Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E6 416.421-1/2010-13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 09.403-EAST Ost in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 09.403-EAST Ost in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. 122/2009 abgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
I.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Wien als Sohn des türkischen Staatsangehörigen XXXX geboren. Am 04.11.1998 wurde für ihn eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Wien als Sohn des türkischen Staatsangehörigen römisch 40 geboren. Am 04.11.1998 wurde für ihn eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt.
I.1.2. Die Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX gemäßrömisch eins.1.2. Die Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, hat gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 gemäß
§ 60 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Das Aufenthaltsverbot wurde auf mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bereich der Drogen- und Beschaffungskriminalität gestützt. Da gerade im Bereich der Drogenkriminalität die Rückfallgefahr besonders hoch sei, hätten die öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbots die zweifellos gegebenen Interessen des in Österreich geborenen und hier aufgewachsenen Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwogen. Insbesondere würden die wiederholten Eingriffe in das Vermögen Anderer die Annahme rechtfertigen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Das Aufenthaltsverbot wurde auf mehrere strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bereich der Drogen- und Beschaffungskriminalität gestützt. Da gerade im Bereich der Drogenkriminalität die Rückfallgefahr besonders hoch sei, hätten die öffentlichen Interessen an der Verhängung eines Aufenthaltsverbots die zweifellos gegebenen Interessen des in Österreich geborenen und hier aufgewachsenen Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet überwogen. Insbesondere würden die wiederholten Eingriffe in das Vermögen Anderer die Annahme rechtfertigen, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Gegen das Aufenthaltsverbot hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX hat mit Entscheidung vom XXXX die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, mit welchem das unbefristete Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und Einholung aller aktuellen Strafakten abgewiesen.Gegen das Aufenthaltsverbot hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 hat mit Entscheidung vom römisch 40 die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , mit welchem das unbefristete Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und Einholung aller aktuellen Strafakten abgewiesen.
I.1.3. Mit Schreiben vom 04.10.2010 verfasste der Beschwerdeführer während seines Haftaufenthaltes in der Justizanstalt schriftlich einen "Asylantrag", in welchem er ohne Angabe von näheren Gründen lediglich auf sein Entlassungsdatum aus der Haft mit XXXX hinwies. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, dass er in der Türkei nur auf Urlaub gewesen und in Österreich geboren sei, nunmehr nach eineinhalb Jahren Haft in Österreich entlassen worden sei und jetzt einen Asylantrag stelle, da er für Österreich keinen Aufenthaltstitel mehr besitzen würde. Konkret zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe in der Türkei nichts zu befürchten".römisch eins.1.3. Mit Schreiben vom 04.10.2010 verfasste der Beschwerdeführer während seines Haftaufenthaltes in der Justizanstalt schriftlich einen "Asylantrag", in welchem er ohne Angabe von näheren Gründen lediglich auf sein Entlassungsdatum aus der Haft mit römisch 40 hinwies. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am römisch 40 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, dass er in der Türkei nur auf Urlaub gewesen und in Österreich geboren sei, nunmehr nach eineinhalb Jahren Haft in Österreich entlassen worden sei und jetzt einen Asylantrag stelle, da er für Österreich keinen Aufenthaltstitel mehr besitzen würde. Konkret zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in die Türkei befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe in der Türkei nichts zu befürchten".
Am 20.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen und gab zu den Gründen für seine Asylantragstellung wörtlich an: "Weil mir mein Aufenthaltstitel weggenommen wurde. Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich habe in der Türkei niemanden mehr. Ich weiß, dass es mir nicht zusteht, einen Asylantrag zu stellen. Das habe ich nicht gewusst." Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge dieser Einvernahme an, dass er türkischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und kurdischer Abstammung sei und weder politisch aktiv noch Mitglied einer Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen sei. Er werde in der Türkei nicht gesucht, habe aber den Militärdienst noch nicht abgeleistet. In Österreich habe er gearbeitet und sei auch immer von seinem Bruder unterstützt worden. Generell verstehe er sich mit seinen in Österreich lebenden Brüdern gut und würden ihn diese wohl auch in der Türkei unterstützen. Weiters sei er gesund und in Österreich bereits vier Mal in Haft gewesen.
Nach Erklärung der Absicht des Bundesasylamtes, seinen Asylantrag abzuweisen führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch etwas anzugeben habe, aus: "Nein eigentlich nicht. Ich weiß, dass die Asylanträge für die Flüchtlinge sind, aber nicht für mich. Ich werde versuchen, auf einem anderen Weg eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Das mit dem Asylantrag war falsch von mir. Das steht mir nicht zu. Das wusste ich nicht.".
Der Beschwerdeführer verzichtete dezidiert auf eine Erörterung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.
I.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 09.403-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 2 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2010, Zl. 10 09.403-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesasylamt ist in seiner Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass dieser keine asylrelevanten bzw. GFK relevanten Gründe geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich eingebracht, um eine mögliche fremdenrechtliche Abschiebung bzw. die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes abzuwenden.
Weiters hätten sich keinerlei Hinweise bzw. Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK ergeben. Der Beschwerdeführer sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich, dass in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre.Weiters hätten sich keinerlei Hinweise bzw. Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK ergeben. Der Beschwerdeführer sei gesund und im arbeitsfähigen Alter. Aus den Erkenntnisquellen ergebe sich, dass in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich dort aufhalten würde, einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt wäre.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben wurde unter Zugrundelegung der aktuellen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des europäischen Gerichtshofes ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines in Österreich vorliegenden Privatlebens keine Änderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zu bewirken vermag, zumal er keine engen Familienmitglieder oder eine Freundin in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe damit in Österreich weder familiäre noch sonstige berücksichtigungswürdige private Interessen. Der Beschwerdeführer sei auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen, er sei somit wirtschaftlich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zuge der durchgeführten Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers mit den staatlichen Interessen an einer Ausweisung kam das Bundesasylamt nach Abwägung der Fakten zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben wurde unter Zugrundelegung der aktuellen Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des europäischen Gerichtshofes ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seines in Österreich vorliegenden Privatlebens keine Änderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung zu bewirken vermag, zumal er keine engen Familienmitglieder oder eine Freundin in Österreich habe. Der Beschwerdeführer habe damit in Österreich weder familiäre noch sonstige berücksichtigungswürdige private Interessen. Der Beschwerdeführer sei auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen, er sei somit wirtschaftlich nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zuge der durchgeführten Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers mit den staatlichen Interessen an einer Ausweisung kam das Bundesasylamt nach Abwägung der Fakten zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.
Dieser Bescheid wurde am 29.10.2010 dem Beschwerdeführer durch öffentliche Sicherheitsorgane persönlich zugestellt.
I.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax durch den Vertreter des Beschwerdeführers (Bevollmächtigung des MigrantInnenvereins St. Marx vom 05.11.2010) vom 12.11.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung. Dieser Vorwurf wurde jedoch nicht konkretisiert bzw. wurde nur darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt konkrete Erhebungen zur höchstpersönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen habe und die zitierten Entscheidungen keinen Bezug zum Vorbringen hätten. Hingewiesen wurde auf die Entscheidung Maslov gegen Österreich.römisch eins.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax durch den Vertreter des Beschwerdeführers (Bevollmächtigung des MigrantInnenvereins St. Marx vom 05.11.2010) vom 12.11.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt wurde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes sei inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund einer mangelhaften Verfahrensführung. Dieser Vorwurf wurde jedoch nicht konkretisiert bzw. wurde nur darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt konkrete Erhebungen zur höchstpersönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen habe und die zitierten Entscheidungen keinen Bezug zum Vorbringen hätten. Hingewiesen wurde auf die Entscheidung Maslov gegen Österreich.
