TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/25 E10 242654-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
EMRK Art3

Spruch

E10 242654-0/2008/27E

E10 247888-0/2008/17E

E10 400660-1/2008/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Fahrhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 0317.977-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Fahrhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 0317.977-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2004, Zl. 0333.483-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2004, Zl. 0333.483-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 0317.978-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2003, Zl. 0317.978-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - BF3 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten Asylanträge ein. BF1 und BF3 reisten am 15.6.2003 ein und stellten an diesem Tag einem Antrag. BF2 reiste am 27.10.2003 ein und stellte am 28.10.2003 einen Asylantrag.

BF1 gab vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sie und BF3 wären armenische Staatsangehörige. Sie hätte gemeinsam mit ihrem Sohn (BF3) seit 14 Jahren in Russland gelebt. Am 1.6.2003 wäre sie gemeinsam mit ihrem Sohn (BF3) mit einem LKW über ihr unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Sie stelle einen Asylantrag, weil ihr verstorbener Mann Aserbaidschaner gewesen wäre. Ihm wurde es nicht ermöglicht, in [Armenien] zu leben. Die ärztliche Behandlung ihres zuckerkranken Kindes sei ihr in Armenien verwehrt worden, weil ihr Ehemann Aserbaidschaner gewesen wäre.

Ihr Reisepass wäre ihr in Kiev abgenommen worden.

Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab BF1 an, sie wäre die Mutter von BF2 und BF3. BF3 befinde sich bei ihr, den Aufenthalt von BF2 wisse sie nicht. Weitere leibliche Kinder nannte sie nicht, ihre Eltern wären 1988 bei einem Umfall ums Leben gekommen.

Sie gab wiederum an, armenische Staatsangehörige zu sein und der armenischen Volksgruppe anzugehören. Sie wäre am 5.10.2989 nach Russland [Anm.: damals noch die RSFSR] gezogen. Sie hätte einen Reisepass der UdSSR besessen, den sie später in einen armenischen Reisepass umtauschte. Dies wäre gewesen, bevor sie Armenien verließ. Auf den Vorhalt, dass Armenien erst seit 1991 ein unabhängiger Staat war, gab sie an, sie werde sich wohl irren und hätte einen Reisepass der Sowjetunion erhalten.

Sie hätte Armenien verlassen, weil am XXXX vier unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen wären, welche ihren Mann und sie geschlagen hätten. Ihr Gatte wäre hieran am XXXX gestorben, worauf sie nach Russland ausgewandert wäre.Sie hätte Armenien verlassen, weil am römisch 40 vier unbekannte Männer zu ihr nach Hause gekommen wären, welche ihren Mann und sie geschlagen hätten. Ihr Gatte wäre hieran am römisch 40 gestorben, worauf sie nach Russland ausgewandert wäre.

Am 21.5.2003 wären Freunde von BF2, welcher sich zwischenzeitig 3 Jahre in Moskau aufgehalten hätte, gekommen und hätten ihr gesagt, sie solle das Land verlassen, weil er die Männer getroffen hätten die ihren Mann umgebracht hätten.

In Armenien hätte sie Angst um ihre Kinder, weil ihr Vater Aserbaidschaner wäre. In Russland hätten die Freunde ihres Sohnes BF2 gesagt, dass sie das Land verlassen soll, warum wisse sie aber nicht.

BF2 gab im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, armenischer Staatsangehörgier zu sein. Seine Mutter wäre Armenierin und sein Vater Aserbaidschaner, weshalb er der Volksgruppe der Aserbaidschaner angehöre. Er spreche armenisch und russisch, jedoch nicht aseri. Er besitze weder in Österreich, noch in Armenien ein Identitätsdokument.

Bis XXXX hätte er in Armenien gelebt. Dann wäre er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder mit dem Bus nach Russland, XXXX gefahren.Bis römisch 40 hätte er in Armenien gelebt. Dann wäre er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder mit dem Bus nach Russland, römisch 40 gefahren.

Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise hätte er in Moskau gelebt. Dort hätte er im Rahmen eines geschäftlichen Kontakts bzw. einer Feier nach der Schilderung des Lebenslaufes des BF2 herausgestellt, dass die Geschäftspartner die Mörder seines Vaters wären, worauf sich eine Rauferei entwickelte und BF2 mit dem Umbringen und der Ermordung seiner Familie bedroht wurde.

1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die BF die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, sich das Vorbringen deren Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Ausreisegründe als unglaubwürdig erwies und sich vage und blass darstellte. Auch wäre kein Sachverhalt hervorgekommen, welcher den Schluss zuließe, den BF würde eine Rückkehr nach Armenien nicht möglich

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit in Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:

"Beschwerde"] erhoben. In einem allgemein gehaltenen Schriftsatz wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

1.3.1. Die Berufungsakte wurde dem zuständigen Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates (Mitglied Nr. 18) zugewiesen.

1.3.2. Mit Einrichtung des AsylGH wurde die gegenständliche Beschwerdeakte der Gerichtsabeilung E10 zugewiesen.

1.3.3. Nach einer Aktensichtung stellte der Vorsitzende der Gerichtsabteilung fest, dass das Vorbringen bis dato gänzlich unbescheinigt blieb und forderte die BF unter Mitteilung aktualisierter Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien auf, ihr Vorbringen innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu bescheinigen. Sollten Bescheinigungs-mittel existieren, jedoch nicht greifbar sein, wurden die BF aufgefordert, bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich hierbei handelt und wann mit deren Vorlage zu rechnen ist.

1.3.4. Mit Schreiben vom 6.10.2008 legte der nunmehrige BFV Faxkopien einer nicht lesbaren Urkunde aus der Sowjetzeit (kyrillisch "CCCP" [lat. SSSR]), ein unvollständiges Schreiben in russischer Sprache und eine weitere Urkunde in russischer Sprache vor, wonach es sich um eine Geburtsurkunde von BF3, einer schriftliche Bestätigung der Verwandten über den 14jährigen Aufenthalt der BF1 in XXXX und einem Auszug aus dem Sterbebuch in Bezug auf eines in XXXX Verwandten handeln soll. BF1 wäre aufgrund des langen Aufenthaltes in der Russischen Föderation als staatenlos anzusehen und hätte in Armenien de facto keine Möglichkeit, sich dort aufzuhalten.1.3.4. Mit Schreiben vom 6.10.2008 legte der nunmehrige BFV Faxkopien einer nicht lesbaren Urkunde aus der Sowjetzeit (kyrillisch "CCCP" [lat. SSSR]), ein unvollständiges Schreiben in russischer Sprache und eine weitere Urkunde in russischer Sprache vor, wonach es sich um eine Geburtsurkunde von BF3, einer schriftliche Bestätigung der Verwandten über den 14jährigen Aufenthalt der BF1 in römisch 40 und einem Auszug aus dem Sterbebuch in Bezug auf eines in römisch 40 Verwandten handeln soll. BF1 wäre aufgrund des langen Aufenthaltes in der Russischen Föderation als staatenlos anzusehen und hätte in Armenien de facto keine Möglichkeit, sich dort aufzuhalten.

