Spruch
E13 240.890-0/2008-14E
E13 240.876-0/2008-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2003, Zl. 02 23.262-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2003, Zl. 02 23.262-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2003, Zl. 02 23.263-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2003, Zl. 02 23.263-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Armenien, stellten am 23.08.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.
Als Begründung für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Armenien brachte BF1 am 12.03.2003 durch ein Organ des Bundesasylamtes (im folgenden "BAA") erstbefragt vor, dass ihr Sohn O. 1993 desertiert sei, weshalb im selben Jahr Militärangehörige in ihr Haus eingedrungen seien und nach ihrem Sohn gesucht hätten. 2002 sei ihr Gatte von Polizeibeamten nach dem Aufenthaltsort von O. befragt und im Zuge dessen bewusstlos geschlagen worden. Zwei Tage später sei ihr Gatte im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen. BF 1 habe beim Staatsanwalt wegen der Umstände die zum Tod ihres Gatten führten, schriftlich interveniert und die Polizeibeamten für seinen Tod verantwortlich gemacht. Am 28.07.2002 sei sie von den Polizeibeamten zur Zurückziehung der Anschuldigung aufgefordert worden, ansonsten würde ihrem Sohn (gemeint: A.) etwas zustoßen. Am 15.08.2002 sei ihr Sohn auf der Straße von der Polizei verhaftet, aber am selben Tag wieder frei gelassen worden. Ihre Herzprobleme würden in Österreich behandelt werden.
BF 2 schilderte seinen ausreisekausalen Grund im Wesentlichen zusammengefasst dergestalt, dass bei ihm im Rahmen der Musterung ein gravierend vermindertes Sehvermögen (+- 8 Dioptrien) und Nervenprobleme festgestellt worden seien. Darüber hinaus hätte er gestottert und in der Schule Lernprobleme gehabt. Ebenso habe sich die Suche nach einer Arbeitsstelle problematisch gestaltet. Genaueres könne er aber nicht angeben. Im Sommer 2002 sei er verhaftet und am selben Tag wieder frei gelassen worden. Die Polizei hätte ihm mitgeteilt, dass er im Krankenhaus gewesen sei und deshalb in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert werden sollte. Weil ihn seine Mutter abgeholt hätte, sei er weder in eine psychiatrische Anstalt eingeliefert, noch getötet worden. Im Falle einer Rückkehr könnte er in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden.
Laut Aktenvermerk des BAA vom 23.07.2003 hätte ein Telefonat mit dem LKH X ergeben, dass BF 1 im Jahr 2002 im Krankenhaus X weder ambulant noch stationär in Behandlung gewesen sei.Laut Aktenvermerk des BAA vom 23.07.2003 hätte ein Telefonat mit dem LKH römisch zehn ergeben, dass BF 1 im Jahr 2002 im Krankenhaus römisch zehn weder ambulant noch stationär in Behandlung gewesen sei.
Das BAA hat folglich die Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären.Das BAA hat folglich die Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), weil keine stichhaltigen Gründe für das Bestehen eines zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisses gegeben wären.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben. BF1 beharrte auf einem gleichbleibenden Vorbringen - von ihr und ihrem Sohn O. - bezüglich dessen ausreisekausalen Gründen. Es sei unrichtig, dass ihr Sohn O. versucht hat, keinen Militärdienst zu leisten. Ebenfalls unrichtig sei, dass der Gatte von BF 1 erstmals nach acht Jahren von der Polizei wegen ihres Sohnes O. aufgesucht worden wäre. Vielmehr sei die Polizei immer wieder zu ihnen gekommen, um sich nach O. zu erkundigen. Einmal sei die Polizei gekommen und weil niemand zu Hause gewesen wäre um die Tür zu öffnen, sei diese eingetreten worden. Hätte BF 1 nach dem Tode ihres Gatten keine Anzeige erstattet, so hätte die Polizei weiter nach O. gesucht und als nächste Person BF2 herangezogen, um Druck auf BF 1 auszuüben, den Aufenthaltsort ihres Sohnes O. preis zu geben. In weiterer Folge wiederholt BF1 ihr Vorbringen.
