TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/21 B11 417810-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B11 417.810-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 ,

StA.: Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2010, Zl. 10 09.647 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu

Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 09.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2010, Zl. 10 09.647 EAST Ost wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 09.02.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.11.2010, Zl. 10 09.647 EAST Ost wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge: auch BAA) vom 13.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Bulgarien gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in Folge: auch BAA) vom 13.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Bulgarien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX in XXXX in Bulgarien, ist Staatsangehöriger von Bulgarien, gehört der Volksgruppe der Türken und dem moslemischen Glauben an. Bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2007 lebte er in seinem Geburtsort. Seitdem lebt er in Wien, unterbrochen von einem kurzen Aufenthalt in Bulgarien Mitte Oktober 2009, wo er sich einen sog. Express Reisepass ausstellen ließ. In dieser Zeit war er nicht legal beschäftigt. In Österreich ist er vorbestraft. Er ist ledig und hat keine Kontakte zu Familienangehörigen weder in Bulgarien noch in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Behandlung wegen früherem Drogenkonsum, ansonsten aber frei von schweren Erkrankungen.Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 in römisch 40 in Bulgarien, ist Staatsangehöriger von Bulgarien, gehört der Volksgruppe der Türken und dem moslemischen Glauben an. Bis zu seiner Einreise nach Österreich im Dezember 2007 lebte er in seinem Geburtsort. Seitdem lebt er in Wien, unterbrochen von einem kurzen Aufenthalt in Bulgarien Mitte Oktober 2009, wo er sich einen sog. Express Reisepass ausstellen ließ. In dieser Zeit war er nicht legal beschäftigt. In Österreich ist er vorbestraft. Er ist ledig und hat keine Kontakte zu Familienangehörigen weder in Bulgarien noch in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Behandlung wegen früherem Drogenkonsum, ansonsten aber frei von schweren Erkrankungen.

1.2. Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zu Bulgarien getroffen:

"Bulgarien ist Mitglied der Europäischen Union und als solches Unterzeichner des Vertrages über die Europäische Union. Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Mitglieder, so auch Bulgarien achten die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind (Art. 6 EU-Vertrag). Weiters ist Bulgarien Mitglied des Europarates und die durchgängige Anwendbarkeit der EMRK und der faktische Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantiert. Somit ist Polen [gemeint ist Bulgarien, Anm. des erkennenden Senats] kraft Gesetzes für Sie sicherer Herkunfts- bzw. Zielstaat."Bulgarien ist Mitglied der Europäischen Union und als solches Unterzeichner des Vertrages über die Europäische Union. Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Mitglieder, so auch Bulgarien achten die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind (Artikel 6, EU-Vertrag). Weiters ist Bulgarien Mitglied des Europarates und die durchgängige Anwendbarkeit der EMRK und der faktische Zugang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantiert. Somit ist Polen [gemeint ist Bulgarien, Anmerkung des erkennenden Senats] kraft Gesetzes für Sie sicherer Herkunfts- bzw. Zielstaat.

Weiters gelten gem. § 39 Abs (2) AsylG die in Abs 1 genannte Staaten, also auch Bulgarien als sichere Herkunftsstaaten, sofern nicht über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt wurde, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag), ist von der Sicherheit des betreffenden Mitgliedsstaates auszugehen. Ebendies wurde bisher nicht festgestellt."Weiters gelten gem. Paragraph 39, Abs (2) AsylG die in Absatz eins, genannte Staaten, also auch Bulgarien als sichere Herkunftsstaaten, sofern nicht über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt wurde, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag), ist von der Sicherheit des betreffenden Mitgliedsstaates auszugehen. Ebendies wurde bisher nicht festgestellt."

