TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/10 E3 416926-1/2010

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Veröffentlicht am 10.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E3 416.926-1/2010-5E

E3 416.927-1/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 00.994-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 00.994-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 alsrömisch eins) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

II) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 05.431-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 05.431-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 alsrömisch eins) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

II) Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei) Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine der kurdischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Türkei, stellte am 02.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine der kurdischen Volksgruppe zugehörige Staatsangehörige der Türkei, stellte am 02.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Bei der am 03.02.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, die Türkei vor vier Monaten auf einem LKW versteckt verlassen zu haben.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass Soldaten ständig ihr Dorf gestürmt hätten. Da sie eine Frau sei, habe sie das nicht mehr ausgehalten. Mehrere Leute seien aus dem Dorf ausgewandert. Sie habe Angst gehabt. Im Falle ihrer Rückkehr hätte sie niemanden mehr im Dorf, der sich um sie kümmere. Ihre Geschwister hätten alle eigene Familien.

3. Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Rumänien blieben ergebnislos.

4. Am XXXX wurde die mj. Zweitbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten in Österreich geboren. Am 22.06.2010 wurde für die mj. Zweitbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt4. Am römisch 40 wurde die mj. Zweitbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten in Österreich geboren. Am 22.06.2010 wurde für die mj. Zweitbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt

5. Am 03.08.2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie an, sich im August 2009 entschlossen zu haben, ihre Heimat zu verlassen, wobei sie im November zunächst nach Istanbul gereist und von dort nach Österreich aufgebrochen sei.

Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie als Kurden schlecht behandelt worden seien, wenn Soldaten ins Dorf gekommen seien. Sie habe bei ihrer Mutter gelebt. In der Nacht seien oft Soldaten gekommen und hätten sie gestört. Sie hätten gefragt, ob sie die Terroristen gesehen hätten, und die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aufgefordert, ihnen Informationen über die Terroristen zu geben, widrigenfalls sie verhaftet würden. Man habe auch oft Schießereien gehört. Persönlich angegriffen oder verfolgt sei sie nicht worden, einmal hätte ein Soldat nach ihren Haaren gegriffen. Sie habe Angst gehabt und nicht mehr im Dorf bleiben können.

Im Falle ihrer Rückkehr würde das gleiche wieder passieren.

Mit ihrer Asylantragstellung in Österreich habe sie deshalb über drei Monate gewartet, weil sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle. Sie habe Angst gehabt, dass sie von der Polizei wieder in die Türkei zurückgeschickt werde.

Auf die Übersetzung von Feststellungen zur Türkei und eine Stellungnahme dazu verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich.

Zu ihrem Privat- und Familienleben gab die Beschwerdeführerin an, im November oder Dezember 2009 nach Österreich eingereist zu sein und dann ihren Cousin kontaktiert zu haben, welcher schon etwa zwanzig Jahre in Österreich lebe. Sie wohne in dessen Haus. Der Vater ihres Kindes sei ihr anderer Cousin, welcher Asylwerber sei und ebenfalls in diesem Haus wohne. Diesen habe sie erst in Österreich kennen gelernt. Andere Angehörige habe sie nicht.

In der Türkei lebten ihre Mutter und ihr Bruder im Heimatdorf, die anderen Geschwister mit ihren Familien in Istanbul. Der Vater sei bereits gestorben.

Die mj. Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Gründe, für diese würden dieselben Asylgründe gelten wir für sie selbst.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 29.11.2010, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (je Spruchpunkt I.).6. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 29.11.2010, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (je Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei jeweils gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (je Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (je Spruchpunkt III.).Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch drei.).

Schließlich wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide jeweils gemäß § 38 Abs 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (je Spruchpunkt IV.).Schließlich wurde den Beschwerden gegen diese Bescheide jeweils gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (je Spruchpunkt römisch vier.).

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese Kurdin und Sunnitin sei. Nicht festgestellt werden könne, wie lange sie sich schon in Österreich aufhalte. Der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund könne mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin seien keine gesonderten Fluchtgründe vorgebracht worden.

Über den Asylantrag des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der mj. Zweitbeschwerdeführerin sei mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom Juli 2010 negativ entschieden worden.

