Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E10 310829-1/2008/76E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe KOCHER & BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, Zl. 0602.389-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe KOCHER & BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2007, Zl. 0602.389-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 idgF unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, idgF unbegründet abgewiesen.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird behoben.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei brachte am 27.2.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei brachte am 27.2.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.1.1. Im Rahmen der Antragstellung wurde dem BF ein Befragungs- und Antragsformular ausgefolgt, dessen Rubrik, in jener er aufgefordert wurde, seine Antragstellung möglichst genau zu begründen, er unausgefüllt ließ.römisch eins.1.1.1. Im Rahmen der Antragstellung wurde dem BF ein Befragungs- und Antragsformular ausgefolgt, dessen Rubrik, in jener er aufgefordert wurde, seine Antragstellung möglichst genau zu begründen, er unausgefüllt ließ.
I.1.1.2. Anlässlich der Antragstellung legte der BF einen türkischen Personalausweis "Nüfus") ausgestellt am 9.12.1005, vor.römisch eins.1.1.2. Anlässlich der Antragstellung legte der BF einen türkischen Personalausweis "Nüfus") ausgestellt am 9.12.1005, vor.
I.1.1.3. Im Rahmen der Datenaufnahme gab der BF an, in der Türkei hielten sich noch 3 Brüder, 5 Stiefbrüder und drei Stiefschwestern auf. In Österreich befänden sich seine Gattin und seine beiden Töchter. 3 weitere Brüder würden sich in England befinden.römisch eins.1.1.3. Im Rahmen der Datenaufnahme gab der BF an, in der Türkei hielten sich noch 3 Brüder, 5 Stiefbrüder und drei Stiefschwestern auf. In Österreich befänden sich seine Gattin und seine beiden Töchter. 3 weitere Brüder würden sich in England befinden.
I.1.1.4. Der BF wurde am 27.2.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin befragt. Hierbei gab er an, er wäre am 20.1.2003 illegal mit einem LKW von Istanbul nach Moskau gefahren. Am 20.2.2006 hätte er Moskau schlepperunterstützt mit einem Pkw verlassen und wäre am 26.2.2006 in Österreich eingetroffen.römisch eins.1.1.4. Der BF wurde am 27.2.2006 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin befragt. Hierbei gab er an, er wäre am 20.1.2003 illegal mit einem LKW von Istanbul nach Moskau gefahren. Am 20.2.2006 hätte er Moskau schlepperunterstützt mit einem Pkw verlassen und wäre am 26.2.2006 in Österreich eingetroffen.
Die Reise hätte er selbst mit Hilfe von Parteifreunden organisiert.
Seine ganze Familie sei seitens des Staates verfolgt worden. Seine Brüder, welche nach England geflüchtet wären, wären dort anerkannte Flüchtlinge und inzwischen englische Staatsbürger. Sie wären wie er beschuldigt worden, den illegalen Organisationen TKPML und TIKKO anzugehören und sie unterstützt zu haben.
I.1.1.5. Der BF legte diverse Schriftstücke des britischen Home Office vor, welchen eine Verständigung der Personen, welche laut BF seine Brüder wären, dass ihnen von Asyl gewährt wurde, darstellte und weitere britische Dokumente vor.römisch eins.1.1.5. Der BF legte diverse Schriftstücke des britischen Home Office vor, welchen eine Verständigung der Personen, welche laut BF seine Brüder wären, dass ihnen von Asyl gewährt wurde, darstellte und weitere britische Dokumente vor.
Eine Begründung, warum die britischen Behörden Asyl gewährten, ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen.
I.1.1.6. Anlässlich einer Befragung durch einen Organwalter des Bundesasylamtes gab der BF am 1.3.2006 an, er wäre mit dem Lkw illegal von XXXX nach Moskau gereist. Dort wäre er von anderen Angehörigen der Partei empfangen worden. Dort hätte es auch ein Camp der Partei gegeben. Er meine die TKPML und TIKO (Schreibweise des BF).römisch eins.1.1.6. Anlässlich einer Befragung durch einen Organwalter des Bundesasylamtes gab der BF am 1.3.2006 an, er wäre mit dem Lkw illegal von römisch 40 nach Moskau gereist. Dort wäre er von anderen Angehörigen der Partei empfangen worden. Dort hätte es auch ein Camp der Partei gegeben. Er meine die TKPML und TIKO (Schreibweise des BF).
Er wäre ca. drei Jahre in der Russischen Föderation aufhältig gewesen. Er hätte dort den Türken und Kurden mitgeteilt, dass sie von vielen Firmen betrogen würden, weil sie als Touristen dorthin gebracht worden wären und monatelang keine Löhne erhielten, zu 99% ohne Sozialversicherung beschäftigt werden. Viele würden bei Arbeitsumfällen verletzt oder getötet, hätten überhaupt keine Abfertigung erhalten.
Er hätte mit seiner Frau Kontakt gehabt. Diese hätte gewollt, dass er nach Österreich käme. Er hätte hierauf bei der Partei um eine Besuchserlaubnis gebeten, welche er erhalten hätte. Ein von der Partei zur Verfügung gestellter Schlepper hätte ihn hierauf auf seine Kosten nach Österreich gebracht. In Wien wären sie vor einem türkischen Restaurant stehen geblieben. Den Namen des Lokales wisse er nicht.
Der BF sei wegen der Unterstützung einer illegalen Organisation verurteilt wurden. Nachgefragt gab er an, nicht verurteilt worden zu sein, sondern sich 15 Tage in Haft befunden zu haben. Er wäre in Untersuchungshaft gewesen und wäre hierbei gefoltert worden. Sein ganzer Körper weise Folterspuren auf.
In der Türkei bestünde gegen ihn ein Haftbefehl.
Der BF bejahte ausdrücklich die Frage, ob er einer politischen Partei angehöre und gab hierzu an der "TKPML" und der "TIKO" anzugehören. Als Mitglied der "TIKO" sei er auch zu seinem eigenen Schutz meistens bewaffnet gewesen.
Die "TIKO" sei auch in Russland aktiv, so wie die PKK und andere Organisationen.
In der Türkei werde er gesucht. Festgenommene Parteifreunde hätten seinen Namen verraten, weshalb er die Türkei verlassen musste. Die Partei hätte ihm dann geholfen, nach Russland zu flüchten.
Auf seiner Reise nach Österreich hätte er dem Fahrer mitgeteilt, dass er nie mehr nach Russland zurückkäme. Er wäre dann als Verräter beschimpft worden. Nachdem der BF dem Fahrer mit einer Anzeige drohte, wäre er davon gefahren und hätte ihm mit dem Tod gedroht. Wegen des Parteiverrates drohe ihm nun die Exekution durch andere Parteimitglieder. Die Partei hätte nunmehr Angst, dass er seine Informationen weiter geben würde.
Sollte er in die Türkei abgeschoben werden, würde er sicher sofort festgenommen.
Der BF sei schon in den 90er Jahren der Organisation beigetreten und hätte damals schon illegale Aktivitäten vorgenommen. Er hätte Zeitschriften und ähnliches verteilt. Man werde nicht offiziell als Mitglied registriert, man führe jedoch in der Partei einen eigenen Decknamen. Er hätte auch einen Decknamen gehabt. Er wäre in der Organisation in der mittleren Ebene anzusiedeln gewesen. Die letzten drei Jahre bevor er nach Russland ging hätte er eine Waffe -ein ihm unbekanntes Fabrikat- getragen.
Zur Frage, was er persönlich von den Anschlägen und gezielten Ermordungen, welche die TIKKO vorgenommen hätte, halte gab er an, dies wäre der Kampf gegen den Kapitalismus und hätte mit dem Volk nichts zu tun.
Die Frage, ob er aktiv an Sabotageakten oder an subversiven Tätigkeiten teilgenommen hätte, verneinte er. Aktiv wäre er nicht daran beteiligt gewesen, er hätte nur versucht, das Volk aufzuklären.
Nach seiner Festnahme im Jahre 1999 hätte er sich bis 2003 in der Türkei aufgehalten, jedoch immer an verschiedenen Orten. Einmal im Monat wäre er in der Nacht für eine ca. 1 Stunde nach Hause gekommen.
Der BF sei Allevit.
In Russland hätte er seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter bestritten. Er hätte eine Arbeitsbewilligung unter falschem Namen gehabt, weshalb er dort keine Schwierigkeiten gehabt hätte.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 11.5.2006 gab der BF an, er hätte die Türkei im Jahre 2003 verlassen, weil ihn die Polizei laufend belästigt hätte, weshalb er gezwungen gewesen wäre, die Flucht zu ergreifen. 1999 wäre ein Dorfbewohner erschossen worden. Da sein Leichnam nicht freigegeben wurde, hätten hunderte Demonstriert, darunter auch der BF. Im Rahmen dieser Demonstration wäre der BF zusammen mit ca. 15 weiteren Personen festgenommen worden. Wahrscheinlich hätte er über die TKP/LM von der Demonstration erfahren. Er sei Anfangs nur passives, seit 1995 jedoch aktives Mitglied der Partei gewesen. Eine Funktion hätte er nicht gehabt, er hätte aber Aufträge zu erfüllen. Er angeklagt und verurteilt wurden. In weiter Folge gab er an, er wäre vor Gericht gestellt worden, wegen "Hilfestellung einer Organisation und zwar der TIKKO", jedoch mangels an Beweisen freigesprochen worden. Später behauptete er, es wäre zu gar keinem Strafverfahren gekommen, sondern man hätte ihn freigelassen, weil es seine erste Festnahme war.
Nach seiner Anhaltung nach der Protestkundgebung und dem Freispruch bzw. Freilassung hätte er mit seiner Arbeit nicht aufgehört, er wäre auch ein paar Mal mitgenommen und wieder freigelassen worden. Dies wäre bestimmt öfter als 20 Mal gewesen. Die Anhaltungen hätten etwa
12 - 20 Stunden gedauert. Festgehalten wäre er in B. geworden, dort
hätte er auch gewohnt. Die Anhaltung hätte an der Polizeistation erfolgt, zu Gerichtsverfahren wäre es nicht gekommen. Die Festnahmen hätten fast immer zu Hause erfolgt. Einmal wäre er auf der Baustelle, wo er gerade gearbeitet hätte, festgenommen worden.
Immer wenn ein vom BF namentlich genannter höherer Funktionär festgenommen worden wäre, wären auch er und "die anderen auf der Baustelle" festgenommen worden. Auf nachfrage gab der BF an, die eine Festnahme, als er sich auf der Baustelle befand hätte wegen des genannten Funktionärs stattgefunden. Die anderen wären wegen seiner Brüder erfolgt. Sie hätten den Aufenthalt der Brüder wissen wollen. Einmal hätte man ihm hierbei in den Mund gespuckt, ansonsten wäre er beleidigend und beschimpfend behandelt worden.
Die Polizei und das Militär hätten manchmal Guerillas der TIKKO erwischt, die den Namen und die Adresse des BF genannt hätten, zumal sie sich bei ihm versteckt gehalten hätten. Er wäre dann gezwungen gewesen, nur mehr in der Nacht für ein bis zwei Stunden nach Hause zu kommen und dann wieder zu verschwinden.
Ab 1995 hätte sich der Druck auf den BF durch die Aussagen der TIKKO-Kämpfer erhöht, indem man ihn abholte. Man wollte wissen, wo sich seine Brüder befänden und wo sich die Ausbildungslager der TIKKO befänden. Auch wollten Sie Namen und führende Mitglieder der TIKKO und TKP/ML wissen.
Er hätte 2003 das Land verlassen, weil "[in] letzte[r] Zeit der Druck stärker" wurde.
Das Faktum, dass er bloß angehalten wurde, erkläre er sich dadurch, dass man keine Beweise gegen ihn hatte, 1999 sei er jedoch erwischt worden.
Er wäre nach dem Vorfall im Jahre 1999 "manchmal alle 14 Tage, manchmal ...ein- bis zweimal in der Woche" festgenommen worden.
Vor bzw. nach dem Vorfall im Jahre 1999 wäre er nicht gefoltert oder misshandelt worden.
Aufgefordert, die Gründe zu nennen, welche gegen eine Abschiebung in die Türkei sprechen, gab der BF an, er fürchte um sein Leben, er wäre möglich, dass nur eine langjährige Haftstrafe drohe. Er wäre ein linksorientierter Mensch, deshalb müsse er den türkischen Staat, der vom Militär dominiert sie, fürchten.
I.1.1.7. Die Gattin des BF gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, ihr Ehemann sei "Guerilla" gewesen, sie wisse aber nicht was das sei. Er hätte Zettel von politischen Veranstaltungen verteilt. Er wäre ein sogenannter "Laufbursche" gewesen. Er wäre "Mitglied der PKK" gewesen und "besaß einen Mitgliedsausweis".römisch eins.1.1.7. Die Gattin des BF gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, ihr Ehemann sei "Guerilla" gewesen, sie wisse aber nicht was das sei. Er hätte Zettel von politischen Veranstaltungen verteilt. Er wäre ein sogenannter "Laufbursche" gewesen. Er wäre "Mitglied der PKK" gewesen und "besaß einen Mitgliedsausweis".
Sie wisse nicht, genau wann, wo und warum ihr Mann festgenommen worden wäre. Auf Nachfrage nannte die "1996 und 1997. Später 2002" als Festnahmedaten.
Es hätte bei ihr immer wieder Hausdurchsuchungen gegeben, da man nach ihrem Mann suchte. Hierbei sei sie auch bedroht worden.
In der Beschwerdeschrift bekräftigte die Gattin des BF, dass dieser Mitglied der PKK gewesen war, führte jedoch aus, dass er zwar festgenommen wurde, aber niemals in Haft gewesen wäre.
Am 18.4.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in Bezug auf die Gattin und die Kinder des BF eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. In dieser Verhandlung gab die Gattin des BF gegenüber der VL auf die Frage, ob der BF verhaftet worden wäre an, er hätte Angst gehabt, nach Hause zu kommen, weil er immer wieder gesucht wurde. Sie hätte ihn nicht sehen können und keinen Kontakt zu ihm gehabt. Manchmal hätte "man" ihr gesagt, dass er festgenommen und wieder freigelassen worden wäre. Einmal könne sie sich erinnern, dass er festgenommen wurde und später, als man ihn wieder freigelassen hätte, sah sie dass er so schwer gefoltert worden wäre, dass sie ihn ins Spital bringen mussten.
Der BF wäre laut den Angaben der Gattin niemals zu Hause gewesen, wenn die Sicherheitskräfte nach Hause gekommen wären.
Auch brachte die Gattin in der Berufungsverhandlung vor, ihr Gatte wäre Mitglied bei der "Partisan-Partei" gewesen und stellte in Abrede, jemals gesagt zu, der BF sei PKK-Mitglied gewesen.
In Bezug auf die vom BF beschriebene Tötung eines Kurden wo er auch Teilnahm, gab dessen Gattin an, er hätte daran teilgenommen, wisse aber nicht, was mit ihm passiert sei.
I.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, zumal das Vorbringen Ungereimtheiten enthielt.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, zumal das Vorbringen Ungereimtheiten enthielt.
Zum einen war der BF im Rahmen der Einvernahme in der EASt Ost nicht zur korrekten Wiedergabe der Schreibweise der TKP/ML und TIKKO in der Lage.
Ebenfalls hätte sich der BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Organisation widersprochen.
Anstatt der Flagge der TIKKO zeichnete er jene der TKP/ML auf.
Der BF könne mit dem Begriff HKO nichts anfangen, obwohl es sich um eine bewaffnete Splitterpartei der TKP/ML gewesen wäre.
Auch konnte sich der BF zur Ideologie des Gründers der TKP/ML nicht eingehend äußern.
Die Angaben des BF im Hinblick auf den Umstand, ob er eine Waffe geführt hätte, wären unplausibel gewesen.
Ebenso konnte der BF seine Tätigkeiten für die TIKKO nicht konkret schildern.
In weiterer Folge hätten sich die Angaben des BF rund um seine Aktivitäten und die Reaktion der Behörden hierauf als nicht nachvollziehbar dargestellt und sind seine Angaben in Bezug auf die von ihm beschriebenen Festnahmen widersprüchlich.
Verweisend auf die Angaben der Gattin des BF wurde ebenso festgehalten, dass sich diese Angaben als widersprüchlich darstellen würden.
I.1.2.2. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht.römisch eins.1.2.2. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht.
Der BF brachte vor, seine Familie und er seien verfolgt, weil sie beschuldigt wurden, Mitglied der TKP/ML und TIKKO zu sein. Die Polizei sei mehrmals wie geschildert zu ihm nach Hause gekommen um ihn zwecks Informationsgewinnung festzunehmen.
Es wäre dem BF kein Kurdischdolmetsch zur Verfügung gestellt worden, weshalb es zu massiven Übersetzungsfehlern gekommen sei.
Der BF sei ab dem Jahr 1995 Sympathisant der TKP/ML gewesen und wurde mit der Polizei in Verbindung gebracht und öfter verhaftet. Ab dem Jahr 1999, nachdem er an einer illegalen Demonstration teilgenommen hätte und von Mitgliedern verraten worden wäre, wäre er stärker mit der Partei in Verbindung gebracht und Aufgrund eines Haftbefehls, welcher gegen die Mitglieder der illegalen Parteien wie der TKP/ML verhängt wird, ständig von der Polizei verfolgt worden. 1999 wäre er 15 Tage festgehalten und auf schreckliche Weise im Genitalbereich gefoltert worden.
Ungefähr alle 15 bis 20 Tage wäre er verhaftet und zu seinen Brüdern und die Partei befragt worden. Nachdem der Druck immer stärker geworden wäre sei nach Russland geflüchtet. Von dort wäre er nach drei Jahren nach Österreich zu seiner Frau gereist.
Im Falle einer Ausweisung in die Türkei wäre sein Leben aufgrund des Haftbefehls der Polizei und der Mitglieder der Partei in Gefahr.
Der BF sei nie Mitglied der TKP/ML oder der TIKKO, sondern nur Sympathisant gewesen. Eine gegenteilige Protokollierung, sowie die falsche Schreibweise der Organisationen müssen auf einen Dolmetscherfehler zurückgehen.
Auch habe der BF sowohl die Flagge der TKP/ML und jene der TIKKO aufgezeichnet. Auch hier muss ein Dolmetscherfehler vorliegen.
Den Begriff der HKO kenne der BF nicht, weil er bei dieser Organisation kein Mitglied war. Auch hätte der BF alle Fragen zu den von ihm genannten Organisationen beantworten können. Er sei prinzipiell gegen Waffen, musste jedoch eine tragen, weil es ich in Lebensgefahr befand.
Der BF wiederholte in weiterer Folge Teile seines Vorbringens und führte aus, dass auch die weiteren, sich widersprechenden Angaben auf Übersetzungsfehler zurückzuführen sein müssen.
Auch die Angaben seiner Frau bzgl. der Mitgliedschaft bei der PKK wären falsch auch hier muss es sowohl beim BAA als auch bei der Caritas zu Übersetzungsfehlern gekommen sein. Sie hätte in den Dolmetsch kein Vertrauen gehabt und hätte sich in einer schlechten psychischen Verfassung befunden.
Weiteren rechtlichen Ausführungen folgen Berichte aus dem Jahr 2006 über die Haftbedingungen in der Türkei, sowie über die Verhaftung mutmaßlicher Mitglieder der TKP/ML bzw. der TIKKO.
I.1.2.3. Nach der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat und anschleißender Zuteilung an die zuständige Abteilung des AsylGH erfolgten wiederholte Zuweisungen der Rechtssache, bis sie schließlich der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E10 zugewiesen wurde.römisch eins.1.2.3. Nach der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat und anschleißender Zuteilung an die zuständige Abteilung des AsylGH erfolgten wiederholte Zuweisungen der Rechtssache, bis sie schließlich der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung E10 zugewiesen wurde.
Der weitere Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:
I.1.2.4. Mit Schreiben vom 18.7.2007 legte der nunmehrige BFV ein Konvolut von Fotos vor, wonach sich der BF in Österreich bei verschiedenen regimekritischen Versammlungen in der Öffentlichkeit zeigte. "Durch die ständige Anwesenheit von Personen des türkischen Geheimdienstes" sei der BF wegen seiner "herausragenden Tätigkeit jedenfalls in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten".römisch eins.1.2.4. Mit Schreiben vom 18.7.2007 legte der nunmehrige BFV ein Konvolut von Fotos vor, wonach sich der BF in Österreich bei verschiedenen regimekritischen Versammlungen in der Öffentlichkeit zeigte. "Durch die ständige Anwesenheit von Personen des türkischen Geheimdienstes" sei der BF wegen seiner "herausragenden Tätigkeit jedenfalls in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten".