Der Beschwerdeführer könne weiters in der Türkei nicht überleben und würde dort unweigerlich in eine hoffnungslose Situation geraten. Er könne nicht in die Türkei "zurückkehren", da er dort nie gelebt habe. Keinesfalls würde dem Beschwerdeführer der Zugang zum Arbeitsmarkt, insbesondere im Bereich des Tourismus offen stehen.
Beantragt wurde zudem, Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen, und sei insbesondere die Situation in der Türkei im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zu überprüfen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung, zumindest nochmals eine Einvernahme durchzuführen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu sämtlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme zu übermitteln.Beantragt wurde zudem, Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen, und sei insbesondere die Situation in der Türkei im Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK zu überprüfen. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung, zumindest nochmals eine Einvernahme durchzuführen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu sämtlichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme zu übermitteln.
Schließlich wurde noch ein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit Telefax vom 09.12.2010 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof erstmalig einen mit 09.10.2010 datierten Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw. Rechtsberaters.
Mit Telefax vom 16.12.2010 stellte der MigrantInnenverein St. Marx für den Beschwerdeführer - neben dem inhaltlich schon eingebrachten "Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw Rechtsberaters" - einen Antrag "auf Nennung und konkreten Termin mit meinem beigestellten Rechtsberater bzw. Flüchtlingsberater" und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde auf die bereits eingebrachten Anträge verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dringend einen Termin mit dem für ihn zuständigen Rechtsberater benötigen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr schon lange auf die Beigebung eines Rechtsberaters warten würde und von der Fremdenpolizei die Information übermittelt worden sei, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2010 abgeschoben werden sollte. Es werde daher dringend um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht, da im Falle der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit bestünde, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt werde. Würde er per 18.12.2010 tatsächlich abgeschoben werden, wäre ihm das Recht genommen, mit einem Rechtsberater zu sprechen.
Mit Telefax vom 05.01.2011 wurde nochmals der - bis auf den Wortlaut der Überschrift gleichlautende - Antrag auf Beigebung eines Flüchlingsberaters, schon übermittelt mit Telefax vom 09.12.2010, eingereicht.
I.2. Sachverhaltrömisch eins.2. Sachverhalt
I.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Wien als Sohn des türkischen Staatsangehörigen XXXX geboren. Sein Vater arbeitete damals als Metallschweißer in Österreich, dessen aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, mit den drei in Österreich lebenden Brüdern hat der Beschwerdeführer guten Kontakt. In Wien absolvierte der Beschwerdeführer die Pflichtschule und den polytechnischen Lehrgang. Eine Installateurlehre hat er nach wenigen Monaten abgebrochen. Ungefähr 5 Monate lang war der Beschwerdeführer dann als Hilfsarbeiter (Maurer- und Dachdeckergehilfe) tätig. Danach war er arbeitslos und kam im Alter von 17 Jahren mit Suchtgift in Kontakt. In der Folge war sein Leben geprägt von der Drogensucht. Da der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nachging und über keine regelmäßigen Einkünfte verfügte, versuchte er seinen Drogenkonsum durch Fahrraddiebstähle und Wohnungseinbrüche sowie durch den Verkauf von Marihuana zu finanzieren. Nach drei zunächst bedingt ausgesprochenen Strafen folgte 2003 die erste von insgesamt vier Haftstrafen. Nach der Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer immer sehr rasch rückfällig.römisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Wien als Sohn des türkischen Staatsangehörigen römisch 40 geboren. Sein Vater arbeitete damals als Metallschweißer in Österreich, dessen aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, mit den drei in Österreich lebenden Brüdern hat der Beschwerdeführer guten Kontakt. In Wien absolvierte der Beschwerdeführer die Pflichtschule und den polytechnischen Lehrgang. Eine Installateurlehre hat er nach wenigen Monaten abgebrochen. Ungefähr 5 Monate lang war der Beschwerdeführer dann als Hilfsarbeiter (Maurer- und Dachdeckergehilfe) tätig. Danach war er arbeitslos und kam im Alter von 17 Jahren mit Suchtgift in Kontakt. In der Folge war sein Leben geprägt von der Drogensucht. Da der Beschwerdeführer keiner geregelten Arbeit nachging und über keine regelmäßigen Einkünfte verfügte, versuchte er seinen Drogenkonsum durch Fahrraddiebstähle und Wohnungseinbrüche sowie durch den Verkauf von Marihuana zu finanzieren. Nach drei zunächst bedingt ausgesprochenen Strafen folgte 2003 die erste von insgesamt vier Haftstrafen. Nach der Haftentlassung wurde der Beschwerdeführer immer sehr rasch rückfällig.
Er hat im Bundesgebiet Kontakt zu seinen drei Brüdern, die alle bereits österreichische Staatsbürger sind. Diese Brüder unterstützen den Beschwerdeführer immer wieder in Österreich und würden ihn auch im Falle einer Überstellung in die Türkei unterstützen. Seine Mutter ist verstorben. Zu seinem Vater, von dem der Beschwerdeführer nur weiß, dass er im Ausland lebt, besteht kein Kontakt. Die Türkei kennt der Beschwerdeführer nur von längeren Urlaubsaufenthalten, beherrscht aber die türkische Sprache in Wort und Schrift. In der Türkei leben eine Tante des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte, zu denen er jedoch keine engeren Beziehungen pflegt. Den Wehrdienst hat der Beschwerdeführer noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, hat keine Lebensgefährtin oder Freundin und ist kinderlos.
Im Juli 2000 brach der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Komplizen, den er im Gesellenheim kennengelernt hatte, in ein Einfamilienhaus in Wien ein. Der Einbruch erfolgte durch ein mit einem Eisengitter geschütztes offenes Fenster. Im Haus fanden die beiden Einbrecher einen Tresor, öffneten ihn unter großem Aufwand, fanden aber kaum Wertgegenstände, sodass die Beute sich auf eine Goldkette und einen Ring von unbekanntem Wert beschränkte. Am 15.9.2000 verkaufte der Beschwerdeführer 130 CDs an einen Altwarenhändler, die andere Jugendliche bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutet hatten. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom XXXX wegen der Verbrechen des Einbruchdiebstahls und der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Im Juli 2000 brach der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Komplizen, den er im Gesellenheim kennengelernt hatte, in ein Einfamilienhaus in Wien ein. Der Einbruch erfolgte durch ein mit einem Eisengitter geschütztes offenes Fenster. Im Haus fanden die beiden Einbrecher einen Tresor, öffneten ihn unter großem Aufwand, fanden aber kaum Wertgegenstände, sodass die Beute sich auf eine Goldkette und einen Ring von unbekanntem Wert beschränkte. Am 15.9.2000 verkaufte der Beschwerdeführer 130 CDs an einen Altwarenhändler, die andere Jugendliche bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutet hatten. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom römisch 40 wegen der Verbrechen des Einbruchdiebstahls und der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Jahr 2001 begann der Beschwerdeführer mit dem Konsum von Kokain. Im Jänner dieses Jahres stahl er das unversperrt gewesene Fahrrad eines unbekannten Eigentümers. Am 10.4.2001 versuchte er, ein Fahrrad (Mountainbike) durch Aufbrechen des Bügelschlosses zu stehlen, wurde dabei aber polizeilich betreten. Wegen dieser versuchten Diebstähle sowie wegen zweier Betrugshandlungen, die darin bestanden, dass der Beschwerdeführer Handys erworben hatte und freischalten ließ, obwohl er wusste, dass er die Rechnungen und Gebühren nie begleichen würde, wurde er mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom XXXX zu einer Haftstrafe von 8 Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit verurteilt. Zugleich wurde von einem Widerruf der Probezeit betreffend seine erstmalige Verurteilung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Im Jahr 2001 begann der Beschwerdeführer mit dem Konsum von Kokain. Im Jänner dieses Jahres stahl er das unversperrt gewesene Fahrrad eines unbekannten Eigentümers. Am 10.4.2001 versuchte er, ein Fahrrad (Mountainbike) durch Aufbrechen des Bügelschlosses zu stehlen, wurde dabei aber polizeilich betreten. Wegen dieser versuchten Diebstähle sowie wegen zweier Betrugshandlungen, die darin bestanden, dass der Beschwerdeführer Handys erworben hatte und freischalten ließ, obwohl er wusste, dass er die Rechnungen und Gebühren nie begleichen würde, wurde er mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom römisch 40 zu einer Haftstrafe von 8 Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit verurteilt. Zugleich wurde von einem Widerruf der Probezeit betreffend seine erstmalige Verurteilung abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Am 27.8.2003 bemerkte der Beschwerdeführer, als er gerade in einem Park saß, dass in einem am Park angrenzenden Wohnhaus die Eingangstüre offenstand. Da er Geld für Drogen brauchte, suchte er das Haus nach Wohnungen ab, in die leicht einzubrechen war. Im dritten Stock bemerkte er eine nur "schwach" gesicherte Türe und trat sie mit dem Fuß ein. Als er merkte, dass er von einer Frau beobachtet wurde, versuchte er über das Stiegenhaus zu flüchten, wurde aber von zwei Männern festgehalten, bis die Polizei kam. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zugleich wurde von einem Widerruf der Probezeit betreffend seine vormaligen Verurteilungen abgesehen und die Probezeit bezüglich der letzten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Am 27.8.2003 bemerkte der Beschwerdeführer, als er gerade in einem Park saß, dass in einem am Park angrenzenden Wohnhaus die Eingangstüre offenstand. Da er Geld für Drogen brauchte, suchte er das Haus nach Wohnungen ab, in die leicht einzubrechen war. Im dritten Stock bemerkte er eine nur "schwach" gesicherte Türe und trat sie mit dem Fuß ein. Als er merkte, dass er von einer Frau beobachtet wurde, versuchte er über das Stiegenhaus zu flüchten, wurde aber von zwei Männern festgehalten, bis die Polizei kam. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt. Zugleich wurde von einem Widerruf der Probezeit betreffend seine vormaligen Verurteilungen abgesehen und die Probezeit bezüglich der letzten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
Am 17.12.2003 wurde der Beschwerdeführer durch Entschließung des Bundespräsidenten bedingt vorzeitig aus der Haft entlassen.