Ergänzend wird auch die dem Asylgerichtshof vorliegende Einschätzung zur Situation in Bulgarien angeführt, die im Wesentlichen denjenigen Ermittlungsergebnissen entspricht, die dem Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden (s. diesbezüglich BAA-Akt, S. 53 ff., 79 ff.). Im Besonderen wird auch auf den Bericht über die Möglichkeiten einer Therapie von Drogensüchtigen in Bulgarien verwiesen, die der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.02.2010 zufolge auch für den Beschwerdeführer gegeben wären (s. im Einzelnen BAA-Akt, S. 89 ff.)

Politische Lage in Bulgarien:

Bulgarien ist seit 01.01.2007 Mitglied der Europäischen Union.

Bulgarien ist nach der Verfassung von 1991 eine parlamentarische Republik, Einheitsstaat mit beschränkter örtlicher Selbstverwaltung und Rechtsstaat mit Gewaltenteilung. Die Volksversammlung (Einkammersystem) wird nach Verhältniswahlrecht mit einigen Abgeordneten aus Wahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht für die Dauer von vier Jahren gewählt (letzte Wahl: 5. Juli 2009). Der Präsident wird in direkter Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Derzeitiger Staatspräsident (wiedergewählt im zweiten Wahlgang am 29. Oktober 2006) ist Georgi Parvanov, vorher Vorsitzender der Bulgarischen Sozialistischen Partei, seine Parteimitgliedschaft ruht.

Der Ministerrat bestimmt die Innen- und Außenpolitik Bulgariens. Er besteht aus dem Ministerpräsidenten Boyko Borisov, zwei Stellvertretern und den Ministern.

Im Anschluss an die letzte Parlamentswahl im Juli 2009 beschloss die aus den Wahlen überraschend klar als Sieger hervorgegangene Partei GERB, der 5 Sitze für eine absolute Mehrheit in der Nationalversammlung fehlten, eine Minderheitsregierung zu bilden. Das Parteienbündnis "Blaue Koalition" (15 Sitze), die Partei "Ordnung, Gesetz und Gerechtigkeit" - RZS (seinerzeit 10 Sitze) und die Partei ATAKA (21 Sitze) sagten eine Unterstützung der Minderheitenregierung zu, ohne eine formelle Vereinbarung einzugehen. Die Regierung kann sich damit auf teilweise breite wechselnde Mehrheiten stützen. Die RZS hat inzwischen ihren Fraktionsstatus verloren und mittlerweile ihre Unterstützung zurückgezogen.

Die von der EU-Kommission beanstandeten Defizite, vor allem in den Bereichen Justiz und Inneres, müssen durch weitere Reformen und die Implementierung der Gesetze behoben werden. Mit einem Aktionsplan will die Regierung dieses vordringliche Problem angehen. Sie schätzt den von der EU nach dem Beitritt Bulgariens eingerichteten Kooperations- und Überwachungsmechanismus als hilfreich für diese Aufgabe ein.

Ziel der bulgarischen Politik ist es, im Zuge des EU-Beitritts das Land durch ein umfassendes wirtschaftlich-soziales Reformprogramm zu einem modernen europäischen Land mit höherem Lebensstandard und wettbewerbsfähiger Wirtschaft zu machen. Die im Juli 2008 teilweise blockierten EU-Unterstützungsgelder wurden nach ersten Reformanstrengungen, die bereits von der Vorgängerregierung begonnen wurden, wieder freigegeben. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen, Bulgarien Innenpolitik, April 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Bulgarien/Innenpolitik.html, Zugriff am 16.06.2010)

Folter und Misshandlungen sind durch die Verfassung und das Gesetz verboten. Verdächtige werden gelegentlich von der Polizei geschlagen, dies betrifft vor allem Angehörige von Minderheiten. Die Zahl Fälle, in denen Polizisten Verdächtige wegen kleinerer Delikte festnahm und Geständnisse erzwang, nimmt kontinuierlich ab. (U.S. Department of State, Bulgaria, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)