I.1.2.5. In einem weiteren Schreiben vom 13.5.2008 legte der BFV eine Mitgliedsbestätigung hinsichtlich der Gattin der BF bei einem kurdischen Frauenverein, ein Konvolut von Fotos und eine Ausgabe einer türkischen Zeitung vom 2.11.2007 vor, wonach dort über den Einmarsch der türkischen Truppen im Nordirak und einer in Wien dagegen stattgefundenen Demonstration berichtet wird, auf der die Gattin des BF mit einem Schild mit Aufschrift "No war" zu sehen sei.römisch eins.1.2.5. In einem weiteren Schreiben vom 13.5.2008 legte der BFV eine Mitgliedsbestätigung hinsichtlich der Gattin der BF bei einem kurdischen Frauenverein, ein Konvolut von Fotos und eine Ausgabe einer türkischen Zeitung vom 2.11.2007 vor, wonach dort über den Einmarsch der türkischen Truppen im Nordirak und einer in Wien dagegen stattgefundenen Demonstration berichtet wird, auf der die Gattin des BF mit einem Schild mit Aufschrift "No war" zu sehen sei.
Ebenso legte er eine Bestätigung des XXXX vom 27.11.2006 vor, wonach er für den Verein tätig sei.Ebenso legte er eine Bestätigung des römisch 40 vom 27.11.2006 vor, wonach er für den Verein tätig sei.
Der BF legte ein (weiteres) Schreiben des UK Home Office vor, wonach einem weiteren Bruder Asyl gewährt worden sei. Diesem Schreiben sind die Gründe der Asylgewährung nicht entnehmbar.
Weiters legte er einen Zeitungsartikel aus dem Jahre 2007 vor, in welchem über das Begräbnis des "Bruders" des BF berichtet würde, wobei der BF an diesem Begräbnis ebenso teilgenommen hätte und in weiterer Folge verhaftet worden wäre.
I.1.2.6. In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 14.5.2008 äußerte sich der BFV über die Zusammensetzung der Kernfamilie des BF, die Anhängigkeit der Berufungssachen der Gattin und Kinder bei einem anderen Mitglied UBAS und über die Berichtslage zur exilpolitischen Tätigkeit türkischer Staatsbürger. Auch wurde das Verhandlungsprotokoll in Bezug auf die Gattin und die Kinder vom 18.4.2008 übermittelt.römisch eins.1.2.6. In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 14.5.2008 äußerte sich der BFV über die Zusammensetzung der Kernfamilie des BF, die Anhängigkeit der Berufungssachen der Gattin und Kinder bei einem anderen Mitglied UBAS und über die Berichtslage zur exilpolitischen Tätigkeit türkischer Staatsbürger. Auch wurde das Verhandlungsprotokoll in Bezug auf die Gattin und die Kinder vom 18.4.2008 übermittelt.
I.1.2.7. Mit Schreiben vom 8.3.2010 wurde der BF aufgefordert durch einen entsprechenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister die Verwandtschaft zu jenen Personen, die behauptetermaßen seine Brüder wären und in England Asyl erhalten hätten nachzuweisen. Ebenso wurde er aufgefordert, Urkunden herbeizuschaffen, aus denen der Grund für die Asylgewährung in England hervorginge.römisch eins.1.2.7. Mit Schreiben vom 8.3.2010 wurde der BF aufgefordert durch einen entsprechenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister die Verwandtschaft zu jenen Personen, die behauptetermaßen seine Brüder wären und in England Asyl erhalten hätten nachzuweisen. Ebenso wurde er aufgefordert, Urkunden herbeizuschaffen, aus denen der Grund für die Asylgewährung in England hervorginge.
Weiters wurde er aufgefordert, in Bezug auf die von ihm vorgelegten Fotos und Zeitungsartikel bekannt zu geben, inwieweit sich diese individuelle auf seine Person beziehen.
Darüber hinaus wurde er aufgefordert, in Bezug auf seine in Österreich gesetzten Aktivitäten konkreter zu beschreiben.
Da der AsylGH erwog, in Bezug auf die von ihm behaupteten Folterspuren Dr. med. H. E. und in Bezug auf sein behauptetermaßen ausreisekausales Vorbringen bzw. Rückkehrhindernis Dr. S. D. als Sachverständige beizuziehen, wurde dem BF unter Bekanntgabe des jeweiligen Qualifikationsprofils die Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.
Weiters wurde der BF aufgefordert, noch nicht in Vorlage gebrachte Bescheinigungsmittel vorzulegen, Bescheinigungsmittel, welche existieren aber bis dato noch nicht vorgelegt wurden zu benennen und allenfalls das Hindernis für die Vorlage bekannt zu geben. Ebenso wurde der BF aufgefordert Anstrengungen zur Herbeischaffung von Bescheinigungsmitteln anzustellen
I.1.2.8. Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 ging der BFV davon aus, dass die Gerichtsabteilung E10 zur Führung des Verfahrens nicht zuständig sei, weil die Gattin und Kinder in der Gerichtsabteilung E15 anhängig wären.römisch eins.1.2.8. Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 ging der BFV davon aus, dass die Gerichtsabteilung E10 zur Führung des Verfahrens nicht zuständig sei, weil die Gattin und Kinder in der Gerichtsabteilung E15 anhängig wären.
Der BFV gab an, der BF sei bemüht, die ihm aufgetragenen Bescheinigungsmittel vorzulegen.
In Bezug auf die Aufforderung, seine Aktivitäten in Österreich zu begründen, verwies der BFV auf sein bisheriges Vorbringen.
In Bezug auf die Ländersachverständige Dr. S. D. gab der BFV an, dass diese einerseits nicht über die notwendige Qualifikation verfüge, sich über die Lage der Kurden in der Türkei zu äußern. Zudem sei die BF aufgrund ihres bisherigen beruflichen Tätigkeitsfeldes nicht unbefangen, zumal sie etwa im Rahmen ihrer Tätigkeit etwa für die Delegation der Europäischen Kommission in der Türkei Politische Analyse und Beratung für die türkische Regierung betrieben hätte. Auch gehöre sie nicht der kurdischen Volksgruppe an und beherrsche die kurdische Sprache nicht. Auch ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des "Zentrums für Türkeistudien" lasse Zweifel an ihrer Unbefangenheit aufkommen, zumal diese Institution insbesondere die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Türkei und Deutschland diente.
Dem Schriftsatz ist ein Vereinsregisterauszug vom 7.4.2010 in Bezug auf den "Verein für XXXX" beigeschlossen.
Gegen den medizinischen SV wurden keine Einwände erhoben.
I.1.2.9. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.5.2010 legte der BFV einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, aus welchem hervorgeht, dass die von ihm genannten und in England aufhältigen Personen seine Brüder sind. Es wäre jedoch nicht in der Lage Bescheinigungsmittel vorzulegen, aus welchen der Grund der Asylantragstellung in England hervorginge.römisch eins.1.2.9. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.5.2010 legte der BFV einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, aus welchem hervorgeht, dass die von ihm genannten und in England aufhältigen Personen seine Brüder sind. Es wäre jedoch nicht in der Lage Bescheinigungsmittel vorzulegen, aus welchen der Grund der Asylantragstellung in England hervorginge.
In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen brachte der BF vor, er hätte am 26.3.2010 die kurdische Rechtsanwältin XXXX gemeinsam mit einem Begrüßungskomitee vom Flughafen Wien/Schwechat abgeholt und sei zu ihrem Vortrag an der Uni Wien begleitet.In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen brachte der BF vor, er hätte am 26.3.2010 die kurdische Rechtsanwältin römisch 40 gemeinsam mit einem Begrüßungskomitee vom Flughafen Wien/Schwechat abgeholt und sei zu ihrem Vortrag an der Uni Wien begleitet.
Ebenso hätte er (glaublich am XXXX) an einer Demonstration gegen den vom XXXX anwesenden Vorsitzenden der XXXX und sich nicht für die kurdische Sache einsetze statt. Bei dieser Demonstration hätte der BF teilgenommen. Hierüber sei in der türkischsprachigen, in Wien erscheinenden Zeitung "XXXX" berichtet worden. Der BF sei hierin auch auf einem Foto ersichtlich.Ebenso hätte er (glaublich am römisch 40 ) an einer Demonstration gegen den vom römisch 40 anwesenden Vorsitzenden der römisch 40 und sich nicht für die kurdische Sache einsetze statt. Bei dieser Demonstration hätte der BF teilgenommen. Hierüber sei in der türkischsprachigen, in Wien erscheinenden Zeitung "XXXX" berichtet worden. Der BF sei hierin auch auf einem Foto ersichtlich.
Der BF legte zwei Fotos vor, auf denen er mit XXXX zu seien ist und die Seiten 4 und 5 der von ihm genannten Zeitung vom November 2009 vor.Der BF legte zwei Fotos vor, auf denen er mit römisch 40 zu seien ist und die Seiten 4 und 5 der von ihm genannten Zeitung vom November 2009 vor.
I.1.2.10. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage durch das ho. Gericht diagnostizierte Dr. XXXX beim BF eine Prostatahyperplasie, Mikrohaematurei susp., Hernia inquinalis sin. Er empfahl eine chirurgische Begutachtung im Hinblick auf Herniotmie. Bei st. P. Hodentraum feindet sich kein Hinweis auf Dauerschaden (Hodenatrophie oder Narben). In Ergänzung teilte er mit, dass bei einer "Hodenzerdrückung" sog. Spätmerkmale einer solchen Verletzung nicht mehr nachzuweisen sind, eine solche aber zum damaligen Zeitpunkt durchaus stattgefunden haben kann, Hodenverletzungen können nach deren Ausheilung nur nachgewiesen werden, wenn sie sehr schwerwiegend waren, d. h. mit beträchtlichem Gewebsuntergang.römisch eins.1.2.10. Aufgrund einer entsprechenden Anfrage durch das ho. Gericht diagnostizierte Dr. römisch 40 beim BF eine Prostatahyperplasie, Mikrohaematurei susp., Hernia inquinalis sin. Er empfahl eine chirurgische Begutachtung im Hinblick auf Herniotmie. Bei st. P. Hodentraum feindet sich kein Hinweis auf Dauerschaden (Hodenatrophie oder Narben). In Ergänzung teilte er mit, dass bei einer "Hodenzerdrückung" sog. Spätmerkmale einer solchen Verletzung nicht mehr nachzuweisen sind, eine solche aber zum damaligen Zeitpunkt durchaus stattgefunden haben kann, Hodenverletzungen können nach deren Ausheilung nur nachgewiesen werden, wenn sie sehr schwerwiegend waren, d. h. mit beträchtlichem Gewebsuntergang.
I.1.2.11. Aufgrund eines Amtshilfeersuchens wurden die vom BF genannten und in England aufhältigen Brüder des BF von der ÖB London geladen.römisch eins.1.2.11. Aufgrund eines Amtshilfeersuchens wurden die vom BF genannten und in England aufhältigen Brüder des BF von der ÖB London geladen.
Laut Schreiben der ÖB London vom 5.8.2010 erschein Herr C. H. und legte verschiedene, im Schreiben genannte Unterlagen vor. Jene Unterlagen, welche über die Asylgründe Auskünfte geben könnten, hätte er bereits dem BF geschickt.
Laut mündlichen Angaben wäre er als Mitglied der "kommunistischen Partei (TKP/ML)" bedroht worden, z. B. sei er als Teilnehmer am Begräbnis eines Freundes, der ebenfalls Mitglied der TKP/ML gewesen wäre, von der Armee festgenommen worden. Seinen beiden anderen Brüdern sei aus den gleichen oder ähnlichen Gründen Asyl gewährt worden.
Die beiden anderen Brüder wären nicht zum Gespräch erschienen, weil sich diese noch auf Urlaub befänden (T. in Österreich und M. in der Türkei).
I.1.2.12. Mit Schreiben vom 17.11.2010 beantwortete die Ländersachverständige Dr. S. D. die vom ho. Gericht am 27.7.2010 übermittelten Fragen.römisch eins.1.2.12. Mit Schreiben vom 17.11.2010 beantwortete die Ländersachverständige Dr. S. D. die vom ho. Gericht am 27.7.2010 übermittelten Fragen.
I.1.2.13. Am 21.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Ladung zu Verhandlung wurde den Verfahrensparteien im Rahmen einer Beweisaufnahme gem. § 45 (3) AVG das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Lediglich das unter I.1.2.12 genannte Gutachten wurde den Parteien auszugsweise zur Kenntnis gebracht. Der vollständige Inhalt wurde der BFV in der Verhandlung ausgefolgt und die erforderliche Zeit eingeräumt, sich vom Inhalt in Kenntnis zu setzen.römisch eins.1.2.13. Am 21.12.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Ladung zu Verhandlung wurde den Verfahrensparteien im Rahmen einer Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, (3) AVG das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Lediglich das unter römisch eins.1.2.12 genannte Gutachten wurde den Parteien auszugsweise zur Kenntnis gebracht. Der vollständige Inhalt wurde der BFV in der Verhandlung ausgefolgt und die erforderliche Zeit eingeräumt, sich vom Inhalt in Kenntnis zu setzen.
I.1.2.14. Zum Gesundheitszustand legte der BF folgende Bescheinigungsmittel vor:römisch eins.1.2.14. Zum Gesundheitszustand legte der BF folgende Bescheinigungsmittel vor:
I.1.2.14.1.Psychiatrischer Befundbericht des XXXX vom 8.2.1020, wonach der BF vom Verein "XXXX" käme, wo er seit Ende November 2009 in Betreuung stünde.römisch eins.1.2.14.1.Psychiatrischer Befundbericht des römisch 40 vom 8.2.1020, wonach der BF vom Verein "XXXX" käme, wo er seit Ende November 2009 in Betreuung stünde.
Während der Patient über seine erlebten Folterungen spreche, weine er und erzähle von den Symptomen.
Psychopathologischer Staus:
"Der Patient ist bewusstseinsklar, sowie von und allseits orientiert, im Sensorium ungestört. In den kognitiven Fähigkeiten großteils unauffällig, Konzentration leicht reduziert.
In der Stimmung depressiv, im Affekt labil, im Antrieb schwankend, es besteht eine innere Unruhe, leichte Agitiertheit, sowie Angst. Es bestehen Nachhallerinnerungen in Bezug auf das Geschehene im Gefängnis. Bei Nervosität würde eine Hand gefühllos werden, er verspüre Scherzen im Rücken, als ob eine Kugel drinnen wäre und starke Kopfschmerzen. Der Schlaf ist im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen gestört."
Diagnose;
"Posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10: F43.1.)
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1.)"
Medikation
"Cymbalta 60 mg 1-0-0-0, Trittco 150 mg ret. 0-0-0-2/3
Abilify 10 mg 0-0-0-1"
Für den Patienten sei eine Weiterführung, sowohl der psychotherapeutischen, als auch der psychiatrischen Behandlung eminent wichtig. Jede Aufregung oder Verunsicherung würde zu einer "Verschlechterung des Zustandsbildes und zu einer deutlichen Verschlechterung der Prognose" führen.
I.1.2.14.2. Psychotherapeutische Stellungnahme von "XXXX", unterzeichnet von Mag. XXXX, Psychotherapeutin (Vorlage in der Beschwerdeverhandlung), wonach sich der BF seit November 2009 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Grund dieser Behandlung sei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, nach ICD 10 F 41.3). Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik sei ein "eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte erkennbar, insbesondere mit der physischen und psychischen Folter während seiner Anhaltung".römisch eins.1.2.14.2. Psychotherapeutische Stellungnahme von "XXXX", unterzeichnet von Mag. römisch 40 , Psychotherapeutin (Vorlage in der Beschwerdeverhandlung), wonach sich der BF seit November 2009 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Grund dieser Behandlung sei eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, nach ICD 10 F 41.3). Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik sei ein "eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte erkennbar, insbesondere mit der physischen und psychischen Folter während seiner Anhaltung".
Zur Aufarbeitung der traumatischen Erfahrungen sei eine langfristige
Psychotherapie indiziert. Eine solche Behandlung ... ist unter der
Bedingung von Sicherheit (im Sinne von dauerhaftem Schutz vor erzwungener Rückkehr) durchführbar, wobei gute Chancen einer relativen Rehabilitation bestehen.
Ergänzend zur Psychotherapie werde eine medikamentöse Behandlung durchgeführt.
I.1.2.15.1. Aufgrund der Ausführungen des BF in Bezug auf die "2. Einvernahme" [gemeint ist hiermit offensichtlich die Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen vom 11.5.2006] wurde mit E-Mail vom 22.12.2010 an die zuständige Außenstelle des Bundesasylamt folgende Anfrage gestellt:römisch eins.1.2.15.1. Aufgrund der Ausführungen des BF in Bezug auf die "2. Einvernahme" [gemeint ist hiermit offensichtlich die Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen vom 11.5.2006] wurde mit E-Mail vom 22.12.2010 an die zuständige Außenstelle des Bundesasylamt folgende Anfrage gestellt:
1.) Über welches Qualifikationsprofil verfügt Dolmetscher "G."?
2.) Beherrscht Dolmetscher "G." die türkische Sprache in Wort und Schrift oder bloß in Wort?
3.) Fand am Ende der oa. Einvernahme eine Rückübersetzung durch den Dolmetscher statt? Wenn nein, warum nicht?
4.) Wurde dem BF am Ende der Einvernahme eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt? Wenn nein, warum nicht?
I.1.2.15.2. Mit E-Mail des selben Tages wurden die oa. Fragen vom Referenten, welcher die fragliche Einvernahme durchführte, im Wesentlichen wie folgt beantwortet:römisch eins.1.2.15.2. Mit E-Mail des selben Tages wurden die oa. Fragen vom Referenten, welcher die fragliche Einvernahme durchführte, im Wesentlichen wie folgt beantwortet:
zu 1.) Herr W. G. ist gerichtlich beeideter Dolmetscher. Er befindet sich in der Gerichtsdolmetscherliste.
zu 2.) Er beherrscht die türkische Sprache sowohl in Wort und Schrift.
zu 3.) Selbstverständlich fand am Ende der Einvernahme eine Rückübersetzung statt. Seit seinem Antritt der Tätigkeit als Referent im Bundesasylamt, Dezember 1992, wurde ausnahmslos jede Niederschrift rückübersetzt. Dies geschah sogar in jenen Fällen, in welchen Asylwerber ausdrücklich auf die Rückübersetzung verzichteten.
Im Übrigen wäre zur Rückübersetzung der Niederschrift das Beherrschen des Lesens der türkischen Sprache nicht nötig, zumal diese ja in deutscher Sprache geschrieben wurde.
zu 4.) Die diesbezügliche Frage ist nicht mehr zu beantworten. Fest steht jedoch, dass auf Verlangen der Asylwerber hin immer schon Kopien der Niederschriften ausgefolgt wurden.
I.1.2.15.3. Die unter I.1.2.17.1 und I.1.2.17.2 beschriebenen E-Mails wurden dem BFV am selben Tag (ebenfalls per E-Mail; Empfangsbestätigung am selben Tag eingelangt) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass der vom Referenten beschriebene Sachverhalt auch den Wahrnehmungen des Vorsitzenden der Gerichtsabteilung E10 hinsichtlich des gängigen Usus beim Bundesasylamt entspricht, zumal der Vorsitzende der genannten Gerichtsabteilung mehrere Jahre beim Bundesasylamt als juristischer Referent seinen Dienst versah. Es liegen ihm auch keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass die zuständige Außenstelle des Bundesasylamtes oder der hier in Frage kommende Referent des Bundesasylamtes durchgängig von diesem, im Weisungswege festgelegten Usus abweichen würden.römisch eins.1.2.15.3. Die unter römisch eins.1.2.17.1 und römisch eins.1.2.17.2 beschriebenen E-Mails wurden dem BFV am selben Tag (ebenfalls per E-Mail; Empfangsbestätigung am selben Tag eingelangt) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass der vom Referenten beschriebene Sachverhalt auch den Wahrnehmungen des Vorsitzenden der Gerichtsabteilung E10 hinsichtlich des gängigen Usus beim Bundesasylamt entspricht, zumal der Vorsitzende der genannten Gerichtsabteilung mehrere Jahre beim Bundesasylamt als juristischer Referent seinen Dienst versah. Es liegen ihm auch keine Hinweise vor, welche den Schluss zuließen, dass die zuständige Außenstelle des Bundesasylamtes oder der hier in Frage kommende Referent des Bundesasylamtes durchgängig von diesem, im Weisungswege festgelegten Usus abweichen würden.
Dem BF bzw. dessen Vertreter wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 1 Woche Stellung zu nehmen.
I.1.2.15.4. Mit Schreiben vom 29.12.2010 gab der BFV an, dass auch nach Vorhalt des Inhalts der oa. E-Mails der BF dabei bleibe, sich nicht daran erinnern zu können, dass das Protokoll aus Anlass der Einvernahme, bei welcher der Dolmetscher W. G. übersetzt hat, ihm rückübersetzt worden wäre. Ob der BF auf die Rückübersetzung verzichtet hat, kann er heute nicht mehr angeben, da seiner Erinnerung nach die Stimmung aus Anlass dieser Einvernahme etwas "angespannt" gewesen wäre. Der BFV wies sich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "durchaus, aufgrund der psychischen Belastung während einer solchen Einvernahme, der BF subjektiv davon überzeugt ist, dass eine Rückübersetzung nicht erfolgte, auch wenn diese tatsächlich stattgefunden hat."römisch eins.1.2.15.4. Mit Schreiben vom 29.12.2010 gab der BFV an, dass auch nach Vorhalt des Inhalts der oa. E-Mails der BF dabei bleibe, sich nicht daran erinnern zu können, dass das Protokoll aus Anlass der Einvernahme, bei welcher der Dolmetscher W. G. übersetzt hat, ihm rückübersetzt worden wäre. Ob der BF auf die Rückübersetzung verzichtet hat, kann er heute nicht mehr angeben, da seiner Erinnerung nach die Stimmung aus Anlass dieser Einvernahme etwas "angespannt" gewesen wäre. Der BFV wies sich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass "durchaus, aufgrund der psychischen Belastung während einer solchen Einvernahme, der BF subjektiv davon überzeugt ist, dass eine Rückübersetzung nicht erfolgte, auch wenn diese tatsächlich stattgefunden hat."