Im März 2004 hat der Beschwerdeführer in Wien zumindest sechs Fahrräder gestohlen, am 11.5.2004 brach er durch Aufbrechen der Türe in einen Keller ein und stahl eine Bohrmaschine sowie eine Stichsäge. Am 13.9.2004 trat er wieder eine Wohnungstüre ein und stahl in der Wohnung 560,-- Euro Bargeld, einen Fotoapparat, eine Videokamera und zwei Mobiltelefone. Am 17.9.2004 stieg er durch eine Oberlichte in eine andere Wohnung ein und erbeutete dort ein Mobiltelefon und 970,-- Euro Bargeld. Am 30.9.2004 brach er durch Einschlagen der Oberlichte abermals in drei Wohnungen ein. In den ersten beiden erbeutete er 1.650,-- bzw. 840,-- Euro Bargeld sowie zahlreiche Geräte der Unterhaltungselektronik, Münzen und Schmuck. In der dritten Wohnung wurde er auf frischer Tat betreten und festgenommen. Für diese Taten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen vom 19.11.2004 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich wurden alle zuvor ausgesprochenen Strafnachsichten widerrufen, sodass der Beschwerdeführer eine insgesamt drei Jahre und vier Monate umfassende Haftstrafe anzutreten hatte.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Bereits am 17.5.2008 wurde er erneut straffällig, indem er einer anderen Person, die er beim gemeinsamen Rauchen von Marihuana kennen gelernt hatte, gewerbsmäßig Suchtgift (zwei Säckchen Marihuana im Wert von 30,-- Euro, die der Beschwerdeführer zuvor einem Jugoslawen vor dem Lokal XXXX abgekauft hatte) verkaufte. Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer dieser Person insgesamt 7 Gramm Marihuana verkauft.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Bereits am 17.5.2008 wurde er erneut straffällig, indem er einer anderen Person, die er beim gemeinsamen Rauchen von Marihuana kennen gelernt hatte, gewerbsmäßig Suchtgift (zwei Säckchen Marihuana im Wert von 30,-- Euro, die der Beschwerdeführer zuvor einem Jugoslawen vor dem Lokal römisch 40 abgekauft hatte) verkaufte. Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer dieser Person insgesamt 7 Gramm Marihuana verkauft.
Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vom XXXX zu einer unbedingten achtmonatigen Haftstrafe verurteilt.Wegen dieses Verhaltens wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten achtmonatigen Haftstrafe verurteilt.
Im Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 8.4.2009 wurde er erneut straffällig. Er hatte an diesem Tag die Ersatzdroge "Subotex" genommen und benötigte zur Beschaffung von Essen und weiteren Ersatzdrogen Geld, das er nicht hatte. Daher begab er sich auf die Suche nach einer für einen Einbruchsdiebstahl geeigneten Wohnung. In einem Wohnhaus in XXXX wurde der Beschwerdeführer fündig. Er hatte bemerkt, dass an der Tür zur Wohnung der Frau R ein vergittertes Fenster geöffnet war, durch welches er Zugriff auf den Hebel zur Öffnung der Oberlichte hatte. Über letztere gelangte der Beschwerdeführer in die Wohnung von Frau R und durchsuchte selbige nach Geld, Zigaretten und Wertgegenständen. Er konnte jedoch nur ein Mobiltelefon, Gedenkmünzen und eine Packung Zigaretten im Gesamtwert von ca. 200,-- Euro finden. Als er mit dieser Beute wieder im Stiegenhaus angelangt war, wurde er von zwei Beamten der von einer aufmerksamen Nachbarin verständigten Polizei betreten und war sofort geständig.Im Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 8.4.2009 wurde er erneut straffällig. Er hatte an diesem Tag die Ersatzdroge "Subotex" genommen und benötigte zur Beschaffung von Essen und weiteren Ersatzdrogen Geld, das er nicht hatte. Daher begab er sich auf die Suche nach einer für einen Einbruchsdiebstahl geeigneten Wohnung. In einem Wohnhaus in römisch 40 wurde der Beschwerdeführer fündig. Er hatte bemerkt, dass an der Tür zur Wohnung der Frau R ein vergittertes Fenster geöffnet war, durch welches er Zugriff auf den Hebel zur Öffnung der Oberlichte hatte. Über letztere gelangte der Beschwerdeführer in die Wohnung von Frau R und durchsuchte selbige nach Geld, Zigaretten und Wertgegenständen. Er konnte jedoch nur ein Mobiltelefon, Gedenkmünzen und eine Packung Zigaretten im Gesamtwert von ca. 200,-- Euro finden. Als er mit dieser Beute wieder im Stiegenhaus angelangt war, wurde er von zwei Beamten der von einer aufmerksamen Nachbarin verständigten Polizei betreten und war sofort geständig.
Wegen dieses Einbruchsdiebstahls wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 und 130 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Wegen dieses Einbruchsdiebstahls wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 130 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
I.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.römisch eins.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die weiters übermittelten Schreiben und Anträge sowie die im Akt erliegenden Auszüge aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers. Zudem wurde in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen, Einsicht genommen.römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die weiters übermittelten Schreiben und Anträge sowie die im Akt erliegenden Auszüge aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren des Beschwerdeführers. Zudem wurde in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen, Einsicht genommen.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter I. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.römisch eins.3.1. Das Bundesasylamt hat - wie oben unter römisch eins. umfassend dargestellt - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen detailliert wiedergegeben.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur kriminellen Vergangenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen aus dem fremdenpolizeilichen Verfahren und dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers sowie zu seinem Schulbesuch in Österreich und zum bisher noch nicht abgeleisteten Militärdienst ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben.
