Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
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W240 2176757-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 1066182004-180566866, wegen §§ 9 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 07.09.2018, Zahl 1066182004-180566866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 1066182004-180566866, wegen Paragraphen 9, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 07.09.2018, Zahl 1066182004-180566866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. bestätigt. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. bestätigt.
II. Der Spruchpunkt VII. der Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos aufgehoben. römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 08.05.2017 wurde der XXXX als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum für den BF festgesetzt.Mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 08.05.2017 wurde der römisch 40 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum für den BF festgesetzt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahl 1066182004 – 150424121, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Gewährung des subsidiären Schutzstatus wurde damit begründet, dass betreffend den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, bestünde, weil der BF über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfüge. Aus diesem Grund sei eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson als gegeben anzusehen und wurde festgestellt, dass ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK bestehe. Es wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werde.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zahl 1066182004 – 150424121, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Gewährung des subsidiären Schutzstatus wurde damit begründet, dass betreffend den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, bestünde, weil der BF über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfüge. Aus diesem Grund sei eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson als gegeben anzusehen und wurde festgestellt, dass ein Rückkehrhindernis gemäß Artikel 3, EMRK bestehe. Es wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werde.
3. Mit Schriftstück vom 08.11.2017 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, Zl. W175 2176757-1/9E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 125, gemäß § 107 Abs. 1 u 2 StGB, gemäß
§§ 15, 83 Abs. 1 StGB, gemäß §§ 15, 127 StGB sowie insbesondere gemäß
§ 15, §§ 127, 131 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 125,, gemäß Paragraph 107, Absatz eins, u 2 StGB, gemäß , Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, gemäß Paragraphen 15, 127, StGB sowie insbesondere gemäß , Paragraph 15,, Paragraphen 127, 131, 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Mit Schreiben des BFA vom 26.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Absicht bestehe ihm aufgrund der Verurteilung den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer am 04.07.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
5. Mit dem Bescheid des BFA vom 18.07.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.10.2017, Zahl 1066182004 – 150424121, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (I.). Die mit Bescheid vom 09.10.2017, Zahl 1066182004 – 150424121, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird dem BF gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde gemäß § 9 Absatz 2 AsylG iVm § 52 Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt (V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (VI.). 5. Mit dem Bescheid des BFA vom 18.07.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.10.2017, Zahl 1066182004 – 150424121, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (römisch eins.). Die mit Bescheid vom 09.10.2017, Zahl 1066182004 – 150424121, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9 FPG für unzulässig erklärt (römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (römisch sechs.).
Das BFA begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in einem Ausmaß straffällig geworden sei, welches die Behörde aufgrund § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG idgF verpflichte, eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei von einem österreichischen Landesgericht wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls sowie der Vergehen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung rechtskräftig verurteilt worden. Am 17.07.2018 sei das BFA von der Staatsanwaltschaft darüber verständigt worden, dass gegen ihn Anklage wegen des Verbrechens des Raubes und der versuchten geschlechtlichen Nötigung und erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine auf ihn als Person abzielende Verfolgung in Somalia zu befürchten. Fest stehe, dass er in Somalia keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Fest stehe, dass die allgemeine unsichere sicherheitspolitische Lage in Mogadischu der Grund gewesen sei, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe. Sein Gesundheitszustand stehe einer Rückführung nicht im Wege. Er verfüge über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder Hargeysa. Aus diesem Grund sei aufgrund seines jungen Alters eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson, im Falle einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, nach wie vor als gegeben anzusehen.Das BFA begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in einem Ausmaß straffällig geworden sei, welches die Behörde aufgrund Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG idgF verpflichte, eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei von einem österreichischen Landesgericht wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls sowie der Vergehen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung rechtskräftig verurteilt worden. Am 17.07.2018 sei das BFA von der Staatsanwaltschaft darüber verständigt worden, dass gegen ihn Anklage wegen des Verbrechens des Raubes und der versuchten geschlechtlichen Nötigung und erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine auf ihn als Person abzielende Verfolgung in Somalia zu befürchten. Fest stehe, dass er in Somalia keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Fest stehe, dass die allgemeine unsichere sicherheitspolitische Lage in Mogadischu der Grund gewesen sei, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe. Sein Gesundheitszustand stehe einer Rückführung nicht im Wege. Er verfüge über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder Hargeysa. Aus diesem Grund sei aufgrund seines jungen Alters eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer als Zivilperson, im Falle einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, nach wie vor als gegeben anzusehen.
6. Mit Schriftstück vom 18.07.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia ein. Darin wurde vorgebracht, das BFA beabsichtige die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu stützen, mit der Begründung, dass eine „schwere Straftat“ iSd Statusrichtlinie vorliegen würde. Der Beschwerdeführer habe diese Straftaten aus finanzieller Not begangen, ein Umstand der aber beendet sein werde, sollte er Arbeit erhalten. Die Begehung der Straftaten, aufgrund derer er verurteilt worden sei, sei auch im Lichte dieser Entwicklung zu sehen. Die Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände hätten jedoch zu dem Ergebnis führen müssen, dass die Tat, aufgrund derer der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, zumindest subjektiv nicht den erforderlichen Schweregrad erreiche, welche eine Aberkennung zulässig mache.
7. Mit Urteil des XXXX war der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Es handelte sich um eine Jugendstraftat, als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren, die bisherige Unbescholtenheit sowie das teilweise Geständnis gewertet worden. Als erschwerend die Faktenhäufung. 7. Mit Urteil des römisch 40 war der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. Es handelte sich um eine Jugendstraftat, als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren, die bisherige Unbescholtenheit sowie das teilweise Geständnis gewertet worden. Als erschwerend die Faktenhäufung.