I.1.2.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges, insbesondere der zwischenzeitigen Stellung eines Fristsetzungsantrages, wird im Detail auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.2.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges, insbesondere der zwischenzeitigen Stellung eines Fristsetzungsantrages, wird im Detail auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Angehörigen der kurdischen Ethnie, welche einem in der Türkei gängig gesprochenen kurdischen Dialekt, sowie die türkische Sprache beherrscht. Der BF ist bekennender Allevit.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Der BF leidet an einer Posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10: F43.1.), mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1.), sowie Prostatahyperplasie (BPH "gutartige Prostatavergrößerung";
http://www.netdoktor.at/krankheiten/fakta/vergrosserung_vorsteherdruse.htm), Mikrohaematurii susp. ("rote Blutköperchen im Harn";
http://www.med4you.at/ laborbefunde/lbef3/lbef_blut_im_harn.htm), Hernia inquinalis sin ("Leistenbruch";
http://www.netdoktor.at/krankheiten/fakta/hernia_inguinalis.htm).
Der BF legte Bescheinigungen über eine aktuelle Behandlung hinsichtlich der oben genannten psychischen Erkrankungen vor, nicht in Bezug auf die weiteren Erkrankungen.
Aus dem festgestellten Krankheitsbild ist nicht entnehmbar, dass der BF unmittelbar an einer mit Lebensgefährdung verbundenen Erkrankung leiden würde. Weder wurde eine allfällige Suizidaliät diagnostiziert, noch kann aus den in den oben genanten, öffentlich zugänglichen Quellen beschriebenen Krankheitsbildern eine unmittelbare Lebensgefahr abgeleitet werden. Auch kann aus der Befundlage nicht entnommen werden, dass der BF in seiner Fähigkeit, sich an Vorfälle aus der Vergangenheit zu erinnern und über diese zu berichten, maßgeblich beeinträchtigt wäre.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei geht das erkennende Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
Überblick
Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die Regierung hat mehrfach, zuletzt während der 8. Beitrittskonferenz in Brüssel am 21. Dezember 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die Regierung hat mehrfach, zuletzt während der 8. Beitrittskonferenz in Brüssel am 21. Dezember 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan (z.B. "Verehrter Öcalan") in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Themen wie Militär, die Armenierfrage und die Kurdenproblematik können inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen im öffentlichen Raum angesprochen werden. So lehnte es die Staatsanwaltschaft Ankara Anfang 2009 ab, Unterzeichner einer Internetkampagne, die von türkischen Intellektuellen zur Entschuldigung gegenüber den armenischen Opfern von 1915 eingerichtet worden war, strafrechtlich zu verfolgen. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet jedoch den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die Kläger in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk läuft weiterhin Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
Insbesondere im Südosten kommt es vor, dass Meinungsäußerungen bzw. die Teilnahmen an einer Demonstration bei öffentlichen Stellen wie der Polizei oder dem Gemeindeamt registriert werden. Dies kann in der Folge zur Diskriminierung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen führen (z.B. Bezug von Sozialleistungen über die Grüne Karte).
Politische Opposition
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken. Nach zwei vornehmlich gegen DTP-und DTP-nahe Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Verhaftungswellen am 15.und 28.05.2009 folgten im September, Oktober, Dezember 2009 und Januar 2010 weitere Verhaftungen. Dabei wurden über 800 Personen wegen angeblich terroristischer Aktivität im Rahmen der PKK-nahen Organisation (Kurdistan-Parlament, KCK) in Gewahrsam genommen. Das 2007 gegen die Partei eingeleitete Verbotsverfahren wurde am 11.12.2009 abgeschlossen. Die Partei wurde wegen ihrer Verbindungen zur terroristischen PKK verboten, gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2008 sei es wiederholt zu Vertuschungsversuchen, Zerstörung und Unterdrückung von Beweisen bzw. Behinderung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gekommen. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Beobachtung von Gerichtsverfahren durch die Botschaft Ankara.
Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt. Im Mai 2009 wurden vier Anwälte des Menschenrechtsvereins IHD kurzfristig aufgrund von Terrorismusvorwürfen verhaftet. Dabei wurden auch Unterlagen von Klienten beschlagnahmt. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar.
Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV. In der Gesamtzahl berichtet TIHV von einer leichten Abnahme der bei ihnen behandelten Fälle von Folter und Misshandlung. Bis Ende November 2009 wurden insgesamt 252 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (2008: 269, 2007: 320; 2006: 222).
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.
Staatliche Repressionen
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Es kommt jedoch zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.
Repressionen Dritter
In der Türkei gibt es zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die türkische Hizbullah, die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben.
Kurden
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (ca. 2 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert. Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.
An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.
Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.
Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.
Alleviten
Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Alleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. 2009 hat die Regierung erstmals eine Serie von Treffen mit Vertretern der allevitischen Gruppen, aber auch Theologen, Nichtregierungsorganisationen, Intellektuellen und Journalisten zu diesem Thema organisiert. Geplant ist, im Februar 2010 dem Ministerrat eine "road map" vorzulegen, welche die Probleme der Alleviten aufgreift. Staatspräsident Gül hat mit seinem Besuch im Cem-Haus (religiöser Treffpunkt der Alleviten) im stark von Alleviten besiedelten Tunceli (Dersim) im November 2009 bereits einen symbolischen Beitrag geleistet. Bereits seit 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Häusern die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Ebenso wie die Religionsbehörde Diyanet erkennen aber nicht alle Stadtverwaltungen die allevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an.
Auch wenn die Alleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen allevitischer Organisationen um Einbeziehung allevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.Auch wenn die Alleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen allevitischer Organisationen um Einbeziehung allevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.
Die Alleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Alleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.
Von radikalen Sunniten werden die Alleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Alleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Alleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe die mit dem EU-Standard vergleichbar ist. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen.
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.
Behandlung von Rückkehrern
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.
Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und den schriftlichen Stellungnahmen sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:
Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor), direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und die Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor), direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und die Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden, 2007 ist sogar nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen. Aus den Statistiken der Menschenrechtsorganisationen lassen sich allerdings nur begrenzt Rückschlüsse ziehen, da nicht alle potentiellen Folterfälle erfasst bzw. durch die Organisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlichster Weise gehandhabt wird: Der IHD benennt in einer Rubrik nur "Folter, Misshandlung, ehrverletzendes und erniedrigendes Verhalten bzw. Bestrafung", ohne dass darin nach Intensität der Repressionsmaßnahme unterschieden wird. Eine Überprüfung der in die Statistik aufgenommen Angaben der Betroffenen findet nur in einem Teil der Fälle statt, ein Teil der Fälle stammt aus unüberprüften Medienberichten. TIHV legt dagegen seinen Statistiken nur die in Behandlung aufgenommenen Fälle zugrunde. Vor dem Hintergrund der größeren Bereitschaft der Betroffenen, Fälle zur Anzeige zu bringen, ist nicht klar, inwieweit eine Veränderung der Anzahl registrierter Folterfälle die tatsächliche Entwicklung abbildet. In der Gesamtzahl berichten TIHV und IHD für 2007 von einem Anstieg der bei ihnen registrierten Fälle von Folter und Misshandlung. Laut TIHV haben sich 248 Personen 2007 wegen Folter oder Misshandlung im gleichen Jahr an die Rehabilitierungszentren des TIHV gewandt (2006: 222 neue Fälle; 2005: 304). IHD geht für 2007 von 234 Folterfällen in Polizeigewahrsam und 184 Fällen, in denen außerhalb des offiziellen Polizeigewahrsams gefoltert wurde, aus (2006: 189 Fälle von Folter und Misshandlung außerhalb von Polizeigewahrsam, 147 Fälle in Polizeigewahrsam). 2007 verzeichnet der IHD 90 Fälle von Folter in Haftanstalten (2006: 63 Fälle).
Über Folter in Gefängnissen können Menschenrechtsorganisation nur schwer verlässlich Auskunft geben. Grundsätzlich habe sich die Situation gegenüber der Zeit vor 2005 erheblich gebessert, in Einzelfällen würden Häftlinge aber über Folter berichten. Laut dem Jahresbericht 2007 (Berichtszeitraum 2006) von AI berichten Insassen von F-Typ-Gefängnissen von Misshandlungen, harten Disziplinarstrafen und Einzelhaft sowie Kleinstgruppenisolation. Für das Jahr 2006 berichtet die TIHV von zehn Anzeigen von Folter und Misshandlung in Haftanstalten, davon fünf in Militärhaftanstalten.
Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung. Menschenrechtsorganisationen sprechen auch von Formen meist unsichtbar bleibender Misshandlung (z.B. Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser mittels Hochdruckgeräten, Verbinden der Augen bei Befragungen, erzwungenes Ausziehen, Schlafentzug, Androhung von Vergewaltigung, sexuelle Misshandlung). Misshandlungen sollen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden; die Täter sollen nach Presseberichten vermummt sein. Darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Gewahrsamnahmen durch Zivilisten oder durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter vor Antritt der Gewahrsamnahme kommt, liegen keine zuverlässigen Erkenntnisse vor.
Im Falle einer Ingewahrsamnahme und Vernehmung durch die Polizei/Jandarma ist der Betreffende nach den Vorschriften vor Beginn der Vernehmung sowie bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam allein von einem Arzt zu untersuchen, wenn nicht der Arzt aus Gründen seiner persönlichen Sicherheit etwas anderes schriftlich wünscht. Er muss einen Untersuchungsbericht erstellen. Wenn der Gewahrsam länger als 24 Stunden dauert, ist alle 24 Stunden eine weitere ärztliche Untersuchung vorzunehmen. Aufgrund der Verpflichtung zu ärztlichen Eingangs- und Ausgangsuntersuchungen bei Ingewahrsamnahme ist laut Menschenrechtsorganisationen davon auszugehen, dass Folter und Misshandlung nur noch in
wenigen Fällen bei offiziell erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen
vorkommen.
Diese seit Januar 2004 geltenden Regelungen, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Häftlingen anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, werden nicht durchgehend angewandt. Dies macht den Nachweis von Folter und Misshandlungen und damit die strafrechtliche Verfolgung der Täter schwierig.
Menschenrechtsorganisationen wie AI und IHD berichten zudem über Strafprozesse und andere Schikanen gegen unabhängige Ärzte, die Folterspuren attestiert haben. Berichte von Psychiatern, die psychische Schäden belegen, laufen Gefahr, unberücksichtigt zu bleiben. Angehörige sind unverzüglich nach Ingewahrsamnahme zu unterrichten. Der Betroffene hat innerhalb von 24 Stunden das Recht auf einen Rechtsanwalt. Dieser hat das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein. Über die Vernehmung ist ein polizeiliches Protokoll zu fertigen. Dieses kann im Gerichtsverfahren verwertet werden.
Sofern der Verhaftete nach dem Verhör nicht freigelassen wird, ist er der Staatsanwaltschaft vorzuführen, die die Verlängerung des Gewahrsams anordnen muss. Die Verweildauer im Polizeigewahrsam darf 24 Stunden nicht überschreiten. In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis auf drei Tage verlängert werden. Nach Ablauf der Höchstfristen muss eine Vorführung beim Haftrichter erfolgen. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 StPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters bis sieben Tage verlängert werden.Sofern der Verhaftete nach dem Verhör nicht freigelassen wird, ist er der Staatsanwaltschaft vorzuführen, die die Verlängerung des Gewahrsams anordnen muss. Die Verweildauer im Polizeigewahrsam darf 24 Stunden nicht überschreiten. In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis auf drei Tage verlängert werden. Nach Ablauf der Höchstfristen muss eine Vorführung beim Haftrichter erfolgen. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Artikel 91, Absatz 3, StPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters bis sieben Tage verlängert werden.
Amnesty International, ProAsyl und die Holtfort-Stiftung veröffentlichten am 23.02.2006 ein Gutachten zur "Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei". Eine Analyse von 18 Fällen aus den frühen 90er Jahren bis ins Jahr 2006 kam zu dem Ergebnis, dass türkische Gerichte in politischen Strafverfahren weiterhin auf der Grundlage erfolterter Geständnisse verurteilen.
Es ist der Regierung bisher nicht gelungen, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem erklärten Willen entspricht. Hierin liegt eine der Hauptursachen für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung. Nach Angaben der TIHV wurden 2007 insgesamt 20 Verfahren gegen Polizeibeamte wegen Folter abgeschlossen. Mit Ausnahme von einer Verurteilung endeten alle weiteren Verfahren mit Freispruch. Einige Kläger wandten sich an den EGMR.
In der Türkei gab es im Mai 2007 391 Haftanstalten (2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-
Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen einsitzen (je zwei in Ankara, Kocaeli, Izmir und Tekirdag, je eine in Adna, Bolu, Edirne, Van und seit Sommer 2007 in Kirikkale). Die Strafvollzugsanstalten sind in acht Gruppen eingeteilt: Geschlossene Strafvollzugsanstalten, Hochsicherheitsgefängnisse, geschlossene Frauenvollzugsanstalten, geschlossene Kindervollzugsanstalten (gemeint: ab Strafmündigkeit), geschlossene Jugendvollzugsanstalten, offene Strafvollzugsanstalten, Erziehungsanstalten für Minderjährige, Aufsichts- und Klassifizierungszentren.
Bei einer angegebenen Kapazität der Gefängnisse für 92.497 Personen waren Ende 2007 nach offiziellen Angaben ca. 90.800 Personen (2006: 65.500) inhaftiert (darunter rund 37.600
Strafgefangene, 53.200 Untersuchungshäftlinge). Nach Angaben von lokalen Menschenrechtsorganisationen (Sanliurfa, Diyarbakir) waren die örtlichen Gefängnisse jedoch überbelegt. Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Massenzellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin bei weitem nicht EU-Standards. Auch das Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Nach Angaben der Regierung sollen die in "einigen" Gefängnissen noch anzutreffenden Massenzellen weiter abgebaut werden, bis alle Gefängnisse höchstens 6 - 8 Personen in einer Zelle unterbringen.
Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben einen mitteleuropäischen Standard und können in
vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen
Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt. AI kritisiert in seinem Halbjahresbericht 2007 die nachlässige Umsetzung dieses Erlasses.
Quellen:
Aktuelle Situation von türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die Mitglieder oder auch Vorstandsmitglieder bei kurdischen Vereinen in Österreich sind:
a) Conclusio und Zusammenfassung der zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern kurdischer Vereine in Österreich durch die beim AsylGH für den Herkunftsstaat Türkei zuständige Länderkammer (E):
Quellen:
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) d. ehem. Vereinsobmannes
v. XXXX v. 04.02.2009, Zl. E1 227.129-0/2008-29Z,v. römisch 40 v. 04.02.2009, Zl. E1 227.129-0/2008-29Z,
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) der Vereinsobfrau des "XXXX" vom 26.11.2008, Zl. 231.779 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des stv. Obmannes von XXXX am 09.12.2008, Zl. E7 226.138-6/2008-17Z)Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des stv. Obmannes von römisch 40 am 09.12.2008, Zl. E7 226.138-6/2008-17Z)
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes des XXXX vom 12.3.2009, Zl. E5 228.137 ua.Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des ehem. Vorstandsmitgliedes des römisch 40 vom 12.3.2009, Zl. E5 228.137 ua.
Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des Mitgliedes XXXX sowie ehem. Vorstandsmitglied von XXXX vom 28.7.2009, Zl. E9 234.170 ua.Zeugenschaftliche Aussage (Niederschrift) des Mitgliedes römisch 40 sowie ehem. Vorstandsmitglied von römisch 40 vom 28.7.2009, Zl. E9 234.170 ua.
Zeugenschaftliche Aussage XXXX ua.Zeugenschaftliche Aussage römisch 40 ua.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Österreich lebende türkische Staatsangehörige mit kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit alleine wegen ihrer Mitgliedschaft und Teilnahme an Vereinsaktivitäten bei einem kurdischen Verein in Österreich, bei der Einreise und während ihres Aufenthaltes in der Türkei dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Dies trifft auch dann zu, wenn sie in Österreich an - idR von diesen Vereinen organisierten - öffentlichen Versammlungen teilnehmen und dabei kurdische Belange vertreten.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass führende Funktionäre, zB Obmänner bzw. Obfrauen von kurdischen Vereinen in Österreich wegen dieser Funktion, und sei es auch als Veranstalter und Teilnehmer von Demonstrationen bzw. öffentlichen Versammlungen, zwecks Eintritt für kurdische Interessen - auch wenn dabei zB Öcalan Bildnisse gezeigt werden -, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen bzw. Folterungen oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären.
Viele in Österreich lebende ethnische Kurden die türkische Staatsangehörige oder auch schon österreichische Staatsbürger sind, welche Mitglieder oder auch Vorstandsmitglieder von kurdischen Vereinen in Österreich sind - auch solche die zum Dachverband der kurdischen Vereine in Österreich gehören - reisen auf Urlaub, zu Verwandtenbesuche oder aus anderen Motiven in die Türkei.
Die überwiegende Zahl der (unmittelbaren) Zeugen - also jene die über eigene Reisen (sei es als türkische oder bereits als österreichische Staatsbürger) in die Türkei berichteten - sagten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft aus, dass sie weder bei der Einreise noch während des Aufenthaltes Repressalien ausgesetzt waren. Es gab auch keine Aussagen, dass in der Türkei lebende Verwandte bzw. Familienangehörige dort Repressalien ausgesetzt seien, weil die Zeugen in Österreich bei einem kurdischen Verein aktiv sind und in Österreich kurdische Belange vertreten.
Die von einzelnen ( nahezu ausschließlich waren es "mittelbare") Zeugen beschriebenen und von diesen teilweise als "Schikane" empfundenen möglichen (es gab sowohl unmittelbare als auch mittelbare Zeugen die von keinen "Problemen" bzw. "Schikanen" berichteten) Praktiken von türkischen staatlichen Organen anlässlich der Einreise in die Türkei wurden zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
der Pass wird kontrolliert;
bei geäußertem Verdacht auf Fälschung kann es zu mehrstündigen Aufenthalten während der Prüfung kommen. Wenn sich herausstellt, dass alles ordnungsgemäß ist, wird die Einreise gewährt;
Befragungen können stehend erfolgen;
es kann das Reisegepäck bei einer Kontrolle auch "ausgeleert" werden;
es kann nach dem Zweck und Dauer des Aufenthaltes in der Türkei gefragt werden;
bei wiederholten Reisen in die Türkei kann gefragt werden warum so häufig eingereist wird;
es kann gefragt werden was der Zweck des Aufenthaltes im Ausland ist;
ein Vorstandsmitglied (Obmann [der Verein gehört auch zum Dachverband der kurdischen Vereine]) - dieser ist ebenso türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - berichtete glaubhaft, dass er bei seinen regelmäßigen mit der Familie durchgeführten Urlaubs- Verwandtenbesuchsreisen in die Türkei (zuletzt 2007, nachdem er wenige Monate zuvor in einer österreichischen Großstadt eine mehrtägige öffentliche Versammlung unter dem Titel "Drohende Vergiftung Öcalans" organisierte) über seine Motive befragt wurde, warum er seinen Kindern kurdische Vornamen gab; die Abfertigung bei der Einreise habe dann auch schon mehrere Stunden gedauert. Während der Aufenthalte in der Türkei gab es dann keine weiteren Probleme;
ein Zeuge - dieser wurde 2003 vom BAA als Flüchtling anerkannt und er konnte durch unbedenkliche Bescheinigungsmittel glaubhaft machen, dass wegen vorgeworfener PKK Aktivitäten innerhalb der Türkei Verfahren anhängig waren (und aktuell noch sein sollen) - welcher in Österreich Mitglied und ehem. Vorstandsmitglied eines kurdischen Vereines ist bzw. war - berichtete glaubhaft, dass sein in Österreich lebender Vater - dieser ist türk. Staatsangehöriger, ebenfalls aktives und an allen Veranstaltungen teilnehmendes Vereinsmitglied und der kurdischen Volksgruppe zugehörig - seit vielen Jahren (zuletzt Mitte 2009) regelmäßig für mehrere Wochen in die Türkei - auch zu Verwandtenbesuche - reist; der Vater wurde bei der Einreise im Wesentlichen gefragt warum er regelmäßig in die Türkei reise, wie lange die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes ist und seine Koffer wurden durchsucht. Während des mehrwöchigen Aufenthaltes gab es keine Probleme;
jene kurdischen Mitglieder die bereits österreichische Staatsbürger sind, sollen diesen Praktiken nicht bzw. nicht in dieser "Intensität" ausgesetzt sein.