BF 2 wiederholt in der Beschwerde das bereits vor dem BAA geschilderte Szenario bezüglich der Umstände, die zum Tod seines Vaters führten. Die Polizei hätte ihn als Druckmittel benützen wollen, um seine Mutter zur Zurückziehung ihrer Anzeige zu bewegen. Aus diesem Grund sei er auch verhaftet und geschlagen worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, dass sein Bruder ein Deserteur sei. Man habe ihm auch einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt in Aussicht gestellt, weil er - aufgrund seiner für den Militärdienst festgestellten Untauglichkeit - eine Gefahr für die restliche Bevölkerung darstellen würde. Sowohl seiner Mutter als auch ihm sei klar gewesen, dass die Verhaftungen und Misshandlungen kein Ende genommen hätten, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Er sei sich sicher, dass er im Falle einer Rückkehr von der Polizei misshandelt und möglicherweise auch getötet werden könnte.
Mit Schreiben vom 28.05.2010 und vom 19.07.2010 ersuchte BF 1 unter Übermittlung einer Kopie ihres Reisepasses um die Korrektur ihres Geburtsdatums von XXXX auf XXXX (ho OZ 2 und 3, BF 1).Mit Schreiben vom 28.05.2010 und vom 19.07.2010 ersuchte BF 1 unter Übermittlung einer Kopie ihres Reisepasses um die Korrektur ihres Geburtsdatums von römisch 40 auf römisch 40 (ho OZ 2 und 3, BF 1).
Die seitens der Erstbehörde getroffenen und den BF vor Entscheidungsfindung zur Abgabe einer Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebrachten, jedoch dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen zur Lage in Armenien, stellen sich nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell dar, weshalb seitens des AsylGH mit Schreiben vom 19.08.2010 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt wurde. Somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:Die seitens der Erstbehörde getroffenen und den BF vor Entscheidungsfindung zur Abgabe einer Stellungnahme nicht zur Kenntnis gebrachten, jedoch dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen zur Lage in Armenien, stellen sich nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell dar, weshalb seitens des AsylGH mit Schreiben vom 19.08.2010 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt wurde. Somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:
2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6).
Zudem wurden die BF aufgefordert - bei Vorliegen gesundheitlicher Probleme - diese in selbiger Frist vorzubringen und medizinische Befunde in Vorlage zu bringen (ho OZ 4, BF1, OZ 2, BF2).
Mit Schreiben des AsylGH vom 19.08.2010 wurde BF 1 innerhalb einer zweiwöchigen Frist zur Vorlage ihres armenischen Reisepasses im Original aufgefordert (ho OZ 6, BF1).
Mit Schreiben vom 03.09.2010 (ho OZ 7, BF1) brachte BF 1 eine schriftliche Stellungnahme ein. Sie hätte 2003 ihren Reisepass in Österreich verloren, weshalb sie diesen nicht im Original vorlegen könne. Sie ersuche nochmals um die Korrektur ihres Geburtsdatums. Weil ihre Hausärztin auf Urlaub sei, könne sie keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegen, sondern nur solche aus den Jahren 2006 und 2007, die sich auf die im März 2007 erfolgte Bypass-Operation und indirekt auf die 2002 erfolgte Varizen-Operation (Krampfadern, Anmerkung) beziehen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme und ihres Alters sei sie auf die Unterstützung ihres Sohnes O - der mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei - angewiesen, zumal sie in Armenien über keine Existenzgrundlage verfüge. Sie sehe sich außerstande, die für ihre notwendige Behandlung anfallenden Kosten aus eigenem aufzubringen. In Armenien hätte sie keinen Zugang zu einer weiterführenden medizinischen Behandlung. Die bisherigen Angaben zu ihrer Fluchtgeschichte halte sie aufrecht.
BF2 führte in seiner Stellungnahme vom 03.09.2010 aus, dass er über keine medizinischen Unterlagen verfüge. Aufgrund seiner geistig zurückgebliebenen Entwicklung habe er eine spezielle Schule besucht und sei dort von einem Logopäden behandelt worden. Vom Staat habe er eine finanzielle Unterstützung iHv 20 Rubel pro Monat erhalten. Er sei für zwei Monate in einem Krankenhaus für Behinderte in Jerewan untergebracht worden, wo eine Tauglichkeitsuntersuchung für den Militärdienst vorgenommen worden sei. Weitere Untersuchungen habe er verweigert. Er habe sich in den Achtzigerjahren aufgrund psychischer Probleme in Behandlung befunden. Danach habe er bei seiner Mutter gelebt. Einer Arbeit sei er bisher nicht nachgegangen. In Österreich habe er noch keine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Jede medizinische Behandlung in Armenien sei zu bezahlen. Er sehe sich außerstande, die für seine psychiatrische Behandlung anfallenden Kosten aus Eigenem aufzubringen. Sein Bruder sei mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Seine Schwester sei in Österreich Asylwerberin. Sein Vater sei 2002 gestorben. Nähere Verwandte habe er in Armenien nicht (ho OZ 3, BF2).