I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
I.3.2.1. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers war, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei, keine Bezugspunkte zur Türkei bestünden und er letztlich Angst habe, abgeschoben zu werden. Explizit wurden eine politische Tätigkeit und die Mitgliedschaft bei einem Verein verneint, wodurch die Annahme einer eventuellen Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeit ausgeschlossen ist. Am Rande führte der Beschwerdeführer auch an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe.römisch eins.3.2.1. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers war, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei, keine Bezugspunkte zur Türkei bestünden und er letztlich Angst habe, abgeschoben zu werden. Explizit wurden eine politische Tätigkeit und die Mitgliedschaft bei einem Verein verneint, wodurch die Annahme einer eventuellen Verfolgung aufgrund exilpolitischer Tätigkeit ausgeschlossen ist. Am Rande führte der Beschwerdeführer auch an, dass er der kurdischen Volksgruppe angehöre und den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe.
Schon das Bundesasylamt hat in seinem abweisenden Bescheid begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren nur aus dem einen Zweck betrieben habe, weil er keine andere Möglichkeit der Verhinderung der Abschiebung in die Türkei gesehen habe.
Unter Einbindung der tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei sei nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffenden asylrelevanten Verfolgung/Gefährdung ausgesetzt sei oder eine solche hinkünftig zu erwarten habe.
Der Beschwerdeführer sei weiters gesund, jung, arbeitsfähig und auch arbeitswillig und verfüge über eine gute Schulbildung. Somit könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in seiner Existenz gefährdet sei.
Es ließen sich keine Hinderungsgründe dahingehend erkennen, welche eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei ausschließen würden, und gäbe es in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen in der Türkei auch ein Sozialsystem, welches im Falle einer persönlichen Notlage greifen würde. Es sei dem Beschwerdeführer daher auch zumutbar, selbst u.a. mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern bzw. würden ihn wohl auch seine Brüder von Österreich aus in der Türkei unterstützen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder dem Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
In gegenständlicher Beschwerde wurde diesen Annahmen des Bundesasylamtes nicht substantiiert entgegengetreten.
I.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat keine individuelle und aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft dargetan.römisch eins.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat keine individuelle und aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft dargetan.
Soweit der Beschwerdeführer nun seinen Antrag auf internationalen Schutz auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Soweit der Beschwerdeführer nun seinen Antrag auf internationalen Schutz auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht vorgebracht.
I.3.2.3. Auch aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, ist für diesen nichts zu gewinnen.römisch eins.3.2.3. Auch aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, ist für diesen nichts zu gewinnen.
Der Beschwerdeführer hat keine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung in Form von Misshandlungen oder Verwendungen im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes oder des Strafvollzuges behauptet. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei der Ableistung seines Militärdienstes oder der Abbüßung einer Haftstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Situationen ausgesetzt wäre.
Zwar ist jeder männliche Staatsbürger der Türkei zwischen 19 und 40 Jahren verpflichtet, für 15 Monate beim Militär einzurücken, sodass auch den Beschwerdeführer als mittlerweile wehrpflichtigen Mann diese Pflicht trifft. Sofern der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen will, dass ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe Misshandlungen und Repressalien beim Militär drohen würden, so finden diese Ausführungen keine Deckung in der tatsächlichen Situation der Wehrdienstpflichtigen in der Türkei; eine systematische Diskriminierung von Kurden konnte nicht festgestellt werden.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600; ). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600; ). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann vergleiche Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).
Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
I.3.2.4. Weiters ist insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Berichtslage die Türkei sowie die tatsächliche Situation in der Türkei betreffend auszuführen, dass das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich auf eine nähere Erörterung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verzichtet und ist schließlich den im gegenständlichen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Aufgrund der hohen Berichtsdichte zur Situation in der Türkei und mangels eines konkreten, relevanten persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers konnte auf weitere Erhebungen und die Beziehung eines Sachverständigen verzichtet werden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht bzw nicht glaubwürdig vorgebracht, wodurch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, welche Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes noch durchzuführen wären. Vor allem brachte der Beschwerdeführer auch keinerlei Probleme in der Türkei mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden oder Gerichten vor.römisch eins.3.2.4. Weiters ist insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Berichtslage die Türkei sowie die tatsächliche Situation in der Türkei betreffend auszuführen, dass das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich auf eine nähere Erörterung im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verzichtet und ist schließlich den im gegenständlichen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Aufgrund der hohen Berichtsdichte zur Situation in der Türkei und mangels eines konkreten, relevanten persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers konnte auf weitere Erhebungen und die Beziehung eines Sachverständigen verzichtet werden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht bzw nicht glaubwürdig vorgebracht, wodurch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, welche Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes noch durchzuführen wären. Vor allem brachte der Beschwerdeführer auch keinerlei Probleme in der Türkei mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden oder Gerichten vor.
I.3.2.5. Schließlich ist auszuführen, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.römisch eins.3.2.5. Schließlich ist auszuführen, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
I.3.2.6. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leiden würde (Überstellung in die Türkei wurde angeblich aus psychischen Gründen bereits einmal gestoppt), so stehen laut der aktuellen Berichtslage zur Türkei dort dem Beschwerdeführer mehrere Institutionen und Ärzte zur Verfügung, die psychische Erkrankungen entsprechend behandeln können.römisch eins.3.2.6. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leiden würde (Überstellung in die Türkei wurde angeblich aus psychischen Gründen bereits einmal gestoppt), so stehen laut der aktuellen Berichtslage zur Türkei dort dem Beschwerdeführer mehrere Institutionen und Ärzte zur Verfügung, die psychische Erkrankungen entsprechend behandeln können.
I.3.2.7. Im vorliegenden Fall geht auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ausspruch des Aufenthaltsverbotes und aufgrund der damit anstehenden Ausweisung durch die (ungerechtfertigte) Antragstellung auf internationalen Schutz unter Umgehung der einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen versuchte, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz rein missbräuchlich gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keine Möglichkeit hatte, auf anderem Wege seinen Aufenthalt in Österreich - wenn auch nur vorübergehend - zu sichern. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit, neben den entsprechenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, darstellt, einen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies würde am Sinn und Zweck der asylrechtlichen Bestimmungen vorbeigehen.römisch eins.3.2.7. Im vorliegenden Fall geht auch der erkennende Senat des Asylgerichtshofes weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Ausspruch des Aufenthaltsverbotes und aufgrund der damit anstehenden Ausweisung durch die (ungerechtfertigte) Antragstellung auf internationalen Schutz unter Umgehung der einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen versuchte, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Der Asylgerichtshof geht somit davon aus, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz rein missbräuchlich gestellt wurde, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich keine Möglichkeit hatte, auf anderem Wege seinen Aufenthalt in Österreich - wenn auch nur vorübergehend - zu sichern. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit, neben den entsprechenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, darstellt, einen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies würde am Sinn und Zweck der asylrechtlichen Bestimmungen vorbeigehen.
Dem Bundesasylamt kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es in einer Gesamtschau annimmt, dass keinerlei asylrelevante Gründe vorliegen, und der Beschwerdeführer seinen Asylantrag nur deswegen gestellt hat, um die fremdenrechtliche Ausweisung oder eine drohende Abschiebung aufgrund des Aufenthaltsverbotes zu umgehen. Dies indizieren auch die bereits angeführten Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach ihm auch selbst durchaus bewusst war, dass er an sich keine Asylgründe hat.
Der Behauptung in der Beschwerde, dass das Bundesasylamt das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprechend gewürdigt habe, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesasylamt hat somit das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und nachvollziehbar bewertet und zutreffend gewürdigt sowie festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant ist. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet grundsätzlich keinen Bedenken und hat das Bundesasylamt seiner Entscheidung die einschlägige Judikatur und aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt.