1.3.5. Aufgrund der Stellungnahme des BFV wurde diesem mit neuerlicher Beweisaufnahme vom 20.10.2008 Quellenmaterial zur Kenntnis gebracht, wonach unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens der BF und mangels gegenteiliger Hinweise -etwa im Vorbringen der BF- ein legaler Aufenthalt in Russland (zuerst RSFSR und später Russische Föderation) vorausgesetzt aufgrund des seit 6.2.1992 durchgehenden dortigen Aufenthaltes von der Russischen Staatsbürgerschaft der BF auszugehen sei. Im Falle des Nichtvorliegens der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im Falle von BF würde diese jedenfalls die armenische Besitzen (Art. 10 des arm. StBG). In diesem Falle wären den Söhnen der BF, sollten sie die armenische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, jedenfalls gem. armenischen Fremdengesetz zum Aufenthalt in Armenien berechtigt.1.3.5. Aufgrund der Stellungnahme des BFV wurde diesem mit neuerlicher Beweisaufnahme vom 20.10.2008 Quellenmaterial zur Kenntnis gebracht, wonach unter Zugrundelegung des bisherigen Vorbringens der BF und mangels gegenteiliger Hinweise -etwa im Vorbringen der BF- ein legaler Aufenthalt in Russland (zuerst RSFSR und später Russische Föderation) vorausgesetzt aufgrund des seit 6.2.1992 durchgehenden dortigen Aufenthaltes von der Russischen Staatsbürgerschaft der BF auszugehen sei. Im Falle des Nichtvorliegens der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im Falle von BF würde diese jedenfalls die armenische Besitzen (Artikel 10, des arm. StBG). In diesem Falle wären den Söhnen der BF, sollten sie die armenische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, jedenfalls gem. armenischen Fremdengesetz zum Aufenthalt in Armenien berechtigt.

1.3.6. Mit Schreiben vom 6.10.2008 äußert sich der BFV zum Ermittlungsverfahren des Bundesasylamt und ging davon dass sich dieses als mangelhaft darstelle. Ebenso äußerte er sich zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Aseri in Armenien bzw. den Abkömmlingen aus einer solchen Ehe. Er ging davon aus, dass Diskriminierungen nicht offiziell erfolgen. Die Polizei werde nicht unvoreingenommen in einem Streitfall zwischen einem ethnischen Armenier und einem Aseri einschreiten können. Aufgrund des vom BFV zitierten Quellenmaterials könnten faktische informelle Benachteiligungen oder Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden, trotz empirisch geringer Faktenbasis.

Ebenso wiederholte der BFV, dass zwischenzeitig nicht mehr von der armenischen Staatsbürgerschaft der BF auszugehen wäre.

In einem weiteren ergänzenden Schriftsatz vom 24.10.2008 kündigte der BFV an, sich noch zur Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation äußern zu wollen und ersuchte um eine entsprechende Fristverlängerung, brachte jedoch letztlich keinen weitere Stellungnahme ein.

In Bezug auf BF2 und BF3 gab der BFV inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahmen ab.

1.4. Am 22.2.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.

Gemeinsam mit der Ladung wurden dem BF Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat übermittelt. Weiters wurde der BF zur Mitwirkung im Verfahren und zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgefordert.

BF1 gab an, sie hätte sich in der Russischen Föderation nicht angemeldet, da sie die ganze Zeit zugewartet hätte, wie sich die Lage entwickle. Sie hätte auch keine Notwendigkeit gesehen, eine Anmeldung und einen legalen Aufenthaltstitel anzustreben.

BF1 wiederholte die Gründe, warum sie die Russische Föderation und zuvor Armenien verlassen hätte und gab weiters an, nunmehr Zeugin Jehovas zu sein.

Ihr Sohn, BF3 wäre in der Russischen Föderation wegen seiner Zuckerkrankheit behandelt worden.

BF1 wurde zu XXXX befragt, wobei sie hierzu teilweise falsche, teilweise ungenaue und zum Teil richtige Antworten gab.BF1 wurde zu römisch 40 befragt, wobei sie hierzu teilweise falsche, teilweise ungenaue und zum Teil richtige Antworten gab.

BF2 wäre in Armenien bis zur 5. Klasse zur Schule gegangen, der Schulbesuch von BF3 hätte in Österreich begonnen. In Russland hätte ihn BF1 nicht zur Schule geschickt, weil es ihm öfters schlecht gegangen wäre.

BF2 gab an, Probleme mit den Augen zu haben und deshalb Augentropfen zu brauchen.

Auch wiederholte er die Gründe seiner Asylantragstellung.

BF3 gab an, aufgrund seines zum Zeitpunkt der Ausreise aus Armenien geringen Lebensalters keine wesentlichen Details zu den Ausreisegründen machen zu können.

Er sei Zuckerkrank und spritze Insulin.

In Österreich betreibe BF3 Sport.

Den BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass ausgehend von der Behauptung der BF, sei hätten sich in der Russischen Föderation illegal aufgehalten, davon auszugehen ist, dass sie gem. den §§ 10, 11 armen. StBG armenische Staatsbürger seien. Dieser Feststellung traten sie nicht substanziiert entgegen.Den BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass ausgehend von der Behauptung der BF, sei hätten sich in der Russischen Föderation illegal aufgehalten, davon auszugehen ist, dass sie gem. den Paragraphen 10, 11, armen. StBG armenische Staatsbürger seien. Dieser Feststellung traten sie nicht substanziiert entgegen.

Ebenso wurde BF1 zur Kenntnis gebracht, dass in Armenien von keiner Gruppenverfolgung der Zeugen Jehovas ausgegangen werden kann.

1.5.1. Im Anschluss an die Verhandlung wurden über den Ländersachverständigen Dr. A weiterer Recherchen durchgeführt, in deren Zuge sich herausstellte, dass die Identität des Gatten der BF nicht bestätigt werden konnte. Es konnte die (von BF1 nicht genannte) Tochter von BF1 telefonisch erreicht werden, welche jedoch angab, die Tochter von BF1 zu sein. Nach dem Namen des Gatten von BF1, sowie nach BF2 und BF3 befragt gab sie an, diese nicht zu kennen.

Ebenso konnte die Ermordung des Gatten der BF1 nicht verifiziert werden.

1.5.2. Mit Beweisaufnahme vom 22.11.2010 wurde den Verfahrensparteien die Anfragebeantwortung des Sachverständigen mitgeteilt. Darüber hinaus wurden den BF aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien, sowie zur Lage der Aseris und ausgewählte Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zur Kenntnis gebracht

1.5.3. Zur oa. Beweisaufnahme wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.

1.5.4. Ebenso wurden die BF mit E-Mail vom 22.12.2010 aufgefordert, die unter 1.3.5. beschriebenen Unterlagen ehestmöglich in lesbarer Form vorzulegen. Eine solche Vorlage erfolgte nicht innerhalb angemessener Frist.

1.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

1.7. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF3 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1.7. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF3 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

2. Die Beschwerdeführer

Die BF sind Staatsbürger der Republik Armenien.

Bei BF1 handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt. BF1 bringt unwiderlegt vor, Zeugin Jehovas zu sein.

Die Volksgruppenzugehörigkeit von BF2 und BF3 ist nicht feststellbar. Sie behaupten, der Moslems zu sein, praktizieren diese Religion offensichtlich nicht nach außen hin erkennbar. Auch sind BF2 und BF3 sonst nicht nach außen hin aufgrund ihrer Lebensweise und Sprachkenntnisse, ihres äußeren Erscheinungsbildes oder sonstiger Anknüpfungspunkte von den Angehörigen der Mehrheits- und Titularethnie unterscheidbar.

Die Beschwerdeführer sind arbeitsfähige Menschen mit Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human

Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedom Report 2009, 26.10.2009

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)

Amnesty International Report Armenia 2009, 2010

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537

u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,

aktualisiert Juni 2009

Die im Text genannten Quellen

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.

Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).

Waffenstillstand mit Aserbaidschan

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Wirtschaft, Versorgungslage

Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.

Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.

Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).

Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. XXXX, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. römisch 40 , Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Frauen

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht.

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.

Zur Situation von Aseris in Armenien

Nach Ausbruch des Konflikts um Berg Karabach haben so gut wie alle Aseris Armenien verlassen. Personen, die im Land blieben, sind hauptsächlich alte Menschen oder Eheleute in Mischehen. Vor allem die älteren Aseris verblieben mehrheitlich aus gesundheitlichen Gründen - weil sie nicht mehr mobil genug waren - oder weil sie schon ihr gesamtes Leben in Armenien verbracht haben. Sie erhalten genauso ihre Pensionen wie ethnische Armenier. Diese Menschen leben vollkommen angepasst in Armenien und haben zum Teil auch armenische Familien- und/oder Vornamen angenommen.

Eine internationale Organisation in Armenien behauptete schon im Jahr 2002, dass Muslime allgemein in Armenien keine Probleme [hätten], da der Krieg mit den Aserbaidschanern um Berg Karabach ein politischer und kein religiöser gewesen [sei]. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Beziehungen zum islamischen Staat Iran sehr intensiv.

Im selben Jahr wurde berichtet, dass seit drei bis vier Jahren, keine Fälle von Diskriminierung oder Verfolgung gegenüber Aseris bekannt wurden. Am Beginn des Konflikts gab es zwar große Spannungen zwischen den Ethnien, jedoch ist diese Situation mit der heutigen in keinster Weise mehr zu vergleichen.

Die eingangs erwähnten, im Rahmen der Analyse untersuchten Quellen sind sich einig, dass es zumindest in den letzten zehn Jahren weder einen Bericht über systematische Diskriminierung seitens des Staates, noch über tätliche Angriffe oder Verfolgung durch Dritte gab. Hier decken sich die Berichte von staatlichen Institutionen mit jenen von Nichtregierungsorganisationen, sowie mit den Aussagen der befragten Sachverständigen.

Laut einem der Sachverständigen ist das Leben eines aserisch-stämmigen Rückkehrers außer Gefahr.

Schon 2007 publizierte das Bundesasylamt den Bericht zur Fact Finding Mission in Armenien, Aserbaidschan und Georgien, in dem zu lesen ist, dass "aktuelle Problemstellungen speziell für Aseris oder Angehörige von Mischehen in Armenien nicht bekannt geworden sind. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren."

Aufgrund der dargelegten, aktuellen Quellenlage kann man davon ausgehen, dass diese Thematik nicht mehr wichtig ist. Ebenso erscheint es unwahrscheinlich, dass die wenigen ethnischen Aseris, die noch in Armenien leben, verfolgt werden, da nicht einmal die gängigen Nichtregierungsorganisationen wie z.B. Amnesty International, Human Rights Watch, Freedom House und andere von derartigen Vorfällen berichten.

(Staatendokumentation, Analyse zur Situation von gemischtethnischen Paaren in Armenien, 4.2.2010)

Es gibt keine aktuellen offiziellen Statistiken über die Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris. Bei der letzten Volkszählung im Jahre 1989 wurden rund 85.000 ethnische Aseris in Armenien gezählt. Nach Einschätzung von UNHCR, die auch von lokalen Nichtregierungsorganisationen geteilt wird, dürften zum momentanen Zeitpunkt nur mehr rund 200 ethnische Aseris in Armenien wohnen. Dabei dürfte es sich vor allem um Frauen, die mit ethnischen Armeniern verheiratet sind, handeln. Aseris sind in Armenien nicht als Minderheit registriert. Nach Auskunft von Seiten der armenischen Regierung werden Aseris in Armenien weder verfolgt noch diskriminiert.

Auch UNHCR hat in letzter Zeit keine Berichte von Diskriminierung, Schikanierung oder Verfolgung ethnischer Aseris erhalten. Dies kann aber auf die relativ geringe Zahl der in Armenien verbliebenen Aseris und darauf, dass diese ihre ethnische Zugehörigkeit aufgrund der prekären Situation meist verbergen, zurückzuführen sein. Das nahezu völlige Fehlen von entsprechenden Berichten sollte deshalb nicht zu dem Schluss führen, dass es weder Diskriminierung noch Schikanierung oder Verfolgung von ethnischen Aseris in Armenien gibt.

(UNHCR, Anfragebeantwortung an den UBAS, 29.5.2002)

UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) schreibt in einer Stellungnahme zur Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit aus Aserbaidschan in Deutschland vom März 2004 folgendes:

"UNHCR sind keine Fälle von gesetzlichen Diskriminierungen oder schwer wiegende Diskriminierungs- oder Verfolgungshandlungen gegen aserische Volkszugehörige von dritter Seite bekannt geworden. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft der armenischen Mehrheit unterlegen. Besonders bei aserischen Volkszugehörigen mit armenischen Ehepartnern, die vorher nicht dauerhaft in Armenien gelebt haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in Armenien Schutz und dauerhaften Aufenthalt finden werden. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass nahezu alle in Armenien lebenden Aseris das Land zwischen 1988 und 1992 verlassen haben. Die im Land Verbliebenen sind nicht offiziell als Minderheit registriert. Diese Gruppe bemüht sich, nicht aufzufallen und geht in diesem Bemühen so weit, ihre Namen zu ändern, um so ihre Volkszugehörigkeit zu verschleiern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass aserische Flüchtlinge, selbst wenn sie mit einem/r armenischen Volkszugehörigen verheiratet sind, in gleicher Weise wie ihre Ehegatten die gleichen Rechte und soziale Akzeptanz wie armenische Staatsangehörige genießen." (UNHCR, März 2004, S. 9)

Ähnlich äußerte sich UNHCR auch in einer Stellungnahme vom April 2003, über die mögliche Ansiedelung von armenisch-aserischen Ehepaaren aus Aserbaidschan in Armenien: Die meisten in Armenien verblieben Aseris hätten einen gemischten armenisch-aserischen Hintergrund. Diese Aseris würden nicht auffallen, sie würden sich relativ sicher fühlen, solange sie in ihrer eigenen Gemeinschaft blieben. Die Nachbarn würden den ethnischen Hintergrund dieser Personen zwar kennen, es würde aber normalerweise zu keinen Problemen kommen, da sie Armenien seit Beginn des Konfliktes nicht verlassen hätten und daher als Teil der Gemeinschaft akzeptiert seien. Es gebe aber keine Garantie, dass ein Aseri, der nach mehreren Jahren Abwesenheit zurückkehre, gleichermaßen akzeptiert würde. UNHCR sei in den letzten Jahren keine Verfolgung von ethnischen Aseris bekannt geworden, das schließe aber nicht aus, dass für ethnische Aseris kein Sicherheitsrisiko bestünde. Die verbliebenen Aseris würden sich wegen ihrer Ethnizität zurückhalten, es könne sein, dass sie nicht auffallen wollten und daher Misshandlungen durch Armenier nicht melden würden. Daher könne - im Gegensatz zu Aseris, die in Armenien geblieben sind - bei ethnischen Aseris, die nach vielen Jahren der Abwesenheit nach Armenien zurückkehren, ein erhöhtes Risiko nicht ausgeschlossen werden, auch wenn einen armenischen Ehepartner hätten.