Die Zeugen berichteten im Wesentlichen übereinstimmend und glaubhaft über keine aktuellen - oder auch mehrer Jahre zurückliegenden - Probleme während des weiteren Aufenthaltes in der Türkei, nur weil diese aktive Mitglieder oder Vorstandsmitglieder bei einem kurdischen Verein in Österreich waren bzw. sind und an dessen Aktivitäten, auch wenn es öffentliche Demonstrationen waren bei denen für kurdische Belange eingetreten wurde, teilnahmen bzw. teilnehmen.
Laut XXXX stellt die Mitgliedschaft oder das Engagement in Österreich in einem kurdischen Verein in der Türkei keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ebenso existieren in der Türkei Vereine mit ähnlichem Vereinszweck wie der hier erörterte Verein. Die Vereinsmitglieder haben in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in diesen Vereinen keine Probleme bzw. wird ihnen deswegen kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt (AsylGH, Außenstelle Linz, Workshop Türkei, 24.4.2009; Referentin: XXXX; Laut Gutachten v. 17.11.2010 zum Beschwerdeverfahren E10 310.829 sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell).Laut römisch 40 stellt die Mitgliedschaft oder das Engagement in Österreich in einem kurdischen Verein in der Türkei keinen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar. Ebenso existieren in der Türkei Vereine mit ähnlichem Vereinszweck wie der hier erörterte Verein. Die Vereinsmitglieder haben in der Türkei wegen der Mitgliedschaft in diesen Vereinen keine Probleme bzw. wird ihnen deswegen kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt (AsylGH, Außenstelle Linz, Workshop Türkei, 24.4.2009; Referentin: römisch 40 ; Laut Gutachten v. 17.11.2010 zum Beschwerdeverfahren E10 310.829 sind diese Ausführungen nach wie vor aktuell).
In einem Arbeitsgespräch mit einem Mitarbeiter des LVT OÖ im Dezember 2008 teilte dieser dem AsylGH mit, dass die LVTs die Aktivitäten der kurdischen Vereine beobachten. Sollten hierbei statutenwidrige Aktivitäten festgestellt werden, wird dies unverzüglich der Vereinsbehörde mitgeteilt. Gem. § 29. (1) VereinsGIn einem Arbeitsgespräch mit einem Mitarbeiter des LVT OÖ im Dezember 2008 teilte dieser dem AsylGH mit, dass die LVTs die Aktivitäten der kurdischen Vereine beobachten. Sollten hierbei statutenwidrige Aktivitäten festgestellt werden, wird dies unverzüglich der Vereinsbehörde mitgeteilt. Gem. Paragraph 29, (1) VereinsG
kann jeder Verein... mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er ...
seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet ... . Eine
derartige Vereinsauflösung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Verein, welcher der BF angehört sich im Rahmen seiner Aktivitäten innerhalb der Vereinsstatuten bewegt.
b) sonstige Erkenntnisquellen:
Berichte des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, Zeitraum vom 24.7.2001 bis 29.6.2009
amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004
Anfragebeantwortung des BVT vom 24.9.2008
Anfragebeantwortung des LVT vom 14.1.2009 u. 12.2.2009
Accord, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009
BVT, Verfassungsschutzbericht 2009
BVT, Verfassungsschutzbericht 2010
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender
Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden
und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. (Anm.: im Wesentlichen diesbezüglich kontinuierliche Berichtslage des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage [Quellensichtungszeitraum 24.7.2001 bis 24.9.2008]).und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können. Anmerkung, im Wesentlichen diesbezüglich kontinuierliche Berichtslage des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage [Quellensichtungszeitraum 24.7.2001 bis 24.9.2008]).
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Staatsangehörige, die sich in der BRD exilpolitisch betätigt haben, bei ihrer Rückkehr in die Türkei alleine wegen dieser Betätigung Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.9.2008; amnesty international, Asylgutachten vom 17.12.2004).
Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor (Anm.: den Berichten nach überprüft das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber]).Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor Anmerkung, den Berichten nach überprüft das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber]).
Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbarer führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.
Dem deutschen Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
(Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, vom 29.6.2009)
Accord konnte (Bericht vom Juni 2009) in einer vom "Netzwerk Asylanwalt" in Auftrag gegebenen Literatur- und Internetrecherche in öffentlich zugänglichen deutsch-, englisch- und türkischsprachigen Quellen, sowie auf Grund von Auskünften von ExpertInnen vor Ort (zB Menschenrechtsanwältin Erin Keskin), keine aktuellen oder aus jüngerer Vergangenheit stammende Berichte zur Belegung einer (aktuellen) Verfolgungsgefahr von bei kurdischen Vereinen aktiven KurdInnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei finden. Als Referenzfälle wurde lediglich einer aus dem Jahr 1998 und einer aus dem Jahr 2000 angeführt.
Es liegen keine Erkenntnisse über Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes in Österreich vor (Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung [BVT] vom 24.9.2008). Es gilt wie so oft festzuhalten, dass die Mehrheit der Mitglieder der türkischen und kurdischen Diaspora in Österreich ein friedliches Miteinander der Gewalt vorzieht und sich nicht an strafrechtlich relevanten Taten beteiligt (BVT, Verfassungsschutzbericht 2009)
Gem. dem Verfassungsschutzbericht des BVT 2010 konnten in Österreich 4 gewalttätige Übergriffe registriert werden, welchen auf den ungelösten Konflikt zwischen Türken und Kurden zurückgeführt werden können. Zu den nachrichtendienstlichen Aktivitäten ist anzuführen, dass es das vordergründigstes Ziel von Nachrichtendiensten ist, relevante Informationen zu politischen und wirtschaftlichen Vorhaben sowie zu Strategien anderer Staaten zu gewinnen. Die Prioritäten der Beschaffungsaktivitäten richten sich nach den jeweiligen Vorgaben ihrer Staaten.
Für manche Staaten ist es kein Widerspruch, einerseits politische und wirtschaftliche Beziehungen anzustreben, andererseits aber illegale Aufklärung und Spionagetätigkeiten auf österreichischem Bundesgebiet zu betreiben.
In den letzten Jahren fokussierte sich das Interesse ausländischer Nachrichtendienste auf die Ausspähung von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung. Ein wesentliches Aufklärungs-thema ist die Energieversorgung in Westeuropa.
Die Aufklärungsarbeit ausländischer Nachrichtendienste im EURaum nimmt angesichts des verschärften internationalen Wettbewerbs im Zuge der Globalisierung und der wachsenden wirtschaftlichen Rolle mancher Staaten in der Welt einen besonderen Stellenwert ein.
Besonders (fern-)östliche Nachrichtendienste unternehmen große Anstrengungen, westliche Produkttechnologien, Fertigungstechniken und wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu erlangen, um so zu den technologisch hoch entwickelten Staaten aufschließen zu können.
Ein weiteres Aufklärungsziel für fremde Nachrichtendienste stellen ausländische Oppositionelle dar, die sich auf österreichischem Bundesgebiet niedergelassen haben. Ausländische Nachrichtendienste versuchen Oppositionsgruppen auszuforschen, um diese in Bedarfsfällen kontrollieren bzw. manipulieren zu können.
Weitere türkeispezifische Feststellungen zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten werden im aktuellen Verfassungssuchtbericht abweichend von jenem aus dem Jahr 2009 nicht getroffen.
TKP/ML, TIKKO:
Basierend auf das bereits zitierte Gutachten von XXXX werden folgende Feststellungen getroffen:Basierend auf das bereits zitierte Gutachten von römisch 40 werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten Leninisten (TKP/ML, Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist) ist eine marxistisch-leninistisch-maoistische Partei, die im April 1972 von dem später in einer türkischen Haftanstalt verstorbenen Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet wurde. Vorläufer waren die marxistisch-leninistische "Kommunistische Partei der Türkei" (TKP) und die maoistische "Revolutionäre Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TIIKP). Ziel der TKP/ML ist die Beseitigung des bestehenden türkischen Staatsgefüges durch einen bewaffneten revolutionären Umsturz und die Schaffung eines "demokratischen Volksstaats" unter Führung des Proletariats.
Seit 1974 ist sie auch in Europa, vor allem in Deutschland, vertreten. Im Jahre 1994 spaltete sich aufgrund erheblicher Differenzen im Funktionärsapparat eine Fraktion von der TKP/ML ab, die sich zunächst "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) nannte. Die verbliebene Fraktion wurde als "Partizan" bezeichnet. Beide Gruppierungen beanspruchten in der Folgezeit die Führung in der Partei; ideologische Unterschiede waren in den jeweiligen Positionen nicht auszumachen. Um die Jahreswende 2002/2003 entstand infolge interner Auseinandersetzungen aus der DABK-Fraktion die neue Gruppierung "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP).Seit 1974 ist sie auch in Europa, vor allem in Deutschland, vertreten. Im Jahre 1994 spaltete sich aufgrund erheblicher Differenzen im Funktionärsapparat eine Fraktion von der TKP/ML ab, die sich zunächst "Ostanatolisches Gebietskomitee" (DABK) nannte. Die verbliebene Fraktion wurde als "Partizan" bezeichnet. Beide Gruppierungen beanspruchten in der Folgezeit die Führung in der Partei; ideologische Unterschiede waren in den jeweiligen Positionen nicht auszumachen. Um die Jahreswende 2002 aus 2003, entstand infolge interner Auseinandersetzungen aus der DABK-Fraktion die neue Gruppierung "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP).
Um ihre Ziele umzusetzen unterhalten beide Fraktionen bewaffnete Guerilla-Gruppen in der Türkei, die TKP/ML die Arbeiter- und Bauern-Befreiungsarmee der Türkei (Türkiye Isçi Köylü Kurtulus Ordusu, TIKKO) und die MKP die Volksbefreiungsarmee (Halk Kurtulus Ordusu, HKO). Der Partizan gehört auch eine Jugendorganisation in der Türkei: die "Türkische Marxistischen-Leninistische Jugendvereinigung" (TMLGB).
Die Anhänger der MKP nehmen in der Türkei regelmäßig an Demonstrationen zum 1. Mai usw. teil, wo sie offen ihre Fahnen tragen. Sie scheinen seit längerer Zeit kaum mehr im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktionen in Erscheinung getreten zu sein. Es liegen keine Angaben über die geschätzte Zahl der Anhänger vor.
Die deutschen Gruppierungen der TKP/ML werden vom Verfassungsschutz beobachtet. Dieser schätzt die Zahl der Anhänger beider Gruppierungen in Deutschland auf insgesamt 1.300: der "Partizan"-Fraktion der TKP/ML gehören rund 800 Mitglieder, der MKP-Fraktion rund 500 Personen an (Stand: Dezember 2006). Laut Verfassungsschutz unterhielten verschiedene maoistische Gruppierungen aus der Türkei "Tarnorganisationen" in Deutschland, die hauptsächlich der Spendensammlung dienten. Der TKP/ML (Partizan) wird beispielsweise die ATIK (Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa) zugeordnet, während die ADHK (Konföderation für Demokratische Rechte in Europa) als verlängerter Arm der MKP gilt.
In Europa ist die Organisation anlässlich der Demonstrationen gegen den Krieg im Irak in Erscheinung getreten und beteiligt sich an der Anti-Globalisierungsbewegung.
Quellen: European Country of Origin Information Network (ecoi.net);
Bundesamt für Verfassungsschutz (Deutschland), Türkische Linksextremistische Organisationen in Deutschland, Juli 2007;
Schweizerische Flüchtlingshilfe.
Die Schreibweise TIKO ist nicht üblich. Wenn sie vorkommt, handelt es sich wahrscheinlich um einen orthographischen Fehler.
Sichtweise des türkischen Staates
In der Türkei wird die TKP-ML als eine terroristische Vereinigung eingestuft. Das türkische Parlament hat keine Liste der terroristischen Vereinigungen verabschiedet, aber die TKP-ML wird von der türkischen Staatspolizei an dritter Stelle jener terroristischen Vereinigungen gelistet, die in der Türkei noch aktiv sind. Es versteht sich von selbst, dass die TIKKO auch als eine terroristische Vereinigung gesehen wird, auch wenn sie auf der Liste der Staatspolizei nicht namentlich erwähnt wird.
An zweiter Stelle dieser Liste findet sich die andere Spaltgruppierung, die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP).
Mitgliedschaft bei den genannten Organisationen, Strafdrohung im Jahre 1999 bzw. im Jahr 2003 und gegenwärtig
Chance auf Straffreiheit bzw. auf eine Amnestie
Die Mitgliedschaft bei den genannten Organisationen ist strafbar. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch (im Weiteren: tStGB) als auch vom Anti-Terrorgesetz geregelt. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Art. 7, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Art. 314 des tStGB über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls gemäß Art. 7 strafbar.Die Mitgliedschaft bei den genannten Organisationen ist strafbar. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wird sowohl vom türkischen Strafgesetzbuch (im Weiteren: tStGB) als auch vom Anti-Terrorgesetz geregelt. Das Anti-Terror Gesetz, das zuletzt im Jahre 2006 geändert wurde, besagt in Artikel 7,, dass, wer eine terroristische Vereinigung gründet oder befehligt oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, nach Artikel 314, des tStGB über die Bildung bewaffneter Gruppen verurteilt wird. Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation oder das Tragen von erkennbaren Zeichen einer solchen Organisation sind ebenfalls gemäß Artikel 7, strafbar.
Laut Art. 2 des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglieder zu verurteilen.Laut Artikel 2, des Anti-Terror-Gesetzes sind Personen, die nicht als Mitglied an einer terroristischen Organisation beteiligt sind, dennoch aber im Namen einer solchen Organisation Straftaten begehen, als Mitglieder zu verurteilen.
[Terroristische Vereinigungen
Art. 7. (1) Wer eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, mittels Gewalt, Unterdrückung, Einschüchterung, Abschreckung oder Drohung Straftaten zu den in Art. 1 genannten Zielen zu begehen, begründet, anführt oder einer solchen Vereinigung beitritt, soll gemäß Art. 314 des türkischen Strafgesetzes bestraft werden. Wer Aktivitäten einer solchen Vereinigung organisiert, soll wie ein Anführer dieser Vereinigung bestraft werden.Artikel 7, (1) Wer eine terroristische Vereinigung, die darauf gerichtet ist, mittels Gewalt, Unterdrückung, Einschüchterung, Abschreckung oder Drohung Straftaten zu den in Artikel eins, genannten Zielen zu begehen, begründet, anführt oder einer solchen Vereinigung beitritt, soll gemäß Artikel 314, des türkischen Strafgesetzes bestraft werden. Wer Aktivitäten einer solchen Vereinigung organisiert, soll wie ein Anführer dieser Vereinigung bestraft werden.
(2) Wer zugunsten einer terroristischen Vereinigung Propaganda macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wird eine solche Tat mittels Presse oder Rundfunk begangen, ist die Strafobergrenze um die Hälfte anzuheben. Zusätzlich ist eine Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 bis zu 10.000 Tagessätzen zum Nachteil des Eigentümers und des Chefredakteurs des Mediums zu verhängen, sofern diese nicht selbst an der Tatbegehung beteiligt waren. Für den Chefredakteur soll die Obergrenze 5.000 Tagessätze betragen.
Nach diesen Strafsätzen sollen auch die nachstehenden Taten bestraft werden:
a) die teilweise oder gänzliche Vermummung zur Verheimlichung der Identität während Zusammenkünften oder Demonstrationen, die der Propaganda zugunsten einer terroristischen Vereinigung dienen;
b) das Tragen der Embleme oder von Abzeichen einer solchen Vereinigung, das Singen oder die Tonübertragung von Slogans, das Tragen von Uniformen mit Emblemen oder Abzeichen, welche die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung anzeigen.
(3) Bei Begehung einer der in Abs. 2 bezeichneten Straftaten auf dem Grundstück oder in Räumen eines Vereins, einer Stiftung, einer politischen Partei, einer Berufsvereinigung oder einer Gewerkschaft oder einer Teilorganisation einer solchen Einrichtung soll die Strafobergrenze verdoppelt werden.](3) Bei Begehung einer der in Absatz 2, bezeichneten Straftaten auf dem Grundstück oder in Räumen eines Vereins, einer Stiftung, einer politischen Partei, einer Berufsvereinigung oder einer Gewerkschaft oder einer Teilorganisation einer solchen Einrichtung soll die Strafobergrenze verdoppelt werden.]
(Übersetzung der Gutachterin)
[Bewaffnete Verbindung
Art. 314. - (1) Wer eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder anführt mit dem Ziel der Begehung von in den Abschnitten vier und fünf dieses Titels bezeichneten Straftaten, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.Artikel 314, - (1) Wer eine Gruppe, die über Waffen verfügt, bildet oder anführt mit dem Ziel der Begehung von in den Abschnitten vier und fünf dieses Titels bezeichneten Straftaten, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich einer solchen Gruppe anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Überdies finden die Regelungen des Art. 220 über die Bildung einer kriminellen Vereinigung analog Anwendung.](3) Überdies finden die Regelungen des Artikel 220, über die Bildung einer kriminellen Vereinigung analog Anwendung.]
(Übersetzung der Gutachterin)
Art. 220 des tStGB über die Bildung krimineller Vereinigungen besagt: "Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft." Festzuhalten ist, dass zufolge Art. 220 des Strafgesetzes, wie nach Art. 2 des Anti-Terror Gesetzes, auch Personen, die im Namen einer solchen Organisation eine Straftat begehen, ohne deren Mitglieder zu sein, als Mitglieder der Organisation zu verurteilen sind, ebenso wie Personen, die Propaganda für eine kriminelle Organisation machen.Artikel 220, des tStGB über die Bildung krimineller Vereinigungen besagt: "Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft." Festzuhalten ist, dass zufolge Artikel 220, des Strafgesetzes, wie nach Artikel 2, des Anti-Terror Gesetzes, auch Personen, die im Namen einer solchen Organisation eine Straftat begehen, ohne deren Mitglieder zu sein, als Mitglieder der Organisation zu verurteilen sind, ebenso wie Personen, die Propaganda für eine kriminelle Organisation machen.
[Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Zweck Straftaten zu begehen
Art. 220 - (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft, wenn die Struktur, Zahl der Mitglieder und die Ausstattung der Vereinigung ausreichend sind, die gezielten Straftaten zu begehen.Artikel 220, - (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer eine solche Vereinigung anführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu sechs Jahren bestraft, wenn die Struktur, Zahl der Mitglieder und die Ausstattung der Vereinigung ausreichend sind, die gezielten Straftaten zu begehen.
(2) Wer sich einer solchen Vereinigung anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Im Falle einer bewaffneten Gruppe, wird die Strafe um von einem Viertel bis zur Hälfte erhöht.
(4) Wenn im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung Straftaten begangen werden, sind auch diese Taten zu bestrafen.
(5) Der Führungskader der Vereinigung ist zusätzlich als Täter aller Straftaten, die im Rahmen der Aktivitäten der Vereinigung begangen wurden, zu bestrafen.
(6) Wer, ohne Teil einer Organisation zu sein, im Namen der Organisation eine Straftat begeht, wird wie ein Mitglied der Organisation bestraft.
(7) Wer eine kriminelle Organisation willentlich und freiwillig unterstützt, ohne dieser anzugehören, wird wie ein Mitglied der Organisation bestraft.
(8) Wer für eine kriminelle Organisation oder deren Ziele Propaganda macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft. Wenn die Straftat durch Medien begangen wird, wird die Strafe um die Hälfte erhöht.]
(Übersetzung der Gutachterin)
Was heißt das in der Praxis? Im Falle einer bewaffneten (terroristischen) Organisation kann auch jemand, der nicht Mitglied einer solchen Organisation ist und sich nicht an irgendeiner bewaffneten Aktion beteiligt hat, wegen banalen Verhaltensweisen wie "Propaganda" zu hohen Gefängnisstrafen verurteilt werden. Damit hat sich die Zielgruppe der Anti-Terror Gesetze in den letzten Jahren insofern verschoben, als sie sich nun gerade auch gegen Sympathisanten richtet. So kritisiert ein Bericht von Human Rights Watch, die Gerichte würden sich in den letzten Jahren "bei der Strafverfolgung von Demonstranten auf weit gefasste Terrorismusparagraphen, die neu in das türkische Strafgesetzbuch von 2005 eingefügt wurden, und auf einzelne Fälle berufen, um Demonstranten zu verfolgen. Die Gerichte sind zu der Entscheidung gekommen, dass allein die Anwesenheit bei einer Demonstration, zu deren Teilnahme die PKK aufgerufen hat, einem Handeln auf Anordnung der PKK gleichkommt. Demonstranten erhielten selbst dann hohe Strafen für terroristische Handlungen, wenn ihr Vergehen darin bestand, das Victory-Zeichen zu machen, Beifall zu klatschen, PKK-Parolen zu rufen, Steine zu werfen oder Reifen in Brand zu setzen."