Mit Schreiben vom 29.09.2010 wurde unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist betreffend BF1 die Beibringung aktueller medizinischer Befunde urgiert (ho OZ 8). Mit Schreiben vom 28.09.2010 reichte BF1 eine ärztliche Bestätigung, datiert mit 14.09.2010, ihrer Hausärztin, Dr. T., nach. BF1 leide an einer coronaren Herzerkrankung bei Zustand nach Bypass-Operation, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus, sowie einer Angst- und Panikerkrankung. BF1 müsse deshalb regelmäßig entsprechende Medikamente einnehmen und eine Diabetesdiät einhalten. Wegen der Panikattacken sei BF1 nicht Flugtauglich.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 und BF2 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 und BF2 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, die aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums, Armenisch-Apostolische Ausrichtung, bekennen. Die Beschwerdeführer verfügen über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage.
Die BF sind seit ca. acht Jahren und sechs Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Der Sohn O. lebt bereits seit 1993 in Österreich und ist mittlerweile österreichischer Staatsangehöriger. Eine Tochter von BF1 und deren Familie hält sich aufgrund einer Asylantragstellung mittlerweile auch in Österreich auf. Ansonsten verfügen die BF in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Sie möchten ihr weiteres Leben hier verbringen. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich.
BF1 leidet an einer coronaren Herzerkrankung bei Zustand nach Bypass - Operation, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus sowie einer Angst- und Panikerkrankung.
Die Identität von BF1 steht fest, während die Identität von BF2 ungeklärt ist.
Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF wegen der Desertion von O. (Sohn/Bruder) von der Polizei verfolgt, verhaftet und misshandelt worden wären.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Armenien aus den zuvor genannten Gründen mit derartig relevanten Repressalien rechnen müssen, dass der Familie eine Rückkehr bzw. ein dortiger Verbleib nicht zugemutet werden kann.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden, die in Armenien nicht behandelbar ist.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität hinsichtlich BF2 - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Die Feststellungen zur Identität von BF1 ergeben sich aus der Vorlage eines armenischen Reisepasses (Kopie).
Die Feststellungen zu den Erkrankungen von BF1 ergeben sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung.
Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität von BF2 nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung von BF2 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität von BF2 nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung von BF2 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung des Paragraph 38, AVG bedeutet.
Nicht festgestellt werden konnte darüber hinaus, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Von den BF leidet niemand an einer Erkrankung, deren Behandlung in Armenien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Armenien unzulässig machen würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den genannten Quellen und den vom BAA herangezogenen Feststellungen.
Zu den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei - in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme vom 19.08.2010 - aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es dem BAA bzw. dem AsylGH augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser an.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen der BF im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren von O. - auf dessen ausreisekausalen Gründe sich die BF stützen - negativ beschieden worden ist.
Hinsichtlich BF1 hielt das BAA deren ausreisekausales Vorbringen unter anderem für unglaubwürdig, weil zwischen den Angaben von BF1 und den Angaben ihres Sohnes O. - seine Ausreisegründe betreffend - erhebliche Divergenzen bestehen. Während BF1 vorbrachte, dass ihr Sohn O. 1993 rekrutiert worden wäre und vom Militärdienst geflüchtet sei, habe O. lediglich eine Musterung vorgebracht. Nach der Musterung sei er nach Hause entlassen worden und habe sofort gegen seine festgestellte Militärtauglichkeit Einwendungen erhoben. Bis zu seiner Ausreise aus Armenien habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. BF1 konnte den Widerspruch nicht erklären, sondern wies lediglich darauf hin, dass man ihren Sohn O. dazu befragen möge. Der AGH mag in der Beweiswürdigung des BAA keinen Fehler zu entdecken. Soweit BF1 in der Berufung auf ihr Vorbringen vor dem BAA beharrt und zur Richtigkeit ihres Vorbringens auf die Einvernahme ihres Sohnes O. vor dem BAA verweist, vermag sie damit den Widerspruch nicht zu erklären. Wie bereits das BAA richtig ausgeführt hat, hat O. in seiner Einvernahme vor dem BAA am 04.11.1993 angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise aus Armenien im März 1993 keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Entgegen der Beschwerde hat das BAA auch richtigerweise ausgeführt, dass O. ausgereist ist, um keinen Militärdienst leisten zu müssen.