8. In der gegen den Bescheid vom 18.07.2018 erhobenen Beschwerde vom 16.08.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in einer Pizzeria arbeite. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme deutlich gemacht, dass er seine Taten sehr bereue und ein straffreies, geregeltes Leben führen wolle. Daneben gebe der Beschwerdeführer an, seine Taten aus wirtschaftlichen Gründen begangen zu haben. Dazu sei er allerdings nicht näher befragt worden, weshalb die Behörde keine „Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose“ erstellen habe können. Dennoch behaupte die Behörde, vom Beschwerdeführer gehe auch in Zukunft eine Gefahr aus. Laut Rechtsprechung müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, gemeingefährlich sein und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung müssten seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen sei, habe insbesondere die Milderungs- und Erschwernisgründe des Landesgerichtes mit einzubeziehen. Die Frage nach der Gemeingefährlichkeit sei von der belangten Behörde nur in unzureichendem Ausmaß und sehr einseitig behandelt worden.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 07.09.2018 wurde der Bescheid des BFA hinsichtlich des BF vom 18.07.2018, Zl. 1066182004 – 180566866, um einen weiteren Spruchpunkt VII. ergänzt und gegen den Beschwerdeführer gem.
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nach nochmaliger eingehender Prüfung zu dem Schluss komme, dass von der Verhängung eines Einreiseverbots doch nicht abgesehen werden könne, da die Verstöße gegen geltende Gesetze sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit so massiv seien. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten - das bedeute im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, - davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebenen Ausnahmen, wonach er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Insbesondere auch deshalb, da gegen ihn am 17.07.2018 seitens der Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verdachts des Begehens des Verbrechens des Raubes und der versuchten geschlechtlichen Nötigung erhoben worden seien. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die in Österreich lebenden Menschen dar, das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten. 9. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 07.09.2018 wurde der Bescheid des BFA hinsichtlich des BF vom 18.07.2018, Zl. 1066182004 – 180566866, um einen weiteren Spruchpunkt römisch sieben. ergänzt und gegen den Beschwerdeführer gem. , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nach nochmaliger eingehender Prüfung zu dem Schluss komme, dass von der Verhängung eines Einreiseverbots doch nicht abgesehen werden könne, da die Verstöße gegen geltende Gesetze sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit so massiv seien. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten - das bedeute im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, - davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebenen Ausnahmen, wonach er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Insbesondere auch deshalb, da gegen ihn am 17.07.2018 seitens der Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verdachts des Begehens des Verbrechens des Raubes und der versuchten geschlechtlichen Nötigung erhoben worden seien. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die in Österreich lebenden Menschen dar, das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten.
10. Am 25.09.2018 wurde bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag gem.
§ 15 Abs. 1 VwGVG eingebracht. Als Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer bereue sein strafbares Verhalten. Er habe Probleme im Umgang mit Alkohol gehabt und habe deshalb Straftaten begangen. Mit Beginn der Arbeit in einer Pizzeria gehe es dem Beschwerdeführer wesentlich besser. Er habe wieder einen geregelten Tageablauf und arbeite sehr gerne. Die Arbeit habe eine positive Auswirkung auf ihn. Eine Prognose ergebe daher, dass vom Beschwerdeführer in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr ausgehen werde. Zum Beweis würde ein undatiertes Empfehlungsschreiben vorgelegt. 10. Am 25.09.2018 wurde bei der belangten Behörde ein Vorlageantrag gem. , Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG eingebracht. Als Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer bereue sein strafbares Verhalten. Er habe Probleme im Umgang mit Alkohol gehabt und habe deshalb Straftaten begangen. Mit Beginn der Arbeit in einer Pizzeria gehe es dem Beschwerdeführer wesentlich besser. Er habe wieder einen geregelten Tageablauf und arbeite sehr gerne. Die Arbeit habe eine positive Auswirkung auf ihn. Eine Prognose ergebe daher, dass vom Beschwerdeführer in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr ausgehen werde. Zum Beweis würde ein undatiertes Empfehlungsschreiben vorgelegt.
11. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen versuchtem Raub gemäß §§ 15 StGB, 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. 11. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und wegen versuchtem Raub gemäß Paragraphen 15, StGB, 142 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden.
12. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Erschleichung einer Leistung gemäß § 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt worden. 12. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Erschleichung einer Leistung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt worden.
13. Mit Schreiben vom 21.02.2020 wurde von der Diakonie Flüchtlingsdienst Lohnzettel des Beschwerdeführers von Jänner 2019 bis Dezember 2019 vorgelegt.
14. Am XXXX 2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, einvernommen wurde. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag vor, dem zu entnehme ist, dass das Eintrittsdatum des Beschwerdeführers als Teilzeitmitarbeiter in der Systemgastronomie der XXXX 2020 ist. 14. Am römisch 40 2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, einvernommen wurde. Im Rahmen der Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Dienstvertrag vor, dem zu entnehme ist, dass das Eintrittsdatum des Beschwerdeführers als Teilzeitmitarbeiter in der Systemgastronomie der römisch 40 2020 ist.
15. Am 12.10.2020 übermittelte das BVwG an die ausgewiesene Vertretung im Rahmen eines Parteiengehörs eine Accord-Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 07.08.2020, und ein FSNAU-Bericht betreffend Somalia - Food Security Outlook für den Zeitraum Februar bis September 2020, und wurde eine Frist für eine Stellungnahme von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt und gewährte des BVwG überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen. Es war ausgeführt worden, dass die Entscheidung im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes ergeht, sollte binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangen.
16. Innerhalb der eingeräumten Frist und bis dato langte keine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer von der ausgewiesenen Vertretung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 26.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017,
Zahl 1066182004 – 150424121, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da er in Somalia über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfügte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, , Zahl 1066182004 – 150424121, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da er in Somalia über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfügte.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Anknüpfungspunkte in Somalia, seine Familie hat nach seinen Angaben Somalia verlassen und ist nach Äthiopien gegangen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre lang die Grundschule besucht, gearbeitet oder einen Beruf erlernt hat er nicht.