Die Strafdrohung ist präsent sowohl für Jahre 1999 und 2003 und gegenwärtig, da die Verjährungsfrist für diese Straftat ist 15 Jahre. Die Verjährungsfristen sind im Artikel 66 des tStGB geregelt. Demnach ist die Verjährungsfrist für Straftaten, die eine Haftstrafe zwischen fünf und 20 Jahren erfordern, ist 15 Jahre. (Laut Art. 314 des StGB, wer sich einer terroristischen Gruppe anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.) Das Strafgesetz wurde 2005 verändert. Nach dem alten Strafgesetz, das 1999 und 2003 in Kraft war, betrug die Strafdrohung für Mitgliedschaft einer terroristischen/bewaffneten Organisation zwischen zehn und fünfzehn Jahren. (Artikel 168). Insofern ist seit 2005 eine Milderung der Haftstrafe eingetreten.Die Strafdrohung ist präsent sowohl für Jahre 1999 und 2003 und gegenwärtig, da die Verjährungsfrist für diese Straftat ist 15 Jahre. Die Verjährungsfristen sind im Artikel 66 des tStGB geregelt. Demnach ist die Verjährungsfrist für Straftaten, die eine Haftstrafe zwischen fünf und 20 Jahren erfordern, ist 15 Jahre. (Laut Artikel 314, des StGB, wer sich einer terroristischen Gruppe anschließt, wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.) Das Strafgesetz wurde 2005 verändert. Nach dem alten Strafgesetz, das 1999 und 2003 in Kraft war, betrug die Strafdrohung für Mitgliedschaft einer terroristischen/bewaffneten Organisation zwischen zehn und fünfzehn Jahren. (Artikel 168). Insofern ist seit 2005 eine Milderung der Haftstrafe eingetreten.
Die Verjährungsfristen für die Vollziehung der Strafen sind länger. Für Haftstrafen über fünf Jahren beträgt die Verjährungsfrist (gemäß Artikel 68 des StGB) 20 Jahre.
Die Chance auf eine Amnestie besteht für Personen, die in den Genuss von Art. 221 kommen. Art. 220 des tStGB wird nämlich ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Art. 221). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der wird aber auch von Personen anderer terroristischen Vereinigungen in Anspruch genommen.Die Chance auf eine Amnestie besteht für Personen, die in den Genuss von Artikel 221, kommen. Artikel 220, des tStGB wird nämlich ergänzt durch eine Bestimmung über "tätige Reue" (Artikel 221,). Dieser Artikel, bekannt als Amnestieangebot an PKK-Anhänger, wurde 2005 in das neue Strafgesetzbuch eingeführt, um eine freiwillige Rückkehr der PKK-Kämpfer von den Bergen in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der wird aber auch von Personen anderer terroristischen Vereinigungen in Anspruch genommen.
[Tätige Reue
Art. 221. (1) Ein Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.Artikel 221, (1) Ein Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung soll nicht bestraft werden, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.
(2) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.
(3) Wer Mitglied einer solchen Vereinigung ist, soll nicht bestraft werden, wenn er vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen worden ist, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen.
(4) Wer Gründer, Anführer oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist, soll wegen dieser Straftat nicht bestraft werden, wenn er sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe wegen dieser Straftat um ein Drittel bis zu drei Vierteln vermindert werden.
(5) Für Personen, denen tätige Reue zugute kommt, soll eine Bewährungsfrist von einem Jahr gelten. Diese Frist kann bis zu drei Jahren verlängert werden.]
(Übersetzung der Gutachterin)
Welchen Personen kommt Art. 221 des türkischen Strafgesetzbuches über die tätige Reue zugute?Welchen Personen kommt Artikel 221, des türkischen Strafgesetzbuches über die tätige Reue zugute?
Nach Art. 221 Abs. 1 tStGB dem Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.Nach Artikel 221, Absatz eins, tStGB dem Gründer oder Anführer einer kriminellen Vereinigung, wenn er durch die Weitergabe von Informationen die Auflösung der Vereinigung bewirkt oder zu ihr beiträgt, bevor Ermittlungen wegen der Gründung dieser Vereinigung geführt worden sind oder eine den Zielsetzungen der Organisation entsprechende Straftat begangen worden ist.
Zufolge Art. 221 Abs. 2 tStGB dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.Zufolge Artikel 221, Absatz 2, tStGB dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es die Behörden von seiner freiwilligen Trennung von der Vereinigung unterrichtet, ohne an der Begehung einer Straftat durch die Organisation beteiligt gewesen zu sein.
Dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen wird, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen (Art. 221 Abs. 3 tStGB).Dem Mitglied einer solchen Vereinigung, wenn es vor seiner Beteiligung an der Begehung einer Straftat durch die Organisation festgenommen wird, bereut und Informationen zur Verfügung stellt, die geeignet sind, zur Auflösung der Vereinigung oder zur Festnahme ihrer Mitglieder beizutragen (Artikel 221, Absatz 3, tStGB).
Schließlich kann gemäß Art. 221 Abs. 4 tStGB der Gründer, führende Beteiligte oder das Mitglied einer kriminellen Vereinigung, trotzdem es zu einer strafbaren Handlung gekommen ist, wie sie nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen ist, dann in den Genuss der Straffreiheit gelangen, wenn er/es sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt; allerdings bezieht sich die Straffreiheit dann nur auf die Strafbarkeit nach Art. 220 tStGB. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe vermindert werden.Schließlich kann gemäß Artikel 221, Absatz 4, tStGB der Gründer, führende Beteiligte oder das Mitglied einer kriminellen Vereinigung, trotzdem es zu einer strafbaren Handlung gekommen ist, wie sie nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeschlossen ist, dann in den Genuss der Straffreiheit gelangen, wenn er/es sich freiwillig stellt und Informationen hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Vereinigung zur Verfügung stellt; allerdings bezieht sich die Straffreiheit dann nur auf die Strafbarkeit nach Artikel 220, tStGB. Sofern der Täter Information zur Verfügung stellt, nachdem er festgenommen worden ist, soll die Strafe vermindert werden.
Es gibt keine auf Art. 221 tStGB gestützte Straffreiheit oder -milderung für andere Straftaten als jene nach Art. 220 tStGB. Zufolge Art. 220 Abs. 4 sowie Art. 221 Abs. 4 tStGB tritt keine Konsumtion von Einzelstraftaten durch das Organisationsdelikt ein. Wird einer Person, die sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, eine konkrete Gewalttat nachgewiesen, so ist diese neben dem Organisationsdelikt selbständig strafbar, weshalb diesfalls insofern auch keine Straffreiheit eintreten kann (und eine Straffreiheit wegen des Delikts nach Art. 220 überdies nur unter den engeren Voraussetzungen des Art. 221 Abs. 4 tStGB).Es gibt keine auf Artikel 221, tStGB gestützte Straffreiheit oder -milderung für andere Straftaten als jene nach Artikel 220, tStGB. Zufolge Artikel 220, Absatz 4, sowie Artikel 221, Absatz 4, tStGB tritt keine Konsumtion von Einzelstraftaten durch das Organisationsdelikt ein. Wird einer Person, die sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, eine konkrete Gewalttat nachgewiesen, so ist diese neben dem Organisationsdelikt selbständig strafbar, weshalb diesfalls insofern auch keine Straffreiheit eintreten kann (und eine Straffreiheit wegen des Delikts nach Artikel 220, überdies nur unter den engeren Voraussetzungen des Artikel 221, Absatz 4, tStGB).
Behandlung Mitglieder der TKP-ML oder TIKKO im Rahmen eines allfälligen Strafverfahrens oder Strafvollzugsverfahrens
In der Regel kann man sagen, dass Personen, die beschuldigt sind, Mitglied einer terroristischen Organisation zu sein und/oder terroristische Straftaten begangen zu haben, oft nicht vor dem Abschluss des Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen werden. In der Untersuchungshaft und in der Zeit des Strafvollzugs werden sie in speziellen Hochsicherheitsstraffvollzugsanstalten, den so genannten Typ-F-Gefängnissen (nach amtlicher Diktion: in geschlossenen Typ-F-Hochsicherheitsvollzugsanstalten), unterbracht.
Die Typ-F-Gefängnisse wurden in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter Organisationen errichtet. Hier befinden sich aber auch Personen, denen Drogendelikte oder organisierte Kriminalität vorgeworfen werden. Sie dienen zudem der Verwahrung von Personen, die unter anderem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden. Diese Art der Freiheitsstrafe ersetzt die seit dem Jahr 2002 abgeschaffte Todesstrafe und soll nach Art. 47 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten andauern. Im Gegensatz zur normalen lebenslangen Haftstrafe erfolgt die Inhaftierung stets in gesetzlich vorgesehenen besonderen Anstalten (eben des Typs F).Die Typ-F-Gefängnisse wurden in erster Linie zur Unterbringung von Angehörigen militanter Organisationen errichtet. Hier befinden sich aber auch Personen, denen Drogendelikte oder organisierte Kriminalität vorgeworfen werden. Sie dienen zudem der Verwahrung von Personen, die unter anderem zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden. Diese Art der Freiheitsstrafe ersetzt die seit dem Jahr 2002 abgeschaffte Todesstrafe und soll nach Artikel 47, des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) grundsätzlich bis zum Tod des Verurteilten andauern. Im Gegensatz zur normalen lebenslangen Haftstrafe erfolgt die Inhaftierung stets in gesetzlich vorgesehenen besonderen Anstalten (eben des Typs F).
In den Typ-F-Gefängnissen werden die Häftlinge gemäß Art. 75 des türkischen Strafvollzugsgesetzes (tStVollzG ) in Verbindung mit Art. 24 tStVollzG unter anderem nach persönlichen Eigenschaften sowie körperlichem, geistigem und gesundheitlichem Zustand und ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechend gruppiert und nehmen im Rahmen von vorgesehenen Besserungs- und Erziehungsprogrammen an diversen Tätigkeiten wie Sport, Berufsbildung, Arbeit und anderen Aktivitäten teil.In den Typ-F-Gefängnissen werden die Häftlinge gemäß Artikel 75, des türkischen Strafvollzugsgesetzes (tStVollzG ) in Verbindung mit Artikel 24, tStVollzG unter anderem nach persönlichen Eigenschaften sowie körperlichem, geistigem und gesundheitlichem Zustand und ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechend gruppiert und nehmen im Rahmen von vorgesehenen Besserungs- und Erziehungsprogrammen an diversen Tätigkeiten wie Sport, Berufsbildung, Arbeit und anderen Aktivitäten teil.
Laut Art. 25 tStVollzG verbüßen Insassen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden, ihre Haft in Einzelzellen. Diesen Häftlingen wird täglich ein einstündiger Hofgang, 14-täglich ein zehnminütiges Telefongespräch sowie ein einstündiger Besuch von Ehepartnern, Verwandten ersten Grades und Geschwistern gewährt.Laut Artikel 25, tStVollzG verbüßen Insassen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit verschärftem Vollzug verurteilt wurden, ihre Haft in Einzelzellen. Diesen Häftlingen wird täglich ein einstündiger Hofgang, 14-täglich ein zehnminütiges Telefongespräch sowie ein einstündiger Besuch von Ehepartnern, Verwandten ersten Grades und Geschwistern gewährt.
Das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) als Institution des Europarates stellte anlässlich eines Besuchs dreier Gefängnisse vom Typ F im Jahre 2005 fest, dass es an den materiellen Haftbedingungen in den Haftanstalten nichts auszusetzen gebe. Allerdings seien die Möglichkeiten zu gemeinsamen Aktivitäten der Häftlinge außerhalb ihrer Zellen unzureichend und die Situation in dieser Hinsicht "weiterhin sehr unbefriedigend". Das CPT hat auch im Jahre 2009 Typ-F-Gefängnisse in der Türkei besucht, aber dieser Bericht ist noch nicht veröffentlicht worden. Allerdings hält das CPT in einem Bericht von 2010 fest, dass Insassen des Typ-F-Gefängnisses in Kirikkale, die zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden waren, bis zu neunzig Stunden pro Woche außerhalb ihrer Zelle mit anderen Insassen verbringen konnten.
Im Januar 2007 hat das Justizministerium ein Rundschreiben über die Nutzung von Gemeinschaftsräumen in den F-Typ-Gefängnissen veröffentlicht und somit einen Schritt zur Verminderung der Isolation gesetzt. Das Rundschreiben ermöglicht den Gefangenen, zehn Stunden pro Woche zusammenkommen zu können, ohne sich den Erziehungsmaßnahmen unterwerfen zu müssen.
Berichte des türkischen Menschenrechtsvereins IHD deuten darauf hin, dass der Erlass des Justizministeriums aus dem Jahre 2007 in keiner der Haftanstalten vollständig umgesetzt wird. Im Jahresbericht der IHD 2007 wird ferner über Einzelhaft, Beschränkung von Gemeinschaftsaktivitäten, Beschränkung sportlicher und kultureller Aktivitäten, mangelnde Gesundheitsfürsorge, Besuchsverbote, mehrmonatige Telefon- und Briefverbote, Verbot der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen, Beschlagnahmung kurdischsprachiger Zeitungen, Zensur, Behinderung des Wahlrechts, Diskriminierung, Willkür, Übergriffe sowie vielfältige und nach Ansicht des IHD ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahmen in den Haftanstalten berichtet. Diese Feststellungen des IHD wurden auch in den folgenden Jahren, 2008 und 2009, wiederholt. Darüber hinaus wird in einem speziellen Bericht des IHD vom Jahr 2009 über die Bedingungen in Haftanstalten, der im März 2010 veröffentlich wurde, berichtet, dass der Erlass des Justizministeriums aus dem Jahre 2007 weiterhin in keiner der Haftanstalten vollständig umgesetzt wird aus Mangel an Personal und Räumlichkeiten.
Amnesty International berichtet ebenfalls über "willkürliche Disziplinarstrafen"
http://de.wikipedia.org/wiki/Typ-F-Gef%C3%A4ngnis - cite_note-37#cite_note-37 und über Isolation von Häftlingen in Typ-F-Gefängnissen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Typ-F-Gef%C3%A4ngnis - cite_note-38#cite_note-38
Ziele der TKP-ML und die TIKKO
Die Lehren des Marxismus-Leninismus und des Maoismus bilden das ideologische Gerüst sowohl der TKP/ML als auch der TIKKO. Beide propagieren einen nach maoistischem Vorbild geführten bewaffneten "Volkskrieg", mit dessen Hilfe eine "demokratische Volksrevolution" herbeigeführt werden soll, um in der Türkei eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu etablieren.
Zur Legitimation eines solchen "Volkskrieges" heißt es in der von "Partizan" vierzehntägig herausgegebenen Zeitschrift XXXX:
"Die unterdrückten und ausgebeuteten Millionen mussten gegen den
organisierten und bewaffneten Imperialismus .... sowie gegen die
faschistische Türkische Republik organisiert und bewaffnet werden. Wir versprechen unseren Gefallenen, dass wir die Partei entwickeln sowie unseren Kampf auf alle Bereiche ausdehnen und die Macht erlangen werden. Wir haben unseren Gefallenen die Revolution versprochen! Hoch lebe der Marxismus-Leninismus-Maoismus!"
Eingesetzte Mittel zur Umsetzung der Ziele
Beide Organisationen propagieren einen "Volkskrieg" innerhalb der Türkei und setzen einen bewaffneten Kampf für die Erreichung ihrer Ziele ein.
In einer Broschüre, die aus Anlass des 30. Jahrestags ihrer Gründung am 24. April 2002 herausgegeben worden ist, erläuterte die TKP/ML ihre Ziele und Strategie. Die Partei strebe in der Türkei den Sturz des "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalismus" an und propagiert den "Volkskrieg" als strategisches Mittel. Ihre Hauptaufgabe sieht sie darin, die Massen zu organisieren und auf ein "Kriegsklima" vorzubereiten.
Im Juni 2005 wurden im Rahmen eines in der Türkei geplanten Parteikongresses 17 Funktionäre der MKP bei einem Feuergefecht mit der türkischen Armee in Anatolien getötet. Den Tod ihrer Gesinnungsgenossen bezeichneten sowohl die MKP als auch die Partizan-Fraktion als einen Angriff, der auch weiterhin mit einem "Volkskrieg" beantwortet werden müsse.
In Deutschland und in Europa verhalten sich sowohl die "Partizan"-Fraktion der TKP/ML als auch die MKP und deren Anhänger seit Ende der 1990er-Jahre gewaltfrei. Ihre Agitation richtet sich in erster Linie gegen die türkische Regierung und wird weitgehend von politischen Vorgängen in der Türkei bestimmt; aber auch innerdeutsche und weltpolitische Ereignisse, wie z. B. der Irak-Krieg, werden aufgegriffen.
Sowohl "Partizan" als auch MKP treten in Europa hauptsächlich durch die Verbreitung von Flugschriften und sonstigen Publikationen an die Öffentlichkeit. Alljährlich führen sie Spendenkampagnen durch, um den Guerillakampf in der Türkei zu unterstützen. Erwähnenswert sind die von beiden Fraktionen der TKP/ML getrennt voneinander jährlich in Deutschland durchgeführten Veranstaltungen zum Gedenken an den 1973 verstorbenen Gründer Ibrahim Kaypakkaya. An einer Zentralfeier der "Partizan-Fraktion" im Mai 2006 in Wetzlar (Hessen) nahmen ca. 3500 Besucher teil.
Zudem hat das deutsche Bundeskriminalamt 2007 Ermittlungen gegen zehn mutmaßliche Mitglieder der Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten(TKP/ML) eingeleitet. Die TKP/ML verfolgt nach Darstellung der deutschen Bundesanwaltschaft das Ziel, das türkische Staatsgefüge zu beseitigen und durch eine "demokratische Volksrevolution" in der Türkei den Sozialismus und schließlich eine kommunistische Gesellschaft einzuführen. Hierbei betrachte sie den bewaffneten Kampf als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele. Die Organisation sei für eine Vielzahl von Bombenanschlägen mit teils tödlichem Ausgang in der Türkei verantwortlich. In Deutschland und anderen europäischen Ländern sollten hierzu unter Beteiligung der Beschuldigten die Beschaffung der Mittel für die TKP/ML organisiert werden.
Straftaten welche von der TKP-ML bzw. TIKKO begangen wurden bzw. zu welchen haben sie sich bekannte oder ihnen zugerechnet werden
Eine Internetrecherche hat ergeben, dass in jüngster Zeit die folgenden Straftaten von der TKP-ML bzw. TIKKO begangen wurden oder sie sich dazu bekannt haben:
Auszüge aus dem weiteren allgemeinen Quellenmaterial:
Das Deutsche Auswärtige Amt bezeichnet die TKP/ML in seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage regelmäßig als militante Organisation, das BMF als "linksextremistische Gruppe" (Informationszentrum Asyl, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei vom Februar 2009).
Eine Antwort der Deutschen Bundesregierung auf eines sog. "Kleine Anfrage" vom 7.2.2008 lautete:
".....
Nach den dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorliegenden Erkenntnissen haben Mitglieder der TIKKO in den letzten Jahren unter anderem die folgenden Anschläge begangen:
_ Am 20. Mai 2004 wurde in Istanbul auf dem Parkplatz vor einer McDonalds- Filiale ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug abgestellt.
_ Am 7. Dezember 2004 wurde in einer Filiale der HSBC-Bank in Istanbul ein Sprengsatz gezündet.
_ Am 31. Mai 2005 wurde in Adana in einer Diskothek nahe dem amerikanischen Armeestützpunkt Incirlik eine Sprengvorrichtung mit einer großen Menge Sprengstoff deponiert.
_ Am 16. Juli 2005 deponierten Aktivisten der TIKKO in einer Filiale der Versicherungs- anstalt AXA-OYAK in Ankara einen Sprengsatz.
_ Am 7. April 2006 wurde eine TIKKO-Aktivistin bei der vorzeitigen Explosion eines von ihr transportierten Sprengsatzes getötet.
_ Am 14. Mai 2006 zündeten Kämpfer der TIKKO in Erzincan einen Sprengsatz. Durch die Explosion wurden vier Kinder getötet
...."
Der Verfassungsschutz des dt. Bundesland Baden-Württemberg bezeichnet die Aktivitäten der TIKKO als "terroristisch" (www.verfassungsschutz-bw.de)
Laut der zitierten Gutachterin ist es möglich, auch der TKP-ML bzw. TIKKO wieder auszutreten. Es gibt viele Personen, die in der Vergangenheit solche Organisationen, und auch die TKP-ML und die TIKKO, verlassen haben.
Dies wird durch eine Kronzeugenregelung unterstützt. Laut Artikel 58 Absatz 2, 3 und 4 der türkischen Strafprozessordnung gibt es bei Straftaten nach Artikel 220 des tStGB ("Bildung krimineller Vereinigungen mit dem Zweck Straftaten zu begehen") und Artikel 314 ("Bewaffnete Verbindung") die Möglichkeit der Geheimhaltung der Identität des Zeugen, die nicht-öffentliche Verhörung des Zeugen und verschiedene andere Schutzmechanismen.
