Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C13 412.399-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, aufDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, auf
Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 412.399-1/2010/2E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes,
Zahl: 10 01.541-BAL, zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 24.11.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 24.11.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), Herr XXXX, und seine Lebensgefährtin XXXX, reisten illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 19.02.2010 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.), Herr römisch 40 , und seine Lebensgefährtin römisch 40 , reisten illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten am 19.02.2010 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. Schon zuvor war die Mutter der Lebensgefährtin des ASt. im Jahr 2005 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und hatte als Grund ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat Mongolei eine Verfolgung ihrer Person und ihres Lebensgefährten aus dem Homosexuellenmilieu sowie seitens Familienangehöriger ihres Lebensgefährten angegeben. Ihr Asylantrag, der ihres Lebensgefährten und der ihres am XXXX in Österreich geborenen gemeinsamen Kindes wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen und die dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 16.03.2010, Gzen: C13 307.048-1/2008/6E, C13 305.611-1/2008/6E und C13 410.253-1/2009/3E, abgewiesen und die Ausweisung in den Herkunftsstaat Mongolei bestätigt. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse eingebrachten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde mit Beschlüssen des VfGH vom 08.06.2010, Zahlen U 942/10-3, 943/10-3 und 944/10-3, abgelehnt.1.2. Schon zuvor war die Mutter der Lebensgefährtin des ASt. im Jahr 2005 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und hatte als Grund ihrer Flucht aus dem Herkunftsstaat Mongolei eine Verfolgung ihrer Person und ihres Lebensgefährten aus dem Homosexuellenmilieu sowie seitens Familienangehöriger ihres Lebensgefährten angegeben. Ihr Asylantrag, der ihres Lebensgefährten und der ihres am römisch 40 in Österreich geborenen gemeinsamen Kindes wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes abgewiesen und die dagegen eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 16.03.2010, Gzen: C13 307.048-1/2008/6E, C13 305.611-1/2008/6E und C13 410.253-1/2009/3E, abgewiesen und die Ausweisung in den Herkunftsstaat Mongolei bestätigt. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse eingebrachten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wurde mit Beschlüssen des VfGH vom 08.06.2010, Zahlen U 942/10-3, 943/10-3 und 944/10-3, abgelehnt.
1.3. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) XXXX am 19.02.2010 gaben der ASt. und seine Lebensgefährtin im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:1.3. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 am 19.02.2010 gaben der ASt. und seine Lebensgefährtin im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
1.3.1. Der ASt. gab an, er sei Christ und in einem Waisenhaus aufgewachsen, er habe keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er auf der Straße gelebt. Er sei gemeinsam mit seiner Freundin am 12.02.2010 von Ulaanbaatar per Zug nach Moskau und anschließend per LKW und PKW nach Österreich gefahren. Am 19.02.2010 seien sie in XXXX angekommen.1.3.1. Der ASt. gab an, er sei Christ und in einem Waisenhaus aufgewachsen, er habe keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er auf der Straße gelebt. Er sei gemeinsam mit seiner Freundin am 12.02.2010 von Ulaanbaatar per Zug nach Moskau und anschließend per LKW und PKW nach Österreich gefahren. Am 19.02.2010 seien sie in römisch 40 angekommen.
Zwei ihm unbekannte Männer (ein Mongole und ein Chinese) hätten ihm Geld in einem Rucksack angeboten, wenn er nach Südkorea gehen würde, um dort zu arbeiten. Ihm sei die Sache aber zu gefährlich erschienen. In einem unbeobachteten Moment habe er dann den Rucksack mit dem Geld an sich genommen und sei davongelaufen. Ein mongolischer Übersetzer, dem er das ganze entwendete Geld gegeben habe, habe dann ihm und seiner Lebensgefährtin geholfen, außer Landes zu kommen. Die gesamte Reise nach Österreich sei von diesem unbekannten Übersetzer organisiert und bezahlt worden, er kenne die Höhe der Kosten nicht. Er habe das Land verlassen aus Angst, dass ihn der Chinese, dem er das Geld gestohlen habe, umbringen werde, und habe auch im Falle einer Rückkehr davor Angst.
1.3.2. Die Lebensgefährtin des ASt. machte bei der Erstbefragung über die Reiseroute und Reiseumstände gleichlautende Angaben. Ihr Freund hätte sie angerufen und gefragt, ob sie mit ihm irgendwohin ins Ausland flüchten möchte, da es um sein Leben gehe. Wohin, wisse er noch nicht. Da ihre Mutter in XXXX (Österreich) wohnte, hätte sie gedacht, sie flüchten dorthin. Die Reise sei von ihrem Freund und einem unbekannten Mongolen organisiert worden, ihre Mutter hätte von ihrer Flucht nichts gewusst. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, wie ihr Freund auch von der chinesischen Mafia umgebracht zu werden.1.3.2. Die Lebensgefährtin des ASt. machte bei der Erstbefragung über die Reiseroute und Reiseumstände gleichlautende Angaben. Ihr Freund hätte sie angerufen und gefragt, ob sie mit ihm irgendwohin ins Ausland flüchten möchte, da es um sein Leben gehe. Wohin, wisse er noch nicht. Da ihre Mutter in römisch 40 (Österreich) wohnte, hätte sie gedacht, sie flüchten dorthin. Die Reise sei von ihrem Freund und einem unbekannten Mongolen organisiert worden, ihre Mutter hätte von ihrer Flucht nichts gewusst. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, wie ihr Freund auch von der chinesischen Mafia umgebracht zu werden.
1.4. Dem ASt. und seiner Lebensgefährtin wurden jeweils eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt und sie wurden in die Grundversorgung des Landes Oberösterreich in einer Unterkunft an einer Adresse in Linz übernommen.1.4. Dem ASt. und seiner Lebensgefährtin wurden jeweils eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und sie wurden in die Grundversorgung des Landes Oberösterreich in einer Unterkunft an einer Adresse in Linz übernommen.
1.5. Bei ihrer Einvernahme am 26.02.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch bestätigten sie ihre bisher gemachten Angaben. Sie seien gesund und hätten keine hinreichenden Deutschkenntnisse.