Die Beschwerde (sowie die weiteren, übermittelten Schreiben und Anträge) des Beschwerdeführers enthielten keine maßgeblichen Argumente, welche die Beweiswürdigung der Erstbehörde wesentlich in Frage stellten oder den eben dargestellten Erwägungen des Asylgerichtshofes entscheidungswesentlich entgegenstünden.
Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann.
I.3.3.1. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.römisch eins.3.3.1. Aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt war weiters nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten würde. Der Asylgerichtshof schließt sich auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides vollinhaltlich an.
Schon der Beschwerdeführer selbst hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Tante und weitere Verwandte) verfügt, und dass er sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der Beschwerdeführer könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder - insbesondere seiner drei in Österreich lebende Brüder, welche ihn auch aktuell unterstützen - zurückgreifen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dies im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde.Schon der Beschwerdeführer selbst hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei ihm um einen grundsätzlich arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte (Tante und weitere Verwandte) verfügt, und dass er sich seinen Lebensunterhalt verdienen kann, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Der Beschwerdeführer könnte weiters im Falle kurzfristiger ökonomischer Probleme auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder - insbesondere seiner drei in Österreich lebende Brüder, welche ihn auch aktuell unterstützen - zurückgreifen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dies im Falle einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Türkei nicht möglich sei. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch die allgemeinen Umstände im Herkunftsstaat sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Zuletzt war als notorisch festzuhalten, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG indizieren würde.Zuletzt war als notorisch festzuhalten, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt herrscht, der eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG indizieren würde.
I.3.3.2. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde durch gegenständliche Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert und substantiiert in Frage gestellt (vgl. oben). Diese Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.römisch eins.3.3.2. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachten Länderberichten wurde durch gegenständliche Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert und substantiiert in Frage gestellt vergleiche oben). Diese Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Flüchtling iSd Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling iSd Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen der Türkei ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen der Türkei ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
II.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.römisch zwei.2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBl, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Überstellung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal Verwandte des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben und er mit Unterstützung seiner Familie aus Österreich - die ihn auch bereits in Österreich zeitweilig finanziell unterstützt hat - rechnen kann. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann mit Schulbildung handelt.Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Überstellung jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal Verwandte des Beschwerdeführers noch in der Türkei leben und er mit Unterstützung seiner Familie aus Österreich - die ihn auch bereits in Österreich zeitweilig finanziell unterstützt hat - rechnen kann. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann mit Schulbildung handelt.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Aufgrund dieser Ausführungen ließ sich weder eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen ableiten, noch konnte vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK und dem daraus abgeleiteten Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konnte kein Grund erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.Aufgrund dieser Ausführungen ließ sich weder eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aus individuellen Gründen ableiten, noch konnte vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen umfangreichen und zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers eine menschenunwürdige Behandlung des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Auch vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK und dem daraus abgeleiteten Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung konnte kein Grund erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer ein subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.
II.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.römisch zwei.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aus.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Schon allein dadurch liegt jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.römisch zwei.4.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Schon allein dadurch liegt jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus nachstehenden Erwägungen gerechtfertigt.Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus nachstehenden Erwägungen gerechtfertigt.
II.4.2.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt (vgl. oben).römisch zwei.4.2.1. Zunächst ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). Überdies ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Die Kriterien für diese Interessensabwägung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Rechtssprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, VfSlg. 18.224) in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009 dargelegt vergleiche oben).
Zur gebotenen Interessenabwägung hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.6.2007, GZ B 2126/06-16, im Falle eines straffällig gewordenen polnischen Staatsangehörigen, der bereits seit seinem vierten Lebensjahr, insgesamt seit mehr als 27 Jahren in Österreich lebt und hier seine Schulausbildung absolviert hat, ausgesprochen, dass auf die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden muss.
Nach der Judikatur des EGMR unterliegt die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber Fremden, insbesondere im Bereich von Einwanderern der zweiten Generation, d.h. von Personen, die in der Regel praktisch keine Bindungen zum Staat der formellen Staatsangehörigkeit mehr haben, weil sie im Aufenthaltsstaat geboren wurden sowie von Personen, die seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, deutlich strengeren Kriterien als dies bei sonstigen Fremden der Fall ist (siehe dazu ausführlich Grabenwarter, Zur Bedeutung der Entscheidungen des EGMR in der Praxis des VfGH, Richterzeitung 2007, S 154).
Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen stellte der EGMR in diesen Fällen (vgl. oben Fall Boultif gegen die Schweiz) auf eine Reihe von Kriterien ab, die zur Gewichtung des Interesses der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse des Betroffenen an der Ermöglichung seines Familienlebens herangezogen werden. Nach der Art eines beweglichen Systems berücksichtigte der EGMR bis in die jüngste Zeit eine Reihe von Kriterien für die Zulässigkeit einer Ausweisung oder Abschiebung, wie z.B.Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen stellte der EGMR in diesen Fällen vergleiche oben Fall Boultif gegen die Schweiz) auf eine Reihe von Kriterien ab, die zur Gewichtung des Interesses der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse des Betroffenen an der Ermöglichung seines Familienlebens herangezogen werden. Nach der Art eines beweglichen Systems berücksichtigte der EGMR bis in die jüngste Zeit eine Reihe von Kriterien für die Zulässigkeit einer Ausweisung oder Abschiebung, wie z.B.
Im Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 18.10.2006, GZ 18/10/06, im Fall Üner gegen die Niederlande wurde nunmehr explizit festgestellt, dass die Integrationschancen im Herkunftsland den Integrationschancen im Aufenthaltsstaat gegenüberzustellen sind. Diesbezüglich hat der Gerichtshof zwei neue Kriterien formuliert, nämlich:
Bei Ausweisungen von Einwanderern der zweiten Generation wird somit vom EGMR ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK abgeleitet, der auch dann gilt, wenn schwerwiegende Straftaten begangen wurden. In der Abwägung berücksichtigt der Gerichtshof neben den allgemeinen Kriterien für die Beurteilung von Ausweisungen die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Großteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben. Damit werden die Integrationschancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat einander gegenübergestellt (siehe Grabenwarter, Zur Bedeutung der Entscheidungen des EGMR in der Praxis des VfGH, Richterzeitung 2007, S 154).Bei Ausweisungen von Einwanderern der zweiten Generation wird somit vom EGMR ein besonderer, stärkerer Schutz aus Artikel 8, EMRK abgeleitet, der auch dann gilt, wenn schwerwiegende Straftaten begangen wurden. In der Abwägung berücksichtigt der Gerichtshof neben den allgemeinen Kriterien für die Beurteilung von Ausweisungen die besonderen Bindungen, die diese Personen mit dem Aufenthaltsstaat eingegangen sind, in dem sie ihre Erziehung erhalten, den Großteil ihrer sozialen Kontakte geknüpft und folglich ihre eigene Identität entwickelt haben. Damit werden die Integrationschancen im Herkunftsland unter Berücksichtigung der Integrationschancen im Aufenthaltsstaat einander gegenübergestellt (siehe Grabenwarter, Zur Bedeutung der Entscheidungen des EGMR in der Praxis des VfGH, Richterzeitung 2007, S 154).
II.4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Art. 8 EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer I, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.römisch zwei.4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können selbst langjährig niedergelassene Fremde, die im Gastland geboren wurden oder aufgewachsen sind, aus Artikel 8, EMRK kein Recht ableiten, nicht wegen ihrer Straffälligkeit abgeschoben (bzw ausgewiesen) zu werden. Es ist lediglich zu beachten, dass bei Verhängung der Ausweisung ein fairer Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens auf der einen und dem öffentlichen Interesse an der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite getroffen wird. Dabei sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Kriterien, welche der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa im Fall Maslov gegen Österreich (Urteil vom 22.03.2007, Kammer römisch eins, Bsw. Nr. 1.638/03) ausgearbeitet hat, von wesentlicher Bedeutung. Diese sind: Die Art und Schwere der von einem Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich; die Zeit, die zwischen Begehung der Straftaten und der Verhängung des Aufenthaltsverbotes vergangen ist und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit und schließlich seine sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zu Österreich und zu seinem Herkunftsland.