Auch laut Artikel 20 des türkischen Antiterrorgesetzes gibt es verschiedene Schutzmöglichkeiten, wie Veränderungen des Aussehens und der Identität von Personen, die Informationen über eine terroristische Straftat oder die Täter geben.
Sonstige fallspezifische Feststellungen basierend auf den Ausführungen der zitierten Gutachterin:
Laut Auskünften des Generaldirektorats für standesamtliche Angelegenheiten und Staatsangehörigkeitsfragen des Innenministeriums in Ankara, ist es nicht möglich, einer Person in Abwesendheit einen "Nüfus" auszustellen.
Der Nüfus ist bei der Behörde persönlich zu beheben. Eine Vollmachtsurkunde an ein Familienmitglied oder eine Drittperson ist nicht vorgesehen. Die bei Nüfus gespeicherten Informationen beinhalten keine Hinweise auf Personen, die unter Anklage stehen und/oder flüchtig sind. Das heißt, dass es einer Person, die angeklagt wird und/oder flüchtig ist, theoretisch möglich ist, den Nüfus persönlich bei der Behörde zu beantragen und ausgestellt zu bekommen.
Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der BF wegen der beschriebenen Kontakte zu XXXX im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Konsequenzen zu rechnen hätte.Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der BF wegen der beschriebenen Kontakte zu römisch 40 im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Konsequenzen zu rechnen hätte.
Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der BF wegen der beschriebenen Teilnahme an der Demo gegen Kemal Kiliçdaroglu im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit Demonstrationen mit Sanktionen zu rechnen hätte.
Es sind keine Informationen verfügbar, die darauf schließen ließen, dass der BF wegen der Asylgewährung an seine Brüder mit Konsequenzen zu rechnen hätte. Laut Auskunft eines in Diyarbakir praktizierenden Rechtsanwalts sind mehrere solche Fälle bekannt, in denen das Angehörigen gewährte Asyl keine negativen Auswirkungen für in der Türkei verbliebene Familienmitglieder hatte.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es erscheint wahrscheinlich, dass der BF im Mai 1999 festgenommen und erheblich misshandelt wurde. Er hielt sich jedoch in weiterer Folge noch bis zum Jahr 2003 in der Türkei auf, ohne dass es zu weiteren maßgeblichen Repressalien gekommen wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Sympathie oder Unterstützung der TKP/ML bzw. TIKKO mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien zu rechnen hätte.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner Aktivitäten in Österreich nach einer Rückkehr in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien zu rechnen hätte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit Repressalien durch Mitglieder der TKP/ML oder TIKKO zu rechnen hätte, welche der türkische Staat tatenlos hinnehmen würde.
Aufgrund der Asylgewährung an die drei Brüder des BF in Englang kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass der BF in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien zu rechnen hat.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, seinen Sprach- und Ortskenntnissen, sowie dem vorgelegten Identitätsdokument.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, seinen Sprach- und Ortskenntnissen, sowie dem vorgelegten Identitätsdokument.
II.1.3 Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin ist zu berücksichtigen, das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK berufen und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Quellen nicht staatlichen Ursprungs, insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des stauts quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements oftmals politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen. Auch darf nicht übersehen werden, dass gerade solche Organisationen von finanziellen Zuwendungen von Außen -wo man seitens der Geber diesen Organisationen mit der Erwartungshaltung, ihrer Selbstbeschreibung (Stauten, Leitbild) gerecht zu werden- zu einem nicht unerheblichen Ausmaß abhängig sind.
Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage schonungslos aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme auch gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem MaßeDer Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage schonungslos aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme auch gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße
Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten
Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.").
Nicht zu außer Acht lassen ist auch der Umstand, dass eine Reihe dieser genannten nicht staatlichen Quellen teilweise Asylwerber in deren Individualverfahren aktiv beraten, unterstützen bzw. vertreten und ein Hervorheben von positiven Aspekten in Bezug auf die Lage in den Herkunftsstaaten oder zumindest ein Erwähnen mit gleicher Gewichtung wie die negativen Seiten bzw. die allgemeine Feststellung von Sachverhalten, welche mit den Vorbringen der Vertretenen bzw. Unterstützten dieser Unterstützungs- und Vertretungstätigkeit zuwider laufen würde. Dieser Aspekt ist auch in Bezug auf die Informationsbeschaffung bzw. Quellenauswahl zu berücksichtigen. Im Übrigen sei hier auf die Ausführungen im ho. Erk. vom 18.11.2009, GZ E10 220.152-0/2008-29E ua. verwiesen.
Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs bzw. Menschenrechtsorganisationen zur Lage in der Türkei unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die hier relevanten Kernaussagen nicht im Widerspruch.
Den vom AsylGH zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen kommt Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass es gerade bei einem Staat mit einer dermaßen hohen Berichtsdichte wie der Türkei, im Wesen der Sache liegt, dass quasi ständig neues Quellenmaterial entsteht und es daher praktisch unmöglich ist, ständig das allerneueste Quellenmaterial zu verwenden. Das erkennende Gericht kommt daher seiner Verpflichtung, aktuelles Quellenmaterial zu verwenden dann nach, wenn dessen Inhalt die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat authentisch und ausgewogen widerspiegelt, wovon im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann, auch wenn noch neuere Quellen, existieren mögen. Es sei darauf hingewiesen, dass auch der BF bzw. dessen Vertreter Quellenmaterial vorlegte, welches sich aktueller darstellt als das vom erkennende Gericht verwendete oder unter Berücksichtung der dargestellten Prämissen diesem widersprechen würde.Den vom AsylGH zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen kommt Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Es sei hier auch darauf hingewiesen, dass es gerade bei einem Staat mit einer dermaßen hohen Berichtsdichte wie der Türkei, im Wesen der Sache liegt, dass quasi ständig neues Quellenmaterial entsteht und es daher praktisch unmöglich ist, ständig das allerneueste Quellenmaterial zu verwenden. Das erkennende Gericht kommt daher seiner Verpflichtung, aktuelles Quellenmaterial zu verwenden dann nach, wenn dessen Inhalt die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat authentisch und ausgewogen widerspiegelt, wovon im gegenständlichen Fall ausgegangen werden kann, auch wenn noch neuere Quellen, existieren mögen. Es sei darauf hingewiesen, dass auch der BF bzw. dessen Vertreter Quellenmaterial vorlegte, welches sich aktueller darstellt als das vom erkennende Gericht verwendete oder unter Berücksichtung der dargestellten Prämissen diesem widersprechen würde.
II.1.4.1. In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung sich im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig darstelltrömisch zwei.1.4.1. In Bezug auf den festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung sich im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig darstellt
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Soweit der BF dem Inhalt der vom Bundesasylamt aufgenommener Protokolle entgegentritt wird angeführt, dass die Ausführungen des BF sich nicht als plausibel und nachvollziehbar darstellen, sondern augenscheinlich den Versuch darstellen, die Widersprüchlichkeit in seinen Angaben zu verschleiern. Wenn der BF sich etwa auf Verständigungsschwierigkeiten in Bezug auf die verwendete türkische Sprache zu berufen versucht, wird darauf hingewiesen, dass sich dieser seit seiner Jugend in einem Lebensumfeld -nämlich in Istanbul- befand, wo die türkische Sprache das gängige Verständigungsmittel darstellt, er in Istanbul offensichtlich nicht in sozialer Isolation lebte und schon daher davon auszugehen ist, dass er die türkische Sprache verwendete und somit beherrscht. Auch gab der BF beim Bundesasylamt offensichtlich an, die eingesetzten türkischsprachigen Dolmetscher einwandfrei zu verstehen und wählte selbst im Rahmen der schriftlichen Eingabe beim erkennenden Gericht aktiv von sich aus die türkische Sprache als jene aus, in der er sich artikulierte. Wenn tatsächlich davon auszugehen wäre, dass er diese Sprache nicht im ausreichenden Maße beherrsche, wäre es nicht nachvollziehbar, dass er von sich aus jene Sprache als jene auswählt, in der er mit der Behörde kommuniziert. Auch geht sein Einwand, er habe kurdisch nicht schreiben gelernt, ins Leere, zumal der vom BF gesprochene Dialekt in der Türkei in lateinischer Schrift, welcher der BF offenbar beherrscht, geschrieben wird. Ebenso gab der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, die Psychotherapie fände in der türkischen Sprache statt, obwohl es als der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Artikulierung innerer, abstrakter Vorgänge ein Sprachkenntnisse auf hohem Niveau voraussetzen. Auch ist im Rahmen der Therapiegespräche ein Vertrauensverhältnis notwendig. Dem steht die Türkischsprachigkeit eines Beteiligten offensichtlich nicht entgegen.
Besonders plastisch zeigt sich das Bestreben, tatsächlich vorhandene Defizite im Vorbringen des BF in Verschleierungsabsicht auf unzulängliche Dolmetscherfähigkeiten zurückführen zu wollen, wenn sich der BF hinsichtlich der von ihm eigenhändig verfassten Schreibweise von "TIKO" und "TKPML" nunmehr in der Beschwerdeschrift auf einen Übersetzungs- bzw. Dolmetscherfehler berufen will, was nur in dem -unwahrscheinlichen und lebensfremden- Fall plausibel wäre, wenn der Dolmetscher dem BF die Hand geführt hätte, was jedoch nicht der Fall war und sogar vom BF ausgeschlossen wurde.
Die vom BF vorgebrachte mangelnde fachliche Qualifizierung des vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT) eingesetzten Dolmetschers wird durch die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des verfahrensführenden Referenten widerlegt, welcher auch nicht konkret und substanziiert entgegengetreten wurde.
Auch geht das erkennende Gericht einerseits aufgrund dieser Stellungnahme, sowie des Wissensstandes des erkennenden Senates hinsichtlich der gewöhnlichen Vorgangsweise des BAA davon aus, dass eine Rückübersetzung, in der es dem BF möglich war, sich nochmals zu seinen Angaben zu äußern, erfolgte. In diesem Fall geht der nunmehrige Einwand des BF, er beharre auf seine Angaben bzw. er habe aufgrund der Einvernahmesituation in Verbindung mit seiner persönlichen Verfassung keine Rückübersetzung wahrgenommen, ins Leere weil es sich bei der Rückübersetzung um einen länger andauernden Teil der Niederschrift handelt, von dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er wahrgenommen wird, und der BF im Rahmen der Beschwerdeschrift eine aktive Dialogsituation mit dem Dolmetscher beschreibt, welche die Ursache der unterlassenen Rückübersetzung beschreiben soll, also von einem Nichtwahrnehmen der (angeblich nicht stattgefundenen) Rückübersetzungssituation keine Rede sein kann. Ebenso erschiene es völlig lebensfremd, dass der vermeintliche Umstand, der Dolmetscher könne nicht türkisch lesen, der Grund für die unterlassene Rückübersetzung wäre, zumal die Niederschrift in der deutschen Sprache aufgenommen wurde, welche der Dolmetscher unbestrittener Weise in Wort und Schrift beherrscht. Der Dolmetscher hätte also die Niederschrift in deutscher Sprache zu lesen und mündlich in der türkischen Sprache wiederzugeben gehabt.
Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, wäre es nur für den absurden Fall, dass der BF ein Vorbringen erstattet, welches der Dolmetsch falsch übersetzt, diese falsche Übersetzung protokolliert wird und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch, neuerlich falsch, jedoch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen vom BF ursprünglich erstattet wurde, diesem im Rahmen der Rückübersetzung zur Kenntnis gebracht wurde. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, bedarf wohl keinen näheren Ausführungen.
Auch stützt sich der Einwand des BF, türkischsprachige Dolmetscher würden in Verfahren, welche Asylwerber, die der kurdischen Ethnie angehören, unrichtig übersetzen auf bloße Mutmaßungen, welche weder der BF substanziiert und konkret bescheinigen vermochte und sich auch beim erkennenden Gericht keine Hinweise evident sind, welche eine solche Behauptung unterstützen vermögen.
Ebenso geht der Einwand des BF, er hätte bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt kein Vertrauen gehabt, schon deshalb ins Leere, weil er sich vor einer Behörde jenes Staates befand, den er -aus der Antragstellung folgend- für gewillt und befähigt hält, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Warum es ihm dann vor der Asylbehörde dieses Staates am Vertrauen fehlen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Einwand, das Vertrauen hätte ihm ua. aufgrund "massiven Übersetzungsfehler" gefehlt ist nicht nachvollziehbar, weil er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, von diesen vermeintlichen Übersetzungsfehlern hätte er erst nach Bescheidzustellung -und nicht schon im Rahmen der Einvernahmeerfahren.
Letztlich ist anzuführen, dass die im Akt ersichtlichen Niederschriften von ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Zweifel an deren Authentizität aufkommen lassen und auch die vom BF angeführten Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit ins Leere gehen. Die in der Niederschrift protokollierten Fragen und Antworten stehen in einem schlüssigen Verhältnis zueinander und geben offensichtlich das in der Niederschrift Gesagte in ihrem wesentlichen Inhalt wieder.
Das erkennende Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der oa. Ausführungen zum Schluss, dass den von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Niederschriften die volle Beweiskraft des § 15 AVG zukommt.Das erkennende Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der oa. Ausführungen zum Schluss, dass den von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Niederschriften die volle Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt.
Die Ausführungen zur Beweiskraft gem. § 15 AsylG gelten auch zu den im Akt aufliegenden Niederschriften, welche in Bezug auf die Gattin des BF aufgenommen wurden. Auch hier reicht der pauschale und unbescheinigte Hinweis auf Dolmetscher- und Übersetzungsfehler bei verschiedenen Institutionen, sowie auf die Einvernahmesituation und persönliche Situation der BF nicht aus.Die Ausführungen zur Beweiskraft gem. Paragraph 15, AsylG gelten auch zu den im Akt aufliegenden Niederschriften, welche in Bezug auf die Gattin des BF aufgenommen wurden. Auch hier reicht der pauschale und unbescheinigte Hinweis auf Dolmetscher- und Übersetzungsfehler bei verschiedenen Institutionen, sowie auf die Einvernahmesituation und persönliche Situation der BF nicht aus.
II.1.4.2. Das erkennende Gericht beruft sich im gegenständlichen Verfahren auf die Ausführungen der Ländersachverständigen Dr. S. D. Soweit seitens des BF bzw. BFV dieser Auswahl entgegen getreten wird, führt das erkennende Gericht Folgendes aus:römisch zwei.1.4.2. Das erkennende Gericht beruft sich im gegenständlichen Verfahren auf die Ausführungen der Ländersachverständigen Dr. S. D. Soweit seitens des BF bzw. BFV dieser Auswahl entgegen getreten wird, führt das erkennende Gericht Folgendes aus:
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass die Einholung einer gutachterlichen Äußerung vom BF beantragt wurde (der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht aufgrund dieses Antrages nicht verpflichtet war, ein Gutachten einzuholen, weil es dem Antrag an der Nennung des konkreten Beweisthemas fehlte [hinsichtlich Beweisanträge zur allgemeinen Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte siehe Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507]). Die konkrete Auswahl des Gutachters obliegt jedenfalls dem erkennenden Gericht und sind bloß Einwände, welche sich gegen die Unbefangenheit bzw. fachliche Qualifikation des Sachverständigen richten, beachtlich.
Gegen die Unbefangenheit der Gutacherin brachte der BF deren türkische Ethnie und der BFV deren berufliche Laufbahn vor. In Bezug auf deren Ethnie gilt hier das zu türkischsprachigen Dolmetschern ausgeführte sinngemäß. Wenn sich der BFV gegen die berufliche Laufbahn der Sachverständigen ausspricht, ist anzuführen, dass es sich hierbei um Funktionen der BF in deren beruflichen Vergangenheit handelt, welche sie gegenwärtig nicht mehr ausübt und der BFV nicht darlegte, weshalb aus diesen, in der Vergangenheit ausgeführten Tätigkeiten Umstände in die Gegenwart nachwirken sollten, welche gegen die volle Ungefangenheit der SV sprechen. Auch wenn der BFV die in der Vergangenheit stattgefundene Tätigkeit der SV bei der Europäischen Union und damit zusammenhängenden Beratungstätigkeit für die türkische Regierung thematisiert, ist hieraus nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Tätigkeit eine gegenwärtige Befangenheit im gegenständlichen Verfahren hervorrufen sollte. Ähnliches gilt in Bezug auf die Tätigkeit für Institutionen, welche indirekt wirtschaftliche Beziehungen mit der Türkei betreffen, weil nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wurde, inwieweit sich aus diesen wirtschaftlichen Beziehungen eine potentielle Beeinflussbarkeit der Dolmetscherin ergeben soll. Auch sei darauf hingewiesen, dass in der Realpolitik wirtschaftliche und politische Beziehungen zwischen erheblich voneinander abweichen können.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die BF im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Europäischen Union mit einem Aufgabenfeld betraut war, welches sowohl ein hohes Maß an Fachkompetenz, insbesondere was die innenpolitische Lage in der Türkei und das dortige Justizwesen betrifft und somit Kenntnisse über die Kurdenfrage unerlässlich sind, als auch ein höchstmögliches Maß an Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gegenüber bzw. vom türkischen Staat voraussetzt. Die entsprechenden Organe der EU sahen offenbar keine Veranlassung an diesen Voraussetzungen zu zweifeln und wurde derartiges letztlich auch vom BF und dessen Vertretung nicht konkret und substantiiert über die Sphäre der Mutmaßungen hinausgehend vorgebracht.
Letztlich ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil der Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das hohes Fachwissen, eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Auch handelt es sich bei der Sachverständigen um eine gebürtige Türkin, der einen wesentlichen Teil seines Lebens in der Türkei verbrachte, dort ihre Ausbildung auf Hochschulniveau erwarb und auch ihre weiter berufliche Tätigkeit in einem Bezug zur Türkei stand, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus der Türkei stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor in der Türkei über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt.
Aufgrund der beruflichen Laufbahn und es bisherigen Lebenslaufes kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Sachverständige in einem Nahe- oder gar Abhängigkeitsverhältnis oder umgekehrt in einer Gegnerschaft zum türkischen Staat befindet. Die Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist vom BF und dessen Vertreter zu erwarten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in seinem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sich die Sachverständige - idR im Gegensatz zu Asylwerbern- im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sieht.
Die Rechercheergebnisse bzw. Gutachten der Sachverständigen führten in der Vergangenheit zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel.
Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche bzw. Gutachten im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien letztlich kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation und vollen Unbefangenheit der Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Sachverständige befähigt ist, im gegenständlichen Fall bei voller Unbefangenheit auf gutachterlichem Niveau einzelfallspezifische, mit der Tatsachenwelt im Einklang stehende Ausführungen zu treffen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF und dessen Vertretung keine Ungereimtheiten in den gutachterlichen Äußerungen der SV aufzeigten und ihren Ausführungen auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen traten.
II.1.4.3. Zur beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der in England als Flüchtlinge anerkannten Bruder des BF wird angeführt, dass in der Beschwerdeverhandlung kein relevantes Beweisthema hervorkam, welches sich auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse des BF beziehen würde, zu welchem die Brüder eigene unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hätten, weshalb eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Brüder unterbleiben konnte (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).römisch zwei.1.4.3. Zur beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme der in England als Flüchtlinge anerkannten Bruder des BF wird angeführt, dass in der Beschwerdeverhandlung kein relevantes Beweisthema hervorkam, welches sich auf die Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse des BF beziehen würde, zu welchem die Brüder eigene unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hätten, weshalb eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Brüder unterbleiben konnte (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass seitens des erkennenden Gerichts bereits über die ÖB London Erhebungen getätigt wurden, die Verfahrensparteien diesem Erhebungsergebnis nicht widersprachen und der BF selbst angab, seine Brüder hätten diesem Ermittlungsergebnis nichts hinzuzufügen.
II.1.4.4. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen ergibt sich im Rahmen der freien Würdigung des vorliegenden Ermittlungsergebnisses, dass sich das Vorbringen des BF zum ausreisekausalen Sachverhalt bzw. zur Existenz von Rückkehrhindernissen als nicht den Tatsachen entsprechend darstellt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.römisch zwei.1.4.4. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen ergibt sich im Rahmen der freien Würdigung des vorliegenden Ermittlungsergebnisses, dass sich das Vorbringen des BF zum ausreisekausalen Sachverhalt bzw. zur Existenz von Rückkehrhindernissen als nicht den Tatsachen entsprechend darstellt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen.
