Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S18 416617-1/2010/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. SYRIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 1008.220-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. 1008.220-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 125/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 5, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste laut eigenen Angaben am 03.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 04.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein, nachdem er an diesem Datum von der Polizei nach einer erfolgten Kontrolle festgenommen worden war. Zu seinem Antrag wurde er am 04.09.2010 erstbefragt und am 13.10.2010 vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste laut eigenen Angaben am 03.09.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 04.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein, nachdem er an diesem Datum von der Polizei nach einer erfolgten Kontrolle festgenommen worden war. Zu seinem Antrag wurde er am 04.09.2010 erstbefragt und am 13.10.2010 vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen.
I.1.2. Bei seiner Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 24.03.2010 schlepperunterstützt in die Türkei gereist sei. Am 28.08.2010 sei er schlepperunterstützt mittels LKW in Richtung Rumänien, Ungarn, nach Österreich weitergereist. Am Bahnhof Wels sei er von seinem Bruder A. abgeholt worden, welcher ihn in dessen Wohnung gebracht hätte. Am 06.09.201 hätte er einen Asylantrag stellen wollen. Dies sei jedoch hinfällig geworden, da er am 04.09.2010 festgenommen wurde.römisch eins.1.2. Bei seiner Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er am 24.03.2010 schlepperunterstützt in die Türkei gereist sei. Am 28.08.2010 sei er schlepperunterstützt mittels LKW in Richtung Rumänien, Ungarn, nach Österreich weitergereist. Am Bahnhof Wels sei er von seinem Bruder A. abgeholt worden, welcher ihn in dessen Wohnung gebracht hätte. Am 06.09.201 hätte er einen Asylantrag stellen wollen. Dies sei jedoch hinfällig geworden, da er am 04.09.2010 festgenommen wurde.
Seine Brüder N und M., sowie sein Onkel, seien am 10.07.2009 von 6 Arabern angegriffen worden, weil sie Kurden seien. Durch diese Messerattacken seien sie schwerverletzt, in ein Krankenhaus und anschließend vor ein Militärgericht gebracht worden. Diese hätten auch zu ihm kommen wollen, er sei jedoch nicht im Geschäft gewesen. Er sei ebenfalls am 11.07.2009 von der Militärpolizei festgenommen worden. Sie seien bedroht worden, keine Anzeige zu erstatten, da sie sonst im Gefängnis hätten bleiben müssen. Am 21.03.2010 seien sie am Tag des kurdischen Festes wieder zu Hause festgenommen worden. Er habe flüchten können. Er habe Angst im Falle der Rückkehr von der Polizei den Arabern übergeben und getötet zu werden.
I.1.3. Mit Telefax vom 07.09.2010 langte die Vollmachterklärung seitens RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz ein.römisch eins.1.3. Mit Telefax vom 07.09.2010 langte die Vollmachterklärung seitens RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz ein.
I.1.4. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurden mit 07.09.2010 Konsultationen seitens des BAA mit der italienischen Dublinbehörde auf Grundlage von Art. 10/1 der Dublin II-VO eingeleitet und der BF entsprechend verständigt.römisch eins.1.4. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurden mit 07.09.2010 Konsultationen seitens des BAA mit der italienischen Dublinbehörde auf Grundlage von Artikel 10 /, eins, der Dublin II-VO eingeleitet und der BF entsprechend verständigt.
Italien antwortete nicht innerhalb der Frist. Ein entsprechendes Verständigungsschreiben seitens des BAA erfolgte mit 12.10.2010
I.1.5. Mit Telefax vom 11.10.2010 erfolgte eine Vollmachterklärung seitens der Salzburger Flüchtlingsgruppe "amnesty international".römisch eins.1.5. Mit Telefax vom 11.10.2010 erfolgte eine Vollmachterklärung seitens der Salzburger Flüchtlingsgruppe "amnesty international".
I.1.6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA wurde dem BF die Anordnung erteilt die bestehenden Vollmachten abzuklären und brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er bereits zu Hause Medikamente wegen Schlafstörungen bekommen habe und auch jetzt Tabletten nehme, weil er nicht schlafen könne und Albträume habe. Der BF wurde aufgefordert, Atteste über etwaige Behandlungen vorzulegen. Sein Bruder sei seit ca. 5 Jahren in Österreich, sonst habe er keine Verwandten hier. Auf Nachfrage, warum er bei der Erstbefragung seine Einreise über Italien verheimlicht habe, führte der BF aus, dass der Schlepper alles erledigt hätte, er sei verwirrt gewesen und hätte nicht gewusst, dass sie in diesem Land seien. Er sei in Italien in keinem Lager, sondern in einer Wohnung von Personen der italienischen Regierung untergebracht worden. Es seien ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei 5-6 Tage lang eingesperrt gewesen. Einige Araber und Kurden hätten ihm gesagt, dass arabisch sprechende Personen nach Libyen abgeschoben werden würden. Dann sei er mit dem Zug nach Österreich gereist. In Italien hätte er Angst, dass er es mit seinen psychologischen Problemen nicht schaffen würde. Hier sei sein Bruder. In Italien würde er nach Libyen abgeschoben werden und dort würde man ihn in die Wüste schicken. Sein Bruder sei wie ein Vater zu ihm, er hätte ihm auch Geld nach Syrien geschickt, damit er seine Medikamente bezahlen könne. Dem BF wurde das Parteiengehör zu Italien gewährt. Der BF führte aus, dass der Asylantrag eines Freundes von ihm in Italien nicht angenommen worden sei und dieser lange Zeit habe auf der Straße habe schlafen müssen.römisch eins.1.6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA wurde dem BF die Anordnung erteilt die bestehenden Vollmachten abzuklären und brachte dieser im Wesentlichen vor, dass er bereits zu Hause Medikamente wegen Schlafstörungen bekommen habe und auch jetzt Tabletten nehme, weil er nicht schlafen könne und Albträume habe. Der BF wurde aufgefordert, Atteste über etwaige Behandlungen vorzulegen. Sein Bruder sei seit ca. 5 Jahren in Österreich, sonst habe er keine Verwandten hier. Auf Nachfrage, warum er bei der Erstbefragung seine Einreise über Italien verheimlicht habe, führte der BF aus, dass der Schlepper alles erledigt hätte, er sei verwirrt gewesen und hätte nicht gewusst, dass sie in diesem Land seien. Er sei in Italien in keinem Lager, sondern in einer Wohnung von Personen der italienischen Regierung untergebracht worden. Es seien ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei 5-6 Tage lang eingesperrt gewesen. Einige Araber und Kurden hätten ihm gesagt, dass arabisch sprechende Personen nach Libyen abgeschoben werden würden. Dann sei er mit dem Zug nach Österreich gereist. In Italien hätte er Angst, dass er es mit seinen psychologischen Problemen nicht schaffen würde. Hier sei sein Bruder. In Italien würde er nach Libyen abgeschoben werden und dort würde man ihn in die Wüste schicken. Sein Bruder sei wie ein Vater zu ihm, er hätte ihm auch Geld nach Syrien geschickt, damit er seine Medikamente bezahlen könne. Dem BF wurde das Parteiengehör zu Italien gewährt. Der BF führte aus, dass der Asylantrag eines Freundes von ihm in Italien nicht angenommen worden sei und dieser lange Zeit habe auf der Straße habe schlafen müssen.
Der RB führte aus, dass nach neuesten Berichten in Italien eine reale Gefahr von Kettenabschiebungen nach Libyen bestehe würde und verwies auf Berichte von CIR-Italien und Pro Asyl-Deutschland. Weiters wurde auf die erste Seite des Berichtes von Pro Asyl Deutschland verwiesen, wonach ein Polizeifahrzeug abgebildet sei, auf welchem in arabischer Schrift an der Fahrzeugtür zu lesen sei:
"Die allgemeine Verwaltung für die Bekämpfung der Eindringlinge und der illegalen Migration". Weiters habe Libyen den UNHCR aufgefordert das Land zu verlassen.
I.1.7. Mit 14.10.2010 erging ein mit 24.09.2009 datiertes Schreiben seitens der RA-Gemeinschaft Mory und Schnellhorn OEG über angebliche Geschehnisse in Syrien, das inhaltliche Verfahren des Bruder des BF betreffend. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.7. Mit 14.10.2010 erging ein mit 24.09.2009 datiertes Schreiben seitens der RA-Gemeinschaft Mory und Schnellhorn OEG über angebliche Geschehnisse in Syrien, das inhaltliche Verfahren des Bruder des BF betreffend. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.8. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde seitens des BF eine Stellungnahme zu Italien abgegeben. Im Wesentlichen wurde der bereits vorgetragene Sachverhalt wiederholt und weiters ausgeführt, dass eine reale Gefahr der Kettenabschiebung nach Libyen bestehe. Libyen habe dem UNHCR am 08.06.2010 die Arbeit im Land untersagt. Italien habe am 10. Juni 2009 mit Libyen ein Übereinkommen getroffen, gemeinsam gegen illegale Migration vorzugehen, womit Italien die europäischen Aufnahmestandards und das Abschiebeverbot verletze. Dazu verweise er auf den Internetauszug von Human Rights Watch, Italy/libya: "Gaddafi visit Celebrates Dirty Deal" vom 06.09.2009, den CPT Bericht Italien, Strasbourg 28.04.2010 und das amnesty-Dossier über die Menschenrechte zu Italien vom 28.05.2010, dass Italien mit seiner Abschiebepolitik Asylwerber gefährde. Weiters seien noch Untersuchungen wegen seiner psychischen Störungen erforderlich.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 18.10.2010 wurde seitens des BF eine Stellungnahme zu Italien abgegeben. Im Wesentlichen wurde der bereits vorgetragene Sachverhalt wiederholt und weiters ausgeführt, dass eine reale Gefahr der Kettenabschiebung nach Libyen bestehe. Libyen habe dem UNHCR am 08.06.2010 die Arbeit im Land untersagt. Italien habe am 10. Juni 2009 mit Libyen ein Übereinkommen getroffen, gemeinsam gegen illegale Migration vorzugehen, womit Italien die europäischen Aufnahmestandards und das Abschiebeverbot verletze. Dazu verweise er auf den Internetauszug von Human Rights Watch, Italy/libya: "Gaddafi visit Celebrates Dirty Deal" vom 06.09.2009, den CPT Bericht Italien, Strasbourg 28.04.2010 und das amnesty-Dossier über die Menschenrechte zu Italien vom 28.05.2010, dass Italien mit seiner Abschiebepolitik Asylwerber gefährde. Weiters seien noch Untersuchungen wegen seiner psychischen Störungen erforderlich.
I.1.9. Mit AV des BAA vom 22.10.2010 wurde festgehalten, dass hinsichtlich der Vertretung des BF geklärt wurde, dass eine Bescheidzustellung nur an RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz zu ergehen hat (auch AV vom 04.11.2010).römisch eins.1.9. Mit AV des BAA vom 22.10.2010 wurde festgehalten, dass hinsichtlich der Vertretung des BF geklärt wurde, dass eine Bescheidzustellung nur an RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz zu ergehen hat (auch AV vom 04.11.2010).