(Accord Anfragebeantwortung v. 19.4.2006, a-4861, Zl. ACC-ARM-4861)

Selbst wenn man von achttausend Personen in Armenien ausgeht, die aserischer oder binationaler Abstammung sind, ist diese Zahl zu gering, um irgendwie empirisch gesicherte Schlussfolgerungen zuzulassen, zumal viele der Betroffenen ihre Namen geändert bzw. armenisiert haben. Vermutlich handelt es sich bei den noch in Armenien verbliebenen Aseris überwiegend um alte Menschen (meist mit Armeniern verheiratete Frauen) oder Abkömmlinge aus binationalen Ehen. Ähnlich wie die geringe Minderheit der noch in Aserbaidschan verbliebenen Armenier sind auch die Aseris in Armenien mehrheitlich bemüht,

ihre ethnische bzw. religiöse Identität nicht preiszugeben.

Hranusch Charatjan, die Leiterin der Abteilung für nationale Minderheiten und Religionsangelegenheiten der Regierung Armeniens, erklärte in einem Interview Anfang des Jahres 20°7:

"Ja, ethnische Aserbaidschaner leben in Armenien. Ich kenne viele, aber ich darf keine Zahlen nennen. Armenien hat eine UN-Konvention unterzeichnet, womit sich die Unterzeichner verpflichten, kein statistisches Material über bedrohte Gruppen oder Gruppen, die sich bedroht fühlen, zu veröffentlichen, falls diese Gruppen klein sind und ihnen aus der Veröffentlichung Probleme entstehen könnten. Während der Volkszählung haben sich einige Personen als Aserbaidschaner bezeichnet. Ich kenne einige Aserbaidschaner, die zusammen mit ihren Ehefrauen und Ehemännern hierher kamen. Einige ziehen es vor, nicht über ihre ethnische Zugehörigkeit zu sprechen; andere nehmen es leichter. Wir sprachen mit einigen bekannten Aserbaidschanern, die in Armenien leben, aber sie haben noch kein Interesse bekundet, eine ethnische Gemeinschaft zu bilden.

Der jährliche Menschenrechtsbericht für Armenien des US Department of State bestätigte bis zum Jahr 2004 (einschließlich), dass als Folge des bewaffneten Konflikts in und um Berg-Karabach die in Armenien lebenden Aseris ihre Identität zu verstecken versuchen:

„As a result of the Nagorno-Karabakh conflict with Azerbaijan, most of the country's Muslim Azeri population had left by 1991. The few remaining Muslims in the country kept a low profile. There was no formally operating mosque, although one surviving 18th century mosque in the capital remained open for Friday prayers. Although it was not registered as a religious facility, the Government did not create any obstacles for Muslims who wished to pray there. Approximately 1,000 Muslims resided in the capital."

Der UNHCR hatte bereits im Oktober 1999 in einem Hintergrundpapier festgestellt: ''The UNHCR was not aware of attacks by the authorities. The UNHCR felt that the Azeris did not really have any problems but might do so if they actively expressed their ethnic identity".

Zu ähnlichen Ergebnissen kamen nationale Behörden und NGOs: Im Jahr 2000 bestätigte die dänische Einwanderungsbehörde nach einer Untersuchungsreise nach Armenien, dass es keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung der dort lebenden Aseris gebe, und der Norwegische Flüchtlingsrat kam nach einer Armenienreise im Juni 2000 zu dem Ergebnis, dass eine feindselige Haltung der Mehrheitsbevölkerung nicht feststellbar sei.

Die mir zugänglichen armenischen, ausländischen bzw. internationalen Quellen berichten auch keine Fälle der verweigerten Ausstellung von Identifikationspapieren und Reisepässen für Aserbaidschaner aus bzw. in Armenien. Ebenso sind keine Fälle berichtet worden, in denen staatliche Einrichtungen nicht ihrer Schutzverpflichtung nachkamen. Angesichts des hohen Interesses internationaler Organisationen, ausländischer diplomatischer Vertretungen

sowie der kritischen Medien und Menschenrechtsorganisationen in Armenien ist es auch nicht vorstellbar, dass solche Vorfälle unregistriert geblieben sind.

(Dr. XXXX, Gutachten an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.6.2007)(Dr. römisch 40 , Gutachten an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 13.6.2007)

Schätzungen zu Folge leben derzeit noch etwa 6.000 Azeris in Armenien. Die Zahl ist jedoch nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben. NGOs besuchen jedoch regelmäßig bekannte Fälle von Azeris in Armenien.

Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren. In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.

Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.

Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.

Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies gilt auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten

bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylbewerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu sein, haben sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes durchweg als falsch herausgestellt. Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute

leben nur wenige aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor.

Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.08.2009)

Religionsfreiheit, Moslems, Zeugen Jehovas

Die Gesellschaft verhält sich gegenüber den meisten religiösen Minderheiten zwiespältig. Obwohl viele Staatsbürger nicht streng religiös sind, ist die Verbindung zwischen armenischer Ethnizität und der armenischen Kirche sehr stark.

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben undDie Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und

darf gemäß Artikeln 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.darf gemäß Artikeln 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist.

Die Armenische Apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Eriwan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen.

Es gab keine Berichte, dass die Regierung religiösen Gruppen die Registrierung verweigerte. Das Gesetz verbietet Missionierung sowie die ausländische Förderungen von ausländischen Kirchen, doch keine der Beschränkungen wurde in der Praxis umgesetzt.

Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch auch in Armenien tätig und werden nicht staatlich behindert.

Etwa 1.000 der nach dem Berg-Karabach Konflikt in Armenien verbliebenen Muslime haben ihren Wohnsitz in Eriwan. Sie können frei ihrem Glauben nachgehen. In Eriwan existiert eine Moschee, die 1998 mit iranischen Geldern renoviert wurde.

Die Zeugen Jehovas lehnen prinzipiell sowohl den Dienst an der Waffe und die Eidableistung, wie auch den Wehrersatzdienst ab, vorgeblich weil dieser in militärischen Einrichtungen abzuleisten ist. Daher sind z. Z. ca. 70 Zeugen Jehovas als Wehrdienstverweigerer in Haft. Offizielle Vertreter der Zeugen Jehovas betonen jedoch, dass die Glaubensgemeinschaft keine

staatlichen Repressionen erfahre.

USDOS berichtet, dass Zeugen Jehovas gegenwärtig im Vergleich zum Berichtsjahr 2009 zu geringeren Haftstrafen aufgrund Wehrdienstverweigerung verurteilt wurden. Repräsentanten der Zeugen Jehovas gaben an, dass alle Inhaftierten die Möglichkeit gegeben wurde, einen Wehrersatzdienst zu leisten, jedoch lehnten diese ab, weil das Militär auch die Aufsicht über diese Einrichtungen innehat.

Abgesehen von den Zeugen Jehovas, die Wehrdienstverweigerer sind, gab es keine Berichte über Häftlinge, die aufgrund ihres Glaubens inhaftiert wurden.

(Quellennachweis: AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009, US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009; US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 Armenia, 11.3.2010)

4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Gatten von BF1 bzw Vater von B2 und BF3 gezwungen waren, Armenien zu verlassen.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF genötigt waren, die Russische Föderation zu verlassen, da BF3 dort die behauptetermaßen aufgetretenen Mörder des Gatten von BF1 bzw. Vater von BF2 und BF3 getroffen hätten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen oder keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem fänden.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

5. Beweiswürdigung

5.1. zu 1. (Verfahrensgang)

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

5.2.1. zu 2. (Beschwerdeführer)

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Zwar legten die BF die oben genanten Dokumente vor, doch befindet sich auf keinem einzigen ein Foto oder sonstiges Merkmal, welche eine Individualisierung oder Zuordnung auf die konkreten Asylwerber zuließe. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass die Anforderungen an die Bescheinigungspflicht nicht überzogen werden dürfen, doch kommt im gegenständlichen Fall zu den oa. Ausführungen hinzu, dass die BF aus einem Land stammen, in dem ge- oder verfälsche Dokumente relativ leicht erhältlich sind und darüber hinaus die Erhebungen durch den Sachverständigen die Identität der BF ebenfalls nicht bestätigen konnten.

