Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E5 416.659-1/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 02.952-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 02.952-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 30.03.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 06.04.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 30.03.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 06.04.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hiezu am 06.04.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er in der Türkei vielen Unterdrückungen als Kurde ausgesetzt gewesen sei. Beispielsweise sei er im Jahr 2009 anlässlich der Präsidentschaftswahlen von Gendarmen verprügelt worden, weil er die Fahne der DTP geschwungen habe. Eine Woche vor dem Newroz-Fest habe der Beschwerdeführer mit vier Personen in Gaziantep Plakate dafür aufgehängt. Ein Zivilfahrzeug habe neben ihnen gehalten und zwei Personen seien daraufhin gleich weggelaufen. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen seien auf die nächste Polizeistation gebracht worden, wo sie sechs Stunden lang angehalten, beschimpft und bedroht worden seien.
Mit Schriftsatz vom 19.04.2010 setzte der RA Mag. Reichenvater das Bundesasylamt darüber in Kenntnis, dass er für den Beschwerdeführer die Vertretung übernommen habe.
Am 07.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er ein Kurde und im Dorf XXXX, Provinz Gaziantep, geboren und aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengewohnt und von der familieneigenen Landwirtschaft und den eigenen Weingärten gelebt, wo er mitgearbeitet habe.Am 07.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er ein Kurde und im Dorf römisch 40 , Provinz Gaziantep, geboren und aufgewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengewohnt und von der familieneigenen Landwirtschaft und den eigenen Weingärten gelebt, wo er mitgearbeitet habe.
In der Türkei seien nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, neun Schwestern und zwei Brüder aufhältig. Der Beschwerdeführer würde mit den in der Türkei lebenden Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt stehen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Bruder, mit welchem er in einem gemeinsamen Haushalt lebe, fünf Cousins und eine Cousine. Der Beschwerdeführer werde von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt. Dieser würde auch eine eigene Pizzeria betreiben, wo jedoch der Beschwerdeführer nicht arbeite. In Österreich würde der Beschwerdeführer weder einer Arbeit nachgehen noch besuche er einen Deutschkurs.
Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er sich in der Türkei unterdrückt fühle und keinen Frieden habe. Er habe häufig nach Vorfällen zur Dienststelle kommen müssen und sei befragt worden. Er sei in der Türkei ständig unter Druck gewesen und ständig kontrolliert worden. Unter seinen Freunden sei darüber geredet worden, dass sein Leben in Gefahr sei und daher habe er sich gedacht, dass es besser für ihn sei, wenn er ausreise. Man könne seine eigene Sprache nicht sprechen, man dürfe nicht sagen, dass man Kurde sei und wenn etwas passiere, heiße es, dass man Kurde sei und werde so lange unterdrückt, bis man die Schuld auf sich nehme. Diesen Druck würde er nicht mehr länger aushalten. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass er unter Beobachtung stehe. Seine Eltern hätten ihm auch gesagt, dass in der letzten Zeit Gendarmen drei oder vier Mal gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Im Rahmen des Newroz-Festes 2010 habe der Beschwerdeführer mit vier Freunden im Vorfeld Plakate aufgehängt. Bei dieser Tätigkeit in Gaziantep seien Zivilpolizisten gekommen, hätten den Beschwerdeführer und zwei weitere Freunde mitgenommen und drei bis vier Stunden angehalten. Anlässlich dieser Befragung sei der Beschwerdeführer bedroht und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei weder politisch engagiert noch sei er ein Mitglied einer Partei gewesen. Weder davor noch danach sei noch etwas anderes passiert. Erst auf Vorhalt bzw dezidierte Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er anlässlich einer Wahl, wann diese stattgefunden habe bzw um welche Wahl es sich dabei gehandelt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht mehr genau anzugeben, mit Freunden eine Fahne der DTP aufhängen habe wollen, dass Soldaten gekommen seien und ihn und seine Freunde auf die Dienststelle in XXXX mitgenommen hätten. Dort sei er etwa zwei oder drei Stunden angehalten und geschlagen worden. Ein Strafverfahren sei gegen ihn in der Türkei nie eingeleitet worden.Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er sich in der Türkei unterdrückt fühle und keinen Frieden habe. Er habe häufig nach Vorfällen zur Dienststelle kommen müssen und sei befragt worden. Er sei in der Türkei ständig unter Druck gewesen und ständig kontrolliert worden. Unter seinen Freunden sei darüber geredet worden, dass sein Leben in Gefahr sei und daher habe er sich gedacht, dass es besser für ihn sei, wenn er ausreise. Man könne seine eigene Sprache nicht sprechen, man dürfe nicht sagen, dass man Kurde sei und wenn etwas passiere, heiße es, dass man Kurde sei und werde so lange unterdrückt, bis man die Schuld auf sich nehme. Diesen Druck würde er nicht mehr länger aushalten. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, dass er unter Beobachtung stehe. Seine Eltern hätten ihm auch gesagt, dass in der letzten Zeit Gendarmen drei oder vier Mal gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Im Rahmen des Newroz-Festes 2010 habe der Beschwerdeführer mit vier Freunden im Vorfeld Plakate aufgehängt. Bei dieser Tätigkeit in Gaziantep seien Zivilpolizisten gekommen, hätten den Beschwerdeführer und zwei weitere Freunde mitgenommen und drei bis vier Stunden angehalten. Anlässlich dieser Befragung sei der Beschwerdeführer bedroht und beschimpft worden. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei weder politisch engagiert noch sei er ein Mitglied einer Partei gewesen. Weder davor noch danach sei noch etwas anderes passiert. Erst auf Vorhalt bzw dezidierte Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er anlässlich einer Wahl, wann diese stattgefunden habe bzw um welche Wahl es sich dabei gehandelt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht mehr genau anzugeben, mit Freunden eine Fahne der DTP aufhängen habe wollen, dass Soldaten gekommen seien und ihn und seine Freunde auf die Dienststelle in römisch 40 mitgenommen hätten. Dort sei er etwa zwei oder drei Stunden angehalten und geschlagen worden. Ein Strafverfahren sei gegen ihn in der Türkei nie eingeleitet worden.
Mit Bescheid des AMS XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt.Mit Bescheid des AMS römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 02.952-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2010, Zl. 10 02.952-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ob der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer Verfolgung in der Türkei nicht ausgegangen werden könne.
Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass der angegeben Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, weil die Behauptungen des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt worden seien, ohne dass diese belegt oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden konnten. Soweit vom Beschwerdeführer die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei ins Treffen geführt worden sei, so vermochte er jedoch keine individuelle Verfolgung trotz mehrmaliger Nachfrage darzulegen. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sei auch noch durch weitere Ungereimtheiten bekräftigt worden. So habe er anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben zu den Gründen seiner Ausreise gemacht. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste habe der Beschwerdeführer noch ausgeführt, dass er vor dem Newroz-Fest, als er Plakate dafür aufgehängt habe, von Zivilpolizisten mitgenommen und sechs Stunden angehalten und befragt worden sei. Darüber hinaus sei er im Jahr 2009 anlässlich der Präsidentschaftswahlen verprügelt worden, weil er die Fahne der DTP geschwungen habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Freunde darüber geredet hätten, dass sein Leben in der Türkei in Gefahr sei. Weiters habe ihn die benachteiligende Lage der Kurden allgemein zur Flucht bewogen. Jenes Vorbringen, das der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner ersten Befragung ausgeführt habe, gab er erst an, nachdem er konkret danach gefragt worden sei. Dabei verwickelte er sich jedoch in Widersprüche, wie beispielsweise, dass er wegen des Klebens von Plakaten vor dem Newroz-Ferst nur drei oder vier Stunden angehalten und befragt worden sei. Dem Vorhalt, dass er bei seiner ersten Befragung etwas anderes angegeben habe, vermochte der Beschwerführer nicht entgegenzutreten. Auch vermag das unterstellte PKK-Engagement insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, dass er in der Türkei nie politisch