1.5.1. Der ASt. führte nun seine Fluchtgeschichte näher aus.
(Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll:)
"Am XXXX in der Früh wollte ich arbeiten, nach den Feiertagen wollte ich Dosen und Flaschen sammeln, dann wurde ich von einem Mongolen und einem Ausländer angesprochen, neben einem Kino, man fragte mich ob ich arbeiten und Geld verdienen will, ich wurde mit einem Auto in ein Hotel gebracht, in einem Zimmer war auch ein Ausländer, ich bekam später mit dass es die Chinesen waren, sie sahen anfangs nicht wie Chinesen aus, sie hätten auch Koreaner sein können, sie zeigten mir eine schwarze Tasche mit Geld mit mongolischen und ausländischen Geld, wenn ich einverstanden bin könnte ich nach einem Jahr so viel Geld verdient haben wie in der Tasche ist, ich solle nach Korea mitkommen, ich sagte ich möchte mit meiner Freundin normal leben, ich war mit dem Angebot einverstanden, sie sagten mir nicht konkret was ich arbeiten soll, ich solle niemand von dem Angebot erzählen und im Hotel bleiben, in diesem Hotel war ich drei Nächte. Am XXXX wurde auch ein Bub ins Hotelzimmer gebracht und man bot ihn dasselbe an. Als ich auf die Toilette ging gab mir der Mongolische Dolmetsch einen Zettel in die Hand, darauf stand: Die Leute sind Chinesen und ich würde nicht nach Korea sondern nach China gebracht und ob ich von Menschenhandel gehört hätte. Wenn ich weiterleben will soll ich mit der Tasche, dem Geld weglaufen und später soll ich einen Mann anrufen mit der Telefonnummer die auf diesem Zettel stand. Ich war sehr nervös und habe die Telefonnummer auf meine Hand aufgeschrieben und beruhigte mich. Der Dolmetsch ging mit zwei Männern weg, eine Frau blieb mit dem Kind im Zimmer, dann habe ich die Gelegenheit ausgenützt, habe die Frau weggestoßen habe die Tasche mit dem Geld genommen und bin aus dem Fenster gesprungen. Das Zimmer war im ersten Stock. Ich bin dann lange gelaufen, dann habe ich den Mann angerufen, der fragte wo ich bin, ich war in der Nähe von dem Offizierpalast, der Mann holte mich von der linken Seite des Palastes ab, mit einem Auto und brachte mich in ein Wohnhaus, Das Wohnhaus war im Bezirk XXXX in der Nähe vom Zentralbahnhof, die Hausnummer und Straße weiß ich nicht. Ich habe die Tasche dem Mann gegeben, er hat gesagt er ist ein Freund des Dolmetsch, er sagte ich habe das Geld von der chinesischen Mafia weggenommen und deswegen könnte er mich schützen, er sagte mir wenn ich will könnte ich auch ins Ausland gehen und fragte mich wo ich hinwolle, ich sagte ihm ohne meine Freundin gehe ich nirgends hin. Ich gab ihm ihre Adresse, dann hat er meine Freundin hergebracht. Der unbekannte hat mich angerufen als er bei der Freundin war und ich habe meiner Freundin erklärt was los ist und dass sie mitgehen solle. Als sie zu mir kamen habe ich mit meiner Freundin gesprochen und der Mann sagte uns wenn wir uns an die Polizei wenden werden uns die Chinesen überall finden, er fragte uns wohin wir flüchten wollen, meine Freundin hat ihre Mutter in Österreich und er könne uns dorthin bringen. Seit diesem Tag waren wir über ein Monat dort und er brachte uns Lebensmittel, einmal wurden wir fotografiert, wir sollten die Wohnung nicht verlassen. Am 12.02. 2010 sagte er uns dass wir ausreisen können. An diesem Tag sind wir ausgereist, er hat uns mit seinen Auto zum Bahnhof gebracht. Obwohl wir in der Nähe vom Bahnhof waren brachte er uns mit dem Auto hin, zu Fuß währe es nicht so nah gewesen. Wir sind am 16.02.2010 in Russland angekommen. Wir wurden von einem Russen am Bahnhof abgeholt, der unbekannte ist am Bahnhof geblieben, wir sind mit dem Russen mit dem Auto mitgefahren, Es war ein weißer PKW unbekannte Marke ein kleines Auto. Der unbekannte ist mit einem schwarzen PKW unbekannte Marke, ein kleines Auto gefahren. Wir sind in ein Holzhaus gefahren, es dauerte lange wir fuhren zum Rand der Stadt. Der Russe sagte uns wir dürfen das Haus nicht verlassen, am selben Tag wurden wir bei Dunkelheit mit einen LKW abgeholt und fuhren drei Tage. Wir stiegen dann in einen PKW um in der Nacht um und fuhren eine Stunde bis in eine Ortschaft. Der Fahrer angerufen und die Mutter meiner Freundin kam und holte uns ab. Der letzte mit dem wir sprachen war der unbekannte am Bahnhof in Moskau, dann verständigten wir uns nur mehr in Zeichensprache."Am römisch 40 in der Früh wollte ich arbeiten, nach den Feiertagen wollte ich Dosen und Flaschen sammeln, dann wurde ich von einem Mongolen und einem Ausländer angesprochen, neben einem Kino, man fragte mich ob ich arbeiten und Geld verdienen will, ich wurde mit einem Auto in ein Hotel gebracht, in einem Zimmer war auch ein Ausländer, ich bekam später mit dass es die Chinesen waren, sie sahen anfangs nicht wie Chinesen aus, sie hätten auch Koreaner sein können, sie zeigten mir eine schwarze Tasche mit Geld mit mongolischen und ausländischen Geld, wenn ich einverstanden bin könnte ich nach einem Jahr so viel Geld verdient haben wie in der Tasche ist, ich solle nach Korea mitkommen, ich sagte ich möchte mit meiner Freundin normal leben, ich war mit dem Angebot einverstanden, sie sagten mir nicht konkret was ich arbeiten soll, ich solle niemand von dem Angebot erzählen und im Hotel bleiben, in diesem Hotel war ich drei Nächte. Am römisch 40 wurde auch ein Bub ins Hotelzimmer gebracht und man bot ihn dasselbe an. Als ich auf die Toilette ging gab mir der Mongolische Dolmetsch einen Zettel in die Hand, darauf stand: Die Leute sind Chinesen und ich würde nicht nach Korea sondern nach China gebracht und ob ich von Menschenhandel gehört hätte. Wenn ich weiterleben will soll ich mit der Tasche, dem Geld weglaufen und später soll ich einen Mann anrufen mit der Telefonnummer die auf diesem Zettel stand. Ich war sehr nervös und habe die Telefonnummer auf meine Hand aufgeschrieben und beruhigte mich. Der Dolmetsch ging mit zwei Männern weg, eine Frau blieb mit dem Kind im Zimmer, dann habe ich die Gelegenheit ausgenützt, habe die Frau weggestoßen habe die Tasche mit dem Geld genommen und bin aus dem Fenster gesprungen. Das Zimmer war im ersten Stock. Ich bin dann lange gelaufen, dann habe ich den Mann angerufen, der fragte wo ich bin, ich war in der Nähe von dem Offizierpalast, der Mann holte mich von der linken Seite des Palastes ab, mit einem Auto und brachte mich in ein Wohnhaus, Das Wohnhaus war im Bezirk römisch 40 in der Nähe vom Zentralbahnhof, die Hausnummer und Straße weiß ich nicht. Ich habe die Tasche dem Mann gegeben, er hat gesagt er ist ein Freund des Dolmetsch, er sagte ich habe das Geld von der chinesischen Mafia weggenommen und deswegen könnte er mich schützen, er sagte mir wenn ich will könnte ich auch ins Ausland gehen und fragte mich wo ich hinwolle, ich sagte ihm ohne meine Freundin gehe ich nirgends hin. Ich gab ihm ihre Adresse, dann hat er meine Freundin hergebracht. Der unbekannte hat mich angerufen als er bei der Freundin war und ich habe meiner Freundin erklärt was los ist und dass sie mitgehen solle. Als sie zu mir kamen habe ich mit meiner Freundin gesprochen und der Mann sagte uns wenn wir uns an die Polizei wenden werden uns die Chinesen überall finden, er fragte uns wohin wir flüchten wollen, meine Freundin hat ihre Mutter in Österreich und er könne uns dorthin bringen. Seit diesem Tag waren wir über ein Monat dort und er brachte uns Lebensmittel, einmal wurden wir fotografiert, wir sollten die Wohnung nicht verlassen. Am 12.02. 2010 sagte er uns dass wir ausreisen können. An diesem Tag sind wir ausgereist, er hat uns mit seinen Auto zum Bahnhof gebracht. Obwohl wir in der Nähe vom Bahnhof waren brachte er uns mit dem Auto hin, zu Fuß währe es nicht so nah gewesen. Wir sind am 16.02.2010 in Russland angekommen. Wir wurden von einem Russen am Bahnhof abgeholt, der unbekannte ist am Bahnhof geblieben, wir sind mit dem Russen mit dem Auto mitgefahren, Es war ein weißer PKW unbekannte Marke ein kleines Auto. Der unbekannte ist mit einem schwarzen PKW unbekannte Marke, ein kleines Auto gefahren. Wir sind in ein Holzhaus gefahren, es dauerte lange wir fuhren zum Rand der Stadt. Der Russe sagte uns wir dürfen das Haus nicht verlassen, am selben Tag wurden wir bei Dunkelheit mit einen LKW abgeholt und fuhren drei Tage. Wir stiegen dann in einen PKW um in der Nacht um und fuhren eine Stunde bis in eine Ortschaft. Der Fahrer angerufen und die Mutter meiner Freundin kam und holte uns ab. Der letzte mit dem wir sprachen war der unbekannte am Bahnhof in Moskau, dann verständigten wir uns nur mehr in Zeichensprache.