Die Haftbedingungen waren nicht auf internationalem Standard, Überbelegung ein Problem. Ende 2009 gab es 9.071 Häftlinge in 13 Gefängnissen. Das war weniger als in den Vorjahren, aber immer noch über Kapazität. Zeitgleich gab es 1.024 Untersuchungshäftlinge in 43 Untersuchungsgefängnissen. Die Regierung erlaubte generell die Überprüfung der Gefängnisse durch unabhängige Beobachter. (U.S. Department of State, Bulgaria, Country Reports on Human Rights Practices - 2009, March 2010)

Justiz, Korruption, organisierte Kriminalität

Die dem Obersten Justizrat angeschlossene Justizaufsichtsbehörde kann mit einer guten Bilanz aufwarten. Die Behörde hat planmäßige Inspektionen im gesamten bulgarischen Justizwesen durchgeführt mit Ausnahme des Appellationsgerichts für Zivilsachen in Sofia. Sie berichtete, dass, obwohl ihre Empfehlungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften nicht immer konsequent befolgt wurden, die Inspektionen auf die Richterschaft eine sichtlich abschreckende Wirkung ausgeübt hätten.

Die neu eingesetzte gemeinsame Arbeitsgruppe des Obersten Justizrates und des Justizaufsichtsamtes erhielt die Aufgabe, zu einem einheitlichen Vorgehen bei Disziplinarvergehen beizutragen und an der Planung der Inspektionen und der Übertragung der Ergebnisse durch den Obersten Justizrat auf die Beurteilungs- und Ernennungsverfahren mitzuwirken. Die gegenwärtige Praxis zeigt, dass die vom Obersten Justizrat verhängten Sanktionen häufig milde ausfallen. Einige Verfahren wurden wegen Verstreichens der gesetzlichen Fristen eingestellt.

Auf Empfehlung der Europäischen Kommission hat Bulgarien fünf weitere ständige gemischte Ermittlungskommissionen eingerichtet, die sich mit wichtigen Fällen von organisierter Kriminalität befassen. Die Kommissionen waren außerdem im Rahmen eines Pilotprojekts beauftragt, die Ermittlungen gegen drei ehemalige Minister und zwei Parlamentsabgeordnete zu führen, die des Betrugs und der Verletzung von Amtspflichten verdächtigt werden. Bis Anfang März wurden insgesamt sechs Personen, darunter zwei ehemalige Minister, zwei Parlamentsabgeordnete und ein früherer Direktor einer staatlichen Behörde unter Anklage gestellt.

Seit Mitte 2009 gab es eine Reihe von Verhaftungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Mitgliedern krimineller Vereinigungen. Im gleichen Zeitraum wurde in zwei Aufsehen erregenden Fällen Anklage erhoben, einmal wegen Mordes und Bildung einer kriminellen Vereinigung, im anderen Fall wegen Steuerhinterziehung. Hier wurde auch in großem Umfang privates Vermögen eingefroren.

(Europäische Kommission: Zwischenbericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Bulgariens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens, KOM(2010)112 endgültig, 23.3.2010)

Gesundheitswesen

Das bulgarische Krankenversicherungssystem ist obligatorisch. Es bietet allen Bürgern und Einwohnern des Landes ungeachtet einer möglichen Erwerbstätigkeit einen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz der nationalen Krankenversicherung deckt die Akut- und die Notversorgung sowie Teile der Arzneimittelversorgung ab. Im ambulanten Sektor zählen Einzelpraxen, Gesundheitszentren und Polikliniken zu den Leistungsanbietern. Haus- beziehungsweise Familienärzte arbeiten meist freiberuflich, Fachärzte als Angestellte in Gesundheitszentren und Krankenhäusern. Hausärzte dürfen nur eine bestimmte Anzahl an Patienten behandeln. Wird diese Zahl überschritten, müssen sie einen weiteren Arzt anstellen. Fachärzte können dagegen so viele Patienten behandeln, wie sie wollen. Für Spezialistenbesuche ist eine Überweisung des Familienarztes nötig.