II.1.4.4.1. Einleitend ist auszuführen, dass es im Bereich des Wahrscheinlichen liegt, dass der BF im Jahre 1999 festgenommen und erheblich misshandelt wurde. Es liegt auch durchaus im Bereich des Möglichen, dass dies im Rahmen einer Demonstration, etwa der vom BF beschriebenen, stattfand. Hierfür sprechen einerseits die ho. aufliegenden Länderinformationen, denen entnehmbar ist, dass zum fraglichen Zeitpunkt derartige Festnahmen und Misshandlungen in der Haft nicht ausgeschlossen werden können, sowie die vom BF bei der Erörterung dieses Themas auffälligen Emotionen, welche sich -verglichen mit jenen im sonstigen Verlauf der Verhandlungaugenfällig stark und authentisch darstellten. Auch ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Bescheinigungsmitteln, dass die von ihm genannte Person unter den von ihm beschriebenen Umständen ums Leben kam. Die vom BF vorgewiesenen und im Verfahren behaupteten Misshandlungsspuren widersprechen dem behaupteten Handlungsablauf zumindest nicht (vgl. auch das eingeholte medizinische Gutachten im Hinblick auf die Misshandlungen im Hodenbereich). Auch wenn die denkbare Ursache derartiger Verletzungen vielfältig sein mag, kamen im Verfahren keine Hinweise auf eine nicht mit der vom BF behaupteten Ursache hervor.römisch zwei.1.4.4.1. Einleitend ist auszuführen, dass es im Bereich des Wahrscheinlichen liegt, dass der BF im Jahre 1999 festgenommen und erheblich misshandelt wurde. Es liegt auch durchaus im Bereich des Möglichen, dass dies im Rahmen einer Demonstration, etwa der vom BF beschriebenen, stattfand. Hierfür sprechen einerseits die ho. aufliegenden Länderinformationen, denen entnehmbar ist, dass zum fraglichen Zeitpunkt derartige Festnahmen und Misshandlungen in der Haft nicht ausgeschlossen werden können, sowie die vom BF bei der Erörterung dieses Themas auffälligen Emotionen, welche sich -verglichen mit jenen im sonstigen Verlauf der Verhandlungaugenfällig stark und authentisch darstellten. Auch ergibt sich aus den vom BF vorgelegten Bescheinigungsmitteln, dass die von ihm genannte Person unter den von ihm beschriebenen Umständen ums Leben kam. Die vom BF vorgewiesenen und im Verfahren behaupteten Misshandlungsspuren widersprechen dem behaupteten Handlungsablauf zumindest nicht vergleiche auch das eingeholte medizinische Gutachten im Hinblick auf die Misshandlungen im Hodenbereich). Auch wenn die denkbare Ursache derartiger Verletzungen vielfältig sein mag, kamen im Verfahren keine Hinweise auf eine nicht mit der vom BF behaupteten Ursache hervor.
Dennoch sei hier angeführt, dass die Ursache der Festnahme nicht festgestellt werden kann. Dies deshalb, weil der BF zum einen behauptet, er wäre bei der von ihm beschriebenen Demonstration gemeinsam mit einer geringen Anzahl von weiteren Demonstranten festgenommen worden und er hätte keinen der Festgenommenen gekannt. Zum anderen behauptet jener Bruder, welcher vor der ÖB London aussage, ebenfalls an der besagten Demonstration teilgenommen zu haben und deswegen festgenommen worden zu sein. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der BF von der Festnahme des Bruders berichtet hätte.
Markante Ungereimtheiten traten in Bezug auf den weiteren Verlauf der Anhaltung auf:
Einerseits brachte der BF vor, es wäre zum Prozess gekommen und er sei verurteilt worden, an einer anderen Stelle behauptete er, er wäre aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden, wiederum an einer anderen Stelle bzw. in der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, es wäre zu keinem Prozess gekommen und man hätte ihn aufgrund des Umstandes, dass es seine erste Festnahme gewesen wäre, entlassen, aber gleichzeitig bedroht, er würde die Polizeistation nicht mehr lebend verlassen, wenn es zu einer weiteren Festnahme kommen würde. Aus anderen Stellen seiner Angaben ergäbe sich jedoch, dass seine erste Festnahme bereits 1995 stattgefunden hätte.
Erwähnenswert ist auch der Umstand, dass die Gattin des BF beim BAA nicht in der Lage war, einen Zusammenhang zwischen der Teilnahme des BF an der genannten Demonstration und den behaupteten Misshandlungen herzustellen.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist somit bloß die Wahrscheinlichkeit einer erfolgten Festnahme mit einhergehenden Misshandlungen im Jahr 1999 feststellbar. Der weitere Verlauf, insbesondere ein Prozess mit Freispruch oder gar eine Verurteilung konnten nicht festgestellt werden.
Auch kann in Bezug auf die erfolgte Festnahme keine Ausreisekausalität festgestellt werden, zumal der BF behauptetermaßen erst im Jahr 2003 die Türkei verließ.
An dieser Stelle sei festgehalten, dass ebenfalls erhebliche Zweifel in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt und den Aufenthalt in der Russischen Föderation bestehen. Beim Bundesasylamt brachte der BF nämlich vor, er hätte sich in Russland mit einem gefälschten Reisepass und einer auf diesen Namen ausgestellte, von der Partei besorgte Arbeitsbewilligung für eine türkische Firma aufgehalten. Er hätte jedoch nicht für diese Firma gearbeitet und schilderte einen Sachverhalt, welcher erschließen lässt, er hätte für die Partei gearbeitet (er hätte sogar bei der Partei um Urlaub ansuchen müssen), indem er Arbeiter aufsuchte, sie über ihre soziale und arbeitsrechtliche Stellung aufklärte oder versuchte, sie von den Ideen der TKP/ML und TIKKO zu überzeugen. Er hätte sich in der Russischen Föderation an verschienen Orten, auch in Moskau aufgehalten. In der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, er hätte sich durchgehend in der der Russischen Föderation in der tatarischen Hauptstadt aufgehalten und wäre dort "schwarz" als Lkw-Fahrer tätig gewesen. Ein reguläres Arbeitsverhältnis hätte er nicht aufnehmen können, weil er über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt hätte. Auch schilderte er in der Beschwerdeverhandlung keineswegs einen Sachverhalt, welcher den Anschein erwecke, er wäre in erster Linie für die Partei tätig gewesen. Viel mehr schilderte er einen Sachverhalt, aus dem hervorgeht, dass er in erster Linie als Lkw-Fahrer tätig war und in zweiter Linie mit den laut seinen Angaben wenigen dort aufhältigen Türken und Kurden in Kontakt trat.
Ebenso ergibt sich aus den Angaben des BF beim BAA, dass er im Jänner 2003 von der Türkei nach Russland gereist sei, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte er jedoch vor, in den letzten Monaten des Jahres 2003 wären Mitglieder der TKP/ML erwischt worden, was ihn zur Ausreise veranlasst hätte.
Gegen den Aufenthalt in der Russischen Föderation spricht auch der Umstand, dass dem BF zu jenem Zeitpunkt, als er dort aufhältig gewesen sein soll, ein Personalausweis ausgestellt wurde, obwohl die Sachverständige mitteilte, die (legale) Ausstellung eines solchen Dokuments wäre nur möglich, wenn der Antragsteller vor Ort anwesend ist.
Letztlich ist jedoch festzuhalten, dass der Einwand des BF, den Personalausweis in Abwesenheit durch Bezahlung erhalten zu haben, aufgrund der Berichtslage nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist und auch die sonstigen Bedenken nicht ausreichen, den Aufenthalt in der Russischen Föderation per se nicht festzustellen. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der BF im fraglichen Zeitraum zwar in der Russischen Föderation aufhielt, dessen Tätigkeit bzw. exakter Aufenthaltsort ist jedoch nicht feststellbar.
II.1.4.4.1. Der weitere vom BF vorgebrachte, behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt kann mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.4.4.1. Der weitere vom BF vorgebrachte, behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt kann mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht festgestellt werden.
Zum einen entspricht das Wissen und die Fähigkeiten, über welche der BF in Bezug auf die TKP/ML bzw. TIKKO verfügt, bei nicht jenem, die von einer Person erwartet werden können, welche sich in der behaupteten Rolle des BF befindet. Ursprünglich behauptete der BF der TIKKO in den Neunzigerjahren beigetreten zu sein und dort hierarchisch in der "mittleren Ebene" eingeordnet gewesen zu sein. Seine Aufgabe hätte ua. neben den Sammeln von Geldspenden für die TKP/ML und verteilen von Medien insbesondere auch auf Parteipropaganda erstreckt, indem er sowohl in der Türkei als auch in der Russischen Föderation an die Menschen die TKP/ML und TIKKO bzw. deren Ideen und Ideologie herangetragen hätte und es auch seine Aufgabe gewesen wäre, sie hierfür zu gewinnen. Auf der anderen Seite war der BF nicht einmal in der Lage, die Namen der beiden Organisationen exakt niederzuschreiben. Auch war er nicht in der Lage, im Rahmen der Aufgabenstellung durch den VR, hypothetischer Weise den VR zur TKP/ML bzw. TIKKO zu gewinnen, entsprechende Argumente vorzutragen, obwohl dies laut seinen ursprünglichen Angaben zu seinen ureigensten Aufgaben gehört hätte.
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift und auch später vorbringt, er wäre nicht Mitglied, sondern bloß Sympathisant gewesen, und beruft sich hier auf Übersetzungs- und Dolmetscherfehler, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Auch wird auf die oa. Wortwahl des BF verwiesen, aus der sich eindeutig ableiten lässt, dass er sich beim BAA als Mitglied deklarierte. Abgerundet wird dieses Bild durch das Vorbringen des BF, er hätte in der Russischen Föderation bei der Partei Urlaub beantragen müssen, was eindeutig auf die Mitgliedschaft hindeutet. Auch gab er an, er befürchte nunmehr Repressalien durch "andere Parteimitglieder". Ebenfalls gab er an, anfangs nur "passives Mitglied", ab 1995 jedoch "aktives Mitglied" gewesen zu sein.
Das erkennende Gericht geht letztlich davon aus, dass das nachträgliche Relativieren der Rolle in der Partei von einem Mitglied "in der mittleren Ebene" zu einem bloßen Sympathisanten dazu dienen soll, die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu seinen Gunsten ins Leere gehen zu lassen.
Dem BAA ist auch zuzustimmen, dass das Vorbringen hinsichtlich der näheren Umstände der vom BF behauptetermaßen, wiederholt stattgefundenen Festnahmen Ungereimtheiten enthält und wird diese Einschätzung durch die Angaben in der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeverhandlung abgerundet. Der BF behauptet beim BAA, dass er ein "paar Mal" bzw. "bestimmt öfter als 20 Mal" bzw. "nach 1999 alle 14 Tage, manchmal sogar ein- bis zweimal pro Woche" festgenommen worden wäre. In der Beschwerdeschrift brachte er vor, alle 15 - 20 Tage festgenommen worden zu sein. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bracht er vor, nichts über die ungefähre Anzahl der Festnahmen sagen zu können, es wäre "einige Male" gewesen.
Auch hinsichtlich der erstmaligen Festnahme widersprach sich der BF. Vorerst brachte er beim BAA vor, erstmals im Jahr 1999 festgenommen worden zu sein, behauptete jedoch später ausdrücklich, bereits im Jahre 1995 erstmals festgenommen worden zu sein und wiederholte dies auch dezidiert in der Beschwerdeschrift, um dann in der Beschwerdeverhandlung wieder zu behaupten, 1999 erstmalig festgenommen worden zu sein.
Auch sind die Angaben des BF über die näheren Umstände der Festnahmen widersprüchlich. Beim Bundesaylamt brachte er vor, immer von zu Hause bzw. ein einziges Mal auf der Baustelle festgenommen worden zu sein. Er wäre dann zur örtlichen Polizeistation gebracht und zu seinen Brüdern bzw. die Partei befragt worden. In der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, er wäre öfters z. B. im Kaffeehaus festgenommen und an einem anderen Ort wieder freigelassen worden. Überbringungen zur Polizeistation wurden nicht einmal ansatzweise behauptet, im Gegenteil, der BF behauptete, er hätte im Jahre 2003 panische Angst gehabt, aufgrund der neuen Verdachtslage gegen ihn nach 1999 erstmals wieder auf die Polizeistation gebracht zu werden, wo die Polizisten die seinerzeitigen Drohungen verwirklichen könnten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der BF in Bezug auf seinen Aufenthalt nach der Festnahme nach 1999 bis zur Ausreise widerspricht. Beim BAA brachte er vor, er hätte sich in diesem Zeitraum versteckt gehalten und wäre nur 1 Mal im Monat für eine Stunde nachts nach Hause gekommen. In der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass er sich entweder auf der Baustelle aufhielt und es oft aufgrund der weiten räumlichen Distanz zu seinem Wohnort vorzog, dort zu nächtigen, oder zu Hause aufhielt. Erst den letzten zeitlichen Abschnitt vor seiner Ausreise, nachdem er erfahren hätte, dass er von der Polizei gesucht würde, hätte er sich versteckt gehalten.
Auch äußerte sich der BF widersprüchlich, ab welchem Zeitraum ihn die Polizei mit der TKP/ML bzw. TIKKO in Verbindung bringt. Beim Bundesasylamt betonte der BF ausdrücklich, dass man ihn bereits seit 1995 mit der TIKKO und TKP/ML in Verbindung brachte und sich 1999 der Druck erhöhte, indem man Informationen von ihm über diese Organisationen wissen wollte. Diese Behauptung wurde vom BF auch in der Beschwerdeschrift bekräftigt. In der Beschwerdeschrift behauptete er jedoch, dies wäre erst ab den letzten Monaten des Jahres 2003 der Fall gewesen, nachdem einige Mitglieder der TKP/ML, welche festgenommen wurden, über den BF ausgesagt hätten.
Wenn der BF die Umstände, wie es sich abgespielt haben soll, als er verraten wurde, schildert, divergieren seine Angaben erheblich. Beim Bundesaylamt brachte er auf die Frage, ob sich die Befragungen im Laufe der Jahre geändert hätten vor, dies wäre der Fall gewesen, weil er "auch selbst in die ganze Sache verwickelt" gewesen wäre. Nachgefragt warum gab er an, "sie erwischten manchmal jemanden", der dann "die Adresse" des BF bekannt gab, dann wären sie zum BF gekommen. Durch die Aussagen der "TIKKO-Kämpfer", welche den "Namen und die Adresse" des BF genannt hätten, "wurde es häufiger, dass man [den BF] abholte. Man erhöhte den Druck". Dies wäre "ab 1995" der Fall gewesen. Sie hätten vom BF wissen wollen, wo seine Brüder sind. Auch hätten sie wissen wollen, wo sich die Ausbildungslager der TIKKO befinden und hätten die Namen der führenden Mitglieder der TIKKO und TKP-ML wissen wollen. In der Beschwerdeschrift behauptete er, dass erstmals im Jahre 2003 durch festgenommene Mitglieder der genannten Organisationen sein Name bei der Polizei genannt wurde, worauf er sich zur Flucht entschloss.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der BF nicht in der Lage war, ein schlüssiges Bild zu skizzieren, wie er im Jahre 2003 davon erfahren haben soll, dass er von Parteimitgliedern bei der Polizei verraten worden wäre, was schließlich das ausreisekausale Ereignis gewesen wäre. Erst brachte er vor, er wären hochrangige Mitglieder festgenommen worden, welche ua. den Namen des BF ("unsere Namen") erwähnte hätten. Auf die Frage, wer ihn konkret gewarnt hätte, meint der BF sie hätten auch ihren "Geheimdienst, der solche Sachen erfährt". Der BF sei hierauf gewarnt worden, nicht nach Hause zu gehen. "Ein Bekannter" hätte ihn "angerufen". Unmittelbar darauf gab der BF an, er hätte die Nachricht "irgendwie" erhalten, aber "nicht telefonisch". Nunmehr behauptete er jedoch, sein Wissensstand sei nicht, dass man ihn bereits verraten hatte, sondern der Bekannte teilte ihm mit "diejenen, die festgenommen worden wären, könnten reden", worauf der BF "Angst und Panik" bekam, weil "man 1999 als [er] einmal festgenommen wurde, von der Polizei" gewarnt wurde, dass er "nicht mehr kommen sollte, sonst käme [er] nicht mehr raus.
Es sei darauf hingewiesen, dass der BF aufgefordert wurde, das ausreisekausale Ereignis detailliert genau zu schildern, sich sein Vorbringen dennoch in einem Vorbringen, das bei wörtlicher Protokollierung lediglich nicht einmal 4 Zeilen umfasste, erschöpfte. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, seinen Herkunftsstaat deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der BF wurde, wie bereits erwähnt, ausdrücklich aufgefordert, den ausreisekausalen Sachverhalt detailgetreu zu schildern, sodass es ihm schon aus der Fragestellung erkennbar war, diesen Umstand so genau, wie es ihm möglich war, zu schildern. Dennoch war er augenscheinlich nicht in der Lage ein den oa. Prämissen erstattetes Vorbringen zu erstatten, was die Annahme, dieses hat nicht stattgefunden, bescheinigt.
Der BF war somit nicht in der Lage, diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Die oa. Einschätzung wird auch durch die Beantwortung der Frage des verfahrensführenden Referenten des BAA an den BF, warum er "gerade im Jänner 2003" die Türkei verlassen hätte. Hierauf erstattete der BF folgende Antwort: "Wie ich schon sagte, wurde letzte Zeit der Druck stärker. Als ich das erste Mal mitgenommen wurde, wurde der Druck stärker. Das war 1999 im Zusammenhang mit der Demonstrationskundgebung. Ich wurde damals ja auch gefoltert. Ich wurde damals im Genitalbereich gefoltert und auch geschlagen. 1995 wurde ich war auch mitgenommen, aber nicht gefoltert". Einen weiteren ausreisekausalen Sachverhalt nannte der BF nicht.
Im gegenständlichen Fall ist auch der Umstand bezeichnend, dass der BF anlässlich seiner Asylantragstellung es gänzlich unterließ, die Gründe hierfür schriftlich niederzuschreiben, obwohl er am Antrags- und Befragungsformular hierzu ausdrücklich und gut sichtbar aufgefordert wurde, was den Schluss nahelegt, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Klaren war, wie er seinen Antrag begründen soll. Dieser Umstand spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des BF. Der Einwand des BF, er hätte die Rubrik möglicherweise übersehen, geht schon deshalb ins Leere, weil es die größte Rubrik am Formular ist, als einzige nicht ausgefüllt wurde und das Formular unterhalb der entsprechenden Rubrik vom BF eigenhändig unterfertigt wurde.
Die Behauptung des BF, er hätte aufgrund seines Ausscheidens aus der von ihm genannten Organisation in der Türkei Repressalien bzw. Racheakten zu befürchten, erweist sich ebenfalls als nicht glaubhaft. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, zumal eine solche Behauptung die Erstattung eines sonst glaubwürdigen Vorbringens voraussetzen würde, da es hierauf aufbaut. Besonders bezeichnend ist auch der Umstand, dass der BF, als er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Rahmen einer offenen Fragestellung danach gefragt würde, was ihn in der Türkei erwarten würde, diesen Umstand nicht einmal ansatzweise erwähnte. Würde er tatsächlich aufgrund von wahrscheinlichen Racheakten durch die Mitglieder der genannten Partei um sein Leben fürchten, wäre davon auszugehen, dass der BF dies im Rahmen der vom VR gewählten Fragestellung berichtet hätte.
Wenn der BF vorbringt, er leide an Gedächtnislücken oder ähnlichem ist auf die vom BF bescheinigte Befundlage zu seinem psychischen Zustand zu verweisen, aus der keinerlei Hinweise auf ein derartiges, nicht vorhandenes Erinnerungsvermögen hindeutet. Es ist daher davon auszugehen, dass diese -unbescheinigte- Behauptung dazu dienen soll, augenfällige Ungereimtheiten im Vorbringen zu verschleiern.
Im gegenständlichen Fall ist es auch besonders augenscheinlich, dass der BF in der Lage ist, Bescheinigungsmittel oder Urkunden aus der Türkei herbeizuschaffen und auch solche herbeischaffte, insbesondere wenn es um die Ermordung der von ihm genannten Person geht. Trotz des Umstandes, dass er zur Herbeischaffung von Bescheinigungsmitteln in der Lage ist und es ihm über mehrere Jahre bekannt ist, dass seinem Vorbringen kein Glaube geschenkt wird, hat er es unterlassen und laut seinem Vorbringen nicht einmal versucht, ein taugliches Bescheinigungsmittel herbeizuschaffen, welches sich unmittelbar auf den von ihm als ausreiskausal beschriebenen Sachverhalt bezieht. Versetzt man sich in die Lage des BF, so wäre von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten des gegenständlichen BF davon auszugehen, dass er nichts unversucht lässt, um sein behauptetermaßen ausreisekausales Vorbringen bescheinigen zu können, was jedoch nicht der Fall war und Rückschlüsse auf die tatsächliche Existenz eines solchen Sachverhalts zulässt.
Im Lichte der dargestellten unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel zum konkreten vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass dem BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt undIm gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass dem BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und
folgende Verordnungen durchgeführt: ... Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."
Soweit der BF im fortgesetzten Verfahren die Mitgliedschaft im erwähnen Verein, die Teilnahme an den genannten Demonstrationen, sowie den beschriebenen Kontakt zu XXXX erwähnt, wird auf die im gegenständlichen Erkenntnis beschriebene Berichtslage, sowie den Ausführungen der Gutachterin verwiesen, woraus sich ergibt, dass der BF aufgrund dieser Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlich im Falle einer Rückverbringung in die Türkei mit Repressalien zu rechnen hat.Soweit der BF im fortgesetzten Verfahren die Mitgliedschaft im erwähnen Verein, die Teilnahme an den genannten Demonstrationen, sowie den beschriebenen Kontakt zu römisch 40 erwähnt, wird auf die im gegenständlichen Erkenntnis beschriebene Berichtslage, sowie den Ausführungen der Gutachterin verwiesen, woraus sich ergibt, dass der BF aufgrund dieser Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlich im Falle einer Rückverbringung in die Türkei mit Repressalien zu rechnen hat.