5.2.2. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der mit Beweisaufnahmen vom 20.10.2008 und 22.11.2010, sowie der in der Beschwerdeverhandlung genannten Quellenmaterials der Inhalt der russischen und armenischen Staatsbürgerschaftsrechts als bekannt und mit den Verfahrensparteien erörtert vorausgesetzt werden.

Ebenso kann außer Zweifel angenommen werden, dass die BF in der ehemaligen UdSSR ursprünglich Bürger der Armenischen SSR waren.

Eine zentrale Frage, welche sich im gegenständlichen Verfahren stellt, ist jene, ob die BF vor dem Zerfall der UdSSR in der damaligen RSFSR registriert waren oder nicht. Im Falle einer solchen Registrierung ("Propiska") wäre davon auszugehen, dass die BF nach dem Zerfall der Russischen Föderation die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation ex lege erhalten hätten.

Eine weitere zentrale Frage ist jene, ob die BF auf eine andere Weise die russische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erhielten.

Im gegenständlichen Fall brachten die BF unwiderlegt, wenn auch nicht sämtliche Zweifel des ho. Gerichts beseitigend vor, in der RSFSR und später der Russischen Föderation nicht registriert gewesen zu sein. Die Feststellung des Ex-lege-Erwerbs der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation scheidet daher aufgrund der vorliegenden Beweislage aus.

Weitere Hinweise, welche den Schluss zuließen, die BF hätten die russische Staatsbürgerschaft erhalten, etwa durch eine entsprechende positiv erledigte Antragstellung kamen im Verfahren nicht hervor.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass die BF die russische Staatbürgerschaft nicht erhielten und sich in der Russischen Föderation nicht rechtmäßig aufhielten. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Russische Staat vom Aufenthalt der BF auf seinem Territorium Kenntnis hatte und den Aufenthalt in diesem Wissen duldete, weshalb trotz des behauptetermaßen relativ langen Aufenthaltes von keiner festen Bindung zwischen den BF und dem russischen Staat gesprochen werden kann. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF in der Russischen Föderation einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten.

Dass die BF eine andere Staatsbürgerschaft als die Russische nach dem Verlassen Armeniens bzw. der ehemaligen armenischen SSR erwarben, kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor.

Es steht somit aufgrund der Beweislage jedenfalls außer Zweifel fest, dass die BF ursprünglich Bürger der ehemaligen armenischen SSR waren, nach deren Verlassen nicht die Staatsbürger eines anderen Staates wurden und auch in keinem anderen Staat außerhalb von Armenien einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten. Der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes blieb somit ständig die Republik Armenien, deren Staatsbürgerschaft sie auch gem. dem subsidiär zur Anwendung kommenden § 10 Z 3 des armenischen Staatsbürger-schaftsgesetzes sie besitzen.Es steht somit aufgrund der Beweislage jedenfalls außer Zweifel fest, dass die BF ursprünglich Bürger der ehemaligen armenischen SSR waren, nach deren Verlassen nicht die Staatsbürger eines anderen Staates wurden und auch in keinem anderen Staat außerhalb von Armenien einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten. Der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes blieb somit ständig die Republik Armenien, deren Staatsbürgerschaft sie auch gem. dem subsidiär zur Anwendung kommenden Paragraph 10, Ziffer 3, des armenischen Staatsbürger-schaftsgesetzes sie besitzen.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der oa. § 10 Z leg. cit erst mit 26.2.2007 in Kraft trat, und die Feststellung der Staatsbürgerschaft basierend auf diese Bestimmung für den Zeitraum vor dem 26.2.2007 nicht in Frage kommt, doch ist dies insofern unbeachtlich, da sich aus den unter Punkt II.2. dargestellten Ausführungen ergibt, dass auch vor diesem Zeitraum Armenien jedenfalls der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der BF war.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der oa. Paragraph 10, Z leg. cit erst mit 26.2.2007 in Kraft trat, und die Feststellung der Staatsbürgerschaft basierend auf diese Bestimmung für den Zeitraum vor dem 26.2.2007 nicht in Frage kommt, doch ist dies insofern unbeachtlich, da sich aus den unter Punkt römisch zwei.2. dargestellten Ausführungen ergibt, dass auch vor diesem Zeitraum Armenien jedenfalls der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der BF war.

Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die BF ursprünglich vorbrachten, Staatsbürger von Armenien zu sein. Erst im fortgeschrittenen Verfahrenshergang stellten die die armenische Staatsbürgerschaft in Zweifel bzw. in Abrede. Hier ist kein Grund ersichtlich, warum die BF (zumindest BF1 und BF2) voneinander unabhängig voneinander tatsachenwidrig am Beginn des Verfahrens vorbringen sollten, armenische Staatsbürger zu sein, wenn dies nicht tatsächlich der Fall sein soll. Hier wird davon auszugehen sein, dass den zuerst getätigten Angaben höhere Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. z. B. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a) und nachträgliche Angaben dazu dienen sollen, das Vorbringen der BF im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang in einem günstigen -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechenden- Licht darzustellen. In diesem Sinn ist auch das von der BF1 getätigte Vorbringen, sie hätte nach dem Reisepass der UdSSR einen armenischen Reisepass erhalten, welches sie erst nach einem entsprechenden Vorhalt des verfahrensführende Referenten des BAA abänderte, zu sehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Prämissen gelangt man zum Schluss, dass die BF armenische Staatsbürger sind, wenn auch allenfalls basierend auf einer anderen Rechtsgrundlage innerhalb des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz, was jedoch hier unbeachtlich ist, da das armenische Recht von einem einheitlichen Staatsbürgerschaftsbegriff ausgeht (vgl. 11.3 und 30.1. der armenischen Verfassung [öffentliche zugänglich:Letztlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die BF ursprünglich vorbrachten, Staatsbürger von Armenien zu sein. Erst im fortgeschrittenen Verfahrenshergang stellten die die armenische Staatsbürgerschaft in Zweifel bzw. in Abrede. Hier ist kein Grund ersichtlich, warum die BF (zumindest BF1 und BF2) voneinander unabhängig voneinander tatsachenwidrig am Beginn des Verfahrens vorbringen sollten, armenische Staatsbürger zu sein, wenn dies nicht tatsächlich der Fall sein soll. Hier wird davon auszugehen sein, dass den zuerst getätigten Angaben höhere Glaubwürdigkeit zukommt vergleiche z. B. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a) und nachträgliche Angaben dazu dienen sollen, das Vorbringen der BF im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang in einem günstigen -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechenden- Licht darzustellen. In diesem Sinn ist auch das von der BF1 getätigte Vorbringen, sie hätte nach dem Reisepass der UdSSR einen armenischen Reisepass erhalten, welches sie erst nach einem entsprechenden Vorhalt des verfahrensführende Referenten des BAA abänderte, zu sehen. Auch unter Berücksichtigung dieser Prämissen gelangt man zum Schluss, dass die BF armenische Staatsbürger sind, wenn auch allenfalls basierend auf einer anderen Rechtsgrundlage innerhalb des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz, was jedoch hier unbeachtlich ist, da das armenische Recht von einem einheitlichen Staatsbürgerschaftsbegriff ausgeht vergleiche 11.3 und 30.1. der armenischen Verfassung [öffentliche zugänglich:

http://www.legislationline.org/ documents/action/popup/id/6638])

5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)

Grundsätzlich ist anzuführen, dass sich das erkennende Gericht der vom BAA vorgenommenen freie Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid im Ergebnis anschließt.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt im Ergebnis entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert, wenn auch anzuführen ist, dass sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als sehr kurz gehalten und spartanisch ausgestaltet darstellt und sich ergänzungsbedürftig erweist.