Sofern es das Bundesasylamt für unglaubwürdig erachtet, dass die Polizei erst acht Jahre nach der Ausreise von O. dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen versucht und dabei den Tod des Gatten der Erstbeschwerdeführerin verursacht hat, ist dem nicht entgegen zu treten. Wenn die Beschwerde nunmehr die acht Jahre andauernde Untätigkeit der Militärbehörde bzw. der Polizei bestreitet und ausführt, dass die Polizei und Militärpolizei immer wieder gekommen sei, um den Aufenthaltsort des Sohnes O. in Erfahrung zu bringen, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal die Erstbeschwerdeführerin mit der Unglaubwürdigkeit der acht Jahre andauernden Untätigkeit der Militärbehörde bzw. der Polizei vom BAA konfrontiert lediglich vorbrachte, dass "die staatlichen Organe von meinem Gatten den Aufenthaltsort meines Sohnes wissen wollten". Ein über acht Jahre gehäuftes Nachfragen der Polizei hat sie dabei nicht vorgebracht. Aber auch unter der Prämisse, dass die Polizei bzw. die Militärbehörden öfter bei den BF vorstellig wurden und nach dem Aufenthaltsort ihres Sohnes gefragt hätten, ist die überschießende Handlung der staatlichen Organe (Töten eines Menschen) mit dem Auskunftsbegehren (Aufenthaltsort vom Sohn O.) nicht in Einklang zu bringen, zumal auch der Zeitfaktor (acht Jahre) gegen das Vorbringen von BF1 spricht. Dass die Militärdienstleistung von O. so wichtig wäre, dass man dabei den Tod eines Menschen in Kauf nimmt, hat BF1 nicht vorgebracht. Auch dass sich die staatlichen Organe, bloß um den Aufenthaltsort eines Deserteurs in Erfahrung zu bringen, strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen, ist nicht glaubhaft. Auch wenn die staatlichen Organe über den tatsächlichen Aufenthaltsort (Österreich oder einfach Ausland) in Kenntnis gesetzt worden wären, hätte ihnen dieses Wissen in keinster Art und Weise genützt, weshalb es auch unplausibel ist, dass die Eltern von O. dessen Aufenthaltsort geheim hielten.
Darüber hinaus hat das BAA den durch die Polizei verursachten Tod des Gatten der Erstbeschwerdeführerin richtigerweise auch deshalb als unglaubwürdig erachtet, weil der Zweitbeschwerdeführer vor dem BAA zu keiner Zeit einen Übergriff der Polizei gegen seinen Vater anführte, obwohl er als Familienmitglied davon Kenntnis haben hätte müssen. Dieser Argumentation wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Auch dass sich die Beschwerdeführer - obwohl sie befürchteten getötet zu werden - nach dem Tod des Gatten/Vaters am 14.06.2002 bis zu ihrer Ausreise am 21.08.2002 weiterhin zu Hause aufhielten, war für das BAA ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF. Auch dieser Argumentation wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Dem BAA ist zuzustimmen, dass die BF zu Hause für die staatlichen Organe leicht erreichbar gewesen wären und es demnach nicht plausibel ist, dass sie sich trotz der Furcht getötet zu werden, diesem Risiko ausgesetzt haben.
BF1 habe die Polizisten, die den Tod ihres Gatten verschuldeten bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. Um sie zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen, habe die Polizei BF2 festgenommen und am selben Tag wieder frei gelassen. Das BAA hat diesem Szenario richtigerweise die Glaubwürdigkeit versagt, weil BF2 nichts Derartiges betreffend seiner Festnahme vorbrachte. Es ist nicht plausibel, dass BF1 BF2 gegenüber den Grund seiner Festnahme verschwiegen hätte. Für das BAA war es auch nicht nachvollziehbar, dass die Polizei BF2 wieder freigelassen hat, obwohl BF1 die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nicht zurück nahm. Sofern das BAA die Ansicht vertritt, dass die Polizei - wenn sie auf BF1 wirklich Druck ausüben hätte wollen- über genügend Möglichkeiten verfügt, BF2 solange anzuhalten bis BF1 dem Wunsch der Polizei entspricht, ist dem seitens des AGH beizupflichten.