...
Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
Antwort: In der Wohnung von diesem unbekannten.
Frage: Wo hieß der unbekannte?
Antwort: Er hat seinen Namen nicht genannt. Nach Nachfrage dass ich über einem Monat zusammenlebten und trotzdem seinen Namen nicht erfahren habe, gebe ich an seinen Namen nie erfahren zu haben. Wir haben ich als XXXX angesprochen, das heißt soviel viel wie Onkel oder Bruder. Das bedeutet er ist ein älterer Mann. Ein dicker, kleiner eine kräftige Statur und einen Kinnbart."Antwort: Er hat seinen Namen nicht genannt. Nach Nachfrage dass ich über einem Monat zusammenlebten und trotzdem seinen Namen nicht erfahren habe, gebe ich an seinen Namen nie erfahren zu haben. Wir haben ich als römisch 40 angesprochen, das heißt soviel viel wie Onkel oder Bruder. Das bedeutet er ist ein älterer Mann. Ein dicker, kleiner eine kräftige Statur und einen Kinnbart."
(Schreibfehler zitiert)
Auf die Aufforderung, sein Vorbringen noch einmal vollständig darzustellen, sagte der ASt.: "Es war so wie ich vorher angab."
Zu seinem Lebenslauf befragt schilderte der ASt. diesen wie folgt:
Mit zehn Jahren sei er aus dem Waisenhaus ausgerissen und hätte als Straßenkind gelebt. Er hätte in Stiegenhäusern übernachtet und in der Kanalisation geschlafen. Gelebt hätte er vom Sammeln von Dosen und Flaschen, wofür er bei Sammelstellen Geld bekommen hätte. Später habe er Autos gewaschen und am Markt Botendienste angeboten. Seine Freundin habe er dabei im Sommer 2008 kennengelernt. Sie hätte mit einer Freundin ein Zimmer bewohnt, wo er sie zwei, drei Mal pro Woche besuchte hätte.
Auf die Aufforderung: "Schildern Sie die Situation als man Ihnen das Geld anbot?" antwortete der ASt.: "Es war Es war in der Nähe vom XXXX, es war auf einem Platz, ich sammelte Flaschen, die Flaschen habe ich bei der Sammelstelle abgegeben. Das war in der Früh und ich hatte nicht sehr viele Flaschen, ich habe die Flaschen zum Hotel mitgenommen. Ich habe die Sachen vor dem Hotel stehen gelassen.Auf die Aufforderung: "Schildern Sie die Situation als man Ihnen das Geld anbot?" antwortete der ASt.: "Es war Es war in der Nähe vom römisch 40 , es war auf einem Platz, ich sammelte Flaschen, die Flaschen habe ich bei der Sammelstelle abgegeben. Das war in der Früh und ich hatte nicht sehr viele Flaschen, ich habe die Flaschen zum Hotel mitgenommen. Ich habe die Sachen vor dem Hotel stehen gelassen.
Frage: Was sollten Sie in Südkorea tun?
Antwort: Das weiß ich nicht, mir wurde gesagt ich soll nur arbeiten. Auch als ich länger im Hotel war fragte ich nie nach.
Frage: Haben sie Ihre Freundin angerufen als Sie einige Tage im Hotel waren?
Antwort: Nein, sie hat kein Telefon
Frage: Wie wollten sie Ihre Freundin verständigen, dass sie ein Jahr nicht mehr kommen?
Antwort: Damals habe ich nicht nachgedacht. Auf Vorhalt dass sie drei Tage im Hotel waren und daran nicht dachten gebe ich an ich habe das Hotel nicht verlassen dürfen. Ich hätte sie irgendwie verständigt und erst danach wäre ich weggegangen.
Frage: Wie groß und schwer war der Rucksack oder Tasche?
Antwort: Es war eine schwarze Tasche zirka 70 X 30 sie war ziemlich schwer.Antwort: Es war eine schwarze Tasche zirka 70 römisch zehn 30 sie war ziemlich schwer.
Frage: Warum wusste sie, dass an diesem Tag auch Geld in der Tasche war?
Antwort: An diesem Tag hat die Chinesin den Bub gebracht und sie hat ihm das Geld gezeigt und da sah ich auch dass Geld drinnen war.
Frage: Warum schrieben sie sich die Telefonnummer auf die Hand, so konnten die anderen die sehen, würden sie den Zettel nur einstecken hätte dies niemand sehen können?
Antwort: Ich habe das auf die Handfläche geschrieben weil am Zettel stand dass ich den Zettel vernichten muss, ich zeriss den Zettel sehr klein und habe ihn in den Mistkübel geworfen.
Frage: Wo liefen Sie hin als Sie das Geld stahlen?
Antwort: Im Richtung Stadtzentrum bin ich gelaufen. Ich sah beim laufen den Offizierspalast und dann habe ich den unbekannten angerufen.
Frage: Liefen Ihnen die Leute nicht nach?
Antwort: Nein ich sah sie nicht.
Frage: Was machte die Frau als sie das Fenster öffneten?
Antwort: Sie schrie laut, ich habe keinen gesehen der mir nachgelaufen wäre. Der unbekannte sagte mir die Chinesen suchen nach mir. Ich bin immer den Weg Richtung Zentrum gelaufen und habe nichts gesehen dass mir mehr folgern würde.
Frage: Warum haben Sie die Telefonnummer angerufen und sind nicht mit dem Geld geflüchtet oder haben die Sicherheitskräfte verständigt?
Antwort: Mir ist es nicht eingefallen, dass ich zur Polizei gehen könnte. Ich habe das gemacht was auf dem Zettel stand."