I.1.10. Am 05.11.2010 wurde seitens des BF eine fremdsprachige Kopie eingebracht aus welcher nach Übersetzung hervorging, dass es sich um eine ärztliche Bescheinigung des BF aus seinem Herkunftsstaat handelt. Es wurden Depressionen, Appetitlosigkeit Schlafstörungen und negative Gedanken diagnostiziert und eine langzeitige Therapie angeraten. Eine medikamentöse Kompensierung sei erfolgt.römisch eins.1.10. Am 05.11.2010 wurde seitens des BF eine fremdsprachige Kopie eingebracht aus welcher nach Übersetzung hervorging, dass es sich um eine ärztliche Bescheinigung des BF aus seinem Herkunftsstaat handelt. Es wurden Depressionen, Appetitlosigkeit Schlafstörungen und negative Gedanken diagnostiziert und eine langzeitige Therapie angeraten. Eine medikamentöse Kompensierung sei erfolgt.
I.1.11. Aus der Karteikarte samt Anhängen seitens des LKH Vöcklabruck gehen im November 2010 mehrere Behandlungen des BF in der Psychiatrie hervor, wie wegen Suizidäußerung bzw. wegen Hungerstreik und die entsprechende Medikation sowie der Laborbefund und ärztliche Kurzberichte.römisch eins.1.11. Aus der Karteikarte samt Anhängen seitens des LKH Vöcklabruck gehen im November 2010 mehrere Behandlungen des BF in der Psychiatrie hervor, wie wegen Suizidäußerung bzw. wegen Hungerstreik und die entsprechende Medikation sowie der Laborbefund und ärztliche Kurzberichte.
I.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.
I.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.römisch eins.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.
Seine Identität stehe nicht fest.
Es wurde eine psychische Instabilität festgestellt, welche bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Er habe sich jedoch nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand gebracht.
Er habe durch Vortäuschen falscher Tatsachen seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er bei seiner Erstbefragung einen falschen Einreiseweg in die europäische Union angegeben hat und er eine behördliche Anhaltung während seiner Reise nach Österreich klar verneint hat.
Von 04.09.2010 bis zum 27.09.2010 befand er sich in Schubhaft und konnte er die Schubhaft durch einen am 24.09.2010 begonnenen Hungerstreik mit 27.09.2010 beenden.
I.2.4. Zum Vorbringen des BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bzw. hinsichtlich der diesbezügliche Erhebungen seitens des BAA (AS 391-393), führte dieses aus, dass die Behandlung des BF mit der entsprechenden Medikation noch immer aufrecht ist und auch bis zur Überstellung nach Italien weiter gegeben ist. Vor der tatsächlichen Überstellung muss der BF noch Untersuchungen zugeführt werden, welche Aufschluss über seine Überstellungsfähigkeit geben werden. Weiters lasse sich aus den Länderfeststellungen zu Italien erkennen, dass medizinische und medikamentöse Versorgung gewährleistet ist. Vor der tatsächlichen Überstellung werden die italienischen Behörden über den Krankheitszustand des BF nachweislich verständigt, damit die Kette der Versorgung keinerlei Unterbrechung erleidet. Weiters würde es sich nur um eine kurze Überstellung handeln. Das BAA zitierte einschlägige Judikatur.römisch eins.2.4. Zum Vorbringen des BF hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bzw. hinsichtlich der diesbezügliche Erhebungen seitens des BAA (AS 391-393), führte dieses aus, dass die Behandlung des BF mit der entsprechenden Medikation noch immer aufrecht ist und auch bis zur Überstellung nach Italien weiter gegeben ist. Vor der tatsächlichen Überstellung muss der BF noch Untersuchungen zugeführt werden, welche Aufschluss über seine Überstellungsfähigkeit geben werden. Weiters lasse sich aus den Länderfeststellungen zu Italien erkennen, dass medizinische und medikamentöse Versorgung gewährleistet ist. Vor der tatsächlichen Überstellung werden die italienischen Behörden über den Krankheitszustand des BF nachweislich verständigt, damit die Kette der Versorgung keinerlei Unterbrechung erleidet. Weiters würde es sich nur um eine kurze Überstellung handeln. Das BAA zitierte einschlägige Judikatur.
Zur behaupteten Gefährdung wegen Kettenabschiebung nach Libyen führte das BAA aus, dass vor dem Hintergrund der seitens des BF getätigten Täuschungsversuche hinsichtlich seiner Reiseroute, indem er seinen Aufenthalt in Italien verschwieg, eine solche nur insofern nachvollziehbar wäre, wenn er eine Antragstellung unterlassen würde. Jedoch erachtete das BAA die Angaben des BF als unglaubwürdig, dass er von den italienischen Behörden keinen Schutz bekommen würde, sondern unverzüglich ohne Möglichkeit einen Asylantrag stellen zu können nach Libyen abgeschoben zu werden. Außerdem könne durch die eingebrachten Informationsquellen keine geänderte Ansicht dahingehend festgestellt werden, dass die Vereinbarung betreffend Kettenabschiebung in Italien gebrochen würde. Die Informationen der Staatendokumentation würden eine höhere Glaubwürdigkeit ergeben als die seitens der von der Rechtsberaterin eingebrachten.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Telefax vom 28.11.2010 eine Beschwerde eingebracht. Es wurden Berichtsauszüge des Berichts "Rückschaffung in den sicheren Drittstaat Italien" vom November 2009 zitiert, wonach Asylsuchende und Flüchtlinge zwar ein Anrecht auf Gesundheitsversorgung hätten, aber in einigen Städten diese nur beanspruchen könnten, wenn sie eine "residenza" hätten, also in der Gemeinde angemeldet wären. Dies würde von der festen Wohnadresse abhängen. Gleiches gelte für einen Arbeitsvertrag. Es erfolgten Ausführungen zur Anerkennungsquote. Es wurde nochmals auf den Gesundheitszustand des BF hingewiesen und darauf, dass der Bruder eine Stütze für ihn wäre. Der deutsche Verwaltungsgerichtshof von Darmstadt habe sich gegen eine Überstellung von Asylwerbern nach Italien wegen der schlechten Lebensbedingungen ausgesprochen, etwa auch der Reisebericht des Rechtsanwaltes Bender vom 26.10.2010.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Telefax vom 28.11.2010 eine Beschwerde eingebracht. Es wurden Berichtsauszüge des Berichts "Rückschaffung in den sicheren Drittstaat Italien" vom November 2009 zitiert, wonach Asylsuchende und Flüchtlinge zwar ein Anrecht auf Gesundheitsversorgung hätten, aber in einigen Städten diese nur beanspruchen könnten, wenn sie eine "residenza" hätten, also in der Gemeinde angemeldet wären. Dies würde von der festen Wohnadresse abhängen. Gleiches gelte für einen Arbeitsvertrag. Es erfolgten Ausführungen zur Anerkennungsquote. Es wurde nochmals auf den Gesundheitszustand des BF hingewiesen und darauf, dass der Bruder eine Stütze für ihn wäre. Der deutsche Verwaltungsgerichtshof von Darmstadt habe sich gegen eine Überstellung von Asylwerbern nach Italien wegen der schlechten Lebensbedingungen ausgesprochen, etwa auch der Reisebericht des Rechtsanwaltes Bender vom 26.10.2010.
Am 29.11.2010 erfolgte mittels Telefax eine Beschwerdeergänzung worin ein Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender samt Anhängen über eine Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 vorgelegt wurde. Dieser beschäftigt sich kritisch mit der Lage jener Personen - hier insbesondere aus dem Raum rund um das Horn von Afrika - welche in Italiien über ein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde.
I.4. Mit Beschluss des AsylGH vom 07.12.2010 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da in der Beschwerde eine Quellen benannt bzw. vorgelegt wurde, welche nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, weshalb in Bezug auf die Bewertung dieser Quelle weiterer Ermittlungsbedarf besteht.römisch eins.4. Mit Beschluss des AsylGH vom 07.12.2010 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da in der Beschwerde eine Quellen benannt bzw. vorgelegt wurde, welche nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, weshalb in Bezug auf die Bewertung dieser Quelle weiterer Ermittlungsbedarf besteht.
I.5. Mit Schreiben das AsylGH vom 07.12.2010 erging an die Staatendokumentation folgende Anfrage:römisch eins.5. Mit Schreiben das AsylGH vom 07.12.2010 erging an die Staatendokumentation folgende Anfrage:
1.) Welche Abkommen bestehen zwischen Italien und Libyen in Bezug auf die Rückführung von Migranten?
2.) Sind Migranten, welche bereits italienisches Hoheitsgebiet erreicht haben, von diesen/diesem Abkommen betroffen?
3.) Sehen diese Abkommen vor, dass Personen, welche in Italien einen Asylantrag stellten, während des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens nach Libyen abgeschoben zu werden?
4.) Inwieweit sind Dublinrückkehrer, welche a.) in Italien bereits einen Asylantrag stellen bzw. b.) in Italien noch keinen Asylantrag stellen, von den oben angeführten Abkommen potentiell betroffen?
5.) Betrachtet Italien Libyen oder einen anderen nordafrikanischen Mittelmeer-Anrainerstaat als sicheren Drittstaat?
Der BF legte weiters im Beschwerdeverfahren den ua. Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender über eine Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 vor, welcher sich kritisch mit der Lage jener Personen -hier insbesondere aus dem Raum rund um das Horn von Afrika- welche in Italien über ein Aufenthaltsrecht verfügen bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde, beschäftigt. Hierzu ergeht folgende Anfrage:
1.) Wie ist der Bericht im Rahmen einer inneren Quellenanalyse insbesondere in Bezug auf die Verfasser aus der Sicht der Staatendokumentation zu beurteilen?
2.) Stellt der genannte Bericht eine repräsentative Beschreibung der Lage von Asyl- bzw. Subsidiär Schutzberechtigten bzw. über einen humanitären Aufenthaltstitel verfügende Menschen in Italien dar?
3.) Falls die oa. Frage mit "nein" zu beurteilen ist: Was sind die Gründe dafür?
4.) Der Bericht spricht davon, dass sich im Großraum Rom mehrer Tausende "Schutzberechtigte" und abgelehnte Asylwerber aufhalten. Können diese Zahlen konkretisiert werden.
5.) Stellt ein fester Wohnsitz "reseideze" tatsächlich eine Voraussetzung für den vollen Zugang zum Gesundheitssystem dar? Inwieweit haben Personen ohne "residenze" einen Zugang zum Gesundheitssystem.
6.) Im ua. Bericht wird festgestellt, dass 2008 und 2009 88% der vorübergehend untergebrachten in die Obdachlosigkeit entlassen wurden. Sind diese Zahlen richtig und von welchem Prozentsatz ist gegenwärtig auszugehen?
7.) Auf S 14 des Berichts wird über praktische Hindernisse in der Beschaffung von Aufenthaltspapieren berichtet. Inwiefern sind diese Feststellungen richtig?
8.) Welche praktische Möglichkeiten bestehen für Personen, denen in Italien Asyl bzw. subsidiärer Schutz oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht gewährt wurde, für ihren Unterhalt aufzukommen? Welche Sozialleistungen können diese Menschen beziehen, falls sie über kein eigenes Einkommen verfügen?
9.) Wie stellt sich die soziale Lage von Personen, denen in Italien Asyl bzw. subsidiärer Schutz oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht gewährt wurde, dar?
I.6. Mit Schreiben vom 22.12.2010 erfolgte folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentationrömisch eins.6. Mit Schreiben vom 22.12.2010 erfolgte folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation
Welche Abkommen bestehen zwischen Italien und Libyen in Bezug auf die Rückführung von Migranten?
Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010
Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30.August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet. (...)
Teil des neuen Abkommens ist auch eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. (...)