Die Feststellungen des erkennenden Gerichts basieren zu einem nicht unerheblichen Teil auf das Rechercheergebnis des genannten Sachverständigen. Obgleich diesem Rechercheergebnis nicht die Beweiskraft eines Gutachtens zukommt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Qualifikationsprofil des Sachverständigen, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Auch handelt es sich beim Sachverständigen um einen gebürtigen Armenier, der einen wesentlichen Teil seines Lebens in Armenien verbrachte und dort auch vorübergehend in hoher staatlicher Funktion tätig war, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass er in Armenien über ein Netzwerk an verlässlichen Kontaktpersonen verfügt, die Recherchen vor Ort durchführen können.

Trotz der seinerzeitigen Tätigkeit im armenischen Staatsdienst kann aufgrund der zwischenzeitigen Beendigung dieser Tätigkeit und der nunmehrigen Berufsausübung im internationalen Bereich nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverständige in einem Naheverhältnis zum armenischen Staat steht. Der Sachverständige hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer; Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso ist zu bedenken, dass sich der Sachverständige - idR im Gegensatz zu Asylwerbern- im Falle einer falschen Auskunftserteilung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sieht.

Die Rechercheergebnisse des Sachverständigen führten zum Teil zur Bestätigung und zur Widerlegung der Angaben der Asylwerber und waren für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bzw. für dessen Nichtzuerkennung in einer Mehrzahl von Asylverfahren ein tragendes Bescheinigungsmittel. Ebenso ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstatteten die Verfahrensparteien kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Sachverständige befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen und wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es den mündlichen Angaben des BF widerspricht.

Basierend auf das Vorbringen der BF ist festzustellen, dass sich das Vorbringen zum Ausreisezeitpunkt aus Armenien aufgrund von Ungereimtheiten im Vorbringen der BF aus unglaubwürdig darstellt. So bringt, BF2 etwa vor, bis XXXX (jenes Datum, welches als Geburtsdatum von BF3 angegeben wurde), in Armenien, XXXX gelebt und dann das Land in Richtung Russland verlassen zu haben. Andererseits brachte er jedoch, so wie auch seine Mutter BF1 vor, Armenien erst am XXXX verlassen zu haben.Basierend auf das Vorbringen der BF ist festzustellen, dass sich das Vorbringen zum Ausreisezeitpunkt aus Armenien aufgrund von Ungereimtheiten im Vorbringen der BF aus unglaubwürdig darstellt. So bringt, BF2 etwa vor, bis römisch 40 (jenes Datum, welches als Geburtsdatum von BF3 angegeben wurde), in Armenien, römisch 40 gelebt und dann das Land in Richtung Russland verlassen zu haben. Andererseits brachte er jedoch, so wie auch seine Mutter BF1 vor, Armenien erst am römisch 40 verlassen zu haben.

Auch brachte BF1 vor, im Alter von 16 Jahren wäre ihr ein Reisepass der UdSSR ausgestellt worden. Später hätte sie diesen in einen armenischen Reisepass umgetauscht. Erst nach einem entsprechenden Vorhalt, dass Armenien erst seit 1991 ein unabhängiger Staat ist, korrigierte de BF1 ihr Vorbringen. Hierzu ist anzuführen, dass BF1 offensichtlich eine Person mit einem solchen Einsichtsvermögen ist, über in der Vergangenheit gemachte Wahrnehmungen zu berichten und daher davon auszugehen ist, dass sie in der Lage war zu erkennen, welchen Reisepass sie erhielt und selbst vom Umtausch in einen armenischen Reisepass sprach. Es ist daher davon auszugehen, dass ein solcher Umtausch tatsächlich stattfand und die BF1 ihr Vorbringen diesbezüglich tatsachenwidrig abänderte, um es mit dem vorgebrachten Ausreisegrund in Einklang zu bringen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF zumindest noch 1991 in Armenien aufhielten.

Der Vollständigkeit sei auch darauf hingewiesen, dass BF1 anlässlich ihrer Asylantragstellung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbrachte, BF3 wäre die ärztliche Behandlung wegen Diabetes in Armenien verweigert worden.

Auch sonst stellen sich die Angaben der BF1 zu ihrem Aufenthalt in der Russischen Föderation höchst zweifelhaft dar. Einerseits verfügt sie nicht über jenes Wissen hinsichtlich der Region, in der sie sich behauptetermaßen 14 Jahre aufgehalten haben soll (ihr Wissen entspricht viel mehr jenem einer Person, welche sich dort einen wesentlich kürzeren Zeitraum oder auf Besuche aufhielt). So hatte die BF nicht einmal ein ungefähres Bild von der Größe XXXX (laut ihren Angaben ca. 2.000 bis 3.000 Einwohner anstatt ca. 130.000), hat nur vage Vorstellungen über die Umgebung und die Stadt an sich bzw. die dortige Medienlandschaft. Auch sind ihre Angaben, sie hätte nach dem Zerfall der UdSSR in Russland "nichts" gemacht nicht nachvollziehbar. Immerhin war es für die BF von vitalem Interesse, zu erfahren, wie es mit ihr -etwa staatsbürgerrechtlich- weitergeht, bzw. ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht schon zu Zeiten der UdSSR um eine Propiska für XXXX bemüht hätte. Hier geht auch der Einwand der BF, es hätte hierzu "nicht wirklich Bedarf" gegeben ins Leere, zumal sie zwei minderjährige Kinder, davon ein zuckerkrankes zu versorgen hatte und der Zugang zu -zumindest im Prinzip- unentgeltlicher medizinischer Versorgung von ihrem Status am Aufenthaltsort abhängig war.Auch sonst stellen sich die Angaben der BF1 zu ihrem Aufenthalt in der Russischen Föderation höchst zweifelhaft dar. Einerseits verfügt sie nicht über jenes Wissen hinsichtlich der Region, in der sie sich behauptetermaßen 14 Jahre aufgehalten haben soll (ihr Wissen entspricht viel mehr jenem einer Person, welche sich dort einen wesentlich kürzeren Zeitraum oder auf Besuche aufhielt). So hatte die BF nicht einmal ein ungefähres Bild von der Größe römisch 40 (laut ihren Angaben ca. 2.000 bis 3.000 Einwohner anstatt ca. 130.000), hat nur vage Vorstellungen über die Umgebung und die Stadt an sich bzw. die dortige Medienlandschaft. Auch sind ihre Angaben, sie hätte nach dem Zerfall der UdSSR in Russland "nichts" gemacht nicht nachvollziehbar. Immerhin war es für die BF von vitalem Interesse, zu erfahren, wie es mit ihr -etwa staatsbürgerrechtlich- weitergeht, bzw. ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht schon zu Zeiten der UdSSR um eine Propiska für römisch 40 bemüht hätte. Hier geht auch der Einwand der BF, es hätte hierzu "nicht wirklich Bedarf" gegeben ins Leere, zumal sie zwei minderjährige Kinder, davon ein zuckerkrankes zu versorgen hatte und der Zugang zu -zumindest im Prinzip- unentgeltlicher medizinischer Versorgung von ihrem Status am Aufenthaltsort abhängig war.