(Schreibfehler zitiert)
1.5.2. Die Lebensgefährtin des ASt. macht weitgehend ähnliche Angaben. Sie gab an, sie wolle den Fluchtgrund ihres Freundes ergänzend vorbringen und schilderte diesen im Tenor kurz zusammenfasst übereinstimmend. Neu war ihre Angabe, dass angeblich der Dolmetsch zu ihrem Freund gesagt hätte, dass die Chinesen ihn nach China nicht nur für Menschenhandel, sondern auch für Organspenden hätten mitnehmen wollen.
(Auszug aus dem Vernehmungsprotokoll:)
"...am XXXX hat mein freund mir das mein Freund beim Unbekannten erzählt und wir versteckten uns bis zur Ausreise bei diesem Unbekannten am 12.02.2010. Auf Vorhalt dass wir eineinhalb Monate bei dem unbekannten wohnten und wissen nicht wie er heißt, gebe ich an er war nicht oft zu Hause. Auf die Frage wie ich ihn ansprach gebe ich an, es war nicht nötig ihn anzusprechen. Wir wurden von diesem Mann mit allem versorgt.""...am römisch 40 hat mein freund mir das mein Freund beim Unbekannten erzählt und wir versteckten uns bis zur Ausreise bei diesem Unbekannten am 12.02.2010. Auf Vorhalt dass wir eineinhalb Monate bei dem unbekannten wohnten und wissen nicht wie er heißt, gebe ich an er war nicht oft zu Hause. Auf die Frage wie ich ihn ansprach gebe ich an, es war nicht nötig ihn anzusprechen. Wir wurden von diesem Mann mit allem versorgt."
(Schreibfehler zitiert)
Ihre persönlichen Dokumente hätte sie bei ihrer Tante XXXX (Schulzeugnisse, Geburtsurkunde, ihren Personalausweis habe sie verloren). Seit zwei Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zu dieser Tante.Ihre persönlichen Dokumente hätte sie bei ihrer Tante römisch 40 (Schulzeugnisse, Geburtsurkunde, ihren Personalausweis habe sie verloren). Seit zwei Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zu dieser Tante.
Zu ihrem Lebenslauf befragt gab die Lebensgefährtin des ASt. an, sie sei in ihrem Elternhaus in Ulaanbaatar aufgewachsen. Ab 2001 sei sie "bei ihrem Onkel oder bei ihrer Tante untergebracht" gewesen, ihre Mutter sei 2005 nach Österreich. Warum ihre Mutter weggegangen sei, wisse sie nicht. Nach der Schule hätte sie in Gasthäusern und Kaffeehäusern als Kellnerin und Hilfsarbeiterin gearbeitet. Sie persönlich sei in der Mongolei von niemandem bedroht worden, aber sie habe Angst. An die Sicherheitsbehörden habe sie sich nicht gewandt.
In ihrer Heimat habe sie keinen Kontakt zu Verwandten von der
Vaterseite. In Ulaanbaatar lebe "ein Onkel ... mit seiner Frau und
Kinder, eine Tante mit Familie, eine Schwester." Sie hätte ca. zehn Familienangehörige in ihrem Heimatstaat.
Auf den Vorhalt, dass ihre Mutter in ihrem Asylverfahren angegeben habe, ihr Vater sei 1997 gestorben, sie jedoch 2000 oder 2001, sagte die Zweit-BF: "Ich war sehr klein. Ich werde es verwechselt haben."
1.5.3. Den BF wurden aktuelle länderkundliche Feststellungen zum Herkunftsstaat Mongolei zur Kenntnis gebracht, zu denen der ASt. angab: "Die Dienstbehörde und die Hotline gibt es nicht, zumindest kenne ich sie nicht. Die Polizei schlägt die Leute einfach. Für die Mongolei bin ich kein Mensch weswegen ich an keiner Wahl teilnahm."
Seine Lebensgefährtin nahm zu den länderkundlichen Feststellungen nicht Stellung.
1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des ASt. (wie auch seiner Lebensgefährtin) auf internationalen Schutz vom 19.02.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG mit Bescheid vom 12.03.2010, Zahl 10 01.541-BAL, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des ASt. (wie auch seiner Lebensgefährtin) auf internationalen Schutz vom 19.02.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG mit Bescheid vom 12.03.2010, Zahl 10 01.541-BAL, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Ihre Identität stehe nicht fest.
1.7. Gegen diese Bescheide erhoben der ASt. und seine Lebensgefährtin mit Schreiben vom 22.03.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem diese Bescheide zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger Beweiswürdigung und fehlender Sachverhaltsfeststellung angefochten wurden.
In den Beschwerdebegründungen wurde bezüglich des ASt. ausgeführt, dass die Erstbehörde in ihrer Bescheidbegründung (insbesondere in der Beweiswürdigung) mehrere menschenverachtende, zynisch erscheinende Ausführungen gemacht hätte, die den Ansprüchen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht gerecht würden. So sehe es das Bundesasylamt somit als nicht unmenschlich, wenn Menschen in der Kanalisation leben. Auf die Ausführungen in www.wikipedia.org zur Kanalisation wurde verwiesen. Genauso geht die Beschwerdebegründung auf mehrere andere Details in der Beweiswürdigung ein, etwa das Aufschreiben von Telefonnummern auf die Hand oder das Zerreißen eines Zettels mit einer Telefonnummer oder die Möglichkeit, aus oder in ein Hotel anzurufen oder die Einschätzung, ob der ASt. in seiner Erscheinung wie ein Straßenkind wirke. Es handle sich hierbei insgesamt um eine Scheinbegründung, die nicht den Erfordernissen eines rechtstaatskonformen Verfahrens entspreche.
Bezüglich seiner Lebensgefährtin wurde auf die Ausführungen bezüglich des ASt. verwiesen.
1.8. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 06.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
1.9. Die Schwester der Lebensgefährtin des ASt., XXXX, reiste nach ihren Angaben im März 2010 (ihre Angaben betreffend die genauen Daten divergieren) ebenfalls nach Österreich ein und gab als Fluchtgrund an, dass sie eine starke Beziehung zu ihrer Mutter habe, die sie seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. In der Mongolei habe sie außer ihren Verwandten niemand. Sie möchte auch mit ihrer Mutter und ihrer kleinen Halbschwester zusammen sein. Es sei für sie ein psychisches Problem, wenn sie ohne Mutter sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie nichts. Für ihre Mutter wäre es aber unerträglich, wenn sie wieder in ihre Heimat zurück müsste.1.9. Die Schwester der Lebensgefährtin des ASt., römisch 40 , reiste nach ihren Angaben im März 2010 (ihre Angaben betreffend die genauen Daten divergieren) ebenfalls nach Österreich ein und gab als Fluchtgrund an, dass sie eine starke Beziehung zu ihrer Mutter habe, die sie seit fünf Jahren nicht mehr gesehen habe. In der Mongolei habe sie außer ihren Verwandten niemand. Sie möchte auch mit ihrer Mutter und ihrer kleinen Halbschwester zusammen sein. Es sei für sie ein psychisches Problem, wenn sie ohne Mutter sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie nichts. Für ihre Mutter wäre es aber unerträglich, wenn sie wieder in ihre Heimat zurück müsste.