Der Beschwerdeführer ist bereits volljährig, mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 08.05.2017 wurde der XXXX als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum für den BF festgesetzt. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit einem Freund in einer Wohnung. Er hat zuletzt im Jahr 2016 einen Deutschkurs Niveau A2.2. besucht, spielt privat mit Freunden Fußball, ist aber kein Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer arbeitete von Juni bis August 2018 in einer Pizzeria. Von Jänner 2019 bis Dezember 2019 in der Systemgastronomie und geht diesen Beruf wieder seit Mai 2020 nach. Der Beschwerdeführer ist bereits volljährig, mit medizinischem Sachverständigengutachten vom 08.05.2017 wurde der römisch 40 als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum für den BF festgesetzt. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit einem Freund in einer Wohnung. Er hat zuletzt im Jahr 2016 einen Deutschkurs Niveau A2.2. besucht, spielt privat mit Freunden Fußball, ist aber kein Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer arbeitete von Juni bis August 2018 in einer Pizzeria. Von Jänner 2019 bis Dezember 2019 in der Systemgastronomie und geht diesen Beruf wieder seit Mai 2020 nach.
Der Beschwerdeführer wurde trotz seines jungen Alters und kurzen Aufenthalts in Österreich bereits fünf Mal wegen der Verübung von strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt:
1. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 125, gemäß § 107 Abs. 1 u 2 StGB, gemäß
§§ 15, 83 Abs. StGB, gemäß §§ 15, 127 StGB sowie insbesondere gemäß
§ 15, §§ 127, 131 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; verurteilt worden. 1. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 125,, gemäß Paragraph 107, Absatz eins, u 2 StGB, gemäß , Paragraphen 15, 83, Abs. StGB, gemäß Paragraphen 15, 127, StGB sowie insbesondere gemäß , Paragraph 15,, Paragraphen 127, 131, 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren; verurteilt worden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine fremde bewegliche Sache, nämlich Schuhe und zwei T-Shirts, einem Geschäft mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich unrechtmäßig zu bereichern. Er wurde auf frischer Tat betreten und hat dadurch, dass er den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes Fußtritte gegen den Körper versetzt hat, Gewalt gegen Personen angewendet, um sich die weggenommene Sachen zu erhalten. Der Beschwerdeführer hat weiters versucht einer Tankstelle eine Flasche Alkohol und drei Dosen eines Energydrinks wegzunehmen, aufgrund der Betretung ist es beim Versuch geblieben. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die Tat in der Tankstelle versucht, fremde bewegliche Sachen zu beschädigen, indem er gegen den Kassenbereich und die Wandregale der Tankstelle schlug und trat sowie die Getränkeflaschen durch die Tankstelle schoss. Er hat versucht eine Person vorsätzlich am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen, indem er gegen diesen schlug, wobei die Tat infolge Abwehr durch das Opfer am Versuch blieb. Der Beschwerdeführer hat diese Person gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „Ich werde jeden Tag an der Tankstelle mit einer Pistole warten und töte dich.“
Zur Strafbemessung wurde festgehalten, dass es sich um eine Jugendstraftat handelte und es wurde das Geständnis, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie der überwiegende Versuch als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens gewertet.
2. Mit Urteil eines XXXX war der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden. 2. Mit Urteil eines römisch 40 war der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einem Verfügungsberechtigten, eine fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar hat der Beschwerdeführer mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren einer Tankstelle zwei Flaschen Absolutvodka sowie eine Flasche Sprite sowie der Beschwerdeführer alleine einem Modegeschäft vier Armbänder versucht wegzunehmen, wobei dies beim Versuch geblieben ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs. 1 StGB begangen.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einem Verfügungsberechtigten, eine fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar hat der Beschwerdeführer mit einem anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren einer Tankstelle zwei Flaschen Absolutvodka sowie eine Flasche Sprite sowie der Beschwerdeführer alleine einem Modegeschäft vier Armbänder versucht wegzunehmen, wobei dies beim Versuch geblieben ist. Dadurch hat der Beschwerdeführer das Vergehen des teilweise versuchten, teilweise vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, Absatz eins, StGB begangen.
Es handelte sich um eine Jugendstraftat, als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren, die bisherige Unbescholtenheit sowie das teilweise Geständnis gewertet. Als erschwerend die Faktenhäufung.
3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen versuchten Raubes gemäß §§ 15 StGB, 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. 3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und wegen versuchten Raubes gemäß Paragraphen 15, StGB, 142 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Frau mit Gewalt, indem er sie am Oberarm packte und sie mit sich zog, sowie durch gefährliche Drohung, indem er ihr die geballte Faust vor das Gesicht hielt, zu einer Handlung, nämlich mit ihm mitzugehen, zu nötigen versucht. Diese Dame hat der Beschwerdeführer mit Gewalt, indem er sie am Oberarm gepackt, sohin mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Zigarette und Bargeld unbekannten Wertes mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen hat. Der Beschwerdeführer hat das Vergehen der versuchten Nötigung und das Verbrechen des versuchten Raubes begangen.
Es handelte sich um Jugendstraftaten und wurde als mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehen während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall gewertet.
4. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Erschleichung einer Leistung gemäß § 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt worden. 4. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Erschleichung einer Leistung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe als junger Erwachsener verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer hat in einem Zug der ÖBB im Rahmen einer Fahrscheinkontrolle gegenüber dem Kontrollorgan ein Lichtbild auf seinem Handy von einer anderen Person vorgewiesen, und sich dadurch die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt durch Täuschung über Tatsachen erschlichen, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten.