Auch dem ausreisekausalen Fluchtvorbringen von BF2 versagte das BAA die Glaubwürdigkeit. Nach Ansicht des BAA widerspreche die Freilassung von BF2 aus dem Polizeigewahrsam seinem Vorbringen, dass die Polizei die Absicht gehabt hätte, ihn in eine "psychiatrische Einrichtung" einzuliefern. Dem ist nicht entgegen zu treten.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit von BF2 sah das BAA in den Angaben zu seiner Sehschwäche, die er mit -8 auf einem Auge und mit +8 Dioptrien auf dem anderen Auge angab und nach Vorhalt, warum er trotz der gravierenden Sehschwäche keinerlei Sehhilfe verwendete, selbst den Wahrheitsgehalt der angegeben Dioptrien in Frage stellte.
BF2 hat sich nach der Entlassung von der Polizei nach Hause begeben und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Das BAA hat diesbezüglich richtigerweise eine Verfolgung als unglaubhaft erachtet. Hätte BF2 wirklich eine Verfolgung befürchtet, hätte er sich nicht zu Hause aufgehalten, zumal er dort für die staatlichen Organe leicht erreichbar gewesen wäre.
Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
BF1 führt in ihrer Berufung aus, weil sie den Tod ihres Gatten angezeigt habe, würde die Polizei nicht mehr nach ihrem Sohn O. suchen. Für den AGH ist es nicht nachvollziehbar, dass für die Polizei plötzlich der Aufenthaltsort von O. nicht mehr relevant ist, obwohl die Polizei für die Kenntnis des Aufenthaltsortes von O. den Tod einer Person in Kauf nahm.
BF1 führt weiters aus, dass die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft das einzige Mittel sei, dass die Angelegenheit (Ermittlung des Aufenthaltsortes ihres Sohnes O, Anmerkung) beenden könne. Wenn eine Anzeige wirklich den Polizeiübergriffen Einhalt gebieten würde, ist es unplausibel, dass die Eltern von O. damit acht Jahre zugewartet haben und damit einen Todesfall in Kauf nahmen.
BF2 bringt in seiner Berufung vor, dass es ihm und seiner Mutter klar war, dass die Verhaftungen und Misshandlungen gegen Mitglieder seiner Familie auch nach dem Tod seines Vaters kein Ende nehmen würden. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Wie das BAA bereits festgestellt hat, ist das geschilderte zum Tod des Vaters von BF 2 führende Szenario nicht glaubwürdig, weshalb auch die Behauptung, dass die Verhaftungen und Misshandlungen auch nach dem Tod seines Vaters kein Ende genommen hätten, unglaubwürdig ist.
Wenn BF1 in ihrer Berufung ausführt, dass die Polizei BF2 schlug und ihm vorwarf, dass sein Bruder ein Deserteur sei, ist dies unglaubwürdig, hat doch BF2 zu seiner Verhaftung befragt, nichts derartiges vorgebracht.
Unplausibel ist auch das Vorbringen von BF2 in seiner Berufung, das er als nächstes als Erkenntnisquelle in Bezug auf den Aufenthaltsort seines Bruders herangezogen worden wäre. Dies deshalb, weil die Polizei BF2 bereits in ihrem Gewahrsam hatte und ihm zu keiner Zeit Fragen über den Aufenthaltsort seines Bruders O. gestellt hat.