Die stationäre Versorgung stellen die überwiegend staatlichen Allgemeinkrankenhäuser und spezialisierte Kliniken sicher. Ihre Anzahl ist - gemessen an der Einwohnerzahl - sehr hoch.

Sowohl im Krankenhaus als auch beim Arztbesuch und Arzneimitteln fallen Zuzahlungen an. Die Selbstbeteiligung zählt zu den höchsten innerhalb der EU.

Die Patientenversorgung in Notfalleinrichtungen, die Krankenhäusern angegliedert sind, ist für alle kostenlos.

Das Gesundheitssystem wird zum einen über Beiträge an den nationalen Gesundheitsversicherungsfonds, zum anderen über Steuern finanziert. Der Beitrag zur Krankenversicherung liegt bei acht Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 50 Prozent des Beitrages. Beitragsbefreit sind unter anderem Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schwangere, Veteranen, Behinderte und Militärangehörige sowie Bezieher von Sozialhilfe.

(AOK Bundesverband: Das Gesundheitssystem in Bulgarien, ohne Datum, http://www.aok-bv.de/politik/europa/index_01375.html, Zugriff 17.06.2010; Health Insurance Act 1998 i.d.g.F., http://www.en.nhif.bg/c/document_library/get_file?p_l_id=14818&folderId=18518&name=DLFE-2002.pdf (Zugriff 17.06.2010)

Soziales

In Bulgarien existiert eine verpflichtende Sozialversicherung. Das Pensionsantrittsalter liegt bei 63 (Männer) bzw. 60 (Frauen) Jahren, die man nach mindestens 15 Beitragsjahren erreichen kann. Leistungen der Arbeitslosenversicherung kann man nach 9 Beitragsmonaten in den davor liegenden 15 Monaten beziehen. Sie betragen 60% des durchschnittlichen Monatseinkommens für 4 bis 12 Monate. NSSI - National Social Security Institute: FAQ, ohne Datum, http://www.noi.bg/en/index.html, Zugriff 17.06.2010)

Sozialhilfe

Gemäß Sozialhilfegesetz 1999 haben bulgarische Bürger und Fremde mit Daueraufenthalt Anspruch auf Sozialhilfe. Seit 01.07.2007 haben arbeitsfähige Personen (mit Ausnahmen) nur Anspruch auf 12 Monate Sozialhilfe, danach ruht der Anspruch ein Jahr lang und wird dann neuerlich geprüft. Da dies im Widerspruch zu Artikel 13§1 der Revidierten Europäischen Sozialcharta steht, wurde das Gesetz mit Amtsblatt 15/2010 novelliert. Die Herstellung der Konformität mitGemäß Sozialhilfegesetz 1999 haben bulgarische Bürger und Fremde mit Daueraufenthalt Anspruch auf Sozialhilfe. Seit 01.07.2007 haben arbeitsfähige Personen (mit Ausnahmen) nur Anspruch auf 12 Monate Sozialhilfe, danach ruht der Anspruch ein Jahr lang und wird dann neuerlich geprüft. Da dies im Widerspruch zu Artikel 13§1 der Revidierten Europäischen Sozialcharta steht, wurde das Gesetz mit Amtsblatt 15 aus 2010, novelliert. Die Herstellung der Konformität mit

Artikel 13§1 tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(Sozialhilfegesetz 1999 i.d.g.F., http://www.asp.government.bg/ASP_Files/zsp.doc, Zugriff am 17.06.2010; Council of Europe: Bulgaria amends its Health Insurance and Social Assistance Acts to comply with the Revised Social Charter, 31.03.2010;

http://www.coe.int/t/dghl/monitoring/socialcharter/newscoeportal/cc4648news01042010_EN.asp Zugriff 17.06.2010)