In der Vereinbarung sind folgende Punkte festgehalten:
¿ Italien stellt 6 Schiffe für gemeinsame Patrouillen an der libyschen Küste zur Verfügung, 3 Küstenwachschiffe der Klasse "Bigliani" und 3 Schiffe der Guardia di Finanza der Klasse "V.5000" Auch sollen die Patrouillen vor den Buchten und Häfen kreuzen, wo die Boote ablegen, um sie am Losfahren zu hindern.
¿ die Besatzung wird gemeinsam geschult und ausgebildet, um den Umgang mit den Schiffen zu lernen;
¿ die Schiffe mit italienisch-libyscher Besatzung fahren Einsätze zur Kontrolle, Suche und Rettung von illegalen MigrantInnen in den Start- und Transitzonen, also in libyschen und internationalen Gewässern;
¿ Italien verpflichtet sich, mit der EU über Einsatzmitteln und Gelder zu verhandeln, damit auch die libyschen Süd- und Seegrenzen besser überwacht werden können;
¿ Wenn notwendig Beteiligung an den FRONTEX-Einsätzen durch libysche Einsatzkräfte;
¿ Einrichtung einer Einsatzzentrale für die Koordinierung der Patrouillen unter libyscher Leitung
Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010
Der Abgeordnete Matteo Mecacci hat in der Abgeordnetenkammer eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, laut der der Vertrag mit Libyen dahingehend überarbeitet werden soll, dass Tripolis die internationalen Rechte der abgeschobenen Flüchtlinge respektiere. In der diesbezüglichen Abstimmung hat Forza Libertà Italia (die neue Partei von Gianfranco FINI) erstmals gegen den ehemaligen Bündnispartner und Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI gestimmt und so zur Durchsetzung der Gesetzesänderung und zur Niederlage der Regierungspartei beigetragen.
E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010
Derzeit hat diese Abstimmung noch keine Auswirkung auf den Vertrag mit Lybien. Es wurde auch keine Frist gesetzt bis wann, diese Änderung aufgenommen werden muss. Immerhin muss diese erst mit Lybien verhandelt und unterzeichnet werden. Also bis jetzt ist alles mit dem Vertrag wie gehabt. Es hat zwar am 7. 12. ein Treffen in Rom zwischen dem ital. Innenminsiter und seinem Amtskollegen von Tripolis gegeben, bei dem allerdings nur technische Fragen besprochen wurden und die bisherige gute Zusammenarbeit im Kampf gegen die illegale Einwanderung, bekräftigt wurde.
Sind Migranten, welche bereits italienisches Hoheitsgebiet erreicht haben, von diesen/diesem Abkommen betroffen?
Sehen diese Abkommen vor, dass Personen, welche in Italien einen Asylantrag stellten, während des noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens nach Libyen abgeschoben zu werden?
Inwieweit sind Dublinrückkehrer, welche a.) in Italien bereits einen Asylantrag stellen bzw. b.) in Italien noch keinen Asylantrag stellen, von den oben angeführten Abkommen potentiell betroffen?
Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010
Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden.
Diese Information wurde von den beiden Organisationen IOM und CIR (ital. Vertretung des ECRE) bestätigt.
Damit sind die Fragen 2, 3 und 4 des oben genannten Ansuchens schon beantwortet, da ein Einwanderer, der Italien erreicht und in Italien einen Asylantrag gestellt hat, nicht nach Libyen abgeschoben werden kann, es sei denn es handle sich um einen libyschen Staatsbürger.
Betrachtet Italien Libyen oder einen anderen nordafrikanischen Mittelmeer-Anrainerstaat als sicheren Drittstaat?
Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010
Libyen gilt in Italien als sicherer Drittstaat.
BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010
Die Massnahmen auf innenpolitischer Ebene werden ergänzt durch bi- und multilaterale Abkommen mit den wichtigsten Herkunfts- und Transitstaaten. Ziel ist, Überfahrten an die Südküsten Italiens möglichst zu unterbinden und Rückführungen illegaler Migranten in ihre Herkunftsländer zu vereinfachen. Im August 2008 schloss die italienische Regierung ein Abkommen mit Libyen, in dem Entschädigungen von ¿ 3,4 Mrd. an Geld- und Sachleistungen für die Kolonialzeit zugesichert wurden. Im Gegenzug hat Libyen gemeinsamen italienisch-libyschen Patrouillen zur Überwachung des Seeraums vor der libyschen Küste zugestimmt. Diese Patrouillen nahmen Ende Mai 2009 ihre Tätigkeit auf. Seither ist die Migration über das Zentrale Mittelmeer praktisch zum Erliegen gekommen.
(...)
Von Ausschaffungen nach Libyen von Personen, welche ursprünglich die Grenze illegal überquert hatten, jedoch erst im Landesinnern registriert wurden, ist hingegen nichts bekannt.
CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT):
Response of the Italian Government to the Report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on ist Visit to Italy from 27 to 31 July 2009, 28.4.2010
Die italienische Regierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass nur solche Fremde im Rahmen des Abkommens mit Libyen wieder nach Nordafrika zurückgebracht werden, die nach Rettung auf See, keinen Asylantrag stellen. Sie werden auf den Schiffen mit Wasser, Essen und Unterkunft versorgt, was auch nicht als Freiheitsentzug anzusehen ist.
Since these cases fell within the scope of "the return of migrants not applying for asylum" procedure, it was not necessary to detect either their identity or their nationality. During such rescue operations, lasting for a 10-hours average, it was always supplied food, water and a shelter as it is the rule for those operations. Therefore Italian Authorities cannot agree with the relevant assumption by CPT delegation. Italian Authorities would be grateful to receive information about the reliable sources of the allegations concerning insufficient food, water and a shelter.
On a more specific note, Italian Authorities would like to recall the nature of search and rescue operations, which could not be described as an evident situation of deprivation of the liberty of those migrants being aboard of vessels in distress and merely rescued on High Seas. As a consequence, Italian Authorities believe that it is inappropriate to state that "persons being transferred onto Italian vessels....must be considered as deprived of their liberty by the Italian Authorities for the duration of their transfer/custody".
As a matter of fact, individuals rescued at sea, irrespective of the final destination of the ship rescuing them, are not deprived of their liberty or subject to a restriction of their freedom, as they are not taken on board following an order, nor confined within a restricted space. The circumstance that spaces on board a military unit may be effectively limited is merely incidental. Furthermore such spaces are, with the exception of restricted areas (those areas where weapons or other dangerous objects of devices are held and those vital for the manoeuvring and sustainment of the Unit) are shared with the crew and vigilance is by degree and means exclusively aimed at presiding such areas.
Wenn die Migranten medzinische Hilfe brauchen oder ihren Willen ausdrücken um Asyl ansuchen zu wollen, werden sie nach Italien gebracht. Die ital. Behörden sehen es gemäß EU-Standards, nicht als ihre Pflicht an, Personen über die Möglichkeit eines Asylantrags zu informieren. Auf der anderen Seite wird diese Information sichergestellt, sobald der Migrant seinen Willen ausdrückt, um Asyl ansuchen zu wollen.
Their duties refer to rescue migrants being aboard of vessels in distress. Needless to say, in the event such migrants are in need of medical care or express their intention to apply for asylum or relating international protection measures, are promptly brought to Italy. It is the opinion of Italian Authorities that, according to international and EU standards, there is no obligation during search and rescue operations to provide information on the possibility to apply for asylum. On the contrary, such information has to be ensured once the migrant expresses his/her willingness to apply for asylum.Their duties refer to rescue migrants being aboard of vessels in distress. Needless to say, in the event such migrants are in need of medical care or express their intention to apply for asylum or relating international protection measures, are promptly brought to Italy. römisch eins t is the opinion of Italian Authorities that, according to international and EU standards, there is no obligation during search and rescue operations to provide information on the possibility to apply for asylum. On the contrary, such information has to be ensured once the migrant expresses his/her willingness to apply for asylum.
Das Personal auf den italienischen Schiffen umfasst auch englisch- und französischsprachige Offiziere, um die Migranten, die ihren Willen ausdrücken um Asyl ansuchen zu wollen, geeignet informieren zu können. Und obwohl es keine Bestimmung gibt, nach der Bürger eines gewissen Landes ein bedingungsloses Recht auf irgendeine Form von Schutz genießen würden, wurde von der Nationalkommission über den Flüchtlingsstatus an die betreffenden Territorialkommissionen ein Memo herausgegeben, die Anträge somalischer Bürger positiv zu evaluieren sind.
Considering the context under which the rescue at sea operations took place, Italian Authorities reiterate that the personnel of the Italian vessels includes English and French-speaking officers, so as to be able to provide adequate information in the event migrants express their willingness to apply for asylum (EU Directive 2005/85/CE). Along these lines, it is worth mentioning that there is no domestic provision by which it is envisaged the release of temporary protection measures regardless of the willingness of the migrant (the Unified Text on Immigration). There is no directive by which foreigners from given countries should enjoy the unconditional right to a form of protection. However the National Commission on the Refugee Status, by Memo dated June 19, 2008 called upon the competent Territorial Commissions to positively evaluate the applications by Somali citizens, except for those individual cases under which specific conditions do not allow to do so.
Vor der Rückführung werden alle Migranten medizinisch begutachtet und diejenigen, bei denen das nötig ist, werden in Italien in ein Spital gebracht.
Before concluding, as for the Italian policy and more specifically its compliance with the principle of non refoulement, it is necessary to recall, as a general rule, that relevant return operations are carried out to combat human trafficking and to fight organised crime. Asylum and other relating forms of protection are always ensured to those holding the legal requirements. All the migrants, before the return undergo a medical triage; and those who cannot continue, are promptly hospitalised in Italy.
Während der Rettungsaktionen auf See wird kein Minderjähriger von seiner Familie getrennt. Zwischen Juli und November 2009 wurden 61 Migranten wegen schlechter gesundheitlicher Verfassung und 523 wegen des Wunsches eines Asylantrag zu stellen, nach Italien gebracht.
All in all, during rescue at sea operations on High Seas, no minor can be separated from his/her family, since such operations affect all the migrants intercepted. To confirm such approach, Italian Authorities recall that when a migrant rescued at sea expresses the intention to apply for asylum or other forms of international protection on board of an Italian vessel, s/he is not returned to the country of departure/transit but s/he is brought to Italy. The same rule applies to all those who, after a medical visit, are in need of medical assistance. In fact, such procedures have been implemented in six cases, from July to November 2009, whereby 61 migrants were transferred to Italy due to poor health conditions and 523 more migrants were brought to Italy as they had expressed the intention to apply for international protection.
Grundsätzlich darf auf die rechtliche und sprachliche Unschärfe im o. a. Bericht hingewiesen werden, die eine länderkundliche Überprüfung schwierig gestaltet. Insbesondere da der o.a. Bericht anerkannte Flüchtlinge, subsidiär/humanitär Schutzberechtigte und abgelehnte Asylwerber,undifferenziert behandelt, obwohl den genannten Personengruppen verschiedener rechtlicher Status in Italien zukommt und damit verbunden unterschiedliche Ansprüche, um schließlich die Situation von Obdachlosen unter unklarer Quellenlage darzustellen.
Es ist nicht möglich, die Zahl der illegalen Einwanderer und der Personen, die nach Ablehnung des Asylantrags in Italien geblieben sind, seriös abzuschätzen. Weder gibt es hierzu offizielle Untersuchung der zuständigen Behörden (Gemeinde Rom, Präfektur), noch sonstige überprüfbare Angaben. Verschiedene Sachbearbeiter haben die Zahl der Antragsteller im Großraum Rom auf mehrere Tausend Personen geschätzt, ohne aber genaue Angaben machen zu können.