Der EGMR nahm im Fall Maslov (welcher auch in der Beschwerde zitiert wurde), eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlag.Der EGMR nahm im Fall Maslov (welcher auch in der Beschwerde zitiert wurde), eines im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommenen und 21 Jahre hier Aufhältigen an, dass die Straftaten von einer gewissen Schwere waren und er zu schweren Strafen, nämlich zu insgesamt zwei Jahren und neun Monaten unbedingter Haft, verurteilt wurde. Der EGMR nahm jedoch nicht an, dass die Straftaten ähnlich schwerwiegend wie Drogendelikte waren, weil sie zur Finanzierung der Drogensucht begangen wurden. Zwar hat der EGMR im Bereich des Drogenhandels Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind (EGMR 31.01.2006, Sezen gg Niederlande, NL 2006,28), doch hat er in Hinblick auf wegen Drogenkonsums Verurteilte einen anderen Zugang gewählt. Der EGMR kam - aufgrund der insbesondere nicht gewalttätigen Art der von Maslov als Minderjährigen begangenen Straftaten und der Pflicht des Staates zur Erleichterung der Resozialisierung, welche insofern gelang, als Maslov zwei Jahre nach seiner Enthaftung nicht mehr straffällig geworden ist, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich, seiner familiären, sozialen und kulturellen Bindungen zu Österreich und dem Fehlen solcher Beziehungen zu seinem Herkunftsland - zu dem Ergebnis, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel war und daher eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorlag.
Wesentliches Kriterium war damit im Fall Maslov die Straffälligkeit, und sind diesbezüglich insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).Wesentliches Kriterium war damit im Fall Maslov die Straffälligkeit, und sind diesbezüglich insbesondere Natur und Schwere der Straftat und das Verhalten nach der Straftat zu berücksichtigen vergleiche hierzu auch EGMR 28.6.2007, Kaya, 31.753/02, NL 2007, 144; 18.10.2006, Üner, 46.410/99, NL 2006, 251; 22.04.2004, Radovanovic, Nr. 42.703/98).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Ausweisung im Falle eines seit seinem sechsten Lebensjahr für insgesamt fünfzehn Jahre in Österreich Aufhältigen, der wegen Raub zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten - verurteilt wurde, als zulässig angesehen (VfSlg 17.851). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einigen Entscheidungen die Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich aufgrund der Begehung schwerer Straftaten als zulässig gewertet (VwGH 14.6.2007, 2004/18/0062: Aufenthalt seit 10. Lebensjahr [1992], Verurteilung wegen Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und gegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten; VwGH 16.10.2007, 2007/18/0294 17-jähriger Aufenthalt, seit 3. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe von vier Jahren; VwGH 24.10.2007, 2007/21/0369, Aufenthalt seit 7. Lebensjahr, Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren).
II.4.2.3. im gegenständlichen Fall hat der nunmehr 29-jährige Beschwerdeführer sein gesamtes Leben - abgesehen von Urlauben in der Türkei - in Österreich verbracht und hier auch zur Gänze seine soziale Prägung erfahren. Seine sprachliche Integration ist gut, seine soziale Integration wurde allerdings durch die bereits mit 17 Lebensjahren eingetretene, teils schwere (Heroinkonsum seit 2001) Suchtgiftabhängigkeit und das beinahe gleichzeitig erfolgte Abrutschen in die Kriminalität erheblich beeinträchtigt. Der Alltag des Beschwerdeführers war seit diesem Zeitpunkt geprägt durch die Beschaffung von Suchtmitteln verbunden mit dem Begehen zahlreicher Delikte, um seine Abhängigkeit zu finanzieren. Vor allem wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßen seiner Haftstrafen (wie im Sachverhalt konkret festgehalten) immer wieder nach kürzester Zeit wiederum straffällig, und kann aufgrund seiner vier Haftstrafen, wobei die letzte Enthaftung unmittelbar vor der Verbringung in die Schubhaft erfolgte, keinerlei Besserung oder Stabilisierung des Beschwerdeführers erkannt werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer trotz Kenntnis eines damals laufenden Aufenthaltsverbotsverfahren, das sich zu dieser Zeit im Berufungsstadium befand, am 08.04.2009 neuerlich rückfällig geworden, indem er nach dem Konsum von Ersatzdrogen zum Zweck der Beschaffung von Geldmitteln für Essen und weiterer Suchtmittel in eine Wohnung eingebrochen ist. Zu diesem Zeitpunkt lag seine letzte Haftentlassung erst drei Monate zurück.römisch zwei.4.2.3. im gegenständlichen Fall hat der nunmehr 29-jährige Beschwerdeführer sein gesamtes Leben - abgesehen von Urlauben in der Türkei - in Österreich verbracht und hier auch zur Gänze seine soziale Prägung erfahren. Seine sprachliche Integration ist gut, seine soziale Integration wurde allerdings durch die bereits mit 17 Lebensjahren eingetretene, teils schwere (Heroinkonsum seit 2001) Suchtgiftabhängigkeit und das beinahe gleichzeitig erfolgte Abrutschen in die Kriminalität erheblich beeinträchtigt. Der Alltag des Beschwerdeführers war seit diesem Zeitpunkt geprägt durch die Beschaffung von Suchtmitteln verbunden mit dem Begehen zahlreicher Delikte, um seine Abhängigkeit zu finanzieren. Vor allem wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßen seiner Haftstrafen (wie im Sachverhalt konkret festgehalten) immer wieder nach kürzester Zeit wiederum straffällig, und kann aufgrund seiner vier Haftstrafen, wobei die letzte Enthaftung unmittelbar vor der Verbringung in die Schubhaft erfolgte, keinerlei Besserung oder Stabilisierung des Beschwerdeführers erkannt werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer trotz Kenntnis eines damals laufenden Aufenthaltsverbotsverfahren, das sich zu dieser Zeit im Berufungsstadium befand, am 08.04.2009 neuerlich rückfällig geworden, indem er nach dem Konsum von Ersatzdrogen zum Zweck der Beschaffung von Geldmitteln für Essen und weiterer Suchtmittel in eine Wohnung eingebrochen ist. Zu diesem Zeitpunkt lag seine letzte Haftentlassung erst drei Monate zurück.
Indem der Beschwerdeführer zahlreiche, oben im Detail geschilderte Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit begangen hat, hat er ein Verhalten gesetzt, auf Grund dessen davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden würde.
Das diesen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegende Verhalten ist den obigen Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die bisherige Rückfallshäufigkeit lässt sich keine positive Gefährdungsprognose treffen und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Der verstrichene Zeitraum seit der letzten Verurteilung ist zu kurz, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0005). Auch in Haft verbrachte Zeiten können nicht als solche des Wohlverhaltens angesehen werden (VwGH 07.07.2009, 2009/18/0203).
Damit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH vom 18.03.2003, 2000/18/0074) sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 07.09.2004, 2004/18/0208) verletzt. Gerade bei Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine Kriminalitätsform, der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet.Damit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH vom 18.03.2003, 2000/18/0074) sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH vom 07.09.2004, 2004/18/0208) verletzt. Gerade bei Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine Kriminalitätsform, der eine große Sozialschädlichkeit anhaftet.