aktiv gewesen sei. Auch vermochte der Beschwerdeführer über die Aufmachung der Plakate, welche er zur Ankündigung geklebt habe und aufgrund welcher er von Zivilpolizisten mitgenommen und befragt worden sei, nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen können, wie die staatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und er einer besonderen, konkreten und persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers seiner Person, er sei ein unauffälliger und ruhiger Mensch, würde nicht wirklich für einen Mann sprechen, welcher sich mit Vehemenz und Agilität in der Öffentlichkeit für die Rechte und Gleichbehandlung seiner Volksgruppe einsetzen und die Konfrontation und Verfolgung bereitwillig in Kauf nehmen würde. Einen weiteren Widerspruch würde der Umstand darstellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung das Vorbringen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen und den behaupteten Schlägen aufgrund des Schwingens einer DTP Fahne völlig unerwähnt gelassen habe und erst auf dezidierte Nachfrage sich daran zu erinnern versuchte, wobei er nicht mehr zu sagen vermochte, um welche Wahl es sich dabei gehandelt habe bzw wann diese stattgefunden habe. Begründend habe er lediglich lapidar gemeint, dass er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich seiner ersten Befragung in Österreich noch genaue Angaben habe machen können, mittlerweile habe er dies jedoch vergessen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung müsse daher das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit versagen. Hätte es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich um erlebte Ereignisse gehandelt, hätten keine derart gravierenden Widersprüche auftreten dürfen. In der Folge der mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei verfolgt worden sei bzw werde. Der Beschwerdeführer habe es auch nicht vermocht, die aufgezeigten Ungereimtheiten auf plausible und nachvollziehbare Weise richtig zu stellen.
Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass ein Bruder, dem kein Asylstatus zuerkannt wurde, in Österreich seit neun oder zehn Jahren aufhältig sei und mit welchem der Beschwerdeführer in eine gemeinsamen Haushalt leben und von diesem versorgt werden würde. Das Familienleben zu diesem Bruder sei somit mindestens neun bis zehn Jahre unterbrochen gewesen und habe während dieser Zeit auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Somit ist von keinem schützendwerten Familienleben in Österreich auszugehen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer Arbeit in Österreich in der Pizzeria seines Bruders nachgehen würde. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt jedoch zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass ein Bruder, dem kein Asylstatus zuerkannt wurde, in Österreich seit neun oder zehn Jahren aufhältig sei und mit welchem der Beschwerdeführer in eine gemeinsamen Haushalt leben und von diesem versorgt werden würde. Das Familienleben zu diesem Bruder sei somit mindestens neun bis zehn Jahre unterbrochen gewesen und habe während dieser Zeit auch kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Somit ist von keinem schützendwerten Familienleben in Österreich auszugehen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer Arbeit in Österreich in der Pizzeria seines Bruders nachgehen würde. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt jedoch zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei.
I.1.2. Gegen diesen am 19.11.2010 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.12.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 19.11.2010 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.12.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und ausführte, dass das Bundesasylamt irren würde, wenn es annehme, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Beschwerdeführer habe mit Deutlichkeit eingangs seiner Einvernahme über die allgemeine Situation in der Türkei, insbesondere was die Diskriminierung der Kurden betreffe, entsprechende Aussagen getätigt, insbesondere dass er sich als Kurde in der Türkei stets unterdrückt gefühlt habe. Er habe nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass er von seinen Freunden und Eltern erfahren habe, dass sein Leben in Gefahr sei. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals festgenommen worden sei.
Des Weiteren wurden allgemeine Ausführungen zur Situation getätigt, ohne eine Quelle diesbezüglich anzugeben, abgesehen von der Nennung der Kleinen Zeitung.