Folgende Statistik steht zur Verfügung:
Asylwerber in Italien im Jahre 2009 - Statistik
2009 2008
Ansuchen insgesamt 17.603 31.097
Geprüfte Ansuchen 23.944
(auch nicht geprüfte Anfragen aus dem Jahr 2008) 21.933
Davon: Schutzberechtigte 2.230 1.695
Subsidiärer Schutz 5.194 7.054
Humanitäres Aufenthaltsrecht 2.149 2.100
Abgelehnt + unauffindbar 12.410 9.478
Andere Ergebnisse (Verzicht, Dublin, eingestellt) 1.961 1.606
Nicht geprüfte Ansuchen 10.232
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Gesetzeslage
In Italien gibt es keine einheitliche Gesetzgebung zum Asylwesen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Flüchtlinge sind fragmentarisch im Testo Unico (Legge Turco-Napolitano, Ermächtigungsgesetz 286/98) enthalten, und wurden immer wieder abgeändert, aber nie systematisch in einem eigenen Gesetz festgehalten.
Weitere Gesetze zur Einwanderung und zum Asylrecht:
Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 394/1999 zur Umsetzung des Testo UnicoErlass des Präsidenten der Republik Nr. 394 aus 1999, zur Umsetzung des Testo Unico
Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 334/2004 Änderungen und Ergänzungen des Erlasses 394/99Erlass des Präsidenten der Republik Nr. 334 aus 2004, Änderungen und Ergänzungen des Erlasses 394/99
Erlass des Präsidenten der Republik Nr 303/2004 Bestimmungen zum Verfahren der Anerkennung des FlüchtlingsstatusErlass des Präsidenten der Republik Nr 303 aus 2004, Bestimmungen zum Verfahren der Anerkennung des Flüchtlingsstatus
Ermächtigungsgesetz 140/2005 Umsetzung der EU-Richtlinie 9/2003 zu den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten.Ermächtigungsgesetz 140 aus 2005, Umsetzung der EU-Richtlinie 9 aus 2003, zu den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten.
Ermächtigungsgesetz 251/2007 zur Umsetzung der EU-Richtlinie 83/2004 über die Zuteilung an nicht EU-Bürger oder Staatenlose des Flüchtlingsstatus oder des Status "Schutzberechtigter" sowie die Mindestbestimmungen zu den SchutzmaßnahmenErmächtigungsgesetz 251 aus 2007, zur Umsetzung der EU-Richtlinie 83 aus 2004, über die Zuteilung an nicht EU-Bürger oder Staatenlose des Flüchtlingsstatus oder des Status "Schutzberechtigter" sowie die Mindestbestimmungen zu den Schutzmaßnahmen
Ermächtigungsgesetz 159/2008: Änderungen und Ergänzungen des Ermächtigungsgesetzes 25/2008 und Umsetzung der EU-Richtlinie 85/2005 zur Anerkennung des Status "Schutzberechtigter"Ermächtigungsgesetz 159/2008: Änderungen und Ergänzungen des Ermächtigungsgesetzes 25 aus 2008, und Umsetzung der EU-Richtlinie 85 aus 2005, zur Anerkennung des Status "Schutzberechtigter"
Ermächtigungsgesetz 160/2008: Änderungen und Ergänzungen des Ermächtigungsgesetzes 5/2007 und Umsetzung der EU-Richtlinie 86/2003 zur FamilienzusammenführungErmächtigungsgesetz 160/2008: Änderungen und Ergänzungen des Ermächtigungsgesetzes 5 aus 2007, und Umsetzung der EU-Richtlinie 86 aus 2003, zur Familienzusammenführung
Ermächtigungsgesetz 25/2008: Umsetzung der EU-Richtlinie 85/2005 für die Mindestbestimmungen der Verfahren zur Zu- und Aberkennung des Flüchtlingsstatus.Ermächtigungsgesetz 25/2008: Umsetzung der EU-Richtlinie 85 aus 2005, für die Mindestbestimmungen der Verfahren zur Zu- und Aberkennung des Flüchtlingsstatus.
Insbesondere die Ermächtigungsgesetze 251/2007 und 25/2008 beinhalten die Bestimmungen über den Status der Schutzberechtigten und die diesbezüglichen Verfahren.Insbesondere die Ermächtigungsgesetze 251 aus 2007, und 25 aus 2008, beinhalten die Bestimmungen über den Status der Schutzberechtigten und die diesbezüglichen Verfahren.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Anzumerken ist, dass - analog zu Österreich - mit unterschiedlichem rechtlichem Status, unterschiedliche rechtliche Ansprüche gegenüber dem Staat Italien verbunden sind.
1. Asylwerber
Mit Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007 hat Italien die "Qualifikationsrichtlinie" (2004/83/EG) umgesetzt und ermöglicht so die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und definiert subsidiären Schutz.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.7.2009)
In Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC von 27.01.2003 steht seit Oktober 2005 jedem Asylwerber das Recht auf Unterbringung oder eine alternative wirtschaftliche Unterstützung während des Asylverfahrens zu (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005). Asylwerber werden an verschiedenen Orten im Rahmen des sog. "Protection System for Asylum Seekers and Refugees" (SPRAR) untergebracht. Sind keine Plätze verfügbar, werden sie in Identifikationszentren oder Erstaufnahmezentren untergebracht. Ist keine dieser Lösungen verfügbar wird eine finanzielle Vergütung gewährt.
Darüber hinaus haben Asylwerber, seit deren Asylansuchen mindestens 6 Monate vergangen sind, das Recht zu arbeiten.
(ECRE - European Council on Refugees and Exiles - Country Report 2005,
http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 21.12.2010 / UNHCR, In Italia - La Normativa Italiana in Materia d¿Asilo,
http://www.unhcr.it/news/dir/59/la-normativa-italiana.html, Zugriff am 21.12.2010)
Wenn sechs Monate nach Einreichung des Ansuchens um internationalen Schutz kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, haben die Antragsteller das Recht zu arbeiten. In diesem Fall wird die Aufenthaltsgenehmigung wegen Asylantragstellung automatisch um sechs Monate verlängert, und die Antragsteller können bis zum Entscheid über den Schutzstatus arbeiten. Auch Antragsteller, deren Ansuchen abgelehnt wurde, die aber Berufung eingelegt haben, dürfen arbeiten.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Unterbringung
Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht.
Centri di Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA)
In Aufnahmezentren für Asylwerber (CARA) werden diejenigen Asylwerber untergebracht, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten haben, oder diejenigen, deren Identität festgestellt werden muss. Im ersten Fall beträgt die maximale Aufenthaltsdauer 35 Tage, im zweiten Fall 20 Tage. In den CARA haben die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung, auf nach Geschlechtern getrennte Unterkünfte und darauf, mit ihrer Familie zusammen zu bleiben. Der Besuch von Vertretern des UNHCR und Hilfsorganisationen sowie von Anwälten und Familienmitgliedern ist gesichert. In Sizilien und Sardinien werden Bootsmigranten zuerst in ein "Centro di Primo Soccorso" gebracht, ehe sie an ein CARA oder ein CIE überwiesen werden. Zurzeit stehen in ganz Italien rund 40 Aufnahmezentren mit ca. 8.000 Plätzen zur Verfügung. Nach Schätzungen der Fürsorgeorganisation SPRAR werden rund 60 % aller Asylwerber während ihres Verfahrens in einem CARA untergebracht.
Centri di Identificazione ed Espulsione (CIE)
In den Identifikations- und Abschiebezentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde im Juli 2009 von 60 auf 180 Tage erhöht. Im Gegensatz zu den halboffenen Strukturen der CARA sind die CIE geschlossene Zentren. Es gibt in Italien 13 CIE mit rund 1.800 Plätzen.
Unterkünfte für Familien und UMA's
Für Personen, die in keinem der beiden oben genannten Zentren untergebracht werden, bieten der italienische Staat, die Gemeinden, und private Akteure weitere Aufnahmestrukturen. Die meisten Organisationen stellen erwachsenen Männern oder Frauen von 17:00 bis 8:00 Uhr einen Schlafplatz zur Verfügung. Einige Zentren bieten Einzelpersonen auch rund um die Uhr Unterkunft. Familien, alleinstehende Elternteile mit Kindern sowie schwangere Frauen können in separaten Einrichtungen untergebracht werden, wo sie 24 Stunden lang betreut sind. Im März 2007 trat eine Direktive in Kraft, die der besonderen Situation von unbegleiteten Minderjährigen Rechnung trägt. Demnach vertraut das Polizeipräsidium (questura) minderjährige Asylwerber vorerst den Sozialdiensten der zuständigen Gemeinde an (serivizi sociali). Der Zentraldienst des SPRAR sorgt dafür, dass Minderjährige in eine spezifische Aufnahmeeinrichtung für UMAs aufgenommen werden. Dort bleiben sie bis zur Entscheidung im Asylverfahren. Wird das Gesuch abgelehnt, können sie zwar nicht mehr in der bisherigen Aufnahmeeinrichtung bleiben, ihnen kommen jedoch die Behandlung und der Schutz zu, welche der Italienische Staat allen unbegleiteten Minderjährigen zusichert. Minderjährige befinden sich während des gesamten Asylverfahrens in der Obhut der Gemeinde oder des SPRAR.
Trotz des Ausbaus des Aufnahmesystems sind die Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen knapp. In der Hauptstadt stehen bei einer Warteliste von 3.426 Personen lediglich 1.300 von der Gemeinde finanzierte Schlafstätten zur Verfügung. Weitere 1.430 Plätze stehen in Strukturen des SRAR, des Centro Enea und den Aufnahmezentren in Castelnuovo di Porto und an der Via Bernardo Alimena zur Verfügung. Besonders knapp sind die Einrichtungen der sog. "Seconda Accoglienza", die den Flüchtlingen eine dauerhafte Wohnstruktur gegen geringe Bezahlung zur Verfügung stellen.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Das ital. Innenministerium stattete eigene Sektoren von Identifikationszentren speziell für Minderjährige aus. Nach Schätzungen einer unabhängigen Institution sind 2008 etwa 30.000 unbegleitete Minderjährige nach Italien eingereist. 8.000 davon wurden in geschützten Gemeinschaften untergebracht. 80% davon verließen diese ohne Autorisierung.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Italy, 11.3.2010)
Fremde, unbegleitete Minderjährige werden normalerweise in speziellen Lagern, die von den Präfekturen und Gemeinden finanziert und von NGO's, privaten Institutionen und kirchlichen Stellen geleitet werden, in denen auch minderjährige Italiener bzw. Fremde, die, aus welchen Gründen auch immer, unter öffentlicher Betreuung stehen, untergebracht.