Religion und Minderheiten

Die bulgarische Gesellschaft kennt keine ausgeprägten ethnisch begründeten Konflikte. Nationalisten, nicht nur in der populistisch-nationalistischen Partei Ataka, profitieren jedoch von weit verbreiteten Vorurteilen und Ressentiments vor allem gegen Roma und die türkische und muslimische Minderheit. Die Minderheit der Roma ist unzureichend in die Gesellschaft integriert. Mehrheitlich leben die Roma in schwierigen wirtschaftlich-sozialen Verhältnissen. Die beiden großen Religionsgemeinschaften - die autokephale Orthodoxe Kirche und der Islam - gehen in toleranter Weise miteinander um. Die bulgarische muslimische Bevölkerungsgruppe ist mit über 700.000 Mitgliedern die größte autochthone muslimische Minderheit in der EU. (Auswärtiges Amt - Bulgarien: Staatsaufbau / Innenpolitik

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Bulgarien/Innenpolitik.html[16.06.2010 08:59:46]

Dass es Probleme der protestantischen Religionsgemeinschaft mit der orthodoxen Kirche in Bulgarien gibt, wird in keiner Weise berichtet.

2. .Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Frage der Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers lässt sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes - mangels Vorlage eines personalisierten Ausweisdokumentes - von den im Laufe des Verfahrens gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers leiten. Es kamen keine Anhaltspunkte hervor, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen sollten. Bei den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers konnte ebenso mangels gegenteiliger Anhaltspunkte seinen Angaben gefolgt werden bzw. sind keine Umstände hervorgekommen, die gegen die o.a. Feststellungen sprechen.

Beim darüber hinausgehenden Vorbringen des Beschwerdeführers konnte von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit abgesehen werden, da dieses sich im Lichte der rechtlichen Würdigung (s. weiter unten bei Pt. II.3.) als nicht rechtlich relevant erweisen sollte.Beim darüber hinausgehenden Vorbringen des Beschwerdeführers konnte von einer Beurteilung der Glaubwürdigkeit abgesehen werden, da dieses sich im Lichte der rechtlichen Würdigung (s. weiter unten bei Pt. römisch zwei.3.) als nicht rechtlich relevant erweisen sollte.

2.2. Der vom erkennenden Senat wie auch zuvor vom Bundesasylamt festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in Bulgarien bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den betreffenden Ausführungen in der Regierungsvorlage (s. RV 952 XXII. GP) zu § 39 AsylG 2005 (s. dazu näher auch weiter unten). Ferner wurden zum Zweck des Belegs der weiterhin bestehenden Aktualität dieser Feststellungen die vom Bundesasylamt und auch hier in Pt. II.1.2. angeführten stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Asylverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen wiedergegeben (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Diese den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.2.2. Der vom erkennenden Senat wie auch zuvor vom Bundesasylamt festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage in Bulgarien bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den betreffenden Ausführungen in der Regierungsvorlage (s. Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 39, AsylG 2005 (s. dazu näher auch weiter unten). Ferner wurden zum Zweck des Belegs der weiterhin bestehenden Aktualität dieser Feststellungen die vom Bundesasylamt und auch hier in Pt. römisch zwei.1.2. angeführten stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Asylverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen wiedergegeben (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Diese den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.

Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Im Verfahren wurde von den Parteien folglich keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Im Besonderen vermochte der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zitierte Bericht aus der Internetplattform Novinite.com vom 31.01.2007 über die Korruption in Bulgarien diese Feststellungen nicht zu erschüttern. Denn dieser erweist sich angesichts der der Entscheidung des Bundessylamtes und des Asylgerichtshofes zugrundeliegenden Informationsunterlagen bereits als nicht mehr aktuell und berücksichtigt daher vor allem nicht die in den letzten vier Jahren erfolgten Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung (s. diesbezüglich auch die erstinstanzlichen Feststellungen im BAA-Akt, S. 69).