Die Schwester der Lebensgefährtin des ASt. wurde im Rahmen der Grundversorgung der Obhut ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin übergeben. Auch ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 10 02.818-BAI, gemäß §§ 3 und 8 AsylG mangels Vorliegen eines asylrechtsrelevanten Fluchtgrundes (die in der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK taxativ aufgezählt sind) sowie mangels menschenrechtsrelevanter Gefährdung bzw. Verfolgung abgewiesen und auch sie wurde (wie ihre Mutter und deren mit ihr lebenden Angehörigen) in ihren Herkunftsstaat Mongolei ausgewiesen.Die Schwester der Lebensgefährtin des ASt. wurde im Rahmen der Grundversorgung der Obhut ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin übergeben. Auch ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2010, Zahl 10 02.818-BAI, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG mangels Vorliegen eines asylrechtsrelevanten Fluchtgrundes (die in der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK taxativ aufgezählt sind) sowie mangels menschenrechtsrelevanter Gefährdung bzw. Verfolgung abgewiesen und auch sie wurde (wie ihre Mutter und deren mit ihr lebenden Angehörigen) in ihren Herkunftsstaat Mongolei ausgewiesen.
1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, GZ: C13 412.399-1/2010/2E, wurde die Beschwerde des ASt. (wie auch zugleich die Beschwerden seiner Lebensgefährtin und deren Schwester) gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.1.10. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010, GZ: C13 412.399-1/2010/2E, wurde die Beschwerde des ASt. (wie auch zugleich die Beschwerden seiner Lebensgefährtin und deren Schwester) gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der Asylgerichtshof unter anderem aus.
"3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in der Mongolei allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in der Mongolei stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (unter anderem durch Einschau in aktuelle Berichte) im Interesse der BF versichert hat.
Die BF haben diese Feststellungen nicht (Zweit-BF) bzw. nicht in substantiierter Weise bestritten, die Einwände des Erst-BF dagegen (siehe oben Punkt 1.5.3.) blieben allgemein, vage, unkonkret und unbelegt und stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen.
3.2. Die BF führen die Namen XXXX und XXXX, und sind mongolische Staatsangehörige. Ob sie tatsächlich der christlichen Religionsgemeinschaft angehören, wie noch zur Erstbefragung in den Akten der Erstbehörde vermerkt, blieb - dem Akteninhalt folgend - nach der Einvernahme durch das Bundesasylamt offen, ebenso wie die Frage, ob sie beide der mongolischen Volkgruppe angehören. Anderslautendes wurde in den Akten jedenfalls nicht vorgebracht bzw. festgehalten.3.2. Die BF führen die Namen römisch 40 und römisch 40 , und sind mongolische Staatsangehörige. Ob sie tatsächlich der christlichen Religionsgemeinschaft angehören, wie noch zur Erstbefragung in den Akten der Erstbehörde vermerkt, blieb - dem Akteninhalt folgend - nach der Einvernahme durch das Bundesasylamt offen, ebenso wie die Frage, ob sie beide der mongolischen Volkgruppe angehören. Anderslautendes wurde in den Akten jedenfalls nicht vorgebracht bzw. festgehalten.
...
Die BF haben zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb sie jeglichen Nachweis ihrer Identität schuldig.
...
3.4. Die BF haben eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Erst-BF vor, dass ihm von unbekannten Männern, die sich als Mitglieder der chinesischen Mafia für Menschenhandel herausgestellt hätten, eine Arbeit in Südkorea angeboten worden wäre, wofür er einen Sack voll Geld erhalten hätte. Er hätte dieses Geld an sich nehmen und fliehen können, wobei ihm ein Dolmetsch geholfen hätte, dafür das ganze Geld bekommen und seine Flucht (und die seiner Lebensgefährtin) organisiert hätte. Er hätte nun Angst, von diesen Personen, denen er das Geld entwendet habe, umgebracht zu werden. Die Zweit-BF gab zunächst lediglich an, sie wolle mit ihrem Freund zusammen bleiben und habe wie er Angst, von der chinesischen Mafia umgebracht zu werden. Bei ihren Einvernehmen schilderte der Erst-BF seine Bedrohung bzw. Verfolgung detailliert (aber unbelegt) und auch die Zweit-BF macht nun genauere Angaben, wobei sei - über das Vorbringen des Erst-BF hinaus - noch zusätzlich die Gefahr von Organentnahmen ins Treffen führte.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den behördlichen Einvernahmen in wesentlichen Details insofern auffällig voneinander ab, als man aufgrund der Intensität eines derartigen Vorfalls davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung bleiben, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hat. Vor allem aber haben die BF eine Geschichte vorgebracht, die aufregender kaum sein könnte und eher aus diversen Vorlagen aus Kinofilmen entnommen zu sein scheint, aber mit Unstimmigkeiten einhergehen, die den zwingenden Schluss nahelegen, dass das gesamte Vorbringen konstruiert und erfunden wurde.
So widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der Erst-BF den gesamten Sack Geld einem unbekannten Dolmetsch nur auf dessen Wort (bzw. schriftlichen Hinweis) übergäbe - und gleichzeitig sein Leben riskiere - ohne nachzusehen, um wie viel Geld es sich handle, durch welche Länder der Dolmetsch die Reise organisiere und welche Kosten die Reise verursache. Auch dass die Identität des Dolmetsch - wie übrigens auch der BF - im Dunklen bleibt, ist vielsagend.
Die BF wollen vor ihrer Ausreise eineinhalb Monat lang bei einem Mann gewohnt haben, dessen Name der Erst-BF mit (lediglich) "XXXX" angibt, wohingegen die Zweit-BF im Gegensatz dazu angibt, dass sie seinen Namen nicht gekannt hätten.
Die Zweit-BF machte mehrere Angaben, die in einer Gesamtschau völlig unglaubwürdig erscheinen. So gab sie an, dass sie zwar wisse, dass ihre Mutter im Jahr 2005 aus der Mongolei weggegangen sei, aber sie nicht wisse, warum. Das erscheint angesichts ihrer Angabe, sie hätte gewusst, dass die Mutter in XXXX in Österreich lebe, unglaubwürdig. Damit erscheint aber auch die Angabe beider BF, sie hätten nicht gewusst, wie die Reise gegangen wäre, wenn sie doch nach Angabe der Zweit-BF genau nach XXXX gewollt hätten (und auch nach XXXX gekommen sind), nicht glaubhaft. Zu diesem Eindruck der Unglaubwürdigkeit passt auch, dass die Mutter der Zweit-BF in deren Asylverfahren angegeben hatte, der Vater der Zweit-BF wäre 1997 gestorben, wohingegen die Zweit-BF dies mit 2000 oder 2001 datierte und auch auf Vorhalt keine wirklich nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch anbot (sie widersprach den Angaben der Mutter nicht und gab lediglich an, sie sei damals wohl noch zu klein gewesen).Die Zweit-BF machte mehrere Angaben, die in einer Gesamtschau völlig unglaubwürdig erscheinen. So gab sie an, dass sie zwar wisse, dass ihre Mutter im Jahr 2005 aus der Mongolei weggegangen sei, aber sie nicht wisse, warum. Das erscheint angesichts ihrer Angabe, sie hätte gewusst, dass die Mutter in römisch 40 in Österreich lebe, unglaubwürdig. Damit erscheint aber auch die Angabe beider BF, sie hätten nicht gewusst, wie die Reise gegangen wäre, wenn sie doch nach Angabe der Zweit-BF genau nach römisch 40 gewollt hätten (und auch nach römisch 40 gekommen sind), nicht glaubhaft. Zu diesem Eindruck der Unglaubwürdigkeit passt auch, dass die Mutter der Zweit-BF in deren Asylverfahren angegeben hatte, der Vater der Zweit-BF wäre 1997 gestorben, wohingegen die Zweit-BF dies mit 2000 oder 2001 datierte und auch auf Vorhalt keine wirklich nachvollziehbare Erklärung für diesen Widerspruch anbot (sie widersprach den Angaben der Mutter nicht und gab lediglich an, sie sei damals wohl noch zu klein gewesen).