(UNHCR Österreich, Anfragebeantwortung vom 13.06.2008)
Auf unbegleitete Jugendliche wird besondere Rücksicht genommen. Sie werden eigens untergebracht und besonders geschützt. Das SPRAR hat die Kapazität und das notwendige Training um vulnerable Gruppen zu betreuen und den Jugendlichen die Integration in den neuen kulturellen Kontext zu ermöglichen
(Ministero dell'Interno, Asilo: International protection of unaccompanied minors, ohne Datum, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/asilo/English_version/International_protection_.html, Zugriff 21.12.2010)
Die oft in der Öffentlichkeit Aufsehen erregenden Überbelegungen von Aufnahmezentren betreffen die Centri di accoglienza in Süditalien im Falle von Massenanlandungen an den italienischen Küsten. Es handelt sich hierbei um Erstaufnahmelager, in welchen die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des aufgegriffenen Fremden festgestellt bzw. dessen Ausweisung verfügt wird. Auch hier wird keiner weggeschickt, auch wenn noch so viele anlanden. Beispielsweise hat Lampedusa ca. reguläre 200 Plätze, doch kann es manchmal vorkommen, dass einige Hundert anlanden. Dann werden Notschlafplätze zur Verfügung gestellt. Dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen Sozialeinrichtungen. Der österreichische Polizeiattaché konnte sich davon in der Vergangenheit persönlich überzeugen.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 14.3.2008)
2007 sind an den italienischen Küsten (v. a. auf Lampedusa und Sizilien) 20.500 Bootsmigranten gelandet. 2008 stieg diese Zahl auf 37.000, fiel aber 2009 auf rung 9.600. Zurückzuführen ist das auf das Abkommen der italienischen Regierung mit Libyen vom August 2008 über gemeinsame italienisch-libysche Patrouillen zur Überwachung des Seeraums vor der libyschen Küste. Diese Patrouillen nahmen Ende Mai 2009 ihre Tätigkeit auf. Seither ist die Migration über das Zentrale Mittelmeer praktisch zum Erliegen gekommen.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Dieses Abkommen betrigfft nicht Personen, die bereits das italienische Staatsgebiet erreicht haben.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010)
Die italienische Regierung stellt klar, dass nur solche Fremde im Rahmen des Abkommens mit Libyen wieder nach Nordafrika zurückgebracht werden, die nach Rettung auf See, keinen Asylantrag stellen. Wenn die Migranten medzinische Hilfe brauchen oder ihren Willen ausdrücken um Asyl ansuchen zu wollen, werden sie nach Italien gebracht.
(CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT):
Response of the Italian Government to the Report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on ist Visit to Italy from 27 to 31 July 2009, 28.4.2010)
Versorgung
Asylwerber haben für maximal 45 Tage Anspruch auf ein Taggeld. Während des Asylverfahrens, und bei positivem Entscheid auch danach, können die Asylwerber auf das staatliche Programm zur Unterstützung Asylsuchender SPRAR oder auf eine Vielzahl an privaten Hilfsstrukturen zurückgreifen. Laut Gesetz haben die Asylwerber nur dann Zugang zum staatlichen Aufnahmesystem, wenn sie ihr Asylgesuch innerhalb 8 Tagen nach ihrem Eintreffen in Italien (Gesetzesdekret Nr. 140/ 2005) eingereicht haben. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung eines Asylsuchenden von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen.
Asylbewerber, die Beschwerde gegen den Negativentscheid der Erstinstanz eingelegt haben, erhalten üblicherweise eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Arbeitserlaubnis. Mit der Aufenthaltsbewilligung kann der Asylwerber wieder in die Aufnahmestrukturen aufgenommen werden. Er hat außerdem Anrecht auf dieselben Unterstützungsleistungen wie während des erstinzanzlichen Verfahrens.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR)
Das SPRAR wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale dei Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft (wenn die Asylwerber nicht schon in einem CARA oder in einem CIE untergebracht sind) werden den Asylwerber andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z.B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen etc.) bereit gestellt. Das SPRAR ist auch in den CARA, den CIE und an den wichtigsten Grenzübergängen präsent. Die von SPRAR erbrachten Dienstleistungen teilten sich 2007 in folgende Kategorien auf:
Dienstleistungen %
Sozialhilfe
Sprachlich-kulturelle Mediation
Gesundheitswesen
Eingliederungsmassnahmen
Rechtsbeihilfe
Multikulturelle Aktivitäten
Unterkünfte
Andere 25
20
19
12
10
8
4
2
Die maximale Aufenthaltsdauer in den Strukturen des SPRAR beträgt sechs Monate. In wenigen Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Im Jahr 2008 profitierten rund 8.500 Personen von den Einrichtungen im Rahmen des SPRAR. Im ersten Halbjahr 2009 nutzten rund 4.800 Personen das Angebot des SPRAR.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Medizinische Versorgung
Laut Gesetz haben alle sich legal auf italienischem Territorium aufhaltenden Personen Zugang zum Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den "Servizio Sanitario Nazionale" werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte (auch für abhängige Familienmitglieder) abgedeckt.
Das italienische Asylgesetz vom 30.07.2002 schreibt vor, dass in den Aufnahmezentren spezielle Einrichtungen für Personen mit speziellen Bedürfnissen, wie Frauen mit kleinen Kindern, Behinderte, traumatisierte Personen etc. auch in Hinblick auf die medizinische Versorgung vorhanden sein müssen.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010 / Polizia di Stato: Information Booklet for the Refugee Seeker, ohne Datum, http://poliziadistato.it/articolo/212-Richiesta_di_asilo_politico, Zugriff 21.12.2010 / Ministero dell'Interno: Staying in Italy legally, ohne Datum (2006-2008), http://www.ministerointerno.it/mininterno/export/sites/default/it/assets/files/14/0537_schede_testo_unico_inglese.doc, Zugriff 21.12.2010)
Das staatliche Aufnahmesystem SPRAR sieht eine besondere Betreuung für Asylwerber vor, die in die sog. categoria vulnerabile hineinfallen, also unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge, Folteropfer, traumatisierte Flüchtlinge und Frauen, die vergewaltigt wurden. In Italien sind, neben den staatlichen Einrichtungen, zahlreiche Vereine, kirchliche Einrichtungen und NGOs zur Betreuung von Asylwerbern und Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, tätig. Es gibt u.a. auch EU-COM finanzierte Projekte, eigens für Asylwerberinnen, die Opfer von Gewalt wurden.
Es wird auch telefonisch juristische und psychologische Betreuung für Gewaltopfer angeboten.
(Flüchtlingsberatung Bozen, Anfragebeantwortung vom 28.01.2008)
Arbeit
Ein Asylwerber hat das Recht zu arbeiten, wenn die Bearbeitungsdauer seines Antrages ohne eigenes Verschulden sechs Monate überschreitet.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010 / ECRE - European Council on Refugees and Exiles - Country Report 2005,
http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 21.12.2010)
2. Asyl-, subsidiär Schutzberechtigte:
Flüchtlinge (laut Genfer Konvention - 1951) erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für 5 Jahre und dürfen um ein "Reisedokument für Schutzberechtigte" ansuchen. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre (verlängerbar) und dürfen um ein "Reisedokument für Fremde" ansuchen, wenn sie keinen gültigen Reisepass besitzen.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/83/EG "Qualifikationsrichtlinie" im Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007, haben in Italien Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte in Fragen der sozialen und medizinischen Versorgung, dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. (Art. 27)Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/83/EG "Qualifikationsrichtlinie" im Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007, haben in Italien Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte in Fragen der sozialen und medizinischen Versorgung, dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. (Artikel 27,)
Sozialleistungen
Personen, die um internationalen Schutz angesucht haben, und die nach Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung aus den Aufnahmezentren entlassen werden und nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um sich und ihrer Familie einen angemessenen Lebensstandard zu bieten, haben zusammen mit ihren Familienangehörigen Recht auf die Aufnahme in ein SPRAR (Schutzeinrichtung für Asylwerber und Flüchtlinge), sofern es dort freie Plätze gibt. Wer keinen Platz bekommt, hat Anrecht auf andere Art der Unterstützung.
Laut Art. 27 von Decreto legislativo 251/2007 haben Schutzberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Anrecht auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Im Falle finanzieller Notlage sind folgende Sozialleistungen vorgesehen:Laut Artikel 27, von Decreto legislativo 251 aus 2007, haben Schutzberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Anrecht auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger. Im Falle finanzieller Notlage sind folgende Sozialleistungen vorgesehen:
Mutterschaftsgeld (durch die INPS)
Familiengeld (für große Familien in finanzieller Notlage) - mindestens 3 Kinder
Altersrente (über 65 Jahre - nur nach mindestens 10 Jahren Aufenthalt in Italien)
Invalidenrente (für Invalide zwischen 18 und 65 Jahren, deren Arbeitsfähigkeit auf 74% oder darunter beschränkt ist und deren Einkommen unter einer jährlich festgelegten Summe liegt)
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Gemäß Art. 29 desselben Gesetzes haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte, sowie generell Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis und Ausländer, die sich rechtmäßig im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens zwei Jahren befinden und zu regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige berechtigt sind, gleichgestellt mit ital. Staatsbürgern, das Recht, auf Wohnungen und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, die von den einzelnen Regionen oder lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden und das Recht auf erleichterten Zugang zu Krediten in Bezug auf Bau, Sanierung, Kauf und Leasing von Häusern oder Wohnungen.Gemäß Artikel 29, desselben Gesetzes haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte, sowie generell Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis und Ausländer, die sich rechtmäßig im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens zwei Jahren befinden und zu regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige berechtigt sind, gleichgestellt mit ital. Staatsbürgern, das Recht, auf Wohnungen und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, die von den einzelnen Regionen oder lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden und das Recht auf erleichterten Zugang zu Krediten in Bezug auf Bau, Sanierung, Kauf und Leasing von Häusern oder Wohnungen.
(Ministero dell'Interno: Legislazione, Immigrazione e Asilo: Decreto legislativo No. 251, 19.11.2007, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/legislazione/immigrazione/0986_2008_01_05_Dlgs_19_11_2007_n.251.html_319159482.html, Zugriff 21.12.2010)
Laut Gesetz haben alle sich legal auf italienischem Territorium aufhaltenden Personen Zugang zum Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den "Servizio Sanitario Nazionale" werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte (auch für abhängige Familienmitglieder) abgedeckt.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Flüchtlinge (Schutzberechtigte mit Aufenthaltsgenehmigung) haben dieselben Anrechte auf Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger.
Die Inhaber des Schutzstatus haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Möglichkeit, eine reguläre Arbeitsstelle (mit irgendeiner Form eines Arbeitsvertrags) zu finden, ist aber in Wirklichkeit beschränkt.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Unterbringung
Asylberechtigte können auf das staatliche Programm zur Unterstützung Asylsuchender SPRAR oder auf eine Vielzahl an privaten Hilfsstrukturen zurückgreifen. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen.
Anerkannte Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben die Möglichkeit, im Rahmen des SPRAR oder der von der Gemeinde bzw. von Privaten finanzierten Strukturen Führsorgeleistungen zu beziehen. Seit 2007 haben diese Personen, wie oben bereits erwähnt, außerdem dieselben Rechte auf Sozialleistungen wie die Italiener. Allerdings sind die Plätze der staatlichen und privaten Fürsorgeeinrichtungen, vor allem in den großen Städten, knapp und viele Sozialleistungen des Staates an den Wohnsitz (residenza) geknüpft.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Es gibt keine Angaben über die Anzahl der Schutzberechtigten mit Aufenthaltsgenehmigung, die in den Aufnahmezentren Unterkunft gefunden haben. Die Personen, die ordnungsgemäß aus den Aufnahmezentren für Flüchtlinge entlassen werden, haben den Status als Schutzberechtigter oder Subsidiär Schutzberechtigter erhalten und haben so gemäß den italienischen Gesetzen das selbe Anrecht auf Unterkunft wie die italienischen Staatsbürger. Tatsächlich stellen die Ansuchen um Sozialwohnungen ("Seconda Accoglienza") von Seiten der Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung etwa die Hälfte aller Ansuchen dar. Es wird aber von mehreren Sachbearbeitern bestätigt, dass eine sehr hohe Anzahl an Flüchtlingen und Personen mit Aufenthaltsgenehmigung (subsidiär oder aus humanitären Gründen) keinen Platz in den Aufnahmezentren finden. Derzeit gibt es in der Gemeinde Rom etwa 1.450 Plätze, und die Fremden müssen nach ihrem Ansuchen um Aufnahme bei der Einwanderungsbehörde etwa 6 Monate warten, bevor sie aufgenommen werden können.