Aufgrund der Straftaten wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt und verbüßte mehrere Haftstrafen. Insgesamt wurden gegen den Beschwerdeführer seit 2001 unbedingte Haftstrafen (teilweise nach Widerruf) im Ausmaß von insgesamt fünf Jahren verhängt. Schon durch diese Vielzahl von Verurteilungen sowie des langen Zeitraums, über welchen sich die Straftaten des Beschwerdeführers (zu denen neben den Suchtgiftdelikten auch schwere Eigentumsdelikte, gewerbsmäßiger Diebstahl, Betrugsfälle und Hehlerei) erstrecken, nämlich ab 1997, besteht eine ausreichende Grundlage dafür, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers der Schluss gezogen werden muss, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtig erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Verwaltungsgerichtshof legt im Erkenntnis vom 18.03.2003, Zl. 2000/18/0074, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und im Erkenntnis vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität dar. Wie die oben dargestellte Judikatur zeigt, kommt es im Rahmen der Ausweisung wesentlich auf die Dauer des Aufenthalts in Österreich und die Schwere der begangenen Straftaten an. Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit seiner Geburt in Österreich aufgehalten hat, er davon aber auch eine geraume Zeit in Haft verbrachte. Die lange Haftdauer im Zusammenhang mit der Vielzahl an schweren Straftaten, insbesondere der Suchtgiftkriminalität, aber auch der Gewalt- und Eigentumskriminalität ist mit der langen Aufenthaltsdauer in Österreich abzuwägen. Dabei wird davon auszugehen sein, dass je schwerwiegender die Straftaten sind, desto weniger auf die Dauer des Aufenthalts Rücksicht zu nehmen ist.
Grundsätzlich ist schon angesichts der Schwere und der Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, seines immer wieder raschen Rückfalles und der Schwere der verhängten Strafen der Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte verhältnismäßig, wobei eben nicht nur die bloße Tatsache der Verurteilung einer Straftat berücksichtigt wurde, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Delikte (Suchtmitteldelikte, Eigentumsdelikte, Drogenhandel) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470).Grundsätzlich ist schon angesichts der Schwere und der Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, seines immer wieder raschen Rückfalles und der Schwere der verhängten Strafen der Eingriff in seine gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verhältnismäßig, wobei eben nicht nur die bloße Tatsache der Verurteilung einer Straftat berücksichtigt wurde, sondern die Art und Schwere der zugrundeliegenden Delikte (Suchtmitteldelikte, Eigentumsdelikte, Drogenhandel) und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 19.02.2009, 2007/18/0470).
I.4.2.4. Es treten zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedoch auch noch andere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.römisch eins.4.2.4. Es treten zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers jedoch auch noch andere Umstände hinzu, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass es zulässig ist, die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.
So wurde auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX gegen den Beschwerdeführer am XXXX ein Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG erlassenen, in welchem zwischenzeitlich rechtskräftig davon ausgegangen wird, dass das große Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die Verhängung dieses Aufenthaltsgebotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erschiene.So wurde auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat römisch 40 gegen den Beschwerdeführer am römisch 40 ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG erlassenen, in welchem zwischenzeitlich rechtskräftig davon ausgegangen wird, dass das große Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften die Verhängung dieses Aufenthaltsgebotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten erschiene.
Die aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass er während seines Aufenthaltes eine langjährige Haftstrafe verbüßen musste und auch lediglich für wenige Monate in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand. Weiters hat die Integration des Beschwerdeführers in der für ihn wesentlichen sozialen Komponente die begangenen schweren Straftaten (Eigentums- sowie Suchtmitteldelikte, insbesondere Drogenhandel) eben eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Demgemäß ist den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall kein geringeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Angehörigen. Dies auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer drei Brüder in Österreich hat, welche ihn unterstützen. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des Beschwerdeführers wurde mangels gemeinsamen Wohnsitzes und eines besonderen Abhängigkeits- und Naheverhältnisses mit diesen Brüdern gemäß der Judikatur der Gerichtshöfe nicht begründet. Dies musste dem Beschwerdeführer schon seit dem Zeitpunkt bewusst sein, indem ihm im Gegensatz zu seinen Brüdern auch lediglich eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft hingegen verwehrt wurde. Seit dem Ausspruch des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX musste der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer baldigen Ausweisung rechen. Zu anderen Personen wurden keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit bedingen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Ausweisung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würden.Die aus der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass er während seines Aufenthaltes eine langjährige Haftstrafe verbüßen musste und auch lediglich für wenige Monate in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand. Weiters hat die Integration des Beschwerdeführers in der für ihn wesentlichen sozialen Komponente die begangenen schweren Straftaten (Eigentums- sowie Suchtmitteldelikte, insbesondere Drogenhandel) eben eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Demgemäß ist den öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall kein geringeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Angehörigen. Dies auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer drei Brüder in Österreich hat, welche ihn unterstützen. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben des Beschwerdeführers wurde mangels gemeinsamen Wohnsitzes und eines besonderen Abhängigkeits- und Naheverhältnisses mit diesen Brüdern gemäß der Judikatur der Gerichtshöfe nicht begründet. Dies musste dem Beschwerdeführer schon seit dem Zeitpunkt bewusst sein, indem ihm im Gegensatz zu seinen Brüdern auch lediglich eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde, die österreichische Staatsbürgerschaft hingegen verwehrt wurde. Seit dem Ausspruch des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 musste der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer baldigen Ausweisung rechen. Zu anderen Personen wurden keine Anhaltspunkte dargelegt, welche eine derartige Beziehungsintensität und Abhängigkeit bedingen würden, wie sie von der Judikatur für die Annahme eines der Ausweisung entgegenstehenden Interesses verlangt werden würden.
Der Beschwerdeführer beherrscht weiters neben der deutschen auch die türkische Sprache in Wort und Schrift. Es bestehen somit auch wesentliche Bindungen zur Türkei und kann aufgrund der Türkeiaufenthalte sowie der Größe gerade der türkischen Gemeinschaft in Österreich, innerhalb der der Beschwerdeführer verkehrte, auch die Annahme zugrunde gelegt werden, dass von einem Vertrautsein mit der türkischen Kultur und Sprache und damit zusammenhängend von einer sehr hohen Integrationschance des Beschwerdeführers in der Türkei jedenfalls auszugehen ist.
In Österreich kann wie ausgeführt nicht von einer besonderen beruflichen Integration des Beschwerdeführers mangels eines dauerhaft durchgehenden Arbeitsverhältnisses gesprochen werden. Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände, dass er über gute Deutschkenntnisse und einen langjährigen Aufenthalt in Österreich verfügt, reichen alleine nicht aus, um von einer speziellen, die öffentlichen Interessen überwiegenden beruflichen und sozialen Integration auszugehen. Insgesamt können damit nur die aus den Einvernahmen bekannten Deutschkenntnisse sowie sein langjähriger Aufenthalt in Österreich für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.
Es liegen daher gegenständlich zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die schwerer wiegen als die zweifellos gegebenen und sogar als hochrangig einzustufenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet.
Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR erscheint der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die aus dem inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration insofern entscheidend relativiert wurde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt war (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
II.4.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist im gegenständlichen Fall ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.römisch zwei.4.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist im gegenständlichen Fall ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Bei dieser Beurteilung wurde ausschließlich das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers bewertet und führten nicht nur die strafrechtlichen Verurteilungen zur Ausweisung, sondern war das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere auch die mangelnde soziale und berufliche Integration in Zusammenschau mit den strafrechtlichen Verurteilungen für die Notwendigkeit der Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit maßgeblich. Allein die lange Aufenthaltsdauer war unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, der familiären und wirtschaftliche Lage und des Alters des Beschwerdeführers nicht geeignet, die mangelnde soziale und kulturelle Integration in Österreich zu überwiegen, da insbesondere auch noch Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.
Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes im Ergebnis zu keinen von der angefochtenen Entscheidung abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
II.4.4. Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.römisch zwei.4.4. Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
II.5. Zur Abweisung des Antrages gemäß § 66 AsylG 2005römisch zwei.5. Zur Abweisung des Antrages gemäß Paragraph 66, AsylG 2005
II.5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte;römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist; gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter; ebenso entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Einzelrichter, wenn im vor dem 1.7.2008 anhängigen Verfahren bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hatte;
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.04.1995, 95/11/0090) richtet sich die Zuständigkeit für den verfahrensrechtlichen Bescheid grundsätzlich nach denselben Regelungen wie in der Hauptsache.