Soweit BF2 in der Berufung behauptet, dass ihm die Polizei einen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus in Aussicht gestellt habe, weil er aufgrund seiner Untauglichkeit beim Militär eine Gefahr für die restliche Bevölkerung darstellen würde, ist dies nicht glaubhaft, zumal kein vernünftiger Grund hervorleuchtet, dass der BF dies nicht schon bei der entscheidenden Behörde vorgebracht hätte. Dass ihm dies dort nicht möglich war, kam im Verfahren nicht hervor. Vielmehr ist dieses Vorbringen lediglich als eine Steigerung zu qualifizieren. Auf Grund des späten und erst nach Abweisung des Asylantrages erstatteten Vorbringens, wird hier von einem gesteigerten Sachverhalt ausgegangen, der nur der Asylgewährung um jeden Preis dienen soll, auch wenn er auf Kosten der Wahrheit geht und nicht den Tatsachen entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten. Es ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls jener Teil des Vorbringens, welcher von der genannten Steigerung umfasst und nicht während des gesamten Vorbringens im Wesentlichen inhaltlich gleich vorgebracht wurde, hiervon betroffen.Soweit BF2 in der Berufung behauptet, dass ihm die Polizei einen Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus in Aussicht gestellt habe, weil er aufgrund seiner Untauglichkeit beim Militär eine Gefahr für die restliche Bevölkerung darstellen würde, ist dies nicht glaubhaft, zumal kein vernünftiger Grund hervorleuchtet, dass der BF dies nicht schon bei der entscheidenden Behörde vorgebracht hätte. Dass ihm dies dort nicht möglich war, kam im Verfahren nicht hervor. Vielmehr ist dieses Vorbringen lediglich als eine Steigerung zu qualifizieren. Auf Grund des späten und erst nach Abweisung des Asylantrages erstatteten Vorbringens, wird hier von einem gesteigerten Sachverhalt ausgegangen, der nur der Asylgewährung um jeden Preis dienen soll, auch wenn er auf Kosten der Wahrheit geht und nicht den Tatsachen entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten. Es ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls jener Teil des Vorbringens, welcher von der genannten Steigerung umfasst und nicht während des gesamten Vorbringens im Wesentlichen inhaltlich gleich vorgebracht wurde, hiervon betroffen.
Soweit beide Beschwerdeführer in der Berufung anführen, dass sie bei einer Rückkehr befürchten, zum Aufenthaltsort ihres Sohnes/Bruders befragt zu werden, widersprechen sie sich - wie bereits oben ausgeführt - selbst. Selbst wenn die BF zum Aufenthaltsort von O. befragt werden, handelt es sich hierbei um normale Polizeiarbeit. Wenn BF2 allerdings befürchtet, im Rahmen der Befragung misshandelt und möglicherweise auch getötet zu werden, handelt es sich dabei lediglich um eine spekulative Befürchtung, die nirgends ihren Niederschlag findet. Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftaten auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Die BF können sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens der Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009). Darüber hinaus ist die Behauptung einer Misshandlung und Tötung als Steigerung zu qualifizieren, zumal BF2 in seiner Einvernahme vor dem BAA keine Befürchtung in dieser Hinsicht vorgebracht hat, sondern lediglich die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt befürchtete.
Auch ist darauf zu hinzuweisen, dass die BF ihr Vorbringen nicht bescheinigten. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und folgende Verordnungen durchgeführt:Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und folgende Verordnungen durchgeführt:
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft.
Sofern BF1 in ihrem Schreiben vom 03.09.2010, OZ 7 anführt, dass sie in Armenien über keine Existenzgrundlage verfüge und keinen Zugang zu einer adäquaten weiterführenden medizinischen Behandlung zu haben, entspricht dies nicht der Aktenlage. In den, den BF am 19.08.2010 zur Kenntnis gebrachten Länderberichten wird auf die verschiedenen staatlichen Unterstützungsprogramme wie z.B. Berufsunfähigkeitsrente, sowie Altersrente als auch häusliche Alten- und Behindertenpflege hingewiesen. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Aufgrund der oa. Ungereimtheiten kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die von BF1 und BF2 vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalte nicht stattgefunden haben.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
Entscheidung im Senat
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44
(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Verweise
Das erkennende Gericht ist berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt, oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt, oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan um die Enklave Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die BF waren bisher in der Lage in Armenien ihr Leben zu meistern und es deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre (vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8).Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die BF waren bisher in der Lage in Armenien ihr Leben zu meistern und es deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich der Fall wäre vergleiche Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8).