Anerkannte Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer oder humanitärer Schutz gewährt wurde, haben auf dem Arbeitsmarkt dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. Lediglich bei der Ausübung öffentlicher Ämter unterliegen Flüchtlinge denselben Einschränkungen wie Staatsangehörige von EU- Mitgliedstaaten.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Residenza / Beschaffung von Aufenthaltspapieren
In Italien ist die Einschreibung in das Einwohnerregister einer Gemeinde auch für anerkannte Flüchtlinge unerlässlich, um Sozialleistungen beziehen zu können. Die sog. "residenza" ist an einen festen Wohnsitz gebunden. Viele Eigentümer verlangen bei der Vermietung einer Wohnung gewisse finanzielle Sicherheiten wie beispielsweise einen Arbeitsvertrag. Ohne festen Wohnsitz kann jedoch kein Arbeitsvertrag ausgestellt werden. Dadurch sehen sich betroffene Personen häufig gezwungen, schwarz zu arbeiten.
BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Asylwerber und Schutzberechtigte, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Italien überstellt werden, müssen sich bei der zuständigen Polizeidienststelle melden. Darunter versteht sich die Quästur, welche das Verfahren zur Anerkennung des Status "Schutzberechtigter" bearbeitet und genehmigt hat. Der Fremde hat also die Pflicht, sich dorthin zu begeben.
Das italienische Gesetz sieht vor, dass der Schutzberechtigte um Aufenthaltsgenehmigung ansuchen muss und für das Verfahren 75,00¿ zahlen muss.
Wenn der Inhaber einer Aufenthaltsgenehmigung in eine andere Stadt gezogen ist, dort aber keine "Residenza" (festen Wohnsitz) hat, muss er zur Erneuerung seiner Aufenthaltsgenehmigung in die Quästur der Stadt fahren, in der die erste Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wurde. Wenn er aber eine neue Wohnadresse hat, kann er direkt in der dortigen Quästur um die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ansuchen. Es gibt angeblich aber häufig Probleme bei der Weiterleitung der Dokumente zwischen den Quästuren.
Am Flughafen Fiumicino gibt es einen Schalter für Rechts- und Sozialhilfe, der derzeit von einer Schutzorganisation geleitet wird. Besonders vulnerable Fälle (alleinstehende Frauen oder Frauen mit Kindern, Familien, Invaliden, usw.) werden dort durch die Fremdenpolizei gemeldet und erhalten vorübergehende Unterkunft. Dann werden sie in die Ortschaften überstellt, in denen sich die zuständigen Quästuren befinden. Für das Zugticket kommt die Präfektur Rom auf.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Aufenthaltsgenehmigung aus Arbeitsgründen
Sowohl Schutzberechtigte als auch nicht Schutzberechtigte können um eine Aufenthaltsgenehmigung aus Arbeitsgründen ansuchen, wenn sie den sogenannten "Aufenthaltsvertrag" (Contratto di soggiorno) abschließen. Dieser wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unterschrieben, bevor der Fremde um die Aufenthaltsgenehmigung ansuchen kann. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber unter anderem dazu, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Rückreise des Arbeitnehmers in sein Heimatland aufzukommen. Ohne diesen Vertrag ist es nicht möglich eine Aufenthaltsgenehmigung aus Arbeitsgründen zu bekommen.
Die Schutzberechtigten sind von dieser Verpflichtung befreit, da sie ja das Anrecht auf internationalen Schutz haben und demzufolge arbeiten dürfen. Es kommt aber vor allem bei humanitären Aufenthaltsgenehmigungen (die manchmal nur 1 Jahr Gültigkeit haben) vor, dass der Inhaber ein langfristiges Angestelltenverhältnis eingeht und bei der Erneuerung um eine Aufenthaltsgenehmigung aus Arbeitsgründen ansucht (wobei er auf seinen Schutzstatus verzichtet). Diese hat eine Gültigkeit von 2 Jahren und wird mit ziemlich großer Sicherheit verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis noch immer besteht.
Für Inhaber des Status Schutzberechtigter zahlt sich diese "Umwandlung" aber kaum aus, da sie dabei mehrere Rechte verlieren, die ihnen zustehen.
(E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.12.2010)
3. Sonstige (Abgelehnte, etc.)
Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, haben die Antragsteller 15-30 Tage Zeit, um das italienische Staatsgebiet zu verlassen, außer im Falle einer Berufung gegen die Ablehnungsentscheidung. Danach werden sie "illegal aufhältig" und müssten, wenn sie angehalten werden, abgeschoben werden. Mit Paragraph 10 des Ermächtigungsgesetzes 286/98 wurde die illegale Einwanderung außerdem zur Straftat erklärt.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:
Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.
Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc.
(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)
Auch Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne "Residenza" haben einen, wenn auch eingeschränkten, Zugang zum Gesundheitssystem:
Erste-Hilfe-Maßnahmen, dringender Krankenhausaufenthalt, Behandlung von chronischen Krankheiten, Schwangerschaftsuntersuchungen, Gesundheitsbetreuung von Minderjährigen, Impfungen, Vorbeugung, Diagnose und Behandlung von Infektionskrankheiten.
Bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.
Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "Kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. In solchen Fällen sind die Ärzte dazu angehalten, die Behörden schriftlich zu verständigen.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Quellen
Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010
Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.7.2009
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 14.3.2008
BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010
CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT):
Response of the Italian Government to the Report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on ist Visit to Italy from 27 to 31 July 2009, 28.4.2010
ECRE - European Council on Refugees and Exiles - Country Report 2005,
http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 21.12.2010
E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.12.2010
Flüchtlingsberatung Bozen, Anfragebeantwortung vom 28.01.2008
Ministero dell'Interno: Staying in Italy legally, ohne Datum (2006-2008),
http://www.ministerointerno.it/mininterno/export/sites/default/it/assets/files/14/0537_schede_testo_unico_inglese.doc, Zugriff 21.12.2010
Ministero dell'Interno: Legislazione, Immigrazione e Asilo: Decreto legislativo No. 251, 19.11.2007, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/legislazione/immigrazione/0986_2008_01_05_Dlgs_19_11_2007_n.251.html_319159482.html, Zugriff 21.12.2010
Ministero dell'Interno, Asilo: International protection of unaccompanied minors, ohne Datum, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/temi/asilo/English_version/International_protection_.html, Zugriff 21.12.2010
Polizia di Stato: Information Booklet for the Refugee Seeker, ohne Datum,
http://poliziadistato.it/articolo/212-Richiesta_di_asilo_politico, Zugriff 21.12.2010
UNHCR Österreich, Anfragebeantwortung vom 13.06.2008
UNHCR, In Italia - La Normativa Italiana in Materia d¿Asilo, http://www.unhcr.it/news/dir/59/la-normativa-italiana.html, Zugriff am 21.12.2010
US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Italy, 11.3.2010
I.7. Mit Telefax seitens des BAA vom 15.12.2010 wurde mitgeteilt, dass Italien mit eingelangtem Schreiben am 13.12.2010 der Aufnahme des BF nicht zustimmte, da dieser dort als Minderjähriger in Erscheinung trat und keinen Asylantrag stellte.römisch eins.7. Mit Telefax seitens des BAA vom 15.12.2010 wurde mitgeteilt, dass Italien mit eingelangtem Schreiben am 13.12.2010 der Aufnahme des BF nicht zustimmte, da dieser dort als Minderjähriger in Erscheinung trat und keinen Asylantrag stellte.
I.8. Mit Schreiben vom 23.12.2010 wurde den Verfahrensparteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gewährt.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 23.12.2010 wurde den Verfahrensparteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gewährt.
I.9. Am 27.12.2010 langte beim AsylGH die Stellungnahme des BAA zum schriftlichen Ersuchen seitens des AsylGH vom 07.12.2010 und vom 23.12.2010 ein, um bekannt zu geben, weshalb es für entbehrlich erachtet wurde, Feststellungen zur Kettenabschiebungen zu treffen und sich zum Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender zu äußern. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Am 27.12.2010 langte beim AsylGH die Stellungnahme des BAA zum schriftlichen Ersuchen seitens des AsylGH vom 07.12.2010 und vom 23.12.2010 ein, um bekannt zu geben, weshalb es für entbehrlich erachtet wurde, Feststellungen zur Kettenabschiebungen zu treffen und sich zum Bericht von Maria Bethke und Dominik Bender zu äußern. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.01.2011 wurde dem BF die Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und es ihm frei gestellt, sich binnen 1 Woche diesbezüglich zu äußern.
Seitens des BF erging mit Telefax vom 17.01.2011 eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurden weitere Beschlüsse deutscher Gerichte über vorläufige Aussetzungen von Überstellungen nach Italien beigebracht, ohne jedoch einen konkreten Bezug eines dieser Beschlüsse zur Situation des BF herzustellen. Weiters wurde eingewendet, dass Österreich gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003 berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Dem BF sei nicht bekannt, ob eine neuerliche Prüfung des Gesuchs verlangt worden ist. Außerdem bestehe die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens gemäß Art. 14 oben angeführter VO. Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO spreche nur eine Vermutung der Zuständigkeit aus, welche durch das Antwortschreiben Italiens entkräftet werde.Seitens des BF erging mit Telefax vom 17.01.2011 eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurden weitere Beschlüsse deutscher Gerichte über vorläufige Aussetzungen von Überstellungen nach Italien beigebracht, ohne jedoch einen konkreten Bezug eines dieser Beschlüsse zur Situation des BF herzustellen. Weiters wurde eingewendet, dass Österreich gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1560 aus 2003, berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Dem BF sei nicht bekannt, ob eine neuerliche Prüfung des Gesuchs verlangt worden ist. Außerdem bestehe die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens gemäß Artikel 14, oben angeführter VO. Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO spreche nur eine Vermutung der Zuständigkeit aus, welche durch das Antwortschreiben Italiens entkräftet werde.
Der Bruder des BF arbeite derzeit als Saisonkraft, weshalb ein familiäres Zusammenleben nicht möglich sei. Der Bruder verdiene auch nicht so viel um den BF vollständig zu finanzieren, weshalb dieser in einem Quartier lebe. Würde sich der BF in Italien aufhalten, wären die Telefongebühren viel höher als hier. Aus diesen Gründen müsste Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Es wurde nochmals auf die psychische Situation des BF hingewiesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die italienischen Behörden im Falle einer Asylantragstellung vom Konzept eines sicheren Drittstaates ausgehen würden, was ein bezeichnendes Licht auf die Qualität des italienischen Asylwesens werfe. Es wurde wiederum auf den Bericht von RA Bender verwiesen.