Da in der Hauptsache der erkennende Senat zur Entscheidung zuständig war, ist dieser auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages zuständig.
§ 23 Abs. 1 AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 besagt, dass - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.5.2. Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV iVm Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.römisch zwei.5.2. Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10.4.1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13.11.1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14.7.1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art4 Abs3 EUV in Verbindung mit Art288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.Artikel 15 Absatz 2, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S.13 (im Folgende: Verfahrensrichtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Fall einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3 gewährt wird.
Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Abs. 5 lit a, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.Die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 3 bis 5 sehen vor, welche Einschränkungen in den nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gewährung kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung gemacht werden können; insbesondere bestimmte Absatz 5, Litera a,, dass für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorgesehen werden kann, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit bis dato noch keinen Gebrauch gemacht.
§ 66 AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, AsylG 2005 sieht vor, dass zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts der Bundesminister für Inneres Rechtsberater in der notwendigen Anzahl zu bestellen hat. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 2 leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen. Gemäß Z. 3 haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit. haben Rechtsberater Fremde auf Verlangen über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater fallen. Gemäß Ziffer 3, haben sie Fremde auf deren Verlangen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz (AsylG) oder - soweit es sich um Asylwerber handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.
II.5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf.römisch zwei.5.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.6.2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf.
Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Rechtsberaters) vorgesehen habe.
Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat.Im Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl. U 3078,3079/09-11, hat der Verfassungsgerichtshof in richtlinienkonformer Interpretation des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie zusammengefasst ausgesprochen, dass der Asylgerichtshof verpflichtet ist, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen hat.
Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.Gleichermaßen sei - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.
Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmungen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezwecken, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.
Aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften ergeben sich keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines Rechtsberaters.
Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Art. 15 Abs. 5 lit. a die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.Die Verfahrensrichtlinie ermächtigt in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, die Mitgliedstaaten, für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorzusehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
Daraus ergibt sich für den Asylgerichtshof unzweifelhaft die Intention der Richtlinie, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung zeitlich nicht unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.
II.5.4. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl.römisch zwei.5.4. Der Verfassungsgerichtshof deutet in seinem Erkenntnis vom 02.10.2010, Zl.
U 3078,3079/09-11, S. 13 zweiter Absatz, einen zeitlichen Rahmen dahingehend an, dass infolge richtlinienkonformer Interpretation die Formulierung "in Verfahren" in
§ 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als für "Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als für "Verfahren" in dem Sinne zu verstehen sei, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch den Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist.
Auch in dem dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Anlassfall wurde der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zeitgleich mit der Beschwerde an den Asylgerichthof gestellt und von diesem als unzulässig zurückgewiesen.
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 02.10.2010, U 3078, 3079/09-11, ausgeführt, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist." Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylverfahren wurde am 12.11.2010 per Telefax übermittelt. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde am 09.12.2010 gefaxt und sohin nicht der Judikatur entsprechend vor oder am Beginn des Verfahrens gestellt.
II.5.5. Der Beschwerdeführer hat bereits per 05.11.2010 eine Asylwerberberatungsorganisation, den MigrantInnenverein St. Marx, bevollmächtigt und damit in Anspruch genommen, sich beraten zu lassen und auch Hilfestellung beim Verfassen von Schriftsätzen erhalten.römisch zwei.5.5. Der Beschwerdeführer hat bereits per 05.11.2010 eine Asylwerberberatungsorganisation, den MigrantInnenverein St. Marx, bevollmächtigt und damit in Anspruch genommen, sich beraten zu lassen und auch Hilfestellung beim Verfassen von Schriftsätzen erhalten.
So hat der MigrantInnenverein St. Marx eine mehrseitige, ausführliche Beschwerde gegen den erstinstanzlichen, den Antrag ablehnenden Bescheid des Bundesasylamtes per Telefax vom 12.11.2010 eingebracht. In dieser wurde ausführlich auf die Beschwerdegründe eingegangen.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundzüge des Ablaufes eines Asylverfahrens, vor allem auch aufgrund der Hinzuziehung eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt und der Beratung durch den MigrantInnenverein bekannt sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die für ihn wesentlichen rechtlichen Fakten verstanden hat und wurde ein mangelndes sprachliches Verständnis (der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen und hat hier eine Schulausbildung genossen) nicht einmal vorgebracht. Damit ist der Intention der Verfahrensrichtlinie, dass auf die Bedürfnisse von Asylwerber - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren zu berücksichtigenden Fragestellungen - besonders eingegangen wird, genüge getan. Es gehen daher auch die Ausführungen im Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ins Leere, dass der Einzelne die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da der Beschwerdeführer ja bereits ein Rechtsmittel eingebracht hat und sich dieses Rechts bediente.
Dass ein Rechtsberater dazu herangezogen wird, um nachträglich, nach Einbringung einer inhaltlich begründeten Beschwerde dieselbe zu prüfen, ist weder vom Gesetzgeber noch von der Verfahrensrichtlinie beabsichtigt. Dies vor allem dann, wenn an der Einbringung der Beschwerde bereits ein regelmäßig mit Asylverfahren betrauter Verein wie der MigrantInnenverein St. Marx, dem ein Rechtsanwalt vorsteht, beteiligt war.
Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren auch sehr wohl bewusst, dass ein endgültiger Verfahrensabschluss des Asylverfahrens unmittelbar bevorsteht, da er insbesondere im Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters nochmals konkret darauf hinweist, dass ihm von der BH Baden mitgeteilt wurde, dass seine Abschiebung für den 18.12.2010 geplant war.
Damit erweist sich der Antrag aber - ungeachtet der Frage des Zeitpunktes seiner Einbringung - auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt, da das Institut der Rechtsberatung nicht den Sinn und Zweck verfolgt, den Fremden auf eine ihm in Aussicht gestellte - positive oder negative - Entscheidung "vorzubereiten".
Das Abwarten eines das Verfahren abschließenden Erkenntnisses stellt kein der Rechtsberatung zugängliches Verfahrensstadium dar und ist insbesondere im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass Mitwirkungshandlungen des Beschwerdeführers - in Anbetracht des geklärten Sachverhaltes - notwendig sind, bei welchen er Unterstützung benötigen könnte.
Da der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen durch einen Rechtsberater und den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam (ein Rechtsanwalt) erhalten hat und auch von diesem Rechtsanwalt eine fristgerechte und zulässige Beschwerde verfasst wurde und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen war, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, war der Antrag auch aus inhaltlichen Gründen abzuweisen.
II.5.6. Die Beantragung eines Rechtsberaters "zur Erlangung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof" geht ebenso ins Leere, zumal § 66 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. ausdrücklich vorsieht, dass Rechtsberater auf Verlangen des Fremden diesen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nur dann vertreten können, wenn nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.römisch zwei.5.6. Die Beantragung eines Rechtsberaters "zur Erlangung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof" geht ebenso ins Leere, zumal Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. ausdrücklich vorsieht, dass Rechtsberater auf Verlangen des Fremden diesen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nur dann vertreten können, wenn nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist.
Eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, die seitens des Beschwerdeführers offenkundig für den Fall der negativen Entscheidung durch den Asylgerichtshof in Betracht gezogen wird, muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden, wobei es dem Genannten offen steht, einen Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Der Asylgerichtshof ist nicht für die Weiterleitung von "pro futuro" gestellten Verfahrenshilfeanträgen an den Verfassungsgerichtshof zuständig.
II.6. Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009).römisch zwei.6. Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 38 Abs. 2 AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind.Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG umschriebenen Voraussetzungen nicht vorgelegen sind.
II.7. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37 AsylG) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38 AsylG), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.7. Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37, AsylG) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38, AsylG), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren kann der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. In anderen Verfahren gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EMRK, Glaubhaftmachung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Rechtsberater, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
16.02.2011