Als mildernd wurde eine umfassende geständige Verantwortung, die Tatbegehung als junger Erwachsener, der geringe Schadensbetrag gewertet. Als erschwerend wurde die Tatbegehung während offener Probezeit und drei einschlägige Vorstrafen gewertet.
5. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 StGB, § 127 StGB und § 125 StGB verurteilt. 5. Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB und Paragraph 125, StGB verurteilt.
Es handelt sich um eine Jugendstraftat und es wurde auf die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgten Verurteilungen im XXXX 2018, im XXXX 2019 und im XXXX 2019 abgesehen. Es handelt sich um eine Jugendstraftat und es wurde auf die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgten Verurteilungen im römisch 40 2018, im römisch 40 2019 und im römisch 40 2019 abgesehen.
Es war festgestellt worden, dass der BF fremde Sachen zusammen mit einem Mittäter im Dezember 2016 beschädigt hat, indem er mit diesem zwei Türblätter ausgehängt und über die Treppe warf, in einer Gemeinschaftsküche Bänke und Tisch umwarf und Geschirr zu Boden warf, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 1.000,- zum Nachteil einer österreichischen Asylunterkunft entstand. Weiters hatte der Beschwerdeführer im XXXX 2019 eine Flasche Wodka und im März 2019 eine Flasche Whiskey versucht zu stehlen. Als mildernd waren das reumütige und umfassende Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt worden. Als erschwerend waren die teilweise einschlägigen Vorstrafen,
§ 28 StGB, die Faktenhäufung, die Tatbegehung teils während offener Probezeit und der teils rasche Rückfall gewertet.Es war festgestellt worden, dass der BF fremde Sachen zusammen mit einem Mittäter im Dezember 2016 beschädigt hat, indem er mit diesem zwei Türblätter ausgehängt und über die Treppe warf, in einer Gemeinschaftsküche Bänke und Tisch umwarf und Geschirr zu Boden warf, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 1.000,- zum Nachteil einer österreichischen Asylunterkunft entstand. Weiters hatte der Beschwerdeführer im römisch 40 2019 eine Flasche Wodka und im März 2019 eine Flasche Whiskey versucht zu stehlen. Als mildernd waren das reumütige und umfassende Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt worden. Als erschwerend waren die teilweise einschlägigen Vorstrafen, , Paragraph 28, StGB, die Faktenhäufung, die Tatbegehung teils während offener Probezeit und der teils rasche Rückfall gewertet.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischus oder Hargeysa. Aus diesem Grund ist aufgrund seines jungen Alters eine reale Gefahr für ihn als Zivilperson, im Falle einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein, nach wie vor als gegeben anzusehen.
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Sozialisation, Schulbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Verhältnissen beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens, die auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurden.
Zu den Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich:
Auch die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Dass der Beschwerdeführer in der Systemgastronomie arbeitet und im Jahr 2018 in einer Pizzeria, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, den Lohnzetteln aus dem Jahr 2019 und dem vorgelegten Dienstvertrag.
Dass trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist, ergibt sich aus dem bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers in Österreich. Wenn in Vorlageantrag vom 25.09.2018 vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Arbeit einen geregelten Tagesablauf hat und die Arbeit eine positive Auswirkung auf ihn hätte, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten trotz Beschäftigung im Jahr 2018 und 2019 (vgl. die vorgelegten Lohnzettel zu 2019) verübt hat. Auch das eingebrachte Empfehlungsschreiben einer Privatperson ändert nichts an den Verurteilungen und den darin erkennbaren Unwillen des Beschwerdeführers sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in diesem Empfehlungsschreiben angegeben, lediglich zu 40 Stunden Sozialarbeit verurteilt wurde, sondern er unter anderem wegen versuchter Nötigung und wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Dass trotz Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen ist, ergibt sich aus dem bisherigen Lebenswandel des Beschwerdeführers in Österreich. Wenn in Vorlageantrag vom 25.09.2018 vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Arbeit einen geregelten Tagesablauf hat und die Arbeit eine positive Auswirkung auf ihn hätte, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Straftaten trotz Beschäftigung im Jahr 2018 und 2019 vergleiche die vorgelegten Lohnzettel zu 2019) verübt hat. Auch das eingebrachte Empfehlungsschreiben einer Privatperson ändert nichts an den Verurteilungen und den darin erkennbaren Unwillen des Beschwerdeführers sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht, wie in diesem Empfehlungsschreiben angegeben, lediglich zu 40 Stunden Sozialarbeit verurteilt wurde, sondern er unter anderem wegen versuchter Nötigung und wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug und den diesbezüglich im Akt befindlichen Urteilen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei zwei Verurteilungen körperliche Gewalt anwendete und er die Straftaten beging obwohl er (zumindest teilweise) einer Erwerbstätigkeit nachging.
Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia:
Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist ergibt sich aus seiner Erstbefragung, seiner Einvernahme vor dem BFA, dem Bescheid des BFA vom 09.10.2017 und vor allem aus der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 15.03.2018.
Die Feststellungen zur Situation der Rückkehrer basieren auf den vorliegenden Informationen des Länderinformationsblattes zu Somalia und Somaliland, Gesamtaktualisierung: 17.09.2019, auf eine Accord-Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 07.08.2020, und auf einen FSNAU-Bericht betreffend Somalia - Food Security Outlook für den Zeitraum Februar bis September 2020.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netzwerk verfügt ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 09.10.2017 und haben sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung ergeben.
Dem Bundesamt ist schlussendlich aufgrund der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen zuzustimmen, wenn es ausführt, dass aufgrund der aktuellen Länderinformationen im Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers und des ihm fehlenden sozialen Netzwerkers, eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen werden kann.