I.10. Gemäß einer Verständigung der PI St. Georgen im Attergat äußerte der BF gegenüber einer Psychologin in der EASt West am 7.1.2011, dass er sich das Leben nehmen wolle, worauf er in die psychiatrische Abteilung des LKH Vöcklabruck eingeliefert wurde.römisch eins.10. Gemäß einer Verständigung der PI St. Georgen im Attergat äußerte der BF gegenüber einer Psychologin in der EASt West am 7.1.2011, dass er sich das Leben nehmen wolle, worauf er in die psychiatrische Abteilung des LKH Vöcklabruck eingeliefert wurde.
I.11. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.11. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
I.12. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.12. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
I.12.1 Der BF ist StA von Syrien. Der BF wurde laut Eurodac-Treffer am 21.08.2010 in Italien erkennungsdienstlich behandelt, was von diesem nach Vorhalt des Eurodac-Ergebnisses auch bestätigt wurde, nachdem er zuvor die Einreise in Italien verschwiegen hatte. Der BF brachte im Bundesgebiet am 04.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Auf Grundlage der erhobenen Daten im Zuge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, siehe die im Spruch angeführten Daten des BF, führte das BAA Konsultationen mit der italienischen Dublinbehörde auf Basis von Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO, wobei dieser der ordnungsgemäß ermittelte Sachverhalt mitgeteilt wurde. Italien antwortete nicht innerhalb der Frist, weshalb es infolge Verfristung gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO ex lege zu einer Zuständigkeit von Italien auf Grundlage von Art 16 Abs. 1 der Dublin II-VO als besondere Kompetenzbestimmung kam. Diese Zuständigkeit gilt gegenüber allen Mitgliedsstaaten und endet nach den allgemeinen Erlöschenstatbeständen des Art. 16 Abs. 2-4 (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. überarbeitete Auflage, Seite 147, K16), weshalb die nachträgliche Ablehnung der Zuständigkeit seitens Italien mit 13.12.2010 keine Rechtswirkung entfalten kann.römisch eins.12.1 Der BF ist StA von Syrien. Der BF wurde laut Eurodac-Treffer am 21.08.2010 in Italien erkennungsdienstlich behandelt, was von diesem nach Vorhalt des Eurodac-Ergebnisses auch bestätigt wurde, nachdem er zuvor die Einreise in Italien verschwiegen hatte. Der BF brachte im Bundesgebiet am 04.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Auf Grundlage der erhobenen Daten im Zuge eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, siehe die im Spruch angeführten Daten des BF, führte das BAA Konsultationen mit der italienischen Dublinbehörde auf Basis von Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO, wobei dieser der ordnungsgemäß ermittelte Sachverhalt mitgeteilt wurde. Italien antwortete nicht innerhalb der Frist, weshalb es infolge Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO ex lege zu einer Zuständigkeit von Italien auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO als besondere Kompetenzbestimmung kam. Diese Zuständigkeit gilt gegenüber allen Mitgliedsstaaten und endet nach den allgemeinen Erlöschenstatbeständen des Artikel 16, Absatz 2 -, 4, (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. überarbeitete Auflage, Seite 147, K16), weshalb die nachträgliche Ablehnung der Zuständigkeit seitens Italien mit 13.12.2010 keine Rechtswirkung entfalten kann.
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.01.2011, wonach dem BF nicht bekannt sei, ob eine neuerliche Prüfung des Gesuchs nach Art.5 Abs. 2 der VO Nr. 1560/2003 verlangt worden sei, wird festgestellt, dass Art. 5 Abs. 2 der oben bezeichneten Verordnung vorsieht, dass der ersuchende Mitgliedsstaat berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen, wenn er der Auffassung ist, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruhe, oder er sich auf weitere Unterlagen berufen könne. Im gegenständlichen Fall kam es jedoch seitens der italienischen Dublinbehörde nicht zu einer Ablehnung des Gesuchs, sondern stimmte diese vielmehr durch Verfristung dem Gesuch wie oben ausgeführt zu, weshalb Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 1560/2003 nicht zum Tragen kommt, folglich auch eine Schlichtung gemäß Art. 14 leg. cit. mangels anhaltender Uneinigkeit nicht in Betracht zu ziehen ist.Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.01.2011, wonach dem BF nicht bekannt sei, ob eine neuerliche Prüfung des Gesuchs nach Artikel 5, Absatz 2, der VO Nr. 1560 aus 2003, verlangt worden sei, wird festgestellt, dass Artikel 5, Absatz 2, der oben bezeichneten Verordnung vorsieht, dass der ersuchende Mitgliedsstaat berechtigt ist, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen, wenn er der Auffassung ist, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruhe, oder er sich auf weitere Unterlagen berufen könne. Im gegenständlichen Fall kam es jedoch seitens der italienischen Dublinbehörde nicht zu einer Ablehnung des Gesuchs, sondern stimmte diese vielmehr durch Verfristung dem Gesuch wie oben ausgeführt zu, weshalb Artikel 5, Absatz 2, der VO Nr. 1560 aus 2003, nicht zum Tragen kommt, folglich auch eine Schlichtung gemäß Artikel 14, leg. cit. mangels anhaltender Uneinigkeit nicht in Betracht zu ziehen ist.
I.12.2. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.12.2. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.
I.12.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:römisch eins.12.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:
I.12.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.12.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
I.12.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.12.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
I.12.3..3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.12.3..3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
I.12.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.römisch eins.12.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.
I.12.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.römisch eins.12.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Der BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes wie bereits oben ausgeführt entgegen und erfolgte in diesem Zusammenhang seitens des AsylGH eine Anfrage an die Staatendokumentation.
Aufgrund der Anfragebeantwortung ergibt sich in Bezug zum BF zusammengefasst, dass aufgrund des "Abkommens zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" vom 30.August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI, Italien 6 Schiffe für gemeinsame Patrouillen an der libyschen Küste zur Verfügung stellt, 3 Küstenwachschiffe der Klasse "Bigliani" und 3 Schiffe der Guardia di Finanza der Klasse "V.5000", um durch Patrouillen vor den Buchten und Häfen, Boote am Losfahren zu hindern. Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden.
Diese Information wurde von den beiden Organisationen IOM und CIR (ital. Vertretung des ECRE) bestätigt.
Mit Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007 hat Italien die "Qualifikationsrichtlinie" (2004/83/EG) umgesetzt und ermöglicht so die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und definiert subsidiären Schutz.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.7.2009)
In Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC von 27.01.2003 steht seit Oktober 2005 jedem Asylwerber das Recht auf Unterbringung oder eine alternative wirtschaftliche Unterstützung während des Asylverfahrens zu (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005). Asylwerber werden an verschiedenen Orten im Rahmen des sog. "Protection System for Asylum Seekers and Refugees" (SPRAR) untergebracht. Sind keine Plätze verfügbar, werden sie in Identifikationszentren oder Erstaufnahmezentren untergebracht. Ist keine dieser Lösungen verfügbar wird eine finanzielle Vergütung gewährt.
Darüber hinaus haben Asylwerber, seit deren Asylansuchen mindestens 6 Monate vergangen sind, das Recht zu arbeiten.
Wenn sechs Monate nach Einreichung des Ansuchens um internationalen Schutz kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, haben die Antragsteller das Recht zu arbeiten. In diesem Fall wird die Aufenthaltsgenehmigung wegen Asylantragstellung automatisch um sechs Monate verlängert, und die Antragsteller können bis zum Entscheid über den Schutzstatus arbeiten. Auch Antragsteller, deren Ansuchen abgelehnt wurde, die aber Berufung eingelegt haben, dürfen arbeiten.
(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)
Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht.
Fremde, unbegleitete Minderjährige werden normalerweise in speziellen Lagern, die von den Präfekturen und Gemeinden finanziert und von NGO's, privaten Institutionen und kirchlichen Stellen geleitet werden, in denen auch minderjährige Italiener bzw. Fremde, die, aus welchen Gründen auch immer, unter öffentlicher Betreuung stehen, untergebracht. (UNHCR Österreich, Anfragebeantwortung vom 13.06.2008)
Auf unbegleitete Jugendliche wird besondere Rücksicht genommen. Sie werden eigens untergebracht und besonders geschützt. Das SPRAR hat die Kapazität und das notwendige Training um vulnerable Gruppen zu betreuen und den Jugendlichen die Integration in den neuen kulturellen Kontext zu ermöglichen.
Asylwerber haben für maximal 45 Tage Anspruch auf ein Taggeld. Während des Asylverfahrens, und bei positivem Entscheid auch danach, können die Asylwerber auf das staatliche Programm zur Unterstützung Asylsuchender SPRAR oder auf eine Vielzahl an privaten Hilfsstrukturen zurückgreifen. Laut Gesetz haben die Asylwerber nur dann Zugang zum staatlichen Aufnahmesystem, wenn sie ihr Asylgesuch innerhalb 8 Tagen nach ihrem Eintreffen in Italien (Gesetzesdekret Nr. 140/ 2005) eingereicht haben. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung eines Asylsuchenden von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen.
Asylbewerber, die Beschwerde gegen den Negativentscheid der Erstinstanz eingelegt haben, erhalten üblicherweise eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Arbeitserlaubnis. Mit der Aufenthaltsbewilligung kann der Asylwerber wieder in die Aufnahmestrukturen aufgenommen werden. Er hat außerdem Anrecht auf dieselben Unterstützungsleistungen wie während des erstinstanzlichen Verfahrens.
Laut Gesetz haben alle sich legal auf italienischem Territorium aufhaltenden Personen Zugang zum Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den "Servizio Sanitario Nazionale" werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte (auch für abhängige Familienmitglieder) abgedeckt.
Das italienische Asylgesetz vom 30.07.2002 schreibt vor, dass in den Aufnahmezentren spezielle Einrichtungen für Personen mit speziellen Bedürfnissen, wie Frauen mit kleinen Kindern, Behinderte, traumatisierte Personen etc. auch in Hinblick auf die medizinische Versorgung vorhanden sein müssen.
Das staatliche Aufnahmesystem SPRAR sieht eine besondere Betreuung für Asylwerber vor, die in die sog. categoria vulnerabile hineinfallen, also unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge, Folteropfer, traumatisierte Flüchtlinge und Frauen, die vergewaltigt wurden. In Italien sind, neben den staatlichen Einrichtungen, zahlreiche Vereine, kirchliche Einrichtungen und NGOs zur Betreuung von Asylwerbern und Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, tätig. Es gibt u.a. auch EU-COM finanzierte Projekte, eigens für Asylwerberinnen, die Opfer von Gewalt wurden.
Es wird auch telefonisch juristische und psychologische Betreuung für Gewaltopfer angeboten.
Ein Asylwerber hat das Recht zu arbeiten, wenn die Bearbeitungsdauer seines Antrages ohne eigenes Verschulden sechs Monate überschreitet.
Der BF trat den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen nicht substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern. Der BF zeigte keine Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Feststellungen auf.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter I.11.5. und II.1. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter römisch eins.11.5. und römisch zwei.1. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der
Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des
Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a)...
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c)
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG idF BGBl I Nr. 29/2009 anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden ist.
II.2.4.1. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
§ 10 AsylG idgF lautet:Paragraph 10, AsylG idgF lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
...
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.
Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
II.2.4.1. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 28, AsylG lautet:
"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."
§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:
"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.
(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.
(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat die Behörde je nach Stand des Ermittlungsverfahrens
1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;
2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);
3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;
4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG) oder4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG) oder
5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 hat die Behörde den Asylwerber zu einem Rechtsberater zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."
Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.