Überdies wurde moniert, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da weder der Bruder noch die fünf Cousins oder die Cousine des Beschwerdeführers, welche in Österreich aufhältig seien, als Zeugen einvernommen worden seien, da diese anerkannte Flüchtlinge seien. Das alleine reiche schon aus, den Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Abschiebung ins Heimatland aufgrund von Sippenhaft festzunehmen und zu inhaftieren. Weiters sei auch die Ausweisung nicht nachvollziehbar, zumal in Österreich ein Bruder und Cousins des Beschwerdeführers leben, zu denen ein inniger familiärer Kontakt bestehe. Überdies sei im gegenständlichen Fall keine Interessensabwägung vorgenommen worden.
Abschließend wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, die in Österreich lebenden Verwandten einzuvernehmen und aktuelle Länderberichte über die allgemeine Menschenrechtssituation unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers beizuschaffen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen;
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er ist im Dorf XXXX, Provinz Gaziantep, geboren und aufgewachsen, wo er acht Jahre die Grundschule besuchte. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt im Dorf XXXX und half in der familieneigenen Landwirtschaft und den eigenen Weingärten mit. Von 2005 bis 2007 absolvierte der Beschwerdeführer seinen Militärdienst.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er ist im Dorf römisch 40 , Provinz Gaziantep, geboren und aufgewachsen, wo er acht Jahre die Grundschule besuchte. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt im Dorf römisch 40 und half in der familieneigenen Landwirtschaft und den eigenen Weingärten mit. Von 2005 bis 2007 absolvierte der Beschwerdeführer seinen Militärdienst.
In der Türkei sind nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, neun Schwestern und zwei Brüder aufhältig. Zu seinen in der Türkei lebenden Verwandten steht der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt.
In Österreich leben ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 negativ entschieden und ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig, sowie fünf Cousins und eine Cousine. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und wird er von diesem auch versorgt. Mit Bescheid des AMS XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt. Ein Deutschkurs wird derzeit vom Beschwerdeführer nicht besucht.In Österreich leben ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 negativ entschieden und ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde anhängig, sowie fünf Cousins und eine Cousine. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und wird er von diesem auch versorgt. Mit Bescheid des AMS römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt. Ein Deutschkurs wird derzeit vom Beschwerdeführer nicht besucht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt aus, dass der angegeben Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, weil die Behauptungen des Beschwerdeführers nur allgemein in den Raum gestellt worden seien, ohne dass diese belegt oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden konnten. Soweit vom Beschwerdeführer die allgemeine Lage der Kurden in der Türkei ins Treffen geführt worden sei, so vermochte er jedoch keine individuelle Verfolgung trotz mehrmaliger Nachfrage darzulegen.
Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers würde auch noch durch weitere Ungereimtheiten bekräftigt werden. So habe er anlässlich der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben zu den Gründen seiner Ausreise gemacht. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste habe der Beschwerdeführer noch ausgeführt, dass er vor dem Newroz-Fest, als er Plakate dafür aufgehängt habe, von Zivilpolizisten mitgenommen und sechs Stunden angehalten und befragt worden sei. Darüber hinaus sei er im Jahr 2009 anlässlich der Präsidentschaftswahlen verprügelt worden, weil er die Fahne der DTP geschwungen habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Freunde darüber geredet hätten, dass sein Leben in der Türkei in Gefahr sei. Weiters habe ihn die benachteiligende Lage der Kurden allgemein zur Flucht bewogen. Jenes Vorbringen, das der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner ersten Befragung ausgeführt habe, gab er erst an, nachdem er konkret danach gefragt worden sei. Dabei verwickelte er sich jedoch in Widersprüche, wie beispielsweise, dass er wegen des Klebens von Plakaten vor dem Newroz-Ferst nur drei oder vier Stunden angehalten und befragt worden sei. Dem Vorhalt, dass er bei seiner ersten Befragung etwas anderes angegeben habe, vermochte der Beschwerführer nicht entgegenzutreten. Auch vermag das unterstellte PKK-Engagement insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, dass er in der Türkei nie politisch aktiv gewesen sei. Auch vermochte der Beschwerdeführer über die Aufmachung der Plakate, welche