Am 12.10.2020 übermittelte das BVwG an die ausgewiesene Vertretung im Rahmen eines Parteiengehörs eine Accord-Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 07.08.2020, und ein FSNAU-Bericht betreffend Somalia - Food Security Outlook für den Zeitraum Februar bis September 2020, und wurde eine Frist für eine Stellungnahme von 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt und gewährte des BVwG überdies die Möglichkeit, weitere Unterlagen zur aktuellen Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist vorzulegen. Es war ausgeführt worden, dass die Entscheidung im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes ergeht, sollte binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangen. Es ergibt sich somit keine substantiierten Einwendungen gegenüber den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen und Länderfeststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
A)
Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 2 hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §°73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des §°73 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftag erfolgte. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG liegt abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftag erfolgte.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK,
Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, , Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist
(§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist , (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §°8°Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, bestünde, weil der über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfüge. Aus diesem Grund sei eine reale Gefahr für den BF als Zivilperson als gegeben anzusehen und wurde festgestellt, dass ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK bestehe. Es wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §°8°Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dabei im Wesentlichen damit begründet, dass betreffend den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welche den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, bestünde, weil der über kein soziales Netzwerk für einen gesicherten Wiedereinstieg in einer ausreichend sicheren Stadt wie Mogadischu oder gar Hargeysa verfüge. Aus diesem Grund sei eine reale Gefahr für den BF als Zivilperson als gegeben anzusehen und wurde festgestellt, dass ein Rückkehrhindernis gemäß Artikel 3, EMRK bestehe. Es wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werde.
Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt - wiederholt von österreichischen Gerichten strafrechtlich verurteilt, er wurde straffällig gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt - wiederholt von österreichischen Gerichten strafrechtlich verurteilt, er wurde straffällig gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005.
Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 lagen nicht vor.Umstände für eine amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 lagen nicht vor.
Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17 Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (Paragraph 17, StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.
Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB, auf den Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB).
Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht. Der VwGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15 festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 13.09.2018, C369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.
Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem BF deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24). Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH, Rz 24).
Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, „dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde“ (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56, und VwGH Rz 23).
Der Beschwerdeführer wurde neben anderen Vergehen am XXXX , nämlich gemäß
§§ 15, 125, gemäß § 107 Abs. 1 u 2 StGB, gemäß §§ 15, 83 Abs. StGB, gemäß §§ 15, 127 StGB, insbesondere auch gemäß § 15, §§ 127, 131 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls, also wegen eines Verbrechens, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelte sich um eine Jugendstraftat und es wurde das Geständnis, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie der überwiegende Versuch als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens gewertet. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wegen versuchter Nötigung gemäß
§§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen versuchten Raubes gemäß §§ 15 StGB,
142 Abs. 1 und 2 StGB, somit auch wegen Verbrechen, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es handelte sich um Jugendstraftaten und wurde als mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehen während offener Probezeit und der rasche Rückfall gewertet. Es handelt sich dabei somit teilweise um Verbrechen im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer wurde neben anderen Vergehen am römisch 40 , nämlich gemäß , Paragraphen 15, 125,, gemäß Paragraph 107, Absatz eins, u 2 StGB, gemäß Paragraphen 15, 83, Abs. StGB, gemäß Paragraphen 15, 127, StGB, insbesondere auch gemäß Paragraph 15,, Paragraphen 127, 131, 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls, also wegen eines Verbrechens, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Es handelte sich um eine Jugendstraftat und es wurde das Geständnis, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie der überwiegende Versuch als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens gewertet. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wegen versuchter Nötigung gemäß , Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und wegen versuchten Raubes gemäß Paragraphen 15, StGB, , 142 Absatz eins und 2 StGB, somit auch wegen Verbrechen, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Es handelte sich um Jugendstraftaten und wurde als mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehen während offener Probezeit und der rasche Rückfall gewertet. Es handelt sich dabei somit teilweise um Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB.
Der BF wurde – wie im Detail ausgeführt - unstrittig auch wegen der Begehung von Verbrechen in Österreich verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf. Der BF wurde – wie im Detail ausgeführt - unstrittig auch wegen der Begehung von Verbrechen in Österreich verurteilt. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens stellt nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar, auch wenn dies nicht alleine dafür entscheidend ist, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, die im Ergebnis zur Aberkennung dieses Schutztitels führen darf.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX , insbesondere auch gemäß
§ 15, §§ 127, 131 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls, also wegen eines Verbrechens, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Es handelte sich um eine Jugendstraftat und es wurde das Geständnis, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie der überwiegende Versuch als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens gewertet. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen versuchtem Raubes gemäß §§ 15 StGB, 142 Abs. 1 und 2 StGB, somit auch wegen Verbrechen, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Es handelte sich um Jugendstraftaten und wurde als mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehen während offener Probezeit und der rasche Rückfall gewertet. Zusammenschauend ergibt sich, dass die im gegenständlichen Fall fraglichen Straftaten als schwere Straftat anzusehen sind und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden und wird im gegenständlichen Fall ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wiederholt während offener Probezeit die Straftaten in Österreich beging und es wiederholt zu einem Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen kam. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 , insbesondere auch gemäß , Paragraph 15,, Paragraphen 127, 131, 1. Fall StGB, also wegen des Versuchs eines räuberischen Diebstahls, also wegen eines Verbrechens, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Es handelte sich um eine Jugendstraftat und es wurde das Geständnis, die Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren sowie der überwiegende Versuch als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während eines laufenden Verfahrens gewertet. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 wegen versuchter Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und wegen versuchtem Raubes gemäß Paragraphen 15, StGB, 142 Absatz eins und 2 StGB, somit auch wegen Verbrechen, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Es handelte sich um Jugendstraftaten und wurde als mildernd das teilweise Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehen während offener Probezeit und der rasche Rückfall gewertet. Zusammenschauend ergibt sich, dass die im gegenständlichen Fall fraglichen Straftaten als schwere Straftat anzusehen sind und entsprechend strafgerichtlich verfolgt werden und wird im gegenständlichen Fall ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer wiederholt während offener Probezeit die Straftaten in Österreich beging und es wiederholt zu einem Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen kam.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF schließlich auch mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX gemäß § 15 StGB, § 127 StGB und § 125 StGB verurteilt wurde. Es handelt sich um eine Jugendstraftat und es wurde auf die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgten Verurteilungen im XXXX 2018, im XXXX 2019 und im XXXX 2019 abgesehen. Es war festgestellt worden, dass der BF fremde Sachen zusammen mit einem Mittäter im Dezember 2016 beschädigt hat, indem er mit diesem zwei Türblätter ausgehängt und über die Treppe warf, in einer Gemeinschaftsküche Bänke und Tisch umwarf und Geschirr zu Boden warf, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 1.000,- zum Nachteil einer österreichischen Asylunterkunft entstand. Weiters hatte der Beschwerdeführer im XXXX 2019 eine Flasche Wodka und im März 2019 eine Flasche Whiskey versucht zu stehlen. Als mildernd waren das reumütige und umfassende Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt worden. Als erschwerend waren die teilweise einschlägigen Vorstrafen, § 28 StGB, die Faktenhäufung, die Tatbegehung teils während offener Probezeit und der teils rasche Rückfall gewertet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der BF schließlich auch mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom römisch 40 gemäß Paragraph 15, StGB, Paragraph 127, StGB und Paragraph 125, StGB verurteilt wurde. Es handelt sich um eine Jugendstraftat und es wurde auf die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf die bereits erfolgten Verurteilungen im römisch 40 2018, im römisch 40 2019 und im römisch 40 2019 abgesehen. Es war festgestellt worden, dass der BF fremde Sachen zusammen mit einem Mittäter im Dezember 2016 beschädigt hat, indem er mit diesem zwei Türblätter ausgehängt und über die Treppe warf, in einer Gemeinschaftsküche Bänke und Tisch umwarf und Geschirr zu Boden warf, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 1.000,- zum Nachteil einer österreichischen Asylunterkunft entstand. Weiters hatte der Beschwerdeführer im römisch 40 2019 eine Flasche Wodka und im März 2019 eine Flasche Whiskey versucht zu stehlen. Als mildernd waren das reumütige und umfassende Geständnis, der teilweise Versuch und das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt worden. Als erschwerend waren die teilweise einschlägigen Vorstrafen, Paragraph 28, StGB, die Faktenhäufung, die Tatbegehung teils während offener Probezeit und der teils rasche Rückfall gewertet.
Wie ausgeführt wurde der BF wegen eines Verbrechens verurteilt und ist nach Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls im gegenständlichen Fall nach vorzitierten Ausführungen der verhängten Strafen und Gründe für die Strafzumessung festzustellen, dass der Feststellung des BF nicht entgegenzutreten ist, wenn diese dem Beschwerdeführer – aufgrund der Verwirklichung eines Aberkennungstatbestandes – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 leg.cit. entzieht und den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abweist. Wie ausgeführt wurde der BF wegen eines Verbrechens verurteilt und ist nach Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls im gegenständlichen Fall nach vorzitierten Ausführungen der verhängten Strafen und Gründe für die Strafzumessung festzustellen, dass der Feststellung des BF nicht entgegenzutreten ist, wenn diese dem Beschwerdeführer – aufgrund der Verwirklichung eines Aberkennungstatbestandes – den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkennt, ihm die erteilte Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. entzieht und den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abweist.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruch ihres Bescheides richtigerweise auf § 9 Abs. 2 AsylG. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Die Aberkennung dieses Titels erfolgte zurecht. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruch ihres Bescheides richtigerweise auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG. Der BF ist damit des internationalen Schutzes in Form des subsidiär Schutzberechtigten unwürdig. Die Aberkennung dieses Titels erfolgte zurecht.
Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ (vgl. Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: „Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.“ Aus dem EASO-Leitfaden „Ausschluss“ vergleiche Pkt. 2.5. des Leitfadens) ergibt sich, dass auch das Verhalten der Person nach der Straftat zu prüfen und dann zu entscheiden ist, ob sie des Schutzes würdig ist. Aus dem Leitfaden ergibt sich Folgendes: „Unbeschadet früheren Fehlverhaltens kann das Verstreichen eines gewissen Zeitraums in Kombination mit Zeichen der Reue, Wiedergutmachung und Übernahme von Verantwortung für frühere Taten den Befund rechtfertigen, dass ein Ausschluss nicht länger gerechtfertigt ist.“
Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik zu halten, indem er – wie ausführlich im Detail ausgeführt - wiederholt wegen strafrechtlicher Delikte in Österreich verurteilt wurde. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des Bescheides des BFA vom 18.07.2018, mit welchem ihm der mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005 aberkannt worden war, wiederholt strafrechtlich verurteilt worden war. Hervorzuheben ist hier insbesondere das Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX , mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen versuchtem Raub gemäß §§ 15 StGB, 142 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Schließlich zeigte sich der Beschwerdeführer nach Vorhalt der einzelnen Verurteilungen in keiner Weise einsichtig. Einerseits behauptete er, die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Nötigung erfolgte zu Unrecht, weil es ein Missverständnis gewesen sei, andererseits rechtfertigte er seine zahlreichen Verurteilungen einzig damit, dass er zu viel Alkohol konsumiert habe, es war jedoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Reue für die Taten, aufgrund derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden war, ersichtlich.Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er nicht in der Lage ist, sich an die Gesetze der Republik zu halten, indem er – wie ausführlich im Detail ausgeführt - wiederholt wegen strafrechtlicher Delikte in Österreich verurteilt wurde. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch nach Erhalt des Bescheides des BFA vom 18.07.2018, mit welchem ihm der mit Bescheid des BFA vom 09.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz 2005 aberkannt worden war, wiederholt strafrechtlich verurteilt worden war. Hervorzuheben ist hier insbesondere das Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 , mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und wegen versuchtem Raub gemäß Paragraphen 15, StGB, 142 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Schließlich zeigte sich der Beschwerdeführer nach Vorhalt der einzelnen Verurteilungen in keiner Weise einsichtig. Einerseits behauptete er, die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Nötigung erfolgte zu Unrecht, weil es ein Missverständnis gewesen sei, andererseits rechtfertigte er seine zahlreichen Verurteilungen einzig damit, dass er zu viel Alkohol konsumiert habe, es war jedoch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Reue für die Taten, aufgrund derer er in Österreich rechtskräftig verurteilt worden war, ersichtlich.