Die Unglaubwürdigkeit der BF wird noch durch ihre Angaben über ihre Herkunft und Kindheit abgerundet. Während der Erst-BF angab, im Waisenhaus aufgewachsen und als Straßenkind gelebt zu haben, gab die Zweit-BF an, sie sei bei ihren Großeltern aufgewachsen. Letzteres Vorbringen steht ihren Angaben entgegen, dass sie in der Mongolei kaum Verwandte habe. Ersterem stellte die Erstbehörde entgegen, dass sein gesamtes Auftreten einem Dasein als Straßenkind widerspreche, was in der Beschwerde als mangelnde Beweiswürdigung moniert wurde. Ein Mitarbeiter der Erstbehörde sei nicht imstande, die sprachliche Gestaltung und Ausdrucksweise des mongolischen Asylwerbers zu beurteilen. Sollte er sich - was nur eine Vermutung sei - auf die Aussagen des Dolmetscher stützen, so hätte er anführen müssen, warum dieser in der Lage sei, dies zu beurteilen.
Ohne hier auf nähere Details einzugehen, ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzustellen, dass die gesamte Geschichte der BF haarsträubend erscheint und in einer Gesamtbetrachtung völlig unglaubwürdig erscheint. Dazu gehören Widersprüche, Unstimmigkeiten, Unplausibilitäten und in weiterer Reihe wohl auch die persönliche Erscheinung, der zwar bei weitem nicht das in der Beschwerde angezogene Gewicht beizumessen ist, die aber das Bild der Unglaubwürdigkeit abrundet.
Wenn man dann noch feststellt, dass ein Großteil der Familie der Zweit-BF (ihre Mutter, deren Lebensgefährte und deren gemeinsames Kind sowie die Schwester der Zweit-BF) ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig sind und deren Fluchtgeschichten voneinander divergieren, ja miteinander sogar gar nichts zu tun haben, und all diese Geschichten sowie die Identitäten der Asylwerber in keiner Weise nachgewiesen oder auch nur belegt werden, so passt dies in das Gesamtbild, sodass auf die in der Beschwerde des Erst-BF angezogenen Details und Wortklaubereien nicht näher einzugehen war. Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, das Bild der Unglaubwürdigkeit der BF in Frage zu stellen.
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3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
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Eine Billigung der Verfolgung der BF durch staatliche Stellen wird zwar in der Beschwerde unterschwellig angedeutet, aber in keiner Weise näher ausgeführt. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht bei weitem nicht aus. Im Gegenteil haben die BF ausdrücklich angegeben, dass sie die Polizei nicht einmal um Hilfe ersucht oder Anzeige gegen die angegebene Bedrohung bzw. Verfolgung erstattet hätten.
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3.10. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Familienangehörige haben die BF nicht. Die Mutter der Zweit-BF lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen, im Jahr 2009 in Österreich geborenen Kind seit knapp fünf Jahren; und seit März 2010 auch mit der Schwester der Zweit-BF, XXXX, als Asylwerber in Vorarlberg. Die abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der Zweit-BF, deren Lebensgefährten und deren gemeinsames Kind wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, GZ C13 305.611-1/2008/6E, C13 307.048-1/2008/6E und C13 410.253-1/2009/3E bestätigt und die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 08.06.2010, Zahlen U 942/10-3, U 943/10-3 und U 944/10-3 abgelehnt. Die Beschwerde der genannten Schwester der Zweit-BF gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid der Erstbehörde wird mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen."3.10. Die BF führen miteinander ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben, diese Personen sind Familienangehörige im Sinn des AsylG. Andere im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Familienangehörige haben die BF nicht. Die Mutter der Zweit-BF lebt mit ihrem Lebensgefährten und ihrem gemeinsamen, im Jahr 2009 in Österreich geborenen Kind seit knapp fünf Jahren; und seit März 2010 auch mit der Schwester der Zweit-BF, römisch 40 , als Asylwerber in Vorarlberg. Die abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der Zweit-BF, deren Lebensgefährten und deren gemeinsames Kind wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16.03.2010, GZ C13 305.611-1/2008/6E, C13 307.048-1/2008/6E und C13 410.253-1/2009/3E bestätigt und die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 08.06.2010, Zahlen U 942/10-3, U 943/10-3 und U 944/10-3 abgelehnt. Die Beschwerde der genannten Schwester der Zweit-BF gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid der Erstbehörde wird mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen."
1.11. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde wurde vom VfGH zur Zahl U 1789/10 abgelehnt, eine Beschwerde wurde nicht eingebracht.
1.12. Am 07.09.2010 teilte die Bundespolizeidirektion Linz mit, dass dem ASt. die Aufenthaltsberechtigungskarte anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme abgenommen worden sei.
1.13. Am 01.10.2010 wurde der ASt. beim Versuch eines Ladendiebstahles in einem Kaufhaus auf frischer Tat betreten und Anzeige erstattet.
1.14. Am 24.11.2010 (eingelangt bei der Erstbehörde am 25.11.2010) stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG.1.14. Am 24.11.2010 (eingelangt bei der Erstbehörde am 25.11.2010) stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG.
Diesen Antrag begründete der ASt. zum einen mit seiner gesundheitlichen Situation und zum anderen mit dem Ausdruck eines Artikels aus einer mongolischen Internetzeitung ("XXXX") vom 13.10.2010 samt beigelegter Übersetzung ins Deutsche.
Bezüglich seiner Gesundheit gab der ASt. an, er sei am 04.10.2010 nach einem Selbstmordversuch in die Landesnervenklinik gebracht und dort untergebracht worden. Zum Beweis dafür legte er ein vom gerichtlich beeideten Sachverständigen DDr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 18.10.2010 vor. Diesem zufolge lag beim ASt. als psychische Grunderkrankung eine schwere DEPRESSIVE Erkrankung vor und war er akut suizidgefährdet. Der Sachverständige beurteilte den Realitätsbezug, die Kritikfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Krankheitseinsicht als "nicht durchgehend vorhanden." Ängste seien massiv vorhanden. Stimmung und Affekt seien deutlich gedrückt. Es bestünde im gegenwärtigen Zustand keine Alternative zur Behandlung nach Unterbringungskriterien. Am 09.10.2010 habe der ASt. einen Selbstmordversuch durch Erhängen unternommen. Seine Freundin sei nach XXXX überstellt worden und er müsse in die Mongolei zurück.Bezüglich seiner Gesundheit gab der ASt. an, er sei am 04.10.2010 nach einem Selbstmordversuch in die Landesnervenklinik gebracht und dort untergebracht worden. Zum Beweis dafür legte er ein vom gerichtlich beeideten Sachverständigen DDr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 18.10.2010 vor. Diesem zufolge lag beim ASt. als psychische Grunderkrankung eine schwere DEPRESSIVE Erkrankung vor und war er akut suizidgefährdet. Der Sachverständige beurteilte den Realitätsbezug, die Kritikfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Krankheitseinsicht als "nicht durchgehend vorhanden." Ängste seien massiv vorhanden. Stimmung und Affekt seien deutlich gedrückt. Es bestünde im gegenwärtigen Zustand keine Alternative zur Behandlung nach Unterbringungskriterien. Am 09.10.2010 habe der ASt. einen Selbstmordversuch durch Erhängen unternommen. Seine Freundin sei nach römisch 40 überstellt worden und er müsse in die Mongolei zurück.