Bei der Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Bulgarien ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass mit dem Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 bzw. im Falle von Bulgarien am 1. Jänner 2007 untrennbar als Vorraussetzung hierfür eine positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden war. Nach Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Art. 6 EUV) beantragen, Mitglied der EU zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Art. 6 Abs. 2 EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Art. 49 EUV, Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein (vgl. ausführlich Herrnfeld, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 49 EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann (vgl. Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in: Grabitz/Hilf, Art. 49, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Art. 49 EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden.Bei der Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Bulgarien ist vor allem auch zu berücksichtigen, dass mit dem Beitritt der neuen EU-Staaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 bzw. im Falle von Bulgarien am 1. Jänner 2007 untrennbar als Vorraussetzung hierfür eine positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesen Staaten verbunden war. Nach Artikel 49, des Vertrags über die Europäische Union kann jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet (Artikel 6, EUV) beantragen, Mitglied der EU zu werden. Durch diese Bedingung wird die schon bisher aufgrund der durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch, wie sich (nun) aus Artikel 6, Absatz 2, EUV ergibt, aus der EMRK speist. Zu dem anlässlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communautaire gehört also auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vergleiche ausführlich Vedder, in Grabitz/Hilf, Artikel 49, EUV, Rn. 14). Der Europäische Rat beschrieb diese Voraussetzungen schon in seinen Schlussfolgerungen vom 22. Juni 1993 in Kopenhagen und bekräftigte sie abermals beim Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995, indem er die Beitrittskriterien speziell für den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten formulierte. Dazu gehört insbesondere das "politische Kriterium": In den Beitrittsländern müssen institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein vergleiche ausführlich Herrnfeld, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Baden-Baden 2000, Artikel 49, EUV, Rn. 4). Die Fortschritte auf diesem Gebiet werden im Rahmen des Beitrittsverfahrens von der EG-Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft und schließlich als erfüllt angesehen, bevor der Beitritt vollzogen werden kann vergleiche Herrnfeld, a.a.O., Rn. 10; Vedder, in: Grabitz/Hilf, Artikel 49,, Rn. 22 ff.). Dies geht auch aus dem dritten Erwägungsgrund des Protokolls Nr. 29 zum EG-Vertrag (Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union) hervor, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gemäß Artikel 49, EUV jeder Staat, der die EU-Mitgliedschaft beantragt, die oben angeführten Kriterien erfüllen muss. Eine Änderung dieser Bestimmungen ist weder zum Beitrittsdatum 1. Mai 2004 noch zum Beitrittsdatum 1. Jänner 2007 vollzogen worden.

Eine Prüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens auch im Lichte der Anforderungen der in § 39 AsylG 2005 statuierten Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit im Hinblick auf Bulgarien ergibt jedenfalls, dass im Besonderen dessen Befürchtungen im Falle einer etwaigen Rückkehr dorthin nicht zutreffen können.Eine Prüfung des zum vorliegenden Asylantrag erstatteten Vorbringens auch im Lichte der Anforderungen der in Paragraph 39, AsylG 2005 statuierten Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit im Hinblick auf Bulgarien ergibt jedenfalls, dass im Besonderen dessen Befürchtungen im Falle einer etwaigen Rückkehr dorthin nicht zutreffen können.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, i. römisch fünf.m. Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.

Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998,Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998,

Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u. a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. konnten von ihm, wie unter Punkt. II.2.1. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999,Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u. a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. konnten von ihm, wie unter Punkt. römisch zwei.2.1. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999,

Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u.v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).

Der Beschwerdeführer vermochte nicht, durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien glaubhaft zu machen.

Denn selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen stellen sich seine diesbezüglichen Angaben zu den damaligen Ereignissen und der seiner Ansicht nach resultierenden Verfolgungsgefahren im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien durch die zwischenzeitlich oben unter Pkt. II.1.2. dargestellte Entwicklung und Situation in dessen Herkunftsstaat, vor allem auch durch dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007, der untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesem Staat verbunden ist, als nicht für eine Asylgewährung hinreichend dar.Denn selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen stellen sich seine diesbezüglichen Angaben zu den damaligen Ereignissen und der seiner Ansicht nach resultierenden Verfolgungsgefahren im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien durch die zwischenzeitlich oben unter Pkt. römisch zwei.1.2. dargestellte Entwicklung und Situation in dessen Herkunftsstaat, vor allem auch durch dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007, der untrennbar mit einer positiven Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in diesem Staat verbunden ist, als nicht für eine Asylgewährung hinreichend dar.