er zur Ankündigung geklebt habe und aufgrund welcher er von Zivilpolizisten mitgenommen und befragt worden sei, nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel und nachvollziehbar darlegen können, wie die staatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und er einer besonderen, konkreten und persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers seiner Person, er sei ein unauffälliger und ruhiger Mensch, würde nicht wirklich für einen Mann sprechen, welcher sich mit Vehemenz und Agilität in der Öffentlichkeit für die Rechte und Gleichbehandlung seiner Volksgruppe einsetzen und die Konfrontation und Verfolgung bereitwillig in Kauf nehmen würde. Einen weiteren Widerspruch würde der Umstand darstellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung das Vorbringen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen und den behaupteten Schlägen aufgrund des Schwingens einer DTP Fahne völlig unerwähnt gelassen habe und erst auf dezidierte Nachfrage sich daran zu erinnern versuchte, wobei er nicht mehr zu sagen vermochte, um welche Wahl es sich dabei gehandelt habe bzw wann diese stattgefunden habe. Begründend habe er lediglich lapidar gemeint, dass er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich seiner ersten Befragung in Österreich noch genaue Angaben habe machen können, mittlerweile habe er dies jedoch vergessen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung habe daher das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit versagen müssen. Hätte es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich um erlebte Ereignisse gehandelt, hätten keine derart gravierenden Widersprüche auftreten dürfen. In der Folge der mehrfach und grundsätzlich divergierenden Angaben werde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in der Türkei verfolgt worden sei bzw werde. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vermocht, die aufgezeigten Ungereimtheiten auf plausible und nachvollziehbare Weise richtig zu stellen.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Wesentlichen wurde das erstinstanzliche Vorbringen lediglich widerholt. Apodiktisch wurde weiters ausgeführt, dass das Bundesasylamt irren würde, wenn es annehme, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Beschwerdeführer habe mit Deutlichkeit eingangs seiner Einvernahme über die allgemeine Situation in der Türkei, insbesondere was die Diskriminierung der Kurden betreffe, entsprechende Aussagen getätigt, insbesondere dass er sich als Kurde in der Türkei stets unterdrückt gefühlt habe. Er habe nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, dass er von seinen Freunden und Eltern erfahren habe, dass sein Leben in Gefahr sei. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrmals festgenommen worden sei.
Des Weiteren wurden allgemeine Ausführungen zur Situation getätigt, ohne eine Quelle diesbezüglich anzugeben, abgesehen von der Nennung der Kleinen Zeitung.
Überdies wurde moniert, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da weder der Bruder noch die fünf Cousins oder die Cousine des Beschwerdeführers, welche in Österreich aufhältig seien, als Zeugen einvernommen worden seien, da diese anerkannte Flüchtlinge seien. Das alleine reiche schon aus, den Beschwerdeführer bei einer zwangsweisen Abschiebung ins Heimatland aufgrund von Sippenhaft festzunehmen und zu inhaftieren. Weiters sei auch die Ausweisung nicht nachvollziehbar, zumal in Österreich ein Bruder und Cousins des Beschwerdeführers leben, zu denen ein inniger familiärer Kontakt bestehe. Überdies sei im gegenständlichen Fall keine Interessensabwägung vorgenommen worden.
Abschließend wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, die in Österreich lebenden Verwandten einzuvernehmen und aktuelle Länderberichte über die allgemeine Menschenrechtssituation unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers beizuschaffen.
Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren ist wie folgt im Einzelnen auszuführen:
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, indem sich darin wiederum bloß allgemeine und oberflächliche Ausführungen, der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei stets unterdrückt gefühlt, finden. Auch dass der Beschwerdeführer von Freunden und seinen Eltern erfahren habe, dass sein Leben in Gefahr sei, vermag an der Undetailliertheit dieses Vorbringens nichts zu ändern. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass er den Druck nicht mehr ausgehalten habe, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, indem sich darin wiederum bloß allgemeine und oberflächliche Ausführungen, der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei stets unterdrückt gefühlt, finden. Auch dass der Beschwerdeführer von Freunden und seinen Eltern erfahren habe, dass sein Leben in Gefahr sei, vermag an der Undetailliertheit dieses Vorbringens nichts zu ändern. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht plausibel vorgebracht.
Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung weiters aus, dass sich der Beschwerdeführer überdies insofern in Widersprüche verwickelt habe, indem er beispielsweise unterschiedliche Angaben zur Dauer der behaupteten Anhaltungen anlässlich des Plakatierens für die Ankündigung des Newroz-Ferstes 2010 machte oder bezüglich der behaupteten Vorfalles anlässlich der Wahlen divergierende Ausführungen hinsichtlich der Art bzw des Zeitpunktes der Wahlen tätigte. Überdies wurden diese beiden Vorfälle vor dem Bundesasylamt erst nach dezidierter Nachfrage dargetan. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesasylamt im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zukommt. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal darin lapidar ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mehrmals festgenommen worden sei, ohne auszuführen, wann, weshalb und wo diese Festnahmen stattgefunden hätten. Wieder wird in der Beschwerdeschrift bloß allgemein eine Behauptung aufgestellt, ohne diese näher auszuführen.
Auch den Ausführungen des Bundesasylamtes, dass es abgesehen von den Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der türkischen Behörden gerückt sei, zumal er selbst ausgeführt habe, dass er sich in der Türkei nie politisch engagiert habe und er sich selbst als ruhig und unauffällig bezeichne, wurde seitens der Beschwerde nicht qualifiziert entgegengetreten.
Was die in der Beschwerde monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens anbelangt, weil die in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers, denen ein Asylstatus zukommen würde, nicht als Zeugen einvernommen worden seien, ist auszuführen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich irrt, zumal dem Bruder des Beschwerdeführer kein Asylstatus zuerkannt wurde, vielmehr wurde sein Asylverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG negativ entschieden, wobei derzeit eine Beschwerde beim VwGH anhängig ist, was wiederum bereits im Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt wurde. Hinsichtlich der Cousins bzw der Cousine des Beschwerdeführers war es dem Bundesasylamt mangels genauerer Daten nicht möglich, deren Aufenthaltsstatus zu überprüfen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, insofern mitzuwirken und die Namen der Verwandten zu benennen. Der rechtsfreundliche Vertreter beschränkte sich darauf, lediglich die Unterlassung der zeugenschaftlichen Einvernahme dieser Personen zu monieren. Dabei ist jedoch für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, zu welchem Beweisthema die Verwandten des Beschwerdeführers einvernommen werden sollten. Auch die apodiktische und vor allem unbelegte Ausführung im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei bestehenden Sippenhaft bei einer zwangsweisen Abschiebung aufgrund seiner in Österreich lebenden Verwandten festgenommen und inhaftiert werden würde, vermag die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Dies deshalb, da sich aus den vom Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof herangezogenen Quellen ergibt, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, gibt. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde. Dieser Einschätzung ist der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht in qualifizierter Form entgegengetreten, zumal die bloße Behauptung, dass es in der Türkei eine Sippenhaft geben würde, ohne diesbezüglich Quellen ins Treffen zu führen, die dies belegen würden, nicht ausreicht, um die Objektivität der herangezogenen Länderberichte in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, wie bereits oben ausgeführt, vermochte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auch die tatsächliche Asylgewährung - dessen ungeachtet, dass dieser Umstand am Ergebnis nichts ändern würde - der Verwandten des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Vor diesem Hintergrund sieht der Asylgerichtshof keine Notwendigkeit, die beantragten Zeugen einzuvernehmen.Was die in der Beschwerde monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens anbelangt, weil die in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers, denen ein Asylstatus zukommen würde, nicht als Zeugen einvernommen worden seien, ist auszuführen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich irrt, zumal dem Bruder des Beschwerdeführer kein Asylstatus zuerkannt wurde, vielmehr wurde sein Asylverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG negativ entschieden, wobei derzeit eine Beschwerde beim VwGH anhängig ist, was wiederum bereits im Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt wurde. Hinsichtlich der Cousins bzw der Cousine des Beschwerdeführers war es dem Bundesasylamt mangels genauerer Daten nicht möglich, deren Aufenthaltsstatus zu