Weiters legte der ASt. einen "Kurzarztbrief" vom 18.11.2010 der XXXX vor, demzufolge der ASt. nach seinem Aufenthalt vom 05.10.2010 bis 18.11.2010 aus der Anstalt entlassen wurde. Die Diagnose lautete auf "SCHWERE DEPRESSIVE EPISODE OHNE PSYCHOTISCHE SYMPTOME", F32.2. Es sollten regelmäßige (ambulante) ärztliche Kontrollen erfolgen. Eine weitere ärztliche Behandlung des ASt. ist (auch nach Nachfrage bei der genannten XXXX) nicht bekannt.Weiters legte der ASt. einen "Kurzarztbrief" vom 18.11.2010 der römisch 40 vor, demzufolge der ASt. nach seinem Aufenthalt vom 05.10.2010 bis 18.11.2010 aus der Anstalt entlassen wurde. Die Diagnose lautete auf "SCHWERE DEPRESSIVE EPISODE OHNE PSYCHOTISCHE SYMPTOME", F32.2. Es sollten regelmäßige (ambulante) ärztliche Kontrollen erfolgen. Eine weitere ärztliche Behandlung des ASt. ist (auch nach Nachfrage bei der genannten römisch 40 ) nicht bekannt.
Bei dem vorgelegten Zeitungsbericht aus der Internetzeitung, der erst nach dem Ende seines Asylverfahrens veröffentlicht worden sei, handle es sich um die Aussage eines Jungen, der gemeinsam mit dem ASt. von den chinesischen Menschenhändlern festgehalten worden sei. Er berichte darin, dass er aufgrund des Umstandes, dass der ASt. mit der Tasche voll Geld geflüchtet sei, von den Chinesen derart geschlagen worden sei, dass er ins Krankenhaus eingeliefert hätte werden müssen.
Bei dieser Aussage handle es sich um ein zeugenschaftliches Beweismittel, das zum Zeitpunkt des Verfahrens des ASt. schon vorhanden, aber noch nicht veröffentlicht gewesen sei, also erst danach hervorgekommen sei. Zudem sei der Umstand, dass die Chinesenmafia den Jungen aufgrund seiner Flucht krankenhausreif geschlagen hab, eine neue Tatsache, die auf eine dem ASt. drohende Verfolgungsgefahr hinweise und die er ohne Verschulden nicht hätte vorbringen können, aber zum Zeitpunkt des Verfahrens schon vorgelegen sei. Da der Ast. aufgrund einer ernsten und erheblichen Selbstgefährdung untergebracht gewesen sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, diesen Wiederaufnahmegrund früher geltend zu machen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes
Einsicht in die vom BF mit dem Wiederaufnahmeantrag neu vorgelegten Beweismittel (Psychiatrisches Gutachten vom 14.10.2010, Kurzarztbrief vom 18.11.2010, Ausdruck eines in mongolischer Sprache abgefassten Artikels einer Internetzeitung samt Übersetzung ins Deutsche).
Der BF hat im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt, dem UBAS und dem Asylgerichtshof ansonsten keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des ASt.:
Der ASt. führt den Namen XXXX, und ist mongolischer Staatsangehöriger. Die Identität des ASt. steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des ASt. im Verfahren.Der ASt. führt den Namen römisch 40 , und ist mongolischer Staatsangehöriger. Die Identität des ASt. steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des ASt. im Verfahren.
Dem ASt. steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des ASt. bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunden kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.
Der ASt., der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte - auch mangels persönlicher Glaubwürdigkeit, zumal er weder seine Identität noch sein Fluchtvorbringen belegt hatte -, kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
So stützt sich das nunmehrige Vorbringen des ASt. auf einen auf der Internetseite XXXX veröffentlichten vermeintlichen Zeitungsartikel, der ein Interview eines Reporters mit dem in der Fluchtgeschichte erwähnten und von den Chinesen zusammengeschlagenen Straßenjungen beinhaltet. Hierzu ist auszuführen, dass zwar die in diesem Bericht von dem Jungen beschriebenen Ereignisse im Großen und Ganzen mit der vom ASt. vor dem Bundesasylamt geschilderten Erzählung übereinstimmen, sich allerdings bei genauerer Betrachtung auch hier, wie schon im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens, Ungereimtheiten finden, die schwere Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit des vorgelegten Artikels aufkommen lassen.So stützt sich das nunmehrige Vorbringen des ASt. auf einen auf der Internetseite römisch 40 veröffentlichten vermeintlichen Zeitungsartikel, der ein Interview eines Reporters mit dem in der Fluchtgeschichte erwähnten und von den Chinesen zusammengeschlagenen Straßenjungen beinhaltet. Hierzu ist auszuführen, dass zwar die in diesem Bericht von dem Jungen beschriebenen Ereignisse im Großen und Ganzen mit der vom ASt. vor dem Bundesasylamt geschilderten Erzählung übereinstimmen, sich allerdings bei genauerer Betrachtung auch hier, wie schon im Rahmen des abgeschlossenen Asylverfahrens, Ungereimtheiten finden, die schwere Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit des vorgelegten Artikels aufkommen lassen.
So berichtete der ASt. bei seiner Einvernahme, am XXXX von den Männern angesprochen und in ein Hotel geführt worden zu sein. Dort hätte er sich drei Nächte lang aufgehalten, am XXXX wäre dann der betroffene Junge ins Hotelzimmer gebracht worden. Nachdem man diesem ebenfalls die Tasche mit dem Geld gezeigt hätte, wäre es zu den Ereignissen mit dem Dolmetsch und dem anschließenden Diebstahl des Geldes gekommen. Hierzu widersprüchlich behauptete der Straßenjunge im gegenständlichen Artikel, er hätte, nachdem er in das Hotel gebracht worden wäre, den ASt. dort getroffen und die Nacht mit diesem im Hotelzimmer verbracht. Die weitere Aussage des Jungen, dass der Diebstahl der Tasche durch den ASt. dann erst am nächsten Tag stattgefunden hätte, stimmt somit nicht mit den Schilderungen des ASt. überein.So berichtete der ASt. bei seiner Einvernahme, am römisch 40 von den Männern angesprochen und in ein Hotel geführt worden zu sein. Dort hätte er sich drei Nächte lang aufgehalten, am römisch 40 wäre dann der betroffene Junge ins Hotelzimmer gebracht worden. Nachdem man diesem ebenfalls die Tasche mit dem Geld gezeigt hätte, wäre es zu den Ereignissen mit dem Dolmetsch und dem anschließenden Diebstahl des Geldes gekommen. Hierzu widersprüchlich behauptete der Straßenjunge im gegenständlichen Artikel, er hätte, nachdem er in das Hotel gebracht worden wäre, den ASt. dort getroffen und die Nacht mit diesem im Hotelzimmer verbracht. Die weitere Aussage des Jungen, dass der Diebstahl der Tasche durch den ASt. dann erst am nächsten Tag stattgefunden hätte, stimmt somit nicht mit den Schilderungen des ASt. überein.