Bei BF1 handelt es sich um eine fünfundsechzig Jahre alte Frau, die in Armenien pensionsberechtigt ist. BF1 war zuvor Lehrerin und kann durch Nachhilfe einen Zusatzverdienst lukrieren. Im Verfahren kam nicht hervor, dass die BF gänzlich erwerbsunfähig sind und nicht zumindest zeitweise körperlich nicht allzu sehr fordernde Tätigkeiten nachzugehen in der Lage wären. Ebenso steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest -allenfalls leichtere-Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder sich an eine in Armenien ansässige karitativ tätige Organisation zu wenden (Ein Verzeichnis der in Armenien tätigen Organisation ist etwa unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF ersichtlich). Auch können die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder sich an die armenische Migrationsagentur wenden. Insbesondere ergibt sich aus den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellenmaterial (vgl. insbes. Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009, aktualisiert Juni 2009), dass Armenien an allenfalls berufsunfähige Personen finanzielle Zuwendungen leistet, wie dies bei BF2 in der Vergangenheit bereits der Fall war. Ebenso ist auf das familiäre Umfeld der BF hinzuweisen, insbesondere auf Oganes, der die BF auch von Österreich aus finanziell unterstützen könnte. Der Asylantrag der Tochter von BF1 wurde mit dem gleichen Tag wie der der übrigen BF abgelehnt, weshalb BF1 und BF2 aufgrund des Zusammenhaltes in den armenischen Familienverbänden auch mit deren Unterstützung rechnen können. Darüber hinaus hat die Tochter angegeben, dass sie noch über die leerstehende Wohnung ihres Vaters verfüge.Bei BF1 handelt es sich um eine fünfundsechzig Jahre alte Frau, die in Armenien pensionsberechtigt ist. BF1 war zuvor Lehrerin und kann durch Nachhilfe einen Zusatzverdienst lukrieren. Im Verfahren kam nicht hervor, dass die BF gänzlich erwerbsunfähig sind und nicht zumindest zeitweise körperlich nicht allzu sehr fordernde Tätigkeiten nachzugehen in der Lage wären. Ebenso steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest -allenfalls leichtere-Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder sich an eine in Armenien ansässige karitativ tätige Organisation zu wenden (Ein Verzeichnis der in Armenien tätigen Organisation ist etwa unter http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF ersichtlich). Auch können die BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder sich an die armenische Migrationsagentur wenden. Insbesondere ergibt sich aus den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellenmaterial vergleiche insbes. Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009, aktualisiert Juni 2009), dass Armenien an allenfalls berufsunfähige Personen finanzielle Zuwendungen leistet, wie dies bei BF2 in der Vergangenheit bereits der Fall war. Ebenso ist auf das familiäre Umfeld der BF hinzuweisen, insbesondere auf Oganes, der die BF auch von Österreich aus finanziell unterstützen könnte. Der Asylantrag der Tochter von BF1 wurde mit dem gleichen Tag wie der der übrigen BF abgelehnt, weshalb BF1 und BF2 aufgrund des Zusammenhaltes in den armenischen Familienverbänden auch mit deren Unterstützung rechnen können. Darüber hinaus hat die Tochter angegeben, dass sie noch über die leerstehende Wohnung ihres Vaters verfüge.
Die Pflege von BF2 ist durch BF1 gewährleistet. Darüber hinaus existieren in Armenien private und staatliche Pflegeheime, der BF hat eine solche Einrichtung bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen, sowie psychiatrische Anstalten, so dass BF2 jederzeit anstelle seiner Mutter eine Betreuung in Anspruch nehmen kann. Daneben exisitiert noch eine häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Weisenhäuser und Internate.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet.Wie bereits erwähnt, geht der EGMR davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet.
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06, AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05, PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03, RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03, HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03.
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für psychisch Erkrankte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für psychisch Erkrankte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist [etwa: das erörterte Quellenmaterial und das im speziellen Fall eingeholte Rechercheergebnis durch den Ländersachverständigen Dr. A]. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass BF1 einerseits nicht an einer mit akuter Lebensgefahr verbundenen Erkrankung leidet und andererseits, dass in Armenien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Dass die BF vom armenischen Gesundheitssystem ausgeschlossen wären, kam im Verfahren nicht hervor. Soweit BF2 auf seine notwendige psychiatrische Behandlung verweist, geht dies ins Leere. Zum einen steht seine psychiatrische Behandlung aufgrund der EGMR Judikatur einer Überstellung nach Armenien nicht entgegen und zum anderen, hat er eine psychiatrische Behandlung - auch in Österreich - abgelehnt.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005; zu begleitenden Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung vgl. ho. Erk. v. 12.3.2010, Gz B7 232.141-3/2009/3E, Erk. d. VfGH v. 17.6.2010, Gz U 613/10-15).Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005; zu begleitenden Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung vergleiche ho. Erk. v. 12.3.2010, Gz B7 232.141-3/2009/3E, Erk. d. VfGH v. 17.6.2010, Gz U 613/10-15).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekten:
Die BF wurden vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Die BF wurden vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.
Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).
Ohne einer allfälligen Ausweisungsentscheidung vorgreifen zu wollen, wird der Umstand, dass die BF einen unbegründeten Asylantrag unter Tätigung wahrheitswidriger Angaben stellten und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle der Abweisung dieser unbegründeten Anträge vorhersehbar war, eine besondere Gewichtung zukommen (VfGH 9.9.2007, Zahl B 1150/07-9; VwGH 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6; EGMR, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99; EGMR, 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR , 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Wenngleich hier eine lange Verfahrensdauer gegeben ist, so ist doch bedeutsam, dass ihre privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich erst durch diese Asylantragstellung unter Täuschung der Asylinstanzen ermöglicht wurde und dies auch nicht unerheblich für die Verfahrensdauer war. Sie sind noch immer aktive Leistungsbezieher der staatlichen Grundversorgung. Dass sie einer legalen Beschäftigung nachgehen bzw. sich derzeit selbst erhalten würden, kam im Verfahren nicht hervor. In ihrem Herkunftsstaat leben noch Familienangehörige nämlich die von der Ausweisung betroffene Tochter samt ihrer Familie, weshalb insbesondere auch dadurch nicht davon auszugehen ist, dass sie von ihrem Heimatstaat als entwurzelt zu betrachten sind, noch dazu wo sie bei weitem ihr überwiegendes Leben in Armenien gestalteten und sie auch dort sozialisiert wurden. Die in Österreich bestehenden Kontakte zu ihrem Son/Bruder können grds. auch telefonisch, per E-Mail oder durch gegenseitige Besuche aufrecht gehalten werden.Wie bereits ausgeführt, ist auch der Asylantrag der Tochter von BF1 samt deren Familie abgewiesen und nach Armenien ausgewiesen worden, weshalb die BF auch auf deren Unterstützung - neben der von Oganes - zählen kann.
In Bezug auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Bruders/Onkels, Schwagers ist darauf hinzuweisen, dass dieser als Asylwerber nach Österreich gekommen ist. Sein Asylantrag wurde zwar abgewiesen, aber aufgrund der Ausschöpfung der Rechtsmittel und der daraus resultierenden langen Aufenthaltsdauer in Verbindung mit dem damaligen Staatsbürgerschaftsgesetz - dass einen legitimen 10jährigen Aufenthalt vorausgesetzt hat § 10 Abs. 1 StaatsbürgerschaftsG (s. dazu AV mit der Steiermärk. Landesregierung, OZ 12) - war es möglich, dass ihm die österreichsche Staatsbürgerschaft verliehen wurde.In Bezug auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Bruders/Onkels, Schwagers ist darauf hinzuweisen, dass dieser als Asylwerber nach Österreich gekommen ist. Sein Asylantrag wurde zwar abgewiesen, aber aufgrund der Ausschöpfung der Rechtsmittel und der daraus resultierenden langen Aufenthaltsdauer in Verbindung mit dem damaligen Staatsbürgerschaftsgesetz - dass einen legitimen 10jährigen Aufenthalt vorausgesetzt hat Paragraph 10, Absatz eins, StaatsbürgerschaftsG (s. dazu AV mit der Steiermärk. Landesregierung, OZ 12) - war es möglich, dass ihm die österreichsche Staatsbürgerschaft verliehen wurde.
Im gegenständlichen Fall ist nochmals zu betonen, dass die BF weder Fluchtgründe noch sonstige für einen subsidiären Schutz maßgeblichen Gründe glaubhaft vorgebracht haben. Vielmehr ist es offensichtlich, dass die BF mit der Ausreise zugewartet haben, bis ein Familienmitglied in Österreich Fuß gefasst hat, und die BF erst danach sukzessive ausgereist sind. Die BF haben mit ihrer Asylantragstellung offensichtlich versucht, sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen und haben dabei auch missbräuchlich die sozialen Einrichtungen in Anspruch genommen.
Soweit in der ärztlichen Bescheinigung seitens BF1 eine Fluguntauglichkeit angeführt wurde, wird mangels Relevanz aber der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es dem Amtswissen entspricht, dass in Österreich vor jeder Flugabschiebung eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt obligatorisch ist (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07), wodurch für den Abschiebevorgang entsprechende und aus medizinischer Sicht notwendige Vorkehrungen getroffen werden können.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
29.03.2011