Aufgrund der oa. Ausführungen kann zwar ein Aufenthalt in der Russischen Föderation nicht gänzlich ausgeschlossen werden, das erkennende Gericht geht jedoch davon aus, dass sich dieser nicht über die von den BF vorgebrachten Zeitraum erstreckte.

Wenn die BF eine Sterbeurkunde der in der Russischen Föderation verstorbenen Verwandten vorlegt, so bescheinigt diese Urkunde den Tot der Verwandten, nicht jedoch den Aufenthalt der BF1 in der Russischen Föderation. Der vorgelegte Brief der Verwandten, dass die die BF im behaupteten Zeitraum in der Russischen Föderation aufhältig war, stammt von Sympathiepersonen aus der Sphäre der BF1 (und auch BF2 und BF3), welche beim Verfassen des Briefes nicht unter Wahrheitspflicht standen und zumindest ein ideelles Interesse am Ausgang der Asylverfahren von BF1 - BF3 haben, weshalb diesem Brief ebenfalls untergeordnete Beweiskraft zukommt und die oa. Ausführungen nicht zu relativieren vermag.

Auch die Behauptungen rund um die Ermordung des Gatten der BF1 bzw. des Vaters von BF2 und BF2 erweisen sich als nicht glaubwürdig. Ursprünglich brachte sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Gründen der Asylantragstellung vor, ihr "verstorbener" Mann wäre Aserbaidschaner gewesen. Ihm wäre es nicht ermöglicht, in [Armenien] zu leben. Die ärztliche Behandlung ihres zuckerkranken Kindes wäre ihr in Armenien verwehrt worden, da ihr Ehemann Aserbaidschaner gewesen wäre. BF1 brachte mit keinem Wort vor, ihr Gatte wäre von Fedajin ermordet worden, zumal es nicht ersichtlich ist, dass die BF vor den Organen jenes Staates, in dem sie Schutz sucht, den stärksten Ausreisegrund wider besseren Wissens nicht erwähnt und einen sekundären Sachverhalt als solchen ausreisekausalen Umstand vorgibt. Von eine durchschnittlich sorgfältigen Asylwerberin mit dem Wissen und den Fähigkeiten der BF1 wäre zu erwarten gewesen, dass die die Ermordung ihres Gatten durch Fedajin erwähnt hätte, wenn diese Tatsächlich stattgefunden hätte.

Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der BF in seiner Gesamtheit - aber insbesondere auch in Bezug auf die behauptete Ermordung ihres Ehegatten - im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens aufwies. Es fehlte beispielsweise sowohl die logische Konsistenz, als auch die unstrukturierte Darstellung und ein entsprechender quantitativer Detailreichtum und blieb die BF1 jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen auftreten, schuldig.

Auch zeigte die BF bei der Schilderung der Ermordung ihres Gatten auffallend emotionslos und konnten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keine Unterschiede in der Gemütsbewegung festgestellt werden, wenn sie über die Ermordung ihres Mannes bzw. am eigenen Leibe erfahrener Misshandlungen oder über die Ereignisse, welche ihr Sohn behauptetermaßen in Moskau erlabte und von denen sie nur vom Hörensagen wissen könne.

Ginge man davon aus, dass die BF den vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich erlebt hat, müsste davon ausgegangen werden, dass sie hier ein Vorbringen erstattet hätte, welche den Anforderungen der beiden oa. Absätze weitaus stärker entsprochen hätte (man denke etwa an die Schilderung interviewter Zeitzeugen des 2. Weltkrieges, wenn sie über erfahrene Misshandlungen oder den Tot eines ihnen nahestehenden Menschen berichten, welche regelmäßig den genannten Anforderungen entspricht).

Abgerundet werden die oa. Ausführungen durch das Rechercheergebnis des Ländersachverständigen, welchem nicht konkret und substantiiert entgegen getreten wurde oder durch die Vorlage von das Gegenteil aussagende Bescheinigungsmittel in Zweifel gezogen wurde.

Auch das Vorbringen von BF2 zu den behauptetermaßen bestehenden ausreisekausalen Gründen aus der Russischen Föderation erweisen sich als unglaubwürdig. Aus der Berichtslage ergibt sich, dass während der Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan mehrere Hunderttausende die beiden Länder verließen und sich in der Russischen Föderation niederließen. Dennoch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass es dort zu Auseinandersetzungen oder gar Tötungen zwischen diesen Migranten kam oder dass jene Personen, welche ein Interesse daran hatten, dass diese Menschen Armenien bzw. Aserbaidschan verließen, ihnen in die Drittländer folgten und dort noch weiter gegen sie vorgingen. Viel mehr ergibt sich aus der Berichtslage, dass das jene Kreise ab dem Zeitpunkt, als die Vertriebenen Armenien bzw. Aserbaidschan verließen, ihre Interessen offenbar verwirklicht sahen und nicht weiter gegen diese Personen vorgingen. Auch ist anzunehmen, dass sie im Falle einer weiteren Verfolgung dieser Personen auf russischem Territorium selbst schaden würden, weil nichts darauf hindeutet, dass die Russische Föderation ein Interesse an interethischen Konflikten auf seinem Territorium hätte, solche fördern oder tatenlos hinnehmen würde.

Die im Vorabsatz getätigten Überlegungen decken sich auch mit dem behaupteten Vorbringen der BF1 welche behauptete, die Fedajin hätten vorerst verlangt, sie sollten das Land verlassen. Erst als sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen wären, hätten die behaupteten Übergriffe stattgefunden, woraus erschließbar wäre, dass das Bestreben der Fedajin nicht in der Tötung, sondern in der Vertreibung der Familie, nötigenfalls unter Einsatz von Gewalt lag, was auch durch das beschriebene Verhalten dieser Personen bestätigt worden wäre.

Schon aufgrund der oa. Ausführungen ist das behauptete Verhalten der Personen in der Russischen Föderation gegenüber BF2 unplausibel.

Auch erscheint das Verhalten von BF2 nicht nachvollziehbar:

Einerseits behauptet er, einer Ethnie anzugehören, welche der potentiellen Verfolgungsgefahr durch Armenier unterliegt und andererseits bringt er vor, er hätte gerade Angehörigen dieser Ethnie -welche ihm persönlich weitgehend unbekannt gewesen wären- zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen und bereitwillig jenen Sachverhalt berichtet, welcher potentiell geeignet ist, Verfolgung auszulösen und noch dazu schildert, wo die potentiell zu verfolgenden Personen sich aufhalten.