Darüberhinaus erscheint die durch eine kurze Recherche geprüfte und vom ASt. genannte Internetseite XXXX als fragwürdige Quelle, zumal ihr Layout und Aufbau nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich hierbei um eine seriöse Internetzeitung handelt. So finden sich auf gegenständlicher Homepage beispielsweise Links für den (illegalen) Download von Musikstücken und Filmen sowie weitere, auf jugendliche Internet-User zugeschnittene Inhalte, was in einer Gesamtschau betrachtet die Seriosität und den Wahrheitsgehalt des vom ASt. vorgelegten angeblichen Zeitungsartikels stark bezweifeln lässt. Befremdend mutet in diesem Zusammenhang auch die Tatsache an, dass das vermeintliche Interview mit dem Straßenjungen kurz nach dessen Einlieferung ins Krankenhaus, also im XXXX, stattgefunden haben soll, jedoch erst am 13.10.2010, und somit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des ASt., veröffentlicht wurde.Darüberhinaus erscheint die durch eine kurze Recherche geprüfte und vom ASt. genannte Internetseite römisch 40 als fragwürdige Quelle, zumal ihr Layout und Aufbau nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich hierbei um eine seriöse Internetzeitung handelt. So finden sich auf gegenständlicher Homepage beispielsweise Links für den (illegalen) Download von Musikstücken und Filmen sowie weitere, auf jugendliche Internet-User zugeschnittene Inhalte, was in einer Gesamtschau betrachtet die Seriosität und den Wahrheitsgehalt des vom ASt. vorgelegten angeblichen Zeitungsartikels stark bezweifeln lässt. Befremdend mutet in diesem Zusammenhang auch die Tatsache an, dass das vermeintliche Interview mit dem Straßenjungen kurz nach dessen Einlieferung ins Krankenhaus, also im römisch 40 , stattgefunden haben soll, jedoch erst am 13.10.2010, und somit nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des ASt., veröffentlicht wurde.
Auch bei Durchsicht des vom ASt. eingebrachten psychiatrischen Gutachtens vom 14.10.2010 fällt ein Widerspruch zwischen den gegenüber dem behandelnden Arzt gemachten Aussagen des ASt. und seinen Angaben vor dem Bundesasylamt auf. So gab der ASt. bei seiner Einvernahme am 26.02.2010 an, am 12.02.2010, sohin mehr als einen Monat nach dem Treffen mit den Chinesen, die Mongolei verlassen zu haben, währenddessen er bei einem (vom ASt. vorgelegten) Patientengespräch am 14.10.2010 gegenüber dem Arzt erwähnte, dass ihn die Chinesen nur zwei Tage vor seiner Flucht überreden hätten wollen, nach China zu gehen.
Abschließend wird auf eine weitere Diskrepanz hingewiesen. So gab der ASt. bei seiner Erstbefragung an, nur zwei Klassen Volksschule absolviert zu haben, in seiner Einvernahme am 26.02.2010 brachte er allerdings vor, die lateinische Schrift lesen zu können. Diese Fertigkeit ist mit der behaupteten, lediglich zwei Jahre dauernden Schulbildung des ASt. kaum vereinbar und lässt seine Angaben, ein auf der Straße lebendes Waisenkind gewesen zu sein, sehr zweifelhaft erscheinen.
Zusammengefasst passen die angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche zum bereits im abgeschlossenen Asylverfahren beschriebenen, unglaubwürdigen Gesamtbild der geschilderten Fluchtgeschichte, wie auch die Identität des ASt. unbelegt und zweifelhaft blieb, und sind weitere Indizien dafür, dass es sich bei der Erzählung des ASt. um ein gedankliches Konstrukt handelt.
Den Asylwerber trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der ASt. die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des ASt. verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den ASt. eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des ASt. zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen und waren die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten Urkunden nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu bewirken, da sie somit keine Beweismittel darstellen, die vom ASt. im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist. Mangels Fehlens von Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages belegen, ist auch diese fraglich, was jedoch angesichts der inhaltlichen Unbegründetheit des Antrags dahingestellt bleiben kann.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist. Mangels Fehlens von Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages belegen, ist auch diese fraglich, was jedoch angesichts der inhaltlichen Unbegründetheit des Antrags dahingestellt bleiben kann.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Die vom ASt. mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgebrachten Gründe samt von ihm vorgelegten Beweismitteln sind - wie oben in Punkt 3.2. dargelegt - unglaubwürdig und daher in keiner Weise geeignet, das bisherige Fluchtvorbringen des BF nun doch glaubhaft zu machen.
Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Beweismittel nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde (und im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag) nicht entgegentreten konnte.Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Beweismittel nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde (und im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag) nicht entgegentreten konnte.
Dazu kommt, dass höchst fragwürdig erscheint, warum der vorgelegte Artikel in der mongolischen Internetzeitung erst am 13.10.2010 und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des ASt. erschienen wäre, während der angebliche Vorfall im XXXX stattgefunden hätte, ganz abgesehen davon, dass damit auch noch nicht klargestellt wäre, ob der Artikel tatsächlich den ASt. betroffen hätte und ob der Artikel dann auch tatsächlich rechtzeitig als Wiederaufnahmegrund herangezogen worden wäre.Dazu kommt, dass höchst fragwürdig erscheint, warum der vorgelegte Artikel in der mongolischen Internetzeitung erst am 13.10.2010 und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des ASt. erschienen wäre, während der angebliche Vorfall im römisch 40 stattgefunden hätte, ganz abgesehen davon, dass damit auch noch nicht klargestellt wäre, ob der Artikel tatsächlich den ASt. betroffen hätte und ob der Artikel dann auch tatsächlich rechtzeitig als Wiederaufnahmegrund herangezogen worden wäre.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung wird angemerkt - obwohl sie nicht unmittelbar Gegenstand dieses Verfahrens ist -, dass allfällige Abschiebungs- bzw. Durchführungshindernisse (etwa aus gesundheitlichen Gründen) von der durchführenden Behörde zu prüfen sein werden. Eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben erscheint durch eine Ausweisung nicht verletzt, zumal auch gegen die Freundin des ASt. (und deren Familienmitglieder) aufrechte Ausweisungsentscheidungen erlassen worden sind und alle Familienangehörigen bzw. somit gemeinsam ausgewiesen werden.Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung wird angemerkt - obwohl sie nicht unmittelbar Gegenstand dieses Verfahrens ist -, dass allfällige Abschiebungs- bzw. Durchführungshindernisse (etwa aus gesundheitlichen Gründen) von der durchführenden Behörde zu prüfen sein werden. Eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf Privat- und Familienleben erscheint durch eine Ausweisung nicht verletzt, zumal auch gegen die Freundin des ASt. (und deren Familienmitglieder) aufrechte Ausweisungsentscheidungen erlassen worden sind und alle Familienangehörigen bzw. somit gemeinsam ausgewiesen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem ASt. mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.05.2011