der Russischen Föderation sprechen, der BF1 über fundierte Schulausbildung und Berufserfahrung verfügen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.

Den bestehenden Interessen der BF1-BF5 an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Den bestehenden Interessen der BF1-BF5 an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

3.7.5. In einer (oben dargelegten) umfangreichen Gesamtabwägung, vor allem vor dem Hintergrund der familiären Verfestigung der BF1-BF5 im österreichischen Bundesgebiet und des Umstandes, dass sich die BF2 und die BF3 nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befinden, kommt das erkennende Gericht trotz des beharrlichen Verbleibens der BF1-BF5 im Bundesgebiet, deren leben im Verborgenen und der Straffälligkeit des BF1 zu einem Überwiegen ihrer Interessen am Verbleib in Österreich. Vor allem die intensive Bindung des BF1 zu seiner zweijährigen Tochter und der BF2-BF5 zur Ehefrau des BF1, denen weder ein Umzug in die Russische Föderation, noch das Kontakthalten im Wege der Telekommunikation (zwischen dem BF1 und seiner zweijährigen Tochter) zugemutet werden kann, ist eine große Bedeutung zuzumessen. Zwar ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland, wie im vorliegenden Fall, nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0475), was beim BF1 durchaus der Fall wäre. In einer Gesamtabwägung erscheint die Trennung des BF1 von seiner zweijährigen Tochter jedoch vor dem Hintergrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung, seinem teilweisen Geständnis und einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, im Sinne des Kindeswohls und der intensiven Eltern-Kind-Beziehung nicht gerechtfertigt und nicht zumutbar. Insbesondere eine Trennung der BF2-BF5 von der Ehefrau des BF1 ist mit dessen Straffälligkeit nicht zu rechtfertigen, zumal die BF2-BF5 nicht an den Taten des BF1 gemessen werden sollen. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der BF1-BF5 am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.3.7.5. In einer (oben dargelegten) umfangreichen Gesamtabwägung, vor allem vor dem Hintergrund der familiären Verfestigung der BF1-BF5 im österreichischen Bundesgebiet und des Umstandes, dass sich die BF2 und die BF3 nicht mehr im anpassungsfähigen Alter befinden, kommt das erkennende Gericht trotz des beharrlichen Verbleibens der BF1-BF5 im Bundesgebiet, deren leben im Verborgenen und der Straffälligkeit des BF1 zu einem Überwiegen ihrer Interessen am Verbleib in Österreich. Vor allem die intensive Bindung des BF1 zu seiner zweijährigen Tochter und der BF2-BF5 zur Ehefrau des BF1, denen weder ein Umzug in die Russische Föderation, noch das Kontakthalten im Wege der Telekommunikation (zwischen dem BF1 und seiner zweijährigen Tochter) zugemutet werden kann, ist eine große Bedeutung zuzumessen. Zwar ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland, wie im vorliegenden Fall, nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0475), was beim BF1 durchaus der Fall wäre. In einer Gesamtabwägung erscheint die Trennung des BF1 von seiner zweijährigen Tochter jedoch vor dem Hintergrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung, seinem teilweisen Geständnis und einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, im Sinne des Kindeswohls und der intensiven Eltern-Kind-Beziehung nicht gerechtfertigt und nicht zumutbar. Insbesondere eine Trennung der BF2-BF5 von der Ehefrau des BF1 ist mit dessen Straffälligkeit nicht zu rechtfertigen, zumal die BF2-BF5 nicht an den Taten des BF1 gemessen werden sollen. Vor dem Hintergrund all dieser Erwägungen überwiegen nach Ansicht des Gerichts - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten und familiären Interessen der BF1-BF5 am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung ihres bestehenden Privat,- und Familienlebens in Österreich, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.

3.7.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen und war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF5 auf Dauer unzulässig sind.3.7.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die drohende Verletzung des Privat,- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Die Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privat,- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen und war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die BF1-BF5 auf Dauer unzulässig sind.

3.8. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

3.8.1. Der BF1 erfüllt zum Zeitpunkt der Entscheidung weder Modul 1 der Integrationsvereinbarung, noch übt er eine Erwerbstätigkeit aus, mit der er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen ist. 3.8.1. Der BF1 erfüllt zum Zeitpunkt der Entscheidung weder Modul 1 der Integrationsvereinbarung, noch übt er eine Erwerbstätigkeit aus, mit der er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, weshalb ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen ist.

3.8.2. Die BF2 erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962), nämlich eine Fachmittelschule, besucht und das Unterrichtsfach Deutsch zuletzt positiv abgeschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 IntG. 3.8.2. Die BF2 erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,), nämlich eine Fachmittelschule, besucht und das Unterrichtsfach Deutsch zuletzt positiv abgeschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG.

3.8.3. Auch die BF3 erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962), nämlich eine Mittelschule, besucht und das Unterrichtsfach Deutsch zuletzt positiv abgeschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 IntG. 3.8.3. Auch die BF3 erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,), nämlich eine Mittelschule, besucht und das Unterrichtsfach Deutsch zuletzt positiv abgeschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG.

3.8.4. Ebenso die BF4 erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962), nämlich eine Mittelschule, besucht und das Unterrichtsfach Deutsch zuletzt positiv abgeschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 IntG.3.8.4. Ebenso die BF4 erfüllt, da sie minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,), nämlich eine Mittelschule, besucht und das Unterrichtsfach Deutsch zuletzt positiv abgeschlossen hat, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG.

3.8.5. Der BF5 erfüllt, da er minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962), nämlich eine Volksschule, besucht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 IntG. 3.8.5. Der BF5 erfüllt, da er minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,), nämlich eine Volksschule, besucht, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide:3.9. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

3.9.1. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu II.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und ihnen Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 55 AsylG zu erteilen waren, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.3.9.1. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist (siehe Ausführungen zu römisch zwei.3.5.), dass in casu die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und ihnen Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen waren, war in Folge hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel vergleiche VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vergleiche VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK ist Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Familienverfahren individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2206587.1.00

Im RIS seit

24.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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