überprüfen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, insofern mitzuwirken und die Namen der Verwandten zu benennen. Der rechtsfreundliche Vertreter beschränkte sich darauf, lediglich die Unterlassung der zeugenschaftlichen Einvernahme dieser Personen zu monieren. Dabei ist jedoch für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, zu welchem Beweisthema die Verwandten des Beschwerdeführers einvernommen werden sollten. Auch die apodiktische und vor allem unbelegte Ausführung im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei bestehenden Sippenhaft bei einer zwangsweisen Abschiebung aufgrund seiner in Österreich lebenden Verwandten festgenommen und inhaftiert werden würde, vermag die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Dies deshalb, da sich aus den vom Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof herangezogenen Quellen ergibt, dass es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, gibt. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde. Dieser Einschätzung ist der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht in qualifizierter Form entgegengetreten, zumal die bloße Behauptung, dass es in der Türkei eine Sippenhaft geben würde, ohne diesbezüglich Quellen ins Treffen zu führen, die dies belegen würden, nicht ausreicht, um die Objektivität der herangezogenen Länderberichte in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, wie bereits oben ausgeführt, vermochte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auch die tatsächliche Asylgewährung - dessen ungeachtet, dass dieser Umstand am Ergebnis nichts ändern würde - der Verwandten des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Vor diesem Hintergrund sieht der Asylgerichtshof keine Notwendigkeit, die beantragten Zeugen einzuvernehmen.
Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylverfahrens dem Grunde nach wirtschaftliche Gründe nannte, die ihn zum Verlassen der Türkei bewogen hätten.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.römisch eins.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in die Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengesetzt.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in die Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengesetzt.
I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.römisch eins.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.
Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in Österreich leben würde und zu diesem sowie zu seinen Cousins ein inniger Familiärer Kontakt bestehen würde und überdies sei keine Interessensabwägung seitens des Bundesasylamtes ausgeführt worden.Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder in Österreich leben würde und zu diesem sowie zu seinen Cousins ein inniger Familiärer Kontakt bestehen würde und überdies sei keine Interessensabwägung seitens des Bundesasylamtes ausgeführt worden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben folgend in Österreich lebende Verwandte (fünf Cousins und eine Cousine), zu den jedoch offensichtlich kein Kontakt besteht bzw von denen er nicht abhängig ist, weshalb auch daraus für den Beschwerdeführer mangels eines speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, nichts zu gewinnen ist. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts Weitergehendes angeführt. In der Beschwerde wurde zwar lapidar ausgeführt, dass zu diesen Verwandten ein inniger familiärer Kontakt bestehen würde, was damit gemeint sei, blieb jedoch im Dunkeln. Legt man die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt der Beurteilung zugrunde, so besteht dieser innige familiäre Kontakt lediglich in Treffen, welche jedoch nicht die Qualität des speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Lichte der Rechtsprechung des EGMR begründen.
Was den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich sein derzeitiges Aufenthaltsrecht auf ein vorübergehendes gründet, nämlich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Dessen ungeachtet wurde in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein inniger familiärer Kontakt bestehen würde.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit neun Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Auch führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst aus, dass er in dieser Zeit, als sich sein Bruder bereits in Österreich aufgehalten habe, kein Kontakt zu diesem gehabt habe. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit neun Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Auch führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst aus, dass er in dieser Zeit, als sich sein Bruder bereits in Österreich aufgehalten habe, kein Kontakt zu diesem gehabt habe. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten.
Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende März 2010 in Österreich auf. Der Großteil der Familienmitglieder des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Türkei. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs besucht und sich offensichtlich vorwiegend in der türkischen Gesellschaft bewegt (sein Freundeskreis besteht aus seinem Bruder und den Cousins, besucht vorwiegend die Pizzeria des Bruders). Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Bescheid des AMS XXXX vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt, dies alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende März 2010 in Österreich auf. Der Großteil der Familienmitglieder des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Türkei. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs besucht und sich offensichtlich vorwiegend in der türkischen Gesellschaft bewegt (sein Freundeskreis besteht aus seinem Bruder und den Cousins, besucht vorwiegend die Pizzeria des Bruders). Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt, dies alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz befindlichen Ausführungen über die derzeitige Lage in der Türkei waren keinesfalls geeignet, Zweifel an der Objektivität der herangezogenen Quellen aufkommen zu lassen, zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage der rechtsfreundliche Vertreter zu dieser Einschätzung gelangte. Was die Amtswegige Beischaffung von aktuellen Länderberichten über die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte aktuell sind und ein abschließendes Bild über die derzeitige Situation in der Türkei abgeben, weshalb keine Ergänzungen notwenig waren und dem Antrag nicht zu folgen war.römisch eins.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz befindlichen Ausführungen über die derzeitige Lage in der Türkei waren keinesfalls geeignet, Zweifel an der Objektivität der herangezogenen Quellen aufkommen zu lassen, zumal nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage der rechtsfreundliche Vertreter zu dieser Einschätzung gelangte. Was die Amtswegige Beischaffung von aktuellen Länderberichten über die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte aktuell sind und ein abschließendes Bild über die derzeitige Situation in der Türkei abgeben, weshalb keine Ergänzungen notwenig waren und dem Antrag nicht zu folgen war.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in der Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachzugehen.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in der Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachzugehen.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass insofern kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.römisch zwei.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass insofern kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben folgend in Österreich lebende Verwandte (fünf Cousins und eine Cousine), zu den jedoch offensichtlich kein Kontakt besteht bzw von denen er nicht abhängig ist, weshalb auch daraus für den Beschwerdeführer mangels eines speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen, nichts zu gewinnen ist. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts Weitergehendes ausgeführt. In der Beschwerde wurde zwar lapidar ausgeführt, dass zu diesen Verwandten ein inniger familiärer Kontakt bestehen würde, was damit gemeint sei, blieb jedoch im Dunkeln. Legt man die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt der Beurteilung zugrunde, so besteht dieser innige familiäre Kontakt lediglich in Treffen, welche jedoch nicht die Qualität des speziellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Lichte der Rechtsprechung des EGMR begründen.
Was den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich sein derzeitiges Aufenthaltsrecht auf ein vorübergehendes gründet, nämlich auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Dessen ungeachtet wurde in diesem Zusammenhang in der Beschwerde ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein inniger familiärer Kontakt bestehen würde.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit neun Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Auch führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst aus, dass er in dieser Zeit, als sich sein Bruder bereits in Österreich aufgehalten habe, kein Kontakt zu diesem gehabt habe. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten.Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit neun Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Auch führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst aus, dass er in dieser Zeit, als sich sein Bruder bereits in Österreich aufgehalten habe, kein Kontakt zu diesem gehabt habe. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten.
Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Es ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende März 2010 in Österreich auf. Der Großteil der Familienmitglieder des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Türkei. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs besucht und sich offensichtlich vorwiegend in der türkischen Gesellschaft bewegt (sein Freundeskreis besteht aus seinem Bruder und den Cousins, besucht vorwiegend die Pizzeria des Bruders). Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Bescheid des AMS XXXX vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt, dies alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.Es ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende März 2010 in Österreich auf. Der Großteil der Familienmitglieder des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Türkei. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs besucht und sich offensichtlich vorwiegend in der türkischen Gesellschaft bewegt (sein Freundeskreis besteht aus seinem Bruder und den Cousins, besucht vorwiegend die Pizzeria des Bruders). Dem Beschwerdeführer wurde zwar mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 20.08.2010 bis 31.10.2010 eine Beschäftigungsbewilligung als Pizzakoch im Lokal seines Bruders erteilt, dies alleine reicht jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen auszugehen. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
II.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung, Ausweisung, Befragung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, soziale Verhältnisse, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
21.01.2011