Gerade in Bezug auf Kemal Kilicdaroglu ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um einen Oppositionspolitiker verhandelt, was die Möglichkeit etwaiger Repressalien durch den Staat noch weiter mindert. Auch wenn die Demonstranten medial als "Terroristen" bezeichnet worden sein sollen, handelt es sich hierbei um die Rhetorik und Auffassung des Verfassers des entsprechenden Artikels und um keine dem türkischen Staat zuordbare Klassifizierung der Demonstrationsteilnehmer.
Auch die Asylgewährung der drei Brüder in durch das U. K. Homme Office steht den gegenständlichen Ausführungen nicht entgegen, zumal hier keine Familienverfahren vorliegen, und den Erkenntnisquellen und den Ausführungen der Gutachterin nicht entnommen werden kann, dass der Umstand der Asylgewährung der Brüder sich im Falle einer Rückkehr des BF in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit negativ auswirken würde. Dies zeigt sich auch aus dem Umstand, dass eine weitere Anzahl an (Halb-) Geschwistern in der Türkei aufhältig sind, dort ihr Leben meistern und sich offenbar nicht veranlasst sahen, das Land zu verlassen.
Auch sei darauf hingewiesen, dass die britischen Behörden den von den Brüdern vorgetragenen Sachverhalt nach der ihnen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Beweislage zu beurteilen hatten, ebenso wie das erkennende Gericht dies aufgrund der ihm vorliegenden Beweislage zu bewerkstelligen hat.
Wenn es sich im gegenständlichen Fall auch nicht als primär entscheidungsrelevant darstellt, so erscheint es dem erkennenden Gericht dennoch verwunderlich, dass ein Bruder des BF, der in der Türkei behauptetermaßen Verfolgung zu befürchten hat und deswegen das Land verließ, nunmehr dorthin offenbar ohne Bedenken und unbehelligt zurückehrt, um seinen Urlaub zu verbringen, obwohl die Türkei im Rahmen der Strafrechtspflege primär vom Territorialitätsprinzip ausgeht, d. h. Straftaten werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters in der Türkei verfolgt, wenn sie auf türkischen Territorium begangen werden. Dass es hierbei nicht auf die Staatsbürgerschaft ankommt und selbst Urlauber davon betroffen sein können, zeigen notorisch bekannte Presseberichte (vgl. etwa den Fall des dt. Staatsbürgers Marco W., welcher im Jahr 2007 wegen eines Vergewaltigungsvorwurfes festgenommen wurde).Wenn es sich im gegenständlichen Fall auch nicht als primär entscheidungsrelevant darstellt, so erscheint es dem erkennenden Gericht dennoch verwunderlich, dass ein Bruder des BF, der in der Türkei behauptetermaßen Verfolgung zu befürchten hat und deswegen das Land verließ, nunmehr dorthin offenbar ohne Bedenken und unbehelligt zurückehrt, um seinen Urlaub zu verbringen, obwohl die Türkei im Rahmen der Strafrechtspflege primär vom Territorialitätsprinzip ausgeht, d. h. Straftaten werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters in der Türkei verfolgt, wenn sie auf türkischen Territorium begangen werden. Dass es hierbei nicht auf die Staatsbürgerschaft ankommt und selbst Urlauber davon betroffen sein können, zeigen notorisch bekannte Presseberichte vergleiche etwa den Fall des dt. Staatsbürgers Marco W., welcher im Jahr 2007 wegen eines Vergewaltigungsvorwurfes festgenommen wurde).
Wenn sich der BF auf die selben Gründe wie seine Brüder in England beruft, dann läst die Rückkehr des einen Bruders zumindest mittelbar Schlüsse auf die Verfolgungs-wahrscheinlichkeit des BF im Falle einer Rückkehr seinerseits zu.
Nicht völlig außer Acht zu lassen sind auch die Angaben der Gattin des BF, welche ursprünglich angab, der BF sei Mitglied der PKK gewesen und hätte sogar einen Parteiausweis gehabt. Erst vor dem UBAS und später vor dem erkennenden Gericht revidierte sie ihre diesbezüglichen Angaben.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass sich der vom BF als ausreisekausal vorgetragene Sachverhalt als nicht glaubhaft erwies und sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch sonst -auch nicht nach der Ausreise aus der Türkei- kein Sachverhalt ergab, welcher die Annahme rechtfertigen könnte, dem BF würden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr Repressalien erwarten.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF war.
II.2.4. Verweiserömisch zwei.2.4. Verweise
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten konkreten ausreisekausalen Ereignis die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten konkreten ausreisekausalen Ereignis die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Soweit eine Festnahme und schere Misshandlungen des BF im Jahre 1999 als wahrscheinlich angenommen wurden ist festzuhalten, dass sich diese nicht aus ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal der BF erst im Jahr 2003 das Land verließ und für den Zeitraum von 1999 - 2003 keine weiteren Verfolgungshandlungen glaubwürdig darstellen konnte (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).Soweit eine Festnahme und schere Misshandlungen des BF im Jahre 1999 als wahrscheinlich angenommen wurden ist festzuhalten, dass sich diese nicht aus ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal der BF erst im Jahr 2003 das Land verließ und für den Zeitraum von 1999 - 2003 keine weiteren Verfolgungshandlungen glaubwürdig darstellen konnte vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
Der Vollständigkeit halber sei hier auf Art. 12 (2) b und Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, verwiesen, welche lautet:Der Vollständigkeit halber sei hier auf Artikel 12, (2) b und Absatz 3, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, verwiesen, welche lautet:
Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
...
eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, d. h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
(3) Absatz 2 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Bei richtlinienkonformer Interpretation der nationalen Bestimmungen ist daher davon auszugehen, dass das sich idR jene Personen nicht auf das Asylrecht berufen können, welche -wenn auch unter vorgeblicher Verfolgung politischer Ziele- grausame Handlungen begehen oder sich daran beteiligen.
Aus der Berichtslage (für mehrere Ereignisse exemplarisch: Zündung eines Sprengsatzes am 14. Mai 2006 in Erzincan, wodurch vier Kinder getötet wurden) ergibt sich, dass die vom BF genannten Organisation TKP/ML und TIKKO mit Handlungen in Verbindung zu bringen sind, welche wohl als "grausam" im Sinne der zitierten Bestimmung zu betrachten sind und auch nach den österreichischen Strafrechtsnormen Verbrechenstatbestände darstellen. Es erscheint daher fraglich, ob sich derartige Personen auf das Asylrecht berufen können. Ebenso erscheint es ein legitimes rechtspolitisches Bedürfnis des türkischen Staates darzustellen, derartige Straftaten zu ahnden.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, zumal er sich laut eigener Einschätzung für Arbeitsfähig hält und davon ausgeht, auch körperlich schwere Tätigkeiten, wie Tätigkeiten am Bau verrichten zu können. Ebenso verfügt der BF in der Türkei über familiäre Bande und war auch vor dem Verlassen des Landes in der Lage für seinen und den Unterhalt seiner Frau und Kinder zu sorgen. Es deutet nichts darauf hin, dass her hierzu nach einer Rückkehr nicht neuerlich dazu in der Lage wäre (vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8).Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, zumal er sich laut eigener Einschätzung für Arbeitsfähig hält und davon ausgeht, auch körperlich schwere Tätigkeiten, wie Tätigkeiten am Bau verrichten zu können. Ebenso verfügt der BF in der Türkei über familiäre Bande und war auch vor dem Verlassen des Landes in der Lage für seinen und den Unterhalt seiner Frau und Kinder zu sorgen. Es deutet nichts darauf hin, dass her hierzu nach einer Rückkehr nicht neuerlich dazu in der Lage wäre vergleiche Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8).
Auch kann sich der BF das türkische Sozialsystem in Anspruch nehmen oder Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Letztlich ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei in keine über anfängliche Schwierigkeiten hinausgehende aussichtslose Lage gedrängt wird und in der Lage ist, seine und die grundlegenden Bedürfnisse seiner Familie zu decken.
Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html], ebenso die bereits erörterte Berichtslage; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Hinweise, dass der BF eine entsprechende Behandlung nicht auch in der Türkei erhalten würde. Die Einwände des BFV, eine Behandlung sei in der Türkei aufgrund der Fahnung nach dem BF bzw. der Unzumutbarkeit der Durchführung der Behandlung in der türkischen Sprache nicht möglich, gehen einerseits aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens und des Umstandes, dass der BF auch jetzt in der türkischen Sprache therapiert wird ins Leere.
Soweit der BF durch die Vorlage psychotherapeutischer Bescheinigungsmittel zu bescheinigen versucht, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:
1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 31.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf
2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 192.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/ berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf
3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 113.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/ gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf
Einleitend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.
Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:
"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."
Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
...
§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuübenParagraph 14, (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung des BF aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand des BF zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat der BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung des BF aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand des BF zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat der BF aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der BF aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) Herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der BF aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) Herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung in die Türkei zu einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des BF führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung in die Türkei zu einer Beeinträchtigung des psychischen Zustandes des BF führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.
Die Einwände gegen eine Abschiebung der den BF behandelnden Personen gehen deshalb ins Leere, weil diese unter der Prämisse der Erhaltung bzw. Herstellung des bestmöglichen Gesundheitszustandes des BF formuliert wurden und verkannt wird, dass im gegenständlichen Fall der BF jede Beeinträchtigung seiner Gesundheit bzw. seines psychischen Zustandes hinzunehmen hat, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt. Diese Schwelle wird hier jedoch bei weitem nicht unterschritten, weshalb eine Rückverbringung aus juristischer Sicht jedenfalls zulässig ist.Die Einwände gegen eine Abschiebung der den BF behandelnden Personen gehen deshalb ins Leere, weil diese unter der Prämisse der Erhaltung bzw. Herstellung des bestmöglichen Gesundheitszustandes des BF formuliert wurden und verkannt wird, dass im gegenständlichen Fall der BF jede Beeinträchtigung seiner Gesundheit bzw. seines psychischen Zustandes hinzunehmen hat, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegt. Diese Schwelle wird hier jedoch bei weitem nicht unterschritten, weshalb eine Rückverbringung aus juristischer Sicht jedenfalls zulässig ist.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.8. Behebung der Ausweisungsentscheidungrömisch zwei.2.8. Behebung der Ausweisungsentscheidung
Im gegenständlichen Fall wurde zwar der BF, jedoch nicht dessen Gattin und Kinder vom Bundesasylamt ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA in Bezug auf die Gattin und Kinder von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid in Bezug auf diesen Personenkreis zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Im gegenständlichen Fall wurde zwar der BF, jedoch nicht dessen Gattin und Kinder vom Bundesasylamt ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA in Bezug auf die Gattin und Kinder von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der Bescheid in Bezug auf diesen Personenkreis zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.
Im gegenständlichen Fall ist der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur erstmaligen Verfügung der Ausweisung in Bezug auf die Gattin und Kinder des BF sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Im gegenständlichen Fall ist der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur erstmaligen Verfügung der Ausweisung in Bezug auf die Gattin und Kinder des BF sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Ebenso ist im Gegensatz zu Art. 3 EMRK deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der in Bezug auf die im Verfahren der Gattin und der Kinder anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung und können im Verfahren in Bezug auf die Gattin und Kinder im Asylverfahren nicht berücksichtigt werden; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Ebenso ist im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der in Bezug auf die im Verfahren der Gattin und der Kinder anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung und können im Verfahren in Bezug auf die Gattin und Kinder im Asylverfahren nicht berücksichtigt werden; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).
Da in den Verfahren in Bezug auf die Gattin und Kinder keine Ausweisung verfügt wurde, ist in Entsprechung der Judikatur des VwGH, welcher davon ausgeht, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung einheitlich von einer Behörde zu erfolgen hat (vgl. hierzu beispielsweise Erk. d. VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525-7; Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zlen 2007/19/1325 bis 1328; Erk. d. VwGH v.15.1.2009, Zlen 2006/01/0612 bis 0615; Erk. d. VwGH vom 16.4.2008, Zl. 2007/19/0037-9; Erk. d. VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7; Erk. d. VwGH vom 19.11.2010, VwGH 2006/19/1280-8), da es sonst unter Umständen entgegen Art. 8 EMRK zu einer Trennung der Familie bestehend aus dem BF, dessen Gattin und Kinder kommen könnte, Folgendes anzuführen:Da in den Verfahren in Bezug auf die Gattin und Kinder keine Ausweisung verfügt wurde, ist in Entsprechung der Judikatur des VwGH, welcher davon ausgeht, dass die Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung einheitlich von einer Behörde zu erfolgen hat vergleiche hierzu beispielsweise Erk. d. VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2008/01/0523 bis 0525-7; Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, Zlen 2007/19/1325 bis 1328; Erk. d. VwGH v.15.1.2009, Zlen 2006/01/0612 bis 0615; Erk. d. VwGH vom 16.4.2008, Zl. 2007/19/0037-9; Erk. d. VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7; Erk. d. VwGH vom 19.11.2010, VwGH 2006/19/1280-8), da es sonst unter Umständen entgegen Artikel 8, EMRK zu einer Trennung der Familie bestehend aus dem BF, dessen Gattin und Kinder kommen könnte, Folgendes anzuführen:
Im gegenständlichen Fall hätte bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 (1) AsylG BGBl. I Nr. 129/2004 die Ausweisung in Bezug auf den BF durch das BAA nicht erfolgen dürfen, da hierfür im Rahmen der im Vorabsatz zitierten Judikatur ebenso wie in Bezug auf die weiteren Mitglieder der Kernfamilie die Fremdenbehörde sachlich zuständig gewesen wäre, womit der BF im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mit dem Umstand, dass gegen ihn eine -wenn auch nicht durchsetzbare- Ausweisung erlassen worden wäre, konfrontiert wären. Auch wäre er in diesem Fall nicht vom Wortlaut des § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 erfasst worden, wonach § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Im gegenständlichen Fall hätte bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 44, (1) AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, die Ausweisung in Bezug auf den BF durch das BAA nicht erfolgen dürfen, da hierfür im Rahmen der im Vorabsatz zitierten Judikatur ebenso wie in Bezug auf die weiteren Mitglieder der Kernfamilie die Fremdenbehörde sachlich zuständig gewesen wäre, womit der BF im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht mit dem Umstand, dass gegen ihn eine -wenn auch nicht durchsetzbare- Ausweisung erlassen worden wäre, konfrontiert wären. Auch wäre er in diesem Fall nicht vom Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, erfasst worden, wonach Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Würde man sich nun bei § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung von jenen Asylwerbern, auf welche sich Asylanträge durch Erstreckung beziehen, führen, welche vom BAA im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation des § 44Würde man sich nun bei Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, auf den bloßen Gesetzeswortlaut beschränken, würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigen Ungleichbehandlung von jenen Asylwerbern, auf welche sich Asylanträge durch Erstreckung beziehen, führen, welche vom BAA im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 44
(1) AsylG BGBl. I Nr. 129/2004 nicht ausgewiesen wurden und jenen, welche vom BAA rechtsirrig ausgewiesen wurden, führen. Es ist im gegenständlichen Fall § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009im Rahmen einer teleologischen Interpretation dahingehend zu reduzieren bzw. verfassungskonform zu interpretieren, dass die strikte Verbalinterpretation nicht dazu führen kann, dass der BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz rechtlich anders gestellt sind, als er gestellt wäre, wenn das BAA rechtskonform entschieden hätte, weshalb im gegenständlichen Fall keine Ausweisungsentscheidung gem. §§ 10 (allenfalls gem. Abs. 5) iVm 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 zu treffen, sondern Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu beheben und eine einheitliche Ausweisungsentscheidung durch die sachlich zuständige Behörde zu treffen ist. § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 kann nämlich nicht als Zuständigkeitsnorm gesehen werden, welche die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, inhaltlich über die Ausweisung zu entscheiden (nachträglich) begründet bzw. eine vom BAA zu unrecht beanspruchte Zuständigkeit saniert, sondern kann erst dann zu Anwendung gelangen, wenn die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit der Asylbehörden zur Verfügung der Ausweisung bejaht wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist.(1) AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, nicht ausgewiesen wurden und jenen, welche vom BAA rechtsirrig ausgewiesen wurden, führen. Es ist im gegenständlichen Fall Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 135/2009im Rahmen einer teleologischen Interpretation dahingehend zu reduzieren bzw. verfassungskonform zu interpretieren, dass die strikte Verbalinterpretation nicht dazu führen kann, dass der BF nach rechtskräftiger Entscheidung durch die Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz rechtlich anders gestellt sind, als er gestellt wäre, wenn das BAA rechtskonform entschieden hätte, weshalb im gegenständlichen Fall keine Ausweisungsentscheidung gem. Paragraphen 10, (allenfalls gem. Absatz 5,) in Verbindung mit 75 Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zu treffen, sondern Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu beheben und eine einheitliche Ausweisungsentscheidung durch die sachlich zuständige Behörde zu treffen ist. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, kann nämlich nicht als Zuständigkeitsnorm gesehen werden, welche die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, inhaltlich über die Ausweisung zu entscheiden (nachträglich) begründet bzw. eine vom BAA zu unrecht beanspruchte Zuständigkeit saniert, sondern kann erst dann zu Anwendung gelangen, wenn die Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit der Asylbehörden zur Verfügung der Ausweisung bejaht wurde, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Auch ist auf dem Umstand zu verweisen, dass eine strikte Verbalinterpretation von 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl I 135/2009 dazu führen würde, dass sich das erkennende Gericht im Rahmen der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den BF auch über den relevanten Sachverhalt gem. Art. 8 EMRK in Bezug auf die Gattin und Kinder des BF inhaltlich auseinandersetzen müsste, obwohl es für die Ausweisungsentscheidung aufgrund des Antrags auf Asyl durch Erstreckung nicht zuständig ist. Im weiteren chronologischen Verlauf wäre dann die Fremdenbehörde womöglich mit dem spiegelbildlich verkehrten Fall in Bezug auf die Gattin und Kinder des BF bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung in bezug auf diese Personen konfrontiert. Der Wille, eine derartige unüberschaubare und verfahrensverzögernde Konstellation zu schaffen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, weshalb eine ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III auch aus dem Willen des Gesetzgeber erschließbar ist.Auch ist auf dem Umstand zu verweisen, dass eine strikte Verbalinterpretation von 75 Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, dazu führen würde, dass sich das erkennende Gericht im Rahmen der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf den BF auch über den relevanten Sachverhalt gem. Artikel 8, EMRK in Bezug auf die Gattin und Kinder des BF inhaltlich auseinandersetzen müsste, obwohl es für die Ausweisungsentscheidung aufgrund des Antrags auf Asyl durch Erstreckung nicht zuständig ist. Im weiteren chronologischen Verlauf wäre dann die Fremdenbehörde womöglich mit dem spiegelbildlich verkehrten Fall in Bezug auf die Gattin und Kinder des BF bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung in bezug auf diese Personen konfrontiert. Der Wille, eine derartige unüberschaubare und verfahrensverzögernde Konstellation zu schaffen kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, weshalb eine ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch drei auch aus dem Willen des Gesetzgeber erschließbar ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die BF ersatzlos zu beheben.
In Bezug auf den BF und dessen Familie wird eine gemeinsame Entscheidung über eine allfällige Verfügung einer Auswisung von der zuständigen Fremdenbehörde zu treffen sein.
II.2.8. Familienverfahrenrömisch zwei.2.8. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
"§ Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet:
"3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.""3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die im Verfahren sich selbst als Ehegatten bezeichneten Personen ein Familienverfahren zu führen ist, ist zu prüfen, ob diese im Herkunftsstaat eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
..."
Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine entsprechenden Hinweise, dass im Rahmen der Eheschließung nicht die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung eingehalten wurden, weshalb in diesem Punkt dem Vorbringen der entsprechenden Verfahrensparteien gefolgt wird, und das erkennende Gericht davon ausgeht, dass eine rechtsgültige Ehe im Sinne der zitierten Vorschriften des IPRG vorliegt, weshalb in Bezug auf die Ehegatten ein Familienverfahren zu führen ist.
Auch in Bezug auf die Kinder ergeben sich keine Hinweise, dass die erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vorliegen, weshalb auch hier ein Familienverfahren zu führen ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie des BF als Asylwerber aufhältig. Laut Auskunft der zuständigen Abteilung des ho. Gerichts werden deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang wie jener des BF abgewiesen
II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in Bezug auf die Sruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in Bezug auf die Sruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war aufgrund der oa. Erwägungen zu beheben.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides war aufgrund der oa. Erwägungen zu beheben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Anhaltung, Befragung, Bescheinigungsmittel, Demonstration, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Misshandlung, non refoulement, Organisierte Kriminalität, Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, psychische Störung, Sprachkenntnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
11.02.2011