§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist zusammengefasst im gegenständlichen Fall erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist zusammengefasst im gegenständlichen Fall erfüllt und dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen war. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte sohin zu Recht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Spruchpunktes als unbegründet abzuweisen war.
Folgen der Aberkennung
Mit der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Mit der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist des Weiteren die Feststellung zu verbinden, „dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von , Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.
Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu dulden. Der BF ist insofern „sicher“ als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner „realen Gefahr“ oder „ernsthaften Bedrohung“ in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dies führt zum Ergebnis, dass der BF weiterhin nicht gezwungen werden kann, das Bundesgebiet zu verlassen. Er verfügt zwar nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, doch ist er nunmehr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu dulden. Der BF ist insofern „sicher“ als dass er auch durch die vorliegende Entscheidung keiner „realen Gefahr“ oder „ernsthaften Bedrohung“ in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist.
Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 5 Z 2 FPG nicht bestraft werden und hat u.a. gemäß § 46a Abs. 4 FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9, E4, Seite 716). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG ist mit einer Duldung zwar kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass diese in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG nicht bestraft werden und hat u.a. gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9,, E4, Seite 716).
Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert (vgl. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 46a Abs. 1 und Abs. 4 FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile. Sowohl der Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch die Duldung werden unter ähnlichen Voraussetzungen bei einer Änderung der Umstände aberkannt bzw. nicht verlängert vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 4, FPG); daraus erwachsen dem BF sohin keine unmittelbaren Nachteile.
Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, da auch nach Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Möglichkeit besteht, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 Z 2 und 4 GVV). Auch sonst sind keine maßgeblichen Nachteile ersichtlich, da auch nach Verlust des Status des subsidiär Schutzberechtigten noch die Möglichkeit besteht, Leistungen aus der öffentlichen Hand zu beziehen vergleiche etwa Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 GVV).
Es mag zutreffen, dass der BF aufgrund des Duldungsstatus mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein kann, doch darf für den auch im Falle der bloßen Duldung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG eine Es mag zutreffen, dass der BF aufgrund des Duldungsstatus mit (verschiedenen allgemeinen) Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt konfrontiert sein kann, doch darf für den auch im Falle der bloßen Duldung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG eine
Beschäftigungsbewilligung bzw. iVm § 4 Abs. 2 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen sonstige Erwägungen nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat. Beschäftigungsbewilligung bzw. in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung als Lehrling eingeholt werden. Er kann somit entsprechend gefragte Berufe ergreifen. Da der BF im Ergebnis keine maßgeblichen Nachteile durch die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu erleiden hat, sprechen sonstige Erwägungen nicht gegen eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus wegen des Begehens einer schweren Straftat.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.
Insofern erfolgte der Ausspruch der Behörde in Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht. Insofern erfolgte der Ausspruch der Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht.
Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:
„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
…
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. … 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. …
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. ,
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …“ (3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. …“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
„§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
…
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. ,
§ 52. (1) Paragraph 52, (1)
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
…
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. … (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. …
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. …“ (3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. …“
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur
Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes
Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“ Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wird im gegenständlichen Fall Folgendes erwogen: Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK wird im gegenständlichen Fall Folgendes erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des
Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f).
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR
19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Von einem Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher in diesem Fall nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Von einem Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher in diesem Fall nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf
Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG – wie oben bereits dargelegt – aufgezählt. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG – wie oben bereits dargelegt – aufgezählt.
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im April 2015 sohin rund fünfeinhalb Jahre, im Bundesgebiet auf. Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein unbefristeter Aufenthaltstitel in Österreich, sondern lediglich ein befristeter Schutzstatus. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich – wie ausführlich im Detail ausgeführt – wiederholt strafrechtlich verurteilt.
Der BF gab an, er habe im Jahr 2016 den letzten Deutschkurs im Niveau A2.2 besucht, er legte einen Arbeitsvertrag bei XXXX mit Eintrittsdatum 15.05.2020 für 30 Stunden pro Woche vor. Es kann angesichts der zahlreichen und teilweise nicht unerheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch eine soziale Verfestigung im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Vor dem Hintergrund vermögen auch die privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu österreichischen Freunden und Arbeitskollegen im Bundesgebiet die schwer zu Lasten des Beschwerdeführers wiegenden negativen Aspekte seiner Delinquenz nicht aufzuwiegen und keine soziale Verfestigung im obigen Sinne zu generieren. Der BF gab an, er habe im Jahr 2016 den letzten Deutschkurs im Niveau A2.2 besucht, er legte einen Arbeitsvertrag bei römisch 40 mit Eintrittsdatum 15.05.2020 für 30 Stunden pro Woche vor. Es kann angesichts der zahlreichen und teilweise nicht unerheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch eine soziale Verfestigung im Bundesgebiet nicht erkannt werden. Vor dem Hintergrund vermögen auch die privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu österreichischen Freunden und Arbeitskollegen im Bundesgebiet die schwer zu Lasten des Beschwerdeführers wiegenden negativen Aspekte seiner Delinquenz nicht aufzuwiegen und keine soziale Verfestigung im obigen Sinne zu generieren.
Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von
Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – kommt ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von , Artikel 8 Absatz 2, EMRK genannten Interesses – kommt ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Angesichts der mangelnden zeitlichen Komponente sowie der mangelnden beruflichen und sozialen Verfestigung im Bundesgebiet überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 liegen ferner nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen ferner nicht vor.
Nach § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege geduldet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005. Nach Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege geduldet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005.
Im Ergebnis war auch der Spruchpunkt V. zu bestätigen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig zu erklären. Im Ergebnis war auch der Spruchpunkt römisch fünf. zu bestätigen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig zu erklären.
Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/18/0344). Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/18/0344).
Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: Frist für die freiwillige Ausreise Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Frist für die freiwillige Ausreise
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt diese Frist nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 leg.cit.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und beträgt diese Frist nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, leg.cit.).
Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
Die gegenständlich erhobene Beschwerde ist im Ergebnis betreffend sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt VII. der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch sieben. der Beschwerdevorentscheidung:
Aus den dargestellten grundlegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2018 darstellt. Die Behörde machte von ihrer Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG mit Bescheid vom 07.09.2018 fristgerecht Gebrauch; dabei wiederholte die Behörde in den Spruchpunkten I. bis VI. der Beschwerdevorentscheidung den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides; zudem wurde in Spruchpunkt VII. des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung (erstmals) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer verhängt, welches im Wesentlichen auf die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. Aus den dargestellten grundlegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2018 darstellt. Die Behörde machte von ihrer Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG mit Bescheid vom 07.09.2018 fristgerecht Gebrauch; dabei wiederholte die Behörde in den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sechs. der Beschwerdevorentscheidung den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides; zudem wurde in Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung (erstmals) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer verhängt, welches im Wesentlichen auf die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt wurde. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wiederholung der Spruchteile des Ausgangsbescheides im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (mit teils ergänzenden Ausführungen in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung) fallgegenständlich im Sinne der Verfahrenseffizienz als insofern erfolgte Abweisung der Beschwerde verstanden werden kann. Der Umstand, dass die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung teils ergänzende, aktualisierende, Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (insbesondere dessen zwischenzeitlich erfolgte strafgerichtlichen Verurteilungen), wird der zulässige Prüfgegenstand nicht überschritten, zumal die Beschwerdeentscheidung von der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen hat und die ergänzend angeführten Aspekte dessen ungeachtet nicht dazu geeignet sind, im Vergleich zum Ausgangsbescheid ein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis herbeizuführen.
Soweit die belangte Behörde darüber hinaus in Spruchpunkt VII. des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung – angesichts der zwischenzeitlich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – ein Einreiseverbot verhängte, kann dieser Ausspruch, ausgehend von den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.2018,
Ro 2018/08/0011, getroffenen Erwägungen, nicht als vom zulässigen Rahmen der Prüfbefugnis der Behörde im Verfahren über die Beschwerdevorentscheidung umfasst erachtet werden, zumal dieser Ausspruch keine Angelegenheit betrifft, die bereits den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides vom 18.01.2019 gebildet hat (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311); vielmehr wurde ein Sachverhalt – nämlich die strafgerichtliche Verurteilung und die darauf aufbauende Gefährdungsprognose – im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erstmals festgestellt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Aufgrund der auf andere Voraussetzungen als der bloße Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abstellenden Rechtsgrundlage blieb die Identität der Sache durch den erstmaligen Ausspruch eines Einreiseverbotes anlässlich der Beschwerdevorentscheidung nicht gewahrt. Soweit die belangte Behörde darüber hinaus in Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides über die Beschwerdevorentscheidung – angesichts der zwischenzeitlich erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers – ein Einreiseverbot verhängte, kann dieser Ausspruch, ausgehend von den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.2018, , Ro 2018/08/0011, getroffenen Erwägungen, nicht als vom zulässigen Rahmen der Prüfbefugnis der Behörde im Verfahren über die Beschwerdevorentscheidung umfasst erachtet werden, zumal dieser Ausspruch keine Angelegenheit betrifft, die bereits den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides vom 18.01.2019 gebildet hat vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311); vielmehr wurde ein Sachverhalt – nämlich die strafgerichtliche Verurteilung und die darauf aufbauende Gefährdungsprognose – im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erstmals festgestellt und einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Aufgrund der auf andere Voraussetzungen als der bloße Ausspruch einer Rückkehrentscheidung abstellenden Rechtsgrundlage blieb die Identität der Sache durch den erstmaligen Ausspruch eines Einreiseverbotes anlässlich der Beschwerdevorentscheidung nicht gewahrt.
Da die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 18.07.2018 nicht berechtigt ist, war die in jenem Umfang erfolgte Wiederholung der entsprechenden Spruchteile im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, welche als Abweisung der Beschwerde angesehen wird, zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da mit dem erstmals erfolgten Ausspruch eines Einreiseverbotes – ungeachtet einer weiteren Prüfung dessen inhaltlicher Berechtigung – die Sache des Beschwere(vor)verfahrens, wie oben aufgezeigt, überschritten wurde, war die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang aufzuheben. Da die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 18.07.2018 nicht berechtigt ist, war die in jenem Umfang erfolgte Wiederholung der entsprechenden Spruchteile im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, welche als Abweisung der Beschwerde angesehen wird, zu bestätigen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da mit dem erstmals erfolgten Ausspruch eines Einreiseverbotes – ungeachtet einer weiteren Prüfung dessen inhaltlicher Berechtigung – die Sache des Beschwere(vor)verfahrens, wie oben aufgezeigt, überschritten wurde, war die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Beschwerdevorentscheidung Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2176757.2.00Im RIS seit
26.03.2021Zuletzt aktualisiert am
26.03.2021