Der Beschwerdeführer befürchtet im Wesentlichen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Bulgarien weiterhin polizeiliche Übergriffe durch Drohungen und körperliche Gewalt erwarte. Diese Befürchtungen sind aber angesichts der mittlerweile geänderten Situation in Bulgarien zu allgemein auf die dortige Lage bezogen, ohne dass eine individuell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung substantiiert - und auch mit diesbezüglichen Bescheinigungs- und Beweismitteln dargelegt - vorgebracht wurde (s. wie bereits oben angeführt zur Voraussetzung einer konkreten individuell gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgung für eine Asylgewährung s. VwGH 15.09.1994, Zl. 94/19/0389; so auch z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von den Konventionsbestimmungen geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist. Hingegen genügt der Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat nicht). Wenngleich Maßnahmen diskriminierender Art bisweilen gegen Personen mit vergleichbaren sozialen und kulturellen Hintergrundes anzutreffen sind, so erreichen sie laut den o.a. Feststellungen dennoch nicht die Intensität und Häufigkeit im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur, die für eine Asylgewährung hinreichend wären (s.a. VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden kann). In diesem Sinne vermochte der Beschwerdeführer auch nicht, mit seinem allgemeinen Hinweis auf Korruption bei den Sicherheitskräften in Bulgarien, einerseits unter Berücksichtigung der - bereits o.a. - Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung, andererseits gerade im konkreten Bezug auf seine Person, eine asylrelevante Verfolgung in der hierfür entsprechenden Häufigkeit und Intensität glaubhaft zu machen

Das als Begründung seiner Befürchtungen im Ergebnis dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Herkunftsstaat kein funktionierender Rechtsstaat und Demokratie im Sinne der Standards der EU sei, wird - wie bereits hingewiesen - vor allem auch angesichts des Umstands entkräftet, dass Bulgarien seit dem 1. Jänner 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts ist. Es kann von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems in seinen Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Somit vermochte der Beschwerdeführer nicht, den mit dieser Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit verbundenen erhöhten Anforderungen bezüglich der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Ermittlungsverfahren zu ihrer Widerlegung zu entsprechen (s. diesbezüglich auch die bereits obigen Ausführungen unter Pkt. II.2.2.).Das als Begründung seiner Befürchtungen im Ergebnis dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Herkunftsstaat kein funktionierender Rechtsstaat und Demokratie im Sinne der Standards der EU sei, wird - wie bereits hingewiesen - vor allem auch angesichts des Umstands entkräftet, dass Bulgarien seit dem 1. Jänner 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union und des geltenden EU-Rechts ist. Es kann von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden und des Vorhandenseins eines funktionierenden rechtsstaatlichen Systems in seinen Herkunftsstaat - so wie auch in anderen EU-Mitgliedstaaten - ausgegangen werden (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung auch von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.). Somit vermochte der Beschwerdeführer nicht, den mit dieser Vermutung der Herkunftsstaatssicherheit verbundenen erhöhten Anforderungen bezüglich der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Ermittlungsverfahren zu ihrer Widerlegung zu entsprechen (s. diesbezüglich auch die bereits obigen Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.2.).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach

§ 3 AsylG zu verbinden.Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11

Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der Asylgesetznovelle 2003Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003

BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylGNov. 2003 i.Z.m. § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 i.Z.m. Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i. S.d.Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i. S.d.

Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands,Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands,

Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.

So kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).So kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Im Besonderen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344 zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die z.B. im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. In dem im o.a. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 des Verwaltungsgerichtshofes zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N.Im Besonderen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344 zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die z.B. im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. In dem im o.a. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 des Verwaltungsgerichtshofes zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N.

v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Rn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Rn. 42 ff. des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt werde, können - so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt werden würde, reiche für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen seien, könne ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend seiend. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Rn. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben lönne, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Rn. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Rn. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Rn. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt werde, können - so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt werden würde, reiche für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen seien, könne ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend seiend. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Rn. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben lönne, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Rn. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Rn. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Rn. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen 22-jährigen Mann, der frei von schweren Krankheiten bzw. Leiden ist. Er ist derzeit zwar in einer Drogentherapie, doch kann er diese auch in Bulgarien laut den o.a. Feststellungen fortführen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in seinem Geburtsort, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, derzeit keine Unterkunftsmöglichkeit vorfindet, so kann ihm zugemutet werden, dass er dort eine Mietwohnung bezieht. Unabhängig davon bestehen hinreichend Notunterkünfte für einen vorübergehenden Aufenthalt, sollte eine Rückkehr in die ursprüngliche Unterkunft (vorübergehend oder dauerhaft) nicht möglich sein. Weiters ist es auch möglich, dass er sich seinen Unterhalt durch eigene Arbeitsleistung, zumindest durch das Annehmen von Gelegenheitsarbeiten sichern kann.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 1. Halbsatz AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 1. Halbsatz AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Zwar könnte der Beschwerdeführer infolge seines österreichischen Wohnsitzes als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, nämlich von Bulgarien, sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30. April 2004 (der sog. Unionsbürgerrichtlinie), berufen. Doch hat das Bundesasylamt zu Recht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtsgültiges, durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BPD Wien erlassen wurde, sodass diesem auch kein Aufenthaltsrecht i.S.d. § 10 Abs. 2Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Zwar könnte der Beschwerdeführer infolge seines österreichischen Wohnsitzes als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, nämlich von Bulgarien, sich auf ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Amtsblatt L 158 vom 30. April 2004 (der sog. Unionsbürgerrichtlinie), berufen. Doch hat das Bundesasylamt zu Recht in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtsgültiges, durchsetzbares Aufenthaltsverbot der BPD Wien erlassen wurde, sodass diesem auch kein Aufenthaltsrecht i.S.d. Paragraph 10, Absatz 2

1. Halbsatz AsylG 2005 zukommt.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß

§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:

Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit BGBl. I Nr. 122/2009 eingeführten Übergangsregelung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 anzuwendende - Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 wie folgt:Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, eingeführten Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 anzuwendende - Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wie folgt:

"2. diese [gemeint: Ausweisungen nach Abs. 1; Anm. d. Verf.] eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:"2. diese [gemeint: Ausweisungen nach Absatz eins,; Anmerkung d. Verf.] eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie aber lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war gemäß den o.g. Feststellungen (s. Pkt. II.1.2,) nicht erkennbar.Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war gemäß den o.g. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.2,) nicht erkennbar.

Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.

Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).

Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt gemäß der o.g. Feststellungen (s. Pkt. II.1.2.) ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte nicht, v.a. etwa durch eine legale Beschäftigung oder durch Unbescholtenheit sich in Österreich zu integrieren.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt gemäß der o.g. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte nicht, v.a. etwa durch eine legale Beschäftigung oder durch Unbescholtenheit sich in Österreich zu integrieren.

Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst werden, nicht überwiegt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in Bulgarien erweist sich daher als zulässig.Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst werden, nicht überwiegt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in Bulgarien erweist sich daher als zulässig.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. auch für viele VwGH 15.02.2001, Zl. 1999/20/0031 zur Verhandlungspflicht, die durch die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben - der aber eben hier nicht entscheidungswesentlich ist - begründet wird).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche auch für viele VwGH 15.02.2001, Zl. 1999/20/0031 zur Verhandlungspflicht, die durch die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben - der aber eben hier nicht entscheidungswesentlich ist - begründet wird).

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, EU-Bürger, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Mitgliedstaat, non refoulement, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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