II.2.4.3. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.3. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 18/7 der Dublin II VO vorliegt. Eine solche Zuständigkeit wurde von Italien durch Verfristung ausgelöst.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 18 /, 7, der Dublin römisch zwei VO vorliegt. Eine solche Zuständigkeit wurde von Italien durch Verfristung ausgelöst.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.
Zu den näheren Ausführungen wird auf Punkt I.11.1 verwiesen.Zu den näheren Ausführungen wird auf Punkt römisch eins.11.1 verwiesen.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italiens ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italiens ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch zwei VO mitberücksichtigt wurde.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;
11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;
26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;
30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).
II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im gegenständlichen Fall wäre anhand der oa. Kriterien hinsichtlich sämtlicher in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen.Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im gegenständlichen Fall wäre anhand der oa. Kriterien hinsichtlich sämtlicher in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Bruder des BF als Asylwerber in Österreich auf. Dieser ist im gleichen Maße wie der BF selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Somit liegt aus Sicht des BF kein Familienbezug zu einem dauernd im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Fremden vor.
Er möchte jedoch in Österreich bleiben und bei seinem Bruder wohnen bzw. mit diesem telefonieren, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegen kann.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Der BF befindet sich seit ca. 4 Monaten in Österreich. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und wird sein Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unzulässigen Asylantrages vorübergehend geduldet. Hätte der BF diesen unzulässigen Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Weiters wird festgestellt, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz erst einbrachte, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden war.
Seitens des BF besteht kein Familienbezug zu einem dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Fremden. Der Vollständigkeit halber wird auch auf die Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 17.01.2011 hingewiesen, wonach ein Familienleben mit seinem Bruder nicht möglich sei, da dieser als Saisonkraft arbeite.
Der Beschwerdeführer ist erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier seinen Bruder, mit welchem er telefonieren wolle bzw. bei welchem er wohnen wolle, welcher jedoch ebenfalls Asylwerber ist und dessen Aufenthalt ungewiss ist. Darüber hinaus hat er keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Dazu sei noch angemerkt, dass der BF laut Auskunft in seiner Stellungnahme vom 17.01.2011 derzeit nicht bei seinem Bruder wohnhaft ist, da dieser als Saisonarbeiter tätig sei und nicht so viel Geld verdiene, dass er den BF vollständig finanzieren könne, weshalb der BF in einem bezahlten Quartier wohne. Durch diese Ausführungen ergibt sich somit, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Bruder besteht.
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer kamen weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11) nicht hervor. Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer kamen weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11) nicht hervor. Derartige Umstände sind auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Der BF verfügt zu Italien über keine qualifizierten Bindungen, doch steht es ihm frei, im Falle der Asylgewährung sich in die dortige Gesellschaft ebenso zu integrieren, wie er es in Österreich beabsichtigt.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Zurückweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.
Eine Überstellung in den Partnerstaat würde den BF nicht zwingen seine Anknüpfungspunkte in Österreich gänzlich abzubrechen. Er könnte diese auch telefonisch, brieflich, elektronisch oder ihm Rahmen von Urlaubsaufenthalten aufrecht erhalten.
Ebenso ist anzuführen, dass die Dublin II VO Zuständigkeitsartikeln, welche familiäre Anknüpfungspunkte berücksichtigt, enthält. Eine systematische Umgehung dieser Artikel über den Wege des Selbsteintrittsrechts würde somit dem Grundsatz des effet utile widersprechen.Ebenso ist anzuführen, dass die Dublin römisch zwei VO Zuständigkeitsartikeln, welche familiäre Anknüpfungspunkte berücksichtigt, enthält. Eine systematische Umgehung dieser Artikel über den Wege des Selbsteintrittsrechts würde somit dem Grundsatz des effet utile widersprechen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und der sehr kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die rechtswidrige Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend geduldet werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer im Dublinstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, sowie der Rechtsgrundsatz des effet utile deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, sowie der Rechtsgrundsatz des effet utile deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).
Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:
"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.
Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.
Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.
Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).
Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."
Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt, wie sich aus den Feststellungen der Staatendokumentation ergab und wird diesbezüglich auf die umfangreichen Ausführungen bei der Beweiswürdigung verwiesen, wo sich die Ausführungen des BF zu den Bedenken in Italien als haltlos erwiesen.Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt, wie sich aus den Feststellungen der Staatendokumentation ergab und wird diesbezüglich auf die umfangreichen Ausführungen bei der Beweiswürdigung verwiesen, wo sich die Ausführungen des BF zu den Bedenken in Italien als haltlos erwiesen.
Die umfangreich erörterten Vorbringen des BF entsprechen somit jedenfalls nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.
Weder liegen schließlich dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen.
Aus der vom BF zitierten Rechtssprechung des deutschen Verwaltungsgerichtshofes von Darmstadt lässt sich für den hier vorliegenden Fall, bei dem es sich um keinen mit dieser Entscheidung zu Grunde liegenden vergleichbaren Einzelfall handelt, nichts gewinnen und wurde derartiges auch nicht konkret aufgezeigt.
Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Italiens bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 des EGV anzustrengen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Italien einen grundsätzlich für den BW sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Italiens bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226, des EGV anzustrengen vergleiche hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Italien einen grundsätzlich für den BW sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.
Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, insbesondere, wo der BF in Italien noch gar keinen Asylantrag einbrachte.
Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Italien aufgrund der Dublin II Verordnung zur Übernahme des BF bereiterklärte, wie unter I.11.1. ausführlich erörtert wurde und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Italien aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung zur Übernahme des BF bereiterklärte, wie unter römisch eins.11.1. ausführlich erörtert wurde und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht, wie ausführlich festgestellt wurde.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht, wie ausführlich festgestellt wurde.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, hat sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch ergab sich derartiges aus den durchgeführten Erhebungen.
Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass in Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen, wird auf die im angefochtenen Bescheid und in den durchgeführten Erhebungen zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen und welchen der BF letztlich nicht entgegentrat. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401343-1/2008; 23.07.2008, S12 400500-1/2008). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben im Zuge der Ermittlungen nicht haltbar. Zumal im konkreten Fall ein Asylverfahren noch nicht begonnen wurde, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang oder über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers.
Die Erstinstanz hat schon detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und erfolgten weitere Erhebungen und Feststellungen seitens des AsylGH und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.
Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Insbesondere wurde zu den getätigten Erhebungen keine Stellungnahme des BF abgegeben und widersprach dieser somit den getätigten Feststellungen nicht.
Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten.
Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich aus der durch das Bundesasylamt beigeschafften Berichtslage in Verbindung mit den seitens des AsylGH getätigten Feststellungen mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren neu durchgeführt wird und dass auch keine Gefahr einer existenziellen Bedrohung.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur vom BF vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes wird Folgendes erwogen:
In seiner ständigen Judikatur geht der EGMR allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).In seiner ständigen Judikatur geht der EGMR allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.
Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Partnerstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Partnerstaat; zur Zulässigkeit der Überstellung Traumatisierter bzw. psychisch Erkrankter und sich aus der Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie ergebende Beweislage in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten im Aufnahmestaat siehe auch Erk. d. VfGH v. 6.3.3008, B2400/07 - B2418/07 ua. mwN.) Der zitierten Judikatur des EGMR ist zu entnehmen, dass der BF mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen im Lichte des Art. 3 EMRK hinzunehmen hat. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Art. 3 EMRK zu einem anderen Ergebnis führen.http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Partnerstaat; zur Zulässigkeit der Überstellung Traumatisierter bzw. psychisch Erkrankter und sich aus der Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie ergebende Beweislage in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten im Aufnahmestaat siehe auch Erk. d. VfGH v. 6.3.3008, B2400/07 - B2418/07 ua. mwN.) Der zitierten Judikatur des EGMR ist zu entnehmen, dass der BF mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen im Lichte des Artikel 3, EMRK hinzunehmen hat. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Artikel 3, EMRK zu einem anderen Ergebnis führen.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Der BF wurde mehrmals in der psychiatrischen Abteilung des LKH Vöcklabruck aufgenommen bzw. behandelt. Es wurden Anpassungsstörungen mit sonstiger Beeinträchtigung diagnostiziert und wurde entsprechende Medikation angeordnet, welche in weiterer Folge erweitert wurde. Der BF hat teilweise die Nahrungsaufnahme verweigert und Suizidgedanken (siehe hierzu auch Punkt I.10) geäußert. Ein tatsächlicher SM-Versuch fand nicht statt und suchte der BF Behandlungsmöglichkeiten auf bzw. äußerte er die Suizidgedanken in einem solchen Umfeld, wo er mit rascher medizinischer Hilfe rechnen konnte.Der BF wurde mehrmals in der psychiatrischen Abteilung des LKH Vöcklabruck aufgenommen bzw. behandelt. Es wurden Anpassungsstörungen mit sonstiger Beeinträchtigung diagnostiziert und wurde entsprechende Medikation angeordnet, welche in weiterer Folge erweitert wurde. Der BF hat teilweise die Nahrungsaufnahme verweigert und Suizidgedanken (siehe hierzu auch Punkt römisch eins.10) geäußert. Ein tatsächlicher SM-Versuch fand nicht statt und suchte der BF Behandlungsmöglichkeiten auf bzw. äußerte er die Suizidgedanken in einem solchen Umfeld, wo er mit rascher medizinischer Hilfe rechnen konnte.
Auch wird weiters festgestellt, dass vor der tatsächlichen Überstellung der BF noch Untersuchungen zugeführt wird, welche Aufschluss über seine Überstellungsfähigkeit gibt. Hierzu wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Weiters lassen die Länderfeststellungen zu Italien erkennen, dass medizinische und medikamentöse Versorgung gewährleistet ist. Vor der tatsächlichen Überstellung werden die italienischen Behörden über den Krankheitszustand des BF nachweislich verständigt, damit die Kette der Versorgung keinerlei Unterbrechung erleidet und handelt es sich nur um eine kurze Überstellung in einen angrenzenden EU-Staat. Zudem ist Österreich in der Lage, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen.
Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Italien ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss. Soweit der BFV im vorgelegten Bericht ein besonders nachteiliges Bild in Bezug auf die Lage in Italien zeichnet, ist ergänzend anzuführen, dass sich dieser im wesentlichen selektiv auf einige wenige Aspekte bezieht und kein abgerundetes Bild der Lage in Italien darstellt. Darüber hinaus betätigt sich der den Bericht verfassenden Anwalt in Deutschland im Rahmen eines Vereines, welcher verstärkte Zuwanderung nach Deutschland befürwortet und diesem Bestreben ein effektiver Vollzug der Dublin II VO entgegen steht.Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Italien ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss. Soweit der BFV im vorgelegten Bericht ein besonders nachteiliges Bild in Bezug auf die Lage in Italien zeichnet, ist ergänzend anzuführen, dass sich dieser im wesentlichen selektiv auf einige wenige Aspekte bezieht und kein abgerundetes Bild der Lage in Italien darstellt. Darüber hinaus betätigt sich der den Bericht verfassenden Anwalt in Deutschland im Rahmen eines Vereines, welcher verstärkte Zuwanderung nach Deutschland befürwortet und diesem Bestreben ein effektiver Vollzug der Dublin römisch zwei VO entgegen steht.
II.2.4.6. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu Verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.römisch zwei.2.4.6. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu Verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt dem BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch zwei.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde. Der BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.
II.2.4.7. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werdenrömisch zwei.2.4.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Anpassungsstörung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, psychische Störung, real riskZuletzt aktualisiert am
11.02.2011