Es ist auch auf die Widersprüchlichkeit in den Angaben zwischen BF1 und BF2 hinzuweisen, da BF1 vorbrachte, sie wäre von "Freunden" von BF2 gewarnt worden, während BF2 vorbrachte, der "Sohn des Hausbesitzers" (des Hauses in XXXX, in dem auch BF1 und BF3 lebten) namens G. wäre zu BF1 gegangen und hätte sie gewarnt. In der Beschwerdeverhandlung gab sie zwar an, sie wäre von "einem Freund" des BF2 gewarnt worden, benannte diesen jedoch namentlich anders als BF2, und beschrieb auch ein anderes privates Verhältnis zu dieser Person. Dieser Freund namens "O." wäre ein Armenier, groß, dunkel gewesen. BF2 gab in der Beschwerdeverhandlung an, "einer seiner Freunde" aus Moskau hätte seine Mutter gewarnt. Er wäre Russe gewesen, den Namen "I." geführt, hätte "typisch russisch" ausgesehen und blonde Haare gehabt.Es ist auch auf die Widersprüchlichkeit in den Angaben zwischen BF1 und BF2 hinzuweisen, da BF1 vorbrachte, sie wäre von "Freunden" von BF2 gewarnt worden, während BF2 vorbrachte, der "Sohn des Hausbesitzers" (des Hauses in römisch 40 , in dem auch BF1 und BF3 lebten) namens G. wäre zu BF1 gegangen und hätte sie gewarnt. In der Beschwerdeverhandlung gab sie zwar an, sie wäre von "einem Freund" des BF2 gewarnt worden, benannte diesen jedoch namentlich anders als BF2, und beschrieb auch ein anderes privates Verhältnis zu dieser Person. Dieser Freund namens "O." wäre ein Armenier, groß, dunkel gewesen. BF2 gab in der Beschwerdeverhandlung an, "einer seiner Freunde" aus Moskau hätte seine Mutter gewarnt. Er wäre Russe gewesen, den Namen "I." geführt, hätte "typisch russisch" ausgesehen und blonde Haare gehabt.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis und den von den BF vorgebrachten allgemeinen Berichten, welche sich nicht auf das vorgetragene individuelle Fluchtvorbringen beziehenen, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr der BF im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht (mehr) beim Bundesasylamt anhängig, und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht (mehr) beim Bundesasylamt anhängig, und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Der Herkunftsstaat ist nach § 1 Z 4 AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0410; E 4. November 2004, 2002/20/0159).Der Herkunftsstaat ist nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0410; E 4. November 2004, 2002/20/0159).

Sollte die Prüfung der Asylbehörde jedoch ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so wäre zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 1 Z 4 letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv. ("...oderSollte die Prüfung der Asylbehörde jedoch ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so wäre zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv. ("...oder

wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines

gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 158, und ihm folgend das E 22. 10. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1] (Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, 2007/19/0535; ebenso 19.11.2010, 2006/19/0502-9). Die Gleichsetzung des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annährend gleiche Qualität der Beziehung zwischen dem Fremden und dem Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale- kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG2005, 5. Auflage, K37 zu § 2 AsylG 2005)gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999), Rz 158, und ihm folgend das E 22. 10. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins ], (Erk. d. VwGH v. 20.2.2009, 2007/19/0535; ebenso 19.11.2010, 2006/19/0502-9). Die Gleichsetzung des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annährend gleiche Qualität der Beziehung zwischen dem Fremden und dem Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale- kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG2005, 5. Auflage, K37 zu Paragraph 2, AsylG 2005)

Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass für den hypothetischer Weise anzunehmenden Fall der Staatenlosigkeit die BF aufgrund ihres illegalen, den russischen Behörden unbekannten Aufenthaltes in der Russischen Föderation mit dem russischen Staat in keiner "festen Bindung" im Sinne einer im Vergleich mit Armenien bzw. der armenischen SSR annährend gleichen Qualität der Beziehung zwischen den BF und der Russischen Föderation standen, welche geeignet gewesen wäre, einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation zu begründen. Auch aus einer möglicherweise bestehenden Anwartschaft auf die russische Staatsbürgerschaft mag Gegenteiliges nicht hergeleitet werden (Erk. d. VwGH v. 22. 10. 2002, Zl. 2001/01/0089).

In Punkt I.5.2.2. und in den oa. Absätzen wurde in nachvollziehbarer Weise begründet, warum im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, warum die BF ihren letzen gewöhnlichen Aufenthalt in Armenien hatten und kumulativ hierzu die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Im Gegenzug hierzu besitzen die BF weder die russische, noch eine weitere Staatsbürgerschaft oder begründeten in der Russischen Föderation oder in einem sonstigen Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt.In Punkt römisch eins.5.2.2. und in den oa. Absätzen wurde in nachvollziehbarer Weise begründet, warum im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, warum die BF ihren letzen gewöhnlichen Aufenthalt in Armenien hatten und kumulativ hierzu die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Im Gegenzug hierzu besitzen die BF weder die russische, noch eine weitere Staatsbürgerschaft oder begründeten in der Russischen Föderation oder in einem sonstigen Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Basierend auf dem Ergebnis der Beweiswürdigung ergibt sich, dass die BF die armenische Staatsbürgerschaft ex lege aufgrund deren Aufenthaltes auf dem armenischen Territorium zum Zeitpunkt der Erlangung der Eigenstaatlichkeit erwarben. Selbst wenn man den BF in Bezug auf den behaupteten Ausreisezeitpunkt folgen würde, ergäbe sich in diesem Fall nichts anderes, weil dann die BF zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise und dem 25.2.2007 als staatenlose mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Armenien und ab dem 26.2.2007 als armenische Staatsbürger gelten würden.

Aus den im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die BF armenische -und zwar ausschließlich armenische- Staatsangehörige im Sinne des § 1 Z 4 AsylG sind. Der Prüfungsumfang dieses Erkenntnisses bezieht sich daher auf die Republik Armenien und ausschließlich auf diese.Aus den im Vorabsatz dargelegten Ausführungen ergibt sich somit zweifelsfrei, dass die BF armenische -und zwar ausschließlich armenische- Staatsangehörige im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG sind. Der Prüfungsumfang dieses Erkenntnisses bezieht sich daher auf die Republik Armenien und ausschließlich auf diese.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die getroffenen Ausführungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die getroffenen Ausführungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall").Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall").

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in den Personen der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim allen drei Beschwerdeführern handelt es sich um einen mobile, nicht invalide, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sei keinem Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen und das -wenn auch mit Österreich verglichen nicht sonderlich leistungsfähige- armenische Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus steht es ihnen offen sich an eine in Armenien karitativ tätige Organisation (Verzeichnis hierzu siehe etwa: http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF) oder die armenische Migrationsagentur zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch wird auf die in Armenien existierenden familiären Anknüpfungspunkte verwiesen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass die BF nicht über allfällige anfängliche Schwierigkeiten anlässlich der Rückkehr hinausgehend in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden und deren grundlegendsten Existenzbedürfnisse gedeckt sind.

Soweit der Gesundheitszustand der BF thematisiert wird, ist Folgendes festzustellen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Hinweise, dass die Erkrankung der BF vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre. Ebenso ergaben sich keine Hinweise, dass die BF keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würden. Insbesondere in Bezug auf BF3 ist darauf zu verweisen, dass er selbst in der Russischen Föderation als illegaler Migrant in der Lage war, sich Zugang zum dortigen Gesundheitswesen zu verschaffen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm dies auch in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt und der entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bietet, ebenfalls dazu in der Lage ist.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa die getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien anhand der bereits erörterten Berichtslage; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen), womit sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergaben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa die getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien anhand der bereits erörterten Berichtslage; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen), womit sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise ergaben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekterömisch zwei.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekte

Die BF wurden vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Die BF wurden vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.

Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).

Ohne einer allfälligen Ausweisungsentscheidung vorgreifen zu wollen, wird der Umstand, dass der BF einen unbegründete Asylanträge unter Tätigung wahrheitswidriger Angaben stellten und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle der Abweisung dieser unbegründeten Antrages vorhersehbar war, eine besondere Gewichtung zukommen (VfGH 9.9.2007, Zahl B 1150/07-9; VwGH 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6; EGMR, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99; EGMR, 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR , 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Ebenso können weitere humanitäre Aspekte im gegenständlichen Verfahren mangels sachlicher Zuständigkeit des erkennenden Gerichts nicht berücksichtigt werden.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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