Zur Türkei traf das Bundesasylamt jeweils Feststellungen zu den Themen Staatsaufbau, Politik, Lage in den Kurdengebieten im Südosten, Bewegungsfreiheit/IFA, Menschenrechte, Minderheiten (insbesondere Kurden), Religion, Rechtsschutz, Rückkehrfragen sowie soziale Gruppen.

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Ausführungen zum Fluchtweg nicht glaubhaft seien. Weiters sei das Vorbringen insbesondere deshalb nicht glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin die Vorfälle, welche den Asylantrag begründen sollten, lediglich total vage und schemenhaft dargestellt habe. Sie habe weder angegeben können, wann die Soldaten das erste Mal ins Dorf gekommen seien, wie oft genau und weshalb sie von diesen ständig befragt worden sei. Die Antworten der Erstbeschwerdeführerin seien kurz, emotionslos und total vage gewesen. Insbesondere habe die Erstbeschwerdeführerin keine genaueren Angaben zu der von ihr ins Treffen geführten Unterdrückung durch die Soldaten machen können.

Weiters weise das Vorbringen auch näher dargestellte Widersprüche auf.

Für das Bundesasylamt sei offensichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Asylantrag nur gestellt habe, um ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern und aufgrund ihrer Schwangerschaft medizinische Versorgung zu erhalten. Überdies stünden die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Schwangerschaft in Widerspruch zum Geburtsdatum der mj. Zweitbeschwerdeführerin. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin den Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin laut ihren Angaben erst in Österreich, also frühestens im November 2009, kennengelernt habe wurde diese bereits Anfang Juni 2010 geboren.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als unwahr erachtet worden sei und deswegen nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als unwahr erachtet worden sei und deswegen nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könne.

Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit würde die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität nicht erreicht.

Hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin liege ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor, jedoch sei keinem Familienmitglied Asyl gewährt worden.Hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin liege ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor, jedoch sei keinem Familienmitglied Asyl gewährt worden.

Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen könne, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Auch aus dem Familienverfahren könne keine Schutzgewährung abgeleitet werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht habe glaubhaft machen könne, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt wäre. Auch aus dem Familienverfahren könne keine Schutzgewährung abgeleitet werden.

Spruchpunkt III. wurde damit begründet, die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin genauso wie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher diesbezüglich kein Eingriff in das Recht auf Familienleben gegeben sei. Hinsichtlich des anderen in Österreich lebenden Cousins der Erstbeschwerdeführerin liege ebenfalls kein schützenswertes Familienleben vor.Spruchpunkt römisch drei. wurde damit begründet, die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin genauso wie der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher diesbezüglich kein Eingriff in das Recht auf Familienleben gegeben sei. Hinsichtlich des anderen in Österreich lebenden Cousins der Erstbeschwerdeführerin liege ebenfalls kein schützenswertes Familienleben vor.

Zum Recht auf Privatleben führte das Bundesasylamt im Rahmen einer Abwägung aus, dass ein Eingriff gerechtfertigt sei.

Zu Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde jeweils ausgeführt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor Antragstellung bereits mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten habe. Im Zuge des Familienverfahrens wurde die aufschiebende Wirkung auch bei der mj. Zweitbeschwerdeführerin aberkannt.Zu Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde jeweils ausgeführt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor Antragstellung bereits mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten habe. Im Zuge des Familienverfahrens wurde die aufschiebende Wirkung auch bei der mj. Zweitbeschwerdeführerin aberkannt.

7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 13.12.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass die nicht detaillierten Angaben zum Fluchtweg nicht als Argument gegen die Glaubwürdigkeit herangezogen werden könnten, zumal die Erstbeschwerdeführerin eben auf einem LKW versteckt transportiert worden sei. Überdies weise diese nur eine geringe Schulbildung auf.

Die Erstbeschwerdeführerin habe stets die Wahrheit angegeben und die aufdringliche Belästigung durch die türkischen Soldaten als Asylgrund angegeben. Aufgrund ihrer mangelhaften Ausbildung sei sie ohne fremde Hilfe nicht imstande, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Möglichkeit, im Haus der Mutter von deren landwirtschaftlichem Einkommen zu leben, sei ihr jedoch durch den Druck der Soldaten genommen worden.

Der türkische Staat sei auch nicht in der Lage, die kurdische Zivilbevölkerung vor Übergriffen der Sicherheitsbehörde zu schützen.

Schließlich wurde eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin beantragt.

Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes entgegen zu treten, noch zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

8. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, der bekämpften Bescheide sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  • -Strichaufzählung
    dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

  • -Strichaufzählung
    die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

  • -Strichaufzählung
    gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Absatz 3 leg. cit hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  • -Strichaufzählung
    dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

  • -Strichaufzählung
    die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

  • -Strichaufzählung
    gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

  • -Strichaufzählung
    dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass es der Erstbeschwerdeführerin weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen bzw. darzutun.

Auch wurde in der Beschwerde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen getätigt, durch welches der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen könnte.

Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften könnten und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes.

2.2. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst als nicht glaubhaft qualifiziert.

Der Beschwerdeschrift ist zwar insofern zuzustimmen, als dass die Angaben zum Reiseweg die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht in Frage stellen könnten. Wenn die Erstbeschwerdeführerin jedoch mit ihrer mangelnden Schulbildung argumentiert, dass sie sich nicht verständlich ausdrücken könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst angegeben hat, nur aus Angst vor den Soldaten geflohen zu sein. Weitere Fluchtgründe könne sie nicht nennen (vgl. Seite 4 der Niederschrift über die Erstbefragung am 03.02.2010). Aus Angst habe sie nicht mehr im Dorf bleiben können, das sei alles (vgl. Seite 5 der Niederschrift vom 03.08.2010).Der Beschwerdeschrift ist zwar insofern zuzustimmen, als dass die Angaben zum Reiseweg die Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht in Frage stellen könnten. Wenn die Erstbeschwerdeführerin jedoch mit ihrer mangelnden Schulbildung argumentiert, dass sie sich nicht verständlich ausdrücken könne, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selbst angegeben hat, nur aus Angst vor den Soldaten geflohen zu sein. Weitere Fluchtgründe könne sie nicht nennen vergleiche Seite 4 der Niederschrift über die Erstbefragung am 03.02.2010). Aus Angst habe sie nicht mehr im Dorf bleiben können, das sei alles vergleiche Seite 5 der Niederschrift vom 03.08.2010).

Diese Aussagen sind nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht unverständlich und decken sich zudem mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass die aufdringliche Belästigung durch die türkischen Soldaten der Asylgrund der Erstbeschwerdeführerin gewesen sei.

Wie das Bundesasylamt jedoch weiters ausführt, hat die Erstbeschwerdeführerin jedoch keinerlei detaillierte Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen machen können. Überdies habe sie sich unter anderem hinsichtlich der Art und Anzahl der Häufigkeit der nächtlichen Störungen durch die Soldaten widersprochen. So habe sie bei der Erstbefragung angegeben, die Soldaten hätten ständig das Dorf gestürmt. Auch bei der Einvernahme vom 03.08.2010 gab sie anfangs an, die Soldaten seien ins Dorf gekommen und man hätte nachts Schießereien gehört. Erst in weiterer Folge gab sie an, dass die Soldaten die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter in der Nacht gestört und Informationen über die Terroristen gefordert hätten. Wann die Soldaten zum ersten Mal gekommen seien, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht sagen können. Die Soldaten seien öfters gekommen, in weiterer Folge sprach die Erstbeschwerdeführerin von jeder Nacht. Einmal hätte ein Soldat nach ihren Haaren gegriffen, sonst sei nichts vorgefallen.

Schon aufgrund dieser Widersprüche bzw. der Steigerung des Vorbringens ist die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, wonach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin kein Glauben zu schenken sei.

Es ist die Aufgabe des Beschwerdeführers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).Es ist die Aufgabe des Beschwerdeführers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).Ein Vorbringen eines Asylwerbers ist insbesondere dann glaubhaft, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist vergleiche etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit vergleiche UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat vergleiche z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vergleiche auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).

2.3. Des weiteren führt das Bundesasylamt aus, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht in Einklang mit der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin stünden. Die Erstbeschwerdeführerin habe angegeben, im November oder Dezember 2009 nach Österreich gekommen zu sein, wo sie auch den späteren Vater der mj.

Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt habe. Die mj. Zweitbeschwerdeführerin wurde jedoch bereits Anfang Juni 2010 geboren, sodass bei normalem Schwangerschaftsverlauf von einer Zeugung Mitte September 2009 auszugehen ist.

Nachdem auch weder eine Frühgeburt behauptet wurde (vielmehr geht aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass eine Geburt zu Beginn der 41. Schwangerschaftswoche ["41 + 0"] hervor), ist auch dieses Argument, welches gegen die generelle Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin spricht nicht zu beanstanden.

2.4. Im Übrigen käme man selbst dann, wenn man das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, zu keinem anderen Ergebnis, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargestellt werden wird.

2.5. Für die mj. Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erstbeschwerdeführerin zu verweisen ist.

2.6. Betreffend die in der Beschwerdeschrift für den Fall einer Rückkehr geäußerten Befürchtungen des Erstbeschwerdeführerin, dass diese ohne fremde Hilfe keine Existenzgrundlage hätte, darf auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen werden.2.6. Betreffend die in der Beschwerdeschrift für den Fall einer Rückkehr geäußerten Befürchtungen des Erstbeschwerdeführerin, dass diese ohne fremde Hilfe keine Existenzgrundlage hätte, darf auf die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen werden.

3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. In den gegenständlichen Fällen sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie das Bundesasylamt im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, konnte die Erstbeschwerdeführerin keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen sie gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung glaubhaft zu machen.

Für die mj. Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchgründe geltend gemacht.

Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 2. wird verwiesen.

3.1.3. Selbst bei hypothetischer Glaubhaftunterstellung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Belästigung durch die Soldaten könnte darin aber keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden:

Die Erstbeschwerdeführerin hat vorgebracht, dass türkische Soldaten öfters bzw. sogar jede Nacht zu ihr und ihrer Mutter nach Hause gekommen seien und sie nach Informationen über die Terroristen befragt hätten. Einmal hätte ein Soldat nach ihren Haaren gegriffen, sonst sei nichts vorgefallen.

Diese Vorfälle sind jedoch mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch nie festgenommen, sondern ausschließlich durch Soldaten zu Hause befragt.Diese Vorfälle sind jedoch mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen, zumal in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch der Eingriff durch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen wird (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu Paragraph 3, unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu Paragraph 3, AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487). Die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch nie festgenommen, sondern ausschließlich durch Soldaten zu Hause befragt.

Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent.

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar nicht unmittelbar anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.Nach Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar nicht unmittelbar anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Eine Befragung für sich allein stellt noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar (VwGH 24.09.1998, 98/01/0224) und kommt Anhaltungen und Verhören dann keine asylrechtliche Relevanz zu, wenn diese ohne weitere Folgen geblieben sind (VwGH, 16.01.1996, 95/20/0196).

Die Tatsache, dass die die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben lediglich befragt wurde und dies ohne weitere Folgen geblieben ist und nach ihr auch nicht gefahndet wurde, lässt ebenfalls erkennen, dass diese Maßnahmen nicht als gezielte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers wegen zumindest unterstellter Unterstützung von Terroristen bzw. ablehnender Einstellung gegen den türkischen Staat angesehen werden könnten.

3.1.4. Sofern auch zum Ausdruck gebracht werden soll, dass Kurden in der Türkei generell verfolgt werden würden, ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Darüber hinaus kann auch den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihnen Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.

3.1.5. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr ist auszuführen, dass jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden festgestellt werden können. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.

3.1.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass es allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, zu Misshandlung und Folter käme.

3.1.7. Für die mj. Zweitbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern wurde auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen und um Gewährung desselben Schutzes ersucht.

Nachdem der Mutter der mj. Zweitbeschwerdeführerin, also der Erstbeschwerdeführerin, der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, kann hier auch kein Schutz für die mj. Zweitbeschwerdeführerin abgeleitet werden.

Auch über den Asylantrag des Vaters der mj. Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.07.2010, Zl. E3 250.597-0/2008-7E, negativ entschieden, indem die Beschwerde gegen den diesen betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2004 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Sohin kann auch vom Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin kein Schutz abgeleitet werden.

3.1.8. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylrelevanz erkennen und war somit die Beschwerde jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.3.1.8. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylrelevanz erkennen und war somit die Beschwerde jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. In der Türkeierfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Daher ist es auch der Erstbeschwerdeführerin, einer erwachsenen Frau von 23 Jahren, zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Baby (der mj. Zweitbeschwerdeführerin) und dessen Vater in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.Daher ist es auch der Erstbeschwerdeführerin, einer erwachsenen Frau von 23 Jahren, zuzumuten, gemeinsam mit ihrem Baby (der mj. Zweitbeschwerdeführerin) und dessen Vater in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Die Erstbeschwerdeführerin spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch und weiters kurdisch.

Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin hat ein eigenes Haus und betreibt eine kleine Landwirtschaft. Die Erstbeschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise in diesem Haus gelebt und im Haushalt und der Landwirtschaft mitgeholfen. Es sind keine Umstände ersichtlich, warum für die Beschwerdeführerinnen in diesem Haus keine Wohnmöglichkeit vorhanden sein sollte.

Zudem lebt auch noch ein Bruder im Heimatdorf, weitere acht Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Istanbul. Wenngleich diese jeweils eigene Familien haben, könnten sie die Erstbeschwerdeführerin zumindest vorübergehend unterstützen. So hat sich diese vor ihrer Ausreise aus der Türkei auch einige Tage bei einem Bruder in Istanbul aufgehalten.

Ferner werden die Beschwerdeführerinnen gemeinsam mit dem Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin in die Türkei zurückkehren, dessen Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt wurde.

Auch bei diesem sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser nicht auch nach einer Rückkehr in die Türkei seinen Lebensunterhalt und den seiner Lebensgefährtin und seines mj. Kindes bestreiten könnte. Weiters hätte auch dieser eine Wohnmöglichkeit in seinem elterlichen Wohnhaus und könnte von Seiten seiner in Österreich aufhältigen Verwandten (insb. Mutter, Schwester und Bruder) finanziell oder mit Warensendungen unterstützt werden.

Die Beschwerdeführerinnen leben auch in Österreich bei einem schon seit rund zwanzig Jahren hier aufhältigen Cousin der Erstbeschwerdeführerin, von welchem ihnen ebenfalls Unterstützung zukommen könnte.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Für Bedürftige gibt es auch Unterstützungsleistungen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.Die Erstbeschwerdeführerin ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

3.2.3. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.3.2.3. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 135/2009 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 135 aus 2009, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

3.3.3. Die beiden Beschwerdeführerinnen sind Mutter und mj. Tochter und gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, wobei festzuhalten ist, dass auch das Asylverfahren des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der mj. Zweitbeschwerdeführerin negativ beschieden wurde, sodass auch dieser Österreich zu verlassen hat.

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt somit in diesem Zusammenhang nicht vor.

Was den weiteren Cousin der Erstbeschwerdeführerin betrifft, so lebt diese zwar in dessen Haus, zumal es sich um einen Bruder ihres Lebensgefährten handelt. Trotz dieses Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt ist jedoch hier nicht von einer "hinreichend starken Nahebeziehung" auszugehen, zumal der Cousin bereits rund zwanzig Jahre in Österreich lebt und ihn die Erstbeschwerdeführerin zuletzt vor vier oder fünf Jahren in der Türkei getroffen hat. Weiterer Kontakt hat bis zu ihrer Einreise nach Österreich nicht bestanden, sodass auch nicht von der Fortsetzung eines bereits im Herkunftsstaat bestehenden Familienlebens gesprochen werden kann.

3.3.4. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich laut eigenen Angaben seit November/Dezember 2009, also seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich auf, die mj. Zweitbeschwerdeführerin ist im Juni 2010 hier geboren. Wenngleich diese Aufenthaltsdauer nicht sonderlich lange ist, geht der erkennende Senat zumindest im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerinnen vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich aus.

Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

3.3.5. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration der seit Ende 2009 im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Erstbeschwerdeführerin bzw. der hier im Juni 2010 geborenen Zweitbeschwerdeführerin vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Für das Überwiegen der Interessen der Erstbeschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich wegen ihres Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht der etwas mehr als einjährige Aufenthalt in Österreich, wo auch die mj. Zweitbeschwerdeführerin geboren ist, und in deren Rahmen sie sich auch nicht dem Verfahren entzogen hat und ihr daher die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist, sowie ihre strafrechtliche Unbescholtenheit.

Diese Interessen der Beschwerdeführerinnen werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt eben nur etwas mehr als ein Jahr gedauert hat und dieser auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).

Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin anfangs auch ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig war, zumal sie den gegenständlichen Aufenthaltstitel erst im Februar 2010 gestellt hat.

Gegen das Überwiegen der Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen ihres Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass die Erstbeschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, obwohl ihr keine Verfolgung gedroht hat und sie daher wissen musste, dass ihr Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin illegal eingereist ist, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, eine soziale Verwurzelung nicht zu erkennen ist und ihr Privatleben hier in einem Zeitraum entstanden ist, in dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben der Erstbeschwerdeführerin in einem Zeitpunkt entstand, in dem er ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben der Erstbeschwerdeführerin in einem Zeitpunkt entstand, in dem er ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

3.3.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Die Erstbeschwerdeführerin hält sich seit Ende 2009, also seit etwas mehr als einem Jahr, in Österreich auf. Die mj.

Zweitbeschwerdeführerin ist im Juni 2010 hier geboren. Ihr Aufenthalt stützte sich jedoch lediglich auf ihre Asylanträge und war damit stets ungewiss, was den Beschwerdeführerinnen bzw. zumindest der Erstbeschwerdeführerin auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Zweitbeschwerdeführerin ist im Juni 2010 hier geboren. Ihr Aufenthalt stützte sich jedoch lediglich auf ihre Asylanträge und war damit stets ungewiss, was den Beschwerdeführerinnen bzw. zumindest der Erstbeschwerdeführerin auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch ihr Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Überdies kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden. Insbesondere wurden keine sonstigen Bindungen zu Österreich vorgebracht.

3.3.8. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß § 10 AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:3.4. Zu Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 38 Abs 1 Z 2 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.3.4.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.

Dazu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt nicht feststellen konnte, wann die Erstbeschwerdeführerin auf österreichisches Bundesgebiet gelangt ist bzw. wie lange sie sich schon in Österreich aufhält (vgl. S 11 des angefochtenen Bescheides).Dazu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt nicht feststellen konnte, wann die Erstbeschwerdeführerin auf österreichisches Bundesgebiet gelangt ist bzw. wie lange sie sich schon in Österreich aufhält vergleiche S 11 des angefochtenen Bescheides).

Wenngleich Anhaltspunkte dafür bestehen, steht bereits aufgrund dieser Negativfeststellung also nicht fest, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat. Da somit die Voraussetzung des § 38 Abs 1 Z 2 für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht gegeben war, war Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Wenngleich Anhaltspunkte dafür bestehen, steht bereits aufgrund dieser Negativfeststellung also nicht fest, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat. Da somit die Voraussetzung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht gegeben war, war Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

Hinsichtlich der mj. Zweitbeschwerdeführerin führt das Bundesasylamt aus, dass der Erstbeschwerdeführerin als ihre Mutter die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde und diese somit im Zuge des Familienverfahrens auch der mj. Zweitbeschwerdeführerin abzuerkennen war.

Damit verkennt das Bundesasylamt jedoch die Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 AsylG), welche das Günstigkeitsprinzip normieren, also allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal für sich erreicht (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 522).Damit verkennt das Bundesasylamt jedoch die Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG), welche das Günstigkeitsprinzip normieren, also allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal für sich erreicht vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 522).

Nachdem die mj. Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde und für sie bereits zwei Wochen nach ihrer Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, kann bei ihr eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht nach § 38 Abs 1 Z 2 AsylG aberkannt werden.Nachdem die mj. Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde und für sie bereits zwei Wochen nach ihrer Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, kann bei ihr eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt werden.

Dies müsste sich jedoch nach dem Günstigkeitsprinzip des Familienverfahrens wiederum auf die Mutter durchschlagen (und nicht umgekehrt!), sodass auch aus diesem Grund Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben war.Dies müsste sich jedoch nach dem Günstigkeitsprinzip des Familienverfahrens wiederum auf die Mutter durchschlagen (und nicht umgekehrt!), sodass auch aus diesem Grund Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide jeweils ersatzlos zu beheben war.

In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführerinnen näher zu